Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 24. Sept. 2015 - 5 K 2777/13
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 15. Mai 2013 verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zur Vergrößerung des bestehenden M. -Lebensmittel-Discountmarkes (X.-----straße °° in C. ) zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt die Vergrößerung der Verkaufsfläche ihres M. -Discountmarktes in C. -M1. , X.-----straße 2, Gemarkung M1. , Flur 11, Flurstück 171 um rund 130 Quadratmetern auf insgesamt 928 Quadratmeter durch Auflösung des Non-Food-Lagers.
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4Das Vorhabengebiet war ursprünglich durch den Bebauungsplan Nr. 206 „für ein Gebiet zwischen der M2. Straße, X.-----straße , X1. Straße und Straße „F. “, der zunächst nicht vom Oberbürgermeister unterzeichnet und am 5. Dezember 2005 mit Rückwirkung zum 17. Juli 1968 erneut bekannt gemacht worden war, überplant. Am 25. August 2005 trat für dieses Gebiet der Bebauungsplanes Nr. 206 N – erste Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 206 – in Kraft, der für das Vorhabengrundstück ein Gewerbegebiet festsetzte.
5Der Klägerin wurde in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren – 5 K 4631/03 – durch gerichtlichen Vergleich vom 31. Januar 2007 eine Baugenehmigung für einen Lebensmittelverbrauchermarkt mit einer Verkaufsfläche von 799 Quadratmetern erteilt. In dem Vergleich führte die erkennende Kammer aus, der Bebauungsplan Nr. 206 N leide unter zwei eklatanten Abwägungsmängeln. Zum einen seien die Belange der Anwohner der M2. Straße, vor vermehrten Lärmimmissionen bewahrt zu werden, nicht hinreichend berücksichtigt worden. Zudem liege ein Abwägungsdefizit hinsichtlich des Belangs der Anwohner im unteren Bereich der X.-----straße , vor vermehrten Lärmimmissionen verschont zu bleiben, vor, da Wohnen und Gewerbe dort eng aneinander lägen. In den Planvorgängen finde sich kein Hinweis darauf, warum der Plangeber wie an der M2. Straße nicht auch in diesem Bereich einen Schutzstreifen mischgebietsverträglicher Nutzung festgesetzt habe. Der Bebauungsplan Nr. 206 leide an einer fehlerhaften Bekanntmachung. Die rückwirkende Bekanntmachung des Planes mit Wirkung zum 17. Juli 1968 sei unwirksam gewesen, da alleiniges Ziel darin bestanden habe, etwaige Schadensersatzansprüche abzuwehren.
6Der Discounter verfügt gegenwärtig über 94 PKW-Stellplätze und befindet sich westlich der stark befahrenen X1. Straße – B 51 – mit einem täglichen Verkehrsaufkommen von 13.500 bis 16.500 PKW pro Tag. Nordwestlich und nordöstlich des Vorhabens, auf der anderen Straßenseite der M2. Straße und der X.-----straße schließt sich unmittelbar Wohnbebauung an. Nur ganz vereinzelt haben sich kleinere Gewerbebetriebe angesiedelt. 170 m nordöstlich befindet sich ein G1. -Autohaus, unmittelbar südwestlich eine Brachfläche. Der Discountmarkt befindet sich etwa 250 Meter südöstlich des Stadtbezirkszentrum C. -M1. . Hierzu führt der Masterplan Einzelhandel der Beklagten, Fortschreibung 2012, Ziffer 7.7.1, Seite 152, aus:
7„Das Stadtbezirkszentrum M1. liegt im Südwesten des Stadtbezirks. Eine Einbindung an das ÖPNV-Netz ist über die Haltestellen T. und M1. Mitte gewährleistet. An das überörtliche Straßennetz erfolgt eine Einbindung über die I. Straße (B 51). Das Zentrum M1. ist gemäß Masterplan Einzelhandel 2006 als Stadtbezirkszentrum eingestuft und soll demnach eine Versorgungsfunktion für den Stadtbezirk Südwest übernehmen.
8Mit einer Gesamtverkaufsfläche von rd. 13.100 m² bildet M1. das nach X2. größte Stadtbezirkszentrum. Gegenüber dem Jahr 2004/05 stellte sich die Gesamtverkaufsfläche des Stadtbezirkszentrums zum Zeitpunkt der Erhebung stabil bis leicht positiv entwickelt dar; inzwischen ist es jedoch durch die Aufgabe des Lebensmitteldiscounters Q. und des Drogeristen T1. (in den Daten gemäß Tabelle 61 noch enthalten) zu einem leichten Rückgang gekommen. Das Zentrum weist in allen drei Bedarfsstufen mit jeweils mehr als 20 Anbietern ein erfreulich umfangreiches Angebot auf. Zum Zeitpunkt der Erhebung wurden sechs überwiegend kleinflächige Leerstände ermittelt. Als Magnetbetriebe fungieren v. a. der Supermarkt L. mit separatem Getränkemarkt, die Lebensmitteldiscounter O. und B. , wobei letzterer mit weniger als 600 m² eine deutlich unterhalb moderner Größenordnungen liegende Verkaufsfläche aufweist, das Kaufhaus X3. , der Drogerist dm sowie große Fachgeschäfte wie Möbel S. . Außerdem findet im Zentrum zweimal wöchentlich ein Markt statt.“
9Mit Baugenehmigung vom 5. September 2012 genehmigte die Beklagte den Anbau einer Aufbackstation und eines Tiefkühlraumes an den Discounter, mit Genehmigung vom 15. Januar 2013 die Änderung des „Bakeoff-Anbaus“.
10Den am 25. Februar 2013 bei der Beklagten eingegangenem Bauantrag der Klägerin auf Erweiterung der Verkaufsfläche von 799 auf 928 Quadratmeter durch die Auflösung des Non-Food-Lagers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. Mai 2013 ab und führte zur Begründung aus, das Vorhaben liege außerhalb der im Masterplan Einzelhandel festgelegten zentralen Versorgungsbereiche. Das Stadtbezirkszentrum M1. sei etwa 200 m entfernt. Ein räumlich-städtebaulicher Bezug zum Versorgungszentrum bestehe nicht. Infolge der räumlichen Nähe verfügten das geplante Vorhaben und das Stadtbezirkszentrum M1. über weitgehend deckungsgleiche Einzugsbereiche. Aufgrund betriebswirtschaftlich günstiger Rahmenbedingungen habe der M. -Lebensmittelmarkt in der Vergangenheit erhebliche Umsatzumverteilungen gegenüber den im zentralen Versorgungsbereich ansässigen Lebensmittelmärkten generiert. Durch die angestrebte Erweiterung der Verkaufsfläche werde diese Umsatzumverteilung gesteigert. Ein Umschlagen dieser absatzwirtschaftlichen Auswirkungen in negative städtebauliche Auswirkungen könne erwartet werden bzw. sei bereits eingetreten. Innerhalb des Stadtbezirkszentrums seien von ehemalig vier gegenwärtig nur noch zwei Lebensmittelmärkte vorhanden. Die Entwicklung sei zu einem gewichtigen Teil auf die Konkurrenz durch den Betrieb der Klägerin zurückzuführen. Aufgrund der Magnetfunktion des Betriebes sei dieser geeignet, die Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches M1. nachhaltig zu beeinträchtigen.
11Mit am 19. August 2013 – rückwirkend – ortsüblich bekanntgemachten qualifizierten Bebauungsplan Nr. 921 – M2. Straße/X.-----straße wurde das Vorhabengebiet erneut überplant. Im Bereich des klägerischen Grundstücks wurden Gewerbegebiete festgesetzt. Der Bebauungsplan Nr. 921 wurde im beschleunigten Verfahren aufgestellt.
12Gegen den Bescheid vom 15. Mai 2013 hat die Klägerin am 10. Juni 2013 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie unter Vertiefung einzelner Gesichtspunkte vor: Öffentlich-rechtliche Vorschriften stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Es befinde sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 921, der für das Grundstück der Klägerin ein Gewerbegebiet – GE 5 und GE 6 – festsetze, in dem Einzelhandelsbetriebe allgemein zulässig seien. Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben beträfe allein die Gewerbegebiete 1 bis 4. Die in § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) enthaltene Vermutung, wonach großflächige Einzelhandelsbetriebe, deren Geschossfläche 1200 Quadratmeter übersteige, sonder- bzw. kerngebietspflichtig seien, könne gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO widerlegt werden. Nach den Ergebnissen der auch vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Arbeitsgruppe „Strukturwandel im Einzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO“ sei vorliegend eine betriebliche Atypik anzunehmen. Auch eine städtebauliche Atypik liege vor. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) habe in seinem Urteil vom 2. Dezember 2013 – 2 A 1510/12– einen großflächigen Lebensmitteldiscounter in einem faktischen Mischgebiet für zulässig gehalten und dabei die Voraussetzungen einer städtebaulichen Atypik aufgrund der städtebaulich integrierten Lage des Grundstückes bejaht. Das Vorhabengrundstück liege in städtebaulich integrierter Lage und diene der verbrauchernahen und fußläufigen Versorgung der Bevölkerung. Der Standort sei über die M2. Straße auch für motorisierte Kunden verkehrlich gut zu erreichen. Nicht motorisierte Kunden könnten den Standort über den Bushaltepunkt „B1. I1.---wege “ erreichen. Die Auswirkungsanalyse durch Stadt und Handel „Erweiterung eines M. -Lebensmittelmarktes in C. – Verträglichkeitsbewertung gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO (Fokus Satz 4)“ komme zu dem Ergebnis, dass der Standort gemeinsam mit dem zentralen Versorgungsbereich M1. eine wichtige Versorgungsfunktion für den östlichen Siedlungsbereich des Stadtteils M1. einnehme. Auch im Einzelfall seien mit dem Erweiterungsvorhaben keine Auswirkungen der in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO genannten Art verbunden. Die geplante Erweiterung diene nicht der Ausweitung des Sortimentes. Dies folge schon aus dem bundesweit einheitlichen Angebot der Klägerin. Die Erweiterung habe den Zweck, die Voraussetzungen für eine großzügigere Warenpräsentation, verbesserte Kundenführung und Optimierung der internen Logistikabläufe zu schaffen. Da die geplante Erweiterung nicht zu vom Kunden bewusst wahrnehmbaren Veränderungen bei der Standort- und Objektsituation führe, werde das Vorhaben auch nicht mit einer nennenswerten Veränderung der bestehenden Kunden- und Kaufkraftströme einhergehen.
13Mit weiterem Schriftsatz vom 4. September 2015 hat die Klägerin vorgetragen, das Vorhaben sei nach § 34 des Baugesetzbuches (BauGB) zu genehmigen, weil der Bebauungsplan Nr. 921 unwirksam sei. Er sei gemäß § 13a BauGB zu Unrecht im beschleunigten Verfahren aufgestellt worden. Das beschleunigte Verfahren sei ausgeschlossen, weil eine Einzelfallprüfung nach dem UVP-Gesetz nicht vorgenommen worden sei. Dies führe zu einem beachtlichen Verfahrensfehler, der zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führe. Die Planung verstoße auch gegen das in § 50 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImschG) verankerte Trennungsgebot und sei abwägungsfehlerhaft, das Planungsziel der Sicherung der vorhandenen Gewerbeflächen für produktionsorientierte Betriebe, Handwerksbetriebe sowie unternehmensbezogene Dienstleistungen nur vorgeschoben. Tatsächlich sei es ungeschriebenes Ziel, Einzelhandelsnutzungen aus dem Plangebiet auszuschließen. Diese Rügen seien innerhalb der Jahresfrist gemäß § 215 BauGB geltend gemacht worden. Nach § 34 BauGB füge sich das Vorhaben ein, weil mit dem G. -Autohaus im Eckbereich E.-----straße /X1. Straße ein – großflächiges – Vorbild vorhanden sei. Schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB gingen von der Erweiterung, wie die Verträglichkeitsbewertung von Stadt+Handel belege, nicht aus.
14Die Klägerin beantragt,
15die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 15. Mai 2013 zu verpflichten, ihren Bauantrag zur Vergrößerung des bestehenden M. -Lebensmittel-Discountmarktes positiv zu bescheiden,
16hilfsweise,
17die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 15. Mai 2013 zu verpflichten, einen positiven bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zu der Frage zu erteilen, ob das Vorhaben hinsichtlich seiner Art zulässig ist,
18hilfsweise,
19festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, den bei ihr am 25. Februar 2013 eingegangenen Bauantrag unmittelbar vor In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes Nr. 921 am 19. August 2013 positiv zu bescheiden.
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Das Vorhaben sei nicht mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 921 vereinbar. Als großflächiger Einzelhandelsbetrieb sei das Vorhaben sondergebietspflichtig. Die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 BauNVO sei nicht widerlegt. Weder eine betriebliche noch eine städtebauliche Atypik des Vorhabens liege vor. Das Vorhaben schädige den zentralen Versorgungsbereich C. -M1. , daher könne eine städtebauliche Atypik nicht angenommen werden.
23Der behaupteten Unwirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 921 sei zu widersprechen. Soweit die Klägerin einwende, durch den Plan würden UVP-pflichtige Vorhaben zugelassen, was nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB unzulässig sei, gelte dieser Ausschluss nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz nicht für einen Angebotsplan, dessen Festsetzungen nicht konkreten Bezug auf die Etablierung eines bereits feststehenden Vorhabens nehme. Der Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG sei nicht verletzt. Es handele sich nur um eine ausnahmefähige Abwägungsdirektive. Das Plangebiet sehe zum Schutz der Wohnbevölkerung eine Emissionskontingentierung vor, um einer rücksichtslosen Geräuschbelastung effizient entgegen zu treten.
24Der Berichterstatter hat am 18. Juni 2015 einen Ortstermin durchgeführt und Fotografien angefertigt. Insoweit und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe:
26Die zulässige Klage ist begründet.
27Die Klägerin hat Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Erweiterung der Verkaufsfläche des M. -Lebensmittelmarktes an der X.-----straße °. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 15. Mai 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
28Eine Baugenehmigung der Klägerin ist gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) zu erteilen, da dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Dem Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung steht § 30 Abs. 1 BauGB nicht entgegen. Danach ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Weder der Bebauungsplan Nr. 921 – M2. Straße/X.-----straße – (I.), der Bebauungsplan Nr. 206 N (II.), noch der Bebauungsplan Nr. 206 (III.) sind jedoch rechtswirksam und scheiden damit als entgegenstehende Vorschriften aus. Nach dem somit einschlägigen § 34 BauGB ist das Vorhaben zulässig (IV.).
29I.
30Der qualifizierte Bebauungsplanes Nr. 921 – M2. Straße/X.-----straße leidet gemäß § 214 Abs. 2a) Nr. 4 BauGB an einem für die Rechtswirksamkeit beachtlichen Mangel, der innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 2 iVm Satz 1 BauGB gerügt worden ist.
31Nach dieser Vorschrift gilt die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB nicht vorliegt, als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
32Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB ist das beschleunigte Verfahren ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Nach § 3c Satz 1 UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn für das Vorhaben nach der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist und das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.
33Die Einschätzung des Rates der Beklagten, dass die nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes zulässigen Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben können, ist angesichts der Gewerbegebietsfestsetzungen, der zusätzlichen Festsetzung von Lärmimmissionskontingenten für die Gewerbegebiete und vor allem angesichts des bereits vorhandenen – kleinflächigen – M. -Einzelhandelsmarktes im Plangebiet nicht nachvollziehbar. Der Bebauungsplan Nr. 921 gewährt, wie die Klägerin zu Recht vorträgt, mit der Gewerbegebietsfestsetzung Vorhaben Baurecht, für die nach Anlage 1 zum UVPG jedenfalls eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles vorgesehen ist.
34Nachvollziehbar ist das Ergebnis der Beurteilung des Rates, wenn die Einschätzung zum Zeitpunkt der Feststellung insgesamt als vertretbar bezeichnet werden kann.
35OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2015 – 10 B 353/15 –, Seite 4 m. w. N.
36Dem Plangeber kommt dabei ein Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf zu überprüfen, ob die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten worden sind, ob der Plangeber von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffes ausgegangen ist, ob er den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und ob bei der eigentlichen Beurteilung allgemein gültige Wertungsmaßstäbe eingehalten worden sind und die Beurteilung willkürfrei war.
37Vgl. OVG NRW, Urteil vom Dezember 2008 – 8 D 14/07.AK –.
38Insbesondere müssen schon im Rahmen der Vorprüfung alle erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen berücksichtigt und in der Umweltverträglichkeitsprüfung so herausgearbeitet werden, dass sie in die planerische Abwägungsentscheidung eingehen können. Aus dem vorbereitenden Charakter der Vorprüfung folgt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG und damit die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung regelmäßig anzunehmen sind, wenn die zu erwartenden Umweltauswirkungen abwägungsrelevant sind.
39Dies ist der Fall. Der Plangeber hatte einen erheblichen Lärmkonflikt zwischen der Wohnnutzung auf den anderen Straßenseiten der X.-----straße und der M2. Straße und dem durch die vorhandene und zu erwartenden gewerblichen Nutzungen zusätzlich zu erwartenden Verkehrslärm zu bewältigen. Das Verkehrslärmgutachten – Geräuschemissionen und –immissionen durch geplante und bestehende Gewerbenutzungen im Bebauungsplangebiet 921 – M2. Straße / X.-----straße – der Beklagten vom 23. August 2012, das den vom M. -Discountmarkt ausgehenden Verkehrslärm einbezieht, verdeutlicht die Lärmproblematik am Standort. Nach Ziffer 4.4 des Gutachtens werden die Orientierungswerte des Beiblattes zur DIN 18005-1 an der bestehenden Bebauung nordwestlich der M2. Straße durch den Verkehr auf öffentlichen Straßen zur Tages- und Nachtzeit überschritten. Auch die 4 db(A) höheren Immissionsgrenzwerte nach der TA Lärm würde werden zur Nachtzeit nicht eingehalten. Ebenfalls werden nordöstlich der X.-----straße trotz des geringeren Schutzbedürfnisses – aufgrund der Mischgebietsfestsetzung – die Orientierungswerte tags und nachts überschritten. Die Immissionsgrenzwerte werden dort eingehalten bzw. nur geringfügig überschritten. Vor diesem Hintergrund hat sich die Beklagte veranlasst gesehen, der Lärmproblematik mit einer Emissionskontingentierung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO iVm DIN 45691 zu begegnen, indem das Plangebiet in sechs Gewerbegebiete aufgeteilt und jedem Gebiet ein spezifisches Emissionskontingent zugewiesen wurde. Dieser Belang war somit, da bereits ohne Ansiedlung weiterer Gewerbebetriebe die Lärmwerte der TA Lärm nicht eingehalten werden, abwägungsrelevant und begründete (mit) die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
40Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2014 – 7 D 57/12.NE –, juris, wonach bereits die Grenzwerte der TA Lärm unterschreitender Lärm ein abwägungsrelevant sei können.
41Die Kammer sieht keine Veranlassung, den Wortlaut des § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB teleologisch zu reduzieren. Die Beklagte beruft sich auf die Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz,
42Urteil vom 8. Juni 2011 – 1 C 1129/10 –, juris, offen gelassen vom 7. Senat des OVG NRW im Beschluss vom 10. April 2014 – 7 D 57/12.NE –, juris,
43wonach der Ausschluss des § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB für eine reine Angebotsplanung nicht gelte. Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Die Konstellation einer reinen Angebotsplanung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass eine ungenutzte Fläche überplant wird, liegt nicht vor, da bereits im Jahre 2007 in den Gewerbegebieten Nr. 5 und 6 des Bebauungsplanes Nr. 921 der M. -Einzelhandelsdiscountmarkt genehmigt und in der Folge errichtet worden war. Obwohl die Beklagte ausweislich der Bebauungsplanbegründung von einer schädigenden Wirkung des vorhandenen M. -Marktes auf den zentralen Versorgungsbereich C. -M1. ausging, wurde der Markt nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 921 nicht etwa auf seinen Bestand gesetzt, sondern ihm durch die Festsetzung von Gewerbegebieten ohne Einzelhandelsausschlüsse Erweiterungsmöglichkeiten eingeräumt. Insoweit musste die Beklagte bereits bei der Planaufstellung mit Erweiterungen rechnen. Angesichts des an der Grenze zur Großflächigkeit genehmigten Marktes mit einer Geschossfläche von knapp 1400 Quadratmetern musste dem Plangeber bewusst sein, dass jede die Verkaufsfläche des M. -Marktes betreffende Vergrößerung gemäß Ziffer 18.8. iVm Ziffer 18.6.2 der Anlage 1 zum UVPG bereits selbständig die umweltrechtliche Vorprüfungspflicht auslösen würde.
