Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 31. Mai 2016 - 12 K 6021/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00. K. 0000 geborene Kläger steht als W. S. am M. (Besoldungsgruppe R 2 ÜBesG NRW) im Dienst des Beklagten.
3Mit Schreiben vom 18. September 2013, beim Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV NRW) eingegangen am 19. September 2013, legte er Widerspruch gegen die ihm gewährte Besoldung ein und beantragte eine nachträgliche Anpassung seiner Besoldung unter Berücksichtigung der Tariferhöhungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen für die Jahre 2013/2014. Zur Begründung führte er aus, die derzeit gewährte Besoldung entspreche nicht mehr dem Grundsatz amtsangemessener Alimentation. Seit dem Jahr 2003/2004 seien die Besoldung/Versorgung durch Abschaffung des Urlaubsgeldes, Absenkung der Sonderzuwendung sowie Maßnahmen der Kostendämpfung in der Beihilfe deutlich abgesenkt worden. Auch seien die Nettobezüge spürbar hinter der Preisentwicklung zurückgeblieben.
4Das LBV NRW wies den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2013 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass für die von dem Kläger beantragte Erhöhung der Bezüge keine gesetzliche Grundlage bestehe und die ihm gewährte Alimentation im Übrigen amtsangemessen sei.
5Der Kläger hat am 17. Dezember 2013 Klage erhoben.
6Er ist der Ansicht, die ihm gewährte Besoldung sei evident zu niedrig und damit offensichtlich verfassungswidrig. Die Beamtenbesoldung sei seit dem Jahr 2003 sowohl von der Entwicklung der Tariflöhne als auch der Verbraucherpreise „abgehängt“ worden. Dies bedeute eine deutliche Verschlechterung des Lebensstandards der Beamten. Die Besoldung aus der Besoldungsgruppe R 1 ÜBesG NRW sei seit dem Jahr 1983 um 21 Prozentpunkte hinter der allgemeinen Lohnentwicklung zurückgeblieben. Bei der Betrachtung der Besoldungsentwicklung seien nicht nur Kürzungen bei der Sonderzahlung, sondern auch Einschränkungen im Beihilferecht sowie bei den Versorgungsbezügen einzubeziehen, da diese sich faktisch wie Besoldungskürzungen auswirkten. Zu berücksichtigen sei zudem die höhere Arbeitszeit der Beamten im Vergleich zu den Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst. Dagegen dürften Erhöhungen der Besoldung in Form von Sockel- und Festbeträgen nicht mit einberechnet werden. Auch der Vergleich mit der S1. -besoldung in den Ländern Niedersachsen, Hessen, Bayern sowie Baden-Württemberg begründe Zweifel an der Verfassungskonformität der S2. -besoldung in Nordrhein-Westfalen. Weiterhin weise die Besoldung unterer Besoldungsgruppen keinen ausreichenden Abstand zur Sozialhilfe auf. Käme es zu einer Anhebung auf das von Verfassungs wegen geforderte Maß, müsste die Besoldung wegen des insoweit zu beachtenden Abstandsgebots in den oberen Besoldungsgruppen ebenfalls angehoben werden. Ferner seien die Voraussetzungen für eine Einstellung in den höheren Justizdienst im Bezirk des Oberlandesgerichts I. in den letzten zehn Jahren massiv abgesenkt worden, was zu einer „absoluten Verfassungswidrigkeit“ führe. Des Weiteren genüge das Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 nicht den verfassungsrechtlich gebotenen Begründungsanforderungen.
7Der Kläger beantragt,
8unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2013 festzustellen, dass die ihm gewährte Alimentation aus der Besoldungsgruppe R 2 ÜBesG NRW den verfassungsrechtlichen Anforderungen einer (amts-) angemessenen Besoldung nicht genügt,
9hilfsweise,
10den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2013 zu verpflichten, ihm eine erhöhte (amts-) angemessene Besoldung unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Alimentation aus der Besoldungsgruppe R 2 ÜBesG NRW zu gewähren.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er ist der Ansicht, die dem Kläger gewährte Besoldung genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Alimentation.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die Klage hat keinen Erfolg.
17Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet (A.). Der Hilfsantrag ist bereits unzulässig (B.).
18A.
19Der als Hauptantrag gestellte Feststellungsantrag ist zulässig.
20Die allgemeine Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) ist in Konstellationen, in denen ein Verstoß der Besoldung gegen das Alimentationsprinzip und damit einhergehend eine höhere Alimentation geltend gemacht wird, regelmäßig – und so auch hier – die statthafte Klageart. Ihr steht insbesondere nicht die in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO angeordnete Subsidiarität entgegen. Denn aufgrund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers können Beamten bzw. Richtern keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Das grundrechtsgleiche Recht auf amtsangemessene Alimentation ist daher mit einer Klage auf Feststellung geltend zu machen, dass die Besoldung verfassungswidrig zu niedrig bemessen sei.
21Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2013 – 2 B 45/12 –, juris Rn. 16, und Urteil vom 20. März 2008 – 2 C 49/07 –, juris Rn. 29.
22Dieses Feststellungsbegehren umfasst bei verständiger Würdigung (vgl. § 88 VwGO) allein die Besoldungsjahre 2013 und 2014. Mit seinem Widerspruch vom 18. September 2013 hat der Kläger ausdrücklich beantragt, eine nachträgliche Anpassung der ihm gewährten Besoldung unter Berücksichtigung der Tariferhöhungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen für die Jahre 2013/2014 vorzunehmen. Auch das LBV NRW ist in dem Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2013, auf den sich der Kläger in seinem Klageantrag bezieht, davon ausgegangen, dass der Widerspruch (lediglich) die Besoldungsjahre 2013 und 2014 erfasst (vgl. das undatierte Eingangsbestätigungsschreiben, das dem Kläger am 30. November 2013 zugegangen ist).
23Die so verstandene und auch im Übrigen zulässige Feststellungsklage ist unbegründet. Die dem Kläger in den Jahren 2013 und 2014 gewährte Besoldung genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Alimentation für einen S. der Besoldungsgruppe R 2 ÜBesG NRW. Eine Aussetzung des Verfahrens kommt daher nicht in Betracht. Die für die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Var. 2, Satz 2 GG) bzw. des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 GG, § 50 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen) erforderliche Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der der Besoldung des Klägers zugrunde liegenden gesetzlichen Grundlagen hat das Gericht nicht gewonnen.
24I.
25Der verfassungsrechtliche Maßstab, an dem die Rechtsgrundlagen für die Besoldung eines S3. zu messen sind, ergibt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG. Hiernach ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grund-sätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung eines S3. maßgebliche Alimentationsprinzip. Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums. Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht des S3. , soweit dessen subjektive Rechtsstellung betroffen ist.
26Der Inhalt des Alimentationsprinzips wird von verschiedenen Determinanten geprägt. Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, S. sowie deren Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt. Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität der Dienstverhältnisse von S4. für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen.
27Bei der praktischen Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum. Er gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung; letztere ist der Verfassung nicht unmittelbar als fester und exakt bezifferbarer Betrag zu entnehmen. Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines „amtsangemessenen“ Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar. Innerhalb des ihm zukommenden Entscheidungsspielraums muss der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Die von ihm jeweils gewählte Lösung – Struktur und Höhe der Alimentation – unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle.
28Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung. Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle dabei auf die Frage, ob die Bezüge der S. evident unzureichend sind. Ob dies der Fall ist, muss nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden.
29Vgl. zum Ganzen BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u. a. –, juris Rn. 91 ff. m. w. N.
30Im Zusammenhang mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Richterbesoldung, unter anderem auch in Nordrhein-Westfalen, hat das Bundesverfassungsgericht fünf Parameter entwickelt, denen indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt. Ist die Mehrheit dieser Parameter erfüllt (1. Prüfungsstufe), besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation (1.). Diese Vermutung kann durch die Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung widerlegt oder weiter erhärtet werden (2. Prüfungsstufe, 2.). Ergibt die Gesamtschau das Vorliegen einer verfassungswidrigen Unteralimentation, bedarf es der Prüfung, ob dies im Ausnahmefall gerechtfertigt sein kann (3. Prüfungsstufe, 3.).
311.
32Der Gesetzgeber muss den für die Bemessung der amtsangemessenen Alimentation relevanten Kriterien sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe über die Jahre hinweg Rechnung tragen. Ebenso wenig wie die exakte Höhe der angemessenen Besoldung lässt sich dabei der Zeitpunkt, zu dem diese als gerade noch amtsangemessen anzusehen ist, unmittelbar der Verfassung entnehmen. Ob der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Anpassung der Alimentierung an die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse bei der Fortschreibung der Besoldungshöhe nachkommt, zeigt sich vielmehr erst anhand einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung einerseits mit verschiedenen Vergleichsgrößen andererseits über einen aussagekräftigen Zeitraum hinweg. Die hierbei regelmäßig heranzuziehenden Schwellenwerte, ab denen eine erkennbare Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung oder -höhe und der heranzuziehenden Vergleichsgröße vorliegt, haben dabei lediglich Orientierungscharakter.
33a.
34Eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst in Nordrhein-Westfalen ist ein wichtiger Parameter für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (erster Parameter).
35Bezugsrahmen für die Amtsangemessenheit der Alimentation sind zunächst die Einkommen der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes. Wird bei einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung der Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst eine Abkoppelung der Bezüge der Amtsträger hinreichend deutlich sichtbar, ist dies mit der von Verfassungs wegen gebotenen Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse für die Besoldungsanpassung unvereinbar. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt. Ausgehend von dem jeweils streitgegenständlichen Zeitabschnitt ist die Betrachtung dabei auf den Zeitraum der zurückliegenden 15 Jahre − dies entspricht etwa der Hälfte der Lebensdienstzeit eines S3. − zu erstrecken, um einerseits zufällige Ausschläge aufzufangen und andererseits eine methodische Vergleichbarkeit noch zu gewährleisten. Ergänzend ist gegebenenfalls für einen weiteren gleichlangen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des oben genannten 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überlappt, eine Vergleichsberechnung durchzuführen.
36Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u. a. –, a. a. O. Rn. 99 ff.
37b.
38Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex in Nordrhein-Westfalen ist ein weiteres Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (zweiter Parameter).
39Die Verpflichtung zur Anpassung der Besoldung an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse erfordert, dass die Besoldung der S. zu der Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung in Bezug gesetzt wird. Zur Orientierung eignet sich insoweit der Nominallohnindex, der ein allgemein anerkannter Indikator für die Einkommens- und Wohlstandsentwicklung der abhängig Beschäftigten in Deutschland ist. Dieser Index misst die Veränderung des durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes inklusive Sonderzahlungen der vollzeit-, teilzeit- und geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer. In diesem Zusammenhang kann zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit im Rahmen der Gegenüberstellung der prozentualen Entwicklung des bruttolohnbasierten Nominallohnindex mit der Besoldung über einen längeren Zeitraum auf die Bruttobesoldung abgestellt werden; Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben fallen bei dieser relationalen Betrachtung nicht signifikant ins Gewicht und könnten gegebenenfalls im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden. Beträgt die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Nominallohnindex bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem überlappenden Zeitraum in der Regel mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation.
40Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u. a. –, a. a. O. Rn. 103 ff.
41c.
42Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in Nordrhein-Westfalen ist ein weiteres Indiz für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation (dritter Parameter).
43Zur Ermittlung der wirtschaftlichen Situation des S3. ist der Entwicklung seines Einkommens die allgemeine Preisentwicklung anhand des Verbraucherpreisindex gegenüberzustellen. Der Verbraucherpreisindex bemisst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen (Mieten, Nahrungsmittel, Bekleidung, Kraftfahrzeuge, Friseur, Reinigung, Reparaturen, Energiekosten, Reisen etc.), die von privaten Haushalten für Konsumzwecke in Anspruch genommen werden. Bleibt die Besoldungsentwicklung im verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt hinter der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in den zurückliegenden 15 Jahren und in einem weiteren gleichlangen überlappenden Zeitraum in der Regel um mindestens fünf Prozent zurück, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation.
44Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u. a. –, a. a. O. Rn. 106 ff.
45d.
46Der systeminterne Besoldungsvergleich ist ein weiterer Parameter für die Konkretisierung der durch Art. 33 Abs. 5 GG gebotenen Alimentation (vierter Parameter).
47Die Amtsangemessenheit der Alimentation der S. bestimmt sich auch durch ihr Verhältnis zur Besoldung der zum Vergleich tauglicher Beamtengruppen. Eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen indiziert daher einen Verstoß gegen das Abstandsgebot. Ein Verstoß liegt in der Regel vor bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens zehn Prozent in den zurückliegenden fünf Jahren.
48Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u. a. –, a. a. O. Rn. 109 ff.
49Der vierte Parameter hat in der Folgeentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Beamten der Besoldungsgruppe A eine Ergänzung erfahren: Für die Wahrung eines ausreichenden Abstands der Bruttogehälter höherer Besoldungsgruppen zu den Tabellenwerten unterer Besoldungsgruppen ist im Übrigen in den Blick zu nehmen, dass von Verfassungs wegen bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (früher Sozialhilfe), der die Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs obliegt, und dem einem erwerbstätigen Beamten geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich werden muss. Die Nettoalimentation in den unteren Besoldungsgruppen muss also ihrerseits einen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau aufweisen. Dabei ist zu prüfen, ob ein solcher Mindestabstand zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum unterschritten wäre, wenn die Besoldung um weniger als 15 Prozent über dem sozialhilferechtlichen Bedarf läge.
50Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 u. a. –, juris Rn. 93 f.
51e.
52Der Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder bildet schließlich ein weiteres Indiz für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation (fünfter Parameter).
53Eine unbegrenzte Auseinanderentwicklung der Bezüge im Bund und in den Ländern ist durch die infolge der Neuordnung der Kompetenzverteilung im Grundgesetz eröffnete Befugnis zum Erlass jeweils eigener Besoldungsregelungen nicht gedeckt. Art. 33 Abs. 5 GG setzt der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers insoweit Grenzen, ohne ein besoldungsrechtliches Homogenitätsgebot zu postulieren. Zeigt sich eine erhebliche Gehaltsdifferenz im Vergleich zum Durchschnitt der Bezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe im Bund oder in den anderen Ländern, spricht dies dafür, dass die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion nicht mehr erfüllt. Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen zehn Prozent unter dem Durchschnitt der übrigen Länder im gleichen Zeitraum, ist dies jedenfalls ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation.
54Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u. a. –, a. a. O. Rn. 113 ff.
552.
56Es besteht die Vermutung der einer angemessenen Beteiligung an der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des Lebensstandards nicht genügenden und damit verfassungswidrigen Unteralimentation, wenn jedenfalls drei der oben genannten fünf Parameter erfüllt sind. Diese Vermutung kann im Rahmen einer Gesamtabwägung durch Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien widerlegt oder erhärtet werden. Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber, die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines S3. , Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung, sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung.
57Vgl. im Einzelnen hierzu BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u. a. –, a. a. O. Rn. 116 ff.
583.
59Ergibt die Gesamtschau, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, bedarf es der Prüfung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann. Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation ist Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG. Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (3. Prüfungsstufe).
60Vgl. im Einzelnen hierzu BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u. a. –, a. a. O. Rn. 125 ff.
61II.
62Ausgehend von diesen rechtlichen – das Gericht gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG bindenden – Maßstäben kann eine verfassungswidrige Unteralimentation des Klägers als S. der Besoldungsgruppe R 2 ÜBesG NRW in den Jahren 2013 und 2014 nicht festgestellt werden.
63Es sprechen bereits auf der ersten Prüfungsstufe nicht ausreichend Indizien dafür, dass die Bezüge des Klägers in den streitgegenständlichen Jahren 2013 und 2014 nicht mehr akzeptabel waren und damit gegen das Alimentationsprinzip verstoßen haben (1.). Einer weiteren Abwägung bedarf es daher nicht (2.). Auch im Übrigen hat sich die Kammer keine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der dem Kläger gewährten Alimentation bilden können (3.).
641.
65Hinsichtlich der Besoldungsjahre 2013 und 2014 sind nicht mindestens drei der fünf besoldungsrelevanten Parameter gegeben. Damit besteht keine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation.
66a. (Erster Parameter)
67Es bestand in den Besoldungsjahren 2013 und 2014 keine beachtliche Differenz in Höhe von mindestens fünf Prozent zwischen der Besoldungsanpassung in der Besoldungsgruppe R 2 ÜBesG NRW (aa. und bb.) und der Entwicklung der Tarifergebnisse der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (cc. und dd.). Hingegen blieb die hier zu betrachtende R 2-Besoldung in den Jahren 2013 und 2014 gegenüber der Entwicklung der Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst des Bundes und der Gemeinden um mehr als fünf Prozent zurück.
68aa. (Besoldungsjahr 2013)
69Die Entwicklung der Grundgehaltssätze zuzüglich Sonderzahlungen in der Besoldungsgruppe R 2 ÜBesG NRW in Nordrhein-Westfalen stellt sich bezogen auf das Besoldungsjahr 2013 in den davor liegenden 15 Jahren, d. h. in den hier zu betrachtenden Zeiträumen der Jahre 1999 bis 2013 (aaa.) sowie des hilfsweise berechneten Kontrollzeitraums (1994 bis 2008, bbb.) wie folgt dar:
70aaa.
71- Basisjahr 1998 (= 100).
72- Zum 1. Juni 1999: 2,9% (Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1999 vom 19. November 1999 (BGBl I S. 2198)); Index: 102,90.
73- Dezember 1999: Kürzung Sonderzuwendung von 92,39% auf 89,79%, entspricht -0,20% (= (1 - 12,8979/12,9239) x 100); Index: 102,69 (= 102,90 - 102,90 x 0,20%).
74Ab 1994 wurde die den S4. der Besoldungsgruppe R 2 bis dahin in voller Höhe eines Monatsgehalts gezahlte Sonderzuwendung zunächst auf den Stand des Jahres 1993 eingefroren und beginnend mit dem Jahr 1995 stufenweise – jeweils durch Festsetzung des in den jährlichen BBVAnpG in Bezug genommenen Bemessungsfaktors durch das Bundesministerium des Innern –,
75vgl. die Aufstellung bei: Bundesamt für Finanzen, Sonderzuwendung/Sonderzahlung/Zuwendung, Stand August 2005, abrufbar unter http://zope.dz-portal.de/Formularcenter/Documents/BAS011 (abgerufen am 31. Mai 2016),
76erst auf 95%, sodann im Jahr 1997 auf 93,78%, in 1998 auf 92,39%, in 1999 auf 89,79%, in 2001 auf 88,21% und in 2002 auf 86,31% gekürzt. Im Anschluss wurde die den S4. in Nordrhein-Westfalen gewährte jährliche Sonderzahlung ab 2003 auf 50% und ab 2006 auf 30% der für den Monat Dezember maßgebenden Bezüge abgesenkt (§ 6 Abs. 1 SZG NRW).
77- Zum 1. Januar 2001: 1,8% (Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 2000 vom 19. April 2001 (BGBl I S. 618)); Index: 104,54 (= 102,69 + 102,69 x 1,8%).
78- Dezember 2001: Kürzung Sonderzuwendung auf 88,21%, entspricht -0,12% (= (1 - 12,8821/12,8979) x 100); Index: 104,41 (= 104,54 - 104,54 x 0,12%).
79- Zum 1. Januar 2002: 2,2% (Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 2000 vom 19. April 2001 (BGBl I S. 618)); Index: 106,71 (= 104,41 + 104,41 x 2,2%).
80- Dezember 2002: Kürzung Sonderzuwendung auf 86,31%, entspricht -0,15 % (= (1 - 12,8631/12,8821) x 100); Index: 106,55 (= 106,71 - 106,71 x 0,15%).
81- Zum 1. K. 2003: 2,4% (Art. 1 Nr. 2 BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798)); Index: 109,11 (= 106,55 + 106,55 x 2,4%).
82- Dezember 2003: Kürzung Sonderzahlung auf 50% (SZG NRW vom 20. November 2003 (GV. NRW. S. 696)), entspricht -2,82% (= (1 - 12,5/12,8631) x 100); Index: 106,03 (= 109,11 - 109,11 x 2,82%).
83- Zum 1. April 2004: 1,0% (Art. 2 Nr. 1 BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1799)); Index: 107,09 (= 106,03 + 106,03 x 1,0%).
84- Zum 1. August 2004: 1,0% (Art. 3 Nr. 1 BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1800)); Index: 108,16 (= 107,09 + 107,09 x 1,0%).
85- Dezember 2006: Kürzung Sonderzahlung auf 30% (SZG NRW, geändert durch Haushaltsbegleitgesetz 2006 (GV. NRW. S. 197)), entspricht -1,6% (= (1 - 12,3/12,5) x 100); Index: 106,43 (= 108,16 - 108,16 x 1,6%).
86- Zum 1. K. 2008: 2,9% (§ 2 Nr. 1 BesVersAnpG 2008 NRW vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 750)); Index: 109,52 (= 106,43 + 106,43 x 2,9%).
87- Zum 1. März 2009 (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 a) BesVersAnpG 2009/2010 NRW vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570)):
88- 20 Euro als Sockelbetrag, entspricht 0,35% (= 20 x 100 / 5.663,44); Index: 109,90 (= 109,52 + 109,52 x 0,35%); bei der prozentualen Bewertung durch die Erhöhung der Sockelbeträge setzt die Kammer den Erhöhungsbetrag zu Gunsten des Klägers ins Verhältnis zu der Endstufe des Grundgehalt der Besoldungsgruppe R 2 ÜBesG NRW, da sich die Sockelbetragserhöhung bei höheren Gehältern prozentual geringfügiger auswirkt.
89- 3,0%; Index: 113,20 (= 109,90 + 109,90 x 3,0%).
90- Zum 1. März 2010: 1,2% (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 a) BesVersAnpG 2009/2010 NRW vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570)); Index: 114,56 (= 113,20 + 113,20 x 1,2%).
91- Zum 1. April 2011: 1,5% (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 a) BesVersAnpG 2011/2012 NRW vom 5. April 2011 (GV. NRW. S. 202)); Index: 116,28 (= 114,56 + 114,56 x 1,5%).
92- Zum 1. Januar 2012 (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 a) und 3 BesVersAnpG 2011/2012 NRW vom 5. April 2011 (GV. NRW. S. 202)):
93- 17 Euro als Sockelbetrag, entspricht 0,28% (= 17 x 100 / 6.013,05); Index: 116,61 (= 116,28 + 116,28 x 0,28%);
94- 1,9%: Index: 118,83 (= 116,61 + 116,61 x 1,9%).
95- Zum 1. September 2013 (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 BesVersAnpG 2013/2014 NRW vom 16. K. 2013 (GV. NRW. S. 486), in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des BesVersAnpG 2013/2014 vom 11. November 2014 (GV. NRW. S. 734)):
96- 30 Euro als Sockelbetrag, entspricht 0,49% (= 30 x 100 / 6.144,30); Index: 119,53 (= 118,83 + 118,83 x 0,49%);
97- 1,3%; Index: 120,96 (= 119,53 + 119,53 x 1,3%).
98Damit stieg die R 2-Besoldung in dem Zeitraum 1999 bis 2013 um 20,96 Prozent.
99bbb.
100- Basisjahr 1993 (= 100).
101- Zum 1. Januar 1995: 2,0% (Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1994 vom 24. August 1994 (BGBl I S. 2229); Index: 102,00.
102- Dezember 1994: Sonderzuwendung auf den Stand des Monats Dezember 1993 eingefroren, entspricht -0,02%; Index 101,98 (= 102,00 - 102,00 x 0,02%).
103- Zum 1. Mai 1995: 3,2% (Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl I S. 1942)); Index: 105,24 (= 101,98 + 101,98 x 3,2%).
104- Dezember 1995: Kürzung Sonderzuwendung von 100% auf 95%, entspricht -0,38% (= (1 - 12,95/13) x 100); Index: 104,84 (= 105,24 - 105,24 x 0,38%).
105- Zum 1. März 1997: 1,3% (Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1996/1997 vom 24. März 1997 (BGBl I S. 590)); Index: 106,20 (= 104,84 + 104,84 x 1,3%).
106- Dezember 1997: Kürzung Sonderzuwendung auf 93,78%, entspricht -0,09% (= (1 - 12,9378/12,95) x 100); Index: 106,10 (= 106,20 - 106,20 x 0,09%).
107- Zum 1. Januar 1998: 1,5% (Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1998 vom 6. August 1998 (BGBl I S. 2026)); Index: 107,69 (= 106,10 + 106,10 x 1,5%).
108- Dezember 1998: Kürzung Sonderzuwendung auf 92,39%, entspricht -0,11% (= (1 - 12,9239/12,9378) x 100); Index: 107,57 (= 107,69 - 107,69 x 0,11%).
109- Zum 1. Juni 1999: 2,9%; Index: 110,69 (= 107,57 + 107,57 x 2,9%).
110- Dezember 1999: Kürzung Sonderzuwendung auf 89,79%, entspricht -0,20% (= (1 - 12,8979/12,9239) x 100); Index: 110,47 (= 110,69 - 110,69 x 0,20%).
111- Zum 1. Januar 2001: 1,8%; Index: 112,46 (= 110,47 + 110,47 x 1,8%).
112- Dezember 2001: Kürzung Sonderzuwendung auf 88,21%, entspricht -0,12% (= (1 - 12,8821/12,8979) x 100); Index: 112,33 (= 112,46 - 112,46 x 0,12%).
113- Zum 1. Januar 2002: 2,2%; Index: 114,80 (= 112,33 + 112,33 x 2,2%).
114- Dezember 2002: Kürzung Sonderzuwendung auf 86,31%, entspricht -0,15% (= (1 - 12,8631/12,8821) x 100); Index: 114,63 (= 114,80 - 114,80 x 0,15%).
115- Zum 1. K. 2003: 2,4%; Index: 117,38 (= 114,63 + 114,63 x 2,4%).
116- Dezember 2003: Kürzung Sonderzahlung auf 50%, entspricht -2,82% (= (1 - 12,5/12,8631) x 100); Index: 114,07 (= 117,38 - 117,38 x 2,82%).
117- Zum 1. April 2004: 1,0%; Index: 115,21 (= 114,07 + 114,07 x 1,0%).
118- Zum 1. August 2004: 1,0%; Index: 116,36 (= 115,21 + 115,21 x 1,0%).
119- Dezember 2006: Kürzung Sonderzahlung auf 30%, entspricht -1,6% (= (1 - 12,3/12,5) x 100); Index: 114,50 (= 116,36 - 116,36 x 1,6%).
120- Zum 1. K. 2008: 2,9%; Index: 117,82 (= 114,50 + 114,50 x 2,9%).
121Daraus ergibt sich ein Anstieg der R 2-Besoldung in dem Zeitraum 1994 bis 2008 um 17,82 Prozent.
122bb. (Besoldungsjahr 2014)
123Die Entwicklung der Grundgehaltssätze zuzüglich Sonderzahlungen in der Besoldungsgruppe R 2 ÜBesG NRW in Nordrhein-Westfalen stellt sich bezogen auf das Besoldungsjahr 2014 in den davor liegenden 15 Jahren, d. h. in den hier zu betrachtenden Zeiträumen der Jahre 2000 bis 2014 (aaa.) sowie des hilfsweise berechneten Kontrollzeitraums (1995 bis 2009, bbb.) wie folgt dar:
124aaa.
125- Basisjahr 1999 (= 100).
126- Zum 1. Januar 2001: 1,8%; Index: 101,80.
127- Dezember 2001: Kürzung Sonderzuwendung von 89,79% auf 88,21%, entspricht -0,12% (= (1 - 12,8821/12,8979) x 100); Index: 101,68 (= 101,80 - 101,80 x 0,12%).
128- Zum 1. Januar 2002: 2,2%; Index: 103,92 (= 101,68 + 101,68 x 2,2%).
129- Dezember 2002: Kürzung Sonderzuwendung auf 86,31%, entspricht -0,15% (= (1 - 12,8631/12,8821) x 100); Index: 103,76 (= 103,92 - 103,92 x 0,15%).
130- Zum 1. K. 2003: 2,4%; Index: 106,25 (= 103,76 + 103,76 x 2,4%).
131- Dezember 2003: Kürzung Sonderzahlung auf 50%, entspricht -2,82% (= (1 - 12,5/12,8631) x 100); Index: 103,25 (= 106,25 - 106,25 x 2,82%).
132- Zum 1. April 2004: 1,0%; Index: 104,28 (= 103,25 + 103,25 x 1,0%).
133- Zum 1. August 2004: 1,0%; Index: 105,32 (= 104,28 + 104,28 x 1,0%).
134- Dezember 2006: Kürzung Sonderzahlung auf 30%, entspricht -1,6% (= (1 - 12,3/12,5) x 100); Index: 103,63 (= 105,32 - 105,32 x 1,6%).
135- Zum 1. K. 2008: 2,9%; Index: 106,64 (= 103,63 + 103,63 x 2,9%).
136- Zum 1. März 2009:
137- 20 Euro als Sockelbetrag, entspricht 0,35% (= 20 x 100 / 5.663,44); Index: 107,01 (= 106,64 + 106,64 x 0,35%);
138- 3,0%; Index: 110,22 (= 107,01 + 107,01 x 3,0%).
139- Zum 1. März 2010: 1,2%; Index: 111,54 (= 110,22 + 110,22 x 1,2%).
140- Zum 1. April 2011: 1,5%; Index: 113,21 (= 111,54 + 111,54 x 1,5%).
141- Zum 1. Januar 2012:
142- 17 Euro als Sockelbetrag, entspricht 0,28% (= 17 x 100 / 6.013,05); Index: 113,53 (= 113,21 + 113,21 x 0,28%);
143- 1,9%: Index: 115,69 (= 113,53 + 113,53 x 1,9%).
144- Zum 1. September 2013:
145- 30 Euro als Sockelbetrag, entspricht 0,49% (= 30 x 100 / 6.144,30); Index: 116,26 (= 115,69 + 115,69 x 0,49%);
146- 1,3%; Index: 117,77 (= 116,26 + 116,26 x 1,3%).
147- Zum 1. September 2014 (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 BesVersAnpG 2013/2014 NRW vom 16. K. 2013 (GV. NRW. S. 486), in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des BesVersAnpG 2013/2014 NRW vom 11. November 2014 (GV. NRW. S. 734)):
148- 40 Euro als Sockelbetrag, entspricht 0,64% (= 40 x 100 / 6.254,18); Index: 118,52 (= 117,77 + 117,77 x 0,64%);
149- 1,3%; Index: 120,06 (= 118,52 + 118,52 x 1,3%).
150Damit stieg die R 2-Besoldung in dem Zeitraum 2000 bis 2014 um 20,06 Prozent.
151bbb.
152- Basisjahr 1994 (= 100).
153- Zum 1. Mai 1995: 3,2 %; Index: 103,20.
154- Dezember 1995: Kürzung Sonderzuwendung von 100% auf 95%, entspricht -0,38% (= (1 - 12,95/13) x 100); Index: 102,81 (= 103,20 - 103,20 x 0,38%).
155- Zum 1. März 1997: 1,3%; Index: 104,15 (= 102,81 + 102,81 x 1,3%).
156- Dezember 1997: Kürzung Sonderzuwendung auf 93,78%, entspricht -0,09% (= (1 - 12,9378/12,95) x 100); Index: 104,06 (= 104,15 - 104,15 x 0,09%).
157- Zum 1. Januar 1998: 1,5%; Index: 105,62 (= 104,06 + 104,06 x 1,5%).
158- Dezember 1998: Kürzung Sonderzuwendung auf 92,39%, entspricht -0,11% (= (1 - 12,9239/12,9378) x 100); Index: 105,50 (= 105,62 - 105,62 x 0,11%).
159- Zum 1. Juni 1999: 2,9%; Index: 108,56 (= 105,50 + 105,50 x 2,9%).
160- Dezember 1999: Kürzung Sonderzuwendung auf 89,79%, entspricht -0,20% (= (1 - 12,8979/12,9239) x 100); Index: 108,34 (= 108,56 - 108,56 x 0,20%).
161- Zum 1. Januar 2001: 1,8%; Index: 110,29 (= 108,34 + 108,34 x 1,8%).
162- Dezember 2001: Kürzung Sonderzuwendung auf 88,21%, entspricht -0,12% (= (1 - 12,8821/12,8979) x 100); Index: 110,16 (= 110,29 - 110,29 x 0,12%).
163- Zum 1. Januar 2002: 2,2%; Index: 112,58 (= 110,16 + 110,16 x 2,2%).
164- Dezember 2002: Kürzung Sonderzuwendung auf 86,31%, entspricht -0,15% (= (1 - 12,8631/12,8821) x 100); Index: 112,41 (= 112,58 - 112,58 x 0,15%).
165- Zum 1. K. 2003: 2,4%; Index: 115,11 (= 112,41 + 112,41 x 2,4%).
166- Dezember 2003: Kürzung Sonderzahlung auf 50%, entspricht -2,82% (= (1 - 12,5/12,8631) x 100); Index: 111,86 (= 115,11 - 115,11 x 2,82%).
167- Zum 1. April 2004: 1,0%; Index: 112,98 (= 111,86 + 111,86 x 1,0%).
168- Zum 1. August 2004: 1,0%; Index: 114,11 (= 112,98 + 112,98 x 1,0%).
169- Dezember 2006: Kürzung Sonderzahlung auf 30%, entspricht -1,6% (= (1 - 12,3/12,5) x 100); Index: 112,28 (= 114,11 - 114,11 x 1,6%).
170- Zum 1. K. 2008: 2,9 %; Index: 115,54 (= 112,28 + 112,28 x 2,9%).
171- Zum 1. März 2009:
172- 20 Euro als Sockelbetrag, entspricht 0,35% (= 20 x 100 / 5.663,44); Index: 115,94 (= 115,54 + 115,54 x 0,35%);
173- 3,0%; Index: 119,42 (= 115,94 + 115,94 x 3,0%).
174Daraus ergibt sich ein Anstieg der R 2-Besoldung in dem Zeitraum 1995 bis 2009 um 19,42 Prozent.
175cc. (Tariflohnjahr 2013)
176In den hier zu betrachtenden Zeiträumen der Jahre 1999 bis 2013 (aaa.) sowie des hilfsweise berechneten Kontrollzeitraums (1994 bis 2008, bbb.) stellte sich die tarifliche Entwicklung im öffentlichen Dienst betreffend die mit der R 2-Besoldung vergleichbaren (höchsten) Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe BAT Ia/TVöD E 15 bzw. TV-L E 15Ü unter Berücksichtigung von Sockelbetragserhöhungen wie folgt dar:
177aaa.
178- Basisjahr 1998 (= 100).
179- Zum 1. April 1999: 3,1% (Vergütungstarifvertrag Nr. 33 zum BAT vom 5. März 1999); Index: 103,10.
180- 1999: Kürzung Sonderzahlung von 92,39% auf 89,66%, entspricht -0,21% (= (1 - 12,8966/12,9239) x 100); Index: 102,88 (= 103,10 - 103,10 x 0,21%).
181- Zum 1. August 2000: 2,0% (Vergütungstarifvertrag Nr. 34 zum BAT vom 30. Juni 2000); Index: 104,94 (= 102,88 + 102,88 x 2,0%).
182- 2000: Kürzung Sonderzahlung auf 87,86%, entspricht -0,14% (= (1 - 12,8786/12,8966) x 100); Index: 104,79 (= 104,94 - 104,94 x 0,14%).
183- Zum 1. September 2001: 2,4% (Vergütungstarifvertrag Nr. 34 zum BAT vom 30. Juni 2000); Index: 107,30 (= 104,79 + 104,79 x 2,4%).
184- 2001: Kürzung Sonderzahlung auf 85,80%, entspricht -0,16% (= (1 - 12,8580/12,8786)) x 100); Index: 107,13 (= 107,30 - 107,30 x 0,16%).
185- Zum 1. Januar 2003: 2,4% (Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT vom 31. Januar 2003); Index: 109,70 (= 107,13 + 107,13 x 2,4%).
186- 2003: Kürzung Sonderzahlung auf 83,79%, entspricht -0,16% (= (1 - 12,8379/12,8580) x 100); Index: 109,52 (= 109,70 - 109,70 x 0,16 %).
187- Zum 1. Januar 2004: 1,0% (Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT vom 31. Januar 2003); Index: 110,62 (= 109,52 + 109,52 x 1,0%).
188- 2004: Kürzung Sonderzahlung auf 82,96%, entspricht -0,06% (= (1 - 12,8296/12,8379) x 100); Index: 110,55 (= 110,62 - 110,62 x 0,06%).
189- Zum 1. Mai 2004: 1,0% (Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT vom 31. Januar 2003); Index: 111,66 (= 110,55 + 110,55 x 1,0%).
190- 2004: Kürzung Sonderzahlung auf 82,14%, entspricht -0,06% (= (1 - 12,8214/12,8296) x 100); Index: 111,59 (= 111,66 - 111,66 x 0,06%).
191Mit dem Auslaufen des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT) zum 31. Oktober 2006 und der im Anschluss erfolgten Umstellung der maßgeblichen Tarifgrundlagen für Beschäftigte des Bundes und der Kommunen auf den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sowie für Landesbedienstete in Nordrhein-Westfalen auf den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) war beginnend mit dem Jahr 2006 zu differenzieren:
192- 2006 (Länder): Kürzung Sonderzahlung auf 35%, entspricht -3,68% (= (1 - 12,35/12,8214) x 100); Index: 107,48 (= 111,59 - 111,59 x 3,68%).
193- 2007 (Bund/Gemeinden): Kürzung Sonderzahlung auf 60%, entspricht -1,73% (= (1 - 12,60/12,8214)) x 100); Index: 109,66 (= 111,59 - 111,59 x 1,73%).
194- Zum 1. Januar 2008 (Bund/Gemeinden; Entgelttabelle TVöD):
195- 50 Euro als Sockelbetrag, entspricht 0,90% (= 50 x 100 / 5.570,00); Index: 110,65 (= 109,66 + 109,66 x 0,90 %).
196- 3,1 %; Index: 114,08 (= 110,65 + 110,65 x 3,1 %).
197- Zum 1. Januar 2008 (Länder): 2,9% (Entgelttabelle TV-L); Index: 110,60 (= 107,48 + 107,48 x 2,9%).
198- Zum 1. Januar 2009 (Bund/Gemeinden): 2,8% (TVöD); Index: 117,27 (= 114,08 + 114,08 x 2,8%).
199- Zum 1. März 2009 (Länder; TV-L):
200- 40 Euro als Sockelbetrag, entspricht 0,70% (= 40 x 100 / 5.735,00); Index: 111,37 (= 110,60 + 110,60 x 0,70%).
201- 3,0%; Index: 114,71 (= 111,37 + 111,37 x 3,0%).
202- Zum 1. Januar 2010 (Bund/Gemeinden): 1,2% (TVöD); Index: 118,68 (= 117,27 + 117,27 x 1,2%).
203- Zum 1. März 2010 (Länder): 1,2% (TV-L); Index: 116,09 (= 114,71 + 114,71 x 1,2%).
204- Zum 1. Januar 2011 (Bund/Gemeinden): 0,6% (TVöD); Index: 119,39 (= 118,68 + 118,68 x 0,6%).
205- Zum 1. August 2011 (Bund/Gemeinden): 0,5% (TVöD); Index: 119,97 (= 119,39 + 119,39 x 0,5%).
206- Zum 1. April 2011 (Länder): 1,5% (TV-L); Index: 117,83 (= 116,09 + 116,09 x 1,5%).
207- Zum 1. März 2012 (Bund/Gemeinden): 3,5% (TVöD); Index: 124,17 (= 119,97 + 119,97 x 3,5%).
208- Zum 1. Januar 2012 (Länder; TV-L):
209- 17 Euro als Sockelbetrag, entspricht 0,28% (= 17 x 100 / 6.109,92); Index: 118,16 (= 117,83 + 117,83 x 0,28%);
210- 1,9%; Index: 120,41 (= 118,16 + 118,16 x 1,9%).
211- Zum 1. Januar 2013 (Bund/Gemeinden): 1,4% (TVöD); Index 125,91 (= 124,17 + 124,17 x 1,4%).
212- Zum 1. August 2013 (Bund/Gemeinden): 1,4% (TVöD); Index 127,67 (= 125,91 + 125,91 x 1,4%).
213- Zum 1. Januar 2013 (Länder): 2,65% (TV-L); Index: 123,60 (= 120,41 + 120,41 x 2,65%).
214Damit stiegen die Verdienste der Tarifbeschäftigen im öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen in den Jahren 1999 bis 2013 um 23,60 Prozent, diejenigen des Bundes und der Gemeinden um 27,67 Prozent.
215bbb.
216- Basisjahr 1993 (= 100).
217- Zum 1. September 1994: 2,0%; Index 102,00.
218- 1994: Kürzung Sonderzahlung von 100% auf 98,04%, entspricht -0,15% (= (1 - 12,9804/13) x 100); Index: 101,85 (= 102,00 - 102,00 x 0,15%).
219- Zum 1. Mai 1995: 3,2%; Index: 105,11 (= 101,85 + 101,85 x 3,2%).
220- 1995: Kürzung Sonderzahlung auf 95%, entspricht -0,23% (= (1 - 12,95/12,9804) x 100); Index: 104,87 (= 105,11 - 105,11 x 0,23%).
221- Zum 1. Januar 1997: 1,3%; Index: 106,23 (= 104,87 + 104,87 x 1,3%).
222- 1997: Kürzung Sonderzahlung auf 93,78%, entspricht -0,09% (= (1 - 12,9378/12,95) x 100); Index: 106,13 (= 106,23 - 106,23 x 0,09%).
223- Zum 1. Januar 1998: 1,5%; Index: 107,72 (= 106,13 + 106,13 x 1,5%).
224- 1998: Kürzung Sonderzahlung auf 92,39%, entspricht -0,11% (= (1 - 12,9239/12,9378) x 100); Index: 107,60 (= 107,72 - 107,72 x 0,11%).
225- Zum 1. April 1999: 3,1%; Index: 110,94 (= 107,60 + 107,60 x 3,1%).
226- 1999: Kürzung Sonderzahlung auf 89,66%, entspricht -0,21% (= (1 - 12,8966/12,9239) x 100); Index: 110,71 (= 110,94 - 110,94 x 0,21%).
227- Zum 1. August 2000: 2,0%; Index: 112,92 (= 110,71 + 110,71 x 2,0%).
228- 2000: Kürzung Sonderzahlung auf 87,86%, entspricht -0,14% (= (1 - 12,8786/12,8966) x 100); Index: 112,76 (= 112,92 - 112,92 x 0,14%).
229- Zum 1. September 2001: 2,4%; Index: 115,47 (= 112,76 + 112,76 x 2,4%).
230- 2001: Kürzung Sonderzahlung auf 85,80%, entspricht -0,16% (= (1 - 12,8580/12,8786) x 100); Index: 115,29 (= 115,47 - 115,47 x 0,16%).
231- Zum 1. Januar 2003: 2,4%; Index: 118,06 (= 115,29 + 115,29 x 2,4%).
232- 2003: Kürzung Sonderzahlung auf 83,79%, entspricht -0,16% (= (1 - 12,8379/12,8580) x 100); Index: 117,87 (= 118,06 - 118,06 x 0,16%).
233- Zum 1. Januar 2004: 1,0%; Index: 119,05 (= 117,87 + 117,87 x 1,0%).
234- 2004: Kürzung Sonderzahlung auf 82,96%, entspricht -0,06% (= (1 - 12,8296/12,8379) x 100); Index: 118,98 (= 119,05 - 119,05 x 0,06%).
235- Zum 1. Mai 2004: 1,0%; Index: 120,17 (= 118,98 + 118,98 x 1,0%).
236- 2004: Kürzung Sonderzahlung auf 82,14%, entspricht -0,06% (= (1 - 12,8214/12,8296) x 100); Index: 120,10 (= 120,17 - 120,17 x 0,06%).
237- 2006 (Länder): Kürzung Sonderzahlung auf 35%, entspricht -3,68% (= (1 - 12,35/12,8214) x 100); Index: 115,68 (= 120,10 - 120,10 x 3,68%).
238- 2007 (Bund/Gemeinden): Kürzung Sonderzahlung auf 60%, entspricht -1,73% (= (1 - 12,60/12,8214)) x 100); Index: 118,02 (= 120,10 - 120,10 x 1,73%).
239- Zum 1. Januar 2008 (Bund/Gemeinden; TVöD):
240- 50 Euro als Sockelbetrag, entspricht 0,90% (= 50 x 100 / 5.570,00); Index: 119,08 (= 118,02 + 118,02 x 0,90%).
241- 3,1%; Index: 122,77 (= 119,08 + 119,08 x 3,1%).
242- Zum 1. Januar 2008 (Länder): 2,9% (TV-L); Index: 119,03 (= 115,68 + 115,68 x 2,9%).
243Nach dieser Berechnung stiegen die Verdienste der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen in den Jahren 1994 bis 2008 um 19,03 Prozent, diejenigen des Bundes und der Gemeinden um 22,77 Prozent.
244dd. (Tariflohnjahr 2014)
245In den Jahren 2000 bis 2014 (aaa.) sowie des hilfsweise berechneten Kontrollzeitraums (1995 bis 2009, bbb.) entwickelten sich die Tarifergebnisse wie folgt:
246aaa.
247- Basisjahr 1999 (= 100).
248- Zum 1. August 2000: 2,0%; Index: 102,00.
249- 2000: Kürzung Sonderzahlung von 89,66% auf 87,86%, entspricht -0,14% (= (1 - 12,8786/12,8966) x 100); Index: 101,86 (= 102,00 - 102,00 x 0,14%).
250- Zum 1. September 2001: 2,4%; Index: 104,30 (= 101,86 + 101,86 x 2,4%).
251- 2001: Kürzung Sonderzahlung auf 85,80%, entspricht -0,16% (= (1 - 12,8580/12,8786) x 100); Index: 104,13 (= 104,30 - 104,30 x 0,16%).
252- Zum 1. Januar 2003: 2,4%; Index: 106,63 (= 104,13 + 104,13 x 2,4%).
253- 2003: Kürzung Sonderzahlung auf 83,79%, entspricht -0,16% (= (1 - 12,8379/12,8580) x 100); Index: 106,46 (= 106,63 - 106,63 x 0,16%).
254- Zum 1. Januar 2004: 1,0%; Index: 107,52 (= 106,46 + 106,46 x 1,0%).
255- 2004: Kürzung Sonderzahlung auf 82,96%, entspricht -0,06% (= (1 - 12,8296/12,8379) x 100); Index: 107,46 (= 107,52 - 107,52 x 0,06%).
256- Zum 1. Mai 2004: 1,0%; Index: 108,53 (= 107,46 + 107,46 x 1,0%).
257- 2004: Kürzung Sonderzahlung auf 82,14%, entspricht -0,06% (= (1 - 12,8214/12,8296) x 100); Index: 108,46 (= 108,53 - 108,53 x 0,06%).
258- 2006 (Länder): Kürzung Sonderzahlung auf 35%, entspricht -3,68% (= (1 - 12,35/12,8214) x 100); Index: 104,47 (= 108,46 - 108,46 x 3,68%).
259- 2007 (Bund/Gemeinden): Kürzung Sonderzahlung auf 60%, entspricht -1,73% (= (1 - 12,60/12,8214) x 100); Index: 106,58 (= 108,46 - 108,46 x 1,73%).
260- Zum 1. Januar 2008 (Bund/Gemeinden; TVöD):
261- 50 Euro als Sockelbetrag, entspricht 0,90% (= 50 x 100 / 5.570,00); Index: 107,54 (= 106,58 + 106,58 x 0,90%).
262- 3,1%; Index: 110,87 (= 107,54 + 107,54 x 3,1%).
263- Zum 1. Januar 2008 (Länder): 2,9% (TV-L); Index: 107,50 (= 104,47 + 104,47 x 2,9%).
264- Zum 1. Januar 2009 (Bund/Gemeinden): 2,8% (TVöD); Index: 113,97 (= 110,87 + 110,87 x 2,8%).
265- Zum 1. März 2009 (Länder; TV-L):
266- 40 Euro als Sockelbetrag, entspricht 0,70% (= 40 x 100 / 5.735,00); Index: 108,25 (= 107,50 + 107,50 x 0,7%).
267- 3,0%; Index: 111,50 (= 108,25 + 108,25 x 3,0%).
268- Zum 1. Januar 2010 (Bund/Gemeinden): 1,2% (TVöD); Index: 115,38 (= 113,97 + 113,97 x 1,2%).
269- Zum 1. März 2010 (Länder): 1,2% (TV-L); Index: 112,84 (= 111,50 + 111,50 x 1,2%).
270- Zum 1. Januar 2011 (Bund/Gemeinden): 0,6% (TVöD); Index: 116,07 (= 115,38 + 115,38 x 0,6%).
271- Zum 1. August 2011 (Bund/Gemeinden): 0,5% (TVöD); Index: 116,65 (= 116,07 + 116,07 x 0,5%).
272- Zum 1. April 2011 (Länder): 1,5% (TV-L); Index: 114,53 (= 112,84 + 112,84 x 1,5%).
273- Zum 1. März 2012 (Bund/Gemeinden): 3,5% (TVöD); Index: 120,73 (= 116,65 + 116,65 x 3,5%).
274- Zum 1. Januar 2012 (Länder; TV-L):
275- 17 Euro als Sockelbetrag, entspricht 0,28% (= 17 x 100 / 6.109,92); Index: 114,85 (= 114,53 + 114,53 x 0,28%);
276- 1,9%; Index: 117,03 (= 114,85 + 114,85 x 1,9%).
277- Zum 1. Januar 2013 (Bund/Gemeinden): 1,4% (TVöD); Index 122,42 (= 120,73 + 120,73 x 1,4%).
278- Zum 1. August 2013 (Bund/Gemeinden): 1,4% (TVöD); Index 124,13 (= 122,42 + 122,42 x 1,4%).
279- Zum 1. Januar 2013 (Länder): 2,65% (TV-L); Index: 120,13 (= 117,03 + 117,03 x 2,65%).
280- Zum 1. Januar 2014 (Länder): 2,95% (TV-L); Index: 123,67 (= 120,13 + 120,13 x 2,95%).
281- Zum 1. März 2014 (Bund/Gemeinden): 3,0% (TVöD); Index 127,85 (= 124,13 + 124,13 x 3,0%).
282Damit stiegen die Verdienste der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2000 bis 2014 um 23,67 Prozent, diejenigen des Bundes und der Gemeinden um 27,85 Prozent.
283bbb.
284- Basisjahr 1994 (= 100).
285- Zum 1. Mai 1995: 3,2%; Index: 103,20.
286- 1995: Kürzung Sonderzahlung von 98,04% auf 95%, entspricht -0,23% (= (1 - 12,95/12,9804) x 100); Index: 102,96 (= 103,20 - 103,20 x 0,23%).
287- Zum 1. Januar 1997: 1,3%; Index: 104,30 (= 102,96 + 102,96 x 1,3%).
288- 1997: Kürzung Sonderzahlung auf 93,78%, entspricht -0,09% (= (1 - 12,9378/12,95) x 100); Index: 104,21 (= 104,30 - 104,30 x 0,09%).
289- Zum 1. Januar 1998: 1,5%; Index: 105,77 (= 104,21 + 104,21 x 1,5%).
290- 1998: Kürzung Sonderzahlung auf 92,39%, entspricht -0,11% (= (1 - 12,9239/12,9378) x 100); Index: 105,65 (= 105,77 - 105,77 x 0,11%).
291- Zum 1. April 1999: 3,1%; Index: 108,93 (= 105,65 + 105,65 x 3,1%).
292- 1999: Kürzung Sonderzahlung auf 89,66%, entspricht -0,21% (= (1 - 12,8966/12,9239) x 100); Index: 108,70 (= 108,93 - 108,93 x 0,21%).
293- Zum 1. August 2000: 2,0%; Index: 110,87 (= 108,70 + 108,70 x 2,0%).
294- 2000: Kürzung Sonderzahlung auf 87,86%, entspricht -0,14% (= (1 - 12,8786/12,8966) x 100); Index: 110,71 (= 110,87 - 110,87 x 0,14%).
295- Zum 1. September 2001: 2,4%; Index: 113,37 (= 110,71 + 110,71 x 2,4%).
296- 2001: Kürzung Sonderzahlung auf 85,80%, entspricht -0,16% (= (1 - 12,8580/12,8786) x 100); Index: 113,19 (= 113,37 - 113,37 x 0,16%).
297- Zum 1. Januar 2003: 2,4%; Index: 115,91 (= 113,19 + 113,19 x 2,4%).
298- 2003: Kürzung Sonderzahlung auf 83,79%, entspricht -0,16% (= (1 - 12,8379/12,8580) x 100); Index: 115,72 (= 115,91 - 115,91 x 0,16%).
299- Zum 1. Januar 2004: 1,0%; Index: 116,88 (= 115,72 + 115,72 x 1,0%).
300- 2004: Kürzung Sonderzahlung auf 82,96%, entspricht -0,06% (= (1 - 12,8296/12,8379) x 100); Index: 116,81 (= 116,88 - 116,88 x 0,06%).
301- Zum 1. Mai 2004: 1,0%; Index: 117,98 (= 116,81 + 116,81 x 1,0%).
302- 2004: Kürzung Sonderzahlung auf 82,14%, entspricht -0,06% (= (1 - 12,8214/12,8296) x 100); Index: 117,91 (= 117,98 - 117,98 x 0,06%).
303- 2006 (Länder): Kürzung Sonderzahlung auf 35%, entspricht -3,68% (= (1 - 12,35/12,8214) x 100); Index: 113,57 (= 117,91 - 117,91 x 3,68%).
304- 2007 (Bund/Gemeinden): Kürzung Sonderzahlung auf 60%, entspricht -1,73% (= (1 - 12,60/12,8214) x 100); Index: 115,87 (= 117,91 - 117,91 x 1,73%).
305- Zum 1. Januar 2008 (Bund/Gemeinden; TVöD):
306- 50 Euro als Sockelbetrag, entspricht 0,90% (= 50 x 100 / 5.570,00); Index: 116,91 (= 115,87 + 115,87 x 0,90%).
307- 3,1%; Index: 120,53 (= 116,91 + 116,91 x 3,1%).
308- Zum 1. Januar 2008 (Länder): 2,9% (TV-L); Index: 116,86 (= 113,57 + 113,57 x 2,9%).
309- Zum 1. Januar 2009 (Bund/Gemeinden): 2,8% (TVöD); Index: 123,90 (= 120,53 + 120,53 x 2,8%).
310- Zum 1. März 2009 (Länder; TV-L):
311- 40 Euro als Sockelbetrag, entspricht 0,70% (= 40 x 100 / 5.735,00); Index: 117,68 (= 116,86 + 116,86 x 0,7%).
312- 3,0%; Index: 121,21 (= 117,68 + 117,68 x 3,0%).
313In den Jahren 1995 bis 2009 stiegen die Verdienste der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen folglich um 21,21 Prozent, diejenigen des Bundes und der Gemeinden um 23,90 Prozent.
314ee.
315Die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen (x) und der Besoldungsentwicklung (y) wird in Relation zur Besoldungsentwicklung mit der Formel ((100 + x) - (100 + y)) / (100 + y) x 100 dargestellt.
316Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u. a. –, a. a. O. Rn. 144.
317Die Entwicklung der R 2-Besoldung blieb ausgehend von der Basis im Jahr 1998 im Jahr 2013 um 2,18 Prozent [((123,60 - 120,96) / 120,96) x 100] hinter dem Anstieg der Tarifverdienste in Nordrhein-Westfalen und um 5,55 Prozent [((127,67 - 120,96) / 120,96) x 100] hinter demjenigen in Bund und Gemeinden zurück. Im Rahmen der zusätzlichen Staffelprüfung blieb die Entwicklung der R 2-Besoldung in dem Zeitraum von 1994 bis 2008 um 1,03 Prozent [((119,03 - 117,82) / 117,82) x 100] hinter dem Anstieg der Tarifverdienste in Nordrhein-Westfalen und um 4,20 Prozent [((122,77 - 117,82) / 117,82) x 100] hinter demjenigen in Bund und Gemeinden zurück.
318Im Jahr 2014 betrug die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifverdiensten in Nordrhein-Westfalen 3,01 Prozent [((123,67 - 120,06) / 120,06) x 100] bzw. in Bund und Gemeinden 6,49 Prozent [((127,85 - 120,06) / 120,06) x 100]. Im Rahmen der zusätzlichen Staffelprüfung blieb die Entwicklung der R 2-Besoldung in dem Zeitraum von 1995 bis 2009 um 1,50 Prozent [((121,21 - 119,42) / 119,42) x 100] hinter dem Anstieg der Tarifverdienste in Nordrhein-Westfalen und um 3,75 Prozent [((123,90 - 119,42) / 119,42) x 100] hinter demjenigen in Bund und Gemeinden zurück.
319Entgegen der Ansicht des Klägers ist „die höhere Arbeitszeit der Beamten“ im Vergleich zu den Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst bei den vorstehenden Berechnungen nicht einzustellen. S. haben wegen der ihnen zukommenden, verfassungsrechtlich verbürgten Unabhängigkeit (Art. 97 GG) keine festen Dienstzeiten und können ihre Arbeitszeit selbst gestalten. Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
320Beschluss vom 21. September 1982 – 2 B 12/82 –, juris Rn. 3,
321gerechtfertigt, die von einem voll beschäftigten S. aufzubringende Arbeitszeit pauschalierend an dem Arbeitserfolg (Durchschnittspensum) vergleichbarer S. in einer 41-Stundenwoche (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen) zu messen. Insoweit weist das Bundesverwaltungsgericht in dem vorstehend zitierten Beschluss aber zu Recht darauf hin, dass sich je nach Arbeitsweise und Einarbeitung in das jeweilige Rechtsgebiet eine längere oder aber auch kürzere tatsächliche Arbeitszeit ergeben könne. Bereits der Umstand, dass sich der regelmäßige Dienst bei S4. demnach nach dem (durchschnittlich) zu bewältigenden Pensum bemisst, steht einer Berechnung entgegen, welche die Besoldungsentwicklung bzw. die Entwicklung der Tarifentgelte zu der abverlangten Arbeitszeit ins Verhältnis setzt. Im Übrigen hat auch das Bundesverfassungsgericht in seinen hier einschlägigen Entscheidungen vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 – und vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 u. a., keine Berechnung vorgenommen bzw. vorgegeben, wie sie der Kläger einfordert.
322In die vorstehenden Berechnungen auf der ersten Prüfungsstufe sind neben den berücksichtigten Kürzungen bei der Sonderzahlung entgegen der klägerischen Ansicht nicht zusätzlich Einschränkungen im Beihilferecht sowie bei den Versorgungsbezügen einzubeziehen. Dem bereits mehrfach zitierten Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 –, a. a. O. Rn. 116, kann insoweit entnommen werden, dass den Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung als weitere alimentationsrelevante Kriterien erst auf der zweiten Prüfungsstufe Bedeutung zuzumessen ist.
323b. (Zweiter Parameter)
324Es besteht für die Besoldungsjahre 2013 (aa.) und 2014 (bb.) keine (negative) Differenz in Höhe von mindestens fünf Prozent zwischen der Entwicklung des Nominallohnindex und der Besoldungsanpassung in der Besoldungsgruppe R 2 ÜBesG NRW.
325aa.
326Unter Zugrundelegung der vom Statistischen Bundesamt,
327vgl. Verdienste und Arbeitskosten – Reallohnindex und Nominallohnindex, 3. Vierteljahr 2015, S. 30, abrufbar unter https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/VerdiensteArbeitskosten/ReallohnNetto/ReallohnindexPDF_5623209.pdf?__blob=publicationFile (abgerufen am 31. Mai 2016),
328veröffentlichten Werte entwickelte sich der Nominallohnindex in Nordrhein-Westfalen bezogen auf das Jahr 2013 wie folgt:
329- 1998 (= 100).
330- 1999: 0,7; Index: 100,70.
331- 2000: 0,5; Index: 101,20 (= 100,70 + 100,70 x 0,5%).
332- 2001: 1,2; Index: 102,41 (= 101,20 + 101,20 x 1,2%).
333- 2002: 1,5; Index: 103,95 (= 102,41 + 102,41 x 1,5%).
334- 2003: 0,8; Index: 104,78 (= 103,95 + 103,95 x 0,8%).
335- 2004: 0,5; Index: 105,30 (= 104,78 + 104,78 x 0,5%).
336- 2005: 0,4; Index: 105,72 (= 105,30 + 105,30 x 0,4%).
337- 2006: -0,1; Index:105,61 (= 105,72 - 105,72 x 0,1%).
338- 2007: 1,0; Index: 106,67 (= 105,61 + 105,61 x 1,0%).
339- 2008: 2,4 (2,3); Index: 109,23 (= 106,67 + 106,67 x 2,4%).
340- 2009: 0,6 (0,4); Index: 109,88 (= 109,23 + 109,23 x 0,6%).
341- 2010: 2,6 (2,7); Index: 112,74 (= 109,88 + 109,88 x 2,6%).
342- 2011: 3,1 (3,2); Index: 116,23 (= 112,74 + 112,74 x 3,1%).
343- 2012: 2,0 (2,0); Index: 118,55 (= 116,23 + 116,23 x 2,0%).
344- 2013: 0,6 (0,4); Index: 119,26 (= 118,55 + 118,55 x 0,6%).
345Im Jahr 2013 lag die Entwicklung der R 2-Besoldung (20,96 Prozent) damit nicht unter, sondern um 1,41 Prozent [((119,26 - 120,96) / 120,96) x 100] über der Entwicklung des Nominallohnindex.
346Die als Klammerzusätze betreffend die Jahre 2008 bis 2013 zugefügten Zahlen beruhen auf den vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW), dem statistischen Landesamt für Nordrhein-Westfalen, ausgewiesenen Werten.
347Vgl. IT.NRW, Vierteljährliche Verdiensterhebung in NRW (Stand Dezember 2015), http://www.it.nrw.de/statistik/r/daten/eckdaten/r523quartalsergebnisse.html (abgerufen am 23. Mai 2016).
348Auch deren Berücksichtigung führt ersichtlich zu keiner für den Kläger günstigeren Bewertung.
349Die zusätzliche Staffelprüfung ergibt kein anderes Ergebnis. Die Entwicklung des Nominallohnindex in Nordrhein-Westfalen stellt sich unter Heranziehung der vom Statistischen Bundesamt bzw. IT.NRW herausgegebenen Werte für den Kontrollzeitraum von 1994 bis 2008 wie folgt dar:
350- 1993 (= 100).
351- 1994: 1,4; Index: 101,40.
352- 1995: 2,8; Index: 104,24 (= 101,40 + 101,40 x 2,8%).
353- 1996: 1,0; Index: 105,28 (= 104,24 + 104,24 x 1,0%).
354- 1997: -0,2; Index: 105,07 (= 105,28 - 105,28 x 0,2%).
355- 1998: 0,0; Index: 105,07.
356- 1999: 0,7; Index: 105,81 (= 105,07 + 105,07 x 0,7%).
357- 2000: 0,5; Index: 106,34 (= 105,81 + 105,81 x 0,5%).
358- 2001: 1,2; Index: 107,62 (= 106,34 + 106,34 x 1,2%).
359- 2002: 1,5; Index: 109,23 (= 107,62 + 107,62 x 1,5%).
360- 2003: 0,8; Index: 110,10 (= 109,23 + 109,23 x 0,8%).
361- 2004: 0,5; Index: 110,65 (= 110,10 + 110,10 x 0,5%).
362- 2005: 0,4; Index: 111,09 (= 110,65 + 110,65 x 0,4%).
363- 2006: -0,1; Index:110,98 (= 111,09 - 111,09 x 0,1%).
364- 2007: 1,0; Index: 112,09 (= 110,98 + 110,98 x 1,0%).
365- 2008: 2,4 (2,3); Index: 114,78 (= 112,09 + 112,09 x 2,4%).
366Auch für diesen Zeitraum bleibt die Entwicklung des Nominallohnindex um 2,58 Prozent [((114,78 - 117,82) / 117,82) x 100] hinter der Entwicklung der R 2-Besoldung (17,82 Prozent) zurück.
367bb.
368Bezogen auf das Jahr 2014 stellt sich die Entwicklung des Nominallohnindex auf der Grundlage der Werte des Statistischen Bundesamtes bzw. von IT.NRW wie folgt dar:
369- 1999 (= 100).
370- 2000: 0,5; Index: 100,50.
371- 2001: 1,2; Index: 101,71 (= 100,50 + 100,50 x 1,2%).
372- 2002: 1,5; Index: 103,24 (= 101,71 + 101,71 x 1,5%).
373- 2003: 0,8; Index: 104,07 (= 103,24 + 103,24 x 0,8%).
374- 2004: 0,5; Index: 104,59 (= 104,07 + 104,07 x 0,5%).
375- 2005: 0,4; Index: 105,01 (= 104,59 + 104,59 x 0,4%).
376- 2006: -0,1; Index:104,90 (= 105,01 - 105,01 x 0,1%).
377- 2007: 1,0; Index: 105,95 (= 104,90 + 104,90 x 1,0%).
378- 2008: 2,4 (2,3); Index: 108,49 (= 105,95 + 105,95 x 2,4%).
379- 2009: 0,6 (0,4); Index: 109,14 (= 108,49 + 108,49 x 0,6%).
380- 2010: 2,6 (2,7); Index: 111,98 (= 109,14 + 109,14 x 2,6%).
381- 2011: 3,1 (3,2); Index: 115,45 (= 111,98 + 111,98 x 3,1%).
382- 2012: 2,0 (2,0); Index: 117,76 (= 115,45 + 115,45 x 2,0%).
383- 2013: 0,6 (0,4); Index: 118,47 (= 117,76 + 117,76 x 0,6%).
384- 2014: 2,4 (2,3); Index: 121,31 (= 118,47 + 118,47 x 2,4%).
385Hiernach lag die Entwicklung der R 2-Besoldung (20,06 Prozent) bezogen auf das Jahr 2014 1,04 Prozent [((121,31 - 120,06) / 120,06) x 100] unter der Entwicklung des Nominallohnindex.
386Für den Kontrollzeitraum (1995 bis 2009) ergibt sich ebenfalls nichts für den Kläger Günstiges.
387- 1994 (= 100).
388- 1995: 2,8; Index: 102,80.
389- 1996: 1,0; Index: 103,83 (= 102,80 + 102,80 x 1,0%).
390- 1997: -0,2; Index: 103,62 (= 103,83 - 103,83 x 0,2%).
391- 1998: 0,0; Index: 103,62.
392- 1999: 0,7; Index: 104,35 (= 103,62 + 103,62 x 0,7%).
393- 2000: 0,5; Index: 104,87 (= 104,35 + 104,35 x 0,5%).
394- 2001: 1,2; Index: 106,13 (= 104,87 + 104,87 x 1,2%).
395- 2002: 1,5; Index: 107,72 (= 106,13 + 106,13 x 1,5%).
396- 2003: 0,8; Index: 108,58 (= 107,72 + 107,72 x 0,8%).
397- 2004: 0,5; Index: 109,12 (= 108,58 + 108,58 x 0,5%).
398- 2005: 0,4; Index: 109,56 (= 109,12 + 109,12 x 0,4%).
399- 2006: -0,1; Index:109,45 (= 109,56 - 109,56 x 0,1%).
400- 2007: 1,0; Index: 110,54 (= 109,45 + 109,45 x 1,0%).
401- 2008: 2,4 (2,3); Index: 113,19 (= 110,54 + 110,54 x 2,4%).
402- 2009: 0,6 (0,4); Index: 113,87 (= 113,19 + 113,19 x 0,6%).
403Damit lag die Entwicklung der R 2-Besoldung (19,42 Prozent) im Kontrollzeitraum 4,65 Prozent [((113,87 - 119,42) / 119,42) x 100] über der Entwicklung des Nominallohnindex.
404c. (Dritter Parameter)
405Auch der dritte Parameter (Entwicklung Besoldung/Verbraucherpreisindex) kann bezogen auf die Besoldungsjahre 2013 (aa.) und 2014 (bb.) im Ergebnis nicht als erfüllt angesehen werden (cc.).
406aa.
407Unter Zugrundelegung der vom Statistischen Bundesamt,
408vgl. Preise – Verbraucherpreisindizes für Deutschland,Dezember 2015, S. 88, abrufbar unter https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/Preise/Verbraucherpreise/VerbraucherpreiseMPDF/VerbraucherpreiseM2170700151124.pdf?__blob=publicationFile (abgerufen am 31. Mai 2016),
409veröffentlichten Werte entwickelte sich der Verbraucherpreisindex im Bundesgebiet bzw. ab 2012 in Nordrhein-Westfalen bezogen auf das Jahr 2013 wie folgt:
410- 1998 (= 100).
411- 1999: 0,6; Index: 100,60.
412- 2000: 1,4; Index: 102,00 (= 100,60 + 100,60 x 1,4%).
413- 2001: 2,0; Index: 104,04 (= 102,00 + 102,00 x 2,0%).
414- 2002: 1,4; Index: 105,50 (= 104,04 + 104,04 x 1,4%).
415- 2003: 1,1; Index: 106,66 (= 105,50 + 105,50 x 1,1%).
416- 2004: 1,6; Index: 108,37 (= 106,66 + 106,66 x 1,6%).
417- 2005: 1,6; Index: 110,10 (= 108,37 + 108,37 x 1,6%).
418- 2006: 1,5; Index: 111,75 (= 110,10 + 110,10 x 1,5%).
419- 2007: 2,3; Index: 114,32 (= 111,75 + 111,75 x 2,3%).
420- 2008: 2,6 (2,4); Index: 117,29 (= 114,32 + 114,32 x 2,6%).
421- 2009: 0,3 (0,3); Index: 117,64 (= 117,29 + 117,29 x 0,3%).
422- 2010: 1,1 (1,0); Index: 118,93 (= 117,64 + 117,64 x 1,1%).
423- 2011: 2,1 (2,2); Index: 121,43 (= 118,93 + 118,93 x 2,1%).
424- 2012: 1,9 (1,9); Index: 123,74 (= 121,43 + 121,43 x 1,9%).
425- 2013: 1,6 (1,6); Index: 125,72 (= 123,74 + 123,74 x 1,6%).
426Die als Klammerzusätze zugefügten Zahlen beruhen wiederum auf den von IT.NRW ausgewiesenen Werten,
427vgl. IT.NRW, Vierteljährliche Verdiensterhebung in NRW (Stand Dezember 2015), http://www.it.nrw.de/statistik/r/daten/eckdaten/r523quartalsergebnisse.html (abgerufen am 31. Mai 2016).
428können an dieser Stelle allerdings vernachlässigt werden, da sie zu keinem signifikant anderen Ergebnis führen.
429Damit blieb die Entwicklung der R 2-Besoldung (20,96 Prozent) in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2013 um 3,94 Prozent [((125,72 - 120,96) / 120,96) x 100] hinter der Entwicklung des Verbraucherpreisindex zurück.
430Soweit das Verwaltungsgericht Münster zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Differenz in Höhe von mindestens fünf Prozent zwischen der Entwicklung des Verbraucherpreisindex und der Entwicklung der R 2-Besoldung bezogen auf das Jahr 2013 besteht,
431vgl. Urteil vom 26. Januar 2016 – 5 K 1609/14 –, juris Rn. 548 ff.,
432wurde der Entwicklung des Verbraucherpreisindex (hilfsweise) die Entwicklung der R 2-Besoldung ohne Berücksichtigung von Sockelbetragserhöhungen gegenübergestellt. Die Erhöhung der Grundgehaltssätze um feste Beträge, die – anders als die Gewährung von Einmalzahlungen – auch bei künftigen Erhöhungen fortwirken, ist – auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Münster –,
433vgl. Urteil vom 26. Januar 2016 – 5 K 1609/14 –, a. a. O. Rn. 73,
434grundsätzlich bei der Beurteilung der Besoldungsentwicklung zu berücksichtigen.
435Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 –, a. a. O. Rn. 136, und Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 u. a. –, a. a. O. Rn. 118, 124; bezogen auf die A 16-Besoldung auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. September 2015 – 1 K 144/14 –, juris Rn. 154.
436Demgegenüber ist im Rahmen der zusätzlichen Staffelprüfung für den Kontrollzeitraum 1994 bis 2008 von einer Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in Höhe von mindestens fünf Prozent auszugehen.
437Für den vorgenannten Kontrollzeitraum stellt sich die Entwicklung des Verbraucherpreisindex in Nordrhein-Westfalen unter Heranziehung der vom Statistischen Bundesamt bzw. von IT.NRW herausgegebenen Werte wie folgt dar:
438- 1993 (= 100).
439- 1994: 2,6; Index: 102,6.
440- 1995: 1,8; Index: 104,45 (= 102,60 + 102,60 x 1,8%).
441- 1996: 1,4; Index: 105,91 (= 104,45 + 104,45 x 1,4%).
442- 1997: 2,0; Index: 108,03 (= 105,91 + 105,91 x 2,0%).
443- 1998: 1,0; Index: 109,11 (= 108,03 + 108,03 x 1,0%).
444- 1999: 0,6; Index: 109,76 (= 109,11 + 109,11 x 0,6%).
445- 2000: 1,4; Index: 111,30 (= 109,76 + 109,76 x 1,4%).
446- 2001: 2,0; Index: 113,53 (= 111,30 + 111,30 x 2,0%).
447- 2002: 1,4; Index: 115,12 (= 113,53 + 113,53 x 1,4%).
448- 2003: 1,1; Index: 116,39 (= 115,12 + 115,12 x 1,1%).
449- 2004: 1,6; Index: 118,25 (= 116,39 + 116,39 x 1,6%).
450- 2005: 1,6; Index: 120,14 (= 118,25 + 118,25 x 1,6%).
451- 2006: 1,5; Index: 121,94 (= 120,14 + 120,14 x 1,5%).
452- 2007: 2,3; Index: 124,74 (= 121,94 + 121,94 x 2,3%).
453- 2008: 2,6 (2,4); Index: 127,98 (= 124,74 + 124,74 x 2,6%).
454Im Rahmen der zusätzlichen Staffelprüfung blieb die Entwicklung der R 2-Besoldung (17,82 Prozent) in dem Zeitraum von 1994 bis 2008 um 8,62 Prozent [((127,98 - 117,82) / 117,82) x 100] hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück.
455bb.
456Bezogen auf das Jahr 2014 stellt sich die Entwicklung des Verbraucherpreisindex auf der Grundlage der Werte des Statistischen Bundesamtes bzw. von IT.NRW wie folgt dar:
457- 1999 (= 100).
458- 2000: 1,4; Index: 101,40.
459- 2001: 2,0; Index: 103,43 (= 101,40 + 101,40 x 2,0%).
460- 2002: 1,4; Index: 104,88 (= 103,43 + 103,43 x 1,4%).
461- 2003: 1,1; Index: 106,03 (= 104,88 + 104,88 x 1,1%).
462- 2004: 1,6; Index: 107,73 (= 106,03 + 106,03 x 1,6%).
463- 2005: 1,6; Index: 109,45 (= 107,73 + 107,73 x 1,6%).
464- 2006: 1,5; Index: 111,09 (= 109,45 + 109,45 x 1,5%).
465- 2007: 2,3; Index: 113,65 (= 111,09 + 111,09 x 2,3%).
466- 2008: 2,6 (2,4); Index: 116,60 (= 113,65 + 113,65 x 2,6%).
467- 2009: 0,3 (0,3); Index: 116,95 (= 116,60 + 116,60 x 0,3%).
468- 2010: 1,1 (1,0); Index: 118,24 (= 116,95 + 116,95 x 1,1%).
469- 2011: 2,1 (2,2); Index: 120,72 (= 118,24 + 118,24 x 2,1%).
470- 2012: 1,9 (1,9); Index: 123,01 (= 120,72 + 120,72 x 1,9%).
471- 2013: 1,6 (1,6); Index: 124,98 (= 123,01 + 123,01 x 1,6%).
472- 2014: 1,1 (1,1); Index: 126,35 (= 124,98 + 124,98 x 1,1%).
473Im Jahr 2014 lag die Entwicklung der R 2-Besoldung (20,06 Prozent) damit 5,24 Prozent [((126,35 - 120,06) / 120,06) x 100] unter der Entwicklung des Verbraucherpreisindex.
474Im Kontrollzeitraum (1995 bis 2009) entwickelte sich der Verbraucherpreisindex wie folgt:
475- 1994 (= 100).
476- 1995: 1,8; Index: 101,80.
477- 1996: 1,4; Index: 103,23 (= 101,80 + 101,80 x 1,4%).
478- 1997: 2,0; Index: 105,29 (= 103,23 + 103,23 x 2,0%).
479- 1998: 1,0; Index: 106,34 (= 105,29 + 105,29 x 1,0%).
480- 1999: 0,6; Index: 106,98 (= 106,34 + 106,34 x 0,6%).
481- 2000: 1,4; Index: 108,48 (= 106,98 + 106,98 x 1,4%).
482- 2001: 2,0; Index: 110,65 (= 108,48 + 108,48 x 2,0%).
483- 2002: 1,4; Index: 112,20 (= 110,65 + 110,65 x 1,4%).
484- 2003: 1,1; Index: 113,43 (= 112,20 + 112,20 x 1,1%).
485- 2004: 1,6; Index: 115,24 (= 113,43 + 113,43 x 1,6%).
486- 2005: 1,6; Index: 117,08 (= 115,24 + 115,24 x 1,6%).
487- 2006: 1,5; Index: 118,84 (= 117,08 + 117,08 x 1,5%).
488- 2007: 2,3; Index: 121,57 (= 118,84 + 118,84 x 2,3%).
489- 2008: 2,6 (2,4); Index: 124,73 (= 121,57 + 121,57 x 2,6%).
490- 2009: 0,3 (0,3); Index: 125,10 (= 124,73 + 124,73 x 0,3%).
491Demnach lag die Entwicklung der R 2-Besoldung (19,42 Prozent) 4,76 Prozent [((125,10 - 119,42) / 119,42) x 100] unter der Entwicklung des Verbraucherpreisindex.
492cc.
493Die Abkoppelung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in Höhe von mehr als fünf Prozent im Jahr 2014 bzw. bezogen auf das Jahr 2013 in dem Kontrollzeitraum führt jedoch nicht dazu, dass der dritte Parameter als erfüllt anzusehen wäre. Denn das Bundesverfassungsgericht fordert eine mindestens 5%-ige Abweichung der Besoldungsanpassung im streitgegenständlichen Abschnitt und im Kontrollzeitraum.
494Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 –,a. a. O. Rn. 108, und Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 u. a. –, a. a. O. Rn. 87.
495Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da bezogen auf das Jahr 2013 die Differenz zwischen der Entwicklung der R 2-Besoldung und der Entwicklung des Verbraucherpreisindex 3,94 Prozent und somit nicht mindestens fünf Prozent beträgt. Bezogen auf das Jahr 2014 wird die 5%-Grenze in dem Kontrollzeitraum (1995 bis 2009) nicht erreicht.
496d. (Vierter Parameter)
497Einem Vergleich der Entwicklung des Abstands zwischen der R 2-Besoldung und anderen Besoldungsgruppen in den Jahren 2008 bis 2013 bzw. 2009 bis 2014 kann ein Indiz für einen Verstoß gegen das Alimentationsprinzip nicht entnommen werden.
498Ausweislich der nachfolgenden Tabelle betrug der Abstand zwischen dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe R 2 (jeweils Endstufe) und dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe A 9 (jeweils Endstufe) in den vorgenannten Jahren nahezu konstant etwa 53 Prozent, zwischen dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe R 2 und dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe A 13 (jeweils Endstufe) nahezu konstant etwa 28 Prozent und zwischen dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe R 2 und dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe R 1 (jeweils Endstufe) nahezu konstant etwa 8 Prozent.
499Jahr |
A 9 (Endstufe) |
A 13 (Endstufe) |
R 1 (Endstufe) |
R 2 (Endstufe) |
2008 |
2.607,28 Euro |
4.034,28 Euro |
5.189,27 Euro |
5.663,44 Euro |
2009 2010 |
2.706,10 Euro 2.738,57 Euro |
4.175,91 Euro 4.226,02 Euro |
5.365,55 Euro 5.429,94 Euro |
5.853,94 Euro 5.924,19 Euro |
2013 |
2.924,97 Euro |
4.474,95 Euro |
5.736,34 Euro |
6.254,18 Euro |
2014 |
3.011,26 Euro |
4.573,12 Euro |
5.850,91 Euro |
6.375,48 Euro |
Verhältnis zu R 2 in Prozent |
||||
2008 |
53,97 |
28,77 |
8,38 8,35 8,35 8,28 |
|
2009 2010 |
53,78 53,78 |
28,67 28,67 |
||
2013 |
53,24 |
28,45 |
||
2014 |
52,77 |
28,28 |
8,23 |
|
Zusammengefasst wird in keinem der maßgeblichen Zeiträume der Grenzwert in Höhe von zehn Prozent innerhalb von fünf Jahren auch nur annähernd erreicht.
501Diese Feststellung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass für die Wahrung eines ausreichenden Abstands der Bruttogehälter höherer Besoldungsgruppen zu den Tabellenwerten unterer Besoldungsgruppen in den Blick zu nehmen ist, dass von Verfassungs wegen bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (= früher Sozialhilfe), der die Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs obliegt, und dem einem erwerbstätigen Beamten geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich werden muss. Die Nettoalimentation in den unteren Besoldungsgruppen muss daher ihrerseits einen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau aufweisen.
502Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015– 2 BvL 19/09 u. a. –, a. a. O. Rn. 93.
503Es kann vorliegend dahinstehen, ob dieser Gesichtspunkt, der sich erst in der soeben zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur A-Besoldung und nicht bereits auch in dem Urteil vom 5. Mai 2015 zur Richterbesoldung findet, auch im Rahmen der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Richterbesoldung zum Tragen kommt. Denn das Bundesverfassungsgericht stellt in diesem Zusammenhang ausdrücklich den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers heraus, wie den Anforderungen des Gebotes eines Mindestabstandes zum Grundsicherungsniveau bei der Festsetzung der Bezüge Rechnung zu tragen ist, namentlich kann dies durch eine Anhebung des Bemessungssatzes der Beihilfe auf 100 Prozent der entstandenen Aufwendungen, eine Anhebung des Eingangsgehaltes einer Besoldungsstufe verbunden mit einer geringeren prozentualen Steigerung in den Erfahrungsstufen, eine Anhebung des Familienzuschlags in den unteren Besoldungsgruppen oder durch sonstige geeignete Maßnahmen unter Berücksichtigung der sich in diesem Fall für höhere Besoldungsgruppen möglicherweise aufgrund des Abstandsgebotes ergebenden Konsequenzen geschehen.
504Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015– 2 BvL 19/09 u. a. –, a. a. O. Rn. 94.
505Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Bundesverfassungsgericht selbst keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass etwaige verfassungswidrige Bruttogehälter unterer Besoldungsgruppen zwingend eine Verletzung des Abstandsgebotes für die (in dem vorstehend zitierten Beschluss) streitgegenständlichen Besoldungsgruppen – unter anderem die A 9-Besoldung in den Jahren 2003 und 2004 sowie die Besoldung in den Besoldungsgruppe A 12/ A 13 im Jahr 2003 jeweils in Nordrhein-Westfalen – zur Folge haben müssten.
506Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015– 2 BvL 19/09 u. a. –, a. a. O. Rn. 95, 151, 155.
507Dass etwas anderes für die hier streitgegenständlichen Jahre 2013 und 2014 gelten sollte, ist weder substantiiert vorgetragen noch drängt es sich sonst auf.
508Ebenso VG Münster, Urteile vom 26. Januar 2016 – 5 K 1609/14 –, a. a. O. Rn. 667 ff. (R 2-Besoldung), und vom 31. März 2016 – 5 K 1171/14 –, juris Rn. 665 ff. (R 1-Besoldung); im Ergebnis auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. September 2015 – 1 K 144/14 –, a. a. O.; a. A. Stuttmann, NVwZ 2016, 184 ff.
509e. (Fünfter Parameter)
510Schließlich kann auch im Rahmen eines Quervergleichs der R 2-Besoldung in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2013 und 2014 zum Durchschnitt der Bruttobezüge einschließlich Sonderzahlungen und in den anderen Ländern nicht eine derart erhebliche Differenz festgestellt werden, die nach der bereits mehrfach zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Vorliegen des fünften Parameters führt.
511In Nordrhein-Westfalen, im Bund sowie in den anderen Ländern hat sich das Jahresbruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen,
512vgl. zu den jeweiligen Rechtsgrundlagen der Sonderzahlung VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. September 2015– 1 K 144/14 –, a. a. O. Rn. 172,
513in den Jahren 2013 und 2014 in der Besoldungsgruppe R 2 (jeweils Endstufe) wie folgt dargestellt (die Höhe des Grundgehalts bezieht sich jeweils auf den 1. Dezember):
514- Nordrhein-Westfalen:
5152013: 76.926,41 Euro (= 6.254,18 Euro x 12 + 6.254,18 Euro x 0,30).
5162014: 78.418,40 Euro (= 6.375,48 Euro x 12 + 6.375,48 Euro x 0,30).
517- Bund:
5182013: 80.117,28 Euro (= 6.676,44 Euro x 12).
5192014: 82.358,04 Euro (= 6.863,17 Euro x 12).
520- Baden-Württemberg:
5212013: 78.793,56 Euro (= 6.566,13 Euro x 12).
5222014: 80.960,40 Euro (= 6.746,70 Euro x 12).
523- Bayern:
5242013: 80.145,34 Euro (= 6.335,60 Euro x 12 + 6.335,60 Euro x 0,65).
5252014: 82.509,63 Euro (= 6.522,50 Euro x 12 + 6.522,50 Euro x 0,65).
526- Berlin:
5272013: 71.990,68 Euro (= 5.945,89 Euro x 12 + 640-, Euro).
5282014: 74.131,24 Euro (= 6.124,27 Euro x 12 + 640-, Euro).
529- Brandenburg:
5302013: 74.768,76 Euro (= 6.230,73 Euro x 12).
5312014: 76.114,56 Euro (= 6.342,88 Euro x 12).
532- Bremen:
5332013: 75.197,52 Euro (= 6.266,46 Euro x 12).
5342014: 76.805,52 Euro (= 6.400,46 Euro x 12).
535- Hamburg:
5362013: 75.908,52 Euro (= 6.325,71 Euro x 12).
5372014: 77.996,04 Euro (= 6.499,67 Euro x 12).
538- Hessen:
5392013: 79.552,12 Euro (= 6.313,66 Euro x 12 + 6.313,66 Euro x 0,05 x 12).
5402014: 81.620,41 Euro (= 6.477,81 Euro x 12 + 6.477,81 Euro x 0,05 x 12).
541- Mecklenburg-Vorpommern:
5422013: 77.502,54 Euro (= 6.292,19 Euro x 12 + 6.292,19 Euro x 0,31726).
5432014: 79.012,62 Euro (= 6.418,03 Euro x 12 + 6.418,03 Euro x 0,31104).
544- Niedersachsen:
5452013: 75.758,64 Euro (= 6.313,22 Euro x 12).
5462014: 77.993,52 Euro (= 6.499,46 Euro x 12).
547- Rheinland-Pfalz:
5482013: 75.515,76 Euro (= 6.292,98 Euro x 12).
5492014: 76.270,92 Euro (= 6.355,91 Euro x 12).
550- Saarland:
5512013: 75.211,92 Euro (= 6.267,66 Euro x 12).
5522014: 76.565,76 Euro (= 6.380,48 Euro x 12).
553- Sachsen:
5542013: 75.951,12 Euro (= 6.329,26 Euro x 12).
5552014: 78.191,64 Euro (= 6.515,97 Euro x 12).
556- Sachsen-Anhalt:
5572013: 75.951,12 Euro (= 6.329,26 Euro x 12).
5582014: 78.191,64 Euro (= 6.515,97 Euro x 12).
559- Schleswig-Holstein:
5602013: 75.654,72 Euro (= 6.304,56 Euro x 12).
5612014: 77.735,28 Euro (= 6.477,94 Euro x 12).
562- Thüringen:
5632013: 76.628,76 Euro (= 6.385,73 Euro x 12).
5642014: 78.736,08 Euro (= 6.561,34 Euro x 12).
565Unter Zugrundelegung der dargestellten Werte blieb die Jahresbruttobesoldung einschließlich der Sonderzahlung in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2013 um 3,99 Prozent und im Jahr 2014 um 4,79 Prozent hinter der R 2-Besoldung auf Bundesebene zurück, lag jedoch um 0,82 Prozent (Besoldungsjahr 2013) bzw. um 0,30 Prozent (Besoldungsjahr 2014) über dem Durchschnitt der Besoldung in den übrigen Ländern (2013: 76.302,07 Euro; 2014: 78.189,02 Euro). Auch der fünfte Parameter ist daher ersichtlich nicht erfüllt.
566f.
567Zusammenfassend zeigen die unter den Gliederungspunkten a. bis e. angestellten Vergleiche, dass bezogen auf die Besoldungsjahre 2013 und 2014 nicht mindestens drei von fünf der zur Konkretisierung des Evidenzkriteriums herangezogenen Parameter erfüllt sind. Folglich besteht keine Vermutung der evidenten Unangemessenheit der Bezüge in der Besoldungsgruppe R 2 ÜBesG NRW in den vorgenannten Zeiträumen.
568Es kommt hier daher nicht entscheidend darauf an, ob die Entwicklung der Besoldung im Rahmen des ersten Parameters nur der Entwicklung der Verdienste der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder,
569so BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 –, a. a. O. Rn. 99, und Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 u. a. –, a. a. O. Rn. 78,
570oder daneben auch der Entwicklung der Verdienste der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst des Bundes und der Gemeinden gegenüber gestellt wird. Selbst wenn man im Sinne einer Günstigkeitsprüfung davon ausgeht, dass es zur Erreichung der vorliegend relevanten Zwecke im Verhältnis zur Besoldungsentwicklung genügt, wenn jedenfalls einer der beiden Indexwerte für die Entwicklung der Tarifergebnisse den vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Grenzwert übertrifft,
571so für die A-Besoldung VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. September 2015 – 1 K 144/14 –, a. a. O. Rn. 155; für die R 2-Besoldung wohl auch VG Münster, Urteil vom 26. Januar 2016 – 5 K 1609/14 –, a. a. O. Rn. 102 ff.,
572wäre bezogen auf das Besoldungsjahr 2013 allenfalls ein Parameter erfüllt. Es besteht demzufolge keine Vermutung dafür, dass die dem Kläger gewährte Besoldung im Jahr 2013 evident unzureichend war.
573Entsprechendes gilt auch für das Besoldungsjahr 2014. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass neben dem ersten Parameter (Entwicklung Besoldung/Tarifentgelte) auch der dritte Parameter (Entwicklung Besoldung/ Verbraucherpreisindex) erfüllt ist, hat dies im Ergebnis keine indizielle Relevanz, weil ein den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechendes Indiz (drei von fünf Parametern) auch insoweit nicht erzielt wird.
5742.
575Eine weitere Abwägung ist im vorliegenden Fall nicht angezeigt, da bezogen auf die Besoldungsjahre 2013 und 2014 auf der ersten Prüfungsstufe nicht mindestens drei Parameter erfüllt sind. Zwar kann die Vermutung der verfassungswidrigen Unteralimentation im Rahmen einer Gesamtabwägung durch Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien erhärtet oder widerlegt werden. Besteht eine solche Vermutung aber bereits nicht, weil auf der ersten Prüfungsstufe nicht ausreichend Indizien dafür sprechen, dass die Bezüge verfassungsrechtlich nicht mehr akzeptabel gewesen wären mit der Folge eines Verstoßes gegen das Alimentationsprinzip, bedarf es keines Eingehens auf die vom Bundesverfassungsgericht zur Erhärtung oder Widerlegung der Vermutungswirkung beispielhaft,
576vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 –,a. a. O. Rn. 116 ff.,
577aufgezählten weiteren Kriterien.
578So auch VG Münster, Urteile vom 26. Januar 2016 – 5 K 1609/14 –, a. a. O. Rn. 666, und vom 31. März 2016 – 5 K 1171/14 –, a. a. O. Rn. 673.
5793.
580Schließlich hat sich die Kammer auch im Übrigen keine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der dem Kläger in den Jahren 2013 und 2014 gewährten Alimentation bilden können. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Einhaltung prozeduraler Anforderungen, die den Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere in Form von Begründungspflichten treffen.
581Danach ist der Gesetzgeber gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen. Eine bloße Begründbarkeit genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung. Der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn kann – auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz – effektiv nur erreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden. Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung.
582Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015– 2 BvL 19/09 u. a. –, a. a. O. Rn. 112 f. m. w. N.
583Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben kann ein zur Verfassungswidrigkeit der Besoldung in den Jahren 2013 und 2014 führender Verstoß gegen die prozeduralen (Begründungs-)Pflichten im Ergebnis nicht festgestellt werden. Zum einen konnte von dem nordrhein-westfälischen Gesetzgeber zum Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes zur Änderung des BesVersAnpG 2013/2014 NRW vom 11. November 2014 bzw. der Begründung des Gesetzentwurfs vom 2. September 2014 (LT-Drs. 16/6688) nicht erwartet werden, dass er sich in der gebotenen Weise mit den erst rund ein halbes Jahr später vom Bundesverfassungsgericht in seiner grundlegenden Entscheidung vom 5. Mai 2015 zur Konkretisierung des Evidenzkriteriums herangezogenen Parameter auseinandersetzt. Auch das Bundesverfassungsgericht selbst hat im Ergebnis einen entsprechenden Verstoß weder in der vorgenannten noch in der nachfolgenden Entscheidung vom 17. November 2015 angenommen. Zum anderen könnte der Kläger in Ansehung der zuvor unter dem Gliederungspunkt II. 1. dargestellten Berechnungen sein Klageziel nicht alleine auf der Grundlage einer (lediglich) unzureichenden Begründung des BesVersAnpG 2013/2014 NRW vom 16. K. 2013, in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des BesVersAnpG 2013/2014 vom 11. November 2014 erreichen.
584So bereits VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. September 2015 – 1 K 144/14 –, a. a. O. Rn. 201; ebenfalls keine Bedenken äußernd (ohne allerdings auf die prozeduralen Anforderungen im konkreten Fall ausdrücklich einzugehen) VG Münster, Urteile vom 26. Januar 2016 – 5 K 1609/14 –, a. a. O., und vom 31. März 2016 – 5 K 1171/14 –, a. a. O.; a. A. VG Bremen, Beschluss vom 17. März 2016 – 6 K 83/14 –, juris Rn. 28 ff.
585Denn es bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber – würde die Verfassungswidrigkeit der Besoldung in den Jahren 2013 und 2014 durch das Bundesverfassungsgericht wegen Verstoßes gegen die prozeduralen (Begründungs-)Pflichten festgestellt werden – sich bei seinen Berechnungen auf gänzlich andere als die hier zugrundegelegten Zahlenwerte stützen würde. Gegen letzteres spricht bereits die Begründung des Gesetzentwurfs zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2015/2016 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 23. September 2015 (LT-Drs. 16/9807 – Neudruck –, dort insbesondere S. 27 ff.).
586Soweit der Kläger unter Verweis darauf, dass die Voraussetzungen für eine Einstellung in den höheren Justizdienst im Bezirk des Oberlandesgerichts I. in den letzten zehn Jahren massiv abgesenkt worden seien, eine „absolute Verfassungswidrigkeit“ der ihm gewährten Besoldung geltend macht, geht er von einem unzutreffenden Verständnis der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus. Den in diesem Zusammenhang maßgeblichen und vom Kläger zur Begründung seiner Auffassung auszugsweise in Bezug genommenen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts kann die Rechtsfolge einer absoluten Verfassungswidrigkeit nicht entnommen werden. Die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber stellt vielmehr (lediglich) ein Kriterium dar, welches auf der zweiten Prüfungsstufe zur Widerlegung oder Erhärtung der gegebenenfalls auf der ersten Prüfungsstufe bestehenden Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation heranzuziehen ist.
587Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 –, a. a. O. Rn. 116 f.
588Da bereits eine solche Vermutung auf der ersten Prüfungsstufe im hier zu entscheidenden Fall nicht besteht, hat das erkennende Gericht von einer weiteren Aufklärung der Entwicklung der Einstellungsvoraussetzungen in den höheren Justizdienst, die im Übrigen nicht lediglich auf den Bezirk des Oberlandesgerichts I. verengt werden dürften, abgesehen.
589Schließlich führt die Berufung des Klägers auf den Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Bremen vom 17. März 2016 – 6 K 83/14 –, a. a. O., an das Bundesverfassungsgericht betreffend die R 1-Besoldung des Landes Bremen in den Jahren 2013 und 2014 zu keinem anderen Ergebnis, da er durch den Beklagten auf der Grundlage nordrhein-westfälischer Gesetze und nicht durch das Land Bremen alimentiert wird. Inwiefern der vorstehend zitierte Beschluss Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren haben soll, wird vom Kläger nicht näher dargelegt.
590B.
591Der hilfsweise gestellte Leistungsantrag ist bereits unzulässig.
592Der Hilfsantrag geht im Kern nicht über das mit dem Hauptantrag geltend gemachte Begehren hinaus. Insoweit ist die Verfolgung eines solchen Begehrens im Wege der allgemeinen Feststellungsklage erforderlich, unter Rechtsschutzgesichtspunkten aus den bereits unter dem Gliederungspunkt A. dargelegten Gründen aber auch ausreichend. Damit bleibt für den Hilfsantrag kein Raum mehr.
593Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 31. Mai 2016 - 12 K 6021/13
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 31. Mai 2016 - 12 K 6021/13
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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 31. Mai 2016 - 12 K 6021/13 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
Gründe
- 1
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Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
- 2
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Der im Jahre 1925 geborene Kläger war zuletzt Oberrechnungsrat (Besoldungsgruppe A 13) beim Rechnungshof der Beklagten und wurde 1986 in den Ruhestand versetzt. Nach der Scheidung von seiner früheren Ehefrau wurden 1991 seine Versorgungsbezüge gemäß § 57 BeamtVG gekürzt; seine frühere Ehefrau ist 2005 verstorben. Der Kläger nahm 1988 seinen Wohnsitz zunächst in Mexiko und dann seit 1991 in Kanada; seit 1999 ist der Kläger wieder verheiratet. Drei in den Jahren 1982, 1988 und 1989 auf den Philippinen geborene Kinder, für die er 1998 die Vaterschaft anerkannt hat, leben auf den Philippinen. Kindergeld für sie hat er nie bezogen; 1998 hat er beantragt, sie bei der Festsetzung seiner Bezüge zu berücksichtigen.
- 3
-
Der Kläger begehrt, ihm im Hinblick auf die drei auf den Philippinen lebenden Kinder eine höhere Versorgung und höhere jährliche Sonderzuwendungen zu zahlen sowie ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als ob alle Voraussetzungen der Kindergeldbewilligung erfüllt wären. Außerdem erstrebt er die Gewährung von Beihilfeleistungen ohne Abzug von Eigenbeteiligungen und die Aufhebung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge nach § 57 BeamtVG mit Wirkung ab dem Tode seiner früheren Ehefrau. Klage und Berufung blieben in beiden Instanzen erfolglos.
- 4
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Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
- 5
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Es kann dahinstehen, inwieweit die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Sie formuliert keine zu klärenden Fragen und setzt sich nur bei der ersten Rüge im Einzelnen und auf den jeweiligen Streitgegenstand bezogen mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinander. Aber auch soweit man dem klägerischen Vortrag Fragestellungen entnehmen kann, rechtfertigen sie nicht die Zulassung der Revision.
- 6
-
Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 und vom 2. Februar 2011 - BVerwG 6 B 37.10 - NVwZ 2011, 507; stRspr).
- 7
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1. Hinsichtlich des Versorgungsanspruchs des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht aus dem Zusammenspiel der Bestimmungen des Versorgungsrechts (§ 50 BeamtVG 1997), Besoldungsrechts (§ 40 BBesG 1997) und Steuerrechts (§§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 i.V.m. § 1 und § 32 EStG 1997) abgeleitet, dass dem Kläger einfachrechtlich kein Kindergeldanspruch und damit auch kein höherer Familienzuschlag bei der Versorgung zusteht. Der Besoldungsgesetzgeber macht die Gewährung des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags davon abhängig, dass der Besoldungsempfänger nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes oder des Kindergeldgesetzes kindergeldberechtigt ist. Der besoldungs- bzw. versorgungsrechtliche Anspruch setzt zwingend die Kindergeldberechtigung, d.h. einen Anspruch auf Kindergeld voraus. Diese Verknüpfung macht deutlich, dass beide Leistungen den gleichen sozialpolitischen Zweck, nämlich den Familienlastenausgleich für den Mehraufwand von Kindern, verfolgen. Daher sollen divergierende Auffassungen von Familienkasse und Besoldungsstelle über die Kindergeldberechtigung vermieden werden (stRspr, vgl. zuletzt Beschluss vom 18. Juni 2013 - BVerwG 2 B 12.13 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung Buchholz vorgesehen).
- 8
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Dieses Ergebnis stellt der Kläger nicht in Frage, meint aber, dass es hiermit im Besoldungs- und Versorgungsrecht im Hinblick auf das Alimentationsprinzip nicht sein Bewenden haben dürfe; in verfassungskonformer Auslegung des § 1 Abs. 2 EStG müsse für den Anspruch auf den kindbezogenen Familienzuschlag auf die Wohnsitzvoraussetzung des § 63 Abs.1 Satz 3 EStG dann verzichtet werden, wenn der Kindergeldanspruch nur wegen der Nichterfüllung dieser Voraussetzung scheitere. Er wirft sinngemäß die Frage auf, ob das Alimentationsprinzip es gewährleistet, dass der Familienzuschlag bei Kindern, für die Unterhalt geleistet wird, unabhängig davon zu gewähren ist, wo die Kinder leben und ob für sie ein Kindergeldanspruch besteht.
- 9
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Das Alimentationsprinzip gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Es verpflichtet den Dienstherrn, dem Beamten und seiner Familie angemessenen Unterhalt zu leisten. Deshalb muss ein Beamter seine Unterhaltspflichten gegenüber seiner Familie erfüllen können. Zu seiner Familie gehören auch die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Beamten lebenden Kinder (BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 1979 - 2 BvL 14/66 - BVerfGE 29, 1 <9>; Kammerbeschluss vom 8. November 2007 - 2 BvR 2466/06 - FamRZ 2008, 487 Rn. 23).
- 10
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Das Oberverwaltungsgericht hat dahinstehen lassen, ob es das Alimentationsprinzip darüber hinausgehend auch gebietet, einem im außereuropäischen Ausland lebenden Versorgungsempfänger einen kinderbezogenen Familienzuschlag für Kinder zu zahlen, die zwar nicht mit ihm in einem Haushalt leben, mit denen er aber eine familiäre Lebensgemeinschaft pflege; denn der Kläger habe nicht geltend gemacht, dass er jemals eine familiäre Beistands- oder Umgangsgemeinschaft mit seinen auf den Philippinen lebenden Kindern gepflegt oder zu ihnen regelmäßige (Besuchs-)Beziehungen unterhalten habe. Es hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger gegenüber den auf den Philippinen lebenden Kindern, für die er die Vaterschaft erst lange nach deren Geburt anerkannt hat, unterhaltspflichtig war und ist, ohne dass der Kläger dem mit einer (begründeten) Verfahrensrüge entgegengetreten ist. Jedenfalls für den Fall des Fehlens einer Umgangsgemeinschaft und einer Unterhaltspflicht stellt sich nicht die verfassungsrechtliche Frage, ob das Alimentationsprinzip auch die Berücksichtigung von nicht im Haushalt lebenden Kindern eines im außereuropäischen Ausland lebenden Versorgungsempfängers gebietet.
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2. Das Oberverwaltungsgericht hat weiter zutreffend ausgeführt, dass die Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers gemäß § 57 BeamtVG nach dessen Ehescheidung im Jahre 1991 und dem seinerzeit durchgeführten Versorgungsausgleich mit der Übertragung von Versorgungsanwartschaften auf die frühere Ehefrau des Klägers nicht deshalb rückgängig zu machen ist, weil die Ehefrau im Jahre 2005 - und damit nach einem etwa vierzehnjährigen Rentenbezug aufgrund des Versorgungsausgleichs - verstorben ist. Der Kläger wirft insoweit keine aus seiner Sicht klärungsbedürftige Frage auf und setzt sich auch nicht mit den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts auseinander, sondern beklagt lediglich in zwei Sätzen, dass er sich damit unter der Pfändungsfreigrenze bewege. Das genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO.
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Abgesehen davon weist das Oberverwaltungsgericht zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hin, wonach es nicht gegen Art. 14 GG oder Art. 33 Abs. 5 GG verstößt, dass beim Vorversterben des ausgleichsberechtigten Ehegatten die Kürzung der Versorgung des Ausgleichsverpflichteten nur dann entfällt, wenn die aufgrund des Versorgungsausgleichs gewährten Leistungen innerhalb der von § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich - VAHRG - bestimmten Grenzen (zwei Jahresbeträge einer auf das Ende des Leistungsbezugs berechneten Rente) liegen (Urteil vom 5. Juli 1989 - 1 BvL 11/87 u.a. - BVerfGE 80, 297 <308 ff.>). Damit hat das Bundesverfassungsgericht die gesetzliche Regelung in § 4 Abs. 2 VAHRG gebilligt, die im Hinblick darauf erlassen worden ist, dass das Bundesverfassungsgericht zuvor gesetzliche Regelungen zur Vermeidung nachträglich eintretender grundrechtswidriger Auswirkungen des Versorgungsausgleichs verlangt hatte (Urteil vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 17/77 u.a. - BVerfGE 53, 257 <302 ff.>). Das Oberverwaltungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass angesichts des vierzehnjährigen Leistungsbezugs der früheren Ehefrau des Klägers der Fortbestand der Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers auch über den Tod seiner früheren Ehefrau hinaus nicht unverhältnismäßig war.
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3. Schließlich hat das Oberverwaltungsgericht ausführlich dargelegt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Beihilfeleistungen ohne den Abzug von Eigenanteilen hat. Es hat ausgeführt, dass die Versorgungsbezüge des Klägers im streitigen Zeitraum deutlich über der Höhe des Mindestruhegehalts als der nach Landesrecht maßgeblichen Grenze lagen, bis zu der ein Eigenbehalt nicht abzuziehen war. Angesichts der jährlichen Eigenanteile zwischen 30 und 202 € liege auch kein atypischer Fall vor, bei dem eine Kürzung der Beihilfe um Eigenanteile unbillig wäre. Die Beschwerde formuliert auch hierzu keine Frage und setzt sich ebenfalls nicht mit den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts auseinander, sondern beklagt pauschal den Härtefall, der sich daraus ergebe, dass er die ihm verbleibenden Mittel auch im Krankheitsfall bzw. für dessen Vorsorge einsetzen müsse. Das genügt ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
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Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Pflicht des Dienstherrn zur Sicherstellung des amtsangemessenen Lebensunterhalts sich auch auf Lebenslagen erstreckt, die einen erhöhten Bedarf begründen. Die verfassungsrechtliche Alimentationspflicht gebietet dem Dienstherrn, Vorkehrungen zu treffen, dass die notwendigen und angemessenen Maßnahmen im Falle von Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt und Tod nicht aus wirtschaftlichen Gründen unterbleiben, weil sie der Beamte mit der Regelalimentation nicht bewältigen kann, oder dass der amtsangemessene Lebensunterhalt wegen der finanziellen Belastungen in diesen Ausnahmesituationen nicht gefährdet wird (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. Mai 1985 - 2 BvL 24/82 - BVerfGE 70, 69 <79> und vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225 <232>; BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2012 - BVerwG 2 C 24.10 - Buchholz 238.927 § 12 BVO NRW Nr. 1 Rn. 15 m.w.N.).
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Ob die Fürsorge in Krankheits- und Pflegefällen durch Beihilfeleistungen, durch Mittel der Regelalimentation zur Finanzierung einer Krankenversicherung oder nicht versicherbarer Belastungen oder durch eine Kombination aus diesen Elementen unter Wahrung der Amtsangemessenheit der Alimentation sichergestellt wird, ist dem Gesetzgeber überlassen (BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225 <232 f.> und Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 1715/03 u.a. - DVBl 2007, 1493 <1495>; BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - BVerwG 2 C 51.08 - ZBR 2011, 379 Rn. 14 m.w.N.). Der Spielraum des Gesetzgebers bei der Gestaltung des Besoldungsrechts wird grundsätzlich erst durch Maßnahmen überschritten, die sich als evident sachwidrig erweisen (BVerfG, Beschlüsse vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 <320> und vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 - BVerfGE 110, 353 <364>; BVerwG, Urteile vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 Nr. 94, jeweils Rn. 27, vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 52.08 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 36 Rn. 13 und vom 28. April 2011 a.a.O.; stRspr).
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Dem Beamten, der sein grundrechtsgleiches Recht auf amtsangemessene Alimentation geltend machen will, ist es aber verwehrt, durch eine Klage auf Gewährung von Fürsorgeleistungen ohne gesetzliche Grundlage in den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers einzugreifen. Vielmehr muss der betroffene Beamte seinen auf eine höhere Alimentation zielenden Anspruch prozessual durch eine Feststellungsklage geltend machen (BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 a.a.O. Rn. 15; stRspr).
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.
(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger steht als Richter am Oberverwaltungsgericht (Besoldungsgruppe R 2, Stufe 12) im Dienst des Beklagten.
3Mit am 10. Dezember 2013 bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV NRW) eingegangenen Schreiben vom 7. Dezember 2013 legte der Kläger Widerspruch gegen die ihm ab Januar 2013 gewährte Besoldung ein und beantragte eine amtsangemessene Besoldung. Mit Schreiben vom 9. Juni 2014 bat er um Bescheidung seines Widerspruchs.
4Mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 wies das LBV NRW den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, für die von ihm beantragte Erhöhung der Bezüge bestehe keine gesetzliche Grundlage. Die gewährte Alimentation sei amtsangemessen.
5Der Kläger hat am 00.00.0000 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, die ihm gewährte Besoldung sei mit Blick auf die Maßstäbe des Art. 33 Abs. 5 GG nicht amtsangemessen. Er führt u. a. aus, die Besoldungsentwicklung sei in den letzten 30 Jahren greifbar und evident hinter der durchschnittlichen Einkommenssteigerung der deutschen Gesamtbevölkerung zurückgeblieben. Zudem verstoße die Besoldung gegen das Abstandsgebot. Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vortrags wird auf dessen Schriftsätze vom 29. August 2014 und 5. Dezember 2015 verwiesen.
6Der Kläger beantragt,
7unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des LBV NRW vom 30. Juni 2014 festzustellen, dass seine Alimentation für die Jahre 2013 und 2014 den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Alimentation nicht genügt.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Er ist der Ansicht, die gewährte Besoldung genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
11Das Gericht hat dem Beklagten mit Verfügung vom 30. Juni 2015 gemäß § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO aufgegeben, die Klageerwiderung nach Maßgabe der im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. - dargelegten Gründe (juris, Rn. 97 - 128) zu ergänzen und zu erläutern. Insbesondere hat es unter Vorlage geeigneter Nachweise um Stellungnahme zu folgenden Punkten gebeten:
121. Wie hoch ist die Differenz zwischen den Tarifergebnissen der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes in NRW und der Besoldungsentwicklung für einen Richter der Besoldungsgruppe R2 im Zeitraum von 1998 bis 2012 und für den Zeitraum von 1993 bis 2007?
132. Wie hoch ist die Differenz zwischen der Entwicklung des Nominallohnindex in NRW und der Besoldungsentwicklung für einen Richter der Besoldungsgruppe R2 im Zeitraum von 1998 bis 2012 und für den Zeitraum von 1993 bis 2007?
143. Wie hoch ist die Differenz zwischen der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in NRW und der Besoldungsentwicklung für einen Richter der Besoldungsgruppe R2 im Zeitraum von 1998 bis 2012 und für den Zeitraum von 1993 bis 2007?
154. In welcher Weise haben sich die Abstände der Bruttogehälter in vergleichbaren Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen in der Besoldungsgruppe R2 in den Jahren 2008 bis 2012 verändert?
165. In welchem Verhältnis liegt das jährliche Bruttoeinkommen nach der Besoldungsgruppe R2 für die Jahre 2013 und 2014 einschließlich Sonderzahlungen zu dem Durchschnitt der übrigen Länder und dem Bund?
176. Wie hat sich in NRW die Qualifikation der als Richter eingestellten Bewerber in den Jahren 2008 bis 2012 entwickelt? Gelang es in diesen Jahren, überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte für den höheren Justizdienst anzuwerben (Ergebnisse in der Ersten Prüfung und der Zweiten juristischen Staatsprüfung)? Sind die Voraussetzungen für die Einstellung in den höheren Justizdienst in diesem Zeitraum herabgesetzt worden?
187. Wird die richterliche Unabhängigkeit durch die Besoldung eines Richters der Besoldungsgruppe R2 in NRW gewährleistet? Kann er unabhängig nach Gesetz und Gewissen entscheiden?
198. Welche alimentationsrelevanten Veränderungen im Bereich der Beihilfe haben sich für einen Richter der Besoldungsgruppe R2 in den Jahren 1998 bis 2012 ergeben? Wie haben sich in diesem Zeitraum die Krankenversicherungsprämien, die zur Abwendung von krankheitsbedingten und nicht von der Beihilfe ausgeglichenen Belastungen erforderlich sind, entwickelt?
209. Welche versorgungsrelevanten Veränderungen haben sich für einen Richter der Besoldungsgruppe R2 in NRW in den Jahren 1998 bis 2012 ergeben?
2110. Wie stellt sich die Besoldungsentwicklung eines Richters der Besoldungsgruppe R2 im Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung in der Privatwirtschaft im Zeitraum zwischen 1998 und 2012 dar?
2211. Ist durch den Gesetzgeber des Landes NRW eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung für die Jahre 2013 und 2014 zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen in Ansatz gebracht worden? Ist das Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2013/2014 NRW vom 17. Juli 2013 in der Fassung des Gesetzes vom 11. November 2014 (GV. NRW. S. 734) nach seiner Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung? Wenn ja, in welcher Weise?
2312. Gibt es sonstige sachliche, im Bereich des Systems der Beamten- und Richterbesoldung liegende Gründe für in den Jahren 2013 und 2014 wirksame werdende Einschnitte in die Besoldung eines Richters der Besoldungsgruppe R2?
24Das LBV NRW hat mit Schriftsätzen vom 27. Oktober 2015 und vom 12. Januar 2016 Stellungnahmen nebst statistischem Zahlenmaterial vorgelegt, auf deren Inhalte Bezug genommen wird.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs verwiesen.
26E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
27Die als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässige Klage ist unbegründet. Die dem Kläger auf gesetzlicher Grundlage gemäß §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 BBesG bzw. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 ÜBesG NRW (seit dem 1. Juni 2013) gewährte Alimentation in den Jahren 2013 und 2014 genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Alimentation für einen Richter der Besoldungsgruppe R 2.
28A. Der verfassungsrechtliche Maßstab, an dem die Rechtsgrundlagen für die Besoldung eines Richters zu messen ist, ergibt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG. Hiernach ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung eines Richters maßgebliche Alimentationsprinzip. Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums. Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht des Richters, soweit dessen subjektive Rechtsstellung betroffen ist.
29Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 92 m. w. N.; hieran anknüpfend Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. -, juris; einführend hierzu Jerxsen/Schütter, DRiZ 2015, 428, zustimmend Schübel-Pfister, NJW 2015, 1920, verhalten positiv Pilniok, ZBR 2015, 361, Müller, RiA 2015, 193, kritisch Stuttmann, NVwZ 2015, 1007, mit grundlegender dogmatischer Skepsis Hebeler, ZBR 2015, 289, ders., JA 2015, 718, den Aspekt der Schuldenbremse in den Vordergrund stellend Brinktrine, ZG 2015, 201.
30Der Inhalt des Alimentationsprinzips wird von verschiedenen Determinanten geprägt. Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, Richter sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt. Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität der Dienstverhältnisse von Richtern für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen.
31Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 93 m. w. N.
32Bei der praktischen Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung; diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen. Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines „amtsangemessenen“ Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar. Innerhalb des ihm zukommenden Entscheidungsspielraums muss der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Die von ihm jeweils gewählte Lösung - Struktur und Höhe der Alimentation - unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle.
33Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 94 m. w. N.
34Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung. Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle dabei auf die Frage, ob die Bezüge der Richter evident unzureichend sind. Ob dies der Fall ist, muss nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden.
35Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 96 m. w. N.
36Zu diesem Zweck hat das Bundesverfassungsgericht fünf Parameter entwickelt, denen indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt. Ist die Mehrheit dieser Parameter erfüllt (1. Prüfungsstufe), besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation (I.). Diese Vermutung kann durch die Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung widerlegt oder weiter erhärtet werden (2. Prüfungsstufe, II.). Ergibt die Gesamtschau das Vorliegen einer verfassungswidrigen Unteralimentation, bedarf es der Prüfung, ob dies im Ausnahmefall gerechtfertigt sein kann (III.). An diese Maßstäbe ist das Gericht gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden.
37I. 1. Eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst in dem jeweils betroffenen Land ist ein wichtiger Parameter für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (erster Parameter).
38Bezugsrahmen für die Amtsangemessenheit der Alimentation sind zunächst die Einkommen der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes. Wird bei einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung der Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst eine Abkoppelung der Bezüge der Amtsträger hinreichend deutlich sichtbar, ist dies mit der von Verfassungs wegen gebotenen Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse für die Besoldungsanpassung unvereinbar. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt. Ausgehend von dem jeweils streitgegenständlichen Zeitabschnitt ist die Betrachtung dabei auf den Zeitraum der zurückliegenden 15 Jahre zu erstrecken. Ergänzend ist gegebenenfalls für einen weiteren gleichlangen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des oben genannten 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überlappt, eine Vergleichsberechnung durchzuführen.
39Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 99 ff.
402. Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im jeweils betroffenen Land ist ein weiteres Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (zweiter Parameter). Hierbei kann zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit im Rahmen der Gegenüberstellung der prozentualen Entwicklung des bruttolohnbasierten Nominallohnindex mit der Besoldung über einen längeren Zeitraum auf die Bruttobesoldung abgestellt werden; Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben fallen bei dieser relationalen Betrachtung nicht signifikant ins Gewicht und könnten gegebenenfalls im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden. Beträgt die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Nominallohnindex bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem überlappenden Zeitraum in der Regel mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation.
41Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 103 ff.
423. Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in dem jeweils betroffenen Land ist ein weiteres Indiz für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation (dritter Parameter). Zur Ermittlung der wirtschaftlichen Situation des Richters ist der Entwicklung seines Einkommens die allgemeine Preisentwicklung anhand des Verbraucherpreisindex gegenüberzustellen. Bleibt die Besoldungsentwicklung im verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt hinter der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in den zurückliegenden 15 Jahren und in einem weiteren gleichlangen überlappenden Zeitraum in der Regel um mindestens fünf Prozent zurück, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation.
43Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 106 ff.
444. Der vierte Parameter ergibt sich aus einem systeminternen Besoldungsvergleich. Die Amtsangemessenheit der Alimentation der Richter bestimmt sich auch durch ihr Verhältnis zur Besoldung anderer Beamtengruppen. Der systeminterne Besoldungsvergleich ist insoweit ein weiterer Parameter für die Konkretisierung der durch Art. 33 Abs. 5 GG gebotenen Alimentation (vierter Parameter). Eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen indiziert daher einen Verstoß gegen das Abstandsgebot. Ein Verstoß liegt in der Regel vor bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 v. H. in den zurückliegenden fünf Jahren.
45Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 109 ff.; zur Problematik einer eventuellen Anhebung der Tabellenwerte beim Unterschreiten des Mindestabstands in den unteren Besoldungsgruppen zum sozialhilferechtlichen Existenzmininum vgl. Jerxsen/Schütter, DRiZ 2015, 428 (431); Stuttmann, NVwZ 2015, 1007 (1013 f.).
46Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Parameter in seiner Folgeentscheidung zu Beamten der A-Besoldungsgruppe wie folgt erweitert: Für die Wahrung eines ausreichenden Abstands der Bruttogehälter höherer Besoldungsgruppen zu den Tabellenwerten unterer Besoldungsgruppen ist im Übrigen in den Blick zu nehmen, dass von Verfassungs wegen bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (früher Sozialhilfe), der die Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs obliegt, und dem einem erwerbstätigen Beamten geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich werden muss. Die Nettoalimentation in den unteren Besoldungsgruppen muss also ihrerseits einen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau aufweisen. Dabei ist zu prüfen, ob ein solcher Mindestabstand zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum unterschritten wäre, wenn die Besoldung um weniger als 15 vom Hundert über dem sozialhilferechtlichen Bedarf läge.
47Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. -, juris, Rn. 93 f.
485. Eine unbegrenzte Auseinanderentwicklung der Bezüge im Bund und in den Ländern ist durch die infolge der Neuordnung der Kompetenzverteilung im Grundgesetz eröffnete Befugnis zum Erlass jeweils eigener Besoldungsregelungen nicht gedeckt. Art. 33 Abs. 5 GG setzt der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers insoweit Grenzen, ohne ein besoldungsrechtliches Homogenitätsgebot zu postulieren. Vor diesem Hintergrund bildet der Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder ein weiteres Indiz für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation (fünfter Parameter). Zeigt sich eine erhebliche Gehaltsdifferenz im Vergleich zum Durchschnitt der Bezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe im Bund oder in den anderen Ländern, spricht dies dafür, dass die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion nicht mehr erfüllt. Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 % unter dem Durchschnitt der übrigen Ländern im gleichen Zeitraum, ist dies jedenfalls ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation.
49Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 113 ff.
50II. Es besteht die Vermutung der einer angemessenen Beteiligung an der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des Lebensstandards nicht genügenden und damit verfassungswidrigen Unteralimentation, wenn jedenfalls drei der oben genannten fünf Parameter erfüllt sind. Diese Vermutung kann im Rahmen einer Gesamtabwägung durch Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien widerlegt oder erhärtet werden. Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung, insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber (1.), die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Richters (2.), Entwicklungen im Bereich der Beihilfe (3.) und der Versorgung (4.), sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (5.).
51Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 116 ff.
521. Ob die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion erfüllt, zeigt sich auch daran, ob es in dem betreffenden Land gelingt, überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte für den höheren Justizdienst anzuwerben. Gradmesser für die fachliche Qualifikation der eingestellten Richter und Staatsanwälte sind vorrangig die Ergebnisse in der Ersten Prüfung und der Zweiten juristischen Staatsprüfung. Sinkt - auch im Vergleich zu den Ergebnissen dieser beiden Prüfungen aller Absolventen in dem Vergleichszeitraum insgesamt - das Notenniveau über einen Zeitraum von fünf Jahren in erheblicher Weise und/oder werden die Voraussetzungen für die Einstellung in den höheren Justizdienst spürbar herabgesetzt, kann man in der Regel davon ausgehen, dass die Ausgestaltung der Besoldung nicht genügt, um die Attraktivität des Dienstes eines Richters oder Staatsanwalts zu gewährleisten.
53Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 117.
542. In der Höhe der Alimentation muss sich auch die besondere Qualität und Verantwortung eines Amtsträgers widerspiegeln. Die richterliche Unabhängigkeit muss auch durch die Besoldung der Richter gewährleistet werden. Die Art und Weise der Regelung von Besoldung und Versorgung des Richters sind von ganz erheblicher Bedeutung für das innere Verhältnis des Richters zu seinem Amt und für die Unbefangenheit, mit der er sich seine richterliche Unabhängigkeit bewahrt. Durch die Festlegung der Besoldung in angemessener Höhe wird gewährleistet, dass der Richter unabhängig nach Gesetz und Gewissen entscheiden kann.
55Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 118 ff.
563. Die Amtsangemessenheit der Alimentation ist ferner im Lichte des Niveaus der Beihilfeleistungen zu bewerten. Die Alimentation ist dann nicht mehr ausreichend, wenn die Krankenversicherungsprämien, die zur Abwendung von krankheitsbedingten und nicht von der Beihilfe ausgeglichenen Belastungen erforderlich sind, einen solchen Umfang erreichen, dass der angemessene Lebensunterhalt des Beamten oder Versorgungsempfängers nicht mehr gewährleistet ist. Das Prinzip der amtsangemessenen Alimentation verlangt parallel zu der Konstellation familiär bedingter Unterhaltslasten, eine Auszehrung der allgemeinen Gehaltsbestandteile durch krankheitsbezogene Aufwendungen zu verhindern. Bei einer solchen Sachlage kann daher eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze, die das Alimentationsprinzip konkretisieren, verfassungsrechtlich geboten sein. Gleiches gilt, wenn eine Vielzahl zeitlich gestaffelter, für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Einschnitte des Gesetzgebers im Beihilfebereich das für den sonstigen Lebensunterhalt des Richters/Beamten zur Verfügung stehende Einkommen unangemessen reduzieren ("Salami-Taktik").
57Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 122.
584. Weder die Versorgung noch die Besoldung des Beamten stellt ein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen des Beamten dar. Beides ist vielmehr „Gegenleistung“ des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte mit seiner ganzen Persönlichkeit dem Dienstherrn zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflicht nach Kräften erfüllt. Versorgung und Besoldung sind Teilelemente des einheitlichen Tatbestands der Alimentation und schon bei Begründung des Beamtenverhältnisses garantiert. Der Dienstherr ist gehalten, den Unterhalt des Beamten lebenslang – und damit auch nach Eintritt in den Ruhestand – zu garantieren. Dieser Verpflichtung kommt er gegenwärtig durch Bereitstellung einer Vollversorgung nach. Der Beamte hat seine Altersversorgung und die seiner Hinterbliebenen nicht selbst zu veranlassen; stattdessen sind die Bruttobezüge der aktiven Beamten von vornherein – unter Berücksichtigung der künftigen Pensionsansprüche – niedriger festgesetzt. Kürzungen im Bereich des Versorgungsrechts haben zur Konsequenz, dass der Amtsträger einen größeren Teil seiner Bezüge zum Zwecke der privaten Altersvorsorge aufwenden muss, um nicht übermäßige Einbußen seines Lebensstandards bei Eintritt in den Ruhestand hinnehmen zu müssen. Auch dies kann zu einer Unterschreitung der verfassungsrechtlich gebotenen Alimentation führen.
59Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 123.
605. Schließlich muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation, um ihre qualitätssichernde Funktion zu erfüllen, auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden. Ob die Alimentation einem Amt, das für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv sein soll, angemessen ist, zeigt auch ein Vergleich der Besoldungshöhe mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung in der Privatwirtschaft, wobei die Besonderheiten des Status und des beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungssystems nicht außer Acht gelassen werden dürfen.
61Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 124.
62III. Ergibt die Gesamtschau, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, bedarf es der Prüfung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann. Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation ist Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG. Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (3. Prüfungsstufe).
63Verfassungsrang hat namentlich das Verbot der Neuverschuldung in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG. Der in Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG angelegten Vorwirkung des Verbots der strukturellen Nettokreditaufnahme hat der Haushaltsgesetzgeber auch bei der Anpassung der Bezüge der Richter und Beamten Rechnung zu tragen. Ungeachtet der Verschärfung der Regeln für die Kreditaufnahme durch die Neufassung des Art. 109 Abs. 3 GG vermögen indes allein die Finanzlage der öffentlichen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung nicht einzuschränken. Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme ausweislich einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist.
64Jenseits der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation, wie sie sich aufgrund der oben dargestellten Gesamtabwägung ergibt, genießt die Alimentation des Richters einen relativen Normbestandsschutz. Der Gesetzgeber darf hier Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Kürzungen oder andere Einschnitte können durch solche Gründe sachlich gerechtfertigt werden, die im Bereich des Systems der Beamtenbesoldung liegen. Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten; das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden, soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient.
65Die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber ist an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft. Diese Anforderungen treffen ihn insbesondere in Form von Begründungspflichten. Der Gesetzgeber ist gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen. Eine bloße Begründbarkeit genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung. Der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn kann − auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz − effektiv nur erreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden.
66Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 125 ff.
67B. Auf der Grundlage dieser Maßstäbe ist eine verfassungswidrige Unteralimentation bezogen auf den Kläger als Richter der Besoldungsgruppe R 2 (Stufe 12) in den Jahren 2013 und 2014 nicht festzustellen.
68I. zu A. I. 1. (Vergleich Besoldung/Tarifabschlüsse)
69Es besteht keine beachtliche Differenz in Höhe von mindestens fünf Prozent zwischen der Entwicklung der Tarifergebnisse der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes und der Besoldungsanpassung. Dies gilt sowohl für das Besoldungsjahr 2013 (1.) als auch für das Besoldungsjahr 2014 (2.).
701. Beurteilung für das Besoldungsjahr 2013
71Die Beurteilungszeiträume von 1999 bis 2013 (a) und der Vergleichszeitraum von 1994 bis 2008 (b) führen im Ergebnis zu keiner beachtlichen Differenz; im erstgenannten Zeitraum bleibt die Besoldung höchstens 3,76 % hinter der Tarifentwicklung zurück, im letztgenannten höchstens 1,22 %.
72a) Entwicklung von 1999 bis 2013
73Ausgehend vom Basisjahr 1998 (= 100) stiegen die Besoldung von 1999 bis 2013 auf 120,62 und die Tarifergebnisse auf 125,16 (Bund/Gemeinden) bzw. 123,60 (Länder) - hierzu aa) -. Nichts anderes ergibt sich, wenn die Erhöhungen der Sockelbeträge, wie vom Kläger begehrt, nicht in die Berechnung eingestellt werden. Ausgehend vom Basisjahr 1998 (= 100) stiegen die Besoldung von 1999 bis 2013 unter dieser Annahme auf 119,60 und die Tarifergebnisse auf 124,03 (Bund/Gemeinden) bzw. 122,40 (Länder) - hierzu bb) -.
74aa) Berechnung unter Berücksichtigung erhöhter Sockelbeträge
75Die Erhöhung der Grundgehaltssätze um feste Beträge, die - anders als die Gewährung von Einmalzahlungen - auch bei künftigen Erhöhungen fortwirken, sind grundsätzlich bei der Beurteilung der Besoldungsentwicklung zu berücksichtigen.
76Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris, Rn. 136; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. -, juris, Rn. 118, 124.
77aaa) Besoldungsentwicklung
78Die Grundgehaltssätze und die Sonderzuwendungen/-zahlungen entwickelten sich unter Berücksichtigung der Erhöhung der Sockelbeträge wie folgt:
79- Basisjahr 1998 (= 100)
80- zum 1. Juni 1999: 2,9 % (Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1999 vom 19. November 1999 (BGBl I S. 2198)); Index: 102,9
81- Dezember 1999: Kürzung Sonderzuwendung von 92,39 % auf 89,79 %, entspricht - 0,20 % ((1 - 12,8979/12,9239) x 100); Index: 102,69 (102,9 - 102,9 x 0,2%)
82Ab 1994 wurde die den Richtern bis dahin in voller Höhe eines Monatsgehalts gezahlte Sonderzuwendung zunächst auf den Stand des Jahres 1993 eingefroren und beginnend mit dem Jahr 1995 stufenweise - jeweils durch Festsetzung des in den jährlichen BBVAnpG in Bezug genommenen Bemessungsfaktors durch das Bundesministerium des Innern (vgl. die Aufstellung bei: Bundesamt für Finanzen, Sonderzuwendung/Sonderzahlung/Zuwendung, Stand August 2005, abgerufen unter http://zope.dz-portal.de/Formularcenter/Documents/BAS011 am 25. Januar 2016) - erst auf 95 %, sodann im Jahr 1997 auf 93,78 %, in 1998 auf 92,39 %, in 1999 auf 89,79 %, in 2001 auf 88,21 % und in 2002 auf 86,31 % gekürzt. Im Anschluss wurde die den Richtern gewährte jährliche Sonderzahlung ab 2003 auf 50 % und ab 2006 auf 30 % der für den Monat Dezember maßgebenden Bezüge abgesenkt (§ 6 Abs. 1 SZG NRW).
83- zum 1. Januar 2001: 1,8 % (Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 2000 vom 19. April 2001 (BGBl I S. 618)); Index: 104,54 (102,69 + 102,69 x 1,8%)
84- Dezember 2001: Kürzung Sonderzuwendung auf 88,21 %, entspricht -0,12 % ((1 - 12,8821/12,8979) x 100); Index: 104,41 (104,54 - 104,54 x 0,12 %)
85- zum 1. Januar 2002: 2,2 % (Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 2000 vom 19. April 2001 (BGBl I S. 618)); Index: 106,71 (104,41 + 104,41 x 2,2 %)
86- Dezember 2002: Kürzung Sonderzuwendung auf 86,31 %, entspricht -0,15 % ((1 - 12,8631/12,8821) x 100); Index: 106,55 (106,71 - 106,71 x 0,15 %)
87- zum 1. Juli 2003: 2,4 % (Art. 1 BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798)); Index: 109,11 (106,55 + 106,55 x 2,4 %)
88- Dezember 2003: Kürzung Sonderzahlung auf 50 % (SZG NRW vom 20. November 2003 (GV. NRW. S. 696)), entspricht -2,82 % ((1 - (12,5/12,8631) x 100); Index: 106,03 (109,11 - 109,11 x 2,82 %)
89- zum 1. April 2004: 1,0 % (Art. 2 BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1799)); Index: 107,09 (106,03 + 106,03 x 1,0 %)
90- zum 1. August 2004: 1,0 % (Art. 3 BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1800)); Index: 108,16 (107,09 + 107,09 x 1,0 %)
91- Dezember 2006: Kürzung Sonderzahlung auf 30 % (SZG NRW, geändert durch Haushaltsbegleitgesetz 2006 (GV. NRW. S. 197)), entspricht -1,6 % ((1 - (12,3/12,5) x 100); Index: 106,43 (108,16 - 108,16 x 1,6 %)
92- zum 1. Juli 2008: 2,9 % (§ 2 Nr. 1 BesVersAnpG 2008 NRW vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 750)); Index: 109,52 (106,43 + 106,43 x 2,9 %)
93- zum 1. März 2009 (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BesVersAnpG 2009/2010 NRW vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570):
94- 20 Euro, entspricht 0,35 % (20 x 100 / 5.663,44); Index: 109,90 (109,52 + 109,52 x 0,35 %)
95Bei der prozentualen Bewertung durch die Erhöhung der Sockelbeträge setzt die Kammer den Erhöhungsbetrag ins Verhältnis zu dem dem Kläger zuvor gewährten Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe R 2.
96- 3,0 %; Index: 113,20 (109,90 + 109,90 x 3,0 %)
97- zum 1. März 2010: 1,2 % (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 a) BesVersAnpG 2009/2010 NRW vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570)); Index: 114,56 (113,20 + 113,20 x 1,2 %)
98- zum 1. April 2011: 1,5 % (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BesVersAnpG 2011/2012 NRW vom 5. April 2011 (GV. NRW. S. 202)); Index: 116,28 (114,56 + 114,56 x 1,5 %)
99- zum 1. Januar 2012: 1,9 % (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BesVersAnpG 2011/2012 NRW vom 5. April 2011 (GV. NRW. S. 202)); Index: 118,49 (116,28 + 116,28 x 1,9 %)
100- zum 1. September 2013 (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 BesVersAnpG 2013/2014 NRW vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 486), in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des BesVersAnpG vom 11. November 2014 (GV. NRW. S. 734))
101- 30 Euro, entspricht 0,49 % (30 x 100 / 6.144,30); Index: 119,07 (118,49 + 118,49 x 0,49 %)
102- 1,3 %; Index: 120,62 (119,07 + 119,07 x 1,3 %)
103Dieses Ergebnis deckt sich weitgehend mit den vom LBV NRW vorgelegten Berechnungen (Index: 120,43).
104bbb) Entwicklung der Tarifergebnisse
105Die tarifliche Entwicklung im öffentlichen Dienst betreffend die mit der R2-Besoldung vergleichbaren (höchsten) Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe BAT Ia/TV-L E 15 bzw. E 15 Ü verlief unter Berücksichtigung von Sockelbetragserhöhungen wie folgt (vgl. http://www.boeckler.de/apps/tarifabschluesse/index.php#results, Abfrage am 25. Januar 2016):
106- Basisjahr 1998 = 100
107- 1999: 3,1 % (Vergütungstarifvertrag Nr. 33 zum BAT vom 5. März 1999); Index: 103,10
108- 1999: Kürzung Sonderzahlung von 92,39 % auf 89,66 %, entspricht -0,21 % ((1 - 12,8966/12,9239) x 100); Index: 102,88 (103,10 - 103,10 x 0,21 %)
109- 2000 (Vergütungstarifvertrag Nr. 34 zum BAT vom 30. Juni 2000):
110- 2,0 %; Index: 104,94 (102,88 + 102,88 x 2,0 %)
111- Kürzung Sonderzahlung auf 87,86 %, entspricht -0,14 % ((1 - 12,8786/12,8966) x 100); Index: 104,79 (104,94 - 104,94 x 0,14 %)
112- 2001: 2,4 %; Index: 107,30 (104,79 + 104,79 x 2,4 %)
113- 2001: Kürzung Sonderzahlung auf 85,80 %, entspricht -0,16 % ((1 - 12,8580/12,8786) x 100); Index: 107,13 (107,30 - 107,30 x 0,16 %)
114- 2003: 2,4 % (Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT vom 9. Januar 2003); Index: 109,70 (107,13 + 107,13 x 2,4 %)
115- Kürzung Sonderzahlung auf 83,79 %, entspricht -0,16 % ((1 - 12,8379/12,8580) x 100); Index: 109,52 (109,70 - 109,70 x 0,16 %)
116- 2004: 1,0 %; Index: 110,62 (109,52 + 109,52 x 1,0 %)
117- 2004: Kürzung Sonderzahlung auf 82,96 %, entspricht -0,06 % ((1 - 12,8296/12,8379) x 100); Index: 110,55 (110,62 - 110,62 x 0,06 %)
118- 2004: 1,0 %; Index: 111,66 (110,55 + 110,55 x 1,0 %)
119- 2005: Kürzung Sonderzahlung auf 82,14 %, entspricht -0,06 % ((1 - 12,8214/12,8296) x 100); Index: 111,59 (111,66 - 111,66 x 0,06 %)
120- 2006 (Bund/Gemeinden): Kürzung Sonderzahlung auf 35%, entspricht -3,68 % ((1 - 12,35/12,8214) x 100); Index: 107,48 (111,59 - 111,59 x 3,68 %)
121- 2006 (Länder): Kürzung Sonderzahlung auf 35%, entspricht -3,68 % ((1 - 12,35/12,8214) x 100); Index: 107,48
122- 2008 (Bund/Gemeinden; Entgelttabelle TVöD)
123- 50 Euro: entspricht 0,90 % (50 x 100 / 5.570); Index: 108,45 (107,48 + 107,48 x 0,90 %)
124Zugrundegelegt wird bei dieser Berechnung zu Gunsten des Klägers das (höhere) Monatsentgelt der Tarifgruppe E 15 Ü der Stufe 5, da sich die Sockelbetragserhöhung bei höheren Gehältern prozentual geringfügiger auswirkt.
125- 3,1 %; Index: 111,81 (108,45 + 108,45 x 3,1 %)
126- 2008 (Länder): 2,9 % (Entgelttabelle TV-L); Index: 110,60 (107,48 + 107,48 x 2,9 %)
127- 2009 (Bund/Gemeinden): 2,8 % (Entgelttabelle TVöD); Index: 114,94 (111,81 + 111,81 x 2,8 %)
128- 2009 (Länder; Entgelttabelle TV-L);
129- 40 Euro: entspricht 0,70 % (40 x 100 / 5.735,00); Index: 111,37 (110,60 + 110,60 x 0,7 %)
130- 3,0 %; Index: 114, 71 (111,37 + 111,37 x 3,0 %)
131- 2010 (Bund/Gemeinden): 1,2 % (Entgelttabelle TVöD); Index: 116,32 (114,94 + 114,94 x 1,2 %)
132- 2010 (Länder): 1,2 % (Entgelttabelle TV-L); Index: 116,09 (114,71 + 114,71 x 1,2 %)
133- 2011 (Bund/Gemeinden): 0,6 % (Entgelttabelle TVöD); Index: 117,02 (116,32 + 116,32 x 0,6 %)
134- 2011 (Bund/Gemeinden): 0,5 % (Entgelttabelle TVöD); Index: 117,61 (117,02 + 117,02 x 0,5 %)
135- 2011 (Länder): 1,5 %; Index: 117,83 (116,09 + 116,09 x 1,5 %)
136- 2012 (Bund/Gemeinden): 3,5 %; Index: 121,73 (117,61 + 117,61 x 3,5 %)
137- 2012 (Länder):
138- 1,9 %; Index: 120,07 (117,83 + 117,83 x 1,9 %)
139- 17 Euro, entspricht 0,28 % (17 x 100 / 6.109,92) ; Index: 120,41 (120,07 + 120,07 x 0,28 %)
140- 2013 (Bund/Gemeinden)
141- 1,4 %; Index 123,43 (121,73 + 121,73 x 1,4 %)
142- 1,4 %; Index 125,16 (123,43 + 123,43 x 1,4 %)
143- 2013 (Länder): 2,65 %; Index: 123,60 (120,41 + 120,41 x 2,65 %)
144ccc) Vergleich
145Die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen (x) und der Besoldungsentwicklung (y) wird in Relation zur Besoldungsentwicklung mit der Formel ((100 + x) - (100 + y)) / (100 + y) x 100 dargestellt.
146Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 144.
147Im Vergleich zur tariflichen Entwicklung in Bund und Gemeinden ergibt sich folgende Berechnung: ((125,16 - 120,62) / 120,62) x 100 = 3,76 %. Im Vergleich zur tariflichen Entwicklung in den Ländern ergibt sich folgende Berechnung: ((123,60 – 120,62) / 120,62) x 100 = 2,47 %.
148bb) Berechnung unter Vernachlässigung der Erhöhung der Sockelbeträge
149aaa) Besoldungsentwicklung
150Die Grundgehaltssätze und die Sonderzuwendungen/-zahlungen entwickelten sich ohne Berücksichtigung der Erhöhung der Sockelbeträge - wie vom Kläger begehrt - wie folgt:
151- Basisjahr 1998 (= 100)
152- zum 1. Juni 1999: Index: 102,9
153- Dezember 1999: Index: 102,69
154- zum 1. Januar 2001: Index: 104,54
155- Dezember 2001: Index: 104,41
156- zum 1. Januar 2002: Index: 106,71
157- Dezember 2002: Index: 106,55
158- zum 1. Juli 2003: Index: 109,11
159- Dezember 2003: Index: 106,03
160- zum 1. April 2004: Index: 107,09
161- zum 1. August 2004: Index: 108,16
162- Dezember 2006: Index: 106,43
163- zum 1. Juli 2008: Index: 109,52
164- zum 1. März 2009: 3,0 %; Index: 112,81 (109,52 + 109,52 x 3,0 %)
165- zum 1. März 2010: 1,2 %; Index: 114,16 (112,81 + 112,81 x 1,2 %)
166- zum 1. April 2011: 1,5 %; Index: 115,87 (114,16 + 114,16 x 1,5 %)
167- zum 1. Januar 2012: 1,9 %; Index: 118,07 (115,87 + 115,87 x 1,9 %)
168- zum 1. September 2013: 1,3 %; Index: 119,60 (118,07 + 118,07 x 1,3 %)
169bbb) Entwicklung der Tarifergebnisse
170Die tarifliche Entwicklung im öffentlichen Dienst verlief wie folgt, wobei hier konsequenterweise ebenfalls rechnerisch die Erhöhung der tariflichen Gehälter um Sockelbeträge vernachlässigt wird:
171- Basisjahr 1998 = 100
172- 1999: Index: 103,10
173- 1999: Index: 102,88
174- 2000:
175- Index: 104,94
176- Index: 104,79
177- 2001: Index: 107,30
178- 2001: Index: 107,13
179- 2003: Index: 109,70
180- Index: 109,52
181- 2004: Index: 110,62
182- 2004: Index: 110,55
183- 2004: Index: 111,66
184- 2005: Index: 111,59
185- 2006 (Bund/Gemeinden): Index: 107,48
186- 2006 (Länder): Index: 107,48
187- 2008 (Bund/Gemeinden): 3,1 %; Index: 110,81 (107,48 + 107,48 x 3,1 %)
188- 2008 (Länder): Index: 110,60
189- 2009 (Bund/Gemeinden): 2,8 %; Index: 113,91 (110,81 + 110,81 x 2,8 %)
190- 2009 (Länder): 3,0 %; Index: 113,92 (110,60 + 110,60 x 3,0 %)
191- 2010 (Bund/Gemeinden): 1,2 %; Index: 115,28 (113,91 + 113,91 x 1,2 %)
192- 2010 (Länder): 1,2 %; Index: 115,29 (113,92 + 113,92 x 1,2 %)
193- 2011 (Bund/Gemeinden): 0,6 %; Index: 115,97 (115,28 + 115,28 x 0,6 %)
194- 2011 (Bund/Gemeinden): 0,5 %; Index: 116,55 (115,97 + 115,97 x 0,5 %)
195- 2011 (Länder): 1,5 %; Index: 117,02 (115,29 + 115,29 x 1,5 %)
196- 2012 (Bund/Gemeinden): 3,5 %; Index: 120,63 (116,55 + 116,55 x 3,5 %)
197- 2012 (Länder): 1,9 %; Index: 119,24 (117,02 + 117,02 x 1,9 %)
198- 2013 (Bund/Gemeinden)
199- 1,4 %; Index: 122,32 (120,63 + 120,63 x 1,4 %)
200- 1,4 %; Index: 124,03 (122,32 + 122,32 x 1,4 %)
201- 2013 (Länder): 2,65 %; Index: 122,40 (119,24 + 119,24 x 2,65 %)
202ccc) Vergleich
203Im Vergleich zur tariflichen Entwicklung in Bund und Gemeinden ergibt sich folgende Berechnung: ((124,03 – 119,6) / 119,6) x 100 = 3,70 %. Im Vergleich zur tariflichen Entwicklung in den Ländern ergibt sich folgende Berechnung: ((122,40 – 119,6) / 119,6) x 100 = 2,34 %.
204b) 1994 bis 2008
205Eine überlappende Vergleichsberechnung für einen weiteren gleich langen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des Zeitraums von 1999 bis 2013 erfasst, ist auf der Grundlage der oben dargestellten Werte nicht durchzuführen. Eine solche ist nur ergänzend und „gegebenenfalls“ durchzuführen.
206Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 102.
207Ein solcher Fall ist nicht gegeben. Die Fünf-Prozent-Grenze wird in deutlicher Weise unterschritten. Etwaige statistische Ausreißer sind nicht ersichtlich. Insbesondere vollzog sich die Entwicklung der Besoldung in den fünf Jahren vor 1999 (1994 – 1998) noch deutlich ähnlicher als in den danach folgenden Jahren (Beamte/Richter: 1994: 2,0 % und Einfrieren Sonderzuwendung auf Stand 1993; 1995: 3,2 % und Kürzung Sonderzuwendung auf 95 %; 1997: 1,3 % und Kürzung Sonderzuwendung auf 93,78%; 1998: 1,5 % und Kürzung Sonderzuwendung auf 92,39 %; Beschäftigte: 1994: 2,0 % und Absenkung Sonderzahlung von 100 % auf 98,04 %; 1995: 3,2 % und Absenkung Sonderzahlung auf 95 %; 1997: 1,3 % und Absenkung Sonderzahlung auf 93,78 %; 1998: 1,5 % und Absenkung Sonderzahlung auf 92,39 %). Dieser Gleichklang führt eher zu einer statistischen Annäherung der Indexwerte als zu einer Vergrößerung. Erst recht ist ein Überschreiten der Fünf-Prozent-Grenze ausgeschlossen.
208Unabhängig hiervon führt eine konkrete Vergleichsberechnung zu keinem anderen Ergebnis. Die tarifliche Entwicklung in Bund und Gemeinden liegt 1,22 %, die tarifliche Entwicklung in den Ländern 1,02 % über der Entwicklung der Besoldung.
209aa) Besoldungsentwicklung
210Die Grundgehaltssätze und die Sonderzuwendungen/-zahlungen entwickelten sich wie folgt:
211- Basisjahr 1993 (= 100)
212- 1994 (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Art. 2 BBVAnpG 1994 vom 24. August 1994 (BGBl I S. 2229)): 2,0 %; Index: 102,00
213- Sonderzuwendung auf Stand 1993 eingefroren, entspricht -0,02 %; Index 101,98 (102,00 – 102,00 x 0,02 %)
214- zum 1. Mai 1995: 3,2 % (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Art. 2 BBVAnpG 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl I S. 1942)); Index: 105,24 (101,98 + 101,98 x 3,2 %)
215- Kürzung Sonderzuwendung von 100 % auf 95 %, entspricht -0,38 % (1 - (12,95/13) x 100); Index: 104,84 (105,24 – 105,24 x 0,38 %)
216- zum 1. März 1997 1,3 % (Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1996/1997 vom 24. März 1997 (BGBl I S. 590)); Index: 106,20 (104,84 + 104,84 x 1,3 %)
217- Kürzung Sonderzuwendung auf 93,78 %, entspricht -0,09 % (1 - 12,9378/12,95) x 100); Index: 106,10 (106,20 – 106,20 x 0,09 %)
218- zum 1. Januar 1998 1,5 % (Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1998 vom 6. August 1998 (BGBl I S. 2026)); Index: 107,69 (106,10 + 106,10 x 1,5 %)
219- Kürzung Sonderzuwendung auf 92,39 %, entspricht -0,11 % (1 - 12,9239/12,9378) x 100); Index: 107,57 (107,69 – 107,69 x 0,11 %)
220- zum 1. Juni 1999: 2,9 %; Index: 110,69 (107,57 + 107,57 x 2,9 %)
221- Dezember 1999: Kürzung Sonderzuwendung auf 89,79 %, entspricht - 0,20 % ((1 - 12,8979/12,9239) x 100); Index: 110,47 (110,69 – 110,69 x 0,2%)
222- zum 1. Januar 2001: 1,8 %; Index: 112,46 (110,47 + 110,47 x 1,8%)
223- Dezember 2001: Kürzung Sonderzuwendung auf 88,21 %, entspricht -0,12 % ((1 - 12,8821/12,8979) x 100); Index: 112,33 (112,46 – 112,46 x 0,12 %)
224- zum 1. Januar 2002: 2,2 %; Index: 114,80 (112,33 + 112,33 x 2,2 %)
225- Dezember 2002: Kürzung Sonderzuwendung auf 86,31 %, entspricht: -0,15 % ((1 - 12,8631/12,8821) x 100); Index: 114,63 (114,80 – 114,80 x 0,15 %)
226- zum 1. Juli 2003: 2,4 %; Index: 117,38 (114,63 + 114,63 x 2,4 %)
227- Dezember 2003: Kürzung Sonderzahlung auf 50 %, entspricht -2,82 % ((1 - (12,5/12,8631) x 100); Index: 114,07 (117,38 – 117,38 x 2,82 %)
228- zum 1. April 2004: 1,0 %; Index: 115,21 (114,07 + 114,07 x 1,0 %)
229- zum 1. August 2004: 1,0 %; Index: 116,36 (115,21 + 115,21 x 1,0 %)
230- Dezember 2006: Kürzung Sonderzahlung auf 30 %, entspricht: -1,6 % ((1 - (12,3/12,5) x 100); Index: 114,50 (116,36 – 116,36 x 1,6%)
231- zum 1. Juli 2008: 2,9 %; Index: 117,82 (114,50 + 114,50 x 2,9 %)
232bbb) Entwicklung der Tarifergebnisse
233- Basisjahr 1993 = 100
234- 1994: 2,0 %; Index 102,00
235- Kürzung Sonderzahlung von 100% auf 98,04 %, entspricht -0,15 % ((1 - (12,9804/13) x 100); Index: 101,85 (102,00 – 102,00 x 0,15 %)
236- 1995: 3,2 %; Index: 105,11 (101,85 + 101,85 x 3,2 %)
237- 1995: Kürzung Sonderzahlung auf 95 %, entspricht -0,23 % ((1 - (12,95/12,9804) x 100); Index: 104,87 (105,11 – 105,11 x 0,23 %)
238- 1997: 1,3 %; Index: 106,23 (104,87 + 104,87 x 1,3 %)
239- 1997: Kürzung Sonderzahlung auf 93,78 %, entspricht -0,09 % ((1 - (12,9378/12,95) x 100); Index: 106,13 (106,23 – 106,23 x 0,09 %)
240- 1998: 1,5 %; Index: 107,72 (106,13 + 106,13 x 1,5%)
241- 1998: Kürzung Sonderzahlung auf 92,39 %, entspricht -0,11 % ((1 - (12,9239/12,9378) x 100); Index: 107,60 (107,72 – 107,72 x 0,11 %)
242- 1999: 3,1 % (Vergütungstarifvertrag Nr. 33 zum BAT vom 5. März 1999); Index: 110,94 (107,60 + 107,60 x 3,1 %)
243- 1999: Kürzung Sonderzahlung auf 89,66 %, entspricht -0,21 % ((1 - 12,8966/12,9239) x 100); Index: 110,71 (110,94 – 110,94 x 0,21 %)
244- 2000: 2,0 % (Vergütungstarifvertrag Nr. 34 zum BAT vom 30. Juni 2000); Index: 112,92 (110,71 + 110,71 x 2,0 %)
245- 2000: Kürzung Sonderzahlung auf 87,86 %, entspricht -0,14 % ((1 - 12,8786/12,8966) x 100); Index: 112,76 (112,92 – 112,92 x 0,14 %)
246- 2001: 2,4 %; Index: 115,47 (112,76 + 112,76 x 2,4 %)
247- 2001: Kürzung Sonderzahlung auf 85,80 %, entspricht -0,16 % ((1 - 12,8580/12,8786) x 100); Index: 115,29 (115,47 – 115,47 x 0,16%)
248- 2003: 2,4 % (Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT vom 9. Januar 2003); Index: 118,06 (115,29 + 115,29 x 2,4 %)
249- Kürzung Sonderzahlung auf 83,79 %, entspricht -0,16 % ((1 - 12,8379/12,8580) x 100); Index: 117,87 (118,06 – 118,06 x 0,16 %)
250- 2004: 2,0 %; Index: 120,23 (117,87 + 117,87 x 2,0 %)
251- 2004: Kürzung Sonderzahlung auf 82,96 %, entspricht -0,06 % ((1 - 12,8296/12,8379) x 100); Index: 120,16 (120,23 – 120,23 x 0,06 %)
252- 2005: Kürzung Sonderzahlung auf 82,14 %, entspricht -0,06 % ((1 - 12,8214/12,8296) x 100); Index: 120,09 (120,16 – 120,16 x 0,06 %)
253- 2006 (Bund/Gemeinden): Kürzung Sonderzahlung auf 35%, entspricht -3,68 % ((1 - 12,35/12,8214) x 100); Index: 115,67 (120,09 – 120,09 x 3,68 %)
254- 2006 (Länder): Kürzung Sonderzahlung auf 35%, entspricht -3,68 % ((1 - 12,35/12,8214) x 100); Index: 115,67
255- 2008 (Bund/Gemeinden; Entgelttabelle TVöD)
256Die Erhöhung um 50 Euro kann rechnerisch vernachlässigt werden.
257- 3,1 %; Index: 119,26 (115,67 + 115,67 x 3,1 %)
258- 2008 (Länder): 2,9 % (Entgelttabelle TV-L); Index: 119,02 (115,67 + 115,67 x 2,9 %)
259ccc) Vergleich
260Im Vergleich zur tariflichen Entwicklung in Bund und Gemeinden ergibt sich folgende Berechnung: ((119,26 – 117,82) / 117,82) x 100 = 1,22 %. Im Vergleich zur tariflichen Entwicklung in den Ländern ergibt sich folgende Berechnung: ((119,02 – 117,82) / 117,82) x 100 = 1,02 %.
2612. Beurteilung für das Besoldungsjahr 2014
262Die Beurteilungszeiträume von 2000 bis 2014 (a) und der Vergleichszeitraum von 1995 bis 2009 (b) führen im Ergebnis zu keiner beachtlichen Differenz; im erstgenannten Zeitraum bleibt die Besoldung höchstens 4,65 % hinter der Tarifentwicklung zurück, im letztgenannten 1,13 %.
263a) 2000 bis 2014
264Ausgehend vom Basisjahr 1999 (= 100) stiegen die Besoldung von 2000 bis 2014 auf 119,73 und die Tarifergebnisse auf 125,30 bzw. 123,68 - hierzu aa) -. Wenn die Erhöhungen der Sockelbeträge, wie vom Kläger begehrt, nicht in die Berechnung eingestellt werden, stiegen die Besoldung von 2000 bis 2014 unter dieser Annahme auf 117,97 und die Tarifergebnisse auf 124,18 (Bund/Gemeinden) bzw. 122,48 (Länder) - hierzu bb) -.
265aa) Berechnung unter Berücksichtigung erhöhter Sockelbeträge
266aaa) Besoldungsentwicklung
267Die Grundgehaltssätze und die Sonderzuwendungen/-zahlungen entwickelten sich unter Berücksichtigung der Erhöhung der Sockelbeträge wie folgt:
268- Basisjahr 1999 (= 100)
269- zum 1. Januar 2001: 1,8 %; Index: 101,80
270- Dezember 2001: Kürzung Sonderzuwendung von 89,79 % auf 88,21 % (entspricht -0,12 % ((1 - 12,8821/12,8979) x 100); Index: 101,68 (101,80 – 101,80 x 0,12 %)
271- zum 1. Januar 2002: 2,2 %; Index: 103,92 (101,68 + 101,68 x 2,2 %)
272- Dezember 2002: Kürzung Sonderzuwendung auf 86,31 %, entspricht: -0,15 % ((1 - 12,8631/12,8821) x 100); Index: 103,76 (103,92 – 103,92 x 0,15 %)
273- zum 1. Juli 2003: 2,4 %; Index: 106,25 (103,76 + 103,76 x 2,4 %)
274- Dezember 2003: Kürzung Sonderzahlung auf 50 %, entspricht -2,82 % ((1 - (12,5/12,8631) x 100); Index: 103,25 (106,25 – 106,25 x 2,82 %)
275- zum 1. April 2004: 1,0 %; Index: 104,28 (103,25 + 103,25 x 1,0 %)
276- zum 1. August 2004: 1,0 %; Index: 105,32 (104,28 + 104,28 x 1,0 %)
277- Dezember 2006: Kürzung Sonderzahlung auf 30 %, entspricht: -1,6 % ((1 - (12,3/12,5) x 100); Index: 103,63 (105,32 - 105,32 x 1,6%)
278- zum 1. Juli 2008: 2,9 %; Index: 106,64 (103,63 + 103,63 x 2,9 %)
279- zum 1. März 2009:
280- 20 Euro, entspricht 0,35 % (20 x 100 / 5.663,44); Index: 107,01 (106,64 + 106,64 x 0,35%)
281Bei der prozentualen Bewertung durch die Erhöhung der Sockelbeträge setzt die Kammer den Erhöhungsbetrag ins Verhältnis zu dem dem Kläger zuvor gewährten Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe R 2.
282- 3,0 %; Index: 110,22 (107,01 + 107,01 x 3,0 %)
283- zum 1. März 2010: 1,2 %; Index: 111,54 (110,22 + 110,22 x 1,2 %)
284- zum 1. April 2011: 1,5 %; Index: 113,21 (111,54 + 111,54 x 1,5 %)
285- zum 1. Januar 2012: 1,9 %; Index: 115,36 (113,21 + 113,21 x 1,9 %)
286- zum 1. September 2013
287- 30 Euro, entspricht 0,49 % (30 x 100 / 6.144,30); Index: 115,93 (115,36 + 115,36 x 0,49 %)
288- 1,3 %; Index: 117,44 (115,93 + 115,93 x 1,3 %)
289- zum 1. September 2014 (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 BesVersAnpG 2013/2014 NRW vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 486), in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des BesVersAnpG vom 11. November 2014 (GV. NRW. S. 734)):
290- 40 Euro, entspricht 0,64 % (40 x 100 / 6.254,18); Index: 118,19 (117,44 + 117,44 x 0,64)
291- 1,3 %; Index 119,73 (118,19 + 118,19 x 1,3 %)
292Dieser Wert deckt sich weitgehend mit dem vom LBV NRW ermittelten Wert (119,57).
293bbb) Entwicklung der Tarifergebnisse
294- Basisjahr 1999 = 100
295- 2000:
296- 2,0 %; Index: 102,00
297- Kürzung Sonderzahlung auf 87,86 %, entspricht -0,14 % ((1 - 12,8786/12,8966) x 100); Index: 101,86 (102,0 – 102,0 x 0,14 %)
298- 2001: 2,4 %; Index: 104,30 (101,86 + 101,86 x 2,4 %)
299- 2001: Kürzung Sonderzahlung auf 85,80 %, entspricht -0,16 % ((1 - 12,8580/12,8786) x 100); Index: 104,13 (104,30 – 104,30 x 0,16 %)
300- 2003: 2,4 %; Index: 106,63 (104,13 + 104,13 x 2,4 %)
301- Kürzung Sonderzahlung auf 83,79 %, entspricht -0,16 % ((1 - 12,8379/12,8580) x 100); Index: 106,46 (106,63 – 106,63 x 0,16 %)
302- 2004: 1,0 %; Index: 107,52 (106,46 + 106,46 x 1,0 %)
303- 2004: Kürzung Sonderzahlung auf 82,96 %, entspricht -0,06 % ((1 - 12,8296/12,8379) x 100); Index: 107,46 (107,52 – 107,52 x 0,06 %)
304- 2004: 1,0 %; Index: 108,53 (107,46 + 107,46 x 1,0 %)
305- 2005: Kürzung Sonderzahlung auf 82,14 %, entspricht -0,06 % ((1 - 12,8214/12,8296) x 100); Index: 108,46 (108,53 – 108,53 x 0,06 %)
306- 2006 (Bund/Gemeinden): Kürzung Sonderzahlung auf 35%, entspricht -3,68 % ((1 - 12,35/12,8214) x 100); Index: 104,47 (108,46 – 108,46 x 3,68 %)
307- 2006 (Länder): Kürzung Sonderzahlung auf 35%, entspricht -3,68 % ((1 - 12,35/12,8214) x 100); Index: 104,47
308- 2008 (Bund/Gemeinden; Entgelttabelle TVöD)
309- 50 Euro, entspricht 0,90 % (50 x 100 / 5.570); Index: 105,41 (104,47 + 104,47 x 0,90 %)
310Zugrundegelegt wird zu Gunsten des Klägers das (höhere) Monatsentgelt der Tarifgruppe E 15 Ü der Stufe 5.
311- 3,1 %; Index: 108,68 (105,41 + 105,41 x 3,1 %)
312- 2008 (Länder): 2,9 % (Entgelttabelle TV-L); Index: 107,50 (104,47 + 104,47 x 2,9 %)
313- 2009 (Bund/Gemeinden): 2,8 % (Entgelttabelle TVöD); Index: 111,72 (108,68 + 108,68 x 2,8 %)
314- 2009 (Länder; Entgelttabelle TV-L);
315- 40 Euro, entspricht 0,70 % (40 x 100 / 5.735,00); Index: 108,25 (107,50 + 107,50 x 0,7 %)
316- 3,0 %; Index: 111,50 (108,25 + 108,25 x 3,0 %)
317- 2010 (Bund/Gemeinden): 1,2 % (Entgelttabelle TVöD); Index: 113,06 (111,72 + 111,72 x 1,2 %)
318- 2010 (Länder): 1,2 % (Entgelttabelle TV-L); Index: 112,84 (111,50 + 111,50 x 1,2 %)
319- 2011 (Bund/Gemeinden): 0,6 % (Entgelttabelle TVöD); Index: 113,74 (113,06 + 113,06 x 0,6 %)
320- 2011 (Bund/Gemeinden): 0,5 % (Entgelttabelle TVöD); Index: 114,31 (113,74 + 113,74 x 0,5 %)
321- 2011 (Länder): 1,5 %; Index: 114,53 (112,84 + 112,84 x 1,5 %)
322- 2012 (Bund/Gemeinden): 3,5 %; Index: 118,31 (114,31 + 114,31 x 3,5 %)
323- 2012 (Länder):
324- 1,9 %; Index: 116,71 (114,53 + 114,53 x 1,9 %)
325- 17 Euro, entspricht 0,28 % (17 x 100 / 6.109,92); Index: 117,04 (116,71+ 116,71 x 0,28 %)
326- 2013 (Bund/Gemeinden)
327- 1,4 %; Index: 119,97 (118,31 + 118,31 x 1,4 %)
328- 1,4 %; Index: 121,65 (119,97 + 119,97 x 1,4 %)
329- 2013 (Länder): 2,65 %; Index: 120,14 (117,04 + 117,04 x 2,65 %)
330- 2014 (Bund/Gemeinden): 3,0 %; Index: 125,30 (121,65 + 121,65 x 3,0 %)
331- 2014 (Länder): 2,95 %; Index: 123,68 (120,14 + 120,14 x 2,95 %)
332ccc) Vergleich
333Im Vergleich zur tariflichen Entwicklung in Bund und Gemeinden ergibt sich folgende Berechnung: ((125,30 – 119,73) / 119,73) x 100 = 4,65 %. Im Vergleich zur tariflichen Entwicklung in den Ländern ergibt sich folgende Berechnung: ((123,68 – 119,73) / 119,73) x 100 = 3,30 %.
334bb) Berechnung unter Vernachlässigung der Erhöhung der Sockelbeträge
335aaa) Besoldungsentwicklung
336Die Grundgehaltssätze und die Sonderzuwendungen/-zahlungen entwickelten sich ohne Berücksichtigung der Erhöhung der Sockelbeträge wie folgt:
337- Basisjahr 1999 (= 100)
338- zum 1. Januar 2001: 1,8 %; Index: 101,80
339- Dezember 2001: Kürzung Sonderzuwendung auf 88,21 %; Index: 101,68
340- zum 1. Januar 2002: 2,2 %; Index: 103,92
341- Dezember 2002: Kürzung Sonderzuwendung auf 86,31 %; Index: 103,76
342- zum 1. Juli 2003: 2,4 %; Index: 106,25
343- Dezember 2003: Kürzung Sonderzahlung auf 50 %; Index: 103,25
344- zum 1. April 2004: 1,0 %; Index: 104,28
345- zum 1. August 2004: 1,0 %; Index: 105,32
346- Dezember 2006: Kürzung Sonderzahlung auf 30 %; Index: 103,63
347- zum 1. Juli 2008: 2,9 %; Index: 106,64
348- zum 1. März 2009: 3,0 %; Index: 109,84 (106,64 + 106,64 x 3,0 %)
349- zum 1. März 2010: 1,2 %; Index: 111,16 (109,84 + 109,84 x 1,2 %)
350- zum 1. April 2011: 1,5 %; Index: 112,83 (111,16 + 111,16 x 1,5 %)
351- zum 1. Januar 2012: 1,9 %; Index: 114,97 (112,83 + 112,83 x 1,9 %)
352- zum 1. September 2013: 1,3 %; Index: 116,46 (114,97 + 114,97 x 1,3 %)
353- zum 1. September 2014: 1,3 %; Index 117,97 (116,46 + 116,46 x 1,3 %)
354bbb) Entwicklung der Tarifergebnisse
355- Basisjahr 1999 = 100
356- 2000:
357- 2,0 %; Index: 102,00
358- Kürzung Sonderzahlung auf 87,86; Index: 101,86
359- 2001: 2,4 %; Index: 104,30
360- 2001: Kürzung Sonderzahlung auf 85,80 %; Index: 104,13
361- 2003: 2,4 %; Index: 106,63
362- Kürzung Sonderzahlung auf 83,79 %; Index: 106,46
363- 2004: 1,0 %; Index: 107,52
364- 2004: Kürzung Sonderzahlung auf 82,96; Index: 107,46
365- 2004: 1,0 %; Index: 108,53
366- 2005: Kürzung Sonderzahlung auf 82,14 %; Index: 108,46
367- 2006 (Bund/Gemeinden): Kürzung Sonderzahlung auf 35%; Index: 104,47
368- 2006 (Länder): Kürzung Sonderzahlung auf 35%; Index: 104,47
369- 2008 (Bund/Gemeinden): 3,1 %; Index: 107,71 (104,47 + 104,47 x 3,1 %)
370- 2008 (Länder): 2,9 %; Index: 107,50
371- 2009 (Bund/Gemeinden): 2,8 %; Index: 110,73 (107,71 + 107,71 x 2,8 %)
372- 2009 (Länder): 3,0 %; Index: 110,73 (107,50 + 107,50 x 3,0 %)
373- 2010 (Bund/Gemeinden): 1,2 %; Index: 112,06 (110,73 + 110,73 x 1,2 %)
374- 2010 (Länder): 1,2 %; Index: 112,06 (110,73 + 110,73 x 1,2 %)
375- 2011 (Bund/Gemeinden): 0,6 %; Index: 112,73 (112,06 + 112,06 x 0,6 %)
376- 2011 (Bund/Gemeinden): 0,5 %; Index: 113,29 (112,73 +112,73 x 0,5 %)
377- 2011 (Länder): 1,5 %; Index: 113,74 (112,06 + 112,06 x 1,5 %)
378- 2012 (Bund/Gemeinden): 3,5 %; Index: 117,26 (113,29 + 113,29 x 3,5 %)
379- 2012 (Länder): 1,9 %; Index: 115,90 (113,74 + 113,74 x 1,9 %)
380- 2013 (Bund/Gemeinden):
381- 1,4 %; Index: 118,90 (117,26 + 117,26 x 1,4 %)
382- 1,4 %; Index: 120,56 (118,90 + 118,90 x 1,4 %)
383- 2013 (Länder): 2,65 %; Index: 118,97 (115,90 + 115,90 x 2,65 %)
384- 2014 (Bund/Gemeinden): 3,0 %; Index: 124,18 (120,56 + 120,56 x 3,0 %)
385- 2014 (Länder): 2,95 %; Index: 122,48 (118,97 + 118,97 x 2,95 %)
386ccc) Vergleich
387Im Vergleich zur tariflichen Entwicklung in Bund und Gemeinden ergibt sich folgende Berechnung: ((124,18 – 117,97) / 117,97) x 100 = 5,26 %. Im Vergleich zur tariflichen Entwicklung in den Ländern ergibt sich folgende Berechnung: ((122,48 – 117,97) / 117,97) x 100 = 3,82 %. Im Mittel ergibt sich auch hier keine Überschreitung der Fünf-Prozent-Grenze.
388b) 1995 bis 2009
389Eine überlappende Vergleichsberechnung für einen weiteren gleich langen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des Zeitraums von 2000 bis 2014 erfasst, ist auf der Grundlage der oben dargestellten Werte nicht durchzuführen. Eine solche ist nur ergänzend und „gegebenenfalls“ durchzuführen. Ein solcher Fall ist jedoch nicht gegeben. Die Fünf-Prozent-Grenze wird unterschritten. Etwaige statistische Ausreißer sind nicht ersichtlich. Insbesondere vollzog sich die Entwicklung der Besoldung in den fünf Jahren vor 2000 (1995 – 1999) noch deutlich ähnlicher als in den danach folgenden Jahren (Beamte/Richter: 1995: 3,2 % und Kürzung Sonderzuwendung auf 95 %; 1997: 1,3 % und Kürzung Sonderzuwendung auf 93,78%; 1998: 1,5 % und Kürzung Sonderzuwendung auf 92,39 %; 1999: 2,9 % und Kürzung Sonderzuwendung auf 89,79 %; Beschäftigte: 1995: 3,2 % und Absenkung Sonderzahlung auf 95 %; 1997: 1,3 % und Absenkung Sonderzahlung auf 93,78 %; 1998: 1,5 % und Absenkung Sonderzahlung auf 92,39 %; 1999: 3,1 % und Kürzung Sonderzahlung auf 89,66 %). Dieser Gleichklang führt eher zu einer statistischen Annäherung der Indexwerte als zu einer Vergrößerung. Erst recht ist ein Überschreiten der Fünf-Prozent-Grenze ausgeschlossen.
390Unabhängig hiervon führt eine konkrete Vergleichsberechnung zu keinem anderen Ergebnis. Die tarifliche Entwicklung in Bund und Gemeinden und den Ländern liegt im Vergleichszeitraum 1,13 % über der Entwicklung der Besoldung.
391aa) Besoldungsentwicklung
392Die Grundgehaltssätze und die Sonderzuwendungen/-zahlungen entwickelten sich wie folgt:
393- Basisjahr 1994 (= 100)
394- zum 1. Mai 1995: 3,2 %; Index: 103,2
395- Kürzung Sonderzuwendung auf 95 %, entspricht -0,38 %; Index: 102,81 (103,2 – 103,2 x 0,38 %)
396- zum 1. März 1997 1,3 %; Index: 104,15 (102,81 + 102,81 x 1,3 %)
397- Kürzung Sonderzuwendung auf 93,78 %, entspricht -0,09 %; Index: 104,06 (104,15 – 104,15 x 0,09 %)
398- zum 1. Januar 1998 1,5 %; Index: 105,62 (104,06 + 104,06 x 1,5 %)
399- Kürzung Sonderzuwendung auf 92,39 %, entspricht -0,11 %; Index: 105,50 (105,62 – 105,62 x 0,11 %)
400- zum 1. Juni 1999: 2,9 %; Index: 108,56 (105,50 + 105,50 x 2,9 %)
401- Dezember 1999: Kürzung Sonderzuwendung auf 89,79 %, entspricht -0,20 %; Index: 108,34 (108,56 - 108,56 x 0,2%)
402- zum 1. Januar 2001: 1,8 %; Index: 110,29 (108,34 + 108,34 x 1,8%)
403- Dezember 2001: Kürzung Sonderzuwendung auf 88,21 %, entspricht -0,12 %; Index: 110,16 (110,29 – 110,29 x 0,12 %)
404- zum 1. Januar 2002: 2,2 %; Index: 112,58 (110,16 + 110,16 x 2,2 %)
405- Dezember 2002: Kürzung Sonderzuwendung auf 86,31 %, entspricht: -0,15 %; Index: 112,41 (112,58 – 112,58 x 0,15 %)
406- zum 1. Juli 2003: 2,4 %; Index: 115,11 (112,41 + 112,41 x 2,4 %)
407- Dezember 2003: Kürzung Sonderzahlung auf 50 %, entspricht -2,82 %; Index: 111,86 (115,11 – 115,11 x 2,82 %)
408- zum 1. April 2004: 1,0 %; Index: 112,98 (111,86 + 111,86 x 1,0 %)
409- zum 1. August 2004: 1,0 %; Index: 114,11 (112,98 + 112,98 x 1,0 %)
410- Dezember 2006: Kürzung Sonderzahlung auf 30 %, entspricht: -1,6 %; Index: 112,28 (114,11 – 114,11 x 1,6%)
411- zum 1. Juli 2008: 2,9 %; Index: 115,54 (112,28 + 112,28 x 2,9 %)
412- - zum 1. März 2009:
413Die Erhöhung um 20 Euro kann rechnerisch vernachlässigt werden.
414- 3,0 %; Index: 119,01 (115,54 + 115,54 x 3,0 %)
415bbb) Entwicklung der Tarifergebnisse
416- Basisjahr 1994 = 100
417- 1995: 3,2 %; Index: 103,20
418- 1995: Kürzung Sonderzahlung auf 95 %, entspricht -0,23 %; Index: 102,96 (103,20 – 103,20 x 0,23 %)
419- 1997: 1,3 %; Index: 104,30 (102,96 + 102,96 x 1,3 %)
420- 1997: Kürzung Sonderzahlung auf 93,78 %, entspricht -0,09 %; Index: 104,21 (104,60 – 104,30 x 0,09 %)
421- 1998: 1,5 %; Index: 105,77 (104,21 + 104,21 x 1,5%)
422- 1998: Kürzung Sonderzahlung auf 92,39 %, entspricht -0,11 %; Index: 105,65 (105,77 – 105,77 x 0,11 %)
423- 1999: 3,1 %; Index: 108,93 (105,65 + 105,65 x 3,1 %)
424- 1999: Kürzung Sonderzahlung auf 89,66 %, entspricht -0,21 %; Index: 108,70 (108,93 – 108,93 x 0,21 %)
425- 2000: 2,0 %; Index: 110,87 (108,70 + 108,70 x 2,0 %)
426- 2000: Kürzung Sonderzahlung auf 87,86 %, entspricht -0,14 %; Index: 110,71 (110,87 – 110,87 x 0,14 %)
427- 2001: 2,4 %; Index: 113,37 (110,71 + 110,71 x 2,4 %)
428- 2001: Kürzung Sonderzahlung auf 85,80 %, entspricht -0,16 %; Index: 113,19 (113,37 – 113,37 x 0,16%)
429- 2003: 2,4 %; Index: 115,91 (113,19 + 113,19 x 2,4 %)
430- Kürzung Sonderzahlung auf 83,79 %, entspricht -0,16 %; Index: 115,72 (115,91 – 115,91 x 0,16 %)
431- 2004: 2,0 %; Index: 118,03 (115,72 + 115,72 x 2,0 %)
432- 2004: Kürzung Sonderzahlung auf 82,96 %, entspricht -0,06 %; Index: 117,96 (118,03 – 118,03 x 0,06 %)
433- 2005: Kürzung Sonderzahlung auf 82,14 %, entspricht -0,06 %; Index: 117,89 (117,96 – 117,96 x 0,06 %)
434- 2006 (Bund/Gemeinden): Kürzung Sonderzahlung auf 35%, entspricht -3,68 %; Index: 113,55 (117,89 – 117,89 x 3,68 %)
435- 2006 (Länder): Kürzung Sonderzahlung auf 35%, entspricht -3,68 %; Index: 113,55
436- 2008 (Bund/Gemeinden)
437Die Erhöhung um 50 Euro kann rechnerisch vernachlässigt werden.
438- 3,1 %; Index: 117,07 (113,55 + 113,55 x 3,1 %)
439- 2008 (Länder): 2,9 %; Index: 116,84 (113,55 + 113,55 x 2,9 %)
440- 2009 (Bund/Gemeinden): 2,8 %; Index: 120,35 (117,07 + 117,07 x 2,8 %)
441- 2009 (Länder);
442Die Erhöhung um 40 Euro kann rechnerisch vernachlässigt werden.
443- 3,0 %; Index: 120,35 (116,84 + 116,84 x 3,0 %)
444ccc) Vergleich
445Im Vergleich zur tariflichen Entwicklung in Bund und Gemeinden sowie den Ländern ergibt sich folgende Berechnung: ((120,35 – 119,01) / 119,01) x 100 = 1,13 %. Auch unter Berücksichtigung der im Tarifbereich geringfügig höheren Sockelbetragserhöhungen in Bund und Gemeinden im Jahr 2008 und in den Ländern im Jahr 2009 als im Beamtenbereich im Jahr 2009 kommt es ersichtlich zu keiner Überschreitung der Fünf-Prozent-Grenze.
446II. zu A. I. 2. (Vergleich Besoldung/Nominallohnindex)
447Es besteht keine (negative) Differenz in Höhe von mindestens fünf Prozent zwischen der Entwicklung des Nominallohnindex und der Besoldungsanpassung. Dies gilt sowohl für das Besoldungsjahr 2013 (1.) als auch für das Besoldungsjahr 2014 (2.).
4481. Beurteilung für das Besoldungsjahr 2013
449Betreffend die Besoldung im Jahr 2013 lag die Entwicklung der Besoldung nicht unter, sondern um mindestens 0,28 % (Zeitraum 1999 bis 2013, hierzu a)) bzw. um 2,58 % (Vergleichszeitraum 1994 - 2008, hierzu b)) über der Entwicklung des Nominallohnindex.
450a) 1999 bis 2013
451Ausgehend vom Basisjahr 1998 (= 100) stieg der Nominallohnindex von 1999 bis 2013 auf 119,26.
452Der Nominallohnindex entwickelte sich, wie die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichen Werte ausweisen, in Nordrhein-Westfalen wie folgt:
453- 1998 (= 100)
454- 1999: 0,7; Index: 100,7
455- 2000: 0,5; Index: 101,20 (100,7 + 100,7 x 0,5 %)
456- 2001: 1,2; Index: 102,41 (101,20 + 101,20 x 1,2 %)
457- 2002: 1,5; Index: 103,95 (102,41 + 102,41 x 1,5 %)
458- 2003: 0,8; Index: 104,78 (103,95 + 103,95 x 0,8 %)
459- 2004: 0,5; Index: 105,30 (104,78 + 104,78 x 0,5 %)
460- 2005: 0,4; Index: 105,72 (105,30 + 105,30 x 0,4 %)
461- 2006: -0,1; Index:105,61 (105,72 - 105,72 x 0,1 %)
462- 2007: 1,0; Index: 106,67 (105,61 + 105,61 x 1,0 %)
463- 2008: 2,4 (2,3); Index: 109,23 (106,67 + 106,67 x 2,4 %)
464- 2009: 0,6 (0,4); Index: 109,88 (109,23 + 109,23 x 0,6 %)
465- 2010: 2,6 (2,7); Index: 112,74 (109,88 + 109,88 x 2,6 %)
466- 2011: 3,1 (3,2); Index: 116,23 (112,74 + 112,74 x 3,1 %)
467- 2012: 2,0 (2,0); Index: 118,55 (116,23 + 116,23 x 2,0 %)
468- 2013: 0,6 (0,4); Index: 119,26 (118,55 + 118,55 x 0,6 %)
469Vgl. Verdienste und Arbeitskosten: Reallohnindex und Nominallohnindex, 3. Quartal 2015, S. 30 unter www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/VerdiensteArbeitskosten/ReallohnNetto/ReallohnindexPDF_5623209.pdf?__blob=publicationFile (abgerufen am 25. Januar 2016).
470Die als Klammerzusätze betreffend die Jahre 2008 bis 2013 zugefügten Zahlen beruhen auf den vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW), dem statistischen Landesamt für Nordrhein-Westfalen, ausgewiesenen Werten.
471Vgl. IT NRW, Vierteljährliche Verdiensterhebung in NRW (Stand Dezember 2015), http://www.it.nrw.de/statistik/r/daten/eckdaten/r523quartalsergebnisse.html (abgerufen am 25. Januar 2016).
472Auch deren Berücksichtigung führt ersichtlich zu keiner dem Kläger günstigeren Bewertung.
473Das Gericht hat mit Blick auf die ihm obliegende Amtsermittlungspflicht keinen Anlass, in eine vertieftere Sachprüfung zur Herleitung des Nominallohnindex einzutreten. Der Kläger hat hierfür nichts vorgetragen; auch die Kammer sieht keine Anhaltspunkte, die Richtigkeit dieser Angaben, die auch das LBV NRW seiner Berechnung zugrunde gelegt hat (119,29), einer (noch weitergehenden) Überprüfung zu unterziehen.
474Vgl. auch das Ergebnis des VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. September 2015 - 1 K 5754/13 -, juris, Rn. 141: Entwicklung des Nominallohnindex von 1999 bis 2013: 119,32.
475Die Differenz zwischen der Entwicklung des Nominallohnindex (x) und der Besoldungsentwicklung (y) wird in Relation zur Besoldungsentwicklung mit der Formel ((100 + x) - (100 + y)) / (100 + y) x 100 dargestellt.
476Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 144.
477Im Vergleich zum Nominallohnindex ergibt sich folgende Berechnung: ((119,26 – 119,6) / 119,6) x 100 = -0,28 %. Hierbei wurde zugunsten des Klägers die Besoldungsentwicklung ohne die Erhöhung der Sockelbeträge zugrunde gelegt. Unter Anlegung der Besoldungsentwicklung unter Einbeziehung der Sockelbeträge ergibt sich ein Wert von -1,13 %.
478b) 1994 bis 2008
479Auf der Grundlage dieses Wertes besteht bereits kein Anlass, auf den überlappenden Zeitraum von 1994 bis 2008 näher einzugehen. Unabhängig hiervon ergibt sich unter Zugrundelegung der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Werte zur Entwicklung des Nominallohnindex,
480vgl. Verdienste und Arbeitskosten: Reallohnindex und Nominallohnindex, 3. Quartal 2015, S. 30 unter www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/VerdiensteArbeitskosten/ReallohnNetto/ReallohnindexPDF_5623209.pdf?__blob=publicationFile (abgerufen am 25. Januar 2016),
481folgendes Ergebnis.
4821993 (= 100)
483- 1994:1,4; Index: 101,4
484- 1995: 2,8; Index: 104,24 (101,40 + 101,40 x 2,8 %)
485- 1996: 1,0; Index: 105,28 (104,24 + 104,24 x 1,0 %)
486- 1997: -0,2; Index: 105,07 (105,28 - 105,28 x 0,2 %)
487- 1998: 0,0; Index: 105,07
488- 1999: 0,7; Index: 105,81 (105,07 + 105,07 x 0,7 %)
489- 2000: 0,5; Index: 106,34 (105,81 + 105,81 x 0,5 %)
490- 2001: 1,2; Index: 107,62 (106,34 + 106,34 x 1,2 %)
491- 2002: 1,5; Index: 109,23 (107,62 + 107,62 x 1,5 %)
492- 2003: 0,8; Index: 110,10 (109,23 + 109,23 x 0,8 %)
493- 2004: 0,5; Index: 110,65 (110,10 + 110,10 x 0,5 %)
494- 2005: 0,4; Index: 111,09 (110,65 + 110,65 x 0,4 %)
495- 2006: -0,1; Index:110,98 (111,09 - 111,09 x 0,1 %)
496- 2007: 1,0; Index: 112,09 (110,98 + 110,98 x 1,0 %)
497- 2008: 2,4 (2,3); Index: 114,78 (112,09 + 112,09 x 2,4 %)
498Auch hier sieht das Gericht aus den oben genannten Gründen keinen Anlass, in eine Überprüfung der zur Verfügung stehenden Werte einzutreten.
499Vgl. auch das Ergebnis des VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. September 2015 - 1 K 5754/13 -, juris, Rn. 141: Entwicklung des Nominallohnindex von 1994 bis 2008 auf 114,82.
500Im Vergleich zum Nominallohnindex ergibt sich folgende Berechnung: ((114,78 – 117,82) / 117,82) x 100 = -2,58 %.
5012. Beurteilung für das Besoldungsjahr 2014
502Betreffend die Besoldung im Jahr 2014 lag die Entwicklung der Besoldung höchstens 2,83 % unter (Zeitraum 2000 bis 2014, hierzu a)) bzw. um 4,32 % (Vergleichszeitraum 1995 - 2009, hierzu b)) über der Entwicklung des Nominallohnindex.
503a) 2000 bis 2014
504Ausgehend vom Basisjahr 1999 (= 100) stieg der Nominallohnindex von 2000 bis 2014 auf 121,31.
505Der Nominallohnindex entwickelte sich, wie die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichen Werte ausweisen, in Nordrhein-Westfalen wie folgt:
506- 1999 (= 100)
507- 2000: 0,5; Index: 100,50
508- 2001: 1,2; Index: 101,71 (100,50 + 100,50 x 1,2 %)
509- 2002: 1,5; Index: 103,24 (101,71 + 101,71 x 1,5 %)
510- 2003: 0,8; Index: 104,07 (103,24 + 103,24 x 0,8 %)
511- 2004: 0,5; Index: 104,59 (104,07 + 104,07 x 0,5 %)
512- 2005: 0,4; Index: 105,01 (104,59 + 104,59 x 0,4 %)
513- 2006: -0,1; Index:104,90 (105,01 - 105,01 x 0,1 %)
514- 2007: 1,0; Index: 105,95 (104,90 + 104,90 x 1,0 %)
515- 2008: 2,4 (2,3); Index: 108,49 (105,95 + 105,95 x 2,4 %)
516- 2009: 0,6 (0,4); Index: 109,14 (108,49 + 108,49 x 0,6 %)
517- 2010: 2,6 (2,7); Index: 111,98 (109,14 + 109,14 x 2,6 %)
518- 2011: 3,1 (3,2); Index: 115,45 (111,98 + 111,98 x 3,1 %)
519- 2012: 2,0 (2,0); Index: 117,76 (115,45 + 115,45 x 2,0 %)
520- 2013: 0,6 (0,4); Index: 118,47 (117,76 + 117,76 x 0,6 %)
521- 2014: 2,4 (2,3); Index: 121,31 (118,47 + 118,47 x 2,4 %)
522Vgl. Verdienste und Arbeitskosten: Reallohnindex und Nominallohnindex, 3. Quartal 2015, S. 30 unter www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/VerdiensteArbeitskosten/ReallohnNetto/ReallohnindexPDF_5623209.pdf?__blob=publicationFile (abgerufen am 25. Januar 2016).
523Das LBV NRW hat einen Wert von 121,19 ermittelt. Insgesamt sieht auch hier das Gericht aus den oben genannten Gründen keinen Anlass, in eine Überprüfung der zur Verfügung stehenden Werte einzutreten.
524Vgl. auch das Ergebnis des VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. September 2015 - 1 K 5754/13 -, juris, Rn. 141: Entwicklung des Nominallohnindex von 2000 bis 2014: 121,30.
525Im Vergleich zum Nominallohnindex ergibt sich folgende Berechnung: ((121,31 – 117,97) / 117,97) x 100 = 2,83 %. Hierbei wurde zugunsten des Klägers die Besoldungsentwicklung ohne die Erhöhung der Sockelbeträge zugrunde gelegt. Unter Anlegung der Besoldungsentwicklung unter Einbeziehung der Sockelbeträge ergibt sich ein Wert von 1,32 %.
526b) 1995 bis 2009
527Auf der Grundlage dieses Wertes besteht kein Anlass, auf den überlappenden Zeitraum von 1995 bis 2009 näher einzugehen. Unabhängig hiervon ergibt sich unter Zugrundelegung der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Werte zur Entwicklung des Nominallohnindex,
528vgl. Verdienste und Arbeitskosten: Reallohnindex und Nominallohnindex, 3. Quartal 2015, S. 30 unter www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/VerdiensteArbeitskosten/ReallohnNetto/ReallohnindexPDF_5623209.pdf?__blob=publicationFile (abgerufen am 25. Januar 2016),
529folgendes Ergebnis.
5301994 (= 100)
531- 1995: 2,8; Index: 102,8
532- 1996: 1,0; Index: 103,83 (102,8 + 102,8 x 1,0 %)
533- 1997: -0,2; Index: 103,62 (103,83 - 103,83 x 0,2 %)
534- 1998: 0,0; Index: 103,62
535- 1999: 0,7; Index: 104,35 (103,62 + 103,62 x 0,7 %)
536- 2000: 0,5; Index: 104,87 (104,35 + 104,35 x 0,5 %)
537- 2001: 1,2; Index: 106,13 (104,87 + 104,87 x 1,2 %)
538- 2002: 1,5; Index: 107,72 (106,13 + 106,13 x 1,5 %)
539- 2003: 0,8; Index: 108,58 (107,72 + 107,72 x 0,8 %)
540- 2004: 0,5; Index: 109,12 (108,58 + 108,58 x 0,5 %)
541- 2005: 0,4; Index: 109,56 (109,12 + 109,12 x 0,4 %)
542- 2006: -0,1; Index:109,45 (109,56 - 109,56 x 0,1 %)
543- 2007: 1,0; Index: 110,54 (109,45 + 109,45 x 1,0 %)
544- 2008: 2,4 (2,3); Index: 113,19 (110,54 + 110,54 x 2,4 %)
545- 2009: 0,6 (0,4); Index: 113,87 (113,19 + 113,19 x 0,6 %)
546Auch hier sieht das Gericht aus den oben genannten Gründen keinen Anlass, in eine Überprüfung der zur Verfügung stehenden Werte einzutreten.
547Vgl. auch das Ergebnis des VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. September 2015 - 1 K 5754/13 -, juris, Rn. 141: Entwicklung des Nominallohnindex von 1995 bis 2009: 113,95.
548Im Vergleich zum Nominallohnindex ergibt sich folgende Berechnung: ((113,87 – 119,01) / 119,01) x 100 = -4,32 %.
549III. zu A. I. 3. (Vergleich Besoldung/Verbraucherpreisindex)
550Es besteht eine Differenz in Höhe von mindestens fünf Prozent zwischen der Entwicklung des Verbraucherpreisindex und der Besoldungsanpassung. Dies gilt sowohl für das Besoldungsjahr 2013 (1.) als auch für das Besoldungsjahr 2014 (2.).
5511. Beurteilung für das Besoldungsjahr 2013
552Betreffend die Besoldung im Jahr 2013 lag die Entwicklung der Besoldung ohne Berücksichtigung von Sockelbetragserhöhungen um 5,03 %, mit deren Berücksichtigung um 4,15 % (Zeitraum 1999 bis 2013, hierzu a)) unter der Entwicklung des Verbraucherpreisindex. Im Vergleichszeitraum 1994 – 2008 (hierzu b)) lag sie 8,53 % darunter.
553a) 1999 bis 2013
554Ausgehend vom Basisjahr 1998 (= 100) stieg der Verbraucherpreisindex von 1999 bis 2013 auf 125,62.
555Der Verbraucherpreisindex entwickelte sich, wie die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichen Werte für das Bundesgebiet bzw. ab 2012 für das Land Nordrhein-Westfalen ausweisen, wie folgt:
556- 1998 (= 100)
557- 1999: 0,6 (0,7); Index: 100,7
558- 2000: 1,4 (1,5); Index: 102,21 (100,7 + 100,7 x 1,5 %)
559- 2001: 2,0 (2,1); Index: 104,36 (102,21 + 102,21 x 2,1 %)
560- 2002: 1,4 (1,3); Index: 105,72 (104,36 + 104,36 x 1,3 %)
561- 2003: 1,1 (1,1); Index: 106,88 (105,72 + 105,72 x 1,1 %)
562- 2004: 1,6 (1,6); Index: 108,59 (106,88 + 106,88 x 1,6 %)
563- 2005: 1,6 (1,8); Index: 110,54 (108,59 + 108,59 x 1,8 %)
564- 2006: 1,5 (1,3); Index: 111,98 (110,54 + 110,54 x 1,3 %)
565- 2007: 2,3 (2,2); Index: 114,44 (111,98 + 111,98 x 2,2 %)
566- 2008: 2,6 (2,4); Index: 117,19 (114,44 + 114,44 x 2,4 %)
567- 2009: 0,3 (0,3); Index: 117,54 (117,19 + 117,19 x 0,3 %)
568- 2010: 1,1 (1,0); Index: 118,72 (117,54 + 117,54 x 1,0 %)
569- 2011: 2,1 (2,2); Index: 121,33 (118,72 + 118,72 x 2,2 %)
570- 2012: 1,9; Index: 123,64 (121,33 + 121,33 x 1,9 %)
571- 2013: 1,6; Index: 125,62 (123,64 + 123,64 x 1,6 %)
572Vgl. Verdienste und Arbeitskosten: Reallohnindex und Nominallohnindex, 3. Quartal 2015, S. 5 unter www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/VerdiensteArbeitskosten/ReallohnNetto/ReallohnindexPDF_5623209.pdf?__blob=publicationFile (abgerufen am 25. Januar 2016); sowie Preise, Dezember 2015, S. 88, https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/Preise/Verbraucherpreise/VerbraucherpreiseMPDF/VerbraucherpreiseM2170700151124.pdf?__blob=publicationFile (abgerufen am 25. Januar 2016).
573Die als Klammerzusätze zugefügten Zahlen beruhen auf den von IT NRW ausgewiesenen, das Land Nordrhein-Westfalen betreffenden Werten,
574vgl. IT NRW, Vierteljährliche Verdiensterhebung in NRW (Stand Dezember 2015), http://www.it.nrw.de/statistik/r/daten/eckdaten/r523quartalsergebnisse.html (abgerufen am 25. Januar 2016);
575bzw. den entsprechend zurückgerechneten Werten für das Land Nordrhein-Westfalen,
576vgl. Verbraucherpreisindex für NRW, http://www.it.nrw.de/statistik/q/daten/eckdaten/r323preisindex_aph.html (abgerufen am 25. Januar 2016);
577diese Werte legt die Kammer der Ermittlung der Indexentwicklung zugrunde.
578Das Gericht hat mit Blick auf die ihm obliegende Amtsermittlungspflicht keinen Anlass, in eine vertieftere Sachprüfung zur Herleitung des Verbraucherpreisindex einzutreten. Der Kläger hat hierfür nichts vorgetragen; auch die Kammer sieht keine Anhaltspunkte, die Richtigkeit dieser Angaben, die auch das LBV NRW seiner Berechnung zugrunde gelegt hat (125,49), einer (noch weitergehenden) Überprüfung zu unterziehen.
579Vgl. auch das Ergebnis des VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. September 2015 - 1 K 5754/13 -, juris, Rn. 141: Entwicklung des Verbraucherpreisindex von 1999 bis 2013: 125,50.
580Die Differenz zwischen der Entwicklung des Verbraucherpreisindex (x) und der Besoldungsentwicklung (y) wird in Relation zur Besoldungsentwicklung mit der Formel ((100 + x) - (100 + y)) / (100 + y) x 100 dargestellt.
581Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 144.
582Im Vergleich zum Verbraucherpreisindex ergibt sich folgende Berechnung: ((125,62 – 119,6) / 119,6) x 100 = 5,03 %. Hierbei wurde zugunsten des Klägers die Besoldungsentwicklung ohne die Erhöhung der Sockelbeträge zugrunde gelegt. Unter Anlegung der Besoldungsentwicklung unter Einbeziehung der Sockelbeträge ergibt sich ein Wert von 4,15 %.
583b) 1994 bis 2008
584Ausgehend vom Basisjahr 1993 (= 100) stieg der Verbraucherpreisindex von 1994 bis 2008 auf 127,87.
585Der Verbraucherpreisindex entwickelte sich, wie die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichen Werte für das Bundesgebiet ausweisen (Nachweise wie oben), wie folgt:
586- 1993 (= 100)
587- 1994: 2,6 (2,6); Index: 102,6
588- 1995: 1,8 (1,9); Index: 104,55 (102,6 + 102,6 x 1,9 %)
589- 1996: 1,4 (1,4); Index: 106,01 (104,55 + 104,55 x 1,4 %)
590- 1997: 2,0 (2,1); Index: 108,24 (106,01 + 106,01 x 2,1 %)
591- 1998: 1,0 (0,8); Index: 109,11 (108,24 + 108,24 x 0,8 %)
592- 1999: 0,6 (0,7); Index: 109,87 (109,11 + 109,11 x 0,7 %)
593- 2000: 1,4 (1,5); Index: 111,52 (109,87 + 109,87 x 1,5 %)
594- 2001: 2,0 (2,1); Index: 113,86 (111,52 + 111,52 x 2,1 %)
595- 2002: 1,4 (1,3); Index: 115,34 (113,86 + 113,86 x 1,3 %)
596- 2003: 1,1 (1,1); Index: 116,61 (115,34 + 115,34 x 1,1 %)
597- 2004: 1,6 (1,6); Index: 118,48 (116,61 + 116,61 x 1,6 %)
598- 2005: 1,6 (1,8); Index: 120,61 (118,48 + 118,48 x 1,8 %)
599- 2006: 1,5 (1,3); Index: 122,18 (120,61 + 120,61 x 1,3 %)
600- 2007: 2,3 (2,2); Index: 124,87 (122,18 + 122,18 x 2,2 %)
601- 2008: 2,6 (2,4); Index: 127,87 (124,87 + 124,87 x 2,4 %)
602Die als Klammerzusätze zugefügten Zahlen beruhen auf den von IT NRW ausgewiesenen, das Land Nordrhein-Westfalen betreffenden Werten, bzw. den entsprechend zurückgerechneten Werten für das Land Nordrhein-Westfalen (Nachweise jeweils wie oben); diese Werte legt die Kammer der Ermittlung der Indexentwicklung zugrunde.
603Das Gericht hat mit Blick auf die ihm obliegende Amtsermittlungspflicht keinen Anlass, in eine vertieftere Sachprüfung zur Herleitung des Verbraucherpreisindex einzutreten. Der Kläger hat hierfür nichts vorgetragen; auch die Kammer sieht keine Anhaltspunkte, die Richtigkeit dieser Angaben einer (noch weitergehenden) Überprüfung zu unterziehen.
604Vgl. auch das Ergebnis des VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. September 2015 - 1 K 5754/13 -, juris, Rn. 141: Entwicklung des Verbraucherpreisindex von 1994 bis 2008: 127,68.
605Im Vergleich zum Verbraucherpreisindex ergibt sich folgende Berechnung: ((127,87 – 117,82) / 117,82) x 100 = 8,53 %.
6062. Beurteilung für das Besoldungsjahr 2014
607Betreffend die Besoldung im Jahr 2014 lag die Entwicklung der Besoldung 5,33 % bzw. 6,90 % (Zeitraum 2000 bis 2014, hierzu a)) unter der Entwicklung des Verbraucherpreisindex. Im Vergleichszeitraum 1995 – 2009 (hierzu b)) lag sie 5,02 % darunter.
608a) 2000 bis 2014
609Ausgehend vom Basisjahr 1999 (= 100) stieg der Verbraucherpreisindex von 2000 bis 2014 auf 126,11.
610Der Verbraucherpreisindex entwickelte sich, wie die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichen Werte für das Bundesgebiet bzw. ab 2012 für das Land Nordrhein-Westfalen ausweisen (Nachweise wie oben), wie folgt:
611- 1999 = 100
612- 2000: 1,4 (1,5); Index: 101,5
613- 2001: 2,0 (2,1); Index: 103,63 (101,5 + 101,5 x 2,1 %)
614- 2002: 1,4 (1,3); Index: 104,98 (103,63 + 103,63 x 1,3 %)
615- 2003: 1,1 (1,1); Index: 106,13 (104,98 + 104,98 x 1,1 %)
616- 2004: 1,6 (1,6); Index: 107,83 (106,13 + 106,13 x 1,6 %)
617- 2005: 1,6 (1,8); Index: 109,77 (107,83 + 107,83 x 1,8 %)
618- 2006: 1,5 (1,3); Index: 111,20 (109,77 + 109,77 x 1,3 %)
619- 2007: 2,3 (2,2); Index: 113,65 (111,20 + 111,20 x 2,2 %)
620- 2008: 2,6 (2,4); Index: 116,38 (113,65 + 113,65 x 2,4 %)
621- 2009: 0,3 (0,3); Index: 116,73 (116,38 + 116,38 x 0,3 %)
622- 2010: 1,1 (1,0); Index: 117,90 (116,73 + 116,73 x 1,0 %)
623- 2011: 2,1 (2,2); Index: 120,49 (117,90 + 117,90 x 2,2 %)
624- 2012: 1,9; Index: 122,78 (120,49 + 120,49 x 1,9 %)
625- 2013: 1,6; Index: 124,74 (122,78 + 122,78 x 1,6 %)
626- 2014: 1,1; Index: 126,11 (124,74 + 124,74 x 1,1 %)
627Die als Klammerzusätze zugefügten Zahlen beruhen auf den von IT NRW ausgewiesenen, das Land Nordrhein-Westfalen betreffenden Werten, bzw. den entsprechend zurückgerechneten Werten für das Land Nordrhein-Westfalen (Nachweise jeweils wie oben); diese Werte legt die Kammer der Ermittlung der Indexentwicklung zugrunde.
628Das Gericht hat mit Blick auf die ihm obliegende Amtsermittlungspflicht keinen Anlass, in eine vertieftere Sachprüfung zur Herleitung des Verbraucherpreisindex einzutreten. Der Kläger hat hierfür nichts vorgetragen; auch die Kammer sieht keine Anhaltspunkte, die Richtigkeit dieser Angaben, die auch das LBV NRW seiner Berechnung zugrunde gelegt hat (125,98), einer (noch weitergehenden) Überprüfung zu unterziehen.
629Vgl. auch das Ergebnis des VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. September 2015 - 1 K 5754/13 -, juris, Rn. 141: Entwicklung des Verbraucherpreisindex von 2000 bis 2014: 126,03.
630Im Vergleich zum Verbraucherpreisindex ergibt sich unter Berücksichtigung der Besoldungsentwicklung mit Erhöhung der Sockelbeträge folgende Berechnung: ((126,11 – 119,73) / 119,73) x 100 = 5,33 %. Ohne Erhöhung der Sockelbeträge liegt die Differenz bei 6,90 % ((126,11 - 117,97) / 117,97) x 100).
631b) 1995 bis 2009
632Ausgehend vom Basisjahr 1994 (= 100) stieg der Verbraucherpreisindex von 1995 bis 2009 auf 124,99.
633Der Verbraucherpreisindex entwickelte sich, wie die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichen Werte für das Bundesgebiet ausweisen (Nachweise wie oben), wie folgt:
634- 1994 = 100
635- 1995: 1,8 (1,9); Index: 101,9
636- 1996: 1,4 (1,4); Index: 103,33 (101,9 + 101,9 x 1,4 %)
637- 1997: 2,0 (2,1); Index: 105,50 (103,33 + 103,33 x 2,1 %)
638- 1998: 1,0 (0,8); Index: 106,34 (105,50 + 105,50 x 0,8 %)
639- 1999: 0,6 (0,7); Index: 107,08 (106,34 + 106,34 x 0,7 %)
640- 2000: 1,4 (1,5); Index: 108,69 (107,08 + 107,08 x 1,5 %)
641- 2001: 2,0 (2,1); Index: 110,97 (108,69 + 108,69 x 2,1 %)
642- 2002: 1,4 (1,3); Index: 112,41 (110,97 + 110,97 x 1,3 %)
643- 2003: 1,1 (1,1); Index: 113,65 (112,41 + 112,41 x 1,1 %)
644- 2004: 1,6 (1,6); Index: 115,47 (113,65 + 113,65 x 1,6 %)
645- 2005: 1,6 (1,8); Index: 117,55 (115,47 + 115,47 x 1,8 %)
646- 2006: 1,5 (1,3); Index: 119,08 (117,55 + 117,55 x 1,3 %)
647- 2007: 2,3 (2,2); Index: 121,70 (119,08 + 119,08 x 2,2 %)
648- 2008: 2,6 (2,4); Index: 124,62 (121,70 + 121,70 x 2,4 %)
649- 2009: 0,3 (0,3); Index: 124,99 (124,62 + 124,62 x 0,3 %)
650Die als Klammerzusätze zugefügten Zahlen beruhen auf den von IT NRW ausgewiesenen, das Land Nordrhein-Westfalen betreffenden Werten, bzw. den entsprechend zurückgerechneten Werten für das Land Nordrhein-Westfalen (Nachweise jeweils wie oben); diese Werte legt die Kammer der Ermittlung der Indexentwicklung zugrunde.
651Das Gericht hat mit Blick auf die ihm obliegende Amtsermittlungspflicht keinen Anlass, in eine vertieftere Sachprüfung zur Herleitung des Verbraucherpreisindex einzutreten. Der Kläger hat hierfür nichts vorgetragen; auch die Kammer sieht keine Anhaltspunkte, die Richtigkeit dieser Angaben einer (noch weitergehenden) Überprüfung zu unterziehen.
652Vgl. auch das Ergebnis des VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. September 2015 - 1 K 5754/13 -, juris, Rn. 141: Entwicklung des Verbraucherpreisindex von 1995 bis 2009: 124,84.
653Im Vergleich zum Verbraucherpreisindex ergibt sich unter Berücksichtigung der Besoldungsentwicklung mit Erhöhung der Sockelbeträge folgende Berechnung: ((124,99 – 119,01) / 119,01) x 100 = 5,02 %.
654IV. zu A. I. 5. (Entwicklung der Bezüge im Bund und in den Ländern)
655Selbst wenn zugrunde gelegt wird, dass bezüglich der Besoldungsjahre 2013 und 2014 jeweils der dritte Parameter erfüllt ist, fehlt es an den weiteren zwei notwendigen Parametern, um ein – weiter zu bestärkendes oder zu widerlegendes - Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation zu erhalten. Denn jedenfalls ist das Kriterium der relativ gleichmäßigen Entwicklung der Bezüge im Bund und in den Ländern in den streitgegenständlichen Jahren 2013 und 2014 gewahrt. Eine erhebliche Gehaltsdifferenz (mehr als 10 %) im Vergleich zum Durchschnitt der Bruttobezüge einschließlich Sonderzahlungen im Bund und in den Ländern besteht nicht.
656Nach der vom LBV NRW vorgelegten Aufstellung (Bl. 95 Gerichtsakte),
657vgl. auch die Aufstellung des Deutschen Richterbundes unter http://www.richterbesoldung.de/cms/fileadmin/docs/Besoldung_Vergleich_Jahreseinkommen_2010_2013_Balkendiagramm.pdf,
658liegt das Verhältnis der R 2-Besoldung mit Blick auf den Bund (3,98 % für 2013 und 5,54 % für 2014) und die Länder (0,15 % für 2014) zwar teilweise im negativen Bereich, reicht an die vom Bundesverfassungsgericht als kritisch angesehene Grenze von 10 % jedoch deutlich nicht heran.
659Die Ergebnisrichtigkeit der vom LBV NRW vorgelegten Durchschnittsberechnung für die hier zu entscheidende Frage – Überschreiten der 10 %-Grenze - bestätigt sich mit Blick auf das höchste in Bund und Ländern erzielte Jahreseinkommen eines Richters der Besoldungsgruppe R 2 von 80.145,34 Euro (6.335,60 Euro x 12 + 6.335,60 Euro x 0,65) im Jahr 2013 und 82.509,63 Euro (6.522,50 Euro x 12 + 6.522,50 Euro x 0,65) im Jahr 2014 im Freistaat Bayern (Besoldungstabellen unter: www.lff.bayern.de/bezuege/besoldung/index.aspx; zur Sonderzahlung: Art. 83 Abs. 2 Nr. 1, 2. Hs. BayBesG) im Vergleich zum Einkommen des Klägers von 76.926,41 Euro (6.254,18 Euro x 12 + 0,3 x 6.254,18 Euro) im Jahr 2013 bzw. 78.418,40 Euro (6.375,48 Euro x 12 + 0,3 x 6.375,48 Euro) im Jahr 2014, das lediglich 4,02 bzw. 4,96 % hierunter liegt. Die Besoldung nach der Besoldungsgruppe R 2 im Bund lag 2013 bei 80.117,28 Euro (12 x 6.676,44 Euro, Sonderzahlungen im Grundgehalt integriert) und 2014 bei 82.360,56 Euro (12 x 6.863,38 Euro).
660V. Schlussbetrachtung
661Nach dem Vorstehenden besteht nicht die Vermutung der einer angemessenen Beteiligung an der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des Lebensstandards nicht genügenden und damit verfassungswidrigen Unteralimentation, da nicht drei der oben genannten fünf Parameter erfüllt sind (1.). Einer weiteren Abwägung bedarf es nicht (2.). Auch im Übrigen ist die Kammer nicht von der Verfassungswidrigkeit der dem Kläger gewährten Alimentation überzeugt (3.).
6621. Auf die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob der (vierte) Parameter des systeminternen Besoldungsvergleichs deswegen erfüllt ist, weil die Besoldung der unteren Besoldungsgruppen keinen hinreichenden Abstand zum Grundsicherungsniveau wahrt, kommt es nicht mehr in entscheidungserheblicher Weise an. Der vom Bundesverfassungsgericht geforderte Mindestabstand der Nettoalimentation zum Grundsicherungsniveau steht im Zusammenhang der mit dem vierten Parameter aufgeworfenen Frage, ob ein ausreichender Abstand der Bruttogehälter höherer Besoldungsgruppen zu den Tabellenwerten unterer Besoldungsgruppen gewahrt ist.
663Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. -, juris, Rn. 93 ff.
664Hierbei kann offen bleiben, ob sich diese Aussage überhaupt auf die Richterbesoldung beziehen lässt, nachdem das Bundesverfassungsgericht in dem diesbezüglich nur ein halbes Jahr zuvor ergangenem Urteil zur R-Besoldung in Nordrhein-Westfalen diese Erwägung überhaupt nicht angestellt hatte,
665vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris,
666und in seiner unmittelbar hieran anknüpfenden Entscheidung von dem dreistufigen Prüfungsaufbau und seinen fünf Parametern in der ersten Prüfungsstufe nicht ausdrücklich abgerückt ist.
667Denn jedenfalls handelt es sich bei diesen Aussagen zur Frage des Mindestabstands höherer Besoldungsgruppen zu den Tabellenwerten unterer Besoldungsgruppen um lediglich „in den Blick“ zu nehmende Erwägungen, die schon angesichts ihrer systematischen Stellung im Prüfungsaufbau der verfassungsgerichtlichen Entscheidung Bestandteile des vierten Parameters der ersten Prüfungsstufe sind, und bezogen auf eine höhere Besoldungsgruppe keine eigenständige Prüfungsstufe, die im Falle ihres Vorliegens bereits für sich die Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieser Alimentation begründen würde. Bei der Überprüfung einer konkreten Besoldungshöhe, die für sich genommen die 115 %-Grenze zum Grundsicherungsniveau evident überschreitet, handelt es sich weiterhin um ein wertendes Kriterium der ersten Prüfungsstufe, das im Ergebnis erst dann Relevanz erlangt, wenn zwei weitere Kriterien erfüllt sind. Anders wäre nur dann zu entscheiden, wenn die konkret zur Überprüfung gestellte Alimentation einer unteren Besoldungsgruppe diese Grenze unterschreitet; dann handelte es sich ersichtlich um ein absolutes Kriterium, dessen Vorliegen allein für sich bereits den Schluss auf die Verfassungswidrigkeit der Alimentation erlaubt, ohne dass es des Vorliegens weiterer Kriterien bedürfte.
6682. Eine weitere Abwägung ist im konkreten Fall, in welchem drei Parameter der ersten Prüfungsstufe nicht erfüllt sind, nicht anzustellen. Die Vermutung der verfassungswidrigen Unteralimentation kann nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zwar im Rahmen einer Gesamtabwägung durch Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien widerlegt oder erhärtet werden. Zu diesen weiteren Kriterien zählen - wie oben ausgeführt - neben dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber, die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Richters, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung, sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung. Besteht die Vermutung allerdings bereits mangels erfüllter drei Parameter nicht, erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Kriterien.
6693. Unabhängig von den Ausführungen unter 1. und 2. ist die Kammer auch im Übrigen gemessen am Maßstab des Art. 33 Abs. 5 GG nicht von der Verfassungswidrigkeit der einem Richter der Besoldungsgruppe R 2 in der Person des Klägers in den Jahren 2013 und 2014 gewährten Besoldung überzeugt. Dies gilt insbesondere mit Blick auf das im Zusammenhang mit dem vierten Parameter der ersten Prüfungsstufe aufgeworfene Prüfprogamm der Wahrung eines ausreichenden Abstands der Bruttogehälter höherer Besoldungsgruppen zu den Tabellenwerten unterer Besoldungsgruppen unter Beachtung des qualitativen Unterschieds zwischen der Grundsicherung für Arbeitssuchende und dem einem erwerbstätigen Beamten geschuldeten (Netto)Unterhalt,
670vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. -, juris, Rn. 93 f.,
671selbst wenn dieses ungeachtet der Ausführungen unter 1. als ein absolutes Kriterium verstanden würde. Mit Blick auf die hier in Rede stehende Besoldung eines Richters der Besoldungsgruppe R 2 (Stufe 12) ist ein Abstand von mindestens 115 % vom Grundsicherungsniveau evident überschritten. Doch selbst wenn für einzelne Beamte unterer Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen im Land Nordrhein-Westfalen (je nach den konkreten Kosten für die Unterkunft, Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern etc.) diese Grenze unterschritten sein sollte, begründet dies nicht die Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der dem Kläger gewährten Alimentation in der Endstufe der höheren Besoldungsgruppe R 2.
672Das Bundesverfassungsgericht hat darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum hat, wie bei der Festsetzung der Bezüge den Anforderungen des Gebotes eines Mindestabstandes zum Grundsicherungsniveau Rechnung zu tragen ist. Dies kann etwa durch eine Anhebung des Bemessungssatzes der Beihilfe auf 100 v. H. der entstandenen Aufwendungen, eine Anhebung des Eingangsgehaltes einer Besoldungsstufe verbunden mit einer geringeren prozentualen Steigerung in den Erfahrungsstufen, eine Anhebung des Familienzuschlags in den unteren Besoldungsgruppen oder durch sonstige geeignete Maßnahmen unter Berücksichtigung der sich in diesem Fall für höhere Besoldungsgruppen möglicherweise aufgrund des Abstandsgebotes ergebenden Konsequenzen geschehen.
673Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. -, juris, Rn. 94.
674Etwaige aktuell verfassungswidrige Gehälter betreffend (einzelne) Beamte unterer Besoldungsgruppen haben hiernach nicht zwingend eine Verletzung des Abstandsgebotes für die Besoldungsgruppe R 2 zur Folge. Dies verdeutlicht sich über die naheliegende, auch vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigte Lösungsmöglichkeit, das Eingangsgehalt in den unteren Besoldungsgruppen unter Verringerung der Steigerung in den Erfahrungsstufen anzuheben. Ebenso ist es möglich, niedrigere Besoldungsgruppen - wie bereits mit A 1 geschehen - oder untere Erfahrungsstufen vollständig wegfallen zu lassen (vgl. aktuell z. B.: Beginn der A-12-Besoldung mit Erfahrungsstufe 4, A-11-Besoldung mit Erfahrungsstufe 3). Es ist hiernach völlig offen, ob der Gesetzgeber etwaigen Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung in unteren Besoldungsgruppen in einer Weise Rechnung trägt, die überhaupt geeignet ist, Auswirkungen gerade mit Blick auf das Abstandsgebot betreffend höhere Besoldungsgruppen zu zeitigen. Hinzu kommt, dass die Annahme der Verfassungswidrigkeit der Alimentation unterer Besoldungsgruppen entscheidend mit von den konkreten Lebensumständen einzelner betroffener Beamter (z. B. in Ballungsräumen mit hohen Wohnkosten) abhängt; hieraus lässt sich nicht mit Blick auf die Besoldungsgruppe R 2 auf der Grundlage einer allein hypothetischen Betrachtung der allgemeingültige Schluss ziehen, dass das Abstandsgebot verletzt wäre.
675Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
676Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. Insbesondere hat die Rechtssache seit der höchstrichterlichen Klärung der entscheidungserheblichen Parameter keine grundsätzliche Bedeutung mehr (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am °°°°° geborene Kläger stand als verbeamteter Lehrer mit der Besoldungsgruppe A 16, Erfahrungsstufe 12 gemäß des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (ÜBesG NRW) vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) im Dienst des Beklagten und war in einer Schule in N. beschäftigt, bevor er im Verlauf des Jahres 2015 in den gesetzlichen Ruhestand getreten ist. Er ist verheiratet und hat keine unterhaltsberechtigten Kinder.
3Mit Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 9. März 2013 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 beschlossen die für den öffentlichen Dienst der Länder zuständigen Tarifvertragsparteien für ihre Tarifbeschäftigten eine Erhöhung der Tabellenentgelte ab 1. Januar 2013 um linear 2,65 Prozent und ab 1. Januar 2014 um weitere 2,95 Prozent.
4Nach dem Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Mai 2013 (LT-Drs. NRW 16/2880, S. 1 ff.) sollten die Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 die vorgenannten, für die Tarifbeschäftigten vereinbarten Erhöhungen für die Jahre 2013 und 2014 erhalten. Für die Beamten der Besoldungsgruppen A 11 und A 12 ÜBesG NRW sah der Gesetzentwurf eine Erhöhung um jeweils ein Prozent in jedem der beiden Jahre vor, für die Beamten der Besoldungsgruppen A 13 und höher sowie aller Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen B, R, C, H und W blieb das Grundgehalt unverändert. Für weitere Besoldungsbestandteile (allgemeine Stellenzulage, Familienzuschlag, Amtszulagen, Auslandszuschläge, Mehrarbeitsvergütungs- und Erschwerniszulagenbeträge) wurde das Tarifergebnis für alle Besoldungsgruppen in vollem Umfang übertragen.
5Die vorgenannte Staffelung der Übernahme der Tarifeinigung wurde in der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung als Lösung bewertet, die einerseits allen Bezügeempfängern auch weiterhin eine amtsangemessene Lebensführung im Vergleich insbesondere zu entsprechenden Tarifbeschäftigten gewährleiste, andererseits in dieser Form notwendig sei, um der grundgesetzlich vorgeschriebenen Verpflichtung zum Haushaltsausgleich entsprechen zu können, der ab 2020 grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten erfolgen müsse (LT-Drs. NRW 16/2880, S. 2).
6In der ersten Lesung des Gesetzentwurfs rechtfertigte der Finanzminister am 15. Mai 2013 im Landtag die gestaffelte Erhöhung mit der „Konsolidierung des Landeshaushalts“ und betonte gegenüber den Kosten einer kompletten Übertragung des Tarifergebnisses vor allem die Einhaltung der Schuldenbremse als maßgebliches Kriterium (Plenarprotokoll 16/31 vom 15. Mai 2013, S. 2668). Demgegenüber wiesen Oppositionsvertreter mehrfach auf verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber dem Gesetzentwurf hin: Insbesondere erhielten „80 Prozent aller Beamten zum wiederholten Mal keinen Inflationsausgleich“ (Plenarprotokoll 16/31 vom 15. Mai 2013, S. 2672), obwohl sie bereits seit dem Jahr 2000 „mit ungefähr 2,4 Milliarden € pro Jahr zur Haushaltskonsolidierung beigetragen“ (a.a.O.) hätten. Die Vereinbarkeit mit Art. 33 Abs. 5 und Art. 3 des Grundgesetzes (GG) sei vor diesem Hintergrund sehr fraglich (a.a.O., S. 2680).
7Der Gesetzentwurf wurde nach der ersten Lesung am 15. Mai 2013 zur federführenden Beratung an den Haushalts- und Finanzausschuss sowie zur Mitberatung an den Ausschuss für Kommunalpolitik, an den Innenausschuss, an den Rechtsausschuss und an den Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales überwiesen (Plenarprotokoll 16/31 vom 15. Mai 2013, S. 2684 f.).
8In seiner Sitzung vom 16. Mai 2013 beschloss der Haushalts- und Finanzausschuss eine durch den Unterausschuss „Personal“ durchgeführte öffentliche Anhörung zum Gesetzentwurf am 18. Juni 2013 (Ausschussprotokoll 16/256, S. 2). Zum Gesetz nahmen in deren Verlauf unter anderem die Sachverständigen Prof. Dr. Ulrich Battis sowie Prof. Dr. Kyrill-Alexander Schwarz in ihren Rechtsgutachten (Stellungnahmen 16/809 vom 31. Mai 2013 und 16/874 vom 14. Juni 2013) sowie eine Reihe anderer Interessenverbände Stellung (vgl. Ausschussprotokoll 16/276 vom 18. Juni 2013), im Einzelnen lehrer nrw (Stellungnahme 16/829 vom 3. Juni 2013), Deutsche Steuer-Gewerkschaft NRW (Stellungnahme 16/832 vom 4. Juni 2013), Philologen-Verband NRW (Stellungnahme 16/845 vom 6. Juni 2013), Landesrektorenkonferenz der Fachhochschulen NRW (Stellungnahme 16/851 vom 12. Juni 2013), Deutsche Polizeigewerkschaft (Stellungnahme 16/854 vom 12. Juni 2013), Verband der Lehrerinnen und Lehrern an Berufskollegs in NRW (Stellungnahme 16/857 vom 13. Juni 2013), Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände NRW (Stellungnahme 16/859 vom 14. Juni 2013), DBB Beamtenbund NRW (Stellungnahme 16/860 vom 14. Juni 2013), Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft NRW (Stellungnahme 16/863 vom 14. Juni 2013), Komba-Gewerkschaft NRW (Stellungnahme 16/864 vom 14. Juni 2013), Deutscher Gewerkschaftsbund Nordrhein-Westfalen (Stellungnahme 16/865 vom 14. Juni 2013), Bund der Richter und Staatsanwälte in NRW (Stellungnahme 16/866 vom 14. Juni 2013) Verband Bildung und Erziehung NRW (Stellungnahme 16/869 vom 14. Juni 2013), Bund Deutscher Kriminalbeamter NRW (Stellungnahme 16/873 vom 14. Juni 2013), Vereinigung der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter NRW (Stellungnahme 16/875 vom 14. Juni 2013), Gewerkschaft der Polizei NRW (Stellungnahme 16/877 vom 14. Juni 2013), ver.di NRW (Stellungnahme 16/879 vom 17. Juni 2013) und Bund der Steuerzahler NRW (Ausschussprotokoll 16/276 vom 18. Juni 2013, S. 29). Sämtliche der vorgenannten Stellungnahmen mit Ausnahme der letztgenannten vertraten die Auffassung, der Gesetzentwurf sei mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht zu vereinbaren.
9In der Übersendung der Vorlage an die Präsidentin des Landtages durch den Finanzminister vom 1. Juli 2013 (Vorlage 16/1014, S. 18) wurde eine Verletzung des Kernbereichs des Alimentationsprinzips unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung und unter Wahrung des Abstandsgebots hingegen ausdrücklich verneint und der von der Rechtsprechung anerkannte, weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Regelung der Beamten- und Richterbesoldung betont. In diesem Zusammenhang sei festzustellen, dass die in Bezug genommenen Tarifabschlüsse kein vollständiges Bild über das Gehaltsniveau in der Privatwirtschaft zeichneten und im Übrigen ein adäquater Vergleich auch aufgrund der strukturellen Unterschiede beider Vergütungssysteme (Risikovorsorge im Bereich Alter, Krankheit und Arbeitsunfähigkeit, Risiko der Arbeitslosigkeit, Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitszeit und Teilzeit) nicht tragfähig sei. Gleichzeitig sei der Gesetzgeber nicht gehalten, die wegen der systembedingten Unterschiede zur Privatwirtschaft besser geeigneten Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst als Vergleichsgröße spiegelbildlich auf die Beamtenbesoldung zu übertragen, zumal die Nettobeträge der Beamten weiterhin über denjenigen vergleichbarer Tarifbeschäftigter lägen. Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur W‑Besoldung in Hessen und der darin erfolgten Heranziehung der – unter dem Niveau in NRW liegenden – A‑Besoldung als Vergleichsgröße könne geschlussfolgert werden, dass zumindest für den beurteilten Zeitraum von Dezember 2005 bis Herbst 2010 offenbar keine ernsthaften Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit bestanden hätten. Schließlich könne die ausgebliebene Anpassung der Besoldung in den höheren Besoldungsgruppen mit der schrittweisen Absenkung der Nettoneuverschuldung auf Null bis 2020 gerechtfertigt werden, da auf diesem Wege Einsparungen für den Landeshaushalt 2013 in Höhe von rund 300 Millionen Euro notwendig würden. Dem Personalhaushalt komme insoweit als größter Ausgabenblock des Landeshaushalts zwangsläufig ein hoher Konsolidierungsanteil zu, weshalb ohne Verzicht auf eine Besoldungserhöhung ein weitreichender Stellenabbau oder andere Personalmaßnahmen, wie beispielsweise längere Arbeitszeiten, Beförderungsstopps oder weitere Kürzungen der Sonderzahlung („Weihnachtsgeld“), drohen würden. Demgegenüber gewähre das Alimentationsprinzip kein Recht auf eine prozentual stets vollkommen gleiche und gleichzeitig wirksam werdende Besoldungs- und Versorgungsanpassung für alle Besoldungsgruppen und Versorgungsempfänger. Die Staffelung zugunsten der Besoldungsgruppen bis A 10 rechtfertige sich auch aus der Tatsache, dass die Bezieher unterer Einkommen durch eine gekürzte Übernahme des Tarifergebnisses stärker getroffen würden als die übrige Beamtenschaft.
10Im weiteren Verlauf der Diskussion in den Ausschüssen wiesen Vertreter der Regierungsparteien darauf hin, dass man im Ausgangspunkt von der Amtsangemessenheit der Besoldung bis Ende 2012 ausgegangen sei. Auch sei angesichts der vielen Bewerbungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erkennbar, dass die Attraktivität des Beamtentums in den vergangenen Jahren geschwunden sei (Ausschussprotokoll 16/285 vom 2. Juli 2013, S. 16 ff.).
11In seiner Sitzung vom 4. Juli 2013 empfahl der Haushalts- und Finanzausschuss nach entsprechender Empfehlung des in gemeinsamer Sitzung tagenden Ausschusses für Kommunalpolitik mit den Stimmen der regierungstragenden Fraktionen dem Landtag, den Gesetzentwurf der Landesregierung unverändert anzunehmen (Ausschussprotokoll 16/300 vom 4. Juli 2013, S. 3, 33 ff. sowie Beschlussempfehlung und Bericht des Haushalts- und Finanzausschusses zum Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. NRW 16/3459).
12Unter dem 10. Juli 2013 legten die regierungstragenden Fraktionen der SPD und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unter der Überschrift „Besoldung bleibt amtsangemessen und fair!“ einen Entschließungsantrag zum Gesetzentwurf der Landesregierung vor. Darin heißt es, dass weder die Verpflichtung des Gesetzgebers bestünde, die Ergebnisse der Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes auf die Beamtenbesoldung zu übertragen, noch dass es ein Anrecht auf stets prozentual gleiche Besoldungsanpassung für alle Besoldungsempfänger gebe. Im Rahmen seines weiten Spielraums politischen Ermessens habe der Landtag die im Grundgesetz festgeschriebene Schuldenbremse und das Ziel der Haushaltskonsolidierung stärker gewichtet, während der Abstand zwischen den Besoldungsgruppen weiterhin amtsangemessen bliebe. Im schwierigen Vergleich der stark abweichenden Strukturen der öffentlichen Hand gegenüber der Privatwirtschaft sei jedenfalls kein Nachteil der Beamten ersichtlich, vielmehr ergebe sich eine deutliche Besserstellung bei der Vermögensverteilung und den Haushaltsnettoeinkommen in Deutschland. Neben einer Vielzahl von strukturellen Verbesserungen dürften auch die Personalkosten bei der Haushaltskonsolidierung nicht unberücksichtigt bleiben. Im Rahmen einer Besoldungsanpassung sei im Übrigen zu berücksichtigen, dass die allgemeine Bruttolohnentwicklung weit hinter den einzelnen Tarifergebnissen zurückbliebe und zudem der Nettoeffekt für die Beschäftigten durch die ungleichmäßige Entwicklung der sozialversicherungsrechtlichen Beiträge und der steuerlichen Belastung maßgeblich bestimmt werde. Schließlich sei der Landtag auch der prozeduralen Pflicht zur Befolgung seiner Begründungs-, Beobachtungs- und Überwachungspflichten nachgekommen (LT-Drs. NRW 16/3518 vom 10. Juli 2013).
13Unter dem Titel „Für eine verfassungsgemäße und angemessene Alimentation der Beamtinnen und Beamten in Nordrhein-Westfalen!“ legten auch die Fraktionen der CDU und FDP am gleichen Tage einen Entschließungsantrag zum Gesetzentwurf der Landesregierung vor. Darin wird die Landesregierung aufgefordert, umgehend Gespräche mit Vertretern der Beamtenschaft aufzunehmen und eine Lösung zu finden, die den verfassungsrechtlichen Grundsätzen auf angemessene Alimentation sowie der Einhaltung der Schuldenbremse in gleichem Maße gerecht werde (LT-Drs. NRW 16/3524 vom 10. Juli 2013).
14In der zweiten Lesung des Landtags vom 10. Juli 2013 wurde der Gesetzentwurf nach eingehender diesbezüglicher Beratung und Diskussion mehrheitlich mit 126 Ja-Stimmen gegenüber 105 Nein-Stimmen bei 0 Enthaltungen angenommen (Plenarprotokoll 16/36 vom 10. Juli 2013, Seite 3225).
15Das Gesetz über die Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften Land Nordrhein-Westfalen (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2013/2014 Nordrhein-Westfalen – BesVersAnpG 2013/2014 NRW) vom 16. Juli 2013 wurde am 26. Juli 2013 verkündet (GV. NRW Nr. 26 vom 26. Juli 2013, S. 486) und trat zum 1. Januar 2013 in Kraft (vgl. § 5 des Gesetzes).
16Am 16. September 2013 beantragten 91 Abgeordnete des Landtags Nordrhein-Westfalen beim Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGH NRW) im Wege der abstrakten Normenkontrolle, festzustellen, dass Art. 1, § 2 und § 3 Abs. 1 des BesVersAnpG 2013/2014 NRW vom 16. Juli 2013 gegen Art. 4 Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (LV NRW) in Verbindung mit Art. 33 Abs. 5 GG verstießen und das Gesetz insoweit nichtig sei (VerfGH 21/13).
17Mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 legte der Kläger beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV NRW) Widerspruch gegen die nach seiner Auffassung nicht amtsangemessene Besoldung ein und beantragte, eine Anpassung seiner Besoldung unter Berücksichtigung der Tariferhöhungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen für die Jahre 2013/2014 vorzunehmen. Dies begründete er damit, dass die gegenwärtige Höhe nicht mehr dem Grundsatz amtsangemessener Alimentation entspreche und somit im Land Nordrhein-Westfalen eine verfassungskonforme Besoldung und Versorgung nicht gewährleistet sei. Stattdessen sei die Besoldung seit dem Jahr 2003/2004 deutlich abgesenkt worden, so dass die Nettobezüge nunmehr spürbar hinter der Preisentwicklung zurückblieben. Aufgrund eines Vorlagebeschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2009 (Beschluss vom 9. Juli 2009 – 1 A 1525/08 –, juris) liege dem Bundesverfassungsgericht – 2 BvL 19/09 und 20/09 – schon die Frage zur Entscheidung vor, ob die Nettoalimentation bereits im Kalenderjahr 2003 mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht vereinbar gewesen sei. Die aktuelle – lediglich teilweise – Übernahme der Besoldungsanpassung für die Besoldungsgruppe A 16 ÜBesG NRW verletze zudem den Grundsatz der Ämterhierarchie und das Abstandsgebot. Im Übrigen lasse das Gesetz die von der Rechtsprechung geforderte umfängliche Begründung vermissen und könne mit der angespannten Haushaltslage nicht legitimiert werden.
18Durch Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2013 wies das LBV NRW den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, dass für die beantragte Erhöhung der Bezüge keine gesetzliche Grundlage bestehe. Das Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 sei in einem ordnungsgemäßen parlamentarischen Verfahren zustande gekommen und entspreche den durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums vorgegebenen verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Anforderungen. Insbesondere besitze der Gesetzgeber bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation einen weiten Entscheidungsspielraum. Für die Überprüfung der Amtsangemessenheit sei die Entwicklung der Verbraucherpreise für sich genommen kein geeigneter Maßstab, vielmehr sei im Wesentlichen auf die Nettolohnentwicklung im Vergleich zu den Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes abzustellen und um einen systemexternen Gehaltsvergleich mit der Privatwirtschaft zu ergänzen. Im Rahmen eines solchen Vergleichs sei jedoch – insoweit unter Verweis auf die Landtagsdrucksachen – festzustellen, dass die Nettobezüge der Beamten auch nach der Besoldungsanpassung 2013/2014 in allen von der gestaffelten Tarifübertragung betroffenen Besoldungsgruppen über den Nettobezügen vergleichbarer Tarifbeschäftigter lägen. Demgegenüber sei der Gehaltsvergleich mit der Privatwirtschaft angesichts der sich erheblich unterscheidenden Strukturen schwierig, bestätige aber exemplarisch ebenfalls eine angemessene Differenz zu Gunsten der Beamten. Da zudem der Haushaltskonsolidierung durch die in Art. 109 Abs. 3 GG eingeführte Schuldenbremse, die auch das Land Nordrhein-Westfalen zu beachten habe, Verfassungsrang zukomme, sei die gestaffelte Besoldungsanpassung jedenfalls gerechtfertigt.
19Am 16. Dezember 2013 hat der Kläger – zunächst zum Verwaltungsgericht Münster, das sich mit Beschluss vom 6. Januar 2014 für örtlich unzuständig erklärt und das Klageverfahren an das erkennende Gericht verwiesen hat – Klage erhoben, nachdem er am 5. Dezember 2013 beim erkennenden Gericht bereits einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt hatte (1 L 1769/13).
20Zur Begründung seines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz hat der Kläger inhaltlich ausgeführt, dass den Beamten durch ihren Dienstherrn entsprechend der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung unter Berücksichtigung des allgemeinen Lebensstandards ein angemessener Lebensunterhalt zu gewähren sei. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers sei durch das Alimentationsprinzip beschränkt, ohne dass hierfür die Grenze des Existenzminimums bemüht werden müsse und dürfe. Für die Betrachtung müsse bis zu demjenigen Zeitpunkt zurückgegangen werden, in dem die letztmalige Auseinandersetzung des Gesetzgebers mit der Angemessenheit der Alimentation stattgefunden habe – gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei insoweit davon auszugehen, dass jedenfalls im Jahr 1998 noch das verfassungsrechtliche Minimum einer amtsangemessenen Alimentation gewährt worden sei. Maßgeblich sei eine vergleichende, nicht an spezifische Prozentzahlen geknüpfte Betrachtung der Einkommensentwicklung der maßgeblichen Vergleichsgruppen, namentlich innerhalb des Besoldungssystems selbst, gegenüber der Lohnentwicklung der Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes sowie gegenüber der Entwicklung der Einkommen der Privatwirtschaft. Ergänzend könne insoweit auch die bundesweite Besoldungsentwicklung Berücksichtigung finden. Wenn nämlich eine Erhöhung der Besoldung verfassungsrechtlich geboten sei, handele es sich bei einer Nichtanpassung tatsächlich um eine durch sachliche Gründe zu rechtfertigende Kürzung, weil das Besoldungsniveau unter das verfassungsrechtlich zulässige Minimum absinke.
21Desweiteren sei es dem Dienstherrn verwehrt, zur Ersparnis von Aufgaben und Haushaltskonsolidierung die Beamten insgesamt oder Teile von ihnen von einer Anpassung der Bezüge auszunehmen. Dies könne allenfalls dann ein tauglicher Rechtfertigungsgrund sein, wenn eine spürbare Rezession oder extreme Notsituation mit einem allgemeinen Absinken des Lebensstandards gegeben sei. In Anbetracht steigender Steuereinnahmen und Zinsersparnissen im Milliardenbereich könne hiervon allerdings keine Rede sein, zumal die gegenwärtige Regierung seit dem Jahr 2010 den Haushalt wesentlich belastende freiwillige Maßnahmen beschlossen habe und demgegenüber bislang kein schlüssiges Haushaltskonsolidierungskonzept habe vorlegen können. Greife der Gesetzgeber zu diesem Zweck jedoch in das Realeinkommen der Beamten und Richter ein, fordere er von ihnen ein unzulässiges Sonderopfer, welches auch nicht mit der grundgesetzlich vorgesehenen Schuldenbremse gerechtfertigt werden könne.
22Die Verfassungswidrigkeit folge außerdem bereits aus der Verletzung der durch das Bundesverfassungsgericht vorgegebenen prozeduralen Pflichten, wonach der Gesetzgeber Begründungs-, Beobachtungs- und gegebenenfalls Nachbesserungspflichten unterliege. Diesen Anforderungen genügten weder die Gesetzesbegründung noch die im Gesetzgebungsverfahren eingeführte Stellungnahme des Finanzministeriums oder der Entschließungsantrag der Regierungsfraktionen. Die letztgenannten Nachträge seien vielmehr als unzulässige Ergänzung einer defizitären Begründung aufzufassen, wobei in Anbetracht des Verfahrensverlaufs und der knappen Zeitspanne eine ernsthafte Befassung mit der Materie schlichtweg unmöglich gewesen sei. Im Umkehrschluss ergebe sich aus diesen Versuchen, die untaugliche Begründung zu heilen, dass der Gesetzgeber sich der nicht ordnungsgemäßen Begründung des Gesetzentwurfs bewusst gewesen sei. Gleichwohl sei der Umstand, das Gesetz ausschließlich auf fiskalische Erwägungen zu stützen, zu keinem Zeitpunkt nachträglich beseitigt worden. Obwohl die Begründungsanforderungen angesichts der guten konjunkturellen Lage und der Einnahmen des öffentlichen Haushalts besonders hoch anzulegen seien, habe der Gesetzgeber weder Vergleiche zu der Einkommensentwicklung bei vergleichbaren Angestellten innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes im Wege einer aussagekräftigen Vergleichsbetrachtung dargelegt noch sich eingehend mit den tragenden Erwägungen der Sachverständigen in der Anhörung auseinander gesetzt. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern eine Beobachtung und Überprüfung der Alimentation im Verhältnis zur allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung (mittels Gegenüberstellung der Einkommensverhältnisse zur Beamtenbesoldung) stattgefunden habe. Der Hinweis auf die Schwierigkeit eines Vergleichs könne den Gesetzgeber jedoch nicht von der diesbezüglichen Pflicht entbinden, zumal die Möglichkeit anhand des Bruttolohnindexes des statistischen Bundesamtes gegeben sei. Im Übrigen fehle eine Auseinandersetzung mit der abweichenden Besoldungsgesetzgebung in den anderen Bundesländern, darunter insbesondere einer Stellungnahme des wissenschaftlichen Dienstes des Präsidenten des schleswig-holsteinischen Landtages zur Frage der amtsangemessenen Alimentation.
23Wollte man hingegen – wie seitens der Regierungsfraktionen geschehen – zur Begründung einer Abweichung von der wirtschaftlichen Entwicklung auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses zurückgreifen, werde der Sachverhalt nur unzureichend erfasst (im Hinblick etwa auf Betriebsrenten und das öffentliche Interesse). Auch dürften zwecks Orientierung an der wirtschaftlichen Entwicklung nicht nur die Tarifangestellten in den Blick genommen werden. Ebenso unzulässig sei es, eine geteilte Besoldungsanpassung mit dem andernfalls nötigen Personalabbau zu begründen, da insoweit keine Alternativität vorliegen könne. Insgesamt gesehen stelle sich die unterlassene Besoldungsanpassung als deutliche Reallohnkürzung dar und kopple die Beamtenbesoldung von der allgemeinen Wirtschafts- und Einkommensentwicklung ab.
24Zusammenfassend habe das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW erst im April 2013 (Beschluss vom 18. April 2013 – 1 A 2093/12 –, juris) festgestellt, dass die Alimentation der Richter und Beamten seit Jahren nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht werde. So summierten sich in 2012 die finanziellen Auswirkungen von Rechtsänderungen für den Bereich der Beamtenbesoldung und Versorgung seit dem Jahr 2000 auf insgesamt 2,4 Milliarden Euro pro Jahr, womit sich die Beamten jährlich bereits mit einer 10-prozentigen Beteiligung „eingebracht“ hätten. Selbst die tarifvertraglich vereinbarten Anpassungen für die Jahre 2013 und 2014, denen das Land Nordrhein-Westfalen als Gesetzgeber selbst zugestimmt habe, lägen weit unterhalb der erwarteten Steigerung der Steuereinnahmen. Mit Ausnahme einiger Bereiche, die keine Fachhochschul- oder Hochschulausbildung voraussetzten, habe es entgegen dem Blickwinkel der Landesregierung in 39 von 53 Tarifverträgen Tarifsteigerungen gegeben. Demgegenüber seien der Verbraucherpreisindex sowie die Mietpreise und Grund- und Wohnungseigentumspreise in den letzten Jahren stark angestiegen.
25Daneben komme dem Erhalt eines Besoldungsniveaus in Relation zu Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes und im länderübergreifenden Vergleich eine qualitätssichernde Funktion zu. Doch bereits die in den vergangenen Jahren gewährten Besoldungsanpassungen seien durch die Inflationsrate „aufgefressen“ worden. Insoweit dürfe nicht nur auf das Nettoeinkommen abgestellt werden, sondern müsse als Folge der Föderalismusreform und Trennung der Gesetzgebungskompetenzen auch das Bruttoeinkommen in den Blick genommen werden. Dieses schaffe eine hinreichend aussagekräftige Vergleichsgrundlage, soweit aufgrund von prozentualen Vergleichszahlen über die Jahre hinweg und infolge nur geringer Änderungen im Anteil der Sozialabgaben die verhältnismäßige Einkommensentwicklung nachvollzogen werden könne. Nicht nur gegenüber der Privatwirtschaft, sondern auch im Vergleich zu anderen Bundesländern sei in Nordrhein-Westfalen ein Zustand der Unteralimentation gegeben, der sich durch die Nichtübernahme des Tarifergebnisses für 2013/2014 noch einmal verschlechtere. Darunter leide auch die Attraktivität für einen Aufstieg bzw. Einstieg in den höheren Dienst, die sich bereits in den vergangenen Jahren in einer deutlichen Verschlechterung der Bewerberzahlen widergespiegelt habe und deren weiterer Rückgang zu befürchten sei.
26Das eingebrachte Argument einer Sozialstaffelung könne – auch in Anbetracht der durch die Beamtenbesoldung erstrebten Verwirklichung des Leistungsprinzips und des Abstandsgebots – nur im Falle einer bestehenden Überalimentation rechtfertigend wirken, die vorliegend jedoch nicht gegeben sei. Soweit der Wille zur Veränderung der Abstände zwischen der Wertigkeit der Ämter geäußert worden sei, diene dies lediglich der Verschleierung der tatsächlichen Gesetzesbegründung, handele sich aber nicht um das eigentlich verfolgte Ziel. Vielmehr müsse aufgrund von Art. 33 Abs. 5 GG ein Mindestmaß der Differenzierung zwischen den statusrechtlichen Ämtern gewährleistet bleiben.
