Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 03. Feb. 2016 - 6 K 3469/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Gebühren für die Erteilung einer Baugenehmigung betreffend ein Einfamilienhaus mit Garage auf dem Grundstück K.-----------straße 47 (Gemarkung L. , Flur a, Flurstück °) in E. .
3Das vorgenannte Grundstück stand früher im Eigentum der Eheleute I. und L1. L2. . Diese erhielten Ende Juni 1994 die Baugenehmigung (°-°-°) für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage. Während der Errichtung des Gebäudes stellte die Beklagte fest, dass das Kellergeschoss abweichend von der Baugenehmigung auf die Fläche unter der Terrasse erweitert worden war. Die Bauarbeiten wurden daraufhin zunächst stillgelegt; mehrere Zwangsgelder zur Durchsetzung der Stilllegungsverfügung wurden festgesetzt. Schließlich wurde die Baustelle versiegelt. Überdies wurde der Rückbau der Terrassenunterkellerung auf ein abstandflächenrechtlich zulässiges Maß gefordert. In den Gesprächen mit den Grundstücksnachbarn und der Beklagten trat für die Eheleute L2. teilweise der Kläger, der Vater von Frau L2. , als „Bevollmächtigter“ auf. Die Terrassenunterkellerung wurde schließlich Anfang 1995 beseitigt.
4Im Sommer 1995 wies die Beklagte die Eheleute L2. erneut auf Abweichungen von der Baugenehmigung hin, nunmehr andere Teile des Gebäudes betreffend (Vorderwand, Drempelhöhe und Aufschüttung im Gartenbereich). Im August 1995 wurde die Baustelle erneut stillgelegt. Im Februar 1997 wurde den Eheleuten L2. die Beseitigung der Geländeaufschüttung im Gartenbereich aufgegeben, eine Forderung, von der später im Rahmen der mündlichen Verhandlung über das entsprechende Klageverfahren (10 K 2049/99) Abstand genommen wurde. Im August 1998 wurde die Nutzung des Grundstücks durch Ordnungsverfügung der Beklagten wegen formeller Illegalität untersagt. Anfang 1999 erging eine entsprechende „Räumungsverfügung“ an die inzwischen eingezogenen Mieter des Hauses.
5Am 25. Februar 1999 stellte der Kläger einen Bauantrag. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit, dass der Bauantrag wegen bauordnungsrechtlicher Probleme nicht genehmigungsfähig sei. Sie sehe sich allerdings imstande, entsprechende Abweichungen zu erteilen, wenn der Kläger Nachbarzustimmungen vorlege. In den Folgejahren fanden wiederholt Gespräche zwischen den Beteiligten und auch zwischen dem Kläger und den Grundstücksnachbarn über die Voraussetzungen für eine entsprechende Einigung statt. Mit Bescheid vom 15. November 2005 lehnte die Beklagte den Bauantrag unter Hinweis auf einen Verstoß gegen das Abstandflächenrecht ab. Zugleich gab sie der Miteigentümerin L1. L2. auf, das Wohnhaus mit Garage binnen eines Monats zu beseitigen; ihr Ehemann erhielt eine Duldungsverfügung.
6Unter dem 30. November 2005 und unter dem 30. Oktober 2006 erteilten die beiden Grundstücksnachbarn die von der Beklagten verlangte Zustimmung zur abweichenden Ausführung des Gebäudes, nachdem der Kläger ihren Forderungen nach diversen Änderungen und Nachbesserungen nachgekommen war.
7Im Ortstermin vom 7. April 2009 betreffend die Klage des Klägers gegen die Ablehnung seines Bauantrages vom 25. Februar 1999 (10 K 3022/06) regte die Berichterstatterin an, auf der Grundlage der inzwischen vorliegenden Nachbarzustimmungen einen neuen Bauantrag zu stellen. Der Kläger nahm seine Klage zurück, nachdem die Beklagte die Vollziehung der (bestandskräftigen) Beseitigungsverfügung für noch ein Jahr befristet ausgesetzt hatte.
