Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 12. März 2014 - A 6 K 730/12

published on 12/03/2014 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 12. März 2014 - A 6 K 730/12
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Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.3.2012 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine chinesische Staatsangehörige römisch-katholischen Glaubens aus der Stadt ... in der Provinz Fujian, wendet sich mit der Klage gegen die Ablehnung ihres Asylfolgeantrags.
Nach ihrer Einreise auf dem Landweg nach Deutschland im April 2003 stellte sie damals einen ersten Asylantrag. Zu dessen Begründung berief sie sich darauf, sie habe als aktive Katholikin vor Verfolgung fliehen müssen. Auf der Flucht an Bord eines Containerschiffs sei sie seinerzeit vergewaltigt worden. Davon sei sie schwanger geworden.
Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid vom 3.7.2003 abgelehnt. Zugleich wurde mit diesem Bescheid festgestellt, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 noch des § 53 AuslG (a.F.) vorliegen.
Im September 2003 gebar sie ihr Kind, das sie anschließend zur Adoption freigab. Ihre gegen den Asylablehnungsbescheid erhobene Klage wurde rechtskräftig abgewiesen (siehe VG Freiburg, U. v. 23.4.2004 - A 6 K 1102/03 608/99 -).
Mit einem - ebenfalls als Asylbewerber rechtskräftig abgelehnten - chinesischen Staatsangehörigen (siehe dazu VG Freiburg, U. v. 27.11.2003 - A 6 K 11079/03 -), der auch aus der Provinz Fujian stammt, den die Klägerin zunächst in der Asylunterkunft während ihres ersten Asylverfahren kennen gelernt und den sie später nach ihrer Umverteilung in Offenburg wieder getroffen hatte, hat sie zwei nichteheliche Kinder, nämlich zwei Söhne, die am … 2007 bzw. am … 2010 geboren sind und beide am … 2011 in Offenburg römisch-katholisch getauft wurden.
Am 8.12.2011 stellte die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, einen Asylfolgeantrag, mit dem Ziel, ihr nach Durchführung eines Asylfolgeverfahrens die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG festzustellen.
Zur Begründung berief sie sich darauf, sie habe Anfang Oktober einen am 30.9.2011 in Germersheim aufgegebenen Brief eines Glaubensbruders erhalten, in dem eine Bescheinigung ihrer chinesischen Heimatkirche, nämlich der römisch-katholischen Erzdiözese Fuzhou in der Provinz Fujian, vom 26.8.2011 enthalten gewesen sei. Der Bescheinigung zufolge sei sie mit dem Taufnamen „T...“ am 7.8.1993 getauft worden und habe auch die heilige Kommunion empfangen. Ihr Vater sei nicht getauft. Ihre Mutter und ihre beiden Brüder, die beide auch das Sakrament der Ehe empfangen hätten, seien katholisch getauft. Die Klägerin habe sich in der Katholischen Jugendgemeinde aktiv an der Glaubensarbeit beteiligt. Sie habe auf ihrem Fluchtweg Verletzungen erlitten und lebe in einem Flüchtlingsheim zusammen mit einem Mann zusammen, von dem sie zwei Kinder habe. Außerdem berief sich die Klägerin darauf, dass nach einem Urteil des VG Düsseldorf rom-treue Katholiken in China Verfolgung ausgesetzt seien. Zudem berief sie sich darauf, dass sie mit der nicht-ehelichen Geburt ihrer beiden Söhne ohne Geburtserlaubnis der chinesischen Behörden gegen die Bestimmungen der chinesischen Ein-Kind-Politik verstoßen habe, so dass sie bei einer Rückkehr nach China dort Sanktionen befürchten müsse, die nach Urteilen des VG Meiningen und des VG Trier aus dem Jahre 2011 eine flüchtlingsrechtlich anerkennungswürdige Verfolgung darstellten. Insoweit sei das Verfahren nach § 49 VwVfG zumindest hinsichtlich des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG wiederaufzugreifen.
In einer handschriftlichen kurzen chinesischsprachigen Erklärung berief sich die Klägerin pauschal auf ihr drohende religiöse Verfolgung.
Außerdem legte sie eine Bescheinigung einer katholischen Kirchengemeinde in Offenburg vom 5.12.2011 vor, wonach sie mit ihren beiden Söhnen Sonntag für Sonntag an den Gottesdiensten teilnehme und bei vielen Veranstaltungen der Kirchengemeinde anwesend sei und sie und ihre Kinder für die Gemeinde eine Bereicherung darstellten und sie ihr Glaubensleben ernst nehme.
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Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 10.9.2012 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Durchführung eines weiteren Asylverfahrensund auch den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 3.7.2003 hinsichtlich der dort getroffenen negativen Feststellungen zu § 53 Abs. 1 - 6 AuslG ab.
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Zur Begründung führte es aus, es fehle schon an einer schlüssigen Darlegung, dass der Klägerin nunmehr asyl- bzw. flüchtlingsrechtlich relevante religiöse Verfolgung in China drohe. Neue Umstände lägen insoweit nicht vor. Aus der vorgelegten Bescheinigung ergebe sich vielmehr sogar umgekehrt, dass sie eine Vielzahl von nahen Angehörigen in China habe, die dem gleichen Glauben anhingen, wie sie selbst, und die diesen Glauben nach wie vor problemlos in China ausüben könnten. Auch was die Ein-Kind-Politik angehe, werde diese offenbar in China nicht mehr so streng gehandhabt, wie der Umstand zeige, dass die Klägerin noch zwei Brüder habe, ohne dass ihre Eltern asylrelevante Probleme bekommen hätten. Offenbar werde also in ihrer Heimatprovinz die Ein-Kind-Politik nicht streng und rigoros gehandhabt. Schlimmstenfalls drohe ihr eine Geldstrafe wegen eines Verstoßes gegen diese Regelungen, wobei hier nicht ersichtlich sei, dass sie nicht in der Lage sein könne, diese nach Rückkehr - mit Hilfe ihrer Verwandten und ihrer Kirche - zu bezahlen.
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Nachdem dieser Bescheid am 28.3.2012 als Einschreiben zur Post gegeben wurde, Am 16.4.2012 hat die Klägerin dagegen Klage beim Verwaltungsgericht erhoben.
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Zur Begründung trägt sie vor, aus der vorgelegten Bescheinigung ergebe sich nicht, dass ihre Angehörigen in China problemlos ihren Glauben praktizieren könnten. Richtig sei vielmehr, dass sie sich aus Angst vor Repressalien sehr bedeckt halten müssten. Es liege auch ein Wiederaufgreifensgrund vor, denn erstmals Ende September habe sie durch ihren Prozessbevollmächtigten im Rahmen der Bearbeitung des Asylerstverfahrens ihres jüngsten Sohnes von der stattgebenden Entscheidung des VG Düsseldorf zur religiösen Verfolgung rom-treuer Katholiken und von den darin verwerteten Erkenntnismitteln erfahren. Die romtreuen Katholiken seien von Hausarrest, Festnahmen und Behinderungen ihrer Priester und Bischöfe bedroht, eine unbekannten Zahl von ihnen befinde sich im Gefängnis, zwischen April und Juni 2007 seien 100 ausländische Christen ausgewiesen worden. Nach einem BBC-Bericht vom 10.7.2012, den die Klägerin in Kopie vorlegte (GAS 41), dauere diese Gefährdungslage an. Das gelte auch für sie. Nach der vorgelegten Bescheinigung der katholischen Kirchengemeinde in Offenburg sei sie praktizierende, aktive römisch-katholische Christin. Vor ihrer Ausreise sei sie Mitglied des „Rosenbundes“, des Jugendverbandes ihrer Kirche gewesen. Dieser habe sich der Nächstenliebe für Arme verschrieben und regelmäßig zu Treffen in Wohnungen Gläubiger in Fouzhou getroffen. Sie habe regelmäßig an diesen Treffen teilgenommen und abends und in der Freizeit hilfsbedürftige Menschen aufgesucht. Ihre Mutter und ihr älterer Bruder, sowie ein Onkel und eine Tante mütterlicherseits seien im Erwachsenenverband tätig gewesen, Ihr jüngerer Bruder sei getauft, aber nicht aktiv gewesen. Der Vater habe sich nicht taufen lassen, die Aktivitäten der Familie aber geduldet. Das habe sie damals im ersten Asylverfahren unter dem Schock der Vergewaltigung nicht so detailliert angeben können. Ihr im September 2003 geborenes Kind habe sie zur Adoption freigegeben. Darunter habe sie in den ersten Jahren nach ihrer Einreise massiv gelitten. Insofern sei sie ausweislich eines, von ihr dem Gericht vorgelegten (GAS 73) nervenärztlichen Attests (vom 19.2.2014), seit langem in nervenärztlicher Behandlung, und ausweislich eines Gutachtens einer Behandlungsstelle für traumatisierte Flüchtlinge (GAS 77) leide sie an posttraumatischer Belastungsstörung, rezidivierender depressiver Störung, Angststörung und chronischer Schmerzstörung.
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Zur religiösen Verfolgung legte sie das Original ihrer Taufurkunde (GAS 61) und zwei Photos vor, die sie auf Umwegen Anfang/Mitte August 2012 von ihrer Mutter zugesandt erhalten habe. Das eine Photo zeige sie bei einem Treffen des Rosenbundes an einem geheimen Ort im Freien, das andere bei der Feier des Osterfestes im engen Kreis in der Wohnung der Familie. Die Taufbescheinigung sei auf Verlangen der Mutter ausgestellt worden, zum Schutz der Gläubigen stelle die Kirche aber normalerweise keine Taufbescheinigungen aus.
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Im Übrigen habe sie - wie die Urteile des VG Meiningen und des VG Trier und die darin verwerteten Auskünfte zeigten - in China wegen ihres Verstoßes gegen die Ein-Kind-Regelung, nämlich weil ihre beiden in Deutschland geborenen Söhne nichtehelich und nicht registriert seien, mit Verfolgung zu rechnen.
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Bei einer Rückkehr nach China drohe ihr infolge ihrer seelischen Erkrankung auch die Gefahr einer Retraumatisierung.
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Im Übrigen berufe sie sich, sollte einer ihrer Söhne in seinem jeweils eigenen Asylverfahren erfolgreich sein, auf Familienasyl bzw. internationalen Schutz für Familienangehörige nach § 26 AsylVfG (Ein für den ältesten Sohn gestellter Asylfolgeantrag wurde mit Bescheid vom 26.11.2013 abgelehnt, gegen den dieser im Parallelverfahren A 6 K 2555/13 klagt. Für den jüngeren Sohn wurde ein Asylerstantrag gestellt, der mit Bescheid vom 16.5.2011 abgelehnt wurde, gegen den dieser im Parallelverfahren A 6 K 1054/11 klagt).
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.3.2012 aufzuheben, und die Beklagte zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise: ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen, höchst hilfsweise: die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG vorliegt.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verweist auf die Gründe des angefochtenen Bescheids.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten (1 Heft Gerichtsakten zum vorliegenden Verfahren, sowie 1 Heft beigezogene Gerichtsakten zum Asylerstverfahren der Klägerin - A 6 K 11062/03 - und 1 Heft Behördenakten) und die den Beteiligten mitgeteilten Erkenntnismittel verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.
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Im Termin zur mündlichen Verhandlung - in dem die oben genannten Klagen der beiden Söhne der Klägerin zeitgleich parallel mitverhandelt wurden - ist die Klägerin angehört worden. Auf die hierzu angefertigte Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige Klage ist bereits mit dem Hauptantrag begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
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Das Bundesamt ist (a) aufgrund des Folgeantrags des Klägerin gem. § 71 Abs. 1 S. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG verpflichtet, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, und (b) der Klägerin in diesem Zusammenhang die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (§§ 1 Abs. 1 Nr. 2 , 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylVfG).
27 
(a) Die Sach- und Rechtslage hat sich nämlich gegenüber der dem Erstbescheid (im Zeitpunkt des Eintritts seiner Rechtskraft am 19.5.2004) zugrundeliegenden Sach- und Rechtslage geändert. Im hier für die Beurteilung der geltend gemachten Verpflichtung des Bundesamtes zur Durchführung eines Asylfolgeverfahrens maßgeblichen Zeitpunkt der heutigen gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG) liegen genügend von der Klägerin rechtzeitig innerhalb der 3-Monatsfrist (§ 51 Abs. 3 VwVfG, § 71 Abs. 1 S. 1 AsylVfG) bzw. ohne Verschulden außerhalb dieser Frist vorgetragene und vorgelegte neue Beweismittel bzw. Erkenntnisse vor, die dem Grunde nach geeignet sein können, eine möglicherweise nunmehr andere Beurteilung des Asylantrags der Klägerin als im Asylerstverfahren zu rechtfertigen und diesbezüglich in eine erneute Sachprüfung einzutreten: Die beiden nichtehelichen Kinder sind erst nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Asylerstverfahren geboren. Das davor bereits im September 2003 geborene Kind hat die Klägerin zur Adoption freigegeben, so dass im ersten Verfahren der Verfolgungsgrund eines Verstoßes gegen die Ein-Kind-Regelung noch nicht relevant war, ganz abgesehen davon, dass ein infolge Vergewaltigung geborenes Kind wohl selbst nach den strengen chinesischen Regelungen mangels zurechenbaren eigenen Verhaltens nicht als sog. „unerlaubtes, nichteheliches Schwarzkind“ eingestuft worden wäre. Dass ein Verstoß gegen die Ein-Kind-Regelung flüchtlingsrechtlich bedeutsam sein kann, hat die Klägerin auch erst über ihren Prozessbevollmächtigten erfahren, als es um einen Asylerstantrag für ihren jüngsten Sohn ging und sie auf die Urteile des VG Trier und Meinigen aufmerksam gemacht wurde. Dass sie bis dahin als Laie nicht die Asylrechtsprechung und die Verhältnisse in China sowie die Auskunftslage zur Situation im Herkunftsland generell im Blick gehabt hat, kann ihr nicht vorgeworfen werden. Den Asylfolgeantrag hat sie jedenfalls alsbald gestellt, nachdem ihre beiden Söhne getauft worden sind und sie auch insoweit ihre Verbundenheit mit der katholischen Kirche augenfällig bekräftigt hatte. Insoweit hat sie auch die Bescheinigung der Kirchengemeinde rechtzeitig vorgelegt. Dass sie sich nicht schon vorher um Bescheinigungen ihrer deutschen Kirchengemeinde, bzw. Beibringung entsprechender Bescheinigungen ihrer chinesischen Heimatgemeinde gekümmert hat und ihre Kinder nicht schon hat früher taufen lassen, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Insoweit muss auch berücksichtigt werden, dass der Vater der Kinder, mit dem sie zusammenlebt, offenbar nicht wirklich auch hinter ihrem katholischen Glauben steht und sie deshalb nach wie vor noch nicht geheiratet haben. Zudem ist sie ausweislich der vorgelegten Unterlagen (insbesondere der Anamnese im Traumatisierungs-Gutachten) und ihres plausiblen Vortrags in der mündlichen Verhandlung wirklich seelisch angeschlagen und immer wieder krank, so dass sich der Kindesvater um die Kinder kümmern muss, was er augenfällig auch in der mündlichen Verhandlung tat. Ihre seelische Belastung ist zudem aufgrund des Umstandes plausibel und nachvollziehbar, dass sie wohl tatsächlich seinerzeit auf der Flucht vergewaltigt wurde, was sie von Anfang an so vorgetragen hat, wofür insbesondere der Umstand der alsbaldigen Freigabe des daraus erwachsenen Kindes zur Adoption spricht, und was schließlich auch die ständige nervenärztliche Behandlung sowie insbesondere das Traumatisierungs-Gutachten belegen. All diese Umstände aber sind gewiss einem rationalen, zeitgerechten und koordinierten sachkundigen Verfahrensverhalten in Bezug auf die rechtzeitige Vorlage von Unterlagen bzw. die entsprechende unverzögerte Stellung eines Folgeantrags abträglich, so dass ihr kein Vorwurf einer Verfahrensverzögerung bzw. einer Versäumung der Drei-Monatsfrist gemacht werden kann.
