Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 23. Feb. 2017 - Au 7 S 16.32815
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
II.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 23. Feb. 2017 - Au 7 S 16.32815
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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 23. Feb. 2017 - Au 7 S 16.32815 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er
- 1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist, - 2.
untergetaucht ist oder - 3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.
(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.
(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn
- 1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder - 2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 5821/16.A gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.05.2016 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
1
Gründe
2I.
3Der Antragsteller, marokkanischer Staatsangehöriger, reiste am 07.04.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 21.04.2015 einen (förmlichen) Asylantrag. Er wurde mit Zuweisungsentscheidung vom 19.05.2015 dem Landkreis Zwickau zugewiesen und war ab diesem Zeitpunkt in Zwickau wohnhaft.
4Mit Schreiben vom 26.10.2015 teilte der Landkreis Zwickau dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit, dass der Antragsteller eine Eheschließung mit einer deutsch/marokkanischen Frau beabsichtige.
5Das Bundesamt lud den Antragsteller unter der bekannten Zwickauer Adresse mit Schreiben vom 02.02.2016 zur persönlichen Anhörung am 11.02.2016 und wies darauf hin, dass es für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben könne (Entscheidung ohne Anhörung), wenn der Antragsteller zu dem Termin nicht erscheine, ohne vorher rechtzeitig Hinderungsgründe schriftlich dem Bundesamt mitgeteilt zu haben. Die Ladung gelangte am 08.02.2016 wegen Unzustellbarkeit in den Postrücklauf. Mit Schreiben vom 11.02.2016 teilte das Bundesamt dem Antragsteller daraufhin mit, er habe den Termin zur persönlichen Anhörung beim Bundesamt ohne genügende Entschuldigung nicht wahrgenommen. Er erhalte Gelegenheit, innerhalb eines Monats zu seinen Asylgründen schriftlich Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben gelangte am 18.02.2016 ebenfalls wegen Unzustellbarkeit in den Postrücklauf.
6Mit Schreiben vom 28.04.2016 bestellte sich Rechtsanwältin Schröder zur Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und bat um Sachstandsmitteilung. Sie teilte ferner mit, dass bereits ein Umverteilungsantrag gestellt sei.
7Mit Zuweisungsentscheidung vom 02.05.2016 – beim Bundesamt eingegangen am 27.05.2016 – wurde der Antragsteller der Stadt Siegburg zugewiesen.
8Das Bundesamt entschied mit Bescheid vom 24.05.2016 über den Asylantrag, der allerdings erst am 07. bzw. 09.06.2016 als Einschreiben zur Post gegeben wurde. Es stellte fest, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt, das Verfahren eingestellt ist (Ziffer 1) und Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 2). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, anderenfalls würde er nach Marokko oder in einen anderen zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Staat abgeschoben (Ziffer 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Der Asylantrag gelte als zurückgenommen, da der Antragsteller das Verfahren nicht betreibe. Es sei festzustellen, dass das Asylverfahren eingestellt sei (§ 32 AsylG). Der Antragsteller sei zum Termin zur persönlichen Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen. Daraus resultiere die Vermutung des Nichtbetreibens (§ 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG).
9Am 16.06.2016 erhob der Antragsteller Klage (3 K 5821/16.A) und beantragte zugleich einstweiligen Rechtsschutz.
10Er gab zur Begründung an, von dem Anhörungstermin keine Kenntnis gehabt zu haben. Es lasse sich heute nicht mehr aufklären, wieso ihm die Ladung unbekannt geblieben sei. Er hätte den Termin in jedem Fall wahrgenommen, weil dieser für ihn sehr wichtig sei.
11Der Antragsteller beantragt,
12die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 5821/16.A gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.05.2016 anzuordnen.
13Die Antragsgegnerin beantragt,
14den Antrag abzulehnen.
15Sie bezieht sich zur Begründung auf den Bescheid vom 24.05.2016.
16II.
17Der Antrag ist zulässig und begründet.
18I. Der Antrag ist zulässig.
191. Insbesondere ist er nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da die Klage gegen den Einstellungsbescheid vom 24.05.2016 gemäß § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung hat.