8Im Oktober 2009 ersteigerte der Kläger das in Rede stehende Grundstück im Zwangsversteigerungsverfahren (Amtsgericht E. , ° K °).
9Am 27. Januar 2010 reichte der Kläger einen neuen Bauantrag für ein „1-Fam-Haus, bereits erstellt, Baujahr 1994/1995“ ein und nahm im – nur teilweise ausgefüllten und ohne weitere Bauvorlagen übersandten – Antragsformular auf die Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sowie die vorliegenden Nachbarzustimmungen Bezug. Die Beklagte antwortete unter dem 9. Februar 2010, es sei ein kompletter Bauantrag vorzulegen, die vorgelegten Unterlagen seien nicht prüffähig. Am 20. April 2010 ging sodann ein vollständiger Bauantrag betreffend das „Einfamilienhaus mit Garage“ ein. Als Bauherr war der Kläger angegeben, der das Antragsformular auch eigenhändig unterschrieben hatte. Mit Datum vom 8. Juni 2010 wurde die Baugenehmigung (Az. °/°-°-°) antragsgemäß erteilt.
10Inzwischen hatte der Kläger das Grundstück an die Eheleute C. /S. verkauft, die am 21. Mai 2010 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden waren.
11Nachdem ein erster Gebührenbescheid offenbar nicht hatte zugestellt werden können, erließ die Beklagte unter dem 2. Juli 2013 einen Gebührenbescheid zur Baugenehmigung über insgesamt 2.031,- € an den Kläger. Dabei ging sie von Rohbausummen in Höhe von 94.727,16 € für das Wohnhaus und 6.461,41 € für die Garage aus und verdreifachte die auf dieser Grundlage errechnete Genehmigungsgebühr gemäß Ziffer 2.8.1.1a des Gebührentarifs (nachträgliche Genehmigung). Zusammen mit den Gebühren für die Erteilung einer Abweichung und die Beteiligung der Angrenzer ergab sich die genannte Gesamtsumme.
12Der Kläger hat am 25. Juli 2013 Klage gegen den Gebührenbescheid erhoben, zu deren Begründung er ausführt: Er habe bis zum heutigen Tage keine Baugenehmigung von der Beklagten erhalten. Dass es um die nachträgliche Genehmigung eines Schwarzbaus gegangen sei, entspreche nicht den Tatsachen. Er sei lediglich Generalbevollmächtigter, nicht aber Bauherr bei dem Bauobjekt K.-----------straße 47 gewesen; Bauherren seien I. und L1. L2. gewesen. Er habe das Objekt erst am 2. Oktober 2009 ersteigert und anschließend den Bauantrag gestellt; als neuer Eigentümer könne er aber nicht mit den Kosten belastet werden.
13Der Kläger beantragt (schriftsätzlich) sinngemäß,
14den Gebührenbescheid der Beklagten vom 2. Juli 2013 aufzuheben.
15Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich),
16die Klage abzuweisen.
17Der Gebührenbescheid sei weder dem Grunde, noch der Höhe nach zu beanstanden. Auf den Zugang der Baugenehmigung komme es für das Entstehen der Gebührenschuld nicht an.
18Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die Kammer entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im schriftlichen Verfahren, nachdem die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben.
21Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
22Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 2. Juli 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
23Rechtsgrundlage für den Erlass des angegriffenen Bescheides ist § 2 Abs. 1 Gebührengesetz (GebG) NRW in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AllgVwGebO NRW) sowie der Anlage zu dieser Verordnung (Allgemeiner Gebührentarif), hier den Tarifstellen 2.1.2 (Berechnung der Rohbausumme), 2.4.1.1 (Baugenehmigung für Gebäude i.S.d. § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW), 2.8.1.1 a) (Prüfung von Bauvorlagen für ohne Baugenehmigung ausgeführte bauliche Anlagen oder Änderungen, wenn diese nachträglich genehmigt oder belassen werden), 2.5.3.1 (Entscheidung über die Erteilung von Abweichungen) und 2.5.3.2 (bei Abweichung durchgeführte Angrenzerbeteiligung).