28 
Nach allem hat sie damit aber Umstände im Folgeverfahren vorgetragen, die nunmehr eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wegen Verstoßes gegen die Ein-Kind-Politik als denkbar erscheinen lassen und jedenfalls auch eine Verbundenheit zum katholischen Glauben und zu der in China besonders angefeindeten römisch-katholischen Kirche belegen, welche zwar nach wie vor nicht geeignet ist, eine deshalb bereits seinerzeit erlittene (laut Asylersturteil des VG Freiburg infolge zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten unglaubhafte) Vorverfolgung nunmehr schlüssig zu belegen, welche aber im Zusammenhang mit der Frage bedeutsam sein kann, wie rigide und rücksichtslos ihr gegenüber die Ein-Kind-Regelung durchgesetzt werden wird (siehe insoweit VG Freiburg, U. v. 27.7.2012 - A 6 K 1563/10 und VG Bremen, U. v. 5.6.2012 - 6 K 3664/07.A -, juris Rdnr. 25 zur entsprechenden Nachteiligkeit eines katholischen Glaubenshintergrundes in diesem Zusammenhang).
29 
(b) Der mithin zu prüfende Folgeantrag ist auch begründet. Die Klägerin ist Flüchtling im Sinne des Art. 1 A Ziff. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK - Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.7.1951 - BGBl. 1953 II S. 559, 560). Denn sie befindet sich gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 a AsylVfG aus begründeter Furcht vor einer Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Eltern der unter Verstoß gegen die Regelungen der chinesische Ein-Kind-Politik geborenen chinesischen Kinder außerhalb ihres Heimatstaates China, dessen Schutz sie wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylVfG ist ihr deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
30 
Nach wie vor gilt in China die sogenannte Ein-Kind-Politik, nämlich das „Bevölkerungs- und Familienplanungsgesetz“ vom 1.9.2002 (siehe AA Lagebericht China v. 18.6.2013 - II. 1.8. S. 24). Danach darf eine Frau ein einziges Kind bekommen und auch das nur, wenn sie - anders als hier die Klägerin - verheiratet ist. Ein verheiratetes Paar muss insoweit eine bestimmte Altersgrenze überschritten haben und vor der Geburt eine Geburtsgenehmigung eingeholt haben, weil Männer erst mit 22 Jahren und Frauen erst mit 20 Jahren heiraten dürfen (Art. 6 des chinesischen Heiratsgesetzes - siehe Refugee Documentation Centre (Ireland) - Legal Aid Board - Auskunft v. 14.10.2011 - unter www.ecoi.net und www.asyl.net -dort unter Länderinformationen/China).
31 
Auch wenn in jüngster Zeit Rufe nach einer Abschaffung der Ein-Kind-Politik immer lauter und drängender geworden sein mögen (siehe BayVGH, B. v. 9.9.2013 - 2 ZB 13.30255 - juris, Rdnr. 9 und VG Bayreuth, U. v. 2.7.2013 - B 3 K 13.30042 - UAS. 5 unter Verweis auf DIE ZEIT-online http://www.zeit.de/politik/ausland/2012-10/China-ein-kind-politik-reform, wonach ein „regierungsnahes Forschungsinstitut“ in China die schrittweise Abschaffung dieser Politik bis 2015 „gefordert“ habe; siehe insoweit auch www.zeit.de/wissen/2013-01/china-ein-kind-politik-studie - schon vom 11.1.2013 - zu den negativen psycho-sozialen Auswirkungen der Ein-Kind-Politik und Berichten chinesischer Medien, wonach die Regierung diese „schrittweise abschaffen wolle“), bedeutet dies (noch) nicht, dass diese Regelungen im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der heutigen mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG) nicht mehr gelten, weil sie etwa oder förmlich bzw. de-facto abgeschafft sind oder nicht mehr praktiziert würden (so auch Amnesty international - Auskunft v. 15.1.2014 an VG Augsburg, wonach eine Reform der Ein-Kind-Politik vom Dezember 2013 regelt, dass künftig Paare, bei denen ein Partner Einzelkind ist, zwei Kinder haben können, ansonsten aber die Geburtenkontrollpolitik nicht aufgehoben worden sei). Dafür, dass in allernächster Zukunft diese Regelungen außer Kraft gesetzt würden, ist also kein Anhaltspunkt vorhanden. Entsprechende Spekulationen zum Nachteil der Klägerin verbietet sich von daher.
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Ausnahmen von der Ein-Kind-Regelung - die im vorliegenden Fall allerdings nicht einschlägig sind - betreffen verheiratete Paare auf dem Lande, denen ein Zweitkind zugestanden wird, wenn das erste Kind ein Mädchen ist (siehe AA Lagebericht China v. 18.6.2013 - II. 1.8. S. 24; siehe zu speziellen Ausnahmeregelungen der Familienplanungsvorschriften für verheiratete Paare und obendrein für verheiratete Paare auf dem Land in der Provinz Fujian, aus der die Klägerin stammt, die detailreichen Angaben in: Immigration and Refugee Board of Canada, China - Family Planning Laws, v. 1.10.2012 - dort Ziff. 2.2.2 - unter www.ecoin.net und unter www.asyl.net - Asylmagazin 12/2012 bzw. in www.asyl.net unter Länderinformationen/China).
33 
Da die Klägerin selbst kein Einzelkind ist, sondern aus einer Familie mit mehreren Kindern stammt, würde es in ihrem Fall nicht einmal etwas helfen, den Vater ihrer nichtehelichen Kinder, mit dem sie immerhin zusammenlebt, zu heiraten, um so die Ausnahmemöglichkeiten in Anspruch zu nehmen und Sanktionen zu vermeiden.
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Ganz abgesehen davon kann ihr auch nicht einfach angesonnen werden, wenigstens den „Makel“ der nichtehelichen Geburt durch eine solche Heirat auszuräumen, um so Verfolgung zu vermeiden. Denn wie sie in der mündlichen Verhandlung überzeugend und plausibel sowie spontan vortrug, steht aus ihrer Sicht einer Heirat noch entgegen, dass sich ihre Ehemann, der nicht katholisch, sondern buddhistischer Herkunft ist, bislang nicht bereitgefunden hat, katholisch zu werden. Er wird zwar in der vorgelegten Taufbescheinigung von der deutschen Kirchengemeinde als Katholik geführt, aus der Bescheinigung der Kirchengemeinde zum Kirchgang und zu der Beteiligung am Gemeindeleben ergibt sich aber in aller Deutlichkeit, dass nur die Klägerin mit ihren beiden Söhnen aktiv am Gemeindeleben teilnimmt, während deren Vater mit keinem Wort erwähnt wird. Sie hat das auch in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, nämlich darauf hingewiesen, dass ihr Mann an sich Buddhist sei und nicht den katholischen Glauben praktiziere. Ob und wann die Klägerin aber heiratet, ist ihre freie Entscheidung und darf ihr deshalb nicht durch Versagung des Flüchtlingsschutzes gewissermaßen aufgezwungen werden. Hier kommt auch hinzu, dass die Beziehung zum Vater der Kinder durchaus infolge der Traumatisierung der Klägerin durch ihre Vergewaltigung laut Traumatisierungs-Gutachten nicht spannungsfrei und unbelastet ist. Der im Termin anwesende Vater der Söhne der Klägerin kümmerte sich zwar um das ebenfalls anwesende jüngste Kind, wirkte aber sonst teilnahmslos, seiner Mimik nach angespannt, frustriert und verbittert. Es schien ganz so, als handle es sich bei der Beziehung der Klägerin zu ihm eher um eine aus der Not heraus geborene Vernunftgemeinschaft als um eine aufrichtig gelebte der Ehe gleichkommende intensive Beziehung. Dass insoweit bislang von einer Heirat nicht die Rede ist und eine solche auch in absehbarer Zukunft nicht zu erwarten ist, liegt für das Gericht nach allem auf der Hand.
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Die Geburtenkontrollpolitik gilt im Grundsatz auch für Chinesen, die im Ausland leben und dort Kinder bekommen. Wer im Ausland als Kind chinesischer Eltern geboren wird, ist nach Art. 5 des chinesischen Staatsangehörigkeitsgesetzes auch chinesischer Staatsangehöriger, es sei denn die beiden Elternteile haben sich dauerhaft im Ausland niedergelassen oder einer von ihnen hat eine ausländische Staatsangehörigkeit angenommen. Informationen, dass dies bei nicht-ehelichen Kindern und solchen, die unter Verstoß gegen die Geburtenkontrollreglungen geboren wurden, finden sich insoweit nicht. Auch wenn es keine ausdrückliche Regelung gibt, dass Auslandschinesen eine Geburtserlaubnis bei der chinesischen Botschaft im Aufenthaltsstaat einholen müssen, ist doch die dokumentierte Einholung eines Rates der nächstgelegenen Botschaft angezeigt, da ein solcher Nachweis nach Rückkehr für die Haushaltsregistrierung (Hukou) verlangt werden kann. Grundsätzlich können auch Auslandschinesen wegen einer nach den genannten Regeln unerlaubten Geburt eines Kindes im Ausland zu einer Bußgeldzahlung herangezogen werden (so Australian Refugee Review Tribunal, Auskunft v. 18.11. 2010 - CHN37751 - S. 8 - Asylmagazin 12/2012 - unter www.asyl.net und unter www.ecoi.net).
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Sonderregelungen für Auslandsrückkehrer in der Provinz Fujian - aus der die Klägerin stammt -, die sicherstellen, dass diese ihre im Ausland außerhalb der Geburtenkontrollregelungen geborenen Kinder registrieren können und dass diese auch sonst keine Nachteile erfahren, gibt es nicht (so jüngst Amnesty International, Auskunft v. 15.1.2014 an VG Augsburg; siehe im Übrigen BayVGH , B. v. 9.9.2013 - 2 ZB 13.30255 - juris, Rdnr. 10 und VG Arnsberg, U. v. 7-3.2013, wonach es in der Provinz Fujian eine Sonderregelung gebe, die einem verheirateten Auslandsrückkehrpaar ein zweites Kind erlaube; das VG Bayreuth, U. v. 2.7.2013 - B 3 K 13.30042 -, UA S. 9 verweist hierzu auf eine Auskunft von ai an VG Trier vom 18.4.2011 wonach Auslandsrückkehrern in Fujinan ein zweites Kind erlaubt sei- damit sind aber wohl im Grundsatz auch nur verheiratete Paare gemeint). Aus anderen Auskünften ergibt sich auch nur, dass Auslandsrückkehrer nur dann keine Sanktionen wegen Verstößen gegen die Geburtenkontrollpolitik befürchten müssen, wenn - anders als im vorliegenden Fall der Klägerin und der Vaters ihrer Söhne als abgelehnte Asylbewerber ohne Ausbildung und Berufstätigkeit in Deutschland - an ihrer Rückkehr wegen ihrer Ausbildung und Wirtschaftskraft ein Interesse des chinesischen Staates besteht, bzw. dass eine Wiedereinreise nach China Frauen nur im schwangeren Zustand erlaubt wird, wenn das andere Kind permanent im Ausland lebt (OVG Saarland, U. v. 20.10.1999 - 9 R 24/98 - UA S. 29 unter Verweis auf Scharping, Auskunft v. 25.3.1999 an VG Leipzig; ferner ai, Auskunft v. 4.6.2002 an VG Köln und Auskunft v. 21.4.2011 an VG Trier, sowie Scharping, Auskunft v. 28.10.1999 an VG Leipzig; siehe auch Australian Refugee Review Tribunal, Auskunft v. 18.11. 2010 - CHN37751 - S. 1, 2 - Asylmagazin 12/2012 - unter www.asyl.net und unter www.ecoi.net -, wonach Auslandschinesen nur bei dauerhaftem Wohnsitz im Ausland bzw. nur dann nicht, wenn sie im Ausland studiert haben, unter die Ein-Kind-Regelung fallen, also zwei Kinder haben dürfen, wonach aber nicht eindeutig klar sei, dass dies auch für einzelne nicht-eheliche unerlaubte „Schwarzkinder“ gelte; zu einer tatsächlich durchgeführten Zwangssterilisierung einer aus dem Ausland in die Provinz Fujian mit zwei Kindern zurückkehrenden Chinesin im Jahr 2010 - siehe ai- Auskunft v. 15.1.2014 an VG Arnsberg).