44II.
45Als rechtliche Grundlage für die Beurteilung der öffentlich-rechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens kann der Bebauungsplan Nr. 206 N nicht herangezogen werden. Denn dieser Bebauungsplan leidet an einem gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 BauGB beachtlichen Verstoß gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB). Nach der Rechtsprechung des OVG NRW,
46Urteil vom 1. September 2015 – 10 D 44/13 –, juris Rn. 74,
47ergeben sich die verfahrensrechtlichen Anforderungen an den Abwägungsvorgang aus § 2 Abs. 3 BauGB, wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), ermittelt und bewertet werden müssen. Sie decken sich mit denen, die die Rechtsprechung bezogen auf die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt hat.
48Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 -, juris, Rn. 9, und vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 - , BRS 73 Nr. 31.
49Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, nach dem bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, stellt zudem inhaltliche Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Das Abwägungsgebot ist danach verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
50Diesen Anforderungen genügt die dem Bebauungsplan Nr. 206 N zugrunde liegende Abwägung nicht. Der Rat der Beklagten hat die abwägungsrelevanten Belange unzutreffend ermittelt und bewertet. Nach den Ausführungen der erkennenden Kammer im gerichtlichen Vergleich vom 31. Januar 2007 im Verfahren – 5 K 4631/03 –, an denen die Kammer festhält, ist der Bebauungsplan Nr. 206 N abwägungsfehlerhaft, weil zum einen der Belang der Anwohner der M2. Straße, vor vermehrten Lärmimmissionen bewahrt zu werden, insbesondere zwischen X.-----straße und F. , nicht in die Abwägung eingestellt worden war. Der Bebauungsplan schaffte erstmals die Möglichkeit der Erschließung über die M2. Straße. Der Plangeber ging von der Ansiedlung vieler kleiner Gewerbebetriebe aus. Abgewogen und mit einem Streifen „nur das Wohnen, nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe“ festgesetzt wurden nur die durch die Betriebe selbst verursachten Lärmimmissionen. Das Erschließungsproblem reduzierte der Plan auf den Knotenpunkt X1. Straße / X.-----straße . Der Belang war auch abwägungsrelevant, da der alte Plan im Bereich der M2. Straße eine umlaufende Grünabschirmung, d. h. keine Zufahrtsmöglichkeit, enthielt. Diese Mängel wurden von der Klägerin nach den Anhaltspunkten der Gerichtsakte auch innerhalb der maßgeblichen Fristen gerügt. Da der Abwägungsmangel das tragende Konzept der Planung betrifft, ist der Frage der Teilunwirksamkeit des Planes nicht näher zu treten.
51III.
52Auch der im Jahre 1968 erstmalig bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 206 kann nicht maßgeblich für die Zulässigkeit des Vorhabens sein.
53Der Plan wurde ursprünglich nicht vom Oberbürgermeister der Beklagten unterschrieben. Damit genügt die Bekanntmachungsanordnung auf der Planurkunde nicht den Anforderungen des § 12 Satz 2 Bundesbaugesetzes,
54vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. November 1969 – X A 184/64 –, DÖV 1970, 756.
55Die rückwirkende Bekanntmachung mit Wirkung zum 17. Juli 1968 ist ebenfalls unwirksam, weil sie allein den Zweck verfolgte, Schadensersatzansprüche abzuwehren. Insoweit folgt die Kammer den rechtlichen Erwägungen in dem rechtskräftigen Urteil des Gerichts vom 23. August 2006,
56– 10 K 4669/03 –, Seite 31; der hiergegen eingelegte Zulassungsberufungsantrag wurde mit Beschluss des OVG NRW vom 25. April 2007 – 10 A 3607/06 – abgelehnt,
57wonach eine rückwirkende Bekanntmachung zum alleinigen Zweck, Schadensersatzansprüche abzuwehren, unzulässig ist. In dem dort entschiedenen Fall war es
58„Ziel der Beschlussfassung des Rates (…) – dies wird in dieser Prüfungsvariante entsprechend dem Beklagtenvorbringen im Klageverfahren angenommen (vgl. oben) – den Bebauungsplan Nr. 36 nur für Vergangenheit in Kraft zu setzen. Eine solche, allein zum Zweck der Abwendung von Schadensersatzansprüchen gewählte Vorgehensweise ist jedoch unzulässig.
59Der Heilungsregelung des § 214 Abs. 4 BauGB liegt – wie den Vorschriften der §§ 214, 215 BauGB insgesamt – der Gedanke der Planerhaltung zu Grunde. Mit den Heilungsvorschriften soll der Fehleranfälligkeit von Bauleitplänen und sonstigen städtebaulichen Satzungen entgegengewirkt werden. Entsprechend diesem Grundgedanken wird es dem Plangeber mit der hier maßgeblichen Regelung des § 214 Abs. 4 BauGB ermöglicht, eine Satzung – auch mit Rückwirkung – zu erhalten. Es widerspräche dem Gedanken der Planerhaltung, wenn eine Planung, der – bis auf den zu heilenden Mangel – keine Wirksamkeitsbedenken entgegenstehen und der Verwirklichung der bauleitplanerischen Ziele der Gemeinde dient, keiner (auch rückwirkenden) Fehlerheilung zugänglich wäre. Dieses Interesse an der Planerhaltung ist allerdings nur dann anzuerkennen, wenn die Satzung nach wie vor dem planerischen Willen der Gemeinde entspricht und auch – trotz möglicherweise geänderter Umstände – noch abwägungsgerecht ist. Die Regelung soll die Gemeinde hingegen nicht in die Lage versetzen, eine Norm in Kraft zu setzen, deren Regelungsgehalt zweifelhaft geworden ist.
60Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1992 – 4 NB 26/92 –, BRS 54 Nr. 22.
61Das folgt aus den Zielen der Bauleitplanung, denen mit der Planerhaltung letztlich zur Geltung verholfen werden soll. Aufgabe der Bauleitplanung ist es nach § 1 Abs. 1 BauGB, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten. Sie soll eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten (vgl. § 1 Abs. 5 BauGB). Ein Bebauungsplan der ausschließlich auf einen bereits abgelaufenen Zeitraum begrenzt ist, kann diesen Anforderungen von vornherein nicht gerecht werden. Er ist unter keinem Gesichtspunkt geeignet, auf die Ziele städtebaulicher Planung Einfluss zu nehmen. Diese fehlende Steuerungskraft kennzeichnet zwar ebenso Bebauungspläne, die sowohl rückwirkend als auch mit Wirkung für die Zukunft in Kraft gesetzt werden, soweit es den in der Vergangenheit liegenden Heilungszeitraum betrifft. In solchen Fällen ist aber die (zusätzliche) rückwirkende Inkraftsetzung gerechtfertigt, weil die planerischen Ziele – im Gegensatz zur rein rückwirkenden Geltung – nach wie vor auch für die Zukunft von der Gemeinde verfolgt werden. Es handelt sich um eine einheitliche Planung, die in der Vergangenheit ihren Anfang genommen hat und in Zukunft ihre Fortsetzung finden soll. Bei einer reinen Heilung ex ante würde diese einheitliche Planung sachwidrig auseinander gerissen. Das gilt nicht, wenn die Inkraftsetzung ausschließlich rückwirkend erfolgt, weil die Gemeinde mittlerweile andere städtebauliche Ziele verfolgt.
62Dass die Stadt D. -S1. bereits im Zeitpunkt des Beschlusses über das rückwirkende Inkraftsetzen am 23. August 2005 die Ziele des Bebauungsplans Nr. 36 (so) nicht mehr verfolgt ist, – legt man in dieser Prüfungsvariante ein zeitliches Nacheinander der Bebauungspläne Nr. 36 und Nr. 163 zu Grunde – offensichtlich.“
63Diesen Erwägungen schließt sich die Kammer an. Sie gelten auch mit Blick auf den zu entscheidenden Sachverhalt. Zum Zeitpunkt der rückwirkenden Bekanntmachung des Bebauungsplanes Nr. 206 durch die Beklagte am 5. Dezember 2005 hatte die Beklagte offensichtlich kein planerisches Interesse mehr an diesem Bebauungsplan, da für dieses Gebiet bereits am 25. August 2005 der Bebauungsplan Nr. 206 N in Kraft getreten war. Alleiniges Ziel der rückwirkenden Bekanntmachung war somit auch hier die Abwehr von Schadensersatzansprüchen. Ein derartiges Vorgehen verstieß gegen § 1 Abs. 1 BauGB in der bis zum 11. September 2006 geltenden Fassung und kann nach der dargelegten Rechtsauffassung auch mit Blick auf die Planerhaltungsvorschrift des § 214 Abs. 4 BauGB keinen Bestand haben.
64IV.
65Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist die streitgegenständliche Vergrößerung der Verkaufsfläche des M. -Discountmarktes zulässig. Die Zulässigkeit bestimmt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB, weil die nähere Umgebung iSd § 34 Abs. 2 BauGB keinem der Baugebiete der BauNVO zugeordnet werden kann. Nach § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens nach seiner Art danach, ob es nach der BauNVO in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre, wenn die nähere Umgebung der Eigenart eines der Baugebiete der BauNVO entspricht. Im Süden und Osten des Vorhabens bildet die X1. Straße eine räumliche Zäsur. Südlich des Vorhabengrundstückes befindet sich eine Brachfläche. Im Übrigen ist die nähere Umgebung ganz überwiegend durch Wohnbebauung geprägt. Nördlich, westlich, nordöstlich und östlich des Vorhabens schließt sich jenseits der M2. Straße und der X.-----straße Wohnbebauung an. Gleichwohl kann die nähere Umgebung nicht als – allgemeines – Wohngebiet bezeichnet werden. Außer Betracht bleiben kann neben dem bereits genehmigten M. -Discountmarkt auch das G. -Autohaus etwa 170 m nördlich des Vorhabens nicht. Beide Betriebe sind in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig. Der M. -Discountmarkt wird bereits gegenwärtig mit seinen 799 Quadratmetern Verkaufsfläche iSd § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO nicht mehr der Versorgung des Gebietes dienen. Das OVG NRW hat in dem Beschluss vom 6. Juli 2012,
66- 10 B 725/12 –, juris Rn. 12, juris,
67für die Frage der Zulässigkeit eines kleinflächigen Discountermarkt in einem allgemeinen Wohngebiet darauf hingewiesen, dass dieser nur wirtschaftlich arbeitet, wenn bei einer Verkaufsfläche von 700 bis 1.000 Quadratmetern im Einzugsbereich 4.000 bis 9.000 Einwohnern leben.
68Vgl. Kuschnerus, Der standortgerechteEinzelhandel, Rn. 66.
69Diese Anforderungen erfüllt der M. -Discounter vorliegend nicht. Laut gutachterlicher Stellungnahme der Beklagten von Junker und Kruse leben im Einzugsbereich des Vorhabens (700 m – Isodistanz) lediglich 3.300 Einwohner. Somit spricht die Einwohnerzahl im Umfeld dafür, dass das wirtschaftliche Grundkonzept des Discounters bereits in seiner gegenwärtigen Größe auf motorisierte Kundschaft außerhalb des fußläufigen Einzugsbereichs ausgelegt ist. Hierfür sprechen auch die erheblichen Ausmaße des Parkplatzes mit 94 Stellplätzen und die gute Erreichbarkeit durch unmittelbare Nähe der breit ausgebauten X1. Straße. Bei der Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter am 18. Juni 2015 wurden dementsprechend keine Kunden angetroffen, die den Markt zu Fuß oder mit dem Rad aufsuchten. Demnach ist der Discounter bereits gegenwärtig nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig. Auch das G. -Autohaus, das sich im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplanes befindet, ist in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig, weil es nach seinen Ausmaßen ebenfalls nicht mehr der Gebietsversorgung dient.
70Befinden sich in der näheren Umgebung bereits zwei „Ausreißer“, prägen sie den Gebietstypus mit und verhindern ihre Einstufung als allgemeines Wohngebiet. Eine Qualifizierung als Mischgebiet kommt nicht in Betracht, weil dieser Gebietstypus von einer Gleichrangigkeit von Wohnen und Gewerbe geprägt ist, die vorliegend aufgrund der erheblichen und weit überwiegenden Wohnnutzung nicht feststellbar ist. Die nähere Umgebung des Vorhabens ist als Gemengelage zu qualifizieren, so dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 iVm Abs. 3 BauGB bestimmt.
71Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Aufgrund der beiden Vorbilder erheblicher Gewerbenutzungen in der Umgebung durch den M. -Discountmarkt und das G. -Autohaus fügt sich das Vorhaben nach Art und Maß in die nähere Umgebung ein. Die Nutzungsart verändert sich nicht. Hinsichtlich des Maßes der Nutzung ist in Rechnung zu stellen, dass die Vergrößerung mit rund 130 Quadratmetern Verkaufsfläche im Vergleich zum bereits genehmigten Vorhaben moderat ausfällt und von außen nicht sichtbar ist.
72§ 34 Abs. 3 BauGB steht dem Vorhaben nicht entgegen. Danach dürfen von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Ob schädliche Auswirkungen zu erwarten stehen, hat die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen der Amtsermittlung aufzuklären,
73vgl. OVG, Urteil vom 13. Juni 2007 – 10 A 2439/06 –, juris Rn. 59.
74Schädliche Auswirkungen sind anzunehmen, wenn die zu erwartenden Auswirkungen des jeweiligen Vorhabens auf den betroffenen zentralen Versorgungsbereich als in besonderem Maße negativ einzustufen sind. Das ist der Fall, wenn die städtebauliche Funktion des Bereichs beeinträchtigt ist. Die Störung der Funktionsfähigkeit muss dabei, um als schädlich qualifiziert zu werden, von beachtlichem Gewicht sein. Der Prüfungsmaßstab der schädlichen Auswirkungen fordert nach dem Bundesverwaltungsgericht,
75Beschluss vom 12. Januar 2012 – 4 B 39/11 –, juris Rn. 12,
76eine Gesamtbetrachtung aller städtebaulich relevanten Umstände. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Verkaufsfläche des Vorhabens im Vergleich zu den im Versorgungsbereich vorhandenen Verkaufsflächen derselben Branche, die voraussichtliche Umsatzumverteilung, die Entfernung zwischen dem Vorhaben und dem betroffenen zentralen Versorgungsbereich, eine etwaige "Vorschädigung" des Versorgungsbereichs oder die Gefährdung eines vorhandenen "Magnetbetriebs", der maßgebliche Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs hat,
77Beschluss vom 12. Februar 2009 – BVerwG 4 B 3.09 – Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 34 Rn. 9.
78Diese Aufzählung ist, wie sich aus dem Wort "insbesondere" ergibt, nicht abschließend. Ob auch der prognostizierte Umsatz des Vorhabens im Vergleich zum Gesamtumsatz in der entsprechenden Branche im Gebiet der Standortkommune zu berücksichtigen ist und welche Bedeutung diesem Vergleich im Rahmen der Prognose zukommt, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab,
79BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2012 – 4 B 39/11 –, Rn. 12, juris.
80Zentrale Versorgungsbereiche sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen – häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote – eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Ein Versorgungsbereich bietet Nutzungen, die für die Versorgung der Einwohner der Gemeinde – gegebenenfalls auch nur eines Teils des Gemeindegebiets- insbesondere mit Waren aller Art von Bedeutung sind. Zentral sind Versorgungsbereiche, wenn die Gesamtheit der auf eine Versorgung der Bevölkerung ausgerichteten baulichen Nutzungen in dem betreffenden Bereich auf Grund der verkehrsmäßigen Erschließung und verkehrlichen Anbindung die Funktion eines Zentrums mit einem bestimmten Einzugsbereich hat. Diese Funktion besteht darin, die Versorgung des Gemeindegebiets oder eines Teilbereichs mit einem auf den Einzugsbereich abgestimmten Spektrum an Waren des kurz-, mittel- oder langfristigen Bedarfs funktionsgerecht sicherzustellen. Zentrale Versorgungsbereiche können sowohl einen umfassenden als auch einen hinsichtlich des Warenangebots oder des örtlichen Einzugsbereichs eingeschränkten Versorgungsbedarf abdecken.
81Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. November 2008 – 10 A 2601/07 –, juris Rn. 61 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen.
82Das im Masterplan Einzelhandel der Beklagten, Fortschreibung 2012, Ziffer 7.7.1, Seite 152 beschriebene Stadtbezirkszentrum C. -M1. ist als zentraler Versorgungsbereich zu qualifizieren. Beidseitig der I. Straße haben sich bandförmig zahlreiche gewerbliche Betriebe und Einkaufsläden angesiedelt. Die I. Straße befindet sich zentral im Stadtteil C. -M1. und übernimmt angesichts der dortigen baulichen Nutzungen eine Nahversorgungsfunktion.
83Schädliche Auswirkungen iSd § 34 Abs. 3 BauGB durch die Erweiterung des Discounters um rund 130 Quadratmeter Verkaufsfläche auf den zentralen Versorgungsbereich C. -M1. sind nicht feststellbar. Die Verkaufsflächenerweiterung fällt gegenüber den über 13.000 Quadratmetern des Stadtbezirkszentrums C. -M1. kaum ins Gewicht. Eine Vorschädigung des Stadtbezirkszentrums ist nicht begründbar. Ein signifikanter Leerstand gewerblicher Immobilien konnte anlässlich des Ortstermins am 18. Juni 2015 nicht festgestellt werden. Mit dem L. -Supermarkt existiert auch an zentraler Stelle des Stadtbezirkszentrums noch eine Lebensmittelmarktnutzung. Zwar konnte am Standort des ehemaligen Q. -Marktes mit dem „B2. -Mark“ keine adäquate Einzelhandelsnutzung angesiedelt werden, gleichwohl hat der F1. -Konzern nach einem Pressebericht der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung vom 18. September 2015 Interesse an der Ansiedlung eines Supermarktes in dem ehemaligen X3. -Gebäude in der I. Straße 774 bekundet. Schließlich wird das Stadtbezirkszentrum, das dem zentralen Versorgungsbereich entspricht, nach dem Masterplan Einzelhandel der Beklagten auf Seite 152 aufgrund der im Vergleich zu den Jahren 2004/2005 stabilen bis leicht positiven Verkaufsflächenentwicklung als intakt bezeichnet, das in allen drei Bedarfsstufen ein umfangreiches Angebot aufweist.
84Aufgrund des Erfolgs des Hauptantrags ist über die Hilfsanträge der Klägerin nicht mehr zu entscheiden.
85Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.
86Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO iVm § 708 Nr. 11, 709 Zivilprozessordnung.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 24. Sept. 2015 - 5 K 2777/13
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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 24. Sept. 2015 - 5 K 2777/13 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 27. Juli 2011 verpflichtet, die Bauvoranfrage der Klägerin vom 10. Dezember 2010 in der am 2. Dezember 2013 zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Fassung betreffend die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung/des Betriebs eines Lebensmittelmarkts (M. -Markt) mit einer Verkaufsfläche von 1000 qm und 101 Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 264, Flurstücke 77, 52, 49, 53, 61 und 68, G. -F. -Allee 360-366a X. -C. positiv zu bescheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Klägerin begehrt die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung bzw. den Betrieb eines Lebensmitteleinzelhandels (mit einer Verkaufsfläche von 1.000 qm und 101 Stellplätzen) auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 264, Flurstücke 77, 52, 49, 53, 61 und 68 (G. -F. -Allee 360-366a; im Folgenden: Vorhabengrundstück), nachdem ihr während des laufenden Berufungsverfahrens bereits eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Lebensmittelmarkts mit knapp 800 qm Verkaufsfläche (zuzüglich eines 92,02 qm großen sog. Bake-Off-Bereichs) und 101 Stellplätzen auf dem Vorhabengrundstück erteilt worden ist.
3Das Vorhabengrundstück befindet sich in rückwärtiger Lage eines sechsgeschossigen, vornehmlich zur Wohnnutzung genutzten Gebäudes. Die rückwärtige Hoflage ist von der G. -F. -Allee über eine Hofeinfahrt erschlossen und kann ebenfalls von der südlich gelegenen, als Einbahnstraße verlaufenden X1.----------straße angefahren werden. Die G. -F. -Allee verläuft in diesem Bereich vierspurig (zwei Fahrstreifen pro Richtung), wobei die beiden Fahrtrichtungen durch einen breiten Grünstreifen in der Mitte getrennt werden. Darüber hinaus befinden sich zum Teil Parktaschen an den Seiten der Allee. Die Südseite der Allee, auf der auch das Vorhabengrundstück liegt, ist in diesem Bereich geprägt von fünf- bis sechsgeschossigen Gebäuden, die im Erdgeschoss verschiedene Geschäfts-, Büro- und Einzelhandelsnutzungen aufweisen und in den darüber liegenden Geschossen zu Wohnzwecken genutzt werden. Die westlich des Vorhabens gelegene F1.----straße und die östlich gelegene F2.-----straße werden vor allem zu Wohnzwecken genutzt. An der südlich verlaufenden X1.----------straße befinden sich neben der Wohnnutzung u.a. ein Dachdeckerbetrieb, eine Sanitätshandlung, eine Tankstelle, eine Kfz-Servicewerkstatt und ein Gebrauchtwagenhandel sowie ein Verleih für Baumaschinen.
