Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 08. Mai 2014 - 17a K 2848/13.A
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
1
Tatbestand:
2Die im Jahre 1957 geborene Klägerin ist serbische Staatsangehörige und gehört dem Volk der Roma an.
3Seit mindestens dem Jahr 1995 betrieb sie zusammen mit ihrem Ehemann in der Bundesrepublik Deutschland mehrfach Asylverfahren, die sämtlich, zumeist nach Durchführung gerichtlicher Verfahren vor dem erkennenden Gericht, erfolglos blieben. Auf ihren 3. Asylfolgeantrag wurden mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 7. Januar 2011 die Anträge auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Anträge auf Abänderung des nach altem Recht ergangenen Bescheides vom 11. September 1998 (Az.: °°°°°°°) bezüglich der Feststellung zu § 51 Abs. 1 bis 6 des Ausländergesetzes (gemeint: § 53 AuslG) abgelehnt; die Voraussetzungen subsidiären Schutzes gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – lägen nicht vor. Die dagegen erhobene Klage wurde nach Rücknahme mit Beschluss vom 4. April 2011 eingestellt (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 4. April 2011 – 7a K 443/11.A -).
4Wegen der Einzelheiten der in den Verfahren ergangenen Bescheide des Bundesamtes (vormals Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) wird auf die einschlägigen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen (BA Hefte 1, 3, 4 und 5).
5Am 12. Oktober 2012 stellte die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann einen Asylfolgeantrag, nachdem diese auf dem Landweg erneut in das Bundesgebiet eingereist waren. Zur Begründung ihres Folgeantrages gaben sie im Wesentlichen an: Bis zum Jahr 2005 hätten sie 15 Jahre in der Bundesrepublik Deutschland gelebt, wo auch noch ein Sohn lebe. Sie seien dann einmal nach T. abgeschoben worden und einmal freiwillig zurückgekehrt. Zuletzt hätten sie sich von April 2011 bis Oktober 2012 in T. , wie zuvor in C. , aufgehalten. Dort habe der Ehemann der Klägerin trotz seines Diploms nur Gelegenheitsarbeiten verrichten können. Sie seien mit eigenen Pässen ausgereist, hätten diese aber beim Fahrer als „Garantie“ abgegeben. Hauptgrund für die erneute Wiedereinreise sei der schlechte Gesundheitszustand der Klägerin. Sie leide schon seit langer Zeit an Depressionen, zudem unter Schlaflosigkeit, Angststörungen, Panikattacken, an Herzschmerzen, Herzrasen mit hohem Blutdruck und einer Erkrankung der Schilddrüse. Sie sei in T. regelmäßig in ärztlicher Behandlung gewesen und u.a. einen Monat stationär behandelt worden. Ihre bis zu fünf Medikamente pro Tag hätten sie selbst bezahlen müssen; das sei schon eine große Summe gewesen. In den staatlichen Apotheken habe es die wenigsten Medikamente gegeben, dort zahle man weniger. Die Arztbesuche seien für Arbeitslose kostenfrei. Sie seien in der Krankenversicherung für Arbeitslose gewesen.
6Die Klägerin hat eine Bescheinigung des Dr. Med., Dipl.-Psych. X. X1. vom 25. Februar 2013 über ihre seit November 2012 andauernde ambulante nervenärztliche Behandlung in Deutschland sowie mehrere Belege über ihre Behandlung in T. vorgelegt, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird.
7Mit Bescheid vom 5. Juni 2013 lehnte das Bundesamt die Anträge der Klägerin und ihres Ehemannes auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie auf Abänderung des Bescheides vom 7. Januar 2011 bezüglich der darin getroffenen Feststellungen zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ab. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen.
8Die Klägerin hat am 14. Juni 2013 Klage erhoben, mit der sie zunächst ausschließlich das Bestehen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse geltend gemacht hat.
9Zur Begründung vertieft sie im Wesentlichen ihre Lebenssituation als Zugehörige zur Volksgruppe der Roma im Anschluss an ihre Abschiebung aus Deutschland im Jahr 2005, deren Umstände für sie sehr belastend gewesen seien. Hauptgrund für ihre erste Rückkehr nach Deutschland im Dezember 2010 sei der Umstand, dass sie die Trennung von ihren Kindern nicht habe ertragen können und einen Suizidversuch unternommen gehabt habe. Nach ihrer Rückkehr nach T. hätten sie sich in C. eine Wohnung angemietet und ihr Ehemann habe nur unter großen Schwierigkeiten als Schwarzhändler etwas Geld verdienen können; dabei sei er von der Polizei erwischt und mehrere Tage inhaftiert worden. Ihre Lebenssituation habe sich weiter verschlechtert. Sie habe gelegentlich Tabletten genommen, je nachdem wie sie diese habe bezahlen können. Ihre Suizidgedanken seien immer schlimmer geworden.
