Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 26. Jan. 2016 - 5 K 3162/11
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger, einschließlich 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden. Im Übrigen trägt die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet
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Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung zur Errichtung eines Büro- und Geschäftshauses in F. -S. .
3Der Kläger ist Miteigentümer des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks in der C.------straße ° in F. ( G1 ). Das Grundstück grenzt im Westen an das Grundstück C.------straße °, dessen Eigentümer der Kläger des Verfahrens 5 K 3118/11 ist. Gemeinsam grenzen die Grundstücke im Süden an das Vorhabengrundstück S1. Straße °° ( G 2 ), das ausweislich des Grundbuchauszugs seit dem 28. September 2010 im Eigentum der Beigeladenen steht. Zwischen der südlichen Fassade des Gebäudes des Klägers und der Grenze zum Vorhabengrundstück liegt ein Abstand von etwa 20 m. Südlich des Vorhabengrundstücks grenzt eine mehrgeschossige, fast durchgehend geschlossene Blockrandbebauung an.
4„An dieser Stelle befindet sich in der Originalentscheidung eine Skizze“
5Auf dem Vorhabengrundstück befand sich ehemals das sechsgeschossige I. -Kaufhaus, dessen Nutzung 2009 aufgegeben und welches im April 2011 abgerissen wurde.
6Mit Bauantrag vom 10. Februar 2011 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Büro- und Geschäftshauses auf dem Grundstück S1. Straße °°. Laut Baubeschreibung sollen im Erd- und Untergeschoss Einzelhandelseinrichtungen und im ersten bis sechsten Obergeschoss Büroeinheiten entstehen. Das Vorhaben soll als sechsgeschossiger Baukörper in geschlossener Bauweise in Richtung S1. Straße ausgeführt werden und einen dreigeschossigen rückwärtigen Anbau umfassen. Die Anlieferung der Einzelhandelsnutzung soll über eine Rampe mit Zufahrt von der C.------straße in das Kellergeschoss erfolgen, wobei eine Anlieferung zu Nachtzeiten ausgeschlossen ist. Die Bebauung im Innenhof soll entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze zum Grundstück der Kläger grenzständig eingeschossig, in einem Abstand von 8,54 m zweigeschossig und in einem Abstand von 11,62 m dreigeschossig erfolgen.
7Die in der Folgezeit unternommenen Versuche der Beigeladenen, mit dem Kläger sowie weiteren Nachbarn der C.------straße eine Nachbarschaftsvereinbarung zu erreichen, scheiterten.
8Am 6. April 2011 trat für den Bereich des Vorhabengrundstücks der Bebauungsplan Nr. °/°° „S1. Straße / A.-------straße “ in Kraft. Dieser setzt im Wesentlichen ein Kerngebiet sowie öffentliche Verkehrsflächen fest. Die überbaubare Grundstücksfläche ist überwiegend durch Baulinien und im Übrigen durch Baugrenzen definiert. Innerhalb der Baufenster differiert die zulässige Zahl der Vollgeschosse zwischen ein- bis siebengeschossiger Bebauung. Zudem werden die Wandhöhe an der zum Grundstück der Kläger ausgerichteten Grenze sowie immissionsschutzrechtliche Regelungen durch Festlegung verschiedener Lärmpegelbereiche festgesetzt.
9Im Laufe des Aufstellungsverfahrens machte der Kläger Einwendungen gegen die durch den Bebauungsplan zugelassene grenzständige Bebauung entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze geltend. Der Rat ergänzte daraufhin den Bebauungsplan um ein Verbot von Gebäudeöffnungen in der dem Garten des Klägers zugewandten Außenwand.
10Mit Baugenehmigung vom 29. Juni 2011 genehmigte die Beklagte den Neubau des beantragten Büro- und Geschäftshauses.
11Unter dem gleichen Datum erteilte die Beklagte der Beigeladenen einen Befreiungsbescheid hinsichtlich der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. °/°° „überbaubare Fläche ÜF1“ und „Zahl der Vollgeschosse“ im südlichen Bereich der straßenseitigen Bebauung sowie die Zulassung einer Abweichung von den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften hinsichtlich der zurücktretenden Staffelgeschosse sowie von Vorschriften der SonderbauVO. Die Abweichungen von den Vorschriften über Abstandsflächen betreffen dabei nicht die Grundstücksgrenze zum Kläger.
12Der Kläger hat am 2. August 2011 Klage gegen die Baugenehmigung vom 29. Juni 2011 erhoben (5 K 3162/11).
13Laut Baubeginnanzeige begann die Beigeladene am 1. August 2011 mit der Errichtung des Gebäudes.
14Mit Beschluss vom 22. August 2011 (10 B 720/11.NE) lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) den unter dem 14. Juni 2011 von dem Kläger gestellten Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Bebauungsplans Nr. °/°° „S1. Straße / A.-------straße “ ab.
15Mit der ersten Nachtragsbaugenehmigung vom 29. Juni 2012 genehmigte die Beklagte die Einrichtung von vier Einzelhandelsnutzungen (Vollsortimenter und Bäcker, Drogerieartikel, Lebensmitteldiscounter und Schuheinzelhandel) im Untergeschoss und im Erdgeschoss. Mit der zweiten Nachtragsbaugenehmigung vom 17. Juli 2012 genehmigte die Beklagte Änderungen der Grundrisse im 1. und 2. Obergeschoss, Änderungen an verschiedenen Fassaden sowie Veränderungen der Technikaufbauten auf dem Dach des Gebäudes.
16Unter dem 23. August 2012 wurde der Kläger von der Erteilung der ersten und zweiten Nachtragsbaugenehmigung unterrichtet.
