Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 18. März 2016 - 6 L 2516/15
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese Kosten selbst trägt.
2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2Der Antrag der Antragsteller,
3die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (6 K 5432/15) gegen die Baugenehmigung vom 28. September 2015 (Az.: 00308-15-02) für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit zehn Wohneinheiten und eines dreigeschossigen Parklifts auf dem Grundstück Q.------straße 26a (Gem. I. , Flur 11, Flurstück 2220) anzuordnen,
4hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.
5Hat die Klage gegen den einen Dritten begünstigenden Verwaltungsakt – wie hier nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 212a Baugesetzbuch (BauGB) – keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache ihre aufschiebende Wirkung gem. § 80 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts zu prüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung sind das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung auf der einen Seite und das Interesse des begünstigten Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung andererseits. Da sich beide Interessen im Grundsatz gleichwertig gegenüberstehen, orientiert sich die vorzunehmende Abwägung vornehmlich an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache.
6Der Prüfungsumfang ist bei Rechtsbehelfen des Nachbarn allerdings stets begrenzt: Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich.
7Gemessen an diesem Maßstab ist die angefochtene Baugenehmigung vom 28. September 2015 voraussichtlich nicht zu beanstanden; die Klage der Antragsteller gegen diese Baugenehmigung wird mit einiger Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben. Damit geht auch die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller aus.
81.
9Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts ist bei summarischer Prüfung nicht erkennbar.
10Dies gilt zunächst hinsichtlich des Abstandflächenrechts: Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Bauordnung (BauO) NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen freizuhalten. Die Abstandflächen müssen nach § 6 Abs. 2 S. 1 BauO NRW auf dem Grundstück selbst liegen. Diese Anforderungen sind vorliegend gewahrt. Die auf dem Lageplan dargestellten und rechnerisch erläuterten Abstandflächen entsprechen aus Sicht der Kammer den gesetzlichen Vorgaben. Problematisch erschien lediglich die Abstandfläche T1, die von der nordöstlichen Außenwand einschließlich des darauf angebrachten Geländers der Dachterrasse im zweiten Obergeschoss ausgelöst wird. Ihre Tiefe beträgt rechnerisch 3,004 m, ist auf dem Lageplan aber – offenbar abgerundet – mit 3,00 m angegeben. Die Kammer hat – wie der Berichterstatter im Ortstermin näher erläutert hat – gegen das Abrunden bei der Berechnung von Abstandflächen Bedenken. Diesen Bedenken ist indes im Ortstermin dadurch Rechnung getragen worden, dass die Baugenehmigung dahingehend klargestellt worden ist, dass das Geländer der Dachterrasse, das den oberen Bezugspunkt für die Abstandfläche T1 bildet, um mindestens einen Zentimeter gegenüber der darunterliegenden Außenwand zurückgesetzt angebracht wird. Dem entspricht im Übrigen auch die Schnittzeichnung B-B, die das Geländer, anders als die Süd-Ost-Ansicht und die Nord-West-Ansicht (in den Bauvorlagen fälschlicherweise ebenfalls als „Süd-Ost-Ansicht“ bezeichnet), gegenüber der Wand zurückgesetzt darstellt. Da die Wand selbst nach dem Lageplan genau drei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt errichtet werden soll, liegt die 3,004 m tiefe Abstandfläche des um einen Zentimeter zurückgesetzten Geländers vollständig auf dem eigenen Grundstück, wie von § 6 Abs. 2 S. 1 BauO NRW verlangt.
11Hinsichtlich des unmittelbar an der Grundstücksgrenze geplanten Parklifts ist festzustellen, dass dieser sich – im Ruhezustand – vollständig unterhalb der Geländeoberfläche befindet und daher nicht als Anlage mit gebäudegleicher Wirkung gemäß § 6 Abs. 10 BauO NRW Abstandflächen auslöst.
12Ebenso in vergleichbarem Kontext VG Ansbach, Urteil vom 21. Oktober 2015 - AN 9 K 14.01875 -, juris.
13Dass der Parklift nach jedem Ein- oder Ausparkvorgang wieder vollständig versenkt wird, hat die Beklagte durch die Nebenbestimmung Nr. 10 zur Baugenehmigung hinreichend sicher gestellt.