10Die Klägerin hat eine weitere ärztliche Bescheinigung des Dr. X1. vom 30. Juli 2013 vorgelegt, in der eine gegenwärtig mittelgradig bis schwer ausgeprägte rezidivierende depressive Störung sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden. Weiter wird ausgeführt, dass selbst bei einer psychiatrischen – psychotherapeutischen Behandlung im Herkunftsland es zu einer gesundheitlichen Verschlechterung kommen werde, „da die Ursachen aus dem Herkunftsland stammen“; es bestehe voraussichtlich mehrere Monate psychiatrischer Behandlungsbedarf, um eine tragfähige Stabilisierung zu gewährleisten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Bescheinigung Bezug genommen.
11Mit Schriftsatz vom 17. April 2014 wird bezugnehmend auf das neue serbische Strafrecht, aktuelle Erkenntnisse und eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. März 2014 geltend gemacht, dass Roma bei Inanspruchnahme ihres Menschenrechts auf Ausreisefreiheit und in Fällen der Asylantragstellung im Ausland im Rückkehrfall flüchtlingsschutzrelevante Bestrafung i.S.d. § 3a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG drohe. Sie selbst sei im Jahr 2012 unter Nutzung der Visa-Freiheit in das Bundesgebiet eingereist und daher von derartiger Verfolgung bedroht.
12Die Klägerin hat zunächst angekündigt zu beantragen,
13die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Juni 2013 zu verpflichten festzustellen, dass in der Person der Klägerin die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
14Die Klägerin beantragt in letzter Fassung,
15die Beklagte unter Änderung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Juni 2013 zu verpflichten festzustellen,
16dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3, 3a bis 3 e AsylVfG,
17hilfsweise des subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AsylVfG,
18weiter hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in der Person der Klägerin vorliegen.
19Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
20die Klage abzuweisen.
21Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid.
22Mit Beschluss der Kammer vom 11. April 2014 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen.
24E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
25Die Klage hat keinen Erfolg.
26Die Klage ist wegen der Versäumung der zweiwöchigen Klagefrist gemäß § 74 Abs.1 AsylVfG bereits unzulässig, soweit mit dem Klageantrag letzten Standes die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylVfG begehrt wird.
27Die Klägerin hat mit ihrem Klageschriftsatz vom 14. Juni 2013 ausdrücklich einen auf die Zuerkennung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG begrenzten Klageantrag formuliert und klagebegründend zudem unter Ankündigung der Übersendung weiterer ärztlicher Belege klargestellt, insoweit (ausschließlich) zunächst zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote geltend zu machen. Mit dieser Beschränkung in Einklang stehend, hat die Klägerin nachfolgend mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2013 lediglich eine weitere ärztliche Bescheinigung übersandt.
28Damit ist davon auszugehen, dass die anwaltlich vertretene Klägerin ihr Klagebegehren bewusst nicht auf die Zuerkennung der Asylberechtigung und auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 AsylVfG erstrecken wollte und auch nicht erstreckt hat. Auch wenn die Ansprüche auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a GG und auf Feststellung der Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylVfG (vormals § 60 Abs.1 AufenthG bzw. § 51 Abs. 1 AuslG) sowie die Ansprüche auf Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylVfG (vormals § 60 Abs. 2, 3, 7 Satz 2 AufenthG, bzw. § 53 Abs. 1, 2 AuslG) und die Zuerkennung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (vormals § 53 Abs. 4, Abs. 6 Satz 1 AuslG) regelmäßig in einem Asylprozess und im Verhältnis von Haupt- und Hilfsbegehren geltend gemacht werden, steht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts außer Frage, dass diese jedenfalls rechtlich abtrennbare Streitgegenstandsteile sind, die ausnahmsweise verfahrensrechtlich gesondert geltend gemacht werden können.
29Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2004 – 1 B 68/04 -, Urteil vom 24. Juni 2008 – 10 C 43.07 – und Beschluss vom 10. November 2011 – 10 B 24.11 -, jeweils juris.
30Letzteres ist hier der Fall. Eine solche bewusste Begrenzung des Klagegenstandes war vor dem Hintergrund der ursprünglichen Klagebegründung auch durchaus folgerichtig, weil insoweit allein Umstände in Gestalt gesundheitlicher Gründe vorgetragen worden waren, die ausschließlich im Rahmen der Gewährung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz1 AufenthG von Bedeutung sein können.
31Die Begrenzung des Klagebegehrens hat zur Folge, dass der bundesamtliche Bescheid vom 5. Juni 2013 in Bestandskraft erwachsen und folglich einer rechtlichen Überprüfung durch das Gericht entzogen ist, soweit darin (auch) die Wiederaufnahme des Verfahrens bzgl. der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt worden ist.
32Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach Bekanntwerden des Urteils des VG T1. vom 25. März 2014 – A 11 K 5036/13 - erstmals auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für die Klägerin reklamiert hat, ist dieses Begehren folglich nicht mehr zulässiger Gegenstand des vorstehenden Klageverfahrens. Eine Wiedereinsetzung in die insoweit versäumte Klagefrist gemäß § 60 VwGO ist weder beantragt worden, noch mangels ersichtlicher Wiedereinsetzungsgründe von Amts wegen zu gewähren.
33Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen ist selbständig tragend festzustellen, dass die Klage insoweit auch unbegründet wäre, weil die Voraussetzungen des § 3 AsylVfG in der Person der Klägerin nicht erfüllt sind.
34Der Bescheid des Bundesamtes vom 5. Juni 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche im gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung unabhängig davon nicht zu, ob die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen nach §§ 51 Abs. 1 bis 3 und 5, 48, 49 VwVfG vorliegen. Das gilt auch unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) geändert worden ist.
35Danach ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Gemäß § 3c Nr. 1. bis 3. AsylVfG kann eine Verfolgung im vorstehenden Sinne ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 3e AsylVfG). Die relevanten Verfolgungshandlungen und Verfolgungsgründe ergeben sich aus § 3a und § 3b AsylVfG.
36Die Klägerin hat in T. eine Verfolgung als Roma in Gestalt schwerwiegender Verletzungen der grundlegenden Menschenrechte (§ 3a Abs. 1 AsylVfG) weder durch den Staat oder durch Parteien und Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, noch eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Im Hinblick auf die allgemeine Lage der Roma ist weder auf der Grundlage der aktuellen Erkenntnislage noch der ständigen Rechtsprechung der Kammer und anderer Gerichte von einer drohenden schwerwiegenden Verletzung der Menschenrechte auszugehen.
37Vgl. Lagebericht T. des Auswärtigen Amtes vom 18. Oktober 2013; OVG NRW, Beschlüsse vom 04. April 2011 - 5 A 427/11.A - und vom 15. Dezember 2011- 5 A 1295/11.A -; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 17. April 2014 – 17a K 4588/13.A -, 18. Mai 2012 - 1a K 261/11.A - und 18. August 2010 - 7a K 2060/10.A -; Sächsisches OVG, Urteil vom 21. Juli 2009 - 4 B 554/07 -.
38Soweit das Verwaltungsgericht T1. in dem Urteil vom 25. März 2014 – A 11 K 5036/13 – demgegenüber nach Einvernahme der sachverständigen Zeugin Dr. X2. für aus T. stammende Roma im Wesentlichen wegen vermeintlich erheblicher Beschränkungen und Diskriminierungen von Angehörigen dieser Volksgruppe bei der Wahrnehmung deren elementaren Rechts auf Freizügigkeit/Ausreisefreiheit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG bejaht, vermag dem die Kammer aus folgenden Gründen nicht zu folgen:
39Das Verwaltungsgericht T1. stellt entscheidungstragend darauf ab, dass Angehörigen der Roma die Ausreise aus T. erschwert oder unmöglich gemacht werden soll sowie Bestrafungen nach dem neuen serbischen Meldegesetz selektiv gegen diese Volksgruppe erfolgen (S. 9 f des amtlichen Abdrucks) und verweist in diesem Zusammenhang „entscheidend“ auf den neu eingeführten § 350a des serbischen StGB (S. 11 des amtlichen Abdrucks). Die insoweit in Bezug genommene „aktuelle Auskunftslage“ sowie „Informationen des Regional Center for Minorities“ werden indessen weder inhaltlich wiedergegeben noch sonst konkretisiert.
40Auch die zudem in Bezug genommenen „Erklärungen der Zeugin Dr. X2. in der mündlichen Verhandlung“ belegen eine solch weitgehende Schlussfolgerung nicht. Soweit deren Aussage im Tatbestand des Urteils mit den Worten wiedergegeben wird, dass „die Stellung eines Asylantrags in der Bundesrepublik Deutschland …nach serbischem Recht strafbar (sei)“ (S. 4 des amtlichen Abdrucks), lässt sich eine solche einschränkungslose Aussage der Zeugenaussage gerade nicht entnehmen. Ausweislich des dem Einzelrichter vorliegenden Sitzungsprotokolls hat Dr. X2. auf die gerichtliche Frage, ob die Stellung eines Asylantrags in der Bundesrepublik Deutschland nach serbischem Recht strafbar sei, vielmehr geantwortet: „Ende 2012 wurde das serbische Strafgesetzbuch reformiert. Nach den nun geltenden §§ 350 und 350a ist der unerlaubte Grenzübertritt und Menschenschmuggel sowie die Ermöglichung des Asylmissbrauchs im Ausland strafbar.“
41Auf der Grundlage des Wortlauts der deutschen Übersetzung der §§ 350, 350 a serbisches StGB, wie sie ausweislich des Sitzungsprotokoll von Dr. X2. wiedergegeben worden ist, ist die rechtliche Bewertung im Urteil des VG T1. , wonach Asylbewerber gemäß § 350 a Abs. 1 StGB „allein wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland mit strafrechtlicher Verfolgung und Verurteilung zu rechnen (haben)“ (S. 11 des amtlichen Abdrucks), schwerlich tragfähig.