27Den Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die erkennende Kammer mit Beschluss vom 30. Januar 2014 (– 1 L 1769/13 –, n.v.; bei juris ist lediglich ein Beschluss der Kammer vom gleichen Tage in einem Parallelverfahren – 1 L 1704/13 – veröffentlicht) abgelehnt. Zur Begründung hat sie einerseits ausgeführt, dass es dem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gestellten Feststellungsantrag an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis mangele, da die Feststellung einer nicht amtsangemessenen und somit verfassungswidrigen Alimentation der Dringlichkeit des Anliegens, anders als eine Verpflichtung zur vorläufigen Zahlung, wegen des zugrunde liegenden Gesetzesvorbehalts der Besoldung nicht Rechnung trage. In der weiteren Begründung hinsichtlich des hilfsweise gestellten Antrags auf Verpflichtung zur Zahlung einer erhöhten (amts-) angemessenen Besoldung hat die Kammer sodann andererseits festgestellt, dass dieser zwar zulässig und insbesondere auch hinreichend bestimmt, jedoch mangels des für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrundes unbegründet sei. Denn dem Kläger sei das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht unzumutbar, wobei rein zeitliche Nachteile nicht den diesbezüglichen Anforderungen genügten. Von einer sonstigen Eilbedürftigkeit sei im Falle des Klägers nicht auszugehen, da eine finanzielle Notlage durch weitergehende Ansprüche auf laufende Alimentation regelmäßig erst dann anzunehmen sei, wenn die zur Verfügung stehenden Leistungen des Dienstherrn 115 Prozent des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs der Familie unterschritten. Diese Voraussetzungen seien jedoch in der Person des Klägers nicht erfüllt. Zudem sei eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der aktuellen Besoldung in zumutbarer Zeit, d.h. spätestens im Rahmen eines Zweijahreszeitraums, zu erwarten, da diese Frage dem VerfGH NRW bereits zur Prüfung vorliege. Schließlich fehle es an anderen Gründen, die etwa infolge einer offensichtlichen Verfassungswidrigkeit eine Absenkung der regelmäßig bei § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Anwendung gebrachten Maßstäbe rechtfertigen würden, zumal das Fehlen eines Anordnungsgrundes für eine vorläufige Regelung vor Entscheidung in der Hauptsache auch im Rahmen einer Folgenabwägung bestätigt werde.
28Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers hat sodann das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW mit Beschluss vom 20. März 2014 (– 3 B 178/14 –, n.v.; bei juris ist erneut lediglich der Beschluss vom gleichen Tage in einem Parallelverfahren – 3 B 167/14 – veröffentlicht) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Nachteile einer – im Falle des Obsiegens des Klägers in der Hauptsache – einmaligen Kompensation im Vergleich zu einer dauerhaften, wenn auch vorläufigen Anhebung seiner Bezüge durch eine entsprechende einstweilige Anordnung (noch) nicht so gewichtig erschienen, um einen wesentlichen Nachteil im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu begründen. Insbesondere werde sein Anspruch nicht endgültig vereitelt, da die streitige Besoldung im Falle seines Obsiegens im Klageverfahren nachgezahlt werden könne. Insofern sei nicht zu erkennen, dass es dem Kläger unzumutbar wäre, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen über die Verfassungsmäßigkeit seiner Alimentation und eine möglicherweise erforderliche Neuregelung durch den nordrhein-westfälischen Landesgesetzgeber abzuwarten.
29Mit Urteil vom 1. Juli 2014 hat der VerfGH NRW in dem dort anhängig gemachten Normenkontrollverfahren (VerfGH 21/13, juris) Art. 1 § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 486) mit Art. 4 Abs. 1 LV NRW in Verbindung mit Art. 33 Abs. 5 GG für unvereinbar erklärt, soweit die Bezüge der Besoldungs- und Versorgungsempfänger der Besoldungsgruppen A 11 bis A 16 ÜBesG NRW sowie der Besoldungsordnungen B, C, H, R und W betroffen gewesen sind. Zur Begründung hat der VerfGH NRW ausgeführt, dass die mit der gestaffelten Anpassung der Bezüge verbundene Ungleichbehandlung von Angehörigen der Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 ÜBesG NRW einerseits und Angehörigen der übrigen Besoldungsgruppen andererseits evident gegen das Alimentationsprinzip verstoße. Dieses zähle zu den durch Art. 4 Abs. 1 LV NRW in Verbindung mit Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die dessen Bild maßgeblich prägten und die der Gesetzgeber angesichts ihrer grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigen, sondern zu beachten habe. Da der Gesetzgeber für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 ÜBesG NRW eine Erhöhung der Besoldung um 5,6 Prozent für sachgerecht gehalten habe, hätte er die Erhöhung der Grundgehaltssätze für die Besoldungsgruppen A 11 und A 12 ÜBesG NRW nicht auf zwei Prozent beschränken und jedenfalls nicht schon ab Besoldungsgruppe A 13 ÜBesG NRW auf jede Erhöhung verzichten dürfen. Vielmehr sei der Gesetzgeber grundsätzlich verpflichtet, die Bezüge der Beamten und Richter an eine positive Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen. Zwar bestünde aufgrund seines weiten Gestaltungsspielraums weder die Verpflichtung, die Tarifabschlüsse für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst spiegelbildlich auf die Bezüge der Beamten und Richter zu übertragen, noch sei der Gesetzgeber gehalten, die Bezüge für alle Beamten und Richter in gleichem Umfang zu erhöhen. Allerdings sei er gleichwohl nicht befugt, eine zeitlich unbefristete gestaffelte Anpassung mit Sprüngen zwischen den Besoldungsgruppen in dem vorliegenden Ausmaß vorzunehmen. Denn die vorliegende Staffelung mit Sprüngen von 3,6 Prozent und zwei Prozent zwischen benachbarten Besoldungsgruppen zeichne sich dadurch aus, dass es sich nicht lediglich um einen zeitlich begrenzten Sparbeitrag für die Angehörigen der Besoldungsgruppen ab A 11 ÜBesG NRW handele, sondern sich diese Maßnahme ohne weitere Korrekturen auch bei weiteren linearen Besoldungsanpassungen fortsetzen werde. Hingegen sei die grundlegende Annahme des Gesetzgebers, die Steigerung der Lebenshaltungskosten träfe Empfänger höherer Bezüge weniger stark, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein sachlicher Grund für die vorliegend erkannten Sprünge liege nicht vor. Er sei nicht etwa darin zu finden, dass der Gesetzgeber eine Überalimentation habe abbauen wollen. Zu diesem Zweck dürfe der Gesetzgeber die Bezüge zwar kürzen oder mit einer Anpassung hinter der Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zurückbleiben. Der Gesetzesbegründung lasse sich jedoch nicht entnehmen, dass eine Überalimentation der Beamten ab Besoldungsgruppe A 11 ÜBesG NRW sowie der Richter angenommen worden sei. Auch könne der Gesetzgeber die deutlich geringere oder gar vollständig ausgebliebene Anpassung der Bezüge nicht mit den unterschiedlichen Auswirkungen einer allgemeinen Teuerung rechtfertigen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Sprünge zwischen den Besoldungsgruppen dem Ausmaß der jeweiligen Belastung entsprächen. Schließlich sei der Gesetzgeber zwar befugt, die Haushaltslage und die Vorwirkungen der „Schuldenbremse“ bei der Festsetzung der Bezüge zu berücksichtigen. Dies entbinde ihn jedoch nicht von der Beachtung des Alimentationsprinzips. Ob die überprüften gesetzlichen Bestimmungen aus weiteren Gründen verfassungswidrig seien, hat der VerfGH NRW aus den vorgenannten Gründen ausdrücklich offen gelassen.
30Im Anschluss an die Entscheidung des VerfGH NRW haben erneut Gespräche zwischen der Landesregierung und Vertretern der Beamtengewerkschaften sowie Berufsverbände hinsichtlich der Besoldungsanpassung in den Jahren 2013 und 2014 stattgefunden, die in eine gemeinsame, allerdings nicht von sämtlichen Interessenvertretern mitgetragenen Vereinbarung vom 20. August 2014 eingemündet sind. Nach deren Inhalt sollten auch für die Besoldungsgruppen ab A 11 ÜBesG NRW und die anderen Besoldungsordnungen in beiden Jahren jeweils Besoldungs- und Versorgungsanpassungen in Höhe von 1,5 Prozent zuzüglich monatlicher Festbeträge in Höhe von 30 Euro (in 2013) bzw. 40 Euro (in 2014) erfolgen. Die Erhöhung der Bezüge sollte im Übrigen für die Besoldungsgruppen A 11 und A 12 ÜBesG NRW in beiden Jahren jeweils um vier Monate, für die Besoldungsgruppen ab A 13 ÜBesG NRW und alle weiteren Besoldungsordnungen jeweils um acht Monate verzögert werden. Von den monatlichen Erhöhungen sollten gemäß der Einigung schließlich Versorgungsabschläge von jeweils 0,2 Prozentpunkten vorgenommen und der Versorgungsrücklage zugeführt werden (vgl. Erläuterung dieser Abschläge in der Vorlage des Finanzministeriums an den Unterausschuss Personal des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 22. September 2014, LT-Drs. 16/2238).
31Der diese Vereinbarung berücksichtigende Entwurf der Landesregierung für das Gesetz zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2013/2014 im Land Nordrhein-Westfalen vom 2. September 2014 (LT-Drs. NRW 16/6688) hat sich im Anschluss explizit zum Ziel gesetzt, unter Beachtung der maßgeblichen verfassungsrechtlichen Vorgaben und insbesondere unter Berücksichtigung der vorangegangenen Entscheidung des VerfGH NRW erneut über die Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge ab der Besoldungsgruppe A 11 ÜBesG NRW zu entscheiden. In Erneuerung der bisherigen Regelung sind dazu entsprechend der vorherigen Einigung mit der Mehrheit der Berufs-/ Interessenverbände die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen A 11 und A 12 ÜBesG NRW nicht nur ab dem 1. Januar 2013 sowie dem 1. Januar 2014 um jeweils 1,0 Prozent, sondern zudem ab dem 1. Mai 2013 um weitere 0,3 Prozent und zusätzlich um monatlich 30,- Euro sowie ab dem 1. Mai 2014 um 0,3 Prozent und zusätzlich um monatlich 40,- Euro erhöht worden. Für die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 ÜBesG NRW und der Besoldungsordnungen B, R, W einschließlich der fortgeltenden Besoldungsordnungen C und H sind an derselben Stelle Erhöhungen ab dem 1. September 2013 um 1,3 Prozent und zusätzlich um monatlich 30,- Euro sowie ab dem 1. September 2014 um 1,3 Prozent und zusätzlich um monatlich 40,- Euro vorgesehen gewesen (vgl. zum Vorstehenden: LT-Drs. NRW 16/6688, S. 3).
32Zur Begründung des vorstehend zusammengefassten Gesetzentwurfs ist im Wesentlichen ausgeführt worden (hierzu eingehend LT-Drs. NRW 16/6688, S. 9 ff.), dass eine 1:1-Übertragung des Tarifabschlusses auch für die Besoldungsgruppen ab A 11 ÜBesG NRW vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich vorgegebenen Verpflichtung, den Landeshaushalt so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2020 die Vorgabe aus Art. 109 Abs. 3 Satz 5 GG erfüllt werde (sog. Schuldenbremse, vgl. Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG), weiterhin nicht in Betracht komme. Bei der nunmehr geänderten Anpassung der Bezüge, bezüglich welcher dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum obliege, habe man sich an den vom VerfGH NRW gegebenen grundlegenden Hinweisen orientiert und die in seiner Entscheidung dargelegten Kriterien beachtet. Die erforderlichen Einsparungen, bei denen es sich im Übrigen nur um einen Teil der Gesamteinsparungen im Landeshaushalt handele, würden durch eine Kombination von prozentualer Erhöhung mit Festbetrag und einer zeitlichen Verschiebung der Erhöhung bewirkt. Diesbezüglich werde davon ausgegangen, dass die Alimentation der Beamten und Richter in Nordrhein-Westfalen gegenwärtig amtsangemessen sei. In Entsprechung der Vorgaben des VerfGH NRW sehe das Änderungsgesetz keine Sprünge zwischen den Besoldungsgruppen mehr vor, sondern stelle nach vollständiger Umsetzung der kombinierten Lösung aus linearer Erhöhung von jeweils 1,5 Prozent in den Jahren 2013 und 2014 zuzüglich eines monatlichen Festbetrags geglättete bzw. gleitende Übergänge bei der Erhöhung der Bezüge her. Ergänzend erfolge eine Staffelung im Vergleich zu den Besoldungsgruppen bis A 10 ÜBesG NRW durch eine zeitliche Verschiebung der Erhöhung der Bezüge für die Besoldungsgruppen A 11 bis A 16 ÜBesG NRW sowie die Besoldungsordnungen B, R, W, C und H. Diese im Gesetz vorgesehenen Verschiebungen der Erhöhung hielten sich zugleich innerhalb der dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsfreiheit und dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für zulässig erachteten Rahmen, da es sich hierbei um einen gerechtfertigten, aber unter Berücksichtigung der Steigerung der Lebenshaltungskosten angemessenen Sparbeitrag der oberen Besoldungsgruppen handele. In der Summe von linearer Anpassung und Festbetrag sowie zeitlicher Verschiebung lägen die dauerhaften Anpassungen im Rahmen der maßgeblichen strukturellen Betrachtungsweise oberhalb der Inflationsraten für die Jahre 2013 (1,5 Prozent) und 2014 (voraussichtlich 1,4 Prozent). Hierbei sei zum einen berücksichtigt worden, dass die tatsächlichen Inflationsraten für die typischen Konsumausgaben bei einer gewichteten Berechnung nach dem Anteil der jeweiligen Ausgaben für Bezieher von niedrigerem Einkommen höher als für Haushalte mit höherem Haushaltsnettoeinkommen seien. Zum anderen konsumierten höhere Einkommensgruppen prozentual weniger von ihrem Einkommen als niedrigere, die deshalb eine höhere Sparquote aufwiesen. Die nach Maßgabe des VerfGH NRW selbst für die höchste Besoldungsgruppe vorgesehene Anpassung der Bezüge entspräche damit der unterschiedlichen Betroffenheit durch die Steigerung der Lebenshaltungskosten. Da auch die höchste Besoldungsgruppe im Jahr 2013 strukturell mindestens eine Anpassung in Höhe von rund 1,8 Prozent erhalte, lägen in diesem Jahr alle Erhöhungen über dem Preissteigerungsindex von 1,5 Prozent. Eine andere Bewertung ergebe sich auch nicht bei einer Betrachtung der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse über einen größeren Zeitraum, wie sie das Bundesverfassungsgericht fordere. Immerhin sehe das Gesetz für die Anpassung der Besoldung und Versorgung in den Jahren 2013 und 2014 der höheren Besoldungsgruppen erstmalig innerhalb der letzten zehn Jahre keine spiegelbildliche Übernahme der Tarifabschlüsse für alle Besoldungsgruppen gleichermaßen vor, sondern eine gegenüber dem Tarifergebnis abgestufte Erhöhung der Bezüge. Ferner sei die Erhöhung auch für Beamte der oberen Besoldungsgruppen verglichen mit dem Nominallohnindex im Jahr 2013 (Anstieg um 1,4 Prozent), der generell als Vergleichsmaßstab für die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung fungiere, noch als überdurchschnittlich zu bewerten. Angesichts dessen entspreche die Entwicklung der Beamtenbesoldung über alle Besoldungsgruppen hinweg mindestens der Entwicklung der Privatwirtschaft. Gleichzeitig würden die im Gesetz vorgesehenen Anpassungen der Bezüge für die Besoldungsgruppen A 11 bis A 16 ÜBesG NRW und die Besoldungsordnungen B, R, W, C und H nach ihrer vollständigen Umsetzung lediglich zu einer geringfügigen Verringerung der Abstände zu den Besoldungsgruppen bis A 10 ÜBesG NRW, insbesondere an der Schnittstelle zwischen A 10 und A 11 ÜBesG NRW, führen. Entscheidend sei insoweit, dass ein substantieller, die unterschiedliche Wertigkeit der verschiedenen Ämter zum Ausdruck bringender Abstand zwischen den Besoldungsgruppen weiterhin gewahrt bliebe. Durch den rein singulären, da zeitlich nur vorübergehenden Aufschub der linearen Erhöhung der Bezüge in bestimmten Besoldungsgruppen werde das Besoldungsgefüge in seiner Struktur von vornherein nicht gestört. Schließlich entspräche der Abzug von 0,2 Prozentpunkten von der Erhöhung der Bezüge der Rechtslage nach § 14a Abs. 2 Satz 1 ÜBesG NRW.
33Der Entwurf der Landesregierung für das Gesetz zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2013/2014 im Land Nordrhein-Westfalen ist nach der ersten Lesung am 10. September 2014 zur federführenden Beratung an den Haushalts- und Finanzausschuss sowie zur Mitberatung an den Ausschuss für Kommunalpolitik überwiesen worden (Plenarprotokoll 16/65 vom 10. September 2014, S. 6602).
34In einer öffentlichen Anhörung durch den Unterausschuss „Personal“ des Haushalts- und Finanzausschusses zum Gesetzentwurf am 21. Oktober 2014 (vgl. Ausschussprotokoll 16/684, S. 5 ff.) haben zunächst die Sachverständigen Prof. Dr. Bernd J. Hartmann (Stellungnahme 16/2218 vom 17. Oktober 2014 und Ausschussprotokoll 16/684, S. 7, 34) und Prof. Dr. Michael Droege (Stellungnahme 16/2171 vom 13. Oktober 2014 und Ausschussprotokoll 16/684, S. 7, 37) Gelegenheit erhalten, zu ihren schriftlich vorgelegten Rechtsgutachten vorzutragen, und anschließend Fragen der Abgeordneten zu beantworten. Außerdem haben zahlreiche Berufs- bzw. Interessenverbände schriftlich wie auch mündlich Stellung bezogen sowie ebenfalls auf Fragen von Abgeordneten geantwortet (vgl. Ausschussprotokoll 16/684 vom 21. Oktober 2014, zunächst S. 2 f. und sodann S. 8 ff.), namentlich: Deutscher Beamtenbund NRW (ausschließlich Ausschussprotokoll 16/684, S. 8, 38), ver.di Landesbezirk NRW (Stellungnahme 16/2221 vom 17. Oktober 2014 und Ausschussprotokoll 16/684, S. 10, 40), Bund der Richter und Staatsanwälte in NRW (Stellungnahme 16/2232 vom 28. August 2014 und Ausschussprotokoll 16/684, S. 11, 41), Vereinigung der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter NRW (Stellungnahme 16/2136 vom 1. Oktober 2014 und Ausschussprotokoll 16/684, S. 13, 43), Komba-Gewerkschaft NRW (Stellungnahme 16/2139 vom 2. Oktober 2014 und Ausschussprotokoll 16/684, S. 15, 46), Gewerkschaft der Polizei, Landesverband NRW (ausschließlich Ausschussprotokoll 16/684, S. 16, 46), Deutsche Steuer-Gewerkschaft, Landesverband NRW (ausschließlich Ausschussprotokoll 16/684, S. 17, 47), Deutsche Polizeigewerkschaft, Landesverband NRW (ausschließlich Ausschussprotokoll 16/684, S. 18, 48), Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft NRW (Stellungnahme 16/2150 vom 8. Oktober 2014 und Ausschussprotokoll 16/684, S. 18, 49), Verband der Lehrerinnen und Lehrern an Berufskollegs in NRW (ausschließlich Ausschussprotokoll 16/684, S. 19, 50), Verband Bildung und Erziehung, Landesverband NRW (ausschließlich Ausschussprotokoll 16/684, S. 21, 51), Bund Deutscher Kriminalbeamter NRW (Stellungnahme 16/2230 vom 17. Oktober 2014 und Ausschussprotokoll 16/684, S. 21, 51), lehrer nrw (ausschließlich Ausschussprotokoll 16/684, S. 23, 53), Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände NRW (Stellungnahme 16/2209 vom 17. Oktober 2014 und Ausschussprotokoll 16/684, S. 32) und die Landesrektorenkonferenz der Fachhochschulen NRW (Stellungnahme 16/2193 vom 16. Oktober 2014, darauf bezugnehmend auch Stellungnahme 16/2228), für letztere stellvertretend gesondert gutachterlich Prof. Dr.-Ing. Christoph Seeßelberg (im Ausschussprotokoll 16/684, S. 5, 33).
35Im Rahmen einer Vorlage an den Unterausschuss Personal sowie den Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 28. Oktober 2014 hat der Finanzminister anlässlich der Anhörung der Sachverständigen zu einzelnen, von diesen angesprochenen Aspekten Stellung genommen (vgl. LT-Drs. 16/2353). Hinsichtlich der von den kommunalen Spitzenverbänden geltend gemachten Rechtsfehlerhaftigkeit der Gesetzesbegründung bezüglich der Verminderung der linearen Erhöhung der Bezüge um jeweils 0,2 Prozentpunkte auch für kommunale Beamte ist darin klargestellt worden, dass die Begründung zum Gesetzentwurf (LT-Drs. 16/6688) ausdrücklich die gesetzliche Grundlage in § 14a Abs. 2 Satz 1 ÜBesG NRW benenne. Im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit der Alimentation von Beamten und Richtern könnten die Darlegungen der Vereinigung der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter des Landes Nordrhein-Westfalen nicht überzeugen, da die Verletzung des Kernbereichs der Alimentation darin nicht schlüssig begründet werde. Insbesondere werde übersehen, dass für die Angemessenheit der Besoldungsentwicklung nicht ein bestimmtes Jahr als fixer Ausgangspunkt genommen werden könne. Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 zur Professorenbesoldung in Hessen – 2 BvL 4/10 –, in deren Rahmen die dortige A-Besoldung als Vergleichsmaßstab herangezogen werde, könne entnommen werden, dass deren Höhe keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne. Ungeachtet dessen sei der herangezogene Vergleichsmaßstab unzutreffend, da die zur Bestimmung der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse herangezogene Entwicklung der Gehälter in Gesamtdeutschland auch die nach der Wiedervereinigung in den ersten Jahren sehr hohen Gehaltssteigerungen in Ostdeutschland einbeziehe, wohingegen für die Besoldungsentwicklung nur die Besoldung für Nordrhein-Westfalen berücksichtigt werde. Unter Berücksichtigung der landesspezifischen Zahlen ergebe sich vielmehr, dass die Besoldung im Rahmen der 30-jährigen Betrachtung – am Beispiel der Endstufe von A 13 ÜBesG NRW – nur 1,8 Prozent (bzw. – am Beispiel der Eingangsstufe der Besoldungsstufe R 1 ÜBesG NRW – um 3,2 Prozent) hinter der allgemeinen Entwicklung der Gehälter in Nordrhein-Westfalen zurückliege. Der Vergleich der Steigerungen von Gehalt und Besoldung belege auch, dass die Steigerungen seit 1983 in Nordrhein-Westfalen in etwa gleich oft zum Vorteil der Besoldung wie zum Vorteil der Gehälter ausgefallen seien. Ferner weise auch die im Anhörungstermin von der Vereinigung vorgelegte Neuberechnung zur Gehaltssteigerung in Nordrhein-Westfalen insoweit Fehler auf, als sie nicht die Gehaltssteigerungen je Arbeitnehmer, sondern die Steigerung der Summe aller Gehälter in Nordrhein-Westfalen berücksichtige; in der Mehrzahl der Jahre, in denen die Anzahl der Beschäftigten größer als im Vorjahr gewesen sei, sei die Steigerung der Summe aller Gehälter jedoch größer als die Gehaltssteigerung je Arbeitnehmer gewesen. Abschließend werde im Übrigen zur Ergänzung der Gesetzesbegründung ausdrücklich auf die Begründung zum Entwurf des BesVersAnpG 2013/2014 NRW (LT-Drs. 16/2880) sowie den angenommenen Entschließungsantrag der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (LT-Drs. 16/3518) Bezug genommen, soweit die darin enthaltenen rechtlichen Bewertungen, Würdigungen, Auffassungen und Darlegungen nicht im Widerspruch zu den Entscheidungsgründen des Urteils des VerfGH – VerfGH 21/13 – stünden (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: LT-Drs. 16/2353, S. 1-5).
36In seiner Sitzung vom 30. Oktober 2014 hat der Haushalts- und Finanzausschuss nach entsprechender Empfehlung des Ausschusses für Kommunalpolitik dem Landtag mit den Stimmen der regierungstragenden Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen von FDP und PIRATEN bei Enthaltung der Fraktion der CDU empfohlen, den Gesetzentwurf der Landesregierung unverändert anzunehmen (Ausschussprotokoll 16/717, S. 2 f. und S. 58, sowie Beschlussempfehlung und Bericht des Haushalts- und Finanzausschusses, vgl. LT-Drs. NRW 16/7179, jeweils vom 30. Oktober 2014; im Übrigen zur Zustimmung des Ausschusses für Kommunalpolitik vgl. Ausschussprotokoll 16/697 vom 24. Oktober 2014, S. 10).
37In der zweiten Lesung des Landtags vom 5. November 2014 ist der Gesetzentwurf nach eingehender diesbezüglicher Beratung und Diskussion mehrheitlich mit den Stimmen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Piratenfraktion und der FDP bei Enthaltung der CDU angenommen worden (Plenarprotokoll 16/70 vom 5. November 2014, Seite 7069).
38Das Gesetz zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2013/2014 im Land Nordrhein-Westfalen vom 11. November 2014 ist am gleichen Tage verkündet worden (GV. NRW Nr. 34 vom 19. November 2014) und rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten (vgl. Art. 2 des Gesetzes).
39Zur Begründung seiner Klage nimmt der Kläger auf seine Ausführungen zum Anordnungsanspruch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Bezug.
40Er beantragt,
41unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des LBV NRW vom 2. Dezember 2013 festzustellen, dass die Alimentation des Klägers aus der Besoldungsgruppe A 16 ÜBesG NRW den verfassungsrechtlichen Anforderungen einer (amts-) angemessenen Besoldung nicht genügt,
42hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des LBV NRW vom 2. Dezember 2013 zu verpflichten, dem Kläger eine erhöhte (amts-) angemessene Besoldung unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Alimentation aus der Besoldungsgruppe A 16 ÜBesG NRW zu gewähren.
43Der Beklagte beantragt,
44die Klage abzuweisen.
45Zur Begründung trägt er vor, dass der Klage die Erfolgsaussicht fehle. Hinsichtlich des Hilfsantrages bestünden bereits Zweifel an der Zulässigkeit, da das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausginge, dass die Frage der Amtsangemessenheit der Alimentation im Wege der Feststellungsklage zu klären sei. Demgegenüber könnten gesetzlich nicht vorgesehene Besoldungsleistungen aufgrund des Gesetzesvorbehalts der Besoldung mit der Verpflichtungsklage nicht erfolgreich eingeklagt werden. Doch seien ungeachtet dessen der Haupt- wie auch der Hilfsantrag jedenfalls unbegründet, weil die Alimentation aus der Besoldungsgruppe A 16 ÜBesG NRW den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine (amts-) angemessene Besoldung genüge und sich für eine Erhöhung der Bezüge keine gesetzliche Grundlage finde. Denn die Erhöhung der Besoldung der Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen werde für den Zeitraum ab 2013 abschließend durch das BesVersAnpG 2013/2014 NRW geregelt, welches den für die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums vorgegebenen verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Anforderungen entspreche. Dem Gesetzgeber stehe zur Konkretisierung des Anspruchs auf amtsangemessene Besoldung ein weiter Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum zu, der gerichtlich nur insoweit untersucht werden könne, als die Besoldung evident unzureichend sei. Einen Anspruch der Beamten auf Besoldung in einer bestimmten Höhe gebe es nicht. Zudem seien Abweichungen der Bezüge im Vergleich zu anderen Bundesländern und dem Bund seit der Föderalismusreform I verfassungsrechtlich unbedenklich. Aus einem Vergleich der Beamtenbesoldung mit dem Nettolohnniveau bei vergleichbaren Tätigkeiten sowohl im Bereich der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst als auch im Bereich der Beschäftigten in der Privatwirtschaft folge, dass weiterhin von der Amtsangemessenheit der Alimentation auszugehen sei. Denn die Nettobezüge der Beamten lägen in allen Besoldungsgruppen, die von der gestaffelten Tarifübertragung betroffen seien, über den Nettobezügen vergleichbarer Beschäftigter innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes. Demgegenüber werde eine spiegelbildliche Übertragung von Art. 33 Abs. 5 GG nicht gefordert. Vielmehr müsse der öffentliche Dienst Konditionen bieten, die insgesamt einem Vergleich mit den Tarifbeschäftigten und der Privatwirtschaft standhalten könnten.
46Hinsichtlich der behaupteten Verletzung des Abstandsgebots fehle es bereits an der konkreten Begründung; im Übrigen gewähre der Grundsatz amtsangemessener Alimentation ohnehin keinen Anspruch auf stets gleiche Besoldungsdistanz. Auch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 2. Juni 2011 – 2 BvR 571/00 –, juris) erkenne an, dass die Empfänger höherer Bezüge von der allgemeinen Teuerung, zu deren Ausgleich die lineare Erhöhung der Besoldung beitragen solle, weniger stark betroffen seien, ein diesbezüglicher Sparbeitrag demzufolge nicht sachwidrig sei. Desweiteren sei die gestaffelte Besoldungsanpassung durch die Notwendigkeit zur verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Haushaltskonsolidierung und Einhaltung der Schuldenbremse bis zum Jahr 2020 sachlich gerechtfertigt: Die hieraus folgende Konsolidierungsnotwendigkeit könne den großen Ausgabenblock der Personalausgaben nicht unberücksichtigt lassen. Weil beide Verfassungsgrundsätze zu einem schonenden Ausgleich gebracht werden müssten, fehle es auch an einem Sonderopfer der Beamten.
47Schließlich habe der Landesgesetzgeber auch die ihm von Verfassungs wegen obliegende Darlegungs- und Begründungslast hinreichend erfüllt, insbesondere die in den Artikeln 65 ff. der Landesverfassung NRW konkretisierten Vorgaben für das Gesetzgebungsverfahren eingehalten. Eine Auseinandersetzung mit spezifischen Einwänden von Sachverständigen sei dort nicht vorgesehen. Bereits der Gesetzentwurf der Landesregierung habe sich ausführlich mit der verfassungsrechtlichen Abwägungsentscheidung auseinandergesetzt und sei in zulässiger Weise durch die Erläuterungen der Vorlage des Finanzministeriums vom 1. Juli 2013 ergänzt worden. Auf diese Weise habe der Landesgesetzgeber die ihn wegen der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe treffende Begründungs- und Darlegungslast erfüllt. Darüber hinaus habe er während des Gesetzgebungsverfahrens in besonderer Weise Ausführungen zu den verfassungsrechtlichen Spielräumen, den hinsichtlich des Alimentationsniveaus herangezogenen Maßstäben, der Staffelung der Besoldungsanpassung, der Wahrung des Abstandsgebots und der Verfassungskonformität im Allgemeinen gemacht. Vor allem sei es verfassungsrechtlich unbedenklich, die weiteren Darlegungen in einem ergänzenden und erläuternden Entschließungsantrag niederzulegen, da sich der Gesetzgeber diesen zu Eigen gemacht habe. In diesem Zusammenhang habe sich der Gesetzgeber ausdrücklich (vgl. LT-Drs. NRW 16/3518, Seite 13) dazu bekannt, die Amtsangemessenheit der Alimentation laufend und im Rahmen der Tarifanpassung in zwei Jahren erneut zu prüfen.
48Nachdem die erkennende Kammer den Verfahrensbeteiligten zur Vorbereitung des Termins zur mündlichen Verhandlung Tabellen und Berechnungen zur Entwicklung der Beamtenbesoldung in den Jahren 2013 und 2014 (Stand: 9. September 2015) übersandt hatte, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 18. September 2015 eigene Tabellen und Berechnungen vorgelegt. Ergänzend hat er unter anderem ausgeführt, dass als Basisjahre des 15‑jährigen Betrachtungszeitraums die Jahre 1998 (für das Prüfungsjahr 2013) und 1999 (für 2014) dienten. In Ermangelung statistischer Ausreißer bestünde zugleich keine Veranlassung, zusätzlich im Wege einer Staffelprüfung auf einen überlappenden 15-Jahres-Zeitraum mit den Basisjahren 1993 (bis 2008) und 1994 (bis 2009) abzustellen. Bei der jeweiligen Ermittlung sowohl des Besoldungsindex als auch des Tarifindex seien neben den prozentualen Besoldungserhöhungen auch dauerhafte Fest- und Sockelbeträge in die Berechnungen einzustellen, nicht jedoch Einmalzahlungen, die sich in den nachfolgenden Zeiträumen nicht mehr auf die Höhe der Besoldung auswirkten. Den Berechnungen läge jeweils eine fiktive Jahresbruttobesoldung, bestehend aus dem 12-fachen des höchsten Tabellengrundgehaltes des betrachteten Jahres in der jeweiligen Endstufe der Besoldungsgruppe zuzüglich der Allgemeinen Stellenzulage, dem Urlaubsgeld und der Jahressonderzahlung zugrunde. Für die Ermittlung des Tarifindex sei den Berechnungen für Zeiträume bis zum 31. Oktober 2006 der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und ab dem 1. November 2006 ausschließlich der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zugrunde zu legen; der für die Beschäftigten des Bundes und der Kommunen geltende Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) finde demgegenüber keine Berücksichtigung. Ein Quervergleich mit Bund und Ländern könne in Bezug auf Letztere nur aus dem Vergleich der anderen Länder, d.h. ohne Einbeziehung von Nordrhein-Westfalen, mit der dortigen Besoldung vorgenommen werden.
49Nach Abschluss der Tarifrunde 2015/2016 hat die Landesregierung nach Gesprächen mit Beamtengewerkschaften und Berufsverbänden den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2015/2016 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen beschlossen und mit Anschreiben des Finanzministeriums vom 27. August 2015 zu Händen der Präsidentin des Landtags NRW übersandt (LT-Vorlage 16/3169). Die darin enthaltenen Anpassungen der Bezüge sehen vor, die aktuellen Tarifergebnisse des TV-L inhaltlich unverändert mit lediglich zeitlicher Verzögerung und unter Berücksichtigung eines Versorgungsabschlags auch für die Beamten und Richter in Nordrhein-Westfalen zu übernehmen. Demgemäß enthält der Gesetzentwurf Besoldungs- und Versorgungsanpassungen ab dem 1. Juni 2015 in Höhe von effektiv 1,9 Prozent sowie ab dem 1. August 2016 in Höhe von effektiv 2,1 Prozent. Gegenüber dem Tarifabschluss des TV-L bedeutet dies zum einen eine zeitliche Verzögerung von drei (2015) bzw. fünf Monaten (2016) sowie zum anderen einen Abzug von 0,2 Prozentpunkten für die Versorgungsrücklage. Gleichzeitig haben Vertreter der Gewerkschaften/Berufsverbände und die Landesregierung in ihren gemeinsamen Gesprächen bereits eine Einigung für das Jahr 2017 getroffen, wonach das sodann ausgehandelte Tarifergebnis des TV-L 1:1 und mit einer zeitlichen Verzögerung von drei Monaten auf die Beamtenbesoldung übertragen werden soll (vgl. zur gesamten Entwicklung beginnend mit der Tarifrunde 2015/2016: LT-Vorlage 16/3169, Seite 1 ff.; ergänzend Pressemitteilung der Landesregierung vom 2. Juni 2015, veröffentlicht unter https://land.nrw/de/pressemitteilung/ beamtinnen-und-beamte-erhalten-im-august-mit-rueckwirkung-zum-juni-mehr-geld – zuletzt abgerufen am 23. September 2015 –).
50Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des zugehörigen Verfahrens im vorläufigen Rechtsschutz (1 L 1769/13) und des Verwaltungsvorgangs des LBV NRW Bezug genommen.
51Entscheidungsgründe:
52Die Klage hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg.
53Hinsichtlich des Hauptantrags ist die Klage zulässig (I.), aber unbegründet (II.), der Hilfsantrag ist bereits unzulässig (III.).
54I.
55Der als Hauptantrag gestellte Feststellungsantrag ist zulässig (§ 43 VwGO).
56In Verfahren, die – wie vorliegend – die Gewährung einer amtsangemessenen Besoldung zum Gegenstand haben, sind Feststellungsanträge regelmäßig indiziert. Denn eine feste Vorgabe für die (amts-) angemessene Besoldung in diesbezüglichen Klageverfahren wäre wegen des insoweit bestehenden gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums im Besoldungsbereich grundsätzlich unzulässig,
57vgl. ständige Rspr. des BVerfG, u.a. Beschlüsse vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, BVerfGE 81, 363 (375 f.) = juris (Rn. 48), vom 24. September 2007 – 2 BvR 1673/03, 2267/03, 1046/04, 584/07, 585/07, 586/07 –, juris (Rn. 40) m. zahlr. Nachw.; außerdem BVerfG, Urteile vom 6. März 2007 – 2 BvR 556/04 –, BVerfGE 117, 330 (352 f.) = juris (Rn. 69), sowie vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 (294) = juris (Rn. 148 ff.); ferner Battis, Rechtsgutachten „Amtsangemessene Besoldung“, 2013, S. 14 f.; Wolff, ZBR 2005, 361 (364 f.); siehe im Übrigen bereits VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30. Januar 2014 – 1 L 1704/13 –, juris.
58Zudem ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allgemein anerkannt, dass beklagte öffentlich-rechtliche Körperschaften der unmittelbaren Rechtsgestaltung durch ein Gestaltungsurteil oder des Vollstreckungsdrucks aufgrund eines Leistungsurteils nicht bedürfen, weil diese auch eine bloße gerichtliche Feststellung beachten und die gebotenen Konsequenzen (Tun oder Unterlassen) ziehen werden. Insoweit ist eine gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts gerichtete Feststellungsklage gegenüber einer Leistungsklage nicht unbedingt subsidiär, da der jeweilige Beklagte regelmäßig bereits einem nicht vollstreckbaren Feststellungsurteil Folge leisten wird. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Feststellung fehlt in solchen Konstellationen nicht.
59Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1970 – VI C 8.69 –, BVerwGE 36, 179 (181) = juris (Rn. 12), in Anlehnung an zivilprozessuale Urteile, u.a. BGH, Urteile vom 9. Juni 1983 – II ZR 74/82 –, juris (Rn. 15) m.w.N., und vom 30. Mai 1995 – XI ZR 78/94 –, juris (Rn. 16 f.); s.a. BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 – 1 C 2/95 –, juris (Rn. 25 f.); erläuternd, aber offen lassend zudem BVerwG, Urteil vom 25. April 1996 – 3 C 8/95 –, juris (Rn. 31) m.w.N., sowie BAG, Urteil vom 4. April 1989 – 8 AZR 427/87 –, juris (Rn. 25). Kritisch zur Übertragung auf verwaltungsprozessuale Feststellungsklagen: Kopp/Schenke, VwGO,19. Auflage 2013, § 43 Rn. 28 mit zahlreichen Nachweisen.
60Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund, dass das Besoldungsrecht gemäß § 2 Abs. 1 ÜBesG NRW einem durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich begründeten, umfassenden Gesetzesvorbehalt unterliegt.
61Ständige Rspr. des BVerfG, u.a. Beschlüsse vom 11. Juni 1958 – 1 BvR 1/52, 46/52 –, BVerfGE 8, 1 (15 f.) = juris (Rn. 46), und vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, BVerfGE 81, 363 (386) = juris (Rn. 70); ferner Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 (299) = juris (Rn. 158); zur Thematik eingehend Summer, DÖV 2006, 249 ff.
62Aus der Zugehörigkeit des Gesetzesvorbehalts zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums folgt, dass die Alimentation generell durch Gesetz zu regeln ist und nur nach Maßgabe eines Gesetzes zuerkannt werden kann. Die Zulässigkeit leistungsbezogener Bezahlungselemente setzt danach voraus, dass ein gesetzlicher Rahmen den Anlass und die Möglichkeiten der Leistungsgewährung bestimmt, die Leistung aufgrund Verwaltungsentscheidung bewilligt wird und diese Bewilligungsentscheidung dann in die Bezügeberechnung eingeht.
63Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 (299) = juris (Rn. 158) m.w.N., u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juni 1958 – 1 BvL 149/52 –, BVerfGE 8, 28 (35) = juris (Rn. 23), und vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, BVerfGE 81, 363 (386) = juris (Rn. 70); zudem Summer, DÖV 2006, 249 ff.
64Dass die Bezüge in einem bestimmten Zeitpunkt jedoch keine amtsangemessene Höhe mehr aufweisen, ist vor diesem Hintergrund gerichtlich im Wege eines Feststellungsbegehrens geltend zu machen.
65II.
66Die in Bezug auf den Hauptantrag zulässige Feststellungsklage ist jedoch nicht begründet, da die verfassungsrechtlichen Anforderungen (1.) an eine nicht mehr amtsangemessene Alimentation im Falle des Klägers (2.) nicht erfüllt sind.
671.
68Die maßgeblichen, aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe sind jüngst im Zuge einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Richterbesoldung, unter anderem in Nordrhein-Westfalen, nochmals betont und näher konkretisiert worden,
69vgl. zu dieser Thematik eingehend: BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09, 2 BvL 18/09, 2 BvL 3/12, 2 BvL 4/12, 2 BvL 5/12, 2 BvL 6/12, 2 BvL 1/14 –, juris.
70Ausgehend von dieser Entscheidung werden vorliegend im Wesentlichen die folgenden Maßstäbe amtsangemessener Alimentation zugrunde gelegt:
71Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt unter anderem das für die Besoldung der Beamten, Richter und Staatsanwälte maßgebliche Alimentationsprinzip.
72Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 92) m.w.N.
73Dieses Prinzip verpflichtet den Dienstherrn, Beamte einschließlich ihrer Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität der Dienstverhältnisse von Beamten für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen.
74Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 93) m.w.N.
75Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen.
76Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 93 a.E.) m.w.N.
77Bei der praktischen Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum, und zwar sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung; diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen. Innerhalb des ihm zukommenden Entscheidungsspielraums muss der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Der Gesetzgeber muss den für die Bemessung der amtsangemessenen Alimentation relevanten Kriterien sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe über die Jahre hinweg Rechnung tragen.
78Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 94, 98) m.w.N.
79Es ist jedoch nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob der Gesetzgeber dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung. Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle dabei auf die Frage, ob die Bezüge der Beamten evident unzureichend sind. Ob dies der Fall ist, lässt sich alleine anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen untersuchen.
80Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 95 f.) m.w.N.
81Im Rahmen dieser Gesamtschau liegt es nahe, mit Hilfe von aus dem Alimentationsprinzip ableitbaren und volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parametern einen durch Zahlenwerte konkretisierten Orientierungsrahmen für eine grundsätzlich verfassungsgemäße Ausgestaltung der Alimentationsstruktur und des Alimentationsniveaus zu ermitteln. Ob der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Anpassung der Alimentierung an die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse bei der Fortschreibung der Besoldungshöhe nachkommt, zeigt sich dabei erst anhand einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung einerseits mit verschiedenen Vergleichsgrößen andererseits über einen aussagekräftigen Zeitraum hinweg.
82Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 97 f.) m.w.N.
83Das Bundesverfassungsgericht hat diesbezüglich Schwellenwerte mit Orientierungscharakter entwickelt, ab denen eine erkennbare Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung oder ‑höhe und der heranzuziehenden Vergleichsgröße vorliegt. Als Grundlage zieht das Gericht fünf Parameter heran, die in seiner Rechtsprechung zum Alimentationsprinzip angelegt sind und denen indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt (1. Prüfungsstufe).
84Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 97 f.) m.w.N.
85Dabei stellt das Bundesverfassungsgericht auf der ersten Prüfungsstufe der Besoldungsentwicklung über einen längeren Zeitraum jeweils die Entwicklung der Tarifergebnisse der Angestellten im öffentlichen Dienst (1. Parameter), die Entwicklung des Nominallohnindex (2. Parameter) und die Entwicklung des Verbraucherpreisindex (3. Parameter) in dem jeweils betroffenen Land gegenüber.
86Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 99 ff.) m.w.N.
87Um festzustellen, ob die Besoldungsentwicklung hinter der Entwicklung der genannten Parameter in erheblichem Maße zurückgeblieben ist, hat das Bundesverfassungsgericht seinen Betrachtungen zunächst jeweils – ausgehend von dem zu betrachtenden Jahr – einen zurückliegenden Zeitraum von 15 Jahren zugrunde gelegt und ergänzend im Wege einer Vergleichsberechnung einen gleichlangen Zeitraum herangezogen, der zusätzlich einen Zeitraum beginnend fünf Jahre vor Beginn des 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem überlappt.
88Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 102, 105, 108) m.w.N.
89Ergänzend hat das Bundesverfassungsgericht schließlich einen systeminternen Besoldungsvergleich anhand der Entwicklung des Abstandes zu anderen Besoldungsgruppen (4. Parameter) sowie einen Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und dem Durchschnitt anderer Länder (5. Parameter) herangezogen.
90Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 109 ff.) m.w.N.
91Nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts besteht auf dieser ersten Prüfungsstufe die Vermutung der einer angemessenen Beteiligung an der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des Lebensstandards nicht genügenden und damit verfassungswidrigen Unteralimentation, wenn mindestens drei der oben genannten fünf Parameter erfüllt sind. Diese Vermutung kann sodann im Rahmen einer Gesamtabwägung durch Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien widerlegt oder erhärtet werden (2. Prüfungsstufe), zu denen neben dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber, die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung zählen.
92Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 116 ff.) m.w.N.
93Falls die Gesamtschau der letztgenannten Kriterien weiterhin ergibt, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, bedarf es nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts schließlich der Prüfung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann (3. Prüfungsstufe). Gegebenenfalls muss eine Kollision mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (z.B. dem Verbot der Neuverschuldung gemäß Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG, sog. „Schuldenbremse“) entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich gebracht werden.
94Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 125) m.w.N.
952.
96Gemessen an diesen Maßstäben werden in Nordrhein-Westfalen die Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG in der ab dem 1. September 2006 gültigen Fassung durch die Beamtenbesoldung der Besoldungsgruppen A 12 bis A 16 ÜBesG NRW in den streitgegenständlichen Jahren 2013 und 2014 erfüllt,
97vgl. zu den Besoldungsgruppen A 12 bis A 15 ÜBesG NRW die gleichlautenden Urteile der Kammer vom gleichen Tage in den fünf Parallelverfahren – 1 K 5754/13, 1 K 6166/13, 1 K 51/14, 1 K 331/14 und 1 K 359/14 –, in Kürze bei juris veröffentlicht,
98Eine Gesamtbetrachtung der für die Bestimmung der Besoldungshöhe maßgeblichen Parameter ergibt insoweit, dass die gewährte Besoldung des Klägers in der aktuellen Erfahrungsstufe 12 der Besoldungsgruppe A 16 ÜBesG NRW nicht evident unangemessen ist und den verfassungsrechtlichen Maßstäben gerecht wird. Insbesondere genügte das Grundgehalt in der Besoldungsgruppe A 16 ÜBesG NRW in den Jahren 2013 und 2014, um dem Kläger nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung seines Amtes für die Allgemeinheit einen der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards angemessenen Lebensunterhalt zu ermöglichen.
99Es sprechen bereits nicht ausreichend Indizien dafür, dass die Bezüge in den streitgegenständlichen Jahren verfassungsrechtlich nicht mehr akzeptabel gewesen wären mit der Folge eines Verstoßes gegen das Alimentationsprinzip. Dies wird durch den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Vergleich der Entwicklung der Grundgehaltssätze einschließlich der jährlichen Sonderzahlung in der Besoldungsgruppe A 16 ÜBesG NRW, Erfahrungsstufe 12, mit der Entwicklung anderer relevanter Indizes belegt, da durch die Besoldungsentwicklung bereits nicht die vom Bundesverfassungsgericht auf der ersten Prüfungsstufe herangezogenen Parameter in dem allgemein für eine Indizwirkung vorausgesetzten Umfang von drei der genannten fünf Parameter erfüllt werden (a.). Auch unter Einbeziehung der weiteren alimentationsrechtlichen Kriterien des Abstandsgebots zu anderen Besoldungsgruppen sowie im Vergleich zu der Besoldung im Bund und in anderen Ländern ergibt sich kein anderes Ergebnis (b.). Sonstige besoldungsrechtliche Gründe für eine evidente Unangemessenheit der Besoldung sind nicht ersichtlich (c.). Schließlich ist auch ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip über die besoldungsrechtlichen Parameter hinaus nicht festzustellen, da insbesondere weder der Mindestgehalt der Alimentation in absoluter Höhe im Sinne einer finanziellen Notlage unterschritten wird noch eine Verletzung der prozeduralen Begründungspflichten festzustellen ist, auf die sich der Kläger berufen könnte (d.).
100a.
101Eine Gesamtschau der besoldungsrelevanten Parameter begründet nicht die Vermutung, dass die in der Erfahrungsstufe 12 der Besoldungsgruppe A 16 ÜBesG NRW gewährte Besoldung im streitgegenständlichen Zeitraum der Jahre 2013 und 2014 evident unzureichend gewesen wäre.
102Denn aus der Gegenüberstellung (ee.) der Anpassung der Besoldung (aa.) mit der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst (bb.) sowie der Entwicklung von Nominallohn- (cc.) und von Verbraucherpreisindex in Nordrhein-Westfalen (dd.) ergeben sich keine Indizien für eine evidente Unangemessenheit der Alimentation.
103aa.
104Die Entwicklung der Grundgehaltssätze zuzüglich Sonderzahlungen in Nordrhein-Westfalen in der Erfahrungsstufe (bis zum Jahr 2013 noch: Altersstufe) 12 der Besoldungsgruppe A 16 ÜBesG NRW bzw. (bis 2013:) BBesG,
105vgl. Art. 125a Abs. 1 GG, wonach das zuvor auch in den Ländern geltende BBesG solange noch fortgalt, bis mit dem ÜBesG für NRW im Dienstrechtsanpassungsgesetz vom 16. Mai 2013 (GV.NRW S. 234) das Land NRW das BBesG ins Landesrecht überführt hat,
106stellt sich ausgehend vom 31. Dezember 2013 und 2014 – den beiden Endpunkten des verfahrensgegenständlichen Zeitraums − in den davor liegenden 15 Jahren, d.h. in den hier zu betrachtenden Zeiträumen der Jahre 1999 bis 2013 und 2000 bis 2014, zuzüglich der hilfsweise berechneten Kontrollzeiträume (1994 bis 2008 und 1995 bis 2009) folgendermaßen dar:
107Die Grundgehaltssätze wurden zum 1. Januar 1995 um 2,0 Prozent durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Art. 2 BBVAnpG 1994 vom 24. August 1994 (BGBl I S. 2229), zum 1. Mai 1995 um 3,2 Prozent durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Art. 2 BBVAnpG 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl I S. 1942), zum 1. März 1997 durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1996/1997 vom 24. März 1997 (BGBl I S. 590) um 1,3 Prozent, zum 1. Januar 1998 durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1998 vom 6. August 1998 (BGBl I S. 2026) um 1,5 Prozent, zum 1. Juni 1999 durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1999 vom 19. November 1999 (BGBl I S. 2198) um 2,9 Prozent, durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 2000 vom 19. April 2001 (BGBl I S. 618) zum 1. Januar 2001 um 1,8 Prozent und zum 1. Januar 2002 um 2,2 Prozent, durch Art. 1-3 BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798) zum 1. Juli 2003 um 2,4 Prozent sowie zum 1. April 2004 und zum 1. August 2004 jeweils um 1,0 Prozent, durch § 2 BesVersAnpG 2008 NRW vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 750) zum 1. Juli 2008 um 2,9 Prozent, durch § 2 BesVersAnpG 2009/2010 NRW vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570) zum 1. März 2009 um 3,0 Prozent und zum 1. März 2010 um 1,2 Prozent, durch § 4 und § 6 BesVersAnpG 2011/2012 NRW vom 5. April 2011 (GV. NRW. S. 202) zum 1. April 2011 um 1,5 Prozent und zum 1. Januar 2012 um 1,9 Prozent sowie durch § 2 BesVersAnpG 2013/2014 NRW vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 486), geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des BesVersAnpG vom 11. November 2014 (GV. NRW. S. 734) zum 1. September 2013 und zum 1. September 2014 jeweils um 1,3 Prozent erhöht.
108Darüber hinaus erfolgten mehrfache Erhöhungen der Grundgehaltssätze, die sich – anders als Einmalzahlungen – nicht nur in den betreffenden Jahren, sondern auch in der Folgezeit als Sockelbeträge ebenfalls auf die Besoldungsentwicklung auswirkten, namentlich mit Wirkung zum 1. März 2009 in Höhe von 20,- Euro, zum 1. September 2013 in Höhe von 30,- Euro sowie zum 1. September 2014 in Höhe von 40,- Euro.
109Mit Wirkung ab 1994 wurde die den Beamten bis dahin in voller Höhe eines Monatsgehalts (= 100 Prozent) gezahlte Sonderzuwendung, sog. Weihnachtsgeld, zunächst auf den Stand des Jahres 1993 eingefroren, und im Anschluss beginnend mit dem Jahr 1995 stufenweise – jeweils durch Festsetzung des in den jährlichen BBVAnpG in Bezug genommenen Bemessungsfaktors durch das Bundesministerium des Innern – erst auf 95 Prozent, sodann im Jahr 1997 auf 93,78 Prozent, in 1998 auf 92,39 Prozent, in 1999 auf 89,79 Prozent, in 2001 auf 88,21 Prozent und in 2002 auf 86,31 Prozent gekürzt. Im Anschluss wurde die den Beamten gewährte jährliche Sonderzahlung, die ab dem Jahr 2003 auf Grundlage von § 6 Abs. 1 SZG-NRW gewährt wurde, zuerst zum 1. Dezember 2003 auf 50 Prozent und schließlich für Beamte der Besoldungsgruppen ab A 9 – was heute noch unverändert gilt – auf 30 Prozent der nach dem Besoldungsrecht für den Monat Dezember maßgebenden Bezüge abgesenkt.
110Die Streichung des Urlaubsgeldes durch Aufhebung des Urlaubsgeldgesetzes (vgl. Art. 18 Abs. 1 Nr. 2 BBVAnpG 2003/2004) ab dem Jahr 2004 sowie die Auszahlung von Einmalzahlungen, wie sie in den Jahren 1995, 1996, 1999, 2000, 2003, 2004 und 2011 gewährt wurden, können rechnerisch an dieser Stelle vernachlässigt werden, zumal sie sich insbesondere nicht zum Ende des Betrachtungszeitraums auswirkten.
111In gleicher Weise auch BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 140 und Rn. 185 a.E.) m.w.N.
112In tabellarischer Form stellt sich die Besoldungsentwicklung in der Besoldungsgruppe des Klägers (A 16 ÜBesG NRW, Erfahrungsstufe 12) in dem Zeitraum 1999 bis 2013 (mit dem Basisjahr 1998) und dem zugehörigen Kontrollzeitraum 1994 bis 2008 (mit dem Basisjahr 1993) wie folgt dar:
113Jahr |
Änderungsgesetz |
Besoldungsänderung in %(ohne Einmalzahlungen) |
Basisjahr1993 = 100 |
Basisjahr1998 = 100 |
|
1993 |
100,00 |
||||
1994 |
BBVAnpG 1994 vom24.8.1994 (BGBl. I 2229) |
2,0 |
102,00 |
||
Sonderzuwendung auf Stand von 1993 eingefroren |
-0,02 |
101,98 |
|||
1995 |
BBVAnpG 1995 vom18.12.1995 (BGBl. I 1942) |
3,2 |
105,24 |
||
… i.V.m. jährlicher Festsetzung des Bemessungsfaktors durch das BMI |
Kürzung Sonderzuwendung auf 95 % |
-0,23 |
105,00 |
||
1997 |
BBVAnpG 1996/1997 vom24.3.1997 (BGBl. I 590) |
1,3 |
106,37 |
||
… i.V.m. jährlicher Festsetzung des Bemessungsfaktors durch das BMI |
Kürzung Sonderzuwendung auf 93,78 % |
-0,1 |
106,27 |
||
1998 |
BBVAnpG 1998 vom6.8.1998 (BGBl. I 2026) |
1,5 |
107,86 |
100,00 |
|
… i.V.m. jährlicher Festsetzung des Bemessungsfaktors durch das BMI |
Kürzung Sonderzuwendungauf 92,39% |
-0,1 |
107,74 |
||
1999 |
BBVAnpG 1999 vom19.11.1999 (BGBl. I 2198) |
2,9 |
110,87 |
102,90 |
|
… i.V.m. jährlicher Festsetzung des Bemessungsfaktors durch das BMI |
Kürzung Sonderzahlungauf 89,79% |
-0,2 |
110,65 |
102,69 |
|
2001 |
BBVAnpG 2000 vom19.4.2001 (BGBl. I 618) |
1,8 |
112,64 |
104,54 |
|
… i.V.m. jährlicher Festsetzung des Bemessungsfaktors durch das BMI |
Kürzung Sonderzuwendungauf 88,21% |
-0,1 |
112,50 |
104,41 |
|
2002 |
BBVAnpG 2000 vom19.4.2001 (BGBl. I 618) |
2,2 |
114,97 |
106,71 |
|
… i.V.m. jährlicher Festsetzung des Bemessungsfaktors durch das BMI |
Kürzung Sonderzuwendungauf 86,31% |
-0,1 |
114,80 |
106,55 |
|
2003 |
BBVAnpG 2003/2004 vom10.9.2003 (BGBl. I 1798) |
2,4 |
117,56 |
109,11 |
|
Sonderzahlungsgesetz NRW vom20.11.2003 (GV.NRW S. 696) |
Kürzung Sonderzahlung für Beamte ab A9 auf 50% |
-2,8 |
114,24 |
106,03 |
|
2004 |
BBVAnpG 2003/2004 vom10.9.2003 (BGBl. I 1798) |
1,0 |
115,38 |
107,09 |
|
1,0 |
116,54 |
108,16 |
|||
2006 |
Sonderzahlungsgesetz NRW vom20.11.2003 (GV.NRW S. 696),geändert durch Haushaltsbegleitgesetz2006 (GV.NRW S. 197) |
Kürzung Sonderzahlung für Beamte ab A9 auf 30% |
-1,6 |
114,67 |
106,43 |
2008 |
BesVersAnpG NRW 2008 vom20.12.2007 (GV.NRW S. 750) |
2,9 |
118,00 |
109,52 |
|
2009 |
BesVersAnpG NRW 2009/2010 vom10.11.2009 (GV.NRW S. 570) |
Erhöhung Grundgehaltssätze um 20,- Euro |
0,4 |
109,91 |
|
3,0 |
113,20 |
||||
2010 |
1,2 |
114,56 |
|||
2011 |
BesVersAnpG NRW 2011/2012 vom5.4.2011 (GV.NRW S. 202) |
1,5 |
116,28 |
||
2012 |
1,9 |
118,49 |
|||
2013 |
BesVersAnpG NRW 2013/2014 vom16.7.2013 (GV.NRW S. 486),geändert durch Gesetz vom11.11.2014 (GV.NRW S. 734) |
1,3 |
120,03 |
||
Erhöhung Grundgehaltssätze um 30,- Euro |
0,5 |
120,61 |
In entsprechender Weise stellt sich die Besoldungsentwicklung bezogen auf die Besoldungsgruppe des Klägers (A 16 ÜBesG NRW, Erfahrungsstufe 12) in dem Zeitraum 2000 bis 2014 (mit dem Basisjahr 1999) und dem zugehörigen Kontrollzeitraum 1995 bis 2009 (mit dem Basisjahr 1994) tabellarisch wie folgt dar:
115Jahr |
Änderungsgesetz |
Besoldungsänderung in %(ohne Einmalzahlungen) |
Basisjahr1994 = 100 |
Basisjahr1999 = 100 |
|
1994 |
BBVAnpG 1994 vom24.8.1994 (BGBl. I 2229) |
2,0 |
100,00 |
||
Sonderzuwendung auf Stand von 1993 eingefroren |
-0,02 |
||||
1995 |
BBVAnpG 1995 vom18.12.1995 (BGBl. I 1942) |
3,2 |
103,20 |
||
… i.V.m. jährlicher Festsetzung des Bemessungsfaktors durch das BMI |
Kürzung Sonderzuwendung auf 95 % |
-0,23 |
102,96 |
||
1997 |
BBVAnpG 1996/1997 vom24.3.1997 (BGBl. I 590) |
1,3 |
104,30 |
||
… i.V.m. jährlicher Festsetzung des Bemessungsfaktors durch das BMI |
Kürzung Sonderzuwendung auf 93,78 % |
-0,1 |
104,20 |
||
1998 |
BBVAnpG 1998 vom6.8.1998 (BGBl. I 2026) |
1,5 |
105,76 |
||
… i.V.m. jährlicher Festsetzung des Bemessungsfaktors durch das BMI |
Kürzung Sonderzuwendungauf 92,39% |
-0,1 |
105,65 |
||
1999 |
BBVAnpG 1999 vom19.11.1999 (BGBl. I 2198) |
2,9 |
108,71 |
100,00 |
|
… i.V.m. jährlicher Festsetzung des Bemessungsfaktors durch das BMI |
Kürzung Sonderzahlungauf 89,79% |
-0,2 |
108,50 |
||
2001 |
BBVAnpG 2000 vom19.4.2001 (BGBl. I 618) |
1,8 |
110,45 |
101,80 |
|
… i.V.m. jährlicher Festsetzung des Bemessungsfaktors durch das BMI |
Kürzung Sonderzuwendungauf 88,21% |
-0,1 |
110,31 |
101,68 |
|
2002 |
BBVAnpG 2000 vom19.4.2001 (BGBl. I 618) |
2,2 |
112,74 |
103,91 |
|
… i.V.m. jährlicher Festsetzung des Bemessungsfaktors durch das BMI |
Kürzung Sonderzuwendungauf 86,31% |
-0,1 |
112,57 |
103,76 |
|
2003 |
BBVAnpG 2003/2004 vom10.9.2003 (BGBl. I 1798) |
2,4 |
115,28 |
106,25 |
|
Sonderzahlungsgesetz NRW vom20.11.2003 (GV.NRW S. 696) |
Kürzung Sonderzahlung für Beamte ab A9 auf 50% |
-2,8 |
112,02 |
103,25 |
|
2004 |
BBVAnpG 2003/2004 vom10.9.2003 (BGBl. I 1798) |
1,0 |
113,14 |
104,28 |
|
1,0 |
114,27 |
105,33 |
|||
2006 |
Sonderzahlungsgesetz NRW vom20.11.2003 (GV.NRW S. 696),geändert durch Haushaltsbegleitgesetz2006 (GV.NRW S. 197) |
Kürzung Sonderzahlung für Beamte ab A9 auf 30% |
-1,6 |
112,45 |
103,64 |
2008 |
BesVersAnpG NRW 2008 vom20.12.2007 (GV.NRW S. 750) |
2,9 |
115,71 |
106,65 |
|
2009 |
BesVersAnpG NRW 2009/2010 vom10.11.2009 (GV.NRW S. 570) |
Erhöhung Grundgehalts-sätze um 20,- Euro |
0,4 |
116,12 |
107,02 |
3,0 |
119,60 |
110,23 |
|||
2010 |
1,2 |
111,56 |
|||
2011 |
BesVersAnpG NRW 2011/2012 vom5.4.2011 (GV.NRW S. 202) |
1,5 |
113,23 |
||
2012 |
1,9 |
115,38 |
|||
2013 |
BesVersAnpG NRW 2013/2014 vom16.7.2013 (GV.NRW S. 486),geändert durch Gesetz vom11.11.2014 (GV.NRW S. 734) |
1,3 |
116,88 |
||
Erhöhung Grundgehalts-sätze um 30,- Euro |
0,5 |
117,45 |
|||
2014 |
1,3 |
118,97 |
|||
Erhöhung Grundgehalts-sätze um 40,- Euro |
0,6 |
119,73 |
Zur Erläuterung ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass die in zahlreichen einzelnen Schritten vom Gesetzgeber vorgenommenen Kürzungen der Sonderzahlung von anfangs 100 Prozent im Jahr 1993 auf aktuell 30 Prozent für Beamte ab Besoldungsgruppe A 9 ÜBesG NRW aufwärts im Rahmen der vorstehenden Tabellen in den jeweiligen Jahren der Änderung mit ihrer prozentualen Auswirkung gegenüber dem Vorjahr abgebildet worden sind. Für die Berechnung hat sich die Kammer, soweit sie aktuell (gekürzte) Sonderzahlung y und die vorhergehende Sonderzahlung x des Vorjahres zugrundegelegt werden, der Formel (x – y) / x * 100 bedient.
117In entsprechender Weise ist die Kammer auch im Hinblick auf die mehrfach erfolgte Erhöhung der Sockelbeträge um bezifferte Euro-Beträge verfahren, indem sie diese – anders als Einmalzahlungen auch bei künftigen Erhöhungen fortwirkenden – Anpassungen mit ihrer prozentualen Auswirkung bezogen auf die im jeweiligen Jahr gewährten Grundgehaltssätze in der Besoldungsgruppe des Klägers (A 16 ÜBesG NRW, Erfahrungsstufe 12) berechnet und sodann der weiteren Fortschreibung des Indexwertes zugrunde gelegt hat. Unter Berücksichtigung des Sockelbetrages x und des vor der Erhöhung gewährten Grundgehalts y in der maßgeblichen Besoldungsgruppe und -stufe des Klägers richtete sich dies nach der Formel x / y * 100.
118Im Übrigen hat die Kammer davon abgesehen, die Besoldungsentwicklung – und an späterer Stelle auch die Entwicklung der Tarifentgelte – zu der Entwicklung der jeweils von Beamten (bzw. Tarifbeschäftigten) abverlangten Stundenzahlen Verhältnis zu setzen. Zwar könnte hierdurch eine exaktere Bemessung der tatsächlichen Erhöhung pro Arbeitseinheit/-stunde erreicht werden, die im abschließenden Vergleich der Parameter den Ausschlag geben könnte. Doch hat die Kammer insoweit zugleich berücksichtigt, dass die Alimentation eines Beamten mehr als eine reine Vergütung für eine bestimmte Stundenzahl ist: Die Besoldung des Beamten stellt kein Entgelt für bestimmte konkrete Dienstleistungen dar, sondern ist eine Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte ihm mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt (vgl. „mit vollem persönlichem Einsatz“ in § 34 BeamtStG). Sie bildet die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und die ihm im Staatsleben zufallende Funktion, eine stabile Verwaltung zu sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften zu bilden, erfüllen kann,
119vgl. zu letzterem: BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 – 2 BvL 11/04 –, BVerfGE 117, 372, 380 = juris (Rn. 35) m.w.N.
120Auf dieser Grundlage ergibt sich im Ergebnis ein Anstieg der A 16-Besoldung in der heutigen Erfahrungsstufe (früher Altersstufe) 12 um 20,61 Prozent in dem Zeitraum von 1999 bis 2013 sowie um 19,73 Prozent in dem Zeitraum von 2000 bis 2014.
121Legt man ergänzend die vom Bundesverfassungsgericht als Vergleichsberechnung eingeführte Staffelprüfung anhand eines 15-Jahreszeitraums, der fünf Jahre vor den maßgeblichen Endjahren beginnt und endet, zugrunde, ist in den Zeiträumen von 1994 bis 2008 sowie von 1995 bis 2009 ein Anstieg der A 16-Besoldung in Höhe von 18,0 Prozent bzw. 19,6 Prozent zu verzeichnen.
122Diese Besoldungsentwicklung in den genannten Zeiträumen bedarf nunmehr einer Gegenüberstellung mit der Entwicklung der anderen besoldungsrelevanten Parameter in den gleichen Zeiträumen:
123bb.
124Ein erster Parameter für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
125vgl. jüngst Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 99-102) m.w.N.,
126eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst in dem jeweils betroffenen Land. Denn aufgrund ihrer vergleichbaren Ausbildung und Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes kommt den Ergebnissen der Tarifbeschäftigten eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der Wertigkeit des Amtes und damit der Angemessenheit der Besoldung zu, zumal die Tarifabschlüsse gleichzeitig ein gewichtiges Indiz für die Entwicklung der (sonstigen) allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards darstellen. Auf der anderen Seite ist der Besoldungsgesetzgeber aber von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, bei Anpassungen der Bezüge eine strikte Parallelität zu den Tarifergebnissen des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten.
127Eine Abkoppelung der Besoldungsentwicklung gegenüber der Entwicklung der Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst ist in der Regel zu bejahen, wenn die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung innerhalb der zurückliegenden 15 Jahre beträgt. Ergänzend ist gegebenenfalls – wie schon bei der Besoldungsentwicklung – für einen weiteren, gleich langen Zeitraum, der auch einen Zeitraum fünf Jahre vor Beginn des 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überlappt, eine Vergleichsberechnung durchzuführen.
128Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 99-102) m.w.N.
129In den hier maßgeblichen Zeiträumen stellte sich die Entwicklung der Tarifentgelte für Angestellte im öffentlichen Dienst, die mit Hilfe der von IT.NRW im Rahmen des Klageverfahrens zur Verfügung gestellten Daten berechnet worden ist, wie folgt dar:
130Die Tarifentgelte wurden zwischen den Jahren 1994 und 2005 zunächst durch Änderungstarifverträge zum Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vom 12. Oktober 1973 angepasst. Danach erhielten die Tarifbeschäftigten Erhöhungen ihrer Bezüge in Höhe von 2,0 Prozent im Jahr 1994, von 3,2 Prozent im Jahr 1995, von 1,3 Prozent im Jahr 1997, von 1,5 Prozent im Jahr 1998, von 3,1 Prozent im Jahr 1999, von 2,0 Prozent im Jahr 2000, von jeweils 2,4 Prozent im Jahr 2001 und im Jahr 2003 sowie schließlich in Höhe von 2,0 Prozent im Jahr 2004.
131Gleichzeitig wurden die den Tarifbeschäftigten gezahlten Sonderzuwendungen, die im Jahr 1993 noch 100 Prozent eines Monatsgehaltes betrugen, beginnend mit dem Jahr 1994 stufenweise – vergleichbar den Kürzungen der den Beamten gezahlten Sonderzuwendungen – abgesenkt. Nachdem die Sonderzuwendungen im Jahr 1994 zunächst auf 98,04 Prozent abgesenkt wurden, erfolgten weitere Absenkungen im Jahr 1995 auf 95 Prozent, in 1997 auf 93,78 Prozent, in 1998 auf 92,39 Prozent, in 1999 auf 89,62 Prozent, in 2000 auf 87,86 Prozent, in 2001 auf 85,8 Prozent, in 2003 auf 83,79 Prozent sowie in 2004 zuerst auf 82,96 Prozent und später nochmals auf 82,14 Prozent.
132Mit dem Auslaufen des BAT zum 31. Oktober 2006 und der im Anschluss erfolgten Umstellung der maßgeblichen Tarifgrundlagen für Beschäftigte des Bundes und der Kommunen auf den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sowie für Landesbedienstete auf den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) war beginnend mit dem Jahr 2006 zu differenzieren:
133Zunächst sahen beide Tarifverträge (TVöD und TV-L) unabhängig voneinander und in unterschiedlicher Höhe eine weitere Absenkung der Sonderzuwendung für Tarifbeschäftigte vor, die sich in der einem Beamten der Besoldungsgruppe A 16 ÜBesG NRW – wie dem Kläger – vergleichbaren Entgeltgruppe 15Ü,
134vgl. exemplarisch Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigten Lehrkräfte in der bereinigten Fassung nach Maßgabe der Tarifeinigung vom 10. März 2011 (Lehrer-Richtlinien der TdL); siehe aktuell auch § 12 Abs. 1 des Tarifvertrags über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder einschließlich Anlage – TV EntgO-L – vom 28. März 2015.
135auf 60 Prozent (TVöD) sowie auf 35 Prozent (TV-L) belief.
136In den Folgejahren wurden die Tarifentgelte im Rahmen der TVöD um 3,1 Prozent zuzüglich eines Sockelbetrages von 50,- Euro ab dem Jahr 2008, um weitere 2,8 Prozent ab 2009, um 1,2 Prozent ab 2010, um 0,6 Prozent zuzüglich weiterer 0,5 Prozent ab 2011, um 3,5 Prozent ab 2012, um 2,8 Prozent ab 2013 sowie um 3,0 Prozent ab 2009 erhöht.
137Im Rahmen des TV-L beliefen sich die Erhöhungen in den gleichen Zeitraum zwischen 2008 und 2014 auf 2,9 Prozent einschließlich einer Aufrundung auf volle fünf Euro ab dem Jahr 2008, auf einen Sockelbetrag von 40,- Euro plus weitere 3,0 Prozent ab 2009, auf 1,2 Prozent ab 2010, auf 1,5 Prozent ab 2011, auf 1,9 Prozent zuzüglich eines Sockelbetrages von 17,- Euro ab 2012, auf 2,65 Prozent ab 2013 sowie auf 2,95 Prozent ab 2009.
138Anders als die vorgenannten Anpassungen der Sockelbeträge um bezifferte Zahlungsbeträge können Einmalzahlungen – wie schon bei der Berechnung der Besoldungsentwicklung – rechnerisch vernachlässigt werden, weil sie sich nicht dauerhaft, d.h. auch bei künftigen prozentuale Erhöhungen, auf die Entwicklung der Tarifentgelte auswirken.
139Für die weiteren Berechnungen auf dieser Grundlage kann ebenfalls auf die diesbezüglichen Erläuterungen zur Besoldungsentwicklung verwiesen werden.
140In tabellarischer Form stellt sich die Entwicklung der Tarifentgelte im öffentlichen Dienst in der Entgeltgruppe 15Ü, Stufe 5, in dem Zeitraum 1999 bis 2013 (mit dem Basisjahr 1998) und dem zugehörigen Kontrollzeitraum 1994 bis 2008 (mit dem Basisjahr 1993) wie folgt dar:
141Jahr |
Tarifveränderungen in %(ohne Einmalzahlungen) |
Basisjahr1993 = 100 |
Basisjahr1998 = 100 |
|||||
Bundesangestelltentarif (BAT) |
||||||||
1993 |
100,00 |
|||||||
1994 |
2,0 |
102,00 |
||||||
Absenkung Sonderzahlungvon 100 % (in 1993) auf 98,04 % |
-0,15 |
101,85 |
||||||
1995 |
3,2 |
105,11 |
||||||
Absenkung Sonderzahlungauf 95 % |
-0,23 |
104,86 |
||||||
1997 |
1,3 |
106,23 |
||||||
Absenkung Sonderzahlungauf 93,78 % |
-0,09 |
106,13 |
||||||
1998 |
1,5 |
107,72 |
100,00 |
|||||
Absenkung Sonderzahlungauf 92,39 % |
-0,11 |
107,60 |
||||||
1999 |
3,1 |
110,93 |
103,09 |
|||||
Absenkung Sonderzahlungauf 89,62 % |
-0,21 |
110,69 |
102,87 |
|||||
2000 |
2,0 |
112,91 |
104,94 |
|||||
Absenkung Sonderzahlungauf 87,86 % |
-0,14 |
112,76 |
104,79 |
|||||
2001 |
2,4 |
115,46 |
107,31 |
|||||
Absenkung Sonderzahlungauf 85,80 % |
-0,16 |
115,28 |
107,14 |
|||||
2003 |
2,4 |
118,05 |
109,71 |
|||||
Absenkung Sonderzahlungauf 83,79 % |
-0,16 |
117,86 |
109,54 |
|||||
2004 |
2,0 |
120,22 |
111,73 |
|||||
Absenkung Sonderzahlungauf 82,96 % |
-0,06 |
120,14 |
111,65 |
|||||
Absenkung Sonderzahlungauf 82,14 % |
-0,06 |
120,06 |
111,58 |
|||||
Jahr |
TVöD für Bund und Gemeinden |
TV-L für Länder |
TV-L |
TV-L |
||||
2006/2007 |
Absenkung Sonderzahlung auf 60%ab EG 13 |
-1,73 |
Absenkung Sonderzahlung auf 35%ab EG 14 |
-3,68 |
117,99 |
115,65 |
109,66 |
107,48 |
2008 |
ErhöhungSockelbeträgeum 50,- Euro |
0,9 |
2,9 |
119,05 |
119,00 |
110,64 |
110,60 |
|
3,1 |
Aufrundenauf volle5,- Euro |
0,0 |
122,74 |
118,97 |
114,07 |
110,57 |
||
2009 |
2,8 |
ErhöhungSockelbeträgeum 40,- Euro |
0,7 |
117,26 |
111,34 |
|||
3,0 |
114,68 |
|||||||
2010 |
1,2 |
1,2 |
118,67 |
116,06 |
||||
2011 |
0,6 |
1,5 |
119,38 |
117,80 |
||||
0,5 |
119,98 |
|||||||
2012 |
3,5 |
1,9 |
124,18 |
120,03 |
||||
ErhöhungSockelbeträgeum 17,- Euro |
0,3 |
120,36 |
||||||
2013 |
2,8 |
2,65 |
127,66 |
123,55 |
In entsprechender Weise stellt sich die Entwicklung der Tarifentgelte im öffentlichen Dienst in der Entgeltgruppe 15Ü, Stufe 5, in dem Zeitraum 2000 bis 2014 (mit dem Basisjahr 1999) und dem zugehörigen Kontrollzeitraum 1995 bis 2009 (mit dem Basisjahr 1994) tabellarisch wie folgt dar:
143Jahr |
Tarifveränderungen in %(ohne Einmalzahlungen) |
Basisjahr1994 = 100 |
Basisjahr1999 = 100 |
|||||
Bundesangestelltentarif (BAT) |
||||||||
1994 |
2,0 |
100,00 |
||||||
Absenkung Sonderzahlungvon 100 % (in 1993) auf 98,04 % |
-0,15 |
|||||||
1995 |
3,2 |
103,20 |
||||||
Absenkung Sonderzahlungauf 95 % |
-0,23 |
102,96 |
||||||
1997 |
1,3 |
104,30 |
||||||
Absenkung Sonderzahlungauf 93,78 % |
-0,09 |
104,21 |
||||||
1998 |
1,5 |
105,76 |
||||||
Absenkung Sonderzahlungauf 92,39 % |
-0,11 |
105,65 |
||||||
1999 |
3,1 |
108,92 |
100,00 |
|||||
Absenkung Sonderzahlungauf 89,62 % |
-0,21 |
108,69 |
||||||
2000 |
2,0 |
110,86 |
102,01 |
|||||
Absenkung Sonderzahlungauf 87,86 % |
-0,14 |
110,71 |
101,87 |
|||||
2001 |
2,4 |
113,37 |
104,31 |
|||||
Absenkung Sonderzahlungauf 85,80 % |
-0,16 |
113,19 |
104,14 |
|||||
2003 |
2,4 |
115,91 |
106,64 |
|||||
Absenkung Sonderzahlungauf 83,79 % |
-0,16 |
115,72 |
106,48 |
|||||
2004 |
2,0 |
118,04 |
108,61 |
|||||
Absenkung Sonderzahlungauf 82,96 % |
-0,06 |
117,96 |
108,54 |
|||||
Absenkung Sonderzahlungauf 82,14 % |
-0,06 |
117,89 |
108,47 |
|||||
Jahr |
TVöD für Bund und Gemeinden |
TV-L für Länder |
TV-L |
TV-L |
||||
2006/2007 |
Absenkung Sonderzahlung auf 60%ab EG 13 |
-1,73 |
Absenkung Sonderzahlung auf 35%ab EG 14 |
-3,68 |
115,85 |
113,55 |
106,59 |
104,48 |
2008 |
ErhöhungSockelbeträgeum 50,- Euro |
0,9 |
2,9 |
116,89 |
116,85 |
107,55 |
107,51 |
|
3,1 |
Aufrundenauf volle5,- Euro |
0,0 |
120,52 |
116,81 |
110,89 |
107,48 |
||
2009 |
2,8 |
ErhöhungSockelbeträgeum 40,- Euro |
0,7 |
123,89 |
117,63 |
113,99 |
108,23 |
|
3,0 |
121,16 |
111,48 |
||||||
2010 |
1,2 |
1,2 |
115,36 |
112,81 |
||||
2011 |
0,6 |
1,5 |
116,05 |
114,51 |
||||
0,5 |
116,63 |
|||||||
2012 |
3,5 |
1,9 |
120,71 |
116,68 |
||||
ErhöhungSockelbeträgeum 17,- Euro |
0,3 |
117,00 |
||||||
2013 |
2,8 |
2,65 |
124,09 |
120,10 |
||||
2014 |
3,0 |
2,95 |
127,81 |
123,64 |
Zusammengefasst stiegen die Einkommen der Tarifbeschäftigten im Öffentlichen Dienst in Nordrhein-Westfalen in dem zu betrachtenden Zeitraum von 1999 bis 2013 um 27,66 Prozent (BAT und TVöD) bzw. 23,55 Prozent (BAT und TV-L) sowie zwischen den Jahren 2000 und 2014 um 27,81 Prozent (BAT und TVöD) bzw. 23,64 Prozent (BAT und TV-L).
145Legt man ergänzend die vom Bundesverfassungsgericht als Kontrollüberlegung eingeführte Staffelprüfung zugrunde, ist in dem Zeitraum von 1994 bis 2008 ein Anstieg in Höhe von 22,74 Prozent (BAT und TVöD) bzw. 18,97 Prozent (BAT und TV-L) sowie zwischen den Jahren 1995 und 2009 im Umfang von 23,89 Prozent (BAT und TVöD) bzw. 21,16 Prozent (BAT und TV-L) zu verzeichnen.
146cc.
147Ein weiteres Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes ist nach dem Bundesverfassungsgericht eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im jeweils betroffenen Land. Bei letzterem handelt es sich nämlich um einen allgemein anerkannten und repräsentativen Indikator der Verdienstentwicklung, d.h. für die Einkommens- und Wohlstandsentwicklung der abhängig Beschäftigten in Deutschland, indem darin die Veränderung des durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes inklusive Sonderzahlungen der vollzeit-, teilzeit- und geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer abgebildet wird. Beträgt die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Nominallohnindex bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem gleich langen, um fünf Jahre überlappenden Zeitraum in der Regel mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres potentielles Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation.
148Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 103-105) m.w.N.
149Zur Ermittlung des Nominallohnindex in Nordrhein-Westfalen hat IT.NRW auf entsprechende Anfrage der Kammer für den Zeitraum bis zu dem Jahr 2006 auf die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen der Länder sowie für den Zeitraum ab dem Jahr 2007 auf die Ergebnisse der Vierteljährlichen Verdiensterhebung zurückgegriffen.
150Die Entwicklung des Nominallohnindex stellt sich nach der entsprechenden Auskunft in den hier maßgeblichen Zeiträumen wie folgt dar:
151Jahr |
Basisjahr1993 = 100 |
Basisjahr1994 = 100 |
Basisjahr1998 = 100 |
Basisjahr1999 = 100 |
1993 |
100,00 |
|||
1994 |
101,38 |
100,00 |
||
1995 |
104,25 |
102,83 |
||
1996 |
105,26 |
103,83 |
||
1997 |
105,03 |
103,60 |
||
1998 |
105,07 |
103,64 |
100,00 |
|
1999 |
105,79 |
104,35 |
100,69 |
100,00 |
2000 |
106,37 |
104,92 |
101,24 |
100,54 |
2001 |
107,64 |
106,17 |
102,44 |
101,74 |
2002 |
109,26 |
107,77 |
103,99 |
103,28 |
2003 |
110,17 |
108,66 |
104,85 |
104,14 |
2004 |
110,76 |
109,25 |
105,42 |
104,70 |
2005 |
111,16 |
109,64 |
105,80 |
105,08 |
2006 |
111,03 |
109,51 |
105,67 |
104,95 |
2007 |
112,09 |
110,56 |
106,69 |
105,96 |
2008 |
114,82 |
113,25 |
109,28 |
108,53 |
2009 |
113,95 |
109,96 |
109,21 |
|
2010 |
112,78 |
112,01 |
||
2011 |
116,27 |
115,48 |
||
2012 |
118,64 |
117,83 |
||
2013 |
119,32 |
118,50 |
||
2014 |
121,30 |
Demzufolge stieg der Nominallohnindex für das Land Nordrhein-Westfalen in dem Zeitraum von 1999 bis 2013 (mit dem Basisjahr 1998) um 18,5 Prozent sowie zwischen 2000 und 2014 (mit dem Basisjahr 1999) um 20,6 Prozent.
153Für die Kontrollzeiträume in den Zeitraum von 1994 bis 2008 (Basisjahr 1993) war ein Anstieg in Höhe von 13,3 Prozent sowie zwischen den Jahren 1995 und 2009 (Basisjahr 1994) im Umfang von 10,8 Prozent zu verzeichnen.
154dd.
155Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in dem jeweils betroffenen Land ist nach dem Bundesverfassungsgericht ein weiteres Indiz für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation, da hierin die allgemeine Preisentwicklung, d.h. die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen, die von privaten Haushalten für Konsumzwecke in Anspruch genommen werden, abgebildet wird. Denn das Alimentationsprinzip verlangt, durch eine entsprechende Bemessung der Bezüge zu verhindern, dass das Gehalt infolge eines Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten aufgezehrt und dem Beamten infolge des Kaufkraftverlustes die Möglichkeit genommen wird, den ihm zukommenden Lebenszuschnitt zu wahren. Bleibt die Besoldungsentwicklung hinter der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in den zurückliegenden 15 Jahren und in einem weiteren, gleich langen überlappenden Zeitraum in der Regel um mindestens fünf Prozent zurück, ist dies ein weiteres potentielles Indiz für eine evidente Unangemessenheit der Alimentation.
156Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 106-108) m.w.N.
157Auf Grundlage der wiederum von IT-NRW im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens bereitgestellten Zahlen stellt sich der Verbraucherpreisindex für das Land Nordrhein-Westfalen in den maßgeblichen Zeiträumen wie folgt dar:
158Jahr |
Basisjahr1993 = 100 |
Basisjahr1994 = 100 |
Basisjahr1998 = 100 |
Basisjahr1999 = 100 |
1993 |
100,00 |
|||
1994 |
102,59 |
100,00 |
||
1995 |
104,53 |
101,89 |
||
1996 |
105,95 |
103,28 |
||
1997 |
108,15 |
105,42 |
||
1998 |
109,06 |
106,31 |
100,00 |
|
1999 |
109,83 |
107,06 |
100,71 |
100,00 |
2000 |
111,51 |
108,70 |
102,25 |
101,53 |
2001 |
113,84 |
110,97 |
104,39 |
103,65 |
2002 |
115,27 |
112,36 |
105,69 |
104,95 |
2003 |
116,56 |
113,62 |
106,88 |
106,12 |
2004 |
118,37 |
115,38 |
108,54 |
107,77 |
2005 |
120,44 |
117,40 |
110,44 |
109,66 |
2006 |
121,99 |
118,92 |
111,86 |
111,07 |
2007 |
124,71 |
121,56 |
114,35 |
113,55 |
2008 |
127,68 |
124,46 |
117,08 |
116,25 |
2009 |
124,84 |
117,44 |
116,61 |
|
2010 |
118,62 |
117,79 |
||
2011 |
121,23 |
120,38 |
||
2012 |
123,49 |
122,61 |
||
2013 |
125,50 |
124,62 |
||
2014 |
126,03 |
Der Verbraucherpreisindex in Nordrhein-Westfalen stieg hiernach in dem Zeitraum von 1999 bis 2013 (mit dem Basisjahr 1998) um 24,6 Prozent sowie zwischen den Jahren 2000 und 2014 (mit dem Basisjahr 1999) um 24,1 Prozent.
160Für den Zeitraum der Vergleichsberechnung von 1994 bis 2008 (Basisjahr 1993) war ein Anstieg in Höhe von 24,5 Prozent sowie für den weiteren Kontrollzeitraum zwischen 1995 und 2009 (Basisjahr 1994) im Umfang von 22,5 Prozent zu verzeichnen.
161ee.
162Auf Basis der vorstehenden Indexwerte lässt sich eine evident unzureichende Entwicklung der Besoldung von Beamten in der Besoldungsgruppe A 16 ÜBesG NRW, Erfahrungsstufe (früher: Altersstufe) 12 – wie dem Kläger –, nicht feststellen. Denn die ermittelten Zahlen lassen eine im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstäbe als erheblich zu bewertende Abweichung der Besoldungsentwicklung von den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen in den 15-jährigen Zeiträumen mit Endpunkten in den Jahren 2013 und 2014 sowie hilfsweise in den Jahren 2008 und 2009 nicht erkennen.
163Dabei wird die jeweilige Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen, des Nominallohnindex und des Verbraucherpreisindex (100 + x) einerseits und der Besoldungsentwicklung (100 + y) andererseits in Relation zur Besoldungsentwicklung mit der Formel [(100 + x) – (100 + y)] / (100 + y) * 100 dargestellt.
164Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 144) m.w.N.
165Anhand der vorstehend ermittelten Indexwerte ergibt sich das folgende Verhältnis zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung der einzelnen Parameter:
166Die Besoldung blieb im Jahr 2013 ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1998 um 5,84 Prozent (TVöD) bzw. 2,44 Prozent (TV-L) hinter dem Anstieg der Tarifverdienste und um 4,06 Prozent hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück, lag jedoch demgegenüber um 1,07 Prozent über dem Anstieg des Nominallohnindex. Damit wich bezogen auf das Jahr 2013 in Gestalt der Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst jedenfalls nur ein einzelner von drei Parametern mit mehr als fünf Prozent und damit in erheblichem Maße – gemessen an der Lesart des Bundesverfassungsgerichts – von der Entwicklung der Beamtenbesoldung im gleichen 15-jährigen Zeitraum ab.
167In diesem Zusammenhang geht die Kammer im Sinne einer Günstigkeitsprüfung davon aus, dass es zur Erreichung der vorliegend relevanten Zwecke im Verhältnis zur Besoldungsentwicklung genügt, wenn jedenfalls einer der beiden Indexwerte für die Entwicklung der Tarifergebnisse den vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Grenzwert übertrifft. Nicht entscheidend ist hierbei, dass der Kläger als verbeamtete Lehrkraft ein Landesbeamter ist und ihm die angestellten Lehrkräfte des Landes, die folgerichtig nach TV-L vergütet werden, am ehesten vergleichbar wären. Denn Hintergrund der hier vorgenommenen Betrachtung ist nicht die reine Vergleichbarkeit eines Beamten mit seiner Vergütung im Falle einer gedachten Einstellung im Angestelltenverhältnis, sondern – wie es das Bundesverfassungsgericht selbst formuliert hat – der Vergleich mit den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen. Diese jedoch werden ebenso durch die Ergebnisse des TV-L wie auch durch die Anpassungen nach dem TVöD bestimmt, zumal letztere Tarifergebnisse über den Bund hinaus auch für die Tarifangestellten der Kommunen und damit innerhalb der Länder Wirkung entfalten. In Anbetracht der wie Landesbeamte nach Landesrecht besoldeten Kommunalbeamten (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ÜBesG NRW) ist die Notwendigkeit ihrer Vergleichbarkeit naheliegend, weil andernfalls für diese ein anderer Maßstab gelten würde. Diese Betrachtungsweise trägt schließlich im vorliegenden Verfahren auch im Sinne eines Erst-Recht-Schlusses dem Umstand Rechnung, dass die Besoldungsentwicklung jedenfalls verfassungsgemäß ist, wenn selbst bei der für den Kläger günstigsten Berechnung kein hinreichender Anhaltspunkt für eine evident unzureichende Alimentation besteht.
168Im Jahr 2014 blieb die Besoldung sodann – ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1999 – um 6,75 Prozent (TVöD) bzw. 3,27 (TV-L) hinter dem Anstieg der Tarifverdienste, um 1,31 Prozent hinter dem Anstieg des Nominallohnindex und um 5,26 Prozent hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück. Demgemäß war im Jahr 2014 neben der Entwicklung der Tarifergebnisse (bei Zugrundelegung der genannten Günstigkeitsprüfung) auch bezogen auf den Verbraucherpreisindex und damit – anders als noch in 2013 – bei zwei der drei Kriterien eine oberhalb der Fünf-Prozent-Grenze liegende Abweichung der abschließenden Indexwerte gegenüber der Besoldungsentwicklung zu erkennen.
169Dass die Besoldungsentwicklung gleichwohl keine Anzeichen für eine verfassungswidrige Unteralimentation erkennen lässt, wird zudem auch durch die zusätzliche Vergleichsberechnung für überlappende, gleich lange Zeiträume beginnend in den Jahren 1994 und 1995 bestätigt, wie sie auch das Bundesverfassungsgericht als sog. „Staffelprüfung“ seinen Ausführungen bereits zu Grunde gelegt hat. Unter Berücksichtigung dessen ergeben sich im vorliegenden Verfahren ergänzend noch die folgenden Werte:
170Im Jahr 2008 blieb die Besoldung ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1993 um 4,02 Prozent (TVöD) bzw. 0,82 Prozent (TV-L) hinter dem Anstieg der Tarifverdienste und um 8,21 Prozent hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück, lag jedoch um 2,70 Prozent über dem Anstieg des Nominallohnindex. Demzufolge ist auch im ersten Kontrollzeitraum mit dem Verbraucherpreisindex nur ein einzelnes der drei Kriterien, welche die Entwicklung der verschiedenen Parameter über einen 15-Jahres-Zeitraum zum Gegenstand haben, erfüllt, ohne dass es – anders als noch für die Jahre 2013 und 2014 – auf die Maßgeblichkeit der beiden seit dem Jahr 2006 gültigen Tarifverträge (TVöD und TV-L) für den Tarifindex ankäme, weil beide Varianten den bundesverfassungsgerichtlichen Grenzwert unterschreiten.
171Schließlich blieb die Besoldung im Jahr 2009 ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1994 um 3,59 Prozent (TVöD) bzw. 1,3 Prozent (TV-L) hinter dem Anstieg der Tarifverdienste und um 4,38 Prozent hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück, wohingegen die Besoldungsentwicklung den Anstieg des Nominallohnindex um 4,72 Prozent überstieg. Damit war im Jahr 2009 nicht ein einziges der drei Kriterien unmittelbar und mit dem Verbraucherpreisindex ein Kriterium allenfalls annähernd erfüllt.
172b.
173Auch im Rahmen der Einbeziehung weiterer alimentationsrelevanter Determinanten ergibt sich keine Vermutung einer evidenten Unangemessenheit der Besoldung des Klägers in Nordrhein-Westfalen in Erfahrungsstufe 12 der Besoldungsgruppe A 16 ÜBesG NRW in den Jahren 2013 und 2014.
174aa.
175Das Bundesverfassungsgericht hat an dieser Stelle als vierten Parameter einen systeminternen Besoldungsvergleich angestrengt, der aus dem Verhältnis der untersuchten Besoldung zur Besoldung anderer Beamtengruppen resultiert und insofern der Frage geschuldet ist, ob das aus dem Leistungsgrundsatz in Art. 33 Abs. 2 GG und dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG folgende Abstandsgebot gewahrt ist. Danach ist es dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums untersagt, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen. Eine fortbestehende Staffelung der Gehälter soll das Leistungs- und das Laufbahnprinzip sicherstellen, indem die in den höher besoldeten Ämtern für den Dienstherrn erbrachten, regelmäßig wertvolleren Leistungen auch entsprechend bemessen werden. Eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen indiziert daher einen Verstoß gegen das Abstandsgebot. Ein Verstoß liegt in der Regel vor bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 Prozent in den zurückliegenden fünf Jahren.
176Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 109-112) m.w.N.
177Einem derartigen systeminternen Besoldungsvergleich lässt sich ein Abschmelzen der Abstände zwischen den Besoldungsgruppen der A-Besoldungsordnung, das eine unangemessene Alimentation der danach besoldeten Beamten indizieren könnte, in den vergangenen Jahren jedoch nicht entnehmen.
178So betrug der Grundgehaltssatz in der Besoldungsgruppe A 5 (Endstufe) sowohl in den Jahren 2008 und 2013 als auch in den Jahren 2009 und 2014 konstant etwa 48-50 Prozent des Grundgehaltssatzes in der Besoldungsgruppe A 13 (Endstufe). Ausgehend von letzterem belief sich der Grundgehaltssatz in der Besoldungsgruppe A 9 (Endstufe) in den genannten Zeiträumen konstant auf etwa 64-66 Prozent und derjenige in der Besoldungsgruppe A 16 (Endstufe) auf etwa 139-140 Prozent.
179Die Veränderungen zwischen den genannten Besoldungsgruppen lassen sich insoweit auf weniger als zwei Prozent in fünf Jahren beziffern.
180Dies wird auch durch die folgende Tabelle nochmals veranschaulicht:
181Jahr |
A 5 (Endstufe) |
A 9 (Endstufe) |
A 13 (Endstufe) |
A 16 (Endstufe) |
2008 |
1.962,43 € |
2.607,28 € |
4.034,28 € |
5.639,32 € |
2009 |
2.041,90 € |
2.706,10 € |
4.175,91 € |
5.829,10 € |
2013 |
2.211,34 € |
2.924,97 € |
4.474,95 € |
6.227,84 € |
2014 |
2.276,57 € |
3.011,26 € |
4.573,12 € |
6.348,80 € |
Verhältnis zu A 13 in % |
||||
2008 |
48,64% |
64,63% |
139,79% |
|
2009 |
48,90% |
64,80% |
139,59% |
|
2013 |
49,42% |
65,36% |
139,17% |
|
2014 |
49,78% |
65,85% |
138,83% |
|
Entwicklung des Verhältnisses zu A 13 in % |
||||
2008 bis 2013 |
1,59% |
1,14% |
-0,44% |
|
2009 bis 2014 |
1,81% |
1,61% |
-0,54% |
Zusammengefasst wird in keinem der maßgeblichen Zeiträume der Grenzwert in Höhe von 10 Prozent innerhalb von fünf Jahren auch nur annähernd erreicht.
183bb.
184Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen eines fünften Parameters noch den (gewissermaßen externen) Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder als weiteres Indiz für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation bestimmt. Denn obwohl jedes Land aufgrund der Zuständigkeit der Landesgesetzgeber seit dem Jahr 2006 grundsätzlich befugt ist, abweichende Regelungen zu treffen, um den unterschiedlichen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen der Länder Rechnung zu tragen (kein Homogenitätsgebot), wäre eine unbegrenzte Auseinanderentwicklung der Bezüge im Bund und in den Ländern nicht hiervon gedeckt. Immerhin kommt der Alimentation nicht alleine eine unterhaltssichernde, sondern zugleich eine qualitätssichernde Funktion zu. Die Attraktivität dieser Tätigkeit für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte verlangt einen Vergleich für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des in Rede stehenden öffentlichen Dienstes, weshalb neben der Privatwirtschaft vor allem ein Vergleich mit den Konditionen des Staatsdienstes und der Besoldung im Dienste des Bundes und anderer Länder aussagekräftig ist. Eine erhebliche Gehaltsdifferenz im Vergleich zum Durchschnitt der Bezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe im Bund oder in den anderen Ländern ist nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts dann anzunehmen, wenn das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 Prozent unter dem Durchschnitt der übrigen Ländern im gleichen Zeitraum liegt.
185Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 113-115) m.w.N.
186In Nordrhein-Westfalen, im Bund sowie in den anderen Ländern hat sich das Jahresbruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen im Jahr 2014 in der als Vergleichsmaßstab herangezogenen Endstufe der Besoldungsgruppe A 13 ÜBesG NRW wie folgt dargestellt:
187Bund/Land |
Monatsbetrag A13, Endstufe |
Sonderzahlung |
Rechtsgrundlage für die Sonderzahlung |
Jahresbetrag A13 inkl. Sonderzahlung |
Nordrhein-Westfalen |
4.573,12 € |
30,00% |
§ 6 Abs. 1 SZG NRW |
56.249,38 € |
Bund |
4.996,49 € |
einberechnet in die monatlichen Bezüge |
Gesetz zur Wiedergewährung der Sonderzahlung vom 20.12.2011 (BGBl. I S. 2842) |
59.957,88 € |
Baden-Württemberg |
4.694,99 € |
einberechnet in die monatlichen Bezüge |
Gesetz zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 |
56.339,88 € |
Bayern |
4.664,59 € |
65,00% |
Art. 83 Abs. 2 BayBesG |
59.007,06 € |
Berlin |
4.361,46 € |
640,00 € |
§ 5 Abs. 1 SZG |
52.977,52 € |
Brandenburg |
4.535,98 € |
einberechnet in die monatlichen Bezüge |
Brandenburgisches BVAnpG 2013/2014 |
54.431,76 € |
Bremen |
4.590,99 € |
nur für Besoldungsgruppen von A 2 bis A 11 |
§ 10 Abs. 1 BesG Bremen |
55.091,88 € |
Hamburg |
4.668,73 € |
nur für berücksichtigungsfähige Kinder des Beamten |
Hamburgisches SZG |
56.024,76 € |
Hessen |
4.614,95 € |
5,00% |
§ 5 Abs. 2Hessisches SZG |
55.610,15 € |
Mecklenburg-Vorpommern |
4.590,68 € |
31,10% |
§ 6 SZG Mecklenburg-Vorpommern i.V.m. Bemessungsfaktor 0,82944 |
56.516,05 € |
Niedersachsen |
4.641,53 € |
nur für Besoldungsgruppen von A 2 bis A 8 oder für berücksichtigungsfähige Kinder |
§ 8 Niedersächsisches BG |
55.698,36 € |
Rheinland-Pfalz |
4.540,09 € |
einberechnet in die monatlichen Bezüge |
Integration der jährlichen Sonderzahlung gemäß LBVAnpG 2009/2010 |
54.481,08 € |
Saarland |
4.578,38 € |
einberechnet in die monatlichen Bezüge |
Aufhebung des Saarländischen SZG mit Gesetz vom 1. Juli 2009 |
54.940,56 € |
Sachsen |
4.743,35 € |
0,00 € |
Aufhebung des SZG Sachsen in Haushaltsbegleitgesetz 2011/12 |
56.920,20 € |
Sachsen-Anhalt |
4.659,85 € |
nur für Besoldungsgruppen von A 4 bis A 8 oder für berücksichtigungsfähige Kinder |
§ 56 LBesGSachsen-Anhalt |
55.918,20 € |
Schleswig-Holstein |
4.632,66 € |
nur für Besoldungsgruppen von A 2 bis A 10 |
Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung |
55.591,92 € |
Thüringen |
4.710,41 € |
0,00 € |
Aufhebung der SZ gemäß Thüringer BesÜG 2008 |
56.524,92 € |
In Anbetracht dieser Werte ist bezogen auf das Jahr 2014 festzustellen, dass die Jahresbruttobesoldung einschließlich Sonderzahlung in Nordrhein-Westfalen zwar um 6,19 Prozent hinter der Besoldung des Bundes zurückblieb, gleichzeitig jedoch um 0,92 Prozent über dem Durchschnitt der Besoldung in den übrigen Ländern lag.
189Demzufolge wird auch der fünfte Parameter nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, der von 10 Prozent Abweichung im Jahresvergleich ausgeht, nicht annähernd erfüllt.
190c.
191Zusammengefasst besteht deshalb auf Basis der verschiedenen besoldungsrechtlichen Parameter kein Indiz dafür, dass die Bezüge eines Beamten in der Erfahrungsstufe 12 der Besoldungsgruppe A 16 ÜBesG NRW in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2013 und 2014 evident unangemessen gewesen wären. Die Gesamtbetrachtung der fünf vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Parameter begründet insbesondere nicht die Vermutung, dass die entsprechenden Grundgehaltssätze das Mindestmaß amtsangemessener Alimentation unterschritten hätten. Denn nach den vorgenannten Berechnungen waren in 2013 nur ein einzelner und in 2014 zwei von fünf Parametern erfüllt. Für die Kontrollzeiträume ergibt sich ein ähnliches Bild, nämlich nur ein einzelner der fünf Parameter in 2008 und kein einziger Parameter in 2009; dies hat im Ergebnis keine indizielle Relevanz, weil in keinem der Jahre ein den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechendes Indiz (drei von fünf Parametern) erzielt wird.
192Darüber hinaus sind keine weiteren Umstände ersichtlich, aus denen sich bei der gebotenen Gesamtabwägung eine evidente Unangemessenheit der Bezüge ergeben würde. Im Gegenteil ist an dieser Stelle besonders zu berücksichtigen, dass von den fünf Kriterien, die das Bundesverfassungsgericht benannt hat, in sämtlichen Zeitpunkten und -räumen jedenfalls drei Parameter, namentlich die Entwicklung des Nominallohnindex, das Verhältnis der Besoldungsgruppen untereinander (systeminterner Vergleich) sowie der Besoldungsvergleich mit dem Bund und anderen Ländern (externer Vergleich), nicht einmal ansatzweise erfüllt werden. Vielmehr sind die vorstehend ermittelten Werte von den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grenzwerten noch so deutlich entfernt, dass auch im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau kein verfassungswidriger Zustand angenommen werden kann. Angesichts dessen vermag der einzige Zeitraum, in dem immerhin zwei Kriterien erfüllt sind, nämlich zwischen 1999 und 2014, im Rahmen der Gesamtabwägung kein gegenteiliges Ergebnis zu rechtfertigen.
193Entsprechendes gilt auch – ungeachtet der allgemeinen Verortung auf der zweiten Prüfungsstufe des Bundesverfassungsgerichts – für die Anhebung der Kostendämpfungspauschale zum 1. Januar 2003 um 50 Prozent auf 300,- Euro in der Besoldungsgruppe des Klägers gemäß § 12a Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Nordrhein-Westfalen in der durch Art. II des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2003 und des Gesetzes zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen vom 18. Dezember 2002 geänderten Fassung (GVBl S. 655).
194Vgl. hierzu bereits explizit: BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 176).
195d.
196Ein Verstoß gegen den Schutz des Alimentationsprinzips ist schließlich auch nicht aus anderen Gründen, die über die Betrachtung der zuvor untersuchten, besoldungsrechtlichen Parameter hinausreichen, anzunehmen.
197aa.
198Dies gilt zunächst auf Basis der von der Kammer im zugehörigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (1 L 1769/13, n.v.; bei juris veröffentlicht ist nur der Beschluss vom 30. Januar 2014 in einem Parallelverfahren – 1 L 1704/13 –) entwickelten Maßstäbe für die Annahme einer finanziellen Notlage durch Unterschreitung des Mindestgehalts verfassungsgemäßer Alimentation. Bezugnehmend auf die dortigen Feststellungen ist bei dem Kläger keine Sachlage gegeben, die Bedenken hinsichtlich der absoluten Höhe seiner Besoldung in den Jahren 2013 und 2014 aufkommen ließe.
199Bereits in dem genannten Verfahren ist die Kammer davon ausgegangen, dass eine finanzielle Notlage eines Beamten im Allgemeinen erst anzunehmen wäre, sobald die ihm und seiner Familie zur Verfügung stehenden Leistungen des Dienstherrn 115 Prozent des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs einer entsprechenden Familie unterschreiten. Dieser Grenzwert orientiert sich an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern und beruht auf der Annahme, dass ein um 15 Prozent über dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf liegender Betrag den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der der Sozialhilfe obliegenden Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs und dem einem Beamten und seiner Familie geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich werden lässt.
200Hierzu ausführlich mit entsprechender Begründung dieses Ansatzes: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30. Januar 2014 – 1 L 1736/13 –, veröffentlicht nur das Parallelverfahren 1 L 1704/13 bei juris; dort unter Bezugnahme u.a. auf BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91, 5-10/96, 3-6/97 –, juris (Rn. 57 ff.) sowie VG Gelsenkirchen, Urteile vom 12. März 2008 – 1 K 4057/05 –, juris (Rn. 34 ff.), und vom 11. Juni 2008 – 1 K 3047/07 –, juris (Rn. 35, 49 ff.).
201Unter Berücksichtigung des im genannten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (1 L 1769/13) bereits betonten Umstandes, dass sozialhilferechtliche Erwägungen ausschließlich als evidenter (äußerster) Kontrollmaßstab taugen können, wenn die gewährte Besoldung nicht einmal das Existenzminimum sichert,
202in dieser Weise bereits OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2009 – 1 A 1525/08 –, juris (Rn. 441 ff.),
203greift die Kammer diese Betrachtungsweise auch vorliegend als Kontrollüberlegung zur Sicherstellung einer absoluten Mindesthöhe der Bezüge auf.
204Gemessen am vorgenannten 115-Prozent-Maßstab hoben sich die Bezüge eines Beamten in der aktuellen Erfahrungsstufe 12 der Besoldungsgruppe A 16 ÜBesG NRW – wie dem Kläger – in den Jahren 2013 und 2014 im Rahmen einer vergleichenden Gegenüberstellung noch hinreichend von dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf ab.
205Für die Grundlagen und die Berechnungen wird an dieser Stelle explizit auf den Beschluss im zugehörigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Bezug genommen. Darin wurde im Sinne einer abstrakten, von dem Kläger bzw. einzelnen Beamten losgelösten Betrachtung der Einkommensverhältnisse das Nettoeinkommen eines verheirateten Beamten in der Besoldungsgruppe A 11 ÜBesG NRW, dort Erfahrungsstufe 3, mit zwei Kindern zugrunde gelegt. Deren familiären Gesamtbedarf im Kalenderjahr hat die Kammer sodann ermittelt und mit dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf einer entsprechenden Familie im gleichen Zeitraum verglichen.
206Eingehend VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30. Januar 2014 – 1 L 1736/13 –, veröffentlicht nur das Parallelverfahren 1 L 1704/13 bei juris; im Hinblick auf die generellen Maßstäbe unter Bezugnahme auf frühere höchstrichterliche Entscheidungen, u.a. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 – 2 C 34.02 –, juris (Rn. 31 f.); BVerfG, Beschlüsse vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, juris (Rn. 48 ff.), und vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 –, juris (Rn. 37 ff., 56); OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2006 – 1 A 1927/05 –, juris (Rn. 51 ff.), und vom 15. Januar 2007 – 1 A 3433/05 –, juris (Rn. 66 ff.); s.a. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11. Juni 2008 – 1 K 3047/07 –, juris (Rn. 78).
207Anhand dieses Vergleichs hat die Kammer im zugehörigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (1 L 1769/13) festgestellt, dass die Besoldung eines Beamten in der als Vergleichsmaßstab zu Grunde gelegten Besoldungsgruppe A 11 ÜBesG NRW, Erfahrungsstufe 3, die ihm und seiner Familie fiktiv zustehenden Sozialhilfeleistungen in den Jahren 2013 und 2014 um (gerundet) jeweils 32 Prozent überstiegen hat.
208Weil bereits diese fiktive Konstellation, welche sich durch eine geringere Besoldungsgruppe als derjenigen des hiesigen Klägers auszeichnete, dem 15-prozentigen Abstandsgebot zum sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf genügte, konnte die Kammer im Wege des Erst-Recht-Schlusses davon ausgehen, dass auch die Besoldungsgruppen jenseits von A 11 ÜBesG NRW den genannten Anforderungen genügen, soweit nicht gerade die Familienverhältnisse des einzelnen Beamten zu seinen Ungunsten erheblich abweichen.
209Letzteres ist bezogen auf die streitgegenständlichen Jahre 2013 und 2014 im Falle des Klägers (Besoldungsgruppe A 16 ÜBesG NRW, verheiratet, kein unterhaltsberechtigtes Kind) nicht der Fall; zudem hat er andere Umstände, die ein weiteres Absinken der Nettobezüge oder ein Ansteigen des Mindestbedarfs gegenüber dem hier zu Grunde gelegten Vergleichsmaßstab zur Folge hätten (spezielle Berücksichtigung etwa erheblicher Krankheiten oder einer Schwerbehinderung), nicht vorgetragen und diese sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.
210Auch dass die Bezüge des Klägers im Nachgang der hier in Bezug genommenen Entscheidung der Kammer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 30. Januar 2015 (1 L 1769/13) durch das Gesetz zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2013/2014 im Land Nordrhein-Westfalen vom 11. November 2014 (GV. NRW Nr. 34 vom 19. November 2014) rückwirkend ab dem 1. Januar 2013 noch weiter erhöht wurden, wirkt sich im Wege eines erneuten Erst-Recht-Schlusses finanziell nicht zulasten, sondern zu Gunsten des Klägers aus, da die gegenüber dem damaligen Entscheidungszeitpunkt nochmals erhöhte Besoldung in den Besoldungsgruppen ab A 11 ÜBesG NRW aufwärts für die Jahre 2013 und 2014 den sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf jedenfalls um mehr als die vorausgesetzten 15 Prozent übersteigt.
211Erwägungen auf Basis des sozialhilferechtlichen Mindestbedarfs haben angesichts dessen ebenfalls keinen Verstoß gegen das Alimentationsprinzip zur Folge.
212bb.
213Ebenso wenig ist ein Verstoß im Hinblick auf die dem Gesetzgeber vom Bundesverfassungsgericht auferlegten prozeduralen (Begründungs-) Pflichten gegeben.
214Zwar ist die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber nach den jüngsten Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft, die ihn insbesondere in Form von Begründungspflichten treffen. Danach ist der Gesetzgeber gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen. Eine bloße Begründbarkeit genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung. Der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn kann − auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz − effektiv nur erreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden. Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung.
215Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 129 f.) m.w.N.
216Das Bundesverfassungsgericht nimmt diesbezüglich in ständiger Rechtsprechung an, dass einer Untersuchung der relativen zeitlichen Entwicklung der Besoldung eine Betrachtung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse über einen größeren Zeitraum vorauszugehen hat, weil nur auf diese Weise das Evidenzkriterium plausibel dargelegt zu werden vermag.
217Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2012 – 2 BvL 17/08 –, juris (Rn. 30).
218Gemessen an diesen Maßstäben ist es verfassungsrechtlich zunächst nicht völlig unbedenklich, dass der Landesgesetzgeber in der Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2013/2014 im Land Nordrhein-Westfalen vom 2. September 2014 (LT-Drs. NRW 16/6688) keine umfassenden, über längere Zeiträume ermittelten Datenreihen aufgestellt und im Rahmen eines übergreifenden Vergleichs sämtliche Einflussgrößen miteinander in Verhältnis gesetzt hat, um die Amtsangemessenheit der Besoldung zu eruieren.
219Doch richten sich die Anforderungen an die vom Bundesverfassungsgericht beschriebene, prozedurale Begründungspflicht zugleich auch nach der Ausgangslage im Einzelfall und orientieren sich hierbei vor allem an den Tarifergebnissen für den öffentlichen Dienst. Vor diesem Hintergrund sind die Anforderungen umso höher, je deutlicher die Abweichung vom Tarifabschluss im gleichen Zeitraum und je näher sich die Alimentation ihrer Mindestbemessungsgrenze nähert. Beide Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben: Die durch das Gesetz zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2013/2014 im Land Nordrhein-Westfalen vom 11. November 2014 gewährte Besoldungserhöhung orientierte sich maßgeblich an den Tarifabschlüssen für den öffentlichen Dienst und war – wie gezeigt – von dem an sozialhilferechtlichen Gewährleistungen orientierten absoluten Minimum der Alimentation noch deutlich entfernt.
220Ungeachtet dessen könnte der Kläger in Anbetracht des Fehlens hinreichend vieler Indizien für das Vorliegen einer verfassungswidrigen Unteralimentation sein Klageziel, die Feststellung einer nicht mehr amtsangemessenen Alimentation, nicht alleine auf Grundlage einer bloß unzureichenden Begründung des jüngsten Besoldungsanpassungsgesetzes erreichen.
221III.
222Schließlich ist der vom Kläger gestellte Hilfsantrag bereits unzulässig.
223Es ist bereits gezeigt worden, dass ein auf amtsangemessene Besoldung gerichtetes Begehren gerichtlich – wie vorliegend mit dem Hauptantrag geschehen – im Wege eines Feststellungsbegehrens geltend zu machen ist (vgl. unter I.).
224Angesichts dessen und wegen der weitreichenden Bindungswirkung eines Verpflichtungstenors, der mit dem bestehenden Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers kollidieren würde, ist der hilfsweise gestellte Antrag des Klägers, den Beklagten zu verpflichten, ihm eine erhöhte (amts-) angemessene Besoldung unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Anforderungen zu gewähren, bereits unzulässig. Denn eine feste gerichtliche Vorgabe für die (amts-) angemessene Besoldung wäre wegen des insoweit bestehenden gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums im Besoldungsbereich nicht möglich.
225Vgl. nochmals die ständige Rspr. des BVerfG, u.a. Beschlüsse vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363 (375 f.) = juris (Rn. 48), vom 24. September 2007 – 2 BvR 1673/03, 2267/03, 1046/04, 584/07, 585/07, 586/07 –, juris (Rn. 40) m. zahlr. Nachw.; außerdem BVerfG, Urteile vom 6. März 2007 – 2 BvR 556/04 –, BVerfGE 117, 330 (352 f.) = juris (Rn. 69), sowie vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 (294) = juris (Rn. 148 ff.); ferner Battis, Rechtsgutachten „Amtsangemessene Besoldung“, 2013, S. 14 f.; Wolff, ZBR 2005, 361 (364 f.),
226Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
227Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
228Die Kammer hat trotz der zu erwartenden Breitenwirkung der vorliegenden Entscheidung von der gemäß § 124 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO bestehenden Möglichkeit abgesehen, die Berufung zuzulassen. Insbesondere in Anbetracht der jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts,
229vgl. Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris,
230weist die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung auf noch weicht sie von einer höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Entscheidung ab. Im Gegenteil entspricht die rechtliche Prüfung – wie die vielfachen Fundstellenangaben belegen – der jüngsten Rechtsprechung des höchsten deutschen Gerichts und wendet dessen Vorgaben in tatsächlicher Hinsicht lediglich auf den Einzelfall an; in diesem Rahmen punktuell aufgeworfene Fragestellungen waren jedoch nicht entscheidungserheblich.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger steht als Richter am Oberverwaltungsgericht (Besoldungsgruppe R 2, Stufe 12) im Dienst des Beklagten.
3Mit am 10. Dezember 2013 bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV NRW) eingegangenen Schreiben vom 7. Dezember 2013 legte der Kläger Widerspruch gegen die ihm ab Januar 2013 gewährte Besoldung ein und beantragte eine amtsangemessene Besoldung. Mit Schreiben vom 9. Juni 2014 bat er um Bescheidung seines Widerspruchs.
4Mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 wies das LBV NRW den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, für die von ihm beantragte Erhöhung der Bezüge bestehe keine gesetzliche Grundlage. Die gewährte Alimentation sei amtsangemessen.
5Der Kläger hat am 00.00.0000 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, die ihm gewährte Besoldung sei mit Blick auf die Maßstäbe des Art. 33 Abs. 5 GG nicht amtsangemessen. Er führt u. a. aus, die Besoldungsentwicklung sei in den letzten 30 Jahren greifbar und evident hinter der durchschnittlichen Einkommenssteigerung der deutschen Gesamtbevölkerung zurückgeblieben. Zudem verstoße die Besoldung gegen das Abstandsgebot. Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vortrags wird auf dessen Schriftsätze vom 29. August 2014 und 5. Dezember 2015 verwiesen.
6Der Kläger beantragt,
7unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des LBV NRW vom 30. Juni 2014 festzustellen, dass seine Alimentation für die Jahre 2013 und 2014 den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Alimentation nicht genügt.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Er ist der Ansicht, die gewährte Besoldung genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
11Das Gericht hat dem Beklagten mit Verfügung vom 30. Juni 2015 gemäß § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO aufgegeben, die Klageerwiderung nach Maßgabe der im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. - dargelegten Gründe (juris, Rn. 97 - 128) zu ergänzen und zu erläutern. Insbesondere hat es unter Vorlage geeigneter Nachweise um Stellungnahme zu folgenden Punkten gebeten:
121. Wie hoch ist die Differenz zwischen den Tarifergebnissen der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes in NRW und der Besoldungsentwicklung für einen Richter der Besoldungsgruppe R2 im Zeitraum von 1998 bis 2012 und für den Zeitraum von 1993 bis 2007?
132. Wie hoch ist die Differenz zwischen der Entwicklung des Nominallohnindex in NRW und der Besoldungsentwicklung für einen Richter der Besoldungsgruppe R2 im Zeitraum von 1998 bis 2012 und für den Zeitraum von 1993 bis 2007?
143. Wie hoch ist die Differenz zwischen der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in NRW und der Besoldungsentwicklung für einen Richter der Besoldungsgruppe R2 im Zeitraum von 1998 bis 2012 und für den Zeitraum von 1993 bis 2007?
154. In welcher Weise haben sich die Abstände der Bruttogehälter in vergleichbaren Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen in der Besoldungsgruppe R2 in den Jahren 2008 bis 2012 verändert?
165. In welchem Verhältnis liegt das jährliche Bruttoeinkommen nach der Besoldungsgruppe R2 für die Jahre 2013 und 2014 einschließlich Sonderzahlungen zu dem Durchschnitt der übrigen Länder und dem Bund?
176. Wie hat sich in NRW die Qualifikation der als Richter eingestellten Bewerber in den Jahren 2008 bis 2012 entwickelt? Gelang es in diesen Jahren, überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte für den höheren Justizdienst anzuwerben (Ergebnisse in der Ersten Prüfung und der Zweiten juristischen Staatsprüfung)? Sind die Voraussetzungen für die Einstellung in den höheren Justizdienst in diesem Zeitraum herabgesetzt worden?
187. Wird die richterliche Unabhängigkeit durch die Besoldung eines Richters der Besoldungsgruppe R2 in NRW gewährleistet? Kann er unabhängig nach Gesetz und Gewissen entscheiden?
198. Welche alimentationsrelevanten Veränderungen im Bereich der Beihilfe haben sich für einen Richter der Besoldungsgruppe R2 in den Jahren 1998 bis 2012 ergeben? Wie haben sich in diesem Zeitraum die Krankenversicherungsprämien, die zur Abwendung von krankheitsbedingten und nicht von der Beihilfe ausgeglichenen Belastungen erforderlich sind, entwickelt?
209. Welche versorgungsrelevanten Veränderungen haben sich für einen Richter der Besoldungsgruppe R2 in NRW in den Jahren 1998 bis 2012 ergeben?
2110. Wie stellt sich die Besoldungsentwicklung eines Richters der Besoldungsgruppe R2 im Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung in der Privatwirtschaft im Zeitraum zwischen 1998 und 2012 dar?
