Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 11. Jan. 2018 - A 4 K 8989/17
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage (A 4 K 8988/17) gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 06.10.2017 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
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Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 11. Jan. 2018 - A 4 K 8989/17
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Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 11. Jan. 2018 - A 4 K 8989/17 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will.
(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er
- 1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist, - 2.
untergetaucht ist oder - 3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.
(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.
(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn
- 1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder - 2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er
- 1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist, - 2.
untergetaucht ist oder - 3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.
(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.
(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn
- 1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder - 2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 31. Januar 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Gründe
I.
- 1
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung in die Russische Föderation.
- 2
Die Antragstellerin ist russische Staatsangehörige kumykischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Sie reiste am 13. September 2016 in das Bundesgebiet ein und stellte am 16. September 2016 einen Asylantrag. Anlässlich ihrer Antragstellung erhielt sie eine fünfseitige Belehrung für Erstantragsteller. Diese wurde ihr, wie sie durch ihre Unterschrift bestätigte, sowohl auf Deutsch als auch auf Russisch ausgehändigt. Auf S. 2 dieser Belehrung heißt es u.a.:
- 3
"Bitte nehmen Sie den Anhörungstermin unbedingt wahr. Sie werden darauf hingewiesen, dass es für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben kann (Einstellung des Verfahrens bzw. Entscheidung ohne persönliche Anhörung), wenn sie zu diesem Termin nicht erscheinen, ohne vorher Ihre Hinderungsgründe rechtzeitig dem Bundesamt schriftlich mitgeteilt zu haben."
- 4
Auf S. 4 dieser Belehrung findet sich u.a. der folgende Hinweis:
- 5
"Ihr Asylantrag gilt als zurückgenommen, wenn Sie das Verfahren nicht betreiben oder wenn Sie während des Verfahrens in ihren Herkunftsstaat reisen; wann ein Nichtbetreiben vermutet wird, bestimmt das Gesetz. In diesen Fällen stellt das Bundesamt das Asylverfahren ein und entscheidet ohne weitere Anhörung nach Aktenlage, ob Abschiebungsverbote bestehen."
- 6
Mit Schreiben vom 26. September 2016, welches der Antragstellerin am 7. Oktober 2016 persönlich ausgehändigt wurde, wurde die Antragstellerin für den 7. November 2016 zur persönlichen Anhörung geladen. In diesem Schreiben heißt es u.a:
- 7
"Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass Ihr Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen. Dies gilt nicht, wenn Sie unverzüglich nachweisen, dass Ihr Nichterscheinen auf Hinderungsgründe zurückzuführen war, auf die Sie keinen Einfluss hatten. Im Falle einer Verhinderung durch Krankheit müssen Sie unverzüglich die Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachweisen, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht. Wenn Sie bei der Krankenkasse als arbeitsunfähig gemeldet sind, müssen Sie dieser die Ladung zum Termin unverzüglich mitteilen.
- 8
Können Sie dem Bundesamt keinen Nachweis über die Hinderungsgründe vorlegen, entscheidet das Bundesamt ohne weitere Anhörung nach Aktenlage, ob Abschiebungsverbote vorliegen."
- 9
Dass der Antragstellerin dieser Hinweis in einer anderen Sprache als auf Deutsch erteilt wurde, lässt sich dem vom Bundesamt übersandten Verwaltungsvorgang nicht entnehmen.
- 10
Zur persönlichen Anhörung am 7. November 2016 erschien die Antragstellerin nicht. Als sie am 8. November 2016 wegen des verpassten Termins im Anhörungszentrum der Antragsgegnerin erschien, wurde ihr ein erneutes, auf den 8. November 2016 datiertes, Ladungsschreiben ausgehändigt, mit dem sie für den 9. November 2016 zu einer erneuten persönlichen Anhörung geladen wurde. Das Schreiben enthielt denselben rechtlichen Hinweis wie das Schreiben vom 26. September 2016. Dass der Antragstellerin dieser Hinweis in einer anderen Sprache als auf Deutsch erteilt wurde, lässt sich dem vom Bundesamt übersandten Verwaltungsvorgang wiederum nicht entnehmen.
- 11
Am 9. November 2016 teilte der Sohn der Antragstellerin der Antragsgegnerin per Telefon mit, dass die Antragstellerin den Termin wegen Krankheit nicht wahrnehmen könne. Die Antragstellerin erschien zum Anhörungstermin nicht. Sie befand sich nachweislich vom 9. bis zum 11. November 2016 in stationärer ärztlicher Behandlung.
- 12
Mit Bescheid vom 31. Januar 2017, der Antragstellerin zugestellt am 10. Februar 2017, stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt und das Asylverfahren eingestellt ist (Ziffer 1). Außerdem stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs.7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2). Das Bundesamt drohte der Antragstellerin unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche die Abschiebung in die Russische Föderation an (Ziffer 3). Des Weiteren befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid vom 31. Januar 2017 Bezug genommen.
- 13
Die Antragstellerin hat am 14. Februar 2017 Klage erhoben und gleichzeitig um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung führt sie aus: Ihr Asylantrag könne nicht als zurückgenommen gelten. Sie sei nachweislich am 9. November 2017 im Krankenhaus gewesen. Der Arztbrief, der dies bestätige, sei der Landesunterkunft Bad Segeberg, in der sie sich zum Zeitpunkt des Anhörungstermins aufgehalten habe, auch ausgehändigt worden. Der Arztbrief sei bei der Antragsgegnerin bereits am 10. November 2016 durch ihren Sohn abgegeben worden.
- 14
Die Antragstellerin beantragt,
- 15
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 31. Januar 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen.
- 16
Die Antragsgegnerin beantragt,
- 17
den Antrag abzulehnen.
- 18
Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
- 19
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten der Verfahren 17 A 2021/17 und 17 AE 2022/17 sowie die elektronisch übermittelten Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
1.
- 20
Der Antrag, über den nach § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Einzelrichter entscheidet, ist zulässig und begründet.
- 21
a) Der Antrag ist zulässig.
- 22
Er ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO) der gegen die Abschiebungsandrohung gerichteten Klage statthaft. Dieser Klage kommt gemäß §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 75 Abs. 1, 38 Abs. 2 AsylG keine aufschiebende Wirkung zu, weil das Bundesamt das Asylverfahren der Antragstellerin gestützt auf §§ 32 Satz 1 und 33 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG eingestellt und der Antragstellerin gemäß § 38 Abs. 2 AsylG eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt hat. Eine Frist für die Stellung des Antrags gibt das Asylgesetz anders als in §§ 34a Abs. 2 Satz 1 oder § 36 Abs. 3 Satz 1 nicht vor.
