Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 26. Mai 2015 - 12 L 232/15
Tenor
- 1.
Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber tragen.
- 2.
Der Streitwert wird auf bis zu 16.000,- Eurofestgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag,
3dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnungaufzugeben, die im Justizministerialblatt NRW Nr. X vom 01. Mai 20** ausgeschriebene Stelle einer Sozialamtsrätin/ eines Sozialamtsrats – Fachkraft des ambulanten Sozialen Dienstes – bei dem Landgericht E. nicht zu besetzen und den ausgewählten Mitbewerbern eine Ernennungs-urkunde nicht zu überreichen bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist,
4hat keinen Erfolg.
5Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht,dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, 294 ZPO das Bestehen eines zu sich-ernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anord-nungsgrund) glaubhaft zu machen.
6Vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG ist auszugehen, da der Antragsgegner beabsichtigt, die streitgegenständlichen Stellen den Beigeladenen zu übertragen.
7Dabei handelt es sich für die Beigeladenen, ebenso wie für den Antragsteller, um einen Beförderungsdienstposten.
8Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
9Bei der Entscheidung, welchem von mehreren in Betracht kommenden Beamten ein Beförderungsdienstposten übertragen wird, ist das Prinzip der Bestenauslese zu beachten. Der Dienstherr hat Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, darf er nicht übergangen werden. Bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation der Konkurrenten liegt die Auswahl im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Der einzelne Bewerber hat insoweit ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Stellenbesetzung (sog. Bewerbungsverfahrens-anspruch). Dieses Recht ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig.
10Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass die Verletzung des Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Beförderungsbegehren glaubhaft ist und die Möglichkeit besteht, dass die noch zu treffende rechtmäßige Auswahlentscheidung tatsächlich zur Beförderung des Antragstellers führt. Mit dem letztgenannten Erfordernis wird zwei für den vorläufigen Rechtsschutz im Konkurrentenstreit wesentlichen Aspekten Rechnung getragen: Zum einen besteht für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kein Anlass, wenn feststeht, dass die geltend gemachte Rechtsverletzung für das Entscheidungsergebnis bedeutungslos war, wenn also die Wiederholung des Stellenbesetzungsverfahrens unter Vermeidung der Rechtsverletzung zu keiner für den Antragsteller günstigeren Entscheidung führen kann. Zum anderen muss für den Erlass einer einstweiligen Anordnung die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung genügen. Dass die erneute Entscheidung des Dienstherrn zwangsläufig oder auch nur mutmaßlich zugunsten des Antragstellers ausfallen wird, kann dagegen nicht verlangt werden. Es genügt vielmehr für die Wiederholung der Auswahlentscheidung jeder Fehler im Auswahlverfahren einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, der für das Auswahlergebnis kausal gewesen sein kann; vorausgesetzt werden dabei die Berücksichtigungsfähigkeit des Fehlers und dessen potentielle Kausalität für das Auswahlergebnis.
11Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2001– 6 B 1776/00 – und vom 19. Dezember 2003 – 1 B 1972/03 –, jeweils juris; Schnellenbach, Konkurrenzen um Beförderungsämter – geklärte und ungeklärte Fragen, ZBR 1997, 169 (170); ders., Anm. zu BVerwG, Urteil vom 13. September 2001, ZBR 2002, 180 (181).
12Hingegen ist es im Hinblick auf den dem Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung zustehenden Ermessensspielraum nicht Aufgabe des Gerichts, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen.
13Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002– 2 BvR 857/02 –, ZBR 2002, 427 (428).
14Gemessen an diesen Grundsätzen kann eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers nicht festgestellt werden. Die Auswahlentschei-dung durch den Antragsgegner ist nicht zu beanstanden.
15Bei der Auswahlentscheidung ist in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beur-teilungen zurückzugreifen. Denn dienstliche Beurteilungen dienen vornehmlich dem Zweck, eine Grundlage für am Leistungsgrundsatz orientierte Entscheidungen über die Verwendung der Beamten zu bieten.
16Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002– 2 C 31/01 –, DVBl. 2003, 1545 f.
17Dabei sind zuvörderst die abschließenden Gesamturteile aktueller, aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Beurteilungsmaßstäben beruhender, dienstlicher Beurteilungen in den Blick zu nehmen. Die Gesamturteile, die durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungs- und eignungs-bezogenen Gesichtspunkte zu bilden sind, enthalten nach der Zweckbestimmung der dienstlichen Beurteilung die entscheidende zusammenfassende Bewertung durch den Dienstherrn. Sie ermöglichen vornehmlich den Vergleich unter den Bewerbern, auf den bei der sachgerechten Auslese zur Vorbereitung personalrechtlicher Maß-nahmen abzustellen ist. Die ausschlaggebende Bedeutung des Gesamturteils ist Ausdruck des Laufbahnprinzips. Danach wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind.
18Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011– 2 VR 3/11 –, juris Rn. 23; Urteile vom 04. November 2010– 2 C 16/09 –, juris Rn. 46 und vom 27. Februar 2003– 2 C 16/02 –, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 01. August 2011 – 1 B 186/11 –, juris Rn. 9.
19Dienstliche Beurteilungen sind im Hinblick auf ihre inhaltliche Richtigkeit nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich. Nach Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilungen obliegt es allein dem Dienstherrn bzw. demfür ihn handelnden Vorgesetzten, in der Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abzugeben, ob und in welcher Weise der zu Beurteilende den zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des ausgeübten Amtes entspricht. Dem Gericht ist es demnach verwehrt, die fachliche und persönliche Beurteilung des Antragstellers durch den zuständigen Beurteiler in vollem Umfang nachzuvollziehen oder diese gar durch eine eigene Beurteilung zu ersetzen. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken,ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, ver-kannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrundegelegt, allgemeingültige Wertmaß-stäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Soweit der Dienst-herr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob diese – über Art. 3 Abs. 1 GG den Dienstherrn gegenüber dem Beamten rechtlich bindenden – Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung über die dienst-liche Beurteilung, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen.
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 2 A 7/07 –, juris Rn. 11 mit Verweis auf seine ständige Recht-sprechung; OVG NRW, Beschluss vom 24. April 2015– 6 A 2748/13 –, juris Rn. 5 m. w. N.
21Bei der Prüfung des geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruches ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtschutzes auch im Verfahren des einstwei-ligen Rechtsschutzes in Bezug auf die Rechtmäßigkeit dienstlicher Beurteilungen (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab wie im Hauptsacheverfahren anzulegen.
22Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002– 2 BvR 857/02 –, DVBl 2002, 1633 ff.
23Gemessen an diesen Anforderungen begegnet die Auswahlentscheidung keinen rechtlichen Bedenken.
24Der Antragsgegner hat im maßgeblichen Auswahlvermerk vom 11. Dezember 2014 ausgeführt, die beiden im Justizministerialblatt NRW 2014 Nr. X vom 01. Mai 20** ausgeschriebenen Stellen einer Sozialamtsrätin oder eines Sozialamtsrates– Fachkraft des ambulanten Sozialen Dienstes – bei dem Landgericht E. seien mit den Beigeladenen zu besetzen. Der Beigeladene zu 1. sei mit der Note „gut – untere Grenze“ der bestbeurteilte und damit der leistungsstärkste Beamte. Die Bei-geladene zu 2. und Herr Sozialamtmann K. X. seien beide mit der Note „vollbefriedigend – obere Grenze“ beurteilt und hätten die gleiche Eignung er-halten. Die Beigeladene zu 2. sei bereits im Jahr 2008 mit der Note „vollbefriedigend – obere Grenze“ beurteilt worden, Herr X. habe diese Note im Jahr 2011 erhalten. Auch unter Berücksichtigung von Rückwirkungen im Bereich der Notenerteilung sei im Hinblick auf die Notenentwicklung die Beigeladene zu 2. besser beurteilt als Herr X. . Im Hinblick auf den Antragsteller führt die Präsidentin des Landgerichts E. in ihrem Auswahlvermerk aus, dass dieser auf seine ursprüngliche Beurteilung vom 24. September 2014 eine Gegenvorstellung eingereicht habe. Daraufhin seien die dort getroffenen Feststellungen teilweise geändert worden und es sei eine neue Personal- und Befähigkeitsnachweisung vom 20. November 2014 erteilt worden. In dieser Anlassbeurteilung wurde der Antragsteller mit der Note „vollbefriedigend“ beurteilt und für eine Beförderung zum Sozialamtsrat als geeignet (obere Grenze) angesehen.
