Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 01. Apr. 2014 - 2 A 705/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls der Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um eine zur Aufenthaltserlaubnis der Klägerin verfügte Auflage, mit der die Wohnsitznahme der Klägerin für den Fall der Inanspruchnahme von Sozialleistungen örtlich auf das Land Mecklenburg-Vorpommern beschränkt ist.
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Die Klägerin ist syrische Staatsangehörige. Mit Bescheid vom 21.11.2012 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag der Klägerin ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, aber ein Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) hinsichtlich Syrien vorliege. Der Beklagte erteilte der damals noch im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten wohnhaften Klägerin am 04.04.2013 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG i.d. bis zum 01.12.2013 gegoltenen Fassung (jetzt § 25 Abs. 2 AufenthG). In den Aufenthaltstitel ist folgende Nebenbestimmung aufgenommen:
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„Bei Inanspruchnahme von Leistungen nach dem AsylbLG, SGB II oder SGB XII ist die Wohnsitznahme auf das Land Mecklenburg-Vorpommern beschränkt.“
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Die Klägerin legte mit Schreiben vom 16.04.2013 Widerspruch gegen die genannte Nebenbestimmung ein. Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin gegen die Wohnsitzauflage mit Widerspruchsbescheid vom 14.08.2013 zurück. In der Begründung ist ausgeführt, dass es bei einer Titelvergabe nach § 25 Abs. 3 AufenthG (i.d. bis zum 01.12.2013 gegoltenen Fassung) zulässig sei, wohnsitzbeschränkende Auflagen nach Maßgabe der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz zu erteilen. Dies sei von der zuständigen Fachaufsicht des Ministeriums für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 Az: II 350-217-15543-2012/131-001 verfügt worden. Mit Schreiben vom 24. Juni 2013 sei durch die Aufsichtsbehörde wiederholt auf die Verfügung verwiesen worden. Von den bindenden Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift solle nur dann und nur insoweit abgewichen werden, wenn es höchstrichterliche Entscheidungen – insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts bzw. landesspezifische obergerichtliche Rechtsprechung mit über den Einzelfall hinausgehenden klaren und verallgemeinerungsfähigen Aussagen gebe.
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Am 30.08.2013 hat die Klägerin Klage erhoben.
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Sie hält die Wohnsitzauflage für rechtswidrig. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.01.2008 – 1 C 17.07 – seien Wohnsitzauflagen gegenüber anerkannten Asylbewerbern und Flüchtlingen rechtswidrig. Dies sei auf die Fälle der Ausländer, denen – wie der Klägerin - subsidiärer Schutz gewährt worden sei, aufgrund der Gleichstellung von subsidiären Schutzberechtigten mit anerkannten Flüchtlingen durch Art. 32 der Richtlinie 2004/83/EG (im folgenden QRL 2004) zu übertragen. Auf die dazu ergangene Rechtsprechung werde verwiesen. Zudem verstoße die Wohnsitzauflage auch gegen die mit Art. 12 Abs. 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966 gewährte freie Wohnsitznahme gegenüber jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhalte. Die gegenüber der Klägerin erlassene Wohnsitzauflage sei schließlich bereits deshalb rechtswidrig, weil die Ausländerbehörde ihr Ermessen gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht ausgeübt habe.
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Die Klägerin beantragt,
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die der Klägerin erteilte Wohnsitzauflage mit dem Inhalt „Bei Inanspruchnahme von Leistungen nach dem AsylbLG, SGB II oder XII ist die Wohnsitzaufnahme auf das Land Mecklenburg-Vorpommern beschränkt“ aufzuheben,
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hilfsweise
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den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hält an der Nebenbestimmung fest. Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG könne eine Aufenthaltserlaubnis nachträglich mit Auflagen versehen werden. Gemäß Ziff. 12.2.5.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz sei er gehalten, bei Inhabern humanitärer Aufenthaltstitel wohnsitzbeschränkende Auflagen zu verfügen, soweit und solange sie Leistungen nach dem SGB II oder XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz bezögen, es sei denn, es handele sich um Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG in der bis zum 30.11.2013 gegoltenen Fassung (Asylberechtigte oder anerkannte politische Flüchtlinge). Für diese kämen wohnsitzbeschränkende Auflagen nur aus migrations- und integrationspolitischen Interessen in Betracht. Das Recht auf uneingeschränkte Reisefähigkeit im gesamten Bundesgebiet werde nicht tangiert. Art. 32 QRL 2004 schütze nur die Bewegungsfreiheit. Ferner sei die Genfer Flüchtlingskonvention gerade nicht als Maßstab heranzuziehen, da Art. 32 QRL 2004 bereits hinter dem Schutzstandard der Genfer Flüchtlingskonvention zurückbleibe.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
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1. Die Klage ist im Hauptantrag zulässig, aber unbegründet.