202. Dem Antrag fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
21a) Die Klage gegen den Bescheid vom 24.05.2016, der am 07.06. oder 09.06.2016 als Einschreiben zur Post gegeben wurde, ist am 16.06.2016 und damit in jedem Fall rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG) erhoben worden. Die verkürzte Klagefrist von einer Woche nach § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG greift vorliegend nicht ein, weil es in der hier vorliegenden Konstellation keine Bestimmung gibt, nach der die Frist zur Stellung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Woche beträgt. Dies ist nur in den Fällen des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG (Anordnung der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat) sowie des § 36 Abs. 3 Satz 1 und 10 AsylG (Unbeachtlichkeit bzw. offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrages sowie Klagen gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Abs. 7 AufenthG) gesetzlich geregelt. Die Vorschrift des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist auf den vorliegenden Fall auch nicht entsprechend anwendbar,
22VG Freiburg, Beschluss vom 04.02.2011 – A 1 K 63/11 –, juris.
23Ferner gilt die Wochenfrist auch nicht nach § 33 Abs. 6 AsylG, weil von diesem Verweis nur Entscheidungen des Bundesamtes nach § 33 Abs. 5 Satz 6 AsylG – also über die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag – erfasst sind.
24b) Dem Antrag fehlt auch nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller eine einfachere und effektivere Möglichkeit zur Realisierung seines Rechtsschutzes hat. Insbesondere stellt der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Bundesamt gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG in der seit dem 17.03.2016 geltenden Fassung keine solche Möglichkeit dar.
25So bereits VG Köln, Beschluss vom 19.05.2016 – 3 L 1060/16.A –, juris, Rn. 21 ff.; nunmehr auch VG Halle, Beschluss vom 03.06.2016 – 4 B 195/16 HAL –, juris; VG Oldenburg, Beschluss vom 22.06.2016 – 5 B 2876/16 –, juris, Rn. 21 ff.; A.A. VG Berlin, Beschluss vom 08.06.2016 – 23 L 331.16 A –, juris, Rn. 6 ff.; VG Halle, Beschluss vom 03.06.2016 – 1 B 138/16 HAL –, juris; VG Ansbach, Beschluss vom 29.04.2016 – AN 4 S 16.30410 –, juris, Rn. 13 ff.; VG Regensburg, Beschluss vom 18.04.2016 – RO 9 S 16.30620 –, juris, Rn. 11 ff.; VG Dresden, Beschluss vom 14.04.2016 – 4 L 212/16.A –, juris, Rn. 2 ff.
26Vorrangiges Rechtsschutzziel des Eilverfahrens ist es, den Antragsteller vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen aufgrund der ausgesprochenen Abschiebungsandrohung zu schützen. Dieses Ziel kann er zwar voraussichtlich auch mit dem genannten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens erreichen (dazu aa)); diese Vorgehensweise ist indes im Vergleich zu dem vorliegenden Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mit verfahrensmäßigen Nachteilen verbunden, die es insbesondere im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG verbieten, das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses zu verneinen (dazu bb)).
27aa) Der Antragsteller könnte mit einem entsprechenden Antrag beim Bundesamt die Wiederaufnahme seines Asylverfahrens nach § 33 Abs. 5 Satz 5 AsylG erreichen. Diese Möglichkeit räumt die Neufassung des § 33 AsylG ausdrücklich ein. Das Gesetz benennt in § 33 Abs. 5 Satz 6 abschließend die Gründe, in denen das Verfahren auf entsprechenden Antrag nicht wieder aufzunehmen ist. Dies ist nach der Vorschrift nur dann der Fall, wenn die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder das Asylverfahren bereits ein Mal nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war. Aus dem Normkontext sowie der Gesetzesbegründung,
28BT-Drucks. 18/7538, S. 17,
29ergibt sich, dass das Bundesamt verpflichtet ist, das Verfahren wiederaufzunehmen, wenn kein Fall des § 33 Abs. 5 Satz 6 AsylG vorliegt, und zwar unabhängig davon, ob die zur Verfahrenseinstellung führende Versäumung des Anhörungstermins (§ 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG) auf Umstände zurückzuführen war, auf die der Ausländer keinen Einfluss hatte.
30VG Regensburg, Beschluss vom 18.04.2016 – RO 9 S 16.30620 –, juris, Rn. 18; vgl. auch VG Ansbach, Beschluss vom 29.04.2016 – AN 4 S 16.30410 –, juris, Rn. 14.
31Da die Einstellung des Asylverfahrens des Antragstellers vorliegend noch nicht neun Monate zurückliegt und das Asylverfahren auch in der Vergangenheit nicht bereits nach § 33 Abs. 5 Satz 5 AsylG wieder aufgenommen worden war, müsste das Bundesamt auf einen entsprechenden Antrag die Prüfung des Asylbegehrens in dem Verfahrensabschnitt wieder aufnehmen, in dem sie eingestellt wurde.