42§ 350 a serbisches StGB lautet hiernach wie folgt:
43(1) Wer versucht, in der Absicht, sich selbst oder jemand anderem einen Vorteil zu verschaffen, einen Transport, eine Verlegung, eine Aufnahme, eine Unterkunft, ein Versteck organisiert oder auf eine andere Weise ermöglicht, dass ein(e) Staatsbürger(in) Serbiens mittels einer falschen Darstellung der Gefährdung seiner/ihrer Menschenrechte und Grundfreiheiten im Ausland Asyl beantragt, erhält eine Haftstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren.
44Dem Wortlaut nach ist die bloße Stellung eines Asylantrages durch einen Asylbewerber für diesen nicht unter Strafe gestellt. Vielmehr ist nach näherer Maßgabe (schon) der Versuch strafbar, durch Unterstützungsleistungen (wie Transport, Schleusung etc.) einem serbischen Staatsbürger zu ermöglichen, einen missbräuchlichen Asylantrag im Ausland zu stellen. Die Regelung zielt damit ersichtlich auf Schleuser bzw. Schlepper oder sonstige Dritte ab, die einem Asylbewerber die Stellung eines Asylantrages bspw. in der Bundesrepublik Deutschland ermöglichen wollen; dieser Asylantrag muss zudem durch eine „falsche Darstellung der Gefährdung…“ gekennzeichnet sein.
45In diesem Sinne wird die Bestimmung, die nach den vorliegenden Erkenntnissen vor dem Hintergrund der Sorge Serbiens, dass die Ende Dezember 2009 eingeführte Visumfreiheit im Schengen-Raum „wegen des Fehlverhaltens einer Minorität („Wirtschaftsflüchtlinge“, über 90 % Roma)“ für alle serbischen Staatsangehörigen wieder suspendiert werden könnte, am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist, auch durch das Auswärtige Amt bewertet.
46Vgl. Lagebericht T. vom 18. Oktober 2013, S. 23, 24, wonach es strafbar sei, durch Unterstützungsleistungen einem serbischen Staatsangehörigen zu ermöglichen, einen missbräuchlichen Asylantrag im Ausland zu stellen.
47Ein anderes, weitergehendes Verständnis des § 350a Abs. 1 serbisches StGB ist auch nicht aufgrund der Strafschärfungsregelungen in Absätzen 2 und 3 gerechtfertigt.
48Darüber, dass § 350 a Abs. 1 serbisches StGB entgegen seines Wortlauts in der Praxis auf Asylbewerber allein wegen der bloßen Stellung eines Asylantrages tatsächlich Anwendung findet, liegen keine verifizierbaren Erkenntnisse vor. Das Auswärtige Amt hebt im vorzitierten Lagebericht im Gegenteil hervor, dass es Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrages im Ausland bisher „weder de jure noch de facto“ gebe. Angesichts dessen, dass seit 2013 zahlreiche serbische Staatsangehörige und darunter vornehmlich Roma nach erfolgloser Stellung eines Asylantrages im Ausland nach T. zurückgekehrt sind, wie gerichtsbekannt ist, wäre zu erwarten, dass eine solche etwaige Praxis zwischenzeitlich bekannt geworden wäre.
49Gegenteilige Erkenntnisse werden auch in dem Urteil des Verwaltungsgerichts T1. vom 25. März 2014 nicht benannt. Soweit in dem Tatbestand Frau Dr. X2. mit der Erklärung zitiert wird, dass nach dem Fortschrittsbericht der EU 2013 aufgrund der Vorschrift des § 350a sieben Strafverfahren gegen acht Personen betrieben worden seien (S. 4 des amtlichen Abdrucks), findet die unmittelbar anschließende, im Sitzungsprotokoll festgehaltene weitere Aussage der Zeugin, wonach nach ihrer Kenntnis „noch kein Urteil“ vorliege, keine Erwähnung. Gerade diese Aussage stützt indessen nachdrücklich die vom Auswärtigen Amt benannte Erkenntnislage.