- 23
Für den Antrag besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Weder ist der angefochtene Bescheid in Bestandskraft erwachsen, noch lässt die Möglichkeit, gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen, das Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Die letztgenannte Möglichkeit ist im Vergleich zum vorliegenden Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Nachteilen verbunden, die es insbesondere im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG verbieten, das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses zu verneinen. So kann das Verfahren nach Einstellung wegen Nichtbetreibens gemäß § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG nur ein einziges Mal wieder aufgenommen werden und dies nach dem Wortlaut der Vorschrift selbst dann, wenn die erste Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtswidrig gewesen ist. Hinzu kommt, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Antragstellerin keinen gleichwertigen Schutz vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bietet, deren Durchführung aufgrund der mit einer einwöchigen Ausreisefrist verbundenen Abschiebungsandrohung gemäß §§ 75 Abs. 1, 38 Abs. 2 AsylG bereits vor dem rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens möglich ist. Durch die Stellung eines solchen Antrags wird die Abschiebungsandrohung weder gegenstandslos noch suspendiert. Vielmehr wird die Abschiebungsandrohung erst dadurch gegenstandslos, dass das Bundesamt unter Aufhebung der Einstellungsverfügung und der mit ihr verbundenen Abschiebungsanordnung entscheidet, das Verfahren wieder aufzunehmen und die Prüfung des Asylantrags im Anschluss an diese Entscheidung in dem Verfahrensabschnitt fortführt, in dem das Verfahren eingestellt wurde (vgl. § 33 Abs. 5 Sätze 5 und 6 AsylG). Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Antragstellerin rechtlich nicht vor einer Abschiebung geschützt (vgl. VG Minden, Beschl. v. 26. Juli 2016, 10 L 1078/16.A, juris, Rn. 14 ff.). Zudem ist gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG der Wiederaufnahmeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wird einem Asylbewerber die gerichtliche Überprüfung der Einstellungsentscheidung aber verweigert und gelänge es ihm nicht, vor einer - nicht mehr anzukündigenden - Abschiebung (vgl. § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs.1 Satz 6 AufenthG) die für ihn zuständige Außenstelle des Bundesamtes persönlich aufzusuchen, so bliebe ihm die Heilungsmöglichkeit des § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG gänzlich verwehrt. Auch dies spricht dafür, in Fällen wie dem vorliegenden ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers als gegeben zu erachten (vgl. zum Vorstehenden VG Stuttgart, Beschl. v. 6. Februar 2017, A 1 K 198/17, juris, Rn. 3 ff.; VG Greifswald, Beschluss vom 16. Januar 2017 – 5 B 2251/16 As HGW, juris, Rn. 17).
- 24
b) Der Antrag ist auch begründet, weil die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin ausgeht. Denn nach derzeitigem Sach- und Streitstand erweist sich die angefochtene Abschiebungsandrohung als rechtswidrig, so dass das Interesse der Antragstellerin an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet und damit an einer Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Abschiebungsandrohung überwiegt.
- 25
Gemäß § 34 Abs. 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, ihm nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt oder subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Diese Voraussetzungen liegen hier nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht vor, weil das Bundesamt gestützt auf §§ 32, 33 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG von einer Entscheidung über die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung subsidiären Schutzes abgesehen und ohne Anhörung der Antragstellerin nach Aktenlage über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG entschieden hat, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorgelegen haben.
- 26
§§ 32 Satz 1, 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG bestimmen, dass das Bundesamt im Falle der Rücknahme des Antrags feststellt, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt. Letzteres ist gemäß § 32 Satz 2 AsylG in den Fällen des § 33 AsylG nach Aktenlage zu entscheiden. Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG gilt ein Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Letzteres wird gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG u.a. dann gesetzlich vermutet, wenn der Ausländer einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Diese Vermutung ist gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG widerlegt, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte.
- 27
Vorliegend kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin die gesetzliche Vermutung nach § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG widerlegt hat. Daran bestehen Zweifel, weil die Antragstellerin den Verhinderungsgrund unverzüglich gegenüber der Antragsgegnerin nachweisen muss und daher eine Vorlage des Arztbriefs, der ihren Krankenhausaufenthalt am 9. November 2017 bestätigt, bei der durch das Land Schleswig-Holstein im Auftrag der Freien und Hansestadt Hamburg betriebenen Landesunterkunft Bad Segeberg – wohl erst am 28. November 2017 - möglicherweise nicht ausreichend gewesen ist. Die Behauptung, ihr Sohn habe den Arztbrief bereits am 10. November 2017 bei der Antragsgegnerin abgegeben, ist ebenfalls anzuzweifeln, da sich in dem von der Antragsgegnerin übermittelten Verwaltungsvorgang keine Kopie des Arztbriefs befindet.
- 28
Denn jedenfalls ist die Antragstellerin nicht ordnungsgemäß gemäß § 33 Abs. 4 AsylG auf die Rechtsfolgen einer Nichtwahrnehmung des Anhörungstermins hingewiesen worden. Dieses Versäumnis hat die Rechtswidrigkeit des gesamten Einstellungsbescheids einschließlich der Abschiebungsandrohung zur Folge und verletzt die Antragstellerin, da § 33 Abs. 4 AsylG ihrem Schutz dient, in ihren Rechten (vgl. VG Minden, Beschluss vom 28. Februar 2017, 10 L 162/17.A, juris, Rn. 44 m.w.N.;VG Greifswald, Beschl. v. 16. Januar 2017, 5 B 2251/16 As HGW, juris, Rn. 24).