24Zweifel an der Wirksamkeit der vorgenannten Rechtsgrundlage bestehen nicht. Den Bedenken des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen gegen die Tarifstellen 2.4.1.1 bis 2.4.1.3 des Allgemeinen Gebührentarifs in seiner früheren Fassung,
25vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2011 - 9 A 1225/08 -, NWVBl. 2012, 34 ff., und Urteil vom 3. September 2012 - 9 A 1565/09 -, NWVBl. 2013, 60 ff.,
26hat der Verordnungsgeber durch die – rückwirkend zum 30. September 2006 in Kraft gesetzte – 20. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 13. September 2011 (GV NRW S. 467) hinreichend Rechnung getragen.
27Näher dazu die Urteile der Kammer vom 13. Dezember 2011 - 6 K 2339/07 und 6 K 2975/07 -, juris.
28In formaler Hinsicht hält die Beklagte mit dem angefochtenen Gebührenbescheid die Mindestanforderungen ein, die § 14 Abs. 1 GebG NRW an den Inhalt eines solchen Bescheides stellt. Hiernach brauchen bei Kostenbescheiden die rechtlichen und tatsächlichen Gründe für die Entscheidung nicht umfassend mitgeteilt zu werden und es bedarf – auch bei der Festsetzung einer Rahmengebühr durch Ausfüllung eines vorgegebenen Gebührenrahmens – keiner Darlegung der Gesichtspunkte, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
29Vgl. OVG NRW, Urteil von 28. September 1988 - 9 A 2308/87 -.
30Auch in inhaltlicher Hinsicht erweist sich der Gebührenbescheid als rechtmäßig.
31Unzweifelhaft ist der Kläger richtiger Gebührenschuldner. Dies ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW unter anderem derjenige, der die Amtshandlung zurechenbar verursacht oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Vorliegend ist der Bauantrag vom 19. April 2010 durch den Kläger gestellt worden, der die Amtshandlung somit verursacht hat.
32Die Gebühr ist auch entstanden und fällig geworden. Die Beklagte hat den Bauantrag vollständig bearbeitet und am 8. Juni 2010 eine Baugenehmigung erlassen, deren komplette Zweitschrift sich in den beigezogenen Akten der Behörde befindet. Ob diese Baugenehmigung dem Kläger zugegangen ist, ist für die Rechtsmäßigkeit des Gebührenbescheides nicht von Bedeutung. Denn bei einer antragsgebundenen Amtshandlung entsteht die Gebührenschuld dem Grunde nach mit dem Eingang des Antrags und der Höhe nach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung (§ 11 Abs. 1 GebG NRW). Als Beendigung der Amtshandlung ist insoweit der Zeitpunkt anzusehen, in dem die sachliche Bearbeitung abgeschlossen, das heißt die Entscheidung getroffen, unterschrieben und postversandfertig ist. Für ein solches Verständnis spricht insbesondere die Überlegung, dass nach § 14 GebG NRW die Kostenentscheidung möglichst mit der Sachentscheidung zusammen ergehen soll, was bei einer erst mit Zugang der Sachentscheidung eintretenden Entstehung der Gebührenschuld regelmäßig ausschiede. Auch für die Fälligkeit der Gebührenschuld (§ 17 GebG NRW) ist die Bekanntgabe der gebührenpflichtigen Amtshandlung an den Adressaten nicht erforderlich.
33Zu alledem überzeugend Lenders, in Weißauer/Lenders, Verwaltungsgesetze NRW, Kommentar, Stand: September 2013, Ziffer 5 zu § 11 GebG und Ziffer 5 zu § 17 GebG.
34Auch die Höhe der festgesetzten Gebühren ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die sich aus der Tarifstelle 2.4.1.1 des Allgemeinen Gebührentarifs ergebende Gebühr für die Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung wie folgt bestimmt:
35Wohnhaus: Volumen 830,94 m3 x Rohbauwert 114,- € = Rohbausumme 94.727,16 € – gerundet: 95.000,- €, davon 6 v.T. = 570,- €.
