Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 30. Juni 2015 - 6a K 1834/13.A
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Tatbestand:
2Die 1981 in C. geborene Klägerin ist aserbaidschanische Staats- und Volksangehörige und muslimischer Religionszugehörigkeit. Sie reiste ihren eigenen Angaben zufolge mit einem Schengen Visum am 23. Juni 2012 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 27. Juni 2012 ihre Anerkennung als Asylberechtigte in O. .
3Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 8. August 2012 machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, sie käme aus einer Familie von Oppositionellen und sei nach ihrem Medizinstudium Mitglied der N. -Partei geworden. Anlässlich einer Kundgebung am 22. April 2012 sei sie von zwei Sicherheitsbeamten massiv geschlagen worden. Am Folgetag habe sie sich ins Krankenhaus begeben müssen. Sie habe zahlreiche Blutergüsse gehabt und ihre Nase sei gebrochen gewesen. Diese sei erst später am 16. Mai 2012 operiert worden. Während dieser Zeit habe sie sich vom Dienst als °°°°ärztin im Krankenhaus beurlauben lassen, da sie Angst gehabt habe, ihre Arbeitsstelle zu verlieren wenn ihre Demonstrationsteilnahme dort bekannt geworden wäre. Kurz nach der Kundgebung habe sie eine Vorladung für den 28. April 2012 erhalten, zu der sie auch erschienen sei. Dort sei sie von dem Vernehmer massiv bedroht worden, insbesondere mit dem Vorwurf man werde eine von ihr begangene Straftat fingieren. Desweiteren legte die Klägerin beim Bundesamt eine ärztliche Stellungnahme der städtischen Poliklinik Nr. ° der Stadt C. über eine dort am 23. April 2012 erfolgte Erstversorgung wegen einer Nasenfraktur und blauer Flecke um die Augen vor, einen Zeitungsartikel vom 20. Juni 2012, aus dem unter Verwendung ihres Namens und eines Fotos ihres verletzten Gesichts über ihre Demonstrationsteilnahme und die dort erlittene Misshandlung berichtet werde, einen Bericht einer online-Zeitung vom 26. Dezember 2012 demzufolge nach der Klägerin gesucht werde und die Kopie zweier polizeilicher Vorladungen.
4Mit Bescheid vom 13. März 2013 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und forderte die Klägerin unter Androhung der Abschiebung nach Aserbaidschan zur Ausreise auf.
5Dagegen hat die Klägerin am 3. April 2013 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ihren Vortrag aus der Anhörung vertieft und unter Vorlage einer Mitgliedsbescheinung der N. -Partei und Bestätigung ihrer diesbezüglichen Aktivitäten sowie der Kopie einer parteilichen Auszeichnung und einer Bescheinigung des aserbaidschanischen Komitees gegen Folterungen ergänzend vorgetragen neben der in der Anhörung erwähnten Demonstrationsteilnahme auch an weiteren regimekritischen Aktivitäten teilgenommen zu haben.
6Die Klägerin beantragt,
7die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. März 2013 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
8hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3. und 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. März 2013 zu verpflichten, ihr subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen,
9hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Ziffern 3. und 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. März 2013 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Aserbaidschans besteht.
10Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
11die Klage abzuweisen.
12Sie nimmt im wesentlichen Bezug auf die angefochtene Entscheidung.
13Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes zur Echtheit der beiden vorgelegten polizeilichen Vorladungen und der vorgelegten Bestätigung der N. Partei vom 18. Juli 2013 sowie durch Zeugenvernehmung der Mutter der Klägerin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 9. Dezember 2014 und 30. März 2015 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2015 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 22. April 2014 zur Entscheidung übertragen worden ist. Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sind.
16Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 13. März 2013 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO.
17Die Klägerin hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG, auf Feststellung von subsidiärem Schutz im Sinne von § 4 AsylVfG oder auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
18Gemäß Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt in diesem Sinne ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (sog. asylerhebliche Merkmale), gefährdet oder verletzt werden. Es muss sich um gezielte Rechtsverletzungen handeln, die den Einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob eine in diesem Sinne spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines Asylmerkmales erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der objektiv erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem Einzelnen oder einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe – und dort allen Gruppenmitgliedern oder dem Einzelnen wegen seiner Gruppenzugehörigkeit – gelten.
19Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 ff., vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.) und vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85, 515 u. 1827/89 -, BVerfGE 83, 216 ff. = InfAuslR 1991, 200 ff.; Bergmann/Dienelt/Röseler, Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011, Art. 16a GG RdNrn. 40 ff.; Huber/Göbel-Zimmermann, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2008, RdNrn. 1625 f., 1629 ff.; Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2009, § 1 RdNrn. 12 ff., 52 ff.
20Politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG ist dabei grundsätzlich staatliche Verfolgung. Die Verfolgung muss daher von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgehen, der der Verletzte unterworfen ist („unmittelbare staatliche Verfolgung“). Asylrechtsrelevante Verfolgung kann allerdings auch von Vereinigungen ausgehen, die Machtbefugnisse und Einflüsse in einem Umfang ausüben, die letztendlich hoheitlicher Gewaltausübung entsprechen („quasi-staatliche“ oder „staatsähnliche“ Stellung). Darüber hinaus kommen auch Verfolgungsmaßnahmen Dritter als politische Verfolgung in Betracht, wenn sie dem jeweiligen Staat zuzurechnen sind („mittelbare staatliche Verfolgung“). Eine von nichtstaatlicher Seite, also insbesondere von Privatpersonen oder nichtstaatlichen Organisationen, ausgehende Verfolgung wird dabei dem Staat zugerechnet, wenn er die Verfolgung billigt oder fördert, ferner, wenn er nicht willens oder – trotz vorhandener Gebietsgewalt – nicht in der Lage ist, die Betroffenen gegen Übergriffe zu schützen.
21Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 24. März 1995 - 9 B 747.94 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 177; Bergmann/Dienelt/Röseler, a.a.O., Art. 16a GG RdNrn. 34 ff.; Huber/Göbel-Zimmermann, a.a.O., RdNrn. 1627 f.; Marx, a.a.O., § 1 RdNrn. 21 ff.
22Da das Asylgrundrecht darauf gerichtet ist, dem vor politischer Verfolgung Flüchtenden Zuflucht und Schutz zu gewähren, setzt es ferner grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus („Vorverfolgung“). Nachfluchtgründe können demgemäß nur eingeschränkt Berücksichtigung finden, vgl. § 28 Abs. 1 AsylVfG.
23Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, a.a.O., und vom 1. Dezember 1993 - 2 BvR 1119/93 -; Bergmann/ Dienelt/Röseler, a.a.O., Art. 16a GG RdNrn. 49 ff.; Huber/Göbel-Zimmermann, a.a.O., RdNrn. 1634 f.
24Selbst bei Vorliegen sämtlicher der vorgenannten Voraussetzungen ist der Anspruch auf Schutzgewährung nach Art. 16a Abs. 1 GG allerdings ausgeschlossen, wenn dem Asylbewerber eine zumutbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht. Zumutbar ist eine Fluchtalternative dabei dann, wenn der Asylsuchende an dem betreffenden Ort verfolgungssicher ist und ihm dort auch ansonsten keine Gefahren drohen. Insbesondere muss dort sein wirtschaftliches Existenzminimum gewährleistet sein. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn der Asylsuchende durch eigene Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann. Nicht mehr zumutbar ist die Fluchtalternative demgegenüber dann, wenn der Asylsuchende an dem verfolgungssicheren Ort bei der gebotenen grundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt, oder wenn er dort nichts anderes zu erwarten hat als ein Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums.
25Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2002 - 1 B 128.02, 1 PKH 24.02 -, InfAuslR 2002, 455 f.; Bergmann/Dienelt/Röseler, a.a.O., Art. 16a GG RdNrn. 66 ff.; Huber/Göbel-Zimmermann, a.a.O., RdNrn. 1641 ff.; Marx, a.a.O., § 1 RdNrn. 60 ff.