- 29
§ 33 Abs. 4 AsylG verlangt, dass der Ausländer auf die nach § 33 Abs. 1 und 3 AsylG eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen ist. Dieser Hinweis muss gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG und Art. 12 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie 2013/32/EU jedenfalls in Fällen, in denen der Ausländer nicht anwaltlich vertreten ist, in einer für ihn verständlichen Sprache erteilt werden (vgl. VG Minden, Beschl. v. 28. Februar 2017, 10 L 162/17.A, juris, Rn. 54; VG Arnsberg, Beschl. v. 16. Februar 2017, 2 L 134/17.A, juris, Rn. 17 ff.; VG Greifswald, Beschl. v. 31. Januar 2017, 3 B 102/17 As HGW, juris, Rn. 10; VG München, Beschl. v. 13. Februar 2017, M 21 S 16.35436, juris, Rn. 22;VG München, Beschl. v. 14. Februar 2017, M 18 S 17.31557, juris, Rn. 17; VG München, Urt. v. 30. November 2016, M 12 K 16.34018, juris, Rn. 23; VG Düsseldorf, Beschl. v. 16. Februar 2017, 22 L 108/17.A, juris, Rn. 16 ff.; VG Düsseldorf, Beschl. v. 31. Januar 2017, 2 L 4412/16.A, juris, Rn. 16 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 21. November 2016, 14a L 2519/16.A, juris, Rn. 30 ff.; VG Magdeburg, Beschl. v. 8. Dezember 2016, 5 B 898/16, juris, Rn. 4; VG Stuttgart, Beschl. v. 6. Februar 2017, A 1 K 198/17, juris, Rn. 10; a.A. offenbar VG Augsburg, Urt. v. 13. März 2017, Au 3 K 16.32293, juris, Rn. 20). Zudem darf der Hinweis keine Informationen enthalten, die geeignet sind, beim Adressaten Fehlvorstellungen bezüglich der geltenden Rechtslage hervorzurufen (vgl. VG Minden, Beschluss vom 28. Februar 2017, 10 L 162/17.A, juris, Rn. 52; VG Düsseldorf, Beschl. v. 16. Februar 2017, 22 L 108/17.A, juris, Rn. 27; siehe auch VG München, Beschl. v. 13. Februar 2017, M 21 S 16.35436, juris, Rn. 22).
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Die der Antragstellerin am 16. September 2016 ausgehändigte fünfseitige Belehrung genügt diesen Vorgaben nicht. Sie ist geeignet, bei ihren Adressaten Fehlvorstellungen über die Rechtslage zu begründen. Die Formulierung „ohne vorher Ihre Hinderungsgründe rechtzeitig dem Bundesamt schriftlich mitgeteilt zu haben" auf S. 2 der Belehrung widerspricht dem eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG, wonach die gesetzliche Vermutung des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG nicht gilt, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Diese Regelung setzt tatbestandlich eine in der Vergangenheit liegende Versäumnis voraus, räumt dem Antragsteller aber eine nachträgliche (und u.U. auch formlose bzw. nichtschriftliche) Exkulpationsmöglichkeit ein. Die Passage auf S. 2 der Belehrung erweckt indessen den Anschein, dass die Gründe für die Nichtwahrnehmung eines Anhörungstermins ausschließlich schriftlich und im Vorfeld dieses Termins geltend gemacht werden können. Dementsprechend ist sie geeignet, den Adressaten davon abzuhalten, etwaige Hinderungsgründe auch nichtschriftlich (z.B. durch Benennung bzw. Mitbringen von Zeugen) und noch nach dem Anhörungstermin oder im Anschluss an die Feststellung, dass das Verfahren eingestellt ist, vorzutragen (vgl. VG Minden, Beschluss vom 28. Februar 2017, 10 L 162/17.A, juris, Rn. 52; VG Düsseldorf, Beschl. v. 16. Februar 2017, 22 L 108/17.A, juris, Rn. 27; siehe auch VG München, Beschl. v. 13. Februar 2017, M 21 S 16.35436, juris, Rn. 22).
- 31
Unabhängig davon genügt die der Antragstellerin am 16. September 2016 ausgehändigte Belehrung auch deshalb nicht den gesetzlichen Vorgaben aus § 33 Abs. 4 AsylG, weil sie geeignet ist, bei ihren Adressaten Fehlvorstellungen über die nach § 33 Abs. 1 AsylG eintretenden Rechtsfolgen hervorzurufen. Soweit es dort heißt, dass es nachteilige Folgen haben „kann", wenn der Anhörungstermin nicht wahrgenommen wird, widerspricht dies der zwingenden Regelung des § 33 Abs. 1 AsylG, wonach der Asylantrag bei Nichtbetreiben als zurückgenommen gilt. Anders als die Formulierung in der allgemeinen Belehrung suggeriert, tritt die Rücknahmefiktion also unabhängig vom Willen der Antragsgegnerin ein. Sie ist daher geeignet, Unsicherheiten beim Antragsteller hervorzurufen, die § 33 Abs. 4 AsylG verhindern will und widerspricht somit neben dem Wortlaut auch dem Gesetzeszweck (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 16. Februar 2017, 22 L 108/17.A, juris, Rn. 25; VG Greifswald, Beschl. v. 16. Januar 2017, 5 B 2251/16 As HGW, juris, Rn. 23).
- 32
Die in den Ladungsschreiben vom 26. September und 8. November 2016 enthaltenen Hinweise genügen den vorgenannten rechtlichen Anforderungen ebenfalls nicht. Zwar sind diese Hinweis inhaltlich nicht zu beanstanden. Jedoch wurden diese Hinweise der zum damaligen Zeitpunkt rechtsanwaltlich nicht vertretenen Antragstellerin nur auf Deutsch und damit entgegen § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG und Art. 12 Abs. 1 lit. a) RL 2013/32/EU nicht in einer Sprache erteilt, deren Kenntnis bei ihr vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Hinweise darauf, dass die Antragstellerin die deutsche Sprache ausreichend beherrscht, sind weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich.
2.
- 33
Die Kostenentscheidung beruht auf § 83b AsylG, § 154 Abs. 1 VwGO.
(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.
(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.
(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn
- 1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, - 2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, - 2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, - 3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und - 4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.
(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.
(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.
(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn
- 1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder - 2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
- 1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder - 2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.
(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.
(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.
(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.
(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.
(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn
- 1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder - 2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.
(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er
- 1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist, - 2.
untergetaucht ist oder - 3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.
(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.
(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn
- 1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder - 2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.
(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.
(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.
(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.
(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.
(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.
(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.
(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.
(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.
(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er
- 1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist, - 2.
untergetaucht ist oder - 3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.
(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.
(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn
- 1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder - 2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren M 21 K 17.35564 gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. März 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Gründe
I.
„Sie erhalten einen Termin zur Anhörung vor dem Bundesamt. Sie sind verpflichtet, diesen Termin persönlich wahrzunehmen… Bitte nehmen Sie den Anhörungstermin unbedingt wahr. Sie werden darauf hinge-wiesen, dass es für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben kann (Einstellung des Verfahrens bzw. Entscheidung ohne persönliche Anhörung), wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen, ohne vorher Ihre Hinderungsgründe rechtzeitig dem Bundesamt schriftlich mitgeteilt zu haben …“
„Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass Ihr Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen. Dies gilt nicht, wenn Sie unverzüglich nachweisen, dass Ihr Nichterscheinen auf Hinderungsgründe zurückzuführen war, auf die Sie keinen Einfluss hatten. Im Falle einer Verhinderung durch Krankheit müssen Sie unverzüglich die Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachweisen, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht. Wenn Sie bei der Krankenkasse als arbeitsunfähig gemeldet sind, müssen Sie dieser die Ladung zum Termin unverzüglich mitteilen. Können Sie dem Bundesamt keinen Nachweis über die Hinderungsgründe vorliegt, entscheidet das Bundesamt ohne weitere Anhörung nach Aktenlage, ob Ab-schiebungsverbote vorliegen.“
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
II.
