Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 03. Feb. 2015 - 6z K 4139/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 22. August 1995 in Wipperfürth geborene Kläger erwarb am 27. Juni 2014 in Nordrhein-Westfalen die Hochschulzugangsberechtigung mit der Gesamtnote 1,8.
3Mit Zulassungsantrag vom 4. Juli 2014 bewarb sich der Kläger bei der Beklagten um einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin. Er beantragte die Teilnahme am Auswahlverfahren in allen Auswahlhauptquoten. Zudem stellte er die Sonderanträge E und F („Antrag auf Nachteilsausgleich – Verbesserung der Durchschnittsnote“ und „Antrag auf Nachteilsausgleich – Verbesserung der Wartezeit“) unter Hinweis auf „besondere familiäre Umstände“. Dem Antrag legt er ein Schreiben der AOK und eine kurze ärztliche Bescheinigung bei, aus denen die chronische Erkrankung und Pflegebedürftigkeit seiner Großmutter hervorgeht. Des Weiteren fügte er Schreiben bei, in denen seine Großmutter und seine Eltern seinen Einsatz bei der Betreuung der Großmutter lobend hervorheben. Ein Schulgutachten legte er hingegen nicht vor.
4Mit Bescheid vom 14. August 2014 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger habe – ohne Wartezeit und mit der Durchschnittsnote 1,8 – die für ihn maßgeblichen Auswahlgrenzen nicht erreicht. Die Wartezeit des letzten ausgewählten Bewerbers habe zwölf Halbjahre, die Durchschnittsnote des letzten ausgewählten Bewerbers aus Nordrhein-Westfalen habe 1,0 betragen. Der geltend gemachte Nachteilsausgleich sei mangels entsprechender Nachweise abzulehnen. Auch im Auswahlverfahren der Hochschulen erhielt der Kläger einen Ablehnungsbescheid.
5Der Kläger hat am 12. September 2014 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Der Ablehnungsbescheid der Beklagten sei rechtswidrig. Das Vergabesystem sei nämlich – wie die erkennende Kammer bereits festgestellt habe – verfassungswidrig und daraus ergebe sich ein unmittelbarer Anspruch auf Zulassung zum Studium. Die Annahme eines solchen Zulassungsanspruchs sei bei grundrechtseffektiver Auslegung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG geboten.
6Der Kläger beantragt,
7die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14. August 2014 zu verpflichten, ihm einen Studienplatz an einer der im Bewerbungsverfahren durch ihn in der Abiturquote, hilfsweise in der Wartezeitquote, hilfsweise im Auswahlverfahren der Hochschulen benannten Hochschulen, hilfsweise an einer im Zentralen Auswahlverfahren beteiligten bundesdeutschen Hochschule im Studienfach Humanmedizin im ersten Fachsemester im Wintersemester 2014/15 zuzuweisen,hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14. August 2014 zu verpflichten, ihm einen Teilstudienplatz bis zum Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung an einer der im Bewerbungsverfahren durch ihn in der Abiturquote, hilfsweise in der Wartezeitquote, hilfsweise im Auswahlverfahren der Hochschulen benannten Hochschulen, hilfsweise an einer im Zentralen Auswahlverfahren beteiligten bundesdeutschen Hochschule im Studienfach Humanmedizin im ersten Fachsemester im Wintersemester 2014/15 zuzuweisen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie macht geltend, die Verfassungswidrigkeit des Vergabesystems sei bislang nicht festgestellt worden. Zudem würde sich auch aus einer Verfassungswidrigkeit kein unmittelbarer Zulassungsanspruch ergeben; der Gesetzgeber wäre dann vielmehr gefordert, das Vergabesystem zu ändern.
11Die Kammer hat einen Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 16. Oktober 2014 (6z L 1477/14) abgelehnt.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des in Kopie vorgelegten Verwaltungsvorgangs der Beklagten.
13Entscheidungsgründe:
14Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
15Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes nach den für das Wintersemester 2014/15 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
16Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Der Kläger erfüllt ohne Wartezeit und mit der Abiturnote 1,8 nicht die zum Wintersemester 2014/2015 maßgeblichen Auswahlgrenzen. Für eine Auswahl in der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO) war bei Bewerbern mit Hochschulzugangsberechtigung aus Nordrhein-Westfalen die Note 1,0 erforderlich; für eine Auswahl in der Wartezeitquote (§ 14 VergabeVO) waren mindestens zwölf Halbjahre erforderlich.
