Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 13. Jan. 2015 - 9 K 6091/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung E. , Flur 82, Flurstück 393 (postalische Anschrift L. 12, E. ), welches mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Dieses ist Bestandteil einer Häuserzeile aus insgesamt fünf Häusern. Die Länge der Bebauung beträgt ausweislich des mit dem Bauantrag vorgelegten Flurkartenausschnitts, der mit der online unter www.tim-online.nrw.de durch das Gericht eingesehenen Liegenschaftskarte (zuletzt abgerufen am 13. Januar 2015) übereinstimmt, ca. 55,4 m.
3Das südlichst gelegene Haus (Flurstück 394, L. 10) ist ca. 11 m breit und 8 m tief. An der gartenseitigen südöstlichen Ecke dieses Hauses ist ein ca. 5,5 m breiter und 4 m tiefer Erker angesetzt. Das Haus der Kläger schließt sich nach Norden an der gemeinsamen Grundstücksgrenze nahezu deckungsgleich, nämlich mit einem kleinen Rücksprung an der Vorderseite der Häuser, an und ist im übrigen ebenfalls ca. 11 m breit und 8 m tief, verfügt aber nicht über einen Erker. Es folgt das Haus der Beigeladenen, dessen Vorderseite um einen Meter zurückspringt, gartenseitig bisher mit dem Haus der Kläger bündig abschloss und damit an der gemeinsamen Grundstücksgrenze nur eine Tiefe von 7 m aufwies. Erst in einem Abstand von 2 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze sprang die gartenseitige Hauswand um einen Meter vor. Auf diesen Altbestand folgt an der nördlichen Grundstücksgrenze der Beigeladenen das Haus L. 16 (Flurstück 389), welches an der Vorderseite deckungsgleich und gartenseitig mit einem Vorsprung von ca. 4 m anschließt. Der Vorsprung ist durch einen zweigeschossigen genehmigten Anbau entstanden. Dieses Haus ist damit ca. 11 m breit und 12 m tief. Im Rahmen der Errichtung des nachträglich errichteten rückwärtigen Anbaus wurde die gesamte rückwärtige Dachkonstruktion so verändert, dass der Anbau nicht mehr als solcher erkennbar ist, sondern als Teil eines einheitlichen Hauses erscheint. An dieses Haus schließt sich an der nördlichen Grundstücksgrenze das letzte Haus dieser Häuserzeile an. Es ist ca. 11 m breit und 10 m tief. Im Verhältnis zum Haus der Beigeladenen springt seine Vorderseite um ca. 1 m zurück. Die gartenseitige Hauswand ist um ca. 1,5 m Richtung Garten verschoben. Alle Grundstücke im Bereich dieser Häuserzeile weisen eine Tiefe von mehr als 20 m auf.
4In dem Bereich um das Vorhabengrundstück finden sich sowohl in offener Bauweise errichtete Gebäude (Doppelhäuser und Hausgruppen mit einer Länge unter 50 m) wie auch solche, die in geschlossener Bauweise errichtet worden sind (Häuserzeilen mit einer Länge von über 50 m). Dies gilt sowohl, wenn nur der durch die Straßen N. , T. und U. umschlossene Bereich betrachtet wird, als auch, wenn auch der Bereich zwischen den Grünflächen im Norden und Süden sowie dem E1. im Westen einbezogen wird.
5Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den nachfolgenden Kartenausschnitt Bezug genommen:
6Am 31. Juli 2013 beantragten die Beigeladenen bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines gartenseitigen zweigeschossigen Anbaus und den Umbau der vorhandenen Wohnbebauung in zwei Wohneinheiten. Der auf beiden Seiten grenzständige Anbau schließt an der nördlichen Grundstücksgrenze in einer Linie mit dem auf dem Flurstück 389 bereits errichteten Anbau ab. An der südlichen Grundstücksgrenze zu dem Grundstück der Kläger entsteht ein Versprung von ca. 5 m Tiefe, wobei die Wandhöhe im Mittel ca. 6 m beträgt. Das Dach des Anbaus weist im Gegensatz zu dem Satteldach des Hauses (ca. 32 Grad) eine Neigung von nur 5 Grad auf. Im ersten Obergeschoss fassen die grenzständigen Wohnräume gartenseitig eine Dachterrasse von beiden Seiten ein. Diese ist von der zu den Klägern gelegenen Grundstücksgrenze 3,13 m entfernt.