17Am 18. September 2012 hat der Kläger Klage gegen die erste Nachtragsbaugenehmigung vom 29. Juni 2012 (5 K 4284/12) sowie gegen die zweite Nachtragsbaugenehmigung vom 17. Juli 2012 (5 K 4283/12) erhoben.
18Im November 2012 wurde das Bauvorhaben fertiggestellt und eröffnet.
19Mit der dritten Nachtragsbaugenehmigung vom 15. November 2012 genehmigte die Beklagte eine Lüftungsanlage für das gesamte Objekt. Mit der vierten Nachtragsbaugenehmigung vom gleichen Tag genehmigte die Beklagte die Errichtung einer Speisengastronomie im Erdgeschoss sowie diverse Grundrissänderungen im Erd- und Untergeschoss.
20Durch Urteil vom 26. April 2013 (10 D 41/11.NE) erklärte das OVG NRW den Bebauungsplan Nr. °/°° für unwirksam. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets für Stellplätze und Garagen sei unwirksam, da sie gegen den Typenzwang, dem die Baugebietsfestsetzungen unterliegen, verstoße. Zudem sei auch die Regelung in Nr. 5 der textlichen Festsetzungen zum Lärmschutz unwirksam. Insbesondere sei es nicht möglich, die für den Lärmschutz konkret zu treffenden Maßnahmen zu erkennen, so dass die Festsetzung zu unbestimmt sei. Schließlich weise der Bebauungsplan beachtliche Abwägungsmängel auf. Zum einen habe der Plangeber seine Überlegungen zum Immissionsschutz auf keine tragfähige Grundlage gestützt, da das Schalltechnische Gutachten nicht alle planbedingten Geräuschimmissionen in seine Prognose einbezogen habe. Zum anderen sei die Festsetzung der Baulinie am nördlichen Rand des festgesetzten Kerngebiets in Kombination mit der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse im inneren Baufenster abwägungsfehlerhaft, da der Rat den Grad der planbedingt möglichen Verschattung auf den Wohngrundstücken an der C.------straße nicht ausreichend ermittelt habe. Insbesondere sei nicht der 17. Januar als wintertypischer Tag in die Bemessung einbezogen worden und es fehle eine worst-case Betrachtung der planbedingten Verschattungswirkungen. Mit Blick auf eine Neuaufstellung des Bebauungsplans wies der Senat abschießend darauf hin, dass der mit der Festsetzung der nördlichen und südlichen Baulinien des Kerngebiets verbundene Verzicht auf die Einhaltung von Abstandflächen gewichtiger städtebaulicher Gründe und einer sorgfältigen Abwägung bedürfe. Es sei Aufgabe des Rates zu prüfen, ob ein solcher, mit dem geltenden Baurecht nicht unbedingt in Einklang stehender Zustand bei einer Neuplanung beseitigt oder abgemildert werden könne oder wegen gewichtiger öffentlicher Interessen aufrechterhalten bleiben solle.
21Mit der fünften Nachtragsbaugenehmigung vom 24. Juli 2013 genehmigte die Beklagte Grundrissänderungen in allen Geschossen sowie nicht abstandflächenrelevante Änderungen der Fassade. Mit der sechsten Nachtragsbaugenehmigung vom 29. August 2013 genehmigte die Beklagte 21 Fahrradstellplätze. Unter dem 11. September 2013 unterrichtete die Beklagte den Kläger über die Erteilung der dritten bis sechsten Nachtragsbaugenehmigung.
22Am 28. März 2014 wurde der Bebauungsplan Nr. °/°° „S1. Straße/C.------straße “ im Amtsblatt der Stadt F. öffentlich bekannt gemacht. Das 0,5 ha große Plangebiet erstreckt sich auf den Bereich westlich der S1. Straße °° und dem Blockinneren zwischen der Bebauung entlang der C.------straße sowie der A.-------straße . Der Bereich des Parkhauses ist nicht (mehr) Teil des Plangebiets. Der Bebauungsplan setzt für das Plangebiet im Wesentlichen ein Kerngebiet fest. Entlang der S1. Straße ist eine siebenstöckige Bebauung zugelassen. Entlang der nördlich verlaufenden Grundstücksgrenze zu den Grundstücken der C.------straße ist eine Baulinie festgesetzt, die eine grenzständige Bebauung ermöglicht. In diesem Bereich ist eine eingeschossige Bebauung zulässig, wobei die Wandhöhe hier 119,25 m über NN betragen muss. Diese Höhe entspricht dem ehemaligen Bestand. In einem Abstand von drei Meter zur Grundstücksgrenze ist eine Baugrenze festgesetzt, hinter der eine dreigeschossige Bebauung zulässig ist. Ausweislich der textlichen Festsetzung Nr. 4 beträgt in dem Bereich der maximal dreigeschossigen Bebauung die Tiefe der Abstandfläche 0,8 H. Eine Reduzierung der Tiefe der Abstandfläche ist ausweislich der textlichen Festsetzung hier nicht zulässig. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 7 sind in dem Kerngebiet in dem Bereich der maximal sieben-geschossigen Bebauung aufgrund der Lärmbelastung der S1. Straße und der A.-------straße sowie der Straßenbahnlinie °°° für die Gebäude bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Lärmminderung zu treffen. Im Folgenden werden Innenraumpegel für verschiedene Räume benannt, deren Einhaltung durch zu treffende bauliche oder sonstige technische Vorkehrungen sichergestellt werden müssen. Die Innenraumpegel müssen dabei vorrangig durch die Anordnung der Baukörper und/oder geeigneter Grundrissgestaltung eingehalten werden. Ist dies nicht möglich, muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
23„An dieser Stelle befindet sich in der Originalentscheidung eine Skizze“
24Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan vom 17. Dezember 2013 ist das Ziel der Planung die Sicherung und Fortentwicklung des Stadtteils S. in seiner besonderen Versorgungsfunktion (S. 5). Hinsichtlich der Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung orientiere sich die Zahl der Vollgeschosse im Wesentlichen an der vormaligen Bebauung (S. 13). Die Größe des Baublocks und der hierdurch mögliche Abstand zur Nachbarbebauung würden die Erhöhung um ein Geschoss gegenüber der vormaligen Bebauung rechtfertigen. Die bestehende Nachbarbebauung nördlich und südlich des Plangebiets werde dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt. Bezüglich der grenzständigen Bebauung wird zunächst festgestellt, dass die Bebauungsstruktur seit Jahrzehnten unter anderem durch eine grenzständige Bebauung im Innenhof gekennzeichnet sei (S. 14). Aufgrund der Größe des Baublocks und seiner Lage innerhalb des B-Zentrums S. sei die Verdichtung der Bebauung innerhalb des Innenhofes städtebaulich gewünscht und vertretbar. Die Festsetzung einer Baulinie in Kombination mit der Festsetzung der zwingenden Wandhöhe entspreche der vormaligen, ebenfalls grenzständig errichteten Bebauung. Für die erneute Bebauungsmöglichkeit mit grenzständiger Bebauung spreche, dass durch die Entwicklung bzw. Revitalisierung dieses innerstädtischen Standortes die Inanspruchnahme unbebauter Flächen an anderen Standorten vermieden werden solle (S. 15). Die Beibehaltung der seit Jahrzehnten bestehenden eingeschossigen grenzständigen Bebauung diene der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche (S. 16). Durch die grenzständige Bebauung würden auch nicht die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse beeinträchtigt. Hinsichtlich der Belüftung, Belichtung und Besonnung der Gebäude unter anderem entlang der C.------straße komme es durch die Grenzbebauung zu keiner relevanten Verschlechterung der in der Vergangenheit bestehenden Situation (S. 17). Die Verschattungsstudie des Dipl. N. . H. M. vom 12. Dezember 2013 komme zu dem Ergebnis, dass der Verzicht auf die Abstandflächen bzgl. der Verschattung jedenfalls zum Messzeitpunkt am 17. Januar irrelevant sei, da auch bei vollständigen Fehlen einer Bebauung die Besonnungsdauer nicht den Anforderungen der DIN 5034 genüge. Die Messung am 21. März habe gezeigt, dass die für die Tag- und Nachtgleiche empfohlene Besonnungsdauer von vier Stunden in allen Varianten, also einschließlich der maximal zulässigen Bebauung für einen Großteil der untersuchten Südfassaden, erreicht werde. Lediglich die Umsetzung des Schmalseitenprivilegs führe dazu, dass die am weitesten östlich gelegenen Fassaden der C.------straße ° und ° zu diesem Zeitpunkt weniger als vier Stunden besonnt werden würden. Am 17. Juli erreiche dagegen nahezu das gesamte Untersuchungsgebiet mit Ausnahme von eng bebauten Bereichen Sonnenscheindauern von mehr als 60 Minuten (S. 18). Bei der Interpretation der Ergebnisse sei zu berücksichtigen, dass Verschattungen in Innenstädten keine Seltenheit, sondern in vielen Bereichen den Regelfall darstellen, was jedoch nicht zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führe. Zudem zeige die Verschattungsstudie deutlich auf, dass die grenzständige eingeschossige Bebauung zu keiner zusätzlichen Verschattung der benachbarten Wohngebäude führe. Auch eine Bebauung mit einem Mindestabstand von 3 m würde zu keiner Verbesserung führen. Das Ausmaß der zusätzlichen Verschattungsdauer werde durch die Blockrandbebauung sowie das erste und zweite Obergeschoss der Innenhofbebauung beeinflusst (S. 19). Diese Bebauung halte jedoch die bauordnungsrechtlichen Abstandflächen ein, so dass Verschattungseffekte regelmäßig hinzunehmen seien. Es sei zudem davon auszugehen, dass die Fassaden mit Fernstern und Türen ausgestattet werden würden, wenn die Errichtung von Baukörpern mit einem Mindestabstand von 3 m erfolgen würde und damit die angrenzende Wohnnutzung eher beeinträchtigt werden würde. Im Rahmen der Abwägung dürfe nicht verkannt werden, dass die grenzständige Bebauung per se eine Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke darstelle. Die Verschattungsstudie zeige aber auch, dass durch die grenzständige Bebauung keine Verschattung der Fassaden hervorgerufen werde, da der Abstand zu der nördlich gelegenen Bebauung so groß sei, dass keine nachteiligen Auswirkungen für die Belichtung von Räumen hervorgerufen würden. Aufgrund der jahrzehntelang bestehenden grenzständigen Bebauung in identischer Höhe, der Notwendigkeit der Schaffung möglichst großer Flächen für den Einzelhandel im zentralen Versorgungsbereich und angesichts der Verschattung nur der südlichsten Gartenbereiche, nicht aber des Gartenbereiches südlich vor den Häusern, wo sich auch Terrassen befänden, sei es im Rahmen der Abwägung gerechtfertigt, die grenzständige Bebauung mit zwingender Höhe festzusetzen. Schließlich werde die Anwendbarkeit des 16 m-Privilegs für den maximal dreigeschossig bebaubaren Teil des Kerngebiets ausgeschlossen, da die Besonnungsdauer bei einer Inanspruchnahme des 16 m-Privilegs deutlich verschlechtert werde.
25Mit Beschluss vom 30. Juni 2014 (4 BN 38.13) wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der Beklagten und der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des OVG NRW vom 26. April 2013 zurück.