17Den Anträgen des Klägers auf Gewährung von Nachteilsausgleich nach § 11 Abs. 5 und § 14 Abs. 3 VergabeVO ist die Beklagte zu Recht nicht gefolgt. Warum und in welchem Umfang der Kläger ohne sein Engagement bei der Betreuung seiner Großmutter zu einem früheren Zeitpunkt oder mit einem besseren Ergebnis das Abitur gemacht hätte, ist weder von dem Kläger ausgeführt noch hinreichend belegt worden. Zum Beleg wäre für beide Formen des Nachteilsausgleichs zwingend die Vorlage eines Schulgutachtens erforderlich gewesen, worauf die Beklagte in ihrem Bewerbungsportal (www.hochschulstart.de) ausdrücklich hinweist.
18Die Auffassung des Klägers, dass das geltende System der zentralen Studienplatzvergabe zu Lasten langjährig Wartender gegen Verfassungsrecht verstößt, teilt auch die erkennende Kammer. Sie hat diese Auffassung in ihren Vorlagebeschlüssen vom 19. März 2013 und vom 18. März 2014 ausführlich begründet.
19VG Gelsenkirchen, Vorlagebeschlüsse vom 19. März 2013 - 6 K 4171/12 - und vom 18. März 2014 - 6z K 4229/13, 6z K 4324/13 und 6z K 4455/13 -, juris und www.nrwe.de.
20Das Bundesverfassungsgericht hat über die Vorlagen bislang nicht entschieden.
21Aus der Verfassungswidrigkeit der betreffenden Vorschriften resultiert vorliegend jedoch weder ein Zulassungsanspruch des Klägers noch die Notwendigkeit einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht. Zur weiteren Begründung nimmt die Kammer auf folgende Passagen ihres Urteils vom 26. April 2012 - 6z K 3684/11 - Bezug:
22„Die Kammer schließt sich […] nach nochmaliger Überprüfung und nicht zuletzt zur Wahrung der Rechtseinheitlichkeit nunmehr der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen an, welches einen unmittelbaren Zulassungsanspruch auch bei (teilweiser) Verfassungswidrigkeit des Vergabesystems verneint und erklärt hat, dass aus einem entsprechenden Verfassungsverstoß lediglich eine Pflicht des Gesetzgebers resultiere, das Auswahlsystem zu ändern.
23OVG NRW, Beschlüsse vom 8. November 2011 - 13 B 1212/11 u.a. -, NJW 2012, 1096, und vom 1. Februar 2012 - 13 A 2214/11 -, juris; ebenso BayVGH, Beschluss vom 21. September 2011 - 7 CE 11.10660 -, juris, der allerdings die Fragen des Hochschulausbaus und der Auswahl innerhalb der Kapazität nicht sauber trennt, und VG Sigmaringen, Beschluss vom 4. Februar 2011 - 6 K 2737/10 -, juris, sowie Mengden, Entscheidungsanmerkung [zu OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2011], ZJS 2011, 566 (570 f.).
24Allerdings lassen sich für einen solchen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Zulassung durchaus Gründe anführen. Dass etwa der vom Bundesverfassungsgericht angenommene grundrechtliche Anspruch auf erschöpfende Kapazitätsnutzung im Falle freigebliebener Kapazitäten zu einem Anspruch auf Zulassung zum Studium erstarkt, ist unbestritten. Eben dieser grundrechtliche Anspruch ist die materiell-rechtliche Grundlage des sog. Kapazitätsrechtsstreits, in welchem – mangels einfachgesetzlicher Rechtsgrundlage – unmittelbar aus dem verfassungskräftigen Teilhaberecht um die Zulassung zum Studium gestritten wird. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht im Übrigen mehrfach betont, dass zu den wesentlichen Bestandteilen eines verfassungsmäßigen Rechts gerade seine Durchsetzbarkeit gehört, was ebenfalls für einen Zulassungsanspruch sprechen könnte.
25Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. April 1975 - 1 BvR 344/74 ‑, BVerfGE 39, 276 ff., und vom 21. Oktober 1981 ‑ 1 BvR 802/78 -, BVerfGE 59, 172 (215); s. auch VG München, Beschluss vom 19. Dezember 2005 - M 3 E L 05.20578 -, juris.
