Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 23. Okt. 2013 - 10 K 1393/11
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über eine seitens der Beklagten -Bauordnungsamt- dem Amt für Liegenschaften erteilte Genehmigung für eine Nutzungsänderung.
3Die Beklagte unterhält seit einigen Jahren eine Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber. Nachdem die Grundstückseigentümerin den Mietvertrag für die früher am Standort X. in E. betriebene Erstaufnahmeeinrichtung gekündigt hatte, suchte die Beklagte einen geeigneten neuen Standort für die Einrichtung.
4Im Dezember 2010 beantragte das Amt für Liegenschaften der Beklagten beim Bauordnungsamt die Erteilung einer Genehmigung zur Nutzungsänderung der N. -C. -Gehörlosenschule zu einer Erstaufnahmeeinrichtung zur Unterbringung von Asylbewerbern auf dem Grundstück H.------------straße 60 in E. -I. (Gemarkung I. , Flur 6, Flurstück 731).
5Das von der Beklagten zwischenzeitlich vom Landschaftsverband X1. -M. erworbene Antragsgrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans der Beklagten We 135 -I. -, nach Angaben der Beklagten rechtsverbindlich seit dem 17. Januar 1969. Der Bebauungsplan enthält für das Grundstück der Beklagten u.a. die Festsetzung als Einrichtung für den Gemeinbedarf -Gehörlosenschule-.
6Auf dem Grundstück befindet sich ein größerer Gebäudekomplex, in dem die zwischenzeitlich aufgegebene Westfälische Schule für Sprachbehinderte und Gehörlosenschule mit angeschlossenem Internat betrieben wurde. Das Grundstück ist im Süden mit ehemals zu Schul- und Verwaltungszwecken genutzten Gebäuden bebaut. Im nördlichen Bereich befinden sich sieben ehemalige Internatsgebäude. Stellplatzanlagen sind im östlichen und südlichen Randbereich vorhanden.
7Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks H.------------straße 50, das mit einem Wohnhaus bebaut ist und ebenfalls im Geltungsbereich des vorgenannten Bebauungsplans liegt.
8Die Grundstücke der Beteiligten werden allein durch die H.------------straße erschlossen. Die H.------------straße führt von der in Ost- West- Richtung verlaufenden I1. Straße in Richtung Norden ab und verschwenkt nach ca. 150 m nach Westen und endet dort nach ca. 130 m vor der Stadtbahngleisanlage in einem Wendehammer. Nördlich der nach Westen verschwenkenden Straße führt die H.------------straße nach ca. 25 m auf das ehemalige Schulgelände und jetzige Antragsgrundstück. Die H.------------straße ist beidseitig mit Wohnhäusern bebaut. Das Grundstück der Kläger liegt nördlich des nach Westen verschwenkenden Teils der H.------------straße . Es wird hinter dem Straßenschwenk nach ca. 80 m erreicht. Das Grundstück der Kläger grenzt südlich an das Antragsgrundstück und ist im oben angeführten Bebauungsplan als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen.
9Von der H.------------straße führt ca. 20 bis 25 m hinter der Abzweigung von der I1. Straße in Richtung Nordosten die Straße S. ab, die zur (Behelfs-) Ausfahrt/Einfahrt zur B 54 führt.
10Mit der Antragstellung auf Erteilung der Genehmigung zur Nutzungsänderung wurde seitens des Liegenschaftsamtes dargelegt, dass die Regelbelegung gemäß der Planung auf 300 Personen begrenzt werde. Eine Notfallkapazität werde mit weiteren 50 Flüchtlingen berücksichtigt, so dass von einer Gesamtzahl von maximal 350 Asylsuchenden ausgegangen werden könne. Zur Unterbringung würden die Gebäude 7 bis 11 sowie das Obergeschoss des Gebäudes 12 (ehemalige Internatsgebäude) genutzt. Das Erdgeschoss des Gebäudes 12 werde durch den externen Betreiber der Einrichtung zu Verwaltungs- und Ausstattungszwecken genutzt. Die Zentrale Ausländerbehörde werde im Gebäude 17 (nordöstlich der Zufahrt von der Glückauf-segenstraße) angesiedelt. Hier werden sich im Souterrain der Wartebereich und das Frontoffice der Erstaufnahme befinden. Im Erdgeschoss werde die allgemeine Verwaltung untergebracht. Der gesamte Gebäudebestand bleibe in seiner Substanz erhalten. Er erfahre lediglich eine entsprechende brandschutz- und haustechnische Anpassung. Es wurden eine Bau- und Betriebsbeschreibungen vorgelegt. In der Baubeschreibung wird das Vorhaben bezeichnet als Nutzungsänderung der N1. -C. -Gehörlosenschule zu einer Erstaufnahmeeinrichtung zur Unterbringung von Asylbewerbern. Die Regelbelegung der Einrichtung werde gemäß der Planung auf 300 Personen begrenzt. Eine Notfallkapazität werde mit weiteren 50 Flüchtlingen berücksichtigt. Die Anzahl der notwendigen Stellplätze wurde mit 40 angegeben. Für die Gebäude 17 und 12 EG wurde jeweils eine Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen vorgelegt. In den Betriebsbeschreibungen wurden u.a. Angaben zu den Betriebszeiten und zum zu erwartenden Fahrzeugverkehr gemacht. Des Weiteren wurden eine Beschreibung zum Betrieb der Erstaufnahmeeinrichtung für Asylsuchende, eine Belegungsliste für die Gebäude 7 bis 12, ein Stellplatznachweis, ein Lageplan sowie Zeichnungen vorgelegt.
11Mit dem Bauantrag beantragte das Liegenschaftsamt die Erteilung einer Befreiung von der im Bebauungsplan We 135 -I. - festgesetzten Nutzungsart „Gehörlosenschule“. Es solle eine Nutzung zum Zwecke der Verwaltung des Asylantragsverfahrens und der temporären Unterbringung der Asylbewerber (Erstaufnahme) auf dem Gelände ermöglicht werden. Zur Begründung des Befreiungsantrages wurde angegeben, dass das Wohl der Allgemeinheit die Befreiung erfordere. Die Abweichung sei städtebaulich vertretbar und die Grundzüge der Planung würden nicht berührt. Die Abweichung sei auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Bei dem Gelände handele es sich um ein eingezäuntes Areal, welches im Westen durch die U‑Bahnlinie und im Osten durch die B 54 eingegrenzt werde. Die Grenzen des Geländes würden nicht verändert, eine bauliche Veränderung innerhalb der Gebäude sei zur Zeit nicht vorgesehen. Eine Internatsnutzung sei auch bisher Bestandteil des Schulgeländes gewesen. Bei der vorgesehenen Nutzung sei mit einer geringeren Verkehrsbelastung als bisher zu rechnen. Nachbarliche Interessen würden voraussichtlich nicht berührt.
12Der Rat der Beklagten hatte der Verlegung des Standortes der Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber in Form der bau- und planungsrechtlichen Variante der Erteilung einer Baugenehmigung mit Befreiung sowie gleichzeitigem Beginn der Anpassung des Bebauungsplans We 135 -I. - vor Stellung des Bauantrages zugestimmt. Die Bezirksvertretung I2. stimmte der Erteilung einer Genehmigung zur Nutzungsänderung einschließlich einer Befreiung im Februar 2011 zu.
13Mit Bescheid vom 28. Februar 2011 erteilte das Bauordnungsamt der Beklagten dem Amt für Liegenschaften die Genehmigung zur Nutzungsänderung der N1. -C. ‑Gehörlosenschule zu einer Erstaufnahmeeinrichtung zur Unterbringung von Asylbewerbern sowie mit weiterem Bescheid vom selben Tag eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans We 135 -I. - hinsichtlich der festgesetzten Art der Nutzung von einer Gehörlosenschule in eine Erstaufnahmeeinrichtung zur Unterbringung von Asylbewerbern. Die vorgelegte Baubeschreibung und die vorgelegten Betriebsbeschreibungen sowie die eingereichten Zeichnungen samt Lageplan wurden grüngestempelt.
14Die Kläger haben am 25. März 2011 Klage gegen die Genehmigung zur Nutzungsänderung sowie die erteilte Befreiung erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Die Kammer hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes 10 L 358/11 mit Beschluss vom 5. Mai 2011 abgelehnt. Der Beschluss ist rechtskräftig geworden.
