Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 10. Juli 2014 - 5a K 6097/12.A
Gericht
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Januar 2013 wird zu Ziffern 2 bis 4 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteiles vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 15. Juli 1993 in Q. , Afghanistan, geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, tadschikischer Volkszugehörigkeit und christlichen Glaubens.
3Der Kläger reiste im März 2010 zunächst mit seiner Mutter und seinen Geschwistern von Afghanistan in den Iran. Von dort aus reiste er alleine in die Türkei weiter. Mithilfe eines Schleppers gelangte er in mehreren Etappen per Lkw und Kfz in die Bundesrepublik Deutschland, wo er am 2. September 2010 durch die Polizei aufgegriffen wurde und am 28. September 2010 Asyl beantragte.
4Bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration Flüchtlinge – Bundesamt - in Düsseldorf am 5. Oktober 2010 gab er im Wesentlichen an, es habe Auseinandersetzungen zwischen seinem Vater und dessen Cousin, der Mitglied einer Mafia-Bande gewesen sei, gegeben. Nachdem der Vater durch Mitglieder der Bande getötet worden sei, seien auch seine Mutter und er von diesen bedroht worden, so dass seine Mutter schließlich die Landwirtschaft verpachtet habe und sie gemeinsam das Dorf verlassen hätten. Auch nach dem Umzug in ein anderes Dorf und schließlich nach Kabul seien sie jedoch weiter von der Bande bedroht worden.
5Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 12. Oktober 2010 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Kläger habe nicht geltend gemacht, Afghanistan aus Furcht vor politischer Verfolgung verlassen zu haben. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft komme daher nicht in Betracht. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG a.F. lägen auch nicht vor, da davon auszugehen sei, dass der Cousin des Vaters, wenn er den Antragsteller hätte töten wollen, längst Gelegenheit dazu gehabt hätte.
6Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht B. erhoben und beantragt, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 des Aufenthaltsgesetzes a.F. festzustellen.
7Durch Urteil vom 15. Dezember 2011 wies das Verwaltungsgericht B. die Klage ab und begründete dies im Wesentlichen damit, aufgrund der deutlich spürbaren Verbesserung der Sicherheitslage in Kabul sei es dem Kläger zuzumuten, nach Kabul zurückzukehren. Es sei nicht anzunehmen, dass der Kläger als Zivilperson einer erhöhten Gefahr ausgesetzt sein könnte. Als gesunder und arbeitsfähiger junger Mann sei es dem Kläger möglich, in Kabul eine Arbeitsstelle zu finden und hierdurch sein Auskommen zu sichern.
8Der Kläger wurde am 21. April 2012 in I. evangelisch getauft.
9Unter dem 4. Juni 2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Durchführung eines weiteren Verfahrens mit dem Ziel, festzustellen, dass die Flüchtlingseigenschaft in der Person des Klägers vorliege, hilfsweise, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2-7 AufenthG a.F. vorliegen. Zur Begründung führte er aus, er habe eine Person kennengelernt, die ihn auf das Christentum angesprochen habe. Durch diese Gespräche sei sein Interesse am Christentum geprägt worden. Er sei am 21. April 2012 in I. getauft worden. Seitdem besuche er regelmäßig die evangelische Pfarrgemeinde in O. , E. . Aufgrund der Apostasie sei sein Leben in Afghanistan auf das Höchste gefährdet, so dass die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sei.
10Im Rahmen der erneuten Anhörung vor dem Bundesamt in E. am 16. Juli 2012 berichtete der Kläger, er habe in der Gemeinschaftsunterkunft in L. -M. eine Freundin kennen gelernt, mit der er zu einem Fest gegangen sei, wo über Gott gesprochen worden sei. Die Freundin habe ihm eine Telefonnummer einer Frau in E. gegeben. Da er sich mit dieser nicht verständigen konnte, habe er ihrem Ehemann gesagt, dass er sich sehr gerne über das Christentum und über Jesus Christus informieren möchte. Zusammen mit einem weiteren Freund, mit dem er bereits sehr oft über Religion und Christentum gesprochen habe, habe er sich mit dem Mann getroffen. Dieser habe einige Bücher mitgebracht, in denen er gelesen habe. Der Mann sei Mitglied der Zeugen Jehovas gewesen. Der Kläger habe die Kirche besuchen wollen, was ihm jedoch wegen seiner fehlenden Deutschkenntnisse nicht möglich gewesen sei. Ein anderer Freund, den er gefragt habe, ob er eine iranische Kirche kenne, habe ihn die Telefonnummer von einem Priester in I. gegeben. Dort sei er mehrere Male hingegangen. Er habe immer wieder in der Bibel gelesen, die er von ihm erhalten habe. Nachdem er sich gut informiert habe, sei er von Herrn Dr. L1. am 21. April 2012 getauft worden. In E. habe er keine iranische Kirche finden können, deshalb sei er nach I. gegangen. Wenn er nach Afghanistan zurückkehren würde, würde er getötet werden. Er habe seiner Mutter und seinen Geschwistern erzählt, dass er zum Christentum konvertiert sei und sich glücklich fühle. Daraufhin hätten sie gesagt, er brauche sie nicht mehr anzurufen. In der Pfarrgemeinde O. habe er erst an vier Gottesdiensten teilgenommen, da er wegen der Schule und eines Praktikums keine Zeit gehabt habe.