2211. Ist durch den Gesetzgeber des Landes NRW eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung für die Jahre 2013 und 2014 zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen in Ansatz gebracht worden? Ist das Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2013/2014 NRW vom 17. Juli 2013 in der Fassung des Gesetzes vom 11. November 2014 (GV. NRW. S. 734) nach seiner Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung? Wenn ja, in welcher Weise?
2312. Gibt es sonstige sachliche, im Bereich des Systems der Beamten- und Richterbesoldung liegende Gründe für in den Jahren 2013 und 2014 wirksame werdende Einschnitte in die Besoldung eines Richters der Besoldungsgruppe R2?
24Das LBV NRW hat mit Schriftsätzen vom 27. Oktober 2015 und vom 12. Januar 2016 Stellungnahmen nebst statistischem Zahlenmaterial vorgelegt, auf deren Inhalte Bezug genommen wird.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs verwiesen.
26E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
27Die als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässige Klage ist unbegründet. Die dem Kläger auf gesetzlicher Grundlage gemäß §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 BBesG bzw. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 ÜBesG NRW (seit dem 1. Juni 2013) gewährte Alimentation in den Jahren 2013 und 2014 genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Alimentation für einen Richter der Besoldungsgruppe R 2.
28A. Der verfassungsrechtliche Maßstab, an dem die Rechtsgrundlagen für die Besoldung eines Richters zu messen ist, ergibt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG. Hiernach ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung eines Richters maßgebliche Alimentationsprinzip. Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums. Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht des Richters, soweit dessen subjektive Rechtsstellung betroffen ist.
29Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 92 m. w. N.; hieran anknüpfend Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. -, juris; einführend hierzu Jerxsen/Schütter, DRiZ 2015, 428, zustimmend Schübel-Pfister, NJW 2015, 1920, verhalten positiv Pilniok, ZBR 2015, 361, Müller, RiA 2015, 193, kritisch Stuttmann, NVwZ 2015, 1007, mit grundlegender dogmatischer Skepsis Hebeler, ZBR 2015, 289, ders., JA 2015, 718, den Aspekt der Schuldenbremse in den Vordergrund stellend Brinktrine, ZG 2015, 201.
30Der Inhalt des Alimentationsprinzips wird von verschiedenen Determinanten geprägt. Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, Richter sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt. Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität der Dienstverhältnisse von Richtern für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen.
31Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 93 m. w. N.
32Bei der praktischen Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung; diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen. Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines „amtsangemessenen“ Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar. Innerhalb des ihm zukommenden Entscheidungsspielraums muss der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Die von ihm jeweils gewählte Lösung - Struktur und Höhe der Alimentation - unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle.
33Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 94 m. w. N.
34Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung. Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle dabei auf die Frage, ob die Bezüge der Richter evident unzureichend sind. Ob dies der Fall ist, muss nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden.
35Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 96 m. w. N.
36Zu diesem Zweck hat das Bundesverfassungsgericht fünf Parameter entwickelt, denen indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt. Ist die Mehrheit dieser Parameter erfüllt (1. Prüfungsstufe), besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation (I.). Diese Vermutung kann durch die Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung widerlegt oder weiter erhärtet werden (2. Prüfungsstufe, II.). Ergibt die Gesamtschau das Vorliegen einer verfassungswidrigen Unteralimentation, bedarf es der Prüfung, ob dies im Ausnahmefall gerechtfertigt sein kann (III.). An diese Maßstäbe ist das Gericht gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden.
37I. 1. Eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst in dem jeweils betroffenen Land ist ein wichtiger Parameter für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (erster Parameter).
38Bezugsrahmen für die Amtsangemessenheit der Alimentation sind zunächst die Einkommen der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes. Wird bei einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung der Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst eine Abkoppelung der Bezüge der Amtsträger hinreichend deutlich sichtbar, ist dies mit der von Verfassungs wegen gebotenen Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse für die Besoldungsanpassung unvereinbar. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt. Ausgehend von dem jeweils streitgegenständlichen Zeitabschnitt ist die Betrachtung dabei auf den Zeitraum der zurückliegenden 15 Jahre zu erstrecken. Ergänzend ist gegebenenfalls für einen weiteren gleichlangen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des oben genannten 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überlappt, eine Vergleichsberechnung durchzuführen.
39Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 99 ff.
402. Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im jeweils betroffenen Land ist ein weiteres Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (zweiter Parameter). Hierbei kann zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit im Rahmen der Gegenüberstellung der prozentualen Entwicklung des bruttolohnbasierten Nominallohnindex mit der Besoldung über einen längeren Zeitraum auf die Bruttobesoldung abgestellt werden; Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben fallen bei dieser relationalen Betrachtung nicht signifikant ins Gewicht und könnten gegebenenfalls im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden. Beträgt die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Nominallohnindex bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem überlappenden Zeitraum in der Regel mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation.
41Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 103 ff.
423. Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in dem jeweils betroffenen Land ist ein weiteres Indiz für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation (dritter Parameter). Zur Ermittlung der wirtschaftlichen Situation des Richters ist der Entwicklung seines Einkommens die allgemeine Preisentwicklung anhand des Verbraucherpreisindex gegenüberzustellen. Bleibt die Besoldungsentwicklung im verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt hinter der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in den zurückliegenden 15 Jahren und in einem weiteren gleichlangen überlappenden Zeitraum in der Regel um mindestens fünf Prozent zurück, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation.
43Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 106 ff.
444. Der vierte Parameter ergibt sich aus einem systeminternen Besoldungsvergleich. Die Amtsangemessenheit der Alimentation der Richter bestimmt sich auch durch ihr Verhältnis zur Besoldung anderer Beamtengruppen. Der systeminterne Besoldungsvergleich ist insoweit ein weiterer Parameter für die Konkretisierung der durch Art. 33 Abs. 5 GG gebotenen Alimentation (vierter Parameter). Eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen indiziert daher einen Verstoß gegen das Abstandsgebot. Ein Verstoß liegt in der Regel vor bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 v. H. in den zurückliegenden fünf Jahren.
45Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 109 ff.; zur Problematik einer eventuellen Anhebung der Tabellenwerte beim Unterschreiten des Mindestabstands in den unteren Besoldungsgruppen zum sozialhilferechtlichen Existenzmininum vgl. Jerxsen/Schütter, DRiZ 2015, 428 (431); Stuttmann, NVwZ 2015, 1007 (1013 f.).
46Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Parameter in seiner Folgeentscheidung zu Beamten der A-Besoldungsgruppe wie folgt erweitert: Für die Wahrung eines ausreichenden Abstands der Bruttogehälter höherer Besoldungsgruppen zu den Tabellenwerten unterer Besoldungsgruppen ist im Übrigen in den Blick zu nehmen, dass von Verfassungs wegen bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (früher Sozialhilfe), der die Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs obliegt, und dem einem erwerbstätigen Beamten geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich werden muss. Die Nettoalimentation in den unteren Besoldungsgruppen muss also ihrerseits einen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau aufweisen. Dabei ist zu prüfen, ob ein solcher Mindestabstand zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum unterschritten wäre, wenn die Besoldung um weniger als 15 vom Hundert über dem sozialhilferechtlichen Bedarf läge.
47Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. -, juris, Rn. 93 f.
485. Eine unbegrenzte Auseinanderentwicklung der Bezüge im Bund und in den Ländern ist durch die infolge der Neuordnung der Kompetenzverteilung im Grundgesetz eröffnete Befugnis zum Erlass jeweils eigener Besoldungsregelungen nicht gedeckt. Art. 33 Abs. 5 GG setzt der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers insoweit Grenzen, ohne ein besoldungsrechtliches Homogenitätsgebot zu postulieren. Vor diesem Hintergrund bildet der Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder ein weiteres Indiz für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation (fünfter Parameter). Zeigt sich eine erhebliche Gehaltsdifferenz im Vergleich zum Durchschnitt der Bezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe im Bund oder in den anderen Ländern, spricht dies dafür, dass die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion nicht mehr erfüllt. Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 % unter dem Durchschnitt der übrigen Ländern im gleichen Zeitraum, ist dies jedenfalls ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation.
49Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 113 ff.
50II. Es besteht die Vermutung der einer angemessenen Beteiligung an der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des Lebensstandards nicht genügenden und damit verfassungswidrigen Unteralimentation, wenn jedenfalls drei der oben genannten fünf Parameter erfüllt sind. Diese Vermutung kann im Rahmen einer Gesamtabwägung durch Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien widerlegt oder erhärtet werden. Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung, insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber (1.), die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Richters (2.), Entwicklungen im Bereich der Beihilfe (3.) und der Versorgung (4.), sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (5.).
51Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 116 ff.
521. Ob die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion erfüllt, zeigt sich auch daran, ob es in dem betreffenden Land gelingt, überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte für den höheren Justizdienst anzuwerben. Gradmesser für die fachliche Qualifikation der eingestellten Richter und Staatsanwälte sind vorrangig die Ergebnisse in der Ersten Prüfung und der Zweiten juristischen Staatsprüfung. Sinkt - auch im Vergleich zu den Ergebnissen dieser beiden Prüfungen aller Absolventen in dem Vergleichszeitraum insgesamt - das Notenniveau über einen Zeitraum von fünf Jahren in erheblicher Weise und/oder werden die Voraussetzungen für die Einstellung in den höheren Justizdienst spürbar herabgesetzt, kann man in der Regel davon ausgehen, dass die Ausgestaltung der Besoldung nicht genügt, um die Attraktivität des Dienstes eines Richters oder Staatsanwalts zu gewährleisten.
53Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 117.
542. In der Höhe der Alimentation muss sich auch die besondere Qualität und Verantwortung eines Amtsträgers widerspiegeln. Die richterliche Unabhängigkeit muss auch durch die Besoldung der Richter gewährleistet werden. Die Art und Weise der Regelung von Besoldung und Versorgung des Richters sind von ganz erheblicher Bedeutung für das innere Verhältnis des Richters zu seinem Amt und für die Unbefangenheit, mit der er sich seine richterliche Unabhängigkeit bewahrt. Durch die Festlegung der Besoldung in angemessener Höhe wird gewährleistet, dass der Richter unabhängig nach Gesetz und Gewissen entscheiden kann.
55Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 118 ff.
563. Die Amtsangemessenheit der Alimentation ist ferner im Lichte des Niveaus der Beihilfeleistungen zu bewerten. Die Alimentation ist dann nicht mehr ausreichend, wenn die Krankenversicherungsprämien, die zur Abwendung von krankheitsbedingten und nicht von der Beihilfe ausgeglichenen Belastungen erforderlich sind, einen solchen Umfang erreichen, dass der angemessene Lebensunterhalt des Beamten oder Versorgungsempfängers nicht mehr gewährleistet ist. Das Prinzip der amtsangemessenen Alimentation verlangt parallel zu der Konstellation familiär bedingter Unterhaltslasten, eine Auszehrung der allgemeinen Gehaltsbestandteile durch krankheitsbezogene Aufwendungen zu verhindern. Bei einer solchen Sachlage kann daher eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze, die das Alimentationsprinzip konkretisieren, verfassungsrechtlich geboten sein. Gleiches gilt, wenn eine Vielzahl zeitlich gestaffelter, für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Einschnitte des Gesetzgebers im Beihilfebereich das für den sonstigen Lebensunterhalt des Richters/Beamten zur Verfügung stehende Einkommen unangemessen reduzieren ("Salami-Taktik").
57Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 122.
584. Weder die Versorgung noch die Besoldung des Beamten stellt ein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen des Beamten dar. Beides ist vielmehr „Gegenleistung“ des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte mit seiner ganzen Persönlichkeit dem Dienstherrn zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflicht nach Kräften erfüllt. Versorgung und Besoldung sind Teilelemente des einheitlichen Tatbestands der Alimentation und schon bei Begründung des Beamtenverhältnisses garantiert. Der Dienstherr ist gehalten, den Unterhalt des Beamten lebenslang – und damit auch nach Eintritt in den Ruhestand – zu garantieren. Dieser Verpflichtung kommt er gegenwärtig durch Bereitstellung einer Vollversorgung nach. Der Beamte hat seine Altersversorgung und die seiner Hinterbliebenen nicht selbst zu veranlassen; stattdessen sind die Bruttobezüge der aktiven Beamten von vornherein – unter Berücksichtigung der künftigen Pensionsansprüche – niedriger festgesetzt. Kürzungen im Bereich des Versorgungsrechts haben zur Konsequenz, dass der Amtsträger einen größeren Teil seiner Bezüge zum Zwecke der privaten Altersvorsorge aufwenden muss, um nicht übermäßige Einbußen seines Lebensstandards bei Eintritt in den Ruhestand hinnehmen zu müssen. Auch dies kann zu einer Unterschreitung der verfassungsrechtlich gebotenen Alimentation führen.
59Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 123.
605. Schließlich muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation, um ihre qualitätssichernde Funktion zu erfüllen, auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden. Ob die Alimentation einem Amt, das für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv sein soll, angemessen ist, zeigt auch ein Vergleich der Besoldungshöhe mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung in der Privatwirtschaft, wobei die Besonderheiten des Status und des beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungssystems nicht außer Acht gelassen werden dürfen.
61Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 124.
62III. Ergibt die Gesamtschau, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, bedarf es der Prüfung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann. Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation ist Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG. Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (3. Prüfungsstufe).
63Verfassungsrang hat namentlich das Verbot der Neuverschuldung in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG. Der in Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG angelegten Vorwirkung des Verbots der strukturellen Nettokreditaufnahme hat der Haushaltsgesetzgeber auch bei der Anpassung der Bezüge der Richter und Beamten Rechnung zu tragen. Ungeachtet der Verschärfung der Regeln für die Kreditaufnahme durch die Neufassung des Art. 109 Abs. 3 GG vermögen indes allein die Finanzlage der öffentlichen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung nicht einzuschränken. Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme ausweislich einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist.
64Jenseits der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation, wie sie sich aufgrund der oben dargestellten Gesamtabwägung ergibt, genießt die Alimentation des Richters einen relativen Normbestandsschutz. Der Gesetzgeber darf hier Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Kürzungen oder andere Einschnitte können durch solche Gründe sachlich gerechtfertigt werden, die im Bereich des Systems der Beamtenbesoldung liegen. Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten; das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden, soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient.
65Die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber ist an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft. Diese Anforderungen treffen ihn insbesondere in Form von Begründungspflichten. Der Gesetzgeber ist gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen. Eine bloße Begründbarkeit genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung. Der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn kann − auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz − effektiv nur erreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden.
66Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 125 ff.
67B. Auf der Grundlage dieser Maßstäbe ist eine verfassungswidrige Unteralimentation bezogen auf den Kläger als Richter der Besoldungsgruppe R 2 (Stufe 12) in den Jahren 2013 und 2014 nicht festzustellen.
68I. zu A. I. 1. (Vergleich Besoldung/Tarifabschlüsse)
69Es besteht keine beachtliche Differenz in Höhe von mindestens fünf Prozent zwischen der Entwicklung der Tarifergebnisse der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes und der Besoldungsanpassung. Dies gilt sowohl für das Besoldungsjahr 2013 (1.) als auch für das Besoldungsjahr 2014 (2.).
701. Beurteilung für das Besoldungsjahr 2013
71Die Beurteilungszeiträume von 1999 bis 2013 (a) und der Vergleichszeitraum von 1994 bis 2008 (b) führen im Ergebnis zu keiner beachtlichen Differenz; im erstgenannten Zeitraum bleibt die Besoldung höchstens 3,76 % hinter der Tarifentwicklung zurück, im letztgenannten höchstens 1,22 %.
72a) Entwicklung von 1999 bis 2013
73Ausgehend vom Basisjahr 1998 (= 100) stiegen die Besoldung von 1999 bis 2013 auf 120,62 und die Tarifergebnisse auf 125,16 (Bund/Gemeinden) bzw. 123,60 (Länder) - hierzu aa) -. Nichts anderes ergibt sich, wenn die Erhöhungen der Sockelbeträge, wie vom Kläger begehrt, nicht in die Berechnung eingestellt werden. Ausgehend vom Basisjahr 1998 (= 100) stiegen die Besoldung von 1999 bis 2013 unter dieser Annahme auf 119,60 und die Tarifergebnisse auf 124,03 (Bund/Gemeinden) bzw. 122,40 (Länder) - hierzu bb) -.
74aa) Berechnung unter Berücksichtigung erhöhter Sockelbeträge
75Die Erhöhung der Grundgehaltssätze um feste Beträge, die - anders als die Gewährung von Einmalzahlungen - auch bei künftigen Erhöhungen fortwirken, sind grundsätzlich bei der Beurteilung der Besoldungsentwicklung zu berücksichtigen.
76Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris, Rn. 136; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. -, juris, Rn. 118, 124.
77aaa) Besoldungsentwicklung
78Die Grundgehaltssätze und die Sonderzuwendungen/-zahlungen entwickelten sich unter Berücksichtigung der Erhöhung der Sockelbeträge wie folgt:
79- Basisjahr 1998 (= 100)
80- zum 1. Juni 1999: 2,9 % (Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1999 vom 19. November 1999 (BGBl I S. 2198)); Index: 102,9
81- Dezember 1999: Kürzung Sonderzuwendung von 92,39 % auf 89,79 %, entspricht - 0,20 % ((1 - 12,8979/12,9239) x 100); Index: 102,69 (102,9 - 102,9 x 0,2%)
82Ab 1994 wurde die den Richtern bis dahin in voller Höhe eines Monatsgehalts gezahlte Sonderzuwendung zunächst auf den Stand des Jahres 1993 eingefroren und beginnend mit dem Jahr 1995 stufenweise - jeweils durch Festsetzung des in den jährlichen BBVAnpG in Bezug genommenen Bemessungsfaktors durch das Bundesministerium des Innern (vgl. die Aufstellung bei: Bundesamt für Finanzen, Sonderzuwendung/Sonderzahlung/Zuwendung, Stand August 2005, abgerufen unter http://zope.dz-portal.de/Formularcenter/Documents/BAS011 am 25. Januar 2016) - erst auf 95 %, sodann im Jahr 1997 auf 93,78 %, in 1998 auf 92,39 %, in 1999 auf 89,79 %, in 2001 auf 88,21 % und in 2002 auf 86,31 % gekürzt. Im Anschluss wurde die den Richtern gewährte jährliche Sonderzahlung ab 2003 auf 50 % und ab 2006 auf 30 % der für den Monat Dezember maßgebenden Bezüge abgesenkt (§ 6 Abs. 1 SZG NRW).
83- zum 1. Januar 2001: 1,8 % (Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 2000 vom 19. April 2001 (BGBl I S. 618)); Index: 104,54 (102,69 + 102,69 x 1,8%)
84- Dezember 2001: Kürzung Sonderzuwendung auf 88,21 %, entspricht -0,12 % ((1 - 12,8821/12,8979) x 100); Index: 104,41 (104,54 - 104,54 x 0,12 %)
85- zum 1. Januar 2002: 2,2 % (Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 2000 vom 19. April 2001 (BGBl I S. 618)); Index: 106,71 (104,41 + 104,41 x 2,2 %)
86- Dezember 2002: Kürzung Sonderzuwendung auf 86,31 %, entspricht -0,15 % ((1 - 12,8631/12,8821) x 100); Index: 106,55 (106,71 - 106,71 x 0,15 %)
87- zum 1. Juli 2003: 2,4 % (Art. 1 BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798)); Index: 109,11 (106,55 + 106,55 x 2,4 %)
88- Dezember 2003: Kürzung Sonderzahlung auf 50 % (SZG NRW vom 20. November 2003 (GV. NRW. S. 696)), entspricht -2,82 % ((1 - (12,5/12,8631) x 100); Index: 106,03 (109,11 - 109,11 x 2,82 %)
89- zum 1. April 2004: 1,0 % (Art. 2 BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1799)); Index: 107,09 (106,03 + 106,03 x 1,0 %)
90- zum 1. August 2004: 1,0 % (Art. 3 BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1800)); Index: 108,16 (107,09 + 107,09 x 1,0 %)
91- Dezember 2006: Kürzung Sonderzahlung auf 30 % (SZG NRW, geändert durch Haushaltsbegleitgesetz 2006 (GV. NRW. S. 197)), entspricht -1,6 % ((1 - (12,3/12,5) x 100); Index: 106,43 (108,16 - 108,16 x 1,6 %)
92- zum 1. Juli 2008: 2,9 % (§ 2 Nr. 1 BesVersAnpG 2008 NRW vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 750)); Index: 109,52 (106,43 + 106,43 x 2,9 %)
93- zum 1. März 2009 (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BesVersAnpG 2009/2010 NRW vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570):
94- 20 Euro, entspricht 0,35 % (20 x 100 / 5.663,44); Index: 109,90 (109,52 + 109,52 x 0,35 %)
95Bei der prozentualen Bewertung durch die Erhöhung der Sockelbeträge setzt die Kammer den Erhöhungsbetrag ins Verhältnis zu dem dem Kläger zuvor gewährten Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe R 2.
96- 3,0 %; Index: 113,20 (109,90 + 109,90 x 3,0 %)
97- zum 1. März 2010: 1,2 % (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 a) BesVersAnpG 2009/2010 NRW vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570)); Index: 114,56 (113,20 + 113,20 x 1,2 %)
98- zum 1. April 2011: 1,5 % (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BesVersAnpG 2011/2012 NRW vom 5. April 2011 (GV. NRW. S. 202)); Index: 116,28 (114,56 + 114,56 x 1,5 %)
99- zum 1. Januar 2012: 1,9 % (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BesVersAnpG 2011/2012 NRW vom 5. April 2011 (GV. NRW. S. 202)); Index: 118,49 (116,28 + 116,28 x 1,9 %)
100- zum 1. September 2013 (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 BesVersAnpG 2013/2014 NRW vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 486), in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des BesVersAnpG vom 11. November 2014 (GV. NRW. S. 734))
101- 30 Euro, entspricht 0,49 % (30 x 100 / 6.144,30); Index: 119,07 (118,49 + 118,49 x 0,49 %)
102- 1,3 %; Index: 120,62 (119,07 + 119,07 x 1,3 %)
103Dieses Ergebnis deckt sich weitgehend mit den vom LBV NRW vorgelegten Berechnungen (Index: 120,43).
104bbb) Entwicklung der Tarifergebnisse
105Die tarifliche Entwicklung im öffentlichen Dienst betreffend die mit der R2-Besoldung vergleichbaren (höchsten) Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe BAT Ia/TV-L E 15 bzw. E 15 Ü verlief unter Berücksichtigung von Sockelbetragserhöhungen wie folgt (vgl. http://www.boeckler.de/apps/tarifabschluesse/index.php#results, Abfrage am 25. Januar 2016):
106- Basisjahr 1998 = 100
107- 1999: 3,1 % (Vergütungstarifvertrag Nr. 33 zum BAT vom 5. März 1999); Index: 103,10
108- 1999: Kürzung Sonderzahlung von 92,39 % auf 89,66 %, entspricht -0,21 % ((1 - 12,8966/12,9239) x 100); Index: 102,88 (103,10 - 103,10 x 0,21 %)
109- 2000 (Vergütungstarifvertrag Nr. 34 zum BAT vom 30. Juni 2000):
110- 2,0 %; Index: 104,94 (102,88 + 102,88 x 2,0 %)
111- Kürzung Sonderzahlung auf 87,86 %, entspricht -0,14 % ((1 - 12,8786/12,8966) x 100); Index: 104,79 (104,94 - 104,94 x 0,14 %)
112- 2001: 2,4 %; Index: 107,30 (104,79 + 104,79 x 2,4 %)
113- 2001: Kürzung Sonderzahlung auf 85,80 %, entspricht -0,16 % ((1 - 12,8580/12,8786) x 100); Index: 107,13 (107,30 - 107,30 x 0,16 %)
114- 2003: 2,4 % (Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT vom 9. Januar 2003); Index: 109,70 (107,13 + 107,13 x 2,4 %)
115- Kürzung Sonderzahlung auf 83,79 %, entspricht -0,16 % ((1 - 12,8379/12,8580) x 100); Index: 109,52 (109,70 - 109,70 x 0,16 %)
116- 2004: 1,0 %; Index: 110,62 (109,52 + 109,52 x 1,0 %)
117- 2004: Kürzung Sonderzahlung auf 82,96 %, entspricht -0,06 % ((1 - 12,8296/12,8379) x 100); Index: 110,55 (110,62 - 110,62 x 0,06 %)
118- 2004: 1,0 %; Index: 111,66 (110,55 + 110,55 x 1,0 %)
119- 2005: Kürzung Sonderzahlung auf 82,14 %, entspricht -0,06 % ((1 - 12,8214/12,8296) x 100); Index: 111,59 (111,66 - 111,66 x 0,06 %)
120- 2006 (Bund/Gemeinden): Kürzung Sonderzahlung auf 35%, entspricht -3,68 % ((1 - 12,35/12,8214) x 100); Index: 107,48 (111,59 - 111,59 x 3,68 %)
121- 2006 (Länder): Kürzung Sonderzahlung auf 35%, entspricht -3,68 % ((1 - 12,35/12,8214) x 100); Index: 107,48
122- 2008 (Bund/Gemeinden; Entgelttabelle TVöD)
123- 50 Euro: entspricht 0,90 % (50 x 100 / 5.570); Index: 108,45 (107,48 + 107,48 x 0,90 %)
124Zugrundegelegt wird bei dieser Berechnung zu Gunsten des Klägers das (höhere) Monatsentgelt der Tarifgruppe E 15 Ü der Stufe 5, da sich die Sockelbetragserhöhung bei höheren Gehältern prozentual geringfügiger auswirkt.
125- 3,1 %; Index: 111,81 (108,45 + 108,45 x 3,1 %)
126- 2008 (Länder): 2,9 % (Entgelttabelle TV-L); Index: 110,60 (107,48 + 107,48 x 2,9 %)
127- 2009 (Bund/Gemeinden): 2,8 % (Entgelttabelle TVöD); Index: 114,94 (111,81 + 111,81 x 2,8 %)
128- 2009 (Länder; Entgelttabelle TV-L);
129- 40 Euro: entspricht 0,70 % (40 x 100 / 5.735,00); Index: 111,37 (110,60 + 110,60 x 0,7 %)
130- 3,0 %; Index: 114, 71 (111,37 + 111,37 x 3,0 %)
131- 2010 (Bund/Gemeinden): 1,2 % (Entgelttabelle TVöD); Index: 116,32 (114,94 + 114,94 x 1,2 %)
132- 2010 (Länder): 1,2 % (Entgelttabelle TV-L); Index: 116,09 (114,71 + 114,71 x 1,2 %)
133- 2011 (Bund/Gemeinden): 0,6 % (Entgelttabelle TVöD); Index: 117,02 (116,32 + 116,32 x 0,6 %)
134- 2011 (Bund/Gemeinden): 0,5 % (Entgelttabelle TVöD); Index: 117,61 (117,02 + 117,02 x 0,5 %)
135- 2011 (Länder): 1,5 %; Index: 117,83 (116,09 + 116,09 x 1,5 %)
136- 2012 (Bund/Gemeinden): 3,5 %; Index: 121,73 (117,61 + 117,61 x 3,5 %)
137- 2012 (Länder):
138- 1,9 %; Index: 120,07 (117,83 + 117,83 x 1,9 %)
139- 17 Euro, entspricht 0,28 % (17 x 100 / 6.109,92) ; Index: 120,41 (120,07 + 120,07 x 0,28 %)
140- 2013 (Bund/Gemeinden)
141- 1,4 %; Index 123,43 (121,73 + 121,73 x 1,4 %)
142- 1,4 %; Index 125,16 (123,43 + 123,43 x 1,4 %)
143- 2013 (Länder): 2,65 %; Index: 123,60 (120,41 + 120,41 x 2,65 %)
144ccc) Vergleich
145Die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen (x) und der Besoldungsentwicklung (y) wird in Relation zur Besoldungsentwicklung mit der Formel ((100 + x) - (100 + y)) / (100 + y) x 100 dargestellt.
146Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 144.
147Im Vergleich zur tariflichen Entwicklung in Bund und Gemeinden ergibt sich folgende Berechnung: ((125,16 - 120,62) / 120,62) x 100 = 3,76 %. Im Vergleich zur tariflichen Entwicklung in den Ländern ergibt sich folgende Berechnung: ((123,60 – 120,62) / 120,62) x 100 = 2,47 %.
148bb) Berechnung unter Vernachlässigung der Erhöhung der Sockelbeträge
149aaa) Besoldungsentwicklung
150Die Grundgehaltssätze und die Sonderzuwendungen/-zahlungen entwickelten sich ohne Berücksichtigung der Erhöhung der Sockelbeträge - wie vom Kläger begehrt - wie folgt:
151- Basisjahr 1998 (= 100)
152- zum 1. Juni 1999: Index: 102,9
153- Dezember 1999: Index: 102,69
154- zum 1. Januar 2001: Index: 104,54
155- Dezember 2001: Index: 104,41
156- zum 1. Januar 2002: Index: 106,71
157- Dezember 2002: Index: 106,55
158- zum 1. Juli 2003: Index: 109,11
159- Dezember 2003: Index: 106,03
160- zum 1. April 2004: Index: 107,09
161- zum 1. August 2004: Index: 108,16
162- Dezember 2006: Index: 106,43
163- zum 1. Juli 2008: Index: 109,52
164- zum 1. März 2009: 3,0 %; Index: 112,81 (109,52 + 109,52 x 3,0 %)
165- zum 1. März 2010: 1,2 %; Index: 114,16 (112,81 + 112,81 x 1,2 %)
166- zum 1. April 2011: 1,5 %; Index: 115,87 (114,16 + 114,16 x 1,5 %)
167- zum 1. Januar 2012: 1,9 %; Index: 118,07 (115,87 + 115,87 x 1,9 %)
168- zum 1. September 2013: 1,3 %; Index: 119,60 (118,07 + 118,07 x 1,3 %)
169bbb) Entwicklung der Tarifergebnisse
170Die tarifliche Entwicklung im öffentlichen Dienst verlief wie folgt, wobei hier konsequenterweise ebenfalls rechnerisch die Erhöhung der tariflichen Gehälter um Sockelbeträge vernachlässigt wird:
171- Basisjahr 1998 = 100
172- 1999: Index: 103,10
173- 1999: Index: 102,88
174- 2000:
175- Index: 104,94
176- Index: 104,79
177- 2001: Index: 107,30
178- 2001: Index: 107,13
179- 2003: Index: 109,70
180- Index: 109,52
181- 2004: Index: 110,62
182- 2004: Index: 110,55
183- 2004: Index: 111,66
184- 2005: Index: 111,59
185- 2006 (Bund/Gemeinden): Index: 107,48
186- 2006 (Länder): Index: 107,48
187- 2008 (Bund/Gemeinden): 3,1 %; Index: 110,81 (107,48 + 107,48 x 3,1 %)
188- 2008 (Länder): Index: 110,60
189- 2009 (Bund/Gemeinden): 2,8 %; Index: 113,91 (110,81 + 110,81 x 2,8 %)
190- 2009 (Länder): 3,0 %; Index: 113,92 (110,60 + 110,60 x 3,0 %)
191- 2010 (Bund/Gemeinden): 1,2 %; Index: 115,28 (113,91 + 113,91 x 1,2 %)
192- 2010 (Länder): 1,2 %; Index: 115,29 (113,92 + 113,92 x 1,2 %)
193- 2011 (Bund/Gemeinden): 0,6 %; Index: 115,97 (115,28 + 115,28 x 0,6 %)
194- 2011 (Bund/Gemeinden): 0,5 %; Index: 116,55 (115,97 + 115,97 x 0,5 %)
195- 2011 (Länder): 1,5 %; Index: 117,02 (115,29 + 115,29 x 1,5 %)
196- 2012 (Bund/Gemeinden): 3,5 %; Index: 120,63 (116,55 + 116,55 x 3,5 %)
197- 2012 (Länder): 1,9 %; Index: 119,24 (117,02 + 117,02 x 1,9 %)
198- 2013 (Bund/Gemeinden)
199- 1,4 %; Index: 122,32 (120,63 + 120,63 x 1,4 %)
200- 1,4 %; Index: 124,03 (122,32 + 122,32 x 1,4 %)
201- 2013 (Länder): 2,65 %; Index: 122,40 (119,24 + 119,24 x 2,65 %)
202ccc) Vergleich
203Im Vergleich zur tariflichen Entwicklung in Bund und Gemeinden ergibt sich folgende Berechnung: ((124,03 – 119,6) / 119,6) x 100 = 3,70 %. Im Vergleich zur tariflichen Entwicklung in den Ländern ergibt sich folgende Berechnung: ((122,40 – 119,6) / 119,6) x 100 = 2,34 %.
204b) 1994 bis 2008
205Eine überlappende Vergleichsberechnung für einen weiteren gleich langen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des Zeitraums von 1999 bis 2013 erfasst, ist auf der Grundlage der oben dargestellten Werte nicht durchzuführen. Eine solche ist nur ergänzend und „gegebenenfalls“ durchzuführen.
206Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 102.
207Ein solcher Fall ist nicht gegeben. Die Fünf-Prozent-Grenze wird in deutlicher Weise unterschritten. Etwaige statistische Ausreißer sind nicht ersichtlich. Insbesondere vollzog sich die Entwicklung der Besoldung in den fünf Jahren vor 1999 (1994 – 1998) noch deutlich ähnlicher als in den danach folgenden Jahren (Beamte/Richter: 1994: 2,0 % und Einfrieren Sonderzuwendung auf Stand 1993; 1995: 3,2 % und Kürzung Sonderzuwendung auf 95 %; 1997: 1,3 % und Kürzung Sonderzuwendung auf 93,78%; 1998: 1,5 % und Kürzung Sonderzuwendung auf 92,39 %; Beschäftigte: 1994: 2,0 % und Absenkung Sonderzahlung von 100 % auf 98,04 %; 1995: 3,2 % und Absenkung Sonderzahlung auf 95 %; 1997: 1,3 % und Absenkung Sonderzahlung auf 93,78 %; 1998: 1,5 % und Absenkung Sonderzahlung auf 92,39 %). Dieser Gleichklang führt eher zu einer statistischen Annäherung der Indexwerte als zu einer Vergrößerung. Erst recht ist ein Überschreiten der Fünf-Prozent-Grenze ausgeschlossen.
208Unabhängig hiervon führt eine konkrete Vergleichsberechnung zu keinem anderen Ergebnis. Die tarifliche Entwicklung in Bund und Gemeinden liegt 1,22 %, die tarifliche Entwicklung in den Ländern 1,02 % über der Entwicklung der Besoldung.
209aa) Besoldungsentwicklung
210Die Grundgehaltssätze und die Sonderzuwendungen/-zahlungen entwickelten sich wie folgt:
211- Basisjahr 1993 (= 100)
212- 1994 (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Art. 2 BBVAnpG 1994 vom 24. August 1994 (BGBl I S. 2229)): 2,0 %; Index: 102,00
213- Sonderzuwendung auf Stand 1993 eingefroren, entspricht -0,02 %; Index 101,98 (102,00 – 102,00 x 0,02 %)
214- zum 1. Mai 1995: 3,2 % (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Art. 2 BBVAnpG 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl I S. 1942)); Index: 105,24 (101,98 + 101,98 x 3,2 %)
215- Kürzung Sonderzuwendung von 100 % auf 95 %, entspricht -0,38 % (1 - (12,95/13) x 100); Index: 104,84 (105,24 – 105,24 x 0,38 %)
216- zum 1. März 1997 1,3 % (Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1996/1997 vom 24. März 1997 (BGBl I S. 590)); Index: 106,20 (104,84 + 104,84 x 1,3 %)
217- Kürzung Sonderzuwendung auf 93,78 %, entspricht -0,09 % (1 - 12,9378/12,95) x 100); Index: 106,10 (106,20 – 106,20 x 0,09 %)
218- zum 1. Januar 1998 1,5 % (Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1998 vom 6. August 1998 (BGBl I S. 2026)); Index: 107,69 (106,10 + 106,10 x 1,5 %)
219- Kürzung Sonderzuwendung auf 92,39 %, entspricht -0,11 % (1 - 12,9239/12,9378) x 100); Index: 107,57 (107,69 – 107,69 x 0,11 %)
220- zum 1. Juni 1999: 2,9 %; Index: 110,69 (107,57 + 107,57 x 2,9 %)
221- Dezember 1999: Kürzung Sonderzuwendung auf 89,79 %, entspricht - 0,20 % ((1 - 12,8979/12,9239) x 100); Index: 110,47 (110,69 – 110,69 x 0,2%)
222- zum 1. Januar 2001: 1,8 %; Index: 112,46 (110,47 + 110,47 x 1,8%)
223- Dezember 2001: Kürzung Sonderzuwendung auf 88,21 %, entspricht -0,12 % ((1 - 12,8821/12,8979) x 100); Index: 112,33 (112,46 – 112,46 x 0,12 %)
224- zum 1. Januar 2002: 2,2 %; Index: 114,80 (112,33 + 112,33 x 2,2 %)
225- Dezember 2002: Kürzung Sonderzuwendung auf 86,31 %, entspricht: -0,15 % ((1 - 12,8631/12,8821) x 100); Index: 114,63 (114,80 – 114,80 x 0,15 %)
226- zum 1. Juli 2003: 2,4 %; Index: 117,38 (114,63 + 114,63 x 2,4 %)
227- Dezember 2003: Kürzung Sonderzahlung auf 50 %, entspricht -2,82 % ((1 - (12,5/12,8631) x 100); Index: 114,07 (117,38 – 117,38 x 2,82 %)
228- zum 1. April 2004: 1,0 %; Index: 115,21 (114,07 + 114,07 x 1,0 %)
229- zum 1. August 2004: 1,0 %; Index: 116,36 (115,21 + 115,21 x 1,0 %)
230- Dezember 2006: Kürzung Sonderzahlung auf 30 %, entspricht: -1,6 % ((1 - (12,3/12,5) x 100); Index: 114,50 (116,36 – 116,36 x 1,6%)
231- zum 1. Juli 2008: 2,9 %; Index: 117,82 (114,50 + 114,50 x 2,9 %)
232bbb) Entwicklung der Tarifergebnisse
233- Basisjahr 1993 = 100
234- 1994: 2,0 %; Index 102,00
235- Kürzung Sonderzahlung von 100% auf 98,04 %, entspricht -0,15 % ((1 - (12,9804/13) x 100); Index: 101,85 (102,00 – 102,00 x 0,15 %)
236- 1995: 3,2 %; Index: 105,11 (101,85 + 101,85 x 3,2 %)
237- 1995: Kürzung Sonderzahlung auf 95 %, entspricht -0,23 % ((1 - (12,95/12,9804) x 100); Index: 104,87 (105,11 – 105,11 x 0,23 %)
238- 1997: 1,3 %; Index: 106,23 (104,87 + 104,87 x 1,3 %)
239- 1997: Kürzung Sonderzahlung auf 93,78 %, entspricht -0,09 % ((1 - (12,9378/12,95) x 100); Index: 106,13 (106,23 – 106,23 x 0,09 %)
240- 1998: 1,5 %; Index: 107,72 (106,13 + 106,13 x 1,5%)
241- 1998: Kürzung Sonderzahlung auf 92,39 %, entspricht -0,11 % ((1 - (12,9239/12,9378) x 100); Index: 107,60 (107,72 – 107,72 x 0,11 %)
242- 1999: 3,1 % (Vergütungstarifvertrag Nr. 33 zum BAT vom 5. März 1999); Index: 110,94 (107,60 + 107,60 x 3,1 %)
243- 1999: Kürzung Sonderzahlung auf 89,66 %, entspricht -0,21 % ((1 - 12,8966/12,9239) x 100); Index: 110,71 (110,94 – 110,94 x 0,21 %)
244- 2000: 2,0 % (Vergütungstarifvertrag Nr. 34 zum BAT vom 30. Juni 2000); Index: 112,92 (110,71 + 110,71 x 2,0 %)
245- 2000: Kürzung Sonderzahlung auf 87,86 %, entspricht -0,14 % ((1 - 12,8786/12,8966) x 100); Index: 112,76 (112,92 – 112,92 x 0,14 %)
246- 2001: 2,4 %; Index: 115,47 (112,76 + 112,76 x 2,4 %)
247- 2001: Kürzung Sonderzahlung auf 85,80 %, entspricht -0,16 % ((1 - 12,8580/12,8786) x 100); Index: 115,29 (115,47 – 115,47 x 0,16%)
248- 2003: 2,4 % (Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT vom 9. Januar 2003); Index: 118,06 (115,29 + 115,29 x 2,4 %)
249- Kürzung Sonderzahlung auf 83,79 %, entspricht -0,16 % ((1 - 12,8379/12,8580) x 100); Index: 117,87 (118,06 – 118,06 x 0,16 %)
250- 2004: 2,0 %; Index: 120,23 (117,87 + 117,87 x 2,0 %)
251- 2004: Kürzung Sonderzahlung auf 82,96 %, entspricht -0,06 % ((1 - 12,8296/12,8379) x 100); Index: 120,16 (120,23 – 120,23 x 0,06 %)
252- 2005: Kürzung Sonderzahlung auf 82,14 %, entspricht -0,06 % ((1 - 12,8214/12,8296) x 100); Index: 120,09 (120,16 – 120,16 x 0,06 %)
253- 2006 (Bund/Gemeinden): Kürzung Sonderzahlung auf 35%, entspricht -3,68 % ((1 - 12,35/12,8214) x 100); Index: 115,67 (120,09 – 120,09 x 3,68 %)
254- 2006 (Länder): Kürzung Sonderzahlung auf 35%, entspricht -3,68 % ((1 - 12,35/12,8214) x 100); Index: 115,67
255- 2008 (Bund/Gemeinden; Entgelttabelle TVöD)
256Die Erhöhung um 50 Euro kann rechnerisch vernachlässigt werden.
257- 3,1 %; Index: 119,26 (115,67 + 115,67 x 3,1 %)
258- 2008 (Länder): 2,9 % (Entgelttabelle TV-L); Index: 119,02 (115,67 + 115,67 x 2,9 %)
259ccc) Vergleich
260Im Vergleich zur tariflichen Entwicklung in Bund und Gemeinden ergibt sich folgende Berechnung: ((119,26 – 117,82) / 117,82) x 100 = 1,22 %. Im Vergleich zur tariflichen Entwicklung in den Ländern ergibt sich folgende Berechnung: ((119,02 – 117,82) / 117,82) x 100 = 1,02 %.
2612. Beurteilung für das Besoldungsjahr 2014
262Die Beurteilungszeiträume von 2000 bis 2014 (a) und der Vergleichszeitraum von 1995 bis 2009 (b) führen im Ergebnis zu keiner beachtlichen Differenz; im erstgenannten Zeitraum bleibt die Besoldung höchstens 4,65 % hinter der Tarifentwicklung zurück, im letztgenannten 1,13 %.
263a) 2000 bis 2014
264Ausgehend vom Basisjahr 1999 (= 100) stiegen die Besoldung von 2000 bis 2014 auf 119,73 und die Tarifergebnisse auf 125,30 bzw. 123,68 - hierzu aa) -. Wenn die Erhöhungen der Sockelbeträge, wie vom Kläger begehrt, nicht in die Berechnung eingestellt werden, stiegen die Besoldung von 2000 bis 2014 unter dieser Annahme auf 117,97 und die Tarifergebnisse auf 124,18 (Bund/Gemeinden) bzw. 122,48 (Länder) - hierzu bb) -.
265aa) Berechnung unter Berücksichtigung erhöhter Sockelbeträge
266aaa) Besoldungsentwicklung
267Die Grundgehaltssätze und die Sonderzuwendungen/-zahlungen entwickelten sich unter Berücksichtigung der Erhöhung der Sockelbeträge wie folgt:
268- Basisjahr 1999 (= 100)
269- zum 1. Januar 2001: 1,8 %; Index: 101,80
270- Dezember 2001: Kürzung Sonderzuwendung von 89,79 % auf 88,21 % (entspricht -0,12 % ((1 - 12,8821/12,8979) x 100); Index: 101,68 (101,80 – 101,80 x 0,12 %)
271- zum 1. Januar 2002: 2,2 %; Index: 103,92 (101,68 + 101,68 x 2,2 %)
272- Dezember 2002: Kürzung Sonderzuwendung auf 86,31 %, entspricht: -0,15 % ((1 - 12,8631/12,8821) x 100); Index: 103,76 (103,92 – 103,92 x 0,15 %)
273- zum 1. Juli 2003: 2,4 %; Index: 106,25 (103,76 + 103,76 x 2,4 %)
274- Dezember 2003: Kürzung Sonderzahlung auf 50 %, entspricht -2,82 % ((1 - (12,5/12,8631) x 100); Index: 103,25 (106,25 – 106,25 x 2,82 %)
275- zum 1. April 2004: 1,0 %; Index: 104,28 (103,25 + 103,25 x 1,0 %)
276- zum 1. August 2004: 1,0 %; Index: 105,32 (104,28 + 104,28 x 1,0 %)
277- Dezember 2006: Kürzung Sonderzahlung auf 30 %, entspricht: -1,6 % ((1 - (12,3/12,5) x 100); Index: 103,63 (105,32 - 105,32 x 1,6%)
278- zum 1. Juli 2008: 2,9 %; Index: 106,64 (103,63 + 103,63 x 2,9 %)
279- zum 1. März 2009:
280- 20 Euro, entspricht 0,35 % (20 x 100 / 5.663,44); Index: 107,01 (106,64 + 106,64 x 0,35%)
281Bei der prozentualen Bewertung durch die Erhöhung der Sockelbeträge setzt die Kammer den Erhöhungsbetrag ins Verhältnis zu dem dem Kläger zuvor gewährten Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe R 2.
282- 3,0 %; Index: 110,22 (107,01 + 107,01 x 3,0 %)
283- zum 1. März 2010: 1,2 %; Index: 111,54 (110,22 + 110,22 x 1,2 %)
284- zum 1. April 2011: 1,5 %; Index: 113,21 (111,54 + 111,54 x 1,5 %)
285- zum 1. Januar 2012: 1,9 %; Index: 115,36 (113,21 + 113,21 x 1,9 %)
286- zum 1. September 2013
287- 30 Euro, entspricht 0,49 % (30 x 100 / 6.144,30); Index: 115,93 (115,36 + 115,36 x 0,49 %)
288- 1,3 %; Index: 117,44 (115,93 + 115,93 x 1,3 %)
289- zum 1. September 2014 (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 BesVersAnpG 2013/2014 NRW vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 486), in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des BesVersAnpG vom 11. November 2014 (GV. NRW. S. 734)):
290- 40 Euro, entspricht 0,64 % (40 x 100 / 6.254,18); Index: 118,19 (117,44 + 117,44 x 0,64)
291- 1,3 %; Index 119,73 (118,19 + 118,19 x 1,3 %)
292Dieser Wert deckt sich weitgehend mit dem vom LBV NRW ermittelten Wert (119,57).
293bbb) Entwicklung der Tarifergebnisse
294- Basisjahr 1999 = 100
295- 2000:
296- 2,0 %; Index: 102,00
297- Kürzung Sonderzahlung auf 87,86 %, entspricht -0,14 % ((1 - 12,8786/12,8966) x 100); Index: 101,86 (102,0 – 102,0 x 0,14 %)
298- 2001: 2,4 %; Index: 104,30 (101,86 + 101,86 x 2,4 %)
299- 2001: Kürzung Sonderzahlung auf 85,80 %, entspricht -0,16 % ((1 - 12,8580/12,8786) x 100); Index: 104,13 (104,30 – 104,30 x 0,16 %)
300- 2003: 2,4 %; Index: 106,63 (104,13 + 104,13 x 2,4 %)
301- Kürzung Sonderzahlung auf 83,79 %, entspricht -0,16 % ((1 - 12,8379/12,8580) x 100); Index: 106,46 (106,63 – 106,63 x 0,16 %)
302- 2004: 1,0 %; Index: 107,52 (106,46 + 106,46 x 1,0 %)
303- 2004: Kürzung Sonderzahlung auf 82,96 %, entspricht -0,06 % ((1 - 12,8296/12,8379) x 100); Index: 107,46 (107,52 – 107,52 x 0,06 %)
304- 2004: 1,0 %; Index: 108,53 (107,46 + 107,46 x 1,0 %)
305- 2005: Kürzung Sonderzahlung auf 82,14 %, entspricht -0,06 % ((1 - 12,8214/12,8296) x 100); Index: 108,46 (108,53 – 108,53 x 0,06 %)
306- 2006 (Bund/Gemeinden): Kürzung Sonderzahlung auf 35%, entspricht -3,68 % ((1 - 12,35/12,8214) x 100); Index: 104,47 (108,46 – 108,46 x 3,68 %)
307- 2006 (Länder): Kürzung Sonderzahlung auf 35%, entspricht -3,68 % ((1 - 12,35/12,8214) x 100); Index: 104,47
308- 2008 (Bund/Gemeinden; Entgelttabelle TVöD)
309- 50 Euro, entspricht 0,90 % (50 x 100 / 5.570); Index: 105,41 (104,47 + 104,47 x 0,90 %)
310Zugrundegelegt wird zu Gunsten des Klägers das (höhere) Monatsentgelt der Tarifgruppe E 15 Ü der Stufe 5.
311- 3,1 %; Index: 108,68 (105,41 + 105,41 x 3,1 %)
312- 2008 (Länder): 2,9 % (Entgelttabelle TV-L); Index: 107,50 (104,47 + 104,47 x 2,9 %)
313- 2009 (Bund/Gemeinden): 2,8 % (Entgelttabelle TVöD); Index: 111,72 (108,68 + 108,68 x 2,8 %)
314- 2009 (Länder; Entgelttabelle TV-L);
315- 40 Euro, entspricht 0,70 % (40 x 100 / 5.735,00); Index: 108,25 (107,50 + 107,50 x 0,7 %)
316- 3,0 %; Index: 111,50 (108,25 + 108,25 x 3,0 %)
317- 2010 (Bund/Gemeinden): 1,2 % (Entgelttabelle TVöD); Index: 113,06 (111,72 + 111,72 x 1,2 %)
318- 2010 (Länder): 1,2 % (Entgelttabelle TV-L); Index: 112,84 (111,50 + 111,50 x 1,2 %)
319- 2011 (Bund/Gemeinden): 0,6 % (Entgelttabelle TVöD); Index: 113,74 (113,06 + 113,06 x 0,6 %)
320- 2011 (Bund/Gemeinden): 0,5 % (Entgelttabelle TVöD); Index: 114,31 (113,74 + 113,74 x 0,5 %)
321- 2011 (Länder): 1,5 %; Index: 114,53 (112,84 + 112,84 x 1,5 %)
322- 2012 (Bund/Gemeinden): 3,5 %; Index: 118,31 (114,31 + 114,31 x 3,5 %)
323- 2012 (Länder):
324- 1,9 %; Index: 116,71 (114,53 + 114,53 x 1,9 %)
325- 17 Euro, entspricht 0,28 % (17 x 100 / 6.109,92); Index: 117,04 (116,71+ 116,71 x 0,28 %)
326- 2013 (Bund/Gemeinden)
327- 1,4 %; Index: 119,97 (118,31 + 118,31 x 1,4 %)
328- 1,4 %; Index: 121,65 (119,97 + 119,97 x 1,4 %)
329- 2013 (Länder): 2,65 %; Index: 120,14 (117,04 + 117,04 x 2,65 %)
330- 2014 (Bund/Gemeinden): 3,0 %; Index: 125,30 (121,65 + 121,65 x 3,0 %)
331- 2014 (Länder): 2,95 %; Index: 123,68 (120,14 + 120,14 x 2,95 %)
332ccc) Vergleich
333Im Vergleich zur tariflichen Entwicklung in Bund und Gemeinden ergibt sich folgende Berechnung: ((125,30 – 119,73) / 119,73) x 100 = 4,65 %. Im Vergleich zur tariflichen Entwicklung in den Ländern ergibt sich folgende Berechnung: ((123,68 – 119,73) / 119,73) x 100 = 3,30 %.
334bb) Berechnung unter Vernachlässigung der Erhöhung der Sockelbeträge
335aaa) Besoldungsentwicklung
336Die Grundgehaltssätze und die Sonderzuwendungen/-zahlungen entwickelten sich ohne Berücksichtigung der Erhöhung der Sockelbeträge wie folgt:
337- Basisjahr 1999 (= 100)
338- zum 1. Januar 2001: 1,8 %; Index: 101,80
339- Dezember 2001: Kürzung Sonderzuwendung auf 88,21 %; Index: 101,68
340- zum 1. Januar 2002: 2,2 %; Index: 103,92
341- Dezember 2002: Kürzung Sonderzuwendung auf 86,31 %; Index: 103,76
342- zum 1. Juli 2003: 2,4 %; Index: 106,25
343- Dezember 2003: Kürzung Sonderzahlung auf 50 %; Index: 103,25
344- zum 1. April 2004: 1,0 %; Index: 104,28
345- zum 1. August 2004: 1,0 %; Index: 105,32
346- Dezember 2006: Kürzung Sonderzahlung auf 30 %; Index: 103,63
347- zum 1. Juli 2008: 2,9 %; Index: 106,64
348- zum 1. März 2009: 3,0 %; Index: 109,84 (106,64 + 106,64 x 3,0 %)
349- zum 1. März 2010: 1,2 %; Index: 111,16 (109,84 + 109,84 x 1,2 %)
350- zum 1. April 2011: 1,5 %; Index: 112,83 (111,16 + 111,16 x 1,5 %)
351- zum 1. Januar 2012: 1,9 %; Index: 114,97 (112,83 + 112,83 x 1,9 %)
352- zum 1. September 2013: 1,3 %; Index: 116,46 (114,97 + 114,97 x 1,3 %)
353- zum 1. September 2014: 1,3 %; Index 117,97 (116,46 + 116,46 x 1,3 %)
354bbb) Entwicklung der Tarifergebnisse
355- Basisjahr 1999 = 100
356- 2000:
357- 2,0 %; Index: 102,00
358- Kürzung Sonderzahlung auf 87,86; Index: 101,86
359- 2001: 2,4 %; Index: 104,30
360- 2001: Kürzung Sonderzahlung auf 85,80 %; Index: 104,13
361- 2003: 2,4 %; Index: 106,63
362- Kürzung Sonderzahlung auf 83,79 %; Index: 106,46
363- 2004: 1,0 %; Index: 107,52
364- 2004: Kürzung Sonderzahlung auf 82,96; Index: 107,46
365- 2004: 1,0 %; Index: 108,53
366- 2005: Kürzung Sonderzahlung auf 82,14 %; Index: 108,46
367- 2006 (Bund/Gemeinden): Kürzung Sonderzahlung auf 35%; Index: 104,47
368- 2006 (Länder): Kürzung Sonderzahlung auf 35%; Index: 104,47
369- 2008 (Bund/Gemeinden): 3,1 %; Index: 107,71 (104,47 + 104,47 x 3,1 %)
370- 2008 (Länder): 2,9 %; Index: 107,50
371- 2009 (Bund/Gemeinden): 2,8 %; Index: 110,73 (107,71 + 107,71 x 2,8 %)
372- 2009 (Länder): 3,0 %; Index: 110,73 (107,50 + 107,50 x 3,0 %)
373- 2010 (Bund/Gemeinden): 1,2 %; Index: 112,06 (110,73 + 110,73 x 1,2 %)
374- 2010 (Länder): 1,2 %; Index: 112,06 (110,73 + 110,73 x 1,2 %)
375- 2011 (Bund/Gemeinden): 0,6 %; Index: 112,73 (112,06 + 112,06 x 0,6 %)
376- 2011 (Bund/Gemeinden): 0,5 %; Index: 113,29 (112,73 +112,73 x 0,5 %)
377- 2011 (Länder): 1,5 %; Index: 113,74 (112,06 + 112,06 x 1,5 %)
378- 2012 (Bund/Gemeinden): 3,5 %; Index: 117,26 (113,29 + 113,29 x 3,5 %)
379- 2012 (Länder): 1,9 %; Index: 115,90 (113,74 + 113,74 x 1,9 %)
380- 2013 (Bund/Gemeinden):
381- 1,4 %; Index: 118,90 (117,26 + 117,26 x 1,4 %)
382- 1,4 %; Index: 120,56 (118,90 + 118,90 x 1,4 %)
383- 2013 (Länder): 2,65 %; Index: 118,97 (115,90 + 115,90 x 2,65 %)
384- 2014 (Bund/Gemeinden): 3,0 %; Index: 124,18 (120,56 + 120,56 x 3,0 %)
385- 2014 (Länder): 2,95 %; Index: 122,48 (118,97 + 118,97 x 2,95 %)
386ccc) Vergleich
387Im Vergleich zur tariflichen Entwicklung in Bund und Gemeinden ergibt sich folgende Berechnung: ((124,18 – 117,97) / 117,97) x 100 = 5,26 %. Im Vergleich zur tariflichen Entwicklung in den Ländern ergibt sich folgende Berechnung: ((122,48 – 117,97) / 117,97) x 100 = 3,82 %. Im Mittel ergibt sich auch hier keine Überschreitung der Fünf-Prozent-Grenze.
388b) 1995 bis 2009
389Eine überlappende Vergleichsberechnung für einen weiteren gleich langen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des Zeitraums von 2000 bis 2014 erfasst, ist auf der Grundlage der oben dargestellten Werte nicht durchzuführen. Eine solche ist nur ergänzend und „gegebenenfalls“ durchzuführen. Ein solcher Fall ist jedoch nicht gegeben. Die Fünf-Prozent-Grenze wird unterschritten. Etwaige statistische Ausreißer sind nicht ersichtlich. Insbesondere vollzog sich die Entwicklung der Besoldung in den fünf Jahren vor 2000 (1995 – 1999) noch deutlich ähnlicher als in den danach folgenden Jahren (Beamte/Richter: 1995: 3,2 % und Kürzung Sonderzuwendung auf 95 %; 1997: 1,3 % und Kürzung Sonderzuwendung auf 93,78%; 1998: 1,5 % und Kürzung Sonderzuwendung auf 92,39 %; 1999: 2,9 % und Kürzung Sonderzuwendung auf 89,79 %; Beschäftigte: 1995: 3,2 % und Absenkung Sonderzahlung auf 95 %; 1997: 1,3 % und Absenkung Sonderzahlung auf 93,78 %; 1998: 1,5 % und Absenkung Sonderzahlung auf 92,39 %; 1999: 3,1 % und Kürzung Sonderzahlung auf 89,66 %). Dieser Gleichklang führt eher zu einer statistischen Annäherung der Indexwerte als zu einer Vergrößerung. Erst recht ist ein Überschreiten der Fünf-Prozent-Grenze ausgeschlossen.
390Unabhängig hiervon führt eine konkrete Vergleichsberechnung zu keinem anderen Ergebnis. Die tarifliche Entwicklung in Bund und Gemeinden und den Ländern liegt im Vergleichszeitraum 1,13 % über der Entwicklung der Besoldung.
391aa) Besoldungsentwicklung
392Die Grundgehaltssätze und die Sonderzuwendungen/-zahlungen entwickelten sich wie folgt:
393- Basisjahr 1994 (= 100)
394- zum 1. Mai 1995: 3,2 %; Index: 103,2
395- Kürzung Sonderzuwendung auf 95 %, entspricht -0,38 %; Index: 102,81 (103,2 – 103,2 x 0,38 %)
396- zum 1. März 1997 1,3 %; Index: 104,15 (102,81 + 102,81 x 1,3 %)
397- Kürzung Sonderzuwendung auf 93,78 %, entspricht -0,09 %; Index: 104,06 (104,15 – 104,15 x 0,09 %)
398- zum 1. Januar 1998 1,5 %; Index: 105,62 (104,06 + 104,06 x 1,5 %)
399- Kürzung Sonderzuwendung auf 92,39 %, entspricht -0,11 %; Index: 105,50 (105,62 – 105,62 x 0,11 %)
400- zum 1. Juni 1999: 2,9 %; Index: 108,56 (105,50 + 105,50 x 2,9 %)
401- Dezember 1999: Kürzung Sonderzuwendung auf 89,79 %, entspricht -0,20 %; Index: 108,34 (108,56 - 108,56 x 0,2%)
402- zum 1. Januar 2001: 1,8 %; Index: 110,29 (108,34 + 108,34 x 1,8%)
403- Dezember 2001: Kürzung Sonderzuwendung auf 88,21 %, entspricht -0,12 %; Index: 110,16 (110,29 – 110,29 x 0,12 %)
404- zum 1. Januar 2002: 2,2 %; Index: 112,58 (110,16 + 110,16 x 2,2 %)
405- Dezember 2002: Kürzung Sonderzuwendung auf 86,31 %, entspricht: -0,15 %; Index: 112,41 (112,58 – 112,58 x 0,15 %)
406- zum 1. Juli 2003: 2,4 %; Index: 115,11 (112,41 + 112,41 x 2,4 %)
407- Dezember 2003: Kürzung Sonderzahlung auf 50 %, entspricht -2,82 %; Index: 111,86 (115,11 – 115,11 x 2,82 %)
408- zum 1. April 2004: 1,0 %; Index: 112,98 (111,86 + 111,86 x 1,0 %)
409- zum 1. August 2004: 1,0 %; Index: 114,11 (112,98 + 112,98 x 1,0 %)
410- Dezember 2006: Kürzung Sonderzahlung auf 30 %, entspricht: -1,6 %; Index: 112,28 (114,11 – 114,11 x 1,6%)
411- zum 1. Juli 2008: 2,9 %; Index: 115,54 (112,28 + 112,28 x 2,9 %)
412- - zum 1. März 2009:
413Die Erhöhung um 20 Euro kann rechnerisch vernachlässigt werden.
414- 3,0 %; Index: 119,01 (115,54 + 115,54 x 3,0 %)
415bbb) Entwicklung der Tarifergebnisse
416- Basisjahr 1994 = 100
417- 1995: 3,2 %; Index: 103,20
418- 1995: Kürzung Sonderzahlung auf 95 %, entspricht -0,23 %; Index: 102,96 (103,20 – 103,20 x 0,23 %)
419- 1997: 1,3 %; Index: 104,30 (102,96 + 102,96 x 1,3 %)
420- 1997: Kürzung Sonderzahlung auf 93,78 %, entspricht -0,09 %; Index: 104,21 (104,60 – 104,30 x 0,09 %)
421- 1998: 1,5 %; Index: 105,77 (104,21 + 104,21 x 1,5%)
422- 1998: Kürzung Sonderzahlung auf 92,39 %, entspricht -0,11 %; Index: 105,65 (105,77 – 105,77 x 0,11 %)
423- 1999: 3,1 %; Index: 108,93 (105,65 + 105,65 x 3,1 %)
424- 1999: Kürzung Sonderzahlung auf 89,66 %, entspricht -0,21 %; Index: 108,70 (108,93 – 108,93 x 0,21 %)
425- 2000: 2,0 %; Index: 110,87 (108,70 + 108,70 x 2,0 %)
426- 2000: Kürzung Sonderzahlung auf 87,86 %, entspricht -0,14 %; Index: 110,71 (110,87 – 110,87 x 0,14 %)
427- 2001: 2,4 %; Index: 113,37 (110,71 + 110,71 x 2,4 %)
428- 2001: Kürzung Sonderzahlung auf 85,80 %, entspricht -0,16 %; Index: 113,19 (113,37 – 113,37 x 0,16%)
429- 2003: 2,4 %; Index: 115,91 (113,19 + 113,19 x 2,4 %)
430- Kürzung Sonderzahlung auf 83,79 %, entspricht -0,16 %; Index: 115,72 (115,91 – 115,91 x 0,16 %)
431- 2004: 2,0 %; Index: 118,03 (115,72 + 115,72 x 2,0 %)
432- 2004: Kürzung Sonderzahlung auf 82,96 %, entspricht -0,06 %; Index: 117,96 (118,03 – 118,03 x 0,06 %)
433- 2005: Kürzung Sonderzahlung auf 82,14 %, entspricht -0,06 %; Index: 117,89 (117,96 – 117,96 x 0,06 %)
434- 2006 (Bund/Gemeinden): Kürzung Sonderzahlung auf 35%, entspricht -3,68 %; Index: 113,55 (117,89 – 117,89 x 3,68 %)
435- 2006 (Länder): Kürzung Sonderzahlung auf 35%, entspricht -3,68 %; Index: 113,55
436- 2008 (Bund/Gemeinden)
437Die Erhöhung um 50 Euro kann rechnerisch vernachlässigt werden.
438- 3,1 %; Index: 117,07 (113,55 + 113,55 x 3,1 %)
439- 2008 (Länder): 2,9 %; Index: 116,84 (113,55 + 113,55 x 2,9 %)
440- 2009 (Bund/Gemeinden): 2,8 %; Index: 120,35 (117,07 + 117,07 x 2,8 %)
441- 2009 (Länder);
442Die Erhöhung um 40 Euro kann rechnerisch vernachlässigt werden.
443- 3,0 %; Index: 120,35 (116,84 + 116,84 x 3,0 %)
444ccc) Vergleich
445Im Vergleich zur tariflichen Entwicklung in Bund und Gemeinden sowie den Ländern ergibt sich folgende Berechnung: ((120,35 – 119,01) / 119,01) x 100 = 1,13 %. Auch unter Berücksichtigung der im Tarifbereich geringfügig höheren Sockelbetragserhöhungen in Bund und Gemeinden im Jahr 2008 und in den Ländern im Jahr 2009 als im Beamtenbereich im Jahr 2009 kommt es ersichtlich zu keiner Überschreitung der Fünf-Prozent-Grenze.
446II. zu A. I. 2. (Vergleich Besoldung/Nominallohnindex)
447Es besteht keine (negative) Differenz in Höhe von mindestens fünf Prozent zwischen der Entwicklung des Nominallohnindex und der Besoldungsanpassung. Dies gilt sowohl für das Besoldungsjahr 2013 (1.) als auch für das Besoldungsjahr 2014 (2.).
4481. Beurteilung für das Besoldungsjahr 2013
449Betreffend die Besoldung im Jahr 2013 lag die Entwicklung der Besoldung nicht unter, sondern um mindestens 0,28 % (Zeitraum 1999 bis 2013, hierzu a)) bzw. um 2,58 % (Vergleichszeitraum 1994 - 2008, hierzu b)) über der Entwicklung des Nominallohnindex.
450a) 1999 bis 2013
451Ausgehend vom Basisjahr 1998 (= 100) stieg der Nominallohnindex von 1999 bis 2013 auf 119,26.
452Der Nominallohnindex entwickelte sich, wie die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichen Werte ausweisen, in Nordrhein-Westfalen wie folgt:
453- 1998 (= 100)
454- 1999: 0,7; Index: 100,7
455- 2000: 0,5; Index: 101,20 (100,7 + 100,7 x 0,5 %)
456- 2001: 1,2; Index: 102,41 (101,20 + 101,20 x 1,2 %)
457- 2002: 1,5; Index: 103,95 (102,41 + 102,41 x 1,5 %)
458- 2003: 0,8; Index: 104,78 (103,95 + 103,95 x 0,8 %)
459- 2004: 0,5; Index: 105,30 (104,78 + 104,78 x 0,5 %)
460- 2005: 0,4; Index: 105,72 (105,30 + 105,30 x 0,4 %)
461- 2006: -0,1; Index:105,61 (105,72 - 105,72 x 0,1 %)
462- 2007: 1,0; Index: 106,67 (105,61 + 105,61 x 1,0 %)
463- 2008: 2,4 (2,3); Index: 109,23 (106,67 + 106,67 x 2,4 %)
464- 2009: 0,6 (0,4); Index: 109,88 (109,23 + 109,23 x 0,6 %)
465- 2010: 2,6 (2,7); Index: 112,74 (109,88 + 109,88 x 2,6 %)
466- 2011: 3,1 (3,2); Index: 116,23 (112,74 + 112,74 x 3,1 %)
467- 2012: 2,0 (2,0); Index: 118,55 (116,23 + 116,23 x 2,0 %)
468- 2013: 0,6 (0,4); Index: 119,26 (118,55 + 118,55 x 0,6 %)
469Vgl. Verdienste und Arbeitskosten: Reallohnindex und Nominallohnindex, 3. Quartal 2015, S. 30 unter www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/VerdiensteArbeitskosten/ReallohnNetto/ReallohnindexPDF_5623209.pdf?__blob=publicationFile (abgerufen am 25. Januar 2016).
470Die als Klammerzusätze betreffend die Jahre 2008 bis 2013 zugefügten Zahlen beruhen auf den vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW), dem statistischen Landesamt für Nordrhein-Westfalen, ausgewiesenen Werten.
471Vgl. IT NRW, Vierteljährliche Verdiensterhebung in NRW (Stand Dezember 2015), http://www.it.nrw.de/statistik/r/daten/eckdaten/r523quartalsergebnisse.html (abgerufen am 25. Januar 2016).
472Auch deren Berücksichtigung führt ersichtlich zu keiner dem Kläger günstigeren Bewertung.
473Das Gericht hat mit Blick auf die ihm obliegende Amtsermittlungspflicht keinen Anlass, in eine vertieftere Sachprüfung zur Herleitung des Nominallohnindex einzutreten. Der Kläger hat hierfür nichts vorgetragen; auch die Kammer sieht keine Anhaltspunkte, die Richtigkeit dieser Angaben, die auch das LBV NRW seiner Berechnung zugrunde gelegt hat (119,29), einer (noch weitergehenden) Überprüfung zu unterziehen.
474Vgl. auch das Ergebnis des VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. September 2015 - 1 K 5754/13 -, juris, Rn. 141: Entwicklung des Nominallohnindex von 1999 bis 2013: 119,32.
475Die Differenz zwischen der Entwicklung des Nominallohnindex (x) und der Besoldungsentwicklung (y) wird in Relation zur Besoldungsentwicklung mit der Formel ((100 + x) - (100 + y)) / (100 + y) x 100 dargestellt.
476Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 144.
477Im Vergleich zum Nominallohnindex ergibt sich folgende Berechnung: ((119,26 – 119,6) / 119,6) x 100 = -0,28 %. Hierbei wurde zugunsten des Klägers die Besoldungsentwicklung ohne die Erhöhung der Sockelbeträge zugrunde gelegt. Unter Anlegung der Besoldungsentwicklung unter Einbeziehung der Sockelbeträge ergibt sich ein Wert von -1,13 %.
478b) 1994 bis 2008
479Auf der Grundlage dieses Wertes besteht bereits kein Anlass, auf den überlappenden Zeitraum von 1994 bis 2008 näher einzugehen. Unabhängig hiervon ergibt sich unter Zugrundelegung der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Werte zur Entwicklung des Nominallohnindex,
480vgl. Verdienste und Arbeitskosten: Reallohnindex und Nominallohnindex, 3. Quartal 2015, S. 30 unter www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/VerdiensteArbeitskosten/ReallohnNetto/ReallohnindexPDF_5623209.pdf?__blob=publicationFile (abgerufen am 25. Januar 2016),
481folgendes Ergebnis.
4821993 (= 100)
483- 1994:1,4; Index: 101,4
484- 1995: 2,8; Index: 104,24 (101,40 + 101,40 x 2,8 %)
485- 1996: 1,0; Index: 105,28 (104,24 + 104,24 x 1,0 %)
486- 1997: -0,2; Index: 105,07 (105,28 - 105,28 x 0,2 %)
487- 1998: 0,0; Index: 105,07
488- 1999: 0,7; Index: 105,81 (105,07 + 105,07 x 0,7 %)
489- 2000: 0,5; Index: 106,34 (105,81 + 105,81 x 0,5 %)
490- 2001: 1,2; Index: 107,62 (106,34 + 106,34 x 1,2 %)
491- 2002: 1,5; Index: 109,23 (107,62 + 107,62 x 1,5 %)
492- 2003: 0,8; Index: 110,10 (109,23 + 109,23 x 0,8 %)
493- 2004: 0,5; Index: 110,65 (110,10 + 110,10 x 0,5 %)
494- 2005: 0,4; Index: 111,09 (110,65 + 110,65 x 0,4 %)
495- 2006: -0,1; Index:110,98 (111,09 - 111,09 x 0,1 %)
496- 2007: 1,0; Index: 112,09 (110,98 + 110,98 x 1,0 %)
497- 2008: 2,4 (2,3); Index: 114,78 (112,09 + 112,09 x 2,4 %)
498Auch hier sieht das Gericht aus den oben genannten Gründen keinen Anlass, in eine Überprüfung der zur Verfügung stehenden Werte einzutreten.
499Vgl. auch das Ergebnis des VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. September 2015 - 1 K 5754/13 -, juris, Rn. 141: Entwicklung des Nominallohnindex von 1994 bis 2008 auf 114,82.
500Im Vergleich zum Nominallohnindex ergibt sich folgende Berechnung: ((114,78 – 117,82) / 117,82) x 100 = -2,58 %.
5012. Beurteilung für das Besoldungsjahr 2014
502Betreffend die Besoldung im Jahr 2014 lag die Entwicklung der Besoldung höchstens 2,83 % unter (Zeitraum 2000 bis 2014, hierzu a)) bzw. um 4,32 % (Vergleichszeitraum 1995 - 2009, hierzu b)) über der Entwicklung des Nominallohnindex.
503a) 2000 bis 2014
504Ausgehend vom Basisjahr 1999 (= 100) stieg der Nominallohnindex von 2000 bis 2014 auf 121,31.
505Der Nominallohnindex entwickelte sich, wie die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichen Werte ausweisen, in Nordrhein-Westfalen wie folgt:
506- 1999 (= 100)
507- 2000: 0,5; Index: 100,50
508- 2001: 1,2; Index: 101,71 (100,50 + 100,50 x 1,2 %)
509- 2002: 1,5; Index: 103,24 (101,71 + 101,71 x 1,5 %)
510- 2003: 0,8; Index: 104,07 (103,24 + 103,24 x 0,8 %)
511- 2004: 0,5; Index: 104,59 (104,07 + 104,07 x 0,5 %)
512- 2005: 0,4; Index: 105,01 (104,59 + 104,59 x 0,4 %)
513- 2006: -0,1; Index:104,90 (105,01 - 105,01 x 0,1 %)
514- 2007: 1,0; Index: 105,95 (104,90 + 104,90 x 1,0 %)
515- 2008: 2,4 (2,3); Index: 108,49 (105,95 + 105,95 x 2,4 %)
516- 2009: 0,6 (0,4); Index: 109,14 (108,49 + 108,49 x 0,6 %)
517- 2010: 2,6 (2,7); Index: 111,98 (109,14 + 109,14 x 2,6 %)
518- 2011: 3,1 (3,2); Index: 115,45 (111,98 + 111,98 x 3,1 %)
519- 2012: 2,0 (2,0); Index: 117,76 (115,45 + 115,45 x 2,0 %)
520- 2013: 0,6 (0,4); Index: 118,47 (117,76 + 117,76 x 0,6 %)
521- 2014: 2,4 (2,3); Index: 121,31 (118,47 + 118,47 x 2,4 %)
522Vgl. Verdienste und Arbeitskosten: Reallohnindex und Nominallohnindex, 3. Quartal 2015, S. 30 unter www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/VerdiensteArbeitskosten/ReallohnNetto/ReallohnindexPDF_5623209.pdf?__blob=publicationFile (abgerufen am 25. Januar 2016).
523Das LBV NRW hat einen Wert von 121,19 ermittelt. Insgesamt sieht auch hier das Gericht aus den oben genannten Gründen keinen Anlass, in eine Überprüfung der zur Verfügung stehenden Werte einzutreten.
524Vgl. auch das Ergebnis des VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. September 2015 - 1 K 5754/13 -, juris, Rn. 141: Entwicklung des Nominallohnindex von 2000 bis 2014: 121,30.
525Im Vergleich zum Nominallohnindex ergibt sich folgende Berechnung: ((121,31 – 117,97) / 117,97) x 100 = 2,83 %. Hierbei wurde zugunsten des Klägers die Besoldungsentwicklung ohne die Erhöhung der Sockelbeträge zugrunde gelegt. Unter Anlegung der Besoldungsentwicklung unter Einbeziehung der Sockelbeträge ergibt sich ein Wert von 1,32 %.
526b) 1995 bis 2009
527Auf der Grundlage dieses Wertes besteht kein Anlass, auf den überlappenden Zeitraum von 1995 bis 2009 näher einzugehen. Unabhängig hiervon ergibt sich unter Zugrundelegung der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Werte zur Entwicklung des Nominallohnindex,
528vgl. Verdienste und Arbeitskosten: Reallohnindex und Nominallohnindex, 3. Quartal 2015, S. 30 unter www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/VerdiensteArbeitskosten/ReallohnNetto/ReallohnindexPDF_5623209.pdf?__blob=publicationFile (abgerufen am 25. Januar 2016),
529folgendes Ergebnis.
5301994 (= 100)
531- 1995: 2,8; Index: 102,8
532- 1996: 1,0; Index: 103,83 (102,8 + 102,8 x 1,0 %)
533- 1997: -0,2; Index: 103,62 (103,83 - 103,83 x 0,2 %)
534- 1998: 0,0; Index: 103,62
535- 1999: 0,7; Index: 104,35 (103,62 + 103,62 x 0,7 %)
536- 2000: 0,5; Index: 104,87 (104,35 + 104,35 x 0,5 %)
537- 2001: 1,2; Index: 106,13 (104,87 + 104,87 x 1,2 %)
538- 2002: 1,5; Index: 107,72 (106,13 + 106,13 x 1,5 %)
539- 2003: 0,8; Index: 108,58 (107,72 + 107,72 x 0,8 %)
540- 2004: 0,5; Index: 109,12 (108,58 + 108,58 x 0,5 %)
541- 2005: 0,4; Index: 109,56 (109,12 + 109,12 x 0,4 %)
542- 2006: -0,1; Index:109,45 (109,56 - 109,56 x 0,1 %)
543- 2007: 1,0; Index: 110,54 (109,45 + 109,45 x 1,0 %)
544- 2008: 2,4 (2,3); Index: 113,19 (110,54 + 110,54 x 2,4 %)
545- 2009: 0,6 (0,4); Index: 113,87 (113,19 + 113,19 x 0,6 %)
546Auch hier sieht das Gericht aus den oben genannten Gründen keinen Anlass, in eine Überprüfung der zur Verfügung stehenden Werte einzutreten.
547Vgl. auch das Ergebnis des VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. September 2015 - 1 K 5754/13 -, juris, Rn. 141: Entwicklung des Nominallohnindex von 1995 bis 2009: 113,95.
548Im Vergleich zum Nominallohnindex ergibt sich folgende Berechnung: ((113,87 – 119,01) / 119,01) x 100 = -4,32 %.
549III. zu A. I. 3. (Vergleich Besoldung/Verbraucherpreisindex)
550Es besteht eine Differenz in Höhe von mindestens fünf Prozent zwischen der Entwicklung des Verbraucherpreisindex und der Besoldungsanpassung. Dies gilt sowohl für das Besoldungsjahr 2013 (1.) als auch für das Besoldungsjahr 2014 (2.).
5511. Beurteilung für das Besoldungsjahr 2013
552Betreffend die Besoldung im Jahr 2013 lag die Entwicklung der Besoldung ohne Berücksichtigung von Sockelbetragserhöhungen um 5,03 %, mit deren Berücksichtigung um 4,15 % (Zeitraum 1999 bis 2013, hierzu a)) unter der Entwicklung des Verbraucherpreisindex. Im Vergleichszeitraum 1994 – 2008 (hierzu b)) lag sie 8,53 % darunter.
553a) 1999 bis 2013
554Ausgehend vom Basisjahr 1998 (= 100) stieg der Verbraucherpreisindex von 1999 bis 2013 auf 125,62.
555Der Verbraucherpreisindex entwickelte sich, wie die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichen Werte für das Bundesgebiet bzw. ab 2012 für das Land Nordrhein-Westfalen ausweisen, wie folgt:
556- 1998 (= 100)
557- 1999: 0,6 (0,7); Index: 100,7
558- 2000: 1,4 (1,5); Index: 102,21 (100,7 + 100,7 x 1,5 %)
559- 2001: 2,0 (2,1); Index: 104,36 (102,21 + 102,21 x 2,1 %)
560- 2002: 1,4 (1,3); Index: 105,72 (104,36 + 104,36 x 1,3 %)
561- 2003: 1,1 (1,1); Index: 106,88 (105,72 + 105,72 x 1,1 %)
562- 2004: 1,6 (1,6); Index: 108,59 (106,88 + 106,88 x 1,6 %)
563- 2005: 1,6 (1,8); Index: 110,54 (108,59 + 108,59 x 1,8 %)
564- 2006: 1,5 (1,3); Index: 111,98 (110,54 + 110,54 x 1,3 %)
565- 2007: 2,3 (2,2); Index: 114,44 (111,98 + 111,98 x 2,2 %)
566- 2008: 2,6 (2,4); Index: 117,19 (114,44 + 114,44 x 2,4 %)
567- 2009: 0,3 (0,3); Index: 117,54 (117,19 + 117,19 x 0,3 %)
568- 2010: 1,1 (1,0); Index: 118,72 (117,54 + 117,54 x 1,0 %)
569- 2011: 2,1 (2,2); Index: 121,33 (118,72 + 118,72 x 2,2 %)
570- 2012: 1,9; Index: 123,64 (121,33 + 121,33 x 1,9 %)
571- 2013: 1,6; Index: 125,62 (123,64 + 123,64 x 1,6 %)
572Vgl. Verdienste und Arbeitskosten: Reallohnindex und Nominallohnindex, 3. Quartal 2015, S. 5 unter www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/VerdiensteArbeitskosten/ReallohnNetto/ReallohnindexPDF_5623209.pdf?__blob=publicationFile (abgerufen am 25. Januar 2016); sowie Preise, Dezember 2015, S. 88, https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/Preise/Verbraucherpreise/VerbraucherpreiseMPDF/VerbraucherpreiseM2170700151124.pdf?__blob=publicationFile (abgerufen am 25. Januar 2016).
573Die als Klammerzusätze zugefügten Zahlen beruhen auf den von IT NRW ausgewiesenen, das Land Nordrhein-Westfalen betreffenden Werten,
574vgl. IT NRW, Vierteljährliche Verdiensterhebung in NRW (Stand Dezember 2015), http://www.it.nrw.de/statistik/r/daten/eckdaten/r523quartalsergebnisse.html (abgerufen am 25. Januar 2016);
575bzw. den entsprechend zurückgerechneten Werten für das Land Nordrhein-Westfalen,
576vgl. Verbraucherpreisindex für NRW, http://www.it.nrw.de/statistik/q/daten/eckdaten/r323preisindex_aph.html (abgerufen am 25. Januar 2016);
577diese Werte legt die Kammer der Ermittlung der Indexentwicklung zugrunde.
578Das Gericht hat mit Blick auf die ihm obliegende Amtsermittlungspflicht keinen Anlass, in eine vertieftere Sachprüfung zur Herleitung des Verbraucherpreisindex einzutreten. Der Kläger hat hierfür nichts vorgetragen; auch die Kammer sieht keine Anhaltspunkte, die Richtigkeit dieser Angaben, die auch das LBV NRW seiner Berechnung zugrunde gelegt hat (125,49), einer (noch weitergehenden) Überprüfung zu unterziehen.
579Vgl. auch das Ergebnis des VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. September 2015 - 1 K 5754/13 -, juris, Rn. 141: Entwicklung des Verbraucherpreisindex von 1999 bis 2013: 125,50.
580Die Differenz zwischen der Entwicklung des Verbraucherpreisindex (x) und der Besoldungsentwicklung (y) wird in Relation zur Besoldungsentwicklung mit der Formel ((100 + x) - (100 + y)) / (100 + y) x 100 dargestellt.
581Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 144.
582Im Vergleich zum Verbraucherpreisindex ergibt sich folgende Berechnung: ((125,62 – 119,6) / 119,6) x 100 = 5,03 %. Hierbei wurde zugunsten des Klägers die Besoldungsentwicklung ohne die Erhöhung der Sockelbeträge zugrunde gelegt. Unter Anlegung der Besoldungsentwicklung unter Einbeziehung der Sockelbeträge ergibt sich ein Wert von 4,15 %.
583b) 1994 bis 2008
584Ausgehend vom Basisjahr 1993 (= 100) stieg der Verbraucherpreisindex von 1994 bis 2008 auf 127,87.
585Der Verbraucherpreisindex entwickelte sich, wie die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichen Werte für das Bundesgebiet ausweisen (Nachweise wie oben), wie folgt:
586- 1993 (= 100)
587- 1994: 2,6 (2,6); Index: 102,6
588- 1995: 1,8 (1,9); Index: 104,55 (102,6 + 102,6 x 1,9 %)
589- 1996: 1,4 (1,4); Index: 106,01 (104,55 + 104,55 x 1,4 %)
590- 1997: 2,0 (2,1); Index: 108,24 (106,01 + 106,01 x 2,1 %)
591- 1998: 1,0 (0,8); Index: 109,11 (108,24 + 108,24 x 0,8 %)
592- 1999: 0,6 (0,7); Index: 109,87 (109,11 + 109,11 x 0,7 %)
593- 2000: 1,4 (1,5); Index: 111,52 (109,87 + 109,87 x 1,5 %)
594- 2001: 2,0 (2,1); Index: 113,86 (111,52 + 111,52 x 2,1 %)
595- 2002: 1,4 (1,3); Index: 115,34 (113,86 + 113,86 x 1,3 %)
596- 2003: 1,1 (1,1); Index: 116,61 (115,34 + 115,34 x 1,1 %)
597- 2004: 1,6 (1,6); Index: 118,48 (116,61 + 116,61 x 1,6 %)
598- 2005: 1,6 (1,8); Index: 120,61 (118,48 + 118,48 x 1,8 %)
599- 2006: 1,5 (1,3); Index: 122,18 (120,61 + 120,61 x 1,3 %)
600- 2007: 2,3 (2,2); Index: 124,87 (122,18 + 122,18 x 2,2 %)
601- 2008: 2,6 (2,4); Index: 127,87 (124,87 + 124,87 x 2,4 %)
602Die als Klammerzusätze zugefügten Zahlen beruhen auf den von IT NRW ausgewiesenen, das Land Nordrhein-Westfalen betreffenden Werten, bzw. den entsprechend zurückgerechneten Werten für das Land Nordrhein-Westfalen (Nachweise jeweils wie oben); diese Werte legt die Kammer der Ermittlung der Indexentwicklung zugrunde.
603Das Gericht hat mit Blick auf die ihm obliegende Amtsermittlungspflicht keinen Anlass, in eine vertieftere Sachprüfung zur Herleitung des Verbraucherpreisindex einzutreten. Der Kläger hat hierfür nichts vorgetragen; auch die Kammer sieht keine Anhaltspunkte, die Richtigkeit dieser Angaben einer (noch weitergehenden) Überprüfung zu unterziehen.
604Vgl. auch das Ergebnis des VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. September 2015 - 1 K 5754/13 -, juris, Rn. 141: Entwicklung des Verbraucherpreisindex von 1994 bis 2008: 127,68.
605Im Vergleich zum Verbraucherpreisindex ergibt sich folgende Berechnung: ((127,87 – 117,82) / 117,82) x 100 = 8,53 %.
6062. Beurteilung für das Besoldungsjahr 2014
607Betreffend die Besoldung im Jahr 2014 lag die Entwicklung der Besoldung 5,33 % bzw. 6,90 % (Zeitraum 2000 bis 2014, hierzu a)) unter der Entwicklung des Verbraucherpreisindex. Im Vergleichszeitraum 1995 – 2009 (hierzu b)) lag sie 5,02 % darunter.
608a) 2000 bis 2014
609Ausgehend vom Basisjahr 1999 (= 100) stieg der Verbraucherpreisindex von 2000 bis 2014 auf 126,11.
610Der Verbraucherpreisindex entwickelte sich, wie die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichen Werte für das Bundesgebiet bzw. ab 2012 für das Land Nordrhein-Westfalen ausweisen (Nachweise wie oben), wie folgt:
611- 1999 = 100
612- 2000: 1,4 (1,5); Index: 101,5
613- 2001: 2,0 (2,1); Index: 103,63 (101,5 + 101,5 x 2,1 %)
614- 2002: 1,4 (1,3); Index: 104,98 (103,63 + 103,63 x 1,3 %)
615- 2003: 1,1 (1,1); Index: 106,13 (104,98 + 104,98 x 1,1 %)
616- 2004: 1,6 (1,6); Index: 107,83 (106,13 + 106,13 x 1,6 %)
617- 2005: 1,6 (1,8); Index: 109,77 (107,83 + 107,83 x 1,8 %)
618- 2006: 1,5 (1,3); Index: 111,20 (109,77 + 109,77 x 1,3 %)
619- 2007: 2,3 (2,2); Index: 113,65 (111,20 + 111,20 x 2,2 %)
620- 2008: 2,6 (2,4); Index: 116,38 (113,65 + 113,65 x 2,4 %)
621- 2009: 0,3 (0,3); Index: 116,73 (116,38 + 116,38 x 0,3 %)
622- 2010: 1,1 (1,0); Index: 117,90 (116,73 + 116,73 x 1,0 %)
623- 2011: 2,1 (2,2); Index: 120,49 (117,90 + 117,90 x 2,2 %)
624- 2012: 1,9; Index: 122,78 (120,49 + 120,49 x 1,9 %)
625- 2013: 1,6; Index: 124,74 (122,78 + 122,78 x 1,6 %)
626- 2014: 1,1; Index: 126,11 (124,74 + 124,74 x 1,1 %)
627Die als Klammerzusätze zugefügten Zahlen beruhen auf den von IT NRW ausgewiesenen, das Land Nordrhein-Westfalen betreffenden Werten, bzw. den entsprechend zurückgerechneten Werten für das Land Nordrhein-Westfalen (Nachweise jeweils wie oben); diese Werte legt die Kammer der Ermittlung der Indexentwicklung zugrunde.
628Das Gericht hat mit Blick auf die ihm obliegende Amtsermittlungspflicht keinen Anlass, in eine vertieftere Sachprüfung zur Herleitung des Verbraucherpreisindex einzutreten. Der Kläger hat hierfür nichts vorgetragen; auch die Kammer sieht keine Anhaltspunkte, die Richtigkeit dieser Angaben, die auch das LBV NRW seiner Berechnung zugrunde gelegt hat (125,98), einer (noch weitergehenden) Überprüfung zu unterziehen.
629Vgl. auch das Ergebnis des VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. September 2015 - 1 K 5754/13 -, juris, Rn. 141: Entwicklung des Verbraucherpreisindex von 2000 bis 2014: 126,03.
630Im Vergleich zum Verbraucherpreisindex ergibt sich unter Berücksichtigung der Besoldungsentwicklung mit Erhöhung der Sockelbeträge folgende Berechnung: ((126,11 – 119,73) / 119,73) x 100 = 5,33 %. Ohne Erhöhung der Sockelbeträge liegt die Differenz bei 6,90 % ((126,11 - 117,97) / 117,97) x 100).
631b) 1995 bis 2009
632Ausgehend vom Basisjahr 1994 (= 100) stieg der Verbraucherpreisindex von 1995 bis 2009 auf 124,99.
633Der Verbraucherpreisindex entwickelte sich, wie die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichen Werte für das Bundesgebiet ausweisen (Nachweise wie oben), wie folgt:
634- 1994 = 100
635- 1995: 1,8 (1,9); Index: 101,9
636- 1996: 1,4 (1,4); Index: 103,33 (101,9 + 101,9 x 1,4 %)
637- 1997: 2,0 (2,1); Index: 105,50 (103,33 + 103,33 x 2,1 %)
638- 1998: 1,0 (0,8); Index: 106,34 (105,50 + 105,50 x 0,8 %)
639- 1999: 0,6 (0,7); Index: 107,08 (106,34 + 106,34 x 0,7 %)
640- 2000: 1,4 (1,5); Index: 108,69 (107,08 + 107,08 x 1,5 %)
641- 2001: 2,0 (2,1); Index: 110,97 (108,69 + 108,69 x 2,1 %)
642- 2002: 1,4 (1,3); Index: 112,41 (110,97 + 110,97 x 1,3 %)
643- 2003: 1,1 (1,1); Index: 113,65 (112,41 + 112,41 x 1,1 %)
644- 2004: 1,6 (1,6); Index: 115,47 (113,65 + 113,65 x 1,6 %)
645- 2005: 1,6 (1,8); Index: 117,55 (115,47 + 115,47 x 1,8 %)
646- 2006: 1,5 (1,3); Index: 119,08 (117,55 + 117,55 x 1,3 %)
647- 2007: 2,3 (2,2); Index: 121,70 (119,08 + 119,08 x 2,2 %)
648- 2008: 2,6 (2,4); Index: 124,62 (121,70 + 121,70 x 2,4 %)
649- 2009: 0,3 (0,3); Index: 124,99 (124,62 + 124,62 x 0,3 %)
650Die als Klammerzusätze zugefügten Zahlen beruhen auf den von IT NRW ausgewiesenen, das Land Nordrhein-Westfalen betreffenden Werten, bzw. den entsprechend zurückgerechneten Werten für das Land Nordrhein-Westfalen (Nachweise jeweils wie oben); diese Werte legt die Kammer der Ermittlung der Indexentwicklung zugrunde.
651Das Gericht hat mit Blick auf die ihm obliegende Amtsermittlungspflicht keinen Anlass, in eine vertieftere Sachprüfung zur Herleitung des Verbraucherpreisindex einzutreten. Der Kläger hat hierfür nichts vorgetragen; auch die Kammer sieht keine Anhaltspunkte, die Richtigkeit dieser Angaben einer (noch weitergehenden) Überprüfung zu unterziehen.
652Vgl. auch das Ergebnis des VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. September 2015 - 1 K 5754/13 -, juris, Rn. 141: Entwicklung des Verbraucherpreisindex von 1995 bis 2009: 124,84.
653Im Vergleich zum Verbraucherpreisindex ergibt sich unter Berücksichtigung der Besoldungsentwicklung mit Erhöhung der Sockelbeträge folgende Berechnung: ((124,99 – 119,01) / 119,01) x 100 = 5,02 %.
654IV. zu A. I. 5. (Entwicklung der Bezüge im Bund und in den Ländern)
655Selbst wenn zugrunde gelegt wird, dass bezüglich der Besoldungsjahre 2013 und 2014 jeweils der dritte Parameter erfüllt ist, fehlt es an den weiteren zwei notwendigen Parametern, um ein – weiter zu bestärkendes oder zu widerlegendes - Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation zu erhalten. Denn jedenfalls ist das Kriterium der relativ gleichmäßigen Entwicklung der Bezüge im Bund und in den Ländern in den streitgegenständlichen Jahren 2013 und 2014 gewahrt. Eine erhebliche Gehaltsdifferenz (mehr als 10 %) im Vergleich zum Durchschnitt der Bruttobezüge einschließlich Sonderzahlungen im Bund und in den Ländern besteht nicht.
656Nach der vom LBV NRW vorgelegten Aufstellung (Bl. 95 Gerichtsakte),
657vgl. auch die Aufstellung des Deutschen Richterbundes unter http://www.richterbesoldung.de/cms/fileadmin/docs/Besoldung_Vergleich_Jahreseinkommen_2010_2013_Balkendiagramm.pdf,
658liegt das Verhältnis der R 2-Besoldung mit Blick auf den Bund (3,98 % für 2013 und 5,54 % für 2014) und die Länder (0,15 % für 2014) zwar teilweise im negativen Bereich, reicht an die vom Bundesverfassungsgericht als kritisch angesehene Grenze von 10 % jedoch deutlich nicht heran.
659Die Ergebnisrichtigkeit der vom LBV NRW vorgelegten Durchschnittsberechnung für die hier zu entscheidende Frage – Überschreiten der 10 %-Grenze - bestätigt sich mit Blick auf das höchste in Bund und Ländern erzielte Jahreseinkommen eines Richters der Besoldungsgruppe R 2 von 80.145,34 Euro (6.335,60 Euro x 12 + 6.335,60 Euro x 0,65) im Jahr 2013 und 82.509,63 Euro (6.522,50 Euro x 12 + 6.522,50 Euro x 0,65) im Jahr 2014 im Freistaat Bayern (Besoldungstabellen unter: www.lff.bayern.de/bezuege/besoldung/index.aspx; zur Sonderzahlung: Art. 83 Abs. 2 Nr. 1, 2. Hs. BayBesG) im Vergleich zum Einkommen des Klägers von 76.926,41 Euro (6.254,18 Euro x 12 + 0,3 x 6.254,18 Euro) im Jahr 2013 bzw. 78.418,40 Euro (6.375,48 Euro x 12 + 0,3 x 6.375,48 Euro) im Jahr 2014, das lediglich 4,02 bzw. 4,96 % hierunter liegt. Die Besoldung nach der Besoldungsgruppe R 2 im Bund lag 2013 bei 80.117,28 Euro (12 x 6.676,44 Euro, Sonderzahlungen im Grundgehalt integriert) und 2014 bei 82.360,56 Euro (12 x 6.863,38 Euro).
660V. Schlussbetrachtung
661Nach dem Vorstehenden besteht nicht die Vermutung der einer angemessenen Beteiligung an der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des Lebensstandards nicht genügenden und damit verfassungswidrigen Unteralimentation, da nicht drei der oben genannten fünf Parameter erfüllt sind (1.). Einer weiteren Abwägung bedarf es nicht (2.). Auch im Übrigen ist die Kammer nicht von der Verfassungswidrigkeit der dem Kläger gewährten Alimentation überzeugt (3.).
6621. Auf die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob der (vierte) Parameter des systeminternen Besoldungsvergleichs deswegen erfüllt ist, weil die Besoldung der unteren Besoldungsgruppen keinen hinreichenden Abstand zum Grundsicherungsniveau wahrt, kommt es nicht mehr in entscheidungserheblicher Weise an. Der vom Bundesverfassungsgericht geforderte Mindestabstand der Nettoalimentation zum Grundsicherungsniveau steht im Zusammenhang der mit dem vierten Parameter aufgeworfenen Frage, ob ein ausreichender Abstand der Bruttogehälter höherer Besoldungsgruppen zu den Tabellenwerten unterer Besoldungsgruppen gewahrt ist.
663Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. -, juris, Rn. 93 ff.
664Hierbei kann offen bleiben, ob sich diese Aussage überhaupt auf die Richterbesoldung beziehen lässt, nachdem das Bundesverfassungsgericht in dem diesbezüglich nur ein halbes Jahr zuvor ergangenem Urteil zur R-Besoldung in Nordrhein-Westfalen diese Erwägung überhaupt nicht angestellt hatte,
665vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris,
666und in seiner unmittelbar hieran anknüpfenden Entscheidung von dem dreistufigen Prüfungsaufbau und seinen fünf Parametern in der ersten Prüfungsstufe nicht ausdrücklich abgerückt ist.
667Denn jedenfalls handelt es sich bei diesen Aussagen zur Frage des Mindestabstands höherer Besoldungsgruppen zu den Tabellenwerten unterer Besoldungsgruppen um lediglich „in den Blick“ zu nehmende Erwägungen, die schon angesichts ihrer systematischen Stellung im Prüfungsaufbau der verfassungsgerichtlichen Entscheidung Bestandteile des vierten Parameters der ersten Prüfungsstufe sind, und bezogen auf eine höhere Besoldungsgruppe keine eigenständige Prüfungsstufe, die im Falle ihres Vorliegens bereits für sich die Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieser Alimentation begründen würde. Bei der Überprüfung einer konkreten Besoldungshöhe, die für sich genommen die 115 %-Grenze zum Grundsicherungsniveau evident überschreitet, handelt es sich weiterhin um ein wertendes Kriterium der ersten Prüfungsstufe, das im Ergebnis erst dann Relevanz erlangt, wenn zwei weitere Kriterien erfüllt sind. Anders wäre nur dann zu entscheiden, wenn die konkret zur Überprüfung gestellte Alimentation einer unteren Besoldungsgruppe diese Grenze unterschreitet; dann handelte es sich ersichtlich um ein absolutes Kriterium, dessen Vorliegen allein für sich bereits den Schluss auf die Verfassungswidrigkeit der Alimentation erlaubt, ohne dass es des Vorliegens weiterer Kriterien bedürfte.
6682. Eine weitere Abwägung ist im konkreten Fall, in welchem drei Parameter der ersten Prüfungsstufe nicht erfüllt sind, nicht anzustellen. Die Vermutung der verfassungswidrigen Unteralimentation kann nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zwar im Rahmen einer Gesamtabwägung durch Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien widerlegt oder erhärtet werden. Zu diesen weiteren Kriterien zählen - wie oben ausgeführt - neben dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber, die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Richters, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung, sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung. Besteht die Vermutung allerdings bereits mangels erfüllter drei Parameter nicht, erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Kriterien.
6693. Unabhängig von den Ausführungen unter 1. und 2. ist die Kammer auch im Übrigen gemessen am Maßstab des Art. 33 Abs. 5 GG nicht von der Verfassungswidrigkeit der einem Richter der Besoldungsgruppe R 2 in der Person des Klägers in den Jahren 2013 und 2014 gewährten Besoldung überzeugt. Dies gilt insbesondere mit Blick auf das im Zusammenhang mit dem vierten Parameter der ersten Prüfungsstufe aufgeworfene Prüfprogamm der Wahrung eines ausreichenden Abstands der Bruttogehälter höherer Besoldungsgruppen zu den Tabellenwerten unterer Besoldungsgruppen unter Beachtung des qualitativen Unterschieds zwischen der Grundsicherung für Arbeitssuchende und dem einem erwerbstätigen Beamten geschuldeten (Netto)Unterhalt,
670vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. -, juris, Rn. 93 f.,
671selbst wenn dieses ungeachtet der Ausführungen unter 1. als ein absolutes Kriterium verstanden würde. Mit Blick auf die hier in Rede stehende Besoldung eines Richters der Besoldungsgruppe R 2 (Stufe 12) ist ein Abstand von mindestens 115 % vom Grundsicherungsniveau evident überschritten. Doch selbst wenn für einzelne Beamte unterer Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen im Land Nordrhein-Westfalen (je nach den konkreten Kosten für die Unterkunft, Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern etc.) diese Grenze unterschritten sein sollte, begründet dies nicht die Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der dem Kläger gewährten Alimentation in der Endstufe der höheren Besoldungsgruppe R 2.
672Das Bundesverfassungsgericht hat darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum hat, wie bei der Festsetzung der Bezüge den Anforderungen des Gebotes eines Mindestabstandes zum Grundsicherungsniveau Rechnung zu tragen ist. Dies kann etwa durch eine Anhebung des Bemessungssatzes der Beihilfe auf 100 v. H. der entstandenen Aufwendungen, eine Anhebung des Eingangsgehaltes einer Besoldungsstufe verbunden mit einer geringeren prozentualen Steigerung in den Erfahrungsstufen, eine Anhebung des Familienzuschlags in den unteren Besoldungsgruppen oder durch sonstige geeignete Maßnahmen unter Berücksichtigung der sich in diesem Fall für höhere Besoldungsgruppen möglicherweise aufgrund des Abstandsgebotes ergebenden Konsequenzen geschehen.
673Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. -, juris, Rn. 94.
674Etwaige aktuell verfassungswidrige Gehälter betreffend (einzelne) Beamte unterer Besoldungsgruppen haben hiernach nicht zwingend eine Verletzung des Abstandsgebotes für die Besoldungsgruppe R 2 zur Folge. Dies verdeutlicht sich über die naheliegende, auch vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigte Lösungsmöglichkeit, das Eingangsgehalt in den unteren Besoldungsgruppen unter Verringerung der Steigerung in den Erfahrungsstufen anzuheben. Ebenso ist es möglich, niedrigere Besoldungsgruppen - wie bereits mit A 1 geschehen - oder untere Erfahrungsstufen vollständig wegfallen zu lassen (vgl. aktuell z. B.: Beginn der A-12-Besoldung mit Erfahrungsstufe 4, A-11-Besoldung mit Erfahrungsstufe 3). Es ist hiernach völlig offen, ob der Gesetzgeber etwaigen Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung in unteren Besoldungsgruppen in einer Weise Rechnung trägt, die überhaupt geeignet ist, Auswirkungen gerade mit Blick auf das Abstandsgebot betreffend höhere Besoldungsgruppen zu zeitigen. Hinzu kommt, dass die Annahme der Verfassungswidrigkeit der Alimentation unterer Besoldungsgruppen entscheidend mit von den konkreten Lebensumständen einzelner betroffener Beamter (z. B. in Ballungsräumen mit hohen Wohnkosten) abhängt; hieraus lässt sich nicht mit Blick auf die Besoldungsgruppe R 2 auf der Grundlage einer allein hypothetischen Betrachtung der allgemeingültige Schluss ziehen, dass das Abstandsgebot verletzt wäre.
675Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
676Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. Insbesondere hat die Rechtssache seit der höchstrichterlichen Klärung der entscheidungserheblichen Parameter keine grundsätzliche Bedeutung mehr (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am °°°°° geborene Kläger stand als verbeamteter Lehrer mit der Besoldungsgruppe A 16, Erfahrungsstufe 12 gemäß des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (ÜBesG NRW) vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) im Dienst des Beklagten und war in einer Schule in N. beschäftigt, bevor er im Verlauf des Jahres 2015 in den gesetzlichen Ruhestand getreten ist. Er ist verheiratet und hat keine unterhaltsberechtigten Kinder.
3Mit Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 9. März 2013 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 beschlossen die für den öffentlichen Dienst der Länder zuständigen Tarifvertragsparteien für ihre Tarifbeschäftigten eine Erhöhung der Tabellenentgelte ab 1. Januar 2013 um linear 2,65 Prozent und ab 1. Januar 2014 um weitere 2,95 Prozent.
4Nach dem Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Mai 2013 (LT-Drs. NRW 16/2880, S. 1 ff.) sollten die Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 die vorgenannten, für die Tarifbeschäftigten vereinbarten Erhöhungen für die Jahre 2013 und 2014 erhalten. Für die Beamten der Besoldungsgruppen A 11 und A 12 ÜBesG NRW sah der Gesetzentwurf eine Erhöhung um jeweils ein Prozent in jedem der beiden Jahre vor, für die Beamten der Besoldungsgruppen A 13 und höher sowie aller Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen B, R, C, H und W blieb das Grundgehalt unverändert. Für weitere Besoldungsbestandteile (allgemeine Stellenzulage, Familienzuschlag, Amtszulagen, Auslandszuschläge, Mehrarbeitsvergütungs- und Erschwerniszulagenbeträge) wurde das Tarifergebnis für alle Besoldungsgruppen in vollem Umfang übertragen.
5Die vorgenannte Staffelung der Übernahme der Tarifeinigung wurde in der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung als Lösung bewertet, die einerseits allen Bezügeempfängern auch weiterhin eine amtsangemessene Lebensführung im Vergleich insbesondere zu entsprechenden Tarifbeschäftigten gewährleiste, andererseits in dieser Form notwendig sei, um der grundgesetzlich vorgeschriebenen Verpflichtung zum Haushaltsausgleich entsprechen zu können, der ab 2020 grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten erfolgen müsse (LT-Drs. NRW 16/2880, S. 2).
6In der ersten Lesung des Gesetzentwurfs rechtfertigte der Finanzminister am 15. Mai 2013 im Landtag die gestaffelte Erhöhung mit der „Konsolidierung des Landeshaushalts“ und betonte gegenüber den Kosten einer kompletten Übertragung des Tarifergebnisses vor allem die Einhaltung der Schuldenbremse als maßgebliches Kriterium (Plenarprotokoll 16/31 vom 15. Mai 2013, S. 2668). Demgegenüber wiesen Oppositionsvertreter mehrfach auf verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber dem Gesetzentwurf hin: Insbesondere erhielten „80 Prozent aller Beamten zum wiederholten Mal keinen Inflationsausgleich“ (Plenarprotokoll 16/31 vom 15. Mai 2013, S. 2672), obwohl sie bereits seit dem Jahr 2000 „mit ungefähr 2,4 Milliarden € pro Jahr zur Haushaltskonsolidierung beigetragen“ (a.a.O.) hätten. Die Vereinbarkeit mit Art. 33 Abs. 5 und Art. 3 des Grundgesetzes (GG) sei vor diesem Hintergrund sehr fraglich (a.a.O., S. 2680).
7Der Gesetzentwurf wurde nach der ersten Lesung am 15. Mai 2013 zur federführenden Beratung an den Haushalts- und Finanzausschuss sowie zur Mitberatung an den Ausschuss für Kommunalpolitik, an den Innenausschuss, an den Rechtsausschuss und an den Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales überwiesen (Plenarprotokoll 16/31 vom 15. Mai 2013, S. 2684 f.).
8In seiner Sitzung vom 16. Mai 2013 beschloss der Haushalts- und Finanzausschuss eine durch den Unterausschuss „Personal“ durchgeführte öffentliche Anhörung zum Gesetzentwurf am 18. Juni 2013 (Ausschussprotokoll 16/256, S. 2). Zum Gesetz nahmen in deren Verlauf unter anderem die Sachverständigen Prof. Dr. Ulrich Battis sowie Prof. Dr. Kyrill-Alexander Schwarz in ihren Rechtsgutachten (Stellungnahmen 16/809 vom 31. Mai 2013 und 16/874 vom 14. Juni 2013) sowie eine Reihe anderer Interessenverbände Stellung (vgl. Ausschussprotokoll 16/276 vom 18. Juni 2013), im Einzelnen lehrer nrw (Stellungnahme 16/829 vom 3. Juni 2013), Deutsche Steuer-Gewerkschaft NRW (Stellungnahme 16/832 vom 4. Juni 2013), Philologen-Verband NRW (Stellungnahme 16/845 vom 6. Juni 2013), Landesrektorenkonferenz der Fachhochschulen NRW (Stellungnahme 16/851 vom 12. Juni 2013), Deutsche Polizeigewerkschaft (Stellungnahme 16/854 vom 12. Juni 2013), Verband der Lehrerinnen und Lehrern an Berufskollegs in NRW (Stellungnahme 16/857 vom 13. Juni 2013), Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände NRW (Stellungnahme 16/859 vom 14. Juni 2013), DBB Beamtenbund NRW (Stellungnahme 16/860 vom 14. Juni 2013), Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft NRW (Stellungnahme 16/863 vom 14. Juni 2013), Komba-Gewerkschaft NRW (Stellungnahme 16/864 vom 14. Juni 2013), Deutscher Gewerkschaftsbund Nordrhein-Westfalen (Stellungnahme 16/865 vom 14. Juni 2013), Bund der Richter und Staatsanwälte in NRW (Stellungnahme 16/866 vom 14. Juni 2013) Verband Bildung und Erziehung NRW (Stellungnahme 16/869 vom 14. Juni 2013), Bund Deutscher Kriminalbeamter NRW (Stellungnahme 16/873 vom 14. Juni 2013), Vereinigung der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter NRW (Stellungnahme 16/875 vom 14. Juni 2013), Gewerkschaft der Polizei NRW (Stellungnahme 16/877 vom 14. Juni 2013), ver.di NRW (Stellungnahme 16/879 vom 17. Juni 2013) und Bund der Steuerzahler NRW (Ausschussprotokoll 16/276 vom 18. Juni 2013, S. 29). Sämtliche der vorgenannten Stellungnahmen mit Ausnahme der letztgenannten vertraten die Auffassung, der Gesetzentwurf sei mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht zu vereinbaren.
9In der Übersendung der Vorlage an die Präsidentin des Landtages durch den Finanzminister vom 1. Juli 2013 (Vorlage 16/1014, S. 18) wurde eine Verletzung des Kernbereichs des Alimentationsprinzips unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung und unter Wahrung des Abstandsgebots hingegen ausdrücklich verneint und der von der Rechtsprechung anerkannte, weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Regelung der Beamten- und Richterbesoldung betont. In diesem Zusammenhang sei festzustellen, dass die in Bezug genommenen Tarifabschlüsse kein vollständiges Bild über das Gehaltsniveau in der Privatwirtschaft zeichneten und im Übrigen ein adäquater Vergleich auch aufgrund der strukturellen Unterschiede beider Vergütungssysteme (Risikovorsorge im Bereich Alter, Krankheit und Arbeitsunfähigkeit, Risiko der Arbeitslosigkeit, Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitszeit und Teilzeit) nicht tragfähig sei. Gleichzeitig sei der Gesetzgeber nicht gehalten, die wegen der systembedingten Unterschiede zur Privatwirtschaft besser geeigneten Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst als Vergleichsgröße spiegelbildlich auf die Beamtenbesoldung zu übertragen, zumal die Nettobeträge der Beamten weiterhin über denjenigen vergleichbarer Tarifbeschäftigter lägen. Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur W‑Besoldung in Hessen und der darin erfolgten Heranziehung der – unter dem Niveau in NRW liegenden – A‑Besoldung als Vergleichsgröße könne geschlussfolgert werden, dass zumindest für den beurteilten Zeitraum von Dezember 2005 bis Herbst 2010 offenbar keine ernsthaften Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit bestanden hätten. Schließlich könne die ausgebliebene Anpassung der Besoldung in den höheren Besoldungsgruppen mit der schrittweisen Absenkung der Nettoneuverschuldung auf Null bis 2020 gerechtfertigt werden, da auf diesem Wege Einsparungen für den Landeshaushalt 2013 in Höhe von rund 300 Millionen Euro notwendig würden. Dem Personalhaushalt komme insoweit als größter Ausgabenblock des Landeshaushalts zwangsläufig ein hoher Konsolidierungsanteil zu, weshalb ohne Verzicht auf eine Besoldungserhöhung ein weitreichender Stellenabbau oder andere Personalmaßnahmen, wie beispielsweise längere Arbeitszeiten, Beförderungsstopps oder weitere Kürzungen der Sonderzahlung („Weihnachtsgeld“), drohen würden. Demgegenüber gewähre das Alimentationsprinzip kein Recht auf eine prozentual stets vollkommen gleiche und gleichzeitig wirksam werdende Besoldungs- und Versorgungsanpassung für alle Besoldungsgruppen und Versorgungsempfänger. Die Staffelung zugunsten der Besoldungsgruppen bis A 10 rechtfertige sich auch aus der Tatsache, dass die Bezieher unterer Einkommen durch eine gekürzte Übernahme des Tarifergebnisses stärker getroffen würden als die übrige Beamtenschaft.
10Im weiteren Verlauf der Diskussion in den Ausschüssen wiesen Vertreter der Regierungsparteien darauf hin, dass man im Ausgangspunkt von der Amtsangemessenheit der Besoldung bis Ende 2012 ausgegangen sei. Auch sei angesichts der vielen Bewerbungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erkennbar, dass die Attraktivität des Beamtentums in den vergangenen Jahren geschwunden sei (Ausschussprotokoll 16/285 vom 2. Juli 2013, S. 16 ff.).
11In seiner Sitzung vom 4. Juli 2013 empfahl der Haushalts- und Finanzausschuss nach entsprechender Empfehlung des in gemeinsamer Sitzung tagenden Ausschusses für Kommunalpolitik mit den Stimmen der regierungstragenden Fraktionen dem Landtag, den Gesetzentwurf der Landesregierung unverändert anzunehmen (Ausschussprotokoll 16/300 vom 4. Juli 2013, S. 3, 33 ff. sowie Beschlussempfehlung und Bericht des Haushalts- und Finanzausschusses zum Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. NRW 16/3459).
12Unter dem 10. Juli 2013 legten die regierungstragenden Fraktionen der SPD und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unter der Überschrift „Besoldung bleibt amtsangemessen und fair!“ einen Entschließungsantrag zum Gesetzentwurf der Landesregierung vor. Darin heißt es, dass weder die Verpflichtung des Gesetzgebers bestünde, die Ergebnisse der Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes auf die Beamtenbesoldung zu übertragen, noch dass es ein Anrecht auf stets prozentual gleiche Besoldungsanpassung für alle Besoldungsempfänger gebe. Im Rahmen seines weiten Spielraums politischen Ermessens habe der Landtag die im Grundgesetz festgeschriebene Schuldenbremse und das Ziel der Haushaltskonsolidierung stärker gewichtet, während der Abstand zwischen den Besoldungsgruppen weiterhin amtsangemessen bliebe. Im schwierigen Vergleich der stark abweichenden Strukturen der öffentlichen Hand gegenüber der Privatwirtschaft sei jedenfalls kein Nachteil der Beamten ersichtlich, vielmehr ergebe sich eine deutliche Besserstellung bei der Vermögensverteilung und den Haushaltsnettoeinkommen in Deutschland. Neben einer Vielzahl von strukturellen Verbesserungen dürften auch die Personalkosten bei der Haushaltskonsolidierung nicht unberücksichtigt bleiben. Im Rahmen einer Besoldungsanpassung sei im Übrigen zu berücksichtigen, dass die allgemeine Bruttolohnentwicklung weit hinter den einzelnen Tarifergebnissen zurückbliebe und zudem der Nettoeffekt für die Beschäftigten durch die ungleichmäßige Entwicklung der sozialversicherungsrechtlichen Beiträge und der steuerlichen Belastung maßgeblich bestimmt werde. Schließlich sei der Landtag auch der prozeduralen Pflicht zur Befolgung seiner Begründungs-, Beobachtungs- und Überwachungspflichten nachgekommen (LT-Drs. NRW 16/3518 vom 10. Juli 2013).
13Unter dem Titel „Für eine verfassungsgemäße und angemessene Alimentation der Beamtinnen und Beamten in Nordrhein-Westfalen!“ legten auch die Fraktionen der CDU und FDP am gleichen Tage einen Entschließungsantrag zum Gesetzentwurf der Landesregierung vor. Darin wird die Landesregierung aufgefordert, umgehend Gespräche mit Vertretern der Beamtenschaft aufzunehmen und eine Lösung zu finden, die den verfassungsrechtlichen Grundsätzen auf angemessene Alimentation sowie der Einhaltung der Schuldenbremse in gleichem Maße gerecht werde (LT-Drs. NRW 16/3524 vom 10. Juli 2013).
14In der zweiten Lesung des Landtags vom 10. Juli 2013 wurde der Gesetzentwurf nach eingehender diesbezüglicher Beratung und Diskussion mehrheitlich mit 126 Ja-Stimmen gegenüber 105 Nein-Stimmen bei 0 Enthaltungen angenommen (Plenarprotokoll 16/36 vom 10. Juli 2013, Seite 3225).
15Das Gesetz über die Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften Land Nordrhein-Westfalen (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2013/2014 Nordrhein-Westfalen – BesVersAnpG 2013/2014 NRW) vom 16. Juli 2013 wurde am 26. Juli 2013 verkündet (GV. NRW Nr. 26 vom 26. Juli 2013, S. 486) und trat zum 1. Januar 2013 in Kraft (vgl. § 5 des Gesetzes).
16Am 16. September 2013 beantragten 91 Abgeordnete des Landtags Nordrhein-Westfalen beim Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGH NRW) im Wege der abstrakten Normenkontrolle, festzustellen, dass Art. 1, § 2 und § 3 Abs. 1 des BesVersAnpG 2013/2014 NRW vom 16. Juli 2013 gegen Art. 4 Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (LV NRW) in Verbindung mit Art. 33 Abs. 5 GG verstießen und das Gesetz insoweit nichtig sei (VerfGH 21/13).
17Mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 legte der Kläger beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV NRW) Widerspruch gegen die nach seiner Auffassung nicht amtsangemessene Besoldung ein und beantragte, eine Anpassung seiner Besoldung unter Berücksichtigung der Tariferhöhungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen für die Jahre 2013/2014 vorzunehmen. Dies begründete er damit, dass die gegenwärtige Höhe nicht mehr dem Grundsatz amtsangemessener Alimentation entspreche und somit im Land Nordrhein-Westfalen eine verfassungskonforme Besoldung und Versorgung nicht gewährleistet sei. Stattdessen sei die Besoldung seit dem Jahr 2003/2004 deutlich abgesenkt worden, so dass die Nettobezüge nunmehr spürbar hinter der Preisentwicklung zurückblieben. Aufgrund eines Vorlagebeschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2009 (Beschluss vom 9. Juli 2009 – 1 A 1525/08 –, juris) liege dem Bundesverfassungsgericht – 2 BvL 19/09 und 20/09 – schon die Frage zur Entscheidung vor, ob die Nettoalimentation bereits im Kalenderjahr 2003 mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht vereinbar gewesen sei. Die aktuelle – lediglich teilweise – Übernahme der Besoldungsanpassung für die Besoldungsgruppe A 16 ÜBesG NRW verletze zudem den Grundsatz der Ämterhierarchie und das Abstandsgebot. Im Übrigen lasse das Gesetz die von der Rechtsprechung geforderte umfängliche Begründung vermissen und könne mit der angespannten Haushaltslage nicht legitimiert werden.
18Durch Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2013 wies das LBV NRW den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, dass für die beantragte Erhöhung der Bezüge keine gesetzliche Grundlage bestehe. Das Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 sei in einem ordnungsgemäßen parlamentarischen Verfahren zustande gekommen und entspreche den durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums vorgegebenen verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Anforderungen. Insbesondere besitze der Gesetzgeber bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation einen weiten Entscheidungsspielraum. Für die Überprüfung der Amtsangemessenheit sei die Entwicklung der Verbraucherpreise für sich genommen kein geeigneter Maßstab, vielmehr sei im Wesentlichen auf die Nettolohnentwicklung im Vergleich zu den Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes abzustellen und um einen systemexternen Gehaltsvergleich mit der Privatwirtschaft zu ergänzen. Im Rahmen eines solchen Vergleichs sei jedoch – insoweit unter Verweis auf die Landtagsdrucksachen – festzustellen, dass die Nettobezüge der Beamten auch nach der Besoldungsanpassung 2013/2014 in allen von der gestaffelten Tarifübertragung betroffenen Besoldungsgruppen über den Nettobezügen vergleichbarer Tarifbeschäftigter lägen. Demgegenüber sei der Gehaltsvergleich mit der Privatwirtschaft angesichts der sich erheblich unterscheidenden Strukturen schwierig, bestätige aber exemplarisch ebenfalls eine angemessene Differenz zu Gunsten der Beamten. Da zudem der Haushaltskonsolidierung durch die in Art. 109 Abs. 3 GG eingeführte Schuldenbremse, die auch das Land Nordrhein-Westfalen zu beachten habe, Verfassungsrang zukomme, sei die gestaffelte Besoldungsanpassung jedenfalls gerechtfertigt.
19Am 16. Dezember 2013 hat der Kläger – zunächst zum Verwaltungsgericht Münster, das sich mit Beschluss vom 6. Januar 2014 für örtlich unzuständig erklärt und das Klageverfahren an das erkennende Gericht verwiesen hat – Klage erhoben, nachdem er am 5. Dezember 2013 beim erkennenden Gericht bereits einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt hatte (1 L 1769/13).