15Die Kläger tragen zur Begründung ihrer Klage Folgendes vor:
16Bei Realisierung des Vorhabens komme es zu einer desolaten Verkehrssituation. Die H.------------straße sei nur für innerörtlichen geringen Verkehr ausgelegt. Da kein anderer Parkraum für die Anwohner vorhanden sei, werde halb auf dem Bürgersteig und halb auf der Straße geparkt. An der engsten Stelle betrage die Breite des zur Befahrung vorgesehenen Straßenkörpers der H.------------straße lediglich 5,93 m. Zwei (größere) Fahrzeuge könnten nicht aneinander vorbeifahren. Bei den vier Bussen, mit denen die Flüchtlinge transportiert würden, handele es sich um Großbusse, die mit erheblichen Schwierigkeiten überhaupt noch durch die Straße kämen. Ein Vorbeifahren für andere Fahrzeuge sei dann nicht mehr möglich. Die Verkehrssituation sei bereits jetzt schwierig auch wegen des von der Behelfsausfahrt kommenden Verkehrs. Unfälle seien vorprogrammiert. Aufgrund der Enge der Straße sei absehbar, dass Ausweichmanöver unter Mitbenutzung des Bürgersteiges „gelöst würden“. Die Sicherheit der Anwohner sowie der geparkten Fahrzeuge sei gefährdet. Es sei keine sichere Zufahrt zu den Häusern, in denen auch sie wohnten, gewährleistet.
17Die zu erwartenden Verkehrszahlen seien unzutreffend angegeben worden. In den Unterlagen befänden sich Zahlen, deren Richtigkeit nicht hätte überprüft werden können. Es liege teilweise nur eine „Schätzung am runden Tisch“ vor. Die Anzahl des auf dem Gelände tätigen Personals sei zu gering angesetzt worden. Es sei von mehr Personal in der Einrichtung auszugehen, zumal auch noch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf dem Gelände angesiedelt werden solle. Die Anzahl der zu erwartenden Fahrten mit Kraftfahrzeugen sei viel zu gering angesetzt worden. Die Anfahrten mit PKW der Mitarbeiter werde ein drei- bis vierfaches der Schätzung der Beklagten ausmachen. Die Verkehrszahlen der Gehörlosenschule beruhten nur auf einer einzigen, ca. vierstündigen Stichprobe. Die Annahme, der Caterer und der Wäscheservice könnten ihre Transportdienste mit einem Bully erledigen, sei angesichts der Quantitäten sachfremd. Entsorgungsfahrzeuge könnten nicht nur zwei mal wöchentlich kommen. Hier müsse wahrscheinlich auf eine viermalige Entsorgung pro Woche gegangen werden. Sämtliche Angaben zu den an- und abfahrenden Fahrzeugen seien im Ergebnis falsch. Die Angaben der städtischen Immobilienwirtschaft seien durch die Bauverwaltung nicht überprüft worden, weil dies nicht dem politischen Willen entsprochen habe. Erfahrungen aus anderen, ähnlichen Standorten seien völlig ignoriert worden. Bei einer Belegung mit 350 Personen sei pro Tag sicherlich mit einer Anreise von mind. 70 bis 100 Personen zu rechnen. Es sei auch mit großem Besucherverkehr zu rechnen. Es reisten nicht alle Asylsuchenden und ihre Besucher mit öffentlichen Verkehrsmitteln an. Es gebe auch Anreisende mit eigenen Fahrzeugen. Es sei damit insgesamt mit einer ganz erheblichen Anzahl an PKW- Bewegungen pro Tag zu rechnen. Die Beklagte habe offensichtlich die gesamte Verkehrssituation aus ihrer Würdigung der Umstände ausgeblendet. Die Straßensituation vertrage keinerlei Ausweitung. Es komme absehbar weiterer Verkehr über die Behelfsausfahrt der B 54 zur H.------------straße hinzu und führe ins Plangebiet. Es gebe keinerlei Konzept, wie diese Situation bewältigt werden solle. Die Beklagte sei schon nach § 45 Abs. 1 StVO gehalten, den Verkehr zu beschränken oder umzuleiten. Es sei auch zu bedenken, dass der Straßenlärm für die Anwohner zunehmen werde.
18Die Räumlichkeiten der Gehörslosenschule seien asbestverseucht. Der Landschaftsverband X1. -M. als früherer Grundstückseigentümer und als Träger der Gehörlosenschule und des Internates habe sich entschlossen, an einen anderen Standort zu ziehen, da eine Sanierung teurer als ein Neubau sei. Der Betrieb der Erstaufnahmeeinrichtung solle durch einen privaten Betreiber erfolgen. Die Beklagte erhoffe als nunmehrige Grundstückseigentümerin beträchtliche Geldbeträge zu erlösen. Die Beklagte erfülle hier keine originäre kommunale Aufgabe. Der vorgesehene Standort der Einrichtung sei in jeglicher Hinsicht ungeeignet. Es gebe in E. günstigere Standorte. Die Beklagte könne das Vorhaben nicht lediglich durch eine Nutzungsänderungsgenehmigung legalisieren. Es bedürfe einer Änderung des Bebauungsplans. Da die Asylbewerberzahlen laufend stiegen und in Nordrhein-Westfalen nur zwei Erstaufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber vorhanden seien, könne die Maximalbelegung mit 350 Personen gar nicht eingehalten werden. Es sei mit der Unterbringung von wesentlich mehr Flüchtlingen zu rechnen. Nach den Bauvorlagen sei eine Belegung mit 300 bzw. 350 Personen auch auszuschließen. Das Objekt liege in einem Bereich mit eventl. Kampfmittelbelastung. Hierdurch seien Bewohner und Anwohner gefährdet.
19Für die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB sei kein Raum. Der diesbezügliche Bescheid sei nicht begründet worden. Es fehle an der Angabe, auf welche der drei Alternativen die Befreiung gestützt werde. Sie, d.h. die Kläger, könnten daher keine Überprüfung vornehmen. Es fehle an der gebotenen Rechtsklarheit. Bei der Entscheidung nach § 31 Abs. 2 BauGB habe die Bauordnungsbehörde zudem Ermessen auszuüben. Dies sei hier nicht erfolgt. Sie seien in ihrem Anspruch auf ein „faires Verfahren“ verletzt. Es lasse sich dem Bescheid nicht entnehmen, welche Belange einbezogen und welche Kriterien maßgeblich gewesen seien. Bei der Erteilung einer Befreiung sei die Behörde verpflichtet, die nachbarlichen Interessen zu berücksichtigen. Die Beklagte betreibe nicht eigene Aufgaben, die ihr etwa durch das Gemeinderecht auferlegt seien. Es gehe hier um rein fiskalische Maßnahmen. Derartige Motive seien für die Erteilung einer Befreiung nicht zulässig. Es müsse angenommen werden, dass die Beklagte das Änderungsverfahren zum B-Plan gar nicht weiterführen wolle. Sie, d.h. die Kläger, könnten sich auf einen Anspruch auf Gebietserhaltung berufen. Im Übrigen werde zu ihren Lasten das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Es bedürfe hier besonderer Berücksichtigung, dass die Baugenehmigung durch dieselbe Behörde erteilt worden sei, die auch den Bauantrag gestellt habe. Schließlich handele es sich bei der Erstaufnahmestelle für Asylbewerber planungsrechtlich um einen Fremdkörper, der nicht gebietsverträglich sei.
20Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14. Oktober 2013 ist die Klage weiter begründet worden. Die angefochtene Baugenehmigung sei in nachbarrechtlich relevanter Hinsicht unbestimmt. Die Baugenehmigung lasse Inhalt, Reichweite und Umfang der darin zugelassenen Nutzung an mehreren entscheidenden Stellen offen. Die Anordnung der 40 notwendigen Stellplätze auf dem Vorhaben sei nicht festgelegt. In der Betriebsbeschreibung werde von einer Aufnahme neuer Personen zu jeder Tages- und Nachtzeit sowie auch an Wochenenden und Feiertagen ausgegangen, ohne zu bestimmen, wo die eintreffenden Pkw und Busse ankämen und entladen würden. Wie der seit mittlerweile über zwei Jahre andauernde Betrieb der Erstaufnahmeeinrichtung zeige, erweise sich gerade die nächtliche Ankunft von Personen in der Einrichtung als in besonderem Maße störend. Autos würden vorgefahren, entladen, Türen geschlagen, gewendet etc.. Dieses und die Verkehrsführung auf dem Gelände der Einrichtung werden in der Baugenehmigung in keiner Weise geregelt. Auch die in der Betriebsbeschreibung angesprochenen Freizeitflächen bzw. deren Anordnung auf dem Vorhabengrundstück würden nicht bestimmt. Zu dem entsprechenden Verkehrslärm enthalte die Baugenehmigung keine Aussage, eine Untersuchung der entstehenden Verkehrsbelastung und der hiervon ausgehenden Immissionen sei nicht vorgenommen worden. Entgegen der Ausführungen der Kammer in ihrem Eilbeschluss bestehe ein Gebietsgewährleistungsanspruch. Der Eingang der Erstaufnahmeeinrichtung befinde sich noch auf der H.------------straße innerhalb des im Bebauungsplan We 135 festgesetzten Allgemeinen Wohngebietes. Gerade in diesem Eingangsbereich werde ein Großteil der verkehrs- und verhaltensbedingten Störungen und Belästigungen der Umgebungsbebauung hervorgerufen mit der Folge, dass das Vorhaben nach Lage, Umfang und Zweckbestimmung der Eigenart des betroffenen Baugebietes widerspreche (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO). Hierzu werden weitere Ausführungen gemacht. Darüber hinaus gingen gerade vom Eingangsbereich zur Erstaufnahmeeinrichtung Belästigungen und Störungen aus, die für die Umgebung unzumutbar und rücksichtslos seien (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Es komme regelmäßig zu Störungen und Belästigungen der umliegenden Wohnbebauung- so auch ihres Wohnhauses. Auf die im Allgemeinen Wohngebiet einzuhaltende Wohnruhe werde in keiner Weise Rücksicht genommen. Die Anwohner der H.------------straße hätten Verkehrszählungen durchgeführt. Die Ergebnisse der Verkehrszählungen aus Juli und September 2013 wurden überreicht.