25Diese am Leistungsgrundsatz orientierte Auswahlerwägungen entsprechen den dargestellten, aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden, Anforderungen. Nach Maßgabe der Gesamturteile der jeweils unter dem 24. September 2014 erstellten dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen waren – im Verhältnis zum Antragsteller – diese auszuwählen, da sie schon hinsichtlich der Leistung besser als der Antragsteller beurteilt wurden.
26Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Auswahlent-scheidung sei bereits deshalb rechtswidrig, weil kein ordnungsgemäßes Auswahl- bzw. Beurteilungsverfahren stattgefunden habe.
27Zunächst kann dem Antragsteller nicht darin gefolgt werden, dass sich die Aus-wahlentscheidung des Antragsgegners nicht nachvollziehen lasse, da die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen weder in dem Besetzungsvorgang noch in den Personalakten vorhanden seien. In dem dem Gericht zur Verfügung gestellten Besetzungsvorgang (Beiakte Heft 1) finden sich im Anschluss an Blatt 39 die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen, so dass sich deren Qualifikations-bewertungen verifizieren lassen. Inwiefern das Fehlen dieser Beurteilungen in den jeweiligen Personalakten Auswirkungen auf das vorliegende Stellenbesetzungsver-fahren zeitigen soll, ist für das Gericht nicht ersichtlich.
28Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf das Schreiben der Präsidentin des Landgerichts E. an den Präsidenten des Oberlandesgerichts I. vom 21. Juli 2014 geltend macht, dass die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen zu 1. zu seinem Nachteil „abgesprochen“ und damit nicht vom zuständigen Beurteiler erstellt worden sei, bestehen für das Gericht hierfür keine Anhaltspunkte. In dem genannten Schreiben teilte die Präsidentin des Landgerichts E. in Ergänzung zu ihrem Besetzungsbericht vom 23. Mai 2014 mit, dass der Beigeladene zu 1. seine dienstlichen Leistungen im Beurteilungszeitraum weiter gesteigert habe und es beab-sichtigt sei, ihn erstmals mit der Note „gut – untere Grenze“ und entsprechender Eig-nungsnote zu beurteilen. Hieran schließt sich eine 2 ½ -seitige Begründung an. Die Noten der weiteren Mitbewerber sollten hingegen unverändert bleiben. Abschließend wurde der Präsident des Oberlandesgerichts I. gebeten, dem Fortgang des Beurteilungsverfahrens zuzustimmen. Diese Zustimmung wurde unter dem 31. Juli 2014 erteilt.
29Der Antragsgegner hat unter Bezugnahme auf die Richtlinien des Präsidenten des Oberlandesgerichts I. vom 16. Mai 2011 für die Erstellung dienstlicher Beur-teilungen von Beamtinnen und Beamten nachvollziehbar ausgeführt, dass das Schreiben vom 21. Juli 2014 im Zusammenhang mit der in langjähriger Praxis ange-wandten Vorberichtspflicht zu sehen sei, deren Zweck darin bestehe, eine Ver-dichtung der Noten im Spitzenbereich zu vermeiden und eine einheitliche und gleichmäßige Beurteilungspraxis zu fördern. Die Vorberichtspflicht greife daher ein, wenn der Beamte erstmalig in seinem statusrechtlichen Amt mit „gut – untere Grenze“ oder besser beurteilt werden solle; die für eine solche Beurteilung maß-geblichen Gründe seien in dem Vorbericht ausführlich darzulegen. Die vom Antrag-steller aufgeworfene Frage, ob diese Vorberichtspflicht lediglich im Rahmen eines (beim Antragsgegner nicht vorhandenen) Regelbeurteilungssystems sinnvoll ist, kann im vorliegenden Verfahren ebenso dahin stehen wie der weitere Einwand des Antragstellers, dass ohne ein – in den Richtlinien nicht geregeltes – Anweisungsrecht des Präsidenten des Oberlandesgerichts I. die Vorberichtspflicht den ihr zuge-dachten Zweck nicht erfüllen könne. Dem Antragsteller ist zuzugestehen, dass eine dienstliche Anweisung des Präsidenten des Oberlandesgerichts I. gegenüber der Präsidentin des Landgerichts E. , wie sie den Beigeladen zu 1. zu beurteilen habe, rechtlichen Bedenken unterliegen würde. Ein solcher Fall liegt entgegen der Ansicht des Antragstellers aber nicht vor. Wegen des Verzichts auf ein Richt-wertesystem bedient sich der Präsident des Oberlandesgerichts I. bei der Ver-gabe von „Spitzennoten“ einer Vorgehensweise, die ein funktionierendes Beurtei-lungssystem gewährleisten und eine Inflation bei der Vergabe von Spitzennoten vermeiden soll. Dieser Praxis korrespondiert kein Weisungsrecht des Präsidenten des Oberlandesgerichts I. gegenüber der Präsidentin des Landgerichts E. , welche Note sie im Einzelfall zu vergeben hat. Sie erhält lediglich eine Ein-schätzung dazu, in welchem Kontext die von ihr beabsichtigte Notenvergabe zu den Qualifikationsanforderungen an „Spitzenbeamte“ im Bezirk des Oberlandesgerichts I. steht. Hierzu fügt sich der Hinweis des Präsidenten des Oberlandesgerichts I. in seiner Antragserwiderung vom 26. März 2015 (Seite 7), dass die Ent-scheidungsfreiheit der Präsidentin des Landgerichts E. selbst bei geäußerten Bedenken unberührt bleibe. Unabhängig davon hat der Präsident des Oberlandes-gerichts I. gegen die ihm unter dem 21. Juli 2014 mitgeteilte Absicht der Präsidentin des Landgerichts E. , den Beigeladenen zu 1. erstmals mit der Note „gut – untere Grenze“ zu beurteilen, keine Einwände erhoben, so dass die Vorberichtspflicht im Ergebnis keine Auswirkungen auf dessen dienstliche Beur-teilung hatte. Es ist auch im Übrigen nicht ersichtlich, dass das der Präsidentin des Landgerichts E. als der unmittelbaren Dienstvorgesetzen des Beigeladenen zu 1. zustehende Beurteilungsrecht in unzulässiger Weise beschränkt worden wäre. Es sind für das Gericht nämlich keine Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, dass der Beigeladene zu 1. ohne eine Vorberichtspflicht schlechter bzw. der Antragsteller besser beurteilt worden wäre.
30Der Antragsteller hat ferner keine Umstände glaubhaft gemacht, die auf einen Beurteilungsfehler seiner dienstlichen Beurteilung vom 20. November 2014 schließen lassen. Die hiergegen erhobenen Einwände greifen im Ergebnis nicht durch und sind dementsprechend nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung und hierauf aufbauend der Auswahlentscheidung in Frage zu stellen.
31Unschädlich ist dabei zunächst, dass in der streitigen Beurteilung des Antragstellers nicht ein bestimmter Zeitraum ausdrücklich als Beurteilungszeitraum angegeben ist. Insoweit genügt es, dass aus der Beurteilung der Zeitraum, auf den sich diese be-zieht, im Wege der Auslegung zu ermitteln ist. Dabei ist ausgehend vom Empfänger-horizont an objektive Anhaltspunkte anzuknüpfen. Nicht entscheidend ist demgegen-über ein gegebenenfalls abweichender, objektiv aber nicht zum Ausdruck gekommener innerer Wille des Beurteilers. Wenn es im Einzelfall an hinreichenden objektiven Anhaltspunkten dazu fehlt, wie der der Beurteilung zugrunde liegende Zeitraum eingegrenzt ist, kann die Auslegungsregel greifen, dass zur Vermeidung einer Beurteilungslücke "im Zweifel" beabsichtigt sein dürfte, unmittelbar an den Zeitraum der letzten Vorbeurteilung anzuknüpfen.
32Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2015– 6 B 1154/14 –, juris Rn. 5 ff. m. w. N.
33Ausgehend hiervon datiert die letzte Vorbeurteilung des Antragstellers auf den 22. Juni 2010, weshalb als Beurteilungszeitraum der unter dem 20. November 2014 geänderten Fassung der streitigen Anlassbeurteilung der Zeitraum vom 23. Juni 2010 bis zum Datum der Erstfassung der Beurteilung (24. September 2014) anzu-sehen ist. Dass die Präsidentin des Landgerichts E. von einem anderen Beurteilungszeitraum ausgeht, kann der Beurteilung selbst nicht entnommen werden.
34Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass er als einziger Mitarbeiter zwei Abendsprechstunden in verschiedenen Dienststellen – D. -S. und E. – anbiete, und das hierdurch bedingte Pendeln zu einer höheren Belastung führe, die in der dienstlichen Beurteilung zwar erwähnt, jedoch nicht bewertet werde, kann ein Beurteilungsfehler hieraus nicht abgeleitet werden. Nach den Ausführungen des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren verfügt der Landgerichtsbezirk E. im Bereich des ambulanten Sozialen Dienstes über einzelne Dienststellen u. a. in E. und in D. -S. . Nachdem der Antragsteller im Zeitraum von Juni 2009 bis November 2011 in E. eingesetzt worden war, wurde unter dem 16. November 2011 die Dienststelle in D. -S. zu seinem Dienstsitz bestimmt und zwar mit der Maßgabe, dass er weiterhin Probanden aus den Fachbereichen Bewährungshilfe und Führungsaufsicht aus E. zu betreuen habe.Seit dem bietet der Antragsteller nach übereinstimmenden Angaben – neben seiner Sprechstunde in D. -S. – auch eine Sprechstunde in E. an. Dieser Umstand ist bei der hier streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung berücksichtigt worden, so dass insoweit von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen wurde. Dass die vom Antragsteller geltend gemachte Belastung nicht mit dem von ihm gewünschten Ergebnis, nämlich einer Höherstufung seiner Leistungsbewertung, eingeflossen ist, ist vor dem Hintergrund der aufgezeigten eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte einer Bewertung durch das Gericht entzogen.
35Ein Beurteilungsfehler ergibt sich ferner nicht aus der vom Antragsteller vermissten Aufführung und Bewertung seiner Tätigkeit und seiner Kenntnisse als Administrator sowie der Übernahme der Betreuung von Praktikanten bzw. seine Einbindung als Mentor für junge Kolleginnen und Kollegen. Zwar kann die Außerachtlassung dienst-licher Tätigkeitsfelder wegen des Gewichts der Einzelmerkmale sowohl in ihrer Funk-tion als Leistungsaspekte und Befähigungsfaktoren als auch in ihrem Rang als Be-wertungsfaktoren zur Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung führen. Im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsgegner jedoch ausgeführt, dass der Antrag-steller (lediglich) einen Einführungslehrgang zum Verfahren SoPart besucht habe und eine ausdrückliche Bestellung zum Administrator nicht ausgesprochen worden sei. Mit der Funktion eines Administrators seien umfangreiche Aufgaben verbunden, die der Antragsteller nicht wahrgenommen habe und auch nicht habe wahrnehmen sollen. Im Hinblick auf die zur Glaubhaftmachung seiner Administratorstellung vor-gelegten Unterlagen führt der Antragsgegner aus, dass es sich dabei um Mittei-lungen handele, die allen Anwenderinnen und Anwendern des ambulanten Sozialen Dienstes zugänglich zu machen seien. In Anbetracht dieser Ausführungen ist nicht erkennbar, dass der Tätigkeit als „Administrator“ ein derartiges Gewicht zukommt, dass sie zwingend einer Erwähnung bzw. Würdigung in der dienstlichen Beurteilung vom 20. November 2014 bedurft hätte.
36Die vom Antragsteller ferner vermisste Erwähnung seiner Mentorentätigkeit in der Zeit vom 01. Dezember 2009 bis zum 31. März 2010 führt bereits deswegen nicht zu einem Beurteilungsfehler, weil sie nicht in den Beurteilungszeitraum (23. Juni 2010 bis 24. September 2014) der hier streitigen Anlassbeurteilung fällt. Im Zusammen-hang mit der Betreuung von Praktikanten hat der Antragsgegner ausgeführt, dass eine solche von nahezu jedem erfahrenen Kollegen übernommen werde. Auch insoweit ist eine im Vergleich zu anderen Sozialamtfrauen/-männern besondere Belastung des Antragstellers nicht ersichtlich und deren Außerachtlassung in der dienstlichen Beurteilung vom 20. November 2014 daher nicht zu beanstanden.
37Schließlich begründet der Vortrag des Antragstellers, dass er gerade im Jahr 2012 im Vergleich mit anderen Kollegen eine außergewöhnlich hohe Belastung durch insgesamt acht sog. KURS-Fälle, d. h. solche Fälle, die unter die „Konzeption zum Umgang mit rückfallgefährdeten Sexualstraftätern in Nordrhein-Westfalen (KURS NRW)“ fallen, gehabt habe, keinen Beurteilungsfehler. Insoweit hat der Antrags-gegner dargelegt, dass er sich der höheren Belastung bei der Betreuung sog. KURS-Fälle bewusst sei und der mit ihrer Bearbeitung verbundene höhere Arbeitsaufwand dadurch berücksichtigt werde, dass diese im Verhältnis zu den Fällen der Bewäh-rungsaufsicht zunächst mit einer Quote von 1,3 bewertet worden seien und seit Anfang des Jahres 2014 mit einer Quote von 1,5 bewertet würden, d. h. dass ein sog. KURS-Fall wie 1,5 Fälle der Bewährungsaufsicht gewichtet werde. Soweit der Antragsteller geltend macht, diese erhöhte Belastung müsse sich in einem besseren Gesamturteil in der streitigen dienstlichen Beurteilung widerspiegeln, setzt er wiederum lediglich seine Bewertung an die Stelle der individuellen Bewertung des Beurteilers. Dem steht aber der oben dargestellte Beurteilungsspielraum entgegen. Im Übrigen beschränkt sich die Betreuung der sog. KURS-Fälle auch in der dienst-lichen Beurteilung des Beigeladenen zu 1. vom 24. September 2014 auf die Wieder-gabe ihrer Anzahl, ohne dass die damit verbundene höhere Belastung nochmals ausdrücklich positiv hervorgehoben wird.
38Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen etwaige ihnen entstandene außergerichtliche Kosten selbst zu tragen haben, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit auch nicht dem Risiko der Auferlegung von Kosten gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben.
39Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 des Gerichtskostengesetzes. Der Antragsteller erstrebt mit sei-nem Antrag die Nichtbesetzung der streitgegenständlichen Stelle und eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung, die auf die Begründung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses im Sinne des § 52 Abs. 6 Satz 1 GKG zielt. Insoweit ist der 3,25-fache Betrag der Bezüge aus der Besoldungs-gruppe A 12/ Stufe 12 ÜBesG NRW (4.119,90 €) zugrunde zu legen, was der Wertigkeit der angestrebten Stelle entspricht.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 26. Mai 2015 - 12 L 232/15
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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 26. Mai 2015 - 12 L 232/15 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Gründe
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I.
