Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 28. Okt. 2014 - 9 K 3350/12
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung H. , Flur °° Flurstück °° (postalische Anschrift C. Straße °° in H. ). Das Grundstück ist entlang der Straße an beiden Seiten grenzständig mit einem dreigeschossigen Wohngebäude mit Satteldach bebaut, an welches sich zum Garten hin ein zu Wohnzwecken genutzter zweigeschossiger nicht grenzständiger Anbau mit Pultdach anschließt. Die Tiefe der Bebauung einschließlich des Anbaus beträgt ausweislich der unter www.tim-online.nrw.de abzurufenden Liegenschaftskarte (abgerufen zuletzt am 28. Oktober 2014) 15,6 m. Die Grenze zwischen dem klägerischen Grundstück und dem Vorhabengrundstück der Beigeladenen, das östlich des klägerischen Grundstücks liegt (Gemarkung H. , Flur °°, Flurstücke °°°, °°), verläuft nicht exakt im rechten Winkel zur vorderen Grundstücksgrenze. Vielmehr wird das klägerische Grundstück im hinteren Bereich geringfügig schmaler. An der Hinterkante des Hauptgebäudes beträgt der Abstand des Anbaus zu der östlichen Grundstücksgrenze mit dem Vorhabengrundstück 8,1 m, am südlichen Ende des Anbaus beträgt er 7,8 m. Unmittelbar an der Grenze zum Vorhabengrundstück beträgt die Bebauungstiefe auf dem klägerischen Grundstück ca. 9,0 m.
3Beide Grundstücke liegen in dem aus der C. Straße im Norden, der X.---S. Straße im Osten, der N. Straße im Süden und der P. Straße im Westen gebildetem Geviert. Die C. Straße weist auf der Höhe der beiden Grundstücke einschließlich der Gehwege eine Breite von ca. 21 m auf. Auf der nördlichen Seite der Straße befindet sich neben reinen Wohn- sowie Wohn- und Geschäftshäusern unmittelbar gegenüber dem Grundstück der Beigeladenen ein F. -Markt mit zur C. Straße ausgerichteter Stellplatzanlage.
4Auf der südlichen Seite der C. Straße befinden sich ganz überwiegend mehrstöckige Wohnhäuser sowie gemischt genutzte Gebäude. Im hinteren Bereich des Grundstücks C. Straße °°° sind sechs Garagen zu finden. In dem Gebäude C. Straße °°° wird das Restaurant „Q. T. “ betrieben. Dort befindet sich im hinteren Grundstücksbereich eine Garage. Im rückwärtigen Bereich des Grundstücks C. Straße °°° befinden sich fünf, auf dem Grundstück C. Straße °°° sechs Garagen. Dort findet sich auch eine versiegelte Fläche, auf der Reste von Stellplatzmarkierungen zu erkennen sind und die zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt wird. Im Haus C. Straße °°° ist der Schnellimbiss „Q1. “ sowie das Ladenlokal „O. I. G. “ zu finden, in dem ausweislich des Internetauftritts www.O1. -I1. -G1. .de (abgerufen zuletzt am 28. Oktober 2014) Parkett, Kork, Laminat, Paneele, Türen und Treppen verkauft werden. Westlich davon liegt eine Fremdwerbeanlage. Im Haus C. Straße °°° befinden sich eine Arztpraxis und eine Apotheke. Im hinteren Teil des Grundstücks sind acht Stellplätze und sechs Garagen angelegt. Im Haus C. Straße °°°° werden eine weitere Arztpraxis sowie ein Massagesalon betrieben. Die Längen der Straßenfronten der teilweise aneinandergebauten Gebäude betragen von Hausnummer 97 bis 103 ca. 55 m und von Hausnummer 107 bis 115 ca. 66 m.
5Auf der westlichen Seite der X.---S1. Straße, der nördlichen Seite der N. Straße und der östlichen Seite der P. Straße ist ausschließlich Wohnbebauung in Form von Mehrfamilienwohnhäusern zu finden. An der nördlichen Grenze des Grundstücks N. Straße ° stehen vier Garagen, an der nördlichen Grenze des Grundstücks N. Straße °° drei Garagen. Die Länge der Straßenfront der Gebäude N. Straße °° bis °° beträgt ca. 61 m.
6Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den nachfolgenden Kartenausschnitt (abgerufen unter www.tim-online.nrw.de, zuletzt abgerufen am 28. Oktober 2014) Bezug genommen.
7Am 2. April 2012 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau einer Wohnanlage mit 38 Wohneinheiten und Gewerbeflächen auf dem östlich des klägerischen Grundstücks liegenden Grundstück. Dabei sollen die beiden entstehenden Gebäude eine L-Form entlang der C. Straße und der X.---S2. Straße aufweisen. Zwischen den beiden Gebäuden ist die eingehauste Zufahrt zu der Tiefgarage vorgesehen. Als Art der Nutzung ist in der Baubeschreibung neben dem Wohnen „Gewerbe (Bürofläche) im EG“ und in der Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen als Art des Betriebs „Hausverwaltung“, als anzubietende Dienstleistung „Verwaltung von Liegenschaften“ angegeben.
8Ausweislich der Bauvorlagen weist das Vorhaben der Beigeladenen an der Grundstücksgrenze eine (im rechten Winkel zur Straße gemessene) Bebauungstiefe von 12,7 m, weiter östlich entlang der C. Straße von 13,8 m auf. Die Höhe des Gebäudes entlang der C. Straße beträgt 14,85 m über Erdgeschossfußbodenhöhe (57,05 ü.NN), welche der Höhe des Bürgersteigs entspricht. Ausweislich der Bauvorlagen entspricht damit die Höhe des zur Genehmigung gestellten Gebäudes der des klägerischen Gebäudes.
9Für das Vorhaben ist die Errichtung von 40 Stellplätzen vorgesehen, wovon 35 in der von der X.---S3. Straße anzufahrenden Tiefgarage liegen. Fünf Stellplätze sind oberirdisch vorgesehen, wovon einer (Stellplatz Nr. 40) an der X.---S4. Straße liegt. Die vier Stellplätze Nr. 36 bis 39 sind im westlichen Bereich nahe der Grenze zu dem klägerischen Grundstück geplant und werden über eine Zufahrt entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze erschlossen, die im vorderen Teil mittels Durchfahrt durch das geplante Gebäude führt. Die genaue Lage dieser vier Stellplätze ist in den Bauvorlagen unterschiedlich dargestellt. In der Bauvorlage „Grundriss EG“ vom 15. März 2012 (Blatt 62 des Verwaltungsvorgangs) ist der Stellplatz Nr. 36 östlich der Zufahrt und somit mit einem Abstand von der gemeinsamen Grundstücksgrenze eingezeichnet. Im eingereichten amtlichen Lageplan (Blatt 59 des Verwaltungsvorgangs) ist dieser Stellplatz unmittelbar an der Grundstücksgrenze eingezeichnet.
10Im rückwärtigen Bereich ist die Anlage einer Rasenfläche nebst Sitzmöglichkeiten sowie eines Sandspielbereichs, einer Doppelschaukel und Spielinsel geplant. Die Gesamtgröße der Grünfläche beträgt 740 m², die Größe der Sandfläche ist mit „≈ 60 m2“ angegeben.