21Die Kläger beantragen,
22die dem Amt für Liegenschaften der Beklagten erteilte Genehmigung zur Nutzungsänderung der N1. -C. -Gehörlosenschule zu einer Erstaufnahmeeinrichtung zur Unterbringung von Asylbewerbern vom 28. Februar 2011 einschließlich der erteilten Befreiung vom 28. Februar 2011 aufzuheben.
23Die Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Die Beklagte bezieht sich auf ihre Ausführungen im zugehörigen Eilverfahren und den in diesem Verfahren ergangenen Beschluss des erkennenden Gerichts.
26Die Beklagte hat zeitgleich mit der Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens beschlossen, den Bebauungsplan We 135 -I. - aus Gründen der Planklarheit und Planwahrheit nach § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren zu ändern. Der Rat der Beklagten hat in seiner Sitzung am 29. September 2011 die Änderung Nr. 9 des Bebauungsplans We 135 -I. - als Satzung beschlossen. Im Wesentlichen wurde für das Vorhabengrundstück der bisher festgesetzte Nutzungszweck „Baugrundstück für Gemeinbedarf-Gehörlosenschule“ in die Festsetzung „Fläche für den Gemeinbedarf – Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber (EAE) /Verwaltung“ geändert. Der Satzungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Beklagten vom 14. Oktober 2011 ortsüblich bekannt gemacht.
27Seitens einer Anwohnerin der H.------------straße ist gegen die Änderung des Bebauungsplans ein Normenkontrollverfahren beim Oberverwaltungsgericht für das Land O. - X1. anhängig gemacht worden (7 D 100/12.NE), über das noch nicht entschieden ist.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten einschließlich des Verfahrens 10 L 358/11, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten einschließlich des Bebauungsplans We 135 -I. - samt Begründungen sowie die seitens des OVG NRW beigezogene Gerichtsakte 7 D 100/12.NE einschließlich der dort beigezogenen Aufstellungsvorgänge zur 9. Änderung des Bebauungsplans verwiesen.
29E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
30Die Klage hat keinen Erfolg.
31Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Klage ist unbegründet.
32Die Kläger haben keinen Anspruch auf Aufhebung der dem Amt für Liegenschaften der Beklagten erteilten Baugenehmigung vom 28. Februar 2011 und der am selben Tag erteilten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans We 135 ‑I. -. Die Baugenehmigung und die Befreiung verstoßen nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
33Die Kammer hat im zugehörigen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes 10 L 358/11 vom 5. Mai 2011 Folgendes ausgeführt:
34„Nach der in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage hat die gegen die Baugenehmigung vom 28. Februar 2011 und die Befreiungsentscheidung vom selben Tag gerichtete Klage der Antragsteller keine Aussicht auf Erfolg, so dass die Interessenabwägung zu ihren Lasten ausgeht.
35Dies gilt unabhängig davon, ob die angegriffene Baugenehmigung objektiv rechtmäßig oder rechtswidrig ist, denn den Antragstellern stehen jedenfalls keine nachbarlichen Abwehrrechte gegen die Baugenehmigung und die Befreiungsentscheidung vom 28. Februar 2011 zu, so dass sie nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sind.
36In Verfahren des baurechtlichen Nachbarstreits ist nicht Gegenstand der rechtlichen Prüfung, ob das genehmigte Vorhaben allen Vorschriften des öffentlichen Baurechts entspricht. Ein Nachbar kann vielmehr nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und eine Befreiung von diesen Vorschriften nicht vorliegt bzw. bei Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Nachbarschützend in diesem Sinne sind Normen, wenn sie nicht nur die Interessen der Allgemeinheit und damit faktisch auch die Interessen des Einzelnen schützen, sondern nach ihrer Zweckbestimmung zumindest auch auf den Schutz gerade dieser Individualinteressen gerichtet sind.
37Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW-, Beschluss vom 09. März 2007 - 10 B 2675/06 -, BauR 2007, 1550 ff.
38Das Vorhaben der Antragsgegnerin -Amt für Liegenschaften- verstößt nicht gegen Nachbarrechte der Antragsteller.
39Die Kammer weist hier zunächst darauf hin, dass das Rechtsstaatsprinzip keine verfahrensrechtliche Trennung zwischen der Stadt -Amt für Liegenschaften- als Bauherrin und der Stadt als Baugenehmigungsbehörde gebietet. Rechte Dritter werden durch die fehlende Trennung weder vereitelt noch verkürzt. Verstößt eine Baugenehmigung gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die jedenfalls auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, so kann sich der nachteilig Betroffene hiergegen zur Wehr setzen. Der für den Umfang des Nachbarschutzes maßgebliche rechtliche Maßstab bleibt inhaltlich unverändert. Er hängt nicht davon ab, welche Behörde die Genehmigung erteilt hat und wer als deren Adressat auftritt. Die Stadt hat, auch wenn sie gleichzeitig als Baugenehmigungsbehörde und als Bauherrin handelt, keine Möglichkeit, sich den materiell-rechtlichen Bindungen zu entziehen, denen sie unterliegt. Der Nachbar kann ihr gegenüber aus der Verfassung den Anspruch ableiten, dass seine subjektiven Rechte gewahrt bleiben.
40Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 1998 -10 B 946/98-, Juris- Dokument.
41In der Sache verstößt das Vorhaben der Antragsgegnerin nicht gegen hier allein in Betracht kommendes nachbarschützendes Bauplanungsrecht.
42Das angegriffene Vorhaben ist insbesondere nicht seiner Art nach -unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen der Antragsteller- auf dem dafür vorgesehenen Grundstück gegenüber den Antragstellern unzulässig.
43Der von den Antragstellern geltend gemachte Gebietsgewährleistungsanspruch steht ihnen hier nicht zu.
44Nach der hierzu obergerichtlich entwickelten Rechtsprechung hat die Festsetzung von Baugebieten nach der Baunutzungsverordnung durch einen Bebauungsplan kraft Bundesrechts grundsätzlich nachbarschützende Funktion zu Gunsten der Planbetroffenen. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Diesem Grundsatz unterliegen maßgeblich die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Durch sie werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Eigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Auf die Bewahrung der festgesetzten Gebietsart hat der Nachbar einen Anspruch auch dann, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn führt. Grund hierfür ist, dass jeder Planbetroffene das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets verhindern können soll,
45vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 –4 C 28/91- BVerwGE 94, S. 151 ff; Beschluss vom 18. Dezember 2007 –4 B 55/07-, Juris-Dokument; Urteil vom 24. Februar 2000 –4 C 23.98-, ZfBR 2000, 423 f und Beschluss vom 2. Februar 2000 –4 B 87/99-, NVwZ 2000, S. 679 f.
46Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung greift der Gebietsgewährleistungsanspruch jedoch nur innerhalb desselben Baugebiets und vermittelt keinen gebietsübergreifenden Nachbarschutz.
47Das wechselseitige Austauschverhältnis, auf dem der Gebietsgewährleistungsanspruch letztlich beruht, beschränkt sich auf die Eigentümer der in demselben Baugebiet gelegenen Grundstücke,
48vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 –4 B 55/07-, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. November 2002 –10 B 1618/02-, BRS 66 Nr. 168, vom 10. Mai 2007 –10 B 305/07-, vom 4. November 2005 –7 B 1319/05- und vom 26. August 2005 -B 217/05-; sämtlich Juris-Dokumente.
49Grundstücke, für die innerhalb eines Bebauungsplangebiets unterschiedliche Nutzungsarten festgelegt sind, liegen nicht innerhalb eines Baugebiets, sondern in unterschiedlichen Baugebieten,
50vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2002 –10 B 1618/02-, a.a.O..
51Im Bebauungsplan der Antragsgegnerin We 135 ist der örtliche Bereich nördlich der nach Westen verschwenkenden H.------------straße , in dem auch das Grundstück der Antragsteller liegt, als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Für den Bereich, der nördlich des Allgemeinen Wohngebietes liegt und in dem das von den Antragstellerin angegriffene Vorhaben realisiert werden soll, enthält der Bebauungsplan We 135 die Festsetzung „Schule“, hier Gehörlosenschule, als Unterfall einer Fläche für den Gemeinbedarf. Hierbei handelt es sich um die Festsetzung eines eigenständigen Nutzungszweckes außerhalb einer Baugebietsausweisung.