Tenor
I.
Die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. Au 3 K 16.32188) gegen die Abschiebungsandrohung unter Nr. 3 des Bescheids des Bundesamts für ...
II.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
II.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 31. Januar 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Gründe
I.
- 1
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung in die Russische Föderation.
- 2
Die Antragstellerin ist russische Staatsangehörige kumykischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Sie reiste am 13. September 2016 in das Bundesgebiet ein und stellte am 16. September 2016 einen Asylantrag. Anlässlich ihrer Antragstellung erhielt sie eine fünfseitige Belehrung für Erstantragsteller. Diese wurde ihr, wie sie durch ihre Unterschrift bestätigte, sowohl auf Deutsch als auch auf Russisch ausgehändigt. Auf S. 2 dieser Belehrung heißt es u.a.:
- 3
"Bitte nehmen Sie den Anhörungstermin unbedingt wahr. Sie werden darauf hingewiesen, dass es für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben kann (Einstellung des Verfahrens bzw. Entscheidung ohne persönliche Anhörung), wenn sie zu diesem Termin nicht erscheinen, ohne vorher Ihre Hinderungsgründe rechtzeitig dem Bundesamt schriftlich mitgeteilt zu haben."
- 4
Auf S. 4 dieser Belehrung findet sich u.a. der folgende Hinweis:
- 5
"Ihr Asylantrag gilt als zurückgenommen, wenn Sie das Verfahren nicht betreiben oder wenn Sie während des Verfahrens in ihren Herkunftsstaat reisen; wann ein Nichtbetreiben vermutet wird, bestimmt das Gesetz. In diesen Fällen stellt das Bundesamt das Asylverfahren ein und entscheidet ohne weitere Anhörung nach Aktenlage, ob Abschiebungsverbote bestehen."
- 6
Mit Schreiben vom 26. September 2016, welches der Antragstellerin am 7. Oktober 2016 persönlich ausgehändigt wurde, wurde die Antragstellerin für den 7. November 2016 zur persönlichen Anhörung geladen. In diesem Schreiben heißt es u.a:
- 7
"Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass Ihr Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen. Dies gilt nicht, wenn Sie unverzüglich nachweisen, dass Ihr Nichterscheinen auf Hinderungsgründe zurückzuführen war, auf die Sie keinen Einfluss hatten. Im Falle einer Verhinderung durch Krankheit müssen Sie unverzüglich die Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachweisen, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht. Wenn Sie bei der Krankenkasse als arbeitsunfähig gemeldet sind, müssen Sie dieser die Ladung zum Termin unverzüglich mitteilen.
- 8
Können Sie dem Bundesamt keinen Nachweis über die Hinderungsgründe vorlegen, entscheidet das Bundesamt ohne weitere Anhörung nach Aktenlage, ob Abschiebungsverbote vorliegen."
- 9
Dass der Antragstellerin dieser Hinweis in einer anderen Sprache als auf Deutsch erteilt wurde, lässt sich dem vom Bundesamt übersandten Verwaltungsvorgang nicht entnehmen.
- 10
Zur persönlichen Anhörung am 7. November 2016 erschien die Antragstellerin nicht. Als sie am 8. November 2016 wegen des verpassten Termins im Anhörungszentrum der Antragsgegnerin erschien, wurde ihr ein erneutes, auf den 8. November 2016 datiertes, Ladungsschreiben ausgehändigt, mit dem sie für den 9. November 2016 zu einer erneuten persönlichen Anhörung geladen wurde. Das Schreiben enthielt denselben rechtlichen Hinweis wie das Schreiben vom 26. September 2016. Dass der Antragstellerin dieser Hinweis in einer anderen Sprache als auf Deutsch erteilt wurde, lässt sich dem vom Bundesamt übersandten Verwaltungsvorgang wiederum nicht entnehmen.
- 11
Am 9. November 2016 teilte der Sohn der Antragstellerin der Antragsgegnerin per Telefon mit, dass die Antragstellerin den Termin wegen Krankheit nicht wahrnehmen könne. Die Antragstellerin erschien zum Anhörungstermin nicht. Sie befand sich nachweislich vom 9. bis zum 11. November 2016 in stationärer ärztlicher Behandlung.
- 12
Mit Bescheid vom 31. Januar 2017, der Antragstellerin zugestellt am 10. Februar 2017, stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt und das Asylverfahren eingestellt ist (Ziffer 1). Außerdem stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs.7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2). Das Bundesamt drohte der Antragstellerin unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche die Abschiebung in die Russische Föderation an (Ziffer 3). Des Weiteren befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid vom 31. Januar 2017 Bezug genommen.
- 13
Die Antragstellerin hat am 14. Februar 2017 Klage erhoben und gleichzeitig um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung führt sie aus: Ihr Asylantrag könne nicht als zurückgenommen gelten. Sie sei nachweislich am 9. November 2017 im Krankenhaus gewesen. Der Arztbrief, der dies bestätige, sei der Landesunterkunft Bad Segeberg, in der sie sich zum Zeitpunkt des Anhörungstermins aufgehalten habe, auch ausgehändigt worden. Der Arztbrief sei bei der Antragsgegnerin bereits am 10. November 2016 durch ihren Sohn abgegeben worden.
- 14
Die Antragstellerin beantragt,
- 15
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 31. Januar 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen.
- 16
Die Antragsgegnerin beantragt,
- 17
den Antrag abzulehnen.
- 18
Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
- 19
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten der Verfahren 17 A 2021/17 und 17 AE 2022/17 sowie die elektronisch übermittelten Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
1.
- 20
Der Antrag, über den nach § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Einzelrichter entscheidet, ist zulässig und begründet.
- 21
a) Der Antrag ist zulässig.
- 22
Er ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO) der gegen die Abschiebungsandrohung gerichteten Klage statthaft. Dieser Klage kommt gemäß §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 75 Abs. 1, 38 Abs. 2 AsylG keine aufschiebende Wirkung zu, weil das Bundesamt das Asylverfahren der Antragstellerin gestützt auf §§ 32 Satz 1 und 33 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG eingestellt und der Antragstellerin gemäß § 38 Abs. 2 AsylG eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt hat. Eine Frist für die Stellung des Antrags gibt das Asylgesetz anders als in §§ 34a Abs. 2 Satz 1 oder § 36 Abs. 3 Satz 1 nicht vor.
