Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 14. Juli 2009 - 3 A 839/06

published on 14/07/2009 00:00
Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 14. Juli 2009 - 3 A 839/06
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Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 06.03.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2006 und des Änderungsbescheides vom 07.09.2006 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten der Klägerin abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung von Grundstücksanschlusskosten.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des im Außenbereich gelegenen Grundstückes G1 und G2, Gemarkung B. (Z.Straße) mit einer Größe von 1.429 m² und 29 m². Das anfallende Abwasser entsorgt sie in einer auf ihrem Grundstück seit 1996 betriebenen Pflanzenkläranlage. Das Grundstück der Klägerin ist durch einen im Eigentum eines Herrn P. stehenden Grundstücksstreifen Flurstück G3, Gemarkung B. mit einer Größe von 15 m² von der Bundesstraße 111 (teilweise) getrennt. Im Grundbuch von M., Blatt 339 ist als Nutzungsart für dieses Grundstück seit dem Jahre 1975 die Bezeichnung "F 111" eingetragen. Laut Auskunft des Straßenbauamtes Stralsund vom 12.07.2006 ist das Flurstück seit 1975 als Verkehrsfläche ausgewiesen und Bestandteil der B 111.

3

Im Jahr 2006 verlegte der Beklagte einen Grundstücksanschluss für das Grundstück der Klägerin und forderte sie in den folgenden Jahren mehrfach zum Anschluss an die zentrale Schmutzwasserentsorgung B. auf. Auf Grund der dagegen eingelegten Rechtsmittel durch die Klägerin ist der Anschluss- und Benutzungszwang derzeit noch nicht bestands- oder rechtskräftig durchgesetzt; demgemäß fehlt eine Hausanschlussleitung.

4

Mit Bescheid vom 06.03.2006 zog der Beklagte die Klägerin und Herrn S. zur Erstattung von Grundstücksanschlusskosten für die leitungsgebundene Abwasserbeseitigung für das Grundstück in B., Z.Straße in Höhe von 333,23 Euro heran. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.2006 zurück.

5

Die Klägerin hat am 19.06.2006 einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Erhebung einer Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 06.03.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2006, die dem Prozesskostenhilfegesuch in einem Entwurf beigefügt war, gestellt. Darüber hinaus hat die Klägerin um einstweiligen Rechtsschutz unter dem Aktenzeichen 3 B 2210/06 nachgesucht.

6

Mit Änderungsbescheid vom 07.09.2006 wurde der Bescheid vom 06.03.2006 insoweit aufgehoben, soweit er gegen Herrn S. gerichtet ist. Im Übrigen wurde er dahingehend konkretisiert, dass er den Grundstücksanschluss an das Grundstück G1, Gemarkung B. (Z.Straße) betrifft.

7

Mit Beschluss vom 17.10.2007 lehnte die Kammer den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Mit Beschluss vom gleichen Tag wurde der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Auf die Beschwerde der Klägerin gegen den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss änderte das OVG Mecklenburg-Vorpommern mit Beschluss vom 06.02.2008 den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Greifswald vom 17.10.2007 dahingehend ab, dass der Klägerin nunmehr Prozesskostenhilfe gewährt wurde.