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Unterfallen nach allem die Söhne der Klägerin als nichtehelich geborene Kinder einer (Auslands-) Chinesin den genannten Regeln, so stellt sich ihre Geburt nicht nur als formell unerlaubt, sondern als nicht genehmigungsfähig mit der Folge dar, dass sie als solche auch nicht registriert werden.
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Auch wenn das chinesische Gesetz selbst die Gleichstellung von ehelichen und nicht-ehelichen Kindern ausdrücklich gebietet und Diskriminierung insoweit eindeutig verbietet (Art. 19 des Heiratsgesetzes - siehe dazu Australian Refugee Review Tribunal, Auskunft v. 18.11. 2010 - CHN37751 - S. 4 - Asylmagazin 12/2012 - unter www.asyl.net und unter www.ecoi.net), knüpfen doch die Geburtenkontrollregelungen empfindliche Nachteile an den Umstand der unerlaubten nichtehelichen Geburt:
39 
Eine nichteheliche Mutter muss nämlich ein extrem hohes Bußgeld im Umfang von vier bis sechs Jahresdurchschnittsgehältern zahlen (so zur Regelung in der Provinz Fujian, aus der die Mutter des Klägerin stammt Immigration and Refugee Board of Canada, China - Family Planning Laws, v. 1.10.2012 - dort Ziff. 2.2.2 und 2.2. - unter www.ecoin.net und unter www.asyl.net - Asylmagazin 12/2012; ebenso Australian Refugee Review Tribunal, Auskunft v. 18.11. 2010 - CHN37751 - S. 1, 2 - Asylmagazin 12/2012 - unter www.asyl.net und unter www.ecoi.net).
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Dass die Klägerin ein solches exorbitantes Bußgeld sollte zahlen können, kann nicht einfach unter Hinweis darauf unterstellt werden, sie bzw. ihre Familie habe ja auch durch die damalige Finanzierung ihrer Ausreise und Einreise nach Deutschland eine entsprechende Finanzkraft demonstriert (in diesem Sinne zu einem solchen Fall aber . VG Bayreuth, U. v. 2.7.2013 - B 3 K 13.30042 -, UA S. 9; ebenso VG Augsburg, U. v. 28.1.2014 - Au 2 K 13.30246 -juris, Rdnr. 39). Denn sie ist hier schon 2003 als mittelloser Flüchtlinge nach Deutschland gekommen und zwar offenbar nicht im Zuge einer durch aufwendige Geldbeträge sichergestellten bequemen Schleusung mit Hilfe von falschen Papieren und an Bord eines Flugzeugs, sondern auf primitivste und damit wohl auch billigste Weise in einem Schiffscontainer, wo sie obendrein noch vergewaltigt wurde. Seither lebt hier sie hier - ebenso wie der Vater ihrer Söhne - nach Ablehnung des Asylantrags von staatlichen Leistungen. Ihr wurde deshalb auch Prozesskostenhilfe wegen Mittellosigkeit bewilligt. Von daher kann nicht davon ausgegangen werden, sie habe über die Jahre hinweg im Umfang von mehreren tausend bis zigtausend Euro Ersparnisse anhäufen können, aus denen sie nach einer Rückkehr in China die entsprechenden Bußgelder werde zahlen und so die mit der Ein-Kind-Regelung verbundenen Sanktionen werde abwenden können.
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Zu ihren Lasten kann auch nicht einfach spekuliert werden, ihre Familie sei in der Lage ein mehrfaches Jahreseinkommen für sie aufzubringen. Insofern wäre auch zu berücksichtigen, dass sich die Finanzkraft von Flüchtlingsfamilien erfahrungsgemäß häufig bereits mit der Finanzierung der Ausreise erschöpft hat und nicht selten eher umgekehrt von Rückkehrern aus dem vermeintlich „goldenen“ Westen eine Rückzahlung dieser Beträge und vor allem das Einbringen neuer Finanzmittel in die Familienkasse erwartet wird. Auch von einer staatlicherseits mit Misstrauen beobachtende Kirche, die sich aus Angst vor Repressalien bedeckt halten und zum Teil in Privatwohnungen bzw. im Geheimen im Freien Zusammenkünfte abhalten muss, kann nicht ohne Weiteres eine Übernahme einer solch großen Bußgeldsumme erwartet werden. Die chinesische Heimatkirche der Klägerin hat sich ihrem Vorbringen zufolge zwar unter anderem der Armenfürsorge verschrieben hat, was aber noch lange nicht heißt, dass es sich hier um eine äußerst finanzkräftige Organisation handelt, die ohne Weiteres zu einer solch enormen Zahlung überhaupt in der Lage wäre. Ganz abgesehen davon wäre noch fraglich, inwieweit die chinesischen Heimatgemeinde - anders als wohl die hiesige deutsche Gemeinde - nichteheliche Kinder vor dem Hintergrund katholischer Glaubenslehrsätze überhaupt akzeptiert.
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Wird das Bußgeld aber nicht gezahlt, so ist eine „Legalisierung“ eines unerlaubt geborenen Kindes nicht möglich mit der Folge, dass ohne die Geburtsregistrierung dann auch keine Haushaltsregistrierung (sog. „Hukou“) erfolgt, ohne die dann wiederum ein solches „unerlaubtes Schwarzkind“ vom Recht auf Schulbesuch, auf Teilhabe an sozialen Leistungen und von der staatlichen Gesundheitsversorgung komplett ausgeschlossen wird (AA Lagebericht, China v. 18.6.2013 - II. 1.8. S. 25; Australian Refugee Review Tribunal, Auskunft v. 18.11. 2010 - CHN37751 - S. 4 - Asylmagazin 12/2012 - unter www.asyl.net und unter www.ecoi.net; Immigration and Refugee Board of Canada, China - Family Planning Laws, v. 1.10.2012 - dort Ziff. 3.4 - unter www.ecoin.net und unter www.asyl.net - Asylmagazin 12/2012).
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Dass diese strengen Regelungen der Geburtenkontrolle im Zuge einer generellen Lockerung in der Praxis etwa nicht mehr so streng gehandhabt würden, lässt sich nicht feststellen. Nach alle oben zitierten sehr detaillierten Auskunftsquellen (siehe ergänzend auch ACCORD, Auskunft v. 29.1.2009 zum Thema China/Frauen/Ein-Kind-Politik; Rückkehr mit zwei Söhnen - unter www.ecoi.net) gilt - insbesondere auch für die Heimatprovinz der Klägerin (Fujian) - dass dort die Geburtenkontrollpolitik gegenüber alleinerziehenden, unverheirateten Müttern unehelicher Kinder trotz womöglich phasenweiser Lockerungen nach wie vor rigoros bis hin zum Einsatz von Mitteln wie Zwangssterilisierungen der Mütter, Zwangsabtreibungen oder massivem Druck zur „freiwilligen“ Abtreibung durchgesetzt wird. Auch wenn hier und da einzelne Beamte für solche nach chinesischem Recht inzwischen illegalen Maßnahmen zur Rechenschaft gezogen werden, kommt es doch nach allen vorliegenden Berichten „recht häufig [fairly frequently]“ bzw. „immer wieder“ zu solchen Eingriffen und Sanktionen (gerade jüngste Pressemeldungen zeigen deutlich, dass solche Eingriffe und Übergriffe in China durchaus „an der Tagesordnung“ sind - vgl. etwa spiegel-online, www.spiegel.de/politik/ausland vom 15.6.2012 und NZZ-online vom 15.7.2012 [www.nzz.ch/aktuell/ international/abtreibung-unter-zwang-1,17357004, wonach jüngst in der Provinz Shanxi Funktionäre eine Zwangsabtreibung bei einer im 7. Monat schwangeren 23 Jahr alten Chinesin vornahmen. Diesen Meldungen ist auch zu entnehmen, dass in jüngster Zeit nicht nur mehrere Bericht über Zwangsabtreibungen in China die dortige Öffentlichkeit erschütterten, sondern dass insbesondere auch Ende April 2012 in der Provinz Fujian Beamte ein ungeborenes Kind mit der Giftspritze töten ließen. Zwar wurde im Fall aus Shanxi eine Entschädigung zugesprochen und der Beamte suspendiert, eine strafrechtliche Aufarbeitung fehlte aber und das alles geschah auch nur auf Druck der Medien, nachdem der Kindesvater, der protestierte hatte, von den Behörden tagelang festgenommen worden war, und das von ihm im Internet veröffentlichte Foto seiner Frau mit dem toten Fötus Fall hohe Wellen schlug, die auch die chinesische Staatspropaganda nicht mehr ignorieren konnte. Auch der bekannte blinde chinesische Menschenrechtsanwalt Chen Guangcheng, der Frauen vertrat, die Opfer von Zwangsabtreibungen geworden war, und ihre Fälle zu Gericht brachte, wurde wegen dieses Engagements zu vier Jahren Haft verurteilt, nach der Haftzeit unter Hausarrest gestellt und wiederholt zusammengeschlagen, bis ihm jüngst im April 2012 spektakulär die Flucht in die amerikanische Botschaft gelang, von wo aus er schließlich in die USA ausreisen durfte [http://de.wikipedia.org/wiki/Chen-Guangchen]).
44 
Wenn aber demnach schon solche Übergriffe auf die nichtehelichen Mütter beachtlich wahrscheinlich sind, dann kann davon ausgegangen werden, dass erst recht die „bloßen“ Sanktionen einer Registrierungsverweigerung und die damit verbundenen massiven rechtlichen und sozialen Nachteile für die Kinder beachtlich wahrscheinlich sind. Das ergibt sich auch aus dem jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes aus dem Jahr 2013.
45 
In ihrer Kumulation stellten aber die auf diese Weise vom chinesischen Staat für die Klägerin als Mutter nichtehelicher, unerlaubter „Schwarzkinder“ bewusst und gezielt verursachten Nachteile einen Verfolgungseingriff mit dem Gewicht einer schweren Menschenrechtsverletzung dar, wie sie vom Flüchtlingsbegriff vorausgesetzt wird (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, sowie Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 6 AsylVfG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1a und Abs. 2 QRL [Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU]). Über bloße für sich genommen unerhebliche Diskriminierungen gehen solche Folgen weit hinaus, da sie das Leben des Betroffenen grundlegend entwerten. Insofern schließt sich das Gericht der Auffassung des VG Meiningen und des VG Trier an (VG Meiningen, U. v. 6.4.2011 - 8 K 20205/09.Me, juris; VG Trier, U. v. 23.3.2011 - 5 K 442/10.TR- , juris = InfAuslR 2011, 219 = Asylmagazin 7-8/2011, S. 243 und U. v. 11.7.2012 - 5 K 433/12.TR -, juris).
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Die grundlegende Verweigerung einer Geburtsregistrierung und zusätzlich einer Hukou-Registrierung für die nichtehelichen und in jedem Fall die erlaubte Zahl übersteigenden Kinder der Klägerin, die im totalitär durchstrukturierten, bürokratisch durchorganisierten chinesischen Staat Grundlage für alle weiteren verwaltungsrechtlichen Rechtsanerkennungen (Umzug, Arbeit, Meldepflicht, Krankenhausleistung, Schulbesuch, Personalausweis) ist (siehe AA, Auskunft v. 8.6.2006 an VG Braunschweig und v. 11.4.2011 an VG Köln), grenzt den Betroffenen massiv aus der staatlich verfassten Friedensordnung aus, zwingt diese Kinder so in die Illegalität und verletzt das grundlegende Menschenrecht auf Teilhabe an dieser gemeinschaftlichen Friedensordnung und auf Anerkennung als Rechtsperson (Art. 6 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte - UN Generalversammlung, Resolution 217/III v. 10.12.1948: Jedermann hat überall Anspruch auf Anerkennung als Rechtsperson; Art. 16 Internationaler Pakt über bürgerliche und private Rechte [IPbpR] v. 19.12.1966 - BGBl. 1973, II S. 1534: Jedermann hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden, und Art. 24 Abs. 2 IPbpR: Jedes Kind muss unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register eingetragen werden und einen Namen erhalten). Eine solche Ausgrenzung, wie sie durch die Verweigerung von Geburtsregistrierung und Hukou-Registrierung bewirkt wird, kommt somit in ihren verwaltungstechnischen Folgen einer Ausbürgerung nahe, deren Charakter als Verfolgungseingriff von ausreichender menschenrechtsverletzender Intensität anerkannt ist (BVerwG, U. v. 26.2.2009 - 10 C 50.07 - AuAS 2009, 175 = ZAR 2009,319 = BVerwGE 333,203).
47 
Dass es nach Auskunft des Auswärtigen Amtes zeitweise möglich sein kann, auch länger Behördenkontakt zu vermeiden und sich illegal in einer chinesischen Stadt aufzuhalten, und dass auch gefälschte Unterlagen und Personalausweise in China erhältlich sind (siehe AA, Auskunft v. 8.6.2006 an VG Braunschweig), ist dabei unbeachtlich, denn ein Leben in der Illegalität darf flüchtlingsrechtlich niemandem als Alternative zum Verfolgungsschutz angesonnen werden (so BVerwG, U. v. 1.2.2007 - 1 C 24.06 - AuAS 2007, 68 = juris zur Unzumutbarkeit einer inländischen Fluchtalternative, wenn nur ein Leben in der Illegalität unter der dauernder Gefahr polizeilicher Kontrollen und Strafsanktionen möglich ist).