- 23
Für den Antrag besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Weder ist der angefochtene Bescheid in Bestandskraft erwachsen, noch lässt die Möglichkeit, gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen, das Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Die letztgenannte Möglichkeit ist im Vergleich zum vorliegenden Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Nachteilen verbunden, die es insbesondere im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG verbieten, das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses zu verneinen. So kann das Verfahren nach Einstellung wegen Nichtbetreibens gemäß § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG nur ein einziges Mal wieder aufgenommen werden und dies nach dem Wortlaut der Vorschrift selbst dann, wenn die erste Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtswidrig gewesen ist. Hinzu kommt, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Antragstellerin keinen gleichwertigen Schutz vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bietet, deren Durchführung aufgrund der mit einer einwöchigen Ausreisefrist verbundenen Abschiebungsandrohung gemäß §§ 75 Abs. 1, 38 Abs. 2 AsylG bereits vor dem rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens möglich ist. Durch die Stellung eines solchen Antrags wird die Abschiebungsandrohung weder gegenstandslos noch suspendiert. Vielmehr wird die Abschiebungsandrohung erst dadurch gegenstandslos, dass das Bundesamt unter Aufhebung der Einstellungsverfügung und der mit ihr verbundenen Abschiebungsanordnung entscheidet, das Verfahren wieder aufzunehmen und die Prüfung des Asylantrags im Anschluss an diese Entscheidung in dem Verfahrensabschnitt fortführt, in dem das Verfahren eingestellt wurde (vgl. § 33 Abs. 5 Sätze 5 und 6 AsylG). Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Antragstellerin rechtlich nicht vor einer Abschiebung geschützt (vgl. VG Minden, Beschl. v. 26. Juli 2016, 10 L 1078/16.A, juris, Rn. 14 ff.). Zudem ist gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG der Wiederaufnahmeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wird einem Asylbewerber die gerichtliche Überprüfung der Einstellungsentscheidung aber verweigert und gelänge es ihm nicht, vor einer - nicht mehr anzukündigenden - Abschiebung (vgl. § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs.1 Satz 6 AufenthG) die für ihn zuständige Außenstelle des Bundesamtes persönlich aufzusuchen, so bliebe ihm die Heilungsmöglichkeit des § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG gänzlich verwehrt. Auch dies spricht dafür, in Fällen wie dem vorliegenden ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers als gegeben zu erachten (vgl. zum Vorstehenden VG Stuttgart, Beschl. v. 6. Februar 2017, A 1 K 198/17, juris, Rn. 3 ff.; VG Greifswald, Beschluss vom 16. Januar 2017 – 5 B 2251/16 As HGW, juris, Rn. 17).
- 24
b) Der Antrag ist auch begründet, weil die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin ausgeht. Denn nach derzeitigem Sach- und Streitstand erweist sich die angefochtene Abschiebungsandrohung als rechtswidrig, so dass das Interesse der Antragstellerin an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet und damit an einer Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Abschiebungsandrohung überwiegt.
- 25
Gemäß § 34 Abs. 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, ihm nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt oder subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Diese Voraussetzungen liegen hier nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht vor, weil das Bundesamt gestützt auf §§ 32, 33 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG von einer Entscheidung über die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung subsidiären Schutzes abgesehen und ohne Anhörung der Antragstellerin nach Aktenlage über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG entschieden hat, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorgelegen haben.
- 26
§§ 32 Satz 1, 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG bestimmen, dass das Bundesamt im Falle der Rücknahme des Antrags feststellt, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt. Letzteres ist gemäß § 32 Satz 2 AsylG in den Fällen des § 33 AsylG nach Aktenlage zu entscheiden. Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG gilt ein Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Letzteres wird gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG u.a. dann gesetzlich vermutet, wenn der Ausländer einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Diese Vermutung ist gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG widerlegt, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte.
- 27
Vorliegend kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin die gesetzliche Vermutung nach § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG widerlegt hat. Daran bestehen Zweifel, weil die Antragstellerin den Verhinderungsgrund unverzüglich gegenüber der Antragsgegnerin nachweisen muss und daher eine Vorlage des Arztbriefs, der ihren Krankenhausaufenthalt am 9. November 2017 bestätigt, bei der durch das Land Schleswig-Holstein im Auftrag der Freien und Hansestadt Hamburg betriebenen Landesunterkunft Bad Segeberg – wohl erst am 28. November 2017 - möglicherweise nicht ausreichend gewesen ist. Die Behauptung, ihr Sohn habe den Arztbrief bereits am 10. November 2017 bei der Antragsgegnerin abgegeben, ist ebenfalls anzuzweifeln, da sich in dem von der Antragsgegnerin übermittelten Verwaltungsvorgang keine Kopie des Arztbriefs befindet.
- 28
Denn jedenfalls ist die Antragstellerin nicht ordnungsgemäß gemäß § 33 Abs. 4 AsylG auf die Rechtsfolgen einer Nichtwahrnehmung des Anhörungstermins hingewiesen worden. Dieses Versäumnis hat die Rechtswidrigkeit des gesamten Einstellungsbescheids einschließlich der Abschiebungsandrohung zur Folge und verletzt die Antragstellerin, da § 33 Abs. 4 AsylG ihrem Schutz dient, in ihren Rechten (vgl. VG Minden, Beschluss vom 28. Februar 2017, 10 L 162/17.A, juris, Rn. 44 m.w.N.;VG Greifswald, Beschl. v. 16. Januar 2017, 5 B 2251/16 As HGW, juris, Rn. 24).