32Im Falle einer Wiederaufnahme des nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG eingestellten Verfahrens tritt die – zunächst nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG erloschene – Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG wieder in Kraft (§ 67 Abs. 2 Nr. 1 AsylG) mit der Folge, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis zum Abschluss des Asylverfahrens des Antragstellers ausscheiden.
33bb) Es bringt für den Antragsteller aber erhebliche verfahrensmäßige Nachteile mit sich, wenn diesem das Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Antrag versagt und er stattdessen auf die Möglichkeit eines Antrags nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG verwiesen wird.
34Wie bereits dargelegt, besteht die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens nach Einstellung desselben wegen Nichtbetreibens nur ein Mal. Es soll ausweislich der Gesetzesbegründung die Möglichkeit der Heilung eines einmaligen Fehlverhaltens eingeräumt werden,
35BT-Drucks. 18/7538, S. 17.
36Wenn die erstmalige Einstellung des Verfahrens nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG aber zu Unrecht erfolgt – weil die Voraussetzungen gar nicht vorlagen – und der Asylbewerber oder die Asylbewerberin diese Entscheidung im Eilverfahren gerichtlich nicht angreifen kann, sondern gezwungen ist, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen, so geht er bzw. sie dieser Möglichkeit der Heilung für die Zukunft verlustig. Wenn die Wiederaufnahme des Verfahrens notwendigerweise mit der vollständigen Aufhebung des zunächst ergangenen Einstellungsbescheides verbunden ist,
37so VG Regensburg, Beschluss vom 18.04.2016 – RO 9 S 16.30620 –, juris, Rn. 18,
38bleibt auch für eine Anfechtungsklage gegen diesen in der Hauptsache kein Raum mehr. Eine gerichtliche Überprüfung, ob die (erste) Einstellung rechtmäßig ergangen ist, fände dann überhaupt nicht statt. Verhält sich die Asylbewerberin oder der Asylbewerber im weiteren Verlauf seines bzw. ihres Asylverfahrens (nochmals) in einer Weise, die die Einstellung des Verfahrens nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtfertigt, so wäre das Bundesamt nach dem Wortlaut des § 33 Abs. 5 Satz 6 AsylG wohl bei einem erneuten Antrag auf Wiederaufnahme berechtigt, diesen abzulehnen – und zwar unabhängig von der Rechtmäßigkeit der beiden Einstellungsentscheidungen. Eine gegen den erneuten Einstellungsbeschluss gerichtete Klage bzw. ein Antrag auf Eilrechtsschutz wäre aber ebenso ohne Aussicht auf Erfolg, wenn die zweite Einstellungsentscheidung rechtmäßig ist.
39Dem Asylbewerber bzw. der Asylbewerberin würde auf diese Weise mithin die – vom Gesetz ausdrücklich eingeräumte – Möglichkeit genommen, eine auf ein einmaliges Fehlverhalten hin ergangene rechtmäßige Einstellungsentscheidung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG aus der Welt zu schaffen, weil er gezwungen ist, den entsprechenden Antrag für eine ggf. rechtswidrig ergangene Einstellungsverfügung zu verbrauchen. Dies begegnet auch unter Gleichheitsaspekten erheblichen Bedenken.
40Zwar ließen sich diese verfahrensmäßigen Nachteile beheben, wenn man für die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Bundesamt im Wege der ergänzenden Auslegung § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG so verstünde, dass der erstmaligen Wiederaufnahme des Verfahrens eine rechtmäßige Einstellungsentscheidung vorangegangen sein muss. Damit erfolgte eine zeitliche Verlagerung der Überprüfung der ersten Verfahrenseinstellung. Zum einen erscheint aber bereits zweifelhaft, ob eine solche Auslegung nicht die Grenzen des Wortlauts der Norm überschreitet. Damit ginge zudem eine Privilegierung derjenigen Asylbewerber_innen einher, die nach der ersten Verfahrenseinstellung davon absehen, um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen und sich stattdessen für den leichteren Weg des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens entscheiden. Diesen bliebe es dann unbenommen, sich nach der zweiten Verfahrenseinstellung auf die Rechtswidrigkeit des ersten Einstellungsbeschlusses zu berufen, was aus prozessualer Sicht ineffektiv und systemwidrig wäre. Zum anderen ist völlig unklar, ob die zum jetzigen Zeitpunkt noch neue Fassung des § 33 AsylG von den Gerichten wie beschrieben ausgelegt wird.
41II. Der Antrag ist auch begründet.