48 
Diese Verfolgungsmaßnahme in Form einer Rechtlosstellung der Kinder knüpft auch an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal an, nämlich an ihre uneheliche, unerlaubte Geburt, und damit an ihre Zugehörigkeit zu der sozialen „Gruppe der illegal geborenen nichtehelichen chinesischen Kinder“ (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3a Abs.3, 3b Abs. 1 Nr. 4a) und b). Diese Gruppe ist sozial klar definiert und erkennbar und von der übrigen Gesellschaft abgrenzbar und wird von der Bevölkerung auch als solche wahrgenommen. Die Anknüpfung der Sanktion an die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe macht diese Kinder gewissermaßen für ihr So-Sein haftbar, indem sie diesen wegen ihres für sie unabänderlichen, irreversiblen und unvertretbaren Persönlichkeitsmerkmals ihrer unehelichen Geburt Nachteile bereitet. Damit macht sie die Sanktion nicht für eigenes Verhalten verantwortlich, sondern für das Verhalten Dritter, nämlich ihrer Eltern, für das sie naturgemäß nichts können. Das aber wiederum ist genauso willkürlich und diskriminierend, wie eine an die Hautfarbe oder ethnische Volkszugehörigkeit anknüpfende Sanktion. Der „Geburtsmakel“ der unehelichen Geburt ist angeboren. Nichteheliche Kinder werden in China auch (i.S.d. § 3b Abs. 1 Nr. 4 b AsylVfG) von der Gesellschaft auch als andersartig betrachtet, nämlich sozial stigmatisiert und werden ebenso wie ihrer Mütter nach wie vor durch die insoweit mit tief verwurzelten Vorurteilen behaftete chinesische Gesellschaft mit Mitleid und Verachtung betrachtet (so ausführlich mit Quellenangaben Australian Refugee Review Tribunal, Auskunft v. 18.11. 2010 - CHN37751 - S. 2 - 6 [Ziff. 2 A, B und Ziff. 3 sowie Ziff. 5] - Asylmagazin 12/2012 - unter www.asyl.net und unter www.ecoi.net).
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Dem lässt sich entgegen der in der überwiegenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Ansicht nicht entgegenhalten, bei diesen Sanktionen (gleich ob sie die nichtehelichen Mütter mit Zwangsabtreibungen, bzw. die Mütter und Väter mit Zwangssterilisationen oder -adoptionen oder aber die -unerlaubten, überflüssigen - Kinder mit den dargestellten Formen der Rechtlosstellung treffen) handle es sich nicht um eine Verfolgung, die an das Persönlichkeitsmerkmal der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe anknüpfe. Die chinesische Geburtenkontrollpolitik und die oben genannten gesetzlichen Regelungen des Bevölkerungs- und Familienplanungsgesetzes allgemein, finde nämlich gleichermaßen und ohne jede weitere Differenzierung auf alle chinesischen Staatsbürger Anwendung und dieses allgemeine Gesetz verfolge insoweit eben gerade nicht das Ziel der Diskriminierung einer bestimmten Bevölkerungsgruppe (etwa einer Minderheitengruppe wie der Tibeter oder Uiguren). Vielmehr ziele es lediglich darauf ab, ganz allgemein die Geburtenrate aller Chinesen im Blick auf das Bevölkerungswachstum in diesem sehr bevölkerungsreichen Land einzugrenzen, um so soziale und wirtschaftliche Missstände zu vermeiden, die andernfalls mit einer zunehmenden Überbevölkerung einhergingen (siehe dazu die Rechtsprechungsübersicht bei VG Würzburg, B. v. 28.8.2013 - W 6 S 13.30278 -, juris, Rdnr. 14; siehe auch die Rechtsprechungsnachweise der in diesem Sinne urteilenden obergerichtlichen Rechtsprechung des BayVGH, des OVG NRW und des NdsOVG bei VG Augsburg, U. v. 28. 1.2014 - Au 2 K 13.30246 -, juris, Rdnr. 36 und 37).
50 
Diese Auffassung greift indessen zu kurz, weil sie lediglich das politische, für sich genommen legitime Fernziel einer Kontrolle des Bevölkerungswachstums in den Blick nimmt und sich dadurch den Blick auf die zur Erreichung dieses Ziels in China angewendeten menschenrechtswidrigen Zwangsmethoden der Ausgrenzung verstellt. Die Methoden der Kontrolle des Bevölkerungswachstums beschränken sich nämlich gerade nicht auf menschenrechtlich unbedenkliche Methoden wie Aufklärung, Bereitstellung von Mitteln zur Empfängnisverhütung, Einführung von Rentenversicherungsmodellen um den Anreiz für möglichst viele Kinder zu nehmen, Einführung von Bildung für Frauen, Modelle finanzieller/steuerlicher Anreize bei geringer Kinderzahl etc. Vielmehr verletzen sie das durch alle Menschenrechtspakte geschützte grundlegende Recht aller Menschen, eine Familie zu gründen, nämlich Kinder zu haben, und dabei als freie Menschen in eigener wirtschaftlicher und sozialer Verantwortung die Zahl ihrer Kinder selbst zu bestimmen (siehe Art. 16 Nr. 1 S. 1 und Nr.3 AEMR, Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2 des - auch von China gezeichneten - IPbpR, Art. 12 EMRK, Art. 6 GG). Dieses grundsätzlich anerkannten Menschenrecht schützt das dem Menschsein innewohnende Grundbedürfnis nach Reproduktion (ausführlich dazu und auch zu menschenrechtlich unbedenklichen Methoden der Geburtenkontrolle Saona, „The Protection of Reproductive Rights under International Law: The Bush Administration´s Policy Shift and China´s Family Planning Activities“, Pacific Rim Law & Policy Journal,. Volume 13 No.1, January 2004, page 229 [236, 239, 253, 254] - im internet unter google auffindbar; siehe ferner Mückl in: Merten/Papier (Hrsg.), Handbuch der Grundrechte, 2010, Bandd VI/1, Europäische Grundrechte, § 141 „Ehe und Familie“ -, S. 191 [196, 206, 208). Mit Zwangssterilisationen, Zwangsadoptionen, Zwangsabtreibungen usw. wird die „Gruppe derjenigen Chinesen getroffen, die dieses Menschenrecht auf Familiengründung und Reproduktion ausüben“. Ihnen wird die (weitere) Ausübung dieses Grundrechts schon biologisch-physisch unmöglich gemacht bzw. die Rechtsausübung wird durch die Rechtlosstellung der in Ausübung des Grundrechts geborenen Kinder sanktioniert, obwohl dieses Menschenrecht keinem spezifischen Schrankenvorbehalt unterliegt, der solche Eingriffe rechtfertigen könnte (siehe dazu Mückl, a.a.O. Handbuch der Grundrechte, S. 208, wonach etwa eine Zwangssterilisation/Kastration nur in sehr engen Grenzen gerechtfertigt sein könnte, etwa im Rahmen von § 1905 BGB oder zum Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Sexualverbrechern; siehe ferner General Comment des Ausschusses für Menschenrechte zum IPbpR, Nr. 19 [39] zu Art. 23 IPbpR vom 24.7.1990 - Unterziffer 2 und 4, sowie insbes. 5, wonach eine Politik der Familienplanung mit den Bestimmungen des Paktes verträglich und insbesondere weder diskriminierend „noch zwangsmäßig“ sein darf; beide Quellen im internet unter google auffindbar). Mit anderen Worten, die Ein-Kind-Politik knüpft an das So-Sein, nämlich an das „Eltern-Sein“ an bzw. an ein Verhalten an, auf das zu verzichten dem Einzelnen deswegen nicht zugemutet werden kann, weil es sich um ein menschenrechtlich geschütztes Verhalten handelt, er sich also so verhalten darf. Die Verfolgung steht damit der Verfolgung in Anknüpfung an eine politische oder religiöse Überzeugung oder an eine sexuelle Orientierung und Präferenz gleich, bei der es nicht um ein angeborenes Merkmal geht, sondern darum, dass das Haben-Dürfen und Äußern-Dürfen einer solchen Überzeugung oder Präferenz als menschenrechtlich geschütztes Verhalten rechtlich keinen tauglichen Anknüpfungspunkt für Sanktionen darstellen darf. Gibt es aber insoweit keinen solchen legitimationskräftigen Anknüpfungspunkt, so stellt es eine Diskriminierung dar, gleichwohl daran anzuknüpfen. Vor einer Verletzung des Diskriminierungsverbots schützt aber der Flüchtlingsbegriff mit seiner Aufzählung insoweit nicht legitimationskräftiger persönlicher Merkmale, an die Verfolgung nicht anknüpfen darf (zum Schutz des So-Seins und So-Sein-Dürfens als Kern des Verfolgungsmerkmals der sozialen Gruppenzugehörigkeit und zu dem dabei anzuwendenden internationalen Menschenrechtsstandard als Maßstab: GK-AufenthG, II - § 60 AufenthG, Rdnr. 18). Wie bei allen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungen geht es auch bei der Ein-Kind-Politik letzten Endes um die Unterdrückung von menschenrechtlich grundlegend geschützten Lebensäußerungen, nämlich hier eine Familie zu gründen und Nachwuchs zu zeugen.
51 
Insofern knüpft auch die Ein-Kind-Politik mit ihrem Übergriff auf das Menschsein selbst, zu dem auch das Familie- und Elternsein zählt, an ein „Merkmal“, das „so bedeutsam für die Identität“ als Mensch ist, dass der Betroffene (rechtlich betrachtet) „nicht gezwungen werden sollte, darauf zu verzichten“. Damit stellt sie im Sinne von § 3 b Abs. 1 Nr. 4 a) AsylVfG eine Verfolgung in Anknüpfung an die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe dar.
52 
Daran ändert es nichts, dass selbstverständlich das Verfolgungsmerkmal eine Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe nicht schon dann vorliegt, wenn die alleinige Gemeinsamkeit der Gruppe darin besteht, dass die Gruppenmitglieder gegen ein Gesetz verstoßen und deshalb sanktioniert werden (dazu GK-AufenthG, II- § 60 AufenthG, Rdnr. 171), dass also beispielweise die Ahndung von Trunkenheitsfahrten im Straßenverkehr natürlich nicht eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur „Gruppe der das Alkoholverbot im Straßenverkehr missachtenden“ Menschen darstellt. Denn das Fahren unter Alkohol stellt - im Unterschied zur Gründung einer Familie und zum Kinderhabendürfen - eben keine rechtlich Ausübung eines anerkannten grundlegenden Menschenrechts dar, sondern allenfalls eine Ausübung der allgemeinen Handlungsfreiheit, auf die im konkreten Fall zu verzichten schon wegen der Gefahren für die Menschenrechte Dritter dem Betreffenden wegen der entsprechenden Schrankenvorbehalte ohne weiteres rechtlich zugemutet werden kann (so knüpft etwa auch die strafrechtliche Sanktionierung der Pädophilie nicht an das Merkmal der Zugehörigkeit zur Gruppe der Pädophilen an, sondern an deren menschenrechtlich nicht geschütztes, sondern vielmehr Grundrechte Dritter verletzendes rechtswidriges Verhalten - siehe GK-AufenthG, II - § 60 AufenthG, Rdnr. 184; siehe auch § 3 b Abs. 1 nr. 4 b) AsylVfG: „Eine soziale Gruppe kann auch eine sein, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter“).
53 
Für die Richtigkeit dieser Ansicht spricht, dass mit eben dieser Begründung von den Gerichten anderer Aufnahmestaaten, wie etwa Kanada oder USA, die chinesische Ein-Kind-Politik mit ihren Sanktionen als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe durchaus anerkannt wird (siehe dazu die Fundstellennachweise in GK-AufenthG, II - § 60 AufenthG, Rdnr. 197; siehe auch die ausführlichen juristischen Erwägungen zum - bejahten - Merkmal der Verfolgung wegen sozialer Gruppenzugehörigkeit im Urteil des Supreme Court of Canada, Judgment v. 10.10.1995 - [1995] - 3 SCR 593 - Chan./. Canada , unter http://scc-csc.lexum.com/scc-csc/scc-csc/en/item/1299/indes.do - dort insbes. Rdnrn. 50, 82, 88).
54 
Diejenigen deutschen Verwaltungsgerichte, welche die chinesische Ein-Kind-Politik auch als flüchtlingsrelevante Verfolgung einstufen, haben dies ohne lange Diskussion getan und als geradezu selbstverständlich angenommen, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe, der „von den Exzessen der Familienplanungspolitik in China spezifisch betroffenen Frauen“ (so VG Bremen, U. v. 5.6.2012 - 6 K 3664/07.A -, juris Rdnr. 21) vorliegt, bzw. eine Zwangssterilisation als zweifelsfrei „geschlechtsspezifische Verfolgung der sozialen Gruppe der Frauen“ eingestuft (so VG Trier, U. v. 23.3.2011 - 5 K 442/10.TR -, juris Rdnr. 18) bzw. ganz generell darin eine „diskriminierende“ justizielle/administrative Maßnahme gesehen (VG Meiningen, U. v. 6.4.2011 - 8 K 20205/09 Me-, juris). Schließlich behandelt auch der Lagebericht des Auswärtigen Amtes die chinesische Ein-Kind-Politik wie selbstverständlich und ohne weitere Begründung unter der Überschrift „geschlechtsspezifische Verfolgung“.
55 
Der Hinweis darauf, die chinesische Ein-Kind-Politik sei zwar befremdlich und mit dem Standard des Grundgesetzes unvereinbar, es sei aber nicht Aufgabe des Asylrechts, die Ordnung des Grundgesetzes in anderen Staaten durchzusetzen, weshalb die chinesische Ein-Kind-Politik keine flüchtlingsrechtlich anzuerkennende Verfolgung darstelle, stellt kein durchgreifendes Gegenargument gegen die oben dargelegte Ansicht dar. Denn Aufgabe des Asylrechts bzw. Flüchtlingsrechts ist es ohnehin nicht, eine bestimmte Rechtsordnung anderen Staaten „aufzuzwingen“ oder sie dort „durchzusetzen“, sondern lediglich einem Menschen, der in einem anderen Staat nach den Maßstäben international anerkannter Menschenrechtsstandards nicht mehr leben kann, weil er dort durch eine grundlegende Menschenrechte schwerwiegend verletzende Verfolgung - wie hier die Ein-Kind-Politik - aus der staatlich verfassten Friedensordnung ausgegrenzt und zur Flucht getrieben wird, eine neue Heimat durch Aufnahme in die staatliche Friedensordnung des Aufnahmestaates zu gewähren (so auch das BVerwG in der vom Bundesamt insoweit nur unvollständig zitierten Entscheidung U. v. 18.2.1986 - 9 c 104/85 -, juris Rdnr. 21 = InfAuslR 86, 189; dazu, dass damit keine „Diskriminierung fremder Rechtsordnungen“ verbunden ist und dass begriffsnotwendig zwischen dem Aufnahmestaat und dem Verfolgerstaat nach dem Konzept des Asylrechts ein Unterschied in den rechtlich respektierten Maßstäben besteht: GK-AufenthG, II - § 60 AufenthG, Rdnr. 185 und GK-AuslG, § 53 AuslG (a.F.), Rdnrn. 97 und 98 m.w.Nw.; siehe auch Art. 14 Nr. 1 AEMR, wonach es das Recht eines Menschenrecht ist, in anderen Ländern vor Verfolgungen Asyl zu suchen und zu genießen, was wiederum bedeutet, dass die Asylgewährung dem Verfolgerstaat gegenüber gerade kein völkerrechtswidriger Akt der Einmischung in seine Personalhoheit darstellt).