14Der Parklift und seine Zufahrt verstoßen im Ergebnis auch nicht gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Die Frage, wann die Benutzung von Garagen oder Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Auszugehen ist von der Erkenntnis, dass nach § 6 Abs. 11 BauO NRW Garagen nebst erforderlicher Zuwegung an der Nachbargrenze grundsätzlich hinzunehmen sind. Dies bedeutet zugleich, dass auch die mit der Benutzung der Garage notwendigerweise verbundenen Geräusche (Motorengeräusch, Öffnen und Schließen des Garagentors, Türenschlagen, Gespräche vor der Garage etc.) und die von dem PKW bei der Zu- und Abfahrt zur Garage verursachten Abgase nach der gesetzgeberischen Wertung auch und gerade an der Nachbargrenze grundsätzlich als zumutbar anzusehen sind. Im Übrigen kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Von Bedeutung ist, an welchem Standort die Garagen oder Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und ggf. gegenüber den Wohnräumen des betroffenen Nachbarn befindet. Entscheidend ist weiter, wie der Bereich, in dem die Stellplätze oder Garagen errichtet werden sollen bzw. in dem sie sich auswirken werden, zu qualifizieren ist und welche Einwirkungen die Bewohner dort bereits hinzunehmen haben. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch die Nutzung von Stellplätzen oder Garagen verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze oder Garagen wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben, nahe der Straße untergebracht werden. Andererseits werden Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Die Grenze ist umso niedriger anzusetzen, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, hinsichtlich der in § 51 Abs. 7 BauO NRW genannten Schutzgüter ist. Technisch-rechnerisch ermittelte Emissionswerte – seien es Einzelwerte, Wirk- oder Beurteilungspegel – sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend.
15Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Juni 2006 - 10 A 80/04 -, BauR 2007, 89 ff. und vom 24. Januar 2008 - 7 A 270/07 -, juris, Beschlüsse vom 6. Mai 2011 - 7 B 165/11 -, juris, vom 13. Juni 2013 - 10 B 268/13 -, juris, und vom 5. November 2015 - 10 B 1041/15 -, BauR 2016, 239.
16Vorliegend sind die Anordnung des Parklifts und seiner Zufahrt im Ergebnis als zumutbar anzusehen. Der Parklift befindet sich allerdings rund 40 m von der Straße entfernt und seine Zufahrt führt über die entsprechende Länge unmittelbar an der südwestlichen Grundstücksgrenze der Antragsteller entlang. Dennoch lässt sich eine Unzumutbarkeit nicht feststellen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich auf dem Grundstück der Antragsteller, entlang derselben Grundstücksgrenze, ebenfalls eine gepflasterte Zufahrt zu der hinter dem Haus angelegten Hoffläche befindet. Diese Zufahrt hat eine Länge von annähernd 25 m (bis zum Hoftor); an sie schließt sich die ebenfalls gepflasterte Hoffläche an. Des Weiteren ist festzustellen, dass das Haus der Antragsteller – jedenfalls im Erdgeschoss bzw. Hochparterre – offenbar als Arztpraxis und nicht zu Wohnzwecken genutzt wird. Besonders schutzbedürftige Flächen oder Räume befinden sich in diesem Bereich also nicht. Ferner ist zu bedenken, dass die Parkliftanlage nach dem Lageplan von Südwesten angefahren werden soll. Die entsprechenden Rangiervorgänge finden also nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze statt, sondern vor dem Eingang des genehmigten Mehrfamilienhauses. Zu konstatieren sind überdies erhebliche Vorbelastungen in dem entsprechenden Bereich. Bereits jetzt gibt es in der näheren Umgebung Garagen und Stellplätze, die hinter der straßennahen Häuserreihe angeordnet sind, beispielsweise hinter dem Wohnhaus Q.------straße 30. Vor allem aber bringt die in dem Bebauungsplan Nr. 191 „O. -Q1. “ vorgesehene Bebauung zwangsläufig erhebliche Unruhe in den in Rede stehenden Bereich. Denn das für die Grundstücke Q.------straße 16 bis 26 festgesetzte große Baufenster ist geradezu auf eine Bebauung in zweiter Reihe angelegt. Bei der hier vorgesehenen Bebauung könnte es sich im Übrigen wegen der Mischgebietsfestsetzung durchaus auch um gewerbliche Nutzungen einschließlich ihrer Parkplätze handeln. Dass durch den bereits jetzt vorhandenen und den aufgrund der Bebauungsplanfestsetzungen zusätzlich zu erwartenden Verkehr eine entsprechende Lärmbelastung entsteht, kommt in der Festsetzung von Lärmpegelbereichen zum Ausdruck. Das Gebäude Q.