42Das Interesse des Antragstellers, vorläufig von den Wirkungen des kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Bescheids verschont zu bleiben, überwiegt das entgegenstehende öffentliche Interesse, weil bei der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage Überwiegendes dafür spricht, dass der angegriffene Bescheid rechtswidrig ist und deshalb im Klageverfahren keinen Bestand haben wird.
43Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG gilt der Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer oder die Ausländerin das Verfahren nicht betreibt. Das Nichtbetreiben wird gem. § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Var. 2 AsylG gesetzlich vermutet, wenn die Ausländerin bzw. der Ausländer einer Aufforderung zur Anhörung nach § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Diese Vermutung gilt nach Satz 2 der Vorschrift aber dann nicht, wenn unverzüglich nachgewiesen wird, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die der Asylbewerber oder die Asylbewerberin keinen Einfluss hatte. Gemäß § 33 Abs. 4 AsylG sind die Betroffenen auf diese Rechtsfolge schriftlich und gegen Empfangsbekenntnis hinzuweisen.
44Es kann vorliegend offen bleiben, ob der Tatbestand einer gesetzlichen Regelvermutung für das Nichtbetreiben nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Var. 2 AsylG erfüllt war, insbesondere, ob der Antragsteller die erfolglose Zustellung der Ladung zum Anhörungstermin nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG gegen sich gelten lassen muss. Es fehlt nämlich jedenfalls an der Belehrung des Antragstellers über die mögliche Rechtsfolge der Verfahrenseinstellung bei Nichtbetreiben des Verfahrens (§ 33 Abs. 4 AsylG). Der Antragsteller war sowohl in der Ladung zum Termin für die persönliche Anhörung als auch im Rahmen der späteren Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme nicht über die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung bei Nichtbetreiben belehrt worden (was seinen Grund darin hat, dass bei Abfassung dieser Schreiben die neue Fassung des § 33 AsylG mit den erweiterten Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung bei Nichtbetreiben noch gar nicht in Kraft getreten war). Das Bundesamt hatte ihn lediglich darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung nach Aktenlage möglich sei, bei der auch seine Nichtmitwirkung berücksichtigt werden könne. Dies ist keine ausreichende Belehrung im Sinne des § 33 Abs. 4 AsylG, der ausdrücklich eine Belehrung über die eintretenden Rechtsfolgen, mithin die Rücknahmefiktion, verlangt.
45Die unterbliebene Belehrung führt auch zur Rechtswidrigkeit der Einstellung des Asylverfahrens nach §§ 32, 33 AsylG. Vor der seit dem 17.03.2016 geltenden Neufassung des § 33 AsylG war eine Verfahrenseinstellung wegen Nichtbetreibens an die Voraussetzung einer Betreibensaufforderung geknüpft. Für den Erlass einer solchen Betreibensaufforderung im Sinne des § 33 AsylG a.F. galten wegen der damit verbundenen weit reichenden Konsequenzen strenge Voraussetzungen: So musste stets ein bestimmter Anlass gegeben sein, der geeignet war, Zweifel in das Bestehen oder Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses zu setzen. Die Aufforderung musste zudem zwingend eine Belehrung über die bei Nichterfüllung der Aufforderung eintretenden Rechtsfolgen enthalten.
46Siehe dazu BVerwG, Urteil vom 05.09.2013 – 10 C 1/13 –, juris.
47Für die Verfahrenseinstellung nach §§ 32, 33 AsylG n.F. kann – schon wegen der damit verbundenen weit reichenden Konsequenzen – hinsichtlich der Belehrungspflicht nichts anderes gelten. Zwar besteht nunmehr – im Gegensatz zur alten Rechtslage – die Möglichkeit des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG. Dieser ist jedoch an die bereits beschriebenen Voraussetzungen des § 33 Abs. 5 Satz 6 AsylG geknüpft. Im Übrigen sind die Möglichkeiten des Bundesamtes zur Verfahrenseinstellung durch die neue Gesetzesfassung erweitert worden, weil es nunmehr keiner Betreibensaufforderung mehr bedarf, sondern das Nichtbetreiben bei Verletzung bestimmter Mitwirkungspflichten von Gesetzes wegen vermutet wird und ohne weiteres die Verfahrenseinstellung ermöglicht. In dieser Situation muss das Belehrungserfordernis des § 33 Abs. 4 AsylG als zwingendes Rechtmäßigkeitserfordernis verstanden werden, um eine zu starke Einschränkung der Verfahrensrechte der Asylbewerber_innen zu vermeiden. Dafür spricht zudem der Wortlaut des § 33 Abs. 4 AsylG, der nicht nur die Belehrung an sich verlangt, sondern darüber hinaus festschreibt, dass der Hinweis schriftlich und gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen hat. Dieses Erfordernis, das Beweiszwecken dient, wäre obsolet, hielte man die Verfahrenseinstellung auch ohne vorherige Belehrung für rechtmäßig.