56 
Im vorliegenden Fall kommt zu alldem noch erschwerend hinzu, dass die Klägerin zwar auch im Folgeverfahren nicht glaubhaft gemacht hat, bzw. gar nicht erst versucht hat, anders als im Erstverfahren nunmehr doch noch glaubhaft zu machen, sie sei wegen religiöser Vorverfolgung seinerzeit aus China ausgereist, dass sie aber ausweislich der vorgelegten Unterlagen sowohl ihrer katholischen Heimatgemeinde als auch ihrer deutschen Kirchengemeinde ganz offenbar schon in China und erst recht hier im deutschen Exil ein langjähriges treues und gläubiges Mitglied der römisch-katholischen Kirche ist und dass auch ihre Kinder durch die Taufe zu dieser Kirche gehören.
57 
Gerade wegen ihrer Vatikantreue aber werden die Anhänger dieser Kirche in China wenn nicht verfolgt, so doch von staatlichen Stellen mit besonderem Misstrauen behandelt (AA, Lagebericht China, 2013, S. 19; AA Lagebericht China 2011, S. 23; VG Düsseldorf, U. v. 24.4.2008 - 8 K 3998/05.A -, juris; VG Bremen, U. v. 25.10.2005 - 6 K 1542/03.A; BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration, August 2011, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten nichtislamischen Ländern, S. 9 - 16 zur Religionsverfolgung in China; WissDienst Dt. Bds.Tag, Nr. 07/2014 - Weltverfolgungsindex - 2014 zur Verfolgung und Behandlung von Christen, S 107 ff.,; Schweizer Flüchtlingshilfe SFH, 28.1.2009 - China, Situation der ethnischen und religiösen Minderheiten, S. 14 - 18). Dass ihre Anhänger, weil sie aufgrund des Glaubens Abtreibungen ablehnen und die Geburt mehrerer Kinder als Gottesgeschenk ansehen, am wenigsten geneigt sind, sich den Diktaten der aus ihrer Sicht atheistischen Ein-Kind-Politik zu unterwerfen, macht sie aus Sicht der chinesischen Behörden tendenziell noch eher zum Ziel von Maßnahmen wie Zwangssterilisationen, mit denen zumindest weitere Geburten verhindert werden würden. Die Klägerin selbst hat immerhin nicht nur die beiden Söhne geboren, sondern - wenngleich sie es dann zur Adoption freigegeben hat - zuvor sogar schon ein drittes Kind, das sie nicht abtreiben ließ, obwohl es aus einer Vergewaltigung stammte. Dass dieser katholische Glaubenshintergrund die Durchsetzung der Ein-Kind-Politik ihr gegenüber eher noch verschärfen als mildern wird, hat das Gericht bereits in einer früheren Entscheidung zu einem ähnlich gelagerten Fall festgestellt, in der es unter anderem wörtlich ausgeführt hat: „Der katholische Familienhintergrund wird zudem staatliche Sanktionen eher ungehemmter machen, da er die Klägerin insoweit zumindest als Anhängerin einer staatlicherseits allenfalls geduldeten, misstrauisch beobachteten Minderheitenanschauung ausweist (siehe dazu etwa OVG NdS, Urt. v. 19.9.2000 - 11 L 2068/00, UAS. 29 unter Bezugnahme auf ai, Stellungnahme vom 22.2.1999 an VG Leipzig und vom 15.1.1996 an VG Köln zur Gefahr einer Zwangsabtreibung/-sterilisation für eine Chinesin aus einem katholischen Dort, die durch unerlaubt Ausreise auffällig geworden ist und dadurch zu erkennen gegeben hat, dass sie sich der Geburtenkontrollpolitik entziehen will und die aus dem Ausland mit mehreren eigenen Kindern zurückkehrt; zur Nachteiligkeit eine katholischen Glaubenshintergrundes, die eine künftige Befolgung der Familienplanungspolitik nicht erwarten lässt, insoweit auch VG Bremen, Urt. v. 5.6.2012 - 6 K 3664/07.A -, juris, Rdnr. 25).
58 
Die Kostenentscheidung folgt aus §3 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG.

Gründe

 
25 
Die zulässige Klage ist bereits mit dem Hauptantrag begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
26 
Das Bundesamt ist (a) aufgrund des Folgeantrags des Klägerin gem. § 71 Abs. 1 S. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG verpflichtet, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, und (b) der Klägerin in diesem Zusammenhang die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (§§ 1 Abs. 1 Nr. 2 , 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylVfG).
27 
(a) Die Sach- und Rechtslage hat sich nämlich gegenüber der dem Erstbescheid (im Zeitpunkt des Eintritts seiner Rechtskraft am 19.5.2004) zugrundeliegenden Sach- und Rechtslage geändert. Im hier für die Beurteilung der geltend gemachten Verpflichtung des Bundesamtes zur Durchführung eines Asylfolgeverfahrens maßgeblichen Zeitpunkt der heutigen gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG) liegen genügend von der Klägerin rechtzeitig innerhalb der 3-Monatsfrist (§ 51 Abs. 3 VwVfG, § 71 Abs. 1 S. 1 AsylVfG) bzw. ohne Verschulden außerhalb dieser Frist vorgetragene und vorgelegte neue Beweismittel bzw. Erkenntnisse vor, die dem Grunde nach geeignet sein können, eine möglicherweise nunmehr andere Beurteilung des Asylantrags der Klägerin als im Asylerstverfahren zu rechtfertigen und diesbezüglich in eine erneute Sachprüfung einzutreten: Die beiden nichtehelichen Kinder sind erst nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Asylerstverfahren geboren. Das davor bereits im September 2003 geborene Kind hat die Klägerin zur Adoption freigegeben, so dass im ersten Verfahren der Verfolgungsgrund eines Verstoßes gegen die Ein-Kind-Regelung noch nicht relevant war, ganz abgesehen davon, dass ein infolge Vergewaltigung geborenes Kind wohl selbst nach den strengen chinesischen Regelungen mangels zurechenbaren eigenen Verhaltens nicht als sog. „unerlaubtes, nichteheliches Schwarzkind“ eingestuft worden wäre. Dass ein Verstoß gegen die Ein-Kind-Regelung flüchtlingsrechtlich bedeutsam sein kann, hat die Klägerin auch erst über ihren Prozessbevollmächtigten erfahren, als es um einen Asylerstantrag für ihren jüngsten Sohn ging und sie auf die Urteile des VG Trier und Meinigen aufmerksam gemacht wurde. Dass sie bis dahin als Laie nicht die Asylrechtsprechung und die Verhältnisse in China sowie die Auskunftslage zur Situation im Herkunftsland generell im Blick gehabt hat, kann ihr nicht vorgeworfen werden. Den Asylfolgeantrag hat sie jedenfalls alsbald gestellt, nachdem ihre beiden Söhne getauft worden sind und sie auch insoweit ihre Verbundenheit mit der katholischen Kirche augenfällig bekräftigt hatte. Insoweit hat sie auch die Bescheinigung der Kirchengemeinde rechtzeitig vorgelegt. Dass sie sich nicht schon vorher um Bescheinigungen ihrer deutschen Kirchengemeinde, bzw. Beibringung entsprechender Bescheinigungen ihrer chinesischen Heimatgemeinde gekümmert hat und ihre Kinder nicht schon hat früher taufen lassen, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Insoweit muss auch berücksichtigt werden, dass der Vater der Kinder, mit dem sie zusammenlebt, offenbar nicht wirklich auch hinter ihrem katholischen Glauben steht und sie deshalb nach wie vor noch nicht geheiratet haben. Zudem ist sie ausweislich der vorgelegten Unterlagen (insbesondere der Anamnese im Traumatisierungs-Gutachten) und ihres plausiblen Vortrags in der mündlichen Verhandlung wirklich seelisch angeschlagen und immer wieder krank, so dass sich der Kindesvater um die Kinder kümmern muss, was er augenfällig auch in der mündlichen Verhandlung tat. Ihre seelische Belastung ist zudem aufgrund des Umstandes plausibel und nachvollziehbar, dass sie wohl tatsächlich seinerzeit auf der Flucht vergewaltigt wurde, was sie von Anfang an so vorgetragen hat, wofür insbesondere der Umstand der alsbaldigen Freigabe des daraus erwachsenen Kindes zur Adoption spricht, und was schließlich auch die ständige nervenärztliche Behandlung sowie insbesondere das Traumatisierungs-Gutachten belegen. All diese Umstände aber sind gewiss einem rationalen, zeitgerechten und koordinierten sachkundigen Verfahrensverhalten in Bezug auf die rechtzeitige Vorlage von Unterlagen bzw. die entsprechende unverzögerte Stellung eines Folgeantrags abträglich, so dass ihr kein Vorwurf einer Verfahrensverzögerung bzw. einer Versäumung der Drei-Monatsfrist gemacht werden kann.
28 
Nach allem hat sie damit aber Umstände im Folgeverfahren vorgetragen, die nunmehr eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wegen Verstoßes gegen die Ein-Kind-Politik als denkbar erscheinen lassen und jedenfalls auch eine Verbundenheit zum katholischen Glauben und zu der in China besonders angefeindeten römisch-katholischen Kirche belegen, welche zwar nach wie vor nicht geeignet ist, eine deshalb bereits seinerzeit erlittene (laut Asylersturteil des VG Freiburg infolge zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten unglaubhafte) Vorverfolgung nunmehr schlüssig zu belegen, welche aber im Zusammenhang mit der Frage bedeutsam sein kann, wie rigide und rücksichtslos ihr gegenüber die Ein-Kind-Regelung durchgesetzt werden wird (siehe insoweit VG Freiburg, U. v. 27.7.2012 - A 6 K 1563/10 und VG Bremen, U. v. 5.6.2012 - 6 K 3664/07.A -, juris Rdnr. 25 zur entsprechenden Nachteiligkeit eines katholischen Glaubenshintergrundes in diesem Zusammenhang).
29 
(b) Der mithin zu prüfende Folgeantrag ist auch begründet. Die Klägerin ist Flüchtling im Sinne des Art. 1 A Ziff. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK - Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.7.1951 - BGBl. 1953 II S. 559, 560). Denn sie befindet sich gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 a AsylVfG aus begründeter Furcht vor einer Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Eltern der unter Verstoß gegen die Regelungen der chinesische Ein-Kind-Politik geborenen chinesischen Kinder außerhalb ihres Heimatstaates China, dessen Schutz sie wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylVfG ist ihr deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
30 
Nach wie vor gilt in China die sogenannte Ein-Kind-Politik, nämlich das „Bevölkerungs- und Familienplanungsgesetz“ vom 1.9.2002 (siehe AA Lagebericht China v. 18.6.2013 - II. 1.8. S. 24). Danach darf eine Frau ein einziges Kind bekommen und auch das nur, wenn sie - anders als hier die Klägerin - verheiratet ist. Ein verheiratetes Paar muss insoweit eine bestimmte Altersgrenze überschritten haben und vor der Geburt eine Geburtsgenehmigung eingeholt haben, weil Männer erst mit 22 Jahren und Frauen erst mit 20 Jahren heiraten dürfen (Art. 6 des chinesischen Heiratsgesetzes - siehe Refugee Documentation Centre (Ireland) - Legal Aid Board - Auskunft v. 14.10.2011 - unter www.ecoi.net und www.asyl.net -dort unter Länderinformationen/China).
31 
Auch wenn in jüngster Zeit Rufe nach einer Abschaffung der Ein-Kind-Politik immer lauter und drängender geworden sein mögen (siehe BayVGH, B. v. 9.9.2013 - 2 ZB 13.30255 - juris, Rdnr. 9 und VG Bayreuth, U. v. 2.7.2013 - B 3 K 13.30042 - UAS. 5 unter Verweis auf DIE ZEIT-online http://www.zeit.de/politik/ausland/2012-10/China-ein-kind-politik-reform, wonach ein „regierungsnahes Forschungsinstitut“ in China die schrittweise Abschaffung dieser Politik bis 2015 „gefordert“ habe; siehe insoweit auch www.zeit.de/wissen/2013-01/china-ein-kind-politik-studie - schon vom 11.1.2013 - zu den negativen psycho-sozialen Auswirkungen der Ein-Kind-Politik und Berichten chinesischer Medien, wonach die Regierung diese „schrittweise abschaffen wolle“), bedeutet dies (noch) nicht, dass diese Regelungen im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der heutigen mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG) nicht mehr gelten, weil sie etwa oder förmlich bzw. de-facto abgeschafft sind oder nicht mehr praktiziert würden (so auch Amnesty international - Auskunft v. 15.1.2014 an VG Augsburg, wonach eine Reform der Ein-Kind-Politik vom Dezember 2013 regelt, dass künftig Paare, bei denen ein Partner Einzelkind ist, zwei Kinder haben können, ansonsten aber die Geburtenkontrollpolitik nicht aufgehoben worden sei). Dafür, dass in allernächster Zukunft diese Regelungen außer Kraft gesetzt würden, ist also kein Anhaltspunkt vorhanden. Entsprechende Spekulationen zum Nachteil der Klägerin verbietet sich von daher.
32 
Ausnahmen von der Ein-Kind-Regelung - die im vorliegenden Fall allerdings nicht einschlägig sind - betreffen verheiratete Paare auf dem Lande, denen ein Zweitkind zugestanden wird, wenn das erste Kind ein Mädchen ist (siehe AA Lagebericht China v. 18.6.2013 - II. 1.8. S. 24; siehe zu speziellen Ausnahmeregelungen der Familienplanungsvorschriften für verheiratete Paare und obendrein für verheiratete Paare auf dem Land in der Provinz Fujian, aus der die Klägerin stammt, die detailreichen Angaben in: Immigration and Refugee Board of Canada, China - Family Planning Laws, v. 1.10.2012 - dort Ziff. 2.2.2 - unter www.ecoin.net und unter www.asyl.net - Asylmagazin 12/2012 bzw. in www.asyl.net unter Länderinformationen/China).