11Die Beklagte erteilte der Beigeladenen die begehrte Baugenehmigung am 21. Juni 2012. Abschriften wurden den Klägern zu Händen ihres im Verwaltungsverfahren schriftlich bevollmächtigten nunmehrigen Prozessbevollmächtigten am 25. Juni 2012 zugestellt.
12Hiergegen haben die Kläger am 20. Juli 2012 Klage erhoben. Zur Begründung machen sie geltend:Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletze sie in eigenen Rechten. Das Vorhaben erweise sich ihnen gegenüber als rücksichtslos. Dies ergebe sich schon aus den geplanten 38 Wohneinheiten nebst gewerblicher Nutzung. Das Vorhaben überrage die nähere Umgebung derart, dass es auf ihr Grundstück eine erdrückende Wirkung ausübe. Die exzessive Nutzung der Freiflächen im rückwärtigen Teil des Baugrundstücks sei rücksichtslos. Die geplanten Grünflächen und Spielbereiche mit Sitzgelegenheiten führten zu einer sehr lärmintensiven, ihnen nicht zumutbaren Nutzung. Gleiches gelte für die zu erwartenden Staubimmissionen. Hinzu komme die zu große Bebauungstiefe auf dem Vorhabengrundstück. Das geplante Gebäude überschreite die faktisch vorhandene Bebauungstiefe – unter Außerachtlassung des weit von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt errichteten, zweigeschossigen Anbaus – um rund 4 m. Durch die große Tiefe des geplanten Baukörpers werde ihren zwischen der gemeinsamen Grundstücksgrenze und dem Anbau gelegenen Wohnungen ein Großteil der Belichtung und Abendbesonnung genommen. Die zur gemeinsamen Grundstücksgrenze vorgesehene Gebäudeabschlusswand führe wegen ihrer enormen Höhe von ca. 15 m und der im Vergleich 4 m tieferen Bebauung auch zu einer unerträglichen Innenhofsituation. Eine gärtnerische Nutzung ihres Grundstücks sei faktisch nicht mehr möglich. Die dort vorhandene Idylle werde zerstört. In diesem Zusammenhang seien insbesondere die nahe der gemeinsamen Grenze vorgesehenen Stellplätze zu berücksichtigen. Schließlich erweise sich das Vorhaben deshalb als nachbarrechtswidrig, weil ihr Grundstück nach Realisierung des Vorhabens der Beigeladenen einschließlich einer nicht hinreichend bestimmten Büronutzung einen erheblichen Wertverlust erleide.
13Desweiteren seien nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts verletzt. So halte das Vorhaben nicht die in § 6 BauO NRW vorgeschriebenen Abstandsflächen ein. Eine grenzständige Bebauung sei nicht zulässig, da das Grundstück insbesondere aufgrund seiner Breite nicht einer geschlossenen Bauweise zugeordnet werden könne. Weiterhin mangele es an einer hinreichenden Sicherheit, dass auf ihrem Grundstück ohne Grenzabstand gebaut werde. Die auf ihrem Grundstück vorhandene Bebauung sei nicht geeignet, eine faktische Anbausicherung darzustellen, da hierfür auch das Neubauvorhaben selbst innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liegen müsse. Weiterhin sei § 51 Abs. 7 BauO NRW verletzt. Die vier unmittelbar an der Grenze zum klägerischen Grundstück genehmigten Stellplätze nebst ihrer fast 40 m langen Zufahrt entlang der Grundstücksgrenze störten den rückwärtigen Ruhebereich erheblich.
14Die Kläger beantragen,
15die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 21. Juni 2012 aufzuheben.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen der Beigeladenen.
19Die Beigeladene beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Sie führt zur Begründung aus: Das Gebot der Rücksichtnahme werde vorliegend nicht verletzt. Der geplante Baukörper füge sich nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Vorhaben orientiere sich sowohl hinsichtlich der Trauf- als auch der Firsthöhe an der vorhandenen Umgebungsbebauung, insbesondere an der auf dem klägerischen Grundstück. Darüber hinaus sei das Maß der baulichen Nutzung als solches nicht drittschützend. Das Bauvorhaben erzeuge keine erdrückende Wirkung, denn es dominiere das Grundstück der Kläger in keinster Weise derart, dass Letzteres als eine Fläche ohne eigenen baurechtlichen Charakter wahrgenommen werde. Es überschreite die Höhe des auf dem klägerischen Grundstück vorhandenen Gebäudes nicht. Die Traufhöhe werde exakt aufgenommen. Lediglich in der Tiefe überschreite das Vorhaben die unmittelbar angrenzende Bebauung um 3,76 m, bleibe allerdings deutlich hinter der Tiefe des auf dem klägerischen Grundstück vorhandenen rückwärtigen Anbaus zurück. Von einem Gefühl des Eingemauertseins könne nicht die Rede sein. Insofern fehle es bereits an einer wenigstens an zwei Seiten bestehenden dominanten Bebauung. Eine Innenhofsituation werde nicht durch das Bauvorhaben, sondern durch den auf dem klägerischen Grundstück selbst befindlichen rückwärtigen Anbau hervorgerufen. Ihr Vorhaben liege östlich des klägerischen Grundstücks. Es könne ihm also nicht, wie von den Klägern vorgetragen, die Abendsonne nehmen. Soweit überhaupt eine Verschattung eintrete, sei diese nicht rücksichtslos. In einem innerstädtischen Wohngebiet müsse immer damit gerechnet werden, dass Nachbargrundstücke rechtlich zulässig ausgenutzt würden und es in der Folge zu einer Verschattung des Grundstücks bzw. von Wohnräumen komme. Soweit die Kläger eventuelle Lärm- und Staubimmissionen durch den Spielplatz fürchteten, sei dies schon nicht nachzuvollziehen. Im Übrigen handele es sich nicht um einen öffentlichen Spielplatz, sondern um eine bauordnungsrechtlich geforderte Spielfläche für Kleinkinder auf einem Privatgrundstück. Schließlich gebe es keinen Anspruch eines Grundstückseigentümers, vor jeglicher Wertminderung seines Grundeigentums durch neu hinzutretende Bebauung verschont zu bleiben.
22Das Vorhaben verstoße nicht gegen Abstandflächenrecht. Das Baugrundstück sei hinsichtlich der Bauweise dahingehend geprägt, dass nur ein grenzständiges Anbauen zulässig sei. Insofern handele es sich um einen Fall des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) BauO NRW. Auch liege der genehmigte Baukörper innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. Schon der auf dem klägerischen Grundstück errichtete rückwärtige Anbau führe zu einer Bebauungstiefe von über 15 m. Das Bauvorhaben weise lediglich eine Bebauungstiefe von gut 14 m auf. Selbst wenn von einem Fall des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) BauO NRW auszugehen sei, seien die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt. Die erforderliche Sicherung, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut werde, sei gegeben, weil das Wohnhaus der Kläger ebenfalls grenzständig errichtet sei. Für das Vorhandensein einer faktischen Anbausicherung reiche es aus, wenn eine Überdeckung auf nennenswerter Länge bestehe. Dies sei vorliegend gegeben, da beide auf ca. 9 m unmittelbar aneinander gebaut seien. Die an der gemeinsamen Grundstücksgrenze stehende Außenwand überrage das klägerische Gebäude lediglich um 3,76 m. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW vor. Der rückwärtige Grundstücksbereich der Kläger erweise sich nicht als in besonderem Maße empfindlich und schutzwürdig, weil der Blockinnenbereich bereits durch zahlreiche Stellplatzanlagen und Garagenhöfe vorbelastet sei. Eine ungestörte Ruhelage habe hier zuvor bereits nicht bestanden.
23Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 3. September 2014 in Augenschein genommen und die gewonnenen Eindrücke der erkennenden Kammer vermittelt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Ortsterminsprotokoll nebst gefertigten Lichtbildern Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe:
25Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
26Die Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) begründet, wenn den Klägern ein Abwehrrecht gegen das Vorhaben der Beigeladenen zusteht. Dies setzt voraus, dass das Vorhaben in einer nicht durch einen rechtmäßigen Dispens ausräumbaren Weise gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt sind, und – sofern sich dies aus der nachbarschützenden Vorschrift ergibt – die Kläger durch das Vorhaben tatsächlich spürbar beeinträchtigt werden. Ob das Vorhaben objektiv, d.h. hinsichtlich der Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, wird im Klageverfahren hingegen nicht geprüft.
27Vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1969 – IV C 234.65 –, BVerwGE 32, 173 = juris Rn 15; vgl. weiter BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 – 4 C 1/78 –, BRS 38 Nr. 186 = juris Rn 35.
28Das Vorhaben verstößt nicht gegen die Kläger schützende Normen des Bauplanungsrechts.
29Die Kläger können sich gegenüber dem Vorhaben der Beigeladenen nicht auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch berufen. Beide Grundstücke liegen in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB), § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO), in dem die als Bestandteil des Bauvorhabens zur Genehmigung gestellte Hausverwaltung ausnahmsweise zulässig ist.
30Für die Beurteilung der Frage, ob die nähere Umgebung im Sinne des Bauplanungsrechts einem der in den §§ 2 ff. BauNVO festgelegten Gebietstypen entspricht, muss der Gebietscharakter wie auch die Reichweite der maßgeblichen näheren Umgebung im Einzelfall bestimmt werden. Letztere ist unter Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen Vorhaben und der sie umgebenden baulichen Nutzungen zu ermitteln. Hierzu bedarf es der Berücksichtigung beider Perspektiven, so dass vom Vorhaben auf die Umgebung und von der Umgebung auf das Vorhaben zu prüfen ist, wie weit die jeweiligen bauplanungsrechtlich relevanten Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung zum einen insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder jedenfalls doch beeinflusst. Bei dieser Ermittlung der näheren Umgebung ist die Betrachtung auf das Wesentliche zurückzuführen und sind Fremdkörper und Ausnahmen außer Acht zu lassen, solange beispielsweise die erkennbaren Grundzüge der Planung durch sie nicht berührt werden. Bei der für die Prüfung erforderlichen Bestandsaufnahme ist grundsätzlich alles tatsächlich Vorhandene in den Blick zu nehmen. Bedingt durch diese Wechselwirkung von Vorhaben und jeweiliger Umgebungsbebauung folgt, dass die Grenzen der näheren Umgebung nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation im konkreten Einzelfall zu bestimmen sind. So darf nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt. Vielmehr muss die Bebauung auch jenseits der unmittelbaren Nachbarschaft berücksichtigt werden, soweit auch sie noch "prägend" auf dasselbe einwirkt oder derartigen Einwirkungen ausgesetzt ist, also die örtlichen bodenrechtlichen Gegebenheiten des Vorhabens mitbestimmt oder seinerseits durch sie bestimmt wird.
31Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 1974 – IV C 77.73 –, BRS 28 Nr. 27 = juris Rn 15 und vom 26. Mai 1978– IV C 9.77 –, BVerwGE 55, 369 = juris Rn 33; Beschlüsse vom 11. November 1980 – 4 B 207.80 –, BRS 36 Nr. 54 = juris Rn 2, vom 20. August 1998 – 4 B 79.98 –, BRS 60 Nr. 176 = juris Rn 7 f., und vom 11. Februar 2000– 4 B 1/00 –, BRS 63 Nr. 102 = juris Rn 34 und 44; OVG NRW, Urteile vom 19. April 2010 – 7 A 2362/07 –, juris Rn. 56, vom 9. September 2010 – 2 A 508/09 –, juris Rn 35, und vom 9. März 2012 – 2 A 1626/10 –, BauR 2012, 1223 = juris Rn 48.
32Bei der Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne der Wechselbezüglichkeit von Vorhaben und der benachbarten Bebauung können die topographischen Gegebenheiten wie Geländehindernisse und -zäsuren, Erhebungen oder Einschnitte eine Rolle spielen. Bedeutung kann aber nicht allein natürlichen Besonderheiten der Topographie zukommen. Auch künstlich errichtete Geländemerkmale wie etwa Eisenbahntrassen oder Dämmen sowie Straßen oder Wege können in dieser Hinsicht von Bedeutung sein.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 – 4 C 40.87 – Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 138 = juris Rn 22; Beschlüsse vom 16. Februar 1988 – 4 B 19.88 – Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 123 = juris Rn 2, und vom 10. März 1994 – 4 B 50/94 –, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 165 = juris Rn 4.
34Unter Anwendung dieses rechtlichen Maßstabs ist als nähere Umgebung in diesem Sinne die Bebauung innerhalb des Straßengevierts C. Straße – X.---S5. Straße – N. Straße – P. Straße anzunehmen. Der C. Straße kommt eine wesentliche innerörtliche Verkehrsbedeutung zu. Dem entspricht ihre Verkehrsbelastung, die mit einem entsprechenden Ausbauzustand und einer Breite einschließlich Gehwegen von 21 m einhergeht. Hinzukommt, dass zwar auf beiden Straßenseiten überwiegend mehrgeschossige Wohn- bzw. Wohn- und Geschäftshäuser zu finden sind. Die nördliche Seite wird aber maßgeblich von einem großflächigen F. -Markt mit Stellplatzanlage geprägt, wofür es auf der südlichen Seite keinerlei Entsprechung gibt.
35Den übrigen genannten Straßen kommt eine derartige Breite einhergehend mit einer höheren Verkehrsbelastung nicht zu. Es handelt sich hierbei um Anliegerstraßen. Gleichwohl kommt der N. Straße wie auch der P. Straße im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der zunehmenden Entfernung von dem Vorhaben und der vergleichsweise geringen prägenden Wirkung des Vorhabens eine Zensurwirkung zu. Im Ergebnis Vergleichbares gilt auch für die X.---S6. Straße, an der das Vorhabengrundstück direkt liegt. Zwar mögen die Wohnbebauung entlang der östlichen Seite der X.---S7. Straße und der Allee-Charakter der Straße für eine verbindende Wirkung sprechen. Angesichts der maßgeblichen Prägung des Straßengevierts C. Straße – B. B1. – L.----straße – X.---S8. Straße durch die regionale Niederlassung der S11. -X1. X2. mbH mit Hallenbauten, Verwaltung und zwei großen Wassertanks sowie die X3. -W. -T1. -Realschule und die X.---S9. Schule erweist sich dieses Geviert als in ihrer Art der baulichen Nutzung derart anders strukturiert, dass die dazwischen verlaufenden X.---S10. Straße mit einer Breite von ca. 15 m eine Zäsur darstellt.
