Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 05. Nov. 2015 - 10 B 1041/15
Gericht
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 4568/15 gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 26. Mai 2015 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen als Gesamtschuldner tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller jeweils zur Hälfte, ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist begründet.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 26. Mai 2015 für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit einer Doppelgarage und einem Geräteraum auf dem Grundstück H. Straße 18 in N. anzuordnen, abgelehnt. Es hat ausgeführt, die Baugenehmigung verstoße weder gegen das Gebot der Rücksichtnahme noch gegen § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW. Die durch die Nutzung der zum Grundstück der Antragsteller grenzständigen Doppelgarage zu erwartenden acht Fahrzeugbewegungen pro Tag seien einschließlich etwaiger Rangiervorgänge nicht unzumutbar. Diese erfolgten zwar in Höhe der rückwärtigen Terrasse der Antragsteller, könnten aber nur im Schritttempo stattfinden und die Wirkungen könnten mittels eines Sichtschutzes oder einer Hecke abgemildert werden. Die Genehmigung eines zusätzlichen Pkw-Stellplatzes sei der Baugenehmigung mangels einer flächenmäßig bestimmten Abgrenzung nicht zu entnehmen.
4Die nach den §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse der Antragsteller, von der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen sowie dem privaten Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung fällt zu Gunsten der Antragsteller aus.
5Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Baugenehmigung vom 26. Mai 2015 die Antragsteller in ihren subjektiven öffentlichen Rechten verletzt. Es ist zu besorgen, dass die Benutzung der genehmigten Doppelgarage das Wohnen, die Ruhe und die Erholung auf dem Grundstück der Antragsteller unter Verstoß gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW über das zumutbare Maß hinaus stört.
6Die Beantwortung der Frage, ob die Nutzung von Stellplätzen und Garagen unzumutbare Störungen in Form von Lärm oder Gerüchen hervorruft, hat anhand aller für den Einzelfall bedeutsamen Umstände und nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen zu erfolgen. Dabei kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken können. Vor allem der Standort der Stellplätze und Garagen, seine Lage und Nähe zu den Nachbargrundstücken, die Art und Empfindlichkeit der dort stattfindenden Nutzungen sowie etwaige Vorbelastungen sind zu berücksichtigen. Schließlich ist für die Frage der Zumutbarkeit der Umfang der zu erwartenden Belästigungen von Bedeutung. So erfordert beispielsweise eine Zufahrt im stark geneigten Gelände den Einsatz von mehr Motorkraft und verursacht damit mehr Lärm und Abgase. Letzteres gilt auch für Rangiervorgänge, die für eine ordnungsgemäße Nutzung der Stellplätze und Garagen erforderlich sind.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Mai 2011– 7 B 165/11 –, juris, Rn. 13 f., und vom 13. Juni 2013 – 10 B 268/13 –, juris, Rn. 5 f. m.w.N.
8Die Antragsteller weisen in ihrer Beschwerdebegründung zu Recht darauf hin, dass die genehmigte Doppelgarage nicht, wie im Regelfall, straßennah und der Erschließungsstraße zugewandt, sondern im rückwärtigen Bereich des Vorhabengrundstücks vorgesehen ist. Die geplante Zufahrt führt über eine Länge von 7 m unmittelbar an dem rückwärtigen Bereich des Grundstücks der Antragsteller entlang. Dieser Abschnitt der Zufahrt mit einer maximalen Fläche von nur 7 m x 6 m muss auch für Rangiervorgänge vor der Doppelgarage genutzt werden. Angrenzend an diese Fläche sind auf dem Grundstück der Antragsteller im Abstand von rund 5 m mit der etwa 0,4 m tiefer als die Zufahrt gelegenen Terrasse und dem Wohnzimmer lärmempfindliche, der Erholung der Bewohner dienende Nutzungen genehmigt.
