Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 22. März 2016 - 18a L 482/16.A
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (18a K 989/16.A) wird abgelehnt.
3. Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, trägt der Antragsteller.
1
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2- 3
2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (18a K 989/16.A) wird abgelehnt.
- 4
3. Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, trägt der Antragsteller.
Gründe:
61. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung auch unter Berücksichtigung des im Prozesskostenhilfeverfahren geltenden, weniger strengen Prüfungsmaßstabs aus den nachstehenden Gründen zu 2. nicht die nach § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (– VwGO –) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (– ZPO –) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
72. Der am 29. Februar 2016 sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,
8die aufschiebende Wirkung der Klage – 18a K 989/16.A – gegen die in Ziffer 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Februar 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung in den Libanon anzuordnen,
9hat in der Sache keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.
10Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (– VwGO –) kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Verwaltungsakt anordnen, wenn der Rechtsbehelf entgegen der in § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO getroffenen Regelung kraft gesetzlicher Ausnahmeregel keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Die aufschiebende Wirkung entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO unter anderem in durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz(– AsylG –) hat die Klage gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz nur in den Fällen des § 38 Abs. 1 sowie der §§ 73, 73b und 73c AsylG aufschiebende Wirkung. Hingegen entfällt bei der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 30 AsylG – wie hier – nach §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung der Klage. Die einwöchige Antragsfrist nach § 36 Abs. 3 AsylG ist eingehalten. Dem Antragsteller wurde der Bescheid ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Empfangsbestätigung am 23. Februar 2016 übergeben.
11In der Sache ist der Rechtsschutzantrag jedoch nicht begründet.
12Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens ist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) ausgesprochene Abschiebungsandrohung. Die mit dieser Verwaltungsentscheidung intendierte umgehende Beendigung des Aufenthalts des Asylbewerbers im Bundesgebiet stützt sich auf die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet und ist deren Folge. Der Asylantrag umfasst ausweislich der Legaldefinition in § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG sowohl die Anerkennung als Asylberechtigter als auch die Gewährung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, d. h. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes. Das Gericht hat im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes daher die Einschätzung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes offensichtlich nicht besteht, zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen. Dabei darf das Gericht, wie aus § 36 Abs. 4 AsylG folgt, die aufschiebende Wirkung nur anordnen, sofern ernstliche Zweifel an der Offensichtlichkeitsentscheidung und infolgedessen an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.
13Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Januar 2016 – 10 L 3781/15.A –, juris.
14Ausgehend davon kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung auf der Grundlage der Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als offensichtlich unbegründet bestehen.
15Vorliegend bestehen unter Zugrundelegung der jetzigen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnen durfte und damit zugleich auch keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG.
16Auch die Beurteilung des vorliegenden Asylantrags als offensichtlich unbegründet ist rechtlich nicht zu beanstanden.
17Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylG dann offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Erweist sich der Asylantrag als nicht offensichtlich, sondern lediglich schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
18Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juli 2000‑ 2 BvR 1429/98 –, juris; vom 8. März 1995– 2 BvR 2148/94 –, DVBl. 1995, 846 und vom 28. April 1994 – 2 BvR 2709/93 –, DVBl. 1994, 921.
19Nach § 30 Abs. 2 AsylG ist ein Asylantrag insbesondere dann offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalls offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält.
20Gemessen daran ist die getroffene Entscheidung in dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1. des Bescheides), der Asylberechtigung (Ziffer 2.), des subsidiären Schutzes (Ziffer 3.) und der nationalen, zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse (Ziffer 4.) nicht zu beanstanden. Der Einzelrichter nimmt insoweit zunächst zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Begründung des Ablehnungsbescheides vom 4. Februar 2016 Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG).
21Es ist offensichtlich, dass sich der Antragsteller nur aus wirtschaftlichen Gründen und um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält im Sinne des § 30 Abs. 2 AsylG. Auf die Frage nach seinem Verfolgungsschicksal hat der Antragsteller in seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 26. Januar 2016 angegeben, in einem Flüchtlingscamp gewohnt und dort keine gute Arbeit gehabt zu haben. Er habe keine Wohnung außerhalb des Lagers beziehen können und auch berufliche Weiterbildung sei ihm verwehrt gewesen. Die Frage, ob die allgemeine Lage Grund für das Verlassen des Heimatlandes gewesen sei, bejahte er. Er verneinte, dass es ein konkretes Ereignis für die Ausreise gegeben habe. Ebenso bestätigte er, dass die allgemeine und wirtschaftliche Lage ihn veranlasst habe, den Libanon zu verlassen. Eine Verfolgung oder drohende Gefahr sowie ein konkretes Ereignis, das Anlass für die Ausreise war, nannte er nicht.
22Die vom Antragsteller erst im gerichtlichen Verfahren geschilderten Umstände führen zu keiner anderen Beurteilung hinsichtlich der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags.
23Der Antragsteller hat offensichtlich keine ihm drohende politische Verfolgung glaubhaft gemacht. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer dann internationaler Schutz in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Von einer „Verfolgung“ kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. Die Verfolgung muss zudem von einem der in § 3c AsylG genannten Akteure ausgehen, also vom Staat, von den Staat ganz oder zum Teil beherrschenden Parteien und Organisationen oder von nichtstaatlichen Akteuren, gegen die der Staat keinen Schutz zu gewähren bereit oder in der Lage ist. Es obliegt dem Schutz vor Verfolgung Suchenden, diese Voraussetzungen glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutz Suchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt.
24Vgl. zu alledem nur OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 –8 A 2632/06.A –, juris, mit weiteren Nachweisen.
25Die im gerichtlichen Verfahren vorgebrachten Umstände erreichen schon nicht ein verfolgungsrelevantes Niveau. Die Schilderungen des Antragstellers bleiben insgesamt vage und unkonkret. So hat der Antragsteller vorgetragen, er habe sich der Fatah und Hamas im Lager kritiklos unterzuordnen gehabt. Die Sicherheit innerhalb der palästinensischen Flüchtlingslager wird zwar teilweise durch palästinensische bewaffnete Ordnungskräfte und Volkskomitees gewährleistet, die von der jeweils politisch bestimmenden Fraktion gestellt werden.
26Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht zum Libanon vom 30. Dezember 2015, S. 12.
27Der Antragsteller hat jedoch nicht dargelegt, wieso er individuell dadurch politisch verfolgt sei. Auch die Beschreibung der vorgetragenen Verhöre durch „politische Gruppen“ bleibt detailarm und enthält keine Schilderung zur Methode. Die Ausführungen zum Versuch, ihn als Spion im Lager zu gewinnen, beschränken sich auf allgemeine Angaben. Auch trägt der Antragsteller lediglich undetailliert und ohne Nennung von konkreten Ereignissen vor, ihm drohe die Zwangsrekrutierung „von schiitischer Seite“ aufgrund seines sunnitischen Glaubens. Staatliche Repressionen sind jedoch weder aufgrund der palästinensischen Volkszugehörigkeit noch aufgrund der Religion bekannt.
28Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht zum Libanon vom 30. Dezember 2015, S. 12, 14.
29Im Übrigen hat der anwaltlich vertretene Antragsteller insbesondere nicht glaubhaft vorgetragen, aus welchem Grund er die im gerichtlichen Eilverfahren geschilderten Vorgänge nicht schon bei der persönlichen Anhörung vorgebracht hat. Ein vernünftiger Grund, warum er die als maßgeblich bezeichneten Umstände so spät vorgetragen hat, besteht nicht. Der Antragsteller muss sich an seinen Angaben zu den wirtschaftlichen Umständen festhalten lassen. Von diesen Ausführungen in der persönlichen Anhörung hat der Antragsteller sich auch nicht im gerichtlichen Eilverfahren ausdrücklich distanziert.
30Aus denselben Gründen kommt auch die Anerkennung als Asylberechtigter offensichtlich nicht in Betracht. Der Gewährleistungsbereich des § 3 Abs. 1 AsylG überschneidet sich mit dem des Asylgrundrechts, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat.
31Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 – BVerfGE 80, 315 (333 ff.) = juris Rn. 38 ff.
32Anhaltspunkte für Umstände, aufgrund derer die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG in Betracht käme, sind ebenfalls nicht erkennbar. Insoweit wird hinsichtlich des erst im Eilverfahren erfolgten Vortrags des Antragstellers auf die Ausführungen zum Flüchtlingsschutz Bezug genommen.
33Bei Anwendung der eingangs genannten Maßstäbe besteht im Übrigen offensichtlich für den Kläger bei einer Rückkehr in den Libanon keine erhebliche individuelle Gefahr gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG. Der für die Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts erforderliche Grad an willkürlicher Gewalt ist nach den verfügbaren Erkenntnismitteln noch nicht erreicht, da Zivilpersonen jedenfalls bisher nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit im Libanon konkret gefährdet sind. Zwar kommt es im Zusammenhang mit dem Konflikt in Syrien im Grenzgebiet rund um die sunnitische Stadt B. zum Teil zu Kämpfen auf libanesischem Territorium sowie zu Auseinandersetzungen zwischen sunnitischen Extremisten und der schiitischen Hisbollah, welche teilweise auch auf schiitische Wohngebiete in der südlichen Vorstadt C1. stattfinden. Dennoch sind die Opferzahlen in der Zivilbevölkerung nach wie vor sehr gering.
34Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht zum Libanon vom 30. Dezember 2015, S. 8, und Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Köln vom 16. Oktober 2014, Seite 2 und 4, juris.
35Zudem stammt der Antragsteller den eigenen Angaben nach aus dem Flüchtlingslager D.°°°°-C. in der etwa 100 km südlich von C2. , am Mittelmeer gelegenen Stadt U. (T. ). Ein Übergreifen des Syrien-Konflikts ist nicht zu befürchten.
36Auch die Feststellung schließlich, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf den Libanon nicht vorliegen, erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Nach dem allenfalls in Betracht zu ziehenden § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
37Ein solches zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG ergibt sich nicht aus einer psychischen Erkrankung und der von dem Antragsteller vorgetragenen Traumatisierung. Bei psychischen Krankheitsbildern ist wegen der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie der vielfältigen Symptome zu beachten, dass zum Nachweis einer solchen Erkrankung die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests notwendig ist. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören namentlich Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren ist Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) zu geben. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 S. 1 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen.
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007– 10 C 8.07 – BVerwGE 129, S. 251 ff. = NVwZ 2008, S. 330 ff. = juris Rn. 15 f. und Beschluss vom 26. Juli 2012 – 10 B 21.12 – juris Rn. 7.
39Ein fachärztliches Attest über die Traumatisierung hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Es ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Antragstellers besteht.
40In Anbetracht der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet ist auch die Abschiebungsandrohung unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche nach §§ 34, 36 Abs. 1 AsylG rechtmäßig, bei der eine Klage keine aufschiebende Wirkung hat. Der Antragsteller kann insbesondere eine aufschiebende Wirkung der Klage auch nicht unmittelbar aus Art. 46 Abs. 5 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (RL 2013/32/EU – Verfahrensrichtlinie –) ableiten.
41So aber u.a. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 2. Februar 2016 – 7 L 118/16.A – und vom 5. Februar 2016– 7 L 4154/15.A –, jeweils zitiert nach juris.
42Nach Art. 46 Abs. 5 Richtlinie 2013/32/EU gestatten die Mitgliedstaaten den Antragstellern den Verbleib im Hoheitsgebiet bis zum Ablauf der Frist für die Ausübung des Rechts der Antragsteller auf einen wirksamen Rechtsbehelf und, wenn ein solches Recht fristgemäß ausgeübt wurde, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf.
43Dieses verfahrensrechtliche Bleiberecht besteht nicht uneingeschränkt. Die Richtlinie sieht dazu in Art. 46 Abs. 6 vor, dass das verfahrensrechtliche Bleiberecht durch die Mitgliedstaaten beendet werden kann, wenn einer der in Art. 46 Abs. 6 lit. a) bis d) genannten Fälle vorliegt und ein gerichtliches Verfahren eingerichtet ist zur Verschaffung des Bleiberechts. Bei der Umsetzung in nationales Recht hat der deutsche Gesetzgeber der Klage im Fall der §§ 75 Abs. 1, 36 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommen lassen und verweist den Schutzsuchenden auf das gerichtliche Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Die Beschränkung des Bleiberechts ist nach der Verfahrensrichtlinie für die hier allein in Betracht zu ziehende Variante der Ablehnung nach Art. 46 Abs. 6 lit a) zulässig, wenn ein Antrag im Einklang mit Art. 32 Abs. 2 als offensichtlich unbegründet (1. Alt.) oder nach Prüfung gemäß Artikel 31 Abs. 8 als unbegründet betrachtet wird (2. Alt.), es sei denn diese Entscheidungen sind auf die in Art. 31 Abs. 8 lit. h) aufgeführten Umstände (illegale Einreise) gestützt. Art. 32 Abs. 2 der Richtlinie legt fest, dass im Falle von unbegründeten Anträgen, bei denen einer der in Art. 31 Abs. 8 aufgeführten Umstände gegeben ist, die Mitgliedstaaten einen Antrag ferner als offensichtlich unbegründet betrachten können, wenn dies so in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist.