4Auf der dem Vorhaben nördlich gegenüber liegenden Seite der G. -F. -Allee befand sich zunächst unter der Hausnummer 367-369 ein großes Schuhgeschäft. Zwischenzeitlich ist der Betrieb durch einen Handel für Gastronomiebedarf, Lebensmittel und Getränke ersetzt worden ist. Ferner finden sich dort eine Mietautowerkstatt und verschiedene weitere gewerbliche Nutzungen. Der Bebauungsplan Nr. weist diesen Bereich (im Osten begrenzt durch die X2.-----straße ) als Kerngebiet aus.
5Das Vorhabengrundstück liegt nach der Zentrenabgrenzung des Regionalen Einzelhandelskonzepts für das C1. T. vom 25. August 2006, erstellt im Auftrag des Regionalbüros C2. T. von der C3. Unternehmensberatung GmbH (im Folgenden: Einzelhandelskonzept) teilweise (mit der zur G. -F. -Allee ausgerichteten Hälfte) innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs „Nahversorgungsschwerpunkt V. “. Dieser erstreckt sich auf einer Länge von ca. 900 m in ost-westlicher Richtung entlang der G. -F. -Allee. Innerhalb dieses zentralen Versorgungsbereichs finden sich u.a. ein B. -Discountmarkt (mit einer Verkaufsfläche von 830 qm) sowie ein S. -Supermarkt (mit einer Verkaufsfläche von 600 qm). Das Vorhabengrundstück wird von keinem Bebauungsplan erfasst. Der Flächennutzungsplan stellt das Gebiet als Mischgebiet dar.
6Im weiteren Verlauf der G. -F. -Allee nach Osten schließt sich nach etwa 850 m das Gebiet „B1. Markt“ und „Werth“ (im Wesentlichen eine Fußgängerzone) an, das das Einzelhandelskonzept als Hauptzentrum „X. -C. “ darstellt. In einer Entfernung von ca. 300 m Luftlinie nordöstlich des Vorhabengrundstücks, jenseits der X3. , befindet sich der Standortbereich „V1. “. Größter Lebensmittelanbieter ist dort ein großer B2. -Verbrauchermarkt (mit einer Verkaufsfläche von über 2.000 qm), der über einen mehr als 1.000 qm großen separaten Getränkemarkt verfügt. Zudem ist dort ein B. -Discountermarkt mit einer Verkaufsfläche von rund 850 qm ansässig.
7Unter dem 10. Dezember 2010 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Vorbescheids. Dazu formulierte die Klägerin die Frage: „Auf dem bestehenden Grundstück G. -F. -Allee 360-366a ist der Abbruch der bestehenden Hallen-/Bürogebäude und die Errichtung eines M. -Verbrauchermarkts mit 1000 qm Verkaufsfläche geplant. Ist diese Baumaßnahme Bau-und Planungsrechtlich zulässig?“.
8Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 7. April 2011 mit, sie beabsichtige, den Antrag abzulehnen. Das Vorhabengrundstück befinde sich in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, so dass die Bauanfrage auf der Grundlage des § 34 BauGB zu beurteilen sei. Im Hinblick auf die in der Örtlichkeit vorhandene Umgebungsbebauung sei dieser Bereich als Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO einzuordnen. Mischgebiete im Sinne des § 6 BauNVO dienten grundsätzlich der Unterbringung von Wohnen sowie von das Wohnen nicht störendem Gewerbe. Wegen der Überschreitung der Verkaufsfläche von 800 qm handele es sich nicht um einen mischgebietsverträglichen Einzelhandelsbetrieb, sondern um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO, der in der Regel in ein Kerngebiet oder ein Sondergebiet zu verweisen sei. Das Vorhaben sei daher bauplanungsrechtlich unzulässig. Die Beklagte gab der Klägerin Gelegenheit zur Äußerung bis zum 22. April 2011, insbesondere zu der Frage, ob Sie einen förmlichen Ablehnungsbescheid wünsche. Andernfalls werde sie den Vorgang einstellen. Nachdem die Klägerin hierauf nicht reagiert hatte, stellte die Beklagte die weitere Bearbeitung des Antrags ein. Mit Bescheid vom 27. Juli 2011, der Klägerin nach eigenen Angaben am 29. Juli 2011 zugegangen, bestätigte sie die Einstellung des Verfahrens und verlangte von der Klägerin die Zahlung von 4.576,80 Euro als Bearbeitungsgebühr.
9Die Klägerin hat am 26. August 2011 Klage erhoben (zunächst mit dem Ziel, im Wege der Untätigkeitsklage eine positive Bescheidung ihrer Bauvoranfrage zu erreichen). Am 29. August 2011 hat sie ausdrücklich erklärt, den Bescheid der Beklagten vom 27. Juli 2011 in das Verfahren einzubeziehen, da dieser die Ablehnung ihrer Bauvoranfrage beinhalte.
10Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin im Wesentlichen Folgendes vorgetragen: Der geplante Lebensmittelmarkt sei nach § 34 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche keinem der Baugebiete der BauNVO; sie sei insbesondere nicht als Mischgebiet gemäß § 34 Abs. 2 i.V.m. § 6 BauNVO einzuordnen. Die nähere Umgebung sei diffus geprägt. Jedenfalls in qualitativer Hinsicht überwiege die gewerbliche Nutzung die Wohnnutzung. Das geplante Vorhaben finde sein Vorbild in den an der Straße V1. ansässigen großflächigen Einzelhandelsbetrieben B2. und B. , zumindest aber in dem an der nördlichen Seite der G. -F. -Allee gelegenen, großflächigen Schuhlagerverkauf (T1. ). Die G. -F. -Allee habe auch keine trennende Wirkung, da die Bebauung auf beiden Seiten einheitlich strukturiert sei. Selbst wenn man annähme, es handele sich um ein Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO, sei das Vorhaben hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung zulässig. Die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO gelte gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO nicht, weil nachteilige Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 nicht zu erwarten seien. Der geplante Standort des Lebensmittelmarkts liege innerhalb des im Einzelhandelskonzept ausgewiesenen zentralen Versorgungsbereichs mit dem Schwerpunkt Nahversorgung. Der Standort liege verbrauchernah und sei städtebaulich integriert. Nachteilige Auswirkungen auf den Verkehr seien nicht zu erwarten. Das Vorhaben habe auch keine schädlichen Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB.
11Die Klägerin hat beantragt,
12die Beklagte zu verpflichten, die Bauvoranfrage der Klägerin vom 10. Dezember 2010 zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit Backshop auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 264, Flurstücke 77, 52, 49, 53, 61 und 68, G. -F. -Allee 360, 366a X. (Az. 105.27 – 00933/11) positiv zu bescheiden.
13Die Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie hat im Wesentlichen vorgetragen: Bei der G. -F. -Allee handele es sich aufgrund ihrer Breite und Ausgestaltung um eine Straße mit trennender Wirkung für die Gebietseinschätzung. Das Geviert G. -F. -Allee/ F1.----straße /X1.----------straße /F2.-----straße stelle ein Mischgebiet dar, in dem das geplante Vorhaben nach § 11 Abs. 3 BauNVO unzulässig sei. Der B2. - und der B3.---markt hätten schon deshalb keine Vorbildwirkung, weil sie zu weit von dem Vorhabengrundstück entfernt seien.
16Mit Urteil vom 24. Mai 2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Dem geplanten Vorhaben der Klägerin stünden bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegen. Das Vorhaben beurteile sich nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO. Es sei seiner Art nach in einem Mischgebiet unzulässig. Es handele sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, der außer in Kerngebieten nur in festgesetzten Sondergebieten zulässig sei. Die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO sei nicht im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO als widerlegt anzusehen.
17Mit Bescheid vom 22. Oktober 2012 erteilte die Beklagte der Klägerin eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Verkaufsstätte (M. -Markt) und Neubau einer Stellplatzeinhausung auf dem Vorhabengrundstück. Die zu der Baugenehmigung gehörenden Baubeschreibungen und Pläne weisen eine Verkaufsfläche von 799,94 qm nach (bestehend aus Ausgangs-, Eingangsschleuse, Verkaufsraum und Vorraum Pfand). Mit Nachtragsgenehmigung vom 31. Januar 2013 genehmigte die Beklagte die Erweiterung eines vorhandenen sog. Bake-Off-Bereichs von 55,16 qm auf 92,02 qm. Die Geschossfläche des genehmigten Vorhabens beträgt 1.601 qm. Zudem ist die Errichtung von (nunmehr) 101 Stellplätzen geplant (davon sind nach der Baugenehmigung 80 Stellplätze bauordnungsrechtlich zwingend nachzuweisen). Das Gebäude ist bereits errichtet. Der M. -Markt wurde am 2. Dezember 2013 eröffnet.
18Mit Beschluss vom 2. April 2013 hat der Senat die Berufung der Klägerin zugelassen. Im Laufe des Berufungszulassungsverfahrens hatte die Klägerin u.a. eine Auswirkungsanalyse der C3. Handelsberatung GmbH aus August 2012 zu der geplanten Verkaufsflächenerweiterung sowie eine ergänzende Stellungnahme der C3. Handelsberatung GmbH vom 7. Dezember 2012 vorgelegt. Vor der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zudem eine (aktualisierte) Auswirkungsanalyse zur Ansiedlung eines M. -Lebensmittel-Discountmarkts aus November 2013 vorgelegt. Im Weiteren hat sie in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt, dass sie die weiter verfolgte Bauvoranfrage vom 10. Dezember 2010 mit Blick auf den inzwischen errichteten und in Betrieb genommenen M. -Markt allein noch auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung bzw. des Betriebs eines M. -Markts mit einer Verkaufsfläche von 1.000 qm und 101 Stellplätzen auf dem bezeichneten Vorhabengrundstück bezieht.
19Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin zuletzt im Wesentlichen vor:
20Dem Vorhaben stünden öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen. Der geplante Lebensmittelmarkt sei gemäß § 34 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Es füge sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die maßgebliche Umgebungsbebauung werde nicht durch das Straßengeviert G. -F. -Allee/F1.----straße /X1.----------straße /F2.-----straße bestimmt. Vielmehr seien auch die Nutzungen nördlich der G. -F. -Allee zu berücksichtigen. Der G. -F. -Allee komme auch keine Zäsurwirkung zu. Denn die Bebauungs-und Nutzungsstruktur sei auf Höhe des Vorhabengrundstücks auf beiden Seiten der Allee gleich. Die dergestalt abgegrenzte Umgebungsbebauung sei als Gemengelage im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB einzuordnen. In dieser bilde der auf dem Grundstück G. -F. -Allee 369 ansässige, großflächige Schuh-Lagerverkauf („T1. “) auf der dem Vorhabengrundstück gegenüberliegenden Straßenseite ein Vorbild. Als weitere Vorbilder seien die an der Straße V1. ansässigen Märkte B2. und B. zu berücksichtigen.
21Selbst wenn man lediglich das vom Verwaltungsgericht zugrundegelegte Straßengeviert für maßgeblich erachtete, sei das Vorhaben hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO bauplanungsrechtlich zulässig. Denn die Voraussetzungen für eine Widerlegung der Regelvermutung gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO seien erfüllt. Von der Rechtsprechung sei eine Atypik im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO für Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe, die der Nahversorgung dienten, bereits bejaht worden. Hiernach sei die Erweiterung eines der Nahversorgung dienenden Lebensmittelmarkts in die Großflächigkeit in einem Mischgebiet zulässig, wenn der Betrieb als Teil eines zentralen Versorgungsbereichs der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung diene und die prognostizierte Verkehrszunahme sich als verträglich erweise. Nach diesen Maßstäben sei vorliegend ein in städtebaulicher Hinsicht atypischer Sachverhalt gegeben. Es lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass das geplante Vorhaben keine Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden habe. Die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung werde nicht tangiert. Der Vorhabenstandort befinde sich innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs „Nahversorgungsschwerpunkt V. “ und damit in integrierter Lage. Aufgrund des hohen Bevölkerungspotentials in dem dicht besiedelten Stadtteil X. -V. habe das Vorhaben keine Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche. Ebenso wenig werde die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln beeinträchtigt. Dies werde bestätigt durch die Auswirkungsanalyse der C3. -Handelsberatung aus August 2012. Darin sei dargelegt worden, dass in einem 700 m-Radius um das Vorhabengrundstück ca. 15.600 Einwohner (Zone I), im erweiterten Einzugsbereich, der die westlich angrenzenden Wohnquartiere umfasse, weitere 5.540 Einwohner (Zone II) ansässig seien. Bei einem Pro-Kopf-Ausgabewert in X. in den nahversorgungsrelevanten Sortimenten von 2.376,80 Euro errechne sich ein Nachfragevolumen von rund 37,1 Mio. Euro in Zone I. Die Umsatzerwartung betrage bei einer durchschnittlichen Flächenproduktivität von rund 6.000 Euro/qm Verkaufsfläche ca. 6 Mio. Euro. Dabei hätten die Gutachter den zu erwartenden jährlichen Mehrumsatz aus der Verkaufsflächenerweiterung um 200 qm auf rund 1,2 Mio. Euro prognostiziert. Aus dem fußläufigen Einzugsbereich werde nach der Auswirkungsanalyse ein Umsatz von rund 3,7 Mio. Euro im Bereich der nahversorgungsrelevanten Sortimente generiert. Dies entspreche einer sortimentsspezifischen Kaufkraftbindung von ca. 10 %. In Anbetracht des prognostizierten Gesamtumsatzes entspreche dies einem Umsatz- bzw. Kundenanteil von ca. 74 %. Diese hohe Kundenanbindungsquote im fußläufigen Einzugsbereich (700 m-Radius) belege, dass das geplante Vorhaben der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln diene. Auswirkungen auf den zentralen Nahversorgungsbereich „Hauptzentrum C. “ gingen von dem Vorhaben nicht aus. Nach dem Ergebnis der Auswirkungsanalysen sei in dem Hauptzentrum C. von einer Umverteilungsquote von höchstens 1 % auszugehen. Die Einwendungen der Beklagten gegen die Auswirkungsanalysen der C3. griffen sämtlich nicht durch. Auch aus der aktualisierten Auswirkungsanalyse gehe hervor, dass Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche nicht zu befürchten seien. Es bestünden zudem Anhaltspunkte dafür, dass Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung und den Verkehr nicht vorlägen. Dies werde durch die ergänzende Stellungnahme der C4. Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH vom 5. Juli 2012 zum Verkehrsgutachten vom 28. Juni 2012 betreffend die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes mit einer Verkaufsfläche von 799 qm belegt. Unter der Annahme, dass 90 % der Fahrten über die G. -F. -Allee und nur 10 % über die X1.----------straße erfolgten, kämen die Gutachter zu dem Ergebnis, dass für die von dem Vorhabengrundstück in die G. -F. -Allee rechts einbiegenden Fahrzeuge eine Verkehrsqualität der Stufe B („gut“) gegeben sei.
22Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch Lärmimmissionen, die von den Stellplätzen des Markts ausgingen, ausgeschlossen sei. Dies werde durch die ergänzende Stellungnahme des Büros H. + Partner Ingenieure vom 3. Juli 2012 zur schalltechnischen Prognose vom 7. Mai 2012 betreffend die Ansiedlung eines M. -Markts mit 800 qm Verkaufsfläche belegt. In der schalltechnischen Prognose vom 7. Mai 2012 sei dargelegt worden, dass an den Immissionspunkten IP 1 bis IP 3, G. -F. -Allee 360, 366 bzw. 374, die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach TA-Lärm für MI-Gebiete um mindestens 2,2 dB (A) unterschritten würden. Die Maximalpegel würden ebenfalls gewahrt. Eine Erhöhung der vorhandenen Verkehrsgeräusche um 3 dB (A) durch den planinduzierten Mehrverkehr sei aufgrund der bestehenden hohen Verkehrsbelastung ausgeschlossen.
23Das Vorhaben sei auch im Übrigen bauplanungsrechtlich zulässig. Es füge sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksflächen in die nähere Umgebung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ein. Das Gutachten des Büros C4. belege, dass die verkehrliche Erschließung gesichert sei. Schließlich gingen von dem Vorhaben auch keine schädlichen Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB aus.
24Die Klägerin beantragt,
25das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 27. Juli 2011 zu verpflichten, die Bauvoranfrage der Klägerin vom 10. Dezember 2010 in der am 2. Dezember 2013 zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Fassung betreffend die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung/des Betriebs eines Lebensmittelmarkts (M. -Markt) mit einer Verkaufsfläche von 1.000 qm und 101 Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 264, Flurstücke 77, 52, 49, 53, 61 und 68, G. -F. -Allee 360-366a X. -C. positiv zu bescheiden.
26Die Beklagte beantragt,
27die Berufung zurückzuweisen.
28Sie trägt im Kern vor: Die nähere Umgebung des Vorhabens sei als Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO einzustufen. Der G. -F. -Allee komme eine trennende Wirkung zu. Selbst wenn man der Auffassung der Klägerin folge und die dem Vorhaben gegenüberliegende Straßenseite der G. -F. -Allee in die maßgebliche nähere Umgebung einbeziehe, habe dies keinen Einfluss auf den faktischen Gebietscharakter. Denn auch nördlich der B7 gelegene Baublöcke wiesen die typischen Bau- und Nutzungsstrukturen eines Mischgebiets auf. Der von der Klägerin als großflächig angeführte Schuhlagerverkauf („T1. “) sei inzwischen nicht mehr vorhanden. Eine Nachfolgenutzung werde durch einen Handel für Gastronomiebedarf, Lebensmittel und Getränke erfolgen. Dieser nutze jedoch lediglich 522 qm als Verkaufsfläche und 570 qm als Lager.
29Die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO sei auch nicht widerlegt. Das Gutachten der C3. aus August 2012 gehe von falschen Voraussetzungen aus und stelle somit keine sachgerechte Beurteilungsgrundlage dar. Da bis dato kein Betriebsteil am Markt eingeführt und etabliert worden sei, müsse das Vorhaben in seiner Gesamtheit mit einer Verkaufsfläche von 1.000 qm in die bauplanungsrechtliche Bewertung eingestellt werden. Dieser Ansatz gelte – auch nach Eröffnung – bis zur vollständigen Marktetablierung des Markts.
30Bei der Prüfung der atypischen Fallgestaltung im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO komme es nicht auf die absatzwirtschaftliche Verträglichkeit an. Vielmehr seien im Rahmen einer typisierenden Betrachtung Anhaltspunkte auf betrieblicher und städtebaulicher Seite, die für bzw. gegen die Anwendung der Regelvermutung sprächen, zu ermitteln. Für das konkrete Vorhaben seien weder betriebliche, städtebauliche noch verkehrliche Aspekte gegeben, die eine von der Regelvermutung abweichende Beurteilung zuließen.
31In betrieblicher Hinsicht weise das Vorhaben ein diversifiziertes Warenangebot aus Nahrungs- und Genussmitteln und weiteren zentrenrelevanten Waren auf. Es sei somit typisch „breit“ angelegt und könne zweifelsfrei negative Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche hervorrufen. Die als Randsortiment bezeichneten Waren des Vorhabens erfüllten auch nicht die Eigenschaften, die ein Randsortiment im bauplanungsrechtlichen Sinn erfüllen müsse. Die Aktionswaren, die die Klägerin in ihren Filialen vertreibe, umfassten sämtliche zentrenrelevanten Sortimente. Das „typische“ Randsortiment eines M. -Markts in X. überschreite den Rahmen, den die „Arbeitsgruppe Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO“ für vertretbar halte, um von der Regelvermutung abzuweichen, erheblich. Hinzukomme, dass ein überproportionales Verhältnis bei Verkaufsfläche und Umsätzen der zentrenrelevanten Randsortimente bestehe. So würden auf 10% der Verkaufsfläche bereits 17% der Umsätze erzielt. Zudem erreiche die Verkaufsfläche (1.000 qm) an der Geschossfläche (1.500 qm) einen Anteil von 2/3. Nach den Erkenntnissen der „Arbeitsgruppe Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO“ dürfe ein Betrieb des Lebensmittelhandels mit einer Verkaufsfläche von 1.000 qm jedoch nur eine Geschossfläche von 1.333 qm aufweisen. Insofern entspreche das Vorhaben der Klägerin nicht dem branchenüblichen Standard. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin damit letztlich auch eine Strategie der Flächenbevorratung betreibe.