48Die Notwendigkeit einer entsprechenden Belehrung für die Rechtmäßigkeit des Einstellungsbescheides ebenfalls bejahend VG Halle, Beschluss vom 03.06.2016 – 4 B 195/16 HAL –, juris; vgl. auch VG Oldenburg, Beschluss vom 22.06.2016 – 5 B 2876/16 –, juris, Rn. 20.
49Sollte tatsächlich – wie laut
50VG Regensburg, Beschluss vom 18.04.2016 – RO 9 S 16.30620 –, juris, Rn. 9,
51vom Bundesamt geltend gemacht – eine Dienstanweisung des Inhalts bestehen, dass eine fehlende Belehrung nach § 33 Abs. 4 AsylG einer Rücknahmefiktion nicht entgegenstehe, so ändert diese aus Sicht des Gerichts rechtswidrige Weisungslage am vorstehenden Ergebnis aus den dargelegten Gründen nichts.
52Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.
(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 10 K 2533/16.A gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Mai 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden trägt die Antragsgegnerin.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen,
4ist gemäß §§ 122, 88 VwGO unter Berücksichtigung seines eindeutigen Rechtsschutzziels dahingehend auszulegen, dass er beantragt,
5die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 10 K 2533/16.A gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Mai 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
6hilfsweise
7im Wege der einstweiligen Anordnung das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache auf weniger als 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen.
8Dass der Antragsteller anwaltlich vertreten ist, steht einer Auslegung seines Antrags nicht entgegen.
9Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 23. Oktober 2007 - 2 BvR 542/07 -, NVwZ 2008, 417 (juris Rn. 16 f.), sowie vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 1493/11 -, NVwZ 2016, 238, Rn. 32 ff.
10Der so verstandene Antrag hat mit dem Hauptantrag Erfolg, so dass eine Entscheidung über den Hilfsantrag entfällt.
11I. Die Entscheidung ergeht durch die Kammer. Der Einzelrichter hat dieser die Sache mit Beschluss vom heutigen Tage gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 Alt. 1 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung übertragen.
12II. Der Antrag ist mit dem Hauptantrag zulässig. Mit dem Hauptantrag ist der Antrag, soweit er sich gegen die unter Ziffer 3 des Bescheids vom 6. Mai 2016 verfügte Abschiebungsandrohung richtet (hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Bescheids droht keine Vollziehung) als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO) seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Klage statthaft. Dieser Klage kommt gemäß §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 75 Abs. 1, 38 Abs. 2 AsylG keine aufschiebende Wirkung zu, weil das Bundesamt das Asylverfahren des Antragstellers gestützt auf § 32 Satz 1 und § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG eingestellt hat. Eine Frist für die Stellung des Antrags gibt das Asylgesetz anders als in §§ 34a Abs. 2 Satz 1 und § 36 Abs. 3 Satz 1 nicht vor. Für den Antrag besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis.
131. Das Rechtsschutzbedürfnis entfiele, wenn der Bescheid vom 6. Mai 2016 bestandskräftig geworden wäre. Dies ist indes nicht der Fall, weil der Antragsteller gegen diesen Bescheid innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AslyG) Klage erhoben hat. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs des Bundesamts ist der Bescheid am 12. Mai 2016 zur Post gegeben worden. Die Klage ist bereits am 25. Mai 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangen.
14Die auf eine Woche verkürzte Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG gilt im vorliegenden Fall nicht. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nicht innerhalb einer Woche zu stellen, weil es für die Einstellung des Verfahrens - wie bereits dargelegt - an einer §§ 34a Abs. 2 Satz 1 und § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG entsprechenden Regelung fehlt.
152. Die dem Antragsteller gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG eröffnete Möglichkeit, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen, lässt das Rechtsschutzbedürfnis ebenfalls nicht entfallen.
16Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 29. April 2016 - 8 L 226/16.A -, juris Rn. 9; VG Halle, Beschluss vom 3. Juni 2016 - 4 B 195/16 -, Abdruck S. 3; VG Oldenburg, Beschluss vom 22. Juni 2016 - 5 B 2876/16 -, juris Rn. 21 ff.; VG Köln, Beschluss vom 12. Juli 2016 - 3 L 1544/16.A -, nrwe Rn. 24 ff.; a.A. VG Dresden, Beschlüsse vom 14. April 2016 - 4 L 212/16.A -, juris Rn. 1 ff., und vom 5. Juli 2016 - 2 L 468/16.A -, juris Rn. 10 ff.; VG Regensburg, Beschluss vom 18. April 2016 - RO 9 S 16.30620 -, juris Rn. 11 ff.; VG Ansbach, Beschluss vom 3. Juni 2016 - AN 4 S 16.30588 -, juris Rn. 13 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 23 L 331/16.A -, juris Rn. 4 ff.; VG Stade, Beschluss vom 5. Juli 2016 - 1 B 1195/16 -, juris Rn. 9 ff.
17Der vorliegende Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist darauf gerichtet, den Antragsteller vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu schützen, die aufgrund der mit einer einwöchigen Ausreisefrist verbundenen Abschiebungsandrohung gemäß §§ 75 Abs. 1, 38 Abs. 2 AsylG bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens möglich sind. Die Stellung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens bietet dem Antragsteller keine gleichwertige Möglichkeit, dieses Ziel zu erreichen.
18Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 29. April 2016 - 8 L 226/16.A -, juris Rn.9.
19Durch die Stellung eines solchen Antrags wird die Abschiebungsandrohung weder gegenstandslos
20- a.A. VG Dresden, Beschluss vom 14. April 2016 - 4 L 212/16.A -, juris Rn. 3 -
21noch suspendiert. Der Bescheid vom 6. Mai 2016 wird erst dadurch gegenstandslos, dass das Bundesamt entscheidet, das Verfahren wieder aufzunehmen (vgl. § 33 Abs. 5 Satz 6 AsylG), und die Prüfung des Asylantrags im Anschluss an diese Entscheidung
22- a.A. VG Berlin, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 23 L 331/16.A -, juris Rn. 7 -
23in dem Verfahrensabschnitt fortführt, in dem das Verfahren eingestellt wurde (vgl. § 33 Abs. 5 Satz 5 AsylG). Bis zu diesem Zeitpunkt, der angesichts der allseits bekannten Überlastung des Bundesamts derzeit nicht absehbar ist, ist der Antragsteller rechtlich nicht vor einer Abschiebung geschützt. Eine Norm, die vergleichbar mit § 34a Abs. 2 Satz 2 oder § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG bestimmt, dass die Abschiebung bei rechtzeitiger Stellung des Wiederaufnahmeantrags nicht zulässig ist, enthält das Asylgesetz nicht.
24Eine Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG steht einer Abschiebung des Antragstellers vor einer Entscheidung des Bundesamts über seinen Wiederaufnahmeantrag ebenfalls nicht entgegen. Die gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG aufgrund der Stellung eines Asylgesuchs zunächst erworbene Aufenthaltsgestattung ist gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 3 AsylG mit der Einstellung des Verfahrens erloschen und lebt gemäß § 67 Abs. 2 Nr. 1 AsylG erst mit der Wiederaufnahme des Verfahrens wieder auf.
25So auch VG Regensburg, Beschluss vom 18. April 2016 - RO 9 S 16.30620 -, juris Rn. 19; VG Ansbach, Beschluss vom 3. Juni 2016 - AN 4 S 16.30588 -, juris Rn. 16; VG Berlin, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 23 L 331/16.A -, juris Rn. 8.
26Aus den Gesetzgebungsmaterialien folgt nichts anderes. Aus diesen ist schon nicht ersichtlich, dass sich der Gesetzgeber mit der hier erörterten Problematik überhaupt auseinandergesetzt hat.
27Vgl. BT-Drucks. 18/7538, S. 16 f.
28Dementsprechend kann entgegen der Auffassung des VG Dresden
29- vgl. Beschluss vom 14. April 2016 - 4 L 212/16.A -, juris Rn. 3 -
30aus dem Fehlen einer Regelung über die Vollziehbarkeit der Abschiebung für die nicht von § 33 Abs. 5 Satz 6 und Abs. 6 AsylG erfassten Fälle nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, in diesen Fällen sei ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung unzulässig.
31III. Der Antrag ist mit dem Hauptantrag auch begründet, weil die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausgeht.
321. Für die vorzunehmende Interessenabwägung gelten die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO anwendbaren allgemeinen Grundsätze. Dementsprechend ist das Interesse des Antragstellers an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die streitgegenständliche Abschiebungsandrohung gegen das öffentliche Interesse an deren alsbaldiger Vollziehung abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage maßgeblich zu berücksichtigen.