8

Die Klägerin hat am 13.02.2008 Klage erhoben und einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt. Sie ist der Ansicht, dass der Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Klagefrist begründet sei. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass die Bedürftigkeit von Rechtssuchenden einen Hinderungsgrund im Hinblick auf die Einhaltung von Fristen darstelle und dass insoweit, soweit ein vollständiger Prozesskostenhilfeantrag fristgerecht eingereicht worden sei, nach Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei. So sei der Fall vorliegend. Im Übrigen sei die Heranziehung rechtswidrig. Der Grundstücksanschluss sei auf dem Flurstück G3 verlegt worden, welches im Eigentum von Herrn P. stehe. Dies sei damit das erste Privatgrundstück im Sinne von § 1 Abs. 3 der Satzung über die Erstattung von Grundstücksanschlusskosten für die leitungsgebundene Abwasserbeseitigung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung - Insel Usedom - (Kostensatzung - KoS) vom 18.03.2005 i.d.F. der Änderung vom 19.09.2005. Ihr Grundstück sei daher gerade nicht das erste Privatgrundstück im Sinne der Satzung und damit nicht kostenpflichtig. Im Übrigen bestehe auch keine dingliche Sicherung des Grundstücksanschlusses. Weiterhin sei der Anspruch noch gar nicht entstanden. Dem Grundstücksanschluss fehle der Kontrollschacht, so dass dieser noch gar nicht endgültig hergestellt sei. Schließlich könne sie die Einwendungen, die insbesondere die Verhältnismäßigkeit des Anschlusszwanges betreffen würden, auch dem Kostenerstattungsanspruch des Beklagten entgegenhalten. Dies gelte jedenfalls solange der Anschluss- und Benutzungszwang - wie hier - nicht bestands- oder rechtskräftig durchgesetzt worden sei.

9

Die Klägerin beantragt, den Beitragsbescheid des Beklagten vom 06.03.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2006 und des Änderungsbescheides vom 07.09.2006 aufzuheben.

10

Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt, die Klage abzuweisen.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge und die Gerichtsakte des Verfahrens 3 B 2210/06 vorgelegen.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Klage ist auch begründet.

13

1. Die Klage ist zulässig. Zwar hat die Klägerin die Klage nicht innerhalb der Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erhoben. Der Widerspruchsbescheid vom 07.06.2006 wurde der Klägerin am 09.06.2006 zugestellt. Damit lief die Monatsfrist gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 222 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) am 09.07.2006 ab, so dass die Klage vom 13.02.2008 verfristet ist. Allerdings ist der Klägerin auf ihren Antrag hin wegen der Fristversäumung gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

14

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO), er innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Wiedereinsetzung beim Prozessgericht beantragt und gemäß § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO innerhalb dieser Antragsfrist die versäumte Rechtshandlung nachholt. Die Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin war ohne Verschulden verhindert, die gesetzliche Frist einzuhalten. Es ist anerkannt, dass ein mittelloser Beteiligter ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, wenn die Fristversäumung infolge des Abwartens einer gerichtlichen Entscheidung über einen vor Ablauf der Frist mit allen nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Unterlagen eingereichten PKH-Antrag, eingetreten ist (vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflg., § 60 Rn. 15 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat am 19.06.2006 - und damit innerhalb der Klagefrist - einen vollständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt. Mit Beschluss des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 06.02.2008 wurde diesem Antrag stattgegeben. Die Klägerin hat darauf hin fristgemäß mit Schreiben vom 13.02.2008 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und innerhalb dieser Antragsfrist auch Klage erhoben.

15

2. Der Bescheid vom 06.03.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2006 und des Änderungsbescheides vom 07.09.2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

16

Rechtsgrundlage für den Erlass des Bescheids ist § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) i.V.m. der Satzung über die Erstattung von Grundstücksanschlusskosten für die leitungsgebundene Abwasserbeseitigung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Insel Usedom (Kostensatzung - KoS) vom 18.03.2005 i.d.F. der Änderung vom 19.09.2005 und i.d.F. der Änderung vom 20.04.2007. Zweifel an der Wirksamkeit der Satzung werden von der Klägerin weder geltend gemacht noch drängen sie sich auf; insbesondere genügen ihre Regelungen den aus § 10 Abs. 2 und 4 KAG M-V folgenden Maßgaben. Die Normierung eines Kostenerstattungsanspruchs ist zulässig, da Grundstücksanschlussleitungen gemäß § 2 Nr. 5 Abwasseranschluss- und -beseitigungssatzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Insel Usedom (ABS) vom 18.03.2005 i.d.F. der Änderung vom 19.09.2005 und der Änderung vom 04.12.2008 nicht zur der vom Zweckverband betriebenen öffentlichen Abwasseranlage gehören (Aussprung in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 05/08, § 10 Anm. 7.2.1 m.w.N.).