26Die vom Gericht anzustellenden Prognoseerwägungen haben sich dabei an folgenden Maßstäben zu orientieren: Hat der Asylsuchende das Schicksal politischer Verfolgung schon einmal erlitten, besteht Anspruch auf Asyl bereits dann, wenn an seiner Sicherheit vor erneut einsetzender Verfolgung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat ernstliche Zweifel bestehen, d. h. die Möglichkeit abermals einsetzender Verfolgung nicht ganz entfernt erscheint („herabgestufter Prognosemaßstab“). Ist der Asylbewerber hingegen unverfolgt ausgereist, hat er einen Anspruch auf Anerkennung nur, wenn ihm auf Grund asylrechtlich beachtlicher Nachfluchttatbestände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht („gewöhnlicher Prognosemaßstab“). Dazu reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung nur im Bereich des Möglichen liegt; vielmehr müssen bei zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts die für eine landesweite politische Verfolgung bei Rückkehr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht als die dagegen sprechenden Tatsachen besitzen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände die Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Dabei ist die Schwere des befürchteten Eingriffs in die Betrachtung einzubeziehen.
27Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 467, 992/86 -, BVerfGE 76, 143, 167, und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/87 u. a. -, BVerfGE 80, 315, 333 ff.; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 -, BVerwGE 87, 52 (53); Huber/Göbel-Zimmermann, a.a.O., RdNrn. 1636 ff.; Marx, a.a.O., § 1 RdNrn. 67 ff.
28Die asylbegründenden Tatsachen müssen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden. Für den Nachweis des individuellen Schicksals in der Heimat, aus dem der Asylbewerber seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet, genügt wegen der häufig bestehenden sachtypischen Beweisschwierigkeiten in der Regel eine Glaubhaftmachung. Dazu reicht auch in tatsächlich zweifelhaften Fällen ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit aus, der Zweifeln schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Insoweit kommt naturgemäß dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers besondere Bedeutung zu. Der Asylbewerber ist gehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer politischen Verfolgung schlüssig mit genauen Einzelheiten vorzutragen. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und nicht wechselnde Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch zu tragen.
29Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. März 1983, - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG, Nr. 44, vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, InfAuslR 1985, 244 (245 f.), und vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79, sowie Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, NVwZ 1990, 171, und vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, NVwZ-RR 1990, 379 (380).
30Gemessen an diesen Vorgaben ist im vorliegenden Fall eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG nicht festzustellen. Die Klägerin beruft sich im Kern darauf, im Zusammenhang mit einer Teilnahme an einer Demonstration im April 2012 in den Fokus der aserbaidschanischen Sicherheitskräfte geraten zu sein und bei einem Verhör wegen ihrer Demonstrationsteilnahme im April 2012 Opfer von sexuellen Übergriffen geworden zu sein. Ausreiseursächlich sei dann der Erhalt einer weiteren Vorladung zu einem erneuten Verhör im Juni 2012 auf derselben Polizeidienststelle durch denselben Ermittler gewesen. Diesen geschilderten Geschehensablauf hält die Einzelrichterin für in wesentlichen Teilen unglaubhaft.
31Die Einzelrichterin geht auf Grund des gewonnenen Gesamteindrucks nach ausführlicher Befragung der Klägerin in drei mündlichen Verhandlungsterminen davon aus, dass die Klägerin im Zusammenhang mit einer Demonstration am 22. April 2012 von Sicherheitskräften so massiv geschlagen wurde, dass sie sich deshalb in ärztliche Behandlung begeben musste. Dieses Geschehen hat die Klägerin äußerst detailreich und widerspruchsfrei geschildert. Dem von der Klägerin vorgelegten Ausschnitt aus der Zeitung H. vom 20. Juni 2012, in dem über ihre Teilnahme an der Demonstration unter Verwendung eines Fotos berichtet wird, misst die Einzelrichterin hingegen zum Nachweis der Teilnahme keinerlei Beweiswert zu, da dieser Artikel in anderen Teilen erkennbar nicht den Tatsachen entspricht. In diesem Zeitungsartikel wird ebenfalls über die Teilnahme der Tante der Klägerin an der Demonstration berichtet, obwohl diese nach ihrem eigenen Bekunden im Asylverfahren und den Angaben der Klägerin gar nicht an dieser Demonstration teilgenommen hat. Auf die Frage, wie dieser Artikel entstanden ist, vermochte die Klägerin auch keine überzeugende Antwort zu geben, sondern hat sich darauf beschränkt zu behaupten, dass sei nicht ihre Schuld. Das habe der Korrespondent so geschrieben.