44Die Richtlinie sieht also für die Mitgliedstaaten zwei Möglichkeiten vor, das verfahrensrechtliche Bleiberecht zu beschränken, nämlich durch die Ablehnung des Asylantrags unter Setzung eines Offensichtlichkeitsverdikts oder schlicht bei der Prüfung der Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 8. Die materiell-rechtlichen Anforderungen des Art. 31 Abs. 8 werden in beiden Fällen also berücksichtigt.
45In richtlinienkonformer Weise hat die Antragsgegnerin nach § 30 Abs. 1 und 2 AsylG i.V.m. Art. 32 und Art. 31 Abs. 8 lit. a) Richtlinie 2013/32/EU im Bescheidtenor den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Antrag auf Asylanerkennung als „offensichtlich unbegründet“ und den Antrag auf subsidiären Schutz als einfach unbegründet abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass die Merkmale der Offensichtlichkeit insbesondere auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes vorliegen.
46Die Bundesrepublik Deutschland hat bei der Ausgestaltung des nationalen Rechts für das verfahrensrechtlichen Bleiberecht vorgesehen, dass dieses dann beschränkt werden kann, wenn der Asylantrag hinsichtlich der Asylanerkennung und des Flüchtlingsschutzes als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt und der Antrag im Übrigen als (einfach) unbegründet abgelehnt wird. Die Verfahrensrichtlinie eröffnet den Mitgliedstaaten – wie bereits ausgeführt – unter den Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 8 der Richtlinie die Möglichkeit zur Durchführung eines beschleunigten Prüfungsverfahrens. Liegen diese (materiellen) Voraussetzungen von Art. 31 Abs. 8 der Richtlinie vor, steht es den Mitgliedstaaten je nach Ausgestaltung ihres nationalen Rechtsrahmens frei, den Antrag auf internationalen Schutz entweder als offensichtlich unbegründet oder als einfach unbegründet abzulehnen. Dabei sind, wie die Verknüpfung „oder" zeigt, beide Entscheidungsmodalitäten für die Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz im beschleunigten Verfahren gleichwertig. Aus der Richtlinie ergibt sich nicht, dass die Verknüpfung „oder“ der Alternativen des Art. 46 Abs. 6 lit. a) der Richtlinie im Sinne eines exklusiven „Oders“ zu verstehen sind. Im Ergebnis wird auch bei der von der Bundesrepublik Deutschland gewählten Umsetzung gewährleistet, dass die Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 8 Richtlinie 2013/32/EU im Rahmen der Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG geprüft werden und nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen hinsichtlich aller drei Verfahrensgegenstände die Klage keine aufschiebende Wirkung hat und eine einwöchige Ausreisefrist gesetzt werden kann.
47So auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Januar 2016– 6 L 4047/15.A –, juris Rn. 17.
48Berücksichtigt man ferner, dass Art. 288 Abs. 4 AEUV die Verbindlichkeit der Richtlinie nur hinsichtlich des zu erreichenden Ziels vorgibt, den Mitgliedstaaten jedoch die Wahl der Form und der Mittel überlässt, ist die Annahme einer wie auch immer gearteten "Sperrwirkung" der 1. Alternative von Art. 46 Abs. 6 a) i.V.m. Art. 32 Abs. 2 abzulehnen. Für das Unionsrecht stellt allein die formale Einheitlichkeit der Tenorierung beider Aspekte des Antrags auf internationalen Schutz als „offensichtlich unbegründet“ gegenüber dem hier streitgegenständlichen Tenor keinen rechtlichen Mehrwert dar.
49Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Januar 2016– 6 L 4047/15.A –, juris Rn. 17.
50Der erkennende Einzelrichter vermag die Befürchtung nicht zu teilen, die Ablehnung des Asylantrags durch das Bundesamt hinsichtlich der Asylanerkennung und des Flüchtlingsschutzes als (einfach) unbegründet bei gleichzeitiger Ablehnung der subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet, könnte zu einem beschleunigten Verfahren führen.
51So aber VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Februar 2016– 7 L 4154/15.A –, juris Rn. 38.
52Abgesehen davon, dass das nationale Asylgesetz die Möglichkeit der Ablehnung des Asylantrags nur hinsichtlich des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet nicht vorsieht, droht ein solches Szenario nicht. Denn über § 34 Abs. 1 AsylG bilden der Flüchtlingsschutz und der subsidiäre Schutz eine in Bezug auf die Aufenthaltsbeendigung untrennbare Einheit, bei der die Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 8 Richtlinie 2013/32/EU für ein beschleunigtes Verfahren einheitlich zu prüfen sind.
53Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Januar 2016– 6 L 4047/15.A –, juris Rn. 17.
54Der Entzug des grundsätzlich gemäß Art. 46 Abs. 5 Richtlinie 2013/32/EU vorgesehenen verfahrensrechtlichen Bleiberechts während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens durch die Ablehnung des Antrags als „offensichtlich unbegründet“ ist nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 8 der Verfahrensrichtlinie hinsichtlich aller drei Verfahrensgegenstände zu bejahen sind. Ein solches Verständnis ergibt sich auch aus dem Begriff des Asylantrags nach § 13 Abs. 1 und 2 AsylG. Denn danach wird zum Gegenstand des Asylantrags ausdrücklich auch das Begehren auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU und damit auch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes.
55Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 1. März 2016– 4 L 35/16.A –, (n.v.), S. 6 f.
56Dass der Bescheidtenor insoweit – klarstellend – auch in Ziffer 3. den subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ablehnen müsse, ist nicht zu fordern, da der materiell-rechtliche Gehalt des Art. 31 Abs. 8 der Verfahrensrichtlinie in ausreichender Form von der Antragsgegnerin über die Voraussetzungen von § 30 Abs. 1 und 2 AsylG geprüft und in der Begründung des Bescheides richtlinienkonform zum Ausdruck gekommen ist. Die demnach vorzunehmende Prüfung des Art. 31 Abs. 8 der Verfahrensrichtlinie – mit Ausnahme des Buchst. h) – ergibt, dass dessen Voraussetzungen in der Variante von Buchstabe a) durch die oben ausgeführte Bejahung der Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 und 2 AsylG erfüllt sind.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 22. März 2016 - 18a L 482/16.A
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 22. März 2016 - 18a L 482/16.A
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 22. März 2016 - 18a L 482/16.A zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.
(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.
(1) Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen.
(2) Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält.
(3) Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn
- 1.
in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird, - 2.
der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert, - 3.
er unter Angabe anderer Personalien einen weiteren Asylantrag oder ein weiteres Asylbegehren anhängig gemacht hat, - 4.
er den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen, - 5.
er seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich, - 6.
er nach §§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausgewiesen ist oder - 7.
er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird oder nach § 14a als gestellt gilt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind.
(4) Ein Asylantrag ist ferner als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 vorliegen oder wenn das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
(5) Ein beim Bundesamt gestellter Antrag ist auch dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn es sich nach seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 handelt.
(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn
- 1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, - 2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, - 2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, - 3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und - 4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.
(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.
(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.
(1) Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.
(2) Mit jedem Asylantrag wird die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 beantragt. Der Ausländer kann den Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränken. Er ist über die Folgen einer Beschränkung des Antrags zu belehren. § 24 Absatz 2 bleibt unberührt.
(3) Ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, hat an der Grenze um Asyl nachzusuchen (§ 18). Im Falle der unerlaubten Einreise hat er sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden (§ 22) oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um Asyl nachzusuchen (§ 19). Der nachfolgende Asylantrag ist unverzüglich zu stellen.
(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Folgendes beantragen:
- 1.
Schutz vor politischer Verfolgung nach Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes oder - 2.
internationalen Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9); der internationale Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU umfasst den Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) und den subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie; der nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) gewährte internationale Schutz steht dem internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU gleich; § 104 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung.
(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.
(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 7789/15.A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Oktober 2015 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der am 23. November 2015 sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 7789/15.A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Oktober 2015 anzuordnen,
4hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.
5Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Verwaltungsakt anordnen, wenn der Rechtsbehelf entgegen der in § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO getroffenen Regelung kraft gesetzlicher Ausnahmeregel keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Die aufschiebende Wirkung entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO unter anderem in durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) hat die Klage gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz nur in den Fällen des § 38 Abs. 1 sowie der §§ 73, 73b und 73c AsylG aufschiebende Wirkung. Hingegen entfällt bei der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 30 Abs. 3 AsylG – wie hier – nach §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung der Klage.
6Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens ist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) ausgesprochene Abschiebungsandrohung. Die mit dieser Verwaltungsentscheidung intendierte umgehende Beendigung des Aufenthalts des Asylbewerbers im Bundesgebiet stützt sich auf die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet und ist deren Folge. Der Asylantrag umfasst ausweislich der Legaldefinition in § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG sowohl die Anerkennung als Asylberechtigter als auch die Gewährung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, d. h. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes. Das Gericht hat im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes daher die Einschätzung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes offensichtlich nicht besteht, zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen. Dabei darf das Gericht, wie aus § 36 Abs. 4 AsylG folgt, die aufschiebende Wirkung nur anordnen, sofern ernstliche Zweifel an der Offensichtlichkeitsentscheidung und infolgedessen an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.
7Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris.
8Ausgehend davon bestehen an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes vom 12. Oktober 2015 auf der Grundlage der Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als offensichtlich unbegründet ernstliche Zweifel. Das Bundesamt durfte die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nicht auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG stützen. Nach dieser Vorschrift ist ein (einfach) unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird.
9Hiermit soll – wie mit den anderen in § 30 Abs. 3 AsylG geregelten Fällen (Nr. 2 bis 7) – ein Missbrauchstatbestand sanktioniert werden.
10Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. November 2006 – 1 C 10/06 –, juris Rdnr. 37.
11Aus dem Gebot der restriktiven Auslegung von Ausnahmevorschriften und mit Blick auf die Systematik und den Sinn und Zweck des § 30 Abs. 3 AsylG folgt, dass nicht eine einfache, sondern nur eine grobe Verletzung von Mitwirkungspflichten die qualifizierte Antragsablehnung rechtfertigt.
12Vgl. Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 30 Rdnr. 44.
13Ob das Vorbringen des Ausländers in wesentlichen Punkten offenkundig den Tatsachen nicht entspricht, kann sich nur aus dem Vergleich mit sicheren Feststellungen anderer Art über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat oder über das persönliche Schicksal des Ausländers ergeben.
14Vgl. Hailbronner, AuslR, 88. Aktualisierung Oktober 2014, § 30 AsylVfG, Rdnr. 72; Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 30 Rdnr. 49.
15Dies muss „wesentliche Punkte des Vorbringens“ betreffen, das heißt die offenkundige Unrichtigkeit muss grundsätzlich den Kern des Sachvortrags, der sich auf das Verfolgungsgeschehen bezieht, berühren, da dieser für die Sachentscheidung über den Asylantrag von Bedeutung und damit wesentlich ist.
16Vgl. Hailbronner, AuslR, 88. Aktualisierung Oktober 2014, § 30 AsylVfG, Rdnr. 68; Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, 97. Aktualisierung Februar 2013, § 30 AsylVfG, Rdnr. 53.
17Da § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG voraussetzt, dass das Vorbringen des Ausländers „offenkundig“ den Tatsachen nicht entspricht, genügt es nicht, wenn das Bundesamt im Rahmen einer freien Beweiswürdigung, bei der die entscheidungserheblichen Tatsachen gewürdigt und abgewogen werden, zu der Überzeugung gelangt, das Vorbringen des Ausländers sei unglaubhaft; es muss sich vielmehr in einem Abgleich mit den sicheren Feststellungen anderer Art aufdrängen, dass die Angaben des Ausländers unrichtig sind, weil sie den sicheren Feststellungen eindeutig widersprechen. Ausgehend davon genügt es nicht, dass einzelne Sachangaben des Asylsuchenden nicht besonders wahrscheinlich erscheinen.
18Vgl. zum letzten Gesichtspunkt: Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 30 Rdnr. 49.
19Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es an einer ausreichenden Grundlage für die Annahme des Bundesamtes, das Vorbringen des Antragstellers entspreche in wesentlichen Punkten offenkundig nicht den Tatsachen. Das Vorbringen des Antragstellers in seiner Anhörung vor dem Bundesamt wird durch die von der Antragsgegnerin eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes nicht eindeutig widerlegt. Zwar entkräftet die Auskunft des Auswärtigen Amtes die Glaubhaftigkeit des Vortrags des Antragstellers, so dass der Asylantrag möglicherweise als (einfach) unbegründet hätte abgelehnt werden können. Hingegen sind die darüber hinausgehenden dargelegten Voraussetzungen für die Offensichtlichkeitsentscheidung nicht erfüllt, weil die in der Auskunft des Auswärtigen Amtes beschriebene allgemeine Lage im Herkunftsland des Antragstellers, Tadschikistan, sowie die teilweise zum Antragsteller gegebenen individuellen Informationen nicht im zwingenden Widerspruch zu seinen Darlegungen stehen. Die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes enthält dementsprechend lediglich eine Beweiswürdigung des Antragstellervorbringens unter Berücksichtigung der Auskunft des Auswärtigen Amtes, ohne gesichert und damit offenkundig feststellen zu können, der Antragsteller habe beim Bundesamt in wesentlichen Punkten nicht die Wahrheit gesagt.