50Die bereits zitierte weitere Erklärung bzw. Bewertung der Frau Dr. X2. , wonach (auch) der unerlaubte Grenzübertritt strafbar sei, trifft nach Maßgabe des Wortlauts des § 350 serbisches StGB in dieser Allgemeinheit ebenfalls nicht zu.
51§ 350 serbisches StGB lautet nach der im Sitzungsprotokoll zitierten Übersetzung:
52(1) Wer ohne vorschriftsmäßige Erlaubnis die Grenze Serbiens überquert oder versucht, diese zu überqueren, bewaffnet oder unter Anwendung von Gewalt, erhält eine Haftstrafe von bis zu einem Jahr.
53Es spricht alles dafür, dass hiernach nur der bewaffnete oder unter Anwendung von Gewalt erfolgte unerlaubte Grenzübertritt unter Strafe gestellt wird. Unabhängig davon ist nicht ohne weiteres ersichtlich, inwieweit eine Norm, die die unerlaubte Grenzüberquerung als solche unter Strafe stellt, erst Recht wenn dies bewaffnet oder unter Anwendung von Gewalt erfolgt, eine im Rahmen des § 3 AsylVfG (oder des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylVfG bzw. von § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG) relevante Maßnahme beinhalten sollte.
54Nach allem steht für die Klägerin eine Bestrafung nach § 350a (und/oder nach § 350) serbisches StGB oder eine sonstige, nach Maßgabe von §§ 3 bis 3 c AsylVfG flüchtlingsschutzerhebliche Behandlung im Rückkehrfall prognostisch keinesfalls mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Neben den vorstehenden generellen Erwägungen folgt dies auch daraus, dass die Klägerin nach ihren eigenen Angaben unter Verwendung ihres gültigen serbischen Reisepasses, demnach also nicht „illegal“, ausgereist ist.
55Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Gewährung von subsidiärem Schutz gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AsylVfG (entsprechend § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG). Nach diesen Vorschriften ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn ihm in seinem Herkunftsland die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder ihm als Zivilperson eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3) droht. Derartige Gefahren drohen der Klägerin bei einer Rückkehr nach T. nicht.
56Auch ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG ist für die Klägerin nicht zu bestätigen. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Es entspricht gesicherter (Kammer-)Rechtsprechung, dass ein Abschiebungsverbot nach diesen Normen zu Gunsten von Angehörigen der Volksgruppe der Roma aus T. regelmäßig nicht besteht.
57Vgl. die obigen Rechtsprechungszitate; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2014 – 5 A 195/14.A -.
58Aus den Erwägungen des Verwaltungsgerichts T1. in der mehrfach zitierten Entscheidung vom 25. März 2014 folgt insoweit wiederum nichts anderes. Dies deshalb, weil den entscheidungstragenden Darlegungen, die u.a. einen angenommenen Verstoß gegen das Recht auf freie Ausreise und damit gegen ein grundlegendes Menschenrecht begründen sollen – auch wenn es nicht ausdrücklich in Art. 15 Abs. 2 der Konvention genannt ist (vgl. S. 8, 9 des amtlichen Abdrucks) –, zur Überzeugung des Einzelrichters weder vom Rechtlichen (Anwendungsbereich der §§ 350, 350a serbisches StGB), noch vom Tatsächlichen (selektive Anwendung/Diskriminierung/Bestrafung gegenüber den Angehörigen der Roma in der Praxis) zu folgen ist. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen in Zusammenhang mit der Zuerkennung von Flüchtlingsschutz verwiesen.
59Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob die von etwaigen Verstößen gegen die Reisefreiheit Betroffenen, die von ihrem Grundrecht auf Asyl bzw. auf Zuerkennung von Flüchtlingsschutz Gebrauch machen wollen bzw. gemacht haben, zumutbar auf die Inanspruchnahme von Rechtsschutz im Abschiebezielstaat bzw. durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu verweisen sind.
60Vgl. zu behaupteten staatlichen Maßnahmen zu Lasten ausreisewilliger bzw. zurückkehrender Asylbewerber (Roma) aus Mazedonien: OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2013 – 5 A 2439/12. A – unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 - und 7. Dezember 2004 – 1 C 14.04 -, juris.
61Insoweit ist lediglich anzumerken, dass (auch) T. Signaturstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention ist.
62Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18. Oktober 2013, S. 17.
63Schließlich liegen in der Person der Klägerin auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor.
64Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Ursachen sie beruht. Entscheidend ist allein, ob für den Ausländer eine konkrete individuelle Gefahr für die in der Vorschrift genannten Rechtsgüter besteht und die Gefahr dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit droht.
65Vgl. BVerwG, Urteile vom 17.Oktober 1995 - 9 C 9.95 – und 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 -, jeweils juris.
66Ein Abschiebungsverbot nach dieser Vorschrift kann auch darin begründet sein, dass sich die individuelle Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers alsbald nach der Rückkehr in seinen Heimatstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlimmern würde, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind und er auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte.