33Vgl. VG Halle, Beschluss vom 3. Juni 2016 - 4 B 195/16.A -, Abdruck S. 3; VG Köln, Beschluss vom 12. Juli 2016 - 3 L 1544/16.A -, nrwe Rn. 42.
34Dagegen setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage entgegen der Auffassung des VG Oldenburg
35- vgl. Beschluss vom 22. Juni 2016 - 5 B 2876/16 -, juris Rn. 15 -
36anders als in Fällen der Unbeachtlichkeit oder der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG) nicht voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen. Im Gegensatz zu § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG enthält § 38 Abs. 2 AsylG keine entsprechende Regelung.
372. Bei Anlegung dieses Maßstabs geht die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers aus. Denn nach derzeitigem Sach- und Streitstand erweist sich die auf §§ 34 Abs. 1 AsylG, 59 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung als rechtswidrig, so dass das Interesse des Antragstellers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet und damit an einer Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Abschiebungsandrohung überwiegt.
38Gemäß § 34 Abs. 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, ihm nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt oder subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Vor-aussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
39Nach derzeitigem Sach- und Streitstand kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Antragsteller weder Asyl noch Flüchtlings- oder subsidiärer Schutz zu gewähren ist und keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Denn das Bundesamt hat das Asylverfahren des Antragstellers zu Unrecht gestützt auf § 32 Abs. 1 Satz 1 und § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG eingestellt. § 32 Abs. 1 Satz 1 AsylG bestimmt, dass im Falle der Antragsrücknahme festzustellen ist, dass das Asylverfahren eingestellt ist. Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG gilt ein Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG begründet die Vermutung, dass der Ausländer das Asylverfahren nicht betreibt, wenn er einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Zwar ist der Antragsteller, der nicht substantiiert in Abrede gestellt hat, die Ladung zum Anhörungstermin am 31. März 2016 erhalten zu haben, nicht zu diesem Termin erschienen. Jedoch sieht § 33 Abs. 4 AsylG vor, dass der Ausländer auf die nach § 33 Abs. 1 AsylG eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbekenntnis hinzuweisen ist. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
40Das Bundesamt hat den Kläger sowohl in der dem Antragsteller am 12. November 2015 ausgehändigten Belehrung als auch in der Ladung vom 17. März 2016 und in dem weiteren Schreiben vom 31. März 2016 darauf hingewiesen, dass das Bundesamt über den Asylantrag ohne persönliche Anhörung nach Aktenlage entscheidet, wenn der Antragsteller den Anhörungstermin nicht wahrnimmt. Dies entspricht nicht den Vorgaben des § 33 Abs. 4 AsylG. Danach ist der Ausländer darauf hinzuweisen, dass sein Asylantrag als zurückgenommen gilt, wenn er den Anhörungstermin nicht wahrnimmt. Darüber hinaus gebietet es der Grundsatz des fairen Verfahrens, den Ausländer auch darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt im Falle der Einstellung seines Asylverfahrens gemäß § 32 AsylG ohne weitere Anhörung nach Aktenlage über das Vorliegen von Abschiebungsverboten entscheidet.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 10 C 1.13 -, BVerwGE 147, 329, Rn. 31.
42Ein solcher Hinweis ist an den Antragsteller nicht ergangen. Dieses Versäumnis führt zur Rechtswidrigkeit des Einstellungsbescheids einschließlich der Abschiebungsandrohung
43- vgl. VG Köln, Beschluss vom 12. Juli 2016 - 3 L 1544/16.A -, nrwe Rn. 45 ff. -; s.a. VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Januar 2014 - 6 K 6472/13.A -, juris Rn. 17 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 23. Oktober 2014 - Au 7 K 13.30352 -, juris Rn. 24 ff.
44und verletzt den Antragsteller, da § 33 Abs. 4 AsylG seinem Schutz dient, in seinen Rechten.
45Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
46Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er
- 1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist, - 2.
untergetaucht ist oder - 3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.
(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.
(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn
- 1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder - 2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage - A 3 K 1638/16 - gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 06.05.2016 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 5821/16.A gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.05.2016 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
1
Gründe
2I.
3Der Antragsteller, marokkanischer Staatsangehöriger, reiste am 07.04.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 21.04.2015 einen (förmlichen) Asylantrag. Er wurde mit Zuweisungsentscheidung vom 19.05.2015 dem Landkreis Zwickau zugewiesen und war ab diesem Zeitpunkt in Zwickau wohnhaft.
4Mit Schreiben vom 26.10.2015 teilte der Landkreis Zwickau dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit, dass der Antragsteller eine Eheschließung mit einer deutsch/marokkanischen Frau beabsichtige.