- 1
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Die Antragstellerin will im Wege der einstweiligen Anordnung verhindern, dass der Bundesnachrichtendienst (BND) einen Dienstposten mit dem Beigeladenen besetzt.
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Die Antragstellerin und der Beigeladene sind als Regierungsamtsräte (Besoldungsgruppe A 12) beim BND tätig; sie gehören der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes an. Beide sind bislang ausschließlich in der Verwaltung des BND verwendet worden.
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In der Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Juli 2009 erhielt die Antragstellerin bei einer Notenskala von 1 bis 9 Punkten die Gesamtnote 7 ("übertrifft die Anforderungen durch häufig herausragende Leistungen"). Der Beigeladene erhielt die Gesamtnote 8 ("übertrifft die Anforderungen durch ganz überwiegend herausragende Leistungen"), die nach den Beurteilungsbestimmungen des BND nur an höchstens 20 % der Beamten einer Vergleichsgruppe vergeben werden darf.
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Im Oktober 2010 schrieb der BND den der Besoldungsgruppe A 12 zugeordneten Dienstposten "Leitung der administrativen Unterstützung des Außenstellenbetriebs" der Dienststelle des BND in B. "ämtergleich", d.h. für Beamte mit einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes aus. In der Ausschreibung werden als fachliche Hauptanforderungen Führungskompetenz, eine mindestens dreijährige Erfahrung im Verwaltungsbereich, Fachkenntnisse im Personalwesen, im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen und in der Zahlstellenverwaltung sowie die Fähigkeit und Bereitschaft zur Förderung der Gleichstellung genannt.
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Beide Beamten bewarben sich um die Stelle, wobei die Antragstellerin als Rückkehrerin aus der Elternzeit bereits von Amts wegen in die Auswahl einbezogen war. Sie gehörten zu den Bewerbern, deren Fachkenntnisse in einem persönlichen Vorstellungsgespräch anhand von Fällen geprüft wurden. In dem Auswahlvermerk vom 7. Januar 2011 heißt es, beide erschienen hervorragend geeignet. Sie verfügten über vielfältige Erfahrungen im Bereich der Verwaltung und hätten im Vorstellungsgespräch sehr gute Fachkenntnisse unter Beweis gestellt. Für die Antragstellerin sprächen ihre Ausbildung zur Controllerin und die "etwas kommunikativere Art" im Vorstellungsgespräch.
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Demgegenüber sprach sich der Personalrat der Zentrale des BND unter Verweis auf dessen bessere Gesamtnote in der aktuellen Beurteilung für den Beigeladenen aus. Im Hinblick darauf hat sich der BND dafür entschieden, den Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen. Hiergegen hat die Antragstellerin Widerspruch eingelegt. Sie hält die Auswahlentscheidung aus mehreren Gründen für rechtswidrig:
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Der BND habe den Dienstposten nicht ausschreiben dürfen, sondern mit ihr als Rückkehrerin aus der Elternzeit besetzen müssen. Dies entspreche sowohl der Verwaltungspraxis des BND, Rückkehrer in den Innendienst auf freie amtsangemessene Dienstposten zu setzen, als auch dessen Richtlinien für die Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Aufgrund ihres Wohnorts könne sie bei einer Tätigkeit in B. Vollzeit arbeiten, weil sie dann die ganztägige Betreuung ihres Kindes sicherstellen könne. Eine Verwendung in der Zentrale des BND könne sie wegen der Entfernung zu ihrem Wohnort nur in Teilzeit wahrnehmen.
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Sie habe auch bei einer Bewerberauswahl nach Leistungskriterien den Vorzug erhalten müssen. Beide Bewerber seien im Wesentlichen gleich beurteilt; die Noten 7 und 8 gehörten derselben Notenstufe an. Die geringfügig bessere Gesamtnote des Beigeladenen habe nicht den Ausschlag geben dürfen, weil die Antragstellerin die Anforderungen des Dienstpostens besser erfülle. Im Unterschied zu dem Beigeladenen habe die Antragstellerin Personalvorgänge bearbeitet, Haushaltsmittel bewirtschaftet und mit SAP-Modulen gearbeitet. Vor allem müsse beim Vergleich der Fachkenntnisse im Personalwesen und im Haushalts-, Kontroll- und Rechnungswesen berücksichtigt werden, dass sie über einen Berufsabschluss als Controllerin verfüge.
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Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
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der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, den Dienstposten "Leitung der administrativen Unterstützung des Außenstellenbetriebs" der Dienststelle B. mit dem Beigeladenen zu besetzen.
- 12
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Die Antragsgegnerin verteidigt die Auswahlentscheidung. Der BND habe den Dienstposten aufgrund seines personalwirtschaftlichen Ermessens nach Leistungskriterien besetzen dürfen. Er habe sich für dieses Vorgehen entschieden, weil es sich um einen der wenigen Dienstposten des gehobenen Dienstes mit Leitungsfunktionen handele. Für den Beigeladenen spreche neben der besseren Beurteilungsnote vor allem die sechsjährige, überdurchschnittlich beurteilte Tätigkeit als Leiter eines Sachgebiets. Die Antragstellerin weise keine vergleichbare Qualifikation auf. Im Übrigen seien die relevanten Kenntnisse und Erfahrungen gleich zu bewerten, was durch die Ergebnisse des Vorstellungsgesprächs bestätigt worden sei.
- 14
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Der Beigeladene stellt keinen Sachantrag.
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Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Senatsakten und die vom BND übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen.
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II.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den der Senat gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz entscheidet, kann keinen Erfolg haben.
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In Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung eines Dienstpostens besteht ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die vorläufige Besetzung des Dienstpostens verhindert werden soll. Denn ein rechtswidrig ausgewählter Bewerber kann auf dem Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung sammeln, der bei einer nochmaligen Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre (Beschluss vom 11. Mai 2009 - BVerwG 2 VR 1.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 43).
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Die Antragstellerin hat aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand verletzt die Auswahl des Beigeladenen die Antragstellerin nicht in ihren Rechten.
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1. In beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten gebietet das Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG eine umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung der Auswahlentscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur dann, wenn der ausgewählte Bewerber, womöglich nach einer Zeit der praktischen Bewährung auf dem Dienstposten, befördert werden soll. Nur in diesen Fällen muss das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernehmen (Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47 Rn. 32
). Geht es nur um die Besetzung eines Dienstpostens werden keine vollendeten Tatsachen geschaffen, wenn der Dienstposten nach erfolgloser Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes mit dem ausgewählten Bewerber besetzt wird. Denn diese Besetzung kann rückgängig gemacht werden, wenn der Unterlegene im Hauptsacheverfahren obsiegt.
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Der BND ist in verwaltungsorganisatorischer Hinsicht eine einheitliche Dienststelle. Daher stellen Dienstpostenwechsel von Beamten oder Soldaten keine Versetzungen, sondern Umsetzungen dar. Sie stehen im personalwirtschaftlichen Ermessen des Dienstherrn, das durch den Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung begrenzt wird. Ansonsten muss die Maßnahme im Einzelfall sachlich gerechtfertigt und mit den Geboten der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit vereinbar sein (stRspr; zuletzt Urteil vom 26. Mai 2011 - BVerwG 2 A 8.09 - juris Rn. 19
). Das personalwirtschaftliche Ermessen umfasst grundsätzlich auch die Befugnis, den Dienstposten ausschließlich leistungsbezogen zu besetzen.
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Hat sich der Dienstherr auf dieses Vorgehen festgelegt, hat er sein Ermessen dergestalt gebunden, dass er über die Umsetzung unter Beachtung der leistungsbezogenen Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG entscheiden muss (Urteil vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 A 6.06 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35 Rn. 19). Daraus folgt, dass jeder Bewerber einen Anspruch darauf hat, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Anspruch ist erfüllt, wenn der Dienstherr die Bewerbung ablehnt, weil er in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG einen anderen Bewerber für besser geeignet hält. Nur in den seltenen Ausnahmefällen, in denen ein Bewerber eindeutig am besten geeignet ist, hat dieser einen Anspruch auf Erfolg im Auswahlverfahren (Urteil vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 22). Nur unter dieser Voraussetzung hat ein Bewerber einen Anspruch auf Umsetzung auf den nach Leistungskriterien vergebenen Dienstposten. Ansonsten folgt aus einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs ein Anspruch auf erneute Entscheidung über die Besetzung.