20So ergibt sich die Annahme des Bundesamtes, die Behauptung des Antragstellers, sein Vater sei Mitglied der Islamischen Partei der Wiedergeburt Tadschikistans gewesen, sei falsch, nicht ohne Weiteres aus der eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes. Denn dieses hat vielmehr mitgeteilt, dass der Vater des Antragstellers zwar nicht als Mitglied der Parteigliederung in der Hauptstadt Duschanbe registriert sei, es aber nicht ausgeschlossen werden könne, dass er in seinem Heimatort Parteimitglied sei – insoweit sei eine Auskunft der Partei verweigert worden. Wenn das Bundesamt dem entgegen hält, gegen eine Parteimitgliedschaft im Heimatort spreche, dass der Antragsteller gerade die Wichtigkeit der Verbindung zum langjährigem Parteiführer betont habe, verkennt dies, dass der Antragsteller zum einen eine derartige Verbindung ausweislich des Anhörungsprotokolls gar nicht behauptet hat (diese soll dem Vater von den Sicherheitskräften zugeschrieben worden sein); davon abgesehen gibt es keine sicheren Feststellungen dahin, dass Parteimitglieder, die Kontakt zum Parteivorsitzenden hatten, stets in der Hauptstadt als Parteimitglied registriert wären. Somit ist auch die Schlussfolgerung, dass der Vater des Antragstellers allenfalls ein einfaches Parteimitglied gewesen sein kann, rein spekulativ. Selbst wenn dem so wäre, ist auch nicht offenkundig, dass einfache Parteimitglieder und mithin der Vater des Antragstellers – anders als vom Antragsteller behauptet – nicht verfolgt würden. Das Auswärtige Amt hat dazu lediglich erklärt, dass eine regelmäßige Verfolgung von einfachen Parteimitgliedern nicht stattfinde. Die Einschränkung „regelmäßig“ zeigt, dass dies gleichwohl im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden kann. Wenn schließlich dem Vater des Antragstellers am 5. April 2014 ein neuer Pass ausgestellt wurde, spricht zwar eine gewisse Wahrscheinlichkeit dagegen, dass er – wie der Antragsteller vorträgt – im Januar 2014 festgenommen worden sein soll. Allerdings bedeutet dies nicht zwingend, dass das Vorbringen offenkundig den Tatsachen nicht entspricht, da Alternativerklärungen wie eine Fälschung des Passes oder eine erst spätere Verurteilung denkbar sind. Die Bewertung der Wahrscheinlichkeit solcher alternativer Geschehensabläufe ist eine Frage der Beweiswürdigung. Auf dieser Grundlage mag die Schlussfolgerung möglich sein, dass der Vater des Antragstellers und infolgedessen der Antragsteller persönlich nicht verfolgt worden sind, offenkundig ist dies aber jedenfalls nicht.
21Dass der Antragsteller – wie vom Bundesamt angenommen – behauptet habe, er sei selbst Parteimitglied geworden, ergibt sich nicht aus dem Anhörungsprotokoll. Vielmehr hat er dargelegt, dass sein Name bei der Partei eingetragen worden sei, als sein Vater Mitglied geworden sei, er damit „im Prinzip“ automatisch selbst Parteimitglied geworden sei. Die Auskunft des Auswärtigen Amtes, man könne nur individuell und erst ab Vollendung des 18. Lebensjahres Mitglied der Islamischen Partei der Wiedergeburt Tadschikistans werden, steht dem nicht zwingend entgegen. Denn das Vorbringen des Antragstellers kann auch so verstanden werden, dass er lediglich in Unterlagen der Partei als Sohn eines Parteimitgliedes registriert wurde.
22Ebenso stellt die Annahme des Bundesamtes, die Sicherheitsbehörden hätten des Antragstellers an seiner Schule zu den Prüfungsterminen habhaft werden können, eine – zwar durchaus mögliche – Schlussfolgerung, aber eben keine sichere Feststellung dar, die die Annahme rechtfertigt, das Vorbringen des Antragstellers entspreche offenkundig nicht den Tatsachen; sie lassen die Angaben des Antragstellers lediglich als nicht besonders wahrscheinlich erscheinen. Wenn das Bundesamt in seinem Bescheid weiter formuliert, es „widerspreche der Lebenserfahrung“, dass die tadschikischen Sicherheitsbehörden den Antragsteller über den Flughafen ausreisen ließen, wenn sie seiner hätten habhaft werden wollen, macht es selbst deutlich, dass es damit eine Beweiswürdigung vornimmt, ohne gesicherte Feststellungen für die Annahme der offenkundigen Unrichtigkeit zu haben.
23Die hingegen offenkundig falsche Angabe des Antragstellers zu der Frage, ob er seinen Antrag auf Erteilung eines Visums bei der Botschaft in Duschanbe persönlich abgegeben habe, ist unerheblich, weil sie keinen wesentlichen Punkt zur Begründung seines Asylantrags in Bezug auf eine Verfolgung durch tadschikische Sicherheitskräfte betrifft.
24Inwieweit die Behauptungen des Antragstellers zum Verfolgungsgeschehen tatsächlich zur Überzeugung des Gerichts zutreffen und ob auf deren Grundlage ein Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes besteht, muss im Hauptsacheverfahren geklärt werden.
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83b AsylG.
26Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.
(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.
(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.
(1) Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen.
(2) Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält.
(3) Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn
- 1.
in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird, - 2.
der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert, - 3.
er unter Angabe anderer Personalien einen weiteren Asylantrag oder ein weiteres Asylbegehren anhängig gemacht hat, - 4.
er den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen, - 5.
er seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich, - 6.
er nach §§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausgewiesen ist oder - 7.
er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird oder nach § 14a als gestellt gilt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind.
(4) Ein Asylantrag ist ferner als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 vorliegen oder wenn das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
(5) Ein beim Bundesamt gestellter Antrag ist auch dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn es sich nach seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 handelt.
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
(1) Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen.
(2) Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält.
(3) Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn
- 1.
in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird, - 2.
der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert, - 3.
er unter Angabe anderer Personalien einen weiteren Asylantrag oder ein weiteres Asylbegehren anhängig gemacht hat, - 4.
er den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen, - 5.
er seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich, - 6.
er nach §§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausgewiesen ist oder - 7.
er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird oder nach § 14a als gestellt gilt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind.
(4) Ein Asylantrag ist ferner als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 vorliegen oder wenn das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
(5) Ein beim Bundesamt gestellter Antrag ist auch dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn es sich nach seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 handelt.
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
- 1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - 2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, - a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder - b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, - 2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder - 3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er
- 1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder - 2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.
Die Verfolgung kann ausgehen von
- 1.
dem Staat, - 2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder - 3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
- 1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - 2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, - a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder - b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, - 2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder - 3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er
- 1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder - 2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.
(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:
- 1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, - 2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder - 3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine schwere Straftat begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn
- 1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, - 2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, - 2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, - 3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und - 4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.
(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.
(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.
(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:
- 1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2, - 2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen.
(2) Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält.
(3) Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn
- 1.
in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird, - 2.
der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert, - 3.
er unter Angabe anderer Personalien einen weiteren Asylantrag oder ein weiteres Asylbegehren anhängig gemacht hat, - 4.
er den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen, - 5.
er seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich, - 6.
er nach §§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausgewiesen ist oder - 7.
er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird oder nach § 14a als gestellt gilt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind.
(4) Ein Asylantrag ist ferner als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 vorliegen oder wenn das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
(5) Ein beim Bundesamt gestellter Antrag ist auch dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn es sich nach seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 handelt.
(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn
- 1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, - 2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, - 2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, - 3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und - 4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der am 18. Dezember 2015 bei Gericht sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Dezember 2015 anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Es besteht kein Grund, der Klage entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in § 75 AsylG aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG liegen nicht vor.
6Derartige Zweifel liegen nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die angegriffene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält, wobei sich diese Prognose gerade auch auf das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes erstrecken muss.
7Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris (= NVwZ 1996, 678 [769 f.]).
8Dies ist nicht der Fall. Denn die Voraussetzungen für den Erlass der in Ziffer 5 des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes erlassenen Abschiebungsandrohung gegen die Antragsteller liegen vor. Gemäß §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG die Abschiebungsandrohung und setzt eine Ausreisefrist von einer Woche, wenn der Asylantrag eines Ausländers als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird.
9Die Ablehnung des Asylantrags der Antragsteller als offensichtlich unbegründet ist zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) von § 29a AsylG gedeckt. Demnach ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG (sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Zur Ausräumung der Vermutung des § 29a AsylG ist nur ein Vorbringen zugelassen, das die Furcht vor politischer Verfolgung auf ein individuelles Verfolgungsschicksal des Antragstellers gründet. Dabei kann er seine Furcht vor politischer Verfolgung auch dann auf ein persönliches Verfolgungsschicksal stützen, wenn dieses seine Wurzel in allgemeinen Verhältnissen hat. Die Vermutung ist erst ausgeräumt, wenn der Asylbewerber die Umstände seiner politischen Verfolgung schlüssig und substantiiert vorträgt. Dieser Vortrag muss vor dem Hintergrund der Feststellung des Gesetzgebers, dass in dem jeweiligen Staat im Allgemeinen keine politische Verfolgung stattfindet, der Erkenntnisse der Behörden und Gerichte zu den allgemeinen Verhältnissen des Staates und der Glaubwürdigkeit des Antragstellers glaubhaft sein. Zur Substantiierung trägt insoweit bei, wenn der Asylbewerber die Beweismittel vorlegt oder benennt, die nach den Umständen von ihm erwartet werden können.
10Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1507/93, 2 BvR 12 BvR 1508/93 –, juris Rn. 97 f. (= BVerfGE 94, 115-166).
11Nach diesen Grundsätzen ist die gesetzliche Vermutung des § 29a Abs. 1 AsylG nicht widerlegt. Albanien – das Herkunftsland des Antragstellers – zählt nach dem am 21. Oktober 2015 in Kraft getretenen Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl I 2015, 1722), welches insoweit keine Übergangsvorschriften vorsieht, zu den sicheren Herkunftsstaaten im Sinne von § 29a Abs. 2 AsylG i.V.m. Anlage II. Ein individuelles Verfolgungsschicksal haben die Antragsteller bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 15. Dezember 2015 nicht dargelegt. Ihr Vortrag, sie hätten Albanien aufgrund eines Familienstreites mit dem im selben Haushalt lebenden Vater des Antragstellers zu 1. verlassen, weil der Vater zuletzt versucht habe, seine Schwiegertochter – die Antragstellerin zu 2. – zu vergewaltigen, kann schon deshalb keine asyl- oder flüchtlingsrelevante Verfolgung zu begründen, weil innerfamiliäre Konflikte weder politische Verfolgung i.S.d. Art. 16a Abs. 1 GG noch einen Verfolgungsgrund gemäß § 3 Abs. 1 AsylG darstellen. Zudem sind die Antragsteller wegen der vorgeblichen Bedrohung durch den (Schwieger-)Vater auf den Schutz der generell schutzwilligen und schutzfähigen Sicherheitsbehörden in Albanien zu verweisen, deren Hilfe sie nach eigenen Angaben bewusst nicht in Anspruch genommen haben (§§ 3c Nr. 3, 3d AsylG). Aus diesem Grund scheidet auch die Gewährung subsidiären Schutzes aus (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. §§ 3c Nr. 3, 3d AsylG). Schließlich ist nicht ansatzweise dargelegt, dass es den nach eigenem Bekunden wirtschaftlich gut gestellten Antragstellern unmöglich oder unzumutbar wäre, bei ihrer Rückkehr einer erneuten Bedrohung durch Umzug innerhalb Albaniens zu entgehen, vgl. § 3e, § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG.
12Zur weiteren Begründung wird – auch hinsichtlich der Ausführungen zu den Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG sowie zur Abschiebungsandrohung und zur Befristungsentscheidung – gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Gründe des angegriffenen Bescheides Bezug genommen.
13Ob die Ablehnung des Asylantrags überdies auch auf § 30 Abs. 1 AsylG gestützt werden könnte, mag vor diesem Hintergrund dahin stehen.