20Zur Begründung seines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz hat der Kläger inhaltlich ausgeführt, dass den Beamten durch ihren Dienstherrn entsprechend der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung unter Berücksichtigung des allgemeinen Lebensstandards ein angemessener Lebensunterhalt zu gewähren sei. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers sei durch das Alimentationsprinzip beschränkt, ohne dass hierfür die Grenze des Existenzminimums bemüht werden müsse und dürfe. Für die Betrachtung müsse bis zu demjenigen Zeitpunkt zurückgegangen werden, in dem die letztmalige Auseinandersetzung des Gesetzgebers mit der Angemessenheit der Alimentation stattgefunden habe – gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei insoweit davon auszugehen, dass jedenfalls im Jahr 1998 noch das verfassungsrechtliche Minimum einer amtsangemessenen Alimentation gewährt worden sei. Maßgeblich sei eine vergleichende, nicht an spezifische Prozentzahlen geknüpfte Betrachtung der Einkommensentwicklung der maßgeblichen Vergleichsgruppen, namentlich innerhalb des Besoldungssystems selbst, gegenüber der Lohnentwicklung der Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes sowie gegenüber der Entwicklung der Einkommen der Privatwirtschaft. Ergänzend könne insoweit auch die bundesweite Besoldungsentwicklung Berücksichtigung finden. Wenn nämlich eine Erhöhung der Besoldung verfassungsrechtlich geboten sei, handele es sich bei einer Nichtanpassung tatsächlich um eine durch sachliche Gründe zu rechtfertigende Kürzung, weil das Besoldungsniveau unter das verfassungsrechtlich zulässige Minimum absinke.
21Desweiteren sei es dem Dienstherrn verwehrt, zur Ersparnis von Aufgaben und Haushaltskonsolidierung die Beamten insgesamt oder Teile von ihnen von einer Anpassung der Bezüge auszunehmen. Dies könne allenfalls dann ein tauglicher Rechtfertigungsgrund sein, wenn eine spürbare Rezession oder extreme Notsituation mit einem allgemeinen Absinken des Lebensstandards gegeben sei. In Anbetracht steigender Steuereinnahmen und Zinsersparnissen im Milliardenbereich könne hiervon allerdings keine Rede sein, zumal die gegenwärtige Regierung seit dem Jahr 2010 den Haushalt wesentlich belastende freiwillige Maßnahmen beschlossen habe und demgegenüber bislang kein schlüssiges Haushaltskonsolidierungskonzept habe vorlegen können. Greife der Gesetzgeber zu diesem Zweck jedoch in das Realeinkommen der Beamten und Richter ein, fordere er von ihnen ein unzulässiges Sonderopfer, welches auch nicht mit der grundgesetzlich vorgesehenen Schuldenbremse gerechtfertigt werden könne.
22Die Verfassungswidrigkeit folge außerdem bereits aus der Verletzung der durch das Bundesverfassungsgericht vorgegebenen prozeduralen Pflichten, wonach der Gesetzgeber Begründungs-, Beobachtungs- und gegebenenfalls Nachbesserungspflichten unterliege. Diesen Anforderungen genügten weder die Gesetzesbegründung noch die im Gesetzgebungsverfahren eingeführte Stellungnahme des Finanzministeriums oder der Entschließungsantrag der Regierungsfraktionen. Die letztgenannten Nachträge seien vielmehr als unzulässige Ergänzung einer defizitären Begründung aufzufassen, wobei in Anbetracht des Verfahrensverlaufs und der knappen Zeitspanne eine ernsthafte Befassung mit der Materie schlichtweg unmöglich gewesen sei. Im Umkehrschluss ergebe sich aus diesen Versuchen, die untaugliche Begründung zu heilen, dass der Gesetzgeber sich der nicht ordnungsgemäßen Begründung des Gesetzentwurfs bewusst gewesen sei. Gleichwohl sei der Umstand, das Gesetz ausschließlich auf fiskalische Erwägungen zu stützen, zu keinem Zeitpunkt nachträglich beseitigt worden. Obwohl die Begründungsanforderungen angesichts der guten konjunkturellen Lage und der Einnahmen des öffentlichen Haushalts besonders hoch anzulegen seien, habe der Gesetzgeber weder Vergleiche zu der Einkommensentwicklung bei vergleichbaren Angestellten innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes im Wege einer aussagekräftigen Vergleichsbetrachtung dargelegt noch sich eingehend mit den tragenden Erwägungen der Sachverständigen in der Anhörung auseinander gesetzt. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern eine Beobachtung und Überprüfung der Alimentation im Verhältnis zur allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung (mittels Gegenüberstellung der Einkommensverhältnisse zur Beamtenbesoldung) stattgefunden habe. Der Hinweis auf die Schwierigkeit eines Vergleichs könne den Gesetzgeber jedoch nicht von der diesbezüglichen Pflicht entbinden, zumal die Möglichkeit anhand des Bruttolohnindexes des statistischen Bundesamtes gegeben sei. Im Übrigen fehle eine Auseinandersetzung mit der abweichenden Besoldungsgesetzgebung in den anderen Bundesländern, darunter insbesondere einer Stellungnahme des wissenschaftlichen Dienstes des Präsidenten des schleswig-holsteinischen Landtages zur Frage der amtsangemessenen Alimentation.
23Wollte man hingegen – wie seitens der Regierungsfraktionen geschehen – zur Begründung einer Abweichung von der wirtschaftlichen Entwicklung auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses zurückgreifen, werde der Sachverhalt nur unzureichend erfasst (im Hinblick etwa auf Betriebsrenten und das öffentliche Interesse). Auch dürften zwecks Orientierung an der wirtschaftlichen Entwicklung nicht nur die Tarifangestellten in den Blick genommen werden. Ebenso unzulässig sei es, eine geteilte Besoldungsanpassung mit dem andernfalls nötigen Personalabbau zu begründen, da insoweit keine Alternativität vorliegen könne. Insgesamt gesehen stelle sich die unterlassene Besoldungsanpassung als deutliche Reallohnkürzung dar und kopple die Beamtenbesoldung von der allgemeinen Wirtschafts- und Einkommensentwicklung ab.
24Zusammenfassend habe das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW erst im April 2013 (Beschluss vom 18. April 2013 – 1 A 2093/12 –, juris) festgestellt, dass die Alimentation der Richter und Beamten seit Jahren nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht werde. So summierten sich in 2012 die finanziellen Auswirkungen von Rechtsänderungen für den Bereich der Beamtenbesoldung und Versorgung seit dem Jahr 2000 auf insgesamt 2,4 Milliarden Euro pro Jahr, womit sich die Beamten jährlich bereits mit einer 10-prozentigen Beteiligung „eingebracht“ hätten. Selbst die tarifvertraglich vereinbarten Anpassungen für die Jahre 2013 und 2014, denen das Land Nordrhein-Westfalen als Gesetzgeber selbst zugestimmt habe, lägen weit unterhalb der erwarteten Steigerung der Steuereinnahmen. Mit Ausnahme einiger Bereiche, die keine Fachhochschul- oder Hochschulausbildung voraussetzten, habe es entgegen dem Blickwinkel der Landesregierung in 39 von 53 Tarifverträgen Tarifsteigerungen gegeben. Demgegenüber seien der Verbraucherpreisindex sowie die Mietpreise und Grund- und Wohnungseigentumspreise in den letzten Jahren stark angestiegen.
25Daneben komme dem Erhalt eines Besoldungsniveaus in Relation zu Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes und im länderübergreifenden Vergleich eine qualitätssichernde Funktion zu. Doch bereits die in den vergangenen Jahren gewährten Besoldungsanpassungen seien durch die Inflationsrate „aufgefressen“ worden. Insoweit dürfe nicht nur auf das Nettoeinkommen abgestellt werden, sondern müsse als Folge der Föderalismusreform und Trennung der Gesetzgebungskompetenzen auch das Bruttoeinkommen in den Blick genommen werden. Dieses schaffe eine hinreichend aussagekräftige Vergleichsgrundlage, soweit aufgrund von prozentualen Vergleichszahlen über die Jahre hinweg und infolge nur geringer Änderungen im Anteil der Sozialabgaben die verhältnismäßige Einkommensentwicklung nachvollzogen werden könne. Nicht nur gegenüber der Privatwirtschaft, sondern auch im Vergleich zu anderen Bundesländern sei in Nordrhein-Westfalen ein Zustand der Unteralimentation gegeben, der sich durch die Nichtübernahme des Tarifergebnisses für 2013/2014 noch einmal verschlechtere. Darunter leide auch die Attraktivität für einen Aufstieg bzw. Einstieg in den höheren Dienst, die sich bereits in den vergangenen Jahren in einer deutlichen Verschlechterung der Bewerberzahlen widergespiegelt habe und deren weiterer Rückgang zu befürchten sei.
26Das eingebrachte Argument einer Sozialstaffelung könne – auch in Anbetracht der durch die Beamtenbesoldung erstrebten Verwirklichung des Leistungsprinzips und des Abstandsgebots – nur im Falle einer bestehenden Überalimentation rechtfertigend wirken, die vorliegend jedoch nicht gegeben sei. Soweit der Wille zur Veränderung der Abstände zwischen der Wertigkeit der Ämter geäußert worden sei, diene dies lediglich der Verschleierung der tatsächlichen Gesetzesbegründung, handele sich aber nicht um das eigentlich verfolgte Ziel. Vielmehr müsse aufgrund von Art. 33 Abs. 5 GG ein Mindestmaß der Differenzierung zwischen den statusrechtlichen Ämtern gewährleistet bleiben.
27Den Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die erkennende Kammer mit Beschluss vom 30. Januar 2014 (– 1 L 1769/13 –, n.v.; bei juris ist lediglich ein Beschluss der Kammer vom gleichen Tage in einem Parallelverfahren – 1 L 1704/13 – veröffentlicht) abgelehnt. Zur Begründung hat sie einerseits ausgeführt, dass es dem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gestellten Feststellungsantrag an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis mangele, da die Feststellung einer nicht amtsangemessenen und somit verfassungswidrigen Alimentation der Dringlichkeit des Anliegens, anders als eine Verpflichtung zur vorläufigen Zahlung, wegen des zugrunde liegenden Gesetzesvorbehalts der Besoldung nicht Rechnung trage. In der weiteren Begründung hinsichtlich des hilfsweise gestellten Antrags auf Verpflichtung zur Zahlung einer erhöhten (amts-) angemessenen Besoldung hat die Kammer sodann andererseits festgestellt, dass dieser zwar zulässig und insbesondere auch hinreichend bestimmt, jedoch mangels des für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrundes unbegründet sei. Denn dem Kläger sei das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht unzumutbar, wobei rein zeitliche Nachteile nicht den diesbezüglichen Anforderungen genügten. Von einer sonstigen Eilbedürftigkeit sei im Falle des Klägers nicht auszugehen, da eine finanzielle Notlage durch weitergehende Ansprüche auf laufende Alimentation regelmäßig erst dann anzunehmen sei, wenn die zur Verfügung stehenden Leistungen des Dienstherrn 115 Prozent des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs der Familie unterschritten. Diese Voraussetzungen seien jedoch in der Person des Klägers nicht erfüllt. Zudem sei eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der aktuellen Besoldung in zumutbarer Zeit, d.h. spätestens im Rahmen eines Zweijahreszeitraums, zu erwarten, da diese Frage dem VerfGH NRW bereits zur Prüfung vorliege. Schließlich fehle es an anderen Gründen, die etwa infolge einer offensichtlichen Verfassungswidrigkeit eine Absenkung der regelmäßig bei § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Anwendung gebrachten Maßstäbe rechtfertigen würden, zumal das Fehlen eines Anordnungsgrundes für eine vorläufige Regelung vor Entscheidung in der Hauptsache auch im Rahmen einer Folgenabwägung bestätigt werde.
28Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers hat sodann das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW mit Beschluss vom 20. März 2014 (– 3 B 178/14 –, n.v.; bei juris ist erneut lediglich der Beschluss vom gleichen Tage in einem Parallelverfahren – 3 B 167/14 – veröffentlicht) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Nachteile einer – im Falle des Obsiegens des Klägers in der Hauptsache – einmaligen Kompensation im Vergleich zu einer dauerhaften, wenn auch vorläufigen Anhebung seiner Bezüge durch eine entsprechende einstweilige Anordnung (noch) nicht so gewichtig erschienen, um einen wesentlichen Nachteil im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu begründen. Insbesondere werde sein Anspruch nicht endgültig vereitelt, da die streitige Besoldung im Falle seines Obsiegens im Klageverfahren nachgezahlt werden könne. Insofern sei nicht zu erkennen, dass es dem Kläger unzumutbar wäre, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen über die Verfassungsmäßigkeit seiner Alimentation und eine möglicherweise erforderliche Neuregelung durch den nordrhein-westfälischen Landesgesetzgeber abzuwarten.
29Mit Urteil vom 1. Juli 2014 hat der VerfGH NRW in dem dort anhängig gemachten Normenkontrollverfahren (VerfGH 21/13, juris) Art. 1 § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 486) mit Art. 4 Abs. 1 LV NRW in Verbindung mit Art. 33 Abs. 5 GG für unvereinbar erklärt, soweit die Bezüge der Besoldungs- und Versorgungsempfänger der Besoldungsgruppen A 11 bis A 16 ÜBesG NRW sowie der Besoldungsordnungen B, C, H, R und W betroffen gewesen sind. Zur Begründung hat der VerfGH NRW ausgeführt, dass die mit der gestaffelten Anpassung der Bezüge verbundene Ungleichbehandlung von Angehörigen der Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 ÜBesG NRW einerseits und Angehörigen der übrigen Besoldungsgruppen andererseits evident gegen das Alimentationsprinzip verstoße. Dieses zähle zu den durch Art. 4 Abs. 1 LV NRW in Verbindung mit Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die dessen Bild maßgeblich prägten und die der Gesetzgeber angesichts ihrer grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigen, sondern zu beachten habe. Da der Gesetzgeber für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 ÜBesG NRW eine Erhöhung der Besoldung um 5,6 Prozent für sachgerecht gehalten habe, hätte er die Erhöhung der Grundgehaltssätze für die Besoldungsgruppen A 11 und A 12 ÜBesG NRW nicht auf zwei Prozent beschränken und jedenfalls nicht schon ab Besoldungsgruppe A 13 ÜBesG NRW auf jede Erhöhung verzichten dürfen. Vielmehr sei der Gesetzgeber grundsätzlich verpflichtet, die Bezüge der Beamten und Richter an eine positive Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen. Zwar bestünde aufgrund seines weiten Gestaltungsspielraums weder die Verpflichtung, die Tarifabschlüsse für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst spiegelbildlich auf die Bezüge der Beamten und Richter zu übertragen, noch sei der Gesetzgeber gehalten, die Bezüge für alle Beamten und Richter in gleichem Umfang zu erhöhen. Allerdings sei er gleichwohl nicht befugt, eine zeitlich unbefristete gestaffelte Anpassung mit Sprüngen zwischen den Besoldungsgruppen in dem vorliegenden Ausmaß vorzunehmen. Denn die vorliegende Staffelung mit Sprüngen von 3,6 Prozent und zwei Prozent zwischen benachbarten Besoldungsgruppen zeichne sich dadurch aus, dass es sich nicht lediglich um einen zeitlich begrenzten Sparbeitrag für die Angehörigen der Besoldungsgruppen ab A 11 ÜBesG NRW handele, sondern sich diese Maßnahme ohne weitere Korrekturen auch bei weiteren linearen Besoldungsanpassungen fortsetzen werde. Hingegen sei die grundlegende Annahme des Gesetzgebers, die Steigerung der Lebenshaltungskosten träfe Empfänger höherer Bezüge weniger stark, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein sachlicher Grund für die vorliegend erkannten Sprünge liege nicht vor. Er sei nicht etwa darin zu finden, dass der Gesetzgeber eine Überalimentation habe abbauen wollen. Zu diesem Zweck dürfe der Gesetzgeber die Bezüge zwar kürzen oder mit einer Anpassung hinter der Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zurückbleiben. Der Gesetzesbegründung lasse sich jedoch nicht entnehmen, dass eine Überalimentation der Beamten ab Besoldungsgruppe A 11 ÜBesG NRW sowie der Richter angenommen worden sei. Auch könne der Gesetzgeber die deutlich geringere oder gar vollständig ausgebliebene Anpassung der Bezüge nicht mit den unterschiedlichen Auswirkungen einer allgemeinen Teuerung rechtfertigen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Sprünge zwischen den Besoldungsgruppen dem Ausmaß der jeweiligen Belastung entsprächen. Schließlich sei der Gesetzgeber zwar befugt, die Haushaltslage und die Vorwirkungen der „Schuldenbremse“ bei der Festsetzung der Bezüge zu berücksichtigen. Dies entbinde ihn jedoch nicht von der Beachtung des Alimentationsprinzips. Ob die überprüften gesetzlichen Bestimmungen aus weiteren Gründen verfassungswidrig seien, hat der VerfGH NRW aus den vorgenannten Gründen ausdrücklich offen gelassen.
30Im Anschluss an die Entscheidung des VerfGH NRW haben erneut Gespräche zwischen der Landesregierung und Vertretern der Beamtengewerkschaften sowie Berufsverbände hinsichtlich der Besoldungsanpassung in den Jahren 2013 und 2014 stattgefunden, die in eine gemeinsame, allerdings nicht von sämtlichen Interessenvertretern mitgetragenen Vereinbarung vom 20. August 2014 eingemündet sind. Nach deren Inhalt sollten auch für die Besoldungsgruppen ab A 11 ÜBesG NRW und die anderen Besoldungsordnungen in beiden Jahren jeweils Besoldungs- und Versorgungsanpassungen in Höhe von 1,5 Prozent zuzüglich monatlicher Festbeträge in Höhe von 30 Euro (in 2013) bzw. 40 Euro (in 2014) erfolgen. Die Erhöhung der Bezüge sollte im Übrigen für die Besoldungsgruppen A 11 und A 12 ÜBesG NRW in beiden Jahren jeweils um vier Monate, für die Besoldungsgruppen ab A 13 ÜBesG NRW und alle weiteren Besoldungsordnungen jeweils um acht Monate verzögert werden. Von den monatlichen Erhöhungen sollten gemäß der Einigung schließlich Versorgungsabschläge von jeweils 0,2 Prozentpunkten vorgenommen und der Versorgungsrücklage zugeführt werden (vgl. Erläuterung dieser Abschläge in der Vorlage des Finanzministeriums an den Unterausschuss Personal des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 22. September 2014, LT-Drs. 16/2238).
31Der diese Vereinbarung berücksichtigende Entwurf der Landesregierung für das Gesetz zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2013/2014 im Land Nordrhein-Westfalen vom 2. September 2014 (LT-Drs. NRW 16/6688) hat sich im Anschluss explizit zum Ziel gesetzt, unter Beachtung der maßgeblichen verfassungsrechtlichen Vorgaben und insbesondere unter Berücksichtigung der vorangegangenen Entscheidung des VerfGH NRW erneut über die Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge ab der Besoldungsgruppe A 11 ÜBesG NRW zu entscheiden. In Erneuerung der bisherigen Regelung sind dazu entsprechend der vorherigen Einigung mit der Mehrheit der Berufs-/ Interessenverbände die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen A 11 und A 12 ÜBesG NRW nicht nur ab dem 1. Januar 2013 sowie dem 1. Januar 2014 um jeweils 1,0 Prozent, sondern zudem ab dem 1. Mai 2013 um weitere 0,3 Prozent und zusätzlich um monatlich 30,- Euro sowie ab dem 1. Mai 2014 um 0,3 Prozent und zusätzlich um monatlich 40,- Euro erhöht worden. Für die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 ÜBesG NRW und der Besoldungsordnungen B, R, W einschließlich der fortgeltenden Besoldungsordnungen C und H sind an derselben Stelle Erhöhungen ab dem 1. September 2013 um 1,3 Prozent und zusätzlich um monatlich 30,- Euro sowie ab dem 1. September 2014 um 1,3 Prozent und zusätzlich um monatlich 40,- Euro vorgesehen gewesen (vgl. zum Vorstehenden: LT-Drs. NRW 16/6688, S. 3).
32Zur Begründung des vorstehend zusammengefassten Gesetzentwurfs ist im Wesentlichen ausgeführt worden (hierzu eingehend LT-Drs. NRW 16/6688, S. 9 ff.), dass eine 1:1-Übertragung des Tarifabschlusses auch für die Besoldungsgruppen ab A 11 ÜBesG NRW vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich vorgegebenen Verpflichtung, den Landeshaushalt so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2020 die Vorgabe aus Art. 109 Abs. 3 Satz 5 GG erfüllt werde (sog. Schuldenbremse, vgl. Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG), weiterhin nicht in Betracht komme. Bei der nunmehr geänderten Anpassung der Bezüge, bezüglich welcher dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum obliege, habe man sich an den vom VerfGH NRW gegebenen grundlegenden Hinweisen orientiert und die in seiner Entscheidung dargelegten Kriterien beachtet. Die erforderlichen Einsparungen, bei denen es sich im Übrigen nur um einen Teil der Gesamteinsparungen im Landeshaushalt handele, würden durch eine Kombination von prozentualer Erhöhung mit Festbetrag und einer zeitlichen Verschiebung der Erhöhung bewirkt. Diesbezüglich werde davon ausgegangen, dass die Alimentation der Beamten und Richter in Nordrhein-Westfalen gegenwärtig amtsangemessen sei. In Entsprechung der Vorgaben des VerfGH NRW sehe das Änderungsgesetz keine Sprünge zwischen den Besoldungsgruppen mehr vor, sondern stelle nach vollständiger Umsetzung der kombinierten Lösung aus linearer Erhöhung von jeweils 1,5 Prozent in den Jahren 2013 und 2014 zuzüglich eines monatlichen Festbetrags geglättete bzw. gleitende Übergänge bei der Erhöhung der Bezüge her. Ergänzend erfolge eine Staffelung im Vergleich zu den Besoldungsgruppen bis A 10 ÜBesG NRW durch eine zeitliche Verschiebung der Erhöhung der Bezüge für die Besoldungsgruppen A 11 bis A 16 ÜBesG NRW sowie die Besoldungsordnungen B, R, W, C und H. Diese im Gesetz vorgesehenen Verschiebungen der Erhöhung hielten sich zugleich innerhalb der dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsfreiheit und dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für zulässig erachteten Rahmen, da es sich hierbei um einen gerechtfertigten, aber unter Berücksichtigung der Steigerung der Lebenshaltungskosten angemessenen Sparbeitrag der oberen Besoldungsgruppen handele. In der Summe von linearer Anpassung und Festbetrag sowie zeitlicher Verschiebung lägen die dauerhaften Anpassungen im Rahmen der maßgeblichen strukturellen Betrachtungsweise oberhalb der Inflationsraten für die Jahre 2013 (1,5 Prozent) und 2014 (voraussichtlich 1,4 Prozent). Hierbei sei zum einen berücksichtigt worden, dass die tatsächlichen Inflationsraten für die typischen Konsumausgaben bei einer gewichteten Berechnung nach dem Anteil der jeweiligen Ausgaben für Bezieher von niedrigerem Einkommen höher als für Haushalte mit höherem Haushaltsnettoeinkommen seien. Zum anderen konsumierten höhere Einkommensgruppen prozentual weniger von ihrem Einkommen als niedrigere, die deshalb eine höhere Sparquote aufwiesen. Die nach Maßgabe des VerfGH NRW selbst für die höchste Besoldungsgruppe vorgesehene Anpassung der Bezüge entspräche damit der unterschiedlichen Betroffenheit durch die Steigerung der Lebenshaltungskosten. Da auch die höchste Besoldungsgruppe im Jahr 2013 strukturell mindestens eine Anpassung in Höhe von rund 1,8 Prozent erhalte, lägen in diesem Jahr alle Erhöhungen über dem Preissteigerungsindex von 1,5 Prozent. Eine andere Bewertung ergebe sich auch nicht bei einer Betrachtung der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse über einen größeren Zeitraum, wie sie das Bundesverfassungsgericht fordere. Immerhin sehe das Gesetz für die Anpassung der Besoldung und Versorgung in den Jahren 2013 und 2014 der höheren Besoldungsgruppen erstmalig innerhalb der letzten zehn Jahre keine spiegelbildliche Übernahme der Tarifabschlüsse für alle Besoldungsgruppen gleichermaßen vor, sondern eine gegenüber dem Tarifergebnis abgestufte Erhöhung der Bezüge. Ferner sei die Erhöhung auch für Beamte der oberen Besoldungsgruppen verglichen mit dem Nominallohnindex im Jahr 2013 (Anstieg um 1,4 Prozent), der generell als Vergleichsmaßstab für die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung fungiere, noch als überdurchschnittlich zu bewerten. Angesichts dessen entspreche die Entwicklung der Beamtenbesoldung über alle Besoldungsgruppen hinweg mindestens der Entwicklung der Privatwirtschaft. Gleichzeitig würden die im Gesetz vorgesehenen Anpassungen der Bezüge für die Besoldungsgruppen A 11 bis A 16 ÜBesG NRW und die Besoldungsordnungen B, R, W, C und H nach ihrer vollständigen Umsetzung lediglich zu einer geringfügigen Verringerung der Abstände zu den Besoldungsgruppen bis A 10 ÜBesG NRW, insbesondere an der Schnittstelle zwischen A 10 und A 11 ÜBesG NRW, führen. Entscheidend sei insoweit, dass ein substantieller, die unterschiedliche Wertigkeit der verschiedenen Ämter zum Ausdruck bringender Abstand zwischen den Besoldungsgruppen weiterhin gewahrt bliebe. Durch den rein singulären, da zeitlich nur vorübergehenden Aufschub der linearen Erhöhung der Bezüge in bestimmten Besoldungsgruppen werde das Besoldungsgefüge in seiner Struktur von vornherein nicht gestört. Schließlich entspräche der Abzug von 0,2 Prozentpunkten von der Erhöhung der Bezüge der Rechtslage nach § 14a Abs. 2 Satz 1 ÜBesG NRW.
33Der Entwurf der Landesregierung für das Gesetz zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2013/2014 im Land Nordrhein-Westfalen ist nach der ersten Lesung am 10. September 2014 zur federführenden Beratung an den Haushalts- und Finanzausschuss sowie zur Mitberatung an den Ausschuss für Kommunalpolitik überwiesen worden (Plenarprotokoll 16/65 vom 10. September 2014, S. 6602).
34In einer öffentlichen Anhörung durch den Unterausschuss „Personal“ des Haushalts- und Finanzausschusses zum Gesetzentwurf am 21. Oktober 2014 (vgl. Ausschussprotokoll 16/684, S. 5 ff.) haben zunächst die Sachverständigen Prof. Dr. Bernd J. Hartmann (Stellungnahme 16/2218 vom 17. Oktober 2014 und Ausschussprotokoll 16/684, S. 7, 34) und Prof. Dr. Michael Droege (Stellungnahme 16/2171 vom 13. Oktober 2014 und Ausschussprotokoll 16/684, S. 7, 37) Gelegenheit erhalten, zu ihren schriftlich vorgelegten Rechtsgutachten vorzutragen, und anschließend Fragen der Abgeordneten zu beantworten. Außerdem haben zahlreiche Berufs- bzw. Interessenverbände schriftlich wie auch mündlich Stellung bezogen sowie ebenfalls auf Fragen von Abgeordneten geantwortet (vgl. Ausschussprotokoll 16/684 vom 21. Oktober 2014, zunächst S. 2 f. und sodann S. 8 ff.), namentlich: Deutscher Beamtenbund NRW (ausschließlich Ausschussprotokoll 16/684, S. 8, 38), ver.di Landesbezirk NRW (Stellungnahme 16/2221 vom 17. Oktober 2014 und Ausschussprotokoll 16/684, S. 10, 40), Bund der Richter und Staatsanwälte in NRW (Stellungnahme 16/2232 vom 28. August 2014 und Ausschussprotokoll 16/684, S. 11, 41), Vereinigung der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter NRW (Stellungnahme 16/2136 vom 1. Oktober 2014 und Ausschussprotokoll 16/684, S. 13, 43), Komba-Gewerkschaft NRW (Stellungnahme 16/2139 vom 2. Oktober 2014 und Ausschussprotokoll 16/684, S. 15, 46), Gewerkschaft der Polizei, Landesverband NRW (ausschließlich Ausschussprotokoll 16/684, S. 16, 46), Deutsche Steuer-Gewerkschaft, Landesverband NRW (ausschließlich Ausschussprotokoll 16/684, S. 17, 47), Deutsche Polizeigewerkschaft, Landesverband NRW (ausschließlich Ausschussprotokoll 16/684, S. 18, 48), Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft NRW (Stellungnahme 16/2150 vom 8. Oktober 2014 und Ausschussprotokoll 16/684, S. 18, 49), Verband der Lehrerinnen und Lehrern an Berufskollegs in NRW (ausschließlich Ausschussprotokoll 16/684, S. 19, 50), Verband Bildung und Erziehung, Landesverband NRW (ausschließlich Ausschussprotokoll 16/684, S. 21, 51), Bund Deutscher Kriminalbeamter NRW (Stellungnahme 16/2230 vom 17. Oktober 2014 und Ausschussprotokoll 16/684, S. 21, 51), lehrer nrw (ausschließlich Ausschussprotokoll 16/684, S. 23, 53), Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände NRW (Stellungnahme 16/2209 vom 17. Oktober 2014 und Ausschussprotokoll 16/684, S. 32) und die Landesrektorenkonferenz der Fachhochschulen NRW (Stellungnahme 16/2193 vom 16. Oktober 2014, darauf bezugnehmend auch Stellungnahme 16/2228), für letztere stellvertretend gesondert gutachterlich Prof. Dr.-Ing. Christoph Seeßelberg (im Ausschussprotokoll 16/684, S. 5, 33).
35Im Rahmen einer Vorlage an den Unterausschuss Personal sowie den Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 28. Oktober 2014 hat der Finanzminister anlässlich der Anhörung der Sachverständigen zu einzelnen, von diesen angesprochenen Aspekten Stellung genommen (vgl. LT-Drs. 16/2353). Hinsichtlich der von den kommunalen Spitzenverbänden geltend gemachten Rechtsfehlerhaftigkeit der Gesetzesbegründung bezüglich der Verminderung der linearen Erhöhung der Bezüge um jeweils 0,2 Prozentpunkte auch für kommunale Beamte ist darin klargestellt worden, dass die Begründung zum Gesetzentwurf (LT-Drs. 16/6688) ausdrücklich die gesetzliche Grundlage in § 14a Abs. 2 Satz 1 ÜBesG NRW benenne. Im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit der Alimentation von Beamten und Richtern könnten die Darlegungen der Vereinigung der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter des Landes Nordrhein-Westfalen nicht überzeugen, da die Verletzung des Kernbereichs der Alimentation darin nicht schlüssig begründet werde. Insbesondere werde übersehen, dass für die Angemessenheit der Besoldungsentwicklung nicht ein bestimmtes Jahr als fixer Ausgangspunkt genommen werden könne. Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 zur Professorenbesoldung in Hessen – 2 BvL 4/10 –, in deren Rahmen die dortige A-Besoldung als Vergleichsmaßstab herangezogen werde, könne entnommen werden, dass deren Höhe keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne. Ungeachtet dessen sei der herangezogene Vergleichsmaßstab unzutreffend, da die zur Bestimmung der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse herangezogene Entwicklung der Gehälter in Gesamtdeutschland auch die nach der Wiedervereinigung in den ersten Jahren sehr hohen Gehaltssteigerungen in Ostdeutschland einbeziehe, wohingegen für die Besoldungsentwicklung nur die Besoldung für Nordrhein-Westfalen berücksichtigt werde. Unter Berücksichtigung der landesspezifischen Zahlen ergebe sich vielmehr, dass die Besoldung im Rahmen der 30-jährigen Betrachtung – am Beispiel der Endstufe von A 13 ÜBesG NRW – nur 1,8 Prozent (bzw. – am Beispiel der Eingangsstufe der Besoldungsstufe R 1 ÜBesG NRW – um 3,2 Prozent) hinter der allgemeinen Entwicklung der Gehälter in Nordrhein-Westfalen zurückliege. Der Vergleich der Steigerungen von Gehalt und Besoldung belege auch, dass die Steigerungen seit 1983 in Nordrhein-Westfalen in etwa gleich oft zum Vorteil der Besoldung wie zum Vorteil der Gehälter ausgefallen seien. Ferner weise auch die im Anhörungstermin von der Vereinigung vorgelegte Neuberechnung zur Gehaltssteigerung in Nordrhein-Westfalen insoweit Fehler auf, als sie nicht die Gehaltssteigerungen je Arbeitnehmer, sondern die Steigerung der Summe aller Gehälter in Nordrhein-Westfalen berücksichtige; in der Mehrzahl der Jahre, in denen die Anzahl der Beschäftigten größer als im Vorjahr gewesen sei, sei die Steigerung der Summe aller Gehälter jedoch größer als die Gehaltssteigerung je Arbeitnehmer gewesen. Abschließend werde im Übrigen zur Ergänzung der Gesetzesbegründung ausdrücklich auf die Begründung zum Entwurf des BesVersAnpG 2013/2014 NRW (LT-Drs. 16/2880) sowie den angenommenen Entschließungsantrag der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (LT-Drs. 16/3518) Bezug genommen, soweit die darin enthaltenen rechtlichen Bewertungen, Würdigungen, Auffassungen und Darlegungen nicht im Widerspruch zu den Entscheidungsgründen des Urteils des VerfGH – VerfGH 21/13 – stünden (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: LT-Drs. 16/2353, S. 1-5).
36In seiner Sitzung vom 30. Oktober 2014 hat der Haushalts- und Finanzausschuss nach entsprechender Empfehlung des Ausschusses für Kommunalpolitik dem Landtag mit den Stimmen der regierungstragenden Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen von FDP und PIRATEN bei Enthaltung der Fraktion der CDU empfohlen, den Gesetzentwurf der Landesregierung unverändert anzunehmen (Ausschussprotokoll 16/717, S. 2 f. und S. 58, sowie Beschlussempfehlung und Bericht des Haushalts- und Finanzausschusses, vgl. LT-Drs. NRW 16/7179, jeweils vom 30. Oktober 2014; im Übrigen zur Zustimmung des Ausschusses für Kommunalpolitik vgl. Ausschussprotokoll 16/697 vom 24. Oktober 2014, S. 10).
37In der zweiten Lesung des Landtags vom 5. November 2014 ist der Gesetzentwurf nach eingehender diesbezüglicher Beratung und Diskussion mehrheitlich mit den Stimmen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Piratenfraktion und der FDP bei Enthaltung der CDU angenommen worden (Plenarprotokoll 16/70 vom 5. November 2014, Seite 7069).
38Das Gesetz zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2013/2014 im Land Nordrhein-Westfalen vom 11. November 2014 ist am gleichen Tage verkündet worden (GV. NRW Nr. 34 vom 19. November 2014) und rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten (vgl. Art. 2 des Gesetzes).
39Zur Begründung seiner Klage nimmt der Kläger auf seine Ausführungen zum Anordnungsanspruch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Bezug.
40Er beantragt,
41unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des LBV NRW vom 2. Dezember 2013 festzustellen, dass die Alimentation des Klägers aus der Besoldungsgruppe A 16 ÜBesG NRW den verfassungsrechtlichen Anforderungen einer (amts-) angemessenen Besoldung nicht genügt,
42hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des LBV NRW vom 2. Dezember 2013 zu verpflichten, dem Kläger eine erhöhte (amts-) angemessene Besoldung unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Alimentation aus der Besoldungsgruppe A 16 ÜBesG NRW zu gewähren.
43Der Beklagte beantragt,
44die Klage abzuweisen.
45Zur Begründung trägt er vor, dass der Klage die Erfolgsaussicht fehle. Hinsichtlich des Hilfsantrages bestünden bereits Zweifel an der Zulässigkeit, da das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausginge, dass die Frage der Amtsangemessenheit der Alimentation im Wege der Feststellungsklage zu klären sei. Demgegenüber könnten gesetzlich nicht vorgesehene Besoldungsleistungen aufgrund des Gesetzesvorbehalts der Besoldung mit der Verpflichtungsklage nicht erfolgreich eingeklagt werden. Doch seien ungeachtet dessen der Haupt- wie auch der Hilfsantrag jedenfalls unbegründet, weil die Alimentation aus der Besoldungsgruppe A 16 ÜBesG NRW den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine (amts-) angemessene Besoldung genüge und sich für eine Erhöhung der Bezüge keine gesetzliche Grundlage finde. Denn die Erhöhung der Besoldung der Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen werde für den Zeitraum ab 2013 abschließend durch das BesVersAnpG 2013/2014 NRW geregelt, welches den für die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums vorgegebenen verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Anforderungen entspreche. Dem Gesetzgeber stehe zur Konkretisierung des Anspruchs auf amtsangemessene Besoldung ein weiter Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum zu, der gerichtlich nur insoweit untersucht werden könne, als die Besoldung evident unzureichend sei. Einen Anspruch der Beamten auf Besoldung in einer bestimmten Höhe gebe es nicht. Zudem seien Abweichungen der Bezüge im Vergleich zu anderen Bundesländern und dem Bund seit der Föderalismusreform I verfassungsrechtlich unbedenklich. Aus einem Vergleich der Beamtenbesoldung mit dem Nettolohnniveau bei vergleichbaren Tätigkeiten sowohl im Bereich der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst als auch im Bereich der Beschäftigten in der Privatwirtschaft folge, dass weiterhin von der Amtsangemessenheit der Alimentation auszugehen sei. Denn die Nettobezüge der Beamten lägen in allen Besoldungsgruppen, die von der gestaffelten Tarifübertragung betroffen seien, über den Nettobezügen vergleichbarer Beschäftigter innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes. Demgegenüber werde eine spiegelbildliche Übertragung von Art. 33 Abs. 5 GG nicht gefordert. Vielmehr müsse der öffentliche Dienst Konditionen bieten, die insgesamt einem Vergleich mit den Tarifbeschäftigten und der Privatwirtschaft standhalten könnten.
46Hinsichtlich der behaupteten Verletzung des Abstandsgebots fehle es bereits an der konkreten Begründung; im Übrigen gewähre der Grundsatz amtsangemessener Alimentation ohnehin keinen Anspruch auf stets gleiche Besoldungsdistanz. Auch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 2. Juni 2011 – 2 BvR 571/00 –, juris) erkenne an, dass die Empfänger höherer Bezüge von der allgemeinen Teuerung, zu deren Ausgleich die lineare Erhöhung der Besoldung beitragen solle, weniger stark betroffen seien, ein diesbezüglicher Sparbeitrag demzufolge nicht sachwidrig sei. Desweiteren sei die gestaffelte Besoldungsanpassung durch die Notwendigkeit zur verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Haushaltskonsolidierung und Einhaltung der Schuldenbremse bis zum Jahr 2020 sachlich gerechtfertigt: Die hieraus folgende Konsolidierungsnotwendigkeit könne den großen Ausgabenblock der Personalausgaben nicht unberücksichtigt lassen. Weil beide Verfassungsgrundsätze zu einem schonenden Ausgleich gebracht werden müssten, fehle es auch an einem Sonderopfer der Beamten.
47Schließlich habe der Landesgesetzgeber auch die ihm von Verfassungs wegen obliegende Darlegungs- und Begründungslast hinreichend erfüllt, insbesondere die in den Artikeln 65 ff. der Landesverfassung NRW konkretisierten Vorgaben für das Gesetzgebungsverfahren eingehalten. Eine Auseinandersetzung mit spezifischen Einwänden von Sachverständigen sei dort nicht vorgesehen. Bereits der Gesetzentwurf der Landesregierung habe sich ausführlich mit der verfassungsrechtlichen Abwägungsentscheidung auseinandergesetzt und sei in zulässiger Weise durch die Erläuterungen der Vorlage des Finanzministeriums vom 1. Juli 2013 ergänzt worden. Auf diese Weise habe der Landesgesetzgeber die ihn wegen der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe treffende Begründungs- und Darlegungslast erfüllt. Darüber hinaus habe er während des Gesetzgebungsverfahrens in besonderer Weise Ausführungen zu den verfassungsrechtlichen Spielräumen, den hinsichtlich des Alimentationsniveaus herangezogenen Maßstäben, der Staffelung der Besoldungsanpassung, der Wahrung des Abstandsgebots und der Verfassungskonformität im Allgemeinen gemacht. Vor allem sei es verfassungsrechtlich unbedenklich, die weiteren Darlegungen in einem ergänzenden und erläuternden Entschließungsantrag niederzulegen, da sich der Gesetzgeber diesen zu Eigen gemacht habe. In diesem Zusammenhang habe sich der Gesetzgeber ausdrücklich (vgl. LT-Drs. NRW 16/3518, Seite 13) dazu bekannt, die Amtsangemessenheit der Alimentation laufend und im Rahmen der Tarifanpassung in zwei Jahren erneut zu prüfen.
48Nachdem die erkennende Kammer den Verfahrensbeteiligten zur Vorbereitung des Termins zur mündlichen Verhandlung Tabellen und Berechnungen zur Entwicklung der Beamtenbesoldung in den Jahren 2013 und 2014 (Stand: 9. September 2015) übersandt hatte, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 18. September 2015 eigene Tabellen und Berechnungen vorgelegt. Ergänzend hat er unter anderem ausgeführt, dass als Basisjahre des 15‑jährigen Betrachtungszeitraums die Jahre 1998 (für das Prüfungsjahr 2013) und 1999 (für 2014) dienten. In Ermangelung statistischer Ausreißer bestünde zugleich keine Veranlassung, zusätzlich im Wege einer Staffelprüfung auf einen überlappenden 15-Jahres-Zeitraum mit den Basisjahren 1993 (bis 2008) und 1994 (bis 2009) abzustellen. Bei der jeweiligen Ermittlung sowohl des Besoldungsindex als auch des Tarifindex seien neben den prozentualen Besoldungserhöhungen auch dauerhafte Fest- und Sockelbeträge in die Berechnungen einzustellen, nicht jedoch Einmalzahlungen, die sich in den nachfolgenden Zeiträumen nicht mehr auf die Höhe der Besoldung auswirkten. Den Berechnungen läge jeweils eine fiktive Jahresbruttobesoldung, bestehend aus dem 12-fachen des höchsten Tabellengrundgehaltes des betrachteten Jahres in der jeweiligen Endstufe der Besoldungsgruppe zuzüglich der Allgemeinen Stellenzulage, dem Urlaubsgeld und der Jahressonderzahlung zugrunde. Für die Ermittlung des Tarifindex sei den Berechnungen für Zeiträume bis zum 31. Oktober 2006 der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und ab dem 1. November 2006 ausschließlich der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zugrunde zu legen; der für die Beschäftigten des Bundes und der Kommunen geltende Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) finde demgegenüber keine Berücksichtigung. Ein Quervergleich mit Bund und Ländern könne in Bezug auf Letztere nur aus dem Vergleich der anderen Länder, d.h. ohne Einbeziehung von Nordrhein-Westfalen, mit der dortigen Besoldung vorgenommen werden.
49Nach Abschluss der Tarifrunde 2015/2016 hat die Landesregierung nach Gesprächen mit Beamtengewerkschaften und Berufsverbänden den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2015/2016 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen beschlossen und mit Anschreiben des Finanzministeriums vom 27. August 2015 zu Händen der Präsidentin des Landtags NRW übersandt (LT-Vorlage 16/3169). Die darin enthaltenen Anpassungen der Bezüge sehen vor, die aktuellen Tarifergebnisse des TV-L inhaltlich unverändert mit lediglich zeitlicher Verzögerung und unter Berücksichtigung eines Versorgungsabschlags auch für die Beamten und Richter in Nordrhein-Westfalen zu übernehmen. Demgemäß enthält der Gesetzentwurf Besoldungs- und Versorgungsanpassungen ab dem 1. Juni 2015 in Höhe von effektiv 1,9 Prozent sowie ab dem 1. August 2016 in Höhe von effektiv 2,1 Prozent. Gegenüber dem Tarifabschluss des TV-L bedeutet dies zum einen eine zeitliche Verzögerung von drei (2015) bzw. fünf Monaten (2016) sowie zum anderen einen Abzug von 0,2 Prozentpunkten für die Versorgungsrücklage. Gleichzeitig haben Vertreter der Gewerkschaften/Berufsverbände und die Landesregierung in ihren gemeinsamen Gesprächen bereits eine Einigung für das Jahr 2017 getroffen, wonach das sodann ausgehandelte Tarifergebnis des TV-L 1:1 und mit einer zeitlichen Verzögerung von drei Monaten auf die Beamtenbesoldung übertragen werden soll (vgl. zur gesamten Entwicklung beginnend mit der Tarifrunde 2015/2016: LT-Vorlage 16/3169, Seite 1 ff.; ergänzend Pressemitteilung der Landesregierung vom 2. Juni 2015, veröffentlicht unter https://land.nrw/de/pressemitteilung/ beamtinnen-und-beamte-erhalten-im-august-mit-rueckwirkung-zum-juni-mehr-geld – zuletzt abgerufen am 23. September 2015 –).
50Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des zugehörigen Verfahrens im vorläufigen Rechtsschutz (1 L 1769/13) und des Verwaltungsvorgangs des LBV NRW Bezug genommen.
51Entscheidungsgründe:
52Die Klage hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg.
53Hinsichtlich des Hauptantrags ist die Klage zulässig (I.), aber unbegründet (II.), der Hilfsantrag ist bereits unzulässig (III.).
54I.
55Der als Hauptantrag gestellte Feststellungsantrag ist zulässig (§ 43 VwGO).
56In Verfahren, die – wie vorliegend – die Gewährung einer amtsangemessenen Besoldung zum Gegenstand haben, sind Feststellungsanträge regelmäßig indiziert. Denn eine feste Vorgabe für die (amts-) angemessene Besoldung in diesbezüglichen Klageverfahren wäre wegen des insoweit bestehenden gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums im Besoldungsbereich grundsätzlich unzulässig,
57vgl. ständige Rspr. des BVerfG, u.a. Beschlüsse vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, BVerfGE 81, 363 (375 f.) = juris (Rn. 48), vom 24. September 2007 – 2 BvR 1673/03, 2267/03, 1046/04, 584/07, 585/07, 586/07 –, juris (Rn. 40) m. zahlr. Nachw.; außerdem BVerfG, Urteile vom 6. März 2007 – 2 BvR 556/04 –, BVerfGE 117, 330 (352 f.) = juris (Rn. 69), sowie vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 (294) = juris (Rn. 148 ff.); ferner Battis, Rechtsgutachten „Amtsangemessene Besoldung“, 2013, S. 14 f.; Wolff, ZBR 2005, 361 (364 f.); siehe im Übrigen bereits VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30. Januar 2014 – 1 L 1704/13 –, juris.
58Zudem ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allgemein anerkannt, dass beklagte öffentlich-rechtliche Körperschaften der unmittelbaren Rechtsgestaltung durch ein Gestaltungsurteil oder des Vollstreckungsdrucks aufgrund eines Leistungsurteils nicht bedürfen, weil diese auch eine bloße gerichtliche Feststellung beachten und die gebotenen Konsequenzen (Tun oder Unterlassen) ziehen werden. Insoweit ist eine gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts gerichtete Feststellungsklage gegenüber einer Leistungsklage nicht unbedingt subsidiär, da der jeweilige Beklagte regelmäßig bereits einem nicht vollstreckbaren Feststellungsurteil Folge leisten wird. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Feststellung fehlt in solchen Konstellationen nicht.
59Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1970 – VI C 8.69 –, BVerwGE 36, 179 (181) = juris (Rn. 12), in Anlehnung an zivilprozessuale Urteile, u.a. BGH, Urteile vom 9. Juni 1983 – II ZR 74/82 –, juris (Rn. 15) m.w.N., und vom 30. Mai 1995 – XI ZR 78/94 –, juris (Rn. 16 f.); s.a. BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 – 1 C 2/95 –, juris (Rn. 25 f.); erläuternd, aber offen lassend zudem BVerwG, Urteil vom 25. April 1996 – 3 C 8/95 –, juris (Rn. 31) m.w.N., sowie BAG, Urteil vom 4. April 1989 – 8 AZR 427/87 –, juris (Rn. 25). Kritisch zur Übertragung auf verwaltungsprozessuale Feststellungsklagen: Kopp/Schenke, VwGO,19. Auflage 2013, § 43 Rn. 28 mit zahlreichen Nachweisen.
60Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund, dass das Besoldungsrecht gemäß § 2 Abs. 1 ÜBesG NRW einem durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich begründeten, umfassenden Gesetzesvorbehalt unterliegt.
61Ständige Rspr. des BVerfG, u.a. Beschlüsse vom 11. Juni 1958 – 1 BvR 1/52, 46/52 –, BVerfGE 8, 1 (15 f.) = juris (Rn. 46), und vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, BVerfGE 81, 363 (386) = juris (Rn. 70); ferner Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 (299) = juris (Rn. 158); zur Thematik eingehend Summer, DÖV 2006, 249 ff.
62Aus der Zugehörigkeit des Gesetzesvorbehalts zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums folgt, dass die Alimentation generell durch Gesetz zu regeln ist und nur nach Maßgabe eines Gesetzes zuerkannt werden kann. Die Zulässigkeit leistungsbezogener Bezahlungselemente setzt danach voraus, dass ein gesetzlicher Rahmen den Anlass und die Möglichkeiten der Leistungsgewährung bestimmt, die Leistung aufgrund Verwaltungsentscheidung bewilligt wird und diese Bewilligungsentscheidung dann in die Bezügeberechnung eingeht.
63Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 (299) = juris (Rn. 158) m.w.N., u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juni 1958 – 1 BvL 149/52 –, BVerfGE 8, 28 (35) = juris (Rn. 23), und vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, BVerfGE 81, 363 (386) = juris (Rn. 70); zudem Summer, DÖV 2006, 249 ff.
64Dass die Bezüge in einem bestimmten Zeitpunkt jedoch keine amtsangemessene Höhe mehr aufweisen, ist vor diesem Hintergrund gerichtlich im Wege eines Feststellungsbegehrens geltend zu machen.
65II.
66Die in Bezug auf den Hauptantrag zulässige Feststellungsklage ist jedoch nicht begründet, da die verfassungsrechtlichen Anforderungen (1.) an eine nicht mehr amtsangemessene Alimentation im Falle des Klägers (2.) nicht erfüllt sind.
671.
68Die maßgeblichen, aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe sind jüngst im Zuge einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Richterbesoldung, unter anderem in Nordrhein-Westfalen, nochmals betont und näher konkretisiert worden,
69vgl. zu dieser Thematik eingehend: BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09, 2 BvL 18/09, 2 BvL 3/12, 2 BvL 4/12, 2 BvL 5/12, 2 BvL 6/12, 2 BvL 1/14 –, juris.
70Ausgehend von dieser Entscheidung werden vorliegend im Wesentlichen die folgenden Maßstäbe amtsangemessener Alimentation zugrunde gelegt:
71Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt unter anderem das für die Besoldung der Beamten, Richter und Staatsanwälte maßgebliche Alimentationsprinzip.
72Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 92) m.w.N.
73Dieses Prinzip verpflichtet den Dienstherrn, Beamte einschließlich ihrer Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität der Dienstverhältnisse von Beamten für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen.
74Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 93) m.w.N.
75Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen.
76Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 93 a.E.) m.w.N.
77Bei der praktischen Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum, und zwar sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung; diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen. Innerhalb des ihm zukommenden Entscheidungsspielraums muss der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Der Gesetzgeber muss den für die Bemessung der amtsangemessenen Alimentation relevanten Kriterien sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe über die Jahre hinweg Rechnung tragen.
78Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 94, 98) m.w.N.
79Es ist jedoch nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob der Gesetzgeber dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung. Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle dabei auf die Frage, ob die Bezüge der Beamten evident unzureichend sind. Ob dies der Fall ist, lässt sich alleine anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen untersuchen.
80Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 95 f.) m.w.N.
81Im Rahmen dieser Gesamtschau liegt es nahe, mit Hilfe von aus dem Alimentationsprinzip ableitbaren und volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parametern einen durch Zahlenwerte konkretisierten Orientierungsrahmen für eine grundsätzlich verfassungsgemäße Ausgestaltung der Alimentationsstruktur und des Alimentationsniveaus zu ermitteln. Ob der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Anpassung der Alimentierung an die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse bei der Fortschreibung der Besoldungshöhe nachkommt, zeigt sich dabei erst anhand einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung einerseits mit verschiedenen Vergleichsgrößen andererseits über einen aussagekräftigen Zeitraum hinweg.
82Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 97 f.) m.w.N.
83Das Bundesverfassungsgericht hat diesbezüglich Schwellenwerte mit Orientierungscharakter entwickelt, ab denen eine erkennbare Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung oder ‑höhe und der heranzuziehenden Vergleichsgröße vorliegt. Als Grundlage zieht das Gericht fünf Parameter heran, die in seiner Rechtsprechung zum Alimentationsprinzip angelegt sind und denen indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt (1. Prüfungsstufe).
84Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 97 f.) m.w.N.
85Dabei stellt das Bundesverfassungsgericht auf der ersten Prüfungsstufe der Besoldungsentwicklung über einen längeren Zeitraum jeweils die Entwicklung der Tarifergebnisse der Angestellten im öffentlichen Dienst (1. Parameter), die Entwicklung des Nominallohnindex (2. Parameter) und die Entwicklung des Verbraucherpreisindex (3. Parameter) in dem jeweils betroffenen Land gegenüber.
86Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 99 ff.) m.w.N.
87Um festzustellen, ob die Besoldungsentwicklung hinter der Entwicklung der genannten Parameter in erheblichem Maße zurückgeblieben ist, hat das Bundesverfassungsgericht seinen Betrachtungen zunächst jeweils – ausgehend von dem zu betrachtenden Jahr – einen zurückliegenden Zeitraum von 15 Jahren zugrunde gelegt und ergänzend im Wege einer Vergleichsberechnung einen gleichlangen Zeitraum herangezogen, der zusätzlich einen Zeitraum beginnend fünf Jahre vor Beginn des 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem überlappt.
88Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 102, 105, 108) m.w.N.
89Ergänzend hat das Bundesverfassungsgericht schließlich einen systeminternen Besoldungsvergleich anhand der Entwicklung des Abstandes zu anderen Besoldungsgruppen (4. Parameter) sowie einen Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und dem Durchschnitt anderer Länder (5. Parameter) herangezogen.
90Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 109 ff.) m.w.N.
91Nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts besteht auf dieser ersten Prüfungsstufe die Vermutung der einer angemessenen Beteiligung an der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des Lebensstandards nicht genügenden und damit verfassungswidrigen Unteralimentation, wenn mindestens drei der oben genannten fünf Parameter erfüllt sind. Diese Vermutung kann sodann im Rahmen einer Gesamtabwägung durch Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien widerlegt oder erhärtet werden (2. Prüfungsstufe), zu denen neben dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber, die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung zählen.
92Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 116 ff.) m.w.N.
93Falls die Gesamtschau der letztgenannten Kriterien weiterhin ergibt, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, bedarf es nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts schließlich der Prüfung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann (3. Prüfungsstufe). Gegebenenfalls muss eine Kollision mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (z.B. dem Verbot der Neuverschuldung gemäß Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG, sog. „Schuldenbremse“) entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich gebracht werden.
94Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 125) m.w.N.
952.
96Gemessen an diesen Maßstäben werden in Nordrhein-Westfalen die Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG in der ab dem 1. September 2006 gültigen Fassung durch die Beamtenbesoldung der Besoldungsgruppen A 12 bis A 16 ÜBesG NRW in den streitgegenständlichen Jahren 2013 und 2014 erfüllt,
97vgl. zu den Besoldungsgruppen A 12 bis A 15 ÜBesG NRW die gleichlautenden Urteile der Kammer vom gleichen Tage in den fünf Parallelverfahren – 1 K 5754/13, 1 K 6166/13, 1 K 51/14, 1 K 331/14 und 1 K 359/14 –, in Kürze bei juris veröffentlicht,
98Eine Gesamtbetrachtung der für die Bestimmung der Besoldungshöhe maßgeblichen Parameter ergibt insoweit, dass die gewährte Besoldung des Klägers in der aktuellen Erfahrungsstufe 12 der Besoldungsgruppe A 16 ÜBesG NRW nicht evident unangemessen ist und den verfassungsrechtlichen Maßstäben gerecht wird. Insbesondere genügte das Grundgehalt in der Besoldungsgruppe A 16 ÜBesG NRW in den Jahren 2013 und 2014, um dem Kläger nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung seines Amtes für die Allgemeinheit einen der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards angemessenen Lebensunterhalt zu ermöglichen.
99Es sprechen bereits nicht ausreichend Indizien dafür, dass die Bezüge in den streitgegenständlichen Jahren verfassungsrechtlich nicht mehr akzeptabel gewesen wären mit der Folge eines Verstoßes gegen das Alimentationsprinzip. Dies wird durch den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Vergleich der Entwicklung der Grundgehaltssätze einschließlich der jährlichen Sonderzahlung in der Besoldungsgruppe A 16 ÜBesG NRW, Erfahrungsstufe 12, mit der Entwicklung anderer relevanter Indizes belegt, da durch die Besoldungsentwicklung bereits nicht die vom Bundesverfassungsgericht auf der ersten Prüfungsstufe herangezogenen Parameter in dem allgemein für eine Indizwirkung vorausgesetzten Umfang von drei der genannten fünf Parameter erfüllt werden (a.). Auch unter Einbeziehung der weiteren alimentationsrechtlichen Kriterien des Abstandsgebots zu anderen Besoldungsgruppen sowie im Vergleich zu der Besoldung im Bund und in anderen Ländern ergibt sich kein anderes Ergebnis (b.). Sonstige besoldungsrechtliche Gründe für eine evidente Unangemessenheit der Besoldung sind nicht ersichtlich (c.). Schließlich ist auch ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip über die besoldungsrechtlichen Parameter hinaus nicht festzustellen, da insbesondere weder der Mindestgehalt der Alimentation in absoluter Höhe im Sinne einer finanziellen Notlage unterschritten wird noch eine Verletzung der prozeduralen Begründungspflichten festzustellen ist, auf die sich der Kläger berufen könnte (d.).
100a.
101Eine Gesamtschau der besoldungsrelevanten Parameter begründet nicht die Vermutung, dass die in der Erfahrungsstufe 12 der Besoldungsgruppe A 16 ÜBesG NRW gewährte Besoldung im streitgegenständlichen Zeitraum der Jahre 2013 und 2014 evident unzureichend gewesen wäre.
102Denn aus der Gegenüberstellung (ee.) der Anpassung der Besoldung (aa.) mit der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst (bb.) sowie der Entwicklung von Nominallohn- (cc.) und von Verbraucherpreisindex in Nordrhein-Westfalen (dd.) ergeben sich keine Indizien für eine evidente Unangemessenheit der Alimentation.
103aa.
104Die Entwicklung der Grundgehaltssätze zuzüglich Sonderzahlungen in Nordrhein-Westfalen in der Erfahrungsstufe (bis zum Jahr 2013 noch: Altersstufe) 12 der Besoldungsgruppe A 16 ÜBesG NRW bzw. (bis 2013:) BBesG,
105vgl. Art. 125a Abs. 1 GG, wonach das zuvor auch in den Ländern geltende BBesG solange noch fortgalt, bis mit dem ÜBesG für NRW im Dienstrechtsanpassungsgesetz vom 16. Mai 2013 (GV.NRW S. 234) das Land NRW das BBesG ins Landesrecht überführt hat,
106stellt sich ausgehend vom 31. Dezember 2013 und 2014 – den beiden Endpunkten des verfahrensgegenständlichen Zeitraums − in den davor liegenden 15 Jahren, d.h. in den hier zu betrachtenden Zeiträumen der Jahre 1999 bis 2013 und 2000 bis 2014, zuzüglich der hilfsweise berechneten Kontrollzeiträume (1994 bis 2008 und 1995 bis 2009) folgendermaßen dar:
107Die Grundgehaltssätze wurden zum 1. Januar 1995 um 2,0 Prozent durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Art. 2 BBVAnpG 1994 vom 24. August 1994 (BGBl I S. 2229), zum 1. Mai 1995 um 3,2 Prozent durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Art. 2 BBVAnpG 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl I S. 1942), zum 1. März 1997 durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1996/1997 vom 24. März 1997 (BGBl I S. 590) um 1,3 Prozent, zum 1. Januar 1998 durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1998 vom 6. August 1998 (BGBl I S. 2026) um 1,5 Prozent, zum 1. Juni 1999 durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1999 vom 19. November 1999 (BGBl I S. 2198) um 2,9 Prozent, durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 2000 vom 19. April 2001 (BGBl I S. 618) zum 1. Januar 2001 um 1,8 Prozent und zum 1. Januar 2002 um 2,2 Prozent, durch Art. 1-3 BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798) zum 1. Juli 2003 um 2,4 Prozent sowie zum 1. April 2004 und zum 1. August 2004 jeweils um 1,0 Prozent, durch § 2 BesVersAnpG 2008 NRW vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 750) zum 1. Juli 2008 um 2,9 Prozent, durch § 2 BesVersAnpG 2009/2010 NRW vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570) zum 1. März 2009 um 3,0 Prozent und zum 1. März 2010 um 1,2 Prozent, durch § 4 und § 6 BesVersAnpG 2011/2012 NRW vom 5. April 2011 (GV. NRW. S. 202) zum 1. April 2011 um 1,5 Prozent und zum 1. Januar 2012 um 1,9 Prozent sowie durch § 2 BesVersAnpG 2013/2014 NRW vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 486), geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des BesVersAnpG vom 11. November 2014 (GV. NRW. S. 734) zum 1. September 2013 und zum 1. September 2014 jeweils um 1,3 Prozent erhöht.
108Darüber hinaus erfolgten mehrfache Erhöhungen der Grundgehaltssätze, die sich – anders als Einmalzahlungen – nicht nur in den betreffenden Jahren, sondern auch in der Folgezeit als Sockelbeträge ebenfalls auf die Besoldungsentwicklung auswirkten, namentlich mit Wirkung zum 1. März 2009 in Höhe von 20,- Euro, zum 1. September 2013 in Höhe von 30,- Euro sowie zum 1. September 2014 in Höhe von 40,- Euro.
109Mit Wirkung ab 1994 wurde die den Beamten bis dahin in voller Höhe eines Monatsgehalts (= 100 Prozent) gezahlte Sonderzuwendung, sog. Weihnachtsgeld, zunächst auf den Stand des Jahres 1993 eingefroren, und im Anschluss beginnend mit dem Jahr 1995 stufenweise – jeweils durch Festsetzung des in den jährlichen BBVAnpG in Bezug genommenen Bemessungsfaktors durch das Bundesministerium des Innern – erst auf 95 Prozent, sodann im Jahr 1997 auf 93,78 Prozent, in 1998 auf 92,39 Prozent, in 1999 auf 89,79 Prozent, in 2001 auf 88,21 Prozent und in 2002 auf 86,31 Prozent gekürzt. Im Anschluss wurde die den Beamten gewährte jährliche Sonderzahlung, die ab dem Jahr 2003 auf Grundlage von § 6 Abs. 1 SZG-NRW gewährt wurde, zuerst zum 1. Dezember 2003 auf 50 Prozent und schließlich für Beamte der Besoldungsgruppen ab A 9 – was heute noch unverändert gilt – auf 30 Prozent der nach dem Besoldungsrecht für den Monat Dezember maßgebenden Bezüge abgesenkt.
110Die Streichung des Urlaubsgeldes durch Aufhebung des Urlaubsgeldgesetzes (vgl. Art. 18 Abs. 1 Nr. 2 BBVAnpG 2003/2004) ab dem Jahr 2004 sowie die Auszahlung von Einmalzahlungen, wie sie in den Jahren 1995, 1996, 1999, 2000, 2003, 2004 und 2011 gewährt wurden, können rechnerisch an dieser Stelle vernachlässigt werden, zumal sie sich insbesondere nicht zum Ende des Betrachtungszeitraums auswirkten.
111In gleicher Weise auch BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 140 und Rn. 185 a.E.) m.w.N.
112In tabellarischer Form stellt sich die Besoldungsentwicklung in der Besoldungsgruppe des Klägers (A 16 ÜBesG NRW, Erfahrungsstufe 12) in dem Zeitraum 1999 bis 2013 (mit dem Basisjahr 1998) und dem zugehörigen Kontrollzeitraum 1994 bis 2008 (mit dem Basisjahr 1993) wie folgt dar:
113Jahr |
Änderungsgesetz |
Besoldungsänderung in %(ohne Einmalzahlungen) |
Basisjahr1993 = 100 |
Basisjahr1998 = 100 |
|
1993 |
100,00 |
||||
1994 |
BBVAnpG 1994 vom24.8.1994 (BGBl. I 2229) |
2,0 |
102,00 |
||
Sonderzuwendung auf Stand von 1993 eingefroren |
-0,02 |
101,98 |
|||
1995 |
BBVAnpG 1995 vom18.12.1995 (BGBl. I 1942) |
3,2 |
105,24 |
||
… i.V.m. jährlicher Festsetzung des Bemessungsfaktors durch das BMI |
Kürzung Sonderzuwendung auf 95 % |
-0,23 |
105,00 |
||
1997 |
BBVAnpG 1996/1997 vom24.3.1997 (BGBl. I 590) |
1,3 |
106,37 |
||
… i.V.m. jährlicher Festsetzung des Bemessungsfaktors durch das BMI |
Kürzung Sonderzuwendung auf 93,78 % |
-0,1 |
106,27 |
||
1998 |
BBVAnpG 1998 vom6.8.1998 (BGBl. I 2026) |
1,5 |
107,86 |
100,00 |
|
… i.V.m. jährlicher Festsetzung des Bemessungsfaktors durch das BMI |
Kürzung Sonderzuwendungauf 92,39% |
-0,1 |
107,74 |
||
1999 |
BBVAnpG 1999 vom19.11.1999 (BGBl. I 2198) |
2,9 |
110,87 |
102,90 |
|
… i.V.m. jährlicher Festsetzung des Bemessungsfaktors durch das BMI |
Kürzung Sonderzahlungauf 89,79% |
-0,2 |
110,65 |
102,69 |
|
2001 |
BBVAnpG 2000 vom19.4.2001 (BGBl. I 618) |
1,8 |
112,64 |
104,54 |
|
… i.V.m. jährlicher Festsetzung des Bemessungsfaktors durch das BMI |
Kürzung Sonderzuwendungauf 88,21% |
-0,1 |
112,50 |
104,41 |
|
2002 |
BBVAnpG 2000 vom19.4.2001 (BGBl. I 618) |
2,2 |
114,97 |
106,71 |
|
… i.V.m. jährlicher Festsetzung des Bemessungsfaktors durch das BMI |
Kürzung Sonderzuwendungauf 86,31% |
-0,1 |
114,80 |
106,55 |
|
2003 |
BBVAnpG 2003/2004 vom10.9.2003 (BGBl. I 1798) |
2,4 |
117,56 |
109,11 |
|
Sonderzahlungsgesetz NRW vom20.11.2003 (GV.NRW S. 696) |
Kürzung Sonderzahlung für Beamte ab A9 auf 50% |
-2,8 |
114,24 |
106,03 |
|
2004 |
BBVAnpG 2003/2004 vom10.9.2003 (BGBl. I 1798) |
1,0 |
115,38 |
107,09 |
|
1,0 |
116,54 |
108,16 |
|||
2006 |
Sonderzahlungsgesetz NRW vom20.11.2003 (GV.NRW S. 696),geändert durch Haushaltsbegleitgesetz2006 (GV.NRW S. 197) |
Kürzung Sonderzahlung für Beamte ab A9 auf 30% |
-1,6 |
114,67 |
106,43 |
2008 |
BesVersAnpG NRW 2008 vom20.12.2007 (GV.NRW S. 750) |
2,9 |
118,00 |
109,52 |
|
2009 |
BesVersAnpG NRW 2009/2010 vom10.11.2009 (GV.NRW S. 570) |
Erhöhung Grundgehaltssätze um 20,- Euro |
0,4 |
109,91 |
|
3,0 |
113,20 |
||||
2010 |
1,2 |
114,56 |
|||
2011 |
BesVersAnpG NRW 2011/2012 vom5.4.2011 (GV.NRW S. 202) |
1,5 |
116,28 |
||
2012 |
1,9 |
118,49 |
|||
2013 |
BesVersAnpG NRW 2013/2014 vom16.7.2013 (GV.NRW S. 486),geändert durch Gesetz vom11.11.2014 (GV.NRW S. 734) |
1,3 |
120,03 |
||
Erhöhung Grundgehaltssätze um 30,- Euro |
0,5 |
120,61 |
In entsprechender Weise stellt sich die Besoldungsentwicklung bezogen auf die Besoldungsgruppe des Klägers (A 16 ÜBesG NRW, Erfahrungsstufe 12) in dem Zeitraum 2000 bis 2014 (mit dem Basisjahr 1999) und dem zugehörigen Kontrollzeitraum 1995 bis 2009 (mit dem Basisjahr 1994) tabellarisch wie folgt dar:
115Jahr |
Änderungsgesetz |
Besoldungsänderung in %(ohne Einmalzahlungen) |
Basisjahr1994 = 100 |
Basisjahr1999 = 100 |
|
1994 |
BBVAnpG 1994 vom24.8.1994 (BGBl. I 2229) |
2,0 |
100,00 |
||
Sonderzuwendung auf Stand von 1993 eingefroren |
-0,02 |
||||
1995 |
BBVAnpG 1995 vom18.12.1995 (BGBl. I 1942) |
3,2 |
103,20 |
||
… i.V.m. jährlicher Festsetzung des Bemessungsfaktors durch das BMI |
Kürzung Sonderzuwendung auf 95 % |
-0,23 |
102,96 |
||
1997 |
BBVAnpG 1996/1997 vom24.3.1997 (BGBl. I 590) |
1,3 |
104,30 |
||
… i.V.m. jährlicher Festsetzung des Bemessungsfaktors durch das BMI |
Kürzung Sonderzuwendung auf 93,78 % |
-0,1 |
104,20 |
||
1998 |
BBVAnpG 1998 vom6.8.1998 (BGBl. I 2026) |
1,5 |
105,76 |
||
… i.V.m. jährlicher Festsetzung des Bemessungsfaktors durch das BMI |
Kürzung Sonderzuwendungauf 92,39% |
-0,1 |
105,65 |
||
1999 |
BBVAnpG 1999 vom19.11.1999 (BGBl. I 2198) |
2,9 |
108,71 |
100,00 |
|
… i.V.m. jährlicher Festsetzung des Bemessungsfaktors durch das BMI |
Kürzung Sonderzahlungauf 89,79% |
-0,2 |
108,50 |
||
2001 |
BBVAnpG 2000 vom19.4.2001 (BGBl. I 618) |
1,8 |
110,45 |
101,80 |
|
… i.V.m. jährlicher Festsetzung des Bemessungsfaktors durch das BMI |
Kürzung Sonderzuwendungauf 88,21% |
-0,1 |
110,31 |
101,68 |
|
2002 |
BBVAnpG 2000 vom19.4.2001 (BGBl. I 618) |
2,2 |
112,74 |
103,91 |
|
… i.V.m. jährlicher Festsetzung des Bemessungsfaktors durch das BMI |
Kürzung Sonderzuwendungauf 86,31% |
-0,1 |
112,57 |
103,76 |
|
2003 |
BBVAnpG 2003/2004 vom10.9.2003 (BGBl. I 1798) |
2,4 |
115,28 |
106,25 |
|
Sonderzahlungsgesetz NRW vom20.11.2003 (GV.NRW S. 696) |
Kürzung Sonderzahlung für Beamte ab A9 auf 50% |
-2,8 |
112,02 |
103,25 |
|
2004 |
BBVAnpG 2003/2004 vom10.9.2003 (BGBl. I 1798) |
1,0 |
113,14 |
104,28 |
|
1,0 |
114,27 |
105,33 |
|||
2006 |
Sonderzahlungsgesetz NRW vom20.11.2003 (GV.NRW S. 696),geändert durch Haushaltsbegleitgesetz2006 (GV.NRW S. 197) |
Kürzung Sonderzahlung für Beamte ab A9 auf 30% |
-1,6 |
112,45 |
103,64 |
2008 |
BesVersAnpG NRW 2008 vom20.12.2007 (GV.NRW S. 750) |
2,9 |
115,71 |
106,65 |
|
2009 |
BesVersAnpG NRW 2009/2010 vom10.11.2009 (GV.NRW S. 570) |
Erhöhung Grundgehalts-sätze um 20,- Euro |
0,4 |
116,12 |
107,02 |
3,0 |
119,60 |
110,23 |
|||
2010 |
1,2 |
111,56 |
|||
2011 |
BesVersAnpG NRW 2011/2012 vom5.4.2011 (GV.NRW S. 202) |
1,5 |
113,23 |
||
2012 |
1,9 |
115,38 |
|||
2013 |
BesVersAnpG NRW 2013/2014 vom16.7.2013 (GV.NRW S. 486),geändert durch Gesetz vom11.11.2014 (GV.NRW S. 734) |
1,3 |
116,88 |
||
Erhöhung Grundgehalts-sätze um 30,- Euro |
0,5 |
117,45 |
|||
2014 |
1,3 |
118,97 |
|||
Erhöhung Grundgehalts-sätze um 40,- Euro |
0,6 |
119,73 |
Zur Erläuterung ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass die in zahlreichen einzelnen Schritten vom Gesetzgeber vorgenommenen Kürzungen der Sonderzahlung von anfangs 100 Prozent im Jahr 1993 auf aktuell 30 Prozent für Beamte ab Besoldungsgruppe A 9 ÜBesG NRW aufwärts im Rahmen der vorstehenden Tabellen in den jeweiligen Jahren der Änderung mit ihrer prozentualen Auswirkung gegenüber dem Vorjahr abgebildet worden sind. Für die Berechnung hat sich die Kammer, soweit sie aktuell (gekürzte) Sonderzahlung y und die vorhergehende Sonderzahlung x des Vorjahres zugrundegelegt werden, der Formel (x – y) / x * 100 bedient.
117In entsprechender Weise ist die Kammer auch im Hinblick auf die mehrfach erfolgte Erhöhung der Sockelbeträge um bezifferte Euro-Beträge verfahren, indem sie diese – anders als Einmalzahlungen auch bei künftigen Erhöhungen fortwirkenden – Anpassungen mit ihrer prozentualen Auswirkung bezogen auf die im jeweiligen Jahr gewährten Grundgehaltssätze in der Besoldungsgruppe des Klägers (A 16 ÜBesG NRW, Erfahrungsstufe 12) berechnet und sodann der weiteren Fortschreibung des Indexwertes zugrunde gelegt hat. Unter Berücksichtigung des Sockelbetrages x und des vor der Erhöhung gewährten Grundgehalts y in der maßgeblichen Besoldungsgruppe und -stufe des Klägers richtete sich dies nach der Formel x / y * 100.
118Im Übrigen hat die Kammer davon abgesehen, die Besoldungsentwicklung – und an späterer Stelle auch die Entwicklung der Tarifentgelte – zu der Entwicklung der jeweils von Beamten (bzw. Tarifbeschäftigten) abverlangten Stundenzahlen Verhältnis zu setzen. Zwar könnte hierdurch eine exaktere Bemessung der tatsächlichen Erhöhung pro Arbeitseinheit/-stunde erreicht werden, die im abschließenden Vergleich der Parameter den Ausschlag geben könnte. Doch hat die Kammer insoweit zugleich berücksichtigt, dass die Alimentation eines Beamten mehr als eine reine Vergütung für eine bestimmte Stundenzahl ist: Die Besoldung des Beamten stellt kein Entgelt für bestimmte konkrete Dienstleistungen dar, sondern ist eine Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte ihm mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt (vgl. „mit vollem persönlichem Einsatz“ in § 34 BeamtStG). Sie bildet die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und die ihm im Staatsleben zufallende Funktion, eine stabile Verwaltung zu sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften zu bilden, erfüllen kann,
119vgl. zu letzterem: BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 – 2 BvL 11/04 –, BVerfGE 117, 372, 380 = juris (Rn. 35) m.w.N.
120Auf dieser Grundlage ergibt sich im Ergebnis ein Anstieg der A 16-Besoldung in der heutigen Erfahrungsstufe (früher Altersstufe) 12 um 20,61 Prozent in dem Zeitraum von 1999 bis 2013 sowie um 19,73 Prozent in dem Zeitraum von 2000 bis 2014.
121Legt man ergänzend die vom Bundesverfassungsgericht als Vergleichsberechnung eingeführte Staffelprüfung anhand eines 15-Jahreszeitraums, der fünf Jahre vor den maßgeblichen Endjahren beginnt und endet, zugrunde, ist in den Zeiträumen von 1994 bis 2008 sowie von 1995 bis 2009 ein Anstieg der A 16-Besoldung in Höhe von 18,0 Prozent bzw. 19,6 Prozent zu verzeichnen.
122Diese Besoldungsentwicklung in den genannten Zeiträumen bedarf nunmehr einer Gegenüberstellung mit der Entwicklung der anderen besoldungsrelevanten Parameter in den gleichen Zeiträumen:
123bb.
124Ein erster Parameter für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
125vgl. jüngst Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 99-102) m.w.N.,
126eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst in dem jeweils betroffenen Land. Denn aufgrund ihrer vergleichbaren Ausbildung und Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes kommt den Ergebnissen der Tarifbeschäftigten eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der Wertigkeit des Amtes und damit der Angemessenheit der Besoldung zu, zumal die Tarifabschlüsse gleichzeitig ein gewichtiges Indiz für die Entwicklung der (sonstigen) allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards darstellen. Auf der anderen Seite ist der Besoldungsgesetzgeber aber von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, bei Anpassungen der Bezüge eine strikte Parallelität zu den Tarifergebnissen des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten.
127Eine Abkoppelung der Besoldungsentwicklung gegenüber der Entwicklung der Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst ist in der Regel zu bejahen, wenn die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung innerhalb der zurückliegenden 15 Jahre beträgt. Ergänzend ist gegebenenfalls – wie schon bei der Besoldungsentwicklung – für einen weiteren, gleich langen Zeitraum, der auch einen Zeitraum fünf Jahre vor Beginn des 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überlappt, eine Vergleichsberechnung durchzuführen.
128Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 99-102) m.w.N.
129In den hier maßgeblichen Zeiträumen stellte sich die Entwicklung der Tarifentgelte für Angestellte im öffentlichen Dienst, die mit Hilfe der von IT.NRW im Rahmen des Klageverfahrens zur Verfügung gestellten Daten berechnet worden ist, wie folgt dar:
130Die Tarifentgelte wurden zwischen den Jahren 1994 und 2005 zunächst durch Änderungstarifverträge zum Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vom 12. Oktober 1973 angepasst. Danach erhielten die Tarifbeschäftigten Erhöhungen ihrer Bezüge in Höhe von 2,0 Prozent im Jahr 1994, von 3,2 Prozent im Jahr 1995, von 1,3 Prozent im Jahr 1997, von 1,5 Prozent im Jahr 1998, von 3,1 Prozent im Jahr 1999, von 2,0 Prozent im Jahr 2000, von jeweils 2,4 Prozent im Jahr 2001 und im Jahr 2003 sowie schließlich in Höhe von 2,0 Prozent im Jahr 2004.
131Gleichzeitig wurden die den Tarifbeschäftigten gezahlten Sonderzuwendungen, die im Jahr 1993 noch 100 Prozent eines Monatsgehaltes betrugen, beginnend mit dem Jahr 1994 stufenweise – vergleichbar den Kürzungen der den Beamten gezahlten Sonderzuwendungen – abgesenkt. Nachdem die Sonderzuwendungen im Jahr 1994 zunächst auf 98,04 Prozent abgesenkt wurden, erfolgten weitere Absenkungen im Jahr 1995 auf 95 Prozent, in 1997 auf 93,78 Prozent, in 1998 auf 92,39 Prozent, in 1999 auf 89,62 Prozent, in 2000 auf 87,86 Prozent, in 2001 auf 85,8 Prozent, in 2003 auf 83,79 Prozent sowie in 2004 zuerst auf 82,96 Prozent und später nochmals auf 82,14 Prozent.
132Mit dem Auslaufen des BAT zum 31. Oktober 2006 und der im Anschluss erfolgten Umstellung der maßgeblichen Tarifgrundlagen für Beschäftigte des Bundes und der Kommunen auf den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sowie für Landesbedienstete auf den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) war beginnend mit dem Jahr 2006 zu differenzieren:
133Zunächst sahen beide Tarifverträge (TVöD und TV-L) unabhängig voneinander und in unterschiedlicher Höhe eine weitere Absenkung der Sonderzuwendung für Tarifbeschäftigte vor, die sich in der einem Beamten der Besoldungsgruppe A 16 ÜBesG NRW – wie dem Kläger – vergleichbaren Entgeltgruppe 15Ü,
134vgl. exemplarisch Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigten Lehrkräfte in der bereinigten Fassung nach Maßgabe der Tarifeinigung vom 10. März 2011 (Lehrer-Richtlinien der TdL); siehe aktuell auch § 12 Abs. 1 des Tarifvertrags über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder einschließlich Anlage – TV EntgO-L – vom 28. März 2015.
135auf 60 Prozent (TVöD) sowie auf 35 Prozent (TV-L) belief.
136In den Folgejahren wurden die Tarifentgelte im Rahmen der TVöD um 3,1 Prozent zuzüglich eines Sockelbetrages von 50,- Euro ab dem Jahr 2008, um weitere 2,8 Prozent ab 2009, um 1,2 Prozent ab 2010, um 0,6 Prozent zuzüglich weiterer 0,5 Prozent ab 2011, um 3,5 Prozent ab 2012, um 2,8 Prozent ab 2013 sowie um 3,0 Prozent ab 2009 erhöht.
137Im Rahmen des TV-L beliefen sich die Erhöhungen in den gleichen Zeitraum zwischen 2008 und 2014 auf 2,9 Prozent einschließlich einer Aufrundung auf volle fünf Euro ab dem Jahr 2008, auf einen Sockelbetrag von 40,- Euro plus weitere 3,0 Prozent ab 2009, auf 1,2 Prozent ab 2010, auf 1,5 Prozent ab 2011, auf 1,9 Prozent zuzüglich eines Sockelbetrages von 17,- Euro ab 2012, auf 2,65 Prozent ab 2013 sowie auf 2,95 Prozent ab 2009.
138Anders als die vorgenannten Anpassungen der Sockelbeträge um bezifferte Zahlungsbeträge können Einmalzahlungen – wie schon bei der Berechnung der Besoldungsentwicklung – rechnerisch vernachlässigt werden, weil sie sich nicht dauerhaft, d.h. auch bei künftigen prozentuale Erhöhungen, auf die Entwicklung der Tarifentgelte auswirken.
139Für die weiteren Berechnungen auf dieser Grundlage kann ebenfalls auf die diesbezüglichen Erläuterungen zur Besoldungsentwicklung verwiesen werden.
140In tabellarischer Form stellt sich die Entwicklung der Tarifentgelte im öffentlichen Dienst in der Entgeltgruppe 15Ü, Stufe 5, in dem Zeitraum 1999 bis 2013 (mit dem Basisjahr 1998) und dem zugehörigen Kontrollzeitraum 1994 bis 2008 (mit dem Basisjahr 1993) wie folgt dar:
141Jahr |
Tarifveränderungen in %(ohne Einmalzahlungen) |
Basisjahr1993 = 100 |
Basisjahr1998 = 100 |
|||||
Bundesangestelltentarif (BAT) |
||||||||
1993 |
100,00 |
|||||||
1994 |
2,0 |
102,00 |
||||||
Absenkung Sonderzahlungvon 100 % (in 1993) auf 98,04 % |
-0,15 |
101,85 |
||||||
1995 |
3,2 |
105,11 |
||||||
Absenkung Sonderzahlungauf 95 % |
-0,23 |
104,86 |
||||||
1997 |
1,3 |
106,23 |
||||||
Absenkung Sonderzahlungauf 93,78 % |
-0,09 |
106,13 |
||||||
1998 |
1,5 |
107,72 |
100,00 |
|||||
Absenkung Sonderzahlungauf 92,39 % |
-0,11 |
107,60 |
||||||
1999 |
3,1 |
110,93 |
103,09 |
|||||
Absenkung Sonderzahlungauf 89,62 % |
-0,21 |
110,69 |
102,87 |
|||||
2000 |
2,0 |
112,91 |
104,94 |
|||||
Absenkung Sonderzahlungauf 87,86 % |
-0,14 |
112,76 |
104,79 |
|||||
2001 |
2,4 |
115,46 |
107,31 |
|||||
Absenkung Sonderzahlungauf 85,80 % |
-0,16 |
115,28 |
107,14 |
|||||
2003 |
2,4 |
118,05 |
109,71 |
|||||
Absenkung Sonderzahlungauf 83,79 % |
-0,16 |
117,86 |
109,54 |
|||||
2004 |
2,0 |
120,22 |
111,73 |
|||||
Absenkung Sonderzahlungauf 82,96 % |
-0,06 |
120,14 |
111,65 |
|||||
Absenkung Sonderzahlungauf 82,14 % |
-0,06 |
120,06 |
111,58 |
|||||
Jahr |
TVöD für Bund und Gemeinden |
TV-L für Länder |
TV-L |
TV-L |
||||
2006/2007 |
Absenkung Sonderzahlung auf 60%ab EG 13 |
-1,73 |
Absenkung Sonderzahlung auf 35%ab EG 14 |
-3,68 |
117,99 |
115,65 |
109,66 |
107,48 |
2008 |
ErhöhungSockelbeträgeum 50,- Euro |
0,9 |
2,9 |
119,05 |
119,00 |
110,64 |
110,60 |
|
3,1 |
Aufrundenauf volle5,- Euro |
0,0 |
122,74 |
118,97 |
114,07 |
110,57 |
||
2009 |
2,8 |
ErhöhungSockelbeträgeum 40,- Euro |
0,7 |
117,26 |
111,34 |
|||
3,0 |
114,68 |
|||||||
2010 |
1,2 |
1,2 |
118,67 |
116,06 |
||||
2011 |
0,6 |
1,5 |
119,38 |
117,80 |
||||
0,5 |
119,98 |
|||||||
2012 |
3,5 |
1,9 |
124,18 |
120,03 |
||||
ErhöhungSockelbeträgeum 17,- Euro |
0,3 |
120,36 |
||||||
2013 |
2,8 |
2,65 |
127,66 |
123,55 |
In entsprechender Weise stellt sich die Entwicklung der Tarifentgelte im öffentlichen Dienst in der Entgeltgruppe 15Ü, Stufe 5, in dem Zeitraum 2000 bis 2014 (mit dem Basisjahr 1999) und dem zugehörigen Kontrollzeitraum 1995 bis 2009 (mit dem Basisjahr 1994) tabellarisch wie folgt dar:
143Jahr |
Tarifveränderungen in %(ohne Einmalzahlungen) |
Basisjahr1994 = 100 |
Basisjahr1999 = 100 |
|||||
Bundesangestelltentarif (BAT) |
||||||||
1994 |
2,0 |
100,00 |
||||||
Absenkung Sonderzahlungvon 100 % (in 1993) auf 98,04 % |
-0,15 |
|||||||
1995 |
3,2 |
103,20 |
||||||
Absenkung Sonderzahlungauf 95 % |
-0,23 |
102,96 |
||||||
1997 |
1,3 |
104,30 |
||||||
Absenkung Sonderzahlungauf 93,78 % |
-0,09 |
104,21 |
||||||
1998 |
1,5 |
105,76 |
||||||
Absenkung Sonderzahlungauf 92,39 % |
-0,11 |
105,65 |
||||||
1999 |
3,1 |
108,92 |
100,00 |
|||||
Absenkung Sonderzahlungauf 89,62 % |
-0,21 |
108,69 |
||||||
2000 |
2,0 |
110,86 |
102,01 |
|||||
Absenkung Sonderzahlungauf 87,86 % |
-0,14 |
110,71 |
101,87 |
|||||
2001 |
2,4 |
113,37 |
104,31 |
|||||
Absenkung Sonderzahlungauf 85,80 % |
-0,16 |
113,19 |
104,14 |
|||||
2003 |
2,4 |
115,91 |
106,64 |
|||||
Absenkung Sonderzahlungauf 83,79 % |
-0,16 |
115,72 |
106,48 |
|||||
2004 |
2,0 |
118,04 |
108,61 |
|||||
Absenkung Sonderzahlungauf 82,96 % |
-0,06 |
117,96 |
108,54 |
|||||
Absenkung Sonderzahlungauf 82,14 % |
-0,06 |
117,89 |
108,47 |
|||||
Jahr |
TVöD für Bund und Gemeinden |
TV-L für Länder |
TV-L |
TV-L |
||||
2006/2007 |
Absenkung Sonderzahlung auf 60%ab EG 13 |
-1,73 |
Absenkung Sonderzahlung auf 35%ab EG 14 |
-3,68 |
115,85 |
113,55 |
106,59 |
104,48 |
2008 |
ErhöhungSockelbeträgeum 50,- Euro |
0,9 |
2,9 |
116,89 |
116,85 |
107,55 |
107,51 |
|
3,1 |
Aufrundenauf volle5,- Euro |
0,0 |
120,52 |
116,81 |
110,89 |
107,48 |
||
2009 |
2,8 |
ErhöhungSockelbeträgeum 40,- Euro |
0,7 |
123,89 |
117,63 |
113,99 |
108,23 |
|
3,0 |
121,16 |
111,48 |
||||||
2010 |
1,2 |
1,2 |
115,36 |
112,81 |
||||
2011 |
0,6 |
1,5 |
116,05 |
114,51 |
||||
0,5 |
116,63 |
|||||||
2012 |
3,5 |
1,9 |
120,71 |
116,68 |
||||
ErhöhungSockelbeträgeum 17,- Euro |
0,3 |
117,00 |
||||||
2013 |
2,8 |
2,65 |
124,09 |
120,10 |
||||
2014 |
3,0 |
2,95 |
127,81 |
123,64 |
Zusammengefasst stiegen die Einkommen der Tarifbeschäftigten im Öffentlichen Dienst in Nordrhein-Westfalen in dem zu betrachtenden Zeitraum von 1999 bis 2013 um 27,66 Prozent (BAT und TVöD) bzw. 23,55 Prozent (BAT und TV-L) sowie zwischen den Jahren 2000 und 2014 um 27,81 Prozent (BAT und TVöD) bzw. 23,64 Prozent (BAT und TV-L).
145Legt man ergänzend die vom Bundesverfassungsgericht als Kontrollüberlegung eingeführte Staffelprüfung zugrunde, ist in dem Zeitraum von 1994 bis 2008 ein Anstieg in Höhe von 22,74 Prozent (BAT und TVöD) bzw. 18,97 Prozent (BAT und TV-L) sowie zwischen den Jahren 1995 und 2009 im Umfang von 23,89 Prozent (BAT und TVöD) bzw. 21,16 Prozent (BAT und TV-L) zu verzeichnen.
146cc.
147Ein weiteres Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes ist nach dem Bundesverfassungsgericht eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im jeweils betroffenen Land. Bei letzterem handelt es sich nämlich um einen allgemein anerkannten und repräsentativen Indikator der Verdienstentwicklung, d.h. für die Einkommens- und Wohlstandsentwicklung der abhängig Beschäftigten in Deutschland, indem darin die Veränderung des durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes inklusive Sonderzahlungen der vollzeit-, teilzeit- und geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer abgebildet wird. Beträgt die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Nominallohnindex bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem gleich langen, um fünf Jahre überlappenden Zeitraum in der Regel mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres potentielles Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation.
148Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 103-105) m.w.N.
149Zur Ermittlung des Nominallohnindex in Nordrhein-Westfalen hat IT.NRW auf entsprechende Anfrage der Kammer für den Zeitraum bis zu dem Jahr 2006 auf die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen der Länder sowie für den Zeitraum ab dem Jahr 2007 auf die Ergebnisse der Vierteljährlichen Verdiensterhebung zurückgegriffen.
150Die Entwicklung des Nominallohnindex stellt sich nach der entsprechenden Auskunft in den hier maßgeblichen Zeiträumen wie folgt dar:
151Jahr |
Basisjahr1993 = 100 |
Basisjahr1994 = 100 |
Basisjahr1998 = 100 |
Basisjahr1999 = 100 |
1993 |
100,00 |
|||
1994 |
101,38 |
100,00 |
||
1995 |
104,25 |
102,83 |
||
1996 |
105,26 |
103,83 |
||
1997 |
105,03 |
103,60 |
||
1998 |
105,07 |
103,64 |
100,00 |
|
1999 |
105,79 |
104,35 |
100,69 |
100,00 |
2000 |
106,37 |
104,92 |
101,24 |
100,54 |
2001 |
107,64 |
106,17 |
102,44 |
101,74 |
2002 |
109,26 |
107,77 |
103,99 |
103,28 |
2003 |
110,17 |
108,66 |
104,85 |
104,14 |
2004 |
110,76 |
109,25 |
105,42 |
104,70 |
2005 |
111,16 |
109,64 |
105,80 |
105,08 |
2006 |
111,03 |
109,51 |
105,67 |
104,95 |
2007 |
112,09 |
110,56 |
106,69 |
105,96 |
2008 |
114,82 |
113,25 |
109,28 |
108,53 |
2009 |
113,95 |
109,96 |
109,21 |
|
2010 |
112,78 |
112,01 |
||
2011 |
116,27 |
115,48 |
||
2012 |
118,64 |
117,83 |
||
2013 |
119,32 |
118,50 |
||
2014 |
121,30 |
Demzufolge stieg der Nominallohnindex für das Land Nordrhein-Westfalen in dem Zeitraum von 1999 bis 2013 (mit dem Basisjahr 1998) um 18,5 Prozent sowie zwischen 2000 und 2014 (mit dem Basisjahr 1999) um 20,6 Prozent.
153Für die Kontrollzeiträume in den Zeitraum von 1994 bis 2008 (Basisjahr 1993) war ein Anstieg in Höhe von 13,3 Prozent sowie zwischen den Jahren 1995 und 2009 (Basisjahr 1994) im Umfang von 10,8 Prozent zu verzeichnen.
154dd.
155Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in dem jeweils betroffenen Land ist nach dem Bundesverfassungsgericht ein weiteres Indiz für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation, da hierin die allgemeine Preisentwicklung, d.h. die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen, die von privaten Haushalten für Konsumzwecke in Anspruch genommen werden, abgebildet wird. Denn das Alimentationsprinzip verlangt, durch eine entsprechende Bemessung der Bezüge zu verhindern, dass das Gehalt infolge eines Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten aufgezehrt und dem Beamten infolge des Kaufkraftverlustes die Möglichkeit genommen wird, den ihm zukommenden Lebenszuschnitt zu wahren. Bleibt die Besoldungsentwicklung hinter der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in den zurückliegenden 15 Jahren und in einem weiteren, gleich langen überlappenden Zeitraum in der Regel um mindestens fünf Prozent zurück, ist dies ein weiteres potentielles Indiz für eine evidente Unangemessenheit der Alimentation.
156Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 106-108) m.w.N.
157Auf Grundlage der wiederum von IT-NRW im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens bereitgestellten Zahlen stellt sich der Verbraucherpreisindex für das Land Nordrhein-Westfalen in den maßgeblichen Zeiträumen wie folgt dar:
158Jahr |
Basisjahr1993 = 100 |
Basisjahr1994 = 100 |
Basisjahr1998 = 100 |
Basisjahr1999 = 100 |
1993 |
100,00 |
|||
1994 |
102,59 |
100,00 |
||
1995 |
104,53 |
101,89 |
||
1996 |
105,95 |
103,28 |
||
1997 |
108,15 |
105,42 |
||
1998 |
109,06 |
106,31 |
100,00 |
|
1999 |
109,83 |
107,06 |
100,71 |
100,00 |
2000 |
111,51 |
108,70 |
102,25 |
101,53 |
2001 |
113,84 |
110,97 |
104,39 |
103,65 |
2002 |
115,27 |
112,36 |
105,69 |
104,95 |
2003 |
116,56 |
113,62 |
106,88 |
106,12 |
2004 |
118,37 |
115,38 |
108,54 |
107,77 |
2005 |
120,44 |
117,40 |
110,44 |
109,66 |
2006 |
121,99 |
118,92 |
111,86 |
111,07 |
2007 |
124,71 |
121,56 |
114,35 |
113,55 |
2008 |
127,68 |
124,46 |
117,08 |
116,25 |
2009 |
124,84 |
117,44 |
116,61 |
|
2010 |
118,62 |
117,79 |
||
2011 |
121,23 |
120,38 |
||
2012 |
123,49 |
122,61 |
||
2013 |
125,50 |
124,62 |
||
2014 |
126,03 |
Der Verbraucherpreisindex in Nordrhein-Westfalen stieg hiernach in dem Zeitraum von 1999 bis 2013 (mit dem Basisjahr 1998) um 24,6 Prozent sowie zwischen den Jahren 2000 und 2014 (mit dem Basisjahr 1999) um 24,1 Prozent.
160Für den Zeitraum der Vergleichsberechnung von 1994 bis 2008 (Basisjahr 1993) war ein Anstieg in Höhe von 24,5 Prozent sowie für den weiteren Kontrollzeitraum zwischen 1995 und 2009 (Basisjahr 1994) im Umfang von 22,5 Prozent zu verzeichnen.
161ee.
162Auf Basis der vorstehenden Indexwerte lässt sich eine evident unzureichende Entwicklung der Besoldung von Beamten in der Besoldungsgruppe A 16 ÜBesG NRW, Erfahrungsstufe (früher: Altersstufe) 12 – wie dem Kläger –, nicht feststellen. Denn die ermittelten Zahlen lassen eine im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstäbe als erheblich zu bewertende Abweichung der Besoldungsentwicklung von den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen in den 15-jährigen Zeiträumen mit Endpunkten in den Jahren 2013 und 2014 sowie hilfsweise in den Jahren 2008 und 2009 nicht erkennen.
163Dabei wird die jeweilige Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen, des Nominallohnindex und des Verbraucherpreisindex (100 + x) einerseits und der Besoldungsentwicklung (100 + y) andererseits in Relation zur Besoldungsentwicklung mit der Formel [(100 + x) – (100 + y)] / (100 + y) * 100 dargestellt.
164Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 144) m.w.N.
165Anhand der vorstehend ermittelten Indexwerte ergibt sich das folgende Verhältnis zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung der einzelnen Parameter:
166Die Besoldung blieb im Jahr 2013 ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1998 um 5,84 Prozent (TVöD) bzw. 2,44 Prozent (TV-L) hinter dem Anstieg der Tarifverdienste und um 4,06 Prozent hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück, lag jedoch demgegenüber um 1,07 Prozent über dem Anstieg des Nominallohnindex. Damit wich bezogen auf das Jahr 2013 in Gestalt der Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst jedenfalls nur ein einzelner von drei Parametern mit mehr als fünf Prozent und damit in erheblichem Maße – gemessen an der Lesart des Bundesverfassungsgerichts – von der Entwicklung der Beamtenbesoldung im gleichen 15-jährigen Zeitraum ab.
167In diesem Zusammenhang geht die Kammer im Sinne einer Günstigkeitsprüfung davon aus, dass es zur Erreichung der vorliegend relevanten Zwecke im Verhältnis zur Besoldungsentwicklung genügt, wenn jedenfalls einer der beiden Indexwerte für die Entwicklung der Tarifergebnisse den vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Grenzwert übertrifft. Nicht entscheidend ist hierbei, dass der Kläger als verbeamtete Lehrkraft ein Landesbeamter ist und ihm die angestellten Lehrkräfte des Landes, die folgerichtig nach TV-L vergütet werden, am ehesten vergleichbar wären. Denn Hintergrund der hier vorgenommenen Betrachtung ist nicht die reine Vergleichbarkeit eines Beamten mit seiner Vergütung im Falle einer gedachten Einstellung im Angestelltenverhältnis, sondern – wie es das Bundesverfassungsgericht selbst formuliert hat – der Vergleich mit den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen. Diese jedoch werden ebenso durch die Ergebnisse des TV-L wie auch durch die Anpassungen nach dem TVöD bestimmt, zumal letztere Tarifergebnisse über den Bund hinaus auch für die Tarifangestellten der Kommunen und damit innerhalb der Länder Wirkung entfalten. In Anbetracht der wie Landesbeamte nach Landesrecht besoldeten Kommunalbeamten (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ÜBesG NRW) ist die Notwendigkeit ihrer Vergleichbarkeit naheliegend, weil andernfalls für diese ein anderer Maßstab gelten würde. Diese Betrachtungsweise trägt schließlich im vorliegenden Verfahren auch im Sinne eines Erst-Recht-Schlusses dem Umstand Rechnung, dass die Besoldungsentwicklung jedenfalls verfassungsgemäß ist, wenn selbst bei der für den Kläger günstigsten Berechnung kein hinreichender Anhaltspunkt für eine evident unzureichende Alimentation besteht.
168Im Jahr 2014 blieb die Besoldung sodann – ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1999 – um 6,75 Prozent (TVöD) bzw. 3,27 (TV-L) hinter dem Anstieg der Tarifverdienste, um 1,31 Prozent hinter dem Anstieg des Nominallohnindex und um 5,26 Prozent hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück. Demgemäß war im Jahr 2014 neben der Entwicklung der Tarifergebnisse (bei Zugrundelegung der genannten Günstigkeitsprüfung) auch bezogen auf den Verbraucherpreisindex und damit – anders als noch in 2013 – bei zwei der drei Kriterien eine oberhalb der Fünf-Prozent-Grenze liegende Abweichung der abschließenden Indexwerte gegenüber der Besoldungsentwicklung zu erkennen.
169Dass die Besoldungsentwicklung gleichwohl keine Anzeichen für eine verfassungswidrige Unteralimentation erkennen lässt, wird zudem auch durch die zusätzliche Vergleichsberechnung für überlappende, gleich lange Zeiträume beginnend in den Jahren 1994 und 1995 bestätigt, wie sie auch das Bundesverfassungsgericht als sog. „Staffelprüfung“ seinen Ausführungen bereits zu Grunde gelegt hat. Unter Berücksichtigung dessen ergeben sich im vorliegenden Verfahren ergänzend noch die folgenden Werte:
170Im Jahr 2008 blieb die Besoldung ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1993 um 4,02 Prozent (TVöD) bzw. 0,82 Prozent (TV-L) hinter dem Anstieg der Tarifverdienste und um 8,21 Prozent hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück, lag jedoch um 2,70 Prozent über dem Anstieg des Nominallohnindex. Demzufolge ist auch im ersten Kontrollzeitraum mit dem Verbraucherpreisindex nur ein einzelnes der drei Kriterien, welche die Entwicklung der verschiedenen Parameter über einen 15-Jahres-Zeitraum zum Gegenstand haben, erfüllt, ohne dass es – anders als noch für die Jahre 2013 und 2014 – auf die Maßgeblichkeit der beiden seit dem Jahr 2006 gültigen Tarifverträge (TVöD und TV-L) für den Tarifindex ankäme, weil beide Varianten den bundesverfassungsgerichtlichen Grenzwert unterschreiten.
171Schließlich blieb die Besoldung im Jahr 2009 ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1994 um 3,59 Prozent (TVöD) bzw. 1,3 Prozent (TV-L) hinter dem Anstieg der Tarifverdienste und um 4,38 Prozent hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück, wohingegen die Besoldungsentwicklung den Anstieg des Nominallohnindex um 4,72 Prozent überstieg. Damit war im Jahr 2009 nicht ein einziges der drei Kriterien unmittelbar und mit dem Verbraucherpreisindex ein Kriterium allenfalls annähernd erfüllt.
172b.
173Auch im Rahmen der Einbeziehung weiterer alimentationsrelevanter Determinanten ergibt sich keine Vermutung einer evidenten Unangemessenheit der Besoldung des Klägers in Nordrhein-Westfalen in Erfahrungsstufe 12 der Besoldungsgruppe A 16 ÜBesG NRW in den Jahren 2013 und 2014.
174aa.
175Das Bundesverfassungsgericht hat an dieser Stelle als vierten Parameter einen systeminternen Besoldungsvergleich angestrengt, der aus dem Verhältnis der untersuchten Besoldung zur Besoldung anderer Beamtengruppen resultiert und insofern der Frage geschuldet ist, ob das aus dem Leistungsgrundsatz in Art. 33 Abs. 2 GG und dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG folgende Abstandsgebot gewahrt ist. Danach ist es dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums untersagt, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen. Eine fortbestehende Staffelung der Gehälter soll das Leistungs- und das Laufbahnprinzip sicherstellen, indem die in den höher besoldeten Ämtern für den Dienstherrn erbrachten, regelmäßig wertvolleren Leistungen auch entsprechend bemessen werden. Eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen indiziert daher einen Verstoß gegen das Abstandsgebot. Ein Verstoß liegt in der Regel vor bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 Prozent in den zurückliegenden fünf Jahren.
176Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 109-112) m.w.N.
177Einem derartigen systeminternen Besoldungsvergleich lässt sich ein Abschmelzen der Abstände zwischen den Besoldungsgruppen der A-Besoldungsordnung, das eine unangemessene Alimentation der danach besoldeten Beamten indizieren könnte, in den vergangenen Jahren jedoch nicht entnehmen.
178So betrug der Grundgehaltssatz in der Besoldungsgruppe A 5 (Endstufe) sowohl in den Jahren 2008 und 2013 als auch in den Jahren 2009 und 2014 konstant etwa 48-50 Prozent des Grundgehaltssatzes in der Besoldungsgruppe A 13 (Endstufe). Ausgehend von letzterem belief sich der Grundgehaltssatz in der Besoldungsgruppe A 9 (Endstufe) in den genannten Zeiträumen konstant auf etwa 64-66 Prozent und derjenige in der Besoldungsgruppe A 16 (Endstufe) auf etwa 139-140 Prozent.
179Die Veränderungen zwischen den genannten Besoldungsgruppen lassen sich insoweit auf weniger als zwei Prozent in fünf Jahren beziffern.
180Dies wird auch durch die folgende Tabelle nochmals veranschaulicht:
181Jahr |
A 5 (Endstufe) |
A 9 (Endstufe) |
A 13 (Endstufe) |
A 16 (Endstufe) |
2008 |
1.962,43 € |
2.607,28 € |
4.034,28 € |
5.639,32 € |
2009 |
2.041,90 € |
2.706,10 € |
4.175,91 € |
5.829,10 € |
2013 |
2.211,34 € |
2.924,97 € |
4.474,95 € |
6.227,84 € |
2014 |
2.276,57 € |
3.011,26 € |
4.573,12 € |
6.348,80 € |
Verhältnis zu A 13 in % |
||||
2008 |
48,64% |
64,63% |
139,79% |
|
2009 |
48,90% |
64,80% |
139,59% |
|
2013 |
49,42% |
65,36% |
139,17% |
|
2014 |
49,78% |
65,85% |
138,83% |
|
Entwicklung des Verhältnisses zu A 13 in % |
||||
2008 bis 2013 |
1,59% |
1,14% |
-0,44% |
|
2009 bis 2014 |
1,81% |
1,61% |
-0,54% |
Zusammengefasst wird in keinem der maßgeblichen Zeiträume der Grenzwert in Höhe von 10 Prozent innerhalb von fünf Jahren auch nur annähernd erreicht.
183bb.
184Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen eines fünften Parameters noch den (gewissermaßen externen) Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder als weiteres Indiz für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation bestimmt. Denn obwohl jedes Land aufgrund der Zuständigkeit der Landesgesetzgeber seit dem Jahr 2006 grundsätzlich befugt ist, abweichende Regelungen zu treffen, um den unterschiedlichen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen der Länder Rechnung zu tragen (kein Homogenitätsgebot), wäre eine unbegrenzte Auseinanderentwicklung der Bezüge im Bund und in den Ländern nicht hiervon gedeckt. Immerhin kommt der Alimentation nicht alleine eine unterhaltssichernde, sondern zugleich eine qualitätssichernde Funktion zu. Die Attraktivität dieser Tätigkeit für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte verlangt einen Vergleich für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des in Rede stehenden öffentlichen Dienstes, weshalb neben der Privatwirtschaft vor allem ein Vergleich mit den Konditionen des Staatsdienstes und der Besoldung im Dienste des Bundes und anderer Länder aussagekräftig ist. Eine erhebliche Gehaltsdifferenz im Vergleich zum Durchschnitt der Bezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe im Bund oder in den anderen Ländern ist nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts dann anzunehmen, wenn das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 Prozent unter dem Durchschnitt der übrigen Ländern im gleichen Zeitraum liegt.
185Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 113-115) m.w.N.
186In Nordrhein-Westfalen, im Bund sowie in den anderen Ländern hat sich das Jahresbruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen im Jahr 2014 in der als Vergleichsmaßstab herangezogenen Endstufe der Besoldungsgruppe A 13 ÜBesG NRW wie folgt dargestellt:
187Bund/Land |
Monatsbetrag A13, Endstufe |
Sonderzahlung |
Rechtsgrundlage für die Sonderzahlung |
Jahresbetrag A13 inkl. Sonderzahlung |
Nordrhein-Westfalen |
4.573,12 € |
30,00% |
§ 6 Abs. 1 SZG NRW |
56.249,38 € |
Bund |
4.996,49 € |
einberechnet in die monatlichen Bezüge |
Gesetz zur Wiedergewährung der Sonderzahlung vom 20.12.2011 (BGBl. I S. 2842) |
59.957,88 € |
Baden-Württemberg |
4.694,99 € |
einberechnet in die monatlichen Bezüge |
Gesetz zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 |
56.339,88 € |
Bayern |
4.664,59 € |
65,00% |
Art. 83 Abs. 2 BayBesG |
59.007,06 € |
Berlin |
4.361,46 € |
640,00 € |
§ 5 Abs. 1 SZG |
52.977,52 € |
Brandenburg |
4.535,98 € |
einberechnet in die monatlichen Bezüge |
Brandenburgisches BVAnpG 2013/2014 |
54.431,76 € |
Bremen |
4.590,99 € |
nur für Besoldungsgruppen von A 2 bis A 11 |
§ 10 Abs. 1 BesG Bremen |
55.091,88 € |
Hamburg |
4.668,73 € |
nur für berücksichtigungsfähige Kinder des Beamten |
Hamburgisches SZG |
56.024,76 € |
Hessen |
4.614,95 € |
5,00% |
§ 5 Abs. 2Hessisches SZG |
55.610,15 € |
Mecklenburg-Vorpommern |
4.590,68 € |
31,10% |
§ 6 SZG Mecklenburg-Vorpommern i.V.m. Bemessungsfaktor 0,82944 |
56.516,05 € |
Niedersachsen |
4.641,53 € |
nur für Besoldungsgruppen von A 2 bis A 8 oder für berücksichtigungsfähige Kinder |
§ 8 Niedersächsisches BG |
55.698,36 € |
Rheinland-Pfalz |
4.540,09 € |
einberechnet in die monatlichen Bezüge |
Integration der jährlichen Sonderzahlung gemäß LBVAnpG 2009/2010 |
54.481,08 € |
Saarland |
4.578,38 € |
einberechnet in die monatlichen Bezüge |
Aufhebung des Saarländischen SZG mit Gesetz vom 1. Juli 2009 |
54.940,56 € |
Sachsen |
4.743,35 € |
0,00 € |
Aufhebung des SZG Sachsen in Haushaltsbegleitgesetz 2011/12 |
56.920,20 € |
Sachsen-Anhalt |
4.659,85 € |
nur für Besoldungsgruppen von A 4 bis A 8 oder für berücksichtigungsfähige Kinder |
§ 56 LBesGSachsen-Anhalt |
55.918,20 € |
Schleswig-Holstein |
4.632,66 € |
nur für Besoldungsgruppen von A 2 bis A 10 |
Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung |
55.591,92 € |
Thüringen |
4.710,41 € |
0,00 € |
Aufhebung der SZ gemäß Thüringer BesÜG 2008 |
56.524,92 € |
In Anbetracht dieser Werte ist bezogen auf das Jahr 2014 festzustellen, dass die Jahresbruttobesoldung einschließlich Sonderzahlung in Nordrhein-Westfalen zwar um 6,19 Prozent hinter der Besoldung des Bundes zurückblieb, gleichzeitig jedoch um 0,92 Prozent über dem Durchschnitt der Besoldung in den übrigen Ländern lag.
189Demzufolge wird auch der fünfte Parameter nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, der von 10 Prozent Abweichung im Jahresvergleich ausgeht, nicht annähernd erfüllt.
190c.
191Zusammengefasst besteht deshalb auf Basis der verschiedenen besoldungsrechtlichen Parameter kein Indiz dafür, dass die Bezüge eines Beamten in der Erfahrungsstufe 12 der Besoldungsgruppe A 16 ÜBesG NRW in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2013 und 2014 evident unangemessen gewesen wären. Die Gesamtbetrachtung der fünf vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Parameter begründet insbesondere nicht die Vermutung, dass die entsprechenden Grundgehaltssätze das Mindestmaß amtsangemessener Alimentation unterschritten hätten. Denn nach den vorgenannten Berechnungen waren in 2013 nur ein einzelner und in 2014 zwei von fünf Parametern erfüllt. Für die Kontrollzeiträume ergibt sich ein ähnliches Bild, nämlich nur ein einzelner der fünf Parameter in 2008 und kein einziger Parameter in 2009; dies hat im Ergebnis keine indizielle Relevanz, weil in keinem der Jahre ein den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechendes Indiz (drei von fünf Parametern) erzielt wird.
192Darüber hinaus sind keine weiteren Umstände ersichtlich, aus denen sich bei der gebotenen Gesamtabwägung eine evidente Unangemessenheit der Bezüge ergeben würde. Im Gegenteil ist an dieser Stelle besonders zu berücksichtigen, dass von den fünf Kriterien, die das Bundesverfassungsgericht benannt hat, in sämtlichen Zeitpunkten und -räumen jedenfalls drei Parameter, namentlich die Entwicklung des Nominallohnindex, das Verhältnis der Besoldungsgruppen untereinander (systeminterner Vergleich) sowie der Besoldungsvergleich mit dem Bund und anderen Ländern (externer Vergleich), nicht einmal ansatzweise erfüllt werden. Vielmehr sind die vorstehend ermittelten Werte von den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grenzwerten noch so deutlich entfernt, dass auch im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau kein verfassungswidriger Zustand angenommen werden kann. Angesichts dessen vermag der einzige Zeitraum, in dem immerhin zwei Kriterien erfüllt sind, nämlich zwischen 1999 und 2014, im Rahmen der Gesamtabwägung kein gegenteiliges Ergebnis zu rechtfertigen.
193Entsprechendes gilt auch – ungeachtet der allgemeinen Verortung auf der zweiten Prüfungsstufe des Bundesverfassungsgerichts – für die Anhebung der Kostendämpfungspauschale zum 1. Januar 2003 um 50 Prozent auf 300,- Euro in der Besoldungsgruppe des Klägers gemäß § 12a Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Nordrhein-Westfalen in der durch Art. II des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2003 und des Gesetzes zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen vom 18. Dezember 2002 geänderten Fassung (GVBl S. 655).
194Vgl. hierzu bereits explizit: BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 176).
195d.
196Ein Verstoß gegen den Schutz des Alimentationsprinzips ist schließlich auch nicht aus anderen Gründen, die über die Betrachtung der zuvor untersuchten, besoldungsrechtlichen Parameter hinausreichen, anzunehmen.
197aa.
198Dies gilt zunächst auf Basis der von der Kammer im zugehörigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (1 L 1769/13, n.v.; bei juris veröffentlicht ist nur der Beschluss vom 30. Januar 2014 in einem Parallelverfahren – 1 L 1704/13 –) entwickelten Maßstäbe für die Annahme einer finanziellen Notlage durch Unterschreitung des Mindestgehalts verfassungsgemäßer Alimentation. Bezugnehmend auf die dortigen Feststellungen ist bei dem Kläger keine Sachlage gegeben, die Bedenken hinsichtlich der absoluten Höhe seiner Besoldung in den Jahren 2013 und 2014 aufkommen ließe.
199Bereits in dem genannten Verfahren ist die Kammer davon ausgegangen, dass eine finanzielle Notlage eines Beamten im Allgemeinen erst anzunehmen wäre, sobald die ihm und seiner Familie zur Verfügung stehenden Leistungen des Dienstherrn 115 Prozent des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs einer entsprechenden Familie unterschreiten. Dieser Grenzwert orientiert sich an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern und beruht auf der Annahme, dass ein um 15 Prozent über dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf liegender Betrag den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der der Sozialhilfe obliegenden Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs und dem einem Beamten und seiner Familie geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich werden lässt.
200Hierzu ausführlich mit entsprechender Begründung dieses Ansatzes: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30. Januar 2014 – 1 L 1736/13 –, veröffentlicht nur das Parallelverfahren 1 L 1704/13 bei juris; dort unter Bezugnahme u.a. auf BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91, 5-10/96, 3-6/97 –, juris (Rn. 57 ff.) sowie VG Gelsenkirchen, Urteile vom 12. März 2008 – 1 K 4057/05 –, juris (Rn. 34 ff.), und vom 11. Juni 2008 – 1 K 3047/07 –, juris (Rn. 35, 49 ff.).
201Unter Berücksichtigung des im genannten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (1 L 1769/13) bereits betonten Umstandes, dass sozialhilferechtliche Erwägungen ausschließlich als evidenter (äußerster) Kontrollmaßstab taugen können, wenn die gewährte Besoldung nicht einmal das Existenzminimum sichert,
202in dieser Weise bereits OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2009 – 1 A 1525/08 –, juris (Rn. 441 ff.),
203greift die Kammer diese Betrachtungsweise auch vorliegend als Kontrollüberlegung zur Sicherstellung einer absoluten Mindesthöhe der Bezüge auf.
204Gemessen am vorgenannten 115-Prozent-Maßstab hoben sich die Bezüge eines Beamten in der aktuellen Erfahrungsstufe 12 der Besoldungsgruppe A 16 ÜBesG NRW – wie dem Kläger – in den Jahren 2013 und 2014 im Rahmen einer vergleichenden Gegenüberstellung noch hinreichend von dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf ab.
205Für die Grundlagen und die Berechnungen wird an dieser Stelle explizit auf den Beschluss im zugehörigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Bezug genommen. Darin wurde im Sinne einer abstrakten, von dem Kläger bzw. einzelnen Beamten losgelösten Betrachtung der Einkommensverhältnisse das Nettoeinkommen eines verheirateten Beamten in der Besoldungsgruppe A 11 ÜBesG NRW, dort Erfahrungsstufe 3, mit zwei Kindern zugrunde gelegt. Deren familiären Gesamtbedarf im Kalenderjahr hat die Kammer sodann ermittelt und mit dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf einer entsprechenden Familie im gleichen Zeitraum verglichen.
206Eingehend VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30. Januar 2014 – 1 L 1736/13 –, veröffentlicht nur das Parallelverfahren 1 L 1704/13 bei juris; im Hinblick auf die generellen Maßstäbe unter Bezugnahme auf frühere höchstrichterliche Entscheidungen, u.a. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 – 2 C 34.02 –, juris (Rn. 31 f.); BVerfG, Beschlüsse vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, juris (Rn. 48 ff.), und vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 –, juris (Rn. 37 ff., 56); OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2006 – 1 A 1927/05 –, juris (Rn. 51 ff.), und vom 15. Januar 2007 – 1 A 3433/05 –, juris (Rn. 66 ff.); s.a. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11. Juni 2008 – 1 K 3047/07 –, juris (Rn. 78).
207Anhand dieses Vergleichs hat die Kammer im zugehörigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (1 L 1769/13) festgestellt, dass die Besoldung eines Beamten in der als Vergleichsmaßstab zu Grunde gelegten Besoldungsgruppe A 11 ÜBesG NRW, Erfahrungsstufe 3, die ihm und seiner Familie fiktiv zustehenden Sozialhilfeleistungen in den Jahren 2013 und 2014 um (gerundet) jeweils 32 Prozent überstiegen hat.
208Weil bereits diese fiktive Konstellation, welche sich durch eine geringere Besoldungsgruppe als derjenigen des hiesigen Klägers auszeichnete, dem 15-prozentigen Abstandsgebot zum sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf genügte, konnte die Kammer im Wege des Erst-Recht-Schlusses davon ausgehen, dass auch die Besoldungsgruppen jenseits von A 11 ÜBesG NRW den genannten Anforderungen genügen, soweit nicht gerade die Familienverhältnisse des einzelnen Beamten zu seinen Ungunsten erheblich abweichen.
209Letzteres ist bezogen auf die streitgegenständlichen Jahre 2013 und 2014 im Falle des Klägers (Besoldungsgruppe A 16 ÜBesG NRW, verheiratet, kein unterhaltsberechtigtes Kind) nicht der Fall; zudem hat er andere Umstände, die ein weiteres Absinken der Nettobezüge oder ein Ansteigen des Mindestbedarfs gegenüber dem hier zu Grunde gelegten Vergleichsmaßstab zur Folge hätten (spezielle Berücksichtigung etwa erheblicher Krankheiten oder einer Schwerbehinderung), nicht vorgetragen und diese sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.
210Auch dass die Bezüge des Klägers im Nachgang der hier in Bezug genommenen Entscheidung der Kammer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 30. Januar 2015 (1 L 1769/13) durch das Gesetz zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2013/2014 im Land Nordrhein-Westfalen vom 11. November 2014 (GV. NRW Nr. 34 vom 19. November 2014) rückwirkend ab dem 1. Januar 2013 noch weiter erhöht wurden, wirkt sich im Wege eines erneuten Erst-Recht-Schlusses finanziell nicht zulasten, sondern zu Gunsten des Klägers aus, da die gegenüber dem damaligen Entscheidungszeitpunkt nochmals erhöhte Besoldung in den Besoldungsgruppen ab A 11 ÜBesG NRW aufwärts für die Jahre 2013 und 2014 den sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf jedenfalls um mehr als die vorausgesetzten 15 Prozent übersteigt.
211Erwägungen auf Basis des sozialhilferechtlichen Mindestbedarfs haben angesichts dessen ebenfalls keinen Verstoß gegen das Alimentationsprinzip zur Folge.
212bb.
213Ebenso wenig ist ein Verstoß im Hinblick auf die dem Gesetzgeber vom Bundesverfassungsgericht auferlegten prozeduralen (Begründungs-) Pflichten gegeben.
214Zwar ist die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber nach den jüngsten Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft, die ihn insbesondere in Form von Begründungspflichten treffen. Danach ist der Gesetzgeber gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen. Eine bloße Begründbarkeit genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung. Der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn kann − auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz − effektiv nur erreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden. Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung.
215Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 129 f.) m.w.N.