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Den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug weisen diejenigen Merkmale auf, die darüber Aufschluss geben können, in welchem Maß der Bewerber den Anforderungen des angestrebten Dienstpostens voraussichtlich gewachsen ist. Der Verfassungsgrundsatz der Förderung der Gleichberechtigung (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG) ist nicht darauf gerichtet, die Geltung des Leistungsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 2 GG für die Stellenvergabe generell einzuschränken. Die bevorzugte Berücksichtigung von Frauen ist auch nach § 8 Satz 1 BGleiG ausdrücklich auf die Fälle gleicher Qualifikation beschränkt und greift überdies nur ein, wenn nicht in der Person des Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen (Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - juris Rn. 21
).
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Der Leistungsvergleich muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote), das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (stRspr; vgl. zuletzt Urteile vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 46 und vom 30. Juni 2011 a.a.O. Rn. 16). Die ausschlaggebende Bedeutung des Gesamturteils ist Ausdruck des Laufbahnprinzips. Danach wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind. Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten (vgl. §§ 7 bis 9 BLV).
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Ergibt der Vergleich der Gesamturteile, dass mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie es sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, besondere Bedeutung beimessen. Die Entscheidung des Dienstherrn, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Jedoch muss er das Gewicht der Leistungskriterien, die er der Auswahl zwischen Bewerbern mit gleichem Gesamturteil zugrunde legt, vorrangig anhand der Aussagen in der dienstlichen Beurteilung bestimmen. Ergänzend kann er weitere Erkenntnisquellen, etwa die Ergebnisse eines Vorstellungsgesprächs heranziehen (stRspr; vgl. nur Urteile vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 45 f. und vom 30. Juni 2011 a.a.O. Rn. 16 f.).
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Geht es ausschließlich um die Besetzung eines Dienstpostens, so kann einem Bewerber, der nicht das beste Gesamturteil des Bewerberfeldes aufweist, der Vorrang eingeräumt werden, wenn er spezifische Anforderungen des Dienstpostens voraussichtlich am besten erfüllt. Dieser Bewerber muss in Bezug auf bestimmte leistungsbezogene Gesichtspunkte, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens von herausragender Bedeutung sind, in besonderem Maße geeignet sein. Auch dieses Urteil muss in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen gestützt werden. Sonstige aussagekräftige Umstände dürfen ergänzend einbezogen und gewürdigt werden, wenn sie in der Beurteilung nicht vollständig berücksichtigt sind. Je mehr das abschließende Gesamturteil eines Bewerbers abfällt, desto größer muss sein Vorsprung bei den spezifischen dienstpostenbezogenen Leistungskriterien sein, um ausgewählt werden zu können.
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2. Nach den vorliegenden Erkenntnissen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die beabsichtigte Umsetzung des Beigeladenen auf den Dienstposten der Besoldungsgruppe A 12 bei der Dienststelle B. gegen Rechte der Antragstellerin verstößt.
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Die Entscheidung, den Dienstposten ausschließlich nach Leistungskriterien zu vergeben, dürfte sich im Rahmen des dem BND eröffneten personalwirtschaftlichen Ermessens halten. Der BND hat angegeben, die Entscheidung habe ihren Grund darin, dass es sich um einen der wenigen Dienstposten des gehobenen Dienstes handele, der mit Leitungsbefugnissen verbunden sei. Diese Begründung ist geeignet, das Vorgehen des BND zu rechtfertigen. Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
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Eine Verwaltungspraxis des Inhalts, Rückkehrer in den Innendienst auf einen freien oder den nächsten frei werdenden amtsangemessenen Dienstposten zu setzen, ohne Eignung und Leistungsvermögen sowie die Anforderungen des Dienstpostens in Erwägung zu ziehen, hat sich nicht feststellen lassen und wäre auch schwerlich mit einer geordneten Personalwirtschaft vereinbar. Im Übrigen könnte die Antragstellerin nicht beanspruchen, auf den Dienstposten umgesetzt zu werden, wenn der BND im Rahmen seines personalwirtschaftlichen Ermessens persönliche, insbesondere familiäre Belange zu berücksichtigen hätte. In diesem Fall müsste die Bewerberauswahl unter ganz anderen Voraussetzungen wiederholt werden, ohne dass ein Ergebnis vorhergesagt werden könnte.
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Die Antragstellerin und der Beigeladene sind in den maßgebenden Beurteilungen (Stichtag 1. Juli 2009) nicht im Wesentlichen gleich beurteilt. Dies folgt jedenfalls daraus, dass sich die zweithöchste Gesamtnote 8, die der Beigeladene erhalten hat, von der Gesamtnote 7 abhebt, weil sie nach den Beurteilungsbestimmungen des BND vom 1. Juli 2006 in Einklang mit dem am 1. Juli 2009 bereits anwendbaren § 50 Abs. 2 BLV nur an höchstens 20 % der Beurteilten einer Vergleichsgruppe vergeben werden darf. Dagegen unterliegt die Vergabe der Gesamtnote 7 keiner Quote (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 2 A 7.07 - Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2 Rn. 14 f.). Den Einwendungen der Antragstellerin gegen ihre dienstliche Beurteilung braucht nach den Ausführungen auf Seite 6 der Beschlussgründe im Verfahren der einstweiligen Anordnung schon deshalb nicht nachgegangen zu werden, weil sie inhaltlich unsubstanziiert geblieben sind.
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Der BND durfte die Auswahl des Beigeladenen auf dessen bessere Gesamtnote stützen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin in Bezug auf spezifische Anforderungen des Dienstpostens erheblich besser geeignet ist als der Beigeladene. Das der Stellenausschreibung beigefügte Anforderungsprofil zählt die Kenntnisse und Erfahrungen auf, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens erforderlich sind. Die dokumentierte Auffassung des BND, sowohl der Beigeladene als auch die Antragstellerin erfüllten das Anforderungsprofil gleichermaßen "hervorragend", hält sich im Rahmen des Beurteilungsspielraums.
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Ins Gewicht fallende Vorteile der Antragstellerin sind schon deshalb nicht zu erkennen, weil dem Beigeladenen ein Vorsprung in Bezug auf das - für den Dienstposten besonders bedeutsame - Merkmal "Führungskompetenz" zugebilligt werden kann. Nach den dienstlichen Beurteilungen hat er als Leiter eines Sachgebiets für die Dauer von ungefähr sechs Jahren überdurchschnittliche Leitungs- und Führungsqualitäten unter Beweis gestellt. Demgegenüber hat die Antragstellerin lediglich zeitweilig als Vertreterin ein Sachgebiet geleitet.
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In Bezug auf die geforderten Fachkenntnisse im Personalwesen sind beide Bewerber gleichermaßen gut geeignet. Beide sind in diesem Bereich langjährig tätig und jeweils überdurchschnittlich gut beurteilt worden. Auch sind beiden Bewerbern aufgrund der Vorstellungsgespräche gleichermaßen sehr gute Kenntnisse im Personalwesen, im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, in der Zahlstellenverwaltung und in Gleichstellungsfragen bescheinigt worden. In Bezug auf die zusätzliche Berufsausbildung der Antragstellerin als Controllerin ist nicht hinreichend deutlich geworden, welche dienstpostenbezogenen Vorteile sich daraus im Vergleich zum Beigeladenen ergeben.