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Die mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anfechtungsklage ist nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die angegriffene Wohnsitzauflage ist eine selbständige Nebenbestimmung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz M-V (VwVfG M-V), die eigenständig anfechtbar ist.
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Die Klage ist aber unbegründet. Die angefochtene Nebenbestimmung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
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Die Nebenbestimmung findet ihre rechtliche Grundlage in § 12 Abs. 2 S. 2 AufenthG. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis, auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden. Diese Befugnis erfasst auch die Erteilung einer Wohnsitzauflage, weil diese gegenüber der in der Vorschrift ausdrücklich genannten räumlichen Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis einen geringeren Eingriff darstellt. Sie ordnet zwar eine Residenzpflicht an, schränkt die Freizügigkeit im Bundesgebiet im Übrigen aber nicht ein (BVerwG, Urt. v. 15.01.2008 – 1 C 17.07 – Juris Rn. 13).
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§ 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG stellt die Anordnung der räumlichen Beschränkung ins Ermessen der Behörde („kann“). Als Ermessensentscheidung ist die Entscheidung des Beklagten gem. § 114 VwGO gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder ob in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise vom Ermessen Gebrauch gemacht wurde.
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Die Wohnsitzauflage ist ermessensfehlerfrei ergangen.
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Ein Ermessensausfall oder eine Ermessensunterschreitung, wie sie die Klägerin geltend macht, liegt nicht vor. Mit seinem Widerspruchsbescheid hat der Beklagte seine Entscheidung zur Wohnsitzanordnung mit Verweis auf den Inhalt der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 12 Aufenthaltsgesetz begründet und sich damit der Sache nach auf eine seine Ermessensausübung lenkende Verwaltungsvorschrift bezogen. Nach Punkt 12.2.5.2.2. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz sollen gegenüber Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes, die Leistungen nach dem SGB II oder XI oder dem AsylbLG beziehen, wohnsitzbeschränkende Auflagen erteilt werden.Dies ist in der Verwaltungsvorschrift unter Ziff. 12.2.5.2.1 wie folgt begründet:
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„Die wohnsitzbeschränkende Auflage stellt insbesondere ein geeignetes Mittel dar, um mittels einer regionalen Bindung die überproportionale fiskalische Belastung einzelner Länder und Kommunen durch ausländische Empfänger sozialer Leistungen zu verhindern. Entsprechende Auflagen können auch dazu beitragen, einer Konzentrierung sozialhilfeabhängiger Ausländer in bestimmten Gebieten und der damit einhergehenden Entstehung von sozialen Brennpunkten mit ihren negativen Auswirkungen auf die Integration von Ausländern vorzubeugen. Entsprechende Maßnahmen sind auch gerechtfertigt, um Ausländer mit einem besonderen Integrationsbedarf an einen bestimmten Wohnort zu binden, damit sie dort von den Integrationsangeboten Gebrauch machen können.“
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Im Einzelfall der Klägerin zu berücksichtigende gesonderte individuelle Interessen der Klägerin, die in die Ermessensentscheidung ergänzend hätten einfließen müssen, sind nicht ersichtlich und durch die Klägerin auch nicht geltend gemacht.
