Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 16. Feb. 2016 - 12 L 2545/15
Gericht
Tenor
1.Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die auf der Grundlage der internen Ausschreibung vom 14. August 2015 zu besetzende Planstelle 85/0141 „Teamleiter/in, Widerspruchs- und Rechtsstelle“ im K. I. , Standort L. Straße °, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens 12 K 5524/15 mit einem anderen Bewerber als dem Antragsteller zu besetzen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrensmit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beige-ladenen, die diese selbst tragen.
2.Der Streitwert wird auf 12.909,41 EUR festgesetzt.
1
Der wörtliche Antrag,
2der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die intern ausgeschriebene Planstelle 85/0141 „Teamleiter/in, Widerspruchs- und Rechtsstelle“ mit einem Mitkonkurrenten zu besetzen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechts-auffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
3hilfsweise,
4der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, den Antragsteller gemäß seiner Bewerbung auf die intern ausgeschriebene Planstelle 85/0141 „Teamleiter/in, Wider-spruchs- und Rechtsstelle“ in das weitere Auswahlverfahren einzubeziehen,
5hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
61.
7Soweit der Antrag auf Freihaltung der Beförderungsstelle gerichtet ist, ist er zulässig und begründet.
8Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anord-nungsgrund) glaubhaft zu machen.
9Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, soweit sich sein Antrag auf die Nichtbesetzung der hier streitgegenständlichen Stelle richtet. Die dem Antragsteller am 14. Dezember 2015 bekannt gegebene Entscheidung der Antragsgegnerin vom 27. November 2015, ihn nicht in das weitere Auswahlverfahren einzubeziehen, verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers, weil sie auf einem unzulässigen Anforderungsprofil beruht. Es erscheint auch möglich, dass die Stelle im Falle einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens an den Antragsteller vergeben würde.
10Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Gleiches gilt für Dienstposten, wenn sich der Dienstherr zu einer Besetzung des Postens nach Bestenauslesegrundsätzen entschlossen hat. Bei den genannten Kriterien handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Zudem vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um ein Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (sog. Bewerbungs-verfahrensanspruch). Über die Eignung des Bewerberfeldes kann der Dienstherr auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die etwa die zwingenden Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen, sind in einer ersten Auswahl auszuschließen und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden.
11Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr an die gesetzlichen Vorgaben gebunden. Soweit eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht, ist er verpflichtet, den Grundsatz der Besten-auslese einzuhalten. Hiermit ist grundsätzlich nicht vereinbar, das Bewerberfeld aufgrund der besonderen Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens einzuengen. Dies steht mit dem Laufbahnprinzip nicht in Einklang. Danach wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind (vgl. § 7 Abs. 1 Hs. 1, § 20 Abs. 4 LBG NRW). Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten.
12Ausnahmen sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht ver-schaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unter-liegen voller gerichtlicher Kontrolle.
13Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1/13 –, juris m. w. N., und vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1/14 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2015 – 6 B 1080/15 –, juris Rn. 6 f.
14Ein anderer Bezugspunkt der Auswahlentscheidung bzw. des Anforderungsprofils lässt sich entgegen der Annahme der Antragsgegnerin der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entnehmen. Das Bundesverfassungsgericht formu-liert in ständiger Rechtsprechung, dass die Ermittlung des – gemessen an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung – am besten geeigneten Bewerbers stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen hat. Maßgeblich ist demnach der Aufgabenbereich des Amtes, auf den bezogen die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen sind und anhand dessen die Auswahlentscheidung vorzunehmen ist. Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können vom Dienstherrn für den Aufgabenbereich eines Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahl-entscheidung konkretisiert werden.
15Vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 16. Dezember 2015– 2 BvR 1985/13 –, juris Rn. 32, vom 24. Juli 2014 – 2 BvR 816/14 –, juris Rn. 11, und vom 7. März 2013 – 2 BvR 2582/12 –, juris Rn. 16.
16Abgesehen davon, dass das Bundesverfassungsgericht in der angeführten Passage nicht den in den zitierten Entscheidungen ebenfalls gebrauchten Begriff des Dienstpostens verwendet, deutet auch die weitere Begründung darauf hin, dass mit dem Begriff des Amtes nicht das konkret-funktionelle Amt, d. h. der Dienstposten, sondern das Statusamt gemeint ist.
17Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1985/13 –, a. a. O. Rn. 62, und vom 7. März 2013 – 2 BvR 2582/12 –, a. a. O. Rn. 19.
18Anderenfalls hätte das Bundesverfassungsgericht wegen der elementaren Bedeutung des Anforderungsprofils im Rahmen des Art. 33 Abs. 2 GG die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinterfragt und gegebenenfalls korrigiert; dies ist jedoch nicht geschehen.
19Die vorgenannten Maßgaben beanspruchen uneingeschränkte Geltung auch in Konstellationen, in denen sich die Stellenausschreibung – wie hier – sowohl an Beamte als auch an Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst richtet. Anders als das Bundesverwaltungsgericht für Beamte fordert das Bundesarbeitsgericht für Aus-schreibungen, die sich (auch) an Tarifbeschäftigte richten, dass die im Anfor-derungsprofil genannten leistungsbezogenen Auswahlkriterien in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen müssen. Das Anforderungsprofil hat danach die Funktion, ungeeignete Bewerber aus dem Kreis der in das engere Auswahlverfahren einzubeziehenden Bewerber auszuschließen.
20Vgl. BAG, Urteile vom 6. Mai 2014 – 9 AZR 724/12 –, juris Rn. 13, und vom 10. Februar 2015 – 9 AZR 554/13 –, juris Rn. 15.
21Der infolge der unterschiedlichen Anknüpfungspunkte – Statusamt einerseits, Dienstposten andererseits – für die (rechtmäßige) Aufstellung eines Anfor-derungsprofils bestehende systembedingte Konflikt bei gemeinsamen Ausschrei-bungen führt allerdings nicht zur Anerkennung einer (weiteren) Ausnahme von der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Hiergegen spricht maßgeblich, dass auch das Bundesarbeitsgericht für die Rechtmäßigkeit eines Anforderungsprofils nicht einfordert, dass sämtlichen dort aufgeführten (dienstpostenbezogenen) Merkmalen zwingend ein konstitutiver Charakter zukom-men müsste. Daher ist die ausschreibende Stelle im Grundsatz nicht gehindert, diejenigen Merkmale, die zwar die oben dargestellten Ausnahmeanforderungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht erfüllen, gleichwohl aber von ihr als bedeutend angesehen werden, als Merkmale im (deklaratorischen) Sinne in das Anfor-derungsprofil aufzunehmen. Diese könnten dann bei im Wesentlichen gleicher Eignung der Bewerber auf der zweiten Ebene der Auswahlentscheidung – der Aus-schärfung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen – Relevanz erlangen.
22In diesem Sinne auch Reese/Thiel, RiA 2015, 145 (148).
23Eine solche Vorgehensweise bei gemeinsamen Ausschreibungen trägt zu einem schonenden Ausgleich zwischen der konkreten Funktionsorientierung tariflicher Beschäftigungsverhältnisse und dem als hergebrachten Grundsatz des Beamten-tums verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Laufbahnprinzip bei. Zugleich wird hierdurch auch das Interesse des Dienstherrn an der Funktions-fähigkeit der öffentlichen Verwaltung in ausreichendem Maße berücksichtigt. Dies erfolgt anders als vor der bereits zitierten Entscheidung des Bundes-verwaltungsgerichts vom 20. Juni 2013 grundsätzlich nicht (mehr) durch das Anfor-derungsprofil mit der Festlegung konstitutiver dienstpostenbezogener Merkmale, sondern im Rahmen des Leistungsvergleichs unter den Bewerbern.
24Hieran gemessen erweist sich das Anforderungsprofil der Antragsgegnerin für die ausgeschriebene und dem Statusamt eines Stadtamtsrates (Besoldungsgruppe A 12 ÜBesG NRW) zugeordneten Stelle in Bezug auf die (konstitutiv) geforderte „Führungserfahrung“ wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 2 GG als rechtswidrig. Die Antragsgegnerin hat nicht nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen der Stelleninhaber über Führungserfahrung bereits bei seinem Dienstantritt verfügen muss und eine Einarbeitung nicht in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auf dem Dienstposten organisierbar wäre. Auch wenn das beschließende Gericht nicht verkennt, dass mit der Wahr-nehmung der streitbefangenen Stelle Führungsaufgaben verbunden sind, können die von der Antragsgegnerin zur Begründung einer dienstpostenbezogenen Ausnahme vorgebrachten Gesichtspunkte nicht als ausreichend angesehen werden, um den Bewerberkreis in zulässiger Weise einzuengen. Es handelt sich dabei um Er-wägungen, die nahezu jeden (dem Statusamt des Stadtamtsrates zugeordneten) Dienstposten mit Führungsanteilen betreffen und stellen daher keine Besonderheit der Teamleitung dar.