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Nach alledem reichen die etwas größere Verwendungsbreite der Antragstellerin und die eigenverantwortliche Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln im Bereich der Aus- und Fortbildung nicht aus, um das Abstellen auf die bessere Gesamtnote des Beigeladenen als rechtsfehlerhaft ansehen zu können.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden der Antragstellerin nicht auferlegt, weil der Beigeladene kein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Festsetzung des Streitwertes für das Verfahren der einstweiligen Anordnung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt
1
Gründe:
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Aufhebung seiner dienstlichen Beurteilung vom 29. September 2011 und auf Erstellung einer neuen Beurteilung habe. Die angefochtene Beurteilung sei rechtmäßig. Soweit der Kläger rüge, es habe vor Erstellung des Beurteilungsentwurfes durch den Erstbeurteiler eine Rankingliste gegeben, sei ein Verstoß gegen die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (Rd.Erl. d. Innenministeriums – 45.2-26.00.05 – v. 9. Juli 2010 –, MBl. NRW, S. 678 – BRL Pol –) nicht ersichtlich. Insbesondere liege kein Verstoß gegen Nr. 9.1 BRL Pol vor, wonach der Erstbeurteiler unabhängig beurteile und nicht an Weisungen gebunden sei. Dass dem Erstbeurteiler konkrete Angaben über das individuelle Beurteilungsergebnis übermittelt worden seien, habe der Kläger nicht dargelegt. Soweit er die in der Beurteilung unterbliebene Erwähnung des Umfangs seiner Tutorentätigkeit beanstande, sei dies für die Rechtmäßigkeit der Beurteilung ohne Bedeutung, weil es sich um keine Sonderaufgabe von besonderem Gewicht handele, deren Erwähnung nach Nr. 5 BRL Pol in der Aufgabenbeschreibung vorgesehen sei. Ferner hätten nach Angaben des beklagten Landes die Anzahl der betreuten Studierenden und der Umfang der Tutorentätigkeit auf die dienstliche Beurteilung keine Auswirkung. Auch die Bewertung der Einzelmerkmale „Arbeitseinsatz“ und „Leistungsumfang“ mit jeweils drei Punkten sei nicht zu beanstanden. Der weiter gerügte Umstand, es würden keine Listen über die Anzahl der Maßnahmen der Beamten geführt, lasse keine sachfremden Erwägungen erkennen. Ebenso sei es für die Rechtmäßigkeit der Beurteilung ohne Belang, ob, was der Kläger bestreite, der Erstbeurteiler jeden Vorgang gesichtet, geprüft und abgezeichnet habe. Denn es sei dem Vorgesetzten im Rahmen seines Beurteilungsspielraums überlassen, in welcher Weise er die nach Nr. 9.1 BRL Pol geforderte eigene Anschauung von den Leistungen des Beamten erhalte. Auch sei es unerheblich, wenn der Kläger seinen überwiegenden Einsatz im Innendienst bestreite, weil damit nicht dargelegt sei, dass der Beurteilung ein unzutreffender Sachverhalt zu Grunde liege. Schließlich lasse die vom Kläger hervorgehobene Teilnahme an Sondereinsätzen keine sachfremden Erwägungen erkennen. Es sei Sache des Dienstherrn, die Anforderungen des konkreten Amtes zu bestimmen und zu bewerten, inwieweit der Beamte diesen entspreche.
5Die gegen diese näher begründeten Annahmen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Sie lassen nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt ist, die angefochtene Beurteilung vom 29. September 2011 sei rechtmäßig.
6Wie bereits vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegt, unterliegen dienstliche Beurteilungen nach der ständigen Rechtsprechung lediglich einer beschränkten Überprüfung. Nur der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem Sinn der Regelungen über dienstliche Beurteilungen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Gegenüber dieser hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
7Vgl. dazu nur OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Oktober 2013 – 6 A 337/13 – und vom 2. Mai 2013 – 1 A 772/12 –, jeweils nrwe.de und mit zahlreichen weiteren Nachweisen auch aus der Rechtsprechung des BVerwG.
8Hat der Dienstherr Richtlinien erlassen, sind die Beurteiler an diese Richtlinien hinsichtlich des Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe gebunden.
9Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Mai 2010 – 6 B 1603/09 – und vom 27. Dezember 2007 – 6 A 1603/05 –, jeweils nrwe.de.
10Diesen Überprüfungsrahmen zu Grunde gelegt, weckt das Vorbringen des Klägers zur möglichen Existenz einer sogenannten Rankingliste bereits „vor Beginn der Beurteilungen“ keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beurteilung. Ein Verstoß gegen Nr. 9.1 Abs. 3 BRL Pol und die darin geregelte Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des Erstbeurteilers lässt sich nicht feststellen. Selbst wenn es eine solche Liste vor der Erstellung des Beurteilungsvorschlags durch den Erstbeurteiler gegeben haben sollte, läge darin nur dann ein Verstoß gegen die Beurteilungsrichtlinien, wenn es dadurch zu einer rechtswidrigen Beeinflussung des Erstbeurteilers hätte kommen können. Das ist hier schon deswegen ausgeschlossen, weil jedenfalls dem Ersteller des Beurteilungsvorschlags für den Kläger, PHK C. , eine solche nicht bekannt war. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 1. Oktober 2013 hat er ausdrücklich erklärt, es habe keine Rankingliste gegeben. Ob PHK S. von solch einer Liste Kenntnis hatte, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Im Übrigen macht auch der Kläger nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass im Vorfeld des Beurteilungsvorschlags möglicherweise gewonnene Leistungseinschätzungen Dritter zu einer verbindlichen Vorgabe für den Erstbeurteiler bei der Erstellung des Beurteilungsvorschlags geführt haben könnten.
11Im Hinblick auf die Tutorentätigkeit des Klägers legt das Zulassungsvorbringen bereits nicht hinreichend substantiiert dar, warum der von ihm vorgetragene Umfang von „mindestens 4 Studenten für insgesamt 30 Tage“ rechtlich relevant sein soll. Soweit der Kläger darauf hinweist, er sei im Beurteilungszeitraum einer von lediglich drei Tutoren gewesen und habe diese Aufgabe zusätzlich zu den ihm obliegenden Aufgaben übernommen, macht dies keinen Beurteilungsfehler ersichtlich. Insbesondere werden damit die näher begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts, der Umfang der Tutorentätigkeit und deren unterbliebene Erwähnung hätten keinen Auswirkung auf die dienstliche Beurteilung bzw. führten nicht zu deren Rechtswidrigkeit, nicht durchgreifend in Frage gestellt.
12Im Ergebnis nichts Anderes gilt, soweit der Kläger rügt, der Ersteller des Erstbeurteilervorschlags, PHK C. , habe die ihm vorzulegenden Vorgänge lediglich sporadisch und oberflächlich gesichtet und sie in der Regel nicht geprüft oder abgezeichnet. Das Verwaltungsgericht hat dies als unerheblich angesehen und in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, dass es dem Erstbeurteiler im Rahmen des ihm zustehenden „Beurteilungsspielraums“ überlassen bleibt, auf welche Weise er sich die nach Nr. 9.1 Abs. 3 und 4 BRL Pol geforderte „unmittelbare eigene Anschauung“ von den Leistungen des zu beurteilenden Beamten verschafft. Im Folgenden ist es davon ausgegangen, dass der Erstbeurteiler sich „einen hinreichenden eigenen Eindruck von der Person und den Leistungen des Klägers“ durch zwei Gespräche vor Erstellung der Erstbeurteilung verschafft hat, wie Punkt 3 seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2013 zeige. Der Kläger stellt weder den letztgenannten Umstand selbst noch die daraus gezogenen Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts mit dem Berufungszulassungsvortrag in Frage. Insbesondere macht er nicht geltend, dass die Verschaffung der zur Erstellung der Erstbeurteilung notwendigen Kenntnisse allein auf der Grundlage einer umfassenden Sichtung und Überprüfung (nahezu) sämtlicher vom Kläger angefertigter Vorgänge möglich gewesen sein sollte.