------straße 26, in dessen Hinterland das streitgegenständliche Vorhaben verwirklicht werden soll, ist nach dem Bebauungsplan teilweise dem Lärmpegelbereich IV, teilweise dem Lärmpegelbereich III zugeordnet. Dies bedeutet, dass hier mit Außenlärmpegeln von 61 bis 65 dB(A) (Lärmpegelbereich III) bzw. 66 bis 70 dB(A) (Lärmpegelbereich IV) zu rechnen ist. Vor dem Hintergrund dieser faktischen und planerischen Vorbelastung kann die vorgesehene Zufahrt nicht als unzumutbar betrachtet werden. Dass durch die Benutzung der Dreifachparklifte selbst – namentlich durch das im Wartungsschacht untergebrachte elektrohydraulische Aggregat – Geräuschbelästigungen entstehen, die über diejenigen des Öffnens und Schließens von (jeweils drei) Garagentoren hinausgehen, ist nicht erkennbar.
17Die pauschale Erklärung in dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 7. März 2016, die „direkte Zufahrt zu dem Grundstück [müsse] zwingend über das Grundstück des Antragstellers verlaufen“, vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen.
182.
19Die Kammer kann auch keinen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts feststellen.
20Das genehmigte Vorhaben verstößt insbesondere nicht zu Lasten der Antragsteller gegen das in § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 15 Baunutzungsverordnung (BauNVO) enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Das Rücksichtnahmegebot soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind.
21Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 ff., vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235 ff., und vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 ff.; Uechtritz, Das baurechtliche Rücksichtnahmegebot: Konkretisierung durch Fallgruppenbildung, DVBl. 2016, 90 ff., mit weiteren Nachweisen.
22Eine Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots setzt bei beplanten Gebieten allerdings voraus, dass der Bebauungsplan für sie noch offen ist. Daran fehlt es, wenn der in Frage stehende Nutzungskonflikt bereits auf der Ebene der Bauleitplanung abgewogen worden ist; in diesem Fall ist das Rücksichtnahmegebot bereits in der den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegenden Abwägung aufgegangen, es ist von der planerischen Abwägung gleichsam "aufgezehrt". Eine Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots ist ferner dann ausgeschlossen, wenn planerische Festsetzungen so weit konkretisiert sind, dass ein Ausgleich der durch die Planung aufgeworfenen Nutzungskonflikte im Baugenehmigungsverfahren auf eine Korrektur der planerischen Festsetzungen hinausliefe; je konkreter eine planerische Festsetzung, umso geringer ist der Spielraum für die Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO.
23Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 4 C 8.12 -, BVerwGE 147, 379, mit weiteren Nachweisen.
24Vor diesem Hintergrund ist vorliegend festzustellen, dass der Bebauungsplan Nr. 191 „O. – Q1. “ die Belastung der Antragsteller durch einen zusätzlichen Baukörper in der Nähe ihres Grundstücks bereits vorgezeichnet hat. Die Festsetzung eines sehr großen und tiefen, bis auf wenige Meter an die Grundstücksgrenze der Antragsteller heranreichenden Baufensters auf den Grundstücken Q.------straße 16 bis 26 – verbundenen mit den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung (insbesondere: drei Vollgeschosse, keine Höhenbegrenzung für bauliche Anlagen) – bedeutete für die Antragsteller zwangsläufig die Gefahr, dass südwestlich ihres Grundstücks ein massiver Baukörper entsteht, der ihr Grundstück durch eine in gewissem Umfang bedrängende Wirkung und einen entsprechenden Schattenwurf beeinträchtigen kann. Ob angesichts dieser konkret erkennbaren planerischen Vorbelastung hinsichtlich der durch den Baukörper hervorgerufenen Beeinträchtigung überhaupt noch in nennenswertem Umfang Raum für eine Abwägung auf der Grundlage des § 15 BauNVO bzw. des Rücksichtnahmegebots verbleibt, erscheint fraglich.