- 29
§ 33 Abs. 4 AsylG verlangt, dass der Ausländer auf die nach § 33 Abs. 1 und 3 AsylG eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen ist. Dieser Hinweis muss gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG und Art. 12 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie 2013/32/EU jedenfalls in Fällen, in denen der Ausländer nicht anwaltlich vertreten ist, in einer für ihn verständlichen Sprache erteilt werden (vgl. VG Minden, Beschl. v. 28. Februar 2017, 10 L 162/17.A, juris, Rn. 54; VG Arnsberg, Beschl. v. 16. Februar 2017, 2 L 134/17.A, juris, Rn. 17 ff.; VG Greifswald, Beschl. v. 31. Januar 2017, 3 B 102/17 As HGW, juris, Rn. 10; VG München, Beschl. v. 13. Februar 2017, M 21 S 16.35436, juris, Rn. 22;VG München, Beschl. v. 14. Februar 2017, M 18 S 17.31557, juris, Rn. 17; VG München, Urt. v. 30. November 2016, M 12 K 16.34018, juris, Rn. 23; VG Düsseldorf, Beschl. v. 16. Februar 2017, 22 L 108/17.A, juris, Rn. 16 ff.; VG Düsseldorf, Beschl. v. 31. Januar 2017, 2 L 4412/16.A, juris, Rn. 16 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 21. November 2016, 14a L 2519/16.A, juris, Rn. 30 ff.; VG Magdeburg, Beschl. v. 8. Dezember 2016, 5 B 898/16, juris, Rn. 4; VG Stuttgart, Beschl. v. 6. Februar 2017, A 1 K 198/17, juris, Rn. 10; a.A. offenbar VG Augsburg, Urt. v. 13. März 2017, Au 3 K 16.32293, juris, Rn. 20). Zudem darf der Hinweis keine Informationen enthalten, die geeignet sind, beim Adressaten Fehlvorstellungen bezüglich der geltenden Rechtslage hervorzurufen (vgl. VG Minden, Beschluss vom 28. Februar 2017, 10 L 162/17.A, juris, Rn. 52; VG Düsseldorf, Beschl. v. 16. Februar 2017, 22 L 108/17.A, juris, Rn. 27; siehe auch VG München, Beschl. v. 13. Februar 2017, M 21 S 16.35436, juris, Rn. 22).
- 30
Die der Antragstellerin am 16. September 2016 ausgehändigte fünfseitige Belehrung genügt diesen Vorgaben nicht. Sie ist geeignet, bei ihren Adressaten Fehlvorstellungen über die Rechtslage zu begründen. Die Formulierung „ohne vorher Ihre Hinderungsgründe rechtzeitig dem Bundesamt schriftlich mitgeteilt zu haben" auf S. 2 der Belehrung widerspricht dem eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG, wonach die gesetzliche Vermutung des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG nicht gilt, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Diese Regelung setzt tatbestandlich eine in der Vergangenheit liegende Versäumnis voraus, räumt dem Antragsteller aber eine nachträgliche (und u.U. auch formlose bzw. nichtschriftliche) Exkulpationsmöglichkeit ein. Die Passage auf S. 2 der Belehrung erweckt indessen den Anschein, dass die Gründe für die Nichtwahrnehmung eines Anhörungstermins ausschließlich schriftlich und im Vorfeld dieses Termins geltend gemacht werden können. Dementsprechend ist sie geeignet, den Adressaten davon abzuhalten, etwaige Hinderungsgründe auch nichtschriftlich (z.B. durch Benennung bzw. Mitbringen von Zeugen) und noch nach dem Anhörungstermin oder im Anschluss an die Feststellung, dass das Verfahren eingestellt ist, vorzutragen (vgl. VG Minden, Beschluss vom 28. Februar 2017, 10 L 162/17.A, juris, Rn. 52; VG Düsseldorf, Beschl. v. 16. Februar 2017, 22 L 108/17.A, juris, Rn. 27; siehe auch VG München, Beschl. v. 13. Februar 2017, M 21 S 16.35436, juris, Rn. 22).
- 31
Unabhängig davon genügt die der Antragstellerin am 16. September 2016 ausgehändigte Belehrung auch deshalb nicht den gesetzlichen Vorgaben aus § 33 Abs. 4 AsylG, weil sie geeignet ist, bei ihren Adressaten Fehlvorstellungen über die nach § 33 Abs. 1 AsylG eintretenden Rechtsfolgen hervorzurufen. Soweit es dort heißt, dass es nachteilige Folgen haben „kann", wenn der Anhörungstermin nicht wahrgenommen wird, widerspricht dies der zwingenden Regelung des § 33 Abs. 1 AsylG, wonach der Asylantrag bei Nichtbetreiben als zurückgenommen gilt. Anders als die Formulierung in der allgemeinen Belehrung suggeriert, tritt die Rücknahmefiktion also unabhängig vom Willen der Antragsgegnerin ein. Sie ist daher geeignet, Unsicherheiten beim Antragsteller hervorzurufen, die § 33 Abs. 4 AsylG verhindern will und widerspricht somit neben dem Wortlaut auch dem Gesetzeszweck (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 16. Februar 2017, 22 L 108/17.A, juris, Rn. 25; VG Greifswald, Beschl. v. 16. Januar 2017, 5 B 2251/16 As HGW, juris, Rn. 23).
- 32
Die in den Ladungsschreiben vom 26. September und 8. November 2016 enthaltenen Hinweise genügen den vorgenannten rechtlichen Anforderungen ebenfalls nicht. Zwar sind diese Hinweis inhaltlich nicht zu beanstanden. Jedoch wurden diese Hinweise der zum damaligen Zeitpunkt rechtsanwaltlich nicht vertretenen Antragstellerin nur auf Deutsch und damit entgegen § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG und Art. 12 Abs. 1 lit. a) RL 2013/32/EU nicht in einer Sprache erteilt, deren Kenntnis bei ihr vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Hinweise darauf, dass die Antragstellerin die deutsche Sprache ausreichend beherrscht, sind weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich.
2.
- 33
Die Kostenentscheidung beruht auf § 83b AsylG, § 154 Abs. 1 VwGO.
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren M 21 K 17.35564 gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. März 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Gründe
I.
„Sie erhalten einen Termin zur Anhörung vor dem Bundesamt. Sie sind verpflichtet, diesen Termin persönlich wahrzunehmen… Bitte nehmen Sie den Anhörungstermin unbedingt wahr. Sie werden darauf hinge-wiesen, dass es für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben kann (Einstellung des Verfahrens bzw. Entscheidung ohne persönliche Anhörung), wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen, ohne vorher Ihre Hinderungsgründe rechtzeitig dem Bundesamt schriftlich mitgeteilt zu haben …“
„Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass Ihr Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen. Dies gilt nicht, wenn Sie unverzüglich nachweisen, dass Ihr Nichterscheinen auf Hinderungsgründe zurückzuführen war, auf die Sie keinen Einfluss hatten. Im Falle einer Verhinderung durch Krankheit müssen Sie unverzüglich die Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachweisen, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht. Wenn Sie bei der Krankenkasse als arbeitsunfähig gemeldet sind, müssen Sie dieser die Ladung zum Termin unverzüglich mitteilen. Können Sie dem Bundesamt keinen Nachweis über die Hinderungsgründe vorliegt, entscheidet das Bundesamt ohne weitere Anhörung nach Aktenlage, ob Ab-schiebungsverbote vorliegen.“
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
II.
(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er
- 1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist, - 2.
untergetaucht ist oder - 3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.
(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.
(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn
- 1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder - 2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 11. Januar 2017 – 5 A 3569/16 As SN – wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, je zur Hälfte.
Gründe
I.
