Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 30. März 2015 - 9 L 1951/14

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2015:0330.9L1951.14.00
published on 30/03/2015 00:00
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 30. März 2015 - 9 L 1951/14
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Tenor

  • 1.               Die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 5533/14 gegen den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid der Antrags-gegnerin vom 4. Dezember 2014 wird angeordnet.

              Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2.               Der Streitwert wird auf 1.001,16 € festgesetzt.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 06/08/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf ihrer Gaststättenerlaubnis, die S
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Annotations

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.