216Das Bundesverfassungsgericht nimmt diesbezüglich in ständiger Rechtsprechung an, dass einer Untersuchung der relativen zeitlichen Entwicklung der Besoldung eine Betrachtung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse über einen größeren Zeitraum vorauszugehen hat, weil nur auf diese Weise das Evidenzkriterium plausibel dargelegt zu werden vermag.
217Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2012 – 2 BvL 17/08 –, juris (Rn. 30).
218Gemessen an diesen Maßstäben ist es verfassungsrechtlich zunächst nicht völlig unbedenklich, dass der Landesgesetzgeber in der Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2013/2014 im Land Nordrhein-Westfalen vom 2. September 2014 (LT-Drs. NRW 16/6688) keine umfassenden, über längere Zeiträume ermittelten Datenreihen aufgestellt und im Rahmen eines übergreifenden Vergleichs sämtliche Einflussgrößen miteinander in Verhältnis gesetzt hat, um die Amtsangemessenheit der Besoldung zu eruieren.
219Doch richten sich die Anforderungen an die vom Bundesverfassungsgericht beschriebene, prozedurale Begründungspflicht zugleich auch nach der Ausgangslage im Einzelfall und orientieren sich hierbei vor allem an den Tarifergebnissen für den öffentlichen Dienst. Vor diesem Hintergrund sind die Anforderungen umso höher, je deutlicher die Abweichung vom Tarifabschluss im gleichen Zeitraum und je näher sich die Alimentation ihrer Mindestbemessungsgrenze nähert. Beide Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben: Die durch das Gesetz zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2013/2014 im Land Nordrhein-Westfalen vom 11. November 2014 gewährte Besoldungserhöhung orientierte sich maßgeblich an den Tarifabschlüssen für den öffentlichen Dienst und war – wie gezeigt – von dem an sozialhilferechtlichen Gewährleistungen orientierten absoluten Minimum der Alimentation noch deutlich entfernt.
220Ungeachtet dessen könnte der Kläger in Anbetracht des Fehlens hinreichend vieler Indizien für das Vorliegen einer verfassungswidrigen Unteralimentation sein Klageziel, die Feststellung einer nicht mehr amtsangemessenen Alimentation, nicht alleine auf Grundlage einer bloß unzureichenden Begründung des jüngsten Besoldungsanpassungsgesetzes erreichen.
221III.
222Schließlich ist der vom Kläger gestellte Hilfsantrag bereits unzulässig.
223Es ist bereits gezeigt worden, dass ein auf amtsangemessene Besoldung gerichtetes Begehren gerichtlich – wie vorliegend mit dem Hauptantrag geschehen – im Wege eines Feststellungsbegehrens geltend zu machen ist (vgl. unter I.).
224Angesichts dessen und wegen der weitreichenden Bindungswirkung eines Verpflichtungstenors, der mit dem bestehenden Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers kollidieren würde, ist der hilfsweise gestellte Antrag des Klägers, den Beklagten zu verpflichten, ihm eine erhöhte (amts-) angemessene Besoldung unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Anforderungen zu gewähren, bereits unzulässig. Denn eine feste gerichtliche Vorgabe für die (amts-) angemessene Besoldung wäre wegen des insoweit bestehenden gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums im Besoldungsbereich nicht möglich.
225Vgl. nochmals die ständige Rspr. des BVerfG, u.a. Beschlüsse vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363 (375 f.) = juris (Rn. 48), vom 24. September 2007 – 2 BvR 1673/03, 2267/03, 1046/04, 584/07, 585/07, 586/07 –, juris (Rn. 40) m. zahlr. Nachw.; außerdem BVerfG, Urteile vom 6. März 2007 – 2 BvR 556/04 –, BVerfGE 117, 330 (352 f.) = juris (Rn. 69), sowie vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 (294) = juris (Rn. 148 ff.); ferner Battis, Rechtsgutachten „Amtsangemessene Besoldung“, 2013, S. 14 f.; Wolff, ZBR 2005, 361 (364 f.),
226Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
227Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
228Die Kammer hat trotz der zu erwartenden Breitenwirkung der vorliegenden Entscheidung von der gemäß § 124 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO bestehenden Möglichkeit abgesehen, die Berufung zuzulassen. Insbesondere in Anbetracht der jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts,
229vgl. Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris,
230weist die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung auf noch weicht sie von einer höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Entscheidung ab. Im Gegenteil entspricht die rechtliche Prüfung – wie die vielfachen Fundstellenangaben belegen – der jüngsten Rechtsprechung des höchsten deutschen Gerichts und wendet dessen Vorgaben in tatsächlicher Hinsicht lediglich auf den Einzelfall an; in diesem Rahmen punktuell aufgeworfene Fragestellungen waren jedoch nicht entscheidungserheblich.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger steht als Richter am Oberverwaltungsgericht (Besoldungsgruppe R 2, Stufe 12) im Dienst des Beklagten.
3Mit am 10. Dezember 2013 bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV NRW) eingegangenen Schreiben vom 7. Dezember 2013 legte der Kläger Widerspruch gegen die ihm ab Januar 2013 gewährte Besoldung ein und beantragte eine amtsangemessene Besoldung. Mit Schreiben vom 9. Juni 2014 bat er um Bescheidung seines Widerspruchs.
4Mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 wies das LBV NRW den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, für die von ihm beantragte Erhöhung der Bezüge bestehe keine gesetzliche Grundlage. Die gewährte Alimentation sei amtsangemessen.
5Der Kläger hat am 00.00.0000 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, die ihm gewährte Besoldung sei mit Blick auf die Maßstäbe des Art. 33 Abs. 5 GG nicht amtsangemessen. Er führt u. a. aus, die Besoldungsentwicklung sei in den letzten 30 Jahren greifbar und evident hinter der durchschnittlichen Einkommenssteigerung der deutschen Gesamtbevölkerung zurückgeblieben. Zudem verstoße die Besoldung gegen das Abstandsgebot. Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vortrags wird auf dessen Schriftsätze vom 29. August 2014 und 5. Dezember 2015 verwiesen.
6Der Kläger beantragt,
7unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des LBV NRW vom 30. Juni 2014 festzustellen, dass seine Alimentation für die Jahre 2013 und 2014 den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Alimentation nicht genügt.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Er ist der Ansicht, die gewährte Besoldung genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
11Das Gericht hat dem Beklagten mit Verfügung vom 30. Juni 2015 gemäß § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO aufgegeben, die Klageerwiderung nach Maßgabe der im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. - dargelegten Gründe (juris, Rn. 97 - 128) zu ergänzen und zu erläutern. Insbesondere hat es unter Vorlage geeigneter Nachweise um Stellungnahme zu folgenden Punkten gebeten:
121. Wie hoch ist die Differenz zwischen den Tarifergebnissen der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes in NRW und der Besoldungsentwicklung für einen Richter der Besoldungsgruppe R2 im Zeitraum von 1998 bis 2012 und für den Zeitraum von 1993 bis 2007?
132. Wie hoch ist die Differenz zwischen der Entwicklung des Nominallohnindex in NRW und der Besoldungsentwicklung für einen Richter der Besoldungsgruppe R2 im Zeitraum von 1998 bis 2012 und für den Zeitraum von 1993 bis 2007?
143. Wie hoch ist die Differenz zwischen der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in NRW und der Besoldungsentwicklung für einen Richter der Besoldungsgruppe R2 im Zeitraum von 1998 bis 2012 und für den Zeitraum von 1993 bis 2007?
154. In welcher Weise haben sich die Abstände der Bruttogehälter in vergleichbaren Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen in der Besoldungsgruppe R2 in den Jahren 2008 bis 2012 verändert?
165. In welchem Verhältnis liegt das jährliche Bruttoeinkommen nach der Besoldungsgruppe R2 für die Jahre 2013 und 2014 einschließlich Sonderzahlungen zu dem Durchschnitt der übrigen Länder und dem Bund?
176. Wie hat sich in NRW die Qualifikation der als Richter eingestellten Bewerber in den Jahren 2008 bis 2012 entwickelt? Gelang es in diesen Jahren, überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte für den höheren Justizdienst anzuwerben (Ergebnisse in der Ersten Prüfung und der Zweiten juristischen Staatsprüfung)? Sind die Voraussetzungen für die Einstellung in den höheren Justizdienst in diesem Zeitraum herabgesetzt worden?
187. Wird die richterliche Unabhängigkeit durch die Besoldung eines Richters der Besoldungsgruppe R2 in NRW gewährleistet? Kann er unabhängig nach Gesetz und Gewissen entscheiden?
198. Welche alimentationsrelevanten Veränderungen im Bereich der Beihilfe haben sich für einen Richter der Besoldungsgruppe R2 in den Jahren 1998 bis 2012 ergeben? Wie haben sich in diesem Zeitraum die Krankenversicherungsprämien, die zur Abwendung von krankheitsbedingten und nicht von der Beihilfe ausgeglichenen Belastungen erforderlich sind, entwickelt?
209. Welche versorgungsrelevanten Veränderungen haben sich für einen Richter der Besoldungsgruppe R2 in NRW in den Jahren 1998 bis 2012 ergeben?
2110. Wie stellt sich die Besoldungsentwicklung eines Richters der Besoldungsgruppe R2 im Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung in der Privatwirtschaft im Zeitraum zwischen 1998 und 2012 dar?
2211. Ist durch den Gesetzgeber des Landes NRW eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung für die Jahre 2013 und 2014 zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen in Ansatz gebracht worden? Ist das Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2013/2014 NRW vom 17. Juli 2013 in der Fassung des Gesetzes vom 11. November 2014 (GV. NRW. S. 734) nach seiner Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung? Wenn ja, in welcher Weise?
2312. Gibt es sonstige sachliche, im Bereich des Systems der Beamten- und Richterbesoldung liegende Gründe für in den Jahren 2013 und 2014 wirksame werdende Einschnitte in die Besoldung eines Richters der Besoldungsgruppe R2?
24Das LBV NRW hat mit Schriftsätzen vom 27. Oktober 2015 und vom 12. Januar 2016 Stellungnahmen nebst statistischem Zahlenmaterial vorgelegt, auf deren Inhalte Bezug genommen wird.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs verwiesen.
26E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
27Die als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässige Klage ist unbegründet. Die dem Kläger auf gesetzlicher Grundlage gemäß §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 BBesG bzw. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 ÜBesG NRW (seit dem 1. Juni 2013) gewährte Alimentation in den Jahren 2013 und 2014 genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Alimentation für einen Richter der Besoldungsgruppe R 2.
28A. Der verfassungsrechtliche Maßstab, an dem die Rechtsgrundlagen für die Besoldung eines Richters zu messen ist, ergibt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG. Hiernach ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung eines Richters maßgebliche Alimentationsprinzip. Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums. Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht des Richters, soweit dessen subjektive Rechtsstellung betroffen ist.
29Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 92 m. w. N.; hieran anknüpfend Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. -, juris; einführend hierzu Jerxsen/Schütter, DRiZ 2015, 428, zustimmend Schübel-Pfister, NJW 2015, 1920, verhalten positiv Pilniok, ZBR 2015, 361, Müller, RiA 2015, 193, kritisch Stuttmann, NVwZ 2015, 1007, mit grundlegender dogmatischer Skepsis Hebeler, ZBR 2015, 289, ders., JA 2015, 718, den Aspekt der Schuldenbremse in den Vordergrund stellend Brinktrine, ZG 2015, 201.
30Der Inhalt des Alimentationsprinzips wird von verschiedenen Determinanten geprägt. Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, Richter sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt. Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität der Dienstverhältnisse von Richtern für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen.
31Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 93 m. w. N.
32Bei der praktischen Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung; diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen. Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines „amtsangemessenen“ Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar. Innerhalb des ihm zukommenden Entscheidungsspielraums muss der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Die von ihm jeweils gewählte Lösung - Struktur und Höhe der Alimentation - unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle.
33Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 94 m. w. N.
34Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung. Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle dabei auf die Frage, ob die Bezüge der Richter evident unzureichend sind. Ob dies der Fall ist, muss nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden.
35Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 96 m. w. N.
36Zu diesem Zweck hat das Bundesverfassungsgericht fünf Parameter entwickelt, denen indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt. Ist die Mehrheit dieser Parameter erfüllt (1. Prüfungsstufe), besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation (I.). Diese Vermutung kann durch die Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung widerlegt oder weiter erhärtet werden (2. Prüfungsstufe, II.). Ergibt die Gesamtschau das Vorliegen einer verfassungswidrigen Unteralimentation, bedarf es der Prüfung, ob dies im Ausnahmefall gerechtfertigt sein kann (III.). An diese Maßstäbe ist das Gericht gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden.
37I. 1. Eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst in dem jeweils betroffenen Land ist ein wichtiger Parameter für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (erster Parameter).
38Bezugsrahmen für die Amtsangemessenheit der Alimentation sind zunächst die Einkommen der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes. Wird bei einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung der Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst eine Abkoppelung der Bezüge der Amtsträger hinreichend deutlich sichtbar, ist dies mit der von Verfassungs wegen gebotenen Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse für die Besoldungsanpassung unvereinbar. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt. Ausgehend von dem jeweils streitgegenständlichen Zeitabschnitt ist die Betrachtung dabei auf den Zeitraum der zurückliegenden 15 Jahre zu erstrecken. Ergänzend ist gegebenenfalls für einen weiteren gleichlangen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des oben genannten 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überlappt, eine Vergleichsberechnung durchzuführen.
39Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 99 ff.
402. Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im jeweils betroffenen Land ist ein weiteres Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (zweiter Parameter). Hierbei kann zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit im Rahmen der Gegenüberstellung der prozentualen Entwicklung des bruttolohnbasierten Nominallohnindex mit der Besoldung über einen längeren Zeitraum auf die Bruttobesoldung abgestellt werden; Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben fallen bei dieser relationalen Betrachtung nicht signifikant ins Gewicht und könnten gegebenenfalls im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden. Beträgt die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Nominallohnindex bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem überlappenden Zeitraum in der Regel mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation.
41Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 103 ff.
423. Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in dem jeweils betroffenen Land ist ein weiteres Indiz für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation (dritter Parameter). Zur Ermittlung der wirtschaftlichen Situation des Richters ist der Entwicklung seines Einkommens die allgemeine Preisentwicklung anhand des Verbraucherpreisindex gegenüberzustellen. Bleibt die Besoldungsentwicklung im verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt hinter der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in den zurückliegenden 15 Jahren und in einem weiteren gleichlangen überlappenden Zeitraum in der Regel um mindestens fünf Prozent zurück, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation.
43Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 106 ff.
444. Der vierte Parameter ergibt sich aus einem systeminternen Besoldungsvergleich. Die Amtsangemessenheit der Alimentation der Richter bestimmt sich auch durch ihr Verhältnis zur Besoldung anderer Beamtengruppen. Der systeminterne Besoldungsvergleich ist insoweit ein weiterer Parameter für die Konkretisierung der durch Art. 33 Abs. 5 GG gebotenen Alimentation (vierter Parameter). Eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen indiziert daher einen Verstoß gegen das Abstandsgebot. Ein Verstoß liegt in der Regel vor bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 v. H. in den zurückliegenden fünf Jahren.
45Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 109 ff.; zur Problematik einer eventuellen Anhebung der Tabellenwerte beim Unterschreiten des Mindestabstands in den unteren Besoldungsgruppen zum sozialhilferechtlichen Existenzmininum vgl. Jerxsen/Schütter, DRiZ 2015, 428 (431); Stuttmann, NVwZ 2015, 1007 (1013 f.).
46Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Parameter in seiner Folgeentscheidung zu Beamten der A-Besoldungsgruppe wie folgt erweitert: Für die Wahrung eines ausreichenden Abstands der Bruttogehälter höherer Besoldungsgruppen zu den Tabellenwerten unterer Besoldungsgruppen ist im Übrigen in den Blick zu nehmen, dass von Verfassungs wegen bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (früher Sozialhilfe), der die Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs obliegt, und dem einem erwerbstätigen Beamten geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich werden muss. Die Nettoalimentation in den unteren Besoldungsgruppen muss also ihrerseits einen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau aufweisen. Dabei ist zu prüfen, ob ein solcher Mindestabstand zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum unterschritten wäre, wenn die Besoldung um weniger als 15 vom Hundert über dem sozialhilferechtlichen Bedarf läge.
47Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. -, juris, Rn. 93 f.
485. Eine unbegrenzte Auseinanderentwicklung der Bezüge im Bund und in den Ländern ist durch die infolge der Neuordnung der Kompetenzverteilung im Grundgesetz eröffnete Befugnis zum Erlass jeweils eigener Besoldungsregelungen nicht gedeckt. Art. 33 Abs. 5 GG setzt der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers insoweit Grenzen, ohne ein besoldungsrechtliches Homogenitätsgebot zu postulieren. Vor diesem Hintergrund bildet der Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder ein weiteres Indiz für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation (fünfter Parameter). Zeigt sich eine erhebliche Gehaltsdifferenz im Vergleich zum Durchschnitt der Bezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe im Bund oder in den anderen Ländern, spricht dies dafür, dass die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion nicht mehr erfüllt. Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 % unter dem Durchschnitt der übrigen Ländern im gleichen Zeitraum, ist dies jedenfalls ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation.
49Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 113 ff.
50II. Es besteht die Vermutung der einer angemessenen Beteiligung an der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des Lebensstandards nicht genügenden und damit verfassungswidrigen Unteralimentation, wenn jedenfalls drei der oben genannten fünf Parameter erfüllt sind. Diese Vermutung kann im Rahmen einer Gesamtabwägung durch Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien widerlegt oder erhärtet werden. Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung, insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber (1.), die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Richters (2.), Entwicklungen im Bereich der Beihilfe (3.) und der Versorgung (4.), sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (5.).
51Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 116 ff.
521. Ob die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion erfüllt, zeigt sich auch daran, ob es in dem betreffenden Land gelingt, überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte für den höheren Justizdienst anzuwerben. Gradmesser für die fachliche Qualifikation der eingestellten Richter und Staatsanwälte sind vorrangig die Ergebnisse in der Ersten Prüfung und der Zweiten juristischen Staatsprüfung. Sinkt - auch im Vergleich zu den Ergebnissen dieser beiden Prüfungen aller Absolventen in dem Vergleichszeitraum insgesamt - das Notenniveau über einen Zeitraum von fünf Jahren in erheblicher Weise und/oder werden die Voraussetzungen für die Einstellung in den höheren Justizdienst spürbar herabgesetzt, kann man in der Regel davon ausgehen, dass die Ausgestaltung der Besoldung nicht genügt, um die Attraktivität des Dienstes eines Richters oder Staatsanwalts zu gewährleisten.
53Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 117.
542. In der Höhe der Alimentation muss sich auch die besondere Qualität und Verantwortung eines Amtsträgers widerspiegeln. Die richterliche Unabhängigkeit muss auch durch die Besoldung der Richter gewährleistet werden. Die Art und Weise der Regelung von Besoldung und Versorgung des Richters sind von ganz erheblicher Bedeutung für das innere Verhältnis des Richters zu seinem Amt und für die Unbefangenheit, mit der er sich seine richterliche Unabhängigkeit bewahrt. Durch die Festlegung der Besoldung in angemessener Höhe wird gewährleistet, dass der Richter unabhängig nach Gesetz und Gewissen entscheiden kann.
55Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 118 ff.
563. Die Amtsangemessenheit der Alimentation ist ferner im Lichte des Niveaus der Beihilfeleistungen zu bewerten. Die Alimentation ist dann nicht mehr ausreichend, wenn die Krankenversicherungsprämien, die zur Abwendung von krankheitsbedingten und nicht von der Beihilfe ausgeglichenen Belastungen erforderlich sind, einen solchen Umfang erreichen, dass der angemessene Lebensunterhalt des Beamten oder Versorgungsempfängers nicht mehr gewährleistet ist. Das Prinzip der amtsangemessenen Alimentation verlangt parallel zu der Konstellation familiär bedingter Unterhaltslasten, eine Auszehrung der allgemeinen Gehaltsbestandteile durch krankheitsbezogene Aufwendungen zu verhindern. Bei einer solchen Sachlage kann daher eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze, die das Alimentationsprinzip konkretisieren, verfassungsrechtlich geboten sein. Gleiches gilt, wenn eine Vielzahl zeitlich gestaffelter, für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Einschnitte des Gesetzgebers im Beihilfebereich das für den sonstigen Lebensunterhalt des Richters/Beamten zur Verfügung stehende Einkommen unangemessen reduzieren ("Salami-Taktik").
57Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 122.
584. Weder die Versorgung noch die Besoldung des Beamten stellt ein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen des Beamten dar. Beides ist vielmehr „Gegenleistung“ des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte mit seiner ganzen Persönlichkeit dem Dienstherrn zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflicht nach Kräften erfüllt. Versorgung und Besoldung sind Teilelemente des einheitlichen Tatbestands der Alimentation und schon bei Begründung des Beamtenverhältnisses garantiert. Der Dienstherr ist gehalten, den Unterhalt des Beamten lebenslang – und damit auch nach Eintritt in den Ruhestand – zu garantieren. Dieser Verpflichtung kommt er gegenwärtig durch Bereitstellung einer Vollversorgung nach. Der Beamte hat seine Altersversorgung und die seiner Hinterbliebenen nicht selbst zu veranlassen; stattdessen sind die Bruttobezüge der aktiven Beamten von vornherein – unter Berücksichtigung der künftigen Pensionsansprüche – niedriger festgesetzt. Kürzungen im Bereich des Versorgungsrechts haben zur Konsequenz, dass der Amtsträger einen größeren Teil seiner Bezüge zum Zwecke der privaten Altersvorsorge aufwenden muss, um nicht übermäßige Einbußen seines Lebensstandards bei Eintritt in den Ruhestand hinnehmen zu müssen. Auch dies kann zu einer Unterschreitung der verfassungsrechtlich gebotenen Alimentation führen.
59Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 123.
605. Schließlich muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation, um ihre qualitätssichernde Funktion zu erfüllen, auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden. Ob die Alimentation einem Amt, das für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv sein soll, angemessen ist, zeigt auch ein Vergleich der Besoldungshöhe mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung in der Privatwirtschaft, wobei die Besonderheiten des Status und des beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungssystems nicht außer Acht gelassen werden dürfen.
61Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 124.
62III. Ergibt die Gesamtschau, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, bedarf es der Prüfung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann. Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation ist Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG. Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (3. Prüfungsstufe).
63Verfassungsrang hat namentlich das Verbot der Neuverschuldung in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG. Der in Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG angelegten Vorwirkung des Verbots der strukturellen Nettokreditaufnahme hat der Haushaltsgesetzgeber auch bei der Anpassung der Bezüge der Richter und Beamten Rechnung zu tragen. Ungeachtet der Verschärfung der Regeln für die Kreditaufnahme durch die Neufassung des Art. 109 Abs. 3 GG vermögen indes allein die Finanzlage der öffentlichen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung nicht einzuschränken. Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme ausweislich einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist.
64Jenseits der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation, wie sie sich aufgrund der oben dargestellten Gesamtabwägung ergibt, genießt die Alimentation des Richters einen relativen Normbestandsschutz. Der Gesetzgeber darf hier Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Kürzungen oder andere Einschnitte können durch solche Gründe sachlich gerechtfertigt werden, die im Bereich des Systems der Beamtenbesoldung liegen. Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten; das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden, soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient.
65Die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber ist an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft. Diese Anforderungen treffen ihn insbesondere in Form von Begründungspflichten. Der Gesetzgeber ist gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen. Eine bloße Begründbarkeit genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung. Der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn kann − auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz − effektiv nur erreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden.
66Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 125 ff.
67B. Auf der Grundlage dieser Maßstäbe ist eine verfassungswidrige Unteralimentation bezogen auf den Kläger als Richter der Besoldungsgruppe R 2 (Stufe 12) in den Jahren 2013 und 2014 nicht festzustellen.
68I. zu A. I. 1. (Vergleich Besoldung/Tarifabschlüsse)
69Es besteht keine beachtliche Differenz in Höhe von mindestens fünf Prozent zwischen der Entwicklung der Tarifergebnisse der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes und der Besoldungsanpassung. Dies gilt sowohl für das Besoldungsjahr 2013 (1.) als auch für das Besoldungsjahr 2014 (2.).
701. Beurteilung für das Besoldungsjahr 2013
71Die Beurteilungszeiträume von 1999 bis 2013 (a) und der Vergleichszeitraum von 1994 bis 2008 (b) führen im Ergebnis zu keiner beachtlichen Differenz; im erstgenannten Zeitraum bleibt die Besoldung höchstens 3,76 % hinter der Tarifentwicklung zurück, im letztgenannten höchstens 1,22 %.
72a) Entwicklung von 1999 bis 2013
73Ausgehend vom Basisjahr 1998 (= 100) stiegen die Besoldung von 1999 bis 2013 auf 120,62 und die Tarifergebnisse auf 125,16 (Bund/Gemeinden) bzw. 123,60 (Länder) - hierzu aa) -. Nichts anderes ergibt sich, wenn die Erhöhungen der Sockelbeträge, wie vom Kläger begehrt, nicht in die Berechnung eingestellt werden. Ausgehend vom Basisjahr 1998 (= 100) stiegen die Besoldung von 1999 bis 2013 unter dieser Annahme auf 119,60 und die Tarifergebnisse auf 124,03 (Bund/Gemeinden) bzw. 122,40 (Länder) - hierzu bb) -.
74aa) Berechnung unter Berücksichtigung erhöhter Sockelbeträge
75Die Erhöhung der Grundgehaltssätze um feste Beträge, die - anders als die Gewährung von Einmalzahlungen - auch bei künftigen Erhöhungen fortwirken, sind grundsätzlich bei der Beurteilung der Besoldungsentwicklung zu berücksichtigen.
76Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris, Rn. 136; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. -, juris, Rn. 118, 124.
77aaa) Besoldungsentwicklung
78Die Grundgehaltssätze und die Sonderzuwendungen/-zahlungen entwickelten sich unter Berücksichtigung der Erhöhung der Sockelbeträge wie folgt:
79- Basisjahr 1998 (= 100)
80- zum 1. Juni 1999: 2,9 % (Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1999 vom 19. November 1999 (BGBl I S. 2198)); Index: 102,9
81- Dezember 1999: Kürzung Sonderzuwendung von 92,39 % auf 89,79 %, entspricht - 0,20 % ((1 - 12,8979/12,9239) x 100); Index: 102,69 (102,9 - 102,9 x 0,2%)
82Ab 1994 wurde die den Richtern bis dahin in voller Höhe eines Monatsgehalts gezahlte Sonderzuwendung zunächst auf den Stand des Jahres 1993 eingefroren und beginnend mit dem Jahr 1995 stufenweise - jeweils durch Festsetzung des in den jährlichen BBVAnpG in Bezug genommenen Bemessungsfaktors durch das Bundesministerium des Innern (vgl. die Aufstellung bei: Bundesamt für Finanzen, Sonderzuwendung/Sonderzahlung/Zuwendung, Stand August 2005, abgerufen unter http://zope.dz-portal.de/Formularcenter/Documents/BAS011 am 25. Januar 2016) - erst auf 95 %, sodann im Jahr 1997 auf 93,78 %, in 1998 auf 92,39 %, in 1999 auf 89,79 %, in 2001 auf 88,21 % und in 2002 auf 86,31 % gekürzt. Im Anschluss wurde die den Richtern gewährte jährliche Sonderzahlung ab 2003 auf 50 % und ab 2006 auf 30 % der für den Monat Dezember maßgebenden Bezüge abgesenkt (§ 6 Abs. 1 SZG NRW).
83- zum 1. Januar 2001: 1,8 % (Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 2000 vom 19. April 2001 (BGBl I S. 618)); Index: 104,54 (102,69 + 102,69 x 1,8%)
84- Dezember 2001: Kürzung Sonderzuwendung auf 88,21 %, entspricht -0,12 % ((1 - 12,8821/12,8979) x 100); Index: 104,41 (104,54 - 104,54 x 0,12 %)
85- zum 1. Januar 2002: 2,2 % (Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 2000 vom 19. April 2001 (BGBl I S. 618)); Index: 106,71 (104,41 + 104,41 x 2,2 %)
86- Dezember 2002: Kürzung Sonderzuwendung auf 86,31 %, entspricht -0,15 % ((1 - 12,8631/12,8821) x 100); Index: 106,55 (106,71 - 106,71 x 0,15 %)
87- zum 1. Juli 2003: 2,4 % (Art. 1 BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798)); Index: 109,11 (106,55 + 106,55 x 2,4 %)
88- Dezember 2003: Kürzung Sonderzahlung auf 50 % (SZG NRW vom 20. November 2003 (GV. NRW. S. 696)), entspricht -2,82 % ((1 - (12,5/12,8631) x 100); Index: 106,03 (109,11 - 109,11 x 2,82 %)
89- zum 1. April 2004: 1,0 % (Art. 2 BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1799)); Index: 107,09 (106,03 + 106,03 x 1,0 %)
90- zum 1. August 2004: 1,0 % (Art. 3 BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1800)); Index: 108,16 (107,09 + 107,09 x 1,0 %)
91- Dezember 2006: Kürzung Sonderzahlung auf 30 % (SZG NRW, geändert durch Haushaltsbegleitgesetz 2006 (GV. NRW. S. 197)), entspricht -1,6 % ((1 - (12,3/12,5) x 100); Index: 106,43 (108,16 - 108,16 x 1,6 %)
92- zum 1. Juli 2008: 2,9 % (§ 2 Nr. 1 BesVersAnpG 2008 NRW vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 750)); Index: 109,52 (106,43 + 106,43 x 2,9 %)
93- zum 1. März 2009 (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BesVersAnpG 2009/2010 NRW vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570):
94- 20 Euro, entspricht 0,35 % (20 x 100 / 5.663,44); Index: 109,90 (109,52 + 109,52 x 0,35 %)
95Bei der prozentualen Bewertung durch die Erhöhung der Sockelbeträge setzt die Kammer den Erhöhungsbetrag ins Verhältnis zu dem dem Kläger zuvor gewährten Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe R 2.
96- 3,0 %; Index: 113,20 (109,90 + 109,90 x 3,0 %)
97- zum 1. März 2010: 1,2 % (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 a) BesVersAnpG 2009/2010 NRW vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570)); Index: 114,56 (113,20 + 113,20 x 1,2 %)
98- zum 1. April 2011: 1,5 % (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BesVersAnpG 2011/2012 NRW vom 5. April 2011 (GV. NRW. S. 202)); Index: 116,28 (114,56 + 114,56 x 1,5 %)
99- zum 1. Januar 2012: 1,9 % (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BesVersAnpG 2011/2012 NRW vom 5. April 2011 (GV. NRW. S. 202)); Index: 118,49 (116,28 + 116,28 x 1,9 %)
100- zum 1. September 2013 (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 BesVersAnpG 2013/2014 NRW vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 486), in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des BesVersAnpG vom 11. November 2014 (GV. NRW. S. 734))
101- 30 Euro, entspricht 0,49 % (30 x 100 / 6.144,30); Index: 119,07 (118,49 + 118,49 x 0,49 %)
102- 1,3 %; Index: 120,62 (119,07 + 119,07 x 1,3 %)
103Dieses Ergebnis deckt sich weitgehend mit den vom LBV NRW vorgelegten Berechnungen (Index: 120,43).
104bbb) Entwicklung der Tarifergebnisse
105Die tarifliche Entwicklung im öffentlichen Dienst betreffend die mit der R2-Besoldung vergleichbaren (höchsten) Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe BAT Ia/TV-L E 15 bzw. E 15 Ü verlief unter Berücksichtigung von Sockelbetragserhöhungen wie folgt (vgl. http://www.boeckler.de/apps/tarifabschluesse/index.php#results, Abfrage am 25. Januar 2016):
106- Basisjahr 1998 = 100
107- 1999: 3,1 % (Vergütungstarifvertrag Nr. 33 zum BAT vom 5. März 1999); Index: 103,10
108- 1999: Kürzung Sonderzahlung von 92,39 % auf 89,66 %, entspricht -0,21 % ((1 - 12,8966/12,9239) x 100); Index: 102,88 (103,10 - 103,10 x 0,21 %)
109- 2000 (Vergütungstarifvertrag Nr. 34 zum BAT vom 30. Juni 2000):
110- 2,0 %; Index: 104,94 (102,88 + 102,88 x 2,0 %)
111- Kürzung Sonderzahlung auf 87,86 %, entspricht -0,14 % ((1 - 12,8786/12,8966) x 100); Index: 104,79 (104,94 - 104,94 x 0,14 %)
112- 2001: 2,4 %; Index: 107,30 (104,79 + 104,79 x 2,4 %)
113- 2001: Kürzung Sonderzahlung auf 85,80 %, entspricht -0,16 % ((1 - 12,8580/12,8786) x 100); Index: 107,13 (107,30 - 107,30 x 0,16 %)
114- 2003: 2,4 % (Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT vom 9. Januar 2003); Index: 109,70 (107,13 + 107,13 x 2,4 %)
115- Kürzung Sonderzahlung auf 83,79 %, entspricht -0,16 % ((1 - 12,8379/12,8580) x 100); Index: 109,52 (109,70 - 109,70 x 0,16 %)
116- 2004: 1,0 %; Index: 110,62 (109,52 + 109,52 x 1,0 %)
117- 2004: Kürzung Sonderzahlung auf 82,96 %, entspricht -0,06 % ((1 - 12,8296/12,8379) x 100); Index: 110,55 (110,62 - 110,62 x 0,06 %)
118- 2004: 1,0 %; Index: 111,66 (110,55 + 110,55 x 1,0 %)
119- 2005: Kürzung Sonderzahlung auf 82,14 %, entspricht -0,06 % ((1 - 12,8214/12,8296) x 100); Index: 111,59 (111,66 - 111,66 x 0,06 %)
120- 2006 (Bund/Gemeinden): Kürzung Sonderzahlung auf 35%, entspricht -3,68 % ((1 - 12,35/12,8214) x 100); Index: 107,48 (111,59 - 111,59 x 3,68 %)
121- 2006 (Länder): Kürzung Sonderzahlung auf 35%, entspricht -3,68 % ((1 - 12,35/12,8214) x 100); Index: 107,48
122- 2008 (Bund/Gemeinden; Entgelttabelle TVöD)
123- 50 Euro: entspricht 0,90 % (50 x 100 / 5.570); Index: 108,45 (107,48 + 107,48 x 0,90 %)
124Zugrundegelegt wird bei dieser Berechnung zu Gunsten des Klägers das (höhere) Monatsentgelt der Tarifgruppe E 15 Ü der Stufe 5, da sich die Sockelbetragserhöhung bei höheren Gehältern prozentual geringfügiger auswirkt.
125- 3,1 %; Index: 111,81 (108,45 + 108,45 x 3,1 %)
126- 2008 (Länder): 2,9 % (Entgelttabelle TV-L); Index: 110,60 (107,48 + 107,48 x 2,9 %)
127- 2009 (Bund/Gemeinden): 2,8 % (Entgelttabelle TVöD); Index: 114,94 (111,81 + 111,81 x 2,8 %)
128- 2009 (Länder; Entgelttabelle TV-L);
129- 40 Euro: entspricht 0,70 % (40 x 100 / 5.735,00); Index: 111,37 (110,60 + 110,60 x 0,7 %)
130- 3,0 %; Index: 114, 71 (111,37 + 111,37 x 3,0 %)
131- 2010 (Bund/Gemeinden): 1,2 % (Entgelttabelle TVöD); Index: 116,32 (114,94 + 114,94 x 1,2 %)
132- 2010 (Länder): 1,2 % (Entgelttabelle TV-L); Index: 116,09 (114,71 + 114,71 x 1,2 %)
133- 2011 (Bund/Gemeinden): 0,6 % (Entgelttabelle TVöD); Index: 117,02 (116,32 + 116,32 x 0,6 %)
134- 2011 (Bund/Gemeinden): 0,5 % (Entgelttabelle TVöD); Index: 117,61 (117,02 + 117,02 x 0,5 %)
135- 2011 (Länder): 1,5 %; Index: 117,83 (116,09 + 116,09 x 1,5 %)
136- 2012 (Bund/Gemeinden): 3,5 %; Index: 121,73 (117,61 + 117,61 x 3,5 %)
137- 2012 (Länder):
138- 1,9 %; Index: 120,07 (117,83 + 117,83 x 1,9 %)
139- 17 Euro, entspricht 0,28 % (17 x 100 / 6.109,92) ; Index: 120,41 (120,07 + 120,07 x 0,28 %)
140- 2013 (Bund/Gemeinden)
141- 1,4 %; Index 123,43 (121,73 + 121,73 x 1,4 %)
142- 1,4 %; Index 125,16 (123,43 + 123,43 x 1,4 %)
143- 2013 (Länder): 2,65 %; Index: 123,60 (120,41 + 120,41 x 2,65 %)
144ccc) Vergleich
145Die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen (x) und der Besoldungsentwicklung (y) wird in Relation zur Besoldungsentwicklung mit der Formel ((100 + x) - (100 + y)) / (100 + y) x 100 dargestellt.
146Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 144.
147Im Vergleich zur tariflichen Entwicklung in Bund und Gemeinden ergibt sich folgende Berechnung: ((125,16 - 120,62) / 120,62) x 100 = 3,76 %. Im Vergleich zur tariflichen Entwicklung in den Ländern ergibt sich folgende Berechnung: ((123,60 – 120,62) / 120,62) x 100 = 2,47 %.
148bb) Berechnung unter Vernachlässigung der Erhöhung der Sockelbeträge
149aaa) Besoldungsentwicklung
150Die Grundgehaltssätze und die Sonderzuwendungen/-zahlungen entwickelten sich ohne Berücksichtigung der Erhöhung der Sockelbeträge - wie vom Kläger begehrt - wie folgt:
151- Basisjahr 1998 (= 100)
152- zum 1. Juni 1999: Index: 102,9
153- Dezember 1999: Index: 102,69
154- zum 1. Januar 2001: Index: 104,54
155- Dezember 2001: Index: 104,41
156- zum 1. Januar 2002: Index: 106,71
157- Dezember 2002: Index: 106,55
158- zum 1. Juli 2003: Index: 109,11
159- Dezember 2003: Index: 106,03
160- zum 1. April 2004: Index: 107,09
161- zum 1. August 2004: Index: 108,16
162- Dezember 2006: Index: 106,43
163- zum 1. Juli 2008: Index: 109,52
164- zum 1. März 2009: 3,0 %; Index: 112,81 (109,52 + 109,52 x 3,0 %)
165- zum 1. März 2010: 1,2 %; Index: 114,16 (112,81 + 112,81 x 1,2 %)
166- zum 1. April 2011: 1,5 %; Index: 115,87 (114,16 + 114,16 x 1,5 %)
167- zum 1. Januar 2012: 1,9 %; Index: 118,07 (115,87 + 115,87 x 1,9 %)
168- zum 1. September 2013: 1,3 %; Index: 119,60 (118,07 + 118,07 x 1,3 %)
169bbb) Entwicklung der Tarifergebnisse
170Die tarifliche Entwicklung im öffentlichen Dienst verlief wie folgt, wobei hier konsequenterweise ebenfalls rechnerisch die Erhöhung der tariflichen Gehälter um Sockelbeträge vernachlässigt wird:
171- Basisjahr 1998 = 100
172- 1999: Index: 103,10
173- 1999: Index: 102,88
174- 2000:
175- Index: 104,94
176- Index: 104,79
177- 2001: Index: 107,30
178- 2001: Index: 107,13
179- 2003: Index: 109,70
180- Index: 109,52
181- 2004: Index: 110,62
182- 2004: Index: 110,55
183- 2004: Index: 111,66
184- 2005: Index: 111,59
185- 2006 (Bund/Gemeinden): Index: 107,48
186- 2006 (Länder): Index: 107,48
187- 2008 (Bund/Gemeinden): 3,1 %; Index: 110,81 (107,48 + 107,48 x 3,1 %)
188- 2008 (Länder): Index: 110,60
189- 2009 (Bund/Gemeinden): 2,8 %; Index: 113,91 (110,81 + 110,81 x 2,8 %)
190- 2009 (Länder): 3,0 %; Index: 113,92 (110,60 + 110,60 x 3,0 %)
191- 2010 (Bund/Gemeinden): 1,2 %; Index: 115,28 (113,91 + 113,91 x 1,2 %)
192- 2010 (Länder): 1,2 %; Index: 115,29 (113,92 + 113,92 x 1,2 %)
193- 2011 (Bund/Gemeinden): 0,6 %; Index: 115,97 (115,28 + 115,28 x 0,6 %)
194- 2011 (Bund/Gemeinden): 0,5 %; Index: 116,55 (115,97 + 115,97 x 0,5 %)
195- 2011 (Länder): 1,5 %; Index: 117,02 (115,29 + 115,29 x 1,5 %)
196- 2012 (Bund/Gemeinden): 3,5 %; Index: 120,63 (116,55 + 116,55 x 3,5 %)
197- 2012 (Länder): 1,9 %; Index: 119,24 (117,02 + 117,02 x 1,9 %)
198- 2013 (Bund/Gemeinden)
199- 1,4 %; Index: 122,32 (120,63 + 120,63 x 1,4 %)
200- 1,4 %; Index: 124,03 (122,32 + 122,32 x 1,4 %)
201- 2013 (Länder): 2,65 %; Index: 122,40 (119,24 + 119,24 x 2,65 %)
202ccc) Vergleich
203Im Vergleich zur tariflichen Entwicklung in Bund und Gemeinden ergibt sich folgende Berechnung: ((124,03 – 119,6) / 119,6) x 100 = 3,70 %. Im Vergleich zur tariflichen Entwicklung in den Ländern ergibt sich folgende Berechnung: ((122,40 – 119,6) / 119,6) x 100 = 2,34 %.
204b) 1994 bis 2008
205Eine überlappende Vergleichsberechnung für einen weiteren gleich langen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des Zeitraums von 1999 bis 2013 erfasst, ist auf der Grundlage der oben dargestellten Werte nicht durchzuführen. Eine solche ist nur ergänzend und „gegebenenfalls“ durchzuführen.
206Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 102.
207Ein solcher Fall ist nicht gegeben. Die Fünf-Prozent-Grenze wird in deutlicher Weise unterschritten. Etwaige statistische Ausreißer sind nicht ersichtlich. Insbesondere vollzog sich die Entwicklung der Besoldung in den fünf Jahren vor 1999 (1994 – 1998) noch deutlich ähnlicher als in den danach folgenden Jahren (Beamte/Richter: 1994: 2,0 % und Einfrieren Sonderzuwendung auf Stand 1993; 1995: 3,2 % und Kürzung Sonderzuwendung auf 95 %; 1997: 1,3 % und Kürzung Sonderzuwendung auf 93,78%; 1998: 1,5 % und Kürzung Sonderzuwendung auf 92,39 %; Beschäftigte: 1994: 2,0 % und Absenkung Sonderzahlung von 100 % auf 98,04 %; 1995: 3,2 % und Absenkung Sonderzahlung auf 95 %; 1997: 1,3 % und Absenkung Sonderzahlung auf 93,78 %; 1998: 1,5 % und Absenkung Sonderzahlung auf 92,39 %). Dieser Gleichklang führt eher zu einer statistischen Annäherung der Indexwerte als zu einer Vergrößerung. Erst recht ist ein Überschreiten der Fünf-Prozent-Grenze ausgeschlossen.
208Unabhängig hiervon führt eine konkrete Vergleichsberechnung zu keinem anderen Ergebnis. Die tarifliche Entwicklung in Bund und Gemeinden liegt 1,22 %, die tarifliche Entwicklung in den Ländern 1,02 % über der Entwicklung der Besoldung.
209aa) Besoldungsentwicklung
210Die Grundgehaltssätze und die Sonderzuwendungen/-zahlungen entwickelten sich wie folgt:
211- Basisjahr 1993 (= 100)
212- 1994 (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Art. 2 BBVAnpG 1994 vom 24. August 1994 (BGBl I S. 2229)): 2,0 %; Index: 102,00
213- Sonderzuwendung auf Stand 1993 eingefroren, entspricht -0,02 %; Index 101,98 (102,00 – 102,00 x 0,02 %)
214- zum 1. Mai 1995: 3,2 % (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Art. 2 BBVAnpG 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl I S. 1942)); Index: 105,24 (101,98 + 101,98 x 3,2 %)
215- Kürzung Sonderzuwendung von 100 % auf 95 %, entspricht -0,38 % (1 - (12,95/13) x 100); Index: 104,84 (105,24 – 105,24 x 0,38 %)
216- zum 1. März 1997 1,3 % (Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1996/1997 vom 24. März 1997 (BGBl I S. 590)); Index: 106,20 (104,84 + 104,84 x 1,3 %)
217- Kürzung Sonderzuwendung auf 93,78 %, entspricht -0,09 % (1 - 12,9378/12,95) x 100); Index: 106,10 (106,20 – 106,20 x 0,09 %)
218- zum 1. Januar 1998 1,5 % (Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1998 vom 6. August 1998 (BGBl I S. 2026)); Index: 107,69 (106,10 + 106,10 x 1,5 %)
219- Kürzung Sonderzuwendung auf 92,39 %, entspricht -0,11 % (1 - 12,9239/12,9378) x 100); Index: 107,57 (107,69 – 107,69 x 0,11 %)
220- zum 1. Juni 1999: 2,9 %; Index: 110,69 (107,57 + 107,57 x 2,9 %)
221- Dezember 1999: Kürzung Sonderzuwendung auf 89,79 %, entspricht - 0,20 % ((1 - 12,8979/12,9239) x 100); Index: 110,47 (110,69 – 110,69 x 0,2%)
222- zum 1. Januar 2001: 1,8 %; Index: 112,46 (110,47 + 110,47 x 1,8%)
223- Dezember 2001: Kürzung Sonderzuwendung auf 88,21 %, entspricht -0,12 % ((1 - 12,8821/12,8979) x 100); Index: 112,33 (112,46 – 112,46 x 0,12 %)
224- zum 1. Januar 2002: 2,2 %; Index: 114,80 (112,33 + 112,33 x 2,2 %)
225- Dezember 2002: Kürzung Sonderzuwendung auf 86,31 %, entspricht: -0,15 % ((1 - 12,8631/12,8821) x 100); Index: 114,63 (114,80 – 114,80 x 0,15 %)
226- zum 1. Juli 2003: 2,4 %; Index: 117,38 (114,63 + 114,63 x 2,4 %)
227- Dezember 2003: Kürzung Sonderzahlung auf 50 %, entspricht -2,82 % ((1 - (12,5/12,8631) x 100); Index: 114,07 (117,38 – 117,38 x 2,82 %)
228- zum 1. April 2004: 1,0 %; Index: 115,21 (114,07 + 114,07 x 1,0 %)
229- zum 1. August 2004: 1,0 %; Index: 116,36 (115,21 + 115,21 x 1,0 %)
230- Dezember 2006: Kürzung Sonderzahlung auf 30 %, entspricht: -1,6 % ((1 - (12,3/12,5) x 100); Index: 114,50 (116,36 – 116,36 x 1,6%)
231- zum 1. Juli 2008: 2,9 %; Index: 117,82 (114,50 + 114,50 x 2,9 %)
232bbb) Entwicklung der Tarifergebnisse
233- Basisjahr 1993 = 100
234- 1994: 2,0 %; Index 102,00
235- Kürzung Sonderzahlung von 100% auf 98,04 %, entspricht -0,15 % ((1 - (12,9804/13) x 100); Index: 101,85 (102,00 – 102,00 x 0,15 %)
236- 1995: 3,2 %; Index: 105,11 (101,85 + 101,85 x 3,2 %)
237- 1995: Kürzung Sonderzahlung auf 95 %, entspricht -0,23 % ((1 - (12,95/12,9804) x 100); Index: 104,87 (105,11 – 105,11 x 0,23 %)
238- 1997: 1,3 %; Index: 106,23 (104,87 + 104,87 x 1,3 %)
239- 1997: Kürzung Sonderzahlung auf 93,78 %, entspricht -0,09 % ((1 - (12,9378/12,95) x 100); Index: 106,13 (106,23 – 106,23 x 0,09 %)
240- 1998: 1,5 %; Index: 107,72 (106,13 + 106,13 x 1,5%)
241- 1998: Kürzung Sonderzahlung auf 92,39 %, entspricht -0,11 % ((1 - (12,9239/12,9378) x 100); Index: 107,60 (107,72 – 107,72 x 0,11 %)
242- 1999: 3,1 % (Vergütungstarifvertrag Nr. 33 zum BAT vom 5. März 1999); Index: 110,94 (107,60 + 107,60 x 3,1 %)
243- 1999: Kürzung Sonderzahlung auf 89,66 %, entspricht -0,21 % ((1 - 12,8966/12,9239) x 100); Index: 110,71 (110,94 – 110,94 x 0,21 %)
244- 2000: 2,0 % (Vergütungstarifvertrag Nr. 34 zum BAT vom 30. Juni 2000); Index: 112,92 (110,71 + 110,71 x 2,0 %)
245- 2000: Kürzung Sonderzahlung auf 87,86 %, entspricht -0,14 % ((1 - 12,8786/12,8966) x 100); Index: 112,76 (112,92 – 112,92 x 0,14 %)
246- 2001: 2,4 %; Index: 115,47 (112,76 + 112,76 x 2,4 %)
247- 2001: Kürzung Sonderzahlung auf 85,80 %, entspricht -0,16 % ((1 - 12,8580/12,8786) x 100); Index: 115,29 (115,47 – 115,47 x 0,16%)
248- 2003: 2,4 % (Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT vom 9. Januar 2003); Index: 118,06 (115,29 + 115,29 x 2,4 %)
249- Kürzung Sonderzahlung auf 83,79 %, entspricht -0,16 % ((1 - 12,8379/12,8580) x 100); Index: 117,87 (118,06 – 118,06 x 0,16 %)
250- 2004: 2,0 %; Index: 120,23 (117,87 + 117,87 x 2,0 %)
251- 2004: Kürzung Sonderzahlung auf 82,96 %, entspricht -0,06 % ((1 - 12,8296/12,8379) x 100); Index: 120,16 (120,23 – 120,23 x 0,06 %)
252- 2005: Kürzung Sonderzahlung auf 82,14 %, entspricht -0,06 % ((1 - 12,8214/12,8296) x 100); Index: 120,09 (120,16 – 120,16 x 0,06 %)
253- 2006 (Bund/Gemeinden): Kürzung Sonderzahlung auf 35%, entspricht -3,68 % ((1 - 12,35/12,8214) x 100); Index: 115,67 (120,09 – 120,09 x 3,68 %)
254- 2006 (Länder): Kürzung Sonderzahlung auf 35%, entspricht -3,68 % ((1 - 12,35/12,8214) x 100); Index: 115,67
255- 2008 (Bund/Gemeinden; Entgelttabelle TVöD)
256Die Erhöhung um 50 Euro kann rechnerisch vernachlässigt werden.
257- 3,1 %; Index: 119,26 (115,67 + 115,67 x 3,1 %)
258- 2008 (Länder): 2,9 % (Entgelttabelle TV-L); Index: 119,02 (115,67 + 115,67 x 2,9 %)
259ccc) Vergleich
260Im Vergleich zur tariflichen Entwicklung in Bund und Gemeinden ergibt sich folgende Berechnung: ((119,26 – 117,82) / 117,82) x 100 = 1,22 %. Im Vergleich zur tariflichen Entwicklung in den Ländern ergibt sich folgende Berechnung: ((119,02 – 117,82) / 117,82) x 100 = 1,02 %.
2612. Beurteilung für das Besoldungsjahr 2014
262Die Beurteilungszeiträume von 2000 bis 2014 (a) und der Vergleichszeitraum von 1995 bis 2009 (b) führen im Ergebnis zu keiner beachtlichen Differenz; im erstgenannten Zeitraum bleibt die Besoldung höchstens 4,65 % hinter der Tarifentwicklung zurück, im letztgenannten 1,13 %.
263a) 2000 bis 2014
264Ausgehend vom Basisjahr 1999 (= 100) stiegen die Besoldung von 2000 bis 2014 auf 119,73 und die Tarifergebnisse auf 125,30 bzw. 123,68 - hierzu aa) -. Wenn die Erhöhungen der Sockelbeträge, wie vom Kläger begehrt, nicht in die Berechnung eingestellt werden, stiegen die Besoldung von 2000 bis 2014 unter dieser Annahme auf 117,97 und die Tarifergebnisse auf 124,18 (Bund/Gemeinden) bzw. 122,48 (Länder) - hierzu bb) -.
265aa) Berechnung unter Berücksichtigung erhöhter Sockelbeträge
266aaa) Besoldungsentwicklung
267Die Grundgehaltssätze und die Sonderzuwendungen/-zahlungen entwickelten sich unter Berücksichtigung der Erhöhung der Sockelbeträge wie folgt:
268- Basisjahr 1999 (= 100)
269- zum 1. Januar 2001: 1,8 %; Index: 101,80
270- Dezember 2001: Kürzung Sonderzuwendung von 89,79 % auf 88,21 % (entspricht -0,12 % ((1 - 12,8821/12,8979) x 100); Index: 101,68 (101,80 – 101,80 x 0,12 %)
271- zum 1. Januar 2002: 2,2 %; Index: 103,92 (101,68 + 101,68 x 2,2 %)
272- Dezember 2002: Kürzung Sonderzuwendung auf 86,31 %, entspricht: -0,15 % ((1 - 12,8631/12,8821) x 100); Index: 103,76 (103,92 – 103,92 x 0,15 %)
273- zum 1. Juli 2003: 2,4 %; Index: 106,25 (103,76 + 103,76 x 2,4 %)
274- Dezember 2003: Kürzung Sonderzahlung auf 50 %, entspricht -2,82 % ((1 - (12,5/12,8631) x 100); Index: 103,25 (106,25 – 106,25 x 2,82 %)
275- zum 1. April 2004: 1,0 %; Index: 104,28 (103,25 + 103,25 x 1,0 %)
276- zum 1. August 2004: 1,0 %; Index: 105,32 (104,28 + 104,28 x 1,0 %)
277- Dezember 2006: Kürzung Sonderzahlung auf 30 %, entspricht: -1,6 % ((1 - (12,3/12,5) x 100); Index: 103,63 (105,32 - 105,32 x 1,6%)
278- zum 1. Juli 2008: 2,9 %; Index: 106,64 (103,63 + 103,63 x 2,9 %)
279- zum 1. März 2009:
280- 20 Euro, entspricht 0,35 % (20 x 100 / 5.663,44); Index: 107,01 (106,64 + 106,64 x 0,35%)
281Bei der prozentualen Bewertung durch die Erhöhung der Sockelbeträge setzt die Kammer den Erhöhungsbetrag ins Verhältnis zu dem dem Kläger zuvor gewährten Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe R 2.
282- 3,0 %; Index: 110,22 (107,01 + 107,01 x 3,0 %)
283- zum 1. März 2010: 1,2 %; Index: 111,54 (110,22 + 110,22 x 1,2 %)
284- zum 1. April 2011: 1,5 %; Index: 113,21 (111,54 + 111,54 x 1,5 %)
285- zum 1. Januar 2012: 1,9 %; Index: 115,36 (113,21 + 113,21 x 1,9 %)
286- zum 1. September 2013
287- 30 Euro, entspricht 0,49 % (30 x 100 / 6.144,30); Index: 115,93 (115,36 + 115,36 x 0,49 %)
288- 1,3 %; Index: 117,44 (115,93 + 115,93 x 1,3 %)
289- zum 1. September 2014 (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 BesVersAnpG 2013/2014 NRW vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 486), in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des BesVersAnpG vom 11. November 2014 (GV. NRW. S. 734)):
290- 40 Euro, entspricht 0,64 % (40 x 100 / 6.254,18); Index: 118,19 (117,44 + 117,44 x 0,64)
291- 1,3 %; Index 119,73 (118,19 + 118,19 x 1,3 %)
292Dieser Wert deckt sich weitgehend mit dem vom LBV NRW ermittelten Wert (119,57).
293bbb) Entwicklung der Tarifergebnisse
294- Basisjahr 1999 = 100
295- 2000:
296- 2,0 %; Index: 102,00
297- Kürzung Sonderzahlung auf 87,86 %, entspricht -0,14 % ((1 - 12,8786/12,8966) x 100); Index: 101,86 (102,0 – 102,0 x 0,14 %)
298- 2001: 2,4 %; Index: 104,30 (101,86 + 101,86 x 2,4 %)
299- 2001: Kürzung Sonderzahlung auf 85,80 %, entspricht -0,16 % ((1 - 12,8580/12,8786) x 100); Index: 104,13 (104,30 – 104,30 x 0,16 %)
300- 2003: 2,4 %; Index: 106,63 (104,13 + 104,13 x 2,4 %)
301- Kürzung Sonderzahlung auf 83,79 %, entspricht -0,16 % ((1 - 12,8379/12,8580) x 100); Index: 106,46 (106,63 – 106,63 x 0,16 %)
302- 2004: 1,0 %; Index: 107,52 (106,46 + 106,46 x 1,0 %)
303- 2004: Kürzung Sonderzahlung auf 82,96 %, entspricht -0,06 % ((1 - 12,8296/12,8379) x 100); Index: 107,46 (107,52 – 107,52 x 0,06 %)
304- 2004: 1,0 %; Index: 108,53 (107,46 + 107,46 x 1,0 %)
305- 2005: Kürzung Sonderzahlung auf 82,14 %, entspricht -0,06 % ((1 - 12,8214/12,8296) x 100); Index: 108,46 (108,53 – 108,53 x 0,06 %)
306- 2006 (Bund/Gemeinden): Kürzung Sonderzahlung auf 35%, entspricht -3,68 % ((1 - 12,35/12,8214) x 100); Index: 104,47 (108,46 – 108,46 x 3,68 %)
307- 2006 (Länder): Kürzung Sonderzahlung auf 35%, entspricht -3,68 % ((1 - 12,35/12,8214) x 100); Index: 104,47
308- 2008 (Bund/Gemeinden; Entgelttabelle TVöD)
309- 50 Euro, entspricht 0,90 % (50 x 100 / 5.570); Index: 105,41 (104,47 + 104,47 x 0,90 %)
310Zugrundegelegt wird zu Gunsten des Klägers das (höhere) Monatsentgelt der Tarifgruppe E 15 Ü der Stufe 5.
311- 3,1 %; Index: 108,68 (105,41 + 105,41 x 3,1 %)
312- 2008 (Länder): 2,9 % (Entgelttabelle TV-L); Index: 107,50 (104,47 + 104,47 x 2,9 %)
313- 2009 (Bund/Gemeinden): 2,8 % (Entgelttabelle TVöD); Index: 111,72 (108,68 + 108,68 x 2,8 %)
314- 2009 (Länder; Entgelttabelle TV-L);
315- 40 Euro, entspricht 0,70 % (40 x 100 / 5.735,00); Index: 108,25 (107,50 + 107,50 x 0,7 %)
316- 3,0 %; Index: 111,50 (108,25 + 108,25 x 3,0 %)
317- 2010 (Bund/Gemeinden): 1,2 % (Entgelttabelle TVöD); Index: 113,06 (111,72 + 111,72 x 1,2 %)
318- 2010 (Länder): 1,2 % (Entgelttabelle TV-L); Index: 112,84 (111,50 + 111,50 x 1,2 %)
319- 2011 (Bund/Gemeinden): 0,6 % (Entgelttabelle TVöD); Index: 113,74 (113,06 + 113,06 x 0,6 %)
320- 2011 (Bund/Gemeinden): 0,5 % (Entgelttabelle TVöD); Index: 114,31 (113,74 + 113,74 x 0,5 %)
321- 2011 (Länder): 1,5 %; Index: 114,53 (112,84 + 112,84 x 1,5 %)
322- 2012 (Bund/Gemeinden): 3,5 %; Index: 118,31 (114,31 + 114,31 x 3,5 %)
323- 2012 (Länder):
324- 1,9 %; Index: 116,71 (114,53 + 114,53 x 1,9 %)
325- 17 Euro, entspricht 0,28 % (17 x 100 / 6.109,92); Index: 117,04 (116,71+ 116,71 x 0,28 %)
326- 2013 (Bund/Gemeinden)
327- 1,4 %; Index: 119,97 (118,31 + 118,31 x 1,4 %)
328- 1,4 %; Index: 121,65 (119,97 + 119,97 x 1,4 %)
329- 2013 (Länder): 2,65 %; Index: 120,14 (117,04 + 117,04 x 2,65 %)
330- 2014 (Bund/Gemeinden): 3,0 %; Index: 125,30 (121,65 + 121,65 x 3,0 %)
331- 2014 (Länder): 2,95 %; Index: 123,68 (120,14 + 120,14 x 2,95 %)
332ccc) Vergleich
333Im Vergleich zur tariflichen Entwicklung in Bund und Gemeinden ergibt sich folgende Berechnung: ((125,30 – 119,73) / 119,73) x 100 = 4,65 %. Im Vergleich zur tariflichen Entwicklung in den Ländern ergibt sich folgende Berechnung: ((123,68 – 119,73) / 119,73) x 100 = 3,30 %.
334bb) Berechnung unter Vernachlässigung der Erhöhung der Sockelbeträge
335aaa) Besoldungsentwicklung
336Die Grundgehaltssätze und die Sonderzuwendungen/-zahlungen entwickelten sich ohne Berücksichtigung der Erhöhung der Sockelbeträge wie folgt:
337- Basisjahr 1999 (= 100)
338- zum 1. Januar 2001: 1,8 %; Index: 101,80
339- Dezember 2001: Kürzung Sonderzuwendung auf 88,21 %; Index: 101,68
340- zum 1. Januar 2002: 2,2 %; Index: 103,92
341- Dezember 2002: Kürzung Sonderzuwendung auf 86,31 %; Index: 103,76
342- zum 1. Juli 2003: 2,4 %; Index: 106,25
343- Dezember 2003: Kürzung Sonderzahlung auf 50 %; Index: 103,25
344- zum 1. April 2004: 1,0 %; Index: 104,28
345- zum 1. August 2004: 1,0 %; Index: 105,32
346- Dezember 2006: Kürzung Sonderzahlung auf 30 %; Index: 103,63
347- zum 1. Juli 2008: 2,9 %; Index: 106,64
348- zum 1. März 2009: 3,0 %; Index: 109,84 (106,64 + 106,64 x 3,0 %)
349- zum 1. März 2010: 1,2 %; Index: 111,16 (109,84 + 109,84 x 1,2 %)
350- zum 1. April 2011: 1,5 %; Index: 112,83 (111,16 + 111,16 x 1,5 %)
351- zum 1. Januar 2012: 1,9 %; Index: 114,97 (112,83 + 112,83 x 1,9 %)
352- zum 1. September 2013: 1,3 %; Index: 116,46 (114,97 + 114,97 x 1,3 %)
353- zum 1. September 2014: 1,3 %; Index 117,97 (116,46 + 116,46 x 1,3 %)
354bbb) Entwicklung der Tarifergebnisse
355- Basisjahr 1999 = 100
356- 2000:
357- 2,0 %; Index: 102,00
358- Kürzung Sonderzahlung auf 87,86; Index: 101,86
359- 2001: 2,4 %; Index: 104,30
360- 2001: Kürzung Sonderzahlung auf 85,80 %; Index: 104,13
361- 2003: 2,4 %; Index: 106,63
362- Kürzung Sonderzahlung auf 83,79 %; Index: 106,46
363- 2004: 1,0 %; Index: 107,52
364- 2004: Kürzung Sonderzahlung auf 82,96; Index: 107,46
365- 2004: 1,0 %; Index: 108,53
366- 2005: Kürzung Sonderzahlung auf 82,14 %; Index: 108,46
367- 2006 (Bund/Gemeinden): Kürzung Sonderzahlung auf 35%; Index: 104,47
368- 2006 (Länder): Kürzung Sonderzahlung auf 35%; Index: 104,47
369- 2008 (Bund/Gemeinden): 3,1 %; Index: 107,71 (104,47 + 104,47 x 3,1 %)
370- 2008 (Länder): 2,9 %; Index: 107,50
371- 2009 (Bund/Gemeinden): 2,8 %; Index: 110,73 (107,71 + 107,71 x 2,8 %)
372- 2009 (Länder): 3,0 %; Index: 110,73 (107,50 + 107,50 x 3,0 %)
373- 2010 (Bund/Gemeinden): 1,2 %; Index: 112,06 (110,73 + 110,73 x 1,2 %)
374- 2010 (Länder): 1,2 %; Index: 112,06 (110,73 + 110,73 x 1,2 %)
375- 2011 (Bund/Gemeinden): 0,6 %; Index: 112,73 (112,06 + 112,06 x 0,6 %)
376- 2011 (Bund/Gemeinden): 0,5 %; Index: 113,29 (112,73 +112,73 x 0,5 %)
377- 2011 (Länder): 1,5 %; Index: 113,74 (112,06 + 112,06 x 1,5 %)
378- 2012 (Bund/Gemeinden): 3,5 %; Index: 117,26 (113,29 + 113,29 x 3,5 %)
379- 2012 (Länder): 1,9 %; Index: 115,90 (113,74 + 113,74 x 1,9 %)
380- 2013 (Bund/Gemeinden):
381- 1,4 %; Index: 118,90 (117,26 + 117,26 x 1,4 %)
382- 1,4 %; Index: 120,56 (118,90 + 118,90 x 1,4 %)
383- 2013 (Länder): 2,65 %; Index: 118,97 (115,90 + 115,90 x 2,65 %)
384- 2014 (Bund/Gemeinden): 3,0 %; Index: 124,18 (120,56 + 120,56 x 3,0 %)
385- 2014 (Länder): 2,95 %; Index: 122,48 (118,97 + 118,97 x 2,95 %)
386ccc) Vergleich
387Im Vergleich zur tariflichen Entwicklung in Bund und Gemeinden ergibt sich folgende Berechnung: ((124,18 – 117,97) / 117,97) x 100 = 5,26 %. Im Vergleich zur tariflichen Entwicklung in den Ländern ergibt sich folgende Berechnung: ((122,48 – 117,97) / 117,97) x 100 = 3,82 %. Im Mittel ergibt sich auch hier keine Überschreitung der Fünf-Prozent-Grenze.
388b) 1995 bis 2009
389Eine überlappende Vergleichsberechnung für einen weiteren gleich langen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des Zeitraums von 2000 bis 2014 erfasst, ist auf der Grundlage der oben dargestellten Werte nicht durchzuführen. Eine solche ist nur ergänzend und „gegebenenfalls“ durchzuführen. Ein solcher Fall ist jedoch nicht gegeben. Die Fünf-Prozent-Grenze wird unterschritten. Etwaige statistische Ausreißer sind nicht ersichtlich. Insbesondere vollzog sich die Entwicklung der Besoldung in den fünf Jahren vor 2000 (1995 – 1999) noch deutlich ähnlicher als in den danach folgenden Jahren (Beamte/Richter: 1995: 3,2 % und Kürzung Sonderzuwendung auf 95 %; 1997: 1,3 % und Kürzung Sonderzuwendung auf 93,78%; 1998: 1,5 % und Kürzung Sonderzuwendung auf 92,39 %; 1999: 2,9 % und Kürzung Sonderzuwendung auf 89,79 %; Beschäftigte: 1995: 3,2 % und Absenkung Sonderzahlung auf 95 %; 1997: 1,3 % und Absenkung Sonderzahlung auf 93,78 %; 1998: 1,5 % und Absenkung Sonderzahlung auf 92,39 %; 1999: 3,1 % und Kürzung Sonderzahlung auf 89,66 %). Dieser Gleichklang führt eher zu einer statistischen Annäherung der Indexwerte als zu einer Vergrößerung. Erst recht ist ein Überschreiten der Fünf-Prozent-Grenze ausgeschlossen.
390Unabhängig hiervon führt eine konkrete Vergleichsberechnung zu keinem anderen Ergebnis. Die tarifliche Entwicklung in Bund und Gemeinden und den Ländern liegt im Vergleichszeitraum 1,13 % über der Entwicklung der Besoldung.
391aa) Besoldungsentwicklung
392Die Grundgehaltssätze und die Sonderzuwendungen/-zahlungen entwickelten sich wie folgt:
393- Basisjahr 1994 (= 100)
394- zum 1. Mai 1995: 3,2 %; Index: 103,2
395- Kürzung Sonderzuwendung auf 95 %, entspricht -0,38 %; Index: 102,81 (103,2 – 103,2 x 0,38 %)
396- zum 1. März 1997 1,3 %; Index: 104,15 (102,81 + 102,81 x 1,3 %)
397- Kürzung Sonderzuwendung auf 93,78 %, entspricht -0,09 %; Index: 104,06 (104,15 – 104,15 x 0,09 %)
398- zum 1. Januar 1998 1,5 %; Index: 105,62 (104,06 + 104,06 x 1,5 %)
399- Kürzung Sonderzuwendung auf 92,39 %, entspricht -0,11 %; Index: 105,50 (105,62 – 105,62 x 0,11 %)
400- zum 1. Juni 1999: 2,9 %; Index: 108,56 (105,50 + 105,50 x 2,9 %)
401- Dezember 1999: Kürzung Sonderzuwendung auf 89,79 %, entspricht -0,20 %; Index: 108,34 (108,56 - 108,56 x 0,2%)
402- zum 1. Januar 2001: 1,8 %; Index: 110,29 (108,34 + 108,34 x 1,8%)
403- Dezember 2001: Kürzung Sonderzuwendung auf 88,21 %, entspricht -0,12 %; Index: 110,16 (110,29 – 110,29 x 0,12 %)
404- zum 1. Januar 2002: 2,2 %; Index: 112,58 (110,16 + 110,16 x 2,2 %)
405- Dezember 2002: Kürzung Sonderzuwendung auf 86,31 %, entspricht: -0,15 %; Index: 112,41 (112,58 – 112,58 x 0,15 %)
406- zum 1. Juli 2003: 2,4 %; Index: 115,11 (112,41 + 112,41 x 2,4 %)
407- Dezember 2003: Kürzung Sonderzahlung auf 50 %, entspricht -2,82 %; Index: 111,86 (115,11 – 115,11 x 2,82 %)
408- zum 1. April 2004: 1,0 %; Index: 112,98 (111,86 + 111,86 x 1,0 %)
409- zum 1. August 2004: 1,0 %; Index: 114,11 (112,98 + 112,98 x 1,0 %)
410- Dezember 2006: Kürzung Sonderzahlung auf 30 %, entspricht: -1,6 %; Index: 112,28 (114,11 – 114,11 x 1,6%)
411- zum 1. Juli 2008: 2,9 %; Index: 115,54 (112,28 + 112,28 x 2,9 %)
412- - zum 1. März 2009:
413Die Erhöhung um 20 Euro kann rechnerisch vernachlässigt werden.
414- 3,0 %; Index: 119,01 (115,54 + 115,54 x 3,0 %)
415bbb) Entwicklung der Tarifergebnisse
416- Basisjahr 1994 = 100
417- 1995: 3,2 %; Index: 103,20
418- 1995: Kürzung Sonderzahlung auf 95 %, entspricht -0,23 %; Index: 102,96 (103,20 – 103,20 x 0,23 %)
419- 1997: 1,3 %; Index: 104,30 (102,96 + 102,96 x 1,3 %)
420- 1997: Kürzung Sonderzahlung auf 93,78 %, entspricht -0,09 %; Index: 104,21 (104,60 – 104,30 x 0,09 %)
421- 1998: 1,5 %; Index: 105,77 (104,21 + 104,21 x 1,5%)
422- 1998: Kürzung Sonderzahlung auf 92,39 %, entspricht -0,11 %; Index: 105,65 (105,77 – 105,77 x 0,11 %)
423- 1999: 3,1 %; Index: 108,93 (105,65 + 105,65 x 3,1 %)
424- 1999: Kürzung Sonderzahlung auf 89,66 %, entspricht -0,21 %; Index: 108,70 (108,93 – 108,93 x 0,21 %)
425- 2000: 2,0 %; Index: 110,87 (108,70 + 108,70 x 2,0 %)
426- 2000: Kürzung Sonderzahlung auf 87,86 %, entspricht -0,14 %; Index: 110,71 (110,87 – 110,87 x 0,14 %)
427- 2001: 2,4 %; Index: 113,37 (110,71 + 110,71 x 2,4 %)
428- 2001: Kürzung Sonderzahlung auf 85,80 %, entspricht -0,16 %; Index: 113,19 (113,37 – 113,37 x 0,16%)
429- 2003: 2,4 %; Index: 115,91 (113,19 + 113,19 x 2,4 %)
430- Kürzung Sonderzahlung auf 83,79 %, entspricht -0,16 %; Index: 115,72 (115,91 – 115,91 x 0,16 %)
431- 2004: 2,0 %; Index: 118,03 (115,72 + 115,72 x 2,0 %)
432- 2004: Kürzung Sonderzahlung auf 82,96 %, entspricht -0,06 %; Index: 117,96 (118,03 – 118,03 x 0,06 %)
433- 2005: Kürzung Sonderzahlung auf 82,14 %, entspricht -0,06 %; Index: 117,89 (117,96 – 117,96 x 0,06 %)
434- 2006 (Bund/Gemeinden): Kürzung Sonderzahlung auf 35%, entspricht -3,68 %; Index: 113,55 (117,89 – 117,89 x 3,68 %)
435- 2006 (Länder): Kürzung Sonderzahlung auf 35%, entspricht -3,68 %; Index: 113,55
436- 2008 (Bund/Gemeinden)
437Die Erhöhung um 50 Euro kann rechnerisch vernachlässigt werden.
438- 3,1 %; Index: 117,07 (113,55 + 113,55 x 3,1 %)
439- 2008 (Länder): 2,9 %; Index: 116,84 (113,55 + 113,55 x 2,9 %)
440- 2009 (Bund/Gemeinden): 2,8 %; Index: 120,35 (117,07 + 117,07 x 2,8 %)
441- 2009 (Länder);
442Die Erhöhung um 40 Euro kann rechnerisch vernachlässigt werden.
443- 3,0 %; Index: 120,35 (116,84 + 116,84 x 3,0 %)
444ccc) Vergleich
445Im Vergleich zur tariflichen Entwicklung in Bund und Gemeinden sowie den Ländern ergibt sich folgende Berechnung: ((120,35 – 119,01) / 119,01) x 100 = 1,13 %. Auch unter Berücksichtigung der im Tarifbereich geringfügig höheren Sockelbetragserhöhungen in Bund und Gemeinden im Jahr 2008 und in den Ländern im Jahr 2009 als im Beamtenbereich im Jahr 2009 kommt es ersichtlich zu keiner Überschreitung der Fünf-Prozent-Grenze.
446II. zu A. I. 2. (Vergleich Besoldung/Nominallohnindex)
447Es besteht keine (negative) Differenz in Höhe von mindestens fünf Prozent zwischen der Entwicklung des Nominallohnindex und der Besoldungsanpassung. Dies gilt sowohl für das Besoldungsjahr 2013 (1.) als auch für das Besoldungsjahr 2014 (2.).
4481. Beurteilung für das Besoldungsjahr 2013
449Betreffend die Besoldung im Jahr 2013 lag die Entwicklung der Besoldung nicht unter, sondern um mindestens 0,28 % (Zeitraum 1999 bis 2013, hierzu a)) bzw. um 2,58 % (Vergleichszeitraum 1994 - 2008, hierzu b)) über der Entwicklung des Nominallohnindex.
450a) 1999 bis 2013
451Ausgehend vom Basisjahr 1998 (= 100) stieg der Nominallohnindex von 1999 bis 2013 auf 119,26.
452Der Nominallohnindex entwickelte sich, wie die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichen Werte ausweisen, in Nordrhein-Westfalen wie folgt:
453- 1998 (= 100)
454- 1999: 0,7; Index: 100,7
455- 2000: 0,5; Index: 101,20 (100,7 + 100,7 x 0,5 %)
456- 2001: 1,2; Index: 102,41 (101,20 + 101,20 x 1,2 %)
457- 2002: 1,5; Index: 103,95 (102,41 + 102,41 x 1,5 %)
458- 2003: 0,8; Index: 104,78 (103,95 + 103,95 x 0,8 %)
459- 2004: 0,5; Index: 105,30 (104,78 + 104,78 x 0,5 %)
460- 2005: 0,4; Index: 105,72 (105,30 + 105,30 x 0,4 %)
461- 2006: -0,1; Index:105,61 (105,72 - 105,72 x 0,1 %)
462- 2007: 1,0; Index: 106,67 (105,61 + 105,61 x 1,0 %)
463- 2008: 2,4 (2,3); Index: 109,23 (106,67 + 106,67 x 2,4 %)
464- 2009: 0,6 (0,4); Index: 109,88 (109,23 + 109,23 x 0,6 %)
465- 2010: 2,6 (2,7); Index: 112,74 (109,88 + 109,88 x 2,6 %)
466- 2011: 3,1 (3,2); Index: 116,23 (112,74 + 112,74 x 3,1 %)
467- 2012: 2,0 (2,0); Index: 118,55 (116,23 + 116,23 x 2,0 %)
468- 2013: 0,6 (0,4); Index: 119,26 (118,55 + 118,55 x 0,6 %)
469Vgl. Verdienste und Arbeitskosten: Reallohnindex und Nominallohnindex, 3. Quartal 2015, S. 30 unter www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/VerdiensteArbeitskosten/ReallohnNetto/ReallohnindexPDF_5623209.pdf?__blob=publicationFile (abgerufen am 25. Januar 2016).
470Die als Klammerzusätze betreffend die Jahre 2008 bis 2013 zugefügten Zahlen beruhen auf den vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW), dem statistischen Landesamt für Nordrhein-Westfalen, ausgewiesenen Werten.
471Vgl. IT NRW, Vierteljährliche Verdiensterhebung in NRW (Stand Dezember 2015), http://www.it.nrw.de/statistik/r/daten/eckdaten/r523quartalsergebnisse.html (abgerufen am 25. Januar 2016).
472Auch deren Berücksichtigung führt ersichtlich zu keiner dem Kläger günstigeren Bewertung.
473Das Gericht hat mit Blick auf die ihm obliegende Amtsermittlungspflicht keinen Anlass, in eine vertieftere Sachprüfung zur Herleitung des Nominallohnindex einzutreten. Der Kläger hat hierfür nichts vorgetragen; auch die Kammer sieht keine Anhaltspunkte, die Richtigkeit dieser Angaben, die auch das LBV NRW seiner Berechnung zugrunde gelegt hat (119,29), einer (noch weitergehenden) Überprüfung zu unterziehen.
474Vgl. auch das Ergebnis des VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. September 2015 - 1 K 5754/13 -, juris, Rn. 141: Entwicklung des Nominallohnindex von 1999 bis 2013: 119,32.
475Die Differenz zwischen der Entwicklung des Nominallohnindex (x) und der Besoldungsentwicklung (y) wird in Relation zur Besoldungsentwicklung mit der Formel ((100 + x) - (100 + y)) / (100 + y) x 100 dargestellt.
476Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 144.
477Im Vergleich zum Nominallohnindex ergibt sich folgende Berechnung: ((119,26 – 119,6) / 119,6) x 100 = -0,28 %. Hierbei wurde zugunsten des Klägers die Besoldungsentwicklung ohne die Erhöhung der Sockelbeträge zugrunde gelegt. Unter Anlegung der Besoldungsentwicklung unter Einbeziehung der Sockelbeträge ergibt sich ein Wert von -1,13 %.
478b) 1994 bis 2008
479Auf der Grundlage dieses Wertes besteht bereits kein Anlass, auf den überlappenden Zeitraum von 1994 bis 2008 näher einzugehen. Unabhängig hiervon ergibt sich unter Zugrundelegung der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Werte zur Entwicklung des Nominallohnindex,
480vgl. Verdienste und Arbeitskosten: Reallohnindex und Nominallohnindex, 3. Quartal 2015, S. 30 unter www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/VerdiensteArbeitskosten/ReallohnNetto/ReallohnindexPDF_5623209.pdf?__blob=publicationFile (abgerufen am 25. Januar 2016),
481folgendes Ergebnis.
4821993 (= 100)
483- 1994:1,4; Index: 101,4
484- 1995: 2,8; Index: 104,24 (101,40 + 101,40 x 2,8 %)
485- 1996: 1,0; Index: 105,28 (104,24 + 104,24 x 1,0 %)
486- 1997: -0,2; Index: 105,07 (105,28 - 105,28 x 0,2 %)
487- 1998: 0,0; Index: 105,07
488- 1999: 0,7; Index: 105,81 (105,07 + 105,07 x 0,7 %)
489- 2000: 0,5; Index: 106,34 (105,81 + 105,81 x 0,5 %)
490- 2001: 1,2; Index: 107,62 (106,34 + 106,34 x 1,2 %)
491- 2002: 1,5; Index: 109,23 (107,62 + 107,62 x 1,5 %)
492- 2003: 0,8; Index: 110,10 (109,23 + 109,23 x 0,8 %)
493- 2004: 0,5; Index: 110,65 (110,10 + 110,10 x 0,5 %)
494- 2005: 0,4; Index: 111,09 (110,65 + 110,65 x 0,4 %)
495- 2006: -0,1; Index:110,98 (111,09 - 111,09 x 0,1 %)
496- 2007: 1,0; Index: 112,09 (110,98 + 110,98 x 1,0 %)
497- 2008: 2,4 (2,3); Index: 114,78 (112,09 + 112,09 x 2,4 %)
498Auch hier sieht das Gericht aus den oben genannten Gründen keinen Anlass, in eine Überprüfung der zur Verfügung stehenden Werte einzutreten.
499Vgl. auch das Ergebnis des VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. September 2015 - 1 K 5754/13 -, juris, Rn. 141: Entwicklung des Nominallohnindex von 1994 bis 2008 auf 114,82.
500Im Vergleich zum Nominallohnindex ergibt sich folgende Berechnung: ((114,78 – 117,82) / 117,82) x 100 = -2,58 %.
5012. Beurteilung für das Besoldungsjahr 2014
502Betreffend die Besoldung im Jahr 2014 lag die Entwicklung der Besoldung höchstens 2,83 % unter (Zeitraum 2000 bis 2014, hierzu a)) bzw. um 4,32 % (Vergleichszeitraum 1995 - 2009, hierzu b)) über der Entwicklung des Nominallohnindex.
503a) 2000 bis 2014
504Ausgehend vom Basisjahr 1999 (= 100) stieg der Nominallohnindex von 2000 bis 2014 auf 121,31.
505Der Nominallohnindex entwickelte sich, wie die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichen Werte ausweisen, in Nordrhein-Westfalen wie folgt:
506- 1999 (= 100)
507- 2000: 0,5; Index: 100,50
508- 2001: 1,2; Index: 101,71 (100,50 + 100,50 x 1,2 %)
509- 2002: 1,5; Index: 103,24 (101,71 + 101,71 x 1,5 %)
510- 2003: 0,8; Index: 104,07 (103,24 + 103,24 x 0,8 %)
511- 2004: 0,5; Index: 104,59 (104,07 + 104,07 x 0,5 %)
512- 2005: 0,4; Index: 105,01 (104,59 + 104,59 x 0,4 %)
513- 2006: -0,1; Index:104,90 (105,01 - 105,01 x 0,1 %)
514- 2007: 1,0; Index: 105,95 (104,90 + 104,90 x 1,0 %)
515- 2008: 2,4 (2,3); Index: 108,49 (105,95 + 105,95 x 2,4 %)
516- 2009: 0,6 (0,4); Index: 109,14 (108,49 + 108,49 x 0,6 %)
517- 2010: 2,6 (2,7); Index: 111,98 (109,14 + 109,14 x 2,6 %)
518- 2011: 3,1 (3,2); Index: 115,45 (111,98 + 111,98 x 3,1 %)
519- 2012: 2,0 (2,0); Index: 117,76 (115,45 + 115,45 x 2,0 %)
520- 2013: 0,6 (0,4); Index: 118,47 (117,76 + 117,76 x 0,6 %)
521- 2014: 2,4 (2,3); Index: 121,31 (118,47 + 118,47 x 2,4 %)
522Vgl. Verdienste und Arbeitskosten: Reallohnindex und Nominallohnindex, 3. Quartal 2015, S. 30 unter www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/VerdiensteArbeitskosten/ReallohnNetto/ReallohnindexPDF_5623209.pdf?__blob=publicationFile (abgerufen am 25. Januar 2016).
523Das LBV NRW hat einen Wert von 121,19 ermittelt. Insgesamt sieht auch hier das Gericht aus den oben genannten Gründen keinen Anlass, in eine Überprüfung der zur Verfügung stehenden Werte einzutreten.
524Vgl. auch das Ergebnis des VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. September 2015 - 1 K 5754/13 -, juris, Rn. 141: Entwicklung des Nominallohnindex von 2000 bis 2014: 121,30.
525Im Vergleich zum Nominallohnindex ergibt sich folgende Berechnung: ((121,31 – 117,97) / 117,97) x 100 = 2,83 %. Hierbei wurde zugunsten des Klägers die Besoldungsentwicklung ohne die Erhöhung der Sockelbeträge zugrunde gelegt. Unter Anlegung der Besoldungsentwicklung unter Einbeziehung der Sockelbeträge ergibt sich ein Wert von 1,32 %.
526b) 1995 bis 2009
527Auf der Grundlage dieses Wertes besteht kein Anlass, auf den überlappenden Zeitraum von 1995 bis 2009 näher einzugehen. Unabhängig hiervon ergibt sich unter Zugrundelegung der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Werte zur Entwicklung des Nominallohnindex,
528vgl. Verdienste und Arbeitskosten: Reallohnindex und Nominallohnindex, 3. Quartal 2015, S. 30 unter www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/VerdiensteArbeitskosten/ReallohnNetto/ReallohnindexPDF_5623209.pdf?__blob=publicationFile (abgerufen am 25. Januar 2016),
529folgendes Ergebnis.
5301994 (= 100)
531- 1995: 2,8; Index: 102,8
532- 1996: 1,0; Index: 103,83 (102,8 + 102,8 x 1,0 %)
533- 1997: -0,2; Index: 103,62 (103,83 - 103,83 x 0,2 %)
534- 1998: 0,0; Index: 103,62
535- 1999: 0,7; Index: 104,35 (103,62 + 103,62 x 0,7 %)
536- 2000: 0,5; Index: 104,87 (104,35 + 104,35 x 0,5 %)
537- 2001: 1,2; Index: 106,13 (104,87 + 104,87 x 1,2 %)
538- 2002: 1,5; Index: 107,72 (106,13 + 106,13 x 1,5 %)
539- 2003: 0,8; Index: 108,58 (107,72 + 107,72 x 0,8 %)
540- 2004: 0,5; Index: 109,12 (108,58 + 108,58 x 0,5 %)
541- 2005: 0,4; Index: 109,56 (109,12 + 109,12 x 0,4 %)
542- 2006: -0,1; Index:109,45 (109,56 - 109,56 x 0,1 %)
543- 2007: 1,0; Index: 110,54 (109,45 + 109,45 x 1,0 %)
544- 2008: 2,4 (2,3); Index: 113,19 (110,54 + 110,54 x 2,4 %)
545- 2009: 0,6 (0,4); Index: 113,87 (113,19 + 113,19 x 0,6 %)
546Auch hier sieht das Gericht aus den oben genannten Gründen keinen Anlass, in eine Überprüfung der zur Verfügung stehenden Werte einzutreten.
547Vgl. auch das Ergebnis des VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. September 2015 - 1 K 5754/13 -, juris, Rn. 141: Entwicklung des Nominallohnindex von 1995 bis 2009: 113,95.
548Im Vergleich zum Nominallohnindex ergibt sich folgende Berechnung: ((113,87 – 119,01) / 119,01) x 100 = -4,32 %.
549III. zu A. I. 3. (Vergleich Besoldung/Verbraucherpreisindex)
550Es besteht eine Differenz in Höhe von mindestens fünf Prozent zwischen der Entwicklung des Verbraucherpreisindex und der Besoldungsanpassung. Dies gilt sowohl für das Besoldungsjahr 2013 (1.) als auch für das Besoldungsjahr 2014 (2.).
5511. Beurteilung für das Besoldungsjahr 2013
552Betreffend die Besoldung im Jahr 2013 lag die Entwicklung der Besoldung ohne Berücksichtigung von Sockelbetragserhöhungen um 5,03 %, mit deren Berücksichtigung um 4,15 % (Zeitraum 1999 bis 2013, hierzu a)) unter der Entwicklung des Verbraucherpreisindex. Im Vergleichszeitraum 1994 – 2008 (hierzu b)) lag sie 8,53 % darunter.
553a) 1999 bis 2013
554Ausgehend vom Basisjahr 1998 (= 100) stieg der Verbraucherpreisindex von 1999 bis 2013 auf 125,62.
555Der Verbraucherpreisindex entwickelte sich, wie die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichen Werte für das Bundesgebiet bzw. ab 2012 für das Land Nordrhein-Westfalen ausweisen, wie folgt:
556- 1998 (= 100)
557- 1999: 0,6 (0,7); Index: 100,7
558- 2000: 1,4 (1,5); Index: 102,21 (100,7 + 100,7 x 1,5 %)
559- 2001: 2,0 (2,1); Index: 104,36 (102,21 + 102,21 x 2,1 %)
560- 2002: 1,4 (1,3); Index: 105,72 (104,36 + 104,36 x 1,3 %)
561- 2003: 1,1 (1,1); Index: 106,88 (105,72 + 105,72 x 1,1 %)
562- 2004: 1,6 (1,6); Index: 108,59 (106,88 + 106,88 x 1,6 %)
563- 2005: 1,6 (1,8); Index: 110,54 (108,59 + 108,59 x 1,8 %)
564- 2006: 1,5 (1,3); Index: 111,98 (110,54 + 110,54 x 1,3 %)
565- 2007: 2,3 (2,2); Index: 114,44 (111,98 + 111,98 x 2,2 %)
566- 2008: 2,6 (2,4); Index: 117,19 (114,44 + 114,44 x 2,4 %)
567- 2009: 0,3 (0,3); Index: 117,54 (117,19 + 117,19 x 0,3 %)
568- 2010: 1,1 (1,0); Index: 118,72 (117,54 + 117,54 x 1,0 %)
569- 2011: 2,1 (2,2); Index: 121,33 (118,72 + 118,72 x 2,2 %)
570- 2012: 1,9; Index: 123,64 (121,33 + 121,33 x 1,9 %)
571- 2013: 1,6; Index: 125,62 (123,64 + 123,64 x 1,6 %)
572Vgl. Verdienste und Arbeitskosten: Reallohnindex und Nominallohnindex, 3. Quartal 2015, S. 5 unter www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/VerdiensteArbeitskosten/ReallohnNetto/ReallohnindexPDF_5623209.pdf?__blob=publicationFile (abgerufen am 25. Januar 2016); sowie Preise, Dezember 2015, S. 88, https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/Preise/Verbraucherpreise/VerbraucherpreiseMPDF/VerbraucherpreiseM2170700151124.pdf?__blob=publicationFile (abgerufen am 25. Januar 2016).
573Die als Klammerzusätze zugefügten Zahlen beruhen auf den von IT NRW ausgewiesenen, das Land Nordrhein-Westfalen betreffenden Werten,
574vgl. IT NRW, Vierteljährliche Verdiensterhebung in NRW (Stand Dezember 2015), http://www.it.nrw.de/statistik/r/daten/eckdaten/r523quartalsergebnisse.html (abgerufen am 25. Januar 2016);
575bzw. den entsprechend zurückgerechneten Werten für das Land Nordrhein-Westfalen,
576vgl. Verbraucherpreisindex für NRW, http://www.it.nrw.de/statistik/q/daten/eckdaten/r323preisindex_aph.html (abgerufen am 25. Januar 2016);
577diese Werte legt die Kammer der Ermittlung der Indexentwicklung zugrunde.
578Das Gericht hat mit Blick auf die ihm obliegende Amtsermittlungspflicht keinen Anlass, in eine vertieftere Sachprüfung zur Herleitung des Verbraucherpreisindex einzutreten. Der Kläger hat hierfür nichts vorgetragen; auch die Kammer sieht keine Anhaltspunkte, die Richtigkeit dieser Angaben, die auch das LBV NRW seiner Berechnung zugrunde gelegt hat (125,49), einer (noch weitergehenden) Überprüfung zu unterziehen.
579Vgl. auch das Ergebnis des VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. September 2015 - 1 K 5754/13 -, juris, Rn. 141: Entwicklung des Verbraucherpreisindex von 1999 bis 2013: 125,50.
580Die Differenz zwischen der Entwicklung des Verbraucherpreisindex (x) und der Besoldungsentwicklung (y) wird in Relation zur Besoldungsentwicklung mit der Formel ((100 + x) - (100 + y)) / (100 + y) x 100 dargestellt.
581Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 144.
582Im Vergleich zum Verbraucherpreisindex ergibt sich folgende Berechnung: ((125,62 – 119,6) / 119,6) x 100 = 5,03 %. Hierbei wurde zugunsten des Klägers die Besoldungsentwicklung ohne die Erhöhung der Sockelbeträge zugrunde gelegt. Unter Anlegung der Besoldungsentwicklung unter Einbeziehung der Sockelbeträge ergibt sich ein Wert von 4,15 %.
583b) 1994 bis 2008
584Ausgehend vom Basisjahr 1993 (= 100) stieg der Verbraucherpreisindex von 1994 bis 2008 auf 127,87.
585Der Verbraucherpreisindex entwickelte sich, wie die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichen Werte für das Bundesgebiet ausweisen (Nachweise wie oben), wie folgt:
586- 1993 (= 100)
587- 1994: 2,6 (2,6); Index: 102,6
588- 1995: 1,8 (1,9); Index: 104,55 (102,6 + 102,6 x 1,9 %)
589- 1996: 1,4 (1,4); Index: 106,01 (104,55 + 104,55 x 1,4 %)
590- 1997: 2,0 (2,1); Index: 108,24 (106,01 + 106,01 x 2,1 %)
591- 1998: 1,0 (0,8); Index: 109,11 (108,24 + 108,24 x 0,8 %)
592- 1999: 0,6 (0,7); Index: 109,87 (109,11 + 109,11 x 0,7 %)
593- 2000: 1,4 (1,5); Index: 111,52 (109,87 + 109,87 x 1,5 %)
594- 2001: 2,0 (2,1); Index: 113,86 (111,52 + 111,52 x 2,1 %)
595- 2002: 1,4 (1,3); Index: 115,34 (113,86 + 113,86 x 1,3 %)
596- 2003: 1,1 (1,1); Index: 116,61 (115,34 + 115,34 x 1,1 %)
597- 2004: 1,6 (1,6); Index: 118,48 (116,61 + 116,61 x 1,6 %)
598- 2005: 1,6 (1,8); Index: 120,61 (118,48 + 118,48 x 1,8 %)
599- 2006: 1,5 (1,3); Index: 122,18 (120,61 + 120,61 x 1,3 %)
600- 2007: 2,3 (2,2); Index: 124,87 (122,18 + 122,18 x 2,2 %)
601- 2008: 2,6 (2,4); Index: 127,87 (124,87 + 124,87 x 2,4 %)
602Die als Klammerzusätze zugefügten Zahlen beruhen auf den von IT NRW ausgewiesenen, das Land Nordrhein-Westfalen betreffenden Werten, bzw. den entsprechend zurückgerechneten Werten für das Land Nordrhein-Westfalen (Nachweise jeweils wie oben); diese Werte legt die Kammer der Ermittlung der Indexentwicklung zugrunde.
603Das Gericht hat mit Blick auf die ihm obliegende Amtsermittlungspflicht keinen Anlass, in eine vertieftere Sachprüfung zur Herleitung des Verbraucherpreisindex einzutreten. Der Kläger hat hierfür nichts vorgetragen; auch die Kammer sieht keine Anhaltspunkte, die Richtigkeit dieser Angaben einer (noch weitergehenden) Überprüfung zu unterziehen.
604Vgl. auch das Ergebnis des VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. September 2015 - 1 K 5754/13 -, juris, Rn. 141: Entwicklung des Verbraucherpreisindex von 1994 bis 2008: 127,68.
605Im Vergleich zum Verbraucherpreisindex ergibt sich folgende Berechnung: ((127,87 – 117,82) / 117,82) x 100 = 8,53 %.
6062. Beurteilung für das Besoldungsjahr 2014
607Betreffend die Besoldung im Jahr 2014 lag die Entwicklung der Besoldung 5,33 % bzw. 6,90 % (Zeitraum 2000 bis 2014, hierzu a)) unter der Entwicklung des Verbraucherpreisindex. Im Vergleichszeitraum 1995 – 2009 (hierzu b)) lag sie 5,02 % darunter.
608a) 2000 bis 2014
609Ausgehend vom Basisjahr 1999 (= 100) stieg der Verbraucherpreisindex von 2000 bis 2014 auf 126,11.
610Der Verbraucherpreisindex entwickelte sich, wie die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichen Werte für das Bundesgebiet bzw. ab 2012 für das Land Nordrhein-Westfalen ausweisen (Nachweise wie oben), wie folgt:
611- 1999 = 100
612- 2000: 1,4 (1,5); Index: 101,5
613- 2001: 2,0 (2,1); Index: 103,63 (101,5 + 101,5 x 2,1 %)
614- 2002: 1,4 (1,3); Index: 104,98 (103,63 + 103,63 x 1,3 %)
615- 2003: 1,1 (1,1); Index: 106,13 (104,98 + 104,98 x 1,1 %)
616- 2004: 1,6 (1,6); Index: 107,83 (106,13 + 106,13 x 1,6 %)
617- 2005: 1,6 (1,8); Index: 109,77 (107,83 + 107,83 x 1,8 %)
618- 2006: 1,5 (1,3); Index: 111,20 (109,77 + 109,77 x 1,3 %)
619- 2007: 2,3 (2,2); Index: 113,65 (111,20 + 111,20 x 2,2 %)
620- 2008: 2,6 (2,4); Index: 116,38 (113,65 + 113,65 x 2,4 %)
621- 2009: 0,3 (0,3); Index: 116,73 (116,38 + 116,38 x 0,3 %)
622- 2010: 1,1 (1,0); Index: 117,90 (116,73 + 116,73 x 1,0 %)
623- 2011: 2,1 (2,2); Index: 120,49 (117,90 + 117,90 x 2,2 %)
624- 2012: 1,9; Index: 122,78 (120,49 + 120,49 x 1,9 %)
625- 2013: 1,6; Index: 124,74 (122,78 + 122,78 x 1,6 %)
626- 2014: 1,1; Index: 126,11 (124,74 + 124,74 x 1,1 %)
627Die als Klammerzusätze zugefügten Zahlen beruhen auf den von IT NRW ausgewiesenen, das Land Nordrhein-Westfalen betreffenden Werten, bzw. den entsprechend zurückgerechneten Werten für das Land Nordrhein-Westfalen (Nachweise jeweils wie oben); diese Werte legt die Kammer der Ermittlung der Indexentwicklung zugrunde.
628Das Gericht hat mit Blick auf die ihm obliegende Amtsermittlungspflicht keinen Anlass, in eine vertieftere Sachprüfung zur Herleitung des Verbraucherpreisindex einzutreten. Der Kläger hat hierfür nichts vorgetragen; auch die Kammer sieht keine Anhaltspunkte, die Richtigkeit dieser Angaben, die auch das LBV NRW seiner Berechnung zugrunde gelegt hat (125,98), einer (noch weitergehenden) Überprüfung zu unterziehen.
629Vgl. auch das Ergebnis des VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. September 2015 - 1 K 5754/13 -, juris, Rn. 141: Entwicklung des Verbraucherpreisindex von 2000 bis 2014: 126,03.
630Im Vergleich zum Verbraucherpreisindex ergibt sich unter Berücksichtigung der Besoldungsentwicklung mit Erhöhung der Sockelbeträge folgende Berechnung: ((126,11 – 119,73) / 119,73) x 100 = 5,33 %. Ohne Erhöhung der Sockelbeträge liegt die Differenz bei 6,90 % ((126,11 - 117,97) / 117,97) x 100).
631b) 1995 bis 2009
632Ausgehend vom Basisjahr 1994 (= 100) stieg der Verbraucherpreisindex von 1995 bis 2009 auf 124,99.
633Der Verbraucherpreisindex entwickelte sich, wie die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichen Werte für das Bundesgebiet ausweisen (Nachweise wie oben), wie folgt:
634- 1994 = 100
635- 1995: 1,8 (1,9); Index: 101,9
636- 1996: 1,4 (1,4); Index: 103,33 (101,9 + 101,9 x 1,4 %)
637- 1997: 2,0 (2,1); Index: 105,50 (103,33 + 103,33 x 2,1 %)
638- 1998: 1,0 (0,8); Index: 106,34 (105,50 + 105,50 x 0,8 %)
639- 1999: 0,6 (0,7); Index: 107,08 (106,34 + 106,34 x 0,7 %)
640- 2000: 1,4 (1,5); Index: 108,69 (107,08 + 107,08 x 1,5 %)
641- 2001: 2,0 (2,1); Index: 110,97 (108,69 + 108,69 x 2,1 %)
642- 2002: 1,4 (1,3); Index: 112,41 (110,97 + 110,97 x 1,3 %)
643- 2003: 1,1 (1,1); Index: 113,65 (112,41 + 112,41 x 1,1 %)
644- 2004: 1,6 (1,6); Index: 115,47 (113,65 + 113,65 x 1,6 %)
645- 2005: 1,6 (1,8); Index: 117,55 (115,47 + 115,47 x 1,8 %)
646- 2006: 1,5 (1,3); Index: 119,08 (117,55 + 117,55 x 1,3 %)
647- 2007: 2,3 (2,2); Index: 121,70 (119,08 + 119,08 x 2,2 %)
648- 2008: 2,6 (2,4); Index: 124,62 (121,70 + 121,70 x 2,4 %)
649- 2009: 0,3 (0,3); Index: 124,99 (124,62 + 124,62 x 0,3 %)
650Die als Klammerzusätze zugefügten Zahlen beruhen auf den von IT NRW ausgewiesenen, das Land Nordrhein-Westfalen betreffenden Werten, bzw. den entsprechend zurückgerechneten Werten für das Land Nordrhein-Westfalen (Nachweise jeweils wie oben); diese Werte legt die Kammer der Ermittlung der Indexentwicklung zugrunde.
651Das Gericht hat mit Blick auf die ihm obliegende Amtsermittlungspflicht keinen Anlass, in eine vertieftere Sachprüfung zur Herleitung des Verbraucherpreisindex einzutreten. Der Kläger hat hierfür nichts vorgetragen; auch die Kammer sieht keine Anhaltspunkte, die Richtigkeit dieser Angaben einer (noch weitergehenden) Überprüfung zu unterziehen.
652Vgl. auch das Ergebnis des VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. September 2015 - 1 K 5754/13 -, juris, Rn. 141: Entwicklung des Verbraucherpreisindex von 1995 bis 2009: 124,84.
653Im Vergleich zum Verbraucherpreisindex ergibt sich unter Berücksichtigung der Besoldungsentwicklung mit Erhöhung der Sockelbeträge folgende Berechnung: ((124,99 – 119,01) / 119,01) x 100 = 5,02 %.
654IV. zu A. I. 5. (Entwicklung der Bezüge im Bund und in den Ländern)
655Selbst wenn zugrunde gelegt wird, dass bezüglich der Besoldungsjahre 2013 und 2014 jeweils der dritte Parameter erfüllt ist, fehlt es an den weiteren zwei notwendigen Parametern, um ein – weiter zu bestärkendes oder zu widerlegendes - Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation zu erhalten. Denn jedenfalls ist das Kriterium der relativ gleichmäßigen Entwicklung der Bezüge im Bund und in den Ländern in den streitgegenständlichen Jahren 2013 und 2014 gewahrt. Eine erhebliche Gehaltsdifferenz (mehr als 10 %) im Vergleich zum Durchschnitt der Bruttobezüge einschließlich Sonderzahlungen im Bund und in den Ländern besteht nicht.
656Nach der vom LBV NRW vorgelegten Aufstellung (Bl. 95 Gerichtsakte),
657vgl. auch die Aufstellung des Deutschen Richterbundes unter http://www.richterbesoldung.de/cms/fileadmin/docs/Besoldung_Vergleich_Jahreseinkommen_2010_2013_Balkendiagramm.pdf,
658liegt das Verhältnis der R 2-Besoldung mit Blick auf den Bund (3,98 % für 2013 und 5,54 % für 2014) und die Länder (0,15 % für 2014) zwar teilweise im negativen Bereich, reicht an die vom Bundesverfassungsgericht als kritisch angesehene Grenze von 10 % jedoch deutlich nicht heran.
659Die Ergebnisrichtigkeit der vom LBV NRW vorgelegten Durchschnittsberechnung für die hier zu entscheidende Frage – Überschreiten der 10 %-Grenze - bestätigt sich mit Blick auf das höchste in Bund und Ländern erzielte Jahreseinkommen eines Richters der Besoldungsgruppe R 2 von 80.145,34 Euro (6.335,60 Euro x 12 + 6.335,60 Euro x 0,65) im Jahr 2013 und 82.509,63 Euro (6.522,50 Euro x 12 + 6.522,50 Euro x 0,65) im Jahr 2014 im Freistaat Bayern (Besoldungstabellen unter: www.lff.bayern.de/bezuege/besoldung/index.aspx; zur Sonderzahlung: Art. 83 Abs. 2 Nr. 1, 2. Hs. BayBesG) im Vergleich zum Einkommen des Klägers von 76.926,41 Euro (6.254,18 Euro x 12 + 0,3 x 6.254,18 Euro) im Jahr 2013 bzw. 78.418,40 Euro (6.375,48 Euro x 12 + 0,3 x 6.375,48 Euro) im Jahr 2014, das lediglich 4,02 bzw. 4,96 % hierunter liegt. Die Besoldung nach der Besoldungsgruppe R 2 im Bund lag 2013 bei 80.117,28 Euro (12 x 6.676,44 Euro, Sonderzahlungen im Grundgehalt integriert) und 2014 bei 82.360,56 Euro (12 x 6.863,38 Euro).
660V. Schlussbetrachtung
661Nach dem Vorstehenden besteht nicht die Vermutung der einer angemessenen Beteiligung an der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des Lebensstandards nicht genügenden und damit verfassungswidrigen Unteralimentation, da nicht drei der oben genannten fünf Parameter erfüllt sind (1.). Einer weiteren Abwägung bedarf es nicht (2.). Auch im Übrigen ist die Kammer nicht von der Verfassungswidrigkeit der dem Kläger gewährten Alimentation überzeugt (3.).
6621. Auf die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob der (vierte) Parameter des systeminternen Besoldungsvergleichs deswegen erfüllt ist, weil die Besoldung der unteren Besoldungsgruppen keinen hinreichenden Abstand zum Grundsicherungsniveau wahrt, kommt es nicht mehr in entscheidungserheblicher Weise an. Der vom Bundesverfassungsgericht geforderte Mindestabstand der Nettoalimentation zum Grundsicherungsniveau steht im Zusammenhang der mit dem vierten Parameter aufgeworfenen Frage, ob ein ausreichender Abstand der Bruttogehälter höherer Besoldungsgruppen zu den Tabellenwerten unterer Besoldungsgruppen gewahrt ist.
663Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. -, juris, Rn. 93 ff.
664Hierbei kann offen bleiben, ob sich diese Aussage überhaupt auf die Richterbesoldung beziehen lässt, nachdem das Bundesverfassungsgericht in dem diesbezüglich nur ein halbes Jahr zuvor ergangenem Urteil zur R-Besoldung in Nordrhein-Westfalen diese Erwägung überhaupt nicht angestellt hatte,
665vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris,
666und in seiner unmittelbar hieran anknüpfenden Entscheidung von dem dreistufigen Prüfungsaufbau und seinen fünf Parametern in der ersten Prüfungsstufe nicht ausdrücklich abgerückt ist.
667Denn jedenfalls handelt es sich bei diesen Aussagen zur Frage des Mindestabstands höherer Besoldungsgruppen zu den Tabellenwerten unterer Besoldungsgruppen um lediglich „in den Blick“ zu nehmende Erwägungen, die schon angesichts ihrer systematischen Stellung im Prüfungsaufbau der verfassungsgerichtlichen Entscheidung Bestandteile des vierten Parameters der ersten Prüfungsstufe sind, und bezogen auf eine höhere Besoldungsgruppe keine eigenständige Prüfungsstufe, die im Falle ihres Vorliegens bereits für sich die Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieser Alimentation begründen würde. Bei der Überprüfung einer konkreten Besoldungshöhe, die für sich genommen die 115 %-Grenze zum Grundsicherungsniveau evident überschreitet, handelt es sich weiterhin um ein wertendes Kriterium der ersten Prüfungsstufe, das im Ergebnis erst dann Relevanz erlangt, wenn zwei weitere Kriterien erfüllt sind. Anders wäre nur dann zu entscheiden, wenn die konkret zur Überprüfung gestellte Alimentation einer unteren Besoldungsgruppe diese Grenze unterschreitet; dann handelte es sich ersichtlich um ein absolutes Kriterium, dessen Vorliegen allein für sich bereits den Schluss auf die Verfassungswidrigkeit der Alimentation erlaubt, ohne dass es des Vorliegens weiterer Kriterien bedürfte.
6682. Eine weitere Abwägung ist im konkreten Fall, in welchem drei Parameter der ersten Prüfungsstufe nicht erfüllt sind, nicht anzustellen. Die Vermutung der verfassungswidrigen Unteralimentation kann nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zwar im Rahmen einer Gesamtabwägung durch Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien widerlegt oder erhärtet werden. Zu diesen weiteren Kriterien zählen - wie oben ausgeführt - neben dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber, die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Richters, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung, sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung. Besteht die Vermutung allerdings bereits mangels erfüllter drei Parameter nicht, erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Kriterien.
6693. Unabhängig von den Ausführungen unter 1. und 2. ist die Kammer auch im Übrigen gemessen am Maßstab des Art. 33 Abs. 5 GG nicht von der Verfassungswidrigkeit der einem Richter der Besoldungsgruppe R 2 in der Person des Klägers in den Jahren 2013 und 2014 gewährten Besoldung überzeugt. Dies gilt insbesondere mit Blick auf das im Zusammenhang mit dem vierten Parameter der ersten Prüfungsstufe aufgeworfene Prüfprogamm der Wahrung eines ausreichenden Abstands der Bruttogehälter höherer Besoldungsgruppen zu den Tabellenwerten unterer Besoldungsgruppen unter Beachtung des qualitativen Unterschieds zwischen der Grundsicherung für Arbeitssuchende und dem einem erwerbstätigen Beamten geschuldeten (Netto)Unterhalt,
670vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. -, juris, Rn. 93 f.,
671selbst wenn dieses ungeachtet der Ausführungen unter 1. als ein absolutes Kriterium verstanden würde. Mit Blick auf die hier in Rede stehende Besoldung eines Richters der Besoldungsgruppe R 2 (Stufe 12) ist ein Abstand von mindestens 115 % vom Grundsicherungsniveau evident überschritten. Doch selbst wenn für einzelne Beamte unterer Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen im Land Nordrhein-Westfalen (je nach den konkreten Kosten für die Unterkunft, Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern etc.) diese Grenze unterschritten sein sollte, begründet dies nicht die Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der dem Kläger gewährten Alimentation in der Endstufe der höheren Besoldungsgruppe R 2.
672Das Bundesverfassungsgericht hat darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum hat, wie bei der Festsetzung der Bezüge den Anforderungen des Gebotes eines Mindestabstandes zum Grundsicherungsniveau Rechnung zu tragen ist. Dies kann etwa durch eine Anhebung des Bemessungssatzes der Beihilfe auf 100 v. H. der entstandenen Aufwendungen, eine Anhebung des Eingangsgehaltes einer Besoldungsstufe verbunden mit einer geringeren prozentualen Steigerung in den Erfahrungsstufen, eine Anhebung des Familienzuschlags in den unteren Besoldungsgruppen oder durch sonstige geeignete Maßnahmen unter Berücksichtigung der sich in diesem Fall für höhere Besoldungsgruppen möglicherweise aufgrund des Abstandsgebotes ergebenden Konsequenzen geschehen.
673Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. -, juris, Rn. 94.
674Etwaige aktuell verfassungswidrige Gehälter betreffend (einzelne) Beamte unterer Besoldungsgruppen haben hiernach nicht zwingend eine Verletzung des Abstandsgebotes für die Besoldungsgruppe R 2 zur Folge. Dies verdeutlicht sich über die naheliegende, auch vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigte Lösungsmöglichkeit, das Eingangsgehalt in den unteren Besoldungsgruppen unter Verringerung der Steigerung in den Erfahrungsstufen anzuheben. Ebenso ist es möglich, niedrigere Besoldungsgruppen - wie bereits mit A 1 geschehen - oder untere Erfahrungsstufen vollständig wegfallen zu lassen (vgl. aktuell z. B.: Beginn der A-12-Besoldung mit Erfahrungsstufe 4, A-11-Besoldung mit Erfahrungsstufe 3). Es ist hiernach völlig offen, ob der Gesetzgeber etwaigen Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung in unteren Besoldungsgruppen in einer Weise Rechnung trägt, die überhaupt geeignet ist, Auswirkungen gerade mit Blick auf das Abstandsgebot betreffend höhere Besoldungsgruppen zu zeitigen. Hinzu kommt, dass die Annahme der Verfassungswidrigkeit der Alimentation unterer Besoldungsgruppen entscheidend mit von den konkreten Lebensumständen einzelner betroffener Beamter (z. B. in Ballungsräumen mit hohen Wohnkosten) abhängt; hieraus lässt sich nicht mit Blick auf die Besoldungsgruppe R 2 auf der Grundlage einer allein hypothetischen Betrachtung der allgemeingültige Schluss ziehen, dass das Abstandsgebot verletzt wäre.
675Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
676Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. Insbesondere hat die Rechtssache seit der höchstrichterlichen Klärung der entscheidungserheblichen Parameter keine grundsätzliche Bedeutung mehr (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am °°°°° geborene Kläger stand als verbeamteter Lehrer mit der Besoldungsgruppe A 16, Erfahrungsstufe 12 gemäß des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (ÜBesG NRW) vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) im Dienst des Beklagten und war in einer Schule in N. beschäftigt, bevor er im Verlauf des Jahres 2015 in den gesetzlichen Ruhestand getreten ist. Er ist verheiratet und hat keine unterhaltsberechtigten Kinder.
3Mit Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 9. März 2013 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 beschlossen die für den öffentlichen Dienst der Länder zuständigen Tarifvertragsparteien für ihre Tarifbeschäftigten eine Erhöhung der Tabellenentgelte ab 1. Januar 2013 um linear 2,65 Prozent und ab 1. Januar 2014 um weitere 2,95 Prozent.
4Nach dem Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Mai 2013 (LT-Drs. NRW 16/2880, S. 1 ff.) sollten die Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 die vorgenannten, für die Tarifbeschäftigten vereinbarten Erhöhungen für die Jahre 2013 und 2014 erhalten. Für die Beamten der Besoldungsgruppen A 11 und A 12 ÜBesG NRW sah der Gesetzentwurf eine Erhöhung um jeweils ein Prozent in jedem der beiden Jahre vor, für die Beamten der Besoldungsgruppen A 13 und höher sowie aller Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen B, R, C, H und W blieb das Grundgehalt unverändert. Für weitere Besoldungsbestandteile (allgemeine Stellenzulage, Familienzuschlag, Amtszulagen, Auslandszuschläge, Mehrarbeitsvergütungs- und Erschwerniszulagenbeträge) wurde das Tarifergebnis für alle Besoldungsgruppen in vollem Umfang übertragen.
5Die vorgenannte Staffelung der Übernahme der Tarifeinigung wurde in der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung als Lösung bewertet, die einerseits allen Bezügeempfängern auch weiterhin eine amtsangemessene Lebensführung im Vergleich insbesondere zu entsprechenden Tarifbeschäftigten gewährleiste, andererseits in dieser Form notwendig sei, um der grundgesetzlich vorgeschriebenen Verpflichtung zum Haushaltsausgleich entsprechen zu können, der ab 2020 grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten erfolgen müsse (LT-Drs. NRW 16/2880, S. 2).
6In der ersten Lesung des Gesetzentwurfs rechtfertigte der Finanzminister am 15. Mai 2013 im Landtag die gestaffelte Erhöhung mit der „Konsolidierung des Landeshaushalts“ und betonte gegenüber den Kosten einer kompletten Übertragung des Tarifergebnisses vor allem die Einhaltung der Schuldenbremse als maßgebliches Kriterium (Plenarprotokoll 16/31 vom 15. Mai 2013, S. 2668). Demgegenüber wiesen Oppositionsvertreter mehrfach auf verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber dem Gesetzentwurf hin: Insbesondere erhielten „80 Prozent aller Beamten zum wiederholten Mal keinen Inflationsausgleich“ (Plenarprotokoll 16/31 vom 15. Mai 2013, S. 2672), obwohl sie bereits seit dem Jahr 2000 „mit ungefähr 2,4 Milliarden € pro Jahr zur Haushaltskonsolidierung beigetragen“ (a.a.O.) hätten. Die Vereinbarkeit mit Art. 33 Abs. 5 und Art. 3 des Grundgesetzes (GG) sei vor diesem Hintergrund sehr fraglich (a.a.O., S. 2680).
7Der Gesetzentwurf wurde nach der ersten Lesung am 15. Mai 2013 zur federführenden Beratung an den Haushalts- und Finanzausschuss sowie zur Mitberatung an den Ausschuss für Kommunalpolitik, an den Innenausschuss, an den Rechtsausschuss und an den Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales überwiesen (Plenarprotokoll 16/31 vom 15. Mai 2013, S. 2684 f.).
8In seiner Sitzung vom 16. Mai 2013 beschloss der Haushalts- und Finanzausschuss eine durch den Unterausschuss „Personal“ durchgeführte öffentliche Anhörung zum Gesetzentwurf am 18. Juni 2013 (Ausschussprotokoll 16/256, S. 2). Zum Gesetz nahmen in deren Verlauf unter anderem die Sachverständigen Prof. Dr. Ulrich Battis sowie Prof. Dr. Kyrill-Alexander Schwarz in ihren Rechtsgutachten (Stellungnahmen 16/809 vom 31. Mai 2013 und 16/874 vom 14. Juni 2013) sowie eine Reihe anderer Interessenverbände Stellung (vgl. Ausschussprotokoll 16/276 vom 18. Juni 2013), im Einzelnen lehrer nrw (Stellungnahme 16/829 vom 3. Juni 2013), Deutsche Steuer-Gewerkschaft NRW (Stellungnahme 16/832 vom 4. Juni 2013), Philologen-Verband NRW (Stellungnahme 16/845 vom 6. Juni 2013), Landesrektorenkonferenz der Fachhochschulen NRW (Stellungnahme 16/851 vom 12. Juni 2013), Deutsche Polizeigewerkschaft (Stellungnahme 16/854 vom 12. Juni 2013), Verband der Lehrerinnen und Lehrern an Berufskollegs in NRW (Stellungnahme 16/857 vom 13. Juni 2013), Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände NRW (Stellungnahme 16/859 vom 14. Juni 2013), DBB Beamtenbund NRW (Stellungnahme 16/860 vom 14. Juni 2013), Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft NRW (Stellungnahme 16/863 vom 14. Juni 2013), Komba-Gewerkschaft NRW (Stellungnahme 16/864 vom 14. Juni 2013), Deutscher Gewerkschaftsbund Nordrhein-Westfalen (Stellungnahme 16/865 vom 14. Juni 2013), Bund der Richter und Staatsanwälte in NRW (Stellungnahme 16/866 vom 14. Juni 2013) Verband Bildung und Erziehung NRW (Stellungnahme 16/869 vom 14. Juni 2013), Bund Deutscher Kriminalbeamter NRW (Stellungnahme 16/873 vom 14. Juni 2013), Vereinigung der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter NRW (Stellungnahme 16/875 vom 14. Juni 2013), Gewerkschaft der Polizei NRW (Stellungnahme 16/877 vom 14. Juni 2013), ver.di NRW (Stellungnahme 16/879 vom 17. Juni 2013) und Bund der Steuerzahler NRW (Ausschussprotokoll 16/276 vom 18. Juni 2013, S. 29). Sämtliche der vorgenannten Stellungnahmen mit Ausnahme der letztgenannten vertraten die Auffassung, der Gesetzentwurf sei mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht zu vereinbaren.
9In der Übersendung der Vorlage an die Präsidentin des Landtages durch den Finanzminister vom 1. Juli 2013 (Vorlage 16/1014, S. 18) wurde eine Verletzung des Kernbereichs des Alimentationsprinzips unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung und unter Wahrung des Abstandsgebots hingegen ausdrücklich verneint und der von der Rechtsprechung anerkannte, weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Regelung der Beamten- und Richterbesoldung betont. In diesem Zusammenhang sei festzustellen, dass die in Bezug genommenen Tarifabschlüsse kein vollständiges Bild über das Gehaltsniveau in der Privatwirtschaft zeichneten und im Übrigen ein adäquater Vergleich auch aufgrund der strukturellen Unterschiede beider Vergütungssysteme (Risikovorsorge im Bereich Alter, Krankheit und Arbeitsunfähigkeit, Risiko der Arbeitslosigkeit, Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitszeit und Teilzeit) nicht tragfähig sei. Gleichzeitig sei der Gesetzgeber nicht gehalten, die wegen der systembedingten Unterschiede zur Privatwirtschaft besser geeigneten Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst als Vergleichsgröße spiegelbildlich auf die Beamtenbesoldung zu übertragen, zumal die Nettobeträge der Beamten weiterhin über denjenigen vergleichbarer Tarifbeschäftigter lägen. Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur W‑Besoldung in Hessen und der darin erfolgten Heranziehung der – unter dem Niveau in NRW liegenden – A‑Besoldung als Vergleichsgröße könne geschlussfolgert werden, dass zumindest für den beurteilten Zeitraum von Dezember 2005 bis Herbst 2010 offenbar keine ernsthaften Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit bestanden hätten. Schließlich könne die ausgebliebene Anpassung der Besoldung in den höheren Besoldungsgruppen mit der schrittweisen Absenkung der Nettoneuverschuldung auf Null bis 2020 gerechtfertigt werden, da auf diesem Wege Einsparungen für den Landeshaushalt 2013 in Höhe von rund 300 Millionen Euro notwendig würden. Dem Personalhaushalt komme insoweit als größter Ausgabenblock des Landeshaushalts zwangsläufig ein hoher Konsolidierungsanteil zu, weshalb ohne Verzicht auf eine Besoldungserhöhung ein weitreichender Stellenabbau oder andere Personalmaßnahmen, wie beispielsweise längere Arbeitszeiten, Beförderungsstopps oder weitere Kürzungen der Sonderzahlung („Weihnachtsgeld“), drohen würden. Demgegenüber gewähre das Alimentationsprinzip kein Recht auf eine prozentual stets vollkommen gleiche und gleichzeitig wirksam werdende Besoldungs- und Versorgungsanpassung für alle Besoldungsgruppen und Versorgungsempfänger. Die Staffelung zugunsten der Besoldungsgruppen bis A 10 rechtfertige sich auch aus der Tatsache, dass die Bezieher unterer Einkommen durch eine gekürzte Übernahme des Tarifergebnisses stärker getroffen würden als die übrige Beamtenschaft.