67Vgl. dazu z. B. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999- 9 C 2.99 - sowie Urteil vom 25.November 1997- 9 C 58.96 -, Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13/11 -, jeweils zitiert nach juris.
68Hiernach sind indes regelmäßig nur solche Umstände relevant, die für den betreffenden Ausländer den Aufenthalt im Zielland der angedrohten Abschiebung unzumutbar machen und damit in Gefahren begründet liegen, welche diesem im Zielstaat drohen (zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote). Treten die befürchteten negativen Auswirkungen jedoch allein durch die Abschiebung als solche und nicht wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein, so handelt es sich um ein sogenanntes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis. Ein solches ist nicht durch das zuständige Bundesamt der Beklagten bei der Entscheidung über Abschiebungsverbote, sondern durch die zuständige Ausländerbehörde zu berücksichtigen.
69Vgl. BVerwG, Urteile vom 21.September 1999 - 9 C 8.99 - und vom 15.Oktober 1999 - 9 C 7.99 -, jeweils zitiert nach juris.
70Für die Prognose einer Gefährdung nach Rückkehr in das Herkunftsland im dargestellten Sinn ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit der so umschriebenen Gefahr erforderlich. Daraus folgt, dass die im konkreten Einzelfall für eine zu erwartende Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Umstände überwiegen müssen. Dies erfordert die zusammenfassende verständige Würdigung aller objektiven Umstände unter Einbeziehung des Ranges des gefährdeten Rechtsgutes und der Zumutbarkeit des mit der Rückkehr verbundenen Risikos aus der Sicht eines vernünftig denkenden, besonnenen Dritten dahingehend, ob die Umstände die erhebliche Gefahr einer Rechtsgutverletzung alsbald erwarten lassen.
71Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46
72Das Tatbestandsmerkmal der Erheblichkeit der zu erwartenden Gefährdungssituation ist dabei nur dann gegeben, wenn der Eintritt der Gefahr eine bedeutende Rechtsgutbeeinträchtigung nach sich zieht. Ausgehend von einer unzureichenden medizinischen Behandlungsmöglichkeit liegt das für die hieraus resultierende akute Lebensgefahr auf der Hand und heißt für den Fall der befürchteten Verschlimmerung einer bereits vorhandenen Erkrankung, dass sich der Gesundheitszustand nach Ankunft im Zielland der Abschiebung in absehbarer Zeit wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern wird. Der Begriff der wesentlichen Verschlechterung liegt nur dann vor, wenn die befürchtete ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes nach Rückkehr derart gravierend sein wird, dass außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden oder existenzbedrohende Zustände zu erwarten sind.
73Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2006- 13 A 1740/05.A -.
74Daraus leitet sich zugleich ab, dass eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht schon dann vorliegt, wenn von einer Heilung der Erkrankung im Zielland der Abschiebung wegen der dortigen Verhältnisse nicht auszugehen ist, die Erkrankung sich aber auch nicht gravierend zu verschlimmern droht. Das Abschiebungsverbot dient nämlich nicht dazu, dem ausreisepflichtigen erkrankten Ausländer die Heilung seiner Erkrankung im Rahmen des sozialen Systems der Bundesrepublik Deutschland zu eröffnen; vielmehr stellt es alleine den Schutz vor einer gravierenden Beeinträchtigung von Leib und Leben im Zielland einer Abschiebung oder Rückkehr sicher. Der Ausländer muss sich grundsätzlich auf den Behandlungsstandard, der in seinem Herkunftsland für die von ihm geltend gemachten Erkrankungen allgemein besteht, verweisen lassen, wenn damit keine grundlegende Gefährdung verbunden ist.
75Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2003- 13 A 3253/03.A -.
76Zu berücksichtigen ist dabei ferner, ob der Ausländer voraussichtlich in der Lage sein wird, ohne Schädigung des Existenzminimums im Sinne der Gefahr drohender Verelendung, die erforderliche, eine Verschlimmerung der Erkrankung verhindernde, im Herkunftsland mögliche Behandlung zu finanzieren. Hierzu sind seine genannten voraussichtlichen Lebensumstände im Herkunftsland aber auch eventuelle finanzielle Unterstützungen, z. B. durch Inanspruchnahme von Sozialleistungen oder durch Verwandte im Ausland, in den Blick zu nehmen.
77Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2011- 13 A 1660/11.A -.
78Hiervon ausgehend lässt sich nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer für die Klägerin ein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht herleiten.
79In tatsächlicher Hinsicht geht die Kammer davon aus, dass die Klägerin unter den im Tatbestand benannten Erkrankungen leidet.