32Den weiteren, bis zur Ausreise am 23. Juni 2012, geschilderten Geschehensablauf hält die Einzelrichterin indes wegen zahlreicher Widersprüche für durchgreifend unglaubhaft, sodass nicht davon auszugehen ist, dass der Klägerin im Rückkehrfall wegen dieser Demonstrationsteilnahme seitens des aserbaidschanischen Staates heute noch etwas droht. Erhebliche Zweifel bestehen bereits, ob die Klägerin überhaupt, wie von ihr behauptet, Mitglied der N1. Partei war. Schon bei bloßer Inaugenscheinnahme der Bescheinigung der N1. Partei vom 18. Juli 2013 fällt auf, dass diese Bescheinigung in Aufmachung und Wortwahl exakt der von der Tante der Klägerin in deren Asylverfahren vorgelegten Bestätigung der N1. Partei entspricht. Zudem wird der Klägerin in dieser Bescheinigung unter anderem eine Teilnahme an einer Demonstration am 2. April 2011 und nicht, wie von der Klägerin geltend gemacht, im April 2012 bestätigt. Erst in einer später vorgelegten Bescheinigung der N1. Partei nach Durchführung der ersten mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2014 findet die angeblich das spätere ausreiseursächliche Geschehen auslösende Demonstrationsteilnahme der Klägerin am 22. April 2012 Erwähnung. Dieser Eindruck wird durch die Auskunft des Auswärtigen Amtes bestätigt. Zu der vorgelegten Bescheinigung der N1. Partei vom 18. Juli 2013, führt das Auswärtige Amt in seiner eingeholten Auskunft vom 9. Dezember 2014 aus, dass die Echtheit dieser Bescheinigung nicht bestätigt werden könne und die Klägerin im Übrigen weder dem Parteivorsitzenden noch anderen aktiven Mitgliedern der Partei persönlich bekannt sei. Die Einzelrichterin hat keinen Zweifel an der Zuverlässigkeit dieser Auskunft. Aus anderen Asylverfahren ist bekannt, dass das Auswärtige Amt über entsprechende Kontakte zu Mitgliedern der N1. Partei verfügt, da in anderen Fällen nach Recherche oftmals eine Mitgliedschaft und sogar konkrete Parteiaktivitäten bestätigt werden konnten. Anhaltspunkte aus welchen Gründen die Partei eine Mitgliedschaft der Klägerin leugnen sollte, wo sie eine Mitgliedschaft der Tante der Klägerin offensichtlich bestätigt hat, sind weder geltend gemacht noch sonst erkennbar. Soweit die Klägerin dem nur entgegenhält, es könne nicht sein, dass sie bei der N1. Partei nicht bekannt sein, da ihre Mutter persönlich mit dem aktuellen und dem ehemaligen Parteivorsitzenden bekannt sei, ist darauf hinzuweisen, dass aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes lediglich hervorgeht, dass die Klägerin dort nicht persönlich bekannt ist. Inwieweit die Mutter und Schwester der Klägerin für die N1. Partei aktiv sind, was nicht Gegenstand der Anfrage an das Auswärtige Amt. Den Angaben der Mutter der Klägerin bei ihrer Vernehmung als Zeugin zu einer Mitgliedschaft der Klägerin in der N1. Partei und Aktivitäten der Klägerin für diese Partei sowie die Behauptung, ihre jüngere Tochter, die Klägerin, müsse dem Parteivorsitzenden bekannt sei, weil sie ihre beiden Töchter von Kindheit an mit zu Parteiveranstaltungen genommen habe, glaubt die Einzelrichterin nicht. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Zeugin ihrer Tochter im Asylverfahren hilfreich sein wollte, was besonders bei ihrer Zeugenbekundung zu dem angeblich ausreisursächlichen Kerngeschehen nach der Demonstrationsteilnahme erkennbar wird, da sie dieses dramatisch gesteigert schildert. Auch auf den von der Zeugin mitgebrachten Fotografien mit dem ehemaligen Parteivorsitzenden H1. ist die Klägerin niemals zu sehen. Der Versuch der Klägerin dies damit zu erklären, dass ihre Mutter und Schwester die Aktiveren gewesen seien, die Fotos auch von Dritten aufgenommen worden seien und ihr nie so wichtig gewesen sei, auf diesen Aufnahmen zu erscheinen, überzeugt nicht ansatzweise. Auf den vorgelegten Fotos, Blatt °°°° der Gerichtsakte, ist deutlich erkennbar, dass es sich um Fotos handelt, die bei offiziellen Anlässen gefertigt wurden und sich die Betreffenden -teilweise mit Flugblättern- in Position gestellt haben. Die Frage der Parteimitgliedschaft konnte letztlich offenbleiben. Da es nach der Auskunftslage unwahrscheinlich ist, dass eine Person allein wegen ihrer Aktivitäten für die legale Oppositionspartei N1. Repressalien seitens der Behörden oder Sicherheitskräfte ausgesetzt ist.
33Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Bayreuth vom 18. März 2011.
34Den weiteren von der Klägerin geschilderten Geschehensablauf nach der Demonstrationsteilnahme im April 2012 bis zur Ausreise hält die Einzelrichterin wegen zahlreicher Unstimmigkeiten und Widerspüche für durchgreifend unglaubhaft. Von der Klägerin, einer Hochschulabsolventin und berufstätigen Ärztin wäre zu erwarten gewesen, dass sie in der Lage gewesen wäre, den konkreten Geschehensablauf bis zur Ausreise chronologisch zu schildern. Dazu war die Klägerin indes nicht in der Lage, sondern hat sich häufig auf vage Formulierungen zurückgezogen oder behauptet, sich daran nicht mehr erinnern zu können. Beispielsweise vermochte sie nicht anzugeben, wann sie nach ihrer Nasenoperation wieder angefangen hat zu arbeiten. Den Termin der Nasenoperation hingegen vermochte sie genau anzugeben. Ausreiseursächlich soll nach dem Vortrag der Klägerin eine Vorladung zur Polizei für den 27. Juni 2012 gewesen sein, weil sie befürchtet habe, wieder Opfer sexueller Übergriffe seitens der sie verhörenden Polizisten zu werden wie bei einem vorangegangenen Verhör am 28. April 2012 und/oder ihr werde eine Straftat „untergeschoben“. Zum Beweis dafür legte die Klägerin zwei Vorladungen vor. Die Einzelrichterin glaubt jedoch weder, dass es ein erstes Verhör am 28. April 2012 gab noch, dass ein weiteres Verhör für den 27. Juni 2012 anstand. Bereits der Vortrag der Klägerin, wie sie in den Besitz dieser Vorladungen gekommen sein will, ist widersprüchlich. Während sie zunächst angegeben hatte, die Vorladungen seien mit der Post gekommen, hat sie später behauptet, die Polizei sei zweimal bei ihr zu Hause gewesen, um die Vorladungen vorbei zu bringen. An anderer Stelle hingegen hat sie von der angeblich ausreiseursächlichen zweiten Vorladung gar nichts berichtet, sondern auf mehrfache gerichtliche Nachfrage, ob zwischen ihrer Nasenoperation Mitte Mai 2012 und ihrer Ausreise noch etwas passiert sei, angegeben, es sei nur auf ihrer Arbeitsstelle angerufen worden. Die als Zeugin vernommene Mutter der Klägerin hat hingegen die angeblichen Vorfälle im Anschluss an die erste Vorladung, die die Mutter übrigens auf den 24. oder 25. April 2012 datiert hat, erkennbar in dem Bemühen ihrer Tochter zu helfen, dramatisch gesteigert und bekundet, die Polizei sei häufiger zu ihnen nach Hause gekommen. Manchmal sei ihre Tochter zugegen gewesen, manchmal sei sie nicht zu Hause gewesen. Zum Teil hätten sie schriftliche Ladungen mitgebracht, zum Teil hätten sie die Tochter nur mündlich vorgeladen. Auffällig ist, dass - ähnlich wie bei der Bestätigung der N2. - die Klägerin und ihre Tante wiederum zwei ‑ sich nur in den Namen der Vorgeladenen und des Vorladungsdatums unterscheidende - Vorladungen vorgelegt haben. Ohne dass es darauf im vorliegenden Zusammenhang ankäme, erscheint auch wenig plausibel, dass sowohl die Tante als auch die Klägerin selbst auf ein Polizeirevier in O. vorgeladen worden sein sollen, obwohl weder die Tante noch die Klägerin in diesem Vorort wohnen, beide wohnen sogar in verschiedenen Stadtbezirken, und auch die Demonstration nicht in diesem Vorort stattgefunden hat. Die Erklärung der Klägerin dazu, die sie bei der Demonstration misshandelnden Sicherheitskräfte seien aus O. gewesen, könnte bestenfalls die Vorladung der Klägerin nach O. plausibel erscheinen lassen, jedoch nicht die ihrer Tante, die gar nicht an der Demonstration teilgenommen hat. Entscheidende Bedeutung misst die Einzelrichterin indes der zur Echtheit der vorgelegten Vorladungen eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes bei, wonach die Echtheit nicht bestätigt werden konnte. Das Auswärtige Amt hat in seiner Auskunft vom 9. Dezember 2014 und einer weiteren ergänzenden Auskunft vom 30. März 2015 nachvollziehbar