26Dennoch sprechen in dem vorliegenden Kontext gewichtige Gründe gegen einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Zulassung zum Hochschulstudium. Während nämlich bei dem Anspruch auf erschöpfende Kapazitätsausnutzung der freiheitsrechtliche Charakter des Grundrechts im Vordergrund steht und sich ein Verstoß ohne Beeinträchtigung anderer zur Zulassung anstehender Bewerber verwirklichen lässt, geht es im vorliegenden Zusammenhang um die Frage einer sachgerechten Auswahl unter den Bewerbern innerhalb der Kapazität. Hier steht – wie in den Vorlagebeschlüssen der Kammer dargelegt – die gleichheitsrechtliche Seite des Grundrechts stark im Vordergrund, und jede Entscheidung zu Gunsten eines Bewerbers wirkt sich zu Lasten eines anderen Bewerbers aus. Aus diesen Gründen richtet sich die verfassungskräftige Pflicht, ein Auswahlsystem zu verwenden, das jedem hochschulreifen und damit grundsätzlich gleichberechtigt zu berücksichtigenden Bewerber die realistische Chance auf eine Zulassung verschafft, naturgemäß zunächst an den Gesetz- und den Verordnungsgeber. Diesen bleibt trotz der verschärften Anforderungen, die sich vorliegend aus dem Zusammenhang mit dem Freiheitsrecht des Art. 12 Abs. 1 GG ergeben, ein erheblicher Gestaltungsspielraum, in dessen Rahmen sie ein insgesamt sachgerechtes und hinreichend chancenoffenes Auswahlsystem zu entwickeln haben. Insofern dürfte die Verfassungswidrigkeit des derzeitigen Systems wohl in der Tat (nur) zu einer Verpflichtung des Gesetzgebers führen, entsprechende Korrekturen am Auswahlsystem vorzunehmen.
27Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juni 2011 - 13 C 45/11 u. a. -, juris (dort unter Rdnr. 20), und vom 8. November 2011 - 13 B 1212/11 u.a. -, NJW 2012, 1096.
28Auch das Bundesverfassungsgericht hat im Übrigen im vorliegenden Zusammenhang mehrfach die Pflicht des Gesetzgebers betont, ein verfassungsmäßiges Auswahlsystem zu schaffen und zu erhalten, indem er die tatsächliche Entwicklung des Vergabeverfahrens beobachtet und das Verteilungsverfahren gegebenenfalls nachbessert.
29Vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 u.a. -, BVerfGE 43, 291 (321); dazu auch Möller, Rahmenbedingungen der Hochschulzulassung, 2001, S. 88 f.
30Auch wenn der Gesetzgeber dieser Pflicht in der Vergangenheit nicht (hinreichend) nachgekommen ist, wie von der Kammer jedenfalls für den Studiengang Humanmedizin angenommen, ist es dem Gericht verwehrt, durch die Annahme eines unmittelbaren Zulassungsanspruchs eine Verschiebung zwischen den Bewerbergruppen herbeizuführen.
31Die Kammer sieht sich im vorliegenden Verfahren auch nicht gehalten, gemäß Art. 100 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Denn die Klägerin selbst wird durch eine mögliche Verfassungswidrigkeit der betreffenden Vorschriften (noch) nicht in ihrem Grundrecht auf Zugang zum Hochschulstudium verletzt. Die Kammer hält das derzeitige Auswahlsystem einschließlich der einzelnen Auswahlquoten nämlich, wie in den Vorlagebeschlüssen vom 26. April 2012 (6 K 3656/11 u.a.) näher ausgeführt, nicht per se für verfassungswidrig und hat deshalb in der Vergangenheit auch keinen durchgreifenden Grund zur Beanstandung gesehen. Zur Verfassungswidrigkeit führt vielmehr erst der Umstand, dass die dem derzeitigen System immanente massive Zuspitzung auf das Auswahlkriterium Durchschnittsnote eines die Chancenoffenheit insgesamt wahrenden Korrektivs bedarf und dass die insoweit allein in Betracht kommende Wartezeitquote die Funktion eines solchen Korrektivs nicht mehr erfüllt, wenn die erforderliche Wartezeit die Dauer eines normalen Studiums übersteigt.