32Mit Blick auf städtebauliche Aspekte sei insbesondere kritisch auf die überschlägige Tragfähigkeitsberechnung abzustellen. Dieser sei vorliegend keinerlei Aussagekraft zur Frage des Vorliegens einer atypischen Fallgestaltung beizumessen. Einerseits würden die im Einzugsbereich bestehenden Betriebe und ihre Umsatzanteile grundsätzlich nicht berücksichtigt. Andererseits erreiche die Bevölkerungsdichte im Nahbereich (700 m-Radius) den sehr hohen Wert von 10.000 EW/qm. Die hohe Bevölkerungsdichte habe zur Folge, dass jedes Einzelhandelsvorhaben – auch zukünftig – den Tragfähigkeitsnachweis positiv zu führen vermöge, sofern sein Umsatz eine Größenordnung von 12 Mio. Euro (35 % des Kaufkraftpotentials in Höhe von 37,1 Mio. Euro) nicht überschreite. Pauschalierte Ansätze – wie die der Klägerin –, die den Nachweis der Atypik anhand überschlägiger Tragfähigkeitsermittlungen führten, seien nicht ausreichend. Im Nahbereich des Vorhabens bestehe ferner eine signifikante Überversorgung an Verkaufsflächen. Die im Dezember 2012 ergänzend von der C3. vorgelegten Berechnungen zur Flächenausstattung/Einwohner gingen schon methodisch von falschen Voraussetzungen aus. Einerseits werde erneut nur auf die geplante Erweiterung um 200 qm Verkaufsfläche abgestellt. Andererseits werde als räumlicher Bezugsrahmen der Einzugsbereich des zentralen Versorgungsbereichs (ca. 22.000 EW) und nicht der Einzugsbereich des Betriebs (ca. 15.000 EW) gewählt. Die konkrete Flächenberechnung/Einwohner stelle lediglich auf die Betriebe im zentralen Versorgungsbereich ab und lasse alle anderen im gewählten Einzugsbereich lokalisierten Einzelhandelsstandorte der wohnortbezogenen Nahversorgung außer Betracht. Es gebe zwei Varianten der Umsatzverteilung. Zum einen könnten die erforderlichen Umsätze des Vorhabens großräumig und damit auf eine Vielzahl von Betrieben – vor allem außerhalb des Nahversorgungsbereichs – umverteilt werden. Zum anderen könne sich die Umsatzverteilung in erster Linie auf die Betriebe im Nahbereich konzentrieren. Im Gegensatz zu § 34 Abs. 3 BauGB stellten im § 11 Abs. 3 BauNVO nicht nur die zentralen Versorgungsbereiche, sondern auch die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsgebiet, d.h. die wohnortbezogene Nahversorgung, Schutzgüter dar. Die Klägerin lasse nicht eindeutig erkennen, welches Umverteilungsmodell zum Tragen und bei der Bewertung herangezogen werden solle. Ungeachtet dessen seien beide Umverteilungsmodelle nicht geeignet, vorliegend eine Atypik im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauGB zu begründen.
33Ferner seien auch die absatzwirtschaftlichen Voraussetzungen für den Ansatz des systemgleichen Wettbewerbs bei der Auswirkungsanalyse des Vorhabens nicht gegeben. Es sei eine deutlich höhere Umverteilung zu Lasten der SB-Märkte im Einzugsbereich anzusetzen, als dies im Gutachten geschehen sei.
34Das geplante Vorhaben verteile auch im Rahmen einer vermeintlichen Eigenkonkurrenz großräumig Umsatz um und entspreche damit einem typischen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO.
35Schließlich müsse auch die Behauptung der Klägerin, die Datenerhebungen 2012/2008 hätten zu nahezu identischen Ergebnissen geführt, entschieden zurückgewiesen werden. Im Einzugsbereich bestehe eine Verkaufsflächendifferenz zwischen beiden Erhebungszeitpunkten von 730 qm und damit eine nicht tolerierbare Fehlerquote von fast 10 %.
36In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte u.a. weiter gerügt, die aktualisierte Auswirkungsanalyse lasse außer Acht, dass an der C5.-------straße 23 in X. -C. bereits eine weitere M. -Filiale mit 800 qm Verkaufsfläche genehmigt worden sei, die für die im Hauptzentrum C. ansässigen Betriebe F3. und L. erhebliche Umsatzverluste bedeute. Die Ergebnisse der Auswirkungsanalyse aus November 2013 seien nicht plausibel.
37Auch bei der verkehrlichen Betrachtung des Vorhabens sei eine Verkaufsfläche von 1.000 qm zugrundezulegen. Die Umverteilungsrechnung der C3. unterstelle ein großräumiges Modell. Dies führe zu einem hohen Anteil an Pkw-Kunden und damit zu einem erhöhten Zu- und Abfahrtverkehr. Die erforderlichen Stellplatzanlagen befänden sich südlich der sich am Verlauf der B 7 orientierenden mehrgeschossigen Bebauung, die in diesem Bereich schalltechnisch von der B 7 abgeschirmt sei. Dieser „Innenbereich“ sei bisher nur von geringem Zu- und Abfahrtverkehr betroffen. Mit der Ansiedlung des Markts werde sich das Verkehrsaufkommen auf den von der B 7 abgewandten Grundstücksteilen deutlich mehr als verdoppeln. Damit sei eine Zunahme der Lärmimmissionen um mindestens 3 dB (A) zu erwarten. Eine Atypik sei damit auch unter verkehrlichen Gesichtspunkten zu verneinen.
38Aufgrund der zahlreichen methodischen Mängel könne das Gutachten auch nicht als Auswirkungsanalyse im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB herangezogen werden.
39Die Berichterstatterin des Senats hat die Örtlichkeit im Rahmen eines Ortstermins am 18. November 2013 in Augenschein genommen.
40Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
41E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
42Die zulässige, namentlich innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründete Berufung der Klägerin hat Erfolg.
43Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.
44Die Klage ist zulässig und begründet.
45Die in dem Bescheid der Beklagten vom 27. Juli 2011 sinngemäß enthaltene Ablehnung des streitgegenständlichen Vorbescheidsantrags ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
46Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung bzw. den Betrieb eines Lebensmitteleinzelhandelsmarkts (M. -Markt) mit einer Verkaufsfläche von 1000 qm nebst 100 Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 264, Flurstücke 77, 52, 49, 53, 61 und 68, G. -F. -Allee 360-366a, X. -C. .
47Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW kann zu Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid beantragt werden. Der Vorbescheid ist nach § 71 Abs. 2 BauO NRW in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW zu erteilen, wenn dem Vorhaben, soweit es zur Prüfung gestellt wurde, öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
48Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
49Unter Berücksichtigung des inzwischen am Vorhabenstandort verwirklichten Lebensmittelmarkts mit einer Verkaufsfläche von 799,94 qm bestehend aus Ausgangs-, Eingangsschleuse, Verkaufsraum und Vorraum Pfand zuzüglich eines Bake-off-Bereichs von 92,02 qm geht es der Klägerin der Sache nach (lediglich) noch um die Erweiterung der Verkaufsfläche dieses Marktes auf 1.000 qm. Dabei muss das Gesamtvorhaben in seiner durch die Erweiterung geänderten Gestalt geprüft werden; das vom Bauherrn angestrebte Ergebnis der Baumaßnahme muss den zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften entsprechen.
50Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 4 C 17.91 -, BRS 55 Nr. 72 = juris Rn. 16; Beschluss vom 29. November 2005 - 4 C 72.05 -, BRS 69 Nr. 77 = juris Rn. 5; Kuschnerus, Einzelhandel Rn. 42 ff..
51Hiervon ausgehend ist die Errichtung bzw. der Betrieb eines Lebensmitteleinzelhandelsmarkts mit einer Verkaufsfläche von 1.000 qm nebst 101 Stellplätzen auf dem Vorhabengrundstück bauplanungsrechtlich zulässig.
52Das Vorhaben beurteilt sich nach den Vorgaben des § 34 Abs. 2 Hs. 1 i.V.m. § 6 BauNVO bzw. im Übrigen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
53Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben, das ‑ wie hier ‑ auf einem unbeplanten Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils verwirklicht werden soll, zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach dieser Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre, § 34 Abs. 2 BauGB.
54Diesen Anforderungen entspricht das Vorhaben.Es fügt sich umfassend in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Dies gilt namentlich auch für die Art der baulichen Nutzung, deren Zulässigkeit zwischen den Beteiligten allein streitig ist.
55Die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks ist als faktisches Mischgebiet im Sinne der § 34 Abs. 2 Hs. 1 BauGB i.V. m. § 6 BauNVO zu qualifizieren (dazu 1.). In diesem ist der vorgestellte Betrieb entsprechend § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässig. Die Sonderregelung des § 11 Abs. 3 BauNVO für sog. großflächigen Einzelhandel, d.h. solche mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche,
56vgl. zur Grenze von 800 qm BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 ‑ 4 C 10.04 ‑, BRS 69 Nr. 71 = juris Rn. 23,
57greift hier (ausnahmsweise) nicht (dazu 2.) Weitere Ausschlussgründe entsprechend § 15 BauNVO (dazu 3.) oder auf der Grundlage von § 34 Abs. 3 BauGB liegen nicht vor (dazu 4.)
581. Das Vorhabengrundstück liegt in einem faktischen Mischgebiet im Sinne der § 34 Abs. 2 Hs. 1 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO.
59Die für die Beurteilung des Gebietscharakters maßgebliche nähere Umgebung eines Grundstücks wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Bei der Ermittlung der näheren Umgebung ist die Betrachtung auf das Wesentliche zurückzuführen und sind Fremdkörper und Ausnahmen außer Acht zu lassen, solange beispielsweise die erkennbaren „Grundzüge der Planung“ durch sie nicht berührt werden. Bei der für die Prüfung erforderlichen Bestandsaufnahme ist grundsätzlich alles tatsächlich Vorhandene in den Blick zu nehmen. Die Grenzen der näheren Umgebung sind nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation zu bestimmen. Es darf aber nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als auch sie noch „prägend“ auf dasselbe einwirkt. Wie weit die wechselseitige Prägung - und damit die „nähere Umgebung“ - reicht, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls.
60Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Februar 2000- 4 B 1.00 -, BRS 63 Nr. 102 = juris Rn. 34 und 44, vom 20. August 1998 - 4 B 79.98 -, BRS 60 Nr. 176 = juris Rn. 7 f., und vom 11. November 1980 - 4 B 207.80 -, BRS 36 Nr. 54 = juris Rn. 2, Urteile vom 26. Mai 1978 - IV C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 = NJW 1978, 2564 = juris Rn. 33, und vom 18. Oktober 1974 - IV C 77.73 -, BRS 28 Nr. 27 = juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2012 - 2 A 536/11 -, S. 3 f. des amtlichen Abdrucks, Urteile vom 9. September 2010 - 2 A 508/09 -, juris Rn. 35, und vom 19. April 2010 - 7 A 2362/07 -, juris Rn. 56.
61Hierbei kann eine Straße - zumal eine Hauptstraße - sowohl trennende als auch verbindende Wirkung haben. Welche Wirkung sie jeweils hat, kann stets nur das Ergebnis einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts sein.
62Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Februar 2000- 4 B 1.00 -, BRS 63 Nr. 102 = juris Rn. 18, und vom 10. März 1994 - 4 B 50.94 -, juris Rn. 3, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 28.83 -, BRS 42 Nr. 26 = juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 ‑ 2 A 1626/10 ‑, juris Rn. 50.
63Ausgehend von diesen Grundsätzen wird nach dem vorliegenden Kartenmaterial und den im Ortstermin von der Berichterstatterin gewonnenen und dem Senat vermittelten Eindrücken die nähere Umgebung geprägt durch die innerhalb des Straßengevierts G. -F. -Allee (südliche Straßenseite), F1.----straße , X1.----------straße und F2.-----straße liegenden Grundstücke, weil sich das Vorhaben auf diese Bereiche auswirken kann und sie ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Vorhabengrundstücks prägen oder jedenfalls beeinflussen. Die G. -F. -Allee (B 7) fungiert dabei aufgrund ihrer Breite mit jeweils zwei Fahrbahnen pro Fahrtrichtung und einem die Fahrtrichtungen trennenden breiten, mit Bäumen bepflanzten Grünstreifen, nach ihrer Verkehrsfunktion und ihrem Ausbauzustand als städtebauliche Zäsur, so dass sich die in den Blick zu nehmende nähere Umgebung nicht auch auf die nördlichen Seite der G. -F. -Allee erstreckt. Die in der beschriebenen Umgebung vorhandene Bebauung weist eine Durchmischung von Wohn- und nicht wesentlich störenden Gewerbenutzungen auf, die für die Gebietsart „Mischgebiet“ typisch sind. Die Ortsbesichtigung hat ergeben, dass keiner der in der maßgeblichen Umgebung vorhandenen Gewerbebetriebe das Wohnen wesentlich stört und mithin der Einordnung dieser Umgebung als (faktisches) Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO entgegenstünde.
642. Im Mischgebiet sind Einzelhandelsbetriebe gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO im Grundsatz allgemein zulässig. Hierauf kann sich die Klägerin berufen, obschon es sich bei dem vorgestellten Betrieb mit einer Verkaufsfläche von 1.000 qm um einen sog. großflächigen Einzelhandelsbetrieb handelt. Die Sonderregelung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, wonach großflächige Einzelhandelsbetriebe unter näher beschriebenen Voraussetzungen außer in Kerngebieten nur in Sondergebieten zulässig sind, steht dem Vorhaben nicht entgegen.
65Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, der entsprechend auch auf Vorhaben innerhalb von faktischen Baugebieten Anwendung findet,
66vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009 ‑ 4 B 3.09 ‑, BRS 74 Nr. 101 = juris Rn. 9,
67sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Solche ‑ in Satz 2 der Vorschrift beispielhaft bezeichneten ‑ Auswirkungen sind gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche - wie hier - 1.200 qm überschreitet. § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO geht dabei in einer typisierenden Betrachtungsweise ("in der Regel") davon aus, dass bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit einer Geschossfläche von mehr als 1.200 qm Auswirkungen auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung - insbesondere auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr und auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich dieser Betriebe - eintreten können.
68Die Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO ist allerdings widerleglich; sie kann entkräftet werden. § 11 Abs. 3 Satz 4 Hs. 1 BauNVO bestimmt daher, dass die Regel des Satzes 3 nicht gilt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bei mehr als 1.200 qm Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und die Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 3 Satz 4 Hs. 2).
69Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 2005 ‑ 4 C 10.04, BRS 69 Nr. 71 = juris Rn. 25 und vom 3. Februar 1984 ‑ 4 C 54.80 ‑, BRS 42 Nr. 50 (zu § 11 Abs. 3 BauNVO 1977) = juris Rn. 10, Beschluss vom 9. Juli 2002 ‑ 4 B 14.02 ‑, BRS 65 Nr. 70 = juris Rn. 7.
70Die Aufzählung der Kriterien ist nicht abschließend. Es kommen grundsätzlich alle Gesichtspunkte in Betracht, die für die städtebauliche Beurteilung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben nach § 11 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauNVO von Bedeutung sind, wie z.B. die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche.
71Vgl. auch Söfker, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger, BauGB Bd. IV, 108. Ergänzungslieferung April 2013, § 11 BauNVO Rn. 83.
72Erforderlich ist, dass aufgrund konkreter Anhaltspunkte die Annahme gerechtfertigt erscheint, im betreffenden Fall handele es sich um ein Vorhaben, das aufgrund seines Betriebstyps oder der besonderen städtebaulichen Situation nicht zu dem Betriebstyp gerechnet werden kann, den der Verordnungsgeber dem § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zugrundegelegt hat.
73Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 ‑, BRS 69 Nr. 71 und vom 3. Februar 1984 ‑ 4 C 54.80 ‑, BRS 42 Nr. 50 = juris Rn. 10 (zu § 11 Abs. 3 BauNVO 1977); OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2010 ‑ 7 D 97/09.NE ‑, BRS 76 Nr. 42; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger, BauGB Bd. IV, 108. Ergänzungslieferung April 2013, § 11 BauNVO Rn. 81.m.w.N.
74Entsprechende Abweichungen können auf der betrieblichen Seite darin bestehen, dass der Betrieb beschränkt ist auf ein eingeschränktes Warensortiment (z.B. nur Gartenbedarf), auf Artikel, die üblicherweise in Verbindung mit handwerklichen Dienstleistungen (z.B. Kraftfahrzeughandel mit Werkstatt) angeboten werden, oder auf solche, die in einer gewissen Beziehung zu gewerblichen Nutzungen stehen (Baustoffhandel, Büromöbelhandel). Auf der städtebaulichen Seite können Abweichungen von der dem § 11 Abs. 3 BauNVO zugrunde liegenden typischen Situation z.B. darin bestehen, dass der Einzugsbereich des Betriebs im Warenangebot bisher unterversorgt ist, dass zentrale Versorgungsbereiche an anderem Standort des Einzugsgebiets nicht geplant sind, oder dass der Betrieb in zentraler und für die Wohnbevölkerung allgemein gut erreichbarer Lage errichtet werden soll.
75Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 ‑ 4 C 54/80 ‑, BRS 42 Nr. 50 = juris Rn.11 (zu § 11 Abs. 3 BauNVO 1977).
76Die Widerlegung der Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO hängt danach maßgeblich davon ab, welche Waren angeboten werden, auf welchen Einzugsbereich der Betrieb angelegt ist und in welchem Umfang zusätzlicher Verkehr hervorgerufen wird. Entscheidend ist, ob der Betrieb über den Nahbereich hinauswirkt und dadurch, dass er unter Gefährdung funktionsgerecht gewachsener städtebaulicher Strukturen weiträumig Kaufkraft abzieht, auch in weiter entfernten Wohngebieten die Gefahr heraufbeschwört, dass Geschäfte schließen, auf die insbesondere nicht motorisierte Bevölkerungsgruppen dort angewiesen sind. Nachteilige Wirkungen dieser Art werden noch verstärkt, wenn der Betrieb in erheblichem Umfang zusätzlichen gebietsfremden Verkehr auslöst. Je deutlicher die Regelgrenze von 1.200 qm Geschossfläche überschritten ist, mit desto größerem Gewicht kommt die Vermutungswirkung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zum Tragen. Dabei kann allerdings die jeweilige Siedlungsstruktur nicht außer Betracht bleiben. Je größer die Gemeinde oder der Ortsteil ist, in dem der Einzelhandelsbetrieb angesiedelt werden soll, desto eher ist die Annahme gerechtfertigt, dass sich die potentiellen negativen städtebaulichen Folgen relativieren.
77Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 ‑ 4 C 10.04 ‑, BRS 69 Nr. 71 = juris Rn. 26 und Beschluss vom 22. Juli 2004 ‑ 4 B 29.04 ‑, BRS 67 Nr. 76 = juris Rn. 10.
78Die Darlegungslast für das Fehlen solcher Auswirkungen trägt im Ausgangspunkt der Bauherr.
79Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 ‑ 4 C 10.04 ‑, BRS 69 Nr. 71 = juris Rn. 24.
80Greift die Vermutungsregel wegen des Vorliegens einer atypischen Fallgestaltung nicht ein, ist im Weiteren - quasi in einem zweiten Schritt - im Hinblick auf die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls aufzuklären, ob der zur Genehmigung gestellte großflächige Einzelhandelsbetrieb gleichwohl im Einzelfall mit Auswirkungen der in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO genannten Art verbunden sein wird oder kann.
81Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 ‑ 4 C 9.07 ‑, BRS 71 Nr. 157 = juris Rn. 19, 20.
82Da ‑ wie schon oben angesprochen ‑ die Auswirkungen des Gesamtvorhabens maßgebend sind, kommt es weder für das Eingreifen der Regelvermutung noch für deren Widerlegung darauf an, ob der Einzelhandelsbetrieb von vornherein in der nun zu beurteilenden Größe errichtet oder ob ein bestehender Betrieb nachträglich erweitert werden soll.
83Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 2005 ‑ 4 B 72.05 ‑, BRS 69 Nr. 77 = juris Rn. 5.
84Davon ausgehend ist das Vorhaben der Klägerin zulässig. Zum einen greift die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht ein, da eine atypische Fallgestaltung vorliegt (dazu a.). Zum anderen sind auch in Anknüpfung an die Ausführungen in den Auswirkungsanalysen der C3. Handelsberatung in diesem konkreten Einzelfall schädliche Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BauNVO nicht zu befürchten (dazu b.).