- 1
Die Kläger, die nach ihren eigenen Angaben ukrainische Staatsangehörige sind, reisten am 26. März 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten hier am 1. April 2015 einen Asylantrag. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. November 2016 stellte die Beklagte das Verfahren ein und versagte die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG, nachdem die Kläger zum Anhörungstermin am 15. November 2016 nicht erschienen waren. Das Bundesamt hatte die Ladung an den (Prozess-)Bevollmächtigten der Kläger unter Hinweis auf die Folgen des Nichterscheinens aus § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG zugestellt.
- 2
Die gegen den Bescheid am 30. November 2016 erhobene Klage der Kläger hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Januar 2017 – 5 A 3569/16 – abgewiesen.
- 3
Das Urteil ist den Klägern am 16. Januar 2017 zugestellt worden. Am 31. Januar 2017 haben die Kläger beantragt, die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zuzulassen und zur Begründung ausgeführt, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Zustellung an einen Bevollmächtigten und diese Zustellung mit eingeschriebenem Brief für zulässig und geeignet erachtet, die Wirkungen des § 33 AsylG auszulösen. § 33 Abs. 4 AsylG enthalte eine spezialgesetzliche Regelung, die den allgemeinen Zustellvorschriften verdrängend vorgehe. Die Vorschrift übe über die schlichte Dokumentation des Zustellvorganges hinaus eine Warnfunktion aus. Diese Funktion werde bei einem anderweitigen Nachweis des tatsächlichen Zugangs nicht ersetzt.
II.
- 4
Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
- 5
Die Berufung kann nicht wegen der hier allein geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 Asylgesetz – AsylG –) zugelassen werden.
- 6
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache liegt vor, wenn die Rechtssache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist und deren Klärung der Weiterentwicklung des Rechts förderlich ist. Hierzu gehört, dass die klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage bezeichnet und dargestellt wird, woraus sich die grundsätzliche Bedeutung dieser speziellen Rechtsfrage ergibt.
- 7
Nach diesem Maßstab kommt dem Verfahren die vom Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Die vom Kläger aufgeworfene Frage,
- 8
ob sich aus der Regelung des § 33 Abs. 4 AsylG ergibt, dass die dort vorgesehenen Hinweise an den Ausländer persönlich und gegen Empfangsbekenntnis zuzustellen sind, oder ob die Ladung und Hinweise auch an einen Bevollmächtigten und auch nach den allgemeinen Zustellungsvorschriften zugestellt werden können,
- 9
ist im Umfang der Rüge des Klägers ohne Weiteres dahingehend zu beantworten, dass an den Bevollmächtigten zugestellt werden kann und bedarf zur Klärung nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens.
- 10
Nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG stellt die Beklagte das Asylverfahren ein, wenn der Asylantrag als zurückgenommen gilt. Dies ist nach § 33 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Es wird vermutet, dass das Asylverfahren nicht betrieben wird, wenn der Asylantragsteller zu einer persönlichen Anhörung nicht erscheint (§ 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG). Nach § 33 Abs. 4 AsylG ist der Antragsteller auf die nach Abs. 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.
- 11
Der Wortlaut der Norm enthält anders als § 31 Abs. 1 Sätze 4 und 6 AsylG keine besondere Regelung, dass dem Ausländer selbst zuzustellen ist und wenn er durch einen Bevollmächtigten vertreten ist, diesem ein Abdruck der Entscheidung zugeleitet werden soll.
- 12
Auch aus der Begründung zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zur späteren Neufassung des § 33 AsylG ergibt sich für eine gegenüber den Zustellungsvorschriften speziellere Regelung, die eine Zustellung an der Bevollmächtigten ausschließt, nichts anderes. Darin heißt es hinsichtlich der Änderung von § 33 Abs. 4 AsylG lediglich (BT-Drs. 18/7538 vom 16.02.2016, Entwurf eines Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren, S. 7 u. 17):
- 13
„Absatz 4 regelt die Pflicht des Bundesamtes, den Ausländer auf die Rechtsfolgen der Absätze 1 und 3 hinzuweisen.“
- 14
Zwar gehen die Kläger zutreffend davon aus, dass Sinn und Zweck der Norm des § 33 Abs. 4 AsylG auch eine Warnfunktion ist. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass nur an den Ausländer persönlich zuzustellen ist. Vielmehr ist lediglich sicherzustellen, dass die gesetzliche Warnfunktion auch erfüllt wird. Warum diese Funktion bei einer Zustellung an den Bevollmächtigten der Kläger, einem Rechtsanwalt und damit auch einem Organ der Rechtspflege, nicht gewahrt ist, haben die Kläger weder dargelegt noch ist das für den Senat sonst ersichtlich. Insoweit ist es eine Obliegenheit des Rechtsanwalts aus dem Mandatsverhältnis mit dem Ausländer, an diesen die Hinweise auf die Rechtsfolgen der Absätze 1 bis 3 des § 33 AsylG nicht bloß weiterzuleiten, sondern dem Mandanten diese Hinweise auch verständlich zu machen. So reicht es aus, wenn bei einer Zustellung an den Verfahrensbevollmächtigten die Hinweise in deutscher Sprache erfolgen und nicht in einer für den Ausländer verständlichen Sprache (vgl. nur VG Minden, Beschl. v. 28.02.2017 – 10 L 162/17, juris Rn. 40; siehe auch BVerwG, Urt. v. 05.09.2013 – 10 C 1/13 –, BVerwGE 147, 329-347, zit. nach juris Rn. 39, für eine mit einer Betreibensaufforderung verbundenen Ladung).
- 15
Nach alldem durfte die Beklagte gemäß der allgemeinen Vorschrift des § 14 Abs. 3 Satz 1 VwVfG, die bestimmt, dass die Behörde sich an den Bevollmächtigten wenden soll, wenn ein solcher bestellt worden ist, die Hinweise gemäß § 33 Abs. 4 AsylG in die Ladung zum Anhörungstermin an den Bevollmächtigten aufnehmen. Zumal sie sich gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG) im Falle der Zustellung an ihn zu wenden hat, wenn eine schriftliche Vollmacht vorgelegt wurde. Dass sich die Behörde wegen der Mitwirkungspflicht gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 VwVfG auch an den Ausländer persönlich wenden darf, bleibt davon unberührt.
- 16
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
- 17
Hinweis:
- 18
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
- 19
Mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er
- 1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist, - 2.
untergetaucht ist oder - 3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.
(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.
(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn
- 1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder - 2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 11. Januar 2017 – 5 A 3569/16 As SN – wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, je zur Hälfte.
Gründe
I.