11Der Kläger hat am 21. Dezember 2012 Klage erhoben.
12Ursprünglich hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 4. Juni 2012 zu entscheiden.
13Unter dem 30. Januar 2013 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab (Ziffer 1), stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 2), sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 3) und forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall, dass der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalte, werde er nach Afghanistan abgeschoben. Der Antragsteller könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger habe eine innere Glaubenszuwendung, die eine entsprechende Religionsausübung als innere Pflicht und damit eine beachtliche Verfolgungsgefahr zur Folge hätte, nicht glaubhaft machen können. Zum einen sei bereits auffällig, dass das beginnende Interesse am Christentum im zeitlichen Zusammenhang mit dem erfolglosen Abschluss des Asylverfahrens stehe. Zudem habe der Kläger auf Frage nach dem Datum der Taufe nur auf die Taufbescheinigung verweisen können und habe eingeräumt, dass er bisher noch nichts für die Kirche getan habe und seit der Taufe vor drei Monaten nur viermal in der Kirche gewesen sei. Dass eine christliche, nach außen erkennbare Religionsausübung unabdingbarer Bestandteil seiner Persönlichkeit wäre, sei nach alledem nicht ersichtlich.
14Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe übersehen, dass er minderjährig in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei und somit nicht gefestigt in seinen wesentlichen Lebensentscheidungen gewesen sein könne. Er habe darlegen können, dass er in seinem Wesensinneren zum Christen geworden sei. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde er seinen christlichen Glauben nicht ablegen können. Diesen könne er aber nicht in der Gemeinschaft mit anderen Christen leben. Sollte sein Glaubenswechsel in Afghanistan bekannt werden, würde dies zur Verfolgung bis hin zur Todesstrafe führen. Da nach Offenbarung der Apostasie seine Familie den Kontakt zu ihm abgebrochen habe, müsse damit gerechnet werden, dass durch den Verband der Familie über die Eltern und Geschwister des Klägers auch in Afghanistan die Familienmitglieder Kenntnis von dem Wechsel vom islamischen Glauben zum Christentum hätten. Der Kläger trägt ferner vor, er spiele inzwischen aktiv in einer Fußballmannschaft in E. -O. . Mit anderen Vereinsmitgliedern sei es vermehrt zu Diskussionen über seine Konversion zum Christentum gekommen, da diese zunächst glaubten, dass der Kläger Moslem sei. Der Kläger habe erläutert, dass die Tabus, die der Islam kenne, für ihn nicht tragend seien, sondern er diese im Wesentlichen für falsch halte. Er habe in Afghanistan erlebt, wie im Namen des Islams schwerstes Unrecht begangen worden sei. Durch das Christentum habe er die Möglichkeit gesehen, ein erfülltes Leben zu führen.
15Zur Glaubhaftmachung legt der Kläger Bescheinigungen der evangelischen O1. -Kirchengemeinde E. vor, aus denen hervorgeht, dass der Kläger etwa einmal wöchentlich den Gottesdienst besucht. Ferner legt der Kläger Zeugnisse vor, unter anderem ein Abschlusszeugnis der Berufsschule, aus dem hervorgeht, dass er den Hauptschulabschluss bestanden habe.
16Nunmehr beantragt der Kläger,
17die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Januar 2013 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
18hilfsweise,
19die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Januar 2013 zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz zu gewähren,
20äußerst hilfsweise,
21die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Januar 2013 zu verpflichten, festzustellen, dass in Ansehung der Person des Klägers Abschiebungsverbote vorliegen.
22Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich),
23die Klage abzuweisen.
24Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf den angefochtenen Bescheid.