36Die so bestimmte nähere Umgebung ist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO als faktisches allgemeines Wohngebiet zu beurteilen.
37§ 34 Abs. 2 BauGB ist (nur) anwendbar, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete entspricht. Die weitere bauliche Entwicklung soll hinsichtlich der Art der Nutzung in einem unbeplanten Gebiet nur dann an die Vorgaben der Baunutzungsverordnung für die jeweiligen Baugebietstypen gebunden sein, wenn die maßgebliche nähere Umgebung nach der dort vorhandenen Nutzungsstruktur auch einem dieser Baugebietstypen entspricht und sich dem entsprechend fortentwickeln soll. Der danach zu bestimmende Gebietscharakter wird durch Ausnahmen noch nicht in Frage gestellt, solange die erkennbaren Grundzüge der Planung nicht berührt werden (vgl. § 31 Abs. 1 BauGB). Dass in einem nach der BauNVO zu kategorisierenden Gebiet bestimmte vorhandene Vorhaben nur ausnahmsweise zulässig sind, steht der Annahme eines derartigen faktischen Baugebiets nicht entgegen. Dies ist erst dann anders, wenn diese Vorhaben sich nicht auf wirkliche Ausnahmefälle beschränken, sondern über den Ausnahmetatbestand hinaustreten und eine eigene prägende Wirkung auf die Umgebung ausüben.
38Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Juli 1991 – 4 B 1.91 –, Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 6 = juris Rn 8, und vom 11. Februar 2000 – 4 B 1/00 –, BRS 63 Nr. 102 = juris Rn 34.
39Die nähere Umgebung des Vorhabens entspricht dem Baugebietstypus eines allgemeinen Wohngebiets nach § 4 BauNVO. Dieses dient gemäß § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen. Neben den nach § 4 Abs. 2 BauNVO regelmäßig zulässigen Arten der Bebauung können die in § 4 Abs. 3 BauNVO genannten Nutzungsarten ausnahmsweise zugelassen werden.
40Innerhalb der näheren Umgebung werden die dort vorhandenen Gebäude weit überwiegend zum Wohnen genutzt. Die beiden dort vorhandenen Speisewirtschaften dienen aufgrund ihrer Größe und Ausrichtung erkennbar der Versorgung des Gebiets i.S.d § 4 Abs. 2 Alt. 3 BauNVO. Das nach dieser Vorschrift maßgebliche Gebiet reicht so weit, wie bei typisierender Betrachtung überhaupt die Möglichkeit besteht, die Schank- und Speisewirtschaft ggf. auch ohne Kraftfahrzeug zu erreichen. Die beiden Gaststätten sind nach dem im Ortstermin gewonnenen Eindruck nicht geeignet, in einem ins Gewicht fallenden Umfang von einem Personenkreis aufgesucht zu werden, der die mit einem Gaststättenbetrieb ohnehin verknüpften nachteiligen Folgen für die Anwohner in der Umgebung der Betriebsstätte noch dadurch erhöht, dass er durch An- und Abfahrtverkehr Unruhe erzeugt, die von einem Wohngebiet ferngehalten werden soll.
41Vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Beschluss vom 3. September 1998 – BVerwG 4 B 85.98 –, NJW 1998, 3792 = juris Rn 5; OVG Berlin-Bbg, Beschluss vom 28. Juni 2010 – 10 S 46.09 – GewArch 2010, 416= juris Rn 17.
42Die beiden Arztpraxen sind in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 13 Alt. 1 BauNVO als Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger zulässig. Ob der in dem Haus C. Straße °°°° betriebene Massagesalon einen Fall der Berufsausübung solcher Gewerbetreibender darstellt, die ihre Tätigkeit in den freiberuflich Tätigen ähnlicher Weise ausüben, § 13 Alternative 2 BauNVO, kann offen bleiben. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Massagen durch nach § 4 Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG) ausgebildete Masseure vorgenommen werden.
43Vgl. das Urteil der erkennenden Kammer vom 10. Dezember 2013 – 9 K 5382/11 –, juris Rn 58.
44Jedenfalls stellt der Massagesalon im vorliegenden Fall einen nichtstörenden Gewerbebetrieb i.S.d. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO dar. Ob ein (sonstiger) nicht störender Gewerbebetrieb im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO vorliegt, ist auf der Grundlage einer typisierenden Betrachtung zu beantworten. Danach ist eine Ausnahme gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO unzulässig, wenn das Vorhaben ‑ bezogen auf den Wohngebietscharakter – aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt. Relevant für die Beurteilung der Gebietsunverträglichkeit sind alle mit der Zulassung des Betriebes nach seinem Gegenstand, seiner Struktur und Arbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung wie insbesondere die Art und Weise der Betriebsvorgänge, der Umfang, die Häufigkeit und die Zeitpunkte dieser Vorgänge, der damit verbundene An- und Abfahrtsverkehr sowie der Einzugsbereich des Betriebes.
45Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2013 – 4 B 8.13 –, BauR 2013, 1996 = juris Rn 7, mit weiteren Nachweisen; OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2014 – 10 B 1415/13 –, juris Rn 6.
46Das vorliegend von dem Massagesalon mit einem allgemeinen Wohngebiet unverträgliche Störungen ausgehen, ist weder im Hinblick auf Lärm- oder sonstige Emissionen – auch unter Berücksichtigung des An- und Abfahrtverkehrs – noch im Hinblick auf sonstige zu gegenwärtigende Auswirkungen erkennbar.
47Gleiches gilt für das Fachhandelsgeschäft für Parkett, Kork, Laminat, Paneele, Türen und Treppen im Haus C. Straße °°°. Nach den im Ortstermin getroffenen Feststellungen befinden sich in der Örtlichkeit keine (erkennbaren) Lagerflächen, so dass ein Lieferverkehr nicht besteht. Zwar ist ein derartiges Fachgeschäft geeignet, auch über die nähere Umgebung hinaus Kunden anzuziehen. Vorliegend ist aber nicht erkennbar, dass hieraus – etwa durch den An- und Abfahrverkehr – eine derartige Unruhe in das Gebiet getragen würde, dass dies mit der Annahme eines allgemeinen Wohngebiets nicht verträglich wäre.
48Die genehmigte Hauverwaltung ist in diesem faktischen allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO zulässig, da es sich um eine Anlage für Verwaltung handelt. Soweit in der Bauvorlage „Grundriss EG“ (Seite 62 des Verwaltungsvorgangs) von einer nicht weiter eingegrenzten „Gewerbefläche“ die Rede ist, wird das Vorhaben insoweit durch die grüngestempelten Bau- und Betriebsbeschreibungen konkretisiert. Durch die verfahrensgegenständliche Baugenehmigung ist dort ausschließlich eine Hausverwaltung in Form der Verwaltung von Liegenschaften, nicht aber eine allgemeine Gewerbenutzung zulässig.