17

Die Rechtsanwendung durch den Beklagten ist jedoch fehlerhaft. Entgegen der Annahme des Beklagte ist der Kostenerstattungsanspruch gemäß § 2 Satz 2 1. Var. KoS noch nicht entstanden, da das im Außenbereich gelegene Grundstück der Klägerin noch nicht tatsächlich an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist.

18

Zwar bestimmt § 2 Satz 2 1. Var. KoS in Einklang mit § 10 Abs. 4 Satz 1 1. Var. KAG M-V, dass der Anspruch mit der endgültigen Herstellung der Grundstücksanschlussleitung entsteht. Weitere Tatbestandsvoraussetzungen sind dem Wortlaut der Norm nicht zu entnehmen, so dass es auf eine tatsächliche Nutzung des Anschlusses nach der Vorschrift nicht ankommt; die bloße Nutzungsmöglichkeit ist grundsätzlich ausreichend (so auch Aussprung, a.a.O., Anm. 9.5.; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 17.03.2000 - 9 L 4271/99, zit. nach juris für das Niedersächsische Landesrecht; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.01.1996 - 22 A 2467/93, NVwZ-RR 1996, 599). Allerdings ist in der Rechtsprechung für das Anschlussbeitragsrecht anerkannt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 02.11.2005 - 1 L 105/05, zit. nach juris), dass es ein über die unmittelbar bzw. ausdrücklich im Gesetz genannten Tatbestandsmerkmale des § 8 Abs. 7 KAG a.F. (nunmehr: § 9 Abs. 3 KAG M-V) - die das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht regeln - und der sich daran anlehnenden satzungsrechtlichen Regelung hinausgehende - ungeschriebene - Tatbestandsmerkmale geben kann und gibt, die verwirklicht sein müssen, damit die sachliche Beitragspflicht entsteht. Der Grundsatz ist auf den vorliegenden in § 2 Satz 2 1. Var. KoS geregelten Kostenerstattungsanspruch übertragbar. Über die in § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V i.V.m. § 2 Satz 2 1. Var. KoS genannten Tatbestandsmerkmale hinaus ist bei Außenbereichsgrundstücken für das Entstehen des Kostenerstattungsanspruches zu verlangen, dass diese an die zentrale Abwasserentsorgungsanlage in dem Sinne tatsächlich angeschlossen sind, dass neben dem Grundstücksanschluss auch der Hausanschluss vorhanden ist, da die Norm im Hinblick auf die Frage des Entstehens des Anspruchs bei Außenbereichsgrundstücken keine abschließende Regelung enthält. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

19

§ 10 KAG M-V räumt dem Ortsgesetzgeber zur Refinanzierung der Grundstücksanschlusskosten ein Wahlrecht zwischen einem Kostenerstattungsanspruch (§ 10 Abs. 2 KAG M-V) und einer beitragsrechtlichen Lösung (§ 10 Abs. 1 KAG M-V) ein. Die Wahl der Finanzierungsmethode darf dabei nicht zu Wertungswidersprüchen führen. Kann der Ortsgesetzgeber zur Refinanzierung der Grundstücksanschlusskosten anstelle eines Beitrages nach § 10 Abs. 1 KAG M-V einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch geltend machen, so erfasst dieser Anspruch der Sache nach denselben Sachverhalt, der auch durch einen Beitrag hätte abgegolten werden können. Der Kostenerstattungsanspruch bildet damit das Funktionsäquivalent zum Beitrag, so dass es angezeigt ist, das Entstehen dieses Anspruches von denselben Voraussetzungen abhängig zu machen, unter denen auch die sachliche Beitragspflicht entsteht (zur Gleichbehandlung in Bezug auf das Satzungserfordernis vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 04.01.1999 - 1 L 162/97, NordÖR 1999, 164 ff.). Ein unterschiedlicher Zeitpunkt für die Entstehung des Anspruchs nach § 10 KAG M-V, je nach dem, ob der Aufgabenträger die beitragsrechtliche Lösung oder den Kostenerstattungsanspruch gewählt hat, wäre weder mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsanspruch noch mit dem Vorteilsprinzip zu vereinbaren.