80Es ist indessen nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sich ihr Gesundheitszustand im Falle ihrer Rückkehr nach T. wegen fehlender Behandlungsmöglichkeiten, ihrer ethnischen Herkunft oder aus finanziellen Gründen wesentlich verschlechtern wird.
81Die attestierten Erkrankungen können nach den der Kammer vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen in T. behandelt werden, wobei ggfs. notwendige Medikamente ebenfalls zur Verfügung stehen.
82Vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik T. vom 29. Januar 2013 und 18. Oktober 2013, S. 22 f.; Auskünfte der deutschen Botschaft C. an das Verwaltungsgericht Bremen vom 10. und 7. Juni 2013.
83Hiernach können jedenfalls in den größeren medizinischen Zentren, wie bspw. in Nis, C. u.a. nicht nur Herzerkrankungen, sondern insbesondere auch Patienten, die an psychischen Erkrankungen, wie bspw. depressiven Störungen leiden, zureichend behandelt werden.
84Vgl. dazu auch VG Gelsenkirchen, Urteile vom 18. Mai 2012 – 17a K 5213/10.A – und 13. März 2013 – 7a K 5298/12.A -, juris.
85Auch insoweit ist eine hinreichende medikamentöse Versorgung regelmäßig gewährleistet. Es stehen insbesondere zahlreiche Psychopharmaka/Antidepressiva zur Verfügung. Vorliegend ist nichts für die Annahme substantiiert worden oder sonst ersichtlich, dass die von der Klägerin benötigten Medikamente oder jedenfalls gleichwertige Präparate für sie in T. nicht erhältlich sind.
86Mit dieser Erkenntnislage in Einklang stehend, haben die Klägerin und ihr Ehemann anlässlich ihrer informatorischen Befragung am 13. Februar 2013 gegenüber dem Bundesamt ausdrücklich angegeben, dass die Klägerin in C. regelmäßig, teilweise stationär, (auch) wegen ihrer psychischen Erkrankung behandelt und in diesem Zusammenhang auch mit Medikamenten versorgt worden sei - wenn auch möglicherweise auf einem anderen Niveau als in Deutschland.
87Ein Verweis auf eine grundsätzlich mögliche Behandlung in ihrem Heimatland ist für die Klägerin - gemessen an den Anforderungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG -auch nicht aufgrund der Aussagen in der ärztlichen Bescheinigung des Arztes für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie Dr. X1. vom 30. Juli 2013 unzumutbar. Dabei legt die Kammer, wie erwähnt, die darin diagnostizierten Erkrankungen (gegenwärtig mittelgradig bis schwer ausgeprägte rezidivierende depressive Störung, somatoforme Schmerzstörung) der vorstehenden Entscheidung zu Grunde. Diese sind nach Maßgabe der obigen Ausführungen in T. indessen grundsätzlich zureichend behandelbar.
88Soweit darüber hinaus ausgeführt wird, dass es selbst bei einer psychiatrischen-psychotherapeutischen Behandlung im Herkunftsland zu einer gesundheitlichen Verschlechterung kommen werde, „da die Ursachen aus dem Herkunftsland stammen“, folgt auch hieraus nicht, dass in der Person der Klägerin mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot besteht.
89Dr. X1. erachtet einen psychiatrischen Behandlungsbedarf für einen Zeitraum von „voraussichtlich mehreren Monate(n)“ für erforderlich, um eine „tragfähige Stabilisierung“ zu gewährleisten. Ein solcher Zeitraum ist bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits deutlich verstrichen. Es ist weder vorgetragen, noch durch ärztliche Bescheinigungen belegt worden, dass eine derartige Stabilisierung des Gesundheitszustandes der Klägerin nicht eingetreten ist oder sich dieser gar verschlechtert haben könnte.
90Unabhängig davon ist mangels jeglicher weiterer Substantiierung weder aus der ärztlichen Bescheinigung ableitbar, noch sonst ersichtlich, dass die für den Fall einer Behandlung der Klägerin im Herkunftsland vage prognostizierte Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes die Schwelle der Erheblichkeit im oben aufgezeigten Sinne überschreiten würde.