49Der Begriff "Anlagen für Verwaltungen" ist ein städtebaulicher Begriff, unter den alle Nutzungen im Zusammenhang mit verwaltender Tätigkeit fallen, soweit das Verwalten einem erkennbaren selbständigen Zweck dient. Der Begriff der Verwaltung ist aber nicht mit dem Rechtsbegriff der öffentlichen Verwaltung identisch. Er umfasst sowohl öffentlich als auch private Verwaltungszwecke. Hierbei ist im Rahmen des § 4 Abs. 3 BauNVO zu beachten, dass die Verwaltung als solche mit dem Gebietscharakter vereinbar ist, also keine gebietsunverträgliche Störungen hervorzurufen vermag.
50Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 – 4 C 1/02 –, BVerwGE 116, 155 = juris Rn 14; BayVGH, Urteil vom 12. November 2001 – 20 B 01.763 –, juris Rn 19; Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 9. Aufl., § 4 Rn 9ff; Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: April 2014, § 4 BauNVO Rn 22.
51Die genehmigte Hausverwaltung widerspricht dem grundlegenden Gebietscharakter eines (faktischen) allgemeinen Wohngebiets nicht. Sie ist schon angesichts der Dimensionierung (107 m2 Fläche, 3 Beschäftigte) nicht geeignet, etwa durch An- und Abfahrverkehr – auch bei Berücksichtigung eventueller Besucher – eine dem Wohnen abträgliche Störung in das Wohngebiet zu tragen.
52Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen den dem in dem gleichen faktischen Baugebiet angesiedelten Nachbarn Drittschutz vermittelnden § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO i.V.m. § 34 Abs. 2 BauGB.
53Vgl. zum drittschützenden Charakter dieser Vorschrift BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 28/91 –, BVerwGE 94, 151 = juris Rn 22; Beschluss vom 13. Mai 2002 – 4 B 867/01 –, BRS 65 Nr. 66 = juris Rn 7.
54Hiernach können die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig sein, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Dabei betrifft § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nur die Art der baulichen Nutzung, nicht aber das Maß. Die Vorschrift dient somit der Aufrechterhaltung der jeweiligen gebietstypischen Prägung der Nutzungsart. Wenn § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO bestimmt, dass ein Vorhaben im Einzelfall auch unzulässig ist, wenn es wegen seines Umfangs der Eigenart eines bestimmten Baugebiets widerspricht, so geht die Vorschrift davon aus, dass im Einzelfall „Quantität in Qualität umschlagen“ kann, also dass die Größe einer baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfassen kann. Insoweit bedarf es einer erheblichen, sich qualitativ auswirkenden Abweichung.
55Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1992 – 7 C 7/92 –, BRS 54 Nr. 56 = juris Rn 14, und vom 16. März 1995 – 4 C 3/94 –, NVwZ 1995, 899 = juris Rn 17; OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2014 – 2 B 256/14 –, juris Rn 23.
56Eine solche ist vorliegend keinesfalls gegeben. Dass der Umfang des Vorhabens der Beigeladenen mit seinen 38 Wohneinheiten den Gebietscharakter verändert, ist angesichts der übrigen Bebauung in der näheren Umgebung mit größeren Mehrfamilienhäusern nicht erkennbar. Vielmehr findet das Vorhaben – insbesondere unter Beachtung des Verhältnisses von Grundfläche und Anzahl der Wohnungen – entsprechende Vorbilder.
57Die Kläger rügen, das Vorhaben der Beigeladenen überschreite die hintere faktische Baugrenze, weil es an einem Vorbild hierfür in der maßgeblichen näheren Umgebung fehle. Dies kann schon nicht zu einer subjektiven, nachbarrechtlich relevanten Rechtsverletzung führen, wenn und soweit es um die Bebauungstiefe als solche geht, denn sie ist für sich genommen rein objektiver Natur. Die Tiefe des Bauvorhabens erweist sich im Übrigen auch nicht als (objektiv) rechtswidrig. Die Bebauungstiefe auf dem Vorhabengrundstück wurde vielmehr unter Berücksichtigung des Rahmens festgelegt, der sich durch die zurückversetzten Häuser C. Straße 107 bis 113 und des zu Wohnzwecken genutzten Anbaus der Kläger bestimmt.
58Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt nicht gegen das die Kläger schützende Gebot der Rücksichtnahme. Dem objektiv-rechtlichen Rücksichtnahmegebot, das hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO folgt und im Übrigen Bestandteil des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist, kommt eine solche drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist.
59Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 13. März 1981– 4 C 1/78 –, BRS 38 Nr. 186 = juris Rn 35, und vom 18. Oktober 1985 – 4 C 19/82 –, BRS 44 Nr. 71 = juris Rn 14; vgl. zum Rücksichtnahmegebot im Bauplanungsrecht generell BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 –, BVerwGE 52, 122 = juris Rn 26; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: April 2014, § 34 Rn 141 mit weiteren Nachweisen.
60Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind.
61Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 –, BVerwGE 52, 122 = juris Rn 22, vom 21. Januar 1983 ‑ 4 C 59.79 –, BRS 40 Nr. 199 = juris Rn 14, und vom 23. Mai 1986 – 4 C 34/85 –, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 114 = juris Rn 15; OVG NRW, Beschlüsse vom 3. September 1999 – 10 B 1283/99 –, NVwZ 1999, 1360 = juris Rn 33, und vom 29. August 2011 – 2 B 940/11 –, juris Rn 9.
62Eine unzumutbare, das Rücksichtnahmegebot verletzende Verschattung des klägerischen Grundstücks durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben liegt nicht vor. Für die Zumutbarkeit einer Verschattung durch einen Baukörper gibt es keinen normativ verbindlichen Maßstab. Vielmehr beantwortet sich diese Frage nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung. Aus dem Blickwinkel des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots sind Verschattungseffekte regelmäßig hinzunehmen, wenn die landesrechtlichen Abstandflächenvorschriften – hier des § 6 BauO NRW – eingehalten sind. Die landesrechtlichen Abstandflächenbestimmungen zielen im Interesse der Wahrung sozial verträglicher Verhältnisse unter anderem darauf, eine ausreichende Belichtung und Besonnung von Gebäuden und von sonstigen Teilen des jeweiligen Nachbargrundstücks sicherzustellen. Die Vorschriften des Abstandflächenrechts in Form des § 6 BauO NRW sind – wie nachfolgend im Einzelnen ausgeführt – hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Anbaus eingehalten.
63Vgl. zu diesem Aspekt BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128/98 –, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 159 = juris Rn 4; OVG NRW, Urteil vom 29. August 2005 – 10 A 3138/02 –, juris Rn 59; Beschluss vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 –, juris Rn 9 ff, Urteil vom 6. Juli 2012 – 2 D 27/11.NE –, juris Rn 63 m.w.N.
64Im Übrigen fordert das Gebot der Rücksichtnahme nicht, dass alle Fenster eines Hauses bzw. das gesamte Grundstück das ganze Jahr über optimal durch Sonneneinstrahlung belichtet werden. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet muss immer damit gerechnet werden, dass Nachbargrundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht (insbesondere § 6 BauO NRW) vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es durch eine Bebauung zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks bzw. von Wohnräumen kommt.
65Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2009 ‑ 10 B 1713/08 –, BRS 74 Nr. 181 = juris Rn 30; Urteil vom 6. Juli 2012 – 2 D 27/11.NE –, juris Rn 63 m.w.N; Urteil der erkennenden Kammer vom 18. Oktober 2013 ‑ 9 K 4579/11 –, nicht veröffentlicht.
66Im vorliegenden Fall mag eine geringfügige zusätzliche Verschattung, die das klägerische Grundstück und hier insbesondere den östlichen Teil der Gebäuderückseite eintreten. Aufgrund der Lage der Grundstücke zueinander kann diese – entgegen dem Vortrag der Kläger – jedoch ausschließlich in den Morgenstunden eintreten. Eine Beeinträchtigung der abendlichen Besonnung durch das östlich liegende Vorhabengrundstück ist ausgeschlossen. Besonders außergewöhnliche Umstände, die ungeachtet der Einhaltung des Abstandflächenrechts die Annahme rechtfertigten, dass das Vorhaben der Beigeladenen rücksichtslos sei, liegen bei den gegebenen Umständen nicht vor. Insbesondere führt die Errichtung des Vorhabens der Beigeladenen weder zu ungesunden Wohnverhältnissen im rückwärtigen Bereich des klägerischen Wohnhauses (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB) noch erfasst die Verschattung auch nur den überwiegenden rückwärtigen Bereich des klägerischen Grundstücks mit der Folge, dass dieses bei entsprechendem Sonnenstand überhaupt nicht mehr freizeitmäßig sinnvoll genutzt werden könnte. Die Kläger bzw. ihre Mieter können ohne weiteres selbst am Morgen bei einer – unterstellten – vollständigen Verschattung des Bereichs unmittelbar hinter dem Gebäude in den dahinterliegenden gartenmäßig ausgebauten unverschatteten Grundstücksteil ausweichen, wie die Ortsbesichtigung gezeigt hat.
67Eine zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme führende erdrückende Wirkung hat das Bauvorhaben der Beigeladenen für das Grundstück der Kläger nicht. Insoweit ist zu beachten, dass bei Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächen-Vorschriften zumindest aus tatsächlichen Gründen das Rücksichtnahmegebot im Regelfall nicht verletzt sein wird.
68Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999– 4 B 128/98 –, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 159 = juris Rn 3; Beschluss der erkennenden Kammer vom 19. Mai 2014 – 9 L 1851/13 –, nicht veröffentlicht.
69Besondere Gründe, die gleichwohl in diesem Einzelfall eine erdrückende Wirkung gegeben sein lassen, sind nicht erkennbar. Eine bauliche Anlage hat erdrückende Wirkung, wenn sie wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem sie diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird.
70Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 – 4 C 1/78 –, BRS 38 Nr. 186 = juris Rn 38; OVG NRW, Urteil vom 29. August 2005 – 10 A 3138/02 –, juris Rn 50.
71Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar weist das Vorhaben der Beigeladenen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine höhere Bebauungstiefe (genau 3,765 m) als das klägerische Gebäude in diesem Bereich aus. Hieraus folgt aber nicht, dass eine eigene baurechtliche Charakteristik des klägerischen Grundstücks nicht mehr zu erkennen wäre. Vielmehr sind beide Gebäude auf eine Bebauungstiefe von 9 m an einander gebaut. Weiterhin nimmt das Vorhaben der Beigeladenen die Höhe der Bebauung auf dem klägerischen Grundstück exakt auf. Dies gilt insbesondere für die Firsthöhe (vgl. die Bauvorlage „Schnitte/Ansicht“ vom 15. März 2012, Bl. 69 des Verwaltungsvorgangs), aber auch für die Traufhöhe, wie sich im Ortstermin gezeigt hat. Somit stellt sich das Vorhaben der Beigeladenen als Fortsetzung der auf dem Grundstück der Kläger sowie westlich davon auf den Grundstücken C. Straße Nrn. 99 und 103 bestehenden geschlossenen Bebauung, in der jedem Gebäude seine eigene wahrnehmbare Charakteristik zukommt, aber keines die anderen dominiert.
72Auch eine das Gebot der Rücksichtnahme verletzende Innenhofsituation liegt nicht vor. Durch das Vorhaben der Beigeladenen entsteht kein Zustand, der für den östlichen Teil des klägerischen Gebäudes einen Zustand des von allen Seiten Umschlossenseins darstellt. Zwar besteht durch den grenzständigen Anbau auf dem Grundstück der Beigeladenen nunmehr in diesem Bereich auf beiden Seiten eine tiefere Bebauung. Angesichts eines Abstands zwischen der grenzständigen Bebauung auf dem Vorhabengrundstück und dem klägerischen Anbau von ca. 8,1 m sowie einer größeren Bebauungstiefe von lediglich 3,765 m entsteht keine Situation, in der der Eindruck eines Innenhofs entstehen könnte. Weder der Anbau auf dem klägerischen Grundstück noch das Vorhaben der Beigeladenen weisen eine überschießende Bauungstiefe auf, die – obwohl der unmittelbare Gartenzugang auf einer Seite erhalten bleibt, den Eindruck einer den Blick in alle Richtungen versperrenden, erheblich einengenden Bebauung hervorrufen könnte. Vielmehr verbleibt es bei einem bloßen Versprung in der Bebauung. Schließlich ist auch im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass sich die Kläger bzw. ihr Rechtsvorgänger bewusst zur Errichtung eines Anbaus entschlossen haben, obwohl angesichts der planungsrechtlichen Situation von einer grenzständige Bebauung des Vorhabengrundstücks zu späterer Zeit ausgegangen werden konnte.
73Eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens aufgrund zu erwartender Lärmimmissionen durch die rückwärtigen Grünbereiche und Spielflächen ist nicht gegeben. Ob einem Nachbarn Geräuschimmissionen zuzumuten sind, d.h. nicht rücksichtlos sind, ist grundsätzlich anhand der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl Nr. 26/1998 S. 503) zu beurteilen. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der unzumutbaren Belästigung oder Störung in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren prinzipiell zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Zumutbarkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt.
74Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 – 4 C 2.07 –, BVerwGE 129, 209 = juris Rn 12; OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2008 – 7 B 1741/07 –, BRS 73 Nr. 106 = juris Rn 12; Urteil vom 9. März 2012 – 2 A 1626/10 –, BauR 2012, 1223 = juris Rn 61; Urteil der erkennenden Kammer vom 18. Oktober 2013 – 9 K 4792/11 –, juris Rn 102.
75Die TA Lärm ist auf diesen Teil des Vorhabens der Beigeladenen aber nicht anwendbar. Nach § 22 Abs. 1a BImSchG sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung (Satz 1); bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden (Satz 2). Zu den von Nachbarn im Regelfall zu duldenden Geräuscheinwirkungen zählen dabei nicht allein solche, die durch kindliche Laute wie Schreien oder Singen sowie durch körperliche Aktivitäten der Kinder wie Spielen, Laufen, Springen und Tanzen hervorgerufen werden. Ebenso gehören hierzu das Sprechen und Rufen von die Kinder beaufsichtigenden Erwachsenen sowie das Nutzen kindgerechter Spielzeuge und Spielgeräte.
76Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2013 – 7 B 1/13 –, juris Rn 6, unter Bezugnahme auf den Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissions- schutzgesetzes, BT-Drs. 17/4836, Seite 6.
77§ 22 Abs. 1a BImSchG ist dabei auch im Rahmen des bauplanerischen Rücksichtnahmegebots anwendbar.
78Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 27. November 2013 ‑ 8 S 1813/13 –, BauR 2014, 533 = juris Rn 41; VG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2014 – 13 K 109.12 –, juris Rn 36, unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/4836, Seite 4 – „Ausstrahlung auf die Anwendung des allgemeinen Rücksichtnahmegebots“; Jarass, BImSchG, 10. Aufl. 2013, § 22 Rn 45.
79Dies gilt gerade auch im Angesicht des weit gefassten gesetzgeberischen Ziels, das der Einführung des § 22 Abs. 1a BImSchG zugrundelag, nämlich ein „klares gesetzgeberisches Signal für eine kinderfreundliche Gesellschaft zu setzen“.
80Vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/4836, Seite 4.
81Unter den Regelungsbereich des § 22 Abs. 1a BImschG fallen die auf dem Vorhabengrundstück vorgesehenen Spielbereiche einschließlich Sandfläche und Spielgeräte sowie die ebenfalls dem Kinderspiel zur Verfügung stehenden Grünflächen nebst Sitzgelegenheiten. Dabei ist nach dem Sinn der Regelung nicht zwischen öffentlich zugänglichen und privaten Spielflächen zu unterscheiden , zumal deren Bereitstellung für die begrenzte Öffentlichkeit der Bewohner bauordnungsrechtlich nach § 9 Abs. 2 Satz 1 und 3 BauO NRW vorgeschrieben ist.
82Es liegt schließlich auch kein vom Regelfall des § 22 Abs. 1a BImSchG abweichender Sonderfall vor. Von einem solchen ist nur auszugehen, wenn besondere Umstände gegeben sind, zum Beispiel die Einrichtungen in unmittelbarer Nachbarschaft zu besonders sensiblen Nutzungen wie Krankenhäusern und Pflegeanstalten gelegen sind, oder sich die Einrichtungen nach Art und Größe sowie Ausstattung in Wohngebiete und die vorhandene Bebauung nicht einfügen,
83vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Januar 2013– 4 K 365/11 –, juris Rn 32; VG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2014 – 13 K 109.12 –, juris Rn 39,
84etwa weil sie der Anzahl der Kinder und den zu erwartenden Aufenthaltszeiten überhaupt nicht entsprechen, sondern erheblich überdimensioniert sind. Derartige Umstände sind hier nicht erkennbar.
85Soweit die Kläger auch auf den Lärm anderer (erwachsener oder jugendlicher) Bewohner, die die Grünanlage nutzen, abstellt, ist nicht erkennbar, dass aus diesem Grund die nach Ziffer 6.1 Abs. 1 Buchst. d, Alt. 1 TA Lärm zulässigen Grenzwerte von tags 55 dB(A), nachts 40 dB(A) überschritten werden könnten.
86Der von den Klägern geltend gemachte unzumutbare Sandflug von der Sandspielfläche auf ihr Grundstück ist fernliegend und führt nicht zur Rücksichtslosigkeit. Zwar kann auch der Zutrag von Sand oder ähnlichen Partikeln eine unzumutbare Beeinträchtigung i.S. einer Luftverunreinigung nach § 3 Abs. 3, 4 („Staub“) BImSchG darstellen. Dass angesichts der vorherrschenden mitteleuropäischen Wetterbedingungen mit einer registrierbaren Menge an Flugsand aus einem 60 m² großen Sandspielbereich auf ein mindestens 14 m entferntes Grundstück zu rechnen sein könnte – zumal gegen die (westlichen) Hauptwindrichtungen – erschließt sich der Kammer nicht.
87Die an bzw. nahe der gemeinsamen Grundstücksgrenze geplanten Stellplätze Nr. 36 bis 39 einschließlich der Zufahrt entlang der Grundstücksgrenze sind gegenüber dem klägerischen Grundstück nicht rücksichtslos. Dies gilt auch dann, wenn von den beiden aufgrund der sich widersprechenden Bauvorlagen möglichen Ausführungsvarianten die für die Kläger belastendere zu Grunde gelegt wird, hier also die Anlage des Stellplatzes Nr. 36 unmittelbar an der Grundstücksgrenze. Die Frage, wann die Benutzung von Stellplätzen rücksichtslos ist, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dementsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück und dem darauf befindlichen Wohnhaus befindet. Entscheidend für die Feststellung der Rücksichtslosigkeit ist weiter der Umstand, wie der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen bzw. in dem sie sich auswirken werden, zu qualifizieren ist und welche Einwirkungen die Bewohner dort bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben. Dabei ist einerseits von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch die Nutzung von Stellplätzen verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze nahe der Straße untergebracht werden. Andererseits werden Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Dabei ist die Grenze umso niedriger anzusetzen, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, hinsichtlich der durch das Rücksichtnahmegebot geschützten Rechtsgüter ist.
88Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2012– 2 A 723/11 –, juris Rn 57, und Beschluss vom 30. August 2013 – 7 B 252/13 –, juris Rn 5, 21.
89Bei der hiernach vorzunehmenden Bewertung, ob von der Stellplatzanlage im Einzelfall unzumutbare Beeinträchtigungen für einen Nachbarn ausgehen, ist in bauplanungsrechtlicher Hinsicht die Wertung des Bundesgesetzgebers in § 12 Abs. 1 BauNVO in den Blick zu nehmen, nach der Stellplätze grundsätzlich in allen Baugebieten zulässig sind. Dies bedeutet zugleich, dass auch die mit der Benutzung der Garagen oder Stellplätze notwendigerweise verbundenen Geräusche (Öffnen und Schließen eines Garagentores, Motorengeräusch des ein- und ausfahrenden Pkw, Türenschlagen, Gespräche vor der Garage etc.) und die von dem Pkw bei der Zu- und Abfahrt zur Garage bzw. zum Stellplatz verursachten Abgase nach der gesetzgeberischen Wertung auch und gerade an der Nachbargrenze grundsätzlich als zumutbar anzusehen sind.
90Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2003 – 4 B 59.02 –, NVwZ 2003, 1516 = juris Rn 7.