36Garage: Volumen 81,79 m3 x Rohbauwert 79,- € = Rohbausumme 6.461,41 € - gerundet: 6.500,- €, davon 6 v.T. = 39,- €, daher Mindestgebühr 50,- € angesetzt.
37Bedenken gegen diese Berechnung sind nicht vorgetragen worden. Die angesetzten Rohbauwerte entsprechen der für das Jahr 2010 geltenden Tabelle (Bekanntmachung des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 23. September 2009 (MBl. NRW 2009, S. 472).
38Die Beklagte hat die genannten Gebühren auf der Grundlage von Ziffer 2.8.1.1 a) (Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigung ausgeführte bauliche Anlagen oder Änderungen, wenn diese nachträglich genehmigt werden) zutreffend auf (3 x 570,- € =) 1.710,- € und (3 x 50,- € =) 150,- € verdreifacht. Denn die den Eheleuten L2. erteilte Baugenehmigung vom 27. Juni 1994 ist seinerzeit nicht ausgenutzt worden, sondern es ist ein anderes – ungenehmigtes – Vorhaben verwirklicht worden. Die Baugenehmigung vom 27. Juni 1994 ist daher insgesamt erloschen und das Vorhaben musste vollständig (nachträglich) zur Genehmigung gestellt werden. Weicht der Bauherr deutlich von der Baugenehmigung ab, so wird die gesamte Anlage formell illegal, selbst wenn einzelne Teile auch nach der erteilten Genehmigung hätten errichtet werden dürfen; etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die Abweichung – was vorliegend nicht der Fall ist – nur einen technisch und rechtlich abtrennbaren Teil des genehmigten Vorhabens betrifft.
39Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 1987 - 10 A 29/87 -, n.v., und Beschluss vom 17. Februar 1997 - 7 B 209/97 -, juris.
40Soweit der Kläger sinngemäß geltend macht, er sei seinerzeit nicht Bauherr gewesen, so dass man ihm das Abweichen von der Baugenehmigung nicht zum Vorwurf machen könne, vermag dies nicht zu überzeugen. Dabei ist schon fraglich, ob man den Kläger, der seinerzeit als „Generalbevollmächtigter“ der Bauherrn – seiner Tochter und seines Schwiegersohnes – aufgetreten ist und bereits den ersten zur nachträglichen Genehmigung des Gebäudes eingereichten Bauantrag vom 25. Februar 1999 gestellt hat, als „Unbeteiligten“ ansehen kann. Letztlich dürfte es darauf aber nicht ankommen. Denn der entsprechende Gebührentatbestand der Ziffer 2.8.1.1 a) stellt nicht auf die Person des Bauherrn ab, sondern lediglich auf den Umstand, dass die Baugenehmigung nachträglich erteilt wird. Die Notwendigkeit, die in dieser Form nicht genehmigte bauliche Anlage nachträglich legalisieren zu lassen und dafür den erhöhten Gebührensatz zu entrichten, lastete daher im Zeitpunkt der Ersteigerung auf dem Grundstück und ist durch den Kläger gleichsam mit übernommen worden.
41Dass die Beklagte schließlich zusätzliche Gebühren für die Erteilung der Abweichung von den bauordnungsrechtlichen Vorgaben (100,- €) sowie für die Beteiligung der Angrenzer (71,- €) eingerechnet hat, entspricht Ziffern 2.5.3.1 und 2.5.3.2 des Gebührentarifs und ist nach Lage der Dinge nicht zu beanstanden, wobei die Angrenzerbeteiligung im Wesentlichen bereits vor dem Bauantrag vom April 2010 stattgefunden hat. Einwände gegen die Höhe dieser Gebühren sind nicht erhoben worden. Hinsichtlich der Gebühr für die Erteilung der Abweichung entspricht die Höhe der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, die in einer einschlägigen Ermessensleitlinie Niederschlag gefunden hat („Einfamilienhäuser – 100,- €“). Hinsichtlich der Angrenzerbeteiligung ist die Höhe der Gebühr von der Beklagten aus Billigkeit noch unter den in Ziffer 2.5.3.2 genannten Mindestbetrag der Rahmengebühr gesenkt worden und kann den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzen.
42Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
43Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.