85a. Unter Zugrundelegung der dargestellten Maßstäbe liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass im konkreten Einzelfall eine besondere städtebauliche Atypik gegeben ist, die die Regelvermutung gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO widerlegt. Diese städtebauliche Atypik leitet sich aus den Besonderheiten des gewählten Standorts und der Ausrichtung des Betriebs auf die Nahversorgung ab.
86Der Vorhabenstandort liegt – was von entscheidender Bedeutung ist ‑ innerhalb des ‑ im Einzelhandelskonzept interkommunal abgestimmten – zentralen Versorgungsbereichs „Nahversorgungsschwerpunkt X. -V. “. Er ist mithin städtebaulich integriert und von der Beklagten dort gerade als Ansiedlungsstandort für nahversorgungsrelevanten Einzelhandel konzeptionell gewollt. Nach dem Inhalt des Einzelhandelskonzepts (Endbericht, S. 106) sind Nahversorgungsschwerpunkte ihrer Konzeption nach (auch) dadurch gekennzeichnet, dass sie keine überörtlichen Einzugsgebiete erreichen und von einem wesentlichen Teil ihrer Kunden – sofern gewünscht – auch fußläufig aufgesucht werden können. So soll es originäre Aufgabe der Nahversorgungszentren sein, die qualifizierte Nahversorgung eines Wohnbereichs mit Gütern des täglichen Bedarfs (insbesondere Lebensmittel, Drogeriewaren) u.a. durch Lebensmitteldiscounter sicherzustellen. Diese Zielsetzung wird gerade auch durch das Vorhaben der Klägerin verwirklicht. Denn der „Nahversorgungsschwerpunkt X. -V. “ weist ‑ ebenso wie das fußläufige Einzugsgebiet mit 15.600 Einwohnern im 700 m Radius um das Vorhabengrundstück herum ‑ ein hohes Bevölkerungspotential auf. Innerhalb dieses zentralen Versorgungsbereichs decken bislang als wesentliche Anbieter (nur) ein B. -Discountmarkt (mit einer Verkaufsfläche von 830 qm) und ein S. -Supermarkt (mit einer Verkaufsfläche von 600 qm) die Nachfrage nach nahversorgungsrelevantem Sortiment ab. Insofern ist ‑ was auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht ‑ bezogen auf den zentralen Versorgungsbereich eine Unterversorgung mit nahversorgungsrelevantem Sortiment, wie es die Klägerin mit ihrem Lebensmittel-Discountmarktes schwerpunktmäßig anbietet, festzustellen.
87Korrespondierend hierzu liegt der Standort des klägerischen Betriebs in zentraler, für die Wohnbevölkerung gut erreichbarer Lage. Es wird in Anknüpfung an die plausiblen Ausführungen der C3. Handelsberatung GmbH in ihren Auswirkungsanalysen von August 2012 und November 2013 aufgrund eines außergewöhnlich hohen Nachfragepotentials im Nahbereich überwiegend von der lokalen Nachfrage getragen werden. Zwar liegt der Standort zugleich in verkehrsgünstiger Lage an der G. -F. -Allee (B7). Die Befürchtungen, dass der Betrieb aufgrund dieser Lage über den Nahbereich hinaus wirken und dadurch weiträumig Kaufkraft abziehen könnte, erscheinen aber bereits mit Blick auf die ausgeprägte Nahversorgungsfunktion und die rückwärtige und damit schwer einsehbare Hoflage im Ergebnis unbegründet. So kann der Betrieb der Klägerin aufgrund der baulichen Ausgestaltung und der verkehrlichen Funktion der G. -F. -Allee mit fehlender Wendemöglichkeit nur von dem in Richtung Osten (C. ) fahrenden Verkehr unmittelbar angefahren werden. Eine besondere Attraktivität des klägerischen Betriebes für Kunden, die aus anderen Stadtteilen oder Städten kommen, ist ‑ auch unter Berücksichtigung der vorhandenen (Eigen)Konkurrenz und der übrigen Wettbewerbstrukturen ‑ nicht feststellbar. Anhaltspunkte für eine Überdimensionierung des Nonfood-Bereichs und eine damit möglicherweise einhergehende Attraktivitätssteigerung des Standorts sind ebenso nicht gegeben.
88Der Einwand der Beklagten, das Vorhabengrundstück liege nicht vollständig im Nahversorgungsschwerpunkt V. , vermag diese Bewertung nicht in Zweifel zu ziehen. Zutreffend ist zwar, dass nach der Zentrenabgrenzung in dem Einzelhandelskonzept der „Nahversorgungsschwerpunkt X. -V. “ das Vorhabengrundstück im rückwärtigen Bereich nicht vollständig (bis zur X1.----------straße ) erfasst. Allerdings ist der (nicht parzellenscharf erfolgten räumlichen Abgrenzung der) Planzeichnung zu entnehmen, dass die vorhandene rückwärtige gewerbliche Nutzung entlang der G. -F. -Allee und damit ein überwiegender Teil des Vorhabens zweifelsfrei von dem Nahversorgungsschwerpunkt erfasst und nur die (gewerbliche) Nutzung entlang der X1.----------straße ausgeschlossen sein sollte. Zudem richtet sich die räumliche Abgrenzung eines zentralen Versorgungsbereiches nach den tatsächlich vorhandenen örtlichen Gegebenheiten.
89Vgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2013 ‑ 2 A 204/12 ‑, juris Rn. 96 m.w.N.
90Ausweislich eines Aktenvermerks des Amts für Stadtentwicklung vom 18. April 2011 (Bl. 49 BA 1) war auch die Beklagte bislang davon ausgegangen, dass das Vorhaben innerhalb des im Einzelhandelskonzept dargestellten zentralen Versorgungsbereichs „Nahversorgungsschwerpunkt V. “ liegt. Nach den Eindrücken, die das Gericht vor Ort gewonnen hat, besteht kein durchgreifender Zweifel daran, dass diese frühere Einschätzung der Beklagten richtig war und der Nahversorgungsschwerpunkt X. -V. auch und gerade diesen rückwärtigen, primär zur G. -F. -Allee ausgerichteten Bereich des Vorhabengrundstücks umschließt.
91Soweit sich die Beklagte darauf stützt, im Nahbereich des Vorhabens gebe es eine signifikante Überversorgung an Verkaufsflächen, vermag dieser Einwand die gegebene städtebauliche Atypik ebenso wenig in Frage zu stellen. Eine solche Überversorgung ergibt sich ausschließlich unter Berücksichtigung der außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs gelegenen Standorte, insbesondere „V1. “ mit einem großflächigen B2. (mit einer Verkaufsfläche von rd. 2.000 qm) und einem großflächigen B. (mit einer Verkaufsfläche von ca. 850 qm). Anknüpfungspunkt für die besondere städtebauliche Fallkonstellation ist aber gerade die Lage des klägerischen Betriebs innerhalb eines (insofern unterversorgten) zentralen Versorgungsbereichs, in dem eine „Überversorgung“ konzeptionell gerade gewünscht ist. Der Einwand der Beklagten lässt außer Acht, dass es mit der Realisierung des M. -Marktes zu einer städtebaulich grundsätzlich wünschenswerten Verschiebung zugunsten des zentralen Versorgungsbereichs „Nahversorgungsschwerpunkt X. -V. “ kommt. Insofern wird auch in dem Einzelhandelskonzept für den Nahversorgungsschwerpunkt V. lediglich „mit Blick auf den nahegelegenen Standort V1. (B2. )“ kein dringender Handlungsbedarf gesehen; jedoch soll im Falle von Erweiterungs- oder Verlagerungswünschen eine Integration in den zentralen Versorgungsbereich ermöglicht werden (S. 108 des Endberichts).
92Der Versuch der Beklagten, eine (abgesehen von der städtebaulichen) betriebliche Atypik des Vorhabens in Abrede zu stellen, greift schon deshalb nicht durch, weil das Vorhaben der Klägerin ersichtlich dem „Prototyp“ eines Lebensmittel-Discounters mit nahversorgungsrelevantem Sortimentsschwerpunkt entspricht, der zum preisgünstigen und wohnortnahen Versorgungseinkauf aufgesucht wird. Insofern muss sich die Beklagte auch ihr eigenes Einzelhandelskonzept entgegen halten lassen, dass Discounter der Kategorie „Planvorhaben mit nahversorgungsrelevantem Sortimentsschwerpunkt“ zuordnet (S. 144 Einzelhandelsbericht).
93Die Einschätzung der besonderen (atypischen) städtebaulichen Gegebenheiten wird durch die gutachterlichen Ausführungen der C3. Handelsberatung GmbH in ihren Auswirkungsanalysen von August 2012 (im Folgenden: Analyse 2012) und November 2013 (im Folgenden: Analyse 2013), die sich an den oben dargelegten rechtlichen Vorgaben zu § 11 Abs. 3 BauNVO orientieren, gestützt und durch die dagegen gerichteten Einwände der Beklagten nicht durchgreifend in Frage gestellt.
94Beide Auswirkungsanalysen gelangen ‑ bei nahezu übereinstimmender Darlegung und Bewertung der städtebaulichen Situation am Vorhabenstandort ‑ zu dem Ergebnis, dass mit Blick auf die zentrale und für die Wohnbevölkerung gut erreichbare Lage innerhalb des interkommunal abgestimmten zentralen Versorgungsbereichs „Nahversorgungsschwerpunkt V. “ eine atypische Fallgestaltung aus den städtebaulichen Besonderheiten des konkreten Sachverhaltes abgeleitet werden kann (S. 34 der Analyse 2012, S. 31 Analyse 2013).
95Die von den Gutachtern zum Beleg der Versorgungsbedeutung des Vorhabens ermittelte Kaufkraftbindungsquote im Einzugsbereich und die daran anknüpfende Prognose, das Vorhaben diene primär der Nahversorgung, sind tragfähig.
96Eine Prognose hat das Gericht nur darauf zu prüfen, ob sie mit den im maßgebenden Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. Das Gericht prüft insoweit die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Ferner ist zu fragen, ob die mit jeder Prognose verbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Eingriffen steht, die mit ihr gerechtfertigt werden sollen. Es ist hingegen nicht Aufgabe des Gerichts, das Ergebnis einer auf diese Weise sachgerecht erarbeiteten Prognose als solches darauf zu überprüfen, ob die prognostizierte Entwicklung mit größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird oder kann.
97Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1998
98- 11 A 53.97 -, DVBl 1998, 1188 = juris Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2010 ‑ 7 D 97/09.NE ‑, BRS 76 Nr. 42 = juris Rn. 70.
99Die vorbeschriebenen Anforderungen erfüllen die gutachterlichen Stellungnahmen aus 2012 und 2013. Die vorgenommene Gegenüberstellung des zu erwartenden Umsatzes des Vorhabens im Bereich von Nahrungs- und Genussmitteln und der sortimentsspezifischen Kaufkraft in dem Kerneinzugsgebiet bzw. in dem erweiterten Einzugsgebiet ist nicht zu beanstanden. Ein derartiger Vergleich stellt eine geeignete fachspezifische Methode für die Feststellung dar, ob ein Betrieb des Lebensmitteleinzelhandels der Aufgabe gerecht werden kann, der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung in ihrem Einzugsbereich zu dienen.
100Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2010 ‑ 7 D 97/09.NE ‑, BRS 76 Nr. 42 = juris Rn. 73; Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, 1. Auflage 2007, Rn. 97 ff.
101Die Schlussfolgerung der Gutachter, der geplante Lebensmitteldiscounter übernehme in erster Linie eine Nahversorgungsfunktion für die im (Nah-) Einzugsbereich lebende Bevölkerung, stützt sich plausibel auf die Erwägung, dass der voraussichtliche Umsatz des Vorhabens im Bereich von Nahrungs- und Genussmitteln (in Höhe von 5 Mio. €) angesichts des hohen Bevölkerungspotentials zu 85 % aus dem Einzugsgebiet (davon 74 % aus Zone I/700 m-Radius und 11 % aus dem erweiterten Einzugsgebiet) generiert werden wird. Dem entspricht eine Kaufkraftbindungsquote von 8 % im gesamten Einzugsgebiet. Die Gutachter gehen weiter davon aus, dass rund 15 % des Umsatzes - v.a. aufgrund der Verbindungsfunktion der G. -F. -Allee und des damit einhergehenden Durchgangsverkehrs - vorrangig aus dem weiteren Stadtgebiet von X. als Streuumsätze zufließen.
102Die Prämissen, die die gutachterliche Stellungnahme damit in Bezug auf die relevante Kaufkraft der Bevölkerung und den voraussichtlichem Umsatz des Vorhabens zugrunde legt, sind substantiiert und plausibel begründet. Dies gilt insbesondere für die von den Gutachtern u.a. in Anknüpfung an die besonderen Siedlungs- und Konkurrenzstrukturen vorgenommene räumliche Abgrenzung des Einzugsgebiets (S. 28 der Analyse 2012, S. 27 der Analyse 2013) nach zwei Zonen, wonach Zone I das fußläufige Naheinzugsgebiet mit 15.600 Einwohnern in einem Radius von 700 m um das Vorhaben umfasst und Zone II die westlich hieran angrenzenden Wohnquartiere mit 5.540 Einwohnern beinhaltet. Die Gutachter tragen mit dieser Abgrenzung den individuellen Gegebenheiten des vorliegenden Einzelfalls, insbesondere den Anforderungen an eine verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im verdichteten städtischen Raum, Rechnung. Dass die von den Gutachtern zugrundegelegten Daten bezüglich der Umsatzerwartung des Vorhabens und des Kaufkraftpotentials (Bevölkerungszahl im Einzugsgebiet x statistisch ermitteltem Pro-Kopf Ausgabebetrag) im Einzugsbereich fehlerhaft sein könnten, ist weder von der Beklagten vorgetragen noch für den Senat ersichtlich. Angesichts dieser konkreten Betrachtungsweise greift auch die von der Beklagten vorgebrachte Kritik an der von ihr so bezeichneten „überschlägigen Tragfähigkeitsberechnung“ nicht durch. Die C3. Handelsberatung hat ihren Berechnungen, die sich allein auf die Nahversorgungsrelevanz des Vorhabens beziehen, nämlich gerade eine auf das Vorhaben bezogene Einzelfallbetrachtung zugrundegelegt und sich nicht mit (abstrakten) Parametern einer „Tragfähigkeitsberechnung“ begnügt.
103Vgl. hierzu Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, 1. Auflage Mai 2007, Rn. 97 ff. zur Tragfähigkeitsberechnung nach dem Kölner Merkblatt und zu § 34 Abs. 3 BauGB, OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2008 - 7 A 1392/07 ‑, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - 7 A 2549/07 ‑,
104b. Der zur Vorbescheidung gestellte großflächige Einzelhandelsbetrieb der Klägerin kann und wird auch im Einzelfall nicht mit Auswirkungen der in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO genannten Art verbunden sein. Die Prognose zu den (fehlenden) Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche oder die Versorgungsstruktur (dazu aa.) und die Erwägungen zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Zielen der Raumordnung und der Landesplanung sind tragfähig (dazu bb.). Nachhaltige negative Auswirkungen auf die verkehrliche Infrastruktur, die den Vorbehalt der Zulässigkeit nur in einem entsprechenden Sondergebiet oder Kerngebiet rechtfertigen, sind ebenfalls nicht zu erwarten (dazu cc.). Schließlich ergibt sich eine Mischgebietsunverträglichkeit auch nicht im Hinblick auf die von dem Betrieb hervorgerufenen Immissionen, namentlich die Anlagen- und Stellplatzgeräusche (dazu dd.).
105aa. Die unter Berücksichtigung der besonderen städtebaulichen Situation abgeleitete Prognose der C3. -Gutachter, dass schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche oder die Versorgungsstruktur nicht zu erwarten sind, weist nachvollziehbar aus, dass durch das Vorhaben der Klägerin nur mit Umsatzverteilungen von deutlich unter 10% zu rechnen ist.
106Ob sich die Zulassung eines Einzelhandelsbetriebs - oder mehrerer Einzelhandelsbetriebe - unmittelbar und gewichtig auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde und in Nachbargemeinden auswirkt und dabei rücksichtslos ist, ist im jeweiligen Einzelfall anhand verschiedener Faktoren zu beurteilen. Städtebauliche Konsequenzen einer Planung zeigen sich etwa dann, wenn eine Schädigung des Einzelhandels in der Nachbargemeinde die verbrauchernahe Versorgung der dortigen Bevölkerung in Frage stellt oder die Zentrenstruktur der Nachbargemeinde nachteilig verändert. Im Zusammenhang mit der Planung von Einzelhandelsprojekten kann insoweit der Kaufkraftabfluss einen wesentlichen - wenn auch nicht den einzigen - Indikator darstellen. Der - gutachterlich prognostizierte - Kaufkraftabfluss ist typischerweise die Kenngröße, anhand derer die Intensität der Belastung anderer zentraler Orte ermittelt werden kann. Allerdings handelt es sich bei dem Kriterium „Kaufkraftabfluss“ zunächst um eine wirtschaftliche Bezugsgröße, deren städtebauliche Bedeutung sich erst bei Überschreiten der städtebaulichen Relevanzschwelle ergibt. Nichts anderes gilt für den Umstand, dass sich das wirtschaftliche Umfeld des Einzelhandels in zentralen Versorgungsbereichen verändert und sich dessen Konkurrenzsituation verschlechtert. Überschritten ist die städtebauliche Relevanzschwelle erst dann, wenn ein Umschlag von rein wirtschaftlichen zu städtebaulichen Auswirkungen stattzufinden droht.
107Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. September 2009 - 10 A 1676/08 -, BRS 74 Nr. 5 = juris Rn. 106 (nachgehend BVerwG, Beschluss vom 14. April 2010 - 4 B 78.09 -, DVBl. 2010, 839 = juris Rn. 33), vom 25. August 2005 - 7 D 2/05.NE -, BRS 69 Nr. 27 = juris Rn. 42, und vom 6. August 2005 - 10 D 145/04.NE -, BRS 69 Nr. 2 = juris Rn. 145; siehe außerdem BVerwG, Urteil vom 29. April 2010 - 4 CN 3.08 -, BVerwGE 137, 38 = NVwZ 2010, 1399 = juris Rn. 9, 13 und 17, Beschluss vom 22. Dezember 2009 - 4 B 25.09 -, BRS 74 Nr. 9 = juris Rn. 7.
108Ein bestimmter „Schwellenwert“ für einen städtebaulich beachtlichen Kaufkraftabfluss ist gesetzlich nicht vorgegeben. Prozentual ermittelte - und prognostisch nur bedingt verlässlich greifbare - Umsatzumverteilungssätze lassen nicht lediglich einen einzigen „logischen“ Schluss zu. In der Tendenz kann - faustformelartig - davon ausgegangen werden, dass erst Umsatzverluste ab einer Größenordnung von mehr als 10 % als gewichtig anzusehen sind. Allerdings bietet das 10 %-Kriterium nicht mehr als einen Anhalt. Es muss im Zusammenhang mit den sonstigen Einzelfallumständen gewertet werden.
109Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. November 2012 ‑ 2
110D 63/11.NE -, juris, m. w. N.
111Nach Maßgabe dieser Grundsätze lassen weder die von den Gutachtern noch die von der Beklagten berechneten Umsatzverlagerungseffekte entsprechend schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden sowie auf die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung befürchten.
112Die Auswirkungsanalyse 2012, die lediglich die Erweiterung der Verkaufsfläche um rund 200 qm auf 1.000 qm zum Untersuchungsgegenstand hat, prognostiziert Umsatzverluste (S. 36 der Analyse 2012) im nahversorgungsrelevanten Sortiment für das Hauptzentrum C. (nur F3. /L. ) von weniger als 1%. Gleiches gilt für das Hauptzentrum F. (nur M. /B. /B2. /F3. ). Für den Nahversorgungsschwerpunkt V. (v.a. B. /S. /ZUM) liegt die Umverteilung bei 3 % des Umsatzes (ohne M. -Bestandsfiliale). Der Standort V1. ist nach der Schätzung der Gutachter mit Umsatzverlusten in Höhe von 2 % betroffen.
113Diese vergleichsweise geringen Umsatzverlagerungseffekte werden durch die Analyse 2013 (S. 33 der Analyse 2013), die die Auswirkungen des Gesamtvorhabens ermittelt, im Wesentlichen bestätigt. Nach den dortigen Schätzungen belaufen sich die durch das Gesamtvorhaben bewirkten Umsatzverluste für das Hauptzentrum C. (nur F3. /L. ) auf 1 %, für das Hauptzentrum F. (nur M. /B. /B2. /F3. ) auf 2 % und für den Nahversorgungsschwerpunkt X. -V. selbst (v.a. B. /S. /ZUM/AF Pack) auf 7 %. Der Standort V1. hat ebenfalls mit Umsatzverlusten in Höhe von 7 % zu rechnen. Relativiert werden diese Zahlen wiederum dadurch, dass das Vorhaben der Klägerin selbst in einem zentralen Versorgungsbereich liegt.