13Mit dem Vorbringen, dass die Anzahl der vom Kläger gefertigten Anzeigen von erheblicher Bedeutung sei und die Quantität der Vorgänge eine Relevanz bei der Beurteilung haben müsse, wird ebenfalls kein Beurteilungsfehler aufgezeigt. Der Kläger geht offenbar davon aus – er verweist u.a. in seinem in Bezug genommenen Schriftsatz vom 8. März 2013 auf den (geringeren) Umfang und die (abweichende) Art der von den Kollegen der Vergleichsgruppe gefertigten Anzeigen –, dass er aufgrund des Umfangs und der Art der von ihm bearbeiteten Anzeigen eine bessere Beurteilung bzw. bessere Bewertung in einem oder mehreren Einzelmerkmalen hätte erhalten müssen. Mit dieser Sichtweise verkennt er, dass – etwa im Rahmen des Merkmals „Leistungsumfang“ – neben dem rein zahlenmäßigen Arbeitsumfang, nach Nr. 6.1 Abs. 2 BRL Pol auch der jeweilige Schwierigkeitsgrad und die Verwendbarkeit des Arbeitsergebnisses maßgeblich sind. Dass der Erstbeurteiler in diesem Zusammenhang seinen Beurteilungsspielraum überschritten haben könnte, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht aufgezeigt. Der pauschale Vergleich mit der Anzahl der von den anderen Kollegen der Vergleichsgruppe gefertigten Anzeigen besitzt zudem schon deswegen eine allenfalls begrenzte Aussagekraft, weil dabei außer Betracht bleibt, ob und inwieweit diese Beamten (neben der Anzeigenbearbeitung) auch noch in weiteren Arbeitsbereichen eingesetzt waren. Angesicht dessen ist insbesondere nicht erkennbar, dass die Bewertung eines oder mehrerer Einzelmerkmale in der Beurteilung des Klägers auf sachfremden Erwägungen beruht oder sonst beurteilungsfehlerhaft ist.
14Soweit der Kläger geltend macht, er sei im annähernd selben Umfang im Außendienst tätig gewesen wie seine Kollegen im Verkehrsdienst, das Verwaltungsgericht habe aber (auf der Grundlage der Stellungnahme des Erstbeurteilers vom 1. Oktober 2013) eine überwiegende Tätigkeit im Innenbereich angenommen, lässt dies ebenfalls keinen Beurteilungsfehler erkennen. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass der Beurteilung insoweit ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde liegt. Das Verwaltungsgericht hat diesen Streitpunkt als unerheblich qualifiziert. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen. Ausweislich der Beurteilung selbst war der Kläger in der Zeit ab dem 23. Februar 2009 als „Beamter Verkehrsdienst – Verkehrsüberwachung Hauptunfallursachen“ mit dem Durchführen von Schwerlastkontrollen und Geschwindigkeitskontrollen, dem Wahrnehmen von Einsätzen aus besonderem Anlass, zur Gefahrenabwehr und zur Verkehrsunfallbekämpfung im täglichen Dienst befasst (vgl. Ziffer I.). Unter Ziffer III. 4. „Einsatzmöglichkeiten/Fortbildung“ findet sich der ausdrückliche Hinweis darauf, dass der Kläger „dienstlich eingeschränkt (PÄD E. ), aber beim Verkehrsdienst einsetzbar“ sei. Die fälschliche Erfassung des Tätigkeitsfeldes lässt sich dem nicht entnehmen. Im Gegenteil stimmen die in der Beurteilung hierzu enthaltenen Feststellungen mit dem Vortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 17. Oktober 2013 durchaus überein. Soweit der Erstbeurteiler, PHK C. , in der Stellungnahme vom 1. Oktober 2013 erwähnt, der Kläger sei „überwiegend im Innendienst“ eingesetzt worden, hat das Verwaltungsgericht diese Bemerkung zu Recht im Zusammenhang mit den weiteren Ausführungen zu den Verwendungseinschränkungen des Klägers gewürdigt. Danach ist auch der Erstbeurteiler davon ausgegangen, dass der Kläger trotz der von ihm selbst eingeräumten Verwendungsbeschränkungen auch im Außendienst reine Verkehrseinsätze übernehmen konnte und ihm dementsprechend „normale Verkehrsdiensttätigkeiten“ ohne Eigengefährdung zugewiesen werden konnten. Dagegen sei die Wahrnehmung von Spezialaufgaben, wie ProViDa Technik (Videokrad), Sondereinsätze, Wochenenddienste oder Alarmzugaufgaben auf Grund der Einschränkungen des Klägers nicht möglich gewesen.
15Nicht verständlich ist der Einwand, PHK S. sei der (allein) zuständige Erstbeurteiler gewesen. Nach Nr. 9.3 Satz 2 BRL Pol soll der Behördenleiter einen Vorgesetzten des zu Beurteilenden mit der Erstellung eines Beurteilungsvorschlags beauftragen, der mit dem zu Beurteilenden nicht in Beförderungskonkurrenz steht. Die Vorgesetzteneigenschaft des Erstbeurteilers, PHK C. , bestreitet der Kläger nicht. Weshalb dessen Beauftragung „nicht ordnungsgemäß“ gewesen sein könnte, ist ohne weitere Substantiierung nicht nachvollziehbar. Einen besonderen förmlichen Bestellungsakt verlangen die BRL Pol nicht.
16Auch die Rüge einer „fehlerhaften und inkonsequenten Vergleichsgruppenbildung“ ist nicht verständlich. Der Vortrag des Klägers, er müsse davon ausgehen, dass zunächst, das heißt vor der abschließenden Beurteilung, nebeneinander eine Vergleichsgruppe für den Verkehrsdienst N. sowie für den Verkehrsdienst M. erstellt worden sei, wird nicht näher substantiiert. Der vom Kläger in Bezug genommene Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2009 – 6 A 1223/07 – führt dabei nicht weiter. Dass der Schlusszeichner bzw. Endbeurteiler hier in einer mit dem zitierten Fall vergleichbaren Weise den Bezugsrahmen verlassen oder gewechselt haben könnte, ist nicht erkennbar und trägt auch der Kläger nicht vor.
17Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Dabei kann dahinstehen, ob das Vorbringen des Klägers insoweit nicht bereits die Darlegungserfordernisse verfehlt, wenn – ohne den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu benennen – lediglich im Zusammenhang mit dem Vortrag zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (Nr.1) eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör behauptet wird. Denn soweit der Kläger rügt, ihm sei im Zusammenhang mit der Überprüfung der Leistungsbewertung durch PKH C. „jeglicher Beweisantritt abgeschnitten“ worden und das Verwaltungsgericht habe keine dienstliche Stellungnahme des PHK S. zur Existenz einer Rankingliste angefordert, kann dem Verwaltungsgericht eine mangelnde Sachaufklärung nicht vorgeworfen werden. Von einem anwaltlich vertretenen Beteiligten kann im Allgemeinen – so auch hier – erwartet werden, dass er eine von ihm für notwendig erachtete Beweisaufnahme bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung hat der Kläger keinen Beweisantrag gestellt. Der Kläger trägt nichts weiter dazu vor, auf welcher Grundlage er zu der Einschätzung gelangt, ihm sei „jeglicher Beweisantritt abgeschnitten“ worden. Die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung musste sich dem Verwaltungsgericht auch sonst nicht aufdrängen; insoweit wird auf die Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel Bezug genommen.
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
19Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
20Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte. Ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Die zur ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
3Das Verwaltungsgericht ist jedenfalls im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin die tatsächlichen Voraussetzungen eines ihren Antrag stützenden Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die - die an der Städtischen Realschule E. zu besetzende Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO betreffende - Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugunsten der Beigeladenen ist rechtswidrig und verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin. Sie beruht schon deshalb auf einem rechtsfehlerhaften Qualifikationsvergleich, weil die zu Grunde liegenden Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen zu beanstanden sind, die der Schulleiter der Städtischen Realschule E. unter dem 10. Januar 2014 aus Anlass ihrer Bewerbungen um die streitbefangene Stelle erstellt hat. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, die inhaltliche Ausschöpfung der im Gesamturteil gleichlautenden Beurteilungen u.a. mangels Einbeziehung der von der Antragstellerin im Bereich der Streitschlichtung übernommenen Zusatzaufgaben rechtlichen Bedenken unterliegt.
4Dienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüfbar. Die Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten worden sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen im Einklang stehen.
5Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, 1398.
6Einer Überprüfung nach diesen Maßgaben halten die Anlassbeurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen nicht stand. Sie genügen nicht den Anforderungen der Nr. 4.2 Satz 1 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren, RdErl. des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003, ABl. NRW. S. 7, BASS 21 - 02 Nr. 2 (im Folgenden: BRL). Hiernach muss u.a. der Zeitraum, auf den sich die dienstliche Beurteilung bezieht, aus der Beurteilung erkennbar sein. Dafür genügt es, dass aus der Beurteilung der Zeitraum, auf den sich diese bezieht, im Wege der Auslegung zu ermitteln ist.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. August 2014
8- 6 B 600/14 -, und vom 8. Juni 2012 - 6 B 480/12 -, sowie Urteil vom 16. Mai 2012 - 1 A 499/09 -, jeweils juris.
9Dabei ist ausgehend vom Empfängerhorizont an objektive Anhaltspunkte anzuknüpfen. Nicht entscheidend ist demgegenüber ein gegebenenfalls abweichender, objektiv aber nicht zum Ausdruck gekommener innerer Wille des Beurteilers. Wenn es im Einzelfall an hinreichenden objektiven Anhaltspunkten dazu fehlt, wie der der Beurteilung zugrunde liegende Zeitraum eingegrenzt ist, kann die Auslegungsregel greifen, dass zur Vermeidung einer Beurteilungslücke „im Zweifel" beabsichtigt sein dürfte, unmittelbar an den Zeitraum der letzten Vorbeurteilung anzuknüpfen.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2013 - 6 B 285/13 -, vom 8. Juni 2012 - 6 B 480/12 - und vom 7. Juni 2011 - 6 B 544/11 -, jeweils juris.
11Ausgehend davon lässt sich hier der Zeitraum, auf den sich die Anlassbeurteilung der Antragstellerin bzw. die Anlassbeurteilung der Beigeladenen bezieht, nicht hinreichend sicher ermitteln. Insbesondere weisen die Beurteilungen den jeweiligen Beurteilungszeitraum nicht ausdrücklich aus, sondern enthalten jeweils lediglich das (angebliche) Datum der letzten Vorbeurteilung, mithin der Anlassbeurteilung der Antragstellerin vom 23. Juni 2010 sowie der Anlassbeurteilung der Beigeladenen vom 14. Dezember 2004 (richtig: 24. Februar 2005).
12Soweit der Antragsgegner meint, es müsse vorliegend „möglich sein, im Wege der Auslegung einen anderen“ - als den an die letzte Vorbeurteilung anknüpfenden - „Beurteilungszeitraum anzunehmen“, und mutmaßt, der Beurteiler habe der Anlassbeurteilung der mit Wirkung vom 1. August 2012 an die Städtische Realschule E. versetzten Antragstellerin nur den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 10. Januar 2014 und der Anlassbeurteilung der Beigeladenen, da er erst seit dem 16. April 2012 an dieser Schule tätig sei, nur den Zeitraum vom 16. April 2012 bis zum 10. Januar 2014 zu Grunde gelegt, lässt er außer Acht, dass ein objektiv nicht in den Beurteilungen zum Ausdruck gekommener innerer Wille des Beurteilers nicht entscheidend ist. Ein objektiver Anhaltspunkt dafür, dass die Beurteilungen sich nur auf die genannten Zeiträume erstrecken, ist ihnen nicht zu entnehmen. Der Umstand, dass unter Nr. 3 der jeweiligen Beurteilung Aufgaben genannt sind, die die Antragstellerin vor dem 1. August 2012 bzw. die Beigeladene vor dem 16. April 2012 erfüllt hat, deutet vielmehr auf das Gegenteil. Dafür, dass dies nur nachrichtlich geschehen ist, ist nichts ersichtlich. Eine Klarstellung des Inhalts, dass die bei der Erfüllung dieser Aufgaben gezeigten Leistungen keinen Eingang in die Anlassbeurteilungen vom 10. Januar 2014 gefunden haben, ist nicht erfolgt.
13Vor diesem Hintergrund ist es ohne hinreichenden Aussagewert, dass unter Nr. 2 der Beurteilungen als “Beurteilungsgrundlage(n)“ nur solche aufgeführt werden, die sich auf die Zeit beziehen, in der der Beurteiler bzw. im Falle der Antragstellerin auch diese an der Städtischen Realschule E. tätig war. Erstens verhalten sich die Beurteilungen nicht zum Beginn der Tätigkeit des Beurteilers an der Schule und führt die Beurteilung der Antragstellerin den Umstand ihrer „Versetzung an die Realschule E. im Schuljahr 2012/2013“ lediglich im Rahmen der Aufzählung der außerunterrichtlichen Tätigkeiten an. Zweitens würde bei gegenteiliger Sichtweise von dem rechtlichen Erfordernis, wonach dienstliche Beurteilungen auf den Beurteilungszeitraum vollständig erfassende Erkenntnisquellen gestützt sein müssen, auf den Beurteilungszeitraum geschlossen, ohne dass den Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen etwas dafür zu entnehmen wäre, dass dem Beurteiler dieses Erfordernis bekannt war und er es beachten wollte.
14Festzustellen ist schließlich, dass der Antragsgegner nicht (mehr) anführt, die aktuellen Beurteilung der Antragstellerin erstrecke sich auch auf einen vor ihrer Versetzung an die Städtische Realschule E. liegenden Zeitraum, und auch nicht etwa geltend macht, die aktuellen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen, die jeweils das Datum der letzten Vorbeurteilung nennen, erfassten, da die oben genannte Auslegungsregel greife, den mit dem jeweiligen Datum der Vorbeurteilung - mithin im Falle der Antragstellerin mit dem 23. Juni 2010 und im Falle der Beigeladenen mit dem 24. Februar 2005 - beginnenden Zeitraum. Im Übrigen wären die Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen auch dann rechtlich zu beanstanden, wenn aus ihnen erkennbar wäre, dass sie diese Zeiträume erfassen. Denn der Beurteiler, der, wie der Antragsgegner zugesteht, aus eigener Anschauung keine Kenntnisse über das Leistungsbild der Antragstellerin im Zeitraum vom 23. Juni 2010 bis zum 31. Juli 2012 bzw. der Beigeladenen im Zeitraum vom 24. Februar 2005 bis zum 15. April 2012 hat, hat sich insoweit keine, geschweige denn eine hinreichende Erkenntnisgrundlage verschafft.
15Dahinstehen kann, ob es, wie der Antragsgegner meint, unter den hier gegebenen Umständen den rechtlichen Anforderungen entsprochen hätte, wenn der Qualifikationsvergleich der Antragstellerin und der Beigeladenen anhand von Anlassbeurteilungen erfolgt wäre, denen erkennbar nur der Zeitraum vom 1. August 2012 bzw. vom 16. April 2012 bis zum 10. Januar 2014 zu Grunde liegt und die in Konsequenz dessen die zuvor von der Antragstellerin und der Beigeladenen - u.a. bei außerunterrichtlichen Tätigkeiten - gezeigten Leistungen unberücksichtigt lassen.
16Die Antragstellerin hat schließlich auch Umstände glaubhaft gemacht, die einen Anordnungsgrund begründen. Würde die in Rede stehende Stelle mit der Beigeladenen besetzt, wäre dies nicht ohne Weiteres wieder rückgängig zu machen.
17Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3 VwGO sowie § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
18Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
19Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.