25Die Kammer hat durch Beschluss vom 16. Mai 2013 das Verfahren auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Stadt E. verwiesen.
27Entscheidungsgründe:
28Über die Klage entscheidet die nach § 76 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) zuständige Einzelrichterin trotz des Ausbleibens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung, da diese in der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen wurde, dass gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
29Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Januar 2013 ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
30Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens liegen nach § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetztes (VwVfG) vor. Nach § 71 Abs. 1 AsylVfG ist in Fällen, in denen der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag, sog. Asylfolgeantrag, stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen.
31Nach der hier allein in Betracht kommenden Variante des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift ist der Antrag allerdings nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Nach Absatz 3 muss der Antrag binnen drei Monaten gestellt werden.
32Hinsichtlich der Geltendmachung eines Wiederaufgreifensgrundes genügt bereits ein schlüssiger Sachvortrag, der nicht von vornherein ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung zu verhelfen; es genügt mithin schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe.
33Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 3. März 2000 – 2 BvR 39/98 -, Rn. 32; zitiert nach juris.
34Der Kläger konnte einen Wiederaufgreifensgrund geltend machen, da sich durch die behauptete Konversion vom Islam zum Christentum die Sachlage nachträglich zu seinen Gunsten geändert hat. Er hat insofern schlüssig dargelegt, wie er in der Zeit nach unanfechtbarer Ablehnung seines Erstantrages mehrere Personen kennengelernt hat, die sein Interesse am Christentum geweckt haben und wie es in der Folge nach einer Vorbereitungszeit schließlich zur Taufe gekommen ist. Dieser insofern schlüssige Vortrag genügt, um das Vorliegen eines Wiederaufgreifensgrundes anzunehmen.
35Dass der Kläger in dem früheren Verfahren im Sinne des § 51 Abs. 2 VwVfG außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen geltend zu machen, liegt bereits daran, dass er sich erst in der Zeit nach dem Abschluss des Verfahrens mit den Inhalten des Christentums beschäftigt hat. Der Kläger hat auch die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG eingehalten, da er etwa zwei Monate nach der Taufe einen Antrag auf Durchführung eines Folgeverfahrens gestellt hat.
36Das Wiederaufgreifen des Verfahrens hat zur Folge, dass das Asylbegehren des Klägers erneut in der Sache geprüft wird. Der Kläger hat nunmehr einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG.
37Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention -, wenn er sich (Nr. 1) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 2) außerhalb des Landes befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. In den Fällen der §§ 3 Abs. 2 bis 4 AsylVfG ist der Flüchtlingsschutz dagegen ausgeschlossen.
38Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylVfG Handlungen, die (Nr. 1) auf Grund ihrer Art und Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere die Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist oder (Nr. 2) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Nach § 3 Abs. 2 AsylVfG gelten unter anderem als Verfolgungshandlung (Nr. 1) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, (Nr. 2) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, (Nr. 3) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, (Nr. 4) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, (Nr. 5) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die den Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 2 AsylVfG ausschließen, (Nr. 6) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
39Ausgehen kann die Verfolgung gemäß § 3c AsylVfG (Nr. 1) von dem Staat, (Nr. 2) von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen oder (Nr. 3) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
40Nach § 3d Abs. 2 AsylVfG muss der Schutz vor Verfolgung wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Nach Satz 2 ist generell ein solcher Schutz gewährleistet, wenn der Staat oder die Parteien bzw. Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Interner Schutz schließt dabei die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, und zwar dann, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung im vorbeschriebenen Sinne hat und der Ausländer sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, § 3e Abs. 1 AsylVfG.
41Schließlich muss gemäß §3a Abs. 3 AsylVfG zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen.
42Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 337, S. 9-26) - sog. Qualifikationsrichtlinie - privilegiert dabei den von ihm erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab.
43Vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11.09 -, vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, und vom 1. Juni 2011 - 10 C 10.10 u. 10 C 25.10 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -; OVG Saarland, Urteil vom 16. September 2011 - 3 A 352/09 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 4 LB 5/11 -.
44Im Übrigen folgt aus den in Art. 4 RL 2011/95/EG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Flucht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu muss er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht.
45Vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 4 RL 2004/83/EU: OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -.
46Ausgehend von diesen Grundsätzen steht dem Kläger im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Anspruch auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG aufgrund einer Verfolgung wegen seiner Religion zu. Nach Überzeugung des Gerichts droht dem Kläger wegen der von ihm glaubhaft vorgetragenen Konversion zum Christentum und der damit verbundenen Apostasie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure.