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Die gegenüber der Klägerin verfügte Wohnsitzauflage ist nicht wegen eines Verstoßes gegen das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge v. 28.7.1951, BGBl. 1953 II S. 559 – Genfer Konvention (GK) als ermessensfehlerhaft anzusehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen nach dem Regelungszweck und dem Zusammenspiel der in den Art. 23 und 26 GFK bestehenden Regelungen über Freizügigkeit und Sozialhilfe gegenüber den dem Anwendungsbereich der GK unterliegenden Flüchtlingen keine freizügigkeitsbeschränkende Maßnahmen zum Zweck der Verteilung öffentlicher Sozialhilfelasten eingesetzt werden (BVerwG, Urt. v. 15.01.2008 – 1 C 17/07 – Juris). Die Klägerin ist indes durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge weder als Asylberechtigter noch als Flüchtling nach § 60 Abs. 1 AufenthG anerkannt worden und damit kein dem Anwendungsbereich der GFK unterliegender anerkannter Flüchtling.
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Die Wohnsitzauflage verstößt auch nicht gegen Gemeinschaftsrecht und hier insbesondere nicht gegen die Art. 33 und Art. 29 der sogenannten Qualifikationsrichtlinie Richtlinie 2011/95/EU (QRL 2011). Da Wohnsitzauflagen Dauerverwaltungsakte darstellen, kommt es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung in der Tatsacheninstanz an und ist die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Beklagten an den Vorgaben des aktuell geltenden Rechts zu messen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.01.2013 – 1 C 7/12 – juris, Rn. 9). Demzufolge ist vorliegend die QRL 2011 maßgeblich, die mit Wirkung zum 21.12.2013 die vorhergegangene Richtlinie 2004/83/EG (QRL 2004) ersetzt hat. Die hier maßgeblichen Regelungen der Art. 33 und Art. 29 der QRL 2011 waren allerdings auch in der QRL 2004 vorhanden, dort in den Art. 32 und 28.
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Der Anwendungsbereich der Qualifikationsrichtlinie erfasst neben den anerkannten Flüchtlingen im Sinne der Genfer Konvention auch Personen, denen ein subsidiärer Schutzstatus im Sinne des Art. 15 Richtlinie 2011/95/EU zuerkannt ist (Art. 1 und 2 QRL) und führt die beiden Personenkreise unter dem Oberbegriff der Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, zusammen, vgl. Art 2 a QRL 2011). Mit dem der Klägerin zugesprochenen Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen eines subsidiär Schutzberechtigten nach Art. 2 g), 15 b) 15 der QRL 2011 und unterliegt damit „als Person, der internationaler Schutz gewährt worden ist“ dem vom Anwendungsbereich der Richtlinie erfassten Personenkreis.
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In der noch zu Art. 32, 28 Abs. 1 QRL 2004 ergangenen Rechtsprechung war umstritten, ob die Bestimmungen einer Wohnsitzauflage entgegen standen, die gegenüber einem subsidiär Schutzberechtigten – wie hier – zu dem Zweck der angemessenen Verteilung öffentlicher Sozialhilfelasten verfügt worden ist. Die dem Streit zugrunde liegende vertretene gegenteilige Argumentation zur Auslegung des Inhalts der Art. 32, 28 Abs. 1 der QRL 2004 Richtlinie findet auf die Art. 33, 29 Abs. 1 QRL 2011 entsprechende Anwendung, denn Änderungen haben die Vorschrift in ihrem Wortlaut nur insoweit erfahren, als der unverändert geblieben geschützte Personenkreis in den neuen Vorschrift unter einer anderen Bezeichnung geführt wird. Die bereits vom Schutz der Art. 32, 28 Abs. 1 QRL 2004 erfasst gewesenen „Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt ist“ werden in den Art. 33, 29 Abs. 1 QRL 2011 nunmehr unter dem in die neue Richtlinie aufgenommenen zusammenfassenden Oberbegriff der „Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist“ geführt.