7Die Beklagte hat den Beigeladenen die begehrte Baugenehmigung am 26. August 2013 erteilt. Eine Bekanntgabe an die Kläger erfolgte zunächst nicht. Auf Schreiben vom 22. November 2013 übersandte die Beklagte den Prozessbevollmächtigten der Kläger am 25. November 2013 eine Ablichtung der Baugenehmigung.
8Die Kläger haben am 20. Dezember 2013 die vorliegende Klage erhoben. Zu ihrer Begründung machen sie geltend: Das Vorhaben sei ihnen gegenüber rücksichtslos. Der verfahrensgegenständliche Anbau erweise sich auf der Grundlage der sog. „Doppelhaus-Rechtsprechung“ des Bundesverwaltungsgerichts als nicht mehr wechselseitig verträglich und abgestimmt. Im Gegenteil wirke der Anbau gegenüber ihrem Grundstück erdrückend. Er nehme ihnen in erheblicher Weise die Sonneneinstrahlung und verhindere eine angemessene Nutzung des rückwärtigen Grundstücksbereichs. Auch führe er zu einem unerträglichen Hitzestau auf der Terrasse. Bei Starkregenereignissen führe die große grenzständig errichtete Wandfläche zu einem rücksichtslosen Wassereintrag auf dem Grundstück. Schließlich ermögliche der Anbau nunmehr eine Einblicknahmemöglichkeit auf ihr Grundstück, welche mit der bisherigen Situation nicht vergleichbar sei. Auch die Standsicherheit des Anbaus sei nicht gesichert.
9Die Kläger beantragen,
10die den Beigeladenen von der Beklagten am 27. August 2013 erteilte Baugenehmigung aufzuheben.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie ist der Auffassung, die Baugenehmigung verletzte die Kläger nicht in nachbarschützenden Vorschriften.
14Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
15Der Einzelrichter hat die Örtlichkeit am 20. August 2014 in Augenschein genommen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Ortsterminsprotokoll nebst gefertigten Lichtbildern Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
18Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klagefrist eingehalten worden. Die Kläger haben nach ihrem unwidersprochenen Vortrag erst nach dem 25. November 2013 Kenntnis von der Baugenehmigung erlangt. Durch die Erhebung der Klage am 20. Dezember 2013 ist selbst die einmonatige Klagefrist der §§ 74 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 110 Abs. 1, 3 Satz 2 Nr. 7 Justizgesetz NRW (JustG NRW) gewahrt worden, so dass es auf die Frage der ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung nicht ankommt.
19Die Klage ist aber unbegründet. Die Anfechtungsklage gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO begründet, wenn den Klägern ein Abwehrrecht gegen das Vorhaben der Beigeladenen zusteht. Dies setzt voraus, dass das Vorhaben in einer nicht durch einen rechtmäßigen Dispens ausräumbaren Weise gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt sind, und – sofern sich dies aus der nachbarschützenden Vorschrift ergibt – die Kläger durch das Vorhaben tatsächlich spürbar beeinträchtigt werden. Ob das Vorhaben objektiv, d.h. hinsichtlich der Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, wird im Klageverfahren hingegen nicht geprüft.
20Vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1969 – IV C 234.65 –, BVerwGE 32, 173 = juris Rn 15; vgl. weiter BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 – 4 C 1/78 –, BRS 38 Nr. 186 = juris Rn 35.
21Das Vorhaben, das im unbeplanten Innenbereich liegt, verstößt nicht gegen die Kläger schützende Normen des Bauplanungsrechts. Es ist hinsichtlich seiner Bauweise planungsrechtlich an § 34 Abs. 1 BauGB zu messen, da es insoweit an bauplanerischen Festsetzungen fehlt und das Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt. Maßstabsbildend im Sinne dieser Vorschrift ist die Umgebung, in der sich die Ausführung eines Vorhabens auswirken kann und umgekehrt ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst.
22Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Mai 1978 – 4 C 9.77 –, BVerwGE 55, 369 = juris Rn 33, und vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5/12 –, NVwZ 2014, 370 = juris Rn 10.
23Dem maßgeblichen objektiv-rechtlichen Rücksichtnahmegebot, das Bestandteil des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB ist, kommt eine solche drittschützende Wirkung nur ausnahmsweise zu. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme setzt zunächst einen Verstoß gegen das objektive Recht voraus.
24Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. September 1991 – 4 C 5.87 –, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 103 S. 76 = juris Rn 36, und vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5/12 –, NVwZ 2014, 370 = juris Rn 21.
25Objektiv-rechtlich ist ein solcher Verstoß gegeben, wenn sich ein Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise oder der überbauten Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt,
26vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128.98 –, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 159 S. 3 = juris Rn 6; Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5/12 –, NVwZ 2014, 370 = juris Rn 21,
27oder aber, wenn ein Vorhaben zwar in jeder Hinsicht den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt, sich aber gleichwohl in seine Umgebung nicht einfügt, weil es an der gebotenen Rücksicht auf die sonstige, also vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt.
28Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Mai 1978 –4 C 9.77 –, BVerwGE 55, 369 = juris Rn 46, und vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5/12 –, NVwZ 2014, 370 = juris Rn 21.
29Drittschutz ist dabei nur dann anzunehmen, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist.
30Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 13. März 1981 – 4 C 1/78 –, BRS 38 Nr. 186 = juris Rn 35, vom 18. Oktober 1985 – 4 C 19/82 –, BRS 44 Nr. 71 = juris Rn 14, und vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5/12 –, NVwZ 2014, 370 = juris Rn 21; vgl. zum Rücksichtnahmegebot im Bauplanungsrecht generell BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 –, BVerwGE 52, 122 = juris Rn 26; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: September 2013, § 34 Rn 141 mit weiteren Nachweisen.
31Das Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind.
32Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 –, BVerwGE 52, 122 = juris Rn 22, vom 21. Januar 1983 – 4 C 59.79 –, BRS 40 Nr. 199 = juris Rn 14, und vom 23. Mai 1986 – 4 C 34/85 –, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 114 = juris Rn 15; OVG NRW, Beschlüsse vom 3. September 1999 – 10 B 1283/99 –, NVwZ 1999, 1360 = juris Rn 33, und vom 29. August 2011 – 2 B 940/11 –, juris Rn 9.
33Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots gegenüber dem Grundstück der Kläger durch das Vorhaben der Beigeladenen nicht vor.
34In der näheren Umgebung des Vorhabens der Beigeladenen – losgelöst von der Frage, ob nur das Straßengeviert N. , T. und U. oder auch der Bereich zwischen den Grünflächen im Norden und Süden sowie dem E1. im Westen einzubeziehen ist – findet sich sowohl offene (Doppelhäuser und Hausgruppen mit einer Länge unter 50 m) als auch geschlossene Bauweise (Häuserzeilen mit einer Länge von über 50 m, hier 55,4 m).
35Für die Bestimmung der Bauweise kann auch im unbeplanten Innenbereich § 22 Abs. 2 Satz 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) als Auslegungshilfe herangezogen werden, obwohl es an einer diesbezüglichen Festsetzung fehlt.
36Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. März 1994 – 4 C 18.92 – BVerwGE 95, 277 = juris Rn 7, und vom 15. Dezember 1994 – 4 C 19.93 –, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 173 S. 30 = juris Rn 19; Beschluss vom 27. Juli 2011 – 4 B 4.11 –, BRS 78 Nr. 102 = juris Rn 4; Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5/12 –, NVwZ 2014, 370 = juris Rn 12.
37Diese Vorschrift enthält definitorische Grundsätze, wie etwa die Begriffe der offenen oder geschlossenen Bauweise zu verstehen sind.
38Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1994 – 4 B 131.94 –, juris Rn 3; Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5/12 –, NVwZ 2014, 370 = juris Rn 12.
39Soweit die Kläger auf eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens aufgrund der durch den Anbau erfolgenden Aufhebung der baulichen Einheit der vorhandenen Gebäude,
40vgl. Urteil des VG Würzburg vom 23. Januar 2014 – W 5 K 13.88 –,
41Bezug nehmen und sich somit auf die sog. „Doppelhaus-Rechtsprechung“ des Bundesverwaltungsgerichts und das damit einhergehende Erfordernis der wechselseitig verträglichen und abgestimmten Bauweise berufen,
42vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 – 4 C 12.98 – BVerwGE 110, 355 = juris Rn 20 ff, Beschluss vom 23. April 2013 – 4 B 17.13 –, BauR 2013, 1427 = juris Rn 5; zur Prüfung dieses Aspektes im unbeplanten Innenbereich im Rahmen des Rücksichtnahmegebots vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5/12 –, NVwZ 2014, 370 = juris Rn 21,
43führt dies nicht zum Erfolg. Diese Rechtsprechung ist jedenfalls nicht unmittelbar auf das streitgegenständliche Vorhaben anwendbar.
44Das Haus der Beigeladenen in der Gestalt der angefochtenen Baugenehmigung sowie das Haus der Kläger sind keine Doppelhäuser. Beide Häuser weisen zwar eine gemeinsame Grundstücksgrenze auf, sind aber Bestandteil einer Häuserzeile, bei der fünf Häuser – und nicht nur zwei – aneinandergebaut sind.
45Die Häuserzeile ist auch sonst nicht in offener Bauweise errichtet. Eine Hausgruppe als offene Bebauung entsteht dadurch, dass mindestens drei bauliche Anlagen auf in Reihe liegenden Grundstücken durch Aneinanderbauen an der bzw. in der Mitte an den gemeinsamen Grundstückgrenzen zu einer Einheit zusammengefügt werden, wobei gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO die Länge höchstens 50 m betragen darf.
46Vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 22 Rn 6.4; Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand: September 2013, § 22 BauNVO Rn 29; Schilder, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, § 22 Rn 22.
47Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Die Länge der Bebauung beträgt ausweislich des Flurkartenausschnitts und der Liegenschaftskarte ca. 55,4 m und damit über 50 m. Dabei wird die maßgebliche Länge der Bebauung nicht dadurch in mehrere selbständig zu berücksichtigende Abschnitte unterteilt, dass der Bebauungsriegel Versprünge von ein bis zwei Metern aufweist. Derartige Versprünge stehen der Annahme von Doppelhäusern in Abgrenzung zu Einzelhäusern nicht entgegen, weil eine Doppelhausbebauung auch dann besteht, wenn Häuser nicht deckungsgleich errichtet werden.
48Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 – 4 C 12/98 –, BVerwGE 110, 355 = juris Rn 25; zu einem der Doppelhausqualität nicht entgegenstehenden Versatz von 3,90 m BayVGH, Beschluss vom 29. April 2009 – 3 S 569/09 – BRS 74 Nr. 89 = juris Rn 8.
49Einen sachlichen Grund, dies nicht auf Häuserzeilen zu übertragen, ist nicht ersichtlich.
50Ob das Gebot der Wechselbezüglichkeit der Bebauung auf Häuserzeilen mit einer Länge von über 50 m und somit auf die geschlossene Bauweise zu übertragen ist,
51bejahend Kamp/Schmickler, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, § 6 Rn 13 „im Einzelfall“; König, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Auflage 2003, § 22 Rn 25 für Fälle des Abrückens von der Grenze bei geschlossener Bauweise; zu Anwendbarkeit auf Hausgruppen bis zu 50 m als Unterfall der offenen Bauweise vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2010 – 7 A 44/09 –, BRS 76 Nr. 79 = juris Rn 47,
52ist – soweit ersichtlich – gerichtlich noch nicht abschließend geklärt. Die Entscheidung dieser Frage kann aber vorliegend offen bleiben. Auch im Fall der Anwendbarkeit des Gebots der Wechselbezüglichkeit fügt sich das Vorhaben der Beigeladenen in die nähere Umgebung ein.