52Dafür, dass die Festsetzung des örtlichen Bereichs als Schule den Antragstellern Nachbarschutz vermittelt, weil der Plangeber, d.h. die Antragsgegnerin, die Festsetzung seinerzeit auch zum Schutze Dritter getrof-fen hat, haben die Antragsteller nichts vorgetragen; hierfür ist auch nichts ersichtlich.
53Die mit Bescheid vom 28. Februar 2011 erteilte Befreiung von der festgesetzten Nutzungsart (von Gehörlosenschule in Erstaufnahmeeinrichtung zur Unterbringung von Asylbewerbern) verletzt die Antragsteller nicht in ihren Nachbarrechten.
54Aufgrund des oben dargestellten fehlenden Drittschutzes der Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung kann im Ergebnis dahinstehen, ob die Befreiung insgesamt objektiv rechtlich mit § 31 Abs. 2 BauGB in Einklang steht.
55Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die weiteren in Nr. 1 bis 3 der Vorschrift aufgestellten Voraussetzungen vorliegen und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
56Bei der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von einer - wie hier - nicht nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans, hat der Nachbar über den Anspruch auf die Würdigung seiner nachbarlichen Interessen hinaus keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde. Gegen die Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung im Bebauungsplan kann ein Nachbar nur dann mit Erfolg vorgehen, wenn seine nachbarlichen Interessen bei der insoweit zu treffenden Ermessensentscheidung nicht hinreichend berücksichtigt sind. Alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden. Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist dabei nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat.
57Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64.98 -, BauR 1998, 1206 f; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2009 -7 B 659/09-; Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Auflage 2004, Rdnr. 1874.
58Angesichts dieser Grundsätze bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob ‑was die Antragsteller in Zweifel ziehen- hier für die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB überhaupt Raum war, insbesondere die Grundzüge der Planung berührt sind und es deshalb vor Erteilung der Baugenehmigung einer Bebauungsplanänderung bedurft hätte.
59Selbst wenn eine Bebauungsplanänderung objektiv erforderlich gewesen wäre, sind die Antragsteller auch nicht schon allein aufgrund des Umstandes, dass das Bauvorhaben ohne Planänderung genehmigt worden ist, in nachbarschützenden Rechten des Bauplanungsrechts verletzt. Die Antragsteller können nämlich grundsätzlich nicht verlangen, dass im Bebau-ungsplanänderungsverfahren ihre privaten Belange in bestimmter Weise berücksichtigt werden. Der Private hat im Bebauungsplanverfahren ledig-lich ein subjektives Recht darauf, dass seine Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden. Ob und mit welchem Ergebnis sich seine Belange in der Abwägung durchsetzen, ist hingegen offen.
60Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2005 –7 B 1823/05-, BRS 69 Nr. 168; BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 -4 CN 2/98-, BRS 60 Nr. 46.
61Demnach haben die Antragsteller nach den zum Rücksichtnahmegebot entwickelten Grundsätzen nur dann einen Anspruch auf Aufhebung der Befreiung und damit auch auf Aufhebung der Baugenehmigung, wenn sie unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls durch die Befreiung, so wie sie erteilt ist oder so wie sie hätte erteilt werden müssen, in qualifizierter und individualisierter Weise betroffen sind und die durch die Befreiung eintretenden Nachteile das Maß dessen übersteigen, was einem Nachbarn billigerweise noch zumutbar ist.
62Eine derartige Unzumutbarkeit ist hier nicht gegeben.
63Bei den zu würdigenden nachbarlichen Belangen können zunächst nur städtebaulich relevante Nachteile berücksichtigt werden.
64Es entspricht insoweit der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass die von einer baulichen Anlage ausgehenden Störungen und Belästigungen nur insoweit auf ihre Nachbarverträglichkeit zu prüfen sind, als sie typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind. Anderweitige (befürchtete) Belästigungen sind nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung. Insbesondere ist das Baurecht im Allgemeinen nicht in der Lage, soziale Konflikte zu lösen, die wegen der Unterbringung von Asylbewerbern besorgt werden. Befürchteten Belästigungen kann nicht mit Mitteln des Baurechts, sondern nur im jeweiligen Einzelfall mit denen des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden.
65Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2001 -7 B 624/01-, Juris- Dokument, zu einer Übergangseinrichtung für Flüchtlinge und Beschluss vom 27. August 1992 -10 B 3439/92-, NVwZ 1993, S. 279 f zu einem Asylbewerberheim.
66Eine reale unzumutbare Beeinträchtigung ihres Grundstücks durch das Vorhaben der Antragsgegnerin haben die Antragsteller schon nicht substantiiert geltend gemacht. Eine solche kann hier auch seitens des Gerichts nicht festgestellt werden.
67Dies gilt zunächst im Hinblick auf mögliche Immissionen durch den durch das Vorhaben ausgelösten Verkehrslärm. Hierzu haben die Antragsteller bezogen auf die konkrete örtliche Lage ihres Eigentums nichts vorgetragen. Insoweit fehlt es an jeglichem Vorbringen, aus welchen Gründen sich konkret ihnen gegenüber der durch das Vorhaben der Antragsgegnerin ausgelöste Verkehrslärm als rücksichtslos und unzumutbar darstellen soll. Allein der pauschale Verweis in der zugehörigen Klageschrift, dass der Straßenlärm für die Anwohner, die im Plangebiet leben, zunehmen werde, reicht hierfür in keiner Weise aus.
68Das Gericht hat unabhängig hiervon aber auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller bei Verwirklichung des Bauvorhabens der Antragsgegnerin einer unzumutbaren Lärmbelastung durch den Zu- und Abfahrtsverkehr zu bzw. von der von der Antragsgegnerin geplanten Erstaufnahmeeinrichtung zur Unterbringung von Asylbewerbern unter Inanspruchnahme der H.------------straße ausgesetzt sein werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bereich der H.------------straße , an dem das Grundstück der Antragsteller liegt, von dem Zu- und Abfahrtverkehr zu bzw. von der Aufnahmeeinrichtung direkt nicht betroffen ist. Die H1. straße wird, soweit sie im Norden in Richtung Westen verschwenkt, von dem Zu- und Abfahrtverkehr nicht tangiert. Das Grundstück der Antragsteller liegt auch ca. 80 m von dem Bereich der H.------------straße entfernt, der in Richtung Zufahrt des Bauvorhabens führt. Der Verkehrslärm wird im Übrigen durch die zwischen dem Grundstück der Antragsteller und des von Süden nach Norden verlaufenden Teilstücks der H.------------straße liegenden Bebauung abgeschirmt. Östlich neben dem Grundstück der Antragsteller liegen drei, zumindest teilweise mit Mehrfamilienhäusern bebaute Grundstücke. Im Übrigen können die durch das Bauvorhaben entstehenden Lärmbelastungen durch Straßenverkehr nicht unabhängig von Vorbelastungen bewertet werden. Hier ist der Standort bereits durch die verkehrlichen Belastungen vorgeprägt, die durch den Betrieb der Gehörlosenschule einschließlich des Internates hinzunehmen waren. Dafür, dass durch die dem Vorhaben der Antragsgegnerin zuzurechnenden Lärmbeeinträchtigungen durch Straßenverkehr am Haus der Antragsteller erstmals die Schwelle der Unzumutbarkeit überschritten wird, ist nichts ersichtlich.
69In diesem und auch im Zusammenhang mit den von den Antragstellern geltend gemachten verkehrlichen Beeinträchtigungen weist die Kammer ausdrücklich darauf hin, dass Streitgegenstand hier lediglich die angefochtene Baugenehmigung vom 28. Februar 2011 und der Befreiungsbescheid vom selben Tag sind, deren Inhalt sich u.a. auch aus der Baubeschreibung und den Betriebsbeschreibungen ergibt, und nicht die Frage, ob die tatsächliche zukünftige Nutzung -über die die Antragsteller hier in verschiedener Hinsicht Vermutungen äußern- entsprechend der Baugenehmigung vorgenommen wird. Eine von der Baugenehmigung abweichende Nutzung hat auf die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung grundsätzlich keinen Einfluss.
70Die Antragsteller können sich auch nicht mit Erfolg auf die bestehende und durch das Bauvorhaben ihrer Meinung nach sich noch weiter verschlechternde Verkehrssituation auf der H.------------straße berufen. Hier gilt ebenfalls, dass die Antragsteller von der Verkehrssituation, wie sie ihrer Auffassung nach bereits vorhanden bzw. zu erwarten ist, nicht unmittelbar betroffen sind. Das Grundstück der Antragsteller liegt nicht in dem Bereich der H.------------straße , der von ihnen als überlastet und gefährdet beschrieben wird.
71Im Übrigen handelt es sich bei der H.------------straße um eine öffentliche Straße. Die Antragsteller sind nicht Interessenwalter des öffentlichen Straßenraumes. Nachbarrechte der Antragsteller im Sinne eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot können insoweit nur dann betroffen sein, wenn sich die Erschließungssituation ihres Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung der ihr Grundstück erschließenden Straße erheblich verschlechtern würde.
72Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2011 -2 A 2579/09-, Juris- Dokument.