14Die Antragsteller können eine aufschiebende Wirkung der Klage auch nicht unmittelbar aus Art. 46 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU ableiten. Denn die Antragsgegnerin hat das sich hieraus ergebende verfahrensrechtliche Bleiberecht in zulässiger Weise gemäß Art. 46 Abs. 6 RL 2013/32/EU eingeschränkt. Die Vorschrift räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, das durch Art. 46 Abs. 5 eingeräumte Bleiberecht in Fällen der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz
15– dieser ist gemäߠ Art. 2 lit b) grundsätzlich auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und – hilfsweise (vgl. Art. 2 lit. f der Richtlinie 2011/95/EU) – auf die Gewährung subsidiären Schutzes gerichtet –,
16unter den in lit a) bis d) aufgeführten Fällen zu beenden und verpflichtet sie gleichzeitig – wenn sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen – ein gerichtliches Antragsverfahren gerichtet auf Verschaffung eines solchen Bleiberechts einzuräumen. Hiervon hat die Antragsgegnerin durch die Beschränkung der aufschiebenden Wirkung nach §§ 75 Abs. 1, 36 AsylG und die Möglichkeit des Eilrechtsschutzantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) Gebrauch gemacht. Die Beschränkung des Bleiberechts ist nach der Verfahrensrichtlinie für die hier allein in Betracht zu ziehende Variante der Ablehnung nach Art. 46 Abs. 6 lit a) zulässig, wenn ein Antrag entweder im Einklang mit Art. 32 Abs. 2 als offensichtlich unbegründet (1. Alt.) oder nach Prüfung gemäß Artikel 31 Abs. 8 als unbegründet betrachtet wird (2.Alt.), es sei denn diese Entscheidungen sind auf die in Art. 31 Abs. 8 lit. h aufgeführten Umstände (illegale Einreise) gestützt. Art. 32 Abs. 2 ermächtigt die Mitgliedstaaten, unbegründete Anträge, bei denen einer der in Art. 31 Abs. 8 aufgeführten Umstände gegeben ist, als offensichtlich unbegründet zu betrachten, wenn dies so in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist.
17Mit diesen Vorgaben ist die Entscheidung des Bundesamtes, das im angefochtenen Bescheid die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet und die Gewährung subsidiären Schutzes als einfach unbegründet abgelehnt hat, vereinbar. Die Verfahrensrichtlinie eröffnet den Mitgliedstaaten unter den Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 8 die Möglichkeit zur Durchführung eines beschleunigten Prüfungsverfahrens. Liegen diese Voraussetzungen von Art. 31 Abs. 8 vor, steht es den Mitgliedstaaten je nach Ausgestaltung ihres nationalen Rechtsrahmens frei, den Antrag auf internationalen Schutz entweder als offensichtlich unbegründet oder als einfach unbegründet abzulehnen. Dabei sind, wie die Verknüpfung „oder“ zeigt, beide Entscheidungsmodalitäten für die Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz im beschleunigten Verfahren gleichwertig. Welchen Weg das nationale Recht wählt, ist nach Unionsrecht gleichgültig, zumal die materiellen Anforderungen an das beschleunigte Verfahren stets auf das identische Prüfprogramm – die Anforderungen des Art. 31 Abs. 8 – hinauslaufen. Für das beschleunigte Verfahren erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn das nationale Recht sicherstellt, dass vor Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz geprüft und festgestellt worden ist, dass eine der Fallgruppen des Art. 31 Abs. 8 RL 2013/32/EU gegeben ist. Weitergehende materielle Anforderungen stellt Art. 46 Abs. 6 a) weder über Art. 32 Abs. 2 (1. Alternative) noch mit der 2. Alternative auf.
18Wegen der Gleichwertigkeit beider Alternativen im Hinblick auf den Prüfungsumfang – Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes – ist es nach Unionsrecht auch unschädlich, wenn nationales Recht bezüglich des Bestandteils der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft den Weg über die 1. Alternative wählt und die Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ vorschreibt (§§ 29a, 36 Abs. 1 AsylG), bezüglich des subsidiären Schutzes den der 2. Alternative eröffnet. Dabei ist einzustellen, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 29a Abs. 1 AsylG nicht allein in das beschleunigte Verfahren führt. Denn § 36 Abs. 1 AsylG legt lediglich die Länge der Ausreisefrist fest. Die Ausreisefrist ist Bestandteil des Regelungskomplexes der Abschiebungsandrohung (§ 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 AufenthG), die ihrerseits eine Ausreisepflicht voraussetzt (§§ 67 Abs. 1 Nr. 4, 75 Abs. 1 AsylG, 50 AufenthG). Deshalb müssen, um nach nationalem Recht § 36 AsylG anwenden zu können, die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 AsylG vorliegen. Nach § 34 Abs. 1 Nr. 2a AsylG kann eine Abschiebungsandrohung aber nur dann erlassen werden, wenn dem Ausländer auch kein subsidiärer Schutz gewährt wird. Damit bilden über § 34 Abs. 1 AsylG beide Bestandteile des Antrags auf internationalen Schutz eine in Bezug auf die Aufenthaltsbeendigung im beschleunigten Verfahren untrennbare Einheit. Damit hat der nationale Gesetzgeber den Weg ins beschleunigte Verfahren normativ dann eröffnet, wenn der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt und sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf beide Bestandteile abgelehnt worden ist, wobei die Ablehnung bezüglich der Flüchtlingseigenschaft in qualifizierter Form als offensichtlich unbegründet erfolgen muss. Dieses Konzept ist von Art. 46 Abs. 6 a) insgesamt gedeckt. Berücksichtigt man ferner, dass Art. 288 Abs. 4 AEUV die Verbindlichkeit der Richtlinie nur hinsichtlich des zu erreichenden Ziels vorgibt, den Mitgliedstaaten jedoch die Wahl der Form und der Mittel überlässt, ist die Annahme einer wie auch immer gearteten „Sperrwirkung“ der 1. Alternative von Art. 46 Abs. 6 a) i.V.m. Art. 32 Abs. 2 abzulehnen. Für das Unionsrecht stellt allein die formale Einheitlichkeit der Tenorierung beider Aspekte des Antrags auf internationalen Schutz als „offensichtlich unbegründet“ gegenüber dem hier streitgegenständlichen Tenor keinen rechtlichen Mehrwert dar.
19Die demnach vorzunehmende Prüfung des Art. 31 Abs. 8 der Verfahrensrichtlinie – mit Ausnahme des Buchst. h – ergibt, dass dessen Voraussetzungen in der Variante von Buchstabe b) erfüllt sind. Demnach können die Mitgliedstaaten ein beschleunigtes Verfahren festlegen, wenn der Antragsteller aus einem „sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Richtlinie“ kommt. Die diesbezüglichen Anforderungen des Unionsrechts werden über Art. 36, 37 und Anhang I der Richtlinie präzisiert.
20Gemäß Art. 37 Abs. 1 können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beibehalten oder erlassen, aufgrund deren sie im Einklang mit Anhang I sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Nach Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Für die von dem Mitgliedstaat vorzunehmende Prüfung gibt Art. 37 Abs. 3 ferner die Heranziehung verschiedener Informationsquellen, insbesondere Informationen anderer Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR und des Europarates sowie anderer internationaler Organisationen vor.
21Diesen Anforderungen wird die durch § 29a Abs. 2 i.V.m. Anlage II AsylG vorgenommene Bestimmung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat gerecht. Aus der Gesetzesbegründung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl I, S. 1722)
22BT.Drs. 18/6135, S. 38 ff.
23geht insbesondere deutlich hervor, dass sich die vorzunehmende abstrakt-generelle Prüfung nicht lediglich auf den Schutz bzw. die Sicherheit vor (politischer) Verfolgung, sondern auch auf die Tatbestände des subsidiären Schutzes, namentlich die Sicherheit vor unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konfliktes mit erstreckt hat. Hierbei wurden zahlreiche Auskünfte, darunter auch solche des EASO, herangezogen und bewertet. Den von der Richtlinie 2013/32/EU an die Bestimmung des sicheren Herkunftsstaates gestellten Anforderungen ist damit der Sache nach Genüge getan.
24Das nationale Konzept sicherer Herkunftsstaaten ist auch in seiner Ausgestaltung durch Art. 16a Abs. 3 GG und §§ 29a, 34 Abs. 1 und 36 Abs. 1 AsylG mit Art. 36 Abs. 1 der Verfahrensrichtlinie vereinbar. Nach dieser Vorschrift kann ein Drittstaat, der nach dieser Richtlinie als sicherer Herkunftsstaat bestimmt wurde, nach individueller Prüfung des Antrags nur dann als für einen bestimmten Antragsteller sicherer Herkunftsstaat betrachtet werden, wenn a) der Antragsteller die Staatsangehörigkeit des betreffenden Staates besitzt oder b) der Antragsteller staatenlos ist und zuvor seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden Staat hatte und er keine schwerwiegenden Gründe dafür vorgebracht hat, dass der Staat in seinem speziellen Fall im Hinblick auf die Anerkennung als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU nicht als sicherer Herkunftsstaat zu betrachten ist. Zwar erstreckt sich die Reichweite der in § 29a Abs. 1 AsylG normierten Sicherheitsvermutung nach ganz überwiegender Ansicht nicht, wie von Art. 36 Abs. 1 RL 2013/32/EU implizit vorgegeben (vgl. auch Erwägungsgrund Nr. 42), mit auf die Tatbestände des subsidiären Schutzes; sie ist vielmehr nach dem Wortlaut des 29a Abs. 1 AsylG und den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 16a Abs. 3 Satz 2 GG entsprechend auf die Prüfungsgegenstände „Asyl“ i.S.d. Art. 16a Abs. 1 GG und des Flüchtlingsschutzes (§ 3 AsylG) beschränkt.
25Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1507/93, 2 BvR 1508/93 -, BVerfGE 94, 115-166, juris; GK-AsylVfG/Funke-Kaiser, § 29a Rn. 81 f; a.A. Randelzhofer, in: Maunz/Dürig/Herzog, GG, Stand: Februar 1999, Art. 16a Rn. 130.
26Hieraus kann jedoch nicht auf eine Unvereinbarkeit des nationalen Konzepts des sicheren Herkunftsstaates mit der Verfahrensrichtlinie geschlossen werden. Dabei mag offen bleiben, ob § 29a Abs. 1 AsylG im Lichte des geltenden Unionsrechts, insbesondere der Richtlinien 2011/95/EU und 2013/32/EU, bereits vor der – nachzuholenden – Verabschiedung eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2013/32/EU einer entsprechenden teleologischen Extension zugänglich sein könnte oder nicht.
27Vgl. zur Berücksichtigung des Unionsrechts bei der Auslegung von § 29a AsylG Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Februar 2014, § 29a AsylVfG, Rn. 4, 10.
28Denn das bestehende nationale Konzept des sicheren Herkunftsstaates, welches bezüglich der Flüchtlingsanerkennung mit einer widerlegbaren Vermutung arbeitet und diese für den Zugang ins beschleunigte Verfahren ausreichen lässt (vgl. § 36 Abs. 1 AsylG), bezüglich des subsidiären Schutzes jedoch auf eine Vermutung verzichtet und stattdessen eine Vollprüfung des § 4 Abs. 1 AsylG verlangt, stellt – da eine Vollprüfung eine umfangreichere und tiefergehende Prüfung (vgl. Art. 4 Richtlinie 2011/95/EU) als die an eine Vermutung anknüpfende Feststellung erfordert – weitergehend als eine Vermutungsregelung sicher, dass der Herkunftsstaat des Antragstellers „in seinem speziellen Fall“ – auch in Bezug auf den subsidiären Schutz – als sicher zu betrachten ist. Denn bei einem negativen Ausgang der Vollprüfung sind „keine schwerwiegenden Gründe“ im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Verfahrensrichtlinie denkbar, die den Schluss rechtfertigen könnten, dass der sichere Herkunftsstaat im Einzelfall nicht als sicherer Herkunftsstaat zu betrachten ist. Stellt aber die im nationalen Recht bei Personen aus sicheren Herkunftsstaaten für den Zugang zum beschleunigten Verfahren vorgeschriebene Vollprüfung des subsidiären Schutzes, vgl. §§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a, 29 a Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG, weitergehend als die Vermutungsregelung sicher, dass für den Antragsteller in seinem speziellen Fall – auch in Bezug auf den subsidiären Schutz – sein Herkunftsstaat als sicher zu betrachten ist, wird ihm damit im nationalen Recht mindestens dasjenige gewährt, was Art. 36 Abs. 1 der Verfahrensrichtlinie erfordert. Damit wird den Gewährleistungen des Art. 46 Abs. 6 a) i.V.m. Art. 31 Abs. 8 b) Verfahrensrichtlinie an einen effektiven Rechtsschutz entsprochen. Dies steht auch in Einklang mit Art. 5 der Verfahrensrichtlinie. Demnach können bei den Verfahren zur Zuerkennung des internationalen Schutzes günstigere Bestimmungen eingeführt oder beibehalten werden, soweit diese Bestimmungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind. Dies ist bezüglich des nationalen Rechts der Fall. Bei Ablehnung eines Antrags auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet nach § 29 a Abs. 1 AsylG ist dem Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat die Möglichkeit der Widerlegung der Vermutung eröffnet. Für den subsidiären Schutz sieht das nationale Recht bei einer Person aus einem sicheren Herkunftsstaat die günstigere Vollprüfung vor. Es bedarf nationalrechtlich keiner Einräumung einer Widerlegungsmöglichkeit, weil die Ablehnung nicht an die Vermutung anknüpft, dass der sichere Herkunftsstaat auch in dem speziellen des Antragstellers als sicher zu betrachten ist, sondern dies im Rahmen der Vollprüfung festzustellen ist. Diese im nationalen Recht vorgeschriebene Vollprüfung mit dem Ergebnis der Ablehnung des Antrages auf subsidiären Schutz als unbegründet gewährleistet mithin – weitergehend als das Modell Vermutung und Widerlegung der Vermutung –, dass der sichere Herkunftsstaat auch im speziellen Fall des Antragsteller als sicherer Herkunftsstaat zu betrachten ist.