33 
Da die Klägerin selbst kein Einzelkind ist, sondern aus einer Familie mit mehreren Kindern stammt, würde es in ihrem Fall nicht einmal etwas helfen, den Vater ihrer nichtehelichen Kinder, mit dem sie immerhin zusammenlebt, zu heiraten, um so die Ausnahmemöglichkeiten in Anspruch zu nehmen und Sanktionen zu vermeiden.
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Ganz abgesehen davon kann ihr auch nicht einfach angesonnen werden, wenigstens den „Makel“ der nichtehelichen Geburt durch eine solche Heirat auszuräumen, um so Verfolgung zu vermeiden. Denn wie sie in der mündlichen Verhandlung überzeugend und plausibel sowie spontan vortrug, steht aus ihrer Sicht einer Heirat noch entgegen, dass sich ihre Ehemann, der nicht katholisch, sondern buddhistischer Herkunft ist, bislang nicht bereitgefunden hat, katholisch zu werden. Er wird zwar in der vorgelegten Taufbescheinigung von der deutschen Kirchengemeinde als Katholik geführt, aus der Bescheinigung der Kirchengemeinde zum Kirchgang und zu der Beteiligung am Gemeindeleben ergibt sich aber in aller Deutlichkeit, dass nur die Klägerin mit ihren beiden Söhnen aktiv am Gemeindeleben teilnimmt, während deren Vater mit keinem Wort erwähnt wird. Sie hat das auch in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, nämlich darauf hingewiesen, dass ihr Mann an sich Buddhist sei und nicht den katholischen Glauben praktiziere. Ob und wann die Klägerin aber heiratet, ist ihre freie Entscheidung und darf ihr deshalb nicht durch Versagung des Flüchtlingsschutzes gewissermaßen aufgezwungen werden. Hier kommt auch hinzu, dass die Beziehung zum Vater der Kinder durchaus infolge der Traumatisierung der Klägerin durch ihre Vergewaltigung laut Traumatisierungs-Gutachten nicht spannungsfrei und unbelastet ist. Der im Termin anwesende Vater der Söhne der Klägerin kümmerte sich zwar um das ebenfalls anwesende jüngste Kind, wirkte aber sonst teilnahmslos, seiner Mimik nach angespannt, frustriert und verbittert. Es schien ganz so, als handle es sich bei der Beziehung der Klägerin zu ihm eher um eine aus der Not heraus geborene Vernunftgemeinschaft als um eine aufrichtig gelebte der Ehe gleichkommende intensive Beziehung. Dass insoweit bislang von einer Heirat nicht die Rede ist und eine solche auch in absehbarer Zukunft nicht zu erwarten ist, liegt für das Gericht nach allem auf der Hand.
35 
Die Geburtenkontrollpolitik gilt im Grundsatz auch für Chinesen, die im Ausland leben und dort Kinder bekommen. Wer im Ausland als Kind chinesischer Eltern geboren wird, ist nach Art. 5 des chinesischen Staatsangehörigkeitsgesetzes auch chinesischer Staatsangehöriger, es sei denn die beiden Elternteile haben sich dauerhaft im Ausland niedergelassen oder einer von ihnen hat eine ausländische Staatsangehörigkeit angenommen. Informationen, dass dies bei nicht-ehelichen Kindern und solchen, die unter Verstoß gegen die Geburtenkontrollreglungen geboren wurden, finden sich insoweit nicht. Auch wenn es keine ausdrückliche Regelung gibt, dass Auslandschinesen eine Geburtserlaubnis bei der chinesischen Botschaft im Aufenthaltsstaat einholen müssen, ist doch die dokumentierte Einholung eines Rates der nächstgelegenen Botschaft angezeigt, da ein solcher Nachweis nach Rückkehr für die Haushaltsregistrierung (Hukou) verlangt werden kann. Grundsätzlich können auch Auslandschinesen wegen einer nach den genannten Regeln unerlaubten Geburt eines Kindes im Ausland zu einer Bußgeldzahlung herangezogen werden (so Australian Refugee Review Tribunal, Auskunft v. 18.11. 2010 - CHN37751 - S. 8 - Asylmagazin 12/2012 - unter www.asyl.net und unter www.ecoi.net).
36 
Sonderregelungen für Auslandsrückkehrer in der Provinz Fujian - aus der die Klägerin stammt -, die sicherstellen, dass diese ihre im Ausland außerhalb der Geburtenkontrollregelungen geborenen Kinder registrieren können und dass diese auch sonst keine Nachteile erfahren, gibt es nicht (so jüngst Amnesty International, Auskunft v. 15.1.2014 an VG Augsburg; siehe im Übrigen BayVGH , B. v. 9.9.2013 - 2 ZB 13.30255 - juris, Rdnr. 10 und VG Arnsberg, U. v. 7-3.2013, wonach es in der Provinz Fujian eine Sonderregelung gebe, die einem verheirateten Auslandsrückkehrpaar ein zweites Kind erlaube; das VG Bayreuth, U. v. 2.7.2013 - B 3 K 13.30042 -, UA S. 9 verweist hierzu auf eine Auskunft von ai an VG Trier vom 18.4.2011 wonach Auslandsrückkehrern in Fujinan ein zweites Kind erlaubt sei- damit sind aber wohl im Grundsatz auch nur verheiratete Paare gemeint). Aus anderen Auskünften ergibt sich auch nur, dass Auslandsrückkehrer nur dann keine Sanktionen wegen Verstößen gegen die Geburtenkontrollpolitik befürchten müssen, wenn - anders als im vorliegenden Fall der Klägerin und der Vaters ihrer Söhne als abgelehnte Asylbewerber ohne Ausbildung und Berufstätigkeit in Deutschland - an ihrer Rückkehr wegen ihrer Ausbildung und Wirtschaftskraft ein Interesse des chinesischen Staates besteht, bzw. dass eine Wiedereinreise nach China Frauen nur im schwangeren Zustand erlaubt wird, wenn das andere Kind permanent im Ausland lebt (OVG Saarland, U. v. 20.10.1999 - 9 R 24/98 - UA S. 29 unter Verweis auf Scharping, Auskunft v. 25.3.1999 an VG Leipzig; ferner ai, Auskunft v. 4.6.2002 an VG Köln und Auskunft v. 21.4.2011 an VG Trier, sowie Scharping, Auskunft v. 28.10.1999 an VG Leipzig; siehe auch Australian Refugee Review Tribunal, Auskunft v. 18.11. 2010 - CHN37751 - S. 1, 2 - Asylmagazin 12/2012 - unter www.asyl.net und unter www.ecoi.net -, wonach Auslandschinesen nur bei dauerhaftem Wohnsitz im Ausland bzw. nur dann nicht, wenn sie im Ausland studiert haben, unter die Ein-Kind-Regelung fallen, also zwei Kinder haben dürfen, wonach aber nicht eindeutig klar sei, dass dies auch für einzelne nicht-eheliche unerlaubte „Schwarzkinder“ gelte; zu einer tatsächlich durchgeführten Zwangssterilisierung einer aus dem Ausland in die Provinz Fujian mit zwei Kindern zurückkehrenden Chinesin im Jahr 2010 - siehe ai- Auskunft v. 15.1.2014 an VG Arnsberg).
37 
Unterfallen nach allem die Söhne der Klägerin als nichtehelich geborene Kinder einer (Auslands-) Chinesin den genannten Regeln, so stellt sich ihre Geburt nicht nur als formell unerlaubt, sondern als nicht genehmigungsfähig mit der Folge dar, dass sie als solche auch nicht registriert werden.
38 
Auch wenn das chinesische Gesetz selbst die Gleichstellung von ehelichen und nicht-ehelichen Kindern ausdrücklich gebietet und Diskriminierung insoweit eindeutig verbietet (Art. 19 des Heiratsgesetzes - siehe dazu Australian Refugee Review Tribunal, Auskunft v. 18.11. 2010 - CHN37751 - S. 4 - Asylmagazin 12/2012 - unter www.asyl.net und unter www.ecoi.net), knüpfen doch die Geburtenkontrollregelungen empfindliche Nachteile an den Umstand der unerlaubten nichtehelichen Geburt:
39 
Eine nichteheliche Mutter muss nämlich ein extrem hohes Bußgeld im Umfang von vier bis sechs Jahresdurchschnittsgehältern zahlen (so zur Regelung in der Provinz Fujian, aus der die Mutter des Klägerin stammt Immigration and Refugee Board of Canada, China - Family Planning Laws, v. 1.10.2012 - dort Ziff. 2.2.2 und 2.2. - unter www.ecoin.net und unter www.asyl.net - Asylmagazin 12/2012; ebenso Australian Refugee Review Tribunal, Auskunft v. 18.11. 2010 - CHN37751 - S. 1, 2 - Asylmagazin 12/2012 - unter www.asyl.net und unter www.ecoi.net).
40 
Dass die Klägerin ein solches exorbitantes Bußgeld sollte zahlen können, kann nicht einfach unter Hinweis darauf unterstellt werden, sie bzw. ihre Familie habe ja auch durch die damalige Finanzierung ihrer Ausreise und Einreise nach Deutschland eine entsprechende Finanzkraft demonstriert (in diesem Sinne zu einem solchen Fall aber . VG Bayreuth, U. v. 2.7.2013 - B 3 K 13.30042 -, UA S. 9; ebenso VG Augsburg, U. v. 28.1.2014 - Au 2 K 13.30246 -juris, Rdnr. 39). Denn sie ist hier schon 2003 als mittelloser Flüchtlinge nach Deutschland gekommen und zwar offenbar nicht im Zuge einer durch aufwendige Geldbeträge sichergestellten bequemen Schleusung mit Hilfe von falschen Papieren und an Bord eines Flugzeugs, sondern auf primitivste und damit wohl auch billigste Weise in einem Schiffscontainer, wo sie obendrein noch vergewaltigt wurde. Seither lebt hier sie hier - ebenso wie der Vater ihrer Söhne - nach Ablehnung des Asylantrags von staatlichen Leistungen. Ihr wurde deshalb auch Prozesskostenhilfe wegen Mittellosigkeit bewilligt. Von daher kann nicht davon ausgegangen werden, sie habe über die Jahre hinweg im Umfang von mehreren tausend bis zigtausend Euro Ersparnisse anhäufen können, aus denen sie nach einer Rückkehr in China die entsprechenden Bußgelder werde zahlen und so die mit der Ein-Kind-Regelung verbundenen Sanktionen werde abwenden können.
41 
Zu ihren Lasten kann auch nicht einfach spekuliert werden, ihre Familie sei in der Lage ein mehrfaches Jahreseinkommen für sie aufzubringen. Insofern wäre auch zu berücksichtigen, dass sich die Finanzkraft von Flüchtlingsfamilien erfahrungsgemäß häufig bereits mit der Finanzierung der Ausreise erschöpft hat und nicht selten eher umgekehrt von Rückkehrern aus dem vermeintlich „goldenen“ Westen eine Rückzahlung dieser Beträge und vor allem das Einbringen neuer Finanzmittel in die Familienkasse erwartet wird. Auch von einer staatlicherseits mit Misstrauen beobachtende Kirche, die sich aus Angst vor Repressalien bedeckt halten und zum Teil in Privatwohnungen bzw. im Geheimen im Freien Zusammenkünfte abhalten muss, kann nicht ohne Weiteres eine Übernahme einer solch großen Bußgeldsumme erwartet werden. Die chinesische Heimatkirche der Klägerin hat sich ihrem Vorbringen zufolge zwar unter anderem der Armenfürsorge verschrieben hat, was aber noch lange nicht heißt, dass es sich hier um eine äußerst finanzkräftige Organisation handelt, die ohne Weiteres zu einer solch enormen Zahlung überhaupt in der Lage wäre. Ganz abgesehen davon wäre noch fraglich, inwieweit die chinesischen Heimatgemeinde - anders als wohl die hiesige deutsche Gemeinde - nichteheliche Kinder vor dem Hintergrund katholischer Glaubenslehrsätze überhaupt akzeptiert.
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Wird das Bußgeld aber nicht gezahlt, so ist eine „Legalisierung“ eines unerlaubt geborenen Kindes nicht möglich mit der Folge, dass ohne die Geburtsregistrierung dann auch keine Haushaltsregistrierung (sog. „Hukou“) erfolgt, ohne die dann wiederum ein solches „unerlaubtes Schwarzkind“ vom Recht auf Schulbesuch, auf Teilhabe an sozialen Leistungen und von der staatlichen Gesundheitsversorgung komplett ausgeschlossen wird (AA Lagebericht, China v. 18.6.2013 - II. 1.8. S. 25; Australian Refugee Review Tribunal, Auskunft v. 18.11. 2010 - CHN37751 - S. 4 - Asylmagazin 12/2012 - unter www.asyl.net und unter www.ecoi.net; Immigration and Refugee Board of Canada, China - Family Planning Laws, v. 1.10.2012 - dort Ziff. 3.4 - unter www.ecoin.net und unter www.asyl.net - Asylmagazin 12/2012).
