Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 27. Nov. 2014 - NC 6 K 2788/14

published on 27/11/2014 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 27. Nov. 2014 - NC 6 K 2788/14
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger / die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger / die Klägerin stellte vor dem 16.7.2014 bei der Beklagten einen Antrag auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin zum ersten Fachsemester im WS 2014/15 außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt.
Mit Bescheid vom 15.10.2014 lehnte die Beklagte den Antrag ab.
Dagegen hat die der Kläger / die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, im Wesentlichen mit der Begründung, die Lehrkapazität sei nicht vollständig ausgeschöpft, insbesondere die personelle Ausstattung sei unter Anwendung der Curricularwerte nach der Kapazitätsverordnung fehlerhaft angesetzt worden.
Der Kläger / die Klägerin beantragt (sachdienlich formuliert),
den Bescheid der Beklagten vom 15.10.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn/sie im WS 2014/15 zum Studium der Zahnmedizin (1. FS) -hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - außerhalb der festgesetzten Kapazität zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, die festgesetzte Kapazität sei ausgeschöpft. Verdeckte Studienplätze seien nicht vorhanden.
Mit Beschluss vom 1.10.2014 - NC 6 K 2246/14 - hat die Kammer den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt.
10 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten, insbesondere des Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakten dieses und des zugehörigen Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz sowie auf die Generalakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Entscheidungsgründe

 
11 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger / die Klägerin nicht in seinen/ihren Rechten. Er/sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum ersten vorklinischen Semester (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO). Über die festgesetzte Zahl von Studienplätzen hinaus gibt es keine weiteren Studienplätze. Deshalb kann offenbleiben, ob überhaupt die formellen Voraussetzungen (Bewerbung für den Studienort Freiburg bei der Stiftung für Hochschulzulassung [vgl. VG Freiburg, Urteil vom 20.6.2013 – NC 6 K 2355/10 –, Juris]) für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität gegeben sind.
12 
Die Zahl der von der Beklagten im Studienjahr 2014/2015 aufzunehmenden Studienanfänger im Fach Zahnmedizin wurde durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2014/2015 und im Sommersemester 2015 (Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2014/2015 - ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2014/2015) vom 11.6.2014 (GBl. S. 296) auf 92 Studenten/Jahr, d.h. im Wintersemester 50 und im Sommersemester 42, festgesetzt. Diese Erhöhung gegenüber dem Studienjahr WS 2011/12 - SS 2012 (85/43/42) ist darauf zurückzuführen, dass die Beklagte im Rahmen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 (vgl. Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg, http://mwk.baden-wuerttemberg.de/hochschulen/hochschule-2012) wegen der doppelten Abiturjahrgänge in Baden-Württemberg im Jahr 2012 befristet für die Studienjahre 2012/13 - 2014/15 jährlich zusätzliche Anfängerstudienplätze einrichten soll; das Land Baden-Württemberg stellt hierfür eine befristete Sonderförderung bereit, die allerdings deutlich unter der Regelförderung bleibe (vgl. Kapazitätsakte Zahnheilkunde/Ausbauprogramm Hochschule 2012 Studienjahr 2014/2015 vom 12.8.2014 - KapZahn/Ausbau 14/15 -, S. 2 [Stellungnahme der Beklagte vom 20.8.2014, Zu den Generalakten - ZdGA - I].