29Vor diesem Hintergrund ist den Antragstellern die Berufung auf eine unzureichende Umsetzung der Richtlinie 2013/32/EU verwehrt.
30Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
31Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG.
32Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Es wird festgestellt, dass die Klage 7 K 8766/15.A aufschiebende Wirkung hat.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der Prozesskostenhilfeantrag war – ungeachtet der hinreichenden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung – abzulehnen, weil die notwendige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zu den Akten gereicht wurde, § 166 VwGO, § 117 Abs. 2 ZPO.
3Der am 28. Dezember 2016 sinngemäß gestellte Antrag,
4die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. Januar 2015 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen,
5hat unter Berücksichtigung des wohlverstandenen Rechtsschutzinteresses der Antragsteller in der tenorierten Fassung Erfolg.
6Er ist zulässig und war insbesondere in einen Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung umzudeuten, weil die Antragsgegnerin zu Unrecht davon ausgeht, dass die Klage keine aufschiebende Wirkung hat. Ob der am 18. Dezember 2015 gestellte Eilantrag gegen den mit Begleitschreiben vom 14. Dezember 2015 zugestellten Bescheid rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 S. 1 AsylG bei Gericht einging, bedarf keiner Entscheidung, weil das beschleunigte Verfahren hier nicht zum Tragen kommt und damit auch die vorgenannte Wochenfrist nicht gilt. Auf die nachstehenden Ausführungen wird jeweils verwiesen.
7Der Antrag ist auch begründet.
8Der Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage steht nicht entgegen, dass nach § 75 Abs. 1 AsylG die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz nur in den Fällen des § 38 Abs. 1 sowie der §§ 73, 73b und 73c aufschiebende Wirkung hat. Der Klage kommt nach diesen Vorschriften nämlich keine aufschiebende Wirkung zu.
9Sie ist gegen die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 27. Januar 2015 gerichtet, mit der die Antragsteller betreffend folgende Entscheidung erging:
10- 11
1. Die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft werden als offensichtlich unbegründet abgelehnt.
- 12
2. Die Anträge auf Asylanerkennung werden als offensichtlich unbegründet abgelehnt.
- 13
3. Die Anträge auf subsidiären Schutz werden als offensichtlich unbegründet abgelehnt.
- 14
4. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzesliegen nicht vor.
- 15
5. Die Antragsteller werden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Sollten die Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, werden sie nach Mazedonien abgeschoben. Die Antragsteller können auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet ist.
- 16
6. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird gemäß § 11 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet.
- 17
7. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wird auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
Es handelt sich wegen der gesetzten Ausreisefrist von nur einer Woche zwar um einen Fall des § 36 Abs. 1 AsylG, in dem die Klage nach § 75 Abs. 1 AsylGkeine aufschiebende Wirkung entfaltet.
19Anderes gilt jedoch hier. Die Antragsteller können sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) aufArtikel 46 Abs. 5 der Verfahrensrichtlinie
20Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung), ABl. der EU, L 180/60 (Verfahrensrichtlinie)
21berufen, der ihnen ein Bleiberecht bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf einräumt (I.), dessen Ausnahmen hiervon nicht vorliegen (Befugnis zum „beschleunigten Verfahren“ in Abs. 6, II.) und der im Verhältnis der Antragsteller zur Antragsgegnerin unmittelbar anwendbar ist (III.).
22I. Gemäß Art. 46 Abs. 5 der Verfahrensrichtlinie gestatten die Mitgliedstaaten – unbeschadet des Absatzes 6 (hierzu unter II.) – den Antragstellern den Verbleib im Hoheitsgebiet bis zum Ablauf der Frist für die Ausübung ihres Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und, wenn ein solches Recht fristgemäß ausgeübt wurde, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf.
23Aus Art. 46 Abs. 1 und 3 Verfahrensrichtlinie ergibt sich, dass es sich bei dem Rechtsbehelf um einen gerichtlichen Rechtsbehelf (zumindest vor einem erstinstanzlichen Gericht) handeln muss, der eine umfassende Ex-nunc-Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt. Nationalrechtlich wird dieses Recht durch die Klagemöglichkeit (§§ 74 ff. AsylG) gegen die Entscheidungen des zuständigen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und die nach § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich gewährte aufschiebende Wirkung der Klage umgesetzt und gewährleistet. Insbesondere durch den systematischen Zusammenhang mit Art. 46 Abs. 3, 5 und 6 Verfahrensrichtlinie wird auch deutlich, dass es sich bei dem genannten Rechtsbehelf nicht nur um einen Rechtsbehelf des einstweiligen Rechtsschutzes handeln kann, sondern nationalrechtlich eine Klagemöglichkeit im Hauptsachverfahren erfordert.
24Diese Klagemöglichkeit haben die Antragsteller auch fristgerecht ergriffen. Ihre Klage ging jedenfalls innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 1. HS AsylG ein, da der streitbefangene Bescheid mit Begleitschreiben vom 14. Dezember 2015 zugestellt und die Klage am 18. Dezember 2015 bei Gericht erhoben wurde. Ob die Klage auch rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist des § 74 Abs. 1 S. 1 2. HS AsylG bei Gericht einging, bedarf keiner Entscheidung. Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zu II. ergibt, besteht die Möglichkeit eines beschleunigten Verfahrens insgesamt nicht. Daher gilt hier auch die Wochenfrist nicht.
25Damit steht den Antragstellern bis zur Entscheidung über die Klage ein Recht auf den Verbleib im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates – Deutschland – zu.
26II. Das Recht auf Verbleib bis zur Entscheidung über die Klage ist gegenüber den Antragstellern auch nicht durch die Ablehnung der Anträge als „offensichtlich unbegründet“ beendet.
27Die Verfahrensrichtlinie räumt den Mitgliedstaaten in Art. 46 Abs. 6 die Möglichkeit ein, dieses verfahrensrechtliche Bleiberecht aus Art. 46 Abs. 5 nach sachlicher Prüfung auf zwei Wegen zu beenden. In Fällen einer Entscheidung, einen Antrag,
28der nach Art. 2 lit. b) grundsätzlich die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung subsidiären Schutzes umfasst,
29als „offensichtlich unbegründet“ oder nach Prüfung gemäß Artikel 31 Absatz 8 Verfahrensrichtlinie als unbegründet zu betrachten (mit Ausnahme der Gründe nach Buchstabe h), kann das sog. „beschleunigte Verfahren“ eröffnet sein. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten gleichzeitig – wenn sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen – ein gerichtliches Antragsverfahren gerichtet auf Verschaffung eines solchen verfahrensbezogenen Bleiberechts einzurichten.
30Die Bundesrepublik Deutschland hat durch die Beschränkung der aufschiebenden Wirkung nach §§ 75 Abs. 1, 34, 36 Abs. 1 AsylG und die Möglichkeit des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich von demersten in der Verfahrensrichtlinie zugelassenen Weg Gebrauch gemacht. Denn nach diesen Vorschriften entfaltet die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen eine Abschiebungsandrohung erlassen wird, nur dann aufschiebende Wirkung, wenn eine Ausreisefrist von 30 Tagen gesetzt wird. Demgegenüber beträgt gemäß § 36 Abs.1 AsylG die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist in Fällen der Unbeachtlichkeit oder der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags eine Woche. Damit hat der Gesetzgeber des Asylgesetzes die Entscheidung, ob dem klagenden Asylsuchenden ein verfahrensrechtliches Bleiberecht bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf zustehen soll, ausschließlich von der ihm vom Bundesamt zu setzenden Ausreisefrist abhängig gemacht.
31Die Voraussetzungen der §§ 75 Abs. 1, 34, 36 Abs. 1 AsylG liegen aber nicht vor.
32Zwar hat das Bundesamt auch den Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes in Ziffer 3. des angefochtenen Bescheides als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt, es hat damit aber nicht die Voraussetzungen des Art. 46 Abs. 6 Verfahrensrichtlinie zu begründen vermocht. Denn die Ablehnungsentscheidung als „offensichtlich unbegründet“ kann nach dem klaren Richtlinienwortlaut das verfahrensrechtliche Bleiberecht des Art. 45 Abs. 5 nur dann beenden, wenn sie „im Einklang mit Artikel 32 Abs. 2“ ergeht. Nach Art. 32 Abs. 2 Verfahrensrichtlinie setzt die Möglichkeit der Ablehnung von unbegründeten Anträgen,
33bei denen einer der in Artikel 31 Absatz 8 aufgeführten Umstände gegeben ist,
34als „offensichtlich unbegründet“ voraus, dass dies so in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Das Asylgesetz bietet (derzeit) aber keine Rechtsgrundlage zur Ablehnung eines Antrages auf Gewährung subsidiären Schutzes als „offensichtlich unbegründet“.
35Vgl. hierzu: Beschluss der Kammer vom 22. Dezember 2015 – 7 L 3863/15.A, -, juris,
36Die Kammer folgt ausdrücklich nicht der Entscheidung der 6. Kammer des Gerichts,
37Beschluss vom 13. Januar 2016 - 6 L 4047/15.A – in einem Fall, in dem die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung jeweils als offensichtlich unbegründet und der Antrag auf subsidiären Schutz als einfach unbegründet abgelehnt worden war,
38die von der Erwägung ausgeht, dass beide von der Verfahrensrichtlinie eröffneten Wege zu einem beschleunigten Verfahren gleichwertig nebeneinander bestehen und von den Mitgliedstaaten quasi gemischt beschritten werden können; wegen der durch § 34 Abs. 1 Nr. 2a AsylG vorausgesetzten und im Ergebnis ablehnenden Prüfung des subsidiären Schutzes könne insoweit auch die Ablehnung des Antrags auf subsidiären Schutzes als einfach unbegründet zulässigerweise ins beschleunigte Verfahren führen.
39In diesem Sinn auch VG Minden, Beschluss vom 17. November 2015, - 10 L 1222/15.A -.
40Abgesehen davon, dass sich diese Argumentation zum Vorliegen der Tatbestands-voraussetzungen des § 36 Abs. 1 AsylG nicht verhält, könnte mit dem Rückgriff auf § 34 Abs. 1 AsylG dann auch eine Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft oder der Asylgewährung nach Art. 16a GG als einfach unbegründet bei der Ablehnung der Anträge als offensichtlich unbegründet im Übrigen auf ein beschleunigtes Verfahren führen. Dies widerspricht ersichtlich der Konzeption des Asylgesetzes.
41Zusammenfassend lässt sich feststellen:
42Das Asylgesetz bietet (derzeit) weder eine Rechtsgrundlage zur Ablehnung eines Antrages auf Gewährung subsidiären Schutzes als „offensichtlich unbegründet“ noch eröffnet das Asylgesetz die Möglichkeit, im Falle der Ablehnung des Antrags auf subsidiären Schutz als (einfach) unbegründet eine Ausreisefrist von nur einer Woche zu verfügen.
43III. Das den Antragstellern zustehende Bleiberecht bis zur Entscheidung der Klage aus Art. 46 Abs. 5Verfahrensrichtlinie ist im Verhältnis zwischen ihnen und der Antragsgegnerin auch unmittelbar anwendbar.
44Zunächst ist die Verfahrensrichtlinie in ihrer aktuellen Fassung gem. Art. 52 Abs. 1 (Übergangsbestimmungen) auf die Asylanträge der Antragsteller anwendbar. Danach sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Artikel 51 Absatz 1
45i.e. die Artikel 1 bis 30, Artikel 31 1, 2 und 6 bis 9, den Artikeln 32 bis 46, den Artikeln 49 und 50 sowie den Anhang I
46auf förmlich gestellte Anträge auf internationalen Schutz
47sowie auf hier nicht weiter einschlägige eingeleitete Verfahren zur Aberkennung des internationalen Schutzes
48nach dem 20. Juli 2015 oder früher anzuwenden.
49Die Antragsteller haben ihre Asylanträge nach Aktenlage am 30. Juli 2015 und damit nach dem vorgenannten Stichtag gestellt.
50Nach Art. 288 S. 4 AEUV
51Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 25. März 1957, UNTS Bd. 298 S. 11;
52ist eine Richtlinie für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Damit begründen Richtlinien im Ausgangspunkt keine Rechte oder Pflichten einzelner sich im innerstaatlichen Recht gegenüberstehender Rechtsträger, sondern nur Pflichten für die Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten haben also die Pflicht, die von der Richtlinie formulierten Ziele in nationales Recht umzusetzen, indem ihre Organe inhaltlich den Vorgaben der Richtlinie entsprechend Regelungen im nationalen Recht erlassen.