25Es erscheint auch möglich, dass die streitbefangene Stelle im Falle einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens an den Antragsteller, der in der aktuellen dienstlichen Beurteilung im Gesamtergebnis mit der zweitbesten Note beurteilt wurde, vergeben würde. Dies gilt bereits deshalb, weil für die Beigeladenen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offenbar keine aktuellen Leistungs-einschätzungen vorliegen, die eine andere Einschätzung rechtfertigten.
26In dem Umfang, in dem ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist, steht dem Antragsteller auch ein Anordnungsgrund zur Seite. Es besteht die Gefahr, dass die Durchsetzung des Rechts des Antragstellers durch die Fortführung des Auswahlverfahrens ohne ihn vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sollte die Stelle mit einem der Beigeladenen, die jeweils in einem Tarifbeschäftigungsverhältnis mit der C. bzw. der C1. E. stehen, besetzt werden, könnte die Besetzung nach Abschluss eines entsprechenden Änderungsvertrages zwischen einem der Bei-geladenen und der Antragsgegnerin nicht mehr ohne Weiteres rückgängig gemacht werden.
27Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2013– 6 B 89/13 –, juris Rn. 22.
282.
29Soweit der Antrag über die reine Nichtbesetzung der streitbefangenen Stelle zusätzlich darauf gerichtet ist, dass über die Bewerbung des Antragstellers in dem laufenden Auswahlverfahren erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden wird, ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Denn das Auswahlverfahren darf nicht fortgesetzt werden.
30Hat der Dienstherr im Rahmen der Stellenausschreibung zwingende Vorgaben gemacht, die weder durch Art. 33 Abs. 2 GG noch als dienstpostenbezogene Ausnahme im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung gerechtfertigt sind, ist das Auswahlverfahren fehlerhaft. Dieser Mangel kann nach-träglich nicht geheilt werden, das Auswahlverfahren muss abgebrochen und die Stellenvergabe mit einer zulässigen Ausschreibung neu in Gang gesetzt werden.
31Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1/13 –, juris Rn. 33.
32Aus denselben Erwägungen folgt zugleich, dass der hilfsweise gestellte Antrag auf Einbeziehung in das weitere Auswahlverfahren mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig ist und ihm daher ebenfalls der Erfolg versagt bleiben muss.
33Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3 VwGO. Das Gericht hat im Ermessenswege davon abgesehen, dem Antragsteller einen Teil der Kosten aufzuerlegen, da er mit seinem Begehren nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für er-stattungsfähig zu erklären, entspricht nicht der Billigkeit, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO).
34Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG. Hiernach ist zugrunde zu legen die Hälfte der für ein Kalenderjahr im streitgegenständlichen Beförderungsamt zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen (hier: Besoldungsgruppe A 12, Stufe 12 = 4.198,18 Euro x 6 sowie der Hälfte der Sonderzuwendung in Höhe von 30 % eines Grundgehalts = 629,73 Euro). Der sich daraus ergebende Betrag – 25.818,81 Euro – ist im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck nur zur Hälfte anzusetzen.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benutzung des Grundstücks beschränken, aufrechterhalten werden. Rechte, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen, werden nicht aufrechterhalten.
(2) Soweit Rechte der in Absatz 1 genannten Art erlöschen, sind gesondert zu entschädigen
- 1.
Altenteilsberechtigte sowie die Inhaber von Dienstbarkeiten, - 2.
Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist.
(3) Bei der Enteignung eines Grundstücks haben Entschädigungsberechtigte, die nicht gesondert entschädigt werden, Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechtes aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder für Wertminderungen des Restbesitzes nach § 19 Nr. 2 festgesetzt werden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.