9Der Senat geht davon aus, dass wegen der konkreten Ausgestaltung der geplanten, nur 3 m breiten Zufahrt zu der Doppelgarage, die im Winkel von 90 Grad um die Ecke des Hauptgebäudes führt, regelmäßig Rangiervorgänge erforderlich werden. Das beim Ein- oder Ausfahren erforderlich werdende Vor- und Zurücksetzen der Kraftfahrzeuge steigert die für die Antragsteller mit dem einzelnen Gesamtvorgang verbundene Lästigkeit des Lärms und der Gerüche der Abgase und führt wegen der Nähe der Rangierfläche zu den besonderes schutzbedürftigen Bereichen auf dem Nachbargrundstück zu unzumutbaren Störungen im Sinne des § 51 Abs. 7 BauO NRW. Die beschriebenen Beeinträchtigungen würden, wollte man mit den Antragstellern der Baugenehmigung die Genehmigung eines oder zweier zusätzlicher Stellplätze vor der Doppelgarage entnehmen, verstärkt.
10Die in § 6 Abs. 11 BauO NRW zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers, dass Garagen unter bestimmten Bedingungen ohne Abstandflächen an der Grundstücksgrenze zulässig sind, besagt nicht, dass der Nachbar die mit der Nutzung einer solchen Garage verbundenen Einwirkungen auf sein Grundstück in jedem Fall hinzunehmen hat. Hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit der konkreten Anordnung der Garage und ihrer Zufahrt im Einzelfall ergänzt § 51 Abs. 7 BauO NRW die Regelungen zu den Abstandflächen.
11Dass mit der einer reinen Wohnnutzung in einem Einfamilienhaus zugeordneten Doppelgarage keine große Zahl an Kraftfahrzeugbewegungen verbunden sein dürfte, lässt den Verstoß der Baugenehmigung gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW nicht entfallen. Entscheidend für die in Anwendung dieser Vorschrift gebotene Wertung ist, dass zu jeder Tages- und Nachtzeit im unmittelbaren Grenzbereich zu benachbarten Wohnbereichen ein erhebliches Störpotential ermöglicht wird.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2013 ‑ 10 B 268/13 ‑, a.a.O., Rn. 9.
13Es kann offenbleiben, ob mit der Doppelgarage eine das Wohnen erheblich beeinträchtigende Nutzung in einen bislang von Kraftfahrzeugbewegungen im Wesentlichen frei gehaltenen Ruhebereich eindringt. Selbst wenn durch die in der Umgebung vorhandenen Garagen eine gewisse Vorbelastung gegeben sein sollte, schlösse dieser Umstand allein einen Verstoß gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW nicht aus, denn es kommt insoweit auf eine Zusammenschau aller für den Schutzzweck der Vorschrift bedeutsamen Aspekte an.
14Die Antragsteller mussten nicht, wie die Beigeladenen meinen, damit rechnen, dass die Doppelgarage wegen der gegebenen Erschließungssituation im rückwärtigen Bereich des Vorhabengrundstücks angeordnet wird. Angesichts der Lage und Größe des Vorhabengrundstücks ist es nicht ausgeschlossen, die für das Vorhaben notwendigen Stellplätze dort an anderer Stelle unterzubringen.
15Es bedarf schließlich keiner Entscheidung, ob den mit der bestimmungsgemäßen Benutzung der Doppelgarage verbundenen negativen Einwirkungen auf das Grundstück der Antragsteller durch eine abschirmende bauliche Anlage hinreichend begegnet werden könnte. Eine solche ist nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Ihre Errichtung kann hier auch nicht unter dem Gesichtspunkt der gegenseitigen Rücksichtnahme von den Antragstellern verlangt werden. Die in der Rechtsprechung zur zumutbaren Selbsthilfe ergangenen Entscheidungen,
16vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 – 4 C 6.98 –, BRS 62 Nr. 86, und OVG NRW, Urteil vom 15. März 2007 – 10 A 998/06 –, BRS 71 Nr. 70,
17betreffen andere Fallgestaltungen.
18Verstößt die angegriffene Baugenehmigung mithin gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW, liegt aus den genannten Gründen zugleich ein Verstoß gegen das in § 34 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme vor, da die Anordnung der Doppelgarage im rückwärtigen Bereich des Vorhabengrundstücks die Ruhe und Erholung auf dem Grundstück der Antragsteller über das diesen zumutbare Maß hinaus stört.
19Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 2 VwGO.
20Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
21Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.