26Das Gericht hat mit Beschluss vom 17. September 2015 in der mündlichen Verhandlung die Verfahren 5 K 3162/11, 5 K 4283/12 und 5 K 4284/12 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden.
27Der Kläger ist der Ansicht, die Baugenehmigung verstoße gegen bauordnungsrechtliche Abstandsflächenvorschriften. Insbesondere werde die genehmigte grenzständige Bebauung nicht durch den Bebauungsplan Nr. °/°° „S1. Straße/C.------straße “ legitimiert, da dieser unwirksam sei. Dies folge aus der Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung Nr. 7, da diese weder hinreichend bestimmt sei noch auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützt werden könne. Es reiche vorliegend nicht aus, wenn textlich bestimmte, letztlich einzuhaltende Innenraumpegel als Ziel vorgegeben werden würden, deren Einhaltung durch bauliche und sonstige technische Vorkehrungen sichergestellt werden müssten, ohne dass die Vorkehrungen näher bestimmt werden würden. Reine Emissions- und Immissionsgrenzwerte seien keine Vorkehrungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB.
28Da auch der Bebauungsplan Nr. °/°° „S1. Str. / A.-------straße “ sowie der Vorgängerbebauungsplan Nr. °°° unwirksam seien, müssten Abstandflächen entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze eingehalten werden.
29Zudem verstoße das Vorhaben gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Rücksichtslosigkeit resultiere vor allem aus der Länge und Höhe der in den Blockinnenbereich hineinragenden Grenzbebauung. Die ungegliederte eingeschossige Grenzwand wirke in Kumulation mit den darüber hinaus ragenden weiteren Geschossen auf die angrenzenden schmalen Grundstücke erdrückend. Hinzu komme, dass bis zum Abriss die bestehende „Blockinnenbebauung“ aus einem zweigeschossigen, fensterlosen Baukörper, dessen Dachflächen nicht zum Betreten von Menschen bestimmt gewesen seien, bestanden habe. Der nunmehr genehmigte Baukörper biete dem gegenüber zahlreiche Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück des Klägers. Neben Fenstern seien insofern auch die durch die abgestufte Bauweise entstehenden Dachterrassen zu benennen. Die Fenster sowie die Terrassen würden damit künftig genau vis à vis des Gartens, aber auch der Fenster des vom Kläger bewohnten Gebäudes liegen. Die Möglichkeit, sich durch entsprechende Bepflanzung abzuschirmen und so vor Blicken der Nachbarn zu schützen, bestehe nicht mehr. Insbesondere wäre die Anpflanzung einer ausreichend hoch bemessenen Hecke nicht realisierbar. Dem Kläger blieben künftig keine Rückzugsmöglichkeiten mehr. Die rückwärtigen Ruhe- und Erholungsflächen würden künftig der permanenten Einsichtnahme durch die Benutzer des Bauvorhabens ausgesetzt sein.
30Hinsichtlich der ersten und zweiten Nachtragsbaugenehmigung ist der Kläger der Auffassung, es handele sich um keinen einfachen Nachtrag, sondern um ein Aliud, da beide Genehmigungen derart umfangreich seien, dass nicht lediglich eine Modifizierung vorliege. Durch die Genehmigung von Einzelhandelsnutzungen sei erstmals über bodenrechtlich relevante Nutzungen entschieden worden.
31Der Kläger beantragt – schriftsätzlich – (sinngemäß),
32die Baugenehmigung vom 29. Juni 2011 in Gestalt der ersten Nachtragsbaugenehmigung vom 29. Juni 2012 und der zweiten Nachtragsbaugenehmigung vom 17. Juli 2012 aufzuheben.
33Die Beklagte beantragt – schriftsätzlich -,
34die Klage abzuweisen.
35Sie ist der Ansicht, die Baugenehmigung verstoße nicht gegen bauordnungsrechtliche Abstandflächenvorschriften, da die durch den rechtmäßigen Bebauungsplan Nr. °/°° festgesetzte Baulinie entlang der südlichen Grundstücksgrenze eine grenzständige Bebauung des ersten Vollgeschosse ermögliche. Bei der ordnungsgemäßen Abwägung der öffentlichen und privaten Belange habe der Plangeber dem Interesse an einer sinnvollen Nachnutzung des Grundstücks den Vorrang eingeräumt. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung sei ein sachgerechter Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verwirklichung einer großflächigen Bebauung in zentraler Lage im Stadtteil S. und den von den Planungsabsichten betroffenen angrenzenden Grundstückseigentümern am Erhalt ihrer Freiflächen und einer von den Auswirkungen der Bebauung möglichst unbelasteten Wohnlage getroffen worden. Bei der Gewichtung der Belange sei der Umstand berücksichtigt worden, dass bereits das ehemalige I. - Gebäude bis zu den rückwärtigen Grenzen der Wohnung Grundstücke entlang der C.------straße gereicht habe und die Eigentümer ihre Grundstücke wie in den vergangenen 50 Jahren auch ohne Einhaltung von Abstandsflächen sinnvoll nutzen könnten.
36Entgegen der Auffassung des Klägers handele sich bei der ersten und zweiten Nachtragsbaugenehmigung nicht um ein aliud zur ursprünglichen Baugenehmigung. Zudem seien nachbarliche Belange durch die Inhalte des 2. Nachtrags weder in bauplanungs- noch in bauordnungsrechtlicher Sicht betroffen. Demnach stelle es auch keine Beeinträchtigung der Rechte des Klägers dar, wenn – seiner Auffassung zufolge – hinsichtlich der Nachtragsgenehmigung ein eigenständiges Genehmigungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen.