91Unter Berücksichtigung der Gegebenheiten in der maßgeblichen näheren Umgebung erweist sich die Anlage von vier Stellplätzen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze einschließlich der Zufahrt nicht als rücksichtslos. Durch die vorhandenen Stellplatzanlagen im hinteren Bereich der Grundstücke in dem Straßengeviert ist bereits jetzt erhebliche Unruhe auch in diesen Grundstücksteilen gegeben. Unmittelbar angrenzend an das Grundstück der Kläger befinden sich an der nördlichen Grenze des Grundstücks N. Straße ° vier Garagen. Weiterhin sorgen in der unmittelbaren Umgebung an der nördlichen Grenze des Grundstücks N. Straße °° drei, im hinteren Bereich des Grundstücks C. Straße °°° sechs Garagen und auf dem Grundstück C. Straße °°° eine Garage für Unruhe auch in den hinteren Grundstücksbereichen. Weiterhin befinden sich im rückwärtigen Bereich des Grundstücks C. Straße °°° fünf, auf dem Grundstück C. Straße °°° sechs Garagen. Dort findet sich auch eine versiegelte Fläche, auf der Reste von Stellplatzmarkierungen zu erkennen sind und die zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt wird. Diese Abstellvorgänge tragen in die hinteren Grundstücksbereiche der näheren Umgebung ebenso Unruhe durch Fahrzeugbewegungen wie die acht Stellplätze und sechs Garagen auf dem Grundstück C. Straße °°°, welche auch durch eine Arztpraxis und eine Apotheke genutzt werden. Durch die nunmehr auf dem Vorhabengrundstück vorgesehenen vier Stellplätze wird dieses bereits bestehende Unruhepotential angesichts der Vorbelastung gerade auch des klägerischen Grundstücks nicht in einer Art gesteigert, die die Grenze der Rücksichtslosigkeit überschreitet und etwa – im Vergleich zur bisherigen Situation – einen rückwärtigen Ruhebereich einer erstmaligen Störung oder einer neuen Qualität an Störung (durch Lärm, Abgase oder Lichtimmissionen) aussetzen würde.
92Soweit die Kläger der Auffassung sind, das Vorhaben der Beigeladenen führe zu einer nicht hinzunehmenden Wertminderung ihres Grundstücks, führt dies nicht zu einer Aufhebung der Baugenehmigung. Die gebotene Interessenabwägung hat sich ausschließlich am Kriterium der bauplanungsrechtlichen Unzumutbarkeit auszurichten. In diesem Zusammenhang sind auch solche nachteiligen Einwirkungen unterhalb der Schwelle des enteignenden Eingriffs unzumutbar im Sinne des Rücksichtnahmegebots, die dem Betroffenen billigerweise nicht mehr zugemutet werden sollen. Dabei kommt unter dem Gesichtspunkt der Wertminderung ein Abwehranspruch nur dann in Betracht, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist. Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden, gibt es nicht.
93Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. April 1992 – 4 B 60/92 –, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 109 = juris Rn 6, und vom 13. November 1997 – 4 B 195/97 –, BRS 59 Nr. 177 = juris Rn 6.
94Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt auch nicht gegen die Kläger als Nachbarn schützende Vorschriften des Bauordnungsrechts.
95Ein Verstoß gegen die drittschützende Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BauO NRW (Bauordnung NRW) ist nicht gegeben. Hiernach sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von Bebauung durch oberirdische Gebäude freizuhalten, wobei die Abstandflächen auf dem Grundstück selbst liegen müssen. Das verfahrensgegenständliche Vorhaben ist an der Grundstücksgrenze zu dem klägerischen Grundstück grenzständig, also ohne auf dem eigenen Grundstück liegende Abstandflächen, genehmigt worden. Der Einhaltung von nach § 6 Abs. 1 Satz 1 notwendigen Abstandflächen bedarf es dabei nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) BauO NRW nicht, da das Vorhaben innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liegt, nach den maßgeblichen planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden kann, und gesichert ist, dass auch auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird.
96Das Vorhaben der Beigeladenen liegt, wie bereits ausgeführt, innerhalb der nach § 34 Abs. 1 BauGB überbaubaren Grundstücksfläche, da der zu Wohnzwecken genutzte Anbau auf dem klägerischen Grundstück eine um 4 m größere Bebauungstiefe aufweist.
97Auf dem Vorhabengrundstück darf nach § 34 Abs. 1 BauGB ohne Grenzabstand gebaut werden. Auf Grund des Vorrangs des Bauplanungsrechts,
98vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. März 1994– 4 B 53.94 –, BRS 56 Nr. 65 und vom 18. Juli 1995– 4 B 197.94 –, BRS 57 Nr. 131,
99beurteilt sich die Frage, ob an die Grenze gebaut werden muss bzw. kann, nach der maßgeblichen Umgebung. Hinsichtlich der Bauweise lässt sich aus der vorhandenen Bebauung weder eine zwingend geschlossene noch eine offene Bauweise ableiten (vgl. insoweit § 22 Abs. 2 und 3 BauNVO). Das auf dem Grundstück der Kläger befindliche Wohnhaus ist Teil einer Bebauung entlang der C. Straße (Hausnummern °° bis °°°) mit einer Frontlänge von ca. 55 m, also geschlossener Bebauung i.S.d. § 22 Abs. 3, 2 Satz 2 BauNVO, während sich südlich des Vorhabens an der X.---S13. Straße ein Einzelhaus befindet. Somit sind in der näheren Umgebung – unabhängig von der Frage, ob diese insoweit enger zu ziehen sein kann als bei Beurteilung des Merkmals der Art der baulichen Nutzung –,
100vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19. September 1969 ‑ BVerwG 4 C 18.67 – Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 25 S. 58, und Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 B 38/13 –, NVwZ 2014, 1246 = juris Rn 8,
101sowohl offene wie auch geschlossene Bauweise anzutreffen.
102Die weitere Voraussetzung, dass öffentlich-rechtlich gesichert sein muss, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird, ist ebenfalls erfüllt. Dabei ist geklärt, dass ein auf dem Nachbargrundstück vorhandenes grenzständiges Gebäude der Hauptnutzung einer Sicherung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) BauO NRW gleichwertig anzusehen ist, wenn von seinem Fortbestand auszugehen ist und sich bestehendes Gebäude und zu errichtender Neubau auf einer nennenswerten Länge an der gemeinsamen Grenze überdecken. Nicht erforderlich ist hingegen ein in Höhe und Tiefenerstreckung dem Bauvorhaben entsprechender Grenzanbau auf dem Nachbargrundstück.
103Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2000– 7 B 178/00 –, juris Rn 15, und Urteil vom 19. Juli 2010 ‑ 7 A 44/09 –, BauR 2010, 2061 = juris Rn 60.
104Dies ist hier bei dem klägerischen Gebäude der Fall. Das Vorhaben der Beigeladenen entspricht diesem in Trauf- und Dachhöhe. Auch hinsichtlich der Bebauungstiefe entsprechen sich beide Gebäude im Wesentlichen. Das klägerische Gebäude weist an der Grundstücksgrenze eine Bebauungstiefe von ca. 9 m auf, das Vorhaben der Beigeladenen von 12,7 m. Der somit gegebene Versprung stellt das Aneinandergebautsein in nennenswertem Umfang nicht in Frage; vielmehr dominiert die überdeckte Fläche bei weitem. An diesem Gesamteindruck ändert auch die oben abgeflachte Dachform des Vorhabens der Beigeladenen nichts.
105Die Stellplätze im hinteren Bereich des klägerischen Grundstücks verstoßen nicht gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 51 Abs. 7 BauO NRW. Dabei kann auf die Ausführungen zu dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot Bezug genommen werden. Dessen Inhalt entspricht im Hinblick auf die Zumutbarkeit von Stellplätzen dem des § 51 Abs. 7 BauO NRW.
106Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2013– 7 B 252/13 –, juris Rn 5, 21.
107Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
108Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, - 2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und - 3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.
(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.
(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.
(3) Unzulässig sind
- 1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten, - 2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.
(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.
(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.
(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.
(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.
(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.