114Relevante inhaltliche oder methodische Mängel bei der gutachterlichen Einschätzung der Umverteilungseffekte sind weder von der Beklagten substantiiert dargelegt noch für das Gericht sonst erkennbar.
115Der Einwand der Beklagten, die Analyse 2012 sei keine taugliche Bewertungsgrundlage, weil in ihr nur die Auswirkungen der Erweiterung des Lebensmittel-Discountmarkts um 200 qm untersucht würden und gegebenenfalls von der Ansiedlung der rd. 800 qm großen Filiale hervorgerufene Umverlagerungseffekte bei der Prüfung unberücksichtigt blieben, ist mit Blick auf die von der Klägerin vor der mündlichen Verhandlung vorgelegte Analyse 2013, die die Auswirkungen des Gesamtvorhabens zum Untersuchungsgegenstand hat, überholt, so dass es keiner vertieften Auseinandersetzung hiermit bedarf.
116Die der gutachterlichen Einschätzung der zu erwartenden Umsatzverlagerungseffekte zugrundeliegenden Annahmen sind substantiiert dargelegt und plausibel begründet. Dies gilt namentlich für die Annahme, die durch das Vorhaben der Klägerin hervorgerufenen Umsatzverlagerungen gingen in erster Linie zu Lasten derjenigen Wettbewerber, die eine vergleichsweise Marktpositionierung und Angebotsausrichtung wie das klägerische Vorhaben (also discounterorientierte Lebensmittelanbieter) aufwiesen. Auch die Prämisse, mit zunehmender Entfernung des Vorhabenstandorts nehme die Stärke der Umsatzverlagerungseffekte ab, ist mit Blick auf die von den Gutachtern dargelegte hohe Zeitdistanzempfindlichkeit des nahversorgungsrelevanten Sortiments nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund überzeugt die Kritik der Beklagten nicht, dass das den gutachterlichen Stellungnahmen zugrundeliegende Umverteilungsmodell widersprüchlich sei, weil nicht eindeutig erkennbar sei, ob die Umsätze großräumig, d.h. auf eine Vielzahl von Betrieben v.a. außerhalb des Nahversorgungsbereichs, oder lediglich auf die Betriebe im Nahbereich umverteilt würden. Der Kritik scheint die Annahme zugrunde zu liegen, die in den Gutachten errechneten Kaufkraftbindungsquoten zur Verdeutlichung der Nahversorgungsrelevanz des Vorhabens im Einzugsgebiet stehe in einem unmittelbaren Verhältnis zu den geschätzten Umsatzverlagerungseffekten auch gegenüber weiter entfernt liegenden zentralen Versorgungsbereichen. Dies ist indes nicht der Fall. Die weitere Kritik der Beklagten an der Umsatzverteilungsprognose der Auswirkungsanalyse (Bl. 173 GA) ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Beklagte offensichtlich andere Zahlen (2,3 Mio. € Umsatz in Zone I) als die Gutachter (3,7 Mio. € in Zone I, vgl. S. 34 der Auswirkungsanalyse) zugrundelegt.
117Auch die dem Gutachten zugrundeliegenden Umsatzschätzungen der C3. sind plausibel und methodisch nicht zu beanstanden. Diesen Umsatzschätzungen liegen detaillierte Vor-Ort-Recherchen und Betrachtungen u.a. zu Kaufkraftvolumen, Wettbewerbssituation und Attraktivität des Anbieters zugrunde. Bei den von der Beklagten vergleichsweise herangezogenen Daten handelt es sich demgegenüber um durchschnittliche Kennwerte, die schon deshalb die o.g. konkreten Erhebungen der C3. nicht in Frage stellen können.
118Der Einwand der Beklagten, die aktuellen Erhebungen der C3. Handelsberatung GmbH zu den Verkaufsflächen in der Zone I (700 m-Radius um den Vorhabenstandort) wichen teilweise von den Ergebnissen der Erhebungen aus dem Jahr 2008 ab, vermag die Verwertbarkeit des Gutachtens ebenso wenig in Zweifel zu ziehen. Die von der Beklagten ermittelte Verkaufsflächendifferenz (die sich primär aus einer veränderten Flächenberechnung für den Standort V1. - der Vorkassenbereich des Vollsortimenters B2. wurde bei der Erhebung 2012 außer Betracht gelassen, vgl. S. 23 der Analyse 2013 Fn. 9 ‑ ergibt), wirkt sich ausweislich der ergänzenden Stellungnahme der C3. vom 7. Dezember 2012 nur geringfügig auf die Ausstattungskennziffer (vorhandene Verkaufsfläche je Einwohner: 0,01 qm) bzw. die Verteilung des Verkaufsflächenbestands in der Zone I (700 m Radius um den Vorhabenstandort: 1% Differenz ohne M. ; 3% Differenz mit M. ) aus und ist deshalb im Rahmen der Gesamtbetrachtung vernachlässigbar.
119Der Einwand der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, die Gutachter ließen fälschlicherweise unberücksichtigt, dass an der C. Straße 23 in X. -C. eine weitere M. -Filiale mit einer Verkaufsfläche von 800 qm genehmigt (wenn auch noch nicht verwirklicht) worden sei, die nach der zugehörigen Auswirkungsanalyse der C3. vom 2. Februar 2010 für das Hauptzentrum C. zu Umsatzverlusten in Höhe von 5,7 % führt,
120vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2012 ‑ 2 A 2630/10 ‑, juris,
121vermag die Plausibilität der von den Gutachtern geschätzten Umsatzverlagerungseffekte im vorliegenden Verfahren nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Ungeachtet dessen, dass nach Angaben der Klägerin noch gar nicht absehbar ist, wann der Markt an der C. Straße 32 verwirklicht werden wird, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass durch eine Realisierung dieses Vorhabens insbesondere die für das Hauptzentrum C. vorliegend errechneten Umsatzverluste deutlich höher ausfielen. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang vorgetragene Umklammerung der im Hauptzentrum C. ansässigen Betriebe F3. und L. durch die beiden M. -Filialen G. -F. -Allee (innerhalb des Nahversorgungsschwerpunkts X. -V. ) und C. Straße (Standort außerhalb zentraler Versorgungsbereiche) besteht nicht. Dies folgt bereits aus der Lage und der Betriebsstruktur des im Hauptzentrum C. ansässigen rund 900 qm großen F3. -Supermarkts und des rund 550 qm großen L. einerseits und der M. –Filialen andererseits. Bei den im Hauptzentrum C. ansässigen F3. und L. handelt es sich um Lebensmittelvollsortimenter, die aufgrund ihrer Lage an der Haupteinkaufsstraße X. innerhalb der Fußgängerzone über keine Parkplätze verfügen, so dass sie ausschließlich auf fußläufige Innenstadtkunden abzielen und vorwiegend Versorgungsfunktion im Rahmen sog. „Handtascheneinkäufe“ übernehmen (S. 23 der Analyse 2013). Dass sie ihre Funktion insoweit durch die M. -Filialen als Lebensmitteldiscounter einbüßen könnten, steht insoweit nicht zu erwarten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die beiden M. -Filialen im Rahmen der Eigenkonkurrenz in gegenseitigem Wettbewerb stehen und Umsatzeinbußen erleiden könnten.
122Ferner liegen auch die von der Beklagten (überschlägig) auf das Gesamtvorhaben hochgerechneten Umsatzverlagerungen aus der Analyse 2012 zum Teil deutlich unter 10% (Hauptzentrum C. 5,12 %, Hauptzentrum F. 1,45 %, Nahversorgungszentrum V. 8,8 %), ohne dass erkennbar würde, dass dennoch die Relevanzschwelle schädlicher Auswirkungen auf jene Zentren überschritten wird.
123Die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerte Befürchtung insbesondere schädlicher Auswirkungen auf das Hauptzentrum C. kann vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen werden. Zudem haben die Gutachter sowohl in der Analyse 2012 als auch in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass angesichts des bundesweit einheitlichen Sortimentskonzepts durch die der Sache nach nunmehr nur noch angestrebte Verkaufsflächenerweiterung auf 1.000 qm die Umsatzleistung des M. -Markts nicht proportional zum Verkaufsflächenzuwachs ansteigen wird. Eine vergrößerte Verkaufsfläche habe in erster Linie den Zweck, die Voraussetzungen für eine großzügigere Warenpräsentation, verbesserte Kundenführung und Optimierung der internen Logistikabläufe zu schaffen (S. 32 der Analyse 2012). Mit einer vergrößerten Verkaufsfläche würden auch nicht nennenswerte Veränderung der bestehenden Kunden- und Kaufkraftströme einhergehen. Entsprechend entstehe auch keine notwendig verbesserte Wettbewerbssituation gegenüber den relevanten Wettbewerbern im Standortumfeld. Vor dem Hintergrund dieser nachvollziehbaren Erläuterungen spricht Vieles dafür, dass der von der Beklagten hochgerechnete Umsatzverlust in Höhe von 5,12 % für das Hauptzentrum C. deutlich zu hoch angesetzt ist. Aus der Auswirkungsanalyse der C3. vom 2. Februar 2010 zu einem M. -Lebensmittel-Discountmarktes in der C. Straße 23 lässt sich schon mit Blick auf dessen andere Lage zum Zentrum nichts Gegenteiliges folgern.
124Eine Gefährdung der Nahversorgung ist ebenso nicht ersichtlich. Selbst wenn man mit der Beklagten die Umsatzverluste (auch) für den Einzugsbereich höher ansetzen würde als von den Gutachtern (zuletzt jeweils 7 % für den Nahversorgungsschwerpunkt X. -V. und den Standort V1. ) errechnet, wären Umsatzumverteilungen sogar von mehr als 10 % mit Blick auf den Standort des Vorhabens innerhalb eines (mit nahversorgungsrelevantem Sortiment unterversorgten) interkommunal abgestimmten zentralen Versorgungsbereichs ohne Weiteres konzeptionell hinnehmbar. Eine Existenzgefährdung eines wesentlichen Wettbewerbers ist – mit Blick auf die derzeitigen z.T. überdurchschnittlichen Umsatzleistungen – im Übrigen nicht zu erwarten.
125bb. Durch die Ansiedlung des großflächigen Einzelhandelsbetriebs der Klägerin sind auch keine Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung zu erwarten. Die Versorgung der Bevölkerung mit Einzelhandelsbetrieben, deren Standort verbrauchernah, d.h. fußläufig und auf sonstige Weise gut erreichbar gelegen sind, ist ein zentrales städtebauliches und raumordnerisches Anliegen, dem hier durch die Ansiedlung des Vorhabens der Klägerin innerhalb des interkommunal abgestimmten Nahversorgungsschwerpunktes X. -V. Rechnung getragen wird. Entsprechend wird für Planvorhaben - wie dem der Klägerin ‑ mit nahversorgungsrelevantem Sortiment und einer Verkaufsfläche von weniger als 1.500 qm innerhalb eines (regional abgestimmten) Nahversorgungsschwerpunkts ein regionaler Konsens unterstellt (vgl. u.a. S. 147 des EHK).
126Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben nicht mit den Zielen und Grundsätzen des am 13. Juli 2013 in Kraft getretenen Landesentwicklungsplans - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel (GV. NRW. 2013 S. 420) - in Einklang stehen könnte, sind weder von der Beklagten vorgetragen noch für den Senat sonst ersichtlich.
127cc. Es sind auch keine Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung und den Verkehr zu erwarten. Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung beziehen sich insbesondere auf Verkehrseinrichtungen (ausreichender Zustand der Verkehrswege, Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs) und die Ver- und Entsorgungseinrichtungen.
128Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB Kommentar Bd. IV, 108. Ergänzungslieferung April 2013, § 11 BauNVO Rn. 73.
129Auswirkungen auf den (fließenden und ruhenden Verkehr) beziehen sich auf die Frage der Überlastung der in Anspruch genommenen Parkplätze und der Verkehrswege einschließlich der Zubringerstraßen sowie insbesondere die Verkehrsregelung, soweit sie städtebaulich bedeutsam ist (Belastung von Wohnstraßen, Verkehrsstau, sonstige Verkehrsbehinderungen).
130Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB Kommentar Bd. IV, 108. Ergänzungslieferung April 2013, § 11 BauNVO Rn. 74.
131Auswirkungen in diesem Sinne sind hier nicht zu erwarten, da der Zu- und Abgangsverkehr ohne Weiteres über die mehrspurige in Richtung Osten führende G. -F. -Allee (B 7) und (in dem prognostizierten geringeren Umfang) auch über die südlich des Vorhabens verlaufende X1.----------straße abgewickelt werden kann.
132Nach dem Ergebnis der ergänzenden Stellungnahme der C4. vom 5. Juli 2012 ist bei dem geplanten Vorhaben mit einer Verkaufsfläche von 1.000 qm von einer Verkehrsmenge von 2.260 Pkw-Fahrten und 6 LKW-Fahrten am Tag auszugehen. Für die nachmittägliche Spitzenstunde wird eine Verkehrsstärke von 1.467 Kfz/h prognostiziert. Den verkehrstechnischen Berechnungen für den Anbindungspunkt des geplanten M. -Markts an der G. -F. -Allee (B7) wurden dabei nicht die im Mai 2012 gezählten Verkehrsbelastungen der B7, sondern pauschal um 10 % angehobene Werte zugrundegelegt. Unter der Annahme, dass 90 % der Fahrten über die G. -F. -Allee und (nur) 10 % über die X1.----------straße erfolgen, gelangen die Gutachter zu dem Ergebnis, dass die Anbindung eine gute Verkehrsqualität aufweise. Die gutachterlichen Ausführungen sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Die Rüge der Beklagten, es fehle an einer Kongruenz zwischen der Verkehrsuntersuchung und der Auswirkungsanalyse, vermag die Validität des Verkehrsgutachtens nicht in Zweifel zu ziehen. Dem Einwand der Beklagten liegt die Annahme zugrunde, die Auswirkungsanalyse basiere auf einer großräumigen Umsatzumverteilung (v.a. außerhalb des Nahbereichs), hinter der entsprechende Kaufkraftbewegungen ständen, die sich letztlich auch als Ziel- und Quellverkehre zuordnen ließen, während bei der Verkehrsuntersuchung für die räumliche Zuordnung der durch das Vorhaben induzierten Verkehrsmengen lediglich ein pauschaler Ansatz der Verkehrsgutachter eingeflossen sei. Ausgehend davon, dass die Auswirkungsanalyse allein einen Umsatz- bzw. Kundenanteil von 74 % im (fußläufigen) Naheinzugsbereich (700 m Radius) prognostiziert, ist der pauschalierte Ansatz der Verkehrsgutachter, der im Zweifel eine höhere verkehrliche Belastung zugrundelegt, nicht zu beanstanden und greift auch der Einwand der Beklagten nicht durch.
133dd. Schließlich lässt das Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BimSchG erwarten. Schädliche Umwelteinwirkungen in diesem Sinne sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Hierzu zählen insbesondere Belästigungen, die durch erhöhten Kraftfahrzeugverkehr zu Lärmbelästigungen zu Lasten benachbarter Wohnbebauung führen.
134Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB Kommentar Bd. IV, 108. Ergänzungslieferung April 2013, § 11 BauNVO Rn. 72.
135Die ergänzende Stellungnahme des Büros H. + Partner Ingenieure vom 3. Juli 2012 zur schalltechnischen Prognose vom 7. Mai 2012 betreffend die Ansiedlung eines M. -Marktes mit 800 qm Verkaufsfläche legt substantiiert dar, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch Lärmimmissionen, die durch den klägerischen Betrieb entstehen, unter Berücksichtigung der vorhandenen Stellplatzeinhausung im Nahbereich der Wohnbebauung und die Asphaltierung der Fahrgassen des Parkplatzes ausgeschlossen ist. In der schalltechnischen Prognose vom 7. Mai 2012 wird dargelegt, dass an den Immissionspunkten IP 1 bis IP 3, G. -F. -Allee 360, 366 bzw. 374, die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach TA-Lärm für Mischgebiete ‑ 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts ‑ um mindestens 2,2 dB(A) unterschritten werden. Die Maximalpegel werden ebenfalls gewahrt. Eine Erhöhung der vorhandenen Verkehrsgeräusche um 3 dB(A) durch den planinduzierten Mehrverkehr ist mit Blick auf die bestehende hohe Verkehrsbelastung ausgeschlossen. Nach den nachvollziehbaren Berechnungen in der ergänzenden Stellungnahme vom 3. Juli 2012 erhöhen sich die Beurteilungspegel bei einer Erhöhung der Nettoverkaufsfläche auf 1.000 qm bei ansonsten unveränderten Randbedingungen (Lage der Stellplätze, Zu- und Ausfahrt, Technik, Anlieferung etc.) um 1 dB(A) und liegen damit immer noch unterhalb der Immissionswerte der TA-Lärm. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Genehmigungserteilung für einen Betrieb mit 799,94 qm Verkaufsfläche zuzüglich 92,02 qm Bake-Off-Bereich und 101 Stellplätzen auf dem Vorhabengrundstück kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass vorliegend ein Lärmgeschehen in eine „Ruhezone“ hineingetragen und die Grenze der Zumutbarkeit dadurch überschritten wird (Rechtsgedanke des § 51 Abs. 7 BauO NRW), zumal Anzahl und Lage der bereits vorhandenen und für den Betrieb genutzten Stellplätze unverändert bleiben werden.
1363. Das Vorhaben ist auch nicht entsprechend § 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauNVO unzulässig. Angesichts der vorhandenen Gebietsstruktur ist nicht feststellbar, dass die angestrebte Verkaufsflächenerweiterung auf 1.000 qm die Struktur des faktischen Mischgebietes verändern oder auch nur in Bewegung bringen könnte (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO).
137Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 ‑ 4 C 34.86 ‑, BRS 48 Nr. 37 = juris Rn. 19.
138Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen zu 2. ist auch nicht zu erwarten, dass von dem Vorhaben der Klägerin, namentlich der von ihr geplanten Verkaufsflächenerweiterung, Belästigungen oder Störungen, insbesondere in verkehrlicher Hinsicht, ausgehen, die in dem Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar wären (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO).
1394. § 34 Abs. 3 BauGB steht dem Vorhaben der Klägerin gleichfalls entgegen.
140Nach dieser Vorschrift dürfen von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
141Ein Vorhaben lässt schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche
142einer Standortgemeinde jedenfalls dann erwarten, wenn es deren Funktionsfähigkeit so nachhaltig stört, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substanziell wahrnehmen können.
143Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 2008 - 4
144C 1.08 -, BRS 74 Nr. 99 = juris Rn. 11, und vom
14511. Oktober 2007 - 4 C 7.07 -, BRS 71 Nr. 89 =
146juris Rn. 14.
147Aus den Ausführungen zu 2. ergibt sich im Einzelnen, dass eine solche
148Störung der Funktionsfähigkeit der in erster Linie betroffenen Hauptzentren C. und F. hinsichtlich der nahversorgungsrelevanten Sortimente durch das Vorhaben der Klägerin nicht zu erwarten steht. Da das Vorhaben der Klägerin selbst Teil eines zentralen Versorgungsbereichs ist, kann ihm auch nicht entgegen gehalten werden, es habe schädliche Auswirkungen auf eben diesen Bereich.
149Abschließend bleibt festzuhalten, dass die Erschließung des Vorhabens i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ‑ abgestellt auf den für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ‑ auch nach Einschätzung der Beklagten - gesichert ist. Es kann an die gesicherte Erschließung des bereits erstellten Markts anknüpfen.
150Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
151Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
152Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt
- 1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder - 2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
(2) Im beschleunigten Verfahren
- 1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend; - 2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen; - 3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden; - 4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,
- 1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und - 2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.
(1) Unbeachtlich werden
- 1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, - 2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und - 3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt
- 1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder - 2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
(2) Im beschleunigten Verfahren
- 1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend; - 2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen; - 3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden; - 4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,
- 1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und - 2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.
Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Unbeachtlich werden
- 1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, - 2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und - 3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt
- 1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder - 2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
(2) Im beschleunigten Verfahren
- 1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend; - 2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen; - 3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden; - 4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,
- 1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und - 2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.