25Selbst wenn man dies annähme, wäre indes ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht feststellbar. Eine gewisse Orientierung bei der insoweit erforderlichen Wertung bietet in diesem Zusammenhang nämlich das Abstandflächenrecht des § 6 BauO NRW, das gerade den Zweck verfolgt, die Interessen von Grundstücksnachbarn im Falle einer grenzständigen oder grenznahen Bebauung zum Ausgleich zu bringen. Dass die bauliche Anlage – wie oben aufgezeigt – die Vorgaben des Abstandflächenrechts einhält, gibt insoweit einen gewissen Anhalt, wenngleich durch die (landesrechtlichen) Vorgaben des § 6 BauO NRW keine verbindliche Konkretisierung des (bundesrechtlichen) Rücksichtnahmegebots herbeigeführt werden kann und insbesondere nach der Zurücknahme der abstandflächenrechtlichen Anforderungen im Rahmen der Novellierung der Bauordnung NRW vom Dezember 2006 stets eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist.
26Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2009- 10 B 1713/08 -, BauR 2009, 775.
27Auch eine solche Einzelfallbetrachtung führt vorliegend nicht zu einem von der Wertung des Abstandflächenrechts abweichenden Ergebnis. Die Kammer kann insbesondere nicht feststellen, dass das genehmigte Gebäude eine „erdrückende Wirkung“ auf das Haus oder das Grundstück der Antragsteller hat. Rücksichtslos erweist sich ein Bauvorhaben insoweit erst dann, wenn es ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derart übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird.
28Vgl. nur OVG NRW, Urteile vom 19. Juli 2010 - 7 A 3199/08 -, juris, und vom 18. Oktober 2011 - 10 A 26/09 -, juris, Beschlüsse vom 30. August 2012 - 2 A 983/12 -, juris, und vom 18. Februar 2014 - 7 B 1416/13 -, juris.
29Davon kann vorliegend keine Rede sein, zumal das Grundstück der Antragsteller von erheblicher Größe und das aufstehende Wohnhaus von dem geplanten Mehrfamilienhaus rund 30 m entfernt ist.
30Ähnliches gilt für die geltend gemachte Verschattung. Das Gebot der Rücksichtnahme fordert nicht, dass alle Fenster eines Hauses oder alle Teile eines Gartens optimal durch Sonneneinstrahlung belichtet werden. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet muss vielmehr immer damit gerechnet werden, dass Nachbargrundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es durch eine Bebauung zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks oder von Wohnräumen kommt.
31Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, BauR 2009, 775, und vom 29. August 2011 - 2 B 940/11 -, mit weiteren Nachweisen.
32Vorliegend ist nicht die Verschattung von Wohnräumen, aber – abhängig auch von der Jahreszeit – zu bestimmten Tageszeiten die Verschattung von Teilen des Gartens der Antragsteller zu erwarten. Angesichts der aufgezeigten Umstände des Falles – Vorbelastung durch den Bebauungsplan, Einhaltung der Abstandflächenvorgaben, Größe des Grundstücks des Antragsteller – kann der Schattenwurf indes noch nicht als im planungsrechtlichen Sinne rücksichtslos angesehen werden.
33Für die Störungen, die durch die Benutzung des Parklifts und seiner Zufahrt entstehen, gilt das oben im Zusammenhang mit § 51 Abs. 7 BauO NRW Gesagte.
343.
35Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern nicht die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen Sachantrag gestellt und sich damit ihrerseits gemäß § 154 Abs. 3 VwGO keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
36Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich innerhalb eines Streitwertrahmens in Nachbarstreitigkeiten von 1.500,00 € bis 15.000,00 € angemessen an dem Interesse des Antragstellers an der begehrten vorläufigen Regelung.
moreResultsText
Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.