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Im Einzelnen ist streitig, ob die sowohl auf Flüchtlinge als auch subsidiär Schutzberechtigte anwendbaren zitierten Bestimmungen der Richtlinie trotz im Detail unterschiedlichen Wortlauts inhaltsgleich mit Art. 26 und Art. 23 GFK zu verstehen sind, mit der Folge, dass die aus Art. 26, 23 GFK zur Wohnsitzauflage gegenüber Flüchtlingen abzuleitenden Einschränkungen durch die Bestimmungen der Richtlinie auch auf die subsidiär Schutzberechtigten erstreckt sind (so insbesondere OVG Münster zur QRL 2004, Urt. v. 21.11.2013 – 18 A 1291/13 – Juris m.w.Nw.).
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Die Kammer schließt sich der gegenteiligen Auffassung an, wonach sich aus den Bestimmungen der Richtlinie kein den Art. 26, 23 GFK entsprechendes Verbot einer nur wegen der Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen erteilten Wohnsitzauflage herleiten lässt (so insbesondere OVG Lüneburg zur QRL 2004, Urt. v. 11.12.2013 – 2 LC 222/13 – Juris m.w.Nw.).
- 31
Art. 33 der QRL 2011 lautet:
- 32
Freizügigkeit innerhalb eines Mitgliedstaates
- 33
Die Mitgliedstaaten gestatten die Bewegungsfreiheit von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in ihrem Hoheitsgebiet unter den gleichen Bedingungen und Einschränkungen wie für andere Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten.
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Das OVG Lüneburg hat zu der entsprechenden Vorgängerregelung des Art. 32 QRL 2004 ausgeführt (a.a.O. Rn. 58 ff.):
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„(1) Allein aus dem Umstand, dass Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in der Vorschrift einheitlich behandelt werden, kann nicht gefolgert werden, auch bei subsidiär Schutzberechtigten gelte das aus Art. 26 und 23 GFK (für Flüchtlinge) abzuleitende Verbot, Wohnsitzauflagen nur wegen der Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zu erteilen. Diesem Ansatz steht entgegen, dass der Wortlaut von Art. 32 QLR 2004 in entscheidender Weise von 26 GFK abweicht, was zugleich einer erweiternden Auslegung Grenzen setzt. Art. 26 GFK lautet:
- 36
`Art 26
- 37
Freizügigkeit
- 38
Jeder vertragschließende Staat wird den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in seinem Gebiet befinden, das Recht gewähren, dort ihren Aufenthalt zu wählen und sich frei zu bewegen, vorbehaltlich der Bestimmungen, die allgemein auf Ausländer unter den gleichen Umständen Anwendung finden´,
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und in der englischen Version:
- 40
`Article 26
- 41
Freedom of movement
- 42
`Each contracting state shall accord to refugees lawfully in its territory the right to choose their place of residence and to move freely within its territory, subject to any regulations applicable to aliens generally in the same circumstances.´
- 43
In der GFK wird mithin ausdrücklich zwischen dem Recht, den Aufenthalt zu wählen und dem Recht, sich frei zu bewegen, unterschieden (vgl. auch Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 2013, § 12 Rnr. 36). Soweit einzelne Veröffentlichungen der GFK - so u.a. die im Internet zum 60. Jubiläum des UNHCR bereitgestellten Fassung - das Wort `and´ in Art. 26 GFK nicht enthalten, steht dies nicht in Übereinklang mit dem offiziellen Text der GFK, wie er z. B. im Bundesgesetzblatt (BGBl. 1953 II S. 559) oder in der United Nations Treaty Collection (https://treaties.un.org) niedergelegt ist. Schon mangels Vergleichbarkeit der Texte können daher aus der Rechtsprechung zu Art. 26 GFK keine Schlussfolgerungen für die Bedeutung von Art. 32 QLR 2004 gezogen werden (aA. OVG NRW, Urt. v. 21.11.2013 - 18 A 1291/13 -, juris).
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(2) Aber auch auf den Wortlaut allein von Art. 32 QLR 2004 kann die Klägerin ihr Begehren nicht stützen. Allerdings scheint die Überschrift von Art. 32 QRL 2004 in der deutschen Übersetzung („Freizügigkeit“) darauf hinzudeuten, dass der Artikel weit zu verstehen ist, denn nach deutschen Verständnis bedeutet Freizügigkeit die Möglichkeit „an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen“ (Jarass/Pieroth, GG, 2012, Art. 11 Anm. 2).