10Im weiteren Verlauf der Diskussion in den Ausschüssen wiesen Vertreter der Regierungsparteien darauf hin, dass man im Ausgangspunkt von der Amtsangemessenheit der Besoldung bis Ende 2012 ausgegangen sei. Auch sei angesichts der vielen Bewerbungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erkennbar, dass die Attraktivität des Beamtentums in den vergangenen Jahren geschwunden sei (Ausschussprotokoll 16/285 vom 2. Juli 2013, S. 16 ff.).
11In seiner Sitzung vom 4. Juli 2013 empfahl der Haushalts- und Finanzausschuss nach entsprechender Empfehlung des in gemeinsamer Sitzung tagenden Ausschusses für Kommunalpolitik mit den Stimmen der regierungstragenden Fraktionen dem Landtag, den Gesetzentwurf der Landesregierung unverändert anzunehmen (Ausschussprotokoll 16/300 vom 4. Juli 2013, S. 3, 33 ff. sowie Beschlussempfehlung und Bericht des Haushalts- und Finanzausschusses zum Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. NRW 16/3459).
12Unter dem 10. Juli 2013 legten die regierungstragenden Fraktionen der SPD und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unter der Überschrift „Besoldung bleibt amtsangemessen und fair!“ einen Entschließungsantrag zum Gesetzentwurf der Landesregierung vor. Darin heißt es, dass weder die Verpflichtung des Gesetzgebers bestünde, die Ergebnisse der Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes auf die Beamtenbesoldung zu übertragen, noch dass es ein Anrecht auf stets prozentual gleiche Besoldungsanpassung für alle Besoldungsempfänger gebe. Im Rahmen seines weiten Spielraums politischen Ermessens habe der Landtag die im Grundgesetz festgeschriebene Schuldenbremse und das Ziel der Haushaltskonsolidierung stärker gewichtet, während der Abstand zwischen den Besoldungsgruppen weiterhin amtsangemessen bliebe. Im schwierigen Vergleich der stark abweichenden Strukturen der öffentlichen Hand gegenüber der Privatwirtschaft sei jedenfalls kein Nachteil der Beamten ersichtlich, vielmehr ergebe sich eine deutliche Besserstellung bei der Vermögensverteilung und den Haushaltsnettoeinkommen in Deutschland. Neben einer Vielzahl von strukturellen Verbesserungen dürften auch die Personalkosten bei der Haushaltskonsolidierung nicht unberücksichtigt bleiben. Im Rahmen einer Besoldungsanpassung sei im Übrigen zu berücksichtigen, dass die allgemeine Bruttolohnentwicklung weit hinter den einzelnen Tarifergebnissen zurückbliebe und zudem der Nettoeffekt für die Beschäftigten durch die ungleichmäßige Entwicklung der sozialversicherungsrechtlichen Beiträge und der steuerlichen Belastung maßgeblich bestimmt werde. Schließlich sei der Landtag auch der prozeduralen Pflicht zur Befolgung seiner Begründungs-, Beobachtungs- und Überwachungspflichten nachgekommen (LT-Drs. NRW 16/3518 vom 10. Juli 2013).
13Unter dem Titel „Für eine verfassungsgemäße und angemessene Alimentation der Beamtinnen und Beamten in Nordrhein-Westfalen!“ legten auch die Fraktionen der CDU und FDP am gleichen Tage einen Entschließungsantrag zum Gesetzentwurf der Landesregierung vor. Darin wird die Landesregierung aufgefordert, umgehend Gespräche mit Vertretern der Beamtenschaft aufzunehmen und eine Lösung zu finden, die den verfassungsrechtlichen Grundsätzen auf angemessene Alimentation sowie der Einhaltung der Schuldenbremse in gleichem Maße gerecht werde (LT-Drs. NRW 16/3524 vom 10. Juli 2013).
14In der zweiten Lesung des Landtags vom 10. Juli 2013 wurde der Gesetzentwurf nach eingehender diesbezüglicher Beratung und Diskussion mehrheitlich mit 126 Ja-Stimmen gegenüber 105 Nein-Stimmen bei 0 Enthaltungen angenommen (Plenarprotokoll 16/36 vom 10. Juli 2013, Seite 3225).
15Das Gesetz über die Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften Land Nordrhein-Westfalen (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2013/2014 Nordrhein-Westfalen – BesVersAnpG 2013/2014 NRW) vom 16. Juli 2013 wurde am 26. Juli 2013 verkündet (GV. NRW Nr. 26 vom 26. Juli 2013, S. 486) und trat zum 1. Januar 2013 in Kraft (vgl. § 5 des Gesetzes).
16Am 16. September 2013 beantragten 91 Abgeordnete des Landtags Nordrhein-Westfalen beim Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGH NRW) im Wege der abstrakten Normenkontrolle, festzustellen, dass Art. 1, § 2 und § 3 Abs. 1 des BesVersAnpG 2013/2014 NRW vom 16. Juli 2013 gegen Art. 4 Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (LV NRW) in Verbindung mit Art. 33 Abs. 5 GG verstießen und das Gesetz insoweit nichtig sei (VerfGH 21/13).
17Mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 legte der Kläger beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV NRW) Widerspruch gegen die nach seiner Auffassung nicht amtsangemessene Besoldung ein und beantragte, eine Anpassung seiner Besoldung unter Berücksichtigung der Tariferhöhungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen für die Jahre 2013/2014 vorzunehmen. Dies begründete er damit, dass die gegenwärtige Höhe nicht mehr dem Grundsatz amtsangemessener Alimentation entspreche und somit im Land Nordrhein-Westfalen eine verfassungskonforme Besoldung und Versorgung nicht gewährleistet sei. Stattdessen sei die Besoldung seit dem Jahr 2003/2004 deutlich abgesenkt worden, so dass die Nettobezüge nunmehr spürbar hinter der Preisentwicklung zurückblieben. Aufgrund eines Vorlagebeschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2009 (Beschluss vom 9. Juli 2009 – 1 A 1525/08 –, juris) liege dem Bundesverfassungsgericht – 2 BvL 19/09 und 20/09 – schon die Frage zur Entscheidung vor, ob die Nettoalimentation bereits im Kalenderjahr 2003 mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht vereinbar gewesen sei. Die aktuelle – lediglich teilweise – Übernahme der Besoldungsanpassung für die Besoldungsgruppe A 16 ÜBesG NRW verletze zudem den Grundsatz der Ämterhierarchie und das Abstandsgebot. Im Übrigen lasse das Gesetz die von der Rechtsprechung geforderte umfängliche Begründung vermissen und könne mit der angespannten Haushaltslage nicht legitimiert werden.
18Durch Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2013 wies das LBV NRW den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, dass für die beantragte Erhöhung der Bezüge keine gesetzliche Grundlage bestehe. Das Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 sei in einem ordnungsgemäßen parlamentarischen Verfahren zustande gekommen und entspreche den durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums vorgegebenen verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Anforderungen. Insbesondere besitze der Gesetzgeber bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation einen weiten Entscheidungsspielraum. Für die Überprüfung der Amtsangemessenheit sei die Entwicklung der Verbraucherpreise für sich genommen kein geeigneter Maßstab, vielmehr sei im Wesentlichen auf die Nettolohnentwicklung im Vergleich zu den Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes abzustellen und um einen systemexternen Gehaltsvergleich mit der Privatwirtschaft zu ergänzen. Im Rahmen eines solchen Vergleichs sei jedoch – insoweit unter Verweis auf die Landtagsdrucksachen – festzustellen, dass die Nettobezüge der Beamten auch nach der Besoldungsanpassung 2013/2014 in allen von der gestaffelten Tarifübertragung betroffenen Besoldungsgruppen über den Nettobezügen vergleichbarer Tarifbeschäftigter lägen. Demgegenüber sei der Gehaltsvergleich mit der Privatwirtschaft angesichts der sich erheblich unterscheidenden Strukturen schwierig, bestätige aber exemplarisch ebenfalls eine angemessene Differenz zu Gunsten der Beamten. Da zudem der Haushaltskonsolidierung durch die in Art. 109 Abs. 3 GG eingeführte Schuldenbremse, die auch das Land Nordrhein-Westfalen zu beachten habe, Verfassungsrang zukomme, sei die gestaffelte Besoldungsanpassung jedenfalls gerechtfertigt.
19Am 16. Dezember 2013 hat der Kläger – zunächst zum Verwaltungsgericht Münster, das sich mit Beschluss vom 6. Januar 2014 für örtlich unzuständig erklärt und das Klageverfahren an das erkennende Gericht verwiesen hat – Klage erhoben, nachdem er am 5. Dezember 2013 beim erkennenden Gericht bereits einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt hatte (1 L 1769/13).
20Zur Begründung seines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz hat der Kläger inhaltlich ausgeführt, dass den Beamten durch ihren Dienstherrn entsprechend der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung unter Berücksichtigung des allgemeinen Lebensstandards ein angemessener Lebensunterhalt zu gewähren sei. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers sei durch das Alimentationsprinzip beschränkt, ohne dass hierfür die Grenze des Existenzminimums bemüht werden müsse und dürfe. Für die Betrachtung müsse bis zu demjenigen Zeitpunkt zurückgegangen werden, in dem die letztmalige Auseinandersetzung des Gesetzgebers mit der Angemessenheit der Alimentation stattgefunden habe – gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei insoweit davon auszugehen, dass jedenfalls im Jahr 1998 noch das verfassungsrechtliche Minimum einer amtsangemessenen Alimentation gewährt worden sei. Maßgeblich sei eine vergleichende, nicht an spezifische Prozentzahlen geknüpfte Betrachtung der Einkommensentwicklung der maßgeblichen Vergleichsgruppen, namentlich innerhalb des Besoldungssystems selbst, gegenüber der Lohnentwicklung der Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes sowie gegenüber der Entwicklung der Einkommen der Privatwirtschaft. Ergänzend könne insoweit auch die bundesweite Besoldungsentwicklung Berücksichtigung finden. Wenn nämlich eine Erhöhung der Besoldung verfassungsrechtlich geboten sei, handele es sich bei einer Nichtanpassung tatsächlich um eine durch sachliche Gründe zu rechtfertigende Kürzung, weil das Besoldungsniveau unter das verfassungsrechtlich zulässige Minimum absinke.
21Desweiteren sei es dem Dienstherrn verwehrt, zur Ersparnis von Aufgaben und Haushaltskonsolidierung die Beamten insgesamt oder Teile von ihnen von einer Anpassung der Bezüge auszunehmen. Dies könne allenfalls dann ein tauglicher Rechtfertigungsgrund sein, wenn eine spürbare Rezession oder extreme Notsituation mit einem allgemeinen Absinken des Lebensstandards gegeben sei. In Anbetracht steigender Steuereinnahmen und Zinsersparnissen im Milliardenbereich könne hiervon allerdings keine Rede sein, zumal die gegenwärtige Regierung seit dem Jahr 2010 den Haushalt wesentlich belastende freiwillige Maßnahmen beschlossen habe und demgegenüber bislang kein schlüssiges Haushaltskonsolidierungskonzept habe vorlegen können. Greife der Gesetzgeber zu diesem Zweck jedoch in das Realeinkommen der Beamten und Richter ein, fordere er von ihnen ein unzulässiges Sonderopfer, welches auch nicht mit der grundgesetzlich vorgesehenen Schuldenbremse gerechtfertigt werden könne.
22Die Verfassungswidrigkeit folge außerdem bereits aus der Verletzung der durch das Bundesverfassungsgericht vorgegebenen prozeduralen Pflichten, wonach der Gesetzgeber Begründungs-, Beobachtungs- und gegebenenfalls Nachbesserungspflichten unterliege. Diesen Anforderungen genügten weder die Gesetzesbegründung noch die im Gesetzgebungsverfahren eingeführte Stellungnahme des Finanzministeriums oder der Entschließungsantrag der Regierungsfraktionen. Die letztgenannten Nachträge seien vielmehr als unzulässige Ergänzung einer defizitären Begründung aufzufassen, wobei in Anbetracht des Verfahrensverlaufs und der knappen Zeitspanne eine ernsthafte Befassung mit der Materie schlichtweg unmöglich gewesen sei. Im Umkehrschluss ergebe sich aus diesen Versuchen, die untaugliche Begründung zu heilen, dass der Gesetzgeber sich der nicht ordnungsgemäßen Begründung des Gesetzentwurfs bewusst gewesen sei. Gleichwohl sei der Umstand, das Gesetz ausschließlich auf fiskalische Erwägungen zu stützen, zu keinem Zeitpunkt nachträglich beseitigt worden. Obwohl die Begründungsanforderungen angesichts der guten konjunkturellen Lage und der Einnahmen des öffentlichen Haushalts besonders hoch anzulegen seien, habe der Gesetzgeber weder Vergleiche zu der Einkommensentwicklung bei vergleichbaren Angestellten innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes im Wege einer aussagekräftigen Vergleichsbetrachtung dargelegt noch sich eingehend mit den tragenden Erwägungen der Sachverständigen in der Anhörung auseinander gesetzt. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern eine Beobachtung und Überprüfung der Alimentation im Verhältnis zur allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung (mittels Gegenüberstellung der Einkommensverhältnisse zur Beamtenbesoldung) stattgefunden habe. Der Hinweis auf die Schwierigkeit eines Vergleichs könne den Gesetzgeber jedoch nicht von der diesbezüglichen Pflicht entbinden, zumal die Möglichkeit anhand des Bruttolohnindexes des statistischen Bundesamtes gegeben sei. Im Übrigen fehle eine Auseinandersetzung mit der abweichenden Besoldungsgesetzgebung in den anderen Bundesländern, darunter insbesondere einer Stellungnahme des wissenschaftlichen Dienstes des Präsidenten des schleswig-holsteinischen Landtages zur Frage der amtsangemessenen Alimentation.
23Wollte man hingegen – wie seitens der Regierungsfraktionen geschehen – zur Begründung einer Abweichung von der wirtschaftlichen Entwicklung auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses zurückgreifen, werde der Sachverhalt nur unzureichend erfasst (im Hinblick etwa auf Betriebsrenten und das öffentliche Interesse). Auch dürften zwecks Orientierung an der wirtschaftlichen Entwicklung nicht nur die Tarifangestellten in den Blick genommen werden. Ebenso unzulässig sei es, eine geteilte Besoldungsanpassung mit dem andernfalls nötigen Personalabbau zu begründen, da insoweit keine Alternativität vorliegen könne. Insgesamt gesehen stelle sich die unterlassene Besoldungsanpassung als deutliche Reallohnkürzung dar und kopple die Beamtenbesoldung von der allgemeinen Wirtschafts- und Einkommensentwicklung ab.
24Zusammenfassend habe das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW erst im April 2013 (Beschluss vom 18. April 2013 – 1 A 2093/12 –, juris) festgestellt, dass die Alimentation der Richter und Beamten seit Jahren nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht werde. So summierten sich in 2012 die finanziellen Auswirkungen von Rechtsänderungen für den Bereich der Beamtenbesoldung und Versorgung seit dem Jahr 2000 auf insgesamt 2,4 Milliarden Euro pro Jahr, womit sich die Beamten jährlich bereits mit einer 10-prozentigen Beteiligung „eingebracht“ hätten. Selbst die tarifvertraglich vereinbarten Anpassungen für die Jahre 2013 und 2014, denen das Land Nordrhein-Westfalen als Gesetzgeber selbst zugestimmt habe, lägen weit unterhalb der erwarteten Steigerung der Steuereinnahmen. Mit Ausnahme einiger Bereiche, die keine Fachhochschul- oder Hochschulausbildung voraussetzten, habe es entgegen dem Blickwinkel der Landesregierung in 39 von 53 Tarifverträgen Tarifsteigerungen gegeben. Demgegenüber seien der Verbraucherpreisindex sowie die Mietpreise und Grund- und Wohnungseigentumspreise in den letzten Jahren stark angestiegen.
25Daneben komme dem Erhalt eines Besoldungsniveaus in Relation zu Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes und im länderübergreifenden Vergleich eine qualitätssichernde Funktion zu. Doch bereits die in den vergangenen Jahren gewährten Besoldungsanpassungen seien durch die Inflationsrate „aufgefressen“ worden. Insoweit dürfe nicht nur auf das Nettoeinkommen abgestellt werden, sondern müsse als Folge der Föderalismusreform und Trennung der Gesetzgebungskompetenzen auch das Bruttoeinkommen in den Blick genommen werden. Dieses schaffe eine hinreichend aussagekräftige Vergleichsgrundlage, soweit aufgrund von prozentualen Vergleichszahlen über die Jahre hinweg und infolge nur geringer Änderungen im Anteil der Sozialabgaben die verhältnismäßige Einkommensentwicklung nachvollzogen werden könne. Nicht nur gegenüber der Privatwirtschaft, sondern auch im Vergleich zu anderen Bundesländern sei in Nordrhein-Westfalen ein Zustand der Unteralimentation gegeben, der sich durch die Nichtübernahme des Tarifergebnisses für 2013/2014 noch einmal verschlechtere. Darunter leide auch die Attraktivität für einen Aufstieg bzw. Einstieg in den höheren Dienst, die sich bereits in den vergangenen Jahren in einer deutlichen Verschlechterung der Bewerberzahlen widergespiegelt habe und deren weiterer Rückgang zu befürchten sei.
26Das eingebrachte Argument einer Sozialstaffelung könne – auch in Anbetracht der durch die Beamtenbesoldung erstrebten Verwirklichung des Leistungsprinzips und des Abstandsgebots – nur im Falle einer bestehenden Überalimentation rechtfertigend wirken, die vorliegend jedoch nicht gegeben sei. Soweit der Wille zur Veränderung der Abstände zwischen der Wertigkeit der Ämter geäußert worden sei, diene dies lediglich der Verschleierung der tatsächlichen Gesetzesbegründung, handele sich aber nicht um das eigentlich verfolgte Ziel. Vielmehr müsse aufgrund von Art. 33 Abs. 5 GG ein Mindestmaß der Differenzierung zwischen den statusrechtlichen Ämtern gewährleistet bleiben.
27Den Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die erkennende Kammer mit Beschluss vom 30. Januar 2014 (– 1 L 1769/13 –, n.v.; bei juris ist lediglich ein Beschluss der Kammer vom gleichen Tage in einem Parallelverfahren – 1 L 1704/13 – veröffentlicht) abgelehnt. Zur Begründung hat sie einerseits ausgeführt, dass es dem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gestellten Feststellungsantrag an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis mangele, da die Feststellung einer nicht amtsangemessenen und somit verfassungswidrigen Alimentation der Dringlichkeit des Anliegens, anders als eine Verpflichtung zur vorläufigen Zahlung, wegen des zugrunde liegenden Gesetzesvorbehalts der Besoldung nicht Rechnung trage. In der weiteren Begründung hinsichtlich des hilfsweise gestellten Antrags auf Verpflichtung zur Zahlung einer erhöhten (amts-) angemessenen Besoldung hat die Kammer sodann andererseits festgestellt, dass dieser zwar zulässig und insbesondere auch hinreichend bestimmt, jedoch mangels des für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrundes unbegründet sei. Denn dem Kläger sei das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht unzumutbar, wobei rein zeitliche Nachteile nicht den diesbezüglichen Anforderungen genügten. Von einer sonstigen Eilbedürftigkeit sei im Falle des Klägers nicht auszugehen, da eine finanzielle Notlage durch weitergehende Ansprüche auf laufende Alimentation regelmäßig erst dann anzunehmen sei, wenn die zur Verfügung stehenden Leistungen des Dienstherrn 115 Prozent des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs der Familie unterschritten. Diese Voraussetzungen seien jedoch in der Person des Klägers nicht erfüllt. Zudem sei eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der aktuellen Besoldung in zumutbarer Zeit, d.h. spätestens im Rahmen eines Zweijahreszeitraums, zu erwarten, da diese Frage dem VerfGH NRW bereits zur Prüfung vorliege. Schließlich fehle es an anderen Gründen, die etwa infolge einer offensichtlichen Verfassungswidrigkeit eine Absenkung der regelmäßig bei § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Anwendung gebrachten Maßstäbe rechtfertigen würden, zumal das Fehlen eines Anordnungsgrundes für eine vorläufige Regelung vor Entscheidung in der Hauptsache auch im Rahmen einer Folgenabwägung bestätigt werde.
28Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers hat sodann das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW mit Beschluss vom 20. März 2014 (– 3 B 178/14 –, n.v.; bei juris ist erneut lediglich der Beschluss vom gleichen Tage in einem Parallelverfahren – 3 B 167/14 – veröffentlicht) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Nachteile einer – im Falle des Obsiegens des Klägers in der Hauptsache – einmaligen Kompensation im Vergleich zu einer dauerhaften, wenn auch vorläufigen Anhebung seiner Bezüge durch eine entsprechende einstweilige Anordnung (noch) nicht so gewichtig erschienen, um einen wesentlichen Nachteil im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu begründen. Insbesondere werde sein Anspruch nicht endgültig vereitelt, da die streitige Besoldung im Falle seines Obsiegens im Klageverfahren nachgezahlt werden könne. Insofern sei nicht zu erkennen, dass es dem Kläger unzumutbar wäre, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen über die Verfassungsmäßigkeit seiner Alimentation und eine möglicherweise erforderliche Neuregelung durch den nordrhein-westfälischen Landesgesetzgeber abzuwarten.
29Mit Urteil vom 1. Juli 2014 hat der VerfGH NRW in dem dort anhängig gemachten Normenkontrollverfahren (VerfGH 21/13, juris) Art. 1 § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 486) mit Art. 4 Abs. 1 LV NRW in Verbindung mit Art. 33 Abs. 5 GG für unvereinbar erklärt, soweit die Bezüge der Besoldungs- und Versorgungsempfänger der Besoldungsgruppen A 11 bis A 16 ÜBesG NRW sowie der Besoldungsordnungen B, C, H, R und W betroffen gewesen sind. Zur Begründung hat der VerfGH NRW ausgeführt, dass die mit der gestaffelten Anpassung der Bezüge verbundene Ungleichbehandlung von Angehörigen der Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 ÜBesG NRW einerseits und Angehörigen der übrigen Besoldungsgruppen andererseits evident gegen das Alimentationsprinzip verstoße. Dieses zähle zu den durch Art. 4 Abs. 1 LV NRW in Verbindung mit Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die dessen Bild maßgeblich prägten und die der Gesetzgeber angesichts ihrer grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigen, sondern zu beachten habe. Da der Gesetzgeber für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 ÜBesG NRW eine Erhöhung der Besoldung um 5,6 Prozent für sachgerecht gehalten habe, hätte er die Erhöhung der Grundgehaltssätze für die Besoldungsgruppen A 11 und A 12 ÜBesG NRW nicht auf zwei Prozent beschränken und jedenfalls nicht schon ab Besoldungsgruppe A 13 ÜBesG NRW auf jede Erhöhung verzichten dürfen. Vielmehr sei der Gesetzgeber grundsätzlich verpflichtet, die Bezüge der Beamten und Richter an eine positive Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen. Zwar bestünde aufgrund seines weiten Gestaltungsspielraums weder die Verpflichtung, die Tarifabschlüsse für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst spiegelbildlich auf die Bezüge der Beamten und Richter zu übertragen, noch sei der Gesetzgeber gehalten, die Bezüge für alle Beamten und Richter in gleichem Umfang zu erhöhen. Allerdings sei er gleichwohl nicht befugt, eine zeitlich unbefristete gestaffelte Anpassung mit Sprüngen zwischen den Besoldungsgruppen in dem vorliegenden Ausmaß vorzunehmen. Denn die vorliegende Staffelung mit Sprüngen von 3,6 Prozent und zwei Prozent zwischen benachbarten Besoldungsgruppen zeichne sich dadurch aus, dass es sich nicht lediglich um einen zeitlich begrenzten Sparbeitrag für die Angehörigen der Besoldungsgruppen ab A 11 ÜBesG NRW handele, sondern sich diese Maßnahme ohne weitere Korrekturen auch bei weiteren linearen Besoldungsanpassungen fortsetzen werde. Hingegen sei die grundlegende Annahme des Gesetzgebers, die Steigerung der Lebenshaltungskosten träfe Empfänger höherer Bezüge weniger stark, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein sachlicher Grund für die vorliegend erkannten Sprünge liege nicht vor. Er sei nicht etwa darin zu finden, dass der Gesetzgeber eine Überalimentation habe abbauen wollen. Zu diesem Zweck dürfe der Gesetzgeber die Bezüge zwar kürzen oder mit einer Anpassung hinter der Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zurückbleiben. Der Gesetzesbegründung lasse sich jedoch nicht entnehmen, dass eine Überalimentation der Beamten ab Besoldungsgruppe A 11 ÜBesG NRW sowie der Richter angenommen worden sei. Auch könne der Gesetzgeber die deutlich geringere oder gar vollständig ausgebliebene Anpassung der Bezüge nicht mit den unterschiedlichen Auswirkungen einer allgemeinen Teuerung rechtfertigen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Sprünge zwischen den Besoldungsgruppen dem Ausmaß der jeweiligen Belastung entsprächen. Schließlich sei der Gesetzgeber zwar befugt, die Haushaltslage und die Vorwirkungen der „Schuldenbremse“ bei der Festsetzung der Bezüge zu berücksichtigen. Dies entbinde ihn jedoch nicht von der Beachtung des Alimentationsprinzips. Ob die überprüften gesetzlichen Bestimmungen aus weiteren Gründen verfassungswidrig seien, hat der VerfGH NRW aus den vorgenannten Gründen ausdrücklich offen gelassen.
30Im Anschluss an die Entscheidung des VerfGH NRW haben erneut Gespräche zwischen der Landesregierung und Vertretern der Beamtengewerkschaften sowie Berufsverbände hinsichtlich der Besoldungsanpassung in den Jahren 2013 und 2014 stattgefunden, die in eine gemeinsame, allerdings nicht von sämtlichen Interessenvertretern mitgetragenen Vereinbarung vom 20. August 2014 eingemündet sind. Nach deren Inhalt sollten auch für die Besoldungsgruppen ab A 11 ÜBesG NRW und die anderen Besoldungsordnungen in beiden Jahren jeweils Besoldungs- und Versorgungsanpassungen in Höhe von 1,5 Prozent zuzüglich monatlicher Festbeträge in Höhe von 30 Euro (in 2013) bzw. 40 Euro (in 2014) erfolgen. Die Erhöhung der Bezüge sollte im Übrigen für die Besoldungsgruppen A 11 und A 12 ÜBesG NRW in beiden Jahren jeweils um vier Monate, für die Besoldungsgruppen ab A 13 ÜBesG NRW und alle weiteren Besoldungsordnungen jeweils um acht Monate verzögert werden. Von den monatlichen Erhöhungen sollten gemäß der Einigung schließlich Versorgungsabschläge von jeweils 0,2 Prozentpunkten vorgenommen und der Versorgungsrücklage zugeführt werden (vgl. Erläuterung dieser Abschläge in der Vorlage des Finanzministeriums an den Unterausschuss Personal des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 22. September 2014, LT-Drs. 16/2238).
31Der diese Vereinbarung berücksichtigende Entwurf der Landesregierung für das Gesetz zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2013/2014 im Land Nordrhein-Westfalen vom 2. September 2014 (LT-Drs. NRW 16/6688) hat sich im Anschluss explizit zum Ziel gesetzt, unter Beachtung der maßgeblichen verfassungsrechtlichen Vorgaben und insbesondere unter Berücksichtigung der vorangegangenen Entscheidung des VerfGH NRW erneut über die Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge ab der Besoldungsgruppe A 11 ÜBesG NRW zu entscheiden. In Erneuerung der bisherigen Regelung sind dazu entsprechend der vorherigen Einigung mit der Mehrheit der Berufs-/ Interessenverbände die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen A 11 und A 12 ÜBesG NRW nicht nur ab dem 1. Januar 2013 sowie dem 1. Januar 2014 um jeweils 1,0 Prozent, sondern zudem ab dem 1. Mai 2013 um weitere 0,3 Prozent und zusätzlich um monatlich 30,- Euro sowie ab dem 1. Mai 2014 um 0,3 Prozent und zusätzlich um monatlich 40,- Euro erhöht worden. Für die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 ÜBesG NRW und der Besoldungsordnungen B, R, W einschließlich der fortgeltenden Besoldungsordnungen C und H sind an derselben Stelle Erhöhungen ab dem 1. September 2013 um 1,3 Prozent und zusätzlich um monatlich 30,- Euro sowie ab dem 1. September 2014 um 1,3 Prozent und zusätzlich um monatlich 40,- Euro vorgesehen gewesen (vgl. zum Vorstehenden: LT-Drs. NRW 16/6688, S. 3).
32Zur Begründung des vorstehend zusammengefassten Gesetzentwurfs ist im Wesentlichen ausgeführt worden (hierzu eingehend LT-Drs. NRW 16/6688, S. 9 ff.), dass eine 1:1-Übertragung des Tarifabschlusses auch für die Besoldungsgruppen ab A 11 ÜBesG NRW vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich vorgegebenen Verpflichtung, den Landeshaushalt so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2020 die Vorgabe aus Art. 109 Abs. 3 Satz 5 GG erfüllt werde (sog. Schuldenbremse, vgl. Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG), weiterhin nicht in Betracht komme. Bei der nunmehr geänderten Anpassung der Bezüge, bezüglich welcher dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum obliege, habe man sich an den vom VerfGH NRW gegebenen grundlegenden Hinweisen orientiert und die in seiner Entscheidung dargelegten Kriterien beachtet. Die erforderlichen Einsparungen, bei denen es sich im Übrigen nur um einen Teil der Gesamteinsparungen im Landeshaushalt handele, würden durch eine Kombination von prozentualer Erhöhung mit Festbetrag und einer zeitlichen Verschiebung der Erhöhung bewirkt. Diesbezüglich werde davon ausgegangen, dass die Alimentation der Beamten und Richter in Nordrhein-Westfalen gegenwärtig amtsangemessen sei. In Entsprechung der Vorgaben des VerfGH NRW sehe das Änderungsgesetz keine Sprünge zwischen den Besoldungsgruppen mehr vor, sondern stelle nach vollständiger Umsetzung der kombinierten Lösung aus linearer Erhöhung von jeweils 1,5 Prozent in den Jahren 2013 und 2014 zuzüglich eines monatlichen Festbetrags geglättete bzw. gleitende Übergänge bei der Erhöhung der Bezüge her. Ergänzend erfolge eine Staffelung im Vergleich zu den Besoldungsgruppen bis A 10 ÜBesG NRW durch eine zeitliche Verschiebung der Erhöhung der Bezüge für die Besoldungsgruppen A 11 bis A 16 ÜBesG NRW sowie die Besoldungsordnungen B, R, W, C und H. Diese im Gesetz vorgesehenen Verschiebungen der Erhöhung hielten sich zugleich innerhalb der dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsfreiheit und dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für zulässig erachteten Rahmen, da es sich hierbei um einen gerechtfertigten, aber unter Berücksichtigung der Steigerung der Lebenshaltungskosten angemessenen Sparbeitrag der oberen Besoldungsgruppen handele. In der Summe von linearer Anpassung und Festbetrag sowie zeitlicher Verschiebung lägen die dauerhaften Anpassungen im Rahmen der maßgeblichen strukturellen Betrachtungsweise oberhalb der Inflationsraten für die Jahre 2013 (1,5 Prozent) und 2014 (voraussichtlich 1,4 Prozent). Hierbei sei zum einen berücksichtigt worden, dass die tatsächlichen Inflationsraten für die typischen Konsumausgaben bei einer gewichteten Berechnung nach dem Anteil der jeweiligen Ausgaben für Bezieher von niedrigerem Einkommen höher als für Haushalte mit höherem Haushaltsnettoeinkommen seien. Zum anderen konsumierten höhere Einkommensgruppen prozentual weniger von ihrem Einkommen als niedrigere, die deshalb eine höhere Sparquote aufwiesen. Die nach Maßgabe des VerfGH NRW selbst für die höchste Besoldungsgruppe vorgesehene Anpassung der Bezüge entspräche damit der unterschiedlichen Betroffenheit durch die Steigerung der Lebenshaltungskosten. Da auch die höchste Besoldungsgruppe im Jahr 2013 strukturell mindestens eine Anpassung in Höhe von rund 1,8 Prozent erhalte, lägen in diesem Jahr alle Erhöhungen über dem Preissteigerungsindex von 1,5 Prozent. Eine andere Bewertung ergebe sich auch nicht bei einer Betrachtung der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse über einen größeren Zeitraum, wie sie das Bundesverfassungsgericht fordere. Immerhin sehe das Gesetz für die Anpassung der Besoldung und Versorgung in den Jahren 2013 und 2014 der höheren Besoldungsgruppen erstmalig innerhalb der letzten zehn Jahre keine spiegelbildliche Übernahme der Tarifabschlüsse für alle Besoldungsgruppen gleichermaßen vor, sondern eine gegenüber dem Tarifergebnis abgestufte Erhöhung der Bezüge. Ferner sei die Erhöhung auch für Beamte der oberen Besoldungsgruppen verglichen mit dem Nominallohnindex im Jahr 2013 (Anstieg um 1,4 Prozent), der generell als Vergleichsmaßstab für die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung fungiere, noch als überdurchschnittlich zu bewerten. Angesichts dessen entspreche die Entwicklung der Beamtenbesoldung über alle Besoldungsgruppen hinweg mindestens der Entwicklung der Privatwirtschaft. Gleichzeitig würden die im Gesetz vorgesehenen Anpassungen der Bezüge für die Besoldungsgruppen A 11 bis A 16 ÜBesG NRW und die Besoldungsordnungen B, R, W, C und H nach ihrer vollständigen Umsetzung lediglich zu einer geringfügigen Verringerung der Abstände zu den Besoldungsgruppen bis A 10 ÜBesG NRW, insbesondere an der Schnittstelle zwischen A 10 und A 11 ÜBesG NRW, führen. Entscheidend sei insoweit, dass ein substantieller, die unterschiedliche Wertigkeit der verschiedenen Ämter zum Ausdruck bringender Abstand zwischen den Besoldungsgruppen weiterhin gewahrt bliebe. Durch den rein singulären, da zeitlich nur vorübergehenden Aufschub der linearen Erhöhung der Bezüge in bestimmten Besoldungsgruppen werde das Besoldungsgefüge in seiner Struktur von vornherein nicht gestört. Schließlich entspräche der Abzug von 0,2 Prozentpunkten von der Erhöhung der Bezüge der Rechtslage nach § 14a Abs. 2 Satz 1 ÜBesG NRW.
33Der Entwurf der Landesregierung für das Gesetz zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2013/2014 im Land Nordrhein-Westfalen ist nach der ersten Lesung am 10. September 2014 zur federführenden Beratung an den Haushalts- und Finanzausschuss sowie zur Mitberatung an den Ausschuss für Kommunalpolitik überwiesen worden (Plenarprotokoll 16/65 vom 10. September 2014, S. 6602).
34In einer öffentlichen Anhörung durch den Unterausschuss „Personal“ des Haushalts- und Finanzausschusses zum Gesetzentwurf am 21. Oktober 2014 (vgl. Ausschussprotokoll 16/684, S. 5 ff.) haben zunächst die Sachverständigen Prof. Dr. Bernd J. Hartmann (Stellungnahme 16/2218 vom 17. Oktober 2014 und Ausschussprotokoll 16/684, S. 7, 34) und Prof. Dr. Michael Droege (Stellungnahme 16/2171 vom 13. Oktober 2014 und Ausschussprotokoll 16/684, S. 7, 37) Gelegenheit erhalten, zu ihren schriftlich vorgelegten Rechtsgutachten vorzutragen, und anschließend Fragen der Abgeordneten zu beantworten. Außerdem haben zahlreiche Berufs- bzw. Interessenverbände schriftlich wie auch mündlich Stellung bezogen sowie ebenfalls auf Fragen von Abgeordneten geantwortet (vgl. Ausschussprotokoll 16/684 vom 21. Oktober 2014, zunächst S. 2 f. und sodann S. 8 ff.), namentlich: Deutscher Beamtenbund NRW (ausschließlich Ausschussprotokoll 16/684, S. 8, 38), ver.di Landesbezirk NRW (Stellungnahme 16/2221 vom 17. Oktober 2014 und Ausschussprotokoll 16/684, S. 10, 40), Bund der Richter und Staatsanwälte in NRW (Stellungnahme 16/2232 vom 28. August 2014 und Ausschussprotokoll 16/684, S. 11, 41), Vereinigung der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter NRW (Stellungnahme 16/2136 vom 1. Oktober 2014 und Ausschussprotokoll 16/684, S. 13, 43), Komba-Gewerkschaft NRW (Stellungnahme 16/2139 vom 2. Oktober 2014 und Ausschussprotokoll 16/684, S. 15, 46), Gewerkschaft der Polizei, Landesverband NRW (ausschließlich Ausschussprotokoll 16/684, S. 16, 46), Deutsche Steuer-Gewerkschaft, Landesverband NRW (ausschließlich Ausschussprotokoll 16/684, S. 17, 47), Deutsche Polizeigewerkschaft, Landesverband NRW (ausschließlich Ausschussprotokoll 16/684, S. 18, 48), Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft NRW (Stellungnahme 16/2150 vom 8. Oktober 2014 und Ausschussprotokoll 16/684, S. 18, 49), Verband der Lehrerinnen und Lehrern an Berufskollegs in NRW (ausschließlich Ausschussprotokoll 16/684, S. 19, 50), Verband Bildung und Erziehung, Landesverband NRW (ausschließlich Ausschussprotokoll 16/684, S. 21, 51), Bund Deutscher Kriminalbeamter NRW (Stellungnahme 16/2230 vom 17. Oktober 2014 und Ausschussprotokoll 16/684, S. 21, 51), lehrer nrw (ausschließlich Ausschussprotokoll 16/684, S. 23, 53), Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände NRW (Stellungnahme 16/2209 vom 17. Oktober 2014 und Ausschussprotokoll 16/684, S. 32) und die Landesrektorenkonferenz der Fachhochschulen NRW (Stellungnahme 16/2193 vom 16. Oktober 2014, darauf bezugnehmend auch Stellungnahme 16/2228), für letztere stellvertretend gesondert gutachterlich Prof. Dr.-Ing. Christoph Seeßelberg (im Ausschussprotokoll 16/684, S. 5, 33).
35Im Rahmen einer Vorlage an den Unterausschuss Personal sowie den Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 28. Oktober 2014 hat der Finanzminister anlässlich der Anhörung der Sachverständigen zu einzelnen, von diesen angesprochenen Aspekten Stellung genommen (vgl. LT-Drs. 16/2353). Hinsichtlich der von den kommunalen Spitzenverbänden geltend gemachten Rechtsfehlerhaftigkeit der Gesetzesbegründung bezüglich der Verminderung der linearen Erhöhung der Bezüge um jeweils 0,2 Prozentpunkte auch für kommunale Beamte ist darin klargestellt worden, dass die Begründung zum Gesetzentwurf (LT-Drs. 16/6688) ausdrücklich die gesetzliche Grundlage in § 14a Abs. 2 Satz 1 ÜBesG NRW benenne. Im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit der Alimentation von Beamten und Richtern könnten die Darlegungen der Vereinigung der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter des Landes Nordrhein-Westfalen nicht überzeugen, da die Verletzung des Kernbereichs der Alimentation darin nicht schlüssig begründet werde. Insbesondere werde übersehen, dass für die Angemessenheit der Besoldungsentwicklung nicht ein bestimmtes Jahr als fixer Ausgangspunkt genommen werden könne. Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 zur Professorenbesoldung in Hessen – 2 BvL 4/10 –, in deren Rahmen die dortige A-Besoldung als Vergleichsmaßstab herangezogen werde, könne entnommen werden, dass deren Höhe keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne. Ungeachtet dessen sei der herangezogene Vergleichsmaßstab unzutreffend, da die zur Bestimmung der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse herangezogene Entwicklung der Gehälter in Gesamtdeutschland auch die nach der Wiedervereinigung in den ersten Jahren sehr hohen Gehaltssteigerungen in Ostdeutschland einbeziehe, wohingegen für die Besoldungsentwicklung nur die Besoldung für Nordrhein-Westfalen berücksichtigt werde. Unter Berücksichtigung der landesspezifischen Zahlen ergebe sich vielmehr, dass die Besoldung im Rahmen der 30-jährigen Betrachtung – am Beispiel der Endstufe von A 13 ÜBesG NRW – nur 1,8 Prozent (bzw. – am Beispiel der Eingangsstufe der Besoldungsstufe R 1 ÜBesG NRW – um 3,2 Prozent) hinter der allgemeinen Entwicklung der Gehälter in Nordrhein-Westfalen zurückliege. Der Vergleich der Steigerungen von Gehalt und Besoldung belege auch, dass die Steigerungen seit 1983 in Nordrhein-Westfalen in etwa gleich oft zum Vorteil der Besoldung wie zum Vorteil der Gehälter ausgefallen seien. Ferner weise auch die im Anhörungstermin von der Vereinigung vorgelegte Neuberechnung zur Gehaltssteigerung in Nordrhein-Westfalen insoweit Fehler auf, als sie nicht die Gehaltssteigerungen je Arbeitnehmer, sondern die Steigerung der Summe aller Gehälter in Nordrhein-Westfalen berücksichtige; in der Mehrzahl der Jahre, in denen die Anzahl der Beschäftigten größer als im Vorjahr gewesen sei, sei die Steigerung der Summe aller Gehälter jedoch größer als die Gehaltssteigerung je Arbeitnehmer gewesen. Abschließend werde im Übrigen zur Ergänzung der Gesetzesbegründung ausdrücklich auf die Begründung zum Entwurf des BesVersAnpG 2013/2014 NRW (LT-Drs. 16/2880) sowie den angenommenen Entschließungsantrag der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (LT-Drs. 16/3518) Bezug genommen, soweit die darin enthaltenen rechtlichen Bewertungen, Würdigungen, Auffassungen und Darlegungen nicht im Widerspruch zu den Entscheidungsgründen des Urteils des VerfGH – VerfGH 21/13 – stünden (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: LT-Drs. 16/2353, S. 1-5).
36In seiner Sitzung vom 30. Oktober 2014 hat der Haushalts- und Finanzausschuss nach entsprechender Empfehlung des Ausschusses für Kommunalpolitik dem Landtag mit den Stimmen der regierungstragenden Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen von FDP und PIRATEN bei Enthaltung der Fraktion der CDU empfohlen, den Gesetzentwurf der Landesregierung unverändert anzunehmen (Ausschussprotokoll 16/717, S. 2 f. und S. 58, sowie Beschlussempfehlung und Bericht des Haushalts- und Finanzausschusses, vgl. LT-Drs. NRW 16/7179, jeweils vom 30. Oktober 2014; im Übrigen zur Zustimmung des Ausschusses für Kommunalpolitik vgl. Ausschussprotokoll 16/697 vom 24. Oktober 2014, S. 10).
37In der zweiten Lesung des Landtags vom 5. November 2014 ist der Gesetzentwurf nach eingehender diesbezüglicher Beratung und Diskussion mehrheitlich mit den Stimmen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Piratenfraktion und der FDP bei Enthaltung der CDU angenommen worden (Plenarprotokoll 16/70 vom 5. November 2014, Seite 7069).
38Das Gesetz zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2013/2014 im Land Nordrhein-Westfalen vom 11. November 2014 ist am gleichen Tage verkündet worden (GV. NRW Nr. 34 vom 19. November 2014) und rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten (vgl. Art. 2 des Gesetzes).
39Zur Begründung seiner Klage nimmt der Kläger auf seine Ausführungen zum Anordnungsanspruch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Bezug.
40Er beantragt,
41unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des LBV NRW vom 2. Dezember 2013 festzustellen, dass die Alimentation des Klägers aus der Besoldungsgruppe A 16 ÜBesG NRW den verfassungsrechtlichen Anforderungen einer (amts-) angemessenen Besoldung nicht genügt,
42hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des LBV NRW vom 2. Dezember 2013 zu verpflichten, dem Kläger eine erhöhte (amts-) angemessene Besoldung unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Alimentation aus der Besoldungsgruppe A 16 ÜBesG NRW zu gewähren.
43Der Beklagte beantragt,
44die Klage abzuweisen.
45Zur Begründung trägt er vor, dass der Klage die Erfolgsaussicht fehle. Hinsichtlich des Hilfsantrages bestünden bereits Zweifel an der Zulässigkeit, da das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausginge, dass die Frage der Amtsangemessenheit der Alimentation im Wege der Feststellungsklage zu klären sei. Demgegenüber könnten gesetzlich nicht vorgesehene Besoldungsleistungen aufgrund des Gesetzesvorbehalts der Besoldung mit der Verpflichtungsklage nicht erfolgreich eingeklagt werden. Doch seien ungeachtet dessen der Haupt- wie auch der Hilfsantrag jedenfalls unbegründet, weil die Alimentation aus der Besoldungsgruppe A 16 ÜBesG NRW den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine (amts-) angemessene Besoldung genüge und sich für eine Erhöhung der Bezüge keine gesetzliche Grundlage finde. Denn die Erhöhung der Besoldung der Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen werde für den Zeitraum ab 2013 abschließend durch das BesVersAnpG 2013/2014 NRW geregelt, welches den für die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums vorgegebenen verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Anforderungen entspreche. Dem Gesetzgeber stehe zur Konkretisierung des Anspruchs auf amtsangemessene Besoldung ein weiter Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum zu, der gerichtlich nur insoweit untersucht werden könne, als die Besoldung evident unzureichend sei. Einen Anspruch der Beamten auf Besoldung in einer bestimmten Höhe gebe es nicht. Zudem seien Abweichungen der Bezüge im Vergleich zu anderen Bundesländern und dem Bund seit der Föderalismusreform I verfassungsrechtlich unbedenklich. Aus einem Vergleich der Beamtenbesoldung mit dem Nettolohnniveau bei vergleichbaren Tätigkeiten sowohl im Bereich der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst als auch im Bereich der Beschäftigten in der Privatwirtschaft folge, dass weiterhin von der Amtsangemessenheit der Alimentation auszugehen sei. Denn die Nettobezüge der Beamten lägen in allen Besoldungsgruppen, die von der gestaffelten Tarifübertragung betroffen seien, über den Nettobezügen vergleichbarer Beschäftigter innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes. Demgegenüber werde eine spiegelbildliche Übertragung von Art. 33 Abs. 5 GG nicht gefordert. Vielmehr müsse der öffentliche Dienst Konditionen bieten, die insgesamt einem Vergleich mit den Tarifbeschäftigten und der Privatwirtschaft standhalten könnten.
46Hinsichtlich der behaupteten Verletzung des Abstandsgebots fehle es bereits an der konkreten Begründung; im Übrigen gewähre der Grundsatz amtsangemessener Alimentation ohnehin keinen Anspruch auf stets gleiche Besoldungsdistanz. Auch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 2. Juni 2011 – 2 BvR 571/00 –, juris) erkenne an, dass die Empfänger höherer Bezüge von der allgemeinen Teuerung, zu deren Ausgleich die lineare Erhöhung der Besoldung beitragen solle, weniger stark betroffen seien, ein diesbezüglicher Sparbeitrag demzufolge nicht sachwidrig sei. Desweiteren sei die gestaffelte Besoldungsanpassung durch die Notwendigkeit zur verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Haushaltskonsolidierung und Einhaltung der Schuldenbremse bis zum Jahr 2020 sachlich gerechtfertigt: Die hieraus folgende Konsolidierungsnotwendigkeit könne den großen Ausgabenblock der Personalausgaben nicht unberücksichtigt lassen. Weil beide Verfassungsgrundsätze zu einem schonenden Ausgleich gebracht werden müssten, fehle es auch an einem Sonderopfer der Beamten.
47Schließlich habe der Landesgesetzgeber auch die ihm von Verfassungs wegen obliegende Darlegungs- und Begründungslast hinreichend erfüllt, insbesondere die in den Artikeln 65 ff. der Landesverfassung NRW konkretisierten Vorgaben für das Gesetzgebungsverfahren eingehalten. Eine Auseinandersetzung mit spezifischen Einwänden von Sachverständigen sei dort nicht vorgesehen. Bereits der Gesetzentwurf der Landesregierung habe sich ausführlich mit der verfassungsrechtlichen Abwägungsentscheidung auseinandergesetzt und sei in zulässiger Weise durch die Erläuterungen der Vorlage des Finanzministeriums vom 1. Juli 2013 ergänzt worden. Auf diese Weise habe der Landesgesetzgeber die ihn wegen der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe treffende Begründungs- und Darlegungslast erfüllt. Darüber hinaus habe er während des Gesetzgebungsverfahrens in besonderer Weise Ausführungen zu den verfassungsrechtlichen Spielräumen, den hinsichtlich des Alimentationsniveaus herangezogenen Maßstäben, der Staffelung der Besoldungsanpassung, der Wahrung des Abstandsgebots und der Verfassungskonformität im Allgemeinen gemacht. Vor allem sei es verfassungsrechtlich unbedenklich, die weiteren Darlegungen in einem ergänzenden und erläuternden Entschließungsantrag niederzulegen, da sich der Gesetzgeber diesen zu Eigen gemacht habe. In diesem Zusammenhang habe sich der Gesetzgeber ausdrücklich (vgl. LT-Drs. NRW 16/3518, Seite 13) dazu bekannt, die Amtsangemessenheit der Alimentation laufend und im Rahmen der Tarifanpassung in zwei Jahren erneut zu prüfen.
48Nachdem die erkennende Kammer den Verfahrensbeteiligten zur Vorbereitung des Termins zur mündlichen Verhandlung Tabellen und Berechnungen zur Entwicklung der Beamtenbesoldung in den Jahren 2013 und 2014 (Stand: 9. September 2015) übersandt hatte, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 18. September 2015 eigene Tabellen und Berechnungen vorgelegt. Ergänzend hat er unter anderem ausgeführt, dass als Basisjahre des 15‑jährigen Betrachtungszeitraums die Jahre 1998 (für das Prüfungsjahr 2013) und 1999 (für 2014) dienten. In Ermangelung statistischer Ausreißer bestünde zugleich keine Veranlassung, zusätzlich im Wege einer Staffelprüfung auf einen überlappenden 15-Jahres-Zeitraum mit den Basisjahren 1993 (bis 2008) und 1994 (bis 2009) abzustellen. Bei der jeweiligen Ermittlung sowohl des Besoldungsindex als auch des Tarifindex seien neben den prozentualen Besoldungserhöhungen auch dauerhafte Fest- und Sockelbeträge in die Berechnungen einzustellen, nicht jedoch Einmalzahlungen, die sich in den nachfolgenden Zeiträumen nicht mehr auf die Höhe der Besoldung auswirkten. Den Berechnungen läge jeweils eine fiktive Jahresbruttobesoldung, bestehend aus dem 12-fachen des höchsten Tabellengrundgehaltes des betrachteten Jahres in der jeweiligen Endstufe der Besoldungsgruppe zuzüglich der Allgemeinen Stellenzulage, dem Urlaubsgeld und der Jahressonderzahlung zugrunde. Für die Ermittlung des Tarifindex sei den Berechnungen für Zeiträume bis zum 31. Oktober 2006 der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und ab dem 1. November 2006 ausschließlich der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zugrunde zu legen; der für die Beschäftigten des Bundes und der Kommunen geltende Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) finde demgegenüber keine Berücksichtigung. Ein Quervergleich mit Bund und Ländern könne in Bezug auf Letztere nur aus dem Vergleich der anderen Länder, d.h. ohne Einbeziehung von Nordrhein-Westfalen, mit der dortigen Besoldung vorgenommen werden.
49Nach Abschluss der Tarifrunde 2015/2016 hat die Landesregierung nach Gesprächen mit Beamtengewerkschaften und Berufsverbänden den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2015/2016 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen beschlossen und mit Anschreiben des Finanzministeriums vom 27. August 2015 zu Händen der Präsidentin des Landtags NRW übersandt (LT-Vorlage 16/3169). Die darin enthaltenen Anpassungen der Bezüge sehen vor, die aktuellen Tarifergebnisse des TV-L inhaltlich unverändert mit lediglich zeitlicher Verzögerung und unter Berücksichtigung eines Versorgungsabschlags auch für die Beamten und Richter in Nordrhein-Westfalen zu übernehmen. Demgemäß enthält der Gesetzentwurf Besoldungs- und Versorgungsanpassungen ab dem 1. Juni 2015 in Höhe von effektiv 1,9 Prozent sowie ab dem 1. August 2016 in Höhe von effektiv 2,1 Prozent. Gegenüber dem Tarifabschluss des TV-L bedeutet dies zum einen eine zeitliche Verzögerung von drei (2015) bzw. fünf Monaten (2016) sowie zum anderen einen Abzug von 0,2 Prozentpunkten für die Versorgungsrücklage. Gleichzeitig haben Vertreter der Gewerkschaften/Berufsverbände und die Landesregierung in ihren gemeinsamen Gesprächen bereits eine Einigung für das Jahr 2017 getroffen, wonach das sodann ausgehandelte Tarifergebnis des TV-L 1:1 und mit einer zeitlichen Verzögerung von drei Monaten auf die Beamtenbesoldung übertragen werden soll (vgl. zur gesamten Entwicklung beginnend mit der Tarifrunde 2015/2016: LT-Vorlage 16/3169, Seite 1 ff.; ergänzend Pressemitteilung der Landesregierung vom 2. Juni 2015, veröffentlicht unter https://land.nrw/de/pressemitteilung/ beamtinnen-und-beamte-erhalten-im-august-mit-rueckwirkung-zum-juni-mehr-geld – zuletzt abgerufen am 23. September 2015 –).
50Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des zugehörigen Verfahrens im vorläufigen Rechtsschutz (1 L 1769/13) und des Verwaltungsvorgangs des LBV NRW Bezug genommen.
51Entscheidungsgründe:
52Die Klage hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg.
53Hinsichtlich des Hauptantrags ist die Klage zulässig (I.), aber unbegründet (II.), der Hilfsantrag ist bereits unzulässig (III.).
54I.
55Der als Hauptantrag gestellte Feststellungsantrag ist zulässig (§ 43 VwGO).
56In Verfahren, die – wie vorliegend – die Gewährung einer amtsangemessenen Besoldung zum Gegenstand haben, sind Feststellungsanträge regelmäßig indiziert. Denn eine feste Vorgabe für die (amts-) angemessene Besoldung in diesbezüglichen Klageverfahren wäre wegen des insoweit bestehenden gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums im Besoldungsbereich grundsätzlich unzulässig,
57vgl. ständige Rspr. des BVerfG, u.a. Beschlüsse vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, BVerfGE 81, 363 (375 f.) = juris (Rn. 48), vom 24. September 2007 – 2 BvR 1673/03, 2267/03, 1046/04, 584/07, 585/07, 586/07 –, juris (Rn. 40) m. zahlr. Nachw.; außerdem BVerfG, Urteile vom 6. März 2007 – 2 BvR 556/04 –, BVerfGE 117, 330 (352 f.) = juris (Rn. 69), sowie vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 (294) = juris (Rn. 148 ff.); ferner Battis, Rechtsgutachten „Amtsangemessene Besoldung“, 2013, S. 14 f.; Wolff, ZBR 2005, 361 (364 f.); siehe im Übrigen bereits VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30. Januar 2014 – 1 L 1704/13 –, juris.
58Zudem ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allgemein anerkannt, dass beklagte öffentlich-rechtliche Körperschaften der unmittelbaren Rechtsgestaltung durch ein Gestaltungsurteil oder des Vollstreckungsdrucks aufgrund eines Leistungsurteils nicht bedürfen, weil diese auch eine bloße gerichtliche Feststellung beachten und die gebotenen Konsequenzen (Tun oder Unterlassen) ziehen werden. Insoweit ist eine gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts gerichtete Feststellungsklage gegenüber einer Leistungsklage nicht unbedingt subsidiär, da der jeweilige Beklagte regelmäßig bereits einem nicht vollstreckbaren Feststellungsurteil Folge leisten wird. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Feststellung fehlt in solchen Konstellationen nicht.
59Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1970 – VI C 8.69 –, BVerwGE 36, 179 (181) = juris (Rn. 12), in Anlehnung an zivilprozessuale Urteile, u.a. BGH, Urteile vom 9. Juni 1983 – II ZR 74/82 –, juris (Rn. 15) m.w.N., und vom 30. Mai 1995 – XI ZR 78/94 –, juris (Rn. 16 f.); s.a. BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 – 1 C 2/95 –, juris (Rn. 25 f.); erläuternd, aber offen lassend zudem BVerwG, Urteil vom 25. April 1996 – 3 C 8/95 –, juris (Rn. 31) m.w.N., sowie BAG, Urteil vom 4. April 1989 – 8 AZR 427/87 –, juris (Rn. 25). Kritisch zur Übertragung auf verwaltungsprozessuale Feststellungsklagen: Kopp/Schenke, VwGO,19. Auflage 2013, § 43 Rn. 28 mit zahlreichen Nachweisen.
60Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund, dass das Besoldungsrecht gemäß § 2 Abs. 1 ÜBesG NRW einem durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich begründeten, umfassenden Gesetzesvorbehalt unterliegt.
61Ständige Rspr. des BVerfG, u.a. Beschlüsse vom 11. Juni 1958 – 1 BvR 1/52, 46/52 –, BVerfGE 8, 1 (15 f.) = juris (Rn. 46), und vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, BVerfGE 81, 363 (386) = juris (Rn. 70); ferner Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 (299) = juris (Rn. 158); zur Thematik eingehend Summer, DÖV 2006, 249 ff.
62Aus der Zugehörigkeit des Gesetzesvorbehalts zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums folgt, dass die Alimentation generell durch Gesetz zu regeln ist und nur nach Maßgabe eines Gesetzes zuerkannt werden kann. Die Zulässigkeit leistungsbezogener Bezahlungselemente setzt danach voraus, dass ein gesetzlicher Rahmen den Anlass und die Möglichkeiten der Leistungsgewährung bestimmt, die Leistung aufgrund Verwaltungsentscheidung bewilligt wird und diese Bewilligungsentscheidung dann in die Bezügeberechnung eingeht.
63Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 (299) = juris (Rn. 158) m.w.N., u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juni 1958 – 1 BvL 149/52 –, BVerfGE 8, 28 (35) = juris (Rn. 23), und vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, BVerfGE 81, 363 (386) = juris (Rn. 70); zudem Summer, DÖV 2006, 249 ff.
64Dass die Bezüge in einem bestimmten Zeitpunkt jedoch keine amtsangemessene Höhe mehr aufweisen, ist vor diesem Hintergrund gerichtlich im Wege eines Feststellungsbegehrens geltend zu machen.
65II.
66Die in Bezug auf den Hauptantrag zulässige Feststellungsklage ist jedoch nicht begründet, da die verfassungsrechtlichen Anforderungen (1.) an eine nicht mehr amtsangemessene Alimentation im Falle des Klägers (2.) nicht erfüllt sind.
671.
68Die maßgeblichen, aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe sind jüngst im Zuge einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Richterbesoldung, unter anderem in Nordrhein-Westfalen, nochmals betont und näher konkretisiert worden,
69vgl. zu dieser Thematik eingehend: BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09, 2 BvL 18/09, 2 BvL 3/12, 2 BvL 4/12, 2 BvL 5/12, 2 BvL 6/12, 2 BvL 1/14 –, juris.
70Ausgehend von dieser Entscheidung werden vorliegend im Wesentlichen die folgenden Maßstäbe amtsangemessener Alimentation zugrunde gelegt:
71Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt unter anderem das für die Besoldung der Beamten, Richter und Staatsanwälte maßgebliche Alimentationsprinzip.
72Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 92) m.w.N.
73Dieses Prinzip verpflichtet den Dienstherrn, Beamte einschließlich ihrer Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität der Dienstverhältnisse von Beamten für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen.
74Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 93) m.w.N.
75Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen.
76Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 93 a.E.) m.w.N.
77Bei der praktischen Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum, und zwar sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung; diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen. Innerhalb des ihm zukommenden Entscheidungsspielraums muss der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Der Gesetzgeber muss den für die Bemessung der amtsangemessenen Alimentation relevanten Kriterien sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe über die Jahre hinweg Rechnung tragen.
78Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 94, 98) m.w.N.
79Es ist jedoch nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob der Gesetzgeber dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung. Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle dabei auf die Frage, ob die Bezüge der Beamten evident unzureichend sind. Ob dies der Fall ist, lässt sich alleine anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen untersuchen.
80Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 95 f.) m.w.N.
81Im Rahmen dieser Gesamtschau liegt es nahe, mit Hilfe von aus dem Alimentationsprinzip ableitbaren und volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parametern einen durch Zahlenwerte konkretisierten Orientierungsrahmen für eine grundsätzlich verfassungsgemäße Ausgestaltung der Alimentationsstruktur und des Alimentationsniveaus zu ermitteln. Ob der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Anpassung der Alimentierung an die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse bei der Fortschreibung der Besoldungshöhe nachkommt, zeigt sich dabei erst anhand einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung einerseits mit verschiedenen Vergleichsgrößen andererseits über einen aussagekräftigen Zeitraum hinweg.
82Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 97 f.) m.w.N.
83Das Bundesverfassungsgericht hat diesbezüglich Schwellenwerte mit Orientierungscharakter entwickelt, ab denen eine erkennbare Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung oder ‑höhe und der heranzuziehenden Vergleichsgröße vorliegt. Als Grundlage zieht das Gericht fünf Parameter heran, die in seiner Rechtsprechung zum Alimentationsprinzip angelegt sind und denen indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt (1. Prüfungsstufe).
84Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 97 f.) m.w.N.
85Dabei stellt das Bundesverfassungsgericht auf der ersten Prüfungsstufe der Besoldungsentwicklung über einen längeren Zeitraum jeweils die Entwicklung der Tarifergebnisse der Angestellten im öffentlichen Dienst (1. Parameter), die Entwicklung des Nominallohnindex (2. Parameter) und die Entwicklung des Verbraucherpreisindex (3. Parameter) in dem jeweils betroffenen Land gegenüber.
86Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 99 ff.) m.w.N.
87Um festzustellen, ob die Besoldungsentwicklung hinter der Entwicklung der genannten Parameter in erheblichem Maße zurückgeblieben ist, hat das Bundesverfassungsgericht seinen Betrachtungen zunächst jeweils – ausgehend von dem zu betrachtenden Jahr – einen zurückliegenden Zeitraum von 15 Jahren zugrunde gelegt und ergänzend im Wege einer Vergleichsberechnung einen gleichlangen Zeitraum herangezogen, der zusätzlich einen Zeitraum beginnend fünf Jahre vor Beginn des 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem überlappt.
88Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 102, 105, 108) m.w.N.
89Ergänzend hat das Bundesverfassungsgericht schließlich einen systeminternen Besoldungsvergleich anhand der Entwicklung des Abstandes zu anderen Besoldungsgruppen (4. Parameter) sowie einen Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und dem Durchschnitt anderer Länder (5. Parameter) herangezogen.
90Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 109 ff.) m.w.N.
91Nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts besteht auf dieser ersten Prüfungsstufe die Vermutung der einer angemessenen Beteiligung an der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des Lebensstandards nicht genügenden und damit verfassungswidrigen Unteralimentation, wenn mindestens drei der oben genannten fünf Parameter erfüllt sind. Diese Vermutung kann sodann im Rahmen einer Gesamtabwägung durch Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien widerlegt oder erhärtet werden (2. Prüfungsstufe), zu denen neben dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber, die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung zählen.
92Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 116 ff.) m.w.N.
93Falls die Gesamtschau der letztgenannten Kriterien weiterhin ergibt, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, bedarf es nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts schließlich der Prüfung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann (3. Prüfungsstufe). Gegebenenfalls muss eine Kollision mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (z.B. dem Verbot der Neuverschuldung gemäß Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG, sog. „Schuldenbremse“) entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich gebracht werden.
94Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 125) m.w.N.
952.
96Gemessen an diesen Maßstäben werden in Nordrhein-Westfalen die Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG in der ab dem 1. September 2006 gültigen Fassung durch die Beamtenbesoldung der Besoldungsgruppen A 12 bis A 16 ÜBesG NRW in den streitgegenständlichen Jahren 2013 und 2014 erfüllt,
97vgl. zu den Besoldungsgruppen A 12 bis A 15 ÜBesG NRW die gleichlautenden Urteile der Kammer vom gleichen Tage in den fünf Parallelverfahren – 1 K 5754/13, 1 K 6166/13, 1 K 51/14, 1 K 331/14 und 1 K 359/14 –, in Kürze bei juris veröffentlicht,
98Eine Gesamtbetrachtung der für die Bestimmung der Besoldungshöhe maßgeblichen Parameter ergibt insoweit, dass die gewährte Besoldung des Klägers in der aktuellen Erfahrungsstufe 12 der Besoldungsgruppe A 16 ÜBesG NRW nicht evident unangemessen ist und den verfassungsrechtlichen Maßstäben gerecht wird. Insbesondere genügte das Grundgehalt in der Besoldungsgruppe A 16 ÜBesG NRW in den Jahren 2013 und 2014, um dem Kläger nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung seines Amtes für die Allgemeinheit einen der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards angemessenen Lebensunterhalt zu ermöglichen.
99Es sprechen bereits nicht ausreichend Indizien dafür, dass die Bezüge in den streitgegenständlichen Jahren verfassungsrechtlich nicht mehr akzeptabel gewesen wären mit der Folge eines Verstoßes gegen das Alimentationsprinzip. Dies wird durch den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Vergleich der Entwicklung der Grundgehaltssätze einschließlich der jährlichen Sonderzahlung in der Besoldungsgruppe A 16 ÜBesG NRW, Erfahrungsstufe 12, mit der Entwicklung anderer relevanter Indizes belegt, da durch die Besoldungsentwicklung bereits nicht die vom Bundesverfassungsgericht auf der ersten Prüfungsstufe herangezogenen Parameter in dem allgemein für eine Indizwirkung vorausgesetzten Umfang von drei der genannten fünf Parameter erfüllt werden (a.). Auch unter Einbeziehung der weiteren alimentationsrechtlichen Kriterien des Abstandsgebots zu anderen Besoldungsgruppen sowie im Vergleich zu der Besoldung im Bund und in anderen Ländern ergibt sich kein anderes Ergebnis (b.). Sonstige besoldungsrechtliche Gründe für eine evidente Unangemessenheit der Besoldung sind nicht ersichtlich (c.). Schließlich ist auch ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip über die besoldungsrechtlichen Parameter hinaus nicht festzustellen, da insbesondere weder der Mindestgehalt der Alimentation in absoluter Höhe im Sinne einer finanziellen Notlage unterschritten wird noch eine Verletzung der prozeduralen Begründungspflichten festzustellen ist, auf die sich der Kläger berufen könnte (d.).
100a.
101Eine Gesamtschau der besoldungsrelevanten Parameter begründet nicht die Vermutung, dass die in der Erfahrungsstufe 12 der Besoldungsgruppe A 16 ÜBesG NRW gewährte Besoldung im streitgegenständlichen Zeitraum der Jahre 2013 und 2014 evident unzureichend gewesen wäre.
102Denn aus der Gegenüberstellung (ee.) der Anpassung der Besoldung (aa.) mit der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst (bb.) sowie der Entwicklung von Nominallohn- (cc.) und von Verbraucherpreisindex in Nordrhein-Westfalen (dd.) ergeben sich keine Indizien für eine evidente Unangemessenheit der Alimentation.
103aa.
104Die Entwicklung der Grundgehaltssätze zuzüglich Sonderzahlungen in Nordrhein-Westfalen in der Erfahrungsstufe (bis zum Jahr 2013 noch: Altersstufe) 12 der Besoldungsgruppe A 16 ÜBesG NRW bzw. (bis 2013:) BBesG,
105vgl. Art. 125a Abs. 1 GG, wonach das zuvor auch in den Ländern geltende BBesG solange noch fortgalt, bis mit dem ÜBesG für NRW im Dienstrechtsanpassungsgesetz vom 16. Mai 2013 (GV.NRW S. 234) das Land NRW das BBesG ins Landesrecht überführt hat,
106stellt sich ausgehend vom 31. Dezember 2013 und 2014 – den beiden Endpunkten des verfahrensgegenständlichen Zeitraums − in den davor liegenden 15 Jahren, d.h. in den hier zu betrachtenden Zeiträumen der Jahre 1999 bis 2013 und 2000 bis 2014, zuzüglich der hilfsweise berechneten Kontrollzeiträume (1994 bis 2008 und 1995 bis 2009) folgendermaßen dar:
107Die Grundgehaltssätze wurden zum 1. Januar 1995 um 2,0 Prozent durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Art. 2 BBVAnpG 1994 vom 24. August 1994 (BGBl I S. 2229), zum 1. Mai 1995 um 3,2 Prozent durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Art. 2 BBVAnpG 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl I S. 1942), zum 1. März 1997 durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1996/1997 vom 24. März 1997 (BGBl I S. 590) um 1,3 Prozent, zum 1. Januar 1998 durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1998 vom 6. August 1998 (BGBl I S. 2026) um 1,5 Prozent, zum 1. Juni 1999 durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1999 vom 19. November 1999 (BGBl I S. 2198) um 2,9 Prozent, durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 2000 vom 19. April 2001 (BGBl I S. 618) zum 1. Januar 2001 um 1,8 Prozent und zum 1. Januar 2002 um 2,2 Prozent, durch Art. 1-3 BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798) zum 1. Juli 2003 um 2,4 Prozent sowie zum 1. April 2004 und zum 1. August 2004 jeweils um 1,0 Prozent, durch § 2 BesVersAnpG 2008 NRW vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 750) zum 1. Juli 2008 um 2,9 Prozent, durch § 2 BesVersAnpG 2009/2010 NRW vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570) zum 1. März 2009 um 3,0 Prozent und zum 1. März 2010 um 1,2 Prozent, durch § 4 und § 6 BesVersAnpG 2011/2012 NRW vom 5. April 2011 (GV. NRW. S. 202) zum 1. April 2011 um 1,5 Prozent und zum 1. Januar 2012 um 1,9 Prozent sowie durch § 2 BesVersAnpG 2013/2014 NRW vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 486), geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des BesVersAnpG vom 11. November 2014 (GV. NRW. S. 734) zum 1. September 2013 und zum 1. September 2014 jeweils um 1,3 Prozent erhöht.
108Darüber hinaus erfolgten mehrfache Erhöhungen der Grundgehaltssätze, die sich – anders als Einmalzahlungen – nicht nur in den betreffenden Jahren, sondern auch in der Folgezeit als Sockelbeträge ebenfalls auf die Besoldungsentwicklung auswirkten, namentlich mit Wirkung zum 1. März 2009 in Höhe von 20,- Euro, zum 1. September 2013 in Höhe von 30,- Euro sowie zum 1. September 2014 in Höhe von 40,- Euro.
109Mit Wirkung ab 1994 wurde die den Beamten bis dahin in voller Höhe eines Monatsgehalts (= 100 Prozent) gezahlte Sonderzuwendung, sog. Weihnachtsgeld, zunächst auf den Stand des Jahres 1993 eingefroren, und im Anschluss beginnend mit dem Jahr 1995 stufenweise – jeweils durch Festsetzung des in den jährlichen BBVAnpG in Bezug genommenen Bemessungsfaktors durch das Bundesministerium des Innern – erst auf 95 Prozent, sodann im Jahr 1997 auf 93,78 Prozent, in 1998 auf 92,39 Prozent, in 1999 auf 89,79 Prozent, in 2001 auf 88,21 Prozent und in 2002 auf 86,31 Prozent gekürzt. Im Anschluss wurde die den Beamten gewährte jährliche Sonderzahlung, die ab dem Jahr 2003 auf Grundlage von § 6 Abs. 1 SZG-NRW gewährt wurde, zuerst zum 1. Dezember 2003 auf 50 Prozent und schließlich für Beamte der Besoldungsgruppen ab A 9 – was heute noch unverändert gilt – auf 30 Prozent der nach dem Besoldungsrecht für den Monat Dezember maßgebenden Bezüge abgesenkt.
110Die Streichung des Urlaubsgeldes durch Aufhebung des Urlaubsgeldgesetzes (vgl. Art. 18 Abs. 1 Nr. 2 BBVAnpG 2003/2004) ab dem Jahr 2004 sowie die Auszahlung von Einmalzahlungen, wie sie in den Jahren 1995, 1996, 1999, 2000, 2003, 2004 und 2011 gewährt wurden, können rechnerisch an dieser Stelle vernachlässigt werden, zumal sie sich insbesondere nicht zum Ende des Betrachtungszeitraums auswirkten.
111In gleicher Weise auch BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 140 und Rn. 185 a.E.) m.w.N.
112In tabellarischer Form stellt sich die Besoldungsentwicklung in der Besoldungsgruppe des Klägers (A 16 ÜBesG NRW, Erfahrungsstufe 12) in dem Zeitraum 1999 bis 2013 (mit dem Basisjahr 1998) und dem zugehörigen Kontrollzeitraum 1994 bis 2008 (mit dem Basisjahr 1993) wie folgt dar:
113Jahr |
Änderungsgesetz |
Besoldungsänderung in %(ohne Einmalzahlungen) |
Basisjahr1993 = 100 |
Basisjahr1998 = 100 |
|
1993 |
100,00 |
||||
1994 |
BBVAnpG 1994 vom24.8.1994 (BGBl. I 2229) |
2,0 |
102,00 |
||
Sonderzuwendung auf Stand von 1993 eingefroren |
-0,02 |
101,98 |
|||
1995 |
BBVAnpG 1995 vom18.12.1995 (BGBl. I 1942) |
3,2 |
105,24 |
||
… i.V.m. jährlicher Festsetzung des Bemessungsfaktors durch das BMI |
Kürzung Sonderzuwendung auf 95 % |
-0,23 |
105,00 |
||
1997 |
BBVAnpG 1996/1997 vom24.3.1997 (BGBl. I 590) |
1,3 |
106,37 |
||
… i.V.m. jährlicher Festsetzung des Bemessungsfaktors durch das BMI |
Kürzung Sonderzuwendung auf 93,78 % |
-0,1 |
106,27 |
||
1998 |
BBVAnpG 1998 vom6.8.1998 (BGBl. I 2026) |
1,5 |
107,86 |
100,00 |
|
… i.V.m. jährlicher Festsetzung des Bemessungsfaktors durch das BMI |
Kürzung Sonderzuwendungauf 92,39% |
-0,1 |
107,74 |
||
1999 |
BBVAnpG 1999 vom19.11.1999 (BGBl. I 2198) |
2,9 |
110,87 |
102,90 |
|
… i.V.m. jährlicher Festsetzung des Bemessungsfaktors durch das BMI |
Kürzung Sonderzahlungauf 89,79% |
-0,2 |
110,65 |
102,69 |
|
2001 |
BBVAnpG 2000 vom19.4.2001 (BGBl. I 618) |
1,8 |
112,64 |
104,54 |
|
… i.V.m. jährlicher Festsetzung des Bemessungsfaktors durch das BMI |
Kürzung Sonderzuwendungauf 88,21% |
-0,1 |
112,50 |
104,41 |
|
2002 |
BBVAnpG 2000 vom19.4.2001 (BGBl. I 618) |
2,2 |
114,97 |
106,71 |
|
… i.V.m. jährlicher Festsetzung des Bemessungsfaktors durch das BMI |
Kürzung Sonderzuwendungauf 86,31% |
-0,1 |
114,80 |
106,55 |
|
2003 |
BBVAnpG 2003/2004 vom10.9.2003 (BGBl. I 1798) |
2,4 |
117,56 |
109,11 |
|
Sonderzahlungsgesetz NRW vom20.11.2003 (GV.NRW S. 696) |
Kürzung Sonderzahlung für Beamte ab A9 auf 50% |
-2,8 |
114,24 |
106,03 |
|
2004 |
BBVAnpG 2003/2004 vom10.9.2003 (BGBl. I 1798) |
1,0 |
115,38 |
107,09 |
|
1,0 |
116,54 |
108,16 |
|||
2006 |
Sonderzahlungsgesetz NRW vom20.11.2003 (GV.NRW S. 696),geändert durch Haushaltsbegleitgesetz2006 (GV.NRW S. 197) |
Kürzung Sonderzahlung für Beamte ab A9 auf 30% |
-1,6 |
114,67 |
106,43 |
2008 |
BesVersAnpG NRW 2008 vom20.12.2007 (GV.NRW S. 750) |
2,9 |
118,00 |
109,52 |
|
2009 |
BesVersAnpG NRW 2009/2010 vom10.11.2009 (GV.NRW S. 570) |
Erhöhung Grundgehaltssätze um 20,- Euro |
0,4 |
109,91 |
|
3,0 |
113,20 |
||||
2010 |
1,2 |
114,56 |
|||
2011 |
BesVersAnpG NRW 2011/2012 vom5.4.2011 (GV.NRW S. 202) |
1,5 |
116,28 |
||
2012 |
1,9 |
118,49 |
|||
2013 |
BesVersAnpG NRW 2013/2014 vom16.7.2013 (GV.NRW S. 486),geändert durch Gesetz vom11.11.2014 (GV.NRW S. 734) |
1,3 |
120,03 |
||
Erhöhung Grundgehaltssätze um 30,- Euro |
0,5 |
120,61 |
In entsprechender Weise stellt sich die Besoldungsentwicklung bezogen auf die Besoldungsgruppe des Klägers (A 16 ÜBesG NRW, Erfahrungsstufe 12) in dem Zeitraum 2000 bis 2014 (mit dem Basisjahr 1999) und dem zugehörigen Kontrollzeitraum 1995 bis 2009 (mit dem Basisjahr 1994) tabellarisch wie folgt dar:
115Jahr |
Änderungsgesetz |
Besoldungsänderung in %(ohne Einmalzahlungen) |
Basisjahr1994 = 100 |
Basisjahr1999 = 100 |
|
1994 |
BBVAnpG 1994 vom24.8.1994 (BGBl. I 2229) |
2,0 |
100,00 |
||
Sonderzuwendung auf Stand von 1993 eingefroren |
-0,02 |
||||
1995 |
BBVAnpG 1995 vom18.12.1995 (BGBl. I 1942) |
3,2 |
103,20 |
||
… i.V.m. jährlicher Festsetzung des Bemessungsfaktors durch das BMI |
Kürzung Sonderzuwendung auf 95 % |
-0,23 |
102,96 |
||
1997 |
BBVAnpG 1996/1997 vom24.3.1997 (BGBl. I 590) |
1,3 |
104,30 |
||
… i.V.m. jährlicher Festsetzung des Bemessungsfaktors durch das BMI |
Kürzung Sonderzuwendung auf 93,78 % |
-0,1 |
104,20 |
||
1998 |
BBVAnpG 1998 vom6.8.1998 (BGBl. I 2026) |
1,5 |
105,76 |
||
… i.V.m. jährlicher Festsetzung des Bemessungsfaktors durch das BMI |
Kürzung Sonderzuwendungauf 92,39% |
-0,1 |
105,65 |
||
1999 |
BBVAnpG 1999 vom19.11.1999 (BGBl. I 2198) |
2,9 |
108,71 |
100,00 |
|
… i.V.m. jährlicher Festsetzung des Bemessungsfaktors durch das BMI |
Kürzung Sonderzahlungauf 89,79% |
-0,2 |
108,50 |
||
2001 |
BBVAnpG 2000 vom19.4.2001 (BGBl. I 618) |
1,8 |
110,45 |
101,80 |
|
… i.V.m. jährlicher Festsetzung des Bemessungsfaktors durch das BMI |
Kürzung Sonderzuwendungauf 88,21% |
-0,1 |
110,31 |
101,68 |
|
2002 |
BBVAnpG 2000 vom19.4.2001 (BGBl. I 618) |
2,2 |
112,74 |
103,91 |
|
… i.V.m. jährlicher Festsetzung des Bemessungsfaktors durch das BMI |
Kürzung Sonderzuwendungauf 86,31% |
-0,1 |
112,57 |
103,76 |
|
2003 |
BBVAnpG 2003/2004 vom10.9.2003 (BGBl. I 1798) |
2,4 |
115,28 |
106,25 |
|
Sonderzahlungsgesetz NRW vom20.11.2003 (GV.NRW S. 696) |
Kürzung Sonderzahlung für Beamte ab A9 auf 50% |
-2,8 |
112,02 |
103,25 |
|
2004 |
BBVAnpG 2003/2004 vom10.9.2003 (BGBl. I 1798) |
1,0 |
113,14 |
104,28 |
|
1,0 |
114,27 |
105,33 |
|||
2006 |
Sonderzahlungsgesetz NRW vom20.11.2003 (GV.NRW S. 696),geändert durch Haushaltsbegleitgesetz2006 (GV.NRW S. 197) |
Kürzung Sonderzahlung für Beamte ab A9 auf 30% |
-1,6 |
112,45 |
103,64 |
2008 |
BesVersAnpG NRW 2008 vom20.12.2007 (GV.NRW S. 750) |
2,9 |
115,71 |
106,65 |
|
2009 |
BesVersAnpG NRW 2009/2010 vom10.11.2009 (GV.NRW S. 570) |
Erhöhung Grundgehalts-sätze um 20,- Euro |
0,4 |
116,12 |
107,02 |
3,0 |
119,60 |
110,23 |
|||
2010 |
1,2 |
111,56 |
|||
2011 |
BesVersAnpG NRW 2011/2012 vom5.4.2011 (GV.NRW S. 202) |
1,5 |
113,23 |
||
2012 |
1,9 |
115,38 |
|||
2013 |
BesVersAnpG NRW 2013/2014 vom16.7.2013 (GV.NRW S. 486),geändert durch Gesetz vom11.11.2014 (GV.NRW S. 734) |
1,3 |
116,88 |
||
Erhöhung Grundgehalts-sätze um 30,- Euro |
0,5 |
117,45 |
|||
2014 |
1,3 |
118,97 |
|||
Erhöhung Grundgehalts-sätze um 40,- Euro |
0,6 |
119,73 |
Zur Erläuterung ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass die in zahlreichen einzelnen Schritten vom Gesetzgeber vorgenommenen Kürzungen der Sonderzahlung von anfangs 100 Prozent im Jahr 1993 auf aktuell 30 Prozent für Beamte ab Besoldungsgruppe A 9 ÜBesG NRW aufwärts im Rahmen der vorstehenden Tabellen in den jeweiligen Jahren der Änderung mit ihrer prozentualen Auswirkung gegenüber dem Vorjahr abgebildet worden sind. Für die Berechnung hat sich die Kammer, soweit sie aktuell (gekürzte) Sonderzahlung y und die vorhergehende Sonderzahlung x des Vorjahres zugrundegelegt werden, der Formel (x – y) / x * 100 bedient.
117In entsprechender Weise ist die Kammer auch im Hinblick auf die mehrfach erfolgte Erhöhung der Sockelbeträge um bezifferte Euro-Beträge verfahren, indem sie diese – anders als Einmalzahlungen auch bei künftigen Erhöhungen fortwirkenden – Anpassungen mit ihrer prozentualen Auswirkung bezogen auf die im jeweiligen Jahr gewährten Grundgehaltssätze in der Besoldungsgruppe des Klägers (A 16 ÜBesG NRW, Erfahrungsstufe 12) berechnet und sodann der weiteren Fortschreibung des Indexwertes zugrunde gelegt hat. Unter Berücksichtigung des Sockelbetrages x und des vor der Erhöhung gewährten Grundgehalts y in der maßgeblichen Besoldungsgruppe und -stufe des Klägers richtete sich dies nach der Formel x / y * 100.
118Im Übrigen hat die Kammer davon abgesehen, die Besoldungsentwicklung – und an späterer Stelle auch die Entwicklung der Tarifentgelte – zu der Entwicklung der jeweils von Beamten (bzw. Tarifbeschäftigten) abverlangten Stundenzahlen Verhältnis zu setzen. Zwar könnte hierdurch eine exaktere Bemessung der tatsächlichen Erhöhung pro Arbeitseinheit/-stunde erreicht werden, die im abschließenden Vergleich der Parameter den Ausschlag geben könnte. Doch hat die Kammer insoweit zugleich berücksichtigt, dass die Alimentation eines Beamten mehr als eine reine Vergütung für eine bestimmte Stundenzahl ist: Die Besoldung des Beamten stellt kein Entgelt für bestimmte konkrete Dienstleistungen dar, sondern ist eine Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte ihm mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt (vgl. „mit vollem persönlichem Einsatz“ in § 34 BeamtStG). Sie bildet die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und die ihm im Staatsleben zufallende Funktion, eine stabile Verwaltung zu sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften zu bilden, erfüllen kann,
119vgl. zu letzterem: BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 – 2 BvL 11/04 –, BVerfGE 117, 372, 380 = juris (Rn. 35) m.w.N.
120Auf dieser Grundlage ergibt sich im Ergebnis ein Anstieg der A 16-Besoldung in der heutigen Erfahrungsstufe (früher Altersstufe) 12 um 20,61 Prozent in dem Zeitraum von 1999 bis 2013 sowie um 19,73 Prozent in dem Zeitraum von 2000 bis 2014.
121Legt man ergänzend die vom Bundesverfassungsgericht als Vergleichsberechnung eingeführte Staffelprüfung anhand eines 15-Jahreszeitraums, der fünf Jahre vor den maßgeblichen Endjahren beginnt und endet, zugrunde, ist in den Zeiträumen von 1994 bis 2008 sowie von 1995 bis 2009 ein Anstieg der A 16-Besoldung in Höhe von 18,0 Prozent bzw. 19,6 Prozent zu verzeichnen.
122Diese Besoldungsentwicklung in den genannten Zeiträumen bedarf nunmehr einer Gegenüberstellung mit der Entwicklung der anderen besoldungsrelevanten Parameter in den gleichen Zeiträumen:
123bb.
124Ein erster Parameter für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
125vgl. jüngst Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 99-102) m.w.N.,
126eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst in dem jeweils betroffenen Land. Denn aufgrund ihrer vergleichbaren Ausbildung und Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes kommt den Ergebnissen der Tarifbeschäftigten eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der Wertigkeit des Amtes und damit der Angemessenheit der Besoldung zu, zumal die Tarifabschlüsse gleichzeitig ein gewichtiges Indiz für die Entwicklung der (sonstigen) allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards darstellen. Auf der anderen Seite ist der Besoldungsgesetzgeber aber von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, bei Anpassungen der Bezüge eine strikte Parallelität zu den Tarifergebnissen des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten.
127Eine Abkoppelung der Besoldungsentwicklung gegenüber der Entwicklung der Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst ist in der Regel zu bejahen, wenn die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung innerhalb der zurückliegenden 15 Jahre beträgt. Ergänzend ist gegebenenfalls – wie schon bei der Besoldungsentwicklung – für einen weiteren, gleich langen Zeitraum, der auch einen Zeitraum fünf Jahre vor Beginn des 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überlappt, eine Vergleichsberechnung durchzuführen.
128Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 99-102) m.w.N.
129In den hier maßgeblichen Zeiträumen stellte sich die Entwicklung der Tarifentgelte für Angestellte im öffentlichen Dienst, die mit Hilfe der von IT.NRW im Rahmen des Klageverfahrens zur Verfügung gestellten Daten berechnet worden ist, wie folgt dar:
130Die Tarifentgelte wurden zwischen den Jahren 1994 und 2005 zunächst durch Änderungstarifverträge zum Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vom 12. Oktober 1973 angepasst. Danach erhielten die Tarifbeschäftigten Erhöhungen ihrer Bezüge in Höhe von 2,0 Prozent im Jahr 1994, von 3,2 Prozent im Jahr 1995, von 1,3 Prozent im Jahr 1997, von 1,5 Prozent im Jahr 1998, von 3,1 Prozent im Jahr 1999, von 2,0 Prozent im Jahr 2000, von jeweils 2,4 Prozent im Jahr 2001 und im Jahr 2003 sowie schließlich in Höhe von 2,0 Prozent im Jahr 2004.
131Gleichzeitig wurden die den Tarifbeschäftigten gezahlten Sonderzuwendungen, die im Jahr 1993 noch 100 Prozent eines Monatsgehaltes betrugen, beginnend mit dem Jahr 1994 stufenweise – vergleichbar den Kürzungen der den Beamten gezahlten Sonderzuwendungen – abgesenkt. Nachdem die Sonderzuwendungen im Jahr 1994 zunächst auf 98,04 Prozent abgesenkt wurden, erfolgten weitere Absenkungen im Jahr 1995 auf 95 Prozent, in 1997 auf 93,78 Prozent, in 1998 auf 92,39 Prozent, in 1999 auf 89,62 Prozent, in 2000 auf 87,86 Prozent, in 2001 auf 85,8 Prozent, in 2003 auf 83,79 Prozent sowie in 2004 zuerst auf 82,96 Prozent und später nochmals auf 82,14 Prozent.
132Mit dem Auslaufen des BAT zum 31. Oktober 2006 und der im Anschluss erfolgten Umstellung der maßgeblichen Tarifgrundlagen für Beschäftigte des Bundes und der Kommunen auf den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sowie für Landesbedienstete auf den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) war beginnend mit dem Jahr 2006 zu differenzieren:
133Zunächst sahen beide Tarifverträge (TVöD und TV-L) unabhängig voneinander und in unterschiedlicher Höhe eine weitere Absenkung der Sonderzuwendung für Tarifbeschäftigte vor, die sich in der einem Beamten der Besoldungsgruppe A 16 ÜBesG NRW – wie dem Kläger – vergleichbaren Entgeltgruppe 15Ü,
134vgl. exemplarisch Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigten Lehrkräfte in der bereinigten Fassung nach Maßgabe der Tarifeinigung vom 10. März 2011 (Lehrer-Richtlinien der TdL); siehe aktuell auch § 12 Abs. 1 des Tarifvertrags über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder einschließlich Anlage – TV EntgO-L – vom 28. März 2015.
135auf 60 Prozent (TVöD) sowie auf 35 Prozent (TV-L) belief.
136In den Folgejahren wurden die Tarifentgelte im Rahmen der TVöD um 3,1 Prozent zuzüglich eines Sockelbetrages von 50,- Euro ab dem Jahr 2008, um weitere 2,8 Prozent ab 2009, um 1,2 Prozent ab 2010, um 0,6 Prozent zuzüglich weiterer 0,5 Prozent ab 2011, um 3,5 Prozent ab 2012, um 2,8 Prozent ab 2013 sowie um 3,0 Prozent ab 2009 erhöht.
137Im Rahmen des TV-L beliefen sich die Erhöhungen in den gleichen Zeitraum zwischen 2008 und 2014 auf 2,9 Prozent einschließlich einer Aufrundung auf volle fünf Euro ab dem Jahr 2008, auf einen Sockelbetrag von 40,- Euro plus weitere 3,0 Prozent ab 2009, auf 1,2 Prozent ab 2010, auf 1,5 Prozent ab 2011, auf 1,9 Prozent zuzüglich eines Sockelbetrages von 17,- Euro ab 2012, auf 2,65 Prozent ab 2013 sowie auf 2,95 Prozent ab 2009.
138Anders als die vorgenannten Anpassungen der Sockelbeträge um bezifferte Zahlungsbeträge können Einmalzahlungen – wie schon bei der Berechnung der Besoldungsentwicklung – rechnerisch vernachlässigt werden, weil sie sich nicht dauerhaft, d.h. auch bei künftigen prozentuale Erhöhungen, auf die Entwicklung der Tarifentgelte auswirken.
139Für die weiteren Berechnungen auf dieser Grundlage kann ebenfalls auf die diesbezüglichen Erläuterungen zur Besoldungsentwicklung verwiesen werden.
140In tabellarischer Form stellt sich die Entwicklung der Tarifentgelte im öffentlichen Dienst in der Entgeltgruppe 15Ü, Stufe 5, in dem Zeitraum 1999 bis 2013 (mit dem Basisjahr 1998) und dem zugehörigen Kontrollzeitraum 1994 bis 2008 (mit dem Basisjahr 1993) wie folgt dar:
141Jahr |
Tarifveränderungen in %(ohne Einmalzahlungen) |
Basisjahr1993 = 100 |
Basisjahr1998 = 100 |
|||||
Bundesangestelltentarif (BAT) |
||||||||
1993 |
100,00 |
|||||||
1994 |
2,0 |
102,00 |
||||||
Absenkung Sonderzahlungvon 100 % (in 1993) auf 98,04 % |
-0,15 |
101,85 |
||||||
1995 |
3,2 |
105,11 |
||||||
Absenkung Sonderzahlungauf 95 % |
-0,23 |
104,86 |
||||||
1997 |
1,3 |
106,23 |
||||||
Absenkung Sonderzahlungauf 93,78 % |
-0,09 |
106,13 |
||||||
1998 |
1,5 |
107,72 |
100,00 |
|||||
Absenkung Sonderzahlungauf 92,39 % |
-0,11 |
107,60 |
||||||
1999 |
3,1 |
110,93 |
103,09 |
|||||
Absenkung Sonderzahlungauf 89,62 % |
-0,21 |
110,69 |
102,87 |
|||||
2000 |
2,0 |
112,91 |
104,94 |
|||||
Absenkung Sonderzahlungauf 87,86 % |
-0,14 |
112,76 |
104,79 |
|||||
2001 |
2,4 |
115,46 |
107,31 |
|||||
Absenkung Sonderzahlungauf 85,80 % |
-0,16 |
115,28 |
107,14 |
|||||
2003 |
2,4 |
118,05 |
109,71 |
|||||
Absenkung Sonderzahlungauf 83,79 % |
-0,16 |
117,86 |
109,54 |
|||||
2004 |
2,0 |
120,22 |
111,73 |
|||||
Absenkung Sonderzahlungauf 82,96 % |
-0,06 |
120,14 |
111,65 |
|||||
Absenkung Sonderzahlungauf 82,14 % |
-0,06 |
120,06 |
111,58 |
|||||
Jahr |
TVöD für Bund und Gemeinden |
TV-L für Länder |
TV-L |
TV-L |
||||
2006/2007 |
Absenkung Sonderzahlung auf 60%ab EG 13 |
-1,73 |
Absenkung Sonderzahlung auf 35%ab EG 14 |
-3,68 |
117,99 |
115,65 |
109,66 |
107,48 |
2008 |
ErhöhungSockelbeträgeum 50,- Euro |
0,9 |
2,9 |
119,05 |
119,00 |
110,64 |
110,60 |
|
3,1 |
Aufrundenauf volle5,- Euro |
0,0 |
122,74 |
118,97 |
114,07 |
110,57 |
||
2009 |
2,8 |
ErhöhungSockelbeträgeum 40,- Euro |
0,7 |
117,26 |
111,34 |
|||
3,0 |
114,68 |
|||||||
2010 |
1,2 |
1,2 |
118,67 |
116,06 |
||||
2011 |
0,6 |
1,5 |
119,38 |
117,80 |
||||
0,5 |
119,98 |
|||||||
2012 |
3,5 |
1,9 |
124,18 |
120,03 |
||||
ErhöhungSockelbeträgeum 17,- Euro |
0,3 |
120,36 |
||||||
2013 |
2,8 |
2,65 |
127,66 |
123,55 |
In entsprechender Weise stellt sich die Entwicklung der Tarifentgelte im öffentlichen Dienst in der Entgeltgruppe 15Ü, Stufe 5, in dem Zeitraum 2000 bis 2014 (mit dem Basisjahr 1999) und dem zugehörigen Kontrollzeitraum 1995 bis 2009 (mit dem Basisjahr 1994) tabellarisch wie folgt dar:
143Jahr |
Tarifveränderungen in %(ohne Einmalzahlungen) |
Basisjahr1994 = 100 |
Basisjahr1999 = 100 |
|||||
Bundesangestelltentarif (BAT) |
||||||||
1994 |
2,0 |
100,00 |
||||||
Absenkung Sonderzahlungvon 100 % (in 1993) auf 98,04 % |
-0,15 |
|||||||
1995 |
3,2 |
103,20 |
||||||
Absenkung Sonderzahlungauf 95 % |
-0,23 |
102,96 |
||||||
1997 |
1,3 |
104,30 |
||||||
Absenkung Sonderzahlungauf 93,78 % |
-0,09 |
104,21 |
||||||
1998 |
1,5 |
105,76 |
||||||
Absenkung Sonderzahlungauf 92,39 % |
-0,11 |
105,65 |
||||||
1999 |
3,1 |
108,92 |
100,00 |
|||||
Absenkung Sonderzahlungauf 89,62 % |
-0,21 |
108,69 |
||||||
2000 |
2,0 |
110,86 |
102,01 |
|||||
Absenkung Sonderzahlungauf 87,86 % |
-0,14 |
110,71 |
101,87 |
|||||
2001 |
2,4 |
113,37 |
104,31 |
|||||
Absenkung Sonderzahlungauf 85,80 % |
-0,16 |
113,19 |
104,14 |
|||||
2003 |
2,4 |
115,91 |
106,64 |
|||||
Absenkung Sonderzahlungauf 83,79 % |
-0,16 |
115,72 |
106,48 |
|||||
2004 |
2,0 |
118,04 |
108,61 |
|||||
Absenkung Sonderzahlungauf 82,96 % |
-0,06 |
117,96 |
108,54 |
|||||
Absenkung Sonderzahlungauf 82,14 % |
-0,06 |
117,89 |
108,47 |
|||||
Jahr |
TVöD für Bund und Gemeinden |
TV-L für Länder |
TV-L |
TV-L |
||||
2006/2007 |
Absenkung Sonderzahlung auf 60%ab EG 13 |
-1,73 |
Absenkung Sonderzahlung auf 35%ab EG 14 |
-3,68 |
115,85 |
113,55 |
106,59 |
104,48 |
2008 |
ErhöhungSockelbeträgeum 50,- Euro |
0,9 |
2,9 |
116,89 |
116,85 |
107,55 |
107,51 |
|
3,1 |
Aufrundenauf volle5,- Euro |
0,0 |
120,52 |
116,81 |
110,89 |
107,48 |
||
2009 |
2,8 |
ErhöhungSockelbeträgeum 40,- Euro |
0,7 |
123,89 |
117,63 |
113,99 |
108,23 |
|
3,0 |
121,16 |
111,48 |
||||||
2010 |
1,2 |
1,2 |
115,36 |
112,81 |
||||
2011 |
0,6 |
1,5 |
116,05 |
114,51 |
||||
0,5 |
116,63 |
|||||||
2012 |
3,5 |
1,9 |
120,71 |
116,68 |
||||
ErhöhungSockelbeträgeum 17,- Euro |
0,3 |
117,00 |
||||||
2013 |
2,8 |
2,65 |
124,09 |
120,10 |
||||
2014 |
3,0 |
2,95 |
127,81 |
123,64 |
Zusammengefasst stiegen die Einkommen der Tarifbeschäftigten im Öffentlichen Dienst in Nordrhein-Westfalen in dem zu betrachtenden Zeitraum von 1999 bis 2013 um 27,66 Prozent (BAT und TVöD) bzw. 23,55 Prozent (BAT und TV-L) sowie zwischen den Jahren 2000 und 2014 um 27,81 Prozent (BAT und TVöD) bzw. 23,64 Prozent (BAT und TV-L).
145Legt man ergänzend die vom Bundesverfassungsgericht als Kontrollüberlegung eingeführte Staffelprüfung zugrunde, ist in dem Zeitraum von 1994 bis 2008 ein Anstieg in Höhe von 22,74 Prozent (BAT und TVöD) bzw. 18,97 Prozent (BAT und TV-L) sowie zwischen den Jahren 1995 und 2009 im Umfang von 23,89 Prozent (BAT und TVöD) bzw. 21,16 Prozent (BAT und TV-L) zu verzeichnen.
146cc.
147Ein weiteres Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes ist nach dem Bundesverfassungsgericht eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im jeweils betroffenen Land. Bei letzterem handelt es sich nämlich um einen allgemein anerkannten und repräsentativen Indikator der Verdienstentwicklung, d.h. für die Einkommens- und Wohlstandsentwicklung der abhängig Beschäftigten in Deutschland, indem darin die Veränderung des durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes inklusive Sonderzahlungen der vollzeit-, teilzeit- und geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer abgebildet wird. Beträgt die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Nominallohnindex bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem gleich langen, um fünf Jahre überlappenden Zeitraum in der Regel mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres potentielles Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation.
148Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 103-105) m.w.N.
149Zur Ermittlung des Nominallohnindex in Nordrhein-Westfalen hat IT.NRW auf entsprechende Anfrage der Kammer für den Zeitraum bis zu dem Jahr 2006 auf die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen der Länder sowie für den Zeitraum ab dem Jahr 2007 auf die Ergebnisse der Vierteljährlichen Verdiensterhebung zurückgegriffen.
150Die Entwicklung des Nominallohnindex stellt sich nach der entsprechenden Auskunft in den hier maßgeblichen Zeiträumen wie folgt dar:
151Jahr |
Basisjahr1993 = 100 |
Basisjahr1994 = 100 |
Basisjahr1998 = 100 |
Basisjahr1999 = 100 |
1993 |
100,00 |
|||
1994 |
101,38 |
100,00 |
||
1995 |
104,25 |
102,83 |
||
1996 |
105,26 |
103,83 |
||
1997 |
105,03 |
103,60 |
||
1998 |
105,07 |
103,64 |
100,00 |
|
1999 |
105,79 |
104,35 |
100,69 |
100,00 |
2000 |
106,37 |
104,92 |
101,24 |
100,54 |
2001 |
107,64 |
106,17 |
102,44 |
101,74 |
2002 |
109,26 |
107,77 |
103,99 |
103,28 |
2003 |
110,17 |
108,66 |
104,85 |
104,14 |
2004 |
110,76 |
109,25 |
105,42 |
104,70 |
2005 |
111,16 |
109,64 |
105,80 |
105,08 |
2006 |
111,03 |
109,51 |
105,67 |
104,95 |
2007 |
112,09 |
110,56 |
106,69 |
105,96 |
2008 |
114,82 |
113,25 |
109,28 |
108,53 |
2009 |
113,95 |
109,96 |
109,21 |
|
2010 |
112,78 |
112,01 |
||
2011 |
116,27 |
115,48 |
||
2012 |
118,64 |
117,83 |
||
2013 |
119,32 |
118,50 |
||
2014 |
121,30 |
Demzufolge stieg der Nominallohnindex für das Land Nordrhein-Westfalen in dem Zeitraum von 1999 bis 2013 (mit dem Basisjahr 1998) um 18,5 Prozent sowie zwischen 2000 und 2014 (mit dem Basisjahr 1999) um 20,6 Prozent.
153Für die Kontrollzeiträume in den Zeitraum von 1994 bis 2008 (Basisjahr 1993) war ein Anstieg in Höhe von 13,3 Prozent sowie zwischen den Jahren 1995 und 2009 (Basisjahr 1994) im Umfang von 10,8 Prozent zu verzeichnen.
154dd.
155Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in dem jeweils betroffenen Land ist nach dem Bundesverfassungsgericht ein weiteres Indiz für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation, da hierin die allgemeine Preisentwicklung, d.h. die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen, die von privaten Haushalten für Konsumzwecke in Anspruch genommen werden, abgebildet wird. Denn das Alimentationsprinzip verlangt, durch eine entsprechende Bemessung der Bezüge zu verhindern, dass das Gehalt infolge eines Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten aufgezehrt und dem Beamten infolge des Kaufkraftverlustes die Möglichkeit genommen wird, den ihm zukommenden Lebenszuschnitt zu wahren. Bleibt die Besoldungsentwicklung hinter der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in den zurückliegenden 15 Jahren und in einem weiteren, gleich langen überlappenden Zeitraum in der Regel um mindestens fünf Prozent zurück, ist dies ein weiteres potentielles Indiz für eine evidente Unangemessenheit der Alimentation.
156Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 106-108) m.w.N.
157Auf Grundlage der wiederum von IT-NRW im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens bereitgestellten Zahlen stellt sich der Verbraucherpreisindex für das Land Nordrhein-Westfalen in den maßgeblichen Zeiträumen wie folgt dar:
158Jahr |
Basisjahr1993 = 100 |
Basisjahr1994 = 100 |
Basisjahr1998 = 100 |
Basisjahr1999 = 100 |
1993 |
100,00 |
|||
1994 |
102,59 |
100,00 |
||
1995 |
104,53 |
101,89 |
||
1996 |
105,95 |
103,28 |
||
1997 |
108,15 |
105,42 |
||
1998 |
109,06 |
106,31 |
100,00 |
|
1999 |
109,83 |
107,06 |
100,71 |
100,00 |
2000 |
111,51 |
108,70 |
102,25 |
101,53 |
2001 |
113,84 |
110,97 |
104,39 |
103,65 |
2002 |
115,27 |
112,36 |
105,69 |
104,95 |
2003 |
116,56 |
113,62 |
106,88 |
106,12 |
2004 |
118,37 |
115,38 |
108,54 |
107,77 |
2005 |
120,44 |
117,40 |
110,44 |
109,66 |
2006 |
121,99 |
118,92 |
111,86 |
111,07 |
2007 |
124,71 |
121,56 |
114,35 |
113,55 |
2008 |
127,68 |
124,46 |
117,08 |
116,25 |
2009 |
124,84 |
117,44 |
116,61 |
|
2010 |
118,62 |
117,79 |
||
2011 |
121,23 |
120,38 |
||
2012 |
123,49 |
122,61 |
||
2013 |
125,50 |
124,62 |
||
2014 |
126,03 |
Der Verbraucherpreisindex in Nordrhein-Westfalen stieg hiernach in dem Zeitraum von 1999 bis 2013 (mit dem Basisjahr 1998) um 24,6 Prozent sowie zwischen den Jahren 2000 und 2014 (mit dem Basisjahr 1999) um 24,1 Prozent.
160Für den Zeitraum der Vergleichsberechnung von 1994 bis 2008 (Basisjahr 1993) war ein Anstieg in Höhe von 24,5 Prozent sowie für den weiteren Kontrollzeitraum zwischen 1995 und 2009 (Basisjahr 1994) im Umfang von 22,5 Prozent zu verzeichnen.
161ee.
162Auf Basis der vorstehenden Indexwerte lässt sich eine evident unzureichende Entwicklung der Besoldung von Beamten in der Besoldungsgruppe A 16 ÜBesG NRW, Erfahrungsstufe (früher: Altersstufe) 12 – wie dem Kläger –, nicht feststellen. Denn die ermittelten Zahlen lassen eine im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstäbe als erheblich zu bewertende Abweichung der Besoldungsentwicklung von den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen in den 15-jährigen Zeiträumen mit Endpunkten in den Jahren 2013 und 2014 sowie hilfsweise in den Jahren 2008 und 2009 nicht erkennen.
163Dabei wird die jeweilige Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen, des Nominallohnindex und des Verbraucherpreisindex (100 + x) einerseits und der Besoldungsentwicklung (100 + y) andererseits in Relation zur Besoldungsentwicklung mit der Formel [(100 + x) – (100 + y)] / (100 + y) * 100 dargestellt.
164Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 144) m.w.N.
165Anhand der vorstehend ermittelten Indexwerte ergibt sich das folgende Verhältnis zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung der einzelnen Parameter:
166Die Besoldung blieb im Jahr 2013 ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1998 um 5,84 Prozent (TVöD) bzw. 2,44 Prozent (TV-L) hinter dem Anstieg der Tarifverdienste und um 4,06 Prozent hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück, lag jedoch demgegenüber um 1,07 Prozent über dem Anstieg des Nominallohnindex. Damit wich bezogen auf das Jahr 2013 in Gestalt der Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst jedenfalls nur ein einzelner von drei Parametern mit mehr als fünf Prozent und damit in erheblichem Maße – gemessen an der Lesart des Bundesverfassungsgerichts – von der Entwicklung der Beamtenbesoldung im gleichen 15-jährigen Zeitraum ab.
167In diesem Zusammenhang geht die Kammer im Sinne einer Günstigkeitsprüfung davon aus, dass es zur Erreichung der vorliegend relevanten Zwecke im Verhältnis zur Besoldungsentwicklung genügt, wenn jedenfalls einer der beiden Indexwerte für die Entwicklung der Tarifergebnisse den vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Grenzwert übertrifft. Nicht entscheidend ist hierbei, dass der Kläger als verbeamtete Lehrkraft ein Landesbeamter ist und ihm die angestellten Lehrkräfte des Landes, die folgerichtig nach TV-L vergütet werden, am ehesten vergleichbar wären. Denn Hintergrund der hier vorgenommenen Betrachtung ist nicht die reine Vergleichbarkeit eines Beamten mit seiner Vergütung im Falle einer gedachten Einstellung im Angestelltenverhältnis, sondern – wie es das Bundesverfassungsgericht selbst formuliert hat – der Vergleich mit den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen. Diese jedoch werden ebenso durch die Ergebnisse des TV-L wie auch durch die Anpassungen nach dem TVöD bestimmt, zumal letztere Tarifergebnisse über den Bund hinaus auch für die Tarifangestellten der Kommunen und damit innerhalb der Länder Wirkung entfalten. In Anbetracht der wie Landesbeamte nach Landesrecht besoldeten Kommunalbeamten (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ÜBesG NRW) ist die Notwendigkeit ihrer Vergleichbarkeit naheliegend, weil andernfalls für diese ein anderer Maßstab gelten würde. Diese Betrachtungsweise trägt schließlich im vorliegenden Verfahren auch im Sinne eines Erst-Recht-Schlusses dem Umstand Rechnung, dass die Besoldungsentwicklung jedenfalls verfassungsgemäß ist, wenn selbst bei der für den Kläger günstigsten Berechnung kein hinreichender Anhaltspunkt für eine evident unzureichende Alimentation besteht.
168Im Jahr 2014 blieb die Besoldung sodann – ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1999 – um 6,75 Prozent (TVöD) bzw. 3,27 (TV-L) hinter dem Anstieg der Tarifverdienste, um 1,31 Prozent hinter dem Anstieg des Nominallohnindex und um 5,26 Prozent hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück. Demgemäß war im Jahr 2014 neben der Entwicklung der Tarifergebnisse (bei Zugrundelegung der genannten Günstigkeitsprüfung) auch bezogen auf den Verbraucherpreisindex und damit – anders als noch in 2013 – bei zwei der drei Kriterien eine oberhalb der Fünf-Prozent-Grenze liegende Abweichung der abschließenden Indexwerte gegenüber der Besoldungsentwicklung zu erkennen.
169Dass die Besoldungsentwicklung gleichwohl keine Anzeichen für eine verfassungswidrige Unteralimentation erkennen lässt, wird zudem auch durch die zusätzliche Vergleichsberechnung für überlappende, gleich lange Zeiträume beginnend in den Jahren 1994 und 1995 bestätigt, wie sie auch das Bundesverfassungsgericht als sog. „Staffelprüfung“ seinen Ausführungen bereits zu Grunde gelegt hat. Unter Berücksichtigung dessen ergeben sich im vorliegenden Verfahren ergänzend noch die folgenden Werte:
170Im Jahr 2008 blieb die Besoldung ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1993 um 4,02 Prozent (TVöD) bzw. 0,82 Prozent (TV-L) hinter dem Anstieg der Tarifverdienste und um 8,21 Prozent hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück, lag jedoch um 2,70 Prozent über dem Anstieg des Nominallohnindex. Demzufolge ist auch im ersten Kontrollzeitraum mit dem Verbraucherpreisindex nur ein einzelnes der drei Kriterien, welche die Entwicklung der verschiedenen Parameter über einen 15-Jahres-Zeitraum zum Gegenstand haben, erfüllt, ohne dass es – anders als noch für die Jahre 2013 und 2014 – auf die Maßgeblichkeit der beiden seit dem Jahr 2006 gültigen Tarifverträge (TVöD und TV-L) für den Tarifindex ankäme, weil beide Varianten den bundesverfassungsgerichtlichen Grenzwert unterschreiten.
171Schließlich blieb die Besoldung im Jahr 2009 ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1994 um 3,59 Prozent (TVöD) bzw. 1,3 Prozent (TV-L) hinter dem Anstieg der Tarifverdienste und um 4,38 Prozent hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück, wohingegen die Besoldungsentwicklung den Anstieg des Nominallohnindex um 4,72 Prozent überstieg. Damit war im Jahr 2009 nicht ein einziges der drei Kriterien unmittelbar und mit dem Verbraucherpreisindex ein Kriterium allenfalls annähernd erfüllt.
172b.
173Auch im Rahmen der Einbeziehung weiterer alimentationsrelevanter Determinanten ergibt sich keine Vermutung einer evidenten Unangemessenheit der Besoldung des Klägers in Nordrhein-Westfalen in Erfahrungsstufe 12 der Besoldungsgruppe A 16 ÜBesG NRW in den Jahren 2013 und 2014.
174aa.
175Das Bundesverfassungsgericht hat an dieser Stelle als vierten Parameter einen systeminternen Besoldungsvergleich angestrengt, der aus dem Verhältnis der untersuchten Besoldung zur Besoldung anderer Beamtengruppen resultiert und insofern der Frage geschuldet ist, ob das aus dem Leistungsgrundsatz in Art. 33 Abs. 2 GG und dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG folgende Abstandsgebot gewahrt ist. Danach ist es dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums untersagt, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen. Eine fortbestehende Staffelung der Gehälter soll das Leistungs- und das Laufbahnprinzip sicherstellen, indem die in den höher besoldeten Ämtern für den Dienstherrn erbrachten, regelmäßig wertvolleren Leistungen auch entsprechend bemessen werden. Eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen indiziert daher einen Verstoß gegen das Abstandsgebot. Ein Verstoß liegt in der Regel vor bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 Prozent in den zurückliegenden fünf Jahren.
176Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 109-112) m.w.N.
177Einem derartigen systeminternen Besoldungsvergleich lässt sich ein Abschmelzen der Abstände zwischen den Besoldungsgruppen der A-Besoldungsordnung, das eine unangemessene Alimentation der danach besoldeten Beamten indizieren könnte, in den vergangenen Jahren jedoch nicht entnehmen.
178So betrug der Grundgehaltssatz in der Besoldungsgruppe A 5 (Endstufe) sowohl in den Jahren 2008 und 2013 als auch in den Jahren 2009 und 2014 konstant etwa 48-50 Prozent des Grundgehaltssatzes in der Besoldungsgruppe A 13 (Endstufe). Ausgehend von letzterem belief sich der Grundgehaltssatz in der Besoldungsgruppe A 9 (Endstufe) in den genannten Zeiträumen konstant auf etwa 64-66 Prozent und derjenige in der Besoldungsgruppe A 16 (Endstufe) auf etwa 139-140 Prozent.
179Die Veränderungen zwischen den genannten Besoldungsgruppen lassen sich insoweit auf weniger als zwei Prozent in fünf Jahren beziffern.
180Dies wird auch durch die folgende Tabelle nochmals veranschaulicht:
181Jahr |
A 5 (Endstufe) |
A 9 (Endstufe) |
A 13 (Endstufe) |
A 16 (Endstufe) |
2008 |
1.962,43 € |
2.607,28 € |
4.034,28 € |
5.639,32 € |
2009 |
2.041,90 € |
2.706,10 € |
4.175,91 € |
5.829,10 € |
2013 |
2.211,34 € |
2.924,97 € |
4.474,95 € |
6.227,84 € |
2014 |
2.276,57 € |
3.011,26 € |
4.573,12 € |
6.348,80 € |
Verhältnis zu A 13 in % |
||||
2008 |
48,64% |
64,63% |
139,79% |
|
2009 |
48,90% |
64,80% |
139,59% |
|
2013 |
49,42% |
65,36% |
139,17% |
|
2014 |
49,78% |
65,85% |
138,83% |
|
Entwicklung des Verhältnisses zu A 13 in % |
||||
2008 bis 2013 |
1,59% |
1,14% |
-0,44% |
|
2009 bis 2014 |
1,81% |
1,61% |
-0,54% |
Zusammengefasst wird in keinem der maßgeblichen Zeiträume der Grenzwert in Höhe von 10 Prozent innerhalb von fünf Jahren auch nur annähernd erreicht.
183bb.
184Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen eines fünften Parameters noch den (gewissermaßen externen) Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder als weiteres Indiz für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation bestimmt. Denn obwohl jedes Land aufgrund der Zuständigkeit der Landesgesetzgeber seit dem Jahr 2006 grundsätzlich befugt ist, abweichende Regelungen zu treffen, um den unterschiedlichen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen der Länder Rechnung zu tragen (kein Homogenitätsgebot), wäre eine unbegrenzte Auseinanderentwicklung der Bezüge im Bund und in den Ländern nicht hiervon gedeckt. Immerhin kommt der Alimentation nicht alleine eine unterhaltssichernde, sondern zugleich eine qualitätssichernde Funktion zu. Die Attraktivität dieser Tätigkeit für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte verlangt einen Vergleich für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des in Rede stehenden öffentlichen Dienstes, weshalb neben der Privatwirtschaft vor allem ein Vergleich mit den Konditionen des Staatsdienstes und der Besoldung im Dienste des Bundes und anderer Länder aussagekräftig ist. Eine erhebliche Gehaltsdifferenz im Vergleich zum Durchschnitt der Bezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe im Bund oder in den anderen Ländern ist nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts dann anzunehmen, wenn das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 Prozent unter dem Durchschnitt der übrigen Ländern im gleichen Zeitraum liegt.
185Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 113-115) m.w.N.
186In Nordrhein-Westfalen, im Bund sowie in den anderen Ländern hat sich das Jahresbruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen im Jahr 2014 in der als Vergleichsmaßstab herangezogenen Endstufe der Besoldungsgruppe A 13 ÜBesG NRW wie folgt dargestellt:
187Bund/Land |
Monatsbetrag A13, Endstufe |
Sonderzahlung |
Rechtsgrundlage für die Sonderzahlung |
Jahresbetrag A13 inkl. Sonderzahlung |
Nordrhein-Westfalen |
4.573,12 € |
30,00% |
§ 6 Abs. 1 SZG NRW |
56.249,38 € |
Bund |
4.996,49 € |
einberechnet in die monatlichen Bezüge |
Gesetz zur Wiedergewährung der Sonderzahlung vom 20.12.2011 (BGBl. I S. 2842) |
59.957,88 € |
Baden-Württemberg |
4.694,99 € |
einberechnet in die monatlichen Bezüge |
Gesetz zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 |
56.339,88 € |
Bayern |
4.664,59 € |
65,00% |
Art. 83 Abs. 2 BayBesG |
59.007,06 € |
Berlin |
4.361,46 € |
640,00 € |
§ 5 Abs. 1 SZG |
52.977,52 € |
Brandenburg |
4.535,98 € |
einberechnet in die monatlichen Bezüge |
Brandenburgisches BVAnpG 2013/2014 |
54.431,76 € |
Bremen |
4.590,99 € |
nur für Besoldungsgruppen von A 2 bis A 11 |
§ 10 Abs. 1 BesG Bremen |
55.091,88 € |
Hamburg |
4.668,73 € |
nur für berücksichtigungsfähige Kinder des Beamten |
Hamburgisches SZG |
56.024,76 € |
Hessen |
4.614,95 € |
5,00% |
§ 5 Abs. 2Hessisches SZG |
55.610,15 € |
Mecklenburg-Vorpommern |
4.590,68 € |
31,10% |
§ 6 SZG Mecklenburg-Vorpommern i.V.m. Bemessungsfaktor 0,82944 |
56.516,05 € |
Niedersachsen |
4.641,53 € |
nur für Besoldungsgruppen von A 2 bis A 8 oder für berücksichtigungsfähige Kinder |
§ 8 Niedersächsisches BG |
55.698,36 € |
Rheinland-Pfalz |
4.540,09 € |
einberechnet in die monatlichen Bezüge |
Integration der jährlichen Sonderzahlung gemäß LBVAnpG 2009/2010 |
54.481,08 € |
Saarland |
4.578,38 € |
einberechnet in die monatlichen Bezüge |
Aufhebung des Saarländischen SZG mit Gesetz vom 1. Juli 2009 |
54.940,56 € |
Sachsen |
4.743,35 € |
0,00 € |
Aufhebung des SZG Sachsen in Haushaltsbegleitgesetz 2011/12 |
56.920,20 € |
Sachsen-Anhalt |
4.659,85 € |
nur für Besoldungsgruppen von A 4 bis A 8 oder für berücksichtigungsfähige Kinder |
§ 56 LBesGSachsen-Anhalt |
55.918,20 € |
Schleswig-Holstein |
4.632,66 € |
nur für Besoldungsgruppen von A 2 bis A 10 |
Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung |
55.591,92 € |
Thüringen |
4.710,41 € |
0,00 € |
Aufhebung der SZ gemäß Thüringer BesÜG 2008 |
56.524,92 € |
In Anbetracht dieser Werte ist bezogen auf das Jahr 2014 festzustellen, dass die Jahresbruttobesoldung einschließlich Sonderzahlung in Nordrhein-Westfalen zwar um 6,19 Prozent hinter der Besoldung des Bundes zurückblieb, gleichzeitig jedoch um 0,92 Prozent über dem Durchschnitt der Besoldung in den übrigen Ländern lag.
189Demzufolge wird auch der fünfte Parameter nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, der von 10 Prozent Abweichung im Jahresvergleich ausgeht, nicht annähernd erfüllt.
190c.
191Zusammengefasst besteht deshalb auf Basis der verschiedenen besoldungsrechtlichen Parameter kein Indiz dafür, dass die Bezüge eines Beamten in der Erfahrungsstufe 12 der Besoldungsgruppe A 16 ÜBesG NRW in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2013 und 2014 evident unangemessen gewesen wären. Die Gesamtbetrachtung der fünf vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Parameter begründet insbesondere nicht die Vermutung, dass die entsprechenden Grundgehaltssätze das Mindestmaß amtsangemessener Alimentation unterschritten hätten. Denn nach den vorgenannten Berechnungen waren in 2013 nur ein einzelner und in 2014 zwei von fünf Parametern erfüllt. Für die Kontrollzeiträume ergibt sich ein ähnliches Bild, nämlich nur ein einzelner der fünf Parameter in 2008 und kein einziger Parameter in 2009; dies hat im Ergebnis keine indizielle Relevanz, weil in keinem der Jahre ein den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechendes Indiz (drei von fünf Parametern) erzielt wird.