53Nach der Rechtsprechung des EuGH
54EuGH, Rs. 148/78 (Ratti), Slg 1979, 1629 Rdn. 18; Rs. 8/81 (Becker), Slg. 1982, 53 Rdn. 24f; Streinz, EUV/EGV, zu Art. 249 EUV Rdn. 101ff; zu Unterlassungspflichten zuletzt: EuGH, Urteil vom 19.2.2009 (Soysal), Rs. C‑228/06 , InfAuslR 2009, 135.
55ist eine unmittelbare Anwendbarkeit europäischer Richtlinien im Verhältnis zwischen den staatlichen Behörden und dem Einzelnen aber dann anzunehmen, wenn die Vorschrift nach Ablauf der Umsetzungsfrist nicht hinreichend in nationales Recht umgesetzt ist, die Bestimmung hinreichend genau die Verpflichtung einer staatlichen Stelle begründet und die Verpflichtung nicht an eine Bedingung geknüpft ist. Durch diese vom EuGH entwickelte „unmittelbare Wirkung“ europäischer Rechtsakte wird gewährleistet, dass die Mitgliedstaaten die effektive Geltung der in Richtlinien enthaltenen Vorgaben nicht durch bloße Untätigkeit über die Umsetzungsfrist hinaus oder durch unzureichende Umsetzung verzögern oder vermeiden können. Daraus folgt aber zugleich, dass die unmittelbare Anwendbarkeit nur gegenüber den staatlichen Stellen gegeben sein kann, denn die Richtlinien richten sich von vornherein nur an die Mitgliedstaaten. Das heißt, der Mitgliedstaat und seine Organe und Behörden können sich nicht gegenüber einer Privatperson zu deren Lasten auf Regelungen der Richtlinie stützen. Dies widerspräche auch dem Sanktionscharakter der unmittelbaren Anwendbarkeit.
56Die Voraussetzungen für die unmittelbare Anwendbarkeit des Art. 46 Abs. 5 Verfahrensrichtlinie liegen hier vor.
57Dies sieht auch die Antragsgegnerin so: BAMF Referat 410 „Leitfaden zur unmittelbaren innerstaatlichen Anwendung der Richtlinie 2013/32/EU des Rates vom 26.6.2013 (Verfahrensrichtlinie)“, in InfAuslR 2015, 398.
58Die Verfahrensrichtlinie vom 26. Juni 2013 war nach Art. 51 Abs. 1 der Richtlinie hinsichtlich der hier einschlägigen Vorschriften bis spätestens zum 20. Juli 2015 umzusetzen. Die Umsetzungspflicht ist – bezogen auf die Vorschriften über das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf – auch nicht durch Nr. 61 der Erwägungsgründe eingeschränkt, weil diese Vorschriften im Vergleich zu der Richtlinie 2005/85/EG
59vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, Abl L 326/13,
60inhaltlich geändert wurden. Dies ergibt sich schon daraus, dass Art. 39 Abs. 3 Richtlinie 2005/85/EG es noch den Mitgliedstaaten überließ, ein verfahrensabhängiges Bleiberecht bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf zu gewährleisten, während Art. 46 Abs. 5 Verfahrensrichtlinie dies nun für den Regelfall vorschreibt.
61Die Bundesrepublik Deutschland hat bis zum 20. Juli 2015 (und bis heute) keine Rechtsvorschriften erlassen, die im Einklang mit den Vorschriften der Verfahrensrichtlinie das dort in Art. 46 Abs. 5 verbriefte Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet bis zum Ablauf der Frist für die Ausübung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und, wenn ein solches Recht fristgemäß ausgeübt wurde, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf beenden (s.o. I.). Die nach Art. 46 Abs. 6 lit. a) und Art. 32 Abs. 2 Verfahrensrichtlinie erforderliche (nationale) Ermächtigungsgrundlage zur Ablehnung eines Antrages auf subsidiären Schutz als „offensichtlich unbegründet“ gibt es nicht.
62Der Bundesgesetzgeber hat weder das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) noch das vorletzte Änderungsgesetz zum Asylverfahrensgesetz (Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014, BGBl I S. 2439) noch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015, BGBl I S. 1386, für entsprechende Änderungen genutzt.
63Die Verfahrensrichtlinie selbst kann nach der oben dargestellten Rechtsprechung des EuGH aus systematischen Gründen nicht als Ermächtigungsgrundlage für Entscheidungen des Bundesamtes herangezogen werden, denn nicht die Mitgliedstaaten und ihre Organe und Behörden – hier das Bundesamt – können sich gegenüber den Betroffenen nach der oben dargestellten Systematik auf die unmittelbare Anwendbarkeit der Richtlinie berufen, sondern nur die Betroffenen selbst. Auch inhaltlich kann die Antragsgegnerin sich nicht auf die unmittelbare Anwendbarkeit berufen, da Art. 32 Abs. 2 Verfahrensrichtlinie – wie bereits ausgeführt – voraussetzt, dass die nationalen Rechtsvorschriften die Ablehnung eines Antrages – auch soweit er auf die Gewährung subsidiären Schutzes gerichtet ist – als „offensichtlich unbegründet“ vorsehen. Dieser Vorbehalt entsprechender nationalrechtlicher Vorschriften kann nicht durch den Rückgriff auf die Richtlinie umgangen werden.
64Die Bestimmung des Art. 46 Abs. 5 Verfahrensrichtlinie ist in ihrer Verpflichtung der staatlichen Stellen hinreichend genau und nicht an eine Bedingung geknüpft. Ihr lässt sich ohne weitere Voraussetzungen entnehmen, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern den Verbleib im Hoheitsgebiet gestatten, bis die Klagefrist abgelaufen oder im Fall der Klageerhebung über die Klage entschieden ist.
65Nationalrechtlich lässt sich damit die unmittelbare Anwendbarkeit der Verfahrensrichtlinie im Hinblick auf Art. 46 Abs. 5 durch die tenorierte Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage verwirklichen.
66Das Gericht weist daraufhin, dass mit der tenorierten Feststellung dem Antrag gem. § 37 Abs. 2 AsylG entsprochen wurde und die im angefochtenen Bescheid gesetzteAusreisefrist von Gesetzes wegen nunmehr 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Verfahrens endet.
67Es weist weiter darauf hin, dass unabhängig von den vorstehenden Ausführungen zur aufschiebenden Wirkung der Klage diese (mit Ausnahme des Offensichtlichkeitsausspruches zum subsidiären Schutz) keine Aussicht auf Erfolg hat, weil nach dem bisherigen Vorbringen die geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen. Auf den Prozesskostenhilfebeschluss vom heutigen Tage im Klageverfahren 7 K 8766/15.A wird Bezug genommen.
68Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO, § 100 ZPO, 83b AsylG.
69Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn
- 1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, - 2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, - 2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, - 3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und - 4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der am 18. Dezember 2015 bei Gericht sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Dezember 2015 anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Es besteht kein Grund, der Klage entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in § 75 AsylG aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG liegen nicht vor.
6Derartige Zweifel liegen nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die angegriffene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält, wobei sich diese Prognose gerade auch auf das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes erstrecken muss.
7Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris (= NVwZ 1996, 678 [769 f.]).
8Dies ist nicht der Fall. Denn die Voraussetzungen für den Erlass der in Ziffer 5 des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes erlassenen Abschiebungsandrohung gegen die Antragsteller liegen vor. Gemäß §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG die Abschiebungsandrohung und setzt eine Ausreisefrist von einer Woche, wenn der Asylantrag eines Ausländers als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird.
9Die Ablehnung des Asylantrags der Antragsteller als offensichtlich unbegründet ist zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) von § 29a AsylG gedeckt. Demnach ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG (sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Zur Ausräumung der Vermutung des § 29a AsylG ist nur ein Vorbringen zugelassen, das die Furcht vor politischer Verfolgung auf ein individuelles Verfolgungsschicksal des Antragstellers gründet. Dabei kann er seine Furcht vor politischer Verfolgung auch dann auf ein persönliches Verfolgungsschicksal stützen, wenn dieses seine Wurzel in allgemeinen Verhältnissen hat. Die Vermutung ist erst ausgeräumt, wenn der Asylbewerber die Umstände seiner politischen Verfolgung schlüssig und substantiiert vorträgt. Dieser Vortrag muss vor dem Hintergrund der Feststellung des Gesetzgebers, dass in dem jeweiligen Staat im Allgemeinen keine politische Verfolgung stattfindet, der Erkenntnisse der Behörden und Gerichte zu den allgemeinen Verhältnissen des Staates und der Glaubwürdigkeit des Antragstellers glaubhaft sein. Zur Substantiierung trägt insoweit bei, wenn der Asylbewerber die Beweismittel vorlegt oder benennt, die nach den Umständen von ihm erwartet werden können.
10Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1507/93, 2 BvR 12 BvR 1508/93 –, juris Rn. 97 f. (= BVerfGE 94, 115-166).
11Nach diesen Grundsätzen ist die gesetzliche Vermutung des § 29a Abs. 1 AsylG nicht widerlegt. Albanien – das Herkunftsland des Antragstellers – zählt nach dem am 21. Oktober 2015 in Kraft getretenen Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl I 2015, 1722), welches insoweit keine Übergangsvorschriften vorsieht, zu den sicheren Herkunftsstaaten im Sinne von § 29a Abs. 2 AsylG i.V.m. Anlage II. Ein individuelles Verfolgungsschicksal haben die Antragsteller bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 15. Dezember 2015 nicht dargelegt. Ihr Vortrag, sie hätten Albanien aufgrund eines Familienstreites mit dem im selben Haushalt lebenden Vater des Antragstellers zu 1. verlassen, weil der Vater zuletzt versucht habe, seine Schwiegertochter – die Antragstellerin zu 2. – zu vergewaltigen, kann schon deshalb keine asyl- oder flüchtlingsrelevante Verfolgung zu begründen, weil innerfamiliäre Konflikte weder politische Verfolgung i.S.d. Art. 16a Abs. 1 GG noch einen Verfolgungsgrund gemäß § 3 Abs. 1 AsylG darstellen. Zudem sind die Antragsteller wegen der vorgeblichen Bedrohung durch den (Schwieger-)Vater auf den Schutz der generell schutzwilligen und schutzfähigen Sicherheitsbehörden in Albanien zu verweisen, deren Hilfe sie nach eigenen Angaben bewusst nicht in Anspruch genommen haben (§§ 3c Nr. 3, 3d AsylG). Aus diesem Grund scheidet auch die Gewährung subsidiären Schutzes aus (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. §§ 3c Nr. 3, 3d AsylG). Schließlich ist nicht ansatzweise dargelegt, dass es den nach eigenem Bekunden wirtschaftlich gut gestellten Antragstellern unmöglich oder unzumutbar wäre, bei ihrer Rückkehr einer erneuten Bedrohung durch Umzug innerhalb Albaniens zu entgehen, vgl. § 3e, § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG.
12Zur weiteren Begründung wird – auch hinsichtlich der Ausführungen zu den Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG sowie zur Abschiebungsandrohung und zur Befristungsentscheidung – gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Gründe des angegriffenen Bescheides Bezug genommen.
13Ob die Ablehnung des Asylantrags überdies auch auf § 30 Abs. 1 AsylG gestützt werden könnte, mag vor diesem Hintergrund dahin stehen.
14Die Antragsteller können eine aufschiebende Wirkung der Klage auch nicht unmittelbar aus Art. 46 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU ableiten. Denn die Antragsgegnerin hat das sich hieraus ergebende verfahrensrechtliche Bleiberecht in zulässiger Weise gemäß Art. 46 Abs. 6 RL 2013/32/EU eingeschränkt. Die Vorschrift räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, das durch Art. 46 Abs. 5 eingeräumte Bleiberecht in Fällen der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz
15– dieser ist gemäߠ Art. 2 lit b) grundsätzlich auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und – hilfsweise (vgl. Art. 2 lit. f der Richtlinie 2011/95/EU) – auf die Gewährung subsidiären Schutzes gerichtet –,
16unter den in lit a) bis d) aufgeführten Fällen zu beenden und verpflichtet sie gleichzeitig – wenn sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen – ein gerichtliches Antragsverfahren gerichtet auf Verschaffung eines solchen Bleiberechts einzuräumen. Hiervon hat die Antragsgegnerin durch die Beschränkung der aufschiebenden Wirkung nach §§ 75 Abs. 1, 36 AsylG und die Möglichkeit des Eilrechtsschutzantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) Gebrauch gemacht. Die Beschränkung des Bleiberechts ist nach der Verfahrensrichtlinie für die hier allein in Betracht zu ziehende Variante der Ablehnung nach Art. 46 Abs. 6 lit a) zulässig, wenn ein Antrag entweder im Einklang mit Art. 32 Abs. 2 als offensichtlich unbegründet (1. Alt.) oder nach Prüfung gemäß Artikel 31 Abs. 8 als unbegründet betrachtet wird (2.Alt.), es sei denn diese Entscheidungen sind auf die in Art. 31 Abs. 8 lit. h aufgeführten Umstände (illegale Einreise) gestützt. Art. 32 Abs. 2 ermächtigt die Mitgliedstaaten, unbegründete Anträge, bei denen einer der in Art. 31 Abs. 8 aufgeführten Umstände gegeben ist, als offensichtlich unbegründet zu betrachten, wenn dies so in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist.
