Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 17. Okt. 2013 - 6z L 1228/13
Gericht
Tenor
1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2 Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt
1
Gründe:
2Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2013/2014 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht.
3Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Mit einer Durchschnittsnote ihrer Hochschulzugangsberechtigung von 2,0 und einer Wartezeit von lediglich acht Halbjahren erfüllt die Antragstellerin nicht die für sie maßgeblichen Auswahlgrenzen. Diese lagen für die Auswahl in der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO) für Hochschulzugangsberechtigte aus dem Land T. °I. bei einer Durchschnittsnote von 1,2. Für die Auswahl nach Wartezeit (§ 14 VergabeVO) waren mindestens zwölf Halbjahre erforderlich. Sonderanträge (Härtefall, Nachteilsausgleich etc.) hat die Antragstellerin nicht gestellt.
4Dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin trotz ihrer abgeschlossenen Berufsausbildung als Gesundheits- und Krankenpflegerin nicht mit einer Durchschnittsnote von 1,5 berücksichtigt hat, ist nicht zu beanstanden. Studiennahe Berufsausbildungen finden im zentralen Vergabeverfahren der Antragsgegnerin keine Berücksichtigung. Je nach Ausgestaltung der Auswahlsatzungen der einzelnen Universitäten können Berufsausbildungen im Auswahlverfahren der Hochschulen berücksichtigt werden.
5Die Auffassung der Antragstellerin, dass das geltende System der Studienplatzvergabe zu Lasten langjährig Wartender gegen Verfassungsrecht verstößt, teilt in Bezug auf den Studiengang Humanmedizin auch die beschließende Kammer. Sie hat diese Auffassung in ihrem Vorlagebeschluss vom März 2013 ausführlich begründet.
6VG Gelsenkirchen, Vorlagebeschluss vom 19. März 2013– 6z K 4171/12 –, abrufbar bei juris und bei www.nrwe.de.
7Auch in dem Hauptsacheverfahren der Antragstellerin (6z K 4455/13) könnte sich die Frage einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht stellen.
8Die Kammer hat allerdings bereits in dem vorgenannten Beschluss ausgeführt, dass aus der Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Vorschriften kein unmittelbarer Zulassungsanspruch des langjährig wartenden Bewerbers, sondern eine Pflicht des Gesetzgebers zur Änderung des Vergaberechts resultiert und sich damit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen angeschlossen.
9Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. November 2011 – 13 B 1212/11 u.a. –, NJW 2012, 1096 ff.; siehe auch die Beschlüsse der Kammer vom 8. Oktober 2012 – 6z L 1018/12 –, vom 5. Februar 2013 – 6z L 13/13 – und vom 28. März 2013 – 6z L 303/13 –; anders noch Beschlüsse der Kammer vom 28. und 29. September 2011 – 6 L 940/11 u.a. –, juris.
10Aus der Verfassungswidrigkeit des Vergaberegimes kann sich der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch also nicht ergeben.
11Besondere Umstände, die eine Zulassung der Antragstellerin im Härtewege ermöglichen würden, sind – abgesehen davon, dass ein entsprechender Antrag gar nicht gestellt worden ist – nicht ersichtlich.
12Der zusätzlich erhobene Einwand einer mangelhaften Kapazitätsauslastung („nicht vollständige Ausschöpfung der Studienplätze“) kann im Verfahren gegen die Antragsgegnerin nicht berücksichtigt werden. Denn die Kapazität wird nicht von der Antragsgegnerin ermittelt, sondern von der jeweiligen Hochschule im Zusammenwirken mit der Kultusverwaltung des jeweiligen Landes festgesetzt. Die Antragsgegnerin ist an die ihr mitgeteilte Zahl von Studienplätzen gebunden. Ein Fehler bei der Kapazitätsermittlung kann daher nur in einem Klage- oder Antragsverfahren gegen die jeweilige Hochschule geltend gemacht werden.
13Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
14Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.