(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht besteht, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn
- 1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- und Leistungswerte für die UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder - 2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch das hinzutretende Vorhaben zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
(2) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren bereits vollständig eingereicht sind, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben
- 1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten, - 2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder - 3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
(3) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren noch nicht vollständig eingereicht sind, für die kumulierenden Vorhaben jeweils
- 1.
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten, - 2.
eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder - 3.
eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Im Fall des Absatzes 3 sind die Sätze 1 und 2 für das frühere Vorhaben entsprechend anzuwenden.
(5) Das frühere Vorhaben und das hinzutretende kumulierende Vorhaben sind in der Vorprüfung für das jeweils andere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.
(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 4675/14 gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 16. September 2014 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet.
3Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen sowie dem privaten Interesse der Beigeladenen an einer sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus.
4Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 16. September 2014 zur Errichtung eines Aldi-Marktes mit 89 Stellplätzen und Schallschutzwänden (im Folgenden: Vorhaben) den Antragsteller in subjektiven öffentlichen Rechten verletzt.
5Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist nicht nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 926 „X. I.-weg /I1.-straße der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan) zu beurteilen, denn dieser ist unwirksam. Nach der ständigen Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts ist zwar in Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich von der Wirksamkeit eines Bebauungsplans auszugehen, jedoch nur dann, wenn dieser nicht – wie hier ‑ offensichtlich unwirksam ist.
6Der Bebauungsplan leidet an einem nach § 214 Abs. 2a Nr. 4 Halbsatz 2 BauGB beachtlichen Mangel, weil das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB angewendet wurde, obwohl die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Verfahrens mit Blick auf den Ausschlussgrund des § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB nicht gegeben waren. Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis dieser Beurteilung nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) begründet wird (§ 214 Abs. 2a Nr. 4 Halbsatz 1 BauGB).
7Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB ist das beschleunigte Verfahren ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG unterliegen. Der Bebauungsplan begründet die Zulässigkeit eines solchen UVP-pflichtigen Vorhabens.
8Nach § 3c Satz 1 UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn für das Vorhaben nach der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist und das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.
9Für das nach dem Bebauungsplan zulässige Vorhaben ist nach Nr. 18.8 in Verbindung mit Nr. 18.6 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen, da es sich dabei um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO mit einer zulässigen Geschossfläche von 1.200 qm bis weniger als 5.000 qm handelt, für den im Innenbereich ein Bebauungsplan aufgestellt wird. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 2 ist in dem festgesetzten Sondergebiet ein großflächiger Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von maximal 1.200 qm zulässig, was in Verbindung mit den festgesetzten Baugrenzen und einer zulässigen Grundflächenzahl von 0,8 eine entsprechend größere Geschossfläche erlaubt. Dementsprechend ist in der für das Vorhaben erteilten Baugenehmigung eine Geschossfläche von mehr als 1.500 qm genehmigt worden.
10Die Einschätzung des Rates, dass die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässigen Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben können, trifft angesichts des der Planung des Sondergebietes zu Grunde liegenden konkreten Vorhabens ersichtlich nicht zu, sodass das Ergebnis der Beurteilung, der Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB liege nicht vor, nicht nachvollziehbar ist.
11Nachvollziehbar ist das Ergebnis der Beurteilung, wenn die Einschätzung zum Zeitpunkt der Feststellung insgesamt als vertretbar bezeichnet werden kann.
12Vgl. auch Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Bd. V, § 214 Rn. 129g.
13Dem Plangeber kommt dabei ein Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten worden sind, ob der Plangeber von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, ob er den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und ob bei der eigentlichen Beurteilung allgemein gültige Wertungsmaßstäbe eingehalten worden sind und die Beurteilung willkürfrei war.
14Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2008– 8 D 14/07.AK –.
15Insbesondere müssen schon im Rahmen der Vorprüfung alle erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen berücksichtigt und in der Umweltverträglichkeitsprüfung so herausgearbeitet werden, dass sie in die planerische Abwägungsentscheidung eingehen können. Aus dem vorbereitenden Charakter der Vorprüfung folgt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG und damit die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung regelmäßig anzunehmen sind, wenn die zu erwartenden Umweltauswirkungen abwägungsrelevant sind.
16Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. April 2014– 7 D 57/12.NE –.
17Von diesem richtigen Verständnis des Begriffs der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG ist der Rat bei seiner Beurteilung, der Ausschlussgrund des § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB liege nicht vor, gerade nicht ausgegangen. Die Verwaltung der Antragsgegnerin hatte im Rahmen der Vorprüfung festgestellt, dass von dem durch den Bebauungsplan zugelassenen und konkret beabsichtigten Vorhaben erhebliche Lärmimmissionen ausgehen können. Die dieser Einschätzung zu Grunde liegende schalltechnische Untersuchung der Sachverständigen V. & Partner zeigt auf, dass in der Umgebung des Sondergebietes die Grenzwerte der TA Lärm nur bei entsprechenden baulichen Schutzmaßnahmen in Gestalt von Schallschutzwänden eingehalten werden. Diese konkret zu erwartenden Umweltauswirkungen in Form von Schallimmissionen waren abwägungsrelevant.
18Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen sind bei der Bauleitplanung nicht erst dann zu berücksichtigen, wenn Grenzwerte überschritten werden,
19vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 4 A 1.13 –, juris, Rn. 37; OVG NRW, Urteil vom 10. April 2014 – 7 D 57/12.NE –,
20sodass die Einhaltung der Grenzwerte der TA Lärm nicht automatisch zu einer Verneinung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen führt. Vielmehr sind auch solche Umweltauswirkungen abwägungsrelevant, die unterhalb der bestehenden Grenzwerte liegen, soweit nach der Vorprüfung ein Einfluss auf das Ergebnis des Aufstellungsverfahrens nicht ausgeschlossen werden kann. Das liegt umso näher, je näher die zu erwartenden Umweltauswirkungen an diese Grenzwerte heranreichen.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 4 A 1.13 –, a.a.O.
22Hier ergibt sich die Abwägungsrelevanz der Lärmimmissionen schon aus dem Umstand, dass die Grenzwerte der TA Lärm wegen des im Sondergebiet zugelassenen Vorhabens nur bei entsprechenden Schallschutzauflagen in der bauaufsichtlichen Genehmigung des Vorhabens eingehalten werden können. Es liegt auf der Hand, dass die durch das Vorhaben vermutlich verursachten Lärmimmissionen Einfluss auf das Ergebnis des Aufstellungsverfahrens haben konnten. Dies zeigen auch die in Nr. 5 getroffenen textlichen Festsetzungen zur Errichtung von Lärmschutzwänden.
23Dass der Rat die Errichtung von Lärmschutzwänden durch Festsetzungen zugelassen hat, machte die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zur Vorbereitung der abschließenden Abwägungsentscheidung nicht entbehrlich. Die Lärmschutzwände sind insbesondere keine bereits von dem Vorhabenträger vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen, die nachteilige Umweltauswirkungen offensichtlich ausschließen.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 4 A 1.13 –, a.a.O., Rn. 38.
25Die Verwaltung der Antragsgegnerin hatte unter Punkt 1.4 des Vorprüfungsprotokolls die Sicherstellung der immissionsschutztechnischen Anforderungen auf nachgelagerte schalltechnische Untersuchungen und entsprechende Lärmminderungsmaßnahmen verlagert. Sinn der allgemeinen Vorprüfung nach dem UVPG ist es aber, die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung festzustellen. Die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu verneinen und zugleich die Errichtung von Schallschutzwänden zur Einhaltung der Grenzwerte der TA Lärm im nachgelagerten Genehmigungsverfahren zu fordern, ist mit § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB in Verbindung mit § 3c Satz 1 UVPG nicht zu vereinbaren.
26Wegen der nach alledem anzunehmenden Unwirksamkeit des Bebauungsplan Nr. 926 „X. I.-weg /I1.-straße “ ist das Vorhaben nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4 BauNVO zu beurteilen. Danach ist es im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung unzulässig. Die nähere Umgebung entspricht hier einem allgemeinen Wohngebiet. Auf die Unvereinbarkeit des Vorhabens mit der Eigenart des Baugebietes kann sich der Antragssteller gemäß § 34 Abs. 2 BauGB auch berufen. Dies hat der Senat bereits in einem früheren Verfahren gleichen Rubrums entschieden.
27Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2013– 10 A 264/13 –.
28Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
29Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
30Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt
- 1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder - 2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
(2) Im beschleunigten Verfahren
- 1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend; - 2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen; - 3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden; - 4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,
- 1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und - 2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Unbeachtlich werden
- 1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, - 2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und - 3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Gründe
- 1
-
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Gleiches gilt für die Beschwerde der Beigeladenen, die zur Begründung ihrer Beschwerde auf die Beschwerdebegründung der Klägerin Bezug genommen hat.
- 2
-
1. Die als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Fragen zur Festsetzung von Emissionskontingenten in einem Bebauungsplan (Rechtsfragen zu 1) würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn selbst wenn der für das Vorhabengrundstück geltende Bebauungsplan entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgerichts unwirksam sein sollte, erwiese sich das Urteil im Ergebnis als richtig. Im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans wäre das Vorhaben der Klägerin nach § 34 Abs. 3 BauGB unzulässig, die Berufungen gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts wären aus diesem Grund zurückzuweisen. Dies ist bereits im Beschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung von § 144 Abs. 4 VwGO zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 17. März 1998 - BVerwG 4 B 25.98 - NVwZ 1998, 737). Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts im Rahmen des Hilfsantrags stand § 34 Abs. 3 BauGB dem Vorhaben jedenfalls bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans am 7. Mai 2010 (UA S. 3) entgegen. Anhaltspunkte dafür, dass sich die hierfür maßgebenden Tatsachen nach Inkrafttreten des Bebauungsplans entscheidungserheblich geändert haben könnten, sind nicht ersichtlich; auch die Beschwerde macht dies nicht geltend. Sie verweist zur Begründung der Entscheidungserheblichkeit ihrer Fragen zur Wirksamkeit des Bebauungsplans vielmehr selbst darauf, dass sie hinsichtlich der vom Oberverwaltungsgericht getroffenen Feststellung, dem Vorhaben stünde die Regelung des § 34 Abs. 3 BauGB entgegen, Zulassungsgründe dargelegt habe (Beschwerdebegründung S. 13). Diese greifen jedoch nicht durch.
- 3
-
2. In Bezug auf § 34 Abs. 3 BauGB erhebt die Beschwerde zunächst Rügen zum Verkaufsflächenvergleich. Diese rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.
- 4
-
2.1 Als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet die Beschwerde die Frage (Rechtsfrage 2):
-
Darf bei einem Verkaufsflächenvergleich zur Beurteilung der Frage, ob schädliche Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB auf einen zentralen Versorgungsbereich zu erwarten sind, lediglich auf die Verkaufsfläche eines als "Magnetbetrieb" eingeschätzten Einzelhandelsbetriebs in dem untersuchten zentralen Versorgungsbereich abgestellt werden und nicht - unter Einbeziehung sämtlicher Betriebe in dem zentralen Versorgungsbereich - auf die Gesamt-Verkaufsfläche des relevanten Sortiments in dem zentralen Versorgungsbereich?
- 5
-
Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat die schädlichen Auswirkungen des Vorhabens für den zentralen Versorgungsbereich Innenstadt nicht nur - wie in der Frage vorausgesetzt - aus einem Vergleich der Verkaufsflächen zwischen dem Vorhaben einerseits (2 950 qm) und dem branchengleichen, als Magnetbetrieb qualifizierten ProMarkt andererseits (2 300 qm) abgeleitet. Es hat die Verkaufsfläche des Vorhabens vielmehr auch in Beziehung gesetzt zur Summe der bisherigen Verkaufsflächen in der Elektrobranche im Gebiet der Beklagten (5 295 qm, UA S. 20) und zur Gesamtverkaufsfläche der insgesamt 32 Betriebe des Elektrohandels in der Innenstadt (4 265 qm, UA S. 20 f.). Insoweit handelt es sich nicht - wie die Beschwerde meint - um Hilfserwägungen ohne selbstständig tragende Bedeutung; das Oberverwaltungsgericht hat die Verkaufsfläche des Vorhabens im Vergleich zum Magnetbetrieb in der Innenstadt vielmehr "unter Einbeziehung aller verfügbaren weiteren städtebaulichen Umstände" (UA S. 20) gewürdigt, also eine Gesamtbetrachtung vorgenommen.
- 6
-
Soweit die Beschwerde geltend macht, das Oberverwaltungsgericht sei für die Zentren und die Gesamtstadt von falschen Verkaufsflächen ausgegangen, zeigt sie einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf nicht auf. Wie bereits das Verwaltungsgericht hat auch das Oberverwaltungsgericht die Verkaufsfläche des Vorhabens in Beziehung gesetzt zu den im Stadtgebiet vorhandenen vier Fachmärkten (ProMarkt 2 300 qm, MediMax 1 370 qm, Quelle Technik-Center 840 qm, HS-Haushalt und Service 785 qm, gesamt 5 295 qm; vgl. VG UA S. 7 f. und GMA-Gutachten S. 21). Zur Verkaufsfläche welcher Betriebe die Verkaufsfläche des Vorhabens in Beziehung zu setzen ist, um die Wahrscheinlichkeit schädlicher Auswirkungen zu prognostizieren, hängt weitgehend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Der Vergleich des Vorhabens mit den Hauptmitwettbewerbern - hier den vorhandenen Fachmärkten - wird nicht dadurch "falsch", dass das Vorhaben auch mit anderen Betrieben verglichen werden kann. Bei der Betrachtung der Innenstadt hat im Übrigen auch das Oberverwaltungsgericht nicht nur den Fachmarkt, sondern auch die kleineren Betriebe in die Betrachtung einbezogen (UA S. 20 f.).
- 7
-
2.2 Die in Bezug auf den Verkaufsflächenvergleich geltend gemachte Abweichung des angefochtenen Urteils vom Urteil des Senats vom 11. Oktober 2007 - BVerwG 4 C 7.07 - (BVerwGE 129, 307) liegt nicht vor. Die Beschwerde entnimmt dem angefochtenen Urteil Rechtssätze, die das Oberverwaltungsgericht nicht aufgestellt hat.
- 8
-
2.2.1 Die Auffassung, dass es ausreichend sei, allein die Verkaufsfläche zwischen dem beantragten Vorhaben einerseits und einem branchengleichen Magnetbetrieb in einem zentralen Versorgungsbereich zu vergleichen, um bewerten zu können, ob schädliche Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten sind (Beschwerdebegründung S. 19), hat das Oberverwaltungsgericht - wie bereits dargelegt - nicht vertreten.
- 9
-
2.2.2 Ebenso wenig hat das Oberverwaltungsgericht den Rechtssatz aufgestellt, dass die Einordnung eines Betriebs als "Magnetbetrieb" vorzunehmen sei, indem die Verkaufsfläche des einzelnen Betriebs in Vergleich zu allen anderen Betrieben der gleichen Branche gesetzt werde (Beschwerdebegründung S. 24); jedenfalls hat es diesen Vergleich nicht als allein maßgebend für die Qualifizierung eines Betriebs als "Magnetbetrieb" angesehen. Es hat bei dem Vergleich der Verkaufsfläche des Vorhabens mit der Verkaufsfläche des ProMarktes und der anderen im Stadtgebiet vorhandenen Fachmärkte berücksichtigt, dass der ProMarkt als "Magnetbetrieb" in der Innenstadt wirke und der Kaufkraftabfluss in der Elektrobranche in das Vorhabengebiet mit großer Wahrscheinlichkeit entsprechende Rückwirkungen auf die Struktur der Innenstadt hätte; die Annahme eines solchen "Magnetbetriebs" sei hinsichtlich des ProMarktes vor allem wegen seiner im Vergleich zu allen anderen Betrieben des Elektrohandels erheblich höheren Verkaufsfläche gerechtfertigt (UA S. 20). Der Vorwurf, das Oberverwaltungsgericht habe damit den ProMarkt ohne Bezug zu dem konkret betrachteten zentralen Versorgungsbereich als Magnetbetrieb qualifiziert, ist nicht berechtigt. Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass ein Kaufkraftabfluss vom ProMarkt zum Vorhaben der Klägerin Rückwirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Innenstadt als zentraler Versorgungsbereich hätte, weil die Existenz eines Elektrofachmarktes in der Innenstadt, der über eine deutlich größere Verkaufsfläche verfügt als die Mitbewerber außerhalb der Innenstadt, für die Attraktivität der Innenstadt als zentraler Versorgungsbereich von erheblicher Bedeutung wäre. Insoweit hat es keinen Rechtssatz aufgestellt, sondern die hier gegebenen Umstände tatrichterlich gewürdigt.
- 10
-
3. Die Rügen zum Umsatzvergleich führen ebenfalls nicht auf einen Grund für die Zulassung der Revision.
- 11
-
3.1 Die Beschwerde wirft die Frage auf (Rechtsfrage 3):
-
Ist ein Umsatzvergleich zwischen dem prognostizierten Umsatz des anzusiedelnden Vorhabens und dem Gesamtumsatz in der entsprechenden Branche im Gebiet der Standortkommune geeignet, die Annahme von zu erwartenden schädlichen Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB zu begründen, wenn gutachterlich nachgewiesen ist, dass der überwiegende Anteil des für das Ansiedlungsvorhaben prognostizierten Umsatzes nicht mit Kunden aus der Standortgemeinde, sondern mit Kunden von außerhalb der Standortgemeinde erzielt werden wird?
- 12
-
Diese Frage wäre einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Der Prüfungsmaßstab der schädlichen Auswirkungen fordert eine Gesamtbetrachtung aller städtebaulich relevanten Umstände (Urteil vom 17. Dezember 2009 - BVerwG 4 C 2.08 - BVerwGE 136, 10 Rn. 16). Zu berücksichtigen sind bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben insbesondere die Verkaufsfläche des Vorhabens im Vergleich zu den im Versorgungsbereich vorhandenen Verkaufsflächen derselben Branche, die voraussichtliche Umsatzumverteilung, die Entfernung zwischen dem Vorhaben und dem betroffenen zentralen Versorgungsbereich, eine etwaige "Vorschädigung" des Versorgungsbereichs oder die Gefährdung eines vorhandenen "Magnetbetriebs", der maßgebliche Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs hat (Beschluss vom 12. Februar 2009 - BVerwG 4 B 3.09 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 34 Rn. 9). Diese Aufzählung ist - wie sich aus dem Wort "insbesondere" ergibt - nicht abschließend. Ob auch der prognostizierte Umsatz des Vorhabens im Vergleich zum Gesamtumsatz in der entsprechenden Branche im Gebiet der Standortkommune zu berücksichtigen ist und welche Bedeutung diesem Vergleich im Rahmen der Prognose zukommt, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Die Rechtsauffassung, dass ein solcher Umsatzvergleich in jedem Fall erforderlich sei und dass ihm eine entscheidende Bedeutung zukomme, hat das Oberverwaltungsgericht nicht vertreten. Es hat hier den für das Vorhaben prognostizierten Umsatz zum Gesamtumsatz im Elektroeinzelhandel im Stadtgebiet in Beziehung gesetzt, um die Größenordnung des Vorhabens zu charakterisieren. Im Folgenden hat es dann auf den vorhabenbedingten wahrscheinlichen Kaufkraftabfluss aus dem zentralen Versorgungsbereich abgestellt (UA S. 22).
- 13
-
Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht den Nachweis, dass der überwiegende Anteil des für das Ansiedlungsvorhaben prognostizierten Umsatzes nicht mit Kunden aus der Standortgemeinde, sondern mit Kunden von außerhalb erzielt werden wird, nicht als geführt angesehen. Es hat dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten vielmehr entgegengehalten, dass die Nachfragestromanalyse lediglich im Sinne einer Schätzung plausibel gemacht und nicht durch weitere empirische Erhebungen oder methodische Ausführungen näher untermauert worden sei (UA S. 22).
- 14
-
3.2 Die geltend gemachte Abweichung des angefochtenen Urteils vom Beschluss des Senats vom 12. Februar 2009 - BVerwG 4 B 3.09 - liegt nicht vor. Einen Rechtssatz des Inhalts, dass im Rahmen der Ermittlung schädlicher Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB der prognostizierte Umsatz des Vorhabens mit dem Gesamtumsatz der gleichen Branche im Gebiet der Standortkommune zu vergleichen sei (Beschwerdebegründung S. 30), hat das Oberverwaltungsgericht - wie dargelegt - nicht aufgestellt.
- 15
-
4. Die zum Zentrenkonzept aufgeworfene Frage (Rechtsfrage 4):
-
Steht es der Annahme schädlicher Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB entgegen, wenn der Vorhabenstandort mit einem dem Vorhaben entsprechenden Sortiment und einer dem Vorhaben entsprechenden Verkaufsfläche in einem vom Stadtrat beschlossenen Zentrenkonzept der Standortgemeinde enthalten ist?