47Der Begriff der Religion umfasst dabei gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten und öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Hierdurch wird auch und insbesondere die Religionsausübung in der Öffentlichkeit geschützt, so dass es unter Geltung der Qualifikationsrichtlinie dem Religionswechsler nicht mehr zuzumuten ist, öffentlich praktizierten Riten der Glaubensgemeinschaft − etwa Gottesdiensten oder Prozessionen − fernzubleiben, um staatliche Sanktionen zu vermeiden.
48Vgl. Europäische Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 5. September 2012 - verb. Rs. C-71/11 und C-99/11 -, juris; s. auch Marx, Verfolgung aus Gründen der Religion aus menschenrechtlicher Sicht – Anmerkungen zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 5. September 2012, ASYLMAGAZIN 2012, S. 327 ff.
49Der Glaubensangehörige ist insofern auch verfolgt, wenn er zu unzumutbaren Ausweichhandlungen genötigt ist, um der staatlichen Repression zu entkommen. Das ist der Fall, wenn er sich einer Bestrafung nur entziehen kann, indem er seine Religionszugehörigkeit leugnet und wirkungsvoll versteckt hält.
50Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. November 2012 - 13 A 1999/07.A -, juris Rz. 35, sowie zuvor bereits Beschlüsse vom 30. März 2011- 9 A 567/11.A -, juris Rz. 15, und vom 30. Juli 2009 - 5 A 982/07.A - und - 5 A 1999/07.A -, juris Rz. 34 bzw. 37.
51Beruft sich der Schutzsuchende – wie hier – auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht, und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Wann eine solche Prägung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Nach dem aus der Gesamtheit des Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahrens gewonnenen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Hat er eine christliche Religion angenommen, genügt es im Regelfall nicht, dass der Schutzsuchende lediglich formal zum Christentum übergetreten ist, indem er getauft wurde. Von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf im Regelfall erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich vorwiegend nach seiner Persönlichkeit und seiner intellektuellen Disposition. Überdies wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist, seine christliche Religion auch in seinem Heimatstaat auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat.
52Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. November 2012 - 13 A 1999/07.A -, juris Rz. 37 ff., sowie Beschlüsse vom 21. März 2012 - 13 A 674/12.A -, juris Rz. 5 ff., und vom 30. Juli 2009 - 5 A 982/07.A - und - 5 A 1999/07.A -, juris Rz. 41 ff. bzw. 44 ff.
53Nach dem persönlichen Eindruck, den das Gericht von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, bestehen keine Zweifel daran, dass der Kläger nicht nur formell, sondern ernsthaft vom Islam zum Christentum übergetreten ist und der christliche Glaube nunmehr seine religiöse Identität bestimmt. Das gesamte Vorbringen des Klägers zum Glaubenswechsel ist frei von Widersprüchen und Übertreibungen. Seine Ausführungen überzeugen inhaltlich und geben ein insgesamt stimmiges Bild ab. Der Kläger hat anschaulich beschrieben, wie für ihn der christliche Glaube bedeutsam wurde und sich im Rahmen seiner Auseinandersetzung mit zentralen Glaubensfragen diese Bedeutung vertieft hat.
54Die Schilderungen des Klägers, wie er im Rahmen einer Feier, auf die er eine Freundin begleitet hat, Deutsche kennenlernte, die über die Bibel und das Christentum erzählten und dadurch sein Interesse am Christentum geweckt wurde, in dessen Folge er sich weiter informiert und in seiner Sprache auf die Taufe vorbereitet hat sind plausibel und in sich schlüssig. Der Kläger hat betont, wie er durch das Christentum erfahren habe, was das Leben bedeute. Im Gegensatz zu den Erfahrungen, die er im Islam gemacht habe, in dem man nur von Blutvergießen, Krieg und dem Töten von Menschen rede, erfahre man im Christentum Liebe und Nächstenliebe. Durch die Konversion fühle er sich nun frei und neugeboren. Er sei auch nicht mehr ziellos, sondern versuche nun den Weg, den Jesus vorgeschrieben habe, als wahrer Christ zu gehen.
55Ferner hat der Kläger berichtet, regelmäßig den Gottesdienst in E. -O. zu besuchen, sowie an wöchentlichen Veranstaltungen mit anderen Jugendlichen, bei denen auch der Pastor anwesend sei, teilzunehmen. Er melde sich auch für ehrenamtliche Arbeiten wie das Sammeln von Spenden. Angesichts des persönlichen Eindrucks, den der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermittelt hat, bestehen keine Zweifel, an dem Wahrheitsgehalt dieser Aussage zu zweifeln.