53Maßgeblich für das Einhalten des Gebots der Wechselbezüglichkeit der Bebauung ist, dass die benachbarten Grundeigentümer bauplanungsrechtlich in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs eingebunden sind, wodurch deren Baufreiheit zugleich erweitert und beschränkt wird. Durch die Möglichkeit des Grenzanbaus wird die bauliche Nutzbarkeit der (häufig schmalen) Grundstücke erhöht. Das wird durch den Verlust seitlicher Grenzabstände an der gemeinsamen Grenze, die Freiflächen schaffen und dem Wohnfrieden dienen, "erkauft". Dies bedingt, dass die unterschiedlichen baulichen Anlagen einen Gesamtbaukörper bilden. Dies ist nicht der Fall, wenn sie als zwei oder mehr selbständige Baukörper erscheinen.
54So grundlegend zum Doppelhaus BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 – 4 C 12/98 –, BVerwGE 110, 355 = juris Rn 18 ff.
55Unter Anwendung dieses Maßstabs erweist sich das Vorhaben der Beigeladenen zur rückwärtigen Erweiterung ihres Wohnhauses nicht als Verletzung des Gebots der Wechselbezüglichkeit innerhalb der Häuserzeile. Dabei ist im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblich auf den vorhandenen Bestand abzustellen. Dieser ist gekennzeichnet durch eine von Süden nach Norden verlaufende zweigeschossige Häuserzeile, bestehend aus fünf Häusern und einer Gesamtlänge von 55,4 m. Das südlichst gelegene Haus ist ca. 11 m breit und 8 m tief. An der gartenseitigen südöstlichen Ecke dieses Hauses ist ein ca. 5,5 m breiter und 4 m tiefer Erker angesetzt. Das Haus der Kläger schließt sich nach Norden an der gemeinsamen Grundstücksgrenze nahezu deckungsgleich an und ist im Übrigen auch ca. 11 m breit und 8 m tief. Es folgt das Haus der Beigeladenen, dessen Vorderseite um einen Meter zurückspringt, gartenseitig mit dem Haus der Kläger bisher abschloss und an der gemeinsamen Grundstücksgrenze nur eine Tiefe von 7 m aufwies. Erst in einem Abstand von 2 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze sprang die gartenseitige Hauswand um einen Meter vor. Auf diesen Altbestand folgt nördlich das Haus L. 16 und zwar an der Vorderseite deckungsgleich und gartenseitig mit einem Vorsprung von ca. 4 m. Der Vorsprung ist durch einen nachträglichen zweigeschossigen, genehmigten Anbau entstanden. Dieses Haus ist damit ca. 11 m breit und 12 m tief. Ihm schließt sich an der nördlichen Grundstücksgrenze das letzte Haus dieser Häuserzeile an. Es ist ca. 11 m breit und 10 m tief. Diesem Bestand wird durch den Anbau der Beigeladenen nicht der wechselbezügliche Charakter einer Häuserzeile genommen. Der zweigeschossige gartenseitige Anbau schließt sich an den baugenehmigten Anbau des nördlich gelegenen Nachbarhauses an, so dass beide Häuser gartenseitig eine bündige Hausrückseite aufweisen. Die gemeinsame Grundstücksgrenze ist dann deckungsgleich bebaut. An der gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen Kläger und Beigeladenen springt damit das Haus der Kläger 1 m vor, dann folgen eine beidseitige Bebauung von ca. 7 m und eine einseitige Grenzbebauung auf Seiten der Beigeladenen von 5 m.