-
bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Ob der Standort des Vorhabens der Klägerin in dem Zentrenkonzept der Beklagten enthalten war, war - wie sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt (UA S. 7, 9, 10) - bereits im Berufungsverfahren streitig. Das Oberverwaltungsgericht hat hierzu Feststellungen nicht getroffen. Es hat zum Ausdruck gebracht, dass, selbst wenn das Vorhaben den im Zentrenkonzept enthaltenen früheren Planungsvorstellungen der Beklagten entsprochen haben sollte, dies der Annahme schädlicher Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB nicht entgegenstünde. Einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf in Bezug auf diese Annahme zeigt die Beschwerde nicht auf. In der Rechtsprechung des Senats ist bereits geklärt, dass, wenn ein Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist, weil es sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (§ 34 Abs. 1 BauGB), nach der tatsächlich vorhandenen Stadtstruktur innerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches liegt und auch auf andere zentrale Versorgungsbereiche keine schädlichen Auswirkungen hat (§ 34 Abs. 3 BauGB), ein städtebauliches Entwicklungskonzept hieran nichts ändern kann; denn ein solches Konzept enthält - anders als ein Bebauungsplan z.B. mit Festsetzungen auf der Grundlage von § 9 Abs. 2a BauGB - keine rechtsverbindlichen Festsetzungen (vgl. § 8 Abs. 1 BauGB, Beschluss vom 12. Februar 2009 - BVerwG 4 B 5.09 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 208 Rn. 7). Aus diesem Grund kann ein Zentrenkonzept auch umgekehrt nichts daran ändern, dass ein Vorhaben gemäß § 34 Abs. 3 BauGB unzulässig ist, wenn es die Funktionsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereichs - wie vom Oberverwaltungsgericht für die Innenstadt der Beklagten festgestellt - so nachhaltig stört, dass der Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substantiell wahrgenommen werden kann (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2009 - BVerwG 4 C 2.08 - BVerwGE 136, 10 Rn. 13).
- 16
-
5. Schließlich führt auch die Frage (Rechtsfrage 5):
-
Steht es der Annahme von schädlichen Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB entgegen, wenn eine der Standortgemeinde übergeordnete Landesplanungsbehörde zu dem Ergebnis gekommen ist, dass das Vorhaben raumordnerisch unter dem Aspekt der Nachnutzung einer Industriebrache mitgetragen werden könne, wenn dafür eine innerstädtische Einordnung nicht möglich sei, und eine innerstädtische Einordnung auch tatsächlich nicht möglich ist?
-
nicht zur Zulassung der Revision. Das Oberverwaltungsgericht hat tatsächliche Feststellungen zu der bereits im Berufungsverfahren streitigen Frage (UA S. 3, 7, 10), ob die obere Landesplanungsbehörde dem Vorhaben der Klägerin zugestimmt hat, nicht getroffen. Es ist davon ausgegangen, dass die Stellungnahme der Annahme schädlicher Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB nicht entgegensteht. In Bezug auf diese Annahme zeigt die Beschwerde einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf nicht auf. Die Feststellung, dass schädliche Auswirkungen auf einen zentralen Versorgungsbereich zu erwarten sind, ist nach § 34 Abs. 3 BauGB nicht von einer dies bestätigenden Stellungnahme einer der Standortgemeinde übergeordneten Landesplanungsbehörde abhängig; ein Klärungsbedarf besteht insoweit nicht. Die Frage, ob eine landesplanerische Stellungnahme zu einem Bauvorhaben der Annahme von schädlichen Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB entgegensteht, ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Wie bereits dargelegt (3.1), fordert der Prüfungsmaßstab der schädlichen Auswirkungen eine Gesamtbetrachtung aller städtebaulich relevanten Umstände. Welche Bedeutung einer landesplanerischen Stellungnahme im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung zukommt, hängt maßgebend vom Inhalt der jeweiligen Stellungnahme ab. Ist die Landesplanungsbehörde z.B. zu dem Ergebnis gelangt, dass es landesplanerisch zulässig wäre, das Vorhaben durch Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans zu ermöglichen, steht dieses Ergebnis der Annahme, dass das Vorhaben ohne eine solche Bauleitplanung schädliche Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB auf einen zentralen Versorgungsbereich erwarten lassen würde, nicht entgegen.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
Gründe
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Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Gleiches gilt für die Beschwerde der Beigeladenen, die zur Begründung ihrer Beschwerde auf die Beschwerdebegründung der Klägerin Bezug genommen hat.
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1. Die als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Fragen zur Festsetzung von Emissionskontingenten in einem Bebauungsplan (Rechtsfragen zu 1) würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn selbst wenn der für das Vorhabengrundstück geltende Bebauungsplan entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgerichts unwirksam sein sollte, erwiese sich das Urteil im Ergebnis als richtig. Im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans wäre das Vorhaben der Klägerin nach § 34 Abs. 3 BauGB unzulässig, die Berufungen gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts wären aus diesem Grund zurückzuweisen. Dies ist bereits im Beschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung von § 144 Abs. 4 VwGO zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 17. März 1998 - BVerwG 4 B 25.98 - NVwZ 1998, 737). Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts im Rahmen des Hilfsantrags stand § 34 Abs. 3 BauGB dem Vorhaben jedenfalls bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans am 7. Mai 2010 (UA S. 3) entgegen. Anhaltspunkte dafür, dass sich die hierfür maßgebenden Tatsachen nach Inkrafttreten des Bebauungsplans entscheidungserheblich geändert haben könnten, sind nicht ersichtlich; auch die Beschwerde macht dies nicht geltend. Sie verweist zur Begründung der Entscheidungserheblichkeit ihrer Fragen zur Wirksamkeit des Bebauungsplans vielmehr selbst darauf, dass sie hinsichtlich der vom Oberverwaltungsgericht getroffenen Feststellung, dem Vorhaben stünde die Regelung des § 34 Abs. 3 BauGB entgegen, Zulassungsgründe dargelegt habe (Beschwerdebegründung S. 13). Diese greifen jedoch nicht durch.
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2. In Bezug auf § 34 Abs. 3 BauGB erhebt die Beschwerde zunächst Rügen zum Verkaufsflächenvergleich. Diese rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.
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2.1 Als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet die Beschwerde die Frage (Rechtsfrage 2):
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Darf bei einem Verkaufsflächenvergleich zur Beurteilung der Frage, ob schädliche Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB auf einen zentralen Versorgungsbereich zu erwarten sind, lediglich auf die Verkaufsfläche eines als "Magnetbetrieb" eingeschätzten Einzelhandelsbetriebs in dem untersuchten zentralen Versorgungsbereich abgestellt werden und nicht - unter Einbeziehung sämtlicher Betriebe in dem zentralen Versorgungsbereich - auf die Gesamt-Verkaufsfläche des relevanten Sortiments in dem zentralen Versorgungsbereich?
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Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat die schädlichen Auswirkungen des Vorhabens für den zentralen Versorgungsbereich Innenstadt nicht nur - wie in der Frage vorausgesetzt - aus einem Vergleich der Verkaufsflächen zwischen dem Vorhaben einerseits (2 950 qm) und dem branchengleichen, als Magnetbetrieb qualifizierten ProMarkt andererseits (2 300 qm) abgeleitet. Es hat die Verkaufsfläche des Vorhabens vielmehr auch in Beziehung gesetzt zur Summe der bisherigen Verkaufsflächen in der Elektrobranche im Gebiet der Beklagten (5 295 qm, UA S. 20) und zur Gesamtverkaufsfläche der insgesamt 32 Betriebe des Elektrohandels in der Innenstadt (4 265 qm, UA S. 20 f.). Insoweit handelt es sich nicht - wie die Beschwerde meint - um Hilfserwägungen ohne selbstständig tragende Bedeutung; das Oberverwaltungsgericht hat die Verkaufsfläche des Vorhabens im Vergleich zum Magnetbetrieb in der Innenstadt vielmehr "unter Einbeziehung aller verfügbaren weiteren städtebaulichen Umstände" (UA S. 20) gewürdigt, also eine Gesamtbetrachtung vorgenommen.
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Soweit die Beschwerde geltend macht, das Oberverwaltungsgericht sei für die Zentren und die Gesamtstadt von falschen Verkaufsflächen ausgegangen, zeigt sie einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf nicht auf. Wie bereits das Verwaltungsgericht hat auch das Oberverwaltungsgericht die Verkaufsfläche des Vorhabens in Beziehung gesetzt zu den im Stadtgebiet vorhandenen vier Fachmärkten (ProMarkt 2 300 qm, MediMax 1 370 qm, Quelle Technik-Center 840 qm, HS-Haushalt und Service 785 qm, gesamt 5 295 qm; vgl. VG UA S. 7 f. und GMA-Gutachten S. 21). Zur Verkaufsfläche welcher Betriebe die Verkaufsfläche des Vorhabens in Beziehung zu setzen ist, um die Wahrscheinlichkeit schädlicher Auswirkungen zu prognostizieren, hängt weitgehend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Der Vergleich des Vorhabens mit den Hauptmitwettbewerbern - hier den vorhandenen Fachmärkten - wird nicht dadurch "falsch", dass das Vorhaben auch mit anderen Betrieben verglichen werden kann. Bei der Betrachtung der Innenstadt hat im Übrigen auch das Oberverwaltungsgericht nicht nur den Fachmarkt, sondern auch die kleineren Betriebe in die Betrachtung einbezogen (UA S. 20 f.).
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2.2 Die in Bezug auf den Verkaufsflächenvergleich geltend gemachte Abweichung des angefochtenen Urteils vom Urteil des Senats vom 11. Oktober 2007 - BVerwG 4 C 7.07 - (BVerwGE 129, 307) liegt nicht vor. Die Beschwerde entnimmt dem angefochtenen Urteil Rechtssätze, die das Oberverwaltungsgericht nicht aufgestellt hat.
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2.2.1 Die Auffassung, dass es ausreichend sei, allein die Verkaufsfläche zwischen dem beantragten Vorhaben einerseits und einem branchengleichen Magnetbetrieb in einem zentralen Versorgungsbereich zu vergleichen, um bewerten zu können, ob schädliche Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten sind (Beschwerdebegründung S. 19), hat das Oberverwaltungsgericht - wie bereits dargelegt - nicht vertreten.
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2.2.2 Ebenso wenig hat das Oberverwaltungsgericht den Rechtssatz aufgestellt, dass die Einordnung eines Betriebs als "Magnetbetrieb" vorzunehmen sei, indem die Verkaufsfläche des einzelnen Betriebs in Vergleich zu allen anderen Betrieben der gleichen Branche gesetzt werde (Beschwerdebegründung S. 24); jedenfalls hat es diesen Vergleich nicht als allein maßgebend für die Qualifizierung eines Betriebs als "Magnetbetrieb" angesehen. Es hat bei dem Vergleich der Verkaufsfläche des Vorhabens mit der Verkaufsfläche des ProMarktes und der anderen im Stadtgebiet vorhandenen Fachmärkte berücksichtigt, dass der ProMarkt als "Magnetbetrieb" in der Innenstadt wirke und der Kaufkraftabfluss in der Elektrobranche in das Vorhabengebiet mit großer Wahrscheinlichkeit entsprechende Rückwirkungen auf die Struktur der Innenstadt hätte; die Annahme eines solchen "Magnetbetriebs" sei hinsichtlich des ProMarktes vor allem wegen seiner im Vergleich zu allen anderen Betrieben des Elektrohandels erheblich höheren Verkaufsfläche gerechtfertigt (UA S. 20). Der Vorwurf, das Oberverwaltungsgericht habe damit den ProMarkt ohne Bezug zu dem konkret betrachteten zentralen Versorgungsbereich als Magnetbetrieb qualifiziert, ist nicht berechtigt. Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass ein Kaufkraftabfluss vom ProMarkt zum Vorhaben der Klägerin Rückwirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Innenstadt als zentraler Versorgungsbereich hätte, weil die Existenz eines Elektrofachmarktes in der Innenstadt, der über eine deutlich größere Verkaufsfläche verfügt als die Mitbewerber außerhalb der Innenstadt, für die Attraktivität der Innenstadt als zentraler Versorgungsbereich von erheblicher Bedeutung wäre. Insoweit hat es keinen Rechtssatz aufgestellt, sondern die hier gegebenen Umstände tatrichterlich gewürdigt.
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3. Die Rügen zum Umsatzvergleich führen ebenfalls nicht auf einen Grund für die Zulassung der Revision.
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3.1 Die Beschwerde wirft die Frage auf (Rechtsfrage 3):
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Ist ein Umsatzvergleich zwischen dem prognostizierten Umsatz des anzusiedelnden Vorhabens und dem Gesamtumsatz in der entsprechenden Branche im Gebiet der Standortkommune geeignet, die Annahme von zu erwartenden schädlichen Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB zu begründen, wenn gutachterlich nachgewiesen ist, dass der überwiegende Anteil des für das Ansiedlungsvorhaben prognostizierten Umsatzes nicht mit Kunden aus der Standortgemeinde, sondern mit Kunden von außerhalb der Standortgemeinde erzielt werden wird?
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Diese Frage wäre einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Der Prüfungsmaßstab der schädlichen Auswirkungen fordert eine Gesamtbetrachtung aller städtebaulich relevanten Umstände (Urteil vom 17. Dezember 2009 - BVerwG 4 C 2.08 - BVerwGE 136, 10 Rn. 16). Zu berücksichtigen sind bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben insbesondere die Verkaufsfläche des Vorhabens im Vergleich zu den im Versorgungsbereich vorhandenen Verkaufsflächen derselben Branche, die voraussichtliche Umsatzumverteilung, die Entfernung zwischen dem Vorhaben und dem betroffenen zentralen Versorgungsbereich, eine etwaige "Vorschädigung" des Versorgungsbereichs oder die Gefährdung eines vorhandenen "Magnetbetriebs", der maßgebliche Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs hat (Beschluss vom 12. Februar 2009 - BVerwG 4 B 3.09 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 34 Rn. 9). Diese Aufzählung ist - wie sich aus dem Wort "insbesondere" ergibt - nicht abschließend. Ob auch der prognostizierte Umsatz des Vorhabens im Vergleich zum Gesamtumsatz in der entsprechenden Branche im Gebiet der Standortkommune zu berücksichtigen ist und welche Bedeutung diesem Vergleich im Rahmen der Prognose zukommt, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Die Rechtsauffassung, dass ein solcher Umsatzvergleich in jedem Fall erforderlich sei und dass ihm eine entscheidende Bedeutung zukomme, hat das Oberverwaltungsgericht nicht vertreten. Es hat hier den für das Vorhaben prognostizierten Umsatz zum Gesamtumsatz im Elektroeinzelhandel im Stadtgebiet in Beziehung gesetzt, um die Größenordnung des Vorhabens zu charakterisieren. Im Folgenden hat es dann auf den vorhabenbedingten wahrscheinlichen Kaufkraftabfluss aus dem zentralen Versorgungsbereich abgestellt (UA S. 22).
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Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht den Nachweis, dass der überwiegende Anteil des für das Ansiedlungsvorhaben prognostizierten Umsatzes nicht mit Kunden aus der Standortgemeinde, sondern mit Kunden von außerhalb erzielt werden wird, nicht als geführt angesehen. Es hat dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten vielmehr entgegengehalten, dass die Nachfragestromanalyse lediglich im Sinne einer Schätzung plausibel gemacht und nicht durch weitere empirische Erhebungen oder methodische Ausführungen näher untermauert worden sei (UA S. 22).
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3.2 Die geltend gemachte Abweichung des angefochtenen Urteils vom Beschluss des Senats vom 12. Februar 2009 - BVerwG 4 B 3.09 - liegt nicht vor. Einen Rechtssatz des Inhalts, dass im Rahmen der Ermittlung schädlicher Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB der prognostizierte Umsatz des Vorhabens mit dem Gesamtumsatz der gleichen Branche im Gebiet der Standortkommune zu vergleichen sei (Beschwerdebegründung S. 30), hat das Oberverwaltungsgericht - wie dargelegt - nicht aufgestellt.
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4. Die zum Zentrenkonzept aufgeworfene Frage (Rechtsfrage 4):
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Steht es der Annahme schädlicher Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB entgegen, wenn der Vorhabenstandort mit einem dem Vorhaben entsprechenden Sortiment und einer dem Vorhaben entsprechenden Verkaufsfläche in einem vom Stadtrat beschlossenen Zentrenkonzept der Standortgemeinde enthalten ist?
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bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Ob der Standort des Vorhabens der Klägerin in dem Zentrenkonzept der Beklagten enthalten war, war - wie sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt (UA S. 7, 9, 10) - bereits im Berufungsverfahren streitig. Das Oberverwaltungsgericht hat hierzu Feststellungen nicht getroffen. Es hat zum Ausdruck gebracht, dass, selbst wenn das Vorhaben den im Zentrenkonzept enthaltenen früheren Planungsvorstellungen der Beklagten entsprochen haben sollte, dies der Annahme schädlicher Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB nicht entgegenstünde. Einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf in Bezug auf diese Annahme zeigt die Beschwerde nicht auf. In der Rechtsprechung des Senats ist bereits geklärt, dass, wenn ein Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist, weil es sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (§ 34 Abs. 1 BauGB), nach der tatsächlich vorhandenen Stadtstruktur innerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches liegt und auch auf andere zentrale Versorgungsbereiche keine schädlichen Auswirkungen hat (§ 34 Abs. 3 BauGB), ein städtebauliches Entwicklungskonzept hieran nichts ändern kann; denn ein solches Konzept enthält - anders als ein Bebauungsplan z.B. mit Festsetzungen auf der Grundlage von § 9 Abs. 2a BauGB - keine rechtsverbindlichen Festsetzungen (vgl. § 8 Abs. 1 BauGB, Beschluss vom 12. Februar 2009 - BVerwG 4 B 5.09 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 208 Rn. 7). Aus diesem Grund kann ein Zentrenkonzept auch umgekehrt nichts daran ändern, dass ein Vorhaben gemäß § 34 Abs. 3 BauGB unzulässig ist, wenn es die Funktionsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereichs - wie vom Oberverwaltungsgericht für die Innenstadt der Beklagten festgestellt - so nachhaltig stört, dass der Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substantiell wahrgenommen werden kann (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2009 - BVerwG 4 C 2.08 - BVerwGE 136, 10 Rn. 13).
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5. Schließlich führt auch die Frage (Rechtsfrage 5):
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Steht es der Annahme von schädlichen Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB entgegen, wenn eine der Standortgemeinde übergeordnete Landesplanungsbehörde zu dem Ergebnis gekommen ist, dass das Vorhaben raumordnerisch unter dem Aspekt der Nachnutzung einer Industriebrache mitgetragen werden könne, wenn dafür eine innerstädtische Einordnung nicht möglich sei, und eine innerstädtische Einordnung auch tatsächlich nicht möglich ist?
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nicht zur Zulassung der Revision. Das Oberverwaltungsgericht hat tatsächliche Feststellungen zu der bereits im Berufungsverfahren streitigen Frage (UA S. 3, 7, 10), ob die obere Landesplanungsbehörde dem Vorhaben der Klägerin zugestimmt hat, nicht getroffen. Es ist davon ausgegangen, dass die Stellungnahme der Annahme schädlicher Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB nicht entgegensteht. In Bezug auf diese Annahme zeigt die Beschwerde einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf nicht auf. Die Feststellung, dass schädliche Auswirkungen auf einen zentralen Versorgungsbereich zu erwarten sind, ist nach § 34 Abs. 3 BauGB nicht von einer dies bestätigenden Stellungnahme einer der Standortgemeinde übergeordneten Landesplanungsbehörde abhängig; ein Klärungsbedarf besteht insoweit nicht. Die Frage, ob eine landesplanerische Stellungnahme zu einem Bauvorhaben der Annahme von schädlichen Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB entgegensteht, ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Wie bereits dargelegt (3.1), fordert der Prüfungsmaßstab der schädlichen Auswirkungen eine Gesamtbetrachtung aller städtebaulich relevanten Umstände. Welche Bedeutung einer landesplanerischen Stellungnahme im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung zukommt, hängt maßgebend vom Inhalt der jeweiligen Stellungnahme ab. Ist die Landesplanungsbehörde z.B. zu dem Ergebnis gelangt, dass es landesplanerisch zulässig wäre, das Vorhaben durch Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans zu ermöglichen, steht dieses Ergebnis der Annahme, dass das Vorhaben ohne eine solche Bauleitplanung schädliche Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB auf einen zentralen Versorgungsbereich erwarten lassen würde, nicht entgegen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
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einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
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städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
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sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
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Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.