37Die Beigeladene beantragt – schriftsätzlich -,
38die auf Aufhebung der Baugenehmigung vom 29. Juni 2011 gerichtete Klage abzuweisen.
39Zur Begründung führt sie aus, ein Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Abstandflächenvorschriften liege nicht vor, da nach diesen Vorschriften eine Abstandfläche wegen der im Bebauungsplan festgesetzten Baulinie nicht erforderlich sei.
40Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liege ebenfalls nicht vor. Ein solcher Verstoß sei bereits deshalb ausgeschlossen, da die Abstandvorschriften eingehalten werden. Zum anderen habe die Beklagte die Belange des Klägers in die bauleitplanerische Abwägung eingestellt und dem öffentlichen Interesse an einer sinnvollen Nachnutzung des für den Stadtteil S. bedeutsamen Standorts den Vorrang eingeräumt. Damit verbleibe kein Spielraum mehr für die Anwendung des Gebots der Rücksichtnahme. Eine Korrektur im Wege der „Nachsteuerung“ über das Gebot der Rücksichtnahme im Baugenehmigungsverfahren sei nicht zulässig. Schließlich sei auch nicht von unzumutbaren Einsichtmöglichkeiten auf das Grundstück des Klägers auszugehen. Die Bauteile des Vorhabens lägen mindestens 25 m von der Rückfront des Hauses der Kläger entfernt. Außerdem handele es sich bei den zum Grundstück des Klägers gelegenen Räumen des ersten und zweiten Obergeschosses um Büros, so dass der Kläger allenfalls in den üblichen Bürozeiten Einblicken auf seinen Garten ausgesetzt sei. Der Kläger könne sich schließlich durch eine Bepflanzung seines Grundstücks, durch Fenstervorhänge und ähnliche Maßnahmen ohne weiteres vor Einblicken schützen.
41Selbst wenn das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen wäre, bräuchte das Vorhaben der Beigeladenen keine Abstandfläche zum Grundstück des Klägers einzuhalten. Da der Abriss des ehemaligen I. -Gebäudes in unmittelbarem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Ausführung des mit der angefochtenen Baugenehmigung zugelassenen Vorhabens stehe, präge das beseitigte Gebäude die Eigenart der näheren Umgebung, so dass nicht anders als das beseitigte ehemalige Kaufhaus auch das neue Gebäude ohne Einhaltung einer Abstandfläche an die rückwärtige Grundstücksgrenze des klägerischen Grundstückes gebaut werden dürfe. Aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges gehe die Verkehrsauffassung davon aus, dass auch das neue Gebäude grenzständig an das Grundstück des Klägers gebaut werde.
42Die Beigeladene stellt im Übrigen keinen Antrag.
43In der mündlichen Verhandlung am 17. September 2015 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt.
44Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
45Entscheidungsgründe:
46Über die Klage entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten die zuständige Berichterstatterin, vgl. § 87 a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO.
47Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
48Die angefochtene Baugenehmigung vom 29. Juni 2011 in Gestalt der ersten Nachtragsbaugenehmigung vom 29. Juni 2012 und der zweiten Nachtragsbaugenehmigung vom 17. Juli 2012 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
49Zunächst handelt es sich entgegen der Ansicht des Klägers bei den ersten beiden Nachtragsbaugenehmigungen nicht um ein sog. „Aliud“ zur ursprünglichen Baugenehmigung. Grundsätzlich lässt sich die Frage, wie weit die Wirkung einer Baugenehmigung reicht und in welchem Fall ein „aliud“ gegenüber der beantragten Anlage vorliegt, kaum allgemein oder „abstrakt“ beantworten.
50Vgl. Boeddinghaus, BauO, § 75 Rn. 46 mit Verweis auf Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 27. Januar 1997 – 4 B 2/97 -.
51Demnach ist ein Aliud dann anzunehmen, wenn sich das neue Vorhaben in Bezug auf baurechtlich relevante Kriterien von dem ursprünglich genehmigten Vorhaben unterscheidet. Dies gilt unabhängig davon, ob die baurechtliche Zulässigkeit des abgewandelten Bauobjekts als solche im Ergebnis anders zu beurteilen ist. Ein baurechtlich relevanter Unterschied zwischen dem ursprünglich genehmigten und dem abgewandelten Bauvorhaben ist immer dann anzunehmen, wenn sich für das abgewandelte Bauvorhaben die Frage der Genehmigungsfähigkeit wegen geänderter tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen neu stellt, das heißt diese geänderten Voraussetzungen eine erneute Überprüfung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfordern. Dies folgt aus Sinn und Zweck der Baugenehmigung, die sicherstellen soll, dass nur solche Bauvorhaben zur Ausführung gelangen, deren Vereinbarkeit mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) von der Bauaufsichtsbehörde festgestellt worden ist.
52Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 21. Februar 2007 – 10 A 27/07 -, vom 4. Mai 2004 – 10 A 1476/04 - und vom 7. November 1996 -7 A 4820/95 -, jeweils zitiert nach juris.
53Grundsätzlich kann nach der Rechtsprechung des OVG NRW eine bereits erteilte Baugenehmigung nur dann durch eine Nachtragsbaugenehmigung ergänzt oder geändert werden, soweit dadurch das Vorhaben nicht in seinem Wesen verändert wird. Die Nachtragsbaugenehmigung ist zwar ein Verwaltungsakt, der eine eigene Regelung mit Außenwirkung beinhaltet, sie modifiziert aber nur die ursprünglich erteilte Baugenehmigung und rechtfertigt – für sich genommen – die Verwirklichung des Vorhabens nicht. Sie betrifft kleinere Änderungen, darf aber inhaltlich nicht ein von dem Genehmigungsgegenstand wesensverschiedenes Vorhaben - „aliud“ - regeln.
54Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2004 – 10 A 1476/04 -, zitiert nach juris.
55Dies zugrundegelegt, wird das Vorhaben durch die ersten beiden und von dem Kläger allein angefochtenen Nachtragsbaugenehmigungen nicht in seinem Wesen verändert. Da die erste Nachtragsbaugenehmigung lediglich die Einrichtung von vier Läden im Unter- und Erdgeschoss (namentlich Deichmann, Aldi, Edeka und dm) und die zweite Nachtragsbaugenehmigung die Raumaufteilung und Grundrissänderung im ersten und zweiten Obergeschoss sowie Änderungen an der Fassade genehmigt, sind hierdurch nicht im oben beschriebenen Sinne baurechtlich relevante Kriterien betroffen, die die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens als solches insgesamt neu in Frage stellen. Vielmehr wird bereits durch die ursprüngliche Baugenehmigung vom 29. Juni 2011 Einzelhandelsnutzung im Unter- und Obergeschoss zugelassen, so dass sich die erste Nachtragsbaugenehmigung als bloße Konkretisierung des bereits genehmigten Umfangs darstellt. Nichts anderes gilt für die Grundrissänderungen im ersten und zweiten Obergeschoss, da durch die veränderte Nutzungsaufteilung in drei statt in zwei Nutzungseinheiten das Vorhaben als solches nicht berührt wird.
56Die angefochtene Baugenehmigung vom 29. Juni 2011, einschließlich der angefochtenen ersten und zweiten Nachtragsbaugenehmigung, verstößt nicht gegen drittschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts.
57Insbesondere verletzt sie den Kläger nicht wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen Abstandflächenvorschriften in seinen Rechten. § 6 BauO NRW vermittelt dem Kläger insoweit ein Abwehrrecht, als dass dieser die Einhaltung von Abstandflächen gegenüber seinem Grundstück geltend machen kann. Ein in Bezug auf die gemeinsame Grundstücksgrenze festzustellender Verstoß gegen Abstandflächenvorschriften liegt hier allerdings nicht vor.
58Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Nach Satz 2 a) der Vorschrift ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandfläche nicht erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden muss. Da der Bebauungsplan Nr. °/°° „S1. Straße/C.------straße “ in Bezug auf die gemeinsame Grundstücksgrenze zum Kläger eine Baulinie im Sinne des § 23 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) festsetzt, ist die grenzständige Bebauung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 a BauO NRW zulässig und ein Verstoß gegen Abstandflächenvorschriften ausgeschlossen.
59Ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich zwar grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung.
60Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 – 4 C 19.90 -, zitiert nach juris.
61Demnach wäre hier der Bebauungsplan Nr. °°° „S1. Straße/C.------straße /S2.---straße “ maßgeblich, da der Bebauungsplan Nr. °/°° „S1. Straße/A.-------straße “, der im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung in Kraft war, durch Urteil des OVG NRW vom 26. April 2013 für unwirksam erklärt wurde.
62Allerdings haben spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn außer Betracht zu bleiben, während nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind. Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass es mit der nach Maßgabe des einschlägigen Rechts gewährleisteten Baufreiheit nicht vereinbar wäre, eine zur Zeit des Erlasses rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben, die sogleich nach der Aufhebung wieder erteilt werden müsste.
63Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 – 4 B 40/98 -, mit Bezug auf BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1965 – 4 C 3.65 – und Beschluss vom 22. April 1996 – 4 B 54.96 -, sowie OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2007 – 10 B 305/07 -, jeweils zitiert nach juris.
64Der Bebauungsplan Nr. °/°° „S1. Straße/C.------straße “ enthält nachträgliche Änderungen zu Gunsten des Beigeladenen. Durch diesen wird zum einen die grenzständige Bebauung und zum anderen eine bis zu dreigeschossige Bebauung, sofern diese einen Abstand von 0,8 H einhält, entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze zum Kläger ermöglicht.
65An der Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. °/°° bestehen keine Bedenken, insbesondere wurde er ordnungsgemäß bekannt gemacht.
66Die den Abwägungsvorgang betreffenden Rügen wären zudem inzwischen nach Überschreiten der Jahresfrist gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) verspätet.
67Die Planerhaltungsvorschriften unterscheiden zwischen Mängeln im Abwägungsvorgang und Mängeln im Abwägungsergebnis. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur unter den in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB genannten Voraussetzungen beachtlich. Nach beiden Vorschriften muss der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sein. Ein hiernach beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs muss innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sein; andernfalls wird er, wenn bei Inkraftsetzung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist, gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 BauGB unbeachtlich. Ein Mangel im Abwägungsergebnis ist demgegenüber stets beachtlich; er führt unabhängig vom Vorliegen weiterer Mängel der Abwägung zur (Teil-) Unwirksamkeit des Bebauungsplans.
68Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2010 – 4 CN 2/10 -, mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris.
69An der Wirksamkeit des Abwägungsergebnisses als solchem hat das Gericht keine durchgreifenden Zweifel. Insbesondere liegen keine Anhaltpunkte für die Unwirksamkeit der Festsetzung einer Baulinie gemäß § 23 Abs. 2 BauNVO entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze sowie der Zulässigkeit einer bis zu dreigeschossigen Bebauung, sofern diese einen Abstand von 0,8 H einhält, vor, noch wurden solche seitens des Klägers vorgetragen.