- 45
In der bislang zu der hier aufgeworfenen Frage der Rechtmäßigkeit der Wohnsitzauflage ergangenen Rechtsprechung (vgl. oben) ist indes bereits ausführlich erörtert worden, dass die verschiedenen sprachlichen Fassungen des Art. 32 QRL 2004 voneinander abweichen. Dies ist zu berücksichtigen; denn eine von den anderen Übersetzungen abweichende Sprachfassung darf nicht als alleinige Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift herangezogen werden oder Vorrang vor anderen sprachlichen Fassungen beanspruchen. Eine solche Vorgehensweise wäre mit dem Erfordernis einer einheitlichen Anwendung des Unionsrechts nicht vereinbar (EuGH, Urt. v. 19.9.2013 - C-140/12-, juris). Daraus folgt allerdings noch nicht zwingend, dass von einer Wortlautauslegung völlig abzusehen wäre und nur noch andere Auslegungsmethoden heranzuziehen wären. Erweist sich vielmehr bei einem Vergleich der Sprachfassungen, dass andere Fassungen in sich stimmig(er) sind, so sind diese Fassungen für das Verständnis der Norm heranzuziehen.
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Vorliegend stehen in der französischen und englischen Fassung bezogen auf Art. 32 QRL 2004 Überschrift und Artikelinhalt jeweils im Gleichklang:
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`Article 32
- 48
Freedom of movement within the Member State
- 49
Member States shall allow freedom of movement within their territory to beneficiaries of refugee or subsidiary protection status, under the same conditions and restrictions as those provided for other third country nationals legally resident in their territories.´
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bzw.
- 51
`Article 32
- 52
Liberté de circulation à l'intérieur de l'État membre
- 53
Les États membres permettent aux personnes bénéficiant du statut de réfugié ou du statut conféré par la protection subsidiaire de circuler librement à l'intérieur de leur territoire, dans les mêmes conditions et avec les mêmes restrictions que celles qui sont prévues pour les ressortissants d'autres pays tiers résidant légalement sur leur territoire.´,
- 54
so dass der Sinngehalt dieser Fassungen zugrunde zu legen ist. Das bedeutet gleichzeitig, dass die deutsche Fassung von Art. 32 QRL 2004 korrigierend dahin zu verstehen ist, dass in der Überschrift an die Stelle des Begriffs der `Freizügigkeit` derjenige der `Bewegungsfreiheit´ zu treten hat.
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Allerdings bleibt Art. 32 QRL 2004 damit für die von ihm ebenfalls erfassten Flüchtlinge iSd. GFK deutlich hinter Art. 26 GFK zurück, der (nicht nur die Bewegungsfreiheit, sondern daneben) die Wahl des Wohnsitzes ermöglicht. Es scheint auf den ersten Blick auch unschlüssig, dass der Richtliniengeber, der mit der Richtlinie gerade die Vorgaben der GFK umsetzen und dadurch auf eine in den Mitgliedstaaten einheitliche Rechtsstellung der GFK-Flüchtlinge hinwirken will (Marx, aaO., S. 660; vgl. auch Erwägungsgrund 3 der QRL 2004: `Die Genfer Konvention und das Protokoll stellen einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen dar.´), hinter Vorgaben der GFK für die Gruppe der Flüchtlinge zurückbleibt, wobei allerdings festzuhalten ist, dass die Rechte der GFK-Flüchtlinge durch die Richtlinie nicht eingeschränkt werden können, weil für diese unmittelbar Art. 26 GFK zur Geltung kommt (vgl. auch Art 20 Abs. 1 QRL 2004). Der Umstand, dass die Richtlinie gerade nicht die Formulierungen der GFK übernommen hat, deren Umsetzung sie unter anderem dient, lässt indes darauf schließen, dass die sprachlichen Differenzierungen mit Bedacht vorgenommen worden sind, so dass sie nicht mit Rückgriff auf generalisierende Erwägungen überspielt werden können. Dies gilt umso mehr, als z.B. Art. 7 Richtlinie 2003/9/EG (ebenso Art. 7 der Nachfolgerichtlinie 2013/33/EU), Art. 45 Abs. 2 lit. a. und c. des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) oder auch Art. 45 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) zeigen, dass dem Richtliniengeber/den EU-Organen der unterschiedliche Bedeutungsgehalt der Begriffe `Bewegungsfreiheit´ einerseits und `Wohnsitznahme´ andererseits geläufig sind. Dafür, dass die sprachlichen Differenzierungen mit Bedacht vorgenommen worden sind, spricht zudem, dass etliche Staaten (schon) gegen die in Art. 26 GFK eröffnete freie Wahl des Wohnsitzes Vorbehalte angemeldet haben (vgl. Nachweis bei Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 2013, § 12 Rnr. 41).