20

Im Anschlussbeitragsrecht ist anerkannt, dass die Anschlussmöglichkeit nur ausreichend ist, wenn dem Grundstück im maßgeblichen Zeitpunkt Baulandqualität zukommt und dieses so den durch die Anschlussmöglichkeit gebotenen Vorteil auch in Anspruch nehmen kann (Klausing in: Driehaus Kommunalabgabenrecht, Stand Mai 2008, § 8 Rn. 1055). Dabei ist vom Bestehen einer Baulandqualität auszugehen, wenn das Grundstück aktuell baulich oder gewerblich genutzt werden kann. Dazu gehört, dass die nach Maßgabe des Bebauungs- und Bauordnungsrecht erforderliche Erschließung für eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung des Grundstücks gesichert ist. Bei Außenbereichsgrundstücken, denen es selbst im Falle der Bebauung an der Baulandqualität mangelt, entsteht daher die Beitragspflicht erst mit dem Zeitpunkt, an dem der Anschluss an die für das Außenbereichsgrundstück betriebsfertig hergestellte öffentliche Einrichtung tatsächlich vorgenommen wird (vgl. dazu OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 15.04.2009 - 1 L 205/07, Entscheidungsumdruck S. 11; Klausing in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1055, 1032).

21

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist der Kostenerstattungsanspruch für den Grundstücksanschluss der Klägerin noch nicht entstanden. Das Grundstück ist noch nicht tatsächlich an die öffentliche Einrichtung angeschlossen, sondern entwässert in die Pflanzenkläranlage.

22

Die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Bedenken hinsichtlich der Verjährung greifen nicht durch. Die Festsetzungsfrist beträgt gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V für alle kommunalen Abgaben und Steuern vier Jahre und sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist (§ 170 Abs. 1 Abgabenordnung i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG). Nach der hier vertretenen Auffassung entsteht der Kostenerstattungsanspruch bei Außenbereichsgrundstücken - abweichend von dem Wortlaut des § 2 Satz 2 1. Var. KoS (§ 10 Abs. 4 KAG M-V) - erst mit dem Vorliegen des "tatsächlichen" Anschlusses des Grundstückes an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage, so dass auch die vierjährige Festsetzungsfrist erst mit diesem Zeitpunkt zu laufen beginnt.

23

Die weiteren Einwendungen der Klägerin verfangen dagegen nicht. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem Beschluss der Kammer vom 17.10.2007 in dem Verfahren 3 B 2210/06 Bezug genommen. Darüber hinaus wird bezüglich der Regelung in § 1 Abs. 3 2. HS KoS ausdrücklich auf das Urteil des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 07.11.2005 - 1 L 231/05 - hingewiesen.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

25

Die Berufung war gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Klärung der Frage, ob abweichend von dem Wortlaut des § 2 Satz 2 1. Var. KoS (§ 10 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V) bei Außenbereichsgrundstücken der Kostenerstattungsanspruch erst mit dem tatsächlichen Anschluss entsteht, kommt aus Gründen der Rechtssicherheit und Einheit der Rechtsordnung grundsätzliche Bedeutung zu.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 15/04/2009 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 14. August 2007 - 3 A 2017/05 - geändert: Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 28. Juni 2005 - Schmutzwasser - (Bescheid-Nr. ...) und der Widerspruchsbe
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Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Antragstellern als Gesamtschuldnern auferlegt. 3. Der Streitwert beträgt 366,39 EUR. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Grundstü
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Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts D-Stadt vom 08. Juli 2009 – 3 A 839/06 – wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig volls
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Annotations

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.