73Dafür, dass die Antragsteller ihr Grundstück über die H2. straße (regelmäßig) nur noch unter wesentlichen Erschwernissen mit ihrem Fahrzeug erreichen können, wenn das Vorhaben der Antragsgegnerin verwirklicht wird, bestehen keine Anhaltspunkte. Soweit die Antragsteller die Sicherheit des Straßenverkehrs -auch für sich- gefährdet sehen, ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich von einem der jeweiligen Verkehrssituation angepassten Verhalten der Verkehrsteilnehmer auszugehen ist. Beeinträchtigungen durch verkehrswidriges Verhalten Einzelner sind baurechtlich nicht relevant.
74Der Umstand, dass das Bauvorhaben in einem Bombenabwurfgebiet und demnach in einem Bereich eventueller Kampfmittelbelastung liegt, ist hier schon deshalb ohne Belang, da Gegenstand der Baugenehmigung jedenfalls keine Erdarbeiten und keine Außenarbeiten an den vorhandenen Gebäuden sind.
75Wird ein Nachbar schließlich durch die Bebauung bzw. hier die Nutzungsänderung nicht in seinen Nachbarrechten verletzt, kann er die Baugenehmigung auch nicht durch einen Hinweis auf besser geeignete Alternativstandorte zu Fall bringen,
76vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 1992 -10 B 3439/92, a.a.O. und Beschluss vom 5. November 2007 -7 B 1182/07, Juris- Dokument.
77Die übrigen von den Antragstellern vorgebrachten Argumente sind schließlich schon im Ansatz nicht geeignet, eine Verletzung ihrer Nachbarrechte als möglich anzusehen.“
78Der Beschluss der Kammer ist rechtskräftig geworden. An seinen Ausführungen hält das Gericht auch nach der Durchführung der mündlichen Verhandlung fest.
79Darüber hinaus ist im Hinblick auf das weitere Vorbringen der Kläger Folgendes auszuführen:
80Die Kläger machen ‑im Ergebnis ohne Erfolg‑ in mehrfacher Hinsicht die Unbestimmtheit der erteilten Baugenehmigung und damit ihre Nachbarrechtswidrigkeit geltend.
81Eine Baugenehmigung muss inhaltlich bestimmt sein, vgl. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der mit der Baugenehmigung getroffenen Regelungen und Feststellungen eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen muss sich mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können.
82Vgl. die ständige Rechtsprechung OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 -2 A 3009/11-, Juris- Dokument; Urteil vom 20. September 2007 - 10 A 4372/05 -, BRS 71 Nr. 152 und Beschluss vom 23. März 2009 – 10 B 263/09 -.
83Bezieht sich die Unbestimmtheit einer Baugenehmigung auf solche Merkmale des Vorhabens, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung solcher Baurechtsvorschriften auszuschließen, die auch dem Schutz des Nachbarn zu
84dienen bestimmt sind, ist die Baugenehmigung rechtswidrig und auf die Klage des betroffenen Nachbarn aufzuheben.
85Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2006 – 10 A 2980/05 -, BRS 70 Nr. 128 und Beschluss vom 23. März 2009 -10 B 263/09 -.
86Die Kläger machen geltend, dass im Hinblick auf die notwendigen 40 Stellplätze die Anordnung auf dem Vorhabengrundstück nicht festgelegt worden sei, ebenso wenig sei die Verkehrsführung auf dem Vorhabengelände geregelt worden.
87Die Kläger sind zu diesen Einwendungen darauf hinzuweisen, dass hier lediglich eine Genehmigung zur Nutzungsänderung erteilt worden ist. Bauliche Veränderungen auf dem Außengelände sind nicht Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung. Es sind keine neuen Stellplätze geschaffen worden. Ausweislich des im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Stellplatznachweises sind auf dem Grundstück 118 Stellplätze vorhanden und zwar östlich des Gebäudes 17, an der östlichen Grundstücksgrenze und am südlich gelegenen Zufahrtstor. Die Lage der Stellplätze ergibt sich auch aus dem vorgelegten -mit Zugehörigkeitsvermerk versehen- Lageplan. Hier müssen die Kläger von den bereits vorhandenen und ihnen bekannten Stellplätzen, die zum Betrieb der Schule gehörten und auch genutzt worden sind, ausgehen. Insbesondere müssen die Kläger davon ausgehen, dass der vorhandene Stellplatz am südlich gelegenen Zufahrtstor weiterhin als solcher genutzt wird. Dies gilt ebenso für die bereits vorhandene Verkehrsführung auf dem Vorhabengelände. Aus dem grüngestempelten Lageplan und aus dem im Baugenehmigungsverfahren ebenfalls vorgelegten Übersichtslageplan ergibt sich, wie und wo das Vorhabengrundstück mit Fahrzeugen befahren werden kann. Dies ist maßgeblich im östlichen Bereich, also auf der dem klägerischen Grundstück abgewandten Seite.
88Die Kläger machen weiter geltend, dass die Freizeitflächen auf dem Vorhabengrundstück nicht angeordnet seien. Dies ist jedoch auch nicht erforderlich, da die Asylbewerber sich entsprechend der Festsetzung als Fläche für den Gemeinbedarf grundsätzlich überall auf dem Gelände aufhalten können. Der Aufenthalt der Flüchtlinge auf bestimmten Teilen des Geländes muss nicht geregelt werden.
89Darüber hinaus monieren die Kläger, dass es an einer Festlegung der Flächen fehle, wo die Pkw und Busse ankommen und entladen werden.
90Dies ist jedoch nach Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht erforderlich, da die Fahrzeuge das als Fläche für den Gemeinbedarf ausgewiesene Vorhabengrundstück im Bereich der vorhandenen Verkehrsflächen nutzen können.
91Schließlich machen die Kläger geltend, dass die Baugenehmigung keine Aussage zum entstehenden Verkehrslärm enthalte. Untersuchungen der entstehenden Verkehrsbelastung und der hiervon ausgehenden Immissionen seien nicht gemacht worden. In ihrer zunächst vorgelegten Klagebegründung haben die Kläger diesbezüglich darauf hingewiesen, dass die zu erwartenden Verkehrszahlen unzutreffend angegeben seien. So sei die Anzahl des auf dem Gelände tätigen Personals zu gering angesetzt worden. Die Anzahl der zu erwartenden Fahrten mit Kraftfahrzeugen sei viel zu gering angesetzt worden. Die angegebenen Transportdienste zur Versorgung der Flüchtlinge reichten nicht aus. Es sei mit großem Besucherverkehr zu rechnen. Asylbewerber reisten nicht nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln, sondern auch mit PKW an. Es sei insgesamt mit einer ganz erheblichen Anzahl an PKW-Bewegungen am Tag zu rechnen.
92Ob die streitige Baugenehmigung den an sie zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen im Hinblick auf die mit dem Vorhaben verbundenen Immissionen, maßgeblich durch Verkehrslärm, genügt, erscheint in der Tat fraglich. Es spricht Einiges dafür, dass die Baugenehmigung Merkmale des Vorhabens der Beklagten unreglementiert lässt, deren Regelung es nach Lage der Dinge bedurft hätte. Dies betrifft im Wesentlichen den durch den Betrieb der Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber hervorgerufenen Fahrzeugverkehr. Die Angaben der Beklagten in den Bauvorlagen zum zu erwartenden Fahrzeugverkehr dürften unklar und unvollständig sein. In den vorgelegten Betriebsbeschreibungen wurden Geräusche durch Verkehrslärm zwar angegeben, die Angaben dürften jedoch mangelhaft sein, da nicht alle von dem Betrieb der Erstaufnahmeeinrichtung ausgelösten Verkehrsvorgänge dargestellt worden sind bzw. von mehr Fahrzeugverkehr als angegeben auszugehen ist. Dies gilt maßgeblich für die zur Baugenehmigung gehörende Betriebsbeschreibung für das Gebäude 12 betreffend das Verwaltungsgebäude des externen Betreibers der Erstaufnahmeeinrichtung. Insoweit ist in der Rubrik 7.2 (Geräusche) der Fahrzeugverkehr durch die zuvor in der Rubrik 3 angegebenen 20 Mitarbeiter des Betreibers nicht angegeben worden. Des Weiteren stellt sich die Frage, ob alle der in der ebenfalls grün gestempelten Beschreibung zum Betrieb der Erstaufnahmeeinrichtung genannten Institutionen bzw. eingesetzten Personen, wie zum Beispiel der Wachdienst, die Verfahrensberatung der Diakonie sowie Mitarbeiter einer Gebäudereinigungsfirma, in die angegebene Mitarbeiterzahl des Betreibers eingerechnet sind oder ob hier weitere auf dem Gelände beruflich tätige Personen mit entsprechendem An- und Abfahrtsverkehr anzugeben waren. Des Weiteren mag den Klägern darin zu folgen sein, dass ein Caterer, der 300 bis 350 Personen mit drei Mahlzeiten am Tag zu versorgen hat, eine Mahlzeit möglicherweise nicht jeweils nur mit einem Kleintransporter anliefern kann, sondern hier ggf. mehrere Kleintransporter oder jeweils ein größeres Fahrzeug (Kleinlaster) eingesetzt werden müssen. Dies gilt ebenso für den Wäschedienst, der einmal täglich an Werktagen mit einem Kleintransporter ausgewiesen ist. Mitarbeiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge waren entgegen der Auffassung der Kläger allerdings nicht zu berücksichtigen, da die Ansiedlung von Referaten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nicht Gegenstand des hier maßgeblichen Baugenehmigungsverfahrens und damit auch nicht Gegenstand der Baugenehmigung und der Befreiung sind. Ggf. ist hierzu zu einem späteren Zeitpunkt ein weiteres Verfahren auf Erteilung einer Genehmigung zur Nutzungsänderung durchzuführen. Den Klägern ist allerdings insoweit zuzugeben, dass Besucherverkehr ebenfalls der Erstaufnahmeeinrichtung zuzurechnen ist sowie maßgeblich auch die Anreise der Asylbewerber selbst zur Einrichtung. Letztere erfolgt nach der Lebenserfahrung nicht allein mit Bussen oder öffentlichen Verkehrsmitteln, sondern auch mit PKW. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Einrichtung nach der vorgelegten Betriebsbeschreibung zu jeder Tages- und Nachtzeit Personen aufnimmt und die Einrichtung von den Asylbewerbern auch an den Wochenenden in Anspruch genommen wird. Ein An- und Abfahrtsverkehr war demnach auch in der Nacht und an Wochenenden einzustellen. Entsprechende Angaben (Besucherverkehr/Anreise der Asylbewerber) sind den Bauvorlagen nicht zu entnehmen.