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Auch in der anstelle der QRL 2004 ab 21. Dezember 2013 maßgebenden Nachfolgerichtlinie `2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes´ (v. 13.12.2011, Amtsbl. EU L 337/9, QRL 2011) hat der Richtliniengeber schließlich bezogen auf den hier maßgeblichen Artikel am Wortlaut keine Änderung vorgenommen (aus Art. 32 QRL 2004 wurden lediglich Art. 33 QRL 2011).
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(3) Unabhängig von den obigen Überlegungen ermöglicht Art. 32 QRL 2004 schließlich generell Einschränkungen, die auch für andere rechtmäßig im Aufnahmestaat lebende Drittstaatsangehörige gelten (Grundsatz der Ausländergleichbehandlung). Da (zwar nicht für GFK-Flüchtlinge, aber) für etliche andere Drittstaatsangehörige (z.B. Personen mit einem nur nationalen Abschiebungshindernis, sonstige Ausländer, die über einen humanitären Aufenthaltstitel verfügen) im Bundesgebiet Wohnsitzbeschränkungen wegen des Bezugs von öffentlichen Leistungen zulässig sind (vgl. oben Allg. VV), spricht auch dieser Aspekt für die Rechtmäßigkeit der Wohnsitzauflage.
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bb) Es stehen auch nicht andere Vorgaben der Richtlinie 2004/83/EG einer an den Bezug von öffentlichen Leistungen geknüpften Wohnsitzauflage bei subsidiär Schutzberechtigten entgegen.
- 59
Allerdings ergibt sich für GFK-Flüchtlinge aus dem Zusammenspiel der in Art. 26 GFK gewährten Freizügigkeit mit dem Grundsatz fürsorgerechtlicher Gleichbehandlung in Art. 23 GFK - dort heißt es
- 60
Öffentliche Fürsorge
- 61
`Die vertragschließenden Staaten werden den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in ihrem Staatsgebiet aufhalten, auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge und sonstigen Hilfeleistungen die gleiche Behandlung wie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren´ -,
- 62
dass freizügigkeitsbeschränkende Maßgaben gegenüber Flüchtlingen nicht (allein) zum Zweck der angemessenen Verteilung öffentlicher Soziallasten eingesetzt werden dürfen (BVerwG, Urt. v. 15.1.2008 - 1 C 17.07 -, BVerwGE 130, 148, juris).
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Der in Art. 23 GFK niedergelegte umfassende Grundsatz fürsorgerechtlicher Gleichbehandlung ist jedoch nicht in vergleichbarem Maße in die entsprechende Vorschrift des Art. 28 QRL 2004 übernommen worden, so dass auch Art. 28 QRL 2004 der Erteilung einer Wohnsitzauflage an subsidiär Schutzberechtigte nicht entgegensteht.
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Art. 28 QRL 2004 lautet:
- 65
`1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der die jeweilige Rechtstellung gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten.