56Bereits im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt konnte der Kläger außerdem vermitteln, dass er sich inhaltlich mit der Bibel und dem Christentum beschäftigt hat und war in der Lage, die Bedeutung der wesentlichen christlichen Feste aufzeigen.
57Der Kläger hat ferner berichtet, dass selbst im Kreise des Fußballvereins, in dem er Mitglied ist, über seine Konversion zum Christentum gesprochen wurde. Da es mehrere muslimische Vereinsmitglieder gebe, sei es auffällig geworden, dass der Kläger selbst nicht nach den islamischen Regeln lebe, so dass es zum Gespräch zwischen den Vereinsmitgliedern gekommen sei. Der Kläger konnte in diesem Rahmen christliche und muslimische Verhaltensweisen direkt vergleichen. Durch diese Schilderungen wurde deutlich, dass der Kläger sich auch öffentlich zu seiner Konversion zum Christentum bekannt hat und auch als Christ von Dritten wahrgenommen wird.
58Schließlich führte der Vortrag des Klägers, nach dem seine Familie sich vollständig von ihm abgewendet habe, als er seiner Mutter und seinen Geschwistern von der Konversion berichtet habe, zu der Überzeugung des Gerichts, dass der Kläger nicht lediglich aus asyltaktischer Motivation, sondern aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert ist. Nach anschaulicher Beschreibung durch den Kläger ist davon auszugehen, dass die Abkehr von der Familie für den Kläger eine von ihm in Kauf genommene erhebliche Belastung darstellt.
59Dass der Kläger am 21. April 2012 getauft wurde und mit der Taufe den Glaubenswechsel auch nach außen hin vollzogen hat, wird durch die bei Gericht eingereichte Taufurkunde belegt.
60Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines Abfalls vom moslemischen Glauben und der Zuwendung zum christlichen Glauben mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten muss, schwerwiegenden Ein- und Übergriffen auf seine körperliche Unversehrtheit jedenfalls durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt zu sein. Der Kläger kann dabei auch nicht auf etwaigen internen Schutz oder eine innerstaatliche Schutzalternative verwiesen werden. Dass die Konversion vom Islam zur christlichen Kirche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Afghanistan zu politischer Verfolgung führt, entspricht sowohl der bisherigen Rechtsprechung der Kammer,
61vgl. zuletzt Urteile vom 22. Mai 2014 – 5a K 5709/13.A und vom 9. September 2013 - 5a K 45/11.A – sowie Urteil vom 15. September 2005 -5a K 7039/03.A - (unter Hinweis u. a. auf Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3. November 2004; amnesty international, Stellungnahme vom 28. Juli 2003; Danesch, Gutachten an VG Gießen vom 6. April 2004 und Gutachten an VG Braunschweig vom 13. Mai 2004),
62als auch – nach wie vor – der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bundesweit,
63vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2008 - 20 A 3886/05.A -, Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteile vom 18. September 2008 - 8 UE 858/06.A - und vom 24. Juni 2010 - 8 A 290/09.A -, VG Lüneburg, Urteil vom 29. Dezember 2008 - 1 A 154/06 -, VG Oldenburg, Urteil vom 23. Januar 2013 – 3 A 487/11 -, VG Meiningen, Urteile vom 16. September 2010 - 8 K 20101/09 Me - und vom 24. März 2011 - 8 K 20215/10 Me -, VG Trier, Urteil vom 26. Oktober 2011 - 5 K 493/11.TR -, VG des Saarlandes, Urteile vom 28. März 2012 - 5 K 1037/10 und 5 K 181/11 -, VG Würzburg, Urteil vom 16. Februar 2012 - W 2 K 11.30264 -, 24. September 2012 - W 2 K 11.30303 – und vom 25. Februar 2014 – W 1 K 13.30164 -, VG Magdeburg, Urteile vom 16. Juli 2012 - 5 A 72/11 MD - und vom 12. Oktober 2012 - 5 A 302/11 MD -, VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. Oktober 2012 - 12 A 194/10 -, VG Minden, Urteil vom 14. November 2012 - 3 K 2791/11.A -, jeweils zitiert nach juris.