93Eine mangelnde Bestimmtheit der Baugenehmigung führt im Ergebnis jedoch nur dann zu einem nachbarlichen Abwehrrecht, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und zusätzlich, wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat.
94Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 -2 A 3009/11-, a.a.O..
95Letzteres ist hier nicht der Fall. Das Gericht schließt im Ergebnis eine unzumutbare Belastung der Kläger durch den durch den bestimmungsgemäßen Betrieb der Erstaufnahmeeinrichtung verursachten und dieser zuzurechnenden Verkehrslärm aus, auch wenn der durch die Einrichtung ausgelöste Zu- und Abgangsverkehr auf der H.------------straße und auf dem Vorhabengrundstück quantitativ höher liegen sollte als er in den Bauvorlagen der Beklagten dargestellt worden ist. Es kann mit der gebotenen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass das mit der angefochtenen Baugenehmigung einschließlich der Befreiung genehmigte Vorhaben zu Lasten der Kläger gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme (vgl. auch § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) verstößt.
96Ob ein Vorhaben rücksichtslos ist, muss unter Abwägung der im Einzelfall berührten Interessen festgestellt werden. Eine erfolgreiche Berufung auf das drittschützende Rücksichtnahmegebot setzt voraus, dass das Bauvorhaben bei der Abwägung zwischen dem Gewicht der mit ihm verfolgten Interessen auf der einen und der Empfindlichkeit und Schutzwürdigkeit der Belange des Nachbarn auf der anderen Seite für diesen die Schwelle der Zumutbarkeit überschreitet. Dabei kommt es hier allein darauf an, ob das Grundstück der Kläger unzumutbar belastet wird; insoweit ist unerheblich, welche Auswirkungen die Erstaufnahmeeinrichtung den Grundstückseigentümern an der H.------------straße allgemein oder bestimmten Grundstückseigentümern in einer anderen Lage an der H.------------straße zumutet.
97Nach diesen Maßgaben lässt sich ausschließen, dass die vorhabenbedingten Verkehrsgeräusche für die Kläger das Maß des Zumutbaren übersteigen.
98Dies ergibt sich aus der konkreten Lage und Entfernung des klägerischen Grundstücks zur Verkehrslärmquelle, dem Vortrag der Kläger selbst sowie der bereits hinzunehmenden Vorbelastung ihres Grundstücks und wird bestätigt durch die von der im Bebauungsplanänderungsverfahren durchgeführte schalltechnische Untersuchung der Beklagten.
99Das Gericht hat sich bereits im zugehörigen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der konkreten Lage und Entfernung des Grundstücks der Kläger zur Lärmquelle befasst. Auf die entsprechenden Ausführungen auf Seite 9 des Beschlusses ist nochmals ausdrücklich zu verweisen. Die Kläger haben im vorliegenden Klageverfahren nichts Gegenteiliges vorgebracht, obwohl hierzu ausreichend Gelegenheit und Veranlassung bestanden hätte, wenn sich die konkrete örtliche Situation und die sich daraus ergebenden Belastungen anders darstellen würden, zumal die Erstaufnahmeeinrichtung seit über zwei Jahren im Betrieb ist. Dies gilt zunächst für Lärmbelastungen, die von dem Betrieb der Erstaufnahmeeinrichtung auf dem Vorhabengrundstück selbst ausgehen. Hierzu haben die Kläger nichts Konkretes vorgetragen. Für unzumutbare Belastungen ist aber auch nichts ersichtlich, zumal der nächstliegend nördlich des Grundstücks der Kläger vorhandene Gebäudekomplex für das Vorhaben der Beklagten nicht genutzt wird und die Gebäude, in denen die Asylsuchenden untergebracht werden, im nördlichen Bereich des Vorhabengrundstücks und damit in deutlicher Entfernung zum klägerischen Grundstück liegen. Die Verkehrsflächen liegen im östlichen Bereich des Vorhabengrundstücks. Der im südlichen Bereich des Vorhabengrundstücks liegende Parkplatz wurde bereits zuvor durch die Schulen genutzt; mit seiner Weiternutzung musste grundsätzlich gerechnet werden.
100Soweit im anwaltlichen Schriftsatz vom 14. Oktober 2013 geltend gemacht wird, dass im Eingangsbereich der Erstaufnahmeeinrichtung ein Großteil der verkehrs- und verhaltensbedingten Störungen und Belästigungen der Umgebungsbebauung hervorgerufen werde und gerade von der Zufahrt zur Erstaufnahmeeinrichtung Belästigungen und Störungen ausgingen, die für die Umgebung unzumutbar seien, so mag dies für die Grundstücke an der H.------------straße , die direkt am Eingangsbereich der Einrichtung liegen, zutreffen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Kläger auf ihrem Grundstück hiervon unzumutbar betroffen sind. Denn gerade Lärm im direkten Zufahrtsbereich zur Einrichtung wird durch die östlich des klägerischen Grundstücks liegende Bebauung abgeschirmt. Dementsprechend bezieht sich der Vortrag der Kläger auch nur allgemein auf die Umgebung und nicht speziell auf die Situation auf ihrem Grundstück. Die Kläger haben zu konkreten Lärmbelastungen, denen sie gerade auf ihrem Grundstück ausgesetzt sind, nichts Substantiiertes vorgetragen, obwohl es ihnen aufgrund des inzwischen aufgenommenen Betriebs der Erstaufnahmeeinrichtung möglich gewesen wäre, Lärmbelastungen konkret nach Ursache und Zeitpunkt zu benennen und zu beschreiben sowie zu dokumentieren. Dass dies nicht geschehen ist, lässt für die Kammer nur den Schluss zu, dass die Kläger auf ihrem Grundstück unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Lärm, der von dem Betrieb der Erstaufnahmeeinrichtung ausgeht, tatsächlich nicht ausgesetzt sind.
101Auch der durch das Vorhaben der Beklagten ausgelöste Zu- und Abgangsverkehr auf der H.------------straße selbst und der hierdurch entstehende Verkehrslärm ist gegenüber den Klägern nicht rücksichtslos.
102In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger als Belastungen lediglich geltend gemacht, dass Fahrzeuge auch in den Straßenschwenk hineinfahren würden, Fahrzeuge abgestellt und nicht wieder abgeholt würden und vor ihrem Haus viel Fußgängerverkehr von der Stadtbahnlinie herrührend stattfinde. Dass Fahrzeuge, deren Fahrer in Richtung Erstaufnahmeeinrichtung oder zurück zur I1. Straße fahren wollen, einmal versehentlich in die nach Westen abknickende H2. -straße bis zum Grundstück der Kläger vorfahren, lässt sich nicht ausschließen, dürfte aber wohl kaum die Regel sein. Dass dies massiert vorkommt, haben die Kläger auch nicht behauptet. Soweit in den vorderen Bereich des Straßenschwenks hineingefahren wird, um Fahrzeuge zu wenden, sind die Kläger aufgrund der räumlichen Distanz hiervon nicht betroffen. Dass Fahrzeuge abgestellt und nicht wieder abgeholt werden, ist hier ohne Belang. Die Kläger sind in diesem Zusammenhang gehalten, die Ordnungsbehörden einzuschalten. Soweit sie starken Fußgängerverkehr vor ihrem Grundstück beklagen, ist nicht ersichtlich, dass dieser zu unzumutbaren Immissionen für die Kläger führt, zumal Asylbewerber mit der Stadtbahnlinie, die am Tag im 10- Minuten-Takt verkehrt, nicht in größeren Gruppen anreisen dürften. Für Kernzeiten in der Nacht, in denen der Stadtbahnbetrieb eingestellt ist, haben die Kläger auch erklärt, dass kein Fußgängerverkehr stattfindet.