43 
Dass diese strengen Regelungen der Geburtenkontrolle im Zuge einer generellen Lockerung in der Praxis etwa nicht mehr so streng gehandhabt würden, lässt sich nicht feststellen. Nach alle oben zitierten sehr detaillierten Auskunftsquellen (siehe ergänzend auch ACCORD, Auskunft v. 29.1.2009 zum Thema China/Frauen/Ein-Kind-Politik; Rückkehr mit zwei Söhnen - unter www.ecoi.net) gilt - insbesondere auch für die Heimatprovinz der Klägerin (Fujian) - dass dort die Geburtenkontrollpolitik gegenüber alleinerziehenden, unverheirateten Müttern unehelicher Kinder trotz womöglich phasenweiser Lockerungen nach wie vor rigoros bis hin zum Einsatz von Mitteln wie Zwangssterilisierungen der Mütter, Zwangsabtreibungen oder massivem Druck zur „freiwilligen“ Abtreibung durchgesetzt wird. Auch wenn hier und da einzelne Beamte für solche nach chinesischem Recht inzwischen illegalen Maßnahmen zur Rechenschaft gezogen werden, kommt es doch nach allen vorliegenden Berichten „recht häufig [fairly frequently]“ bzw. „immer wieder“ zu solchen Eingriffen und Sanktionen (gerade jüngste Pressemeldungen zeigen deutlich, dass solche Eingriffe und Übergriffe in China durchaus „an der Tagesordnung“ sind - vgl. etwa spiegel-online, www.spiegel.de/politik/ausland vom 15.6.2012 und NZZ-online vom 15.7.2012 [www.nzz.ch/aktuell/ international/abtreibung-unter-zwang-1,17357004, wonach jüngst in der Provinz Shanxi Funktionäre eine Zwangsabtreibung bei einer im 7. Monat schwangeren 23 Jahr alten Chinesin vornahmen. Diesen Meldungen ist auch zu entnehmen, dass in jüngster Zeit nicht nur mehrere Bericht über Zwangsabtreibungen in China die dortige Öffentlichkeit erschütterten, sondern dass insbesondere auch Ende April 2012 in der Provinz Fujian Beamte ein ungeborenes Kind mit der Giftspritze töten ließen. Zwar wurde im Fall aus Shanxi eine Entschädigung zugesprochen und der Beamte suspendiert, eine strafrechtliche Aufarbeitung fehlte aber und das alles geschah auch nur auf Druck der Medien, nachdem der Kindesvater, der protestierte hatte, von den Behörden tagelang festgenommen worden war, und das von ihm im Internet veröffentlichte Foto seiner Frau mit dem toten Fötus Fall hohe Wellen schlug, die auch die chinesische Staatspropaganda nicht mehr ignorieren konnte. Auch der bekannte blinde chinesische Menschenrechtsanwalt Chen Guangcheng, der Frauen vertrat, die Opfer von Zwangsabtreibungen geworden war, und ihre Fälle zu Gericht brachte, wurde wegen dieses Engagements zu vier Jahren Haft verurteilt, nach der Haftzeit unter Hausarrest gestellt und wiederholt zusammengeschlagen, bis ihm jüngst im April 2012 spektakulär die Flucht in die amerikanische Botschaft gelang, von wo aus er schließlich in die USA ausreisen durfte [http://de.wikipedia.org/wiki/Chen-Guangchen]).
44 
Wenn aber demnach schon solche Übergriffe auf die nichtehelichen Mütter beachtlich wahrscheinlich sind, dann kann davon ausgegangen werden, dass erst recht die „bloßen“ Sanktionen einer Registrierungsverweigerung und die damit verbundenen massiven rechtlichen und sozialen Nachteile für die Kinder beachtlich wahrscheinlich sind. Das ergibt sich auch aus dem jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes aus dem Jahr 2013.
45 
In ihrer Kumulation stellten aber die auf diese Weise vom chinesischen Staat für die Klägerin als Mutter nichtehelicher, unerlaubter „Schwarzkinder“ bewusst und gezielt verursachten Nachteile einen Verfolgungseingriff mit dem Gewicht einer schweren Menschenrechtsverletzung dar, wie sie vom Flüchtlingsbegriff vorausgesetzt wird (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, sowie Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 6 AsylVfG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1a und Abs. 2 QRL [Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU]). Über bloße für sich genommen unerhebliche Diskriminierungen gehen solche Folgen weit hinaus, da sie das Leben des Betroffenen grundlegend entwerten. Insofern schließt sich das Gericht der Auffassung des VG Meiningen und des VG Trier an (VG Meiningen, U. v. 6.4.2011 - 8 K 20205/09.Me, juris; VG Trier, U. v. 23.3.2011 - 5 K 442/10.TR- , juris = InfAuslR 2011, 219 = Asylmagazin 7-8/2011, S. 243 und U. v. 11.7.2012 - 5 K 433/12.TR -, juris).
46 
Die grundlegende Verweigerung einer Geburtsregistrierung und zusätzlich einer Hukou-Registrierung für die nichtehelichen und in jedem Fall die erlaubte Zahl übersteigenden Kinder der Klägerin, die im totalitär durchstrukturierten, bürokratisch durchorganisierten chinesischen Staat Grundlage für alle weiteren verwaltungsrechtlichen Rechtsanerkennungen (Umzug, Arbeit, Meldepflicht, Krankenhausleistung, Schulbesuch, Personalausweis) ist (siehe AA, Auskunft v. 8.6.2006 an VG Braunschweig und v. 11.4.2011 an VG Köln), grenzt den Betroffenen massiv aus der staatlich verfassten Friedensordnung aus, zwingt diese Kinder so in die Illegalität und verletzt das grundlegende Menschenrecht auf Teilhabe an dieser gemeinschaftlichen Friedensordnung und auf Anerkennung als Rechtsperson (Art. 6 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte - UN Generalversammlung, Resolution 217/III v. 10.12.1948: Jedermann hat überall Anspruch auf Anerkennung als Rechtsperson; Art. 16 Internationaler Pakt über bürgerliche und private Rechte [IPbpR] v. 19.12.1966 - BGBl. 1973, II S. 1534: Jedermann hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden, und Art. 24 Abs. 2 IPbpR: Jedes Kind muss unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register eingetragen werden und einen Namen erhalten). Eine solche Ausgrenzung, wie sie durch die Verweigerung von Geburtsregistrierung und Hukou-Registrierung bewirkt wird, kommt somit in ihren verwaltungstechnischen Folgen einer Ausbürgerung nahe, deren Charakter als Verfolgungseingriff von ausreichender menschenrechtsverletzender Intensität anerkannt ist (BVerwG, U. v. 26.2.2009 - 10 C 50.07 - AuAS 2009, 175 = ZAR 2009,319 = BVerwGE 333,203).
47 
Dass es nach Auskunft des Auswärtigen Amtes zeitweise möglich sein kann, auch länger Behördenkontakt zu vermeiden und sich illegal in einer chinesischen Stadt aufzuhalten, und dass auch gefälschte Unterlagen und Personalausweise in China erhältlich sind (siehe AA, Auskunft v. 8.6.2006 an VG Braunschweig), ist dabei unbeachtlich, denn ein Leben in der Illegalität darf flüchtlingsrechtlich niemandem als Alternative zum Verfolgungsschutz angesonnen werden (so BVerwG, U. v. 1.2.2007 - 1 C 24.06 - AuAS 2007, 68 = juris zur Unzumutbarkeit einer inländischen Fluchtalternative, wenn nur ein Leben in der Illegalität unter der dauernder Gefahr polizeilicher Kontrollen und Strafsanktionen möglich ist).
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Diese Verfolgungsmaßnahme in Form einer Rechtlosstellung der Kinder knüpft auch an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal an, nämlich an ihre uneheliche, unerlaubte Geburt, und damit an ihre Zugehörigkeit zu der sozialen „Gruppe der illegal geborenen nichtehelichen chinesischen Kinder“ (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3a Abs.3, 3b Abs. 1 Nr. 4a) und b). Diese Gruppe ist sozial klar definiert und erkennbar und von der übrigen Gesellschaft abgrenzbar und wird von der Bevölkerung auch als solche wahrgenommen. Die Anknüpfung der Sanktion an die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe macht diese Kinder gewissermaßen für ihr So-Sein haftbar, indem sie diesen wegen ihres für sie unabänderlichen, irreversiblen und unvertretbaren Persönlichkeitsmerkmals ihrer unehelichen Geburt Nachteile bereitet. Damit macht sie die Sanktion nicht für eigenes Verhalten verantwortlich, sondern für das Verhalten Dritter, nämlich ihrer Eltern, für das sie naturgemäß nichts können. Das aber wiederum ist genauso willkürlich und diskriminierend, wie eine an die Hautfarbe oder ethnische Volkszugehörigkeit anknüpfende Sanktion. Der „Geburtsmakel“ der unehelichen Geburt ist angeboren. Nichteheliche Kinder werden in China auch (i.S.d. § 3b Abs. 1 Nr. 4 b AsylVfG) von der Gesellschaft auch als andersartig betrachtet, nämlich sozial stigmatisiert und werden ebenso wie ihrer Mütter nach wie vor durch die insoweit mit tief verwurzelten Vorurteilen behaftete chinesische Gesellschaft mit Mitleid und Verachtung betrachtet (so ausführlich mit Quellenangaben Australian Refugee Review Tribunal, Auskunft v. 18.11. 2010 - CHN37751 - S. 2 - 6 [Ziff. 2 A, B und Ziff. 3 sowie Ziff. 5] - Asylmagazin 12/2012 - unter www.asyl.net und unter www.ecoi.net).
49 
Dem lässt sich entgegen der in der überwiegenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Ansicht nicht entgegenhalten, bei diesen Sanktionen (gleich ob sie die nichtehelichen Mütter mit Zwangsabtreibungen, bzw. die Mütter und Väter mit Zwangssterilisationen oder -adoptionen oder aber die -unerlaubten, überflüssigen - Kinder mit den dargestellten Formen der Rechtlosstellung treffen) handle es sich nicht um eine Verfolgung, die an das Persönlichkeitsmerkmal der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe anknüpfe. Die chinesische Geburtenkontrollpolitik und die oben genannten gesetzlichen Regelungen des Bevölkerungs- und Familienplanungsgesetzes allgemein, finde nämlich gleichermaßen und ohne jede weitere Differenzierung auf alle chinesischen Staatsbürger Anwendung und dieses allgemeine Gesetz verfolge insoweit eben gerade nicht das Ziel der Diskriminierung einer bestimmten Bevölkerungsgruppe (etwa einer Minderheitengruppe wie der Tibeter oder Uiguren). Vielmehr ziele es lediglich darauf ab, ganz allgemein die Geburtenrate aller Chinesen im Blick auf das Bevölkerungswachstum in diesem sehr bevölkerungsreichen Land einzugrenzen, um so soziale und wirtschaftliche Missstände zu vermeiden, die andernfalls mit einer zunehmenden Überbevölkerung einhergingen (siehe dazu die Rechtsprechungsübersicht bei VG Würzburg, B. v. 28.8.2013 - W 6 S 13.30278 -, juris, Rdnr. 14; siehe auch die Rechtsprechungsnachweise der in diesem Sinne urteilenden obergerichtlichen Rechtsprechung des BayVGH, des OVG NRW und des NdsOVG bei VG Augsburg, U. v. 28. 1.2014 - Au 2 K 13.30246 -, juris, Rdnr. 36 und 37).
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Diese Auffassung greift indessen zu kurz, weil sie lediglich das politische, für sich genommen legitime Fernziel einer Kontrolle des Bevölkerungswachstums in den Blick nimmt und sich dadurch den Blick auf die zur Erreichung dieses Ziels in China angewendeten menschenrechtswidrigen Zwangsmethoden der Ausgrenzung verstellt. Die Methoden der Kontrolle des Bevölkerungswachstums beschränken sich nämlich gerade nicht auf menschenrechtlich unbedenkliche Methoden wie Aufklärung, Bereitstellung von Mitteln zur Empfängnisverhütung, Einführung von Rentenversicherungsmodellen um den Anreiz für möglichst viele Kinder zu nehmen, Einführung von Bildung für Frauen, Modelle finanzieller/steuerlicher Anreize bei geringer Kinderzahl etc. Vielmehr verletzen sie das durch alle Menschenrechtspakte geschützte grundlegende Recht aller Menschen, eine Familie zu gründen, nämlich Kinder zu haben, und dabei als freie Menschen in eigener wirtschaftlicher und sozialer Verantwortung die Zahl ihrer Kinder selbst zu bestimmen (siehe Art. 16 Nr. 1 S. 1 und Nr.3 AEMR, Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2 des - auch von China gezeichneten - IPbpR, Art. 12 EMRK, Art. 6 GG). Dieses grundsätzlich anerkannten Menschenrecht schützt das dem Menschsein innewohnende Grundbedürfnis nach Reproduktion (ausführlich dazu und auch zu menschenrechtlich unbedenklichen Methoden der Geburtenkontrolle Saona, „The Protection of Reproductive Rights under International Law: The Bush Administration´s Policy Shift and China´s Family Planning Activities“, Pacific Rim Law & Policy Journal,. Volume 13 No.1, January 2004, page 229 [236, 239, 253, 254] - im internet unter google auffindbar; siehe ferner Mückl in: Merten/Papier (Hrsg.), Handbuch der Grundrechte, 2010, Bandd VI/1, Europäische Grundrechte, § 141 „Ehe und Familie“ -, S. 191 [196, 206, 208). Mit Zwangssterilisationen, Zwangsadoptionen, Zwangsabtreibungen usw. wird die „Gruppe derjenigen Chinesen getroffen, die dieses Menschenrecht auf Familiengründung und Reproduktion ausüben“. Ihnen wird die (weitere) Ausübung dieses Grundrechts schon biologisch-physisch unmöglich gemacht bzw. die Rechtsausübung wird durch die Rechtlosstellung der in Ausübung des Grundrechts geborenen Kinder sanktioniert, obwohl dieses Menschenrecht keinem spezifischen Schrankenvorbehalt unterliegt, der solche Eingriffe rechtfertigen könnte (siehe dazu Mückl, a.a.O. Handbuch der Grundrechte, S. 208, wonach etwa eine Zwangssterilisation/Kastration nur in sehr engen Grenzen gerechtfertigt sein könnte, etwa im Rahmen von § 1905 BGB oder zum Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Sexualverbrechern; siehe ferner General Comment des Ausschusses für Menschenrechte zum IPbpR, Nr. 19 [39] zu Art. 23 IPbpR vom 24.7.1990 - Unterziffer 2 und 4, sowie insbes. 5, wonach eine Politik der Familienplanung mit den Bestimmungen des Paktes verträglich und insbesondere weder diskriminierend „noch zwangsmäßig“ sein darf; beide Quellen im internet unter google auffindbar). Mit anderen Worten, die Ein-Kind-Politik knüpft an das So-Sein, nämlich an das „Eltern-Sein“ an bzw. an ein Verhalten an, auf das zu verzichten dem Einzelnen deswegen nicht zugemutet werden kann, weil es sich um ein menschenrechtlich geschütztes Verhalten handelt, er sich also so verhalten darf. Die Verfolgung steht damit der Verfolgung in Anknüpfung an eine politische oder religiöse Überzeugung oder an eine sexuelle Orientierung und Präferenz gleich, bei der es nicht um ein angeborenes Merkmal geht, sondern darum, dass das Haben-Dürfen und Äußern-Dürfen einer solchen Überzeugung oder Präferenz als menschenrechtlich geschütztes Verhalten rechtlich keinen tauglichen Anknüpfungspunkt für Sanktionen darstellen darf. Gibt es aber insoweit keinen solchen legitimationskräftigen Anknüpfungspunkt, so stellt es eine Diskriminierung dar, gleichwohl daran anzuknüpfen. Vor einer Verletzung des Diskriminierungsverbots schützt aber der Flüchtlingsbegriff mit seiner Aufzählung insoweit nicht legitimationskräftiger persönlicher Merkmale, an die Verfolgung nicht anknüpfen darf (zum Schutz des So-Seins und So-Sein-Dürfens als Kern des Verfolgungsmerkmals der sozialen Gruppenzugehörigkeit und zu dem dabei anzuwendenden internationalen Menschenrechtsstandard als Maßstab: GK-AufenthG, II - § 60 AufenthG, Rdnr. 18). Wie bei allen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungen geht es auch bei der Ein-Kind-Politik letzten Endes um die Unterdrückung von menschenrechtlich grundlegend geschützten Lebensäußerungen, nämlich hier eine Familie zu gründen und Nachwuchs zu zeugen.