64Die Kammer hält auch und gerade angesichts der aktuellen Erkenntnisquellen zur Situation der zum christlichen Glauben konvertierten Moslems,
65vgl. u. a. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 31. März 2014, S. 11, vom 4. Juni 2013, S. 11 und vom 10. Januar 2012, S. 16 ff.; Bericht des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zur „Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern“, August 2011, S. 7 ff.; UNHCR-Richtline zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 24. März 2011, S. 6 der zusammenfassenden Übersetzung; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan Update vom 3. September 2012, 23. August 2011 und 11. August 2009; amnesty international, AI-Report 2011 Afghanistan vom 10. März 2011 bzw. 12. Mai 2011 sowie AI-Report 2012 Afghanistan vom 23. Mai 2012; Internationale Gesellschaft für Menschenrechte, „Situation christlicher Konvertiten in Afghanistan vom 27. Februar 2008, zitiert nach VG Würzburg, Urteil vom 24. September 2012 - W 2 K 11.30303 -,
66an dieser Rechtsprechung fest.
67Der Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht wegen § 28 Abs. 2 AsylVfG ausgeschlossen. Danach kann in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt und diesen auf Umstände stützt, die er nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen hat. Durch diese Vorschrift sollte der Anreiz genommen werden, nach unverfolgter Ausreise und abgeschlossenem Asylverfahren aufgrund neu geschaffener Nachfluchtgründe ein Asylverfahren zu betreiben, um damit einen dauerhaften Aufenthalt zu erlangen.
68Vgl. BT-Drs. 15/420, S. 109 f.
69Damit wird durch die Vorschrift des § 28 Abs. 2 AsylVfG die risikolose Verfolgungsprovokation durch Nachfluchtgründe, die der Betreffende nach Abschluss des ersten Asylverfahrens selbst geschaffen hat, regelhaft unter Missbrauchsverdacht gestellt. Die Missbrauchsvermutung ist erst dann widerlegt, wenn der Asylbewerber den Verdacht ausräumen kann, er habe Nachfluchtaktivitäten nach Ablehnung des Erstantrags nur oder aber hauptsächlich mit Blick auf die erstrebte Flüchtlingsanerkennung entwickelt oder intensiviert.
70Vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2014 – 10 B 5/14 -, mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris.
71Zwar hat sich der Kläger seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung zufolge erstmals nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht B. mit dem Christentum beschäftigt. Vorliegend ist jedoch eine Ausnahme von dem Regelfall des § 28 Abs. 2 AsylVfG geboten. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass der Kläger erst minderjährig in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und aufgrund seines Alters und seines Entwicklungsstandes erst im Laufe des Asylverfahrens überhaupt in der Lage war, eine ernsthafte Überzeugung zu bilden, vgl. zu diesem Kriterium § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Zudem steht nach dem Gesamtbild des klägerischen Vortrags und dem persönlichen Eindruck von dem Kläger aus den bereits genannten Gründen zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Konversion zum Christentum nach Ablehnung des Erstantrags nicht mit Blick auf die erstrebte Flüchtlingsanerkennung entwickelt wurde, sondern Ausdruck einer ernsthaften und inneren identitätsprägenden Überzeugung geworden ist. Der Kläger hat insbesondere glaubhaft gemacht, dass er zu einem Zeitpunkt, als es ihm wegen zunehmender psychischer Probleme schlecht ging, von einer Freundin zu einem Fest mitgenommen wurde, auf dem Deutsche über die Bibel und das Christentum sprachen. Dies habe sein Interesse geweckt, in dessen Folge er sich intensiv mit den Inhalten des Christentums beschäftigt habe. Der bloße Umstand, dass es bereits wenige Monate später zur Taufe kam, führt nach alledem nicht dazu, an der tatsächlichen Überzeugung des Klägers vom Christentum zu zweifeln. Konnte der Kläger demzufolge nach einer Gesamtwürdigung den Verdacht ausräumen, dass er die Nachfluchtgründe nur mit Blick auf die erstrebte Flüchtlingsanerkennung geschaffen hat und ist aufgrund der Überzeugung des Gerichts von der ernsthaften Hinwendung des Klägers zum Christentum ein missbräuchliches Verhalten ausgeschlossen, kann dem Kläger die Berufung auf den Nachfluchtgrund nicht nach § 28 Abs. 2 AsylVfG verwehrt werden.
72Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 30. April 2013 – W 6 K 12.30347 -, mit weiteren Nachweisen; VG Augsburg, Urteil vom 11. Januar 2007 – Au 6 K 06.30241 -; zitiert nach juris.
73Nach alledem ist der Klage mit dem Hauptantrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft stattzugeben. Auf die Hilfsanträge kommt es nicht mehr entscheidungserheblich an.
74Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b AsylVfG nicht erhoben.
75Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.