17Mit diesen Vorgaben ist die Entscheidung des Bundesamtes, das im angefochtenen Bescheid die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet und die Gewährung subsidiären Schutzes als einfach unbegründet abgelehnt hat, vereinbar. Die Verfahrensrichtlinie eröffnet den Mitgliedstaaten unter den Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 8 die Möglichkeit zur Durchführung eines beschleunigten Prüfungsverfahrens. Liegen diese Voraussetzungen von Art. 31 Abs. 8 vor, steht es den Mitgliedstaaten je nach Ausgestaltung ihres nationalen Rechtsrahmens frei, den Antrag auf internationalen Schutz entweder als offensichtlich unbegründet oder als einfach unbegründet abzulehnen. Dabei sind, wie die Verknüpfung „oder“ zeigt, beide Entscheidungsmodalitäten für die Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz im beschleunigten Verfahren gleichwertig. Welchen Weg das nationale Recht wählt, ist nach Unionsrecht gleichgültig, zumal die materiellen Anforderungen an das beschleunigte Verfahren stets auf das identische Prüfprogramm – die Anforderungen des Art. 31 Abs. 8 – hinauslaufen. Für das beschleunigte Verfahren erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn das nationale Recht sicherstellt, dass vor Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz geprüft und festgestellt worden ist, dass eine der Fallgruppen des Art. 31 Abs. 8 RL 2013/32/EU gegeben ist. Weitergehende materielle Anforderungen stellt Art. 46 Abs. 6 a) weder über Art. 32 Abs. 2 (1. Alternative) noch mit der 2. Alternative auf.
18Wegen der Gleichwertigkeit beider Alternativen im Hinblick auf den Prüfungsumfang – Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes – ist es nach Unionsrecht auch unschädlich, wenn nationales Recht bezüglich des Bestandteils der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft den Weg über die 1. Alternative wählt und die Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ vorschreibt (§§ 29a, 36 Abs. 1 AsylG), bezüglich des subsidiären Schutzes den der 2. Alternative eröffnet. Dabei ist einzustellen, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 29a Abs. 1 AsylG nicht allein in das beschleunigte Verfahren führt. Denn § 36 Abs. 1 AsylG legt lediglich die Länge der Ausreisefrist fest. Die Ausreisefrist ist Bestandteil des Regelungskomplexes der Abschiebungsandrohung (§ 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 AufenthG), die ihrerseits eine Ausreisepflicht voraussetzt (§§ 67 Abs. 1 Nr. 4, 75 Abs. 1 AsylG, 50 AufenthG). Deshalb müssen, um nach nationalem Recht § 36 AsylG anwenden zu können, die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 AsylG vorliegen. Nach § 34 Abs. 1 Nr. 2a AsylG kann eine Abschiebungsandrohung aber nur dann erlassen werden, wenn dem Ausländer auch kein subsidiärer Schutz gewährt wird. Damit bilden über § 34 Abs. 1 AsylG beide Bestandteile des Antrags auf internationalen Schutz eine in Bezug auf die Aufenthaltsbeendigung im beschleunigten Verfahren untrennbare Einheit. Damit hat der nationale Gesetzgeber den Weg ins beschleunigte Verfahren normativ dann eröffnet, wenn der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt und sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf beide Bestandteile abgelehnt worden ist, wobei die Ablehnung bezüglich der Flüchtlingseigenschaft in qualifizierter Form als offensichtlich unbegründet erfolgen muss. Dieses Konzept ist von Art. 46 Abs. 6 a) insgesamt gedeckt. Berücksichtigt man ferner, dass Art. 288 Abs. 4 AEUV die Verbindlichkeit der Richtlinie nur hinsichtlich des zu erreichenden Ziels vorgibt, den Mitgliedstaaten jedoch die Wahl der Form und der Mittel überlässt, ist die Annahme einer wie auch immer gearteten „Sperrwirkung“ der 1. Alternative von Art. 46 Abs. 6 a) i.V.m. Art. 32 Abs. 2 abzulehnen. Für das Unionsrecht stellt allein die formale Einheitlichkeit der Tenorierung beider Aspekte des Antrags auf internationalen Schutz als „offensichtlich unbegründet“ gegenüber dem hier streitgegenständlichen Tenor keinen rechtlichen Mehrwert dar.
19Die demnach vorzunehmende Prüfung des Art. 31 Abs. 8 der Verfahrensrichtlinie – mit Ausnahme des Buchst. h – ergibt, dass dessen Voraussetzungen in der Variante von Buchstabe b) erfüllt sind. Demnach können die Mitgliedstaaten ein beschleunigtes Verfahren festlegen, wenn der Antragsteller aus einem „sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Richtlinie“ kommt. Die diesbezüglichen Anforderungen des Unionsrechts werden über Art. 36, 37 und Anhang I der Richtlinie präzisiert.
20Gemäß Art. 37 Abs. 1 können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beibehalten oder erlassen, aufgrund deren sie im Einklang mit Anhang I sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Nach Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Für die von dem Mitgliedstaat vorzunehmende Prüfung gibt Art. 37 Abs. 3 ferner die Heranziehung verschiedener Informationsquellen, insbesondere Informationen anderer Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR und des Europarates sowie anderer internationaler Organisationen vor.
21Diesen Anforderungen wird die durch § 29a Abs. 2 i.V.m. Anlage II AsylG vorgenommene Bestimmung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat gerecht. Aus der Gesetzesbegründung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl I, S. 1722)
22BT.Drs. 18/6135, S. 38 ff.
23geht insbesondere deutlich hervor, dass sich die vorzunehmende abstrakt-generelle Prüfung nicht lediglich auf den Schutz bzw. die Sicherheit vor (politischer) Verfolgung, sondern auch auf die Tatbestände des subsidiären Schutzes, namentlich die Sicherheit vor unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konfliktes mit erstreckt hat. Hierbei wurden zahlreiche Auskünfte, darunter auch solche des EASO, herangezogen und bewertet. Den von der Richtlinie 2013/32/EU an die Bestimmung des sicheren Herkunftsstaates gestellten Anforderungen ist damit der Sache nach Genüge getan.
24Das nationale Konzept sicherer Herkunftsstaaten ist auch in seiner Ausgestaltung durch Art. 16a Abs. 3 GG und §§ 29a, 34 Abs. 1 und 36 Abs. 1 AsylG mit Art. 36 Abs. 1 der Verfahrensrichtlinie vereinbar. Nach dieser Vorschrift kann ein Drittstaat, der nach dieser Richtlinie als sicherer Herkunftsstaat bestimmt wurde, nach individueller Prüfung des Antrags nur dann als für einen bestimmten Antragsteller sicherer Herkunftsstaat betrachtet werden, wenn a) der Antragsteller die Staatsangehörigkeit des betreffenden Staates besitzt oder b) der Antragsteller staatenlos ist und zuvor seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden Staat hatte und er keine schwerwiegenden Gründe dafür vorgebracht hat, dass der Staat in seinem speziellen Fall im Hinblick auf die Anerkennung als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU nicht als sicherer Herkunftsstaat zu betrachten ist. Zwar erstreckt sich die Reichweite der in § 29a Abs. 1 AsylG normierten Sicherheitsvermutung nach ganz überwiegender Ansicht nicht, wie von Art. 36 Abs. 1 RL 2013/32/EU implizit vorgegeben (vgl. auch Erwägungsgrund Nr. 42), mit auf die Tatbestände des subsidiären Schutzes; sie ist vielmehr nach dem Wortlaut des 29a Abs. 1 AsylG und den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 16a Abs. 3 Satz 2 GG entsprechend auf die Prüfungsgegenstände „Asyl“ i.S.d. Art. 16a Abs. 1 GG und des Flüchtlingsschutzes (§ 3 AsylG) beschränkt.
25Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1507/93, 2 BvR 1508/93 -, BVerfGE 94, 115-166, juris; GK-AsylVfG/Funke-Kaiser, § 29a Rn. 81 f; a.A. Randelzhofer, in: Maunz/Dürig/Herzog, GG, Stand: Februar 1999, Art. 16a Rn. 130.
26Hieraus kann jedoch nicht auf eine Unvereinbarkeit des nationalen Konzepts des sicheren Herkunftsstaates mit der Verfahrensrichtlinie geschlossen werden. Dabei mag offen bleiben, ob § 29a Abs. 1 AsylG im Lichte des geltenden Unionsrechts, insbesondere der Richtlinien 2011/95/EU und 2013/32/EU, bereits vor der – nachzuholenden – Verabschiedung eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2013/32/EU einer entsprechenden teleologischen Extension zugänglich sein könnte oder nicht.
27Vgl. zur Berücksichtigung des Unionsrechts bei der Auslegung von § 29a AsylG Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Februar 2014, § 29a AsylVfG, Rn. 4, 10.
28Denn das bestehende nationale Konzept des sicheren Herkunftsstaates, welches bezüglich der Flüchtlingsanerkennung mit einer widerlegbaren Vermutung arbeitet und diese für den Zugang ins beschleunigte Verfahren ausreichen lässt (vgl. § 36 Abs. 1 AsylG), bezüglich des subsidiären Schutzes jedoch auf eine Vermutung verzichtet und stattdessen eine Vollprüfung des § 4 Abs. 1 AsylG verlangt, stellt – da eine Vollprüfung eine umfangreichere und tiefergehende Prüfung (vgl. Art. 4 Richtlinie 2011/95/EU) als die an eine Vermutung anknüpfende Feststellung erfordert – weitergehend als eine Vermutungsregelung sicher, dass der Herkunftsstaat des Antragstellers „in seinem speziellen Fall“ – auch in Bezug auf den subsidiären Schutz – als sicher zu betrachten ist. Denn bei einem negativen Ausgang der Vollprüfung sind „keine schwerwiegenden Gründe“ im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Verfahrensrichtlinie denkbar, die den Schluss rechtfertigen könnten, dass der sichere Herkunftsstaat im Einzelfall nicht als sicherer Herkunftsstaat zu betrachten ist. Stellt aber die im nationalen Recht bei Personen aus sicheren Herkunftsstaaten für den Zugang zum beschleunigten Verfahren vorgeschriebene Vollprüfung des subsidiären Schutzes, vgl. §§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a, 29 a Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG, weitergehend als die Vermutungsregelung sicher, dass für den Antragsteller in seinem speziellen Fall – auch in Bezug auf den subsidiären Schutz – sein Herkunftsstaat als sicher zu betrachten ist, wird ihm damit im nationalen Recht mindestens dasjenige gewährt, was Art. 36 Abs. 1 der Verfahrensrichtlinie erfordert. Damit wird den Gewährleistungen des Art. 46 Abs. 6 a) i.V.m. Art. 31 Abs. 8 b) Verfahrensrichtlinie an einen effektiven Rechtsschutz entsprochen. Dies steht auch in Einklang mit Art. 5 der Verfahrensrichtlinie. Demnach können bei den Verfahren zur Zuerkennung des internationalen Schutzes günstigere Bestimmungen eingeführt oder beibehalten werden, soweit diese Bestimmungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind. Dies ist bezüglich des nationalen Rechts der Fall. Bei Ablehnung eines Antrags auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet nach § 29 a Abs. 1 AsylG ist dem Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat die Möglichkeit der Widerlegung der Vermutung eröffnet. Für den subsidiären Schutz sieht das nationale Recht bei einer Person aus einem sicheren Herkunftsstaat die günstigere Vollprüfung vor. Es bedarf nationalrechtlich keiner Einräumung einer Widerlegungsmöglichkeit, weil die Ablehnung nicht an die Vermutung anknüpft, dass der sichere Herkunftsstaat auch in dem speziellen des Antragstellers als sicher zu betrachten ist, sondern dies im Rahmen der Vollprüfung festzustellen ist. Diese im nationalen Recht vorgeschriebene Vollprüfung mit dem Ergebnis der Ablehnung des Antrages auf subsidiären Schutz als unbegründet gewährleistet mithin – weitergehend als das Modell Vermutung und Widerlegung der Vermutung –, dass der sichere Herkunftsstaat auch im speziellen Fall des Antragsteller als sicherer Herkunftsstaat zu betrachten ist.
29Vor diesem Hintergrund ist den Antragstellern die Berufung auf eine unzureichende Umsetzung der Richtlinie 2013/32/EU verwehrt.
30Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
31Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG.
32Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
(1) Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.
(2) Mit jedem Asylantrag wird die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 beantragt. Der Ausländer kann den Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränken. Er ist über die Folgen einer Beschränkung des Antrags zu belehren. § 24 Absatz 2 bleibt unberührt.
(3) Ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, hat an der Grenze um Asyl nachzusuchen (§ 18). Im Falle der unerlaubten Einreise hat er sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden (§ 22) oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um Asyl nachzusuchen (§ 19). Der nachfolgende Asylantrag ist unverzüglich zu stellen.