70Sofern der Kläger die textliche Festsetzung Nr. 7 für unwirksam hält, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Zwar können die den Lärmschutz betreffenden Festsetzungen grundsätzlich nachbarschützende Wirkung entfalten. Dies gilt allerdings nur, soweit eine Verletzung der Rechte des Klägers durch die Festsetzung überhaupt in Betracht kommt. Da sich die textliche Festsetzung Nr. 7 jedoch ausschließlich auf den Bereich der siebengeschossigen Bebauung bezieht, ist eine Verletzung des Klägers in seinen Rechten von vornherein ausgeschlossen. Denn die Festsetzung dient vor allem der Sicherstellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse der sich in dem Gebäude aufhaltenden Personen (vgl. Seite 23 der Planbegründung). Eine Betroffenheit des Klägers durch Nichteinhaltung der dort genannten Innenraumpegel aufgrund der vermeintlichen Unwirksamkeit der Festsetzung erscheint damit von vornherein ausgeschlossen. Zum anderen hat das Gericht auch ungeachtet dessen keine Zweifel an der Wirksamkeit der Festsetzung. Insbesondere genügt die beispielhafte Benennung von baulichen Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern den Bestimmtheitserfordernis an die zu treffenden baulichen und sonstigen Vorkehrungen. Durch diese Formulierung kann der Bauherr bereits der Festsetzung hinreichend genau entnehmen, inwiefern baulichen Maßnahmen zu treffen sind, wobei die Konkretisierung in zulässiger Weise erst im Genehmigungsverfahren erfolgt.
71Im Übrigen wurden von dem Kläger keine die Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. °/°° nach sich ziehenden Gründe vorgetragen, noch sind sie sonst für das Gericht ersichtlich.
72Ein Verstoß gegen § 6 BauO NRW liegt neben der demnach aufgrund des Bebauungsplans Nr. °/°° zulässigen grenzständigen eingeschossigen Bebauung darüber hinaus nicht vor, da das Vorhaben die entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. °/°° auch im Übrigen, namentlich hinsichtlich des zweiten und dritten Geschosses, einhält. Das zweite Geschoss weist eine Wandhöhe von 9,77 m auf. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 4, wonach – gleichlaufend mit der Vorschrift in § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW - in dem Bereich der maximal dreigeschossigen Bebauung die Tiefe der Abstandfläche 0,8 H beträgt, ist zur klägerischen Grundstücksgrenze ein Abstand von 7,816 m einzuhalten. Das dritte Geschoss weist eine Wandhöhe von 13,4 m auf. Der Mindestabstand beträgt damit 10,72 m. Aus dem Amtlichen Lageplan vom 20. Juni 2011 geht hervor, dass diese Mindestabstände eingehalten werden.
73Ein Verstoß des Vorhabens gegen drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts liegt ebenfalls nicht vor. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich hier nach § 30 Abs. 1 BauGB, da es im Geltungsbereich des am 28. März 2014 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. °/°° „S1. Straße/ C.------straße “ liegt.
74Der Kläger kann sich insbesondere nicht erfolgreich auf einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme berufen.
75Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind.
76Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 - 4 C 59.79 -, vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 - und vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -; OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -, sowie zuletzt VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13. November 2015 – 5 L 1900/15 -; jeweils zitiert nach juris.
77Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit.
78Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 17. Januar 2014 – 5 L 1469/13 – und vom 23. August 2013 – 6 L 737/13 - sowie Urteil vom 21. August 2014 – 5 K 3451/13 -; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 12. Juli 2012 – 2 B 12.1211 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2012 – 2 S 50.10 -; jeweils zitiert nach juris.
79Der Kläger kann sich hier bereits deshalb nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme berufen, da die Erwägungen im Zusammenhang mit der aufgrund der Festsetzung der Baulinie sowie der dreigeschossigen Bebauungsmöglichkeit gebotenen Rücksichtnahme auf die Nutzungen in der Umgebung des Plangebiets bereits in die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägung der öffentlichen und privaten Belange eingeflossen sind.
80§ 15 Abs. 1 BauNVO als Ausprägung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahme-gebots findet im Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich keine Anwendung mehr, wenn das Rücksichtnahmegebot von der vorausgegangenen planerischen Abwägung gleichsam „aufgezehrt“ ist. Die Vorschrift ergänzt lediglich die Festsetzungen des Bebauungsplans, soweit dieser selbst noch keine Lösung für bestimmte Konfliktsituationen enthält. Ihre Anwendung darf aber nicht zur Korrektur der planerischen Entscheidung führen. Grundsätzlich gebietet das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Gebot der Konfliktbewältigung, dass jeder Bebauungsplan die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten der Betroffenen letztlich ungelöst bleiben.
81Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2014 – 10 B 1323/13 –, mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 – 4 C 8.12 -, zitiert nach juris.
82Hiervon ausgehend, ist die durch die grenzständige sowie dreigeschossige Bebauung entlang der nördlichen Grundstücksgrenze des Vorhabengrundstücks verursachte Beeinträchtigung des Klägers in der den entsprechenden Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegenden Abwägung hinreichend berücksichtigt worden. Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan vom 17. Dezember 2013 hat sich der Rat mit den Auswirkungen einer grenzständigen bzw. dreigeschossigen Bebauung zulasten der Nachbarn befasst. Nach umfassender Auswertung der Verschattungsstudie des Dipl. N. . H. M. vom 12. Dezember 2013 ist er zu dem Schluss gekommen, dass die grenzständige eingeschossige Bebauung zu keiner zusätzlichen Verschattung der nördlich und südlich benachbarten Wohngebäude führe. Auch eine Bebauung mit einem Mindestabstand von 3,0 m führe hier zu keiner Verbesserung. Das Ausmaß der zusätzlichen Verschattungsdauer der Wohngebäude und der Gärten werde im Wesentlichen durch die Blockrandbebauung sowie das 1. und 2. Obergeschoss der Innenhofbebauung beeinflusst. Da diese Bebauung jedoch die Abstandflächen gemäß § 6 BauO NRW einhalten müsse, seien dennoch entstehende Verschattungseffekte regelmäßig hinzunehmen (siehe S. 19 unten). An den Feststellungen der Verschattungsstudie, die der Einschätzung des Plangebers zugrunde lag, bestehen keine Bedenken. Insbesondere wurde hier – anders als bei der ursprünglichen und vom OVG NRW in seiner Entscheidung vom 26. April 2013 noch gerügten Verschattungsstudie - in die Bemessung der 17. Januar als wintertypische Tag einbezogen sowie eine worst-case Betrachtung vorgenommen. Hinzu kommt, dass der Plangeber in der textlichen Festsetzung Nr. 4 ausdrücklich die Anwendung des Schmalseitenprivilegs nach § 6 Abs. 6 BauO NRW ausgeschlossen hat, um somit zusätzliche Beeinträchtigungen für die angrenzenden Nachbarn auszuschließen.