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2. Abweichend von der allgemeinen Regel nach Abs. 1 können die Mitgliedstaaten die Sozialhilfe für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen beschränken, die sie im gleichen Umfang unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige gewähren.´
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Während Art. 23 GFK für Flüchtlinge also eine `gleiche Behandlung´ (engl.: `the same treatment´) wie bei eigenen Staatsangehörigen fordert, bestimmt Art. 28 Abs. 1 QRL 2004 lediglich, dass `die notwendige Sozialhilfe´ (engl.: `necessary social assistance´) wie bei eigenen Staatsangehörigen zu gewähren ist. Die `gleiche Behandlung´ iSv. Art. 23 GFK ist ein weit gefasster Ausdruck, der nicht nur die gleichen Leistungen nach Art und Höhe einschließt, sondern auch voraussetzt, dass in vergleichbaren Situationen mit Flüchtlingen nicht anders umgegangen wird als mit eigenen Staatsangehörigen (BVerwG, Urt. v. Urt. v. 15.1.2008 - 1 C 17.07 -, BVerwGE 130, 148, juris, v. 18.5.2000 - 5 C 29.98 -, BVerwGE 111, 200, juris). Da eigenen Staatsangehörigen (nur) wegen des Bezugs von öffentlichen Leistungen keine Wohnsitzbeschränkung auferlegt werden darf, steht Art. 23 GFK mithin einer (nur) auf den Bezug von öffentlichen Leistungen gestützten Wohnsitzbeschränkung bei Flüchtlingen entgegen (BVerwG, Urt. v. 15.1.2008, aaO.). Eine derart weitgehende Bedeutung ist jedoch der Vorgabe in Art. 28 Abs. 1 QRL 2004, die lediglich die Gewährung der `notwendigen Sozialhilfe´ / `necessary social assistance´ fordert, nicht zu entnehmen; denn die Vorgabe zielt nur darauf ab, öffentliche Hilfe nach Höhe und Leistungsart wie bei eigenen Staatsangehörigen zu gewährleisten (aA. OVG NRW, Urt. v. 21.11.2013 - 18 A 1291/13 -, juris).
- 68
Somit bleibt der Richtliniengeber auch bei dieser sowohl für Flüchtlinge als auch für subsidiär Schutzberechtigte geltenden Bestimmung erneut für Flüchtlinge hinter den Vorgaben in Art. 23 GFK zurück. Wie schon oben zu Art. 32 QRL 2004 ausgeführt, lässt auch bezogen auf Art. 28 QRL 2004 gerade der Umstand, dass die Richtlinie nicht die Formulierungen der GFK übernommen hat, deren Umsetzung sie unter anderem dient, darauf schließen, dass die sprachlichen Differenzierungen auch an dieser Stelle mit Bedacht vorgenommen worden sind, so dass sie ebenfalls nicht mit Rückgriff auf generalisierende Erwägungen überspielt werden können.
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Zu einem anderen Ergebnis gibt auch Art. 28 Abs. 2 QRL 2004 keinen Anlass. Darin wird zwar - was zulässig ist (vgl. Art. 20 Abs. 2 und Erwägungsgrund 34), in Deutschland aber nicht zum Tragen kommen dürfte, weil es generell keine auf `Kernleistungen´ herabgesetzte Sozialhilfe für Inländer gibt (vgl. hierzu allg. Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2012, S. 706) - (nur) für subsidiär Schutzberechtigte der Schutzstatus gegenüber Abs. 1 abgesenkt. Dies rechtfertigt es aber nicht, Art. 28 Abs. 1 QRL 2004 deswegen erweiternd zu verstehen.
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Die Nachfolgerichtlinie (QRL 2011) rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Allerdings sollen nach Erwägungsgrund 39 subsidiär Schutzberechtigte, abgesehen von notwendigen Ausnahmen, dieselben Rechte und Leistungen wie Flüchtlinge erhalten. Durch die QRL 2011 soll mithin der subsidiäre Schutzstandard weiter dem Flüchtlingsschutz angeglichen werden (Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2012, S. 497). Entsprechend ist in einzelnen Bereichen der bislang abgesenkte Status von subsidiär Berechtigten in der QRL 2011 aufgehoben (z.B. Art. 26, 30, 34) bzw. gemildert (Art. 25) worden (Marx, aaO., S. 700, 707). Unabhängig davon, dass die QRL 2011 im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch keine Geltung hatte, ist jedoch wesentlich, dass der Richtliniengeber auch in der QRL 2011 bezogen auf den hier maßgeblichen Artikel am Wortlaut gerade keine Änderung vorgenommen hat (aus Art. 28 QRL 2004 wurden lediglich Art. 29 QRL 2011).“
- 71
Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen in entsprechender Anwendung auf die hier zu erfolgende Auslegung der wortgleichen Vorschriften der geltenden Richtlinie an.