103Die Kläger haben die verkehrsmäßigen Belastungen durch die Erstaufnahmeeinrichtung auch aufgrund der bereits bestehenden Vorbelastung ihres Grundstücks hinzunehmen.
104Die Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen ist stets anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen.
105Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2007 -4 BN 41/07-, Juris- Dokument.
106In welchem Maße die Umgebung schutzwürdig ist, lässt sich bei vorhabenbedingten Verkehrsgeräuschen nicht unabhängig von etwaigen Vorbelastungen bewerten. Ist der Standort schon durch Belästigungen in einer bestimmten Weise vorgeprägt, vermindern sich entsprechend die Anforderungen des Rücksichtnahmegebots. Im Umfang der Vorbelastung sind Immissionen zumutbar, auch wenn sie sonst in einem vergleichbaren Gebiet nicht hinnehmbar wären. Wird die Umgebung nicht über eine ohnehin vorhandene Belastung hinaus beeinträchtigt, so wird die vorgegebene Situation nicht verschlechtert.
107Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 -4 C 20/94-; Urteil vom 27. August 1998 -4 C 5/98- und Urteil vom 23. September 1999 -4 C 6/98-, sämtlich Juris- Dokumente.
108Zu berücksichtigen ist hier, dass das Allgemeine Wohngebiet an der H2. -straße einschließlich des Grundstücks der Kläger im Hinblick auf Verkehrslärm bereits erheblich situativ vorbelastet ist und zwar durch die östlich des Antragsgrundstücks und des Wohngebietes verlaufende S1. straße/B 54 sowie durch die im Westen verlaufende Stadtbahnlinie U 49. Dies ergibt sich maßgeblich auch aus der seitens der Beklagten im Bebauungsplanänderungsverfahren durchgeführten schall-technischen Untersuchung aus November 2010, die den Klägern zumindest durch Akteneinsichtnahme ihrer Prozessbevollmächtigten in die Aufstellungsvorgänge zur 9. Änderung des Bebauungsplans We 135 -I. - bekannt ist. Der Verkehrslärm der B 54 und der Stadtbahnlinie stellen auch für das Grundstück der Kläger die bestehenden Hauptlärmquellen dar. Ausweislich der schalltechnischen Untersuchung haben auch die Kläger maßgeblich durch diese Lärmquellen Lärmbelastungen hinzunehmen, die grenzwertig sind bzw. über die Orientierungswerte für Allgemeine Wohngebiete nach der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) -55 dB(A) tagsüber- bereits hinausgehen (vgl. Rasterlärmkarten als Anlagen zur schalltechnischen Untersuchung). Des Weiteren ist auch für das Grundstück der Kläger von einer weiteren Vorbelastung durch den Schulbetrieb auf dem Antragsgrundstück auszugehen, die allerdings gegenüber den Hauptlärmquellen der B54 und des Stadtbahnlinie nicht oder nur sehr geringfügig ins Gewicht fällt. Dies lässt sich aus der schalltechnischen Untersuchung für die einzelnen Immissionsorte an der Richtung Norden verlaufenden H.------------straße ableiten. Für das Grundstück der Kläger ist zwar -wohl aufgrund seiner weiter abgelegenen Lage- kein Immissionspegel berechnet worden, es lassen sich jedoch aus den berechneten Pegeln für die Immissionsorte 47 und 48 (Mehrfamilienhaus H.------------straße 58, welches auf dem nördlichen Eckgrundstück der nach Westen verschwenkenden H.------------straße unweit des Eingangsbereichs zum Vorhabengrundstück steht) Rückschlüsse auf die Lärmbelastung für das klägerische Grundstück ziehen. Für diese Immissionsorte 47 und 48, für die die Lärmbelastung nach der Ist- Situation (ohne Berücksichtigung des Betriebs der LWL-Schulen und des Betriebs der Erstaufnahmeeinrichtung) bereits je nach Ausrichtung und Stockwerk zwischen 56,6 und 59,3 dB(A) beträgt, ist bei dem zusätzlichen Betrieb der LWL- Schulen für den östlichen, straßenseitigen Immissionsort 48 mit einer Zunahme der Lärmbelastung je nach Stockwerk um 0,3 bis 0,7 dB(A) auszugehen. Für den Richtung Norden liegenden, aber noch straßennahen Immissionsort 47 ergibt sich bei Einstellung des Schulbetriebes stockwerkunabhängig lediglich eine Zunahme von 0,1 dB(A). Bei zusätzlichem Betrieb der Erstaufnahmeeinrichtung (Ausbaustufe 1 ohne Berücksichtigung weiterer Einrichtungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge) ergab sich für den Immissionsort 47 keine Pegelerhöhung, also keine Zunahme der Lärmbelastung gegenüber der Ist- Situation. Für den Betrieb der LWL- Schulen war die Beklagte basierend auf Angaben des Landschaftsverbandes und eigener Abschätzung der Verkehrserzeugung von 512 zusätzlichen Fahrten mit Fahrzeugen ausgegangen (502 Pkw-Fahrten und 10 Lkw-Fahrten). Für den Betrieb der Erstaufnahmeeinrichtung war die Beklagte von zusätzlichen 110 Fahrzeugbewegungen ausgegangen. Unabhängig von der Frage, ob die in diesem Zusammenhang angesetzten Verkehrszahlen zutreffend oder möglicherweise zu hoch (LWL-Schulen) oder zu niedrig (Erstaufnahmeeinrichtung) angesetzt worden sind, ergibt sich jedenfalls bei Einstellung von zusätzlichen 512 Fahrten in die Berechnung die oben dargestellte geringe Zunahme der Lärmbelastung für den Immissionsort 47. Hieraus lässt sich schließen, dass das deutlich weiter als die Immissionsorte 47 und 48 von der Verkehrslärmquelle entfernt liegende und durch andere Häuser abgeschirmte Wohnhaus der Kläger durch zusätzliche 512 Fahrzeugbewegungen, sei es durch den Schulbetrieb, sei es durch den Betrieb der Erstaufnahmeeinrichtung, keine relevante Zunahme der ohnehin bestehenden Lärmbelastung hinzunehmen hat(te). In diesem Zusammenhang bewertet das Gericht auch die von der Klägerseite vorgelegten Ergebnisse der von den Anwohnern durchgeführten Verkehrszählungen am 22. Juli, 26. Juli und 17. September 2013. Diese hatten im Wesentlichen im Tageszeitraum in Richtung Erstaufnahmeeinrichtung und aus Richtung der Erstaufnahmeeinrichtung 599, 630 und 707 Fahrzeugbewegungen (im Wesentlichen Pkw, aber auch VAN, Kleintransporter, Lkw und Busse) gezählt. In der mündlichen Verhandlung wurde seitens der Kläger auf Nachfrage des Gerichts klargestellt, dass die Verkehrszählungen an der Straßenecke H.------------straße /S. durchgeführt worden seien. Damit ist bezogen auf den eingenommenen Standort auf Höhe der Straße S. auch der gesamte Anliegerverkehr in Richtung Norden und aus Richtung Norden kommend in die Verkehrszählung eingeflossen. Der Anliegerverkehr kann aufgrund der nördlich der Straße S. noch vorhandenen weiteren Wohnhausbebauung, die nur über die H.------------straße erreicht werden kann, nicht als unerheblich angesehen werden. Die Beklagte hatte in ihrer schalltechnischen Untersuchung bei Betrachtung der Ist-Situation für den Bereich H.------------straße nördlich S. 460 Kfz in 24 Stunden (27 Fahrzeuge pro Stunde am Tag und 5 Fahrzeuge pro Stunde in der Nacht mit jeweils 2 % Lkw-Anteil) zugrunde gelegt. Diese Zahlen dürften auf einer zuvor durchgeführten Verkehrszählung basieren. Aus diesen Gründen ist die von den Anwohnern durchgeführte Verkehrszählung (deutlich) zu relativieren. Aber auch wenn unterstellt wird, dass der durch die Erstaufnahmeeinrichtung ausgelöste Fahrzeugverkehr in dem von den Anwohnern gezählten Umfang stattfindet, ist aufgrund der Lage des klägerischen Grundstücks nicht ersichtlich, dass die Kläger bei etwas höheren Verkehrszahlen als den für den Schulbetrieb eingestellten durch die mit dem Fahrzeugverkehr verbundenen Immissionen nunmehr erstmalig unzumutbar beeinträchtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn eingestellt wird, dass die Einrichtung für die Asylbewerber ganzjährig täglich betrieben wird und die Schulen einschließlich Internat nur werktags während der Schulzeit betrieben wurden.
109Vom Fußgängerverkehr auf der Richtung Norden zur Einrichtung verlaufenden H.------------straße sind die Kläger darüber hinaus nicht betroffen.