83Aufgrund dieser umfassenden Berücksichtigung der Belange der im Norden angrenzenden Nachbarn sowie der Folgen einer grenzständigen Bebauung scheidet eine Korrektur des planerischen Willens über das Gebot der Rücksichtnahme vorliegend aus.
84Sofern sich der Kläger außerdem auf unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten auf sein Grundstück aufgrund der Möglichkeit der Errichtung bodentiefer Fenster an der nördlichen Außenwand sowie der Errichtung von Terrassen beruft, ist unabhängig von der Frage, ob auch diese Erwägungen in den Abwägungsvorgang eingeflossen sind und damit von dem Bebauungsplan aufgezehrt wurden, ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ausgeschlossen. Denn die bodentiefen Fenster sowie Terrassen befinden sich im Bereich der zwei- bzw. dreigeschossigen Bebauung, die ihrerseits – wie gezeigt - die Abstandflächen im Sinne des § 6 BauO NRW einhalten. Für die Anwendung des bundesrechtlichen Rücksichtnahmegebots verbleibt jedoch aus tatsächlichen Gründen regelmäßig dann kein Raum, soweit die durch dieses Gebot geschützten Belange durch spezielle bauordnungsrechtliche Vorschriften geschützt werden und das konkrete Vorhaben deren Anforderungen genügt.
85Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Dezember 2000 - 4 C 3.00 – und vom 7. Dezember 2006 - 4 C 11.05 -; OVG NRW, Beschl. v. 11. März 2003- 7 B 240/03 -; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 14. Oktober 2010 - 10 L 765/10 -; jeweils zitiert nach juris; Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 12 Rn. 8; Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Bd. II, § 51 Rn. 9, 211.
86Die Vorschrift des § 6 BauO NRW soll durch Mindestabstände die Gefahr der Brandübertragung, der Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung, der unangemessenen optischen Beengung oder der Störung des Wohnfriedens vorbeugen und ganz allgemein vermeiden, dass die Lebensäußerungen der in der Nachbarschaft wohnenden und arbeitenden Menschen zu intensiv aufeinander einwirken (sog. Sozialabstand).
87Vgl. Beschluss der erkennenden Kammer vom 12. März 2012 – 5 L 1112/12 -, zitiert nach juris.
88Anhaltspunkte, die trotz des Einhaltens der Abstandflächenvorschriften gleichwohl einen qualifizierten Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im oben genannten Sinne begründen, sind hier nicht feststellbar. Hinzu kommt vor allem, dass sich die Einsichtsmöglichkeiten sowohl auf geschäftsübliche Zeiten – und damit gerade nicht auf die besonders geschützten Abendstunden sowie auf Wochenenden – beschränken dürften als auch der Umstand, dass die rückwärtige Fassade des Gebäudes des Klägers etwa 20 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt liegt.
89Sofern der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme aufgrund der auf dem Dach des Gebäudes errichteten Lüftungsanlage geltend macht, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Eine mit der – nach den Feststellungen in der mündlichen Verhandlung entsprechend der Genehmigung erfolgten - Errichtung der Lüftungsanlage einhergehende Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Kläger ist weder substantiiert vorgetragen noch aus sonstigen Gesichtspunkten erkennbar, zumal auch hier die Abstandflächen eingehalten werden.
90Schließlich verletzt die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 29. Juni 2011 auch keine sonstigen nachbarschützenden Vorschriften des öffentlichen Rechts.
91Eine Verletzung nachbarschützender Rechte durch die ebenfalls angefochtene erste Nachtragsbaugenehmigung vom 29. Juni 2012, mit der die Einrichtung von vier Einzelhandelsnutzungen im Unter- und Erdgeschoss genehmigt wurden, sowie durch die zweite Nachtragsbaugenehmigung vom 17. Juli 2012, mit der Änderungen der Grundrisse im 1. und 2. Obergeschoss sowie Änderungen an verschiedenen Fassaden und Veränderungen der Technikaufbauten auf dem Dach des Gebäudes genehmigt wurden, ist weder von dem Kläger vorgetragen, noch sonst ersichtlich.
92Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1/3 für erstattungsfähig zu erklären, da dieser hinsichtlich der Klage gegen die Baugenehmigung vom 29. Juni 2011 mit Erfolg einen Antrag gestellt und sich damit dem allgemeinen Prozessrisiko ausgesetzt hat. Hinsichtlich der Klagen gegen die erste und zweite Nachtragsbaugenehmigung entspricht es der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da er keinen Antrag gestellt und sich damit nicht dem allgemeinen Prozessrisiko ausgesetzt hat.
93Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.
(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.
(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Unbeachtlich werden
- 1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, - 2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und - 3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.
(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.
(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.