Tenor
Der Antragstellerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte Rechtsanwalt U. aus Aachen beigeordnet, § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 115, 121 Abs. 2 ZPO.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 113/16.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Januar 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Die Kammer versteht den wörtlich gestellten Antrag vom 22. Januar 2016,
3die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 11. Januar 2016 anzuordnen,
4bei verständiger Auslegung des Begehrens der Antragstellerin (vgl. § 88 VwGO) dahin, dass neben der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung (Ziffer 5 des Bescheids) nicht auch die Anordnung der nach § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG entfallenen aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 6 des Bescheids verfügte Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG begehrt wird. Ein solches Begehren ergibt sich zum Einen nicht ausdrücklich aus der Antragsschrift. Zum Anderen besteht insoweit keine Beschwer der Antragstellerin, so dass sie kein Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Befristungsentscheidung haben kann. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2 AufenthG auf 12 Monate ist ein die Antragstellerin begünstigender Verwaltungsakt, da ohne diese Befristung das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG unbefristet gilt. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Befristung würde daher zur Folge haben, dass für die Antragstellerin wieder das unbefristete Einreise- und Aufenthaltsverbot gelten würde. Hieran kann sie erkennbar kein Interesse haben. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf Festsetzung der Befristung auf "Null" oder eine kürzere Frist dürfte mit Blick auf die insoweit eindeutige Regelung des § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG unstatthaft sein (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO).
5Der so verstandene Antrag,
6die aufschiebende Wirkung der Klage (4 K 113/16.A) gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Januar 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
7hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.
8Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, da die Klage gegen die Abschiebungsandrohung keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. § 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO). Die Antragstellerin hat mit dem Antrag vom 22. Januar 2016 auch die Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides (15. Januar 2016) eingehalten (vgl. § 36 Abs. 2 S. 1 AsylG).
9Gemäß § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG i.V.m. Art. 16a Abs. 4 S. 1 GG darf die Aussetzung der Abschiebung in Fällen der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach § 30 AsylG – wie hier – nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.
10Anknüpfungspunkt für die Prüfung ist – neben den allgemeinen Voraussetzungen des § 34 AsylG – die Frage, ob das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag zu Recht alsoffensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Geringe Zweifel reichen nicht aus. Maßgeblich ist das Gewicht der Faktoren, die Anlass zu Zweifeln geben.
11Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rn. 93 ff.
12Nach diesen Maßstäben bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes.
13Das Bundesamt hat den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung und den Antrag auf subsidiären Schutz gemäß § 30 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 32 und Art. 31 Abs. 8 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie – VRL 2013) mit der Begründung als offensichtlich unbegründet abgelehnt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigte und die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes offensichtlich nicht vorliegen.
14Der Bescheid begegnet allerdings nicht schon deswegen ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit, weil das Bundesamt das Offensichtlichkeitsurteil auch bezüglich des Antrags auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gestützt auf § 30 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 32 und Art. 31 Abs. 8 Buchst. a VRL 2013 getroffen hat.
15Denn § 30 Abs. 1 AsylG bietet in der vom Bundesamt vorgenommenen Auslegung im Lichte von Art. 32 und Art. 31 Abs. 8 Buchst. a VRL 2013 eine ausreichende Rechtsgrundlage für das Offensichtlichkeitsurteil auch insoweit.
16Vgl. a.A.: wohl VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Dezember 2015 - 7 L 3863/15. A -, juris, Rn. 25 ff. und 52.
17Zwar ist nach dem Wortlaut des § 30 Abs. 1 AsylG ein Asylantrag (schon dann) offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Das Bundesamt hat die Vorschrift jedoch zu Recht dahingehend erweitert ausgelegt, dass für ein Offensichtlichkeitsurteil nach § 30 Abs. 1 AsylG zugleich auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes offensichtlich nicht vorliegen müssen.
18Vgl. Verwaltungsvorschrift des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Juli 2015, Referat 410 - 410-7406-30/15 -, zur unmittelbaren innerstaatlichen Anwendung der Richtlinie 2013/32/EU Rates vom 26. Juni 2013 (Verfahrensrichtlinie), S. 6; in diesem Sinne auch: Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Bd. 3, § 30 Rn. 18 ff.; Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, Band 2, Stand: Dezember 2015, § 30 Rn. 8 und 12 f.
19Ein solches Verständnis der Vorschrift ist im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung im Hinblick auf die Richtlinie 2013/32/EU geboten. Die Richtlinie war u.a. hinsichtlich der Regelungen über die Ablehnung von Anträgen auf internationalen Schutz als offensichtlich unbegründet nach Art. 32 Abs. 2 VRL 2013 bis zum 20. Juli 2015 umzusetzen (vgl. Art. 51 Abs. 1 VRL 2013). Dies ist bislang nicht geschehen. Der noch die Umsetzung der Verfahrensrichtlinie beabsichtigende Entwurf eines „Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und weiterer Gesetze" vom 14. September 2015 ist nicht in die Gesetzgebungsorgane eingebracht worden. Nach Maßgabe der Übergangsvorschrift des Art. 52 VRL 2013 hat das Bundesamt die Richtlinie auch zu Recht bei der Auslegung von § 30 Abs. 1 AsylG berücksichtigt, auch wenn die Antragstellerin den förmlichen Asylantrag noch vor dem 20. Juli 2015 gestellt hat. Gemäß Unterabs. 1 S. 1 dieser Vorschrift wenden die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Art. 51 Abs. 1 VRL 2013 auf förmlich gestellte Anträge auf internationalen Schutz nach dem 20. Juli 2015 oder „früher an". Für vor diesem Datum förmlich gestellte Anträge gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Maßgabe der Richtlinie 2005/85/EG (vgl. Art. 52 Unterabs. 1 S. 2 VRL 2013). Die Richtlinie 2013/32/EU kann damit aufgrund des Günstigkeitsprinzips (vgl. „oder früher" in Art. 52 Unterabs. 1 S. 1 VRL 2013 sowie Art. 5 VRL 2013) auch auf – wie hier – vor dem 20. Juli 2015 gestellte förmliche Asylanträge vorzeitig angewandt bzw. bei der Auslegung nationalen Rechts berücksichtigt werden, wenn die dort enthaltenen Regelungen für den Antragsteller günstiger sind als die entsprechenden Regelungen in der Richtlinie 2005/85/EG.
20Vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 - 1 B 41/15 -, NVwZ 2015, 1779 = juris, Rn. 11 f.
21Dies ist hinsichtlich der Regelungen betreffend die Ablehnung von Asylanträgen als offensichtlich unbegründet jedoch der Fall. Denn nach der Richtlinie 2005/85/EG kann ein Asylantrag nach den einschlägigen nationalen Vorschriften bereits dann als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, mit der Folge, dass ein verfahrensbezogenes Bleiberecht bis zur gerichtlichen Entscheidung über den Asylantrag im Hauptsacheverfahren nicht besteht und eine vorzeitige Aufenthaltsbeendigung möglich ist, sofern nicht das Gericht auf Antrag die Aussetzung der Abschiebung anordnet (vgl. §§ 30 Abs. 1, 36, 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO), wenn lediglich die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (vgl. Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 23 Abs. 4 Buchst. a, b und g sowie Art. 39 Abs. 3 VRL 2005). Demgegenüber kann nach der Richtlinie 2013/32/EU ein Antrag auf internationalen Schutz nach den einschlägigen nationalen Vorschriften nur dann mit der oben genannten Rechtsfolge als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn sowohl die Voraussetzung für die Anerkennung als Asylberechtigter als auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes offensichtlich nicht vorliegen (vgl. Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 8 Buchst. a und e sowie Art. 46 Abs. 5 und 6 VRL 2013). Der Entzug des grundsätzlich gemäß Art. 46 Abs. 5 VRL 2013 vorgesehenen verfahrensbezogenes Bleiberechts während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens durch die (qualifizierte) Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet ist also nur dann möglich, wenn der Asylantrag hinsichtlich aller drei Verfahrensgegenstände als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird. Die Erstreckung des Offensichtlichkeitsurteils auch auf den Verfahrensgegenstand des subsidiären Schutzes stellt somit eine Verbesserung der Rechtsposition der Antragsteller gegenüber der Vorgängerrichtlinie dar.
22Bei der danach möglichen vorzeitigen Anwendung der Richtlinie 2013/32/EU auf vor dem 20. Juli 2015 gestellte förmliche Asylanträge ist nach Ablauf der Umsetzungsfrist jedoch auch eine richtlinienkonformen Auslegung des § 30 Abs. 1 AsylG – wie vom Bundesamt vorgenommen – geboten. Denn die nationalen Behörden sind ebenso wie die nationalen Gerichte nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund des Umsetzungsgebots des Art. 288 Abs. 3 AEUV verpflichtet, bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts das innerstaatliche Recht so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks einer Richtlinie auszulegen, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen und auch die den Einzelnen in der Richtlinie hinreichend bestimmt und unbedingt eingeräumten Rechte zu verwirklichen.
23Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2014 - 6 C 10.13 -, BVerwGE 150, 74 = juris Rn. 52 ff.; EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - Rs. C-397/01 bis C-403/01, Pfeiffer u.a. - Slg. 2004, I-8835 - Rn. 113 m.w.N.
24Eine Auslegung des § 30 Abs. 1 AsylG, die den Vorgaben der insoweit hinreichend bestimmten und unbedingten Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 8 Buchst. a und e sowie Art. 46 Abs. 5 und 6 VRL 2013 entspricht, ist nach den nationalen Auslegungsmethoden ohne Weiteres im Sinne einer teleologischen – erweiternden – Auslegung dahingehend möglich, dass der Asylantrag nur dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist, wenn auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes offensichtlich nicht vorliegen.
25Ein solches Verständnis der Vorschrift ist im Übrigen bereits in dem Begriff des Asylantrags im Sinne von § 13 Abs. 1 und 2 AsylG i.d.F. des zum 1. Dezember 2013 in Kraft getretenen Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status der Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (EU-Flüchtlingsschutz-Richtlinie) vom 28. August 2013 (BGBl. I, S. 3474) angelegt. Denn nach dieser Begriffsbestimmung wird zum Gegenstand des Asylantrags nunmehr ausdrücklich auch das Begehren auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU und damit auch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne von § 4 AsylG erklärt. Ist dieses Schutzbegehren aber Gegenstand des Asylantrags, kann das Offensichtlichkeitsurteil nach § 30 Abs. 1 AsylG mit der Folge des Wegfalls der aufschiebenden Wirkung und einer beschleunigten Aufenthaltsbeendigung schon aus gesetzessystematischen Gründen nur dann getroffen werden, wenn auch die diesbezüglichen Voraussetzungen offensichtlich nicht vorliegen.
26Da die Richtlinienbestimmungen – wie dargelegt – dem Antragsteller eine günstigere (verfahrensrechtliche) Rechtsposition vermitteln, steht der richtlinienkonformen Auslegung insbesondere auch nicht das Verbot einer unmittelbaren Anwendung der Richtlinien zulasten des Einzelnen entgegen.
27Vgl. hierzu: VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Dezember 2015 - 7 L 3863/15. A -, juris, Rn. 55 und 63 ff.
28Der streitgegenständliche Bescheid begegnet jedoch deswegen ernstlichen Zweifeln, weil die Kammer die Bewertung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes bezogen auf die Herkunftsregion der Antragstellerin (Bagdad) offensichtlich nicht vorliegen, nach der gegenwärtigen Erkenntnislage nicht teilen kann.
29Die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet setzt voraus, dass im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt.
30Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 1984 - 2 BvR 1413/83 -, BVerfGE 67, 43 = juris, Rn. 27; Beschluss vom 20. Dezember 2006 - 2 BvR 2063/06 -, NVwZ 2007, 1046 = juris, Rn. 10 (zur Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet nach § 78 Abs. 1 AsylVfG).
31Gemessen daran lässt sich ein Offensichtlichkeitsurteil bezüglich der Unbegründetheit des Antrags auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Auffassung der Kammer nicht treffen, weil nach den ihr vorliegenden Erkenntnissen zumindest weiterer Aufklärungsbedarf in tatsächlicher Hinsicht besteht. In Anbetracht der steigenden Zahl von Anschlägen mit Toten und Verletzten im Großraum Bagdad – gerade auch im Zuge der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Regierungstruppen und ihren Verbündeten einerseits und der sunnitischen Terrormiliz "Islamischer Staat" andererseits nach deren Vorrücken im Sommer 2014 – bedarf es zur Beurteilung der Frage, ob der Antragstellerin bei einer Rückkehr nach Bagdad aktuell ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG i.V.m. Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU droht, d.h. ob sie als Zivilpersonen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten hat, weiterer Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht. Für eine solche Aufklärung ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes aufgrund dessen vorläufigen Charakters jedoch kein Raum. Sie muss vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
32Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
33Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
(1) Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen.
(2) Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält.
(3) Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn
- 1.
in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird, - 2.
der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert, - 3.
er unter Angabe anderer Personalien einen weiteren Asylantrag oder ein weiteres Asylbegehren anhängig gemacht hat, - 4.
er den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen, - 5.
er seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich, - 6.
er nach §§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausgewiesen ist oder - 7.
er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird oder nach § 14a als gestellt gilt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind.
(4) Ein Asylantrag ist ferner als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 vorliegen oder wenn das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
(5) Ein beim Bundesamt gestellter Antrag ist auch dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn es sich nach seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 handelt.