56Im Verhältnis zu den Ausmaßen der bisher vorhandenen Häuserzeile erweist sich dieser Anbau als wechselbezüglich verträglich. Er nimmt dem Vorhandenen nicht die Eigenschaft einer Häuserzeile. Durch diesen Anbau wird die maßgebliche Erscheinung des Gesamtkörpers nicht derart verändert, dass dieser nicht mehr als einheitlicher Bebauungsriegel erscheint. Hierbei ist wesentlich zu berücksichtigen, dass innerhalb der Häuserzeile unmittelbar an das Vorhaben der Beigeladenen anschließend auf dem Grundstück L. 16 (Flurstück 389) bereits ein vergleichbarer Anbau errichtet worden ist. Dieser unterscheidet sich von dem der Beigeladenen sogar noch dadurch, dass dort das Dach des Anbaus nicht nur an das des Haupthauses anschließt, sondern die gesamte rückwärtige Dachkonstruktion so verändert wurde, dass der Anbau als Teil eines einheitlichen Hauses erscheint. Hinzu kommen der Erker am südlichen Ende der Häuserzeile, der – ungeachtet seiner Geschossigkeit – ebenfalls nicht unerheblich, nämlich im Umfang von ca. 4 m gartenseitig hervortritt, und die sonstigen Vor– und Rücksprünge in den Fassaden der Häuserzeile.
57Das Gebot der Rücksichtnahme wird durch den Anbau der Beigeladenen auch im unmittelbaren grenznachbarlichen Bereich nicht zu Lasten der Kläger verletzt.
58Für die Zumutbarkeit einer Verschattung bzw. der Beschränkung von Belichtung und Besonnung durch einen Baukörper gibt es keinen normativ verbindlichen Maßstab. Vielmehr beantwortet sich diese Frage nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung. Aus dem Blickwinkel des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots sind Verschattungseffekte regelmäßig hinzunehmen, wenn die landesrechtlichen Abstandflächenvorschriften – hier des § 6 Bauordnung NRW (BauO NRW) – eingehalten sind. Die landesrechtlichen Abstandflächenbestimmungen zielen im Interesse der Wahrung sozial verträglicher Verhältnisse unter anderem darauf, eine ausreichende Belichtung und Besonnung von Gebäuden und von sonstigen Teilen des jeweiligen Nachbargrundstücks sicherzustellen. Die Vorschriften des Abstandflächenrechts in Form des § 6 BauO NRW sind – wie nachfolgend im Einzelnen ausgeführt – hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Anbaus eingehalten.
59Vgl. zu diesem Aspekt BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128/98 –, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 159 = juris Rn 4; OVG NRW, Urteil vom 29. August 2005 – 10 A 3138/02 –, juris Rn 59; Beschluss vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 –, juris Rn 9 ff; Urteil vom 6. Juli 2012 – 2 D 27/11.NE –, juris Rn 63 m.w.N.
60Im Übrigen fordert das Gebot der Rücksichtnahme nicht, dass alle Fenster eines Hauses bzw. das gesamte Grundstück das ganze Jahr über optimal durch Sonneneinstrahlung belichtet werden. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet muss immer damit gerechnet werden, dass Nachbargrundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht (insbesondere § 6 BauO NRW) vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es durch eine Bebauung zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks bzw. von Wohnräumen kommt.
61Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 –, BRS 74 Nr. 181 = juris Rn 30; Urteil vom 6. Juli 2012 – 2 D 27/11.NE –, juris Rn 63 m.w.N.
62Im vorliegenden Fall ist ausweislich der Bauvorlagen eine besondere Verschattung des Grundstücks der Kläger nicht zu erwarten. Der geplante Anbau der Beigeladenen steht auf der nördlichen Grenze des Klägergrundstücks und ist schon aus diesem Grund nicht geeignet, den Sonneneinfall und damit die Belichtung zu beeinträchtigen. Besonders außergewöhnliche Umstände, die ungeachtet der Einhaltung des Abstandflächenrechts die Annahme rechtfertigten, dass das Vorhaben der Beigeladenen rücksichtslos sei, liegen bei den gegebenen Umständen nicht vor.
63Eine zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme führende erdrückende Wirkung hat das Bauvorhaben der Beigeladenen für das Grundstück der Kläger nicht. Insoweit ist zu beachten, dass bei Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächen-Vorschriften zumindest aus tatsächlichen Gründen das Rücksichtnahmegebot im Regelfall nicht verletzt sein wird.
64Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128/98 –, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 159 = juris Rn 3.
65Besondere Gründe, die gleichwohl in diesem Einzelfall eine erdrückende Wirkung gegeben sein lassen, sind nicht erkennbar. Eine bauliche Anlage hat erdrückende Wirkung, wenn sie wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem sie diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird.
66Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 – 4 C 1/78 –, BRS 38 Nr. 186 = juris Rn 38; OVG NRW, Urteil vom 29. August 2005 – 10 A 3138/02 –, juris Rn 50.
67Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Erweiterung des Hauses der Beigeladenen um einen Anbau mit einer Tiefe von ca. 5 m auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze von Klägern und Beigeladenen sowie einer Höhe von gemittelt etwa 6 m ist angesichts des Zuschnitts des Grundstücks mit einer Breite von ungefähr 11 m und der verhältnismäßig großen Tiefe des Grundstücksgartens von mehr als 20 m nicht geeignet, dem Haus der Kläger den eigenständigen Charakter als gleichwertiger Bestandteil der Häuserzeile zu nehmen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Anbau der Beigeladenen in der Höhe hinter dem Haupthaus zurückbleibt und somit in seiner eigenständigen Wirkung auf das Grundstück der Kläger abgeschwächt wird.
68Der von den Klägern angeführte „Hitzestau“ an der grenzständigen Wand des Anbaus der Beigeladenen ist nicht unzumutbar. Die Möglichkeit der sich über der Terrasse erwärmenden Luft aufzusteigen, wird durch die grenzständige Bebauung der Kläger schon der Natur nach nicht beeinträchtigt. Soweit mit dem Begriff die besonders starke Erwärmung dieser Luft durch die zusätzliche von der Wand des Anbaus reflektierte Sonnenenergie und die Veränderung von Windströmungen gemeint sein soll, ist dies in innerstädtischen Wohnlagen grundsätzlich hinzunehmen. In Anbetracht der Bedeutung der Baufreiheit als Ausfluss des Eigentumsrechts aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) besteht keinerlei planungsrechtlicher Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen Zustandes. Hinzu kommt, dass eine stärkere Erwärmung im Bereich der Terrasse weder zu ungesunden Wohnverhältnissen führt (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB) noch den überwiegenden rückwärtigen Bereich des Grundstücks der Kläger erfasst mit der Folge, dass der Garten bei entsprechender Sonneneinstrahlung nicht mehr freizeitmäßig sinnvoll genutzt werden könnte. Das Gegenteil ist der Fall. Die Kläger können – einen „Hitzestau“ unterstellt – ohne weiteres in den hinteren Grundstücksteil ausweichen. In den rückwärtigen Zimmern könnte einem solchen Effekt durch Anpassung der Lüftungszeiten in zumutbarer Weise begegnet werden.
69Gleiches gilt für durch Windeinfluss schräg an die Hauswand des Anbaus fallenden Regen. Aufgrund der Grenzständigkeit des Anbaus wird dieser zwar zwangsläufig auf das Grundstück der Kläger fließen. Dies erweist sich aber angesichts der Größe der Wand von ca. 30 m² und unter Berücksichtigung des Zuschnitts und der Größe des Klägergrundstücks sowie der Häufigkeit und Intensität von Starkregenereignissen nicht als rücksichtslos. Vielmehr sind solche punktuellen Beeinträchtigungen regelmäßig geringfügiger Art und im innerstädtischen Bereich – insbesondere bei zulässiger grenzständiger Bebauung – ohne weiteres hinzunehmen. Soweit die Kläger auf die Gefahr einer Überflutung ihres Kellers hinweisen, bleibt der Vortrag unsubstantiiert.
70Die Rüge von durch den Anbau entstehenden Einblickmöglichkeiten (in die rückwärtigen Wohnräume oder den Garten) führt nicht zur Annahme einer Rücksichtslosigkeit des Vorhabens, da in bebauten Bereichen – speziell wenn (wie hier) eine Hauszeilenbebauung gegeben ist – Einsichtnahmemöglichkeiten durch Nachbarn auf das eigene Grundstück regelmäßig als im Rahmen dieser Bauweise selbstverständlich hingenommen werden müssen.
71Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 – 10 A 3611/03 –, BRS 69 Nr. 91 = juris Rn 57.
72Dies findet zu Gunsten des betroffenen Nachbarn nur dort eine Grenze, wo durch eine nachträgliche Erweiterung eine neue Qualität von Einsichtnahmemöglichkeiten geschaffen wird, also wenn im Bereich des Obergeschosses eine vor die Gebäuderückseite der Reihenhaus- oder Hausgruppenbebauung vorgelagerte "Aussichtsplattform" geschaffen wird und deshalb fortan nicht nur (gegenseitige) Einblicke in den Gartenbereich, sondern mehr als nur kurze Blicke auch in Richtung der benachbarten Fenster möglich sind. Der Blick in Richtung der Fenster des Nachbarn ist umso schützenswerter, wenn hierdurch solche Räume betroffen sind, die – wie Schlafzimmer – der Intims-, jedenfalls aber der Privatsphäre zuzurechnen sind und aufgrund der räumlichen Verhältnisse gleichsam "zum Greifen" nah sind, so dass nicht einmal ein Mindestmaß an privater Wohnsphäre verbleibt.
73Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 – 10 A 3611/03 –, BRS 69 Nr. 91 = juris Rn 60.
74Diese Grenze zur Rücksichtslosigkeit wird durch den verfahrensgegenständlichen rückwärtigen Anbau der Beigeladenen nicht überschritten. Vielmehr weist der Anbau keine unmittelbar zum Grundstück der Kläger gerichteten Fenster auf. Die Fenster zum Garten der Beigeladenen wie auch die mittig vorgesehene Dachterrasse ermöglichen lediglich einen Blick in den hinteren Teil des Gartens der Kläger, wie er auch bisher schon grundsätzlich bestand. Dass durch die Schaffung einer mittig liegenden Dachterrasse dort nunmehr eine zusätzliche Aufenthaltsmöglichkeit bei gutem Wetter geschaffen wird, vermag hieran nichts zu ändern, weil keine neue Qualität an Einblick geschaffen wird.
75Die von den Klägern gerügte nicht ausreichende Gründung des Anbaus der Beigeladen führt nicht zu einer Rücksichtslosigkeit. Auch insoweit bleibt der Vortrag der Kläger insbesondere im Hinblick auf die vorgelegte statische Berechnung des Ing.-Büros K. I. ohne Substanz. Sonstige Hinweise, dass die durch die angefochtene Baugenehmigung genehmigte Bauausführung nicht selbst hinreichend standsicher ist, bestehen nicht.
76Das Vorhaben widerspricht nicht den nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts.
77Ein Verstoß gegen die drittschützende Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BauO NRW ist nicht gegeben. Hiernach sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von Bebauung durch oberirdische Gebäude freizuhalten, wobei die Abstandflächen auf dem Grundstück selbst liegen müssen. Der verfahrensgegenständliche Anbau ist an der Grundstücksgrenze zu dem Grundstück der Kläger grenzständig, also ohne auf dem eigenen Grundstück liegende Abstandflächen genehmigt worden. Der Einhaltung von nach § 6 Abs. 1 Satz 1 notwendigen Abstandflächen bedarf es aber nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) BauO NRW nicht, da nach den maßgeblichen planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden muss. Die Reihenhauszeile stellt eine geschlossene Bebauung i.S.d. § 22 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 BauNVO dar, bei der die einzelnen Reihenhäuser zueinander ohne Grenzabstand zu errichten sind.
78Auch ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW, wonach bauliche Anlagen die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen nicht gefährden dürfen, ist – wie oben schon ausgeführt – nicht erkennbar.
79Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sich diese mangels eigenem Antrag keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO.
80Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
moreResultsText
Annotations
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.
(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.
(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.
(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.
(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.
(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.
(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.