32Ob das zuletzt genannte Problem auch die Klägerin treffen wird, lässt sich jedoch nicht hinreichend sicher prognostizieren. Denn in den kritischen Bereich einer Wartezeit von zwölf oder mehr Wartehalbjahren wird die Klägerin erst in fünf bis sechs Jahren gelangen. Nimmt man die Entwicklung der Studienplatz- und Studienbewerberzahlen sowie der Auswahlgrenzen der vergangenen Jahre in den Blick und bezieht auch die vorliegenden Prognosen über die zukünftige Entwicklung der Studienbewerberzahlen in die Betrachtung mit ein,
33etwa die „Vorausberechnung der Studienanfängerzahlen 2012-2025 - Fortschreibung - (Stand 24.01.2012)“, abrufbar auf der Homepage des Sekretariats der Kultusministerkonferenz: www.kmk.org),
34spricht zwar alles dafür, dass die Auswahlgrenzen auf absehbare Zeit noch weiter ansteigen werden. Andererseits lässt sich aber nicht ausschließen, dass durch eine Änderung des Bewerberverhaltens und/oder die Schaffung zusätzlicher Studienplätze, vor allem aber durch gesetzgeberische Korrekturen am Auswahlverfahren eine Entwicklung zugunsten der Klägerin eintreten könnte. Eine Prognose, die fünf bis sechs Jahre in die Zukunft reicht, erscheint insoweit nicht unproblematisch; eine Grundrechtsverletzung gerade der Klägerin lässt sich nicht mit der für eine Vorlage nach Art. 100 GG erforderlichen Sicherheit feststellen.
35Unabhängig von den vorstehenden, entscheidungstragenden Überlegungen würde sich auch die Frage stellen, ob die für eine Vorlage nach Art. 100 GG, § 80 BVerfGG erforderliche Entscheidungserheblichkeit anzunehmen wäre. Die Kammer hat sich in ihren Vorlagebeschlüssen vom 26. April 2012 (6 K 3656/11 u.a.) auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere zu Art. 3 GG bezogen und dargelegt, dass die Entscheidungserheblichkeit in entsprechenden Fällen auch darin liegen kann, dass eine Vorlage dem Kläger die Möglichkeit verschafft, von einer gesetzlichen Neuregelung zu profitieren. Das Bundesverfassungsgericht hält in diesem Zusammenhang allerdings eine konkrete Betrachtung für angezeigt und fordert die Darlegung, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens unter Umständen von einer Neuregelung begünstigt würde.
36Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17. April 2008 - 2 BvL 4/05 -, BVerfGE 121, 108 (115 f.); Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 2012, Rdnr. 843 ff.
37Es hat in diesem Zusammenhang auch ausgeführt, damit die konkrete Normenkontrolle sich nicht einer abstrakten Normenkontrolle annähere, bestünden „besonders hohe Anforderungen an die Darlegung der subjektiven Rechtsverletzung“.
38Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 2 BvL 15/08 -, juris.
39Insoweit wäre also konkret darzulegen, dass die Klägerin bei zumindest einer der denkbaren Varianten, unter denen der Gesetzgeber bei einer Korrektur des Hochschulzulassungsrechts wählen könnte, zwingend besser stünde als bei dem gegenwärtigen Vergabesystem und dass diese Variante (auch vor dem Hintergrund der Entwicklung der vergangenen Jahrzehnte) ein einigermaßen realistisches Szenario darstellt. Dies wird durch die oben bereits angedeutete Unschärfe der Prognose und durch den zeitlichen Abstand der Klägerin zu dem Bereich einer unzumutbar langen Wartezeit zumindest erschwert.“
40Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die von der Kammer unter Hinweis auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache zugelassene Berufung gegen das vorstehend (auszugsweise) wiedergegebene Urteil mit Beschluss vom 11. Dezember 2012 (13 A 1591/12) zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. Oktober 2013 (6 B 13.13) ebenfalls zurückgewiesen worden. Die Kammer sieht sich damit in ihrer Auffassung bestätigt, dass ein unmittelbar aus dem Grundgesetz abzuleitender Zulassungsanspruch im vorliegenden Kontext nicht besteht und dass bei Klägern, die selbst noch keine oder nur eine auf wenige Halbjahre beschränkte Wartezeit vorzuweisen haben, auch keine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht geboten ist. Dies gilt auch im Falle des Klägers.
41Mit dem Hilfsantrag hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Warum der Kläger Anspruch auf Zuteilung eines Teilstudienplatzes haben sollte, ist nicht ersichtlich. Die für zwei Hochschulen festgesetzten Teilstudienplätze sind durch die Beklagte nach Maßgabe des § 22 VergabeVO verlost worden. Die Vertreter der Beklagten haben dies in der mündlichen Verhandlung noch einmal konkret erläutert.
42Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
43Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.
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Annotations
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(1) Sind die Voraussetzungen des Artikels 100 Abs. 1 des Grundgesetzes gegeben, so holen die Gerichte unmittelbar die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein.
(2) Die Begründung muß angeben, inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängig ist und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist. Die Akten sind beizufügen.
(3) Der Antrag des Gerichts ist unabhängig von der Rüge der Nichtigkeit der Rechtsvorschrift durch einen Prozeßbeteiligten.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.