ausgeführt, wie es zu dieser Einschätzung gelangt ist. In dem Text der Vorladungen wird eine Abteilung der Polizeibehörde O. genannt, die so nicht existiert. Es handelt sich bei der Bezeichnung Untersuchungs- und Ermittlungsabteilung der Bezirkspolizeibehörde O. vielmehr um die Kombination zweier eigenständiger Abteilungen, die auch jeweils unterschiedliche leitende Ermittler haben. Weder die Tante noch die Klägerin befinden sich der eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes zur Folge unter den Personen, gegen die die Polizeidienststelle des O. S. im Jahre 2012 ermittelt hat. Der Einwand der Klägerin, sie sei über diese Auskünfte schlicht empört. Bei ihrer Vorlage sei sie davon ausgegangen, dass diese einer Überprüfung standhielten, sie habe gar keine Möglichkeit an gefälschte Haftbefehle zu gelangen, vermag das die Zuverlässigkeit der Auskunft des Auswärtigen Amtes genau so wenig in Frage zu stellen wie die pauschale Kritik, dass das Auswärtige Amt seine Quellen nicht benenne. Das erscheint dem Gericht vor dem Hintergrund des Schutzes der jeweiligen Informanten in den Herkunftsländern durchaus vertretbar.
35Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ist – unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben – einem Ausländer dann internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Von einer „Verfolgung“ kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es hingegen regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa in Folge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen.
36Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2010 - 19 A 2999/06.A -, vom 10. Mai 2011 - 3 A 133/10.A -, vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A ‑, und vom 3. November 2014 - 18 A 2638/07.A -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen und unter maßgeblicher Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff.
37Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 337, S. 9-26) - sog. Qualifikationsrichtlinie - privilegiert dabei den von ihm erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab.
38Vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11.09 -, vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, und vom 1. Juni 2011 - 10 C 10.10 u. 10 C 25.10 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -; OVG Saarland, Urteil vom 16. September 2011 - 3 A 352/09 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 4 LB 5/11 -.
39Im Übrigen folgt aus den in Art. 4 RL 2011/95/EG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Flucht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu muss er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht.
40Vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 4 RL 2004/83/EU: OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -.
41Ausgehend von diesen Grundsätzen steht der Klägerin kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG zu. Die Klägerin wurde – wie sich aus den Ausführungen zum Asyl ergibt – nicht wegen eines flüchtlingsrelevanten Merkmals in Aserbaidschan verfolgt.
42Der Klägerin ist auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylVfG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist Schutz zu gewähren. Bei der Prüfung, ob der Klägerin im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, gilt ebenfalls der oben dargelegte Prüfungsmaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.
43Anhaltspunkte für das Vorliegen einer entsprechenden Gefahr ergeben sich weder aus dem Vortrag der Klägerin noch aus den dem Gericht aktuell vorliegenden Erkenntnissen über die Situation in ihrem Heimatland.
44Auch die Voraussetzungen eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 AufenthG vermag das Gericht nicht festzustellen.
45Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.