91Schließlich vermag das Gericht nicht der für die prognostizierte Verschlechterung des Gesundheitszustandes angegebenen Begründung zu folgen. Dr. X1. hat insoweit angenommen, die Ursachen (der Erkrankung) stammten aus dem Herkunftsland. Für eine solche Annahme fehlt jegliche ärztliche Erklärung. Eine solche Annahme ist aufgrund des Inhalts der dem Gericht vorliegenden Akten, insbesondere der Angaben der Klägerin (und ihres Ehemannes) in dem aktuellen und den früheren Asyl(folge)verfahren, die dem behandelnden Arzt schwerlich bekannt waren, eher fernliegend. Hiernach liegen die wesentlichen Ursachen für die psychische Erkrankung der Klägerin in den Umständen ihrer Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2005 begründet, die sie als „traumatisch“ empfunden hat (Anhörung vom 13. Februar 2013: „Wir wollten eigentlich unseren Aufenthalt bei der Ausländerbehörde verlängern. Wir wurden dann festgehalten für eine Nacht und ich musste mich am Flughafen vor einer Frau komplett ausziehen und das kann ich alles einfach nicht vergessen, das ist für mich wie ein Trauma. Seither ist es so schlimm. Das ist eigentlich die Ursache für meine schlechte psychische Situation.“, Bl. 69 BA Heft 2). Entsprechendes wird in der Klagebegründung vertieft, mit dem ergänzenden Bemerken, dass die Klägerin, insbesondere die Trennung von ihren in Deutschland zurückgebliebenen Kindern nicht habe ertragen können und (deshalb) einen Suizidversuch unternommen habe.
92Diese Umstände liegen folglich nicht in den im Heimatland herrschenden Verhältnissen begründet und bilden keine taugliche Grundlage für die Annahme eines im vorliegenden Verfahren allein beachtlichen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Für die Prüfung etwaiger aus der Durchführung der Abschiebung resultierender und sonstiger sog. inlandsbezogener und tatsächlicher Vollstreckungshindernisse ist demgegenüber, wie ausgeführt, allein die Ausländerbehörde zuständig.
93BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 10 B 39.12 -, juris, m.w.Nw.
94Das Gericht ist desweiteren davon überzeugt, dass für die Klägerin im Fall ihrer Rückkehr nach T. die erforderliche Behandlung ihrer Krankheiten tatsächlich erreichbar ist.
95Dabei ist der Zugang zu medizinischen Behandlungen des öffentlichen Gesundheitssystems für die Bevölkerung in T. unabhängig von der ethnischen Herkunft gewährleistet.
96Vgl. den zitierten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18. Oktober 2013, S. 21 sowie Auskünfte der deutschen Botschaft C. an das Verwaltungsgericht Bremen vom 10. und 7. Juni 2013.
97Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass die Klägerin auch nicht aus Mangel an finanziellen Mitteln an einer Inanspruchnahme der notwendigen medizinischen Behandlung gehindert sein wird. Das gilt selbst dann, wenn zugrunde gelegt wird, dass es ihr jedenfalls wegen der herrschenden prekären wirtschaftlichen Lage in T. nicht gelingen wird, ihren Lebensunterhalt selber sicherzustellen.
98Sollten Kosten der notwendigen medizinischen Behandlung der Klägerin von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht in voller Höhe übernommen werden (vgl. dazu den zitierten Lagebericht T. , S. 21 f.) und durch Sozialhilfeleistungen nicht oder nicht vollständig gedeckt werden können, muss sich die Klägerin auch hinsichtlich des im Übrigen notwendigen Lebensunterhalts nicht zuletzt mit Blick auf den bei Roma-Familien besonders ausgeprägten familiären Zusammenhalt auf die Unterstützung durch die Familie verweisen lassen. Die Klägerin hat insoweit – in Übereinstimmung mit der Auskunftslage – angegeben, in T. als Arbeitslose Mitglied der Krankenversicherung gewesen zu sein, sie aber diejenigen Medikamente, die nicht in staatlichen Apotheken erhältlich gewesen seien, in den privaten Apotheken habe bezahlen müssen.
99Für eine solche ergänzende Unterstützung kommen neben dem ausreisepflichtigen Ehemann der Klägerin und der nach eigenen Angaben in T. lebenden Großfamilie vor allem der in Deutschland aufhältige Sohn der Klägerin in Betracht, der sie nicht nur finanziell unterstützen, sondern ihr auch ggf. benötigte Medikamente besorgen und zusenden kann. Mit dieser Bewertung in Einklang stehend, hat die Klägerin in einem früheren Folgeverfahren im Januar 2010 gegenüber dem Bundesamt ausdrücklich angegeben, sie sei von ihren zwei seinerzeit in Deutschland lebenden Kindern in T. finanziell unterstützt worden (Bl. 49 BA Heft 3). Dass eine solche Möglichkeit zur - wenn auch im Einzelfall nur geringen - ergänzenden finanziellen Unterstützung der Klägerin auch durch (sonstige) nahe Verwandte nunmehr ausgeschlossen ist, etwa wegen eigener unzureichender Geldmittel, ist aufgrund des Hinweises auf die Arbeitslosigkeit ihres Sohnes nicht hinreichend substantiiert worden oder sonst ersichtlich.
100Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
101Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
102Eine, vom Prozessbevollmächtigen der Klägerin angeregte, Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht ist gemäß § 78 Abs. 2, Abs. 3 AsylVfG nicht eröffnet.
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.