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Insofern knüpft auch die Ein-Kind-Politik mit ihrem Übergriff auf das Menschsein selbst, zu dem auch das Familie- und Elternsein zählt, an ein „Merkmal“, das „so bedeutsam für die Identität“ als Mensch ist, dass der Betroffene (rechtlich betrachtet) „nicht gezwungen werden sollte, darauf zu verzichten“. Damit stellt sie im Sinne von § 3 b Abs. 1 Nr. 4 a) AsylVfG eine Verfolgung in Anknüpfung an die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe dar.
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Daran ändert es nichts, dass selbstverständlich das Verfolgungsmerkmal eine Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe nicht schon dann vorliegt, wenn die alleinige Gemeinsamkeit der Gruppe darin besteht, dass die Gruppenmitglieder gegen ein Gesetz verstoßen und deshalb sanktioniert werden (dazu GK-AufenthG, II- § 60 AufenthG, Rdnr. 171), dass also beispielweise die Ahndung von Trunkenheitsfahrten im Straßenverkehr natürlich nicht eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur „Gruppe der das Alkoholverbot im Straßenverkehr missachtenden“ Menschen darstellt. Denn das Fahren unter Alkohol stellt - im Unterschied zur Gründung einer Familie und zum Kinderhabendürfen - eben keine rechtlich Ausübung eines anerkannten grundlegenden Menschenrechts dar, sondern allenfalls eine Ausübung der allgemeinen Handlungsfreiheit, auf die im konkreten Fall zu verzichten schon wegen der Gefahren für die Menschenrechte Dritter dem Betreffenden wegen der entsprechenden Schrankenvorbehalte ohne weiteres rechtlich zugemutet werden kann (so knüpft etwa auch die strafrechtliche Sanktionierung der Pädophilie nicht an das Merkmal der Zugehörigkeit zur Gruppe der Pädophilen an, sondern an deren menschenrechtlich nicht geschütztes, sondern vielmehr Grundrechte Dritter verletzendes rechtswidriges Verhalten - siehe GK-AufenthG, II - § 60 AufenthG, Rdnr. 184; siehe auch § 3 b Abs. 1 nr. 4 b) AsylVfG: „Eine soziale Gruppe kann auch eine sein, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter“).
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Für die Richtigkeit dieser Ansicht spricht, dass mit eben dieser Begründung von den Gerichten anderer Aufnahmestaaten, wie etwa Kanada oder USA, die chinesische Ein-Kind-Politik mit ihren Sanktionen als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe durchaus anerkannt wird (siehe dazu die Fundstellennachweise in GK-AufenthG, II - § 60 AufenthG, Rdnr. 197; siehe auch die ausführlichen juristischen Erwägungen zum - bejahten - Merkmal der Verfolgung wegen sozialer Gruppenzugehörigkeit im Urteil des Supreme Court of Canada, Judgment v. 10.10.1995 - [1995] - 3 SCR 593 - Chan./. Canada , unter http://scc-csc.lexum.com/scc-csc/scc-csc/en/item/1299/indes.do - dort insbes. Rdnrn. 50, 82, 88).
54 
Diejenigen deutschen Verwaltungsgerichte, welche die chinesische Ein-Kind-Politik auch als flüchtlingsrelevante Verfolgung einstufen, haben dies ohne lange Diskussion getan und als geradezu selbstverständlich angenommen, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe, der „von den Exzessen der Familienplanungspolitik in China spezifisch betroffenen Frauen“ (so VG Bremen, U. v. 5.6.2012 - 6 K 3664/07.A -, juris Rdnr. 21) vorliegt, bzw. eine Zwangssterilisation als zweifelsfrei „geschlechtsspezifische Verfolgung der sozialen Gruppe der Frauen“ eingestuft (so VG Trier, U. v. 23.3.2011 - 5 K 442/10.TR -, juris Rdnr. 18) bzw. ganz generell darin eine „diskriminierende“ justizielle/administrative Maßnahme gesehen (VG Meiningen, U. v. 6.4.2011 - 8 K 20205/09 Me-, juris). Schließlich behandelt auch der Lagebericht des Auswärtigen Amtes die chinesische Ein-Kind-Politik wie selbstverständlich und ohne weitere Begründung unter der Überschrift „geschlechtsspezifische Verfolgung“.
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Der Hinweis darauf, die chinesische Ein-Kind-Politik sei zwar befremdlich und mit dem Standard des Grundgesetzes unvereinbar, es sei aber nicht Aufgabe des Asylrechts, die Ordnung des Grundgesetzes in anderen Staaten durchzusetzen, weshalb die chinesische Ein-Kind-Politik keine flüchtlingsrechtlich anzuerkennende Verfolgung darstelle, stellt kein durchgreifendes Gegenargument gegen die oben dargelegte Ansicht dar. Denn Aufgabe des Asylrechts bzw. Flüchtlingsrechts ist es ohnehin nicht, eine bestimmte Rechtsordnung anderen Staaten „aufzuzwingen“ oder sie dort „durchzusetzen“, sondern lediglich einem Menschen, der in einem anderen Staat nach den Maßstäben international anerkannter Menschenrechtsstandards nicht mehr leben kann, weil er dort durch eine grundlegende Menschenrechte schwerwiegend verletzende Verfolgung - wie hier die Ein-Kind-Politik - aus der staatlich verfassten Friedensordnung ausgegrenzt und zur Flucht getrieben wird, eine neue Heimat durch Aufnahme in die staatliche Friedensordnung des Aufnahmestaates zu gewähren (so auch das BVerwG in der vom Bundesamt insoweit nur unvollständig zitierten Entscheidung U. v. 18.2.1986 - 9 c 104/85 -, juris Rdnr. 21 = InfAuslR 86, 189; dazu, dass damit keine „Diskriminierung fremder Rechtsordnungen“ verbunden ist und dass begriffsnotwendig zwischen dem Aufnahmestaat und dem Verfolgerstaat nach dem Konzept des Asylrechts ein Unterschied in den rechtlich respektierten Maßstäben besteht: GK-AufenthG, II - § 60 AufenthG, Rdnr. 185 und GK-AuslG, § 53 AuslG (a.F.), Rdnrn. 97 und 98 m.w.Nw.; siehe auch Art. 14 Nr. 1 AEMR, wonach es das Recht eines Menschenrecht ist, in anderen Ländern vor Verfolgungen Asyl zu suchen und zu genießen, was wiederum bedeutet, dass die Asylgewährung dem Verfolgerstaat gegenüber gerade kein völkerrechtswidriger Akt der Einmischung in seine Personalhoheit darstellt).
56 
Im vorliegenden Fall kommt zu alldem noch erschwerend hinzu, dass die Klägerin zwar auch im Folgeverfahren nicht glaubhaft gemacht hat, bzw. gar nicht erst versucht hat, anders als im Erstverfahren nunmehr doch noch glaubhaft zu machen, sie sei wegen religiöser Vorverfolgung seinerzeit aus China ausgereist, dass sie aber ausweislich der vorgelegten Unterlagen sowohl ihrer katholischen Heimatgemeinde als auch ihrer deutschen Kirchengemeinde ganz offenbar schon in China und erst recht hier im deutschen Exil ein langjähriges treues und gläubiges Mitglied der römisch-katholischen Kirche ist und dass auch ihre Kinder durch die Taufe zu dieser Kirche gehören.
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Gerade wegen ihrer Vatikantreue aber werden die Anhänger dieser Kirche in China wenn nicht verfolgt, so doch von staatlichen Stellen mit besonderem Misstrauen behandelt (AA, Lagebericht China, 2013, S. 19; AA Lagebericht China 2011, S. 23; VG Düsseldorf, U. v. 24.4.2008 - 8 K 3998/05.A -, juris; VG Bremen, U. v. 25.10.2005 - 6 K 1542/03.A; BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration, August 2011, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten nichtislamischen Ländern, S. 9 - 16 zur Religionsverfolgung in China; WissDienst Dt. Bds.Tag, Nr. 07/2014 - Weltverfolgungsindex - 2014 zur Verfolgung und Behandlung von Christen, S 107 ff.,; Schweizer Flüchtlingshilfe SFH, 28.1.2009 - China, Situation der ethnischen und religiösen Minderheiten, S. 14 - 18). Dass ihre Anhänger, weil sie aufgrund des Glaubens Abtreibungen ablehnen und die Geburt mehrerer Kinder als Gottesgeschenk ansehen, am wenigsten geneigt sind, sich den Diktaten der aus ihrer Sicht atheistischen Ein-Kind-Politik zu unterwerfen, macht sie aus Sicht der chinesischen Behörden tendenziell noch eher zum Ziel von Maßnahmen wie Zwangssterilisationen, mit denen zumindest weitere Geburten verhindert werden würden. Die Klägerin selbst hat immerhin nicht nur die beiden Söhne geboren, sondern - wenngleich sie es dann zur Adoption freigegeben hat - zuvor sogar schon ein drittes Kind, das sie nicht abtreiben ließ, obwohl es aus einer Vergewaltigung stammte. Dass dieser katholische Glaubenshintergrund die Durchsetzung der Ein-Kind-Politik ihr gegenüber eher noch verschärfen als mildern wird, hat das Gericht bereits in einer früheren Entscheidung zu einem ähnlich gelagerten Fall festgestellt, in der es unter anderem wörtlich ausgeführt hat: „Der katholische Familienhintergrund wird zudem staatliche Sanktionen eher ungehemmter machen, da er die Klägerin insoweit zumindest als Anhängerin einer staatlicherseits allenfalls geduldeten, misstrauisch beobachteten Minderheitenanschauung ausweist (siehe dazu etwa OVG NdS, Urt. v. 19.9.2000 - 11 L 2068/00, UAS. 29 unter Bezugnahme auf ai, Stellungnahme vom 22.2.1999 an VG Leipzig und vom 15.1.1996 an VG Köln zur Gefahr einer Zwangsabtreibung/-sterilisation für eine Chinesin aus einem katholischen Dort, die durch unerlaubt Ausreise auffällig geworden ist und dadurch zu erkennen gegeben hat, dass sie sich der Geburtenkontrollpolitik entziehen will und die aus dem Ausland mit mehreren eigenen Kindern zurückkehrt; zur Nachteiligkeit eine katholischen Glaubenshintergrundes, die eine künftige Befolgung der Familienplanungspolitik nicht erwarten lässt, insoweit auch VG Bremen, Urt. v. 5.6.2012 - 6 K 3664/07.A -, juris, Rdnr. 25).
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Die Kostenentscheidung folgt aus §3 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Aufenthaltsgesetz - AufenthG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

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published on 14/09/2016 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 2016 - A 6 K 851/16 - teilweise geändert.Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 1 ihres Bescheids vom 18. Februar 2016 verpflichtet, dem Kläger die
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Durch Gesetz werden angeordnet

1.
die Errichtung und Aufhebung eines Verwaltungsgerichts oder eines Oberverwaltungsgerichts,
2.
die Verlegung eines Gerichtssitzes,
3.
Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke,
4.
die Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein Verwaltungsgericht für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte,
4a)
die Zuweisung von Verfahren, bei denen sich die örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 2 Satz 1, 2 oder 5 bestimmt, an ein anderes Verwaltungsgericht oder an mehrere Verwaltungsgerichte des Landes,
5.
die Errichtung einzelner Kammern des Verwaltungsgerichts oder einzelner Senate des Oberverwaltungsgerichts an anderen Orten,
6.
der Übergang anhängiger Verfahren auf ein anderes Gericht bei Maßnahmen nach den Nummern 1, 3, 4 und 4a, wenn sich die Zuständigkeit nicht nach den bisher geltenden Vorschriften richten soll.

(2) Mehrere Länder können die Errichtung eines gemeinsamen Gerichts oder gemeinsamer Spruchkörper eines Gerichts oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus, auch für einzelne Sachgebiete, vereinbaren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Durch Gesetz werden angeordnet

1.
die Errichtung und Aufhebung eines Verwaltungsgerichts oder eines Oberverwaltungsgerichts,
2.
die Verlegung eines Gerichtssitzes,
3.
Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke,
4.
die Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein Verwaltungsgericht für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte,
4a)
die Zuweisung von Verfahren, bei denen sich die örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 2 Satz 1, 2 oder 5 bestimmt, an ein anderes Verwaltungsgericht oder an mehrere Verwaltungsgerichte des Landes,
5.
die Errichtung einzelner Kammern des Verwaltungsgerichts oder einzelner Senate des Oberverwaltungsgerichts an anderen Orten,
6.
der Übergang anhängiger Verfahren auf ein anderes Gericht bei Maßnahmen nach den Nummern 1, 3, 4 und 4a, wenn sich die Zuständigkeit nicht nach den bisher geltenden Vorschriften richten soll.

(2) Mehrere Länder können die Errichtung eines gemeinsamen Gerichts oder gemeinsamer Spruchkörper eines Gerichts oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus, auch für einzelne Sachgebiete, vereinbaren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.