13 
Mit dieser Zahl von Studienanfängern ist die Ausbildungskapazität der Beklagten für das Studienhalbjahr erschöpft. An der Universität Freiburg sind nämlich – nach wie vor – lediglich 41 Labor- bzw. sog. Phantomarbeitsplätze vorhanden. Die Zahl dieser für die Ausbildung wesentlichen 41 Phantomarbeitsplätze stellt nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an der Universität Freiburg einen nicht zu überwindenden ausstattungsbedingten Engpass für die Zulassung weiterer Studienbewerber dar (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 30.7.2014 - NC 6 K 1298/14 - [SS 2014]; Urteil vom 12.2.2014 - NC 6 K 2379/13 - [WS 2013/14]; Gerichtsbescheid vom 31.7.2013 - NC 6 K 919/13 - für das SS 2013; Urteil vom 20.6.2013 - NC 6 K 2355/10 - [WS 2010/11]; Gerichtsbescheid vom 22.03.2013 - NC 6 K 2270/12 - und Beschluss vom 19.12.2012 - N 6 K 1423/12 -, [jeweils WS 2012/13], ferner Beschluss vom 25.5.2012 – NC 6 K 346/12 – [SS 2012] und vom 23.12.2011 – NC 6 K 1555/11 – [WS 2011/12]; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 24.5.2012 – NC 9 S 193/12 –, 28.6.2010 – NC 9 S 1254/10 –, 28.6.2010 – NC 9 S 1056/10 – und vom 30.9.2008 – NC 9 S 2234/08 –). Auf die genannten Entscheidungen der Kammer (z. T. veröffentlicht auf der Internetseite des VG Freiburg [vgfreiburg.de → Entscheidungen des VG Freiburg] und in Juris) wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. Das Vorbringen des Klägers / der Klägerin gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
14 
Abgesehen davon belegt die von der Beklagten unter Berücksichtigung des Personalbedarfs vorgenommene Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität, dass auch personalbedingt tatsächlich keine höhere Aufnahmekapazität vorhanden ist. Nach dieser Berechnung (vgl. KapZahn 14/15, Stand 30.9.2014) stehen unter Berücksichtigung des personellen Lehrangebots im Studienjahr 2014/2015 nur 72 (72,21628684) Studienplätze zur Verfügung. Gleichwohl setzte die Beklagte im Wege einer zulässigen freiwilligen Übernahme einer Überlast und einer im Rahmen ihrer Hochschulfreiheit verantworteten Hintanstellung von Qualitätsbedenken die jährliche Zulassungszahl (ohne Berücksichtigung des Ausbauprogramms Hochschule 2012) auf 85 fest, d.h. 43 im Wintersemester und 42 im Sommersemester. Dass das von der Beklagten vorgelegte Rechenwerk an einer Fehlerquote leiden würde, deren Berichtigung zu einer Erhöhung der errechneten Zahl der Studienplätze um ca. 20 % führen, d.h. mehr als die festgesetzten 85 Studienplätze ergeben würde, ist weder ersichtlich noch substantiiert dargelegt.
15 
Auch für die hilfsweise begehrte Zuweisung eines Teilstudienplatzes ist angesichts der Kapazitätserschöpfung kein Raum.
16 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
11 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger / die Klägerin nicht in seinen/ihren Rechten. Er/sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum ersten vorklinischen Semester (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO). Über die festgesetzte Zahl von Studienplätzen hinaus gibt es keine weiteren Studienplätze. Deshalb kann offenbleiben, ob überhaupt die formellen Voraussetzungen (Bewerbung für den Studienort Freiburg bei der Stiftung für Hochschulzulassung [vgl. VG Freiburg, Urteil vom 20.6.2013 – NC 6 K 2355/10 –, Juris]) für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität gegeben sind.
12 
Die Zahl der von der Beklagten im Studienjahr 2014/2015 aufzunehmenden Studienanfänger im Fach Zahnmedizin wurde durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2014/2015 und im Sommersemester 2015 (Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2014/2015 - ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2014/2015) vom 11.6.2014 (GBl. S. 296) auf 92 Studenten/Jahr, d.h. im Wintersemester 50 und im Sommersemester 42, festgesetzt. Diese Erhöhung gegenüber dem Studienjahr WS 2011/12 - SS 2012 (85/43/42) ist darauf zurückzuführen, dass die Beklagte im Rahmen des Ausbauprogramms Hochschule 2012 (vgl. Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg, http://mwk.baden-wuerttemberg.de/hochschulen/hochschule-2012) wegen der doppelten Abiturjahrgänge in Baden-Württemberg im Jahr 2012 befristet für die Studienjahre 2012/13 - 2014/15 jährlich zusätzliche Anfängerstudienplätze einrichten soll; das Land Baden-Württemberg stellt hierfür eine befristete Sonderförderung bereit, die allerdings deutlich unter der Regelförderung bleibe (vgl. Kapazitätsakte Zahnheilkunde/Ausbauprogramm Hochschule 2012 Studienjahr 2014/2015 vom 12.8.2014 - KapZahn/Ausbau 14/15 -, S. 2 [Stellungnahme der Beklagte vom 20.8.2014, Zu den Generalakten - ZdGA - I].