192Darüber hinaus sind keine weiteren Umstände ersichtlich, aus denen sich bei der gebotenen Gesamtabwägung eine evidente Unangemessenheit der Bezüge ergeben würde. Im Gegenteil ist an dieser Stelle besonders zu berücksichtigen, dass von den fünf Kriterien, die das Bundesverfassungsgericht benannt hat, in sämtlichen Zeitpunkten und -räumen jedenfalls drei Parameter, namentlich die Entwicklung des Nominallohnindex, das Verhältnis der Besoldungsgruppen untereinander (systeminterner Vergleich) sowie der Besoldungsvergleich mit dem Bund und anderen Ländern (externer Vergleich), nicht einmal ansatzweise erfüllt werden. Vielmehr sind die vorstehend ermittelten Werte von den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grenzwerten noch so deutlich entfernt, dass auch im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau kein verfassungswidriger Zustand angenommen werden kann. Angesichts dessen vermag der einzige Zeitraum, in dem immerhin zwei Kriterien erfüllt sind, nämlich zwischen 1999 und 2014, im Rahmen der Gesamtabwägung kein gegenteiliges Ergebnis zu rechtfertigen.
193Entsprechendes gilt auch – ungeachtet der allgemeinen Verortung auf der zweiten Prüfungsstufe des Bundesverfassungsgerichts – für die Anhebung der Kostendämpfungspauschale zum 1. Januar 2003 um 50 Prozent auf 300,- Euro in der Besoldungsgruppe des Klägers gemäß § 12a Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Nordrhein-Westfalen in der durch Art. II des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2003 und des Gesetzes zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen vom 18. Dezember 2002 geänderten Fassung (GVBl S. 655).
194Vgl. hierzu bereits explizit: BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 176).
195d.
196Ein Verstoß gegen den Schutz des Alimentationsprinzips ist schließlich auch nicht aus anderen Gründen, die über die Betrachtung der zuvor untersuchten, besoldungsrechtlichen Parameter hinausreichen, anzunehmen.
197aa.
198Dies gilt zunächst auf Basis der von der Kammer im zugehörigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (1 L 1769/13, n.v.; bei juris veröffentlicht ist nur der Beschluss vom 30. Januar 2014 in einem Parallelverfahren – 1 L 1704/13 –) entwickelten Maßstäbe für die Annahme einer finanziellen Notlage durch Unterschreitung des Mindestgehalts verfassungsgemäßer Alimentation. Bezugnehmend auf die dortigen Feststellungen ist bei dem Kläger keine Sachlage gegeben, die Bedenken hinsichtlich der absoluten Höhe seiner Besoldung in den Jahren 2013 und 2014 aufkommen ließe.
199Bereits in dem genannten Verfahren ist die Kammer davon ausgegangen, dass eine finanzielle Notlage eines Beamten im Allgemeinen erst anzunehmen wäre, sobald die ihm und seiner Familie zur Verfügung stehenden Leistungen des Dienstherrn 115 Prozent des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs einer entsprechenden Familie unterschreiten. Dieser Grenzwert orientiert sich an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern und beruht auf der Annahme, dass ein um 15 Prozent über dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf liegender Betrag den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der der Sozialhilfe obliegenden Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs und dem einem Beamten und seiner Familie geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich werden lässt.
200Hierzu ausführlich mit entsprechender Begründung dieses Ansatzes: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30. Januar 2014 – 1 L 1736/13 –, veröffentlicht nur das Parallelverfahren 1 L 1704/13 bei juris; dort unter Bezugnahme u.a. auf BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91, 5-10/96, 3-6/97 –, juris (Rn. 57 ff.) sowie VG Gelsenkirchen, Urteile vom 12. März 2008 – 1 K 4057/05 –, juris (Rn. 34 ff.), und vom 11. Juni 2008 – 1 K 3047/07 –, juris (Rn. 35, 49 ff.).
201Unter Berücksichtigung des im genannten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (1 L 1769/13) bereits betonten Umstandes, dass sozialhilferechtliche Erwägungen ausschließlich als evidenter (äußerster) Kontrollmaßstab taugen können, wenn die gewährte Besoldung nicht einmal das Existenzminimum sichert,
202in dieser Weise bereits OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2009 – 1 A 1525/08 –, juris (Rn. 441 ff.),
203greift die Kammer diese Betrachtungsweise auch vorliegend als Kontrollüberlegung zur Sicherstellung einer absoluten Mindesthöhe der Bezüge auf.
204Gemessen am vorgenannten 115-Prozent-Maßstab hoben sich die Bezüge eines Beamten in der aktuellen Erfahrungsstufe 12 der Besoldungsgruppe A 16 ÜBesG NRW – wie dem Kläger – in den Jahren 2013 und 2014 im Rahmen einer vergleichenden Gegenüberstellung noch hinreichend von dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf ab.
205Für die Grundlagen und die Berechnungen wird an dieser Stelle explizit auf den Beschluss im zugehörigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Bezug genommen. Darin wurde im Sinne einer abstrakten, von dem Kläger bzw. einzelnen Beamten losgelösten Betrachtung der Einkommensverhältnisse das Nettoeinkommen eines verheirateten Beamten in der Besoldungsgruppe A 11 ÜBesG NRW, dort Erfahrungsstufe 3, mit zwei Kindern zugrunde gelegt. Deren familiären Gesamtbedarf im Kalenderjahr hat die Kammer sodann ermittelt und mit dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf einer entsprechenden Familie im gleichen Zeitraum verglichen.
206Eingehend VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30. Januar 2014 – 1 L 1736/13 –, veröffentlicht nur das Parallelverfahren 1 L 1704/13 bei juris; im Hinblick auf die generellen Maßstäbe unter Bezugnahme auf frühere höchstrichterliche Entscheidungen, u.a. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 – 2 C 34.02 –, juris (Rn. 31 f.); BVerfG, Beschlüsse vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, juris (Rn. 48 ff.), und vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 –, juris (Rn. 37 ff., 56); OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2006 – 1 A 1927/05 –, juris (Rn. 51 ff.), und vom 15. Januar 2007 – 1 A 3433/05 –, juris (Rn. 66 ff.); s.a. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11. Juni 2008 – 1 K 3047/07 –, juris (Rn. 78).
207Anhand dieses Vergleichs hat die Kammer im zugehörigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (1 L 1769/13) festgestellt, dass die Besoldung eines Beamten in der als Vergleichsmaßstab zu Grunde gelegten Besoldungsgruppe A 11 ÜBesG NRW, Erfahrungsstufe 3, die ihm und seiner Familie fiktiv zustehenden Sozialhilfeleistungen in den Jahren 2013 und 2014 um (gerundet) jeweils 32 Prozent überstiegen hat.
208Weil bereits diese fiktive Konstellation, welche sich durch eine geringere Besoldungsgruppe als derjenigen des hiesigen Klägers auszeichnete, dem 15-prozentigen Abstandsgebot zum sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf genügte, konnte die Kammer im Wege des Erst-Recht-Schlusses davon ausgehen, dass auch die Besoldungsgruppen jenseits von A 11 ÜBesG NRW den genannten Anforderungen genügen, soweit nicht gerade die Familienverhältnisse des einzelnen Beamten zu seinen Ungunsten erheblich abweichen.
209Letzteres ist bezogen auf die streitgegenständlichen Jahre 2013 und 2014 im Falle des Klägers (Besoldungsgruppe A 16 ÜBesG NRW, verheiratet, kein unterhaltsberechtigtes Kind) nicht der Fall; zudem hat er andere Umstände, die ein weiteres Absinken der Nettobezüge oder ein Ansteigen des Mindestbedarfs gegenüber dem hier zu Grunde gelegten Vergleichsmaßstab zur Folge hätten (spezielle Berücksichtigung etwa erheblicher Krankheiten oder einer Schwerbehinderung), nicht vorgetragen und diese sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.
210Auch dass die Bezüge des Klägers im Nachgang der hier in Bezug genommenen Entscheidung der Kammer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 30. Januar 2015 (1 L 1769/13) durch das Gesetz zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2013/2014 im Land Nordrhein-Westfalen vom 11. November 2014 (GV. NRW Nr. 34 vom 19. November 2014) rückwirkend ab dem 1. Januar 2013 noch weiter erhöht wurden, wirkt sich im Wege eines erneuten Erst-Recht-Schlusses finanziell nicht zulasten, sondern zu Gunsten des Klägers aus, da die gegenüber dem damaligen Entscheidungszeitpunkt nochmals erhöhte Besoldung in den Besoldungsgruppen ab A 11 ÜBesG NRW aufwärts für die Jahre 2013 und 2014 den sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf jedenfalls um mehr als die vorausgesetzten 15 Prozent übersteigt.
211Erwägungen auf Basis des sozialhilferechtlichen Mindestbedarfs haben angesichts dessen ebenfalls keinen Verstoß gegen das Alimentationsprinzip zur Folge.
212bb.
213Ebenso wenig ist ein Verstoß im Hinblick auf die dem Gesetzgeber vom Bundesverfassungsgericht auferlegten prozeduralen (Begründungs-) Pflichten gegeben.
214Zwar ist die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber nach den jüngsten Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft, die ihn insbesondere in Form von Begründungspflichten treffen. Danach ist der Gesetzgeber gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen. Eine bloße Begründbarkeit genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung. Der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn kann − auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz − effektiv nur erreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden. Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung.
215Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris (Rn. 129 f.) m.w.N.
216Das Bundesverfassungsgericht nimmt diesbezüglich in ständiger Rechtsprechung an, dass einer Untersuchung der relativen zeitlichen Entwicklung der Besoldung eine Betrachtung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse über einen größeren Zeitraum vorauszugehen hat, weil nur auf diese Weise das Evidenzkriterium plausibel dargelegt zu werden vermag.
217Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2012 – 2 BvL 17/08 –, juris (Rn. 30).
218Gemessen an diesen Maßstäben ist es verfassungsrechtlich zunächst nicht völlig unbedenklich, dass der Landesgesetzgeber in der Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2013/2014 im Land Nordrhein-Westfalen vom 2. September 2014 (LT-Drs. NRW 16/6688) keine umfassenden, über längere Zeiträume ermittelten Datenreihen aufgestellt und im Rahmen eines übergreifenden Vergleichs sämtliche Einflussgrößen miteinander in Verhältnis gesetzt hat, um die Amtsangemessenheit der Besoldung zu eruieren.
219Doch richten sich die Anforderungen an die vom Bundesverfassungsgericht beschriebene, prozedurale Begründungspflicht zugleich auch nach der Ausgangslage im Einzelfall und orientieren sich hierbei vor allem an den Tarifergebnissen für den öffentlichen Dienst. Vor diesem Hintergrund sind die Anforderungen umso höher, je deutlicher die Abweichung vom Tarifabschluss im gleichen Zeitraum und je näher sich die Alimentation ihrer Mindestbemessungsgrenze nähert. Beide Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben: Die durch das Gesetz zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2013/2014 im Land Nordrhein-Westfalen vom 11. November 2014 gewährte Besoldungserhöhung orientierte sich maßgeblich an den Tarifabschlüssen für den öffentlichen Dienst und war – wie gezeigt – von dem an sozialhilferechtlichen Gewährleistungen orientierten absoluten Minimum der Alimentation noch deutlich entfernt.
220Ungeachtet dessen könnte der Kläger in Anbetracht des Fehlens hinreichend vieler Indizien für das Vorliegen einer verfassungswidrigen Unteralimentation sein Klageziel, die Feststellung einer nicht mehr amtsangemessenen Alimentation, nicht alleine auf Grundlage einer bloß unzureichenden Begründung des jüngsten Besoldungsanpassungsgesetzes erreichen.
221III.
222Schließlich ist der vom Kläger gestellte Hilfsantrag bereits unzulässig.
223Es ist bereits gezeigt worden, dass ein auf amtsangemessene Besoldung gerichtetes Begehren gerichtlich – wie vorliegend mit dem Hauptantrag geschehen – im Wege eines Feststellungsbegehrens geltend zu machen ist (vgl. unter I.).
224Angesichts dessen und wegen der weitreichenden Bindungswirkung eines Verpflichtungstenors, der mit dem bestehenden Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers kollidieren würde, ist der hilfsweise gestellte Antrag des Klägers, den Beklagten zu verpflichten, ihm eine erhöhte (amts-) angemessene Besoldung unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Anforderungen zu gewähren, bereits unzulässig. Denn eine feste gerichtliche Vorgabe für die (amts-) angemessene Besoldung wäre wegen des insoweit bestehenden gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums im Besoldungsbereich nicht möglich.
225Vgl. nochmals die ständige Rspr. des BVerfG, u.a. Beschlüsse vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363 (375 f.) = juris (Rn. 48), vom 24. September 2007 – 2 BvR 1673/03, 2267/03, 1046/04, 584/07, 585/07, 586/07 –, juris (Rn. 40) m. zahlr. Nachw.; außerdem BVerfG, Urteile vom 6. März 2007 – 2 BvR 556/04 –, BVerfGE 117, 330 (352 f.) = juris (Rn. 69), sowie vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 (294) = juris (Rn. 148 ff.); ferner Battis, Rechtsgutachten „Amtsangemessene Besoldung“, 2013, S. 14 f.; Wolff, ZBR 2005, 361 (364 f.),
226Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
227Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
228Die Kammer hat trotz der zu erwartenden Breitenwirkung der vorliegenden Entscheidung von der gemäß § 124 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO bestehenden Möglichkeit abgesehen, die Berufung zuzulassen. Insbesondere in Anbetracht der jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts,
229vgl. Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris,
230weist die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung auf noch weicht sie von einer höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Entscheidung ab. Im Gegenteil entspricht die rechtliche Prüfung – wie die vielfachen Fundstellenangaben belegen – der jüngsten Rechtsprechung des höchsten deutschen Gerichts und wendet dessen Vorgaben in tatsächlicher Hinsicht lediglich auf den Einzelfall an; in diesem Rahmen punktuell aufgeworfene Fragestellungen waren jedoch nicht entscheidungserheblich.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger steht als Richter am Oberverwaltungsgericht (Besoldungsgruppe R 2, Stufe 12) im Dienst des Beklagten.
3Mit am 10. Dezember 2013 bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV NRW) eingegangenen Schreiben vom 7. Dezember 2013 legte der Kläger Widerspruch gegen die ihm ab Januar 2013 gewährte Besoldung ein und beantragte eine amtsangemessene Besoldung. Mit Schreiben vom 9. Juni 2014 bat er um Bescheidung seines Widerspruchs.
4Mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 wies das LBV NRW den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, für die von ihm beantragte Erhöhung der Bezüge bestehe keine gesetzliche Grundlage. Die gewährte Alimentation sei amtsangemessen.
5Der Kläger hat am 00.00.0000 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, die ihm gewährte Besoldung sei mit Blick auf die Maßstäbe des Art. 33 Abs. 5 GG nicht amtsangemessen. Er führt u. a. aus, die Besoldungsentwicklung sei in den letzten 30 Jahren greifbar und evident hinter der durchschnittlichen Einkommenssteigerung der deutschen Gesamtbevölkerung zurückgeblieben. Zudem verstoße die Besoldung gegen das Abstandsgebot. Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vortrags wird auf dessen Schriftsätze vom 29. August 2014 und 5. Dezember 2015 verwiesen.
6Der Kläger beantragt,
7unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des LBV NRW vom 30. Juni 2014 festzustellen, dass seine Alimentation für die Jahre 2013 und 2014 den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Alimentation nicht genügt.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Er ist der Ansicht, die gewährte Besoldung genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
11Das Gericht hat dem Beklagten mit Verfügung vom 30. Juni 2015 gemäß § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO aufgegeben, die Klageerwiderung nach Maßgabe der im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. - dargelegten Gründe (juris, Rn. 97 - 128) zu ergänzen und zu erläutern. Insbesondere hat es unter Vorlage geeigneter Nachweise um Stellungnahme zu folgenden Punkten gebeten:
121. Wie hoch ist die Differenz zwischen den Tarifergebnissen der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes in NRW und der Besoldungsentwicklung für einen Richter der Besoldungsgruppe R2 im Zeitraum von 1998 bis 2012 und für den Zeitraum von 1993 bis 2007?
132. Wie hoch ist die Differenz zwischen der Entwicklung des Nominallohnindex in NRW und der Besoldungsentwicklung für einen Richter der Besoldungsgruppe R2 im Zeitraum von 1998 bis 2012 und für den Zeitraum von 1993 bis 2007?
143. Wie hoch ist die Differenz zwischen der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in NRW und der Besoldungsentwicklung für einen Richter der Besoldungsgruppe R2 im Zeitraum von 1998 bis 2012 und für den Zeitraum von 1993 bis 2007?
154. In welcher Weise haben sich die Abstände der Bruttogehälter in vergleichbaren Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen in der Besoldungsgruppe R2 in den Jahren 2008 bis 2012 verändert?
165. In welchem Verhältnis liegt das jährliche Bruttoeinkommen nach der Besoldungsgruppe R2 für die Jahre 2013 und 2014 einschließlich Sonderzahlungen zu dem Durchschnitt der übrigen Länder und dem Bund?
176. Wie hat sich in NRW die Qualifikation der als Richter eingestellten Bewerber in den Jahren 2008 bis 2012 entwickelt? Gelang es in diesen Jahren, überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte für den höheren Justizdienst anzuwerben (Ergebnisse in der Ersten Prüfung und der Zweiten juristischen Staatsprüfung)? Sind die Voraussetzungen für die Einstellung in den höheren Justizdienst in diesem Zeitraum herabgesetzt worden?
187. Wird die richterliche Unabhängigkeit durch die Besoldung eines Richters der Besoldungsgruppe R2 in NRW gewährleistet? Kann er unabhängig nach Gesetz und Gewissen entscheiden?
198. Welche alimentationsrelevanten Veränderungen im Bereich der Beihilfe haben sich für einen Richter der Besoldungsgruppe R2 in den Jahren 1998 bis 2012 ergeben? Wie haben sich in diesem Zeitraum die Krankenversicherungsprämien, die zur Abwendung von krankheitsbedingten und nicht von der Beihilfe ausgeglichenen Belastungen erforderlich sind, entwickelt?
209. Welche versorgungsrelevanten Veränderungen haben sich für einen Richter der Besoldungsgruppe R2 in NRW in den Jahren 1998 bis 2012 ergeben?
2110. Wie stellt sich die Besoldungsentwicklung eines Richters der Besoldungsgruppe R2 im Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung in der Privatwirtschaft im Zeitraum zwischen 1998 und 2012 dar?
2211. Ist durch den Gesetzgeber des Landes NRW eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung für die Jahre 2013 und 2014 zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen in Ansatz gebracht worden? Ist das Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2013/2014 NRW vom 17. Juli 2013 in der Fassung des Gesetzes vom 11. November 2014 (GV. NRW. S. 734) nach seiner Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung? Wenn ja, in welcher Weise?
2312. Gibt es sonstige sachliche, im Bereich des Systems der Beamten- und Richterbesoldung liegende Gründe für in den Jahren 2013 und 2014 wirksame werdende Einschnitte in die Besoldung eines Richters der Besoldungsgruppe R2?
24Das LBV NRW hat mit Schriftsätzen vom 27. Oktober 2015 und vom 12. Januar 2016 Stellungnahmen nebst statistischem Zahlenmaterial vorgelegt, auf deren Inhalte Bezug genommen wird.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs verwiesen.
26E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
27Die als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässige Klage ist unbegründet. Die dem Kläger auf gesetzlicher Grundlage gemäß §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 BBesG bzw. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 ÜBesG NRW (seit dem 1. Juni 2013) gewährte Alimentation in den Jahren 2013 und 2014 genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Alimentation für einen Richter der Besoldungsgruppe R 2.
28A. Der verfassungsrechtliche Maßstab, an dem die Rechtsgrundlagen für die Besoldung eines Richters zu messen ist, ergibt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG. Hiernach ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung eines Richters maßgebliche Alimentationsprinzip. Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums. Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht des Richters, soweit dessen subjektive Rechtsstellung betroffen ist.
29Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 92 m. w. N.; hieran anknüpfend Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. -, juris; einführend hierzu Jerxsen/Schütter, DRiZ 2015, 428, zustimmend Schübel-Pfister, NJW 2015, 1920, verhalten positiv Pilniok, ZBR 2015, 361, Müller, RiA 2015, 193, kritisch Stuttmann, NVwZ 2015, 1007, mit grundlegender dogmatischer Skepsis Hebeler, ZBR 2015, 289, ders., JA 2015, 718, den Aspekt der Schuldenbremse in den Vordergrund stellend Brinktrine, ZG 2015, 201.
30Der Inhalt des Alimentationsprinzips wird von verschiedenen Determinanten geprägt. Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, Richter sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt. Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität der Dienstverhältnisse von Richtern für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen.
31Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 93 m. w. N.
32Bei der praktischen Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung; diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen. Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines „amtsangemessenen“ Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar. Innerhalb des ihm zukommenden Entscheidungsspielraums muss der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Die von ihm jeweils gewählte Lösung - Struktur und Höhe der Alimentation - unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle.
33Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 94 m. w. N.
34Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung. Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle dabei auf die Frage, ob die Bezüge der Richter evident unzureichend sind. Ob dies der Fall ist, muss nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden.
35Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 96 m. w. N.
36Zu diesem Zweck hat das Bundesverfassungsgericht fünf Parameter entwickelt, denen indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt. Ist die Mehrheit dieser Parameter erfüllt (1. Prüfungsstufe), besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation (I.). Diese Vermutung kann durch die Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung widerlegt oder weiter erhärtet werden (2. Prüfungsstufe, II.). Ergibt die Gesamtschau das Vorliegen einer verfassungswidrigen Unteralimentation, bedarf es der Prüfung, ob dies im Ausnahmefall gerechtfertigt sein kann (III.). An diese Maßstäbe ist das Gericht gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden.
37I. 1. Eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst in dem jeweils betroffenen Land ist ein wichtiger Parameter für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (erster Parameter).
38Bezugsrahmen für die Amtsangemessenheit der Alimentation sind zunächst die Einkommen der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes. Wird bei einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung der Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst eine Abkoppelung der Bezüge der Amtsträger hinreichend deutlich sichtbar, ist dies mit der von Verfassungs wegen gebotenen Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse für die Besoldungsanpassung unvereinbar. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt. Ausgehend von dem jeweils streitgegenständlichen Zeitabschnitt ist die Betrachtung dabei auf den Zeitraum der zurückliegenden 15 Jahre zu erstrecken. Ergänzend ist gegebenenfalls für einen weiteren gleichlangen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des oben genannten 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überlappt, eine Vergleichsberechnung durchzuführen.
39Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 99 ff.
402. Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im jeweils betroffenen Land ist ein weiteres Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (zweiter Parameter). Hierbei kann zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit im Rahmen der Gegenüberstellung der prozentualen Entwicklung des bruttolohnbasierten Nominallohnindex mit der Besoldung über einen längeren Zeitraum auf die Bruttobesoldung abgestellt werden; Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben fallen bei dieser relationalen Betrachtung nicht signifikant ins Gewicht und könnten gegebenenfalls im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden. Beträgt die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Nominallohnindex bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem überlappenden Zeitraum in der Regel mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation.
41Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 103 ff.
423. Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in dem jeweils betroffenen Land ist ein weiteres Indiz für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation (dritter Parameter). Zur Ermittlung der wirtschaftlichen Situation des Richters ist der Entwicklung seines Einkommens die allgemeine Preisentwicklung anhand des Verbraucherpreisindex gegenüberzustellen. Bleibt die Besoldungsentwicklung im verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt hinter der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in den zurückliegenden 15 Jahren und in einem weiteren gleichlangen überlappenden Zeitraum in der Regel um mindestens fünf Prozent zurück, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation.
43Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 106 ff.
444. Der vierte Parameter ergibt sich aus einem systeminternen Besoldungsvergleich. Die Amtsangemessenheit der Alimentation der Richter bestimmt sich auch durch ihr Verhältnis zur Besoldung anderer Beamtengruppen. Der systeminterne Besoldungsvergleich ist insoweit ein weiterer Parameter für die Konkretisierung der durch Art. 33 Abs. 5 GG gebotenen Alimentation (vierter Parameter). Eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen indiziert daher einen Verstoß gegen das Abstandsgebot. Ein Verstoß liegt in der Regel vor bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 v. H. in den zurückliegenden fünf Jahren.
45Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 109 ff.; zur Problematik einer eventuellen Anhebung der Tabellenwerte beim Unterschreiten des Mindestabstands in den unteren Besoldungsgruppen zum sozialhilferechtlichen Existenzmininum vgl. Jerxsen/Schütter, DRiZ 2015, 428 (431); Stuttmann, NVwZ 2015, 1007 (1013 f.).
46Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Parameter in seiner Folgeentscheidung zu Beamten der A-Besoldungsgruppe wie folgt erweitert: Für die Wahrung eines ausreichenden Abstands der Bruttogehälter höherer Besoldungsgruppen zu den Tabellenwerten unterer Besoldungsgruppen ist im Übrigen in den Blick zu nehmen, dass von Verfassungs wegen bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (früher Sozialhilfe), der die Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs obliegt, und dem einem erwerbstätigen Beamten geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich werden muss. Die Nettoalimentation in den unteren Besoldungsgruppen muss also ihrerseits einen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau aufweisen. Dabei ist zu prüfen, ob ein solcher Mindestabstand zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum unterschritten wäre, wenn die Besoldung um weniger als 15 vom Hundert über dem sozialhilferechtlichen Bedarf läge.
47Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. -, juris, Rn. 93 f.
485. Eine unbegrenzte Auseinanderentwicklung der Bezüge im Bund und in den Ländern ist durch die infolge der Neuordnung der Kompetenzverteilung im Grundgesetz eröffnete Befugnis zum Erlass jeweils eigener Besoldungsregelungen nicht gedeckt. Art. 33 Abs. 5 GG setzt der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers insoweit Grenzen, ohne ein besoldungsrechtliches Homogenitätsgebot zu postulieren. Vor diesem Hintergrund bildet der Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder ein weiteres Indiz für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation (fünfter Parameter). Zeigt sich eine erhebliche Gehaltsdifferenz im Vergleich zum Durchschnitt der Bezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe im Bund oder in den anderen Ländern, spricht dies dafür, dass die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion nicht mehr erfüllt. Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 % unter dem Durchschnitt der übrigen Ländern im gleichen Zeitraum, ist dies jedenfalls ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation.
49Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 113 ff.
50II. Es besteht die Vermutung der einer angemessenen Beteiligung an der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des Lebensstandards nicht genügenden und damit verfassungswidrigen Unteralimentation, wenn jedenfalls drei der oben genannten fünf Parameter erfüllt sind. Diese Vermutung kann im Rahmen einer Gesamtabwägung durch Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien widerlegt oder erhärtet werden. Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung, insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber (1.), die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Richters (2.), Entwicklungen im Bereich der Beihilfe (3.) und der Versorgung (4.), sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (5.).
51Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 116 ff.
521. Ob die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion erfüllt, zeigt sich auch daran, ob es in dem betreffenden Land gelingt, überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte für den höheren Justizdienst anzuwerben. Gradmesser für die fachliche Qualifikation der eingestellten Richter und Staatsanwälte sind vorrangig die Ergebnisse in der Ersten Prüfung und der Zweiten juristischen Staatsprüfung. Sinkt - auch im Vergleich zu den Ergebnissen dieser beiden Prüfungen aller Absolventen in dem Vergleichszeitraum insgesamt - das Notenniveau über einen Zeitraum von fünf Jahren in erheblicher Weise und/oder werden die Voraussetzungen für die Einstellung in den höheren Justizdienst spürbar herabgesetzt, kann man in der Regel davon ausgehen, dass die Ausgestaltung der Besoldung nicht genügt, um die Attraktivität des Dienstes eines Richters oder Staatsanwalts zu gewährleisten.
53Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 117.
542. In der Höhe der Alimentation muss sich auch die besondere Qualität und Verantwortung eines Amtsträgers widerspiegeln. Die richterliche Unabhängigkeit muss auch durch die Besoldung der Richter gewährleistet werden. Die Art und Weise der Regelung von Besoldung und Versorgung des Richters sind von ganz erheblicher Bedeutung für das innere Verhältnis des Richters zu seinem Amt und für die Unbefangenheit, mit der er sich seine richterliche Unabhängigkeit bewahrt. Durch die Festlegung der Besoldung in angemessener Höhe wird gewährleistet, dass der Richter unabhängig nach Gesetz und Gewissen entscheiden kann.
55Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 118 ff.
563. Die Amtsangemessenheit der Alimentation ist ferner im Lichte des Niveaus der Beihilfeleistungen zu bewerten. Die Alimentation ist dann nicht mehr ausreichend, wenn die Krankenversicherungsprämien, die zur Abwendung von krankheitsbedingten und nicht von der Beihilfe ausgeglichenen Belastungen erforderlich sind, einen solchen Umfang erreichen, dass der angemessene Lebensunterhalt des Beamten oder Versorgungsempfängers nicht mehr gewährleistet ist. Das Prinzip der amtsangemessenen Alimentation verlangt parallel zu der Konstellation familiär bedingter Unterhaltslasten, eine Auszehrung der allgemeinen Gehaltsbestandteile durch krankheitsbezogene Aufwendungen zu verhindern. Bei einer solchen Sachlage kann daher eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze, die das Alimentationsprinzip konkretisieren, verfassungsrechtlich geboten sein. Gleiches gilt, wenn eine Vielzahl zeitlich gestaffelter, für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Einschnitte des Gesetzgebers im Beihilfebereich das für den sonstigen Lebensunterhalt des Richters/Beamten zur Verfügung stehende Einkommen unangemessen reduzieren ("Salami-Taktik").
57Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 122.
584. Weder die Versorgung noch die Besoldung des Beamten stellt ein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen des Beamten dar. Beides ist vielmehr „Gegenleistung“ des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte mit seiner ganzen Persönlichkeit dem Dienstherrn zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflicht nach Kräften erfüllt. Versorgung und Besoldung sind Teilelemente des einheitlichen Tatbestands der Alimentation und schon bei Begründung des Beamtenverhältnisses garantiert. Der Dienstherr ist gehalten, den Unterhalt des Beamten lebenslang – und damit auch nach Eintritt in den Ruhestand – zu garantieren. Dieser Verpflichtung kommt er gegenwärtig durch Bereitstellung einer Vollversorgung nach. Der Beamte hat seine Altersversorgung und die seiner Hinterbliebenen nicht selbst zu veranlassen; stattdessen sind die Bruttobezüge der aktiven Beamten von vornherein – unter Berücksichtigung der künftigen Pensionsansprüche – niedriger festgesetzt. Kürzungen im Bereich des Versorgungsrechts haben zur Konsequenz, dass der Amtsträger einen größeren Teil seiner Bezüge zum Zwecke der privaten Altersvorsorge aufwenden muss, um nicht übermäßige Einbußen seines Lebensstandards bei Eintritt in den Ruhestand hinnehmen zu müssen. Auch dies kann zu einer Unterschreitung der verfassungsrechtlich gebotenen Alimentation führen.
59Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 123.
605. Schließlich muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation, um ihre qualitätssichernde Funktion zu erfüllen, auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden. Ob die Alimentation einem Amt, das für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv sein soll, angemessen ist, zeigt auch ein Vergleich der Besoldungshöhe mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung in der Privatwirtschaft, wobei die Besonderheiten des Status und des beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungssystems nicht außer Acht gelassen werden dürfen.
61Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 124.
62III. Ergibt die Gesamtschau, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, bedarf es der Prüfung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann. Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation ist Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG. Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (3. Prüfungsstufe).
63Verfassungsrang hat namentlich das Verbot der Neuverschuldung in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG. Der in Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG angelegten Vorwirkung des Verbots der strukturellen Nettokreditaufnahme hat der Haushaltsgesetzgeber auch bei der Anpassung der Bezüge der Richter und Beamten Rechnung zu tragen. Ungeachtet der Verschärfung der Regeln für die Kreditaufnahme durch die Neufassung des Art. 109 Abs. 3 GG vermögen indes allein die Finanzlage der öffentlichen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung nicht einzuschränken. Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme ausweislich einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist.
64Jenseits der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation, wie sie sich aufgrund der oben dargestellten Gesamtabwägung ergibt, genießt die Alimentation des Richters einen relativen Normbestandsschutz. Der Gesetzgeber darf hier Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Kürzungen oder andere Einschnitte können durch solche Gründe sachlich gerechtfertigt werden, die im Bereich des Systems der Beamtenbesoldung liegen. Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten; das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden, soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient.
65Die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber ist an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft. Diese Anforderungen treffen ihn insbesondere in Form von Begründungspflichten. Der Gesetzgeber ist gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen. Eine bloße Begründbarkeit genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung. Der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn kann − auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz − effektiv nur erreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden.
66Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 125 ff.
67B. Auf der Grundlage dieser Maßstäbe ist eine verfassungswidrige Unteralimentation bezogen auf den Kläger als Richter der Besoldungsgruppe R 2 (Stufe 12) in den Jahren 2013 und 2014 nicht festzustellen.
68I. zu A. I. 1. (Vergleich Besoldung/Tarifabschlüsse)
69Es besteht keine beachtliche Differenz in Höhe von mindestens fünf Prozent zwischen der Entwicklung der Tarifergebnisse der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes und der Besoldungsanpassung. Dies gilt sowohl für das Besoldungsjahr 2013 (1.) als auch für das Besoldungsjahr 2014 (2.).
701. Beurteilung für das Besoldungsjahr 2013
71Die Beurteilungszeiträume von 1999 bis 2013 (a) und der Vergleichszeitraum von 1994 bis 2008 (b) führen im Ergebnis zu keiner beachtlichen Differenz; im erstgenannten Zeitraum bleibt die Besoldung höchstens 3,76 % hinter der Tarifentwicklung zurück, im letztgenannten höchstens 1,22 %.
72a) Entwicklung von 1999 bis 2013
73Ausgehend vom Basisjahr 1998 (= 100) stiegen die Besoldung von 1999 bis 2013 auf 120,62 und die Tarifergebnisse auf 125,16 (Bund/Gemeinden) bzw. 123,60 (Länder) - hierzu aa) -. Nichts anderes ergibt sich, wenn die Erhöhungen der Sockelbeträge, wie vom Kläger begehrt, nicht in die Berechnung eingestellt werden. Ausgehend vom Basisjahr 1998 (= 100) stiegen die Besoldung von 1999 bis 2013 unter dieser Annahme auf 119,60 und die Tarifergebnisse auf 124,03 (Bund/Gemeinden) bzw. 122,40 (Länder) - hierzu bb) -.
74aa) Berechnung unter Berücksichtigung erhöhter Sockelbeträge
75Die Erhöhung der Grundgehaltssätze um feste Beträge, die - anders als die Gewährung von Einmalzahlungen - auch bei künftigen Erhöhungen fortwirken, sind grundsätzlich bei der Beurteilung der Besoldungsentwicklung zu berücksichtigen.
76Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris, Rn. 136; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. -, juris, Rn. 118, 124.
77aaa) Besoldungsentwicklung
78Die Grundgehaltssätze und die Sonderzuwendungen/-zahlungen entwickelten sich unter Berücksichtigung der Erhöhung der Sockelbeträge wie folgt:
79- Basisjahr 1998 (= 100)
80- zum 1. Juni 1999: 2,9 % (Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1999 vom 19. November 1999 (BGBl I S. 2198)); Index: 102,9
81- Dezember 1999: Kürzung Sonderzuwendung von 92,39 % auf 89,79 %, entspricht - 0,20 % ((1 - 12,8979/12,9239) x 100); Index: 102,69 (102,9 - 102,9 x 0,2%)
82Ab 1994 wurde die den Richtern bis dahin in voller Höhe eines Monatsgehalts gezahlte Sonderzuwendung zunächst auf den Stand des Jahres 1993 eingefroren und beginnend mit dem Jahr 1995 stufenweise - jeweils durch Festsetzung des in den jährlichen BBVAnpG in Bezug genommenen Bemessungsfaktors durch das Bundesministerium des Innern (vgl. die Aufstellung bei: Bundesamt für Finanzen, Sonderzuwendung/Sonderzahlung/Zuwendung, Stand August 2005, abgerufen unter http://zope.dz-portal.de/Formularcenter/Documents/BAS011 am 25. Januar 2016) - erst auf 95 %, sodann im Jahr 1997 auf 93,78 %, in 1998 auf 92,39 %, in 1999 auf 89,79 %, in 2001 auf 88,21 % und in 2002 auf 86,31 % gekürzt. Im Anschluss wurde die den Richtern gewährte jährliche Sonderzahlung ab 2003 auf 50 % und ab 2006 auf 30 % der für den Monat Dezember maßgebenden Bezüge abgesenkt (§ 6 Abs. 1 SZG NRW).
83- zum 1. Januar 2001: 1,8 % (Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 2000 vom 19. April 2001 (BGBl I S. 618)); Index: 104,54 (102,69 + 102,69 x 1,8%)
84- Dezember 2001: Kürzung Sonderzuwendung auf 88,21 %, entspricht -0,12 % ((1 - 12,8821/12,8979) x 100); Index: 104,41 (104,54 - 104,54 x 0,12 %)
85- zum 1. Januar 2002: 2,2 % (Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 2000 vom 19. April 2001 (BGBl I S. 618)); Index: 106,71 (104,41 + 104,41 x 2,2 %)
86- Dezember 2002: Kürzung Sonderzuwendung auf 86,31 %, entspricht -0,15 % ((1 - 12,8631/12,8821) x 100); Index: 106,55 (106,71 - 106,71 x 0,15 %)
87- zum 1. Juli 2003: 2,4 % (Art. 1 BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798)); Index: 109,11 (106,55 + 106,55 x 2,4 %)
88- Dezember 2003: Kürzung Sonderzahlung auf 50 % (SZG NRW vom 20. November 2003 (GV. NRW. S. 696)), entspricht -2,82 % ((1 - (12,5/12,8631) x 100); Index: 106,03 (109,11 - 109,11 x 2,82 %)
89- zum 1. April 2004: 1,0 % (Art. 2 BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1799)); Index: 107,09 (106,03 + 106,03 x 1,0 %)
90- zum 1. August 2004: 1,0 % (Art. 3 BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1800)); Index: 108,16 (107,09 + 107,09 x 1,0 %)
91- Dezember 2006: Kürzung Sonderzahlung auf 30 % (SZG NRW, geändert durch Haushaltsbegleitgesetz 2006 (GV. NRW. S. 197)), entspricht -1,6 % ((1 - (12,3/12,5) x 100); Index: 106,43 (108,16 - 108,16 x 1,6 %)
92- zum 1. Juli 2008: 2,9 % (§ 2 Nr. 1 BesVersAnpG 2008 NRW vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 750)); Index: 109,52 (106,43 + 106,43 x 2,9 %)
93- zum 1. März 2009 (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BesVersAnpG 2009/2010 NRW vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570):
94- 20 Euro, entspricht 0,35 % (20 x 100 / 5.663,44); Index: 109,90 (109,52 + 109,52 x 0,35 %)
95Bei der prozentualen Bewertung durch die Erhöhung der Sockelbeträge setzt die Kammer den Erhöhungsbetrag ins Verhältnis zu dem dem Kläger zuvor gewährten Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe R 2.
96- 3,0 %; Index: 113,20 (109,90 + 109,90 x 3,0 %)
97- zum 1. März 2010: 1,2 % (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 a) BesVersAnpG 2009/2010 NRW vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570)); Index: 114,56 (113,20 + 113,20 x 1,2 %)
98- zum 1. April 2011: 1,5 % (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BesVersAnpG 2011/2012 NRW vom 5. April 2011 (GV. NRW. S. 202)); Index: 116,28 (114,56 + 114,56 x 1,5 %)
99- zum 1. Januar 2012: 1,9 % (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BesVersAnpG 2011/2012 NRW vom 5. April 2011 (GV. NRW. S. 202)); Index: 118,49 (116,28 + 116,28 x 1,9 %)
100- zum 1. September 2013 (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 BesVersAnpG 2013/2014 NRW vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 486), in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des BesVersAnpG vom 11. November 2014 (GV. NRW. S. 734))
101- 30 Euro, entspricht 0,49 % (30 x 100 / 6.144,30); Index: 119,07 (118,49 + 118,49 x 0,49 %)
102- 1,3 %; Index: 120,62 (119,07 + 119,07 x 1,3 %)
103Dieses Ergebnis deckt sich weitgehend mit den vom LBV NRW vorgelegten Berechnungen (Index: 120,43).
104bbb) Entwicklung der Tarifergebnisse
105Die tarifliche Entwicklung im öffentlichen Dienst betreffend die mit der R2-Besoldung vergleichbaren (höchsten) Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe BAT Ia/TV-L E 15 bzw. E 15 Ü verlief unter Berücksichtigung von Sockelbetragserhöhungen wie folgt (vgl. http://www.boeckler.de/apps/tarifabschluesse/index.php#results, Abfrage am 25. Januar 2016):
106- Basisjahr 1998 = 100
107- 1999: 3,1 % (Vergütungstarifvertrag Nr. 33 zum BAT vom 5. März 1999); Index: 103,10
108- 1999: Kürzung Sonderzahlung von 92,39 % auf 89,66 %, entspricht -0,21 % ((1 - 12,8966/12,9239) x 100); Index: 102,88 (103,10 - 103,10 x 0,21 %)
109- 2000 (Vergütungstarifvertrag Nr. 34 zum BAT vom 30. Juni 2000):
110- 2,0 %; Index: 104,94 (102,88 + 102,88 x 2,0 %)
111- Kürzung Sonderzahlung auf 87,86 %, entspricht -0,14 % ((1 - 12,8786/12,8966) x 100); Index: 104,79 (104,94 - 104,94 x 0,14 %)
112- 2001: 2,4 %; Index: 107,30 (104,79 + 104,79 x 2,4 %)
113- 2001: Kürzung Sonderzahlung auf 85,80 %, entspricht -0,16 % ((1 - 12,8580/12,8786) x 100); Index: 107,13 (107,30 - 107,30 x 0,16 %)
114- 2003: 2,4 % (Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT vom 9. Januar 2003); Index: 109,70 (107,13 + 107,13 x 2,4 %)
115- Kürzung Sonderzahlung auf 83,79 %, entspricht -0,16 % ((1 - 12,8379/12,8580) x 100); Index: 109,52 (109,70 - 109,70 x 0,16 %)
116- 2004: 1,0 %; Index: 110,62 (109,52 + 109,52 x 1,0 %)
117- 2004: Kürzung Sonderzahlung auf 82,96 %, entspricht -0,06 % ((1 - 12,8296/12,8379) x 100); Index: 110,55 (110,62 - 110,62 x 0,06 %)
118- 2004: 1,0 %; Index: 111,66 (110,55 + 110,55 x 1,0 %)
119- 2005: Kürzung Sonderzahlung auf 82,14 %, entspricht -0,06 % ((1 - 12,8214/12,8296) x 100); Index: 111,59 (111,66 - 111,66 x 0,06 %)
120- 2006 (Bund/Gemeinden): Kürzung Sonderzahlung auf 35%, entspricht -3,68 % ((1 - 12,35/12,8214) x 100); Index: 107,48 (111,59 - 111,59 x 3,68 %)
121- 2006 (Länder): Kürzung Sonderzahlung auf 35%, entspricht -3,68 % ((1 - 12,35/12,8214) x 100); Index: 107,48
122- 2008 (Bund/Gemeinden; Entgelttabelle TVöD)
123- 50 Euro: entspricht 0,90 % (50 x 100 / 5.570); Index: 108,45 (107,48 + 107,48 x 0,90 %)
124Zugrundegelegt wird bei dieser Berechnung zu Gunsten des Klägers das (höhere) Monatsentgelt der Tarifgruppe E 15 Ü der Stufe 5, da sich die Sockelbetragserhöhung bei höheren Gehältern prozentual geringfügiger auswirkt.
125- 3,1 %; Index: 111,81 (108,45 + 108,45 x 3,1 %)
126- 2008 (Länder): 2,9 % (Entgelttabelle TV-L); Index: 110,60 (107,48 + 107,48 x 2,9 %)
127- 2009 (Bund/Gemeinden): 2,8 % (Entgelttabelle TVöD); Index: 114,94 (111,81 + 111,81 x 2,8 %)
128- 2009 (Länder; Entgelttabelle TV-L);
129- 40 Euro: entspricht 0,70 % (40 x 100 / 5.735,00); Index: 111,37 (110,60 + 110,60 x 0,7 %)
130- 3,0 %; Index: 114, 71 (111,37 + 111,37 x 3,0 %)
131- 2010 (Bund/Gemeinden): 1,2 % (Entgelttabelle TVöD); Index: 116,32 (114,94 + 114,94 x 1,2 %)
132- 2010 (Länder): 1,2 % (Entgelttabelle TV-L); Index: 116,09 (114,71 + 114,71 x 1,2 %)
133- 2011 (Bund/Gemeinden): 0,6 % (Entgelttabelle TVöD); Index: 117,02 (116,32 + 116,32 x 0,6 %)
134- 2011 (Bund/Gemeinden): 0,5 % (Entgelttabelle TVöD); Index: 117,61 (117,02 + 117,02 x 0,5 %)
135- 2011 (Länder): 1,5 %; Index: 117,83 (116,09 + 116,09 x 1,5 %)
136- 2012 (Bund/Gemeinden): 3,5 %; Index: 121,73 (117,61 + 117,61 x 3,5 %)
137- 2012 (Länder):
138- 1,9 %; Index: 120,07 (117,83 + 117,83 x 1,9 %)
139- 17 Euro, entspricht 0,28 % (17 x 100 / 6.109,92) ; Index: 120,41 (120,07 + 120,07 x 0,28 %)
140- 2013 (Bund/Gemeinden)
141- 1,4 %; Index 123,43 (121,73 + 121,73 x 1,4 %)
142- 1,4 %; Index 125,16 (123,43 + 123,43 x 1,4 %)
143- 2013 (Länder): 2,65 %; Index: 123,60 (120,41 + 120,41 x 2,65 %)
144ccc) Vergleich
145Die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen (x) und der Besoldungsentwicklung (y) wird in Relation zur Besoldungsentwicklung mit der Formel ((100 + x) - (100 + y)) / (100 + y) x 100 dargestellt.
146Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 144.
147Im Vergleich zur tariflichen Entwicklung in Bund und Gemeinden ergibt sich folgende Berechnung: ((125,16 - 120,62) / 120,62) x 100 = 3,76 %. Im Vergleich zur tariflichen Entwicklung in den Ländern ergibt sich folgende Berechnung: ((123,60 – 120,62) / 120,62) x 100 = 2,47 %.
148bb) Berechnung unter Vernachlässigung der Erhöhung der Sockelbeträge
149aaa) Besoldungsentwicklung
150Die Grundgehaltssätze und die Sonderzuwendungen/-zahlungen entwickelten sich ohne Berücksichtigung der Erhöhung der Sockelbeträge - wie vom Kläger begehrt - wie folgt:
151- Basisjahr 1998 (= 100)
152- zum 1. Juni 1999: Index: 102,9
153- Dezember 1999: Index: 102,69
154- zum 1. Januar 2001: Index: 104,54
155- Dezember 2001: Index: 104,41
156- zum 1. Januar 2002: Index: 106,71
157- Dezember 2002: Index: 106,55
158- zum 1. Juli 2003: Index: 109,11
159- Dezember 2003: Index: 106,03
160- zum 1. April 2004: Index: 107,09
161- zum 1. August 2004: Index: 108,16
162- Dezember 2006: Index: 106,43
163- zum 1. Juli 2008: Index: 109,52
164- zum 1. März 2009: 3,0 %; Index: 112,81 (109,52 + 109,52 x 3,0 %)
165- zum 1. März 2010: 1,2 %; Index: 114,16 (112,81 + 112,81 x 1,2 %)
166- zum 1. April 2011: 1,5 %; Index: 115,87 (114,16 + 114,16 x 1,5 %)
167- zum 1. Januar 2012: 1,9 %; Index: 118,07 (115,87 + 115,87 x 1,9 %)
168- zum 1. September 2013: 1,3 %; Index: 119,60 (118,07 + 118,07 x 1,3 %)
169bbb) Entwicklung der Tarifergebnisse
170Die tarifliche Entwicklung im öffentlichen Dienst verlief wie folgt, wobei hier konsequenterweise ebenfalls rechnerisch die Erhöhung der tariflichen Gehälter um Sockelbeträge vernachlässigt wird:
171- Basisjahr 1998 = 100
172- 1999: Index: 103,10
173- 1999: Index: 102,88
174- 2000:
175- Index: 104,94
176- Index: 104,79
177- 2001: Index: 107,30
178- 2001: Index: 107,13
179- 2003: Index: 109,70
180- Index: 109,52
181- 2004: Index: 110,62
182- 2004: Index: 110,55
183- 2004: Index: 111,66
184- 2005: Index: 111,59
185- 2006 (Bund/Gemeinden): Index: 107,48
186- 2006 (Länder): Index: 107,48
187- 2008 (Bund/Gemeinden): 3,1 %; Index: 110,81 (107,48 + 107,48 x 3,1 %)
188- 2008 (Länder): Index: 110,60
189- 2009 (Bund/Gemeinden): 2,8 %; Index: 113,91 (110,81 + 110,81 x 2,8 %)
190- 2009 (Länder): 3,0 %; Index: 113,92 (110,60 + 110,60 x 3,0 %)
191- 2010 (Bund/Gemeinden): 1,2 %; Index: 115,28 (113,91 + 113,91 x 1,2 %)
192- 2010 (Länder): 1,2 %; Index: 115,29 (113,92 + 113,92 x 1,2 %)
193- 2011 (Bund/Gemeinden): 0,6 %; Index: 115,97 (115,28 + 115,28 x 0,6 %)
194- 2011 (Bund/Gemeinden): 0,5 %; Index: 116,55 (115,97 + 115,97 x 0,5 %)
195- 2011 (Länder): 1,5 %; Index: 117,02 (115,29 + 115,29 x 1,5 %)
196- 2012 (Bund/Gemeinden): 3,5 %; Index: 120,63 (116,55 + 116,55 x 3,5 %)
197- 2012 (Länder): 1,9 %; Index: 119,24 (117,02 + 117,02 x 1,9 %)
198- 2013 (Bund/Gemeinden)
199- 1,4 %; Index: 122,32 (120,63 + 120,63 x 1,4 %)
200- 1,4 %; Index: 124,03 (122,32 + 122,32 x 1,4 %)
201- 2013 (Länder): 2,65 %; Index: 122,40 (119,24 + 119,24 x 2,65 %)
202ccc) Vergleich
203Im Vergleich zur tariflichen Entwicklung in Bund und Gemeinden ergibt sich folgende Berechnung: ((124,03 – 119,6) / 119,6) x 100 = 3,70 %. Im Vergleich zur tariflichen Entwicklung in den Ländern ergibt sich folgende Berechnung: ((122,40 – 119,6) / 119,6) x 100 = 2,34 %.
204b) 1994 bis 2008
205Eine überlappende Vergleichsberechnung für einen weiteren gleich langen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des Zeitraums von 1999 bis 2013 erfasst, ist auf der Grundlage der oben dargestellten Werte nicht durchzuführen. Eine solche ist nur ergänzend und „gegebenenfalls“ durchzuführen.
206Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 102.
207Ein solcher Fall ist nicht gegeben. Die Fünf-Prozent-Grenze wird in deutlicher Weise unterschritten. Etwaige statistische Ausreißer sind nicht ersichtlich. Insbesondere vollzog sich die Entwicklung der Besoldung in den fünf Jahren vor 1999 (1994 – 1998) noch deutlich ähnlicher als in den danach folgenden Jahren (Beamte/Richter: 1994: 2,0 % und Einfrieren Sonderzuwendung auf Stand 1993; 1995: 3,2 % und Kürzung Sonderzuwendung auf 95 %; 1997: 1,3 % und Kürzung Sonderzuwendung auf 93,78%; 1998: 1,5 % und Kürzung Sonderzuwendung auf 92,39 %; Beschäftigte: 1994: 2,0 % und Absenkung Sonderzahlung von 100 % auf 98,04 %; 1995: 3,2 % und Absenkung Sonderzahlung auf 95 %; 1997: 1,3 % und Absenkung Sonderzahlung auf 93,78 %; 1998: 1,5 % und Absenkung Sonderzahlung auf 92,39 %). Dieser Gleichklang führt eher zu einer statistischen Annäherung der Indexwerte als zu einer Vergrößerung. Erst recht ist ein Überschreiten der Fünf-Prozent-Grenze ausgeschlossen.
208Unabhängig hiervon führt eine konkrete Vergleichsberechnung zu keinem anderen Ergebnis. Die tarifliche Entwicklung in Bund und Gemeinden liegt 1,22 %, die tarifliche Entwicklung in den Ländern 1,02 % über der Entwicklung der Besoldung.
209aa) Besoldungsentwicklung
210Die Grundgehaltssätze und die Sonderzuwendungen/-zahlungen entwickelten sich wie folgt:
211- Basisjahr 1993 (= 100)
212- 1994 (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Art. 2 BBVAnpG 1994 vom 24. August 1994 (BGBl I S. 2229)): 2,0 %; Index: 102,00
213- Sonderzuwendung auf Stand 1993 eingefroren, entspricht -0,02 %; Index 101,98 (102,00 – 102,00 x 0,02 %)
214- zum 1. Mai 1995: 3,2 % (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Art. 2 BBVAnpG 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl I S. 1942)); Index: 105,24 (101,98 + 101,98 x 3,2 %)
215- Kürzung Sonderzuwendung von 100 % auf 95 %, entspricht -0,38 % (1 - (12,95/13) x 100); Index: 104,84 (105,24 – 105,24 x 0,38 %)
216- zum 1. März 1997 1,3 % (Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1996/1997 vom 24. März 1997 (BGBl I S. 590)); Index: 106,20 (104,84 + 104,84 x 1,3 %)
217- Kürzung Sonderzuwendung auf 93,78 %, entspricht -0,09 % (1 - 12,9378/12,95) x 100); Index: 106,10 (106,20 – 106,20 x 0,09 %)
218- zum 1. Januar 1998 1,5 % (Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1998 vom 6. August 1998 (BGBl I S. 2026)); Index: 107,69 (106,10 + 106,10 x 1,5 %)
219- Kürzung Sonderzuwendung auf 92,39 %, entspricht -0,11 % (1 - 12,9239/12,9378) x 100); Index: 107,57 (107,69 – 107,69 x 0,11 %)
220- zum 1. Juni 1999: 2,9 %; Index: 110,69 (107,57 + 107,57 x 2,9 %)
221- Dezember 1999: Kürzung Sonderzuwendung auf 89,79 %, entspricht - 0,20 % ((1 - 12,8979/12,9239) x 100); Index: 110,47 (110,69 – 110,69 x 0,2%)
222- zum 1. Januar 2001: 1,8 %; Index: 112,46 (110,47 + 110,47 x 1,8%)
223- Dezember 2001: Kürzung Sonderzuwendung auf 88,21 %, entspricht -0,12 % ((1 - 12,8821/12,8979) x 100); Index: 112,33 (112,46 – 112,46 x 0,12 %)
224- zum 1. Januar 2002: 2,2 %; Index: 114,80 (112,33 + 112,33 x 2,2 %)
225- Dezember 2002: Kürzung Sonderzuwendung auf 86,31 %, entspricht: -0,15 % ((1 - 12,8631/12,8821) x 100); Index: 114,63 (114,80 – 114,80 x 0,15 %)
226- zum 1. Juli 2003: 2,4 %; Index: 117,38 (114,63 + 114,63 x 2,4 %)
227- Dezember 2003: Kürzung Sonderzahlung auf 50 %, entspricht -2,82 % ((1 - (12,5/12,8631) x 100); Index: 114,07 (117,38 – 117,38 x 2,82 %)
228- zum 1. April 2004: 1,0 %; Index: 115,21 (114,07 + 114,07 x 1,0 %)
229- zum 1. August 2004: 1,0 %; Index: 116,36 (115,21 + 115,21 x 1,0 %)
230- Dezember 2006: Kürzung Sonderzahlung auf 30 %, entspricht: -1,6 % ((1 - (12,3/12,5) x 100); Index: 114,50 (116,36 – 116,36 x 1,6%)
231- zum 1. Juli 2008: 2,9 %; Index: 117,82 (114,50 + 114,50 x 2,9 %)
232bbb) Entwicklung der Tarifergebnisse
233- Basisjahr 1993 = 100
234- 1994: 2,0 %; Index 102,00
235- Kürzung Sonderzahlung von 100% auf 98,04 %, entspricht -0,15 % ((1 - (12,9804/13) x 100); Index: 101,85 (102,00 – 102,00 x 0,15 %)
236- 1995: 3,2 %; Index: 105,11 (101,85 + 101,85 x 3,2 %)
237- 1995: Kürzung Sonderzahlung auf 95 %, entspricht -0,23 % ((1 - (12,95/12,9804) x 100); Index: 104,87 (105,11 – 105,11 x 0,23 %)
238- 1997: 1,3 %; Index: 106,23 (104,87 + 104,87 x 1,3 %)
239- 1997: Kürzung Sonderzahlung auf 93,78 %, entspricht -0,09 % ((1 - (12,9378/12,95) x 100); Index: 106,13 (106,23 – 106,23 x 0,09 %)
240- 1998: 1,5 %; Index: 107,72 (106,13 + 106,13 x 1,5%)
241- 1998: Kürzung Sonderzahlung auf 92,39 %, entspricht -0,11 % ((1 - (12,9239/12,9378) x 100); Index: 107,60 (107,72 – 107,72 x 0,11 %)
242- 1999: 3,1 % (Vergütungstarifvertrag Nr. 33 zum BAT vom 5. März 1999); Index: 110,94 (107,60 + 107,60 x 3,1 %)
243- 1999: Kürzung Sonderzahlung auf 89,66 %, entspricht -0,21 % ((1 - 12,8966/12,9239) x 100); Index: 110,71 (110,94 – 110,94 x 0,21 %)
244- 2000: 2,0 % (Vergütungstarifvertrag Nr. 34 zum BAT vom 30. Juni 2000); Index: 112,92 (110,71 + 110,71 x 2,0 %)
245- 2000: Kürzung Sonderzahlung auf 87,86 %, entspricht -0,14 % ((1 - 12,8786/12,8966) x 100); Index: 112,76 (112,92 – 112,92 x 0,14 %)
246- 2001: 2,4 %; Index: 115,47 (112,76 + 112,76 x 2,4 %)
247- 2001: Kürzung Sonderzahlung auf 85,80 %, entspricht -0,16 % ((1 - 12,8580/12,8786) x 100); Index: 115,29 (115,47 – 115,47 x 0,16%)
248- 2003: 2,4 % (Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT vom 9. Januar 2003); Index: 118,06 (115,29 + 115,29 x 2,4 %)
249- Kürzung Sonderzahlung auf 83,79 %, entspricht -0,16 % ((1 - 12,8379/12,8580) x 100); Index: 117,87 (118,06 – 118,06 x 0,16 %)
250- 2004: 2,0 %; Index: 120,23 (117,87 + 117,87 x 2,0 %)
251- 2004: Kürzung Sonderzahlung auf 82,96 %, entspricht -0,06 % ((1 - 12,8296/12,8379) x 100); Index: 120,16 (120,23 – 120,23 x 0,06 %)
252- 2005: Kürzung Sonderzahlung auf 82,14 %, entspricht -0,06 % ((1 - 12,8214/12,8296) x 100); Index: 120,09 (120,16 – 120,16 x 0,06 %)
253- 2006 (Bund/Gemeinden): Kürzung Sonderzahlung auf 35%, entspricht -3,68 % ((1 - 12,35/12,8214) x 100); Index: 115,67 (120,09 – 120,09 x 3,68 %)
254- 2006 (Länder): Kürzung Sonderzahlung auf 35%, entspricht -3,68 % ((1 - 12,35/12,8214) x 100); Index: 115,67
255- 2008 (Bund/Gemeinden; Entgelttabelle TVöD)
256Die Erhöhung um 50 Euro kann rechnerisch vernachlässigt werden.
257- 3,1 %; Index: 119,26 (115,67 + 115,67 x 3,1 %)
258- 2008 (Länder): 2,9 % (Entgelttabelle TV-L); Index: 119,02 (115,67 + 115,67 x 2,9 %)
259ccc) Vergleich
260Im Vergleich zur tariflichen Entwicklung in Bund und Gemeinden ergibt sich folgende Berechnung: ((119,26 – 117,82) / 117,82) x 100 = 1,22 %. Im Vergleich zur tariflichen Entwicklung in den Ländern ergibt sich folgende Berechnung: ((119,02 – 117,82) / 117,82) x 100 = 1,02 %.
2612. Beurteilung für das Besoldungsjahr 2014
262Die Beurteilungszeiträume von 2000 bis 2014 (a) und der Vergleichszeitraum von 1995 bis 2009 (b) führen im Ergebnis zu keiner beachtlichen Differenz; im erstgenannten Zeitraum bleibt die Besoldung höchstens 4,65 % hinter der Tarifentwicklung zurück, im letztgenannten 1,13 %.
263a) 2000 bis 2014
264Ausgehend vom Basisjahr 1999 (= 100) stiegen die Besoldung von 2000 bis 2014 auf 119,73 und die Tarifergebnisse auf 125,30 bzw. 123,68 - hierzu aa) -. Wenn die Erhöhungen der Sockelbeträge, wie vom Kläger begehrt, nicht in die Berechnung eingestellt werden, stiegen die Besoldung von 2000 bis 2014 unter dieser Annahme auf 117,97 und die Tarifergebnisse auf 124,18 (Bund/Gemeinden) bzw. 122,48 (Länder) - hierzu bb) -.
265aa) Berechnung unter Berücksichtigung erhöhter Sockelbeträge
266aaa) Besoldungsentwicklung
267Die Grundgehaltssätze und die Sonderzuwendungen/-zahlungen entwickelten sich unter Berücksichtigung der Erhöhung der Sockelbeträge wie folgt:
268- Basisjahr 1999 (= 100)
269- zum 1. Januar 2001: 1,8 %; Index: 101,80
270- Dezember 2001: Kürzung Sonderzuwendung von 89,79 % auf 88,21 % (entspricht -0,12 % ((1 - 12,8821/12,8979) x 100); Index: 101,68 (101,80 – 101,80 x 0,12 %)
271- zum 1. Januar 2002: 2,2 %; Index: 103,92 (101,68 + 101,68 x 2,2 %)
272- Dezember 2002: Kürzung Sonderzuwendung auf 86,31 %, entspricht: -0,15 % ((1 - 12,8631/12,8821) x 100); Index: 103,76 (103,92 – 103,92 x 0,15 %)
273- zum 1. Juli 2003: 2,4 %; Index: 106,25 (103,76 + 103,76 x 2,4 %)
274- Dezember 2003: Kürzung Sonderzahlung auf 50 %, entspricht -2,82 % ((1 - (12,5/12,8631) x 100); Index: 103,25 (106,25 – 106,25 x 2,82 %)
275- zum 1. April 2004: 1,0 %; Index: 104,28 (103,25 + 103,25 x 1,0 %)
276- zum 1. August 2004: 1,0 %; Index: 105,32 (104,28 + 104,28 x 1,0 %)
277- Dezember 2006: Kürzung Sonderzahlung auf 30 %, entspricht: -1,6 % ((1 - (12,3/12,5) x 100); Index: 103,63 (105,32 - 105,32 x 1,6%)
278- zum 1. Juli 2008: 2,9 %; Index: 106,64 (103,63 + 103,63 x 2,9 %)
279- zum 1. März 2009:
280- 20 Euro, entspricht 0,35 % (20 x 100 / 5.663,44); Index: 107,01 (106,64 + 106,64 x 0,35%)
281Bei der prozentualen Bewertung durch die Erhöhung der Sockelbeträge setzt die Kammer den Erhöhungsbetrag ins Verhältnis zu dem dem Kläger zuvor gewährten Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe R 2.
282- 3,0 %; Index: 110,22 (107,01 + 107,01 x 3,0 %)
283- zum 1. März 2010: 1,2 %; Index: 111,54 (110,22 + 110,22 x 1,2 %)
284- zum 1. April 2011: 1,5 %; Index: 113,21 (111,54 + 111,54 x 1,5 %)
285- zum 1. Januar 2012: 1,9 %; Index: 115,36 (113,21 + 113,21 x 1,9 %)
286- zum 1. September 2013
287- 30 Euro, entspricht 0,49 % (30 x 100 / 6.144,30); Index: 115,93 (115,36 + 115,36 x 0,49 %)
288- 1,3 %; Index: 117,44 (115,93 + 115,93 x 1,3 %)
289- zum 1. September 2014 (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 BesVersAnpG 2013/2014 NRW vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 486), in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des BesVersAnpG vom 11. November 2014 (GV. NRW. S. 734)):
290- 40 Euro, entspricht 0,64 % (40 x 100 / 6.254,18); Index: 118,19 (117,44 + 117,44 x 0,64)
291- 1,3 %; Index 119,73 (118,19 + 118,19 x 1,3 %)
292Dieser Wert deckt sich weitgehend mit dem vom LBV NRW ermittelten Wert (119,57).
293bbb) Entwicklung der Tarifergebnisse
294- Basisjahr 1999 = 100
295- 2000:
296- 2,0 %; Index: 102,00
297- Kürzung Sonderzahlung auf 87,86 %, entspricht -0,14 % ((1 - 12,8786/12,8966) x 100); Index: 101,86 (102,0 – 102,0 x 0,14 %)
298- 2001: 2,4 %; Index: 104,30 (101,86 + 101,86 x 2,4 %)
299- 2001: Kürzung Sonderzahlung auf 85,80 %, entspricht -0,16 % ((1 - 12,8580/12,8786) x 100); Index: 104,13 (104,30 – 104,30 x 0,16 %)
300- 2003: 2,4 %; Index: 106,63 (104,13 + 104,13 x 2,4 %)
301- Kürzung Sonderzahlung auf 83,79 %, entspricht -0,16 % ((1 - 12,8379/12,8580) x 100); Index: 106,46 (106,63 – 106,63 x 0,16 %)
302- 2004: 1,0 %; Index: 107,52 (106,46 + 106,46 x 1,0 %)
303- 2004: Kürzung Sonderzahlung auf 82,96 %, entspricht -0,06 % ((1 - 12,8296/12,8379) x 100); Index: 107,46 (107,52 – 107,52 x 0,06 %)
304- 2004: 1,0 %; Index: 108,53 (107,46 + 107,46 x 1,0 %)
305- 2005: Kürzung Sonderzahlung auf 82,14 %, entspricht -0,06 % ((1 - 12,8214/12,8296) x 100); Index: 108,46 (108,53 – 108,53 x 0,06 %)
306- 2006 (Bund/Gemeinden): Kürzung Sonderzahlung auf 35%, entspricht -3,68 % ((1 - 12,35/12,8214) x 100); Index: 104,47 (108,46 – 108,46 x 3,68 %)
307- 2006 (Länder): Kürzung Sonderzahlung auf 35%, entspricht -3,68 % ((1 - 12,35/12,8214) x 100); Index: 104,47
308- 2008 (Bund/Gemeinden; Entgelttabelle TVöD)
309- 50 Euro, entspricht 0,90 % (50 x 100 / 5.570); Index: 105,41 (104,47 + 104,47 x 0,90 %)
310Zugrundegelegt wird zu Gunsten des Klägers das (höhere) Monatsentgelt der Tarifgruppe E 15 Ü der Stufe 5.
311- 3,1 %; Index: 108,68 (105,41 + 105,41 x 3,1 %)
312- 2008 (Länder): 2,9 % (Entgelttabelle TV-L); Index: 107,50 (104,47 + 104,47 x 2,9 %)
313- 2009 (Bund/Gemeinden): 2,8 % (Entgelttabelle TVöD); Index: 111,72 (108,68 + 108,68 x 2,8 %)
314- 2009 (Länder; Entgelttabelle TV-L);
315- 40 Euro, entspricht 0,70 % (40 x 100 / 5.735,00); Index: 108,25 (107,50 + 107,50 x 0,7 %)
316- 3,0 %; Index: 111,50 (108,25 + 108,25 x 3,0 %)
317- 2010 (Bund/Gemeinden): 1,2 % (Entgelttabelle TVöD); Index: 113,06 (111,72 + 111,72 x 1,2 %)
318- 2010 (Länder): 1,2 % (Entgelttabelle TV-L); Index: 112,84 (111,50 + 111,50 x 1,2 %)
319- 2011 (Bund/Gemeinden): 0,6 % (Entgelttabelle TVöD); Index: 113,74 (113,06 + 113,06 x 0,6 %)
320- 2011 (Bund/Gemeinden): 0,5 % (Entgelttabelle TVöD); Index: 114,31 (113,74 + 113,74 x 0,5 %)
321- 2011 (Länder): 1,5 %; Index: 114,53 (112,84 + 112,84 x 1,5 %)
322- 2012 (Bund/Gemeinden): 3,5 %; Index: 118,31 (114,31 + 114,31 x 3,5 %)
323- 2012 (Länder):
324- 1,9 %; Index: 116,71 (114,53 + 114,53 x 1,9 %)
325- 17 Euro, entspricht 0,28 % (17 x 100 / 6.109,92); Index: 117,04 (116,71+ 116,71 x 0,28 %)
326- 2013 (Bund/Gemeinden)
327- 1,4 %; Index: 119,97 (118,31 + 118,31 x 1,4 %)
328- 1,4 %; Index: 121,65 (119,97 + 119,97 x 1,4 %)
329- 2013 (Länder): 2,65 %; Index: 120,14 (117,04 + 117,04 x 2,65 %)
330- 2014 (Bund/Gemeinden): 3,0 %; Index: 125,30 (121,65 + 121,65 x 3,0 %)
331- 2014 (Länder): 2,95 %; Index: 123,68 (120,14 + 120,14 x 2,95 %)
332ccc) Vergleich
333Im Vergleich zur tariflichen Entwicklung in Bund und Gemeinden ergibt sich folgende Berechnung: ((125,30 – 119,73) / 119,73) x 100 = 4,65 %. Im Vergleich zur tariflichen Entwicklung in den Ländern ergibt sich folgende Berechnung: ((123,68 – 119,73) / 119,73) x 100 = 3,30 %.
334bb) Berechnung unter Vernachlässigung der Erhöhung der Sockelbeträge
335aaa) Besoldungsentwicklung
336Die Grundgehaltssätze und die Sonderzuwendungen/-zahlungen entwickelten sich ohne Berücksichtigung der Erhöhung der Sockelbeträge wie folgt:
337- Basisjahr 1999 (= 100)
338- zum 1. Januar 2001: 1,8 %; Index: 101,80
339- Dezember 2001: Kürzung Sonderzuwendung auf 88,21 %; Index: 101,68
340- zum 1. Januar 2002: 2,2 %; Index: 103,92
341- Dezember 2002: Kürzung Sonderzuwendung auf 86,31 %; Index: 103,76
342- zum 1. Juli 2003: 2,4 %; Index: 106,25
343- Dezember 2003: Kürzung Sonderzahlung auf 50 %; Index: 103,25
344- zum 1. April 2004: 1,0 %; Index: 104,28
345- zum 1. August 2004: 1,0 %; Index: 105,32
346- Dezember 2006: Kürzung Sonderzahlung auf 30 %; Index: 103,63
347- zum 1. Juli 2008: 2,9 %; Index: 106,64
348- zum 1. März 2009: 3,0 %; Index: 109,84 (106,64 + 106,64 x 3,0 %)
349- zum 1. März 2010: 1,2 %; Index: 111,16 (109,84 + 109,84 x 1,2 %)
350- zum 1. April 2011: 1,5 %; Index: 112,83 (111,16 + 111,16 x 1,5 %)
351- zum 1. Januar 2012: 1,9 %; Index: 114,97 (112,83 + 112,83 x 1,9 %)
352- zum 1. September 2013: 1,3 %; Index: 116,46 (114,97 + 114,97 x 1,3 %)
353- zum 1. September 2014: 1,3 %; Index 117,97 (116,46 + 116,46 x 1,3 %)
354bbb) Entwicklung der Tarifergebnisse
355- Basisjahr 1999 = 100
356- 2000:
357- 2,0 %; Index: 102,00
358- Kürzung Sonderzahlung auf 87,86; Index: 101,86
359- 2001: 2,4 %; Index: 104,30
360- 2001: Kürzung Sonderzahlung auf 85,80 %; Index: 104,13
361- 2003: 2,4 %; Index: 106,63
362- Kürzung Sonderzahlung auf 83,79 %; Index: 106,46
363- 2004: 1,0 %; Index: 107,52
364- 2004: Kürzung Sonderzahlung auf 82,96; Index: 107,46
365- 2004: 1,0 %; Index: 108,53
366- 2005: Kürzung Sonderzahlung auf 82,14 %; Index: 108,46
367- 2006 (Bund/Gemeinden): Kürzung Sonderzahlung auf 35%; Index: 104,47
368- 2006 (Länder): Kürzung Sonderzahlung auf 35%; Index: 104,47
369- 2008 (Bund/Gemeinden): 3,1 %; Index: 107,71 (104,47 + 104,47 x 3,1 %)
370- 2008 (Länder): 2,9 %; Index: 107,50
371- 2009 (Bund/Gemeinden): 2,8 %; Index: 110,73 (107,71 + 107,71 x 2,8 %)
372- 2009 (Länder): 3,0 %; Index: 110,73 (107,50 + 107,50 x 3,0 %)
373- 2010 (Bund/Gemeinden): 1,2 %; Index: 112,06 (110,73 + 110,73 x 1,2 %)
374- 2010 (Länder): 1,2 %; Index: 112,06 (110,73 + 110,73 x 1,2 %)
375- 2011 (Bund/Gemeinden): 0,6 %; Index: 112,73 (112,06 + 112,06 x 0,6 %)
376- 2011 (Bund/Gemeinden): 0,5 %; Index: 113,29 (112,73 +112,73 x 0,5 %)
377- 2011 (Länder): 1,5 %; Index: 113,74 (112,06 + 112,06 x 1,5 %)
378- 2012 (Bund/Gemeinden): 3,5 %; Index: 117,26 (113,29 + 113,29 x 3,5 %)
379- 2012 (Länder): 1,9 %; Index: 115,90 (113,74 + 113,74 x 1,9 %)
380- 2013 (Bund/Gemeinden):
381- 1,4 %; Index: 118,90 (117,26 + 117,26 x 1,4 %)
382- 1,4 %; Index: 120,56 (118,90 + 118,90 x 1,4 %)
383- 2013 (Länder): 2,65 %; Index: 118,97 (115,90 + 115,90 x 2,65 %)
384- 2014 (Bund/Gemeinden): 3,0 %; Index: 124,18 (120,56 + 120,56 x 3,0 %)
385- 2014 (Länder): 2,95 %; Index: 122,48 (118,97 + 118,97 x 2,95 %)
386ccc) Vergleich
387Im Vergleich zur tariflichen Entwicklung in Bund und Gemeinden ergibt sich folgende Berechnung: ((124,18 – 117,97) / 117,97) x 100 = 5,26 %. Im Vergleich zur tariflichen Entwicklung in den Ländern ergibt sich folgende Berechnung: ((122,48 – 117,97) / 117,97) x 100 = 3,82 %. Im Mittel ergibt sich auch hier keine Überschreitung der Fünf-Prozent-Grenze.
388b) 1995 bis 2009
389Eine überlappende Vergleichsberechnung für einen weiteren gleich langen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des Zeitraums von 2000 bis 2014 erfasst, ist auf der Grundlage der oben dargestellten Werte nicht durchzuführen. Eine solche ist nur ergänzend und „gegebenenfalls“ durchzuführen. Ein solcher Fall ist jedoch nicht gegeben. Die Fünf-Prozent-Grenze wird unterschritten. Etwaige statistische Ausreißer sind nicht ersichtlich. Insbesondere vollzog sich die Entwicklung der Besoldung in den fünf Jahren vor 2000 (1995 – 1999) noch deutlich ähnlicher als in den danach folgenden Jahren (Beamte/Richter: 1995: 3,2 % und Kürzung Sonderzuwendung auf 95 %; 1997: 1,3 % und Kürzung Sonderzuwendung auf 93,78%; 1998: 1,5 % und Kürzung Sonderzuwendung auf 92,39 %; 1999: 2,9 % und Kürzung Sonderzuwendung auf 89,79 %; Beschäftigte: 1995: 3,2 % und Absenkung Sonderzahlung auf 95 %; 1997: 1,3 % und Absenkung Sonderzahlung auf 93,78 %; 1998: 1,5 % und Absenkung Sonderzahlung auf 92,39 %; 1999: 3,1 % und Kürzung Sonderzahlung auf 89,66 %). Dieser Gleichklang führt eher zu einer statistischen Annäherung der Indexwerte als zu einer Vergrößerung. Erst recht ist ein Überschreiten der Fünf-Prozent-Grenze ausgeschlossen.
390Unabhängig hiervon führt eine konkrete Vergleichsberechnung zu keinem anderen Ergebnis. Die tarifliche Entwicklung in Bund und Gemeinden und den Ländern liegt im Vergleichszeitraum 1,13 % über der Entwicklung der Besoldung.
391aa) Besoldungsentwicklung
392Die Grundgehaltssätze und die Sonderzuwendungen/-zahlungen entwickelten sich wie folgt:
393- Basisjahr 1994 (= 100)
394- zum 1. Mai 1995: 3,2 %; Index: 103,2
395- Kürzung Sonderzuwendung auf 95 %, entspricht -0,38 %; Index: 102,81 (103,2 – 103,2 x 0,38 %)
396- zum 1. März 1997 1,3 %; Index: 104,15 (102,81 + 102,81 x 1,3 %)
397- Kürzung Sonderzuwendung auf 93,78 %, entspricht -0,09 %; Index: 104,06 (104,15 – 104,15 x 0,09 %)
398- zum 1. Januar 1998 1,5 %; Index: 105,62 (104,06 + 104,06 x 1,5 %)
399- Kürzung Sonderzuwendung auf 92,39 %, entspricht -0,11 %; Index: 105,50 (105,62 – 105,62 x 0,11 %)
400- zum 1. Juni 1999: 2,9 %; Index: 108,56 (105,50 + 105,50 x 2,9 %)
401- Dezember 1999: Kürzung Sonderzuwendung auf 89,79 %, entspricht -0,20 %; Index: 108,34 (108,56 - 108,56 x 0,2%)
402- zum 1. Januar 2001: 1,8 %; Index: 110,29 (108,34 + 108,34 x 1,8%)
403- Dezember 2001: Kürzung Sonderzuwendung auf 88,21 %, entspricht -0,12 %; Index: 110,16 (110,29 – 110,29 x 0,12 %)
404- zum 1. Januar 2002: 2,2 %; Index: 112,58 (110,16 + 110,16 x 2,2 %)
405- Dezember 2002: Kürzung Sonderzuwendung auf 86,31 %, entspricht: -0,15 %; Index: 112,41 (112,58 – 112,58 x 0,15 %)
406- zum 1. Juli 2003: 2,4 %; Index: 115,11 (112,41 + 112,41 x 2,4 %)
407- Dezember 2003: Kürzung Sonderzahlung auf 50 %, entspricht -2,82 %; Index: 111,86 (115,11 – 115,11 x 2,82 %)
408- zum 1. April 2004: 1,0 %; Index: 112,98 (111,86 + 111,86 x 1,0 %)
409- zum 1. August 2004: 1,0 %; Index: 114,11 (112,98 + 112,98 x 1,0 %)
410- Dezember 2006: Kürzung Sonderzahlung auf 30 %, entspricht: -1,6 %; Index: 112,28 (114,11 – 114,11 x 1,6%)
411- zum 1. Juli 2008: 2,9 %; Index: 115,54 (112,28 + 112,28 x 2,9 %)
412- - zum 1. März 2009:
413Die Erhöhung um 20 Euro kann rechnerisch vernachlässigt werden.
414- 3,0 %; Index: 119,01 (115,54 + 115,54 x 3,0 %)
415bbb) Entwicklung der Tarifergebnisse
416- Basisjahr 1994 = 100
417- 1995: 3,2 %; Index: 103,20
418- 1995: Kürzung Sonderzahlung auf 95 %, entspricht -0,23 %; Index: 102,96 (103,20 – 103,20 x 0,23 %)
419- 1997: 1,3 %; Index: 104,30 (102,96 + 102,96 x 1,3 %)
420- 1997: Kürzung Sonderzahlung auf 93,78 %, entspricht -0,09 %; Index: 104,21 (104,60 – 104,30 x 0,09 %)
421- 1998: 1,5 %; Index: 105,77 (104,21 + 104,21 x 1,5%)
422- 1998: Kürzung Sonderzahlung auf 92,39 %, entspricht -0,11 %; Index: 105,65 (105,77 – 105,77 x 0,11 %)
423- 1999: 3,1 %; Index: 108,93 (105,65 + 105,65 x 3,1 %)
424- 1999: Kürzung Sonderzahlung auf 89,66 %, entspricht -0,21 %; Index: 108,70 (108,93 – 108,93 x 0,21 %)
425- 2000: 2,0 %; Index: 110,87 (108,70 + 108,70 x 2,0 %)
426- 2000: Kürzung Sonderzahlung auf 87,86 %, entspricht -0,14 %; Index: 110,71 (110,87 – 110,87 x 0,14 %)
427- 2001: 2,4 %; Index: 113,37 (110,71 + 110,71 x 2,4 %)
428- 2001: Kürzung Sonderzahlung auf 85,80 %, entspricht -0,16 %; Index: 113,19 (113,37 – 113,37 x 0,16%)
429- 2003: 2,4 %; Index: 115,91 (113,19 + 113,19 x 2,4 %)
430- Kürzung Sonderzahlung auf 83,79 %, entspricht -0,16 %; Index: 115,72 (115,91 – 115,91 x 0,16 %)
431- 2004: 2,0 %; Index: 118,03 (115,72 + 115,72 x 2,0 %)
432- 2004: Kürzung Sonderzahlung auf 82,96 %, entspricht -0,06 %; Index: 117,96 (118,03 – 118,03 x 0,06 %)
433- 2005: Kürzung Sonderzahlung auf 82,14 %, entspricht -0,06 %; Index: 117,89 (117,96 – 117,96 x 0,06 %)
434- 2006 (Bund/Gemeinden): Kürzung Sonderzahlung auf 35%, entspricht -3,68 %; Index: 113,55 (117,89 – 117,89 x 3,68 %)
435- 2006 (Länder): Kürzung Sonderzahlung auf 35%, entspricht -3,68 %; Index: 113,55
436- 2008 (Bund/Gemeinden)
437Die Erhöhung um 50 Euro kann rechnerisch vernachlässigt werden.
438- 3,1 %; Index: 117,07 (113,55 + 113,55 x 3,1 %)
439- 2008 (Länder): 2,9 %; Index: 116,84 (113,55 + 113,55 x 2,9 %)
440- 2009 (Bund/Gemeinden): 2,8 %; Index: 120,35 (117,07 + 117,07 x 2,8 %)
441- 2009 (Länder);
442Die Erhöhung um 40 Euro kann rechnerisch vernachlässigt werden.
443- 3,0 %; Index: 120,35 (116,84 + 116,84 x 3,0 %)
444ccc) Vergleich
445Im Vergleich zur tariflichen Entwicklung in Bund und Gemeinden sowie den Ländern ergibt sich folgende Berechnung: ((120,35 – 119,01) / 119,01) x 100 = 1,13 %. Auch unter Berücksichtigung der im Tarifbereich geringfügig höheren Sockelbetragserhöhungen in Bund und Gemeinden im Jahr 2008 und in den Ländern im Jahr 2009 als im Beamtenbereich im Jahr 2009 kommt es ersichtlich zu keiner Überschreitung der Fünf-Prozent-Grenze.
446II. zu A. I. 2. (Vergleich Besoldung/Nominallohnindex)
447Es besteht keine (negative) Differenz in Höhe von mindestens fünf Prozent zwischen der Entwicklung des Nominallohnindex und der Besoldungsanpassung. Dies gilt sowohl für das Besoldungsjahr 2013 (1.) als auch für das Besoldungsjahr 2014 (2.).
4481. Beurteilung für das Besoldungsjahr 2013
449Betreffend die Besoldung im Jahr 2013 lag die Entwicklung der Besoldung nicht unter, sondern um mindestens 0,28 % (Zeitraum 1999 bis 2013, hierzu a)) bzw. um 2,58 % (Vergleichszeitraum 1994 - 2008, hierzu b)) über der Entwicklung des Nominallohnindex.
450a) 1999 bis 2013
451Ausgehend vom Basisjahr 1998 (= 100) stieg der Nominallohnindex von 1999 bis 2013 auf 119,26.
452Der Nominallohnindex entwickelte sich, wie die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichen Werte ausweisen, in Nordrhein-Westfalen wie folgt:
453- 1998 (= 100)
454- 1999: 0,7; Index: 100,7
455- 2000: 0,5; Index: 101,20 (100,7 + 100,7 x 0,5 %)
456- 2001: 1,2; Index: 102,41 (101,20 + 101,20 x 1,2 %)
457- 2002: 1,5; Index: 103,95 (102,41 + 102,41 x 1,5 %)
458- 2003: 0,8; Index: 104,78 (103,95 + 103,95 x 0,8 %)
459- 2004: 0,5; Index: 105,30 (104,78 + 104,78 x 0,5 %)
460- 2005: 0,4; Index: 105,72 (105,30 + 105,30 x 0,4 %)
461- 2006: -0,1; Index:105,61 (105,72 - 105,72 x 0,1 %)
462- 2007: 1,0; Index: 106,67 (105,61 + 105,61 x 1,0 %)
463- 2008: 2,4 (2,3); Index: 109,23 (106,67 + 106,67 x 2,4 %)
464- 2009: 0,6 (0,4); Index: 109,88 (109,23 + 109,23 x 0,6 %)
465- 2010: 2,6 (2,7); Index: 112,74 (109,88 + 109,88 x 2,6 %)
466- 2011: 3,1 (3,2); Index: 116,23 (112,74 + 112,74 x 3,1 %)
467- 2012: 2,0 (2,0); Index: 118,55 (116,23 + 116,23 x 2,0 %)
468- 2013: 0,6 (0,4); Index: 119,26 (118,55 + 118,55 x 0,6 %)
469Vgl. Verdienste und Arbeitskosten: Reallohnindex und Nominallohnindex, 3. Quartal 2015, S. 30 unter www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/VerdiensteArbeitskosten/ReallohnNetto/ReallohnindexPDF_5623209.pdf?__blob=publicationFile (abgerufen am 25. Januar 2016).
470Die als Klammerzusätze betreffend die Jahre 2008 bis 2013 zugefügten Zahlen beruhen auf den vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW), dem statistischen Landesamt für Nordrhein-Westfalen, ausgewiesenen Werten.
471Vgl. IT NRW, Vierteljährliche Verdiensterhebung in NRW (Stand Dezember 2015), http://www.it.nrw.de/statistik/r/daten/eckdaten/r523quartalsergebnisse.html (abgerufen am 25. Januar 2016).
472Auch deren Berücksichtigung führt ersichtlich zu keiner dem Kläger günstigeren Bewertung.
473Das Gericht hat mit Blick auf die ihm obliegende Amtsermittlungspflicht keinen Anlass, in eine vertieftere Sachprüfung zur Herleitung des Nominallohnindex einzutreten. Der Kläger hat hierfür nichts vorgetragen; auch die Kammer sieht keine Anhaltspunkte, die Richtigkeit dieser Angaben, die auch das LBV NRW seiner Berechnung zugrunde gelegt hat (119,29), einer (noch weitergehenden) Überprüfung zu unterziehen.
474Vgl. auch das Ergebnis des VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. September 2015 - 1 K 5754/13 -, juris, Rn. 141: Entwicklung des Nominallohnindex von 1999 bis 2013: 119,32.
475Die Differenz zwischen der Entwicklung des Nominallohnindex (x) und der Besoldungsentwicklung (y) wird in Relation zur Besoldungsentwicklung mit der Formel ((100 + x) - (100 + y)) / (100 + y) x 100 dargestellt.
476Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 144.
477Im Vergleich zum Nominallohnindex ergibt sich folgende Berechnung: ((119,26 – 119,6) / 119,6) x 100 = -0,28 %. Hierbei wurde zugunsten des Klägers die Besoldungsentwicklung ohne die Erhöhung der Sockelbeträge zugrunde gelegt. Unter Anlegung der Besoldungsentwicklung unter Einbeziehung der Sockelbeträge ergibt sich ein Wert von -1,13 %.
478b) 1994 bis 2008
479Auf der Grundlage dieses Wertes besteht bereits kein Anlass, auf den überlappenden Zeitraum von 1994 bis 2008 näher einzugehen. Unabhängig hiervon ergibt sich unter Zugrundelegung der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Werte zur Entwicklung des Nominallohnindex,
480vgl. Verdienste und Arbeitskosten: Reallohnindex und Nominallohnindex, 3. Quartal 2015, S. 30 unter www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/VerdiensteArbeitskosten/ReallohnNetto/ReallohnindexPDF_5623209.pdf?__blob=publicationFile (abgerufen am 25. Januar 2016),
481folgendes Ergebnis.
4821993 (= 100)
483- 1994:1,4; Index: 101,4
484- 1995: 2,8; Index: 104,24 (101,40 + 101,40 x 2,8 %)
485- 1996: 1,0; Index: 105,28 (104,24 + 104,24 x 1,0 %)
486- 1997: -0,2; Index: 105,07 (105,28 - 105,28 x 0,2 %)
487- 1998: 0,0; Index: 105,07
488- 1999: 0,7; Index: 105,81 (105,07 + 105,07 x 0,7 %)
489- 2000: 0,5; Index: 106,34 (105,81 + 105,81 x 0,5 %)
490- 2001: 1,2; Index: 107,62 (106,34 + 106,34 x 1,2 %)
491- 2002: 1,5; Index: 109,23 (107,62 + 107,62 x 1,5 %)
492- 2003: 0,8; Index: 110,10 (109,23 + 109,23 x 0,8 %)
493- 2004: 0,5; Index: 110,65 (110,10 + 110,10 x 0,5 %)
494- 2005: 0,4; Index: 111,09 (110,65 + 110,65 x 0,4 %)
495- 2006: -0,1; Index:110,98 (111,09 - 111,09 x 0,1 %)
496- 2007: 1,0; Index: 112,09 (110,98 + 110,98 x 1,0 %)
497- 2008: 2,4 (2,3); Index: 114,78 (112,09 + 112,09 x 2,4 %)
498Auch hier sieht das Gericht aus den oben genannten Gründen keinen Anlass, in eine Überprüfung der zur Verfügung stehenden Werte einzutreten.
499Vgl. auch das Ergebnis des VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. September 2015 - 1 K 5754/13 -, juris, Rn. 141: Entwicklung des Nominallohnindex von 1994 bis 2008 auf 114,82.
500Im Vergleich zum Nominallohnindex ergibt sich folgende Berechnung: ((114,78 – 117,82) / 117,82) x 100 = -2,58 %.
5012. Beurteilung für das Besoldungsjahr 2014
502Betreffend die Besoldung im Jahr 2014 lag die Entwicklung der Besoldung höchstens 2,83 % unter (Zeitraum 2000 bis 2014, hierzu a)) bzw. um 4,32 % (Vergleichszeitraum 1995 - 2009, hierzu b)) über der Entwicklung des Nominallohnindex.
503a) 2000 bis 2014
504Ausgehend vom Basisjahr 1999 (= 100) stieg der Nominallohnindex von 2000 bis 2014 auf 121,31.
505Der Nominallohnindex entwickelte sich, wie die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichen Werte ausweisen, in Nordrhein-Westfalen wie folgt:
506- 1999 (= 100)
507- 2000: 0,5; Index: 100,50
508- 2001: 1,2; Index: 101,71 (100,50 + 100,50 x 1,2 %)
509- 2002: 1,5; Index: 103,24 (101,71 + 101,71 x 1,5 %)
510- 2003: 0,8; Index: 104,07 (103,24 + 103,24 x 0,8 %)
511- 2004: 0,5; Index: 104,59 (104,07 + 104,07 x 0,5 %)
512- 2005: 0,4; Index: 105,01 (104,59 + 104,59 x 0,4 %)
513- 2006: -0,1; Index:104,90 (105,01 - 105,01 x 0,1 %)
514- 2007: 1,0; Index: 105,95 (104,90 + 104,90 x 1,0 %)
515- 2008: 2,4 (2,3); Index: 108,49 (105,95 + 105,95 x 2,4 %)
516- 2009: 0,6 (0,4); Index: 109,14 (108,49 + 108,49 x 0,6 %)
517- 2010: 2,6 (2,7); Index: 111,98 (109,14 + 109,14 x 2,6 %)
518- 2011: 3,1 (3,2); Index: 115,45 (111,98 + 111,98 x 3,1 %)
519- 2012: 2,0 (2,0); Index: 117,76 (115,45 + 115,45 x 2,0 %)
520- 2013: 0,6 (0,4); Index: 118,47 (117,76 + 117,76 x 0,6 %)
521- 2014: 2,4 (2,3); Index: 121,31 (118,47 + 118,47 x 2,4 %)
522Vgl. Verdienste und Arbeitskosten: Reallohnindex und Nominallohnindex, 3. Quartal 2015, S. 30 unter www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/VerdiensteArbeitskosten/ReallohnNetto/ReallohnindexPDF_5623209.pdf?__blob=publicationFile (abgerufen am 25. Januar 2016).
523Das LBV NRW hat einen Wert von 121,19 ermittelt. Insgesamt sieht auch hier das Gericht aus den oben genannten Gründen keinen Anlass, in eine Überprüfung der zur Verfügung stehenden Werte einzutreten.
524Vgl. auch das Ergebnis des VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. September 2015 - 1 K 5754/13 -, juris, Rn. 141: Entwicklung des Nominallohnindex von 2000 bis 2014: 121,30.
525Im Vergleich zum Nominallohnindex ergibt sich folgende Berechnung: ((121,31 – 117,97) / 117,97) x 100 = 2,83 %. Hierbei wurde zugunsten des Klägers die Besoldungsentwicklung ohne die Erhöhung der Sockelbeträge zugrunde gelegt. Unter Anlegung der Besoldungsentwicklung unter Einbeziehung der Sockelbeträge ergibt sich ein Wert von 1,32 %.
526b) 1995 bis 2009
527Auf der Grundlage dieses Wertes besteht kein Anlass, auf den überlappenden Zeitraum von 1995 bis 2009 näher einzugehen. Unabhängig hiervon ergibt sich unter Zugrundelegung der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Werte zur Entwicklung des Nominallohnindex,
528vgl. Verdienste und Arbeitskosten: Reallohnindex und Nominallohnindex, 3. Quartal 2015, S. 30 unter www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/VerdiensteArbeitskosten/ReallohnNetto/ReallohnindexPDF_5623209.pdf?__blob=publicationFile (abgerufen am 25. Januar 2016),
529folgendes Ergebnis.
5301994 (= 100)
531- 1995: 2,8; Index: 102,8
532- 1996: 1,0; Index: 103,83 (102,8 + 102,8 x 1,0 %)
533- 1997: -0,2; Index: 103,62 (103,83 - 103,83 x 0,2 %)
534- 1998: 0,0; Index: 103,62
535- 1999: 0,7; Index: 104,35 (103,62 + 103,62 x 0,7 %)
536- 2000: 0,5; Index: 104,87 (104,35 + 104,35 x 0,5 %)
537- 2001: 1,2; Index: 106,13 (104,87 + 104,87 x 1,2 %)
538- 2002: 1,5; Index: 107,72 (106,13 + 106,13 x 1,5 %)
539- 2003: 0,8; Index: 108,58 (107,72 + 107,72 x 0,8 %)
540- 2004: 0,5; Index: 109,12 (108,58 + 108,58 x 0,5 %)
541- 2005: 0,4; Index: 109,56 (109,12 + 109,12 x 0,4 %)
542- 2006: -0,1; Index:109,45 (109,56 - 109,56 x 0,1 %)
543- 2007: 1,0; Index: 110,54 (109,45 + 109,45 x 1,0 %)
544- 2008: 2,4 (2,3); Index: 113,19 (110,54 + 110,54 x 2,4 %)
545- 2009: 0,6 (0,4); Index: 113,87 (113,19 + 113,19 x 0,6 %)
546Auch hier sieht das Gericht aus den oben genannten Gründen keinen Anlass, in eine Überprüfung der zur Verfügung stehenden Werte einzutreten.
547Vgl. auch das Ergebnis des VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. September 2015 - 1 K 5754/13 -, juris, Rn. 141: Entwicklung des Nominallohnindex von 1995 bis 2009: 113,95.
548Im Vergleich zum Nominallohnindex ergibt sich folgende Berechnung: ((113,87 – 119,01) / 119,01) x 100 = -4,32 %.
549III. zu A. I. 3. (Vergleich Besoldung/Verbraucherpreisindex)
550Es besteht eine Differenz in Höhe von mindestens fünf Prozent zwischen der Entwicklung des Verbraucherpreisindex und der Besoldungsanpassung. Dies gilt sowohl für das Besoldungsjahr 2013 (1.) als auch für das Besoldungsjahr 2014 (2.).
5511. Beurteilung für das Besoldungsjahr 2013
552Betreffend die Besoldung im Jahr 2013 lag die Entwicklung der Besoldung ohne Berücksichtigung von Sockelbetragserhöhungen um 5,03 %, mit deren Berücksichtigung um 4,15 % (Zeitraum 1999 bis 2013, hierzu a)) unter der Entwicklung des Verbraucherpreisindex. Im Vergleichszeitraum 1994 – 2008 (hierzu b)) lag sie 8,53 % darunter.
553a) 1999 bis 2013
554Ausgehend vom Basisjahr 1998 (= 100) stieg der Verbraucherpreisindex von 1999 bis 2013 auf 125,62.
555Der Verbraucherpreisindex entwickelte sich, wie die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichen Werte für das Bundesgebiet bzw. ab 2012 für das Land Nordrhein-Westfalen ausweisen, wie folgt:
556- 1998 (= 100)
557- 1999: 0,6 (0,7); Index: 100,7
558- 2000: 1,4 (1,5); Index: 102,21 (100,7 + 100,7 x 1,5 %)
559- 2001: 2,0 (2,1); Index: 104,36 (102,21 + 102,21 x 2,1 %)
560- 2002: 1,4 (1,3); Index: 105,72 (104,36 + 104,36 x 1,3 %)
561- 2003: 1,1 (1,1); Index: 106,88 (105,72 + 105,72 x 1,1 %)
562- 2004: 1,6 (1,6); Index: 108,59 (106,88 + 106,88 x 1,6 %)
563- 2005: 1,6 (1,8); Index: 110,54 (108,59 + 108,59 x 1,8 %)
564- 2006: 1,5 (1,3); Index: 111,98 (110,54 + 110,54 x 1,3 %)
565- 2007: 2,3 (2,2); Index: 114,44 (111,98 + 111,98 x 2,2 %)
566- 2008: 2,6 (2,4); Index: 117,19 (114,44 + 114,44 x 2,4 %)
567- 2009: 0,3 (0,3); Index: 117,54 (117,19 + 117,19 x 0,3 %)
568- 2010: 1,1 (1,0); Index: 118,72 (117,54 + 117,54 x 1,0 %)
569- 2011: 2,1 (2,2); Index: 121,33 (118,72 + 118,72 x 2,2 %)
570- 2012: 1,9; Index: 123,64 (121,33 + 121,33 x 1,9 %)
571- 2013: 1,6; Index: 125,62 (123,64 + 123,64 x 1,6 %)
572Vgl. Verdienste und Arbeitskosten: Reallohnindex und Nominallohnindex, 3. Quartal 2015, S. 5 unter www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/VerdiensteArbeitskosten/ReallohnNetto/ReallohnindexPDF_5623209.pdf?__blob=publicationFile (abgerufen am 25. Januar 2016); sowie Preise, Dezember 2015, S. 88, https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/Preise/Verbraucherpreise/VerbraucherpreiseMPDF/VerbraucherpreiseM2170700151124.pdf?__blob=publicationFile (abgerufen am 25. Januar 2016).
573Die als Klammerzusätze zugefügten Zahlen beruhen auf den von IT NRW ausgewiesenen, das Land Nordrhein-Westfalen betreffenden Werten,
574vgl. IT NRW, Vierteljährliche Verdiensterhebung in NRW (Stand Dezember 2015), http://www.it.nrw.de/statistik/r/daten/eckdaten/r523quartalsergebnisse.html (abgerufen am 25. Januar 2016);
575bzw. den entsprechend zurückgerechneten Werten für das Land Nordrhein-Westfalen,
576vgl. Verbraucherpreisindex für NRW, http://www.it.nrw.de/statistik/q/daten/eckdaten/r323preisindex_aph.html (abgerufen am 25. Januar 2016);
577diese Werte legt die Kammer der Ermittlung der Indexentwicklung zugrunde.
578Das Gericht hat mit Blick auf die ihm obliegende Amtsermittlungspflicht keinen Anlass, in eine vertieftere Sachprüfung zur Herleitung des Verbraucherpreisindex einzutreten. Der Kläger hat hierfür nichts vorgetragen; auch die Kammer sieht keine Anhaltspunkte, die Richtigkeit dieser Angaben, die auch das LBV NRW seiner Berechnung zugrunde gelegt hat (125,49), einer (noch weitergehenden) Überprüfung zu unterziehen.
579Vgl. auch das Ergebnis des VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. September 2015 - 1 K 5754/13 -, juris, Rn. 141: Entwicklung des Verbraucherpreisindex von 1999 bis 2013: 125,50.
580Die Differenz zwischen der Entwicklung des Verbraucherpreisindex (x) und der Besoldungsentwicklung (y) wird in Relation zur Besoldungsentwicklung mit der Formel ((100 + x) - (100 + y)) / (100 + y) x 100 dargestellt.
581Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 144.
582Im Vergleich zum Verbraucherpreisindex ergibt sich folgende Berechnung: ((125,62 – 119,6) / 119,6) x 100 = 5,03 %. Hierbei wurde zugunsten des Klägers die Besoldungsentwicklung ohne die Erhöhung der Sockelbeträge zugrunde gelegt. Unter Anlegung der Besoldungsentwicklung unter Einbeziehung der Sockelbeträge ergibt sich ein Wert von 4,15 %.
583b) 1994 bis 2008
584Ausgehend vom Basisjahr 1993 (= 100) stieg der Verbraucherpreisindex von 1994 bis 2008 auf 127,87.
585Der Verbraucherpreisindex entwickelte sich, wie die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichen Werte für das Bundesgebiet ausweisen (Nachweise wie oben), wie folgt:
586- 1993 (= 100)
587- 1994: 2,6 (2,6); Index: 102,6
588- 1995: 1,8 (1,9); Index: 104,55 (102,6 + 102,6 x 1,9 %)
589- 1996: 1,4 (1,4); Index: 106,01 (104,55 + 104,55 x 1,4 %)
590- 1997: 2,0 (2,1); Index: 108,24 (106,01 + 106,01 x 2,1 %)
591- 1998: 1,0 (0,8); Index: 109,11 (108,24 + 108,24 x 0,8 %)
592- 1999: 0,6 (0,7); Index: 109,87 (109,11 + 109,11 x 0,7 %)
593- 2000: 1,4 (1,5); Index: 111,52 (109,87 + 109,87 x 1,5 %)
594- 2001: 2,0 (2,1); Index: 113,86 (111,52 + 111,52 x 2,1 %)
595- 2002: 1,4 (1,3); Index: 115,34 (113,86 + 113,86 x 1,3 %)
596- 2003: 1,1 (1,1); Index: 116,61 (115,34 + 115,34 x 1,1 %)
597- 2004: 1,6 (1,6); Index: 118,48 (116,61 + 116,61 x 1,6 %)
598- 2005: 1,6 (1,8); Index: 120,61 (118,48 + 118,48 x 1,8 %)
599- 2006: 1,5 (1,3); Index: 122,18 (120,61 + 120,61 x 1,3 %)
600- 2007: 2,3 (2,2); Index: 124,87 (122,18 + 122,18 x 2,2 %)
601- 2008: 2,6 (2,4); Index: 127,87 (124,87 + 124,87 x 2,4 %)
602Die als Klammerzusätze zugefügten Zahlen beruhen auf den von IT NRW ausgewiesenen, das Land Nordrhein-Westfalen betreffenden Werten, bzw. den entsprechend zurückgerechneten Werten für das Land Nordrhein-Westfalen (Nachweise jeweils wie oben); diese Werte legt die Kammer der Ermittlung der Indexentwicklung zugrunde.
603Das Gericht hat mit Blick auf die ihm obliegende Amtsermittlungspflicht keinen Anlass, in eine vertieftere Sachprüfung zur Herleitung des Verbraucherpreisindex einzutreten. Der Kläger hat hierfür nichts vorgetragen; auch die Kammer sieht keine Anhaltspunkte, die Richtigkeit dieser Angaben einer (noch weitergehenden) Überprüfung zu unterziehen.
604Vgl. auch das Ergebnis des VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. September 2015 - 1 K 5754/13 -, juris, Rn. 141: Entwicklung des Verbraucherpreisindex von 1994 bis 2008: 127,68.
605Im Vergleich zum Verbraucherpreisindex ergibt sich folgende Berechnung: ((127,87 – 117,82) / 117,82) x 100 = 8,53 %.
6062. Beurteilung für das Besoldungsjahr 2014
607Betreffend die Besoldung im Jahr 2014 lag die Entwicklung der Besoldung 5,33 % bzw. 6,90 % (Zeitraum 2000 bis 2014, hierzu a)) unter der Entwicklung des Verbraucherpreisindex. Im Vergleichszeitraum 1995 – 2009 (hierzu b)) lag sie 5,02 % darunter.
608a) 2000 bis 2014
609Ausgehend vom Basisjahr 1999 (= 100) stieg der Verbraucherpreisindex von 2000 bis 2014 auf 126,11.
610Der Verbraucherpreisindex entwickelte sich, wie die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichen Werte für das Bundesgebiet bzw. ab 2012 für das Land Nordrhein-Westfalen ausweisen (Nachweise wie oben), wie folgt:
611- 1999 = 100
612- 2000: 1,4 (1,5); Index: 101,5
613- 2001: 2,0 (2,1); Index: 103,63 (101,5 + 101,5 x 2,1 %)
614- 2002: 1,4 (1,3); Index: 104,98 (103,63 + 103,63 x 1,3 %)
615- 2003: 1,1 (1,1); Index: 106,13 (104,98 + 104,98 x 1,1 %)
616- 2004: 1,6 (1,6); Index: 107,83 (106,13 + 106,13 x 1,6 %)
617- 2005: 1,6 (1,8); Index: 109,77 (107,83 + 107,83 x 1,8 %)
618- 2006: 1,5 (1,3); Index: 111,20 (109,77 + 109,77 x 1,3 %)
619- 2007: 2,3 (2,2); Index: 113,65 (111,20 + 111,20 x 2,2 %)
620- 2008: 2,6 (2,4); Index: 116,38 (113,65 + 113,65 x 2,4 %)
621- 2009: 0,3 (0,3); Index: 116,73 (116,38 + 116,38 x 0,3 %)
622- 2010: 1,1 (1,0); Index: 117,90 (116,73 + 116,73 x 1,0 %)
623- 2011: 2,1 (2,2); Index: 120,49 (117,90 + 117,90 x 2,2 %)
624- 2012: 1,9; Index: 122,78 (120,49 + 120,49 x 1,9 %)
625- 2013: 1,6; Index: 124,74 (122,78 + 122,78 x 1,6 %)
626- 2014: 1,1; Index: 126,11 (124,74 + 124,74 x 1,1 %)
627Die als Klammerzusätze zugefügten Zahlen beruhen auf den von IT NRW ausgewiesenen, das Land Nordrhein-Westfalen betreffenden Werten, bzw. den entsprechend zurückgerechneten Werten für das Land Nordrhein-Westfalen (Nachweise jeweils wie oben); diese Werte legt die Kammer der Ermittlung der Indexentwicklung zugrunde.
628Das Gericht hat mit Blick auf die ihm obliegende Amtsermittlungspflicht keinen Anlass, in eine vertieftere Sachprüfung zur Herleitung des Verbraucherpreisindex einzutreten. Der Kläger hat hierfür nichts vorgetragen; auch die Kammer sieht keine Anhaltspunkte, die Richtigkeit dieser Angaben, die auch das LBV NRW seiner Berechnung zugrunde gelegt hat (125,98), einer (noch weitergehenden) Überprüfung zu unterziehen.
629Vgl. auch das Ergebnis des VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. September 2015 - 1 K 5754/13 -, juris, Rn. 141: Entwicklung des Verbraucherpreisindex von 2000 bis 2014: 126,03.
630Im Vergleich zum Verbraucherpreisindex ergibt sich unter Berücksichtigung der Besoldungsentwicklung mit Erhöhung der Sockelbeträge folgende Berechnung: ((126,11 – 119,73) / 119,73) x 100 = 5,33 %. Ohne Erhöhung der Sockelbeträge liegt die Differenz bei 6,90 % ((126,11 - 117,97) / 117,97) x 100).
631b) 1995 bis 2009
632Ausgehend vom Basisjahr 1994 (= 100) stieg der Verbraucherpreisindex von 1995 bis 2009 auf 124,99.
633Der Verbraucherpreisindex entwickelte sich, wie die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichen Werte für das Bundesgebiet ausweisen (Nachweise wie oben), wie folgt:
634- 1994 = 100
635- 1995: 1,8 (1,9); Index: 101,9
636- 1996: 1,4 (1,4); Index: 103,33 (101,9 + 101,9 x 1,4 %)
637- 1997: 2,0 (2,1); Index: 105,50 (103,33 + 103,33 x 2,1 %)
638- 1998: 1,0 (0,8); Index: 106,34 (105,50 + 105,50 x 0,8 %)
639- 1999: 0,6 (0,7); Index: 107,08 (106,34 + 106,34 x 0,7 %)
640- 2000: 1,4 (1,5); Index: 108,69 (107,08 + 107,08 x 1,5 %)
641- 2001: 2,0 (2,1); Index: 110,97 (108,69 + 108,69 x 2,1 %)
642- 2002: 1,4 (1,3); Index: 112,41 (110,97 + 110,97 x 1,3 %)
643- 2003: 1,1 (1,1); Index: 113,65 (112,41 + 112,41 x 1,1 %)
644- 2004: 1,6 (1,6); Index: 115,47 (113,65 + 113,65 x 1,6 %)
645- 2005: 1,6 (1,8); Index: 117,55 (115,47 + 115,47 x 1,8 %)
646- 2006: 1,5 (1,3); Index: 119,08 (117,55 + 117,55 x 1,3 %)
647- 2007: 2,3 (2,2); Index: 121,70 (119,08 + 119,08 x 2,2 %)
648- 2008: 2,6 (2,4); Index: 124,62 (121,70 + 121,70 x 2,4 %)
649- 2009: 0,3 (0,3); Index: 124,99 (124,62 + 124,62 x 0,3 %)
650Die als Klammerzusätze zugefügten Zahlen beruhen auf den von IT NRW ausgewiesenen, das Land Nordrhein-Westfalen betreffenden Werten, bzw. den entsprechend zurückgerechneten Werten für das Land Nordrhein-Westfalen (Nachweise jeweils wie oben); diese Werte legt die Kammer der Ermittlung der Indexentwicklung zugrunde.
651Das Gericht hat mit Blick auf die ihm obliegende Amtsermittlungspflicht keinen Anlass, in eine vertieftere Sachprüfung zur Herleitung des Verbraucherpreisindex einzutreten. Der Kläger hat hierfür nichts vorgetragen; auch die Kammer sieht keine Anhaltspunkte, die Richtigkeit dieser Angaben einer (noch weitergehenden) Überprüfung zu unterziehen.
652Vgl. auch das Ergebnis des VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. September 2015 - 1 K 5754/13 -, juris, Rn. 141: Entwicklung des Verbraucherpreisindex von 1995 bis 2009: 124,84.
653Im Vergleich zum Verbraucherpreisindex ergibt sich unter Berücksichtigung der Besoldungsentwicklung mit Erhöhung der Sockelbeträge folgende Berechnung: ((124,99 – 119,01) / 119,01) x 100 = 5,02 %.
654IV. zu A. I. 5. (Entwicklung der Bezüge im Bund und in den Ländern)
655Selbst wenn zugrunde gelegt wird, dass bezüglich der Besoldungsjahre 2013 und 2014 jeweils der dritte Parameter erfüllt ist, fehlt es an den weiteren zwei notwendigen Parametern, um ein – weiter zu bestärkendes oder zu widerlegendes - Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation zu erhalten. Denn jedenfalls ist das Kriterium der relativ gleichmäßigen Entwicklung der Bezüge im Bund und in den Ländern in den streitgegenständlichen Jahren 2013 und 2014 gewahrt. Eine erhebliche Gehaltsdifferenz (mehr als 10 %) im Vergleich zum Durchschnitt der Bruttobezüge einschließlich Sonderzahlungen im Bund und in den Ländern besteht nicht.
656Nach der vom LBV NRW vorgelegten Aufstellung (Bl. 95 Gerichtsakte),
657vgl. auch die Aufstellung des Deutschen Richterbundes unter http://www.richterbesoldung.de/cms/fileadmin/docs/Besoldung_Vergleich_Jahreseinkommen_2010_2013_Balkendiagramm.pdf,
658liegt das Verhältnis der R 2-Besoldung mit Blick auf den Bund (3,98 % für 2013 und 5,54 % für 2014) und die Länder (0,15 % für 2014) zwar teilweise im negativen Bereich, reicht an die vom Bundesverfassungsgericht als kritisch angesehene Grenze von 10 % jedoch deutlich nicht heran.
659Die Ergebnisrichtigkeit der vom LBV NRW vorgelegten Durchschnittsberechnung für die hier zu entscheidende Frage – Überschreiten der 10 %-Grenze - bestätigt sich mit Blick auf das höchste in Bund und Ländern erzielte Jahreseinkommen eines Richters der Besoldungsgruppe R 2 von 80.145,34 Euro (6.335,60 Euro x 12 + 6.335,60 Euro x 0,65) im Jahr 2013 und 82.509,63 Euro (6.522,50 Euro x 12 + 6.522,50 Euro x 0,65) im Jahr 2014 im Freistaat Bayern (Besoldungstabellen unter: www.lff.bayern.de/bezuege/besoldung/index.aspx; zur Sonderzahlung: Art. 83 Abs. 2 Nr. 1, 2. Hs. BayBesG) im Vergleich zum Einkommen des Klägers von 76.926,41 Euro (6.254,18 Euro x 12 + 0,3 x 6.254,18 Euro) im Jahr 2013 bzw. 78.418,40 Euro (6.375,48 Euro x 12 + 0,3 x 6.375,48 Euro) im Jahr 2014, das lediglich 4,02 bzw. 4,96 % hierunter liegt. Die Besoldung nach der Besoldungsgruppe R 2 im Bund lag 2013 bei 80.117,28 Euro (12 x 6.676,44 Euro, Sonderzahlungen im Grundgehalt integriert) und 2014 bei 82.360,56 Euro (12 x 6.863,38 Euro).
660V. Schlussbetrachtung
661Nach dem Vorstehenden besteht nicht die Vermutung der einer angemessenen Beteiligung an der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des Lebensstandards nicht genügenden und damit verfassungswidrigen Unteralimentation, da nicht drei der oben genannten fünf Parameter erfüllt sind (1.). Einer weiteren Abwägung bedarf es nicht (2.). Auch im Übrigen ist die Kammer nicht von der Verfassungswidrigkeit der dem Kläger gewährten Alimentation überzeugt (3.).
6621. Auf die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob der (vierte) Parameter des systeminternen Besoldungsvergleichs deswegen erfüllt ist, weil die Besoldung der unteren Besoldungsgruppen keinen hinreichenden Abstand zum Grundsicherungsniveau wahrt, kommt es nicht mehr in entscheidungserheblicher Weise an. Der vom Bundesverfassungsgericht geforderte Mindestabstand der Nettoalimentation zum Grundsicherungsniveau steht im Zusammenhang der mit dem vierten Parameter aufgeworfenen Frage, ob ein ausreichender Abstand der Bruttogehälter höherer Besoldungsgruppen zu den Tabellenwerten unterer Besoldungsgruppen gewahrt ist.
663Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. -, juris, Rn. 93 ff.
664Hierbei kann offen bleiben, ob sich diese Aussage überhaupt auf die Richterbesoldung beziehen lässt, nachdem das Bundesverfassungsgericht in dem diesbezüglich nur ein halbes Jahr zuvor ergangenem Urteil zur R-Besoldung in Nordrhein-Westfalen diese Erwägung überhaupt nicht angestellt hatte,
665vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris,
666und in seiner unmittelbar hieran anknüpfenden Entscheidung von dem dreistufigen Prüfungsaufbau und seinen fünf Parametern in der ersten Prüfungsstufe nicht ausdrücklich abgerückt ist.
667Denn jedenfalls handelt es sich bei diesen Aussagen zur Frage des Mindestabstands höherer Besoldungsgruppen zu den Tabellenwerten unterer Besoldungsgruppen um lediglich „in den Blick“ zu nehmende Erwägungen, die schon angesichts ihrer systematischen Stellung im Prüfungsaufbau der verfassungsgerichtlichen Entscheidung Bestandteile des vierten Parameters der ersten Prüfungsstufe sind, und bezogen auf eine höhere Besoldungsgruppe keine eigenständige Prüfungsstufe, die im Falle ihres Vorliegens bereits für sich die Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieser Alimentation begründen würde. Bei der Überprüfung einer konkreten Besoldungshöhe, die für sich genommen die 115 %-Grenze zum Grundsicherungsniveau evident überschreitet, handelt es sich weiterhin um ein wertendes Kriterium der ersten Prüfungsstufe, das im Ergebnis erst dann Relevanz erlangt, wenn zwei weitere Kriterien erfüllt sind. Anders wäre nur dann zu entscheiden, wenn die konkret zur Überprüfung gestellte Alimentation einer unteren Besoldungsgruppe diese Grenze unterschreitet; dann handelte es sich ersichtlich um ein absolutes Kriterium, dessen Vorliegen allein für sich bereits den Schluss auf die Verfassungswidrigkeit der Alimentation erlaubt, ohne dass es des Vorliegens weiterer Kriterien bedürfte.
6682. Eine weitere Abwägung ist im konkreten Fall, in welchem drei Parameter der ersten Prüfungsstufe nicht erfüllt sind, nicht anzustellen. Die Vermutung der verfassungswidrigen Unteralimentation kann nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zwar im Rahmen einer Gesamtabwägung durch Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien widerlegt oder erhärtet werden. Zu diesen weiteren Kriterien zählen - wie oben ausgeführt - neben dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber, die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Richters, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung, sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung. Besteht die Vermutung allerdings bereits mangels erfüllter drei Parameter nicht, erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Kriterien.
6693. Unabhängig von den Ausführungen unter 1. und 2. ist die Kammer auch im Übrigen gemessen am Maßstab des Art. 33 Abs. 5 GG nicht von der Verfassungswidrigkeit der einem Richter der Besoldungsgruppe R 2 in der Person des Klägers in den Jahren 2013 und 2014 gewährten Besoldung überzeugt. Dies gilt insbesondere mit Blick auf das im Zusammenhang mit dem vierten Parameter der ersten Prüfungsstufe aufgeworfene Prüfprogamm der Wahrung eines ausreichenden Abstands der Bruttogehälter höherer Besoldungsgruppen zu den Tabellenwerten unterer Besoldungsgruppen unter Beachtung des qualitativen Unterschieds zwischen der Grundsicherung für Arbeitssuchende und dem einem erwerbstätigen Beamten geschuldeten (Netto)Unterhalt,
670vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. -, juris, Rn. 93 f.,
671selbst wenn dieses ungeachtet der Ausführungen unter 1. als ein absolutes Kriterium verstanden würde. Mit Blick auf die hier in Rede stehende Besoldung eines Richters der Besoldungsgruppe R 2 (Stufe 12) ist ein Abstand von mindestens 115 % vom Grundsicherungsniveau evident überschritten. Doch selbst wenn für einzelne Beamte unterer Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen im Land Nordrhein-Westfalen (je nach den konkreten Kosten für die Unterkunft, Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern etc.) diese Grenze unterschritten sein sollte, begründet dies nicht die Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der dem Kläger gewährten Alimentation in der Endstufe der höheren Besoldungsgruppe R 2.
672Das Bundesverfassungsgericht hat darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum hat, wie bei der Festsetzung der Bezüge den Anforderungen des Gebotes eines Mindestabstandes zum Grundsicherungsniveau Rechnung zu tragen ist. Dies kann etwa durch eine Anhebung des Bemessungssatzes der Beihilfe auf 100 v. H. der entstandenen Aufwendungen, eine Anhebung des Eingangsgehaltes einer Besoldungsstufe verbunden mit einer geringeren prozentualen Steigerung in den Erfahrungsstufen, eine Anhebung des Familienzuschlags in den unteren Besoldungsgruppen oder durch sonstige geeignete Maßnahmen unter Berücksichtigung der sich in diesem Fall für höhere Besoldungsgruppen möglicherweise aufgrund des Abstandsgebotes ergebenden Konsequenzen geschehen.
673Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. -, juris, Rn. 94.
674Etwaige aktuell verfassungswidrige Gehälter betreffend (einzelne) Beamte unterer Besoldungsgruppen haben hiernach nicht zwingend eine Verletzung des Abstandsgebotes für die Besoldungsgruppe R 2 zur Folge. Dies verdeutlicht sich über die naheliegende, auch vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigte Lösungsmöglichkeit, das Eingangsgehalt in den unteren Besoldungsgruppen unter Verringerung der Steigerung in den Erfahrungsstufen anzuheben. Ebenso ist es möglich, niedrigere Besoldungsgruppen - wie bereits mit A 1 geschehen - oder untere Erfahrungsstufen vollständig wegfallen zu lassen (vgl. aktuell z. B.: Beginn der A-12-Besoldung mit Erfahrungsstufe 4, A-11-Besoldung mit Erfahrungsstufe 3). Es ist hiernach völlig offen, ob der Gesetzgeber etwaigen Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung in unteren Besoldungsgruppen in einer Weise Rechnung trägt, die überhaupt geeignet ist, Auswirkungen gerade mit Blick auf das Abstandsgebot betreffend höhere Besoldungsgruppen zu zeitigen. Hinzu kommt, dass die Annahme der Verfassungswidrigkeit der Alimentation unterer Besoldungsgruppen entscheidend mit von den konkreten Lebensumständen einzelner betroffener Beamter (z. B. in Ballungsräumen mit hohen Wohnkosten) abhängt; hieraus lässt sich nicht mit Blick auf die Besoldungsgruppe R 2 auf der Grundlage einer allein hypothetischen Betrachtung der allgemeingültige Schluss ziehen, dass das Abstandsgebot verletzt wäre.
675Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
676Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. Insbesondere hat die Rechtssache seit der höchstrichterlichen Klärung der entscheidungserheblichen Parameter keine grundsätzliche Bedeutung mehr (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.