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Ergänzend hinzuzufügen bleibt, dass der Erwägungsgrund 39 QRL 2011 sich darauf bezieht, dass den subsidiär Schutzberechtigten grundsätzlich dieselben Rechte und Leistungen gewährt werden sollen, wie Flüchtlingen gemäß dieser Richtlinie. Daraus lässt sich gerade nicht herleiten, dass die Richtlinie bei der einheitlich gegenüber Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten zu erfolgenden Rechtsgewährung in einzelnen Punkten nicht hinter dem Schutzstatus zurückbleiben können solle, die die Genfer Konvention (nur) den Flüchtlingen einräumt. Anderes folgt auch nicht aus dem Erwägungsgrund 33 Satz 2, wonach der subsidiäre Schutzstatus den in der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Schutz für Flüchtlinge ergänzen soll. Dies besagt lediglich, dass durch die mit der Richtlinie erfolgte Aufnahme der subsidiär Schutzberechtigten der durch die Richtlinie geschützte Personenkreis ein größerer ist, als der der Genfer Konvention.
- 73
Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die Wohnsitzauflage auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte. Danach hat jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz zu wählen. Der rechtmäßige Aufenthalt im Sinne dieser Bestimmung wird aber durch nationales Recht, hier also auch durch die Wohnsitzauflage definiert (BVerwG, Urt. v. 19.03.1996 – 1 C 34.93 – Juris Rn. 33).
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2. Der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Verpflichtungsantrag ist unzulässig. Statthafte Klageart gegen die selbstständig anfechtbare Nebenbestimmung der Wohnsitzauflage ist die mit dem Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage.
- 75
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
- 76
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
- 77
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.
(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.
(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, - 2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und - 3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und - 2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
(1) Der Aufenthaltstitel wird für das Bundesgebiet erteilt. Seine Gültigkeit nach den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bleibt unberührt.
(2) Das Visum und die Aufenthaltserlaubnis können mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Sie können, auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden. Insbesondere kann die Aufenthaltserlaubnis mit einer räumlichen Beschränkung versehen werden, wenn ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a besteht und dies erforderlich ist, um den Ausländer aus einem Umfeld zu lösen, welches die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten begünstigt.
(3) Ein Ausländer hat den Teil des Bundesgebiets, in dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich zu verlassen.
(4) Der Aufenthalt eines Ausländers, der keines Aufenthaltstitels bedarf, kann zeitlich und räumlich beschränkt sowie von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.
(5) Die Ausländerbehörde kann dem Ausländer das Verlassen des auf der Grundlage dieses Gesetzes beschränkten Aufenthaltsbereichs erlauben. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Der Ausländer kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.
(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.
(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, - 2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und - 3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und - 2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Aufenthaltstitel wird für das Bundesgebiet erteilt. Seine Gültigkeit nach den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bleibt unberührt.
(2) Das Visum und die Aufenthaltserlaubnis können mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Sie können, auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden. Insbesondere kann die Aufenthaltserlaubnis mit einer räumlichen Beschränkung versehen werden, wenn ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a besteht und dies erforderlich ist, um den Ausländer aus einem Umfeld zu lösen, welches die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten begünstigt.
(3) Ein Ausländer hat den Teil des Bundesgebiets, in dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich zu verlassen.
(4) Der Aufenthalt eines Ausländers, der keines Aufenthaltstitels bedarf, kann zeitlich und räumlich beschränkt sowie von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.
(5) Die Ausländerbehörde kann dem Ausländer das Verlassen des auf der Grundlage dieses Gesetzes beschränkten Aufenthaltsbereichs erlauben. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Der Ausländer kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.