- 1
Die Kläger, die nach ihren eigenen Angaben ukrainische Staatsangehörige sind, reisten am 26. März 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten hier am 1. April 2015 einen Asylantrag. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. November 2016 stellte die Beklagte das Verfahren ein und versagte die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG, nachdem die Kläger zum Anhörungstermin am 15. November 2016 nicht erschienen waren. Das Bundesamt hatte die Ladung an den (Prozess-)Bevollmächtigten der Kläger unter Hinweis auf die Folgen des Nichterscheinens aus § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG zugestellt.
- 2
Die gegen den Bescheid am 30. November 2016 erhobene Klage der Kläger hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Januar 2017 – 5 A 3569/16 – abgewiesen.
- 3
Das Urteil ist den Klägern am 16. Januar 2017 zugestellt worden. Am 31. Januar 2017 haben die Kläger beantragt, die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zuzulassen und zur Begründung ausgeführt, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Zustellung an einen Bevollmächtigten und diese Zustellung mit eingeschriebenem Brief für zulässig und geeignet erachtet, die Wirkungen des § 33 AsylG auszulösen. § 33 Abs. 4 AsylG enthalte eine spezialgesetzliche Regelung, die den allgemeinen Zustellvorschriften verdrängend vorgehe. Die Vorschrift übe über die schlichte Dokumentation des Zustellvorganges hinaus eine Warnfunktion aus. Diese Funktion werde bei einem anderweitigen Nachweis des tatsächlichen Zugangs nicht ersetzt.
II.
- 4
Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
- 5
Die Berufung kann nicht wegen der hier allein geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 Asylgesetz – AsylG –) zugelassen werden.
- 6
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache liegt vor, wenn die Rechtssache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist und deren Klärung der Weiterentwicklung des Rechts förderlich ist. Hierzu gehört, dass die klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage bezeichnet und dargestellt wird, woraus sich die grundsätzliche Bedeutung dieser speziellen Rechtsfrage ergibt.
- 7
Nach diesem Maßstab kommt dem Verfahren die vom Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Die vom Kläger aufgeworfene Frage,
- 8
ob sich aus der Regelung des § 33 Abs. 4 AsylG ergibt, dass die dort vorgesehenen Hinweise an den Ausländer persönlich und gegen Empfangsbekenntnis zuzustellen sind, oder ob die Ladung und Hinweise auch an einen Bevollmächtigten und auch nach den allgemeinen Zustellungsvorschriften zugestellt werden können,
- 9
ist im Umfang der Rüge des Klägers ohne Weiteres dahingehend zu beantworten, dass an den Bevollmächtigten zugestellt werden kann und bedarf zur Klärung nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens.
- 10
Nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG stellt die Beklagte das Asylverfahren ein, wenn der Asylantrag als zurückgenommen gilt. Dies ist nach § 33 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Es wird vermutet, dass das Asylverfahren nicht betrieben wird, wenn der Asylantragsteller zu einer persönlichen Anhörung nicht erscheint (§ 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG). Nach § 33 Abs. 4 AsylG ist der Antragsteller auf die nach Abs. 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.
- 11
Der Wortlaut der Norm enthält anders als § 31 Abs. 1 Sätze 4 und 6 AsylG keine besondere Regelung, dass dem Ausländer selbst zuzustellen ist und wenn er durch einen Bevollmächtigten vertreten ist, diesem ein Abdruck der Entscheidung zugeleitet werden soll.
- 12
Auch aus der Begründung zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zur späteren Neufassung des § 33 AsylG ergibt sich für eine gegenüber den Zustellungsvorschriften speziellere Regelung, die eine Zustellung an der Bevollmächtigten ausschließt, nichts anderes. Darin heißt es hinsichtlich der Änderung von § 33 Abs. 4 AsylG lediglich (BT-Drs. 18/7538 vom 16.02.2016, Entwurf eines Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren, S. 7 u. 17):
- 13
„Absatz 4 regelt die Pflicht des Bundesamtes, den Ausländer auf die Rechtsfolgen der Absätze 1 und 3 hinzuweisen.“
- 14
Zwar gehen die Kläger zutreffend davon aus, dass Sinn und Zweck der Norm des § 33 Abs. 4 AsylG auch eine Warnfunktion ist. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass nur an den Ausländer persönlich zuzustellen ist. Vielmehr ist lediglich sicherzustellen, dass die gesetzliche Warnfunktion auch erfüllt wird. Warum diese Funktion bei einer Zustellung an den Bevollmächtigten der Kläger, einem Rechtsanwalt und damit auch einem Organ der Rechtspflege, nicht gewahrt ist, haben die Kläger weder dargelegt noch ist das für den Senat sonst ersichtlich. Insoweit ist es eine Obliegenheit des Rechtsanwalts aus dem Mandatsverhältnis mit dem Ausländer, an diesen die Hinweise auf die Rechtsfolgen der Absätze 1 bis 3 des § 33 AsylG nicht bloß weiterzuleiten, sondern dem Mandanten diese Hinweise auch verständlich zu machen. So reicht es aus, wenn bei einer Zustellung an den Verfahrensbevollmächtigten die Hinweise in deutscher Sprache erfolgen und nicht in einer für den Ausländer verständlichen Sprache (vgl. nur VG Minden, Beschl. v. 28.02.2017 – 10 L 162/17, juris Rn. 40; siehe auch BVerwG, Urt. v. 05.09.2013 – 10 C 1/13 –, BVerwGE 147, 329-347, zit. nach juris Rn. 39, für eine mit einer Betreibensaufforderung verbundenen Ladung).
- 15
Nach alldem durfte die Beklagte gemäß der allgemeinen Vorschrift des § 14 Abs. 3 Satz 1 VwVfG, die bestimmt, dass die Behörde sich an den Bevollmächtigten wenden soll, wenn ein solcher bestellt worden ist, die Hinweise gemäß § 33 Abs. 4 AsylG in die Ladung zum Anhörungstermin an den Bevollmächtigten aufnehmen. Zumal sie sich gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG) im Falle der Zustellung an ihn zu wenden hat, wenn eine schriftliche Vollmacht vorgelegt wurde. Dass sich die Behörde wegen der Mitwirkungspflicht gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 VwVfG auch an den Ausländer persönlich wenden darf, bleibt davon unberührt.
- 16
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
- 17
Hinweis:
- 18
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
- 19
Mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er
- 1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist, - 2.
untergetaucht ist oder - 3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.
(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.
(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn
- 1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder - 2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.
(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er
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einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist, - 2.
untergetaucht ist oder - 3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.
(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.
(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn
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die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder - 2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
II.
(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er
- 1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist, - 2.
untergetaucht ist oder - 3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.
(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.
(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn
- 1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder - 2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.