Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 27. Feb. 2014 - 9a L 313/14.A
Gericht
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 9a K 979/14.A gegen die Abschiebungsandrohung nach Italien unter 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Januar 2014 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe:
1Der sinngemäß gestellte Antrag,
2die aufschiebende Wirkung der Klage 9a K 979/14.A gegen die Abschiebungsandrohung nach Italien unter Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - vom 29. Januar 2014 anzuordnen,
3ist zulässig und begründet.
4Die gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ vorzunehmende Interessenabwägung fällt ungeachtet der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung nach Italien gegenüber der Antragstellerin zu Gunsten derselben aus, weil die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 486/14.A ihres Ehemannes und ihrer Kinder gegen die Abschiebungsandrohung nach Italien unter Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes vom 29. Januar 2014 bereits angeordnet wurde (vgl. Beschluss der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24. Februar 2014) und Art. 4 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 - Dublin II-VO - (EG-AsylZustVO)
5- die auf den vorliegenden Fall noch anwendbar ist, weil die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) vom 19. Juli 2013 (dazu s. Art. 49 Unterabs. 1 Dublin III-VO) - Dublin III-VO - nicht auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar ist, die vor dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten - also vor dem 1. Januar 2014 - gestellt wurden und für die vor diesem Zeitpunkt auch um Aufnahme oder Wiederaufnahme nachgesucht wurde –
6bestimmt, dass für die Zwecke dieser Verordnung die Situation eines mit dem Asylbewerber einreisenden Minderjährigen, der durch die Definition des Familienangehörigen in Art. 2 Ziff. i) Dublin II-VO gedeckt ist, untrennbar mit der seines Elternteils oder seines Vormunds verbunden ist und für diesen der Mitgliedstaat zuständig ist, der für die Prüfung des Asylantrags dieses Elternteils oder Vormunds zuständig ist. Nach Art. 2 Ziff. i), iii) ist Familienangehöriger das im Mitgliedstaat anwesende Mitglied der Familie des Antragstellers, sofern die Familie bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Bei unverheirateten minderjährigen Antragstellern oder Flüchtlingen sind dies Vater, Mutter oder ein Vormund.
7Ist aber nach Art. 4 Abs. 3 Dublin II-VO das Schicksal des minderjährigen Asylantragstellers untrennbar mit demjenigen seines Vaters und seiner Mutter verbunden, kann in einem Fall, wie dem vorliegenden, in dem divergierende Entscheidungen hinsichtlich der Zulässigkeit einer Rückschiebung in einen EU-Mitgliedsstaat (hier: Italien) in Bezug auf Vater oder Mutter des Asylantragstellers nicht ausgeschlossen erscheinen, die Interessenabwägung nur einheitlich ergehen. Denn eine Trennung von einem Elternteil ist dem Minderjährigen nicht zumutbar. Da den Kindern der Antragstellerin vorläufiger Rechtsschutz durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage 7a 486/14.A gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes zugebilligt wurde, war auch der Verbleib der Antragstellerin bei ihren Kindern und damit im Bundesgebiet zu sichern.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
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Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.