110Die vorstehenden Erwägungen gelten auch für die Nachtzeit. Wenn die nächtliche Ankunft von Asylsuchenden in der Einrichtung tatsächlich auch für sie -wie im Schriftsatz vom 14. Oktober 2013 nur allgemein vorgetragen- in besonderem Maße störend wäre, so wäre zudem von den Klägern hierzu ein substantiierter Vortrag zu erwarten gewesen. Verkehrszählungen in der Kernzeit in der Nacht sind von den Anwohnern nicht durchgeführt worden. Soweit in den frühen Morgenstunden und späten Abendstunden Zählungen durchgeführt worden sind, liegen die Zahlen deutlich unter den Verkehrszahlen am Tag. Zudem muss auch insoweit der Anliegerverkehr berücksichtigt werden.
111Hinsichtlich der geltend gemachten Verschlechterung der Verkehrssituation auf der H.------------straße haben die Kläger nichts mehr vorgetragen. Das Gericht weist hier über die Ausführungen im zugehörigen Beschluss im Eilverfahren noch auf Folgendes hin: Auch wenn aufgrund Stellplatz- und Parkplatzmangels auf der H.------------straße beidseitig geparkt wird, ist aufgrund der Breite der Straße Begegnungsverkehr von Fahrzeugen möglich. Dies wird von den Klägern auch nicht in Abrede gestellt. Im Zuge des Verfahrens zur Änderung Nr. 9 des Bebauungsplans We 135 -I. - ist seitens des Tiefbauamtes der Beklagten eine verkehrstechnische Untersuchung vorgenommen worden -den Prozessbevollmächtigten der Kläger ebenfalls durch Akteneinsichtnahme bekannt- mit dem Ergebnis, dass große Reisebusse und Fahrzeuge der Feuerwehr ohne Probleme unter Sicherung des Freihaltebereichs von der Straße S. (Behelfsausfahrt B 54) in die H.------------straße abbiegen können. Die Befahrbarkeit im weiteren Straßenverlauf (Fahrbahnbreite ca. 6,20 m) sei in Anbetracht der örtlichen Verkehrsverhältnisse mit angemessener Geschwindigkeit möglich. Zur Abwicklung des Gegenverkehrs seien allerdings in angemessenen Abständen ggf. Ausweichstellen vorzuhalten (genauere Prüfung vorbehalten), die durch geeignete verkehrsregelnde Maßnahmen vom ruhenden Verkehr dauerhaft freizuhalten seien.
112Im Weiteren verbleibt es dabei, dass die Kläger sich auf den Gebietsgewährleistungsanspruch nicht berufen können. Der Eingangsbereich der Erstaufnahmeeinrichtung liegt nicht im Allgemeinen Wohngebiet. Vor der Einfahrt zur Erstaufnahmeeinrichtung befindet sich eine Toranlage. Ausweislich der 7. Änderung des Bebauungsplans We 135- I. - aus dem Jahre 1976, die durch die dem Gericht vorliegende Planurkunde dokumentiert wird, ist die zwischen der Fläche für den Gemeinbedarf -Gehörlosenschule- und dem Allgemeinen Wohngebiet, in dem das Grundstück der Kläger liegt, sowie dem Bereich der öffentlichen Straße verlaufende Begrenzungslinie in Breite der Straße nach Süden versetzt worden. Ausweislich der beigezogenen Begründung geschah dies seinerzeit wegen der ständigen Zunahme des Spezialschulbusverkehrs. Die Zufahrt und damit verbunden die Toranlage im Eingangsbereich von der H.------------straße musste abweichend vom Bebauungsplan um 4 m nach Süden versetzt werden. Die Maßnahme war erforderlich, um den Schulbussen ein sicheres und leichtes Ein- und Ausfahren zu ermöglichen. Mit dem Versetzen der Begrenzungslinie nach Süden sind die Toranlage und der nördlich davon liegende Bereich planungsrechtlich der Gemeinbedarfsfläche zugeordnet worden. Das Vorbringen, der Eingangsbereich der Erstaufnahmeeinrichtung liege in (ihrem) Allgemeinen Wohngebiet, ist von den Klägern in der mündlichen Verhandlung auch nicht aufrecht erhalten worden. Es wurde vielmehr geltend gemacht, dass der (störende) Betrieb vor dem Tor im Allgemeinen Wohngebiet stattfinde. Dieses Vorbringen vermag jedoch einen Gebietsgewährleistungsanspruch nicht zu begründen; es verbleibt bei der Festsetzung unterschiedlicher Nutzungsarten, die im Bebauungsplan voneinander abgegrenzt werden. (Verkehrs-)Vorgänge vor dem Eingangsbereich der Erstaufnahmeeinrichtung im Bereich der öffentlichen Straße mögen der Erstaufnahmeeinrichtung unter Immissionsgesichtspunkten zuzurechnen sein, sie können jedoch keinesfalls zu der Annahme führen, die Erstaufnahmeeinrichtung liege (teilweise) im Allgemeinen Wohngebiet, zumal im Bebauungsplan auch die Wohngebiete und der öffentliche Straßenraum durch eine Begrenzungslinie voneinander abgegrenzt sind.
113Das Gericht sieht sich schließlich veranlasst, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das Vorhaben der Beklagten unter nachbarrechtlichen Gesichtspunkten ausschließlich bei bestimmungsgemäßem Betrieb zu betrachten ist. Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens ist ausschließlich die erteilte Baugenehmigung einschließlich der Befreiung. Aus den Bauvorlagen, die Gegenstand der Baugenehmigung und der Befreiung sind, geht eindeutig hervor, dass die Erstaufnahmeeinrichtung für Asylsuchende beschränkt ist auf eine Regelbelegung mit 300 Personen, eine Notfallkapazität wurde mit weiteren 50 Flüchtlingen berücksichtigt. Nach den Bauvorlagen ist von einer Gesamtzahl von 350 untergebrachten Asylsuchenden in der Einrichtung auszugehen. Wenn es in der Vergangenheit oder aber gegenwärtig zu einer (deutlichen) Überbelegung der Einrichtung gekommen ist oder kommt, berührt dies nicht die erteilte Baugenehmigung unter nachbarrechtlichen Gesichtspunkten. Die Kläger haben zwar darauf hingewiesen, dass eine Überbelegung vorprogrammiert sei, da die Aufnahmekapazitäten bei den (derzeitigen) hohen Flüchtlingszahlen nicht ausreichten; dies allein führt jedoch nicht zur (Nachbar-)Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung. Es ist der Beklagten grundsätzlich möglich, die Höchstbelegungsgrenze (im Wesentlichen) einzuhalten. Falls sich zeigt, dass die Kapazitäten nicht ausreichen, sind die Asylsuchenden anderweitig unterzubringen. Dies ist der Beklagten im Zusammenwirken mit dem aufnahmepflichtigen Land O. - X1. grundsätzlich möglich. Die Kläger haben auch die Möglichkeit, sich bauordnungsrechtlich an die Beklagte bzw. die Aufsichtsbehörde zu wenden und ein bauaufsichtsrechtliches Einschreiten zu verlangen, wenn die Höchstbelegungsgrenze nicht eingehalten wird und sie hierdurch in ihren Nachbarrechten verletzt werden. In diesem Zusammenhang steht den Klägern auch der Rechtsweg offen.
114Soweit am Tag (wesentlich) mehr Menschen zur Erstaufnahmeeinrichtung anreisen als dort untergebracht werden können, werden diese nach Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung mit Bussen in andere Einrichtungen in O. - X1. verbracht. Dazu ist zu bemerken, dass es sich um eine Erstaufnahmeeinrichtung für Asylsuchende handelt; der Zustrom von Menschen zur Einrichtung kann daher naturgemäß schwerlich von vornherein geplant und reglementiert werden. Soweit sich aus dem Verbringen von Asylsuchenden in andere Einrichtungen höhere Verkehrszahlen ergeben, sind diese aber in die von den Anwohnern durchgeführten Verkehrszählungen eingeflossen. Dazu gelten die obigen Ausführungen.
115Schließlich ist auch der Hinweis der Kläger in der mündlichen Verhandlung, dass alle Beeinträchtigungen in einer Gesamtschau zu sehen seien, nicht zielführend. Eine Rechtsgrundlage für ein nachbarliches Abwehrrecht der Kläger gegen das Vorhaben der Beklagten ist damit nicht dargetan.
116Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
117Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie
- 1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum, - 2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße, - 3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen, - 4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen, - 5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie - 6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.
(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner
- 1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten, - 2.
in Luftkurorten, - 3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung, - 4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen, - 4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes, - 4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden, - 5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie - 6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen
- 1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen, - 2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen, - 2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen, - 3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen, - 4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie - 5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.
(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.
(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.
(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.
(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.
(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.
(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.
(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.
(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.
(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.
(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.
(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.
(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.
(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.
(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.
(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von
- 1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340), - 2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1), - 3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295), - 4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c, - 5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d, - 6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern, - 7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz, - 8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.
(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.