13 
Mit dieser Zahl von Studienanfängern ist die Ausbildungskapazität der Beklagten für das Studienhalbjahr erschöpft. An der Universität Freiburg sind nämlich – nach wie vor – lediglich 41 Labor- bzw. sog. Phantomarbeitsplätze vorhanden. Die Zahl dieser für die Ausbildung wesentlichen 41 Phantomarbeitsplätze stellt nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an der Universität Freiburg einen nicht zu überwindenden ausstattungsbedingten Engpass für die Zulassung weiterer Studienbewerber dar (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 30.7.2014 - NC 6 K 1298/14 - [SS 2014]; Urteil vom 12.2.2014 - NC 6 K 2379/13 - [WS 2013/14]; Gerichtsbescheid vom 31.7.2013 - NC 6 K 919/13 - für das SS 2013; Urteil vom 20.6.2013 - NC 6 K 2355/10 - [WS 2010/11]; Gerichtsbescheid vom 22.03.2013 - NC 6 K 2270/12 - und Beschluss vom 19.12.2012 - N 6 K 1423/12 -, [jeweils WS 2012/13], ferner Beschluss vom 25.5.2012 – NC 6 K 346/12 – [SS 2012] und vom 23.12.2011 – NC 6 K 1555/11 – [WS 2011/12]; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 24.5.2012 – NC 9 S 193/12 –, 28.6.2010 – NC 9 S 1254/10 –, 28.6.2010 – NC 9 S 1056/10 – und vom 30.9.2008 – NC 9 S 2234/08 –). Auf die genannten Entscheidungen der Kammer (z. T. veröffentlicht auf der Internetseite des VG Freiburg [vgfreiburg.de → Entscheidungen des VG Freiburg] und in Juris) wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. Das Vorbringen des Klägers / der Klägerin gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
14 
Abgesehen davon belegt die von der Beklagten unter Berücksichtigung des Personalbedarfs vorgenommene Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität, dass auch personalbedingt tatsächlich keine höhere Aufnahmekapazität vorhanden ist. Nach dieser Berechnung (vgl. KapZahn 14/15, Stand 30.9.2014) stehen unter Berücksichtigung des personellen Lehrangebots im Studienjahr 2014/2015 nur 72 (72,21628684) Studienplätze zur Verfügung. Gleichwohl setzte die Beklagte im Wege einer zulässigen freiwilligen Übernahme einer Überlast und einer im Rahmen ihrer Hochschulfreiheit verantworteten Hintanstellung von Qualitätsbedenken die jährliche Zulassungszahl (ohne Berücksichtigung des Ausbauprogramms Hochschule 2012) auf 85 fest, d.h. 43 im Wintersemester und 42 im Sommersemester. Dass das von der Beklagten vorgelegte Rechenwerk an einer Fehlerquote leiden würde, deren Berichtigung zu einer Erhöhung der errechneten Zahl der Studienplätze um ca. 20 % führen, d.h. mehr als die festgesetzten 85 Studienplätze ergeben würde, ist weder ersichtlich noch substantiiert dargelegt.
15 
Auch für die hilfsweise begehrte Zuweisung eines Teilstudienplatzes ist angesichts der Kapazitätserschöpfung kein Raum.
16 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr
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published on 30/07/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Die Klägerin stellte vor dem 16.1.2014 bei der Beklagten einen Antrag auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin zum ersten Fachsemester im SS 2014 außerhalb
published on 12/02/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand  1 Die Klägerin stellte vor dem 16.7.2013 bei der Beklagten einen Antrag auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin zum ersten Seme
published on 30/09/2008 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. Juni 2008 - NC 6 K 780/08 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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published on 03/11/2016 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe   1 Der zulässige Antrag, der auf vorläufige Zuteilung eines Studienplatzes im 1. Fachsemester Zahn
published on 19/10/2015 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe   1 Der Antrag des Antragstellers, ihn nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2015/2016 vor
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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.