5Das Bundesamt lud den Antragsteller unter der bekannten Zwickauer Adresse mit Schreiben vom 02.02.2016 zur persönlichen Anhörung am 11.02.2016 und wies darauf hin, dass es für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben könne (Entscheidung ohne Anhörung), wenn der Antragsteller zu dem Termin nicht erscheine, ohne vorher rechtzeitig Hinderungsgründe schriftlich dem Bundesamt mitgeteilt zu haben. Die Ladung gelangte am 08.02.2016 wegen Unzustellbarkeit in den Postrücklauf. Mit Schreiben vom 11.02.2016 teilte das Bundesamt dem Antragsteller daraufhin mit, er habe den Termin zur persönlichen Anhörung beim Bundesamt ohne genügende Entschuldigung nicht wahrgenommen. Er erhalte Gelegenheit, innerhalb eines Monats zu seinen Asylgründen schriftlich Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben gelangte am 18.02.2016 ebenfalls wegen Unzustellbarkeit in den Postrücklauf.
6Mit Schreiben vom 28.04.2016 bestellte sich Rechtsanwältin Schröder zur Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und bat um Sachstandsmitteilung. Sie teilte ferner mit, dass bereits ein Umverteilungsantrag gestellt sei.
7Mit Zuweisungsentscheidung vom 02.05.2016 – beim Bundesamt eingegangen am 27.05.2016 – wurde der Antragsteller der Stadt Siegburg zugewiesen.
8Das Bundesamt entschied mit Bescheid vom 24.05.2016 über den Asylantrag, der allerdings erst am 07. bzw. 09.06.2016 als Einschreiben zur Post gegeben wurde. Es stellte fest, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt, das Verfahren eingestellt ist (Ziffer 1) und Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 2). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, anderenfalls würde er nach Marokko oder in einen anderen zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Staat abgeschoben (Ziffer 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Der Asylantrag gelte als zurückgenommen, da der Antragsteller das Verfahren nicht betreibe. Es sei festzustellen, dass das Asylverfahren eingestellt sei (§ 32 AsylG). Der Antragsteller sei zum Termin zur persönlichen Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen. Daraus resultiere die Vermutung des Nichtbetreibens (§ 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG).
9Am 16.06.2016 erhob der Antragsteller Klage (3 K 5821/16.A) und beantragte zugleich einstweiligen Rechtsschutz.
10Er gab zur Begründung an, von dem Anhörungstermin keine Kenntnis gehabt zu haben. Es lasse sich heute nicht mehr aufklären, wieso ihm die Ladung unbekannt geblieben sei. Er hätte den Termin in jedem Fall wahrgenommen, weil dieser für ihn sehr wichtig sei.
11Der Antragsteller beantragt,
12die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 5821/16.A gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.05.2016 anzuordnen.
13Die Antragsgegnerin beantragt,
14den Antrag abzulehnen.
15Sie bezieht sich zur Begründung auf den Bescheid vom 24.05.2016.
16II.
17Der Antrag ist zulässig und begründet.
18I. Der Antrag ist zulässig.
191. Insbesondere ist er nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da die Klage gegen den Einstellungsbescheid vom 24.05.2016 gemäß § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung hat.
202. Dem Antrag fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
21a) Die Klage gegen den Bescheid vom 24.05.2016, der am 07.06. oder 09.06.2016 als Einschreiben zur Post gegeben wurde, ist am 16.06.2016 und damit in jedem Fall rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG) erhoben worden. Die verkürzte Klagefrist von einer Woche nach § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG greift vorliegend nicht ein, weil es in der hier vorliegenden Konstellation keine Bestimmung gibt, nach der die Frist zur Stellung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Woche beträgt. Dies ist nur in den Fällen des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG (Anordnung der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat) sowie des § 36 Abs. 3 Satz 1 und 10 AsylG (Unbeachtlichkeit bzw. offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrages sowie Klagen gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Abs. 7 AufenthG) gesetzlich geregelt. Die Vorschrift des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist auf den vorliegenden Fall auch nicht entsprechend anwendbar,
22VG Freiburg, Beschluss vom 04.02.2011 – A 1 K 63/11 –, juris.
23Ferner gilt die Wochenfrist auch nicht nach § 33 Abs. 6 AsylG, weil von diesem Verweis nur Entscheidungen des Bundesamtes nach § 33 Abs. 5 Satz 6 AsylG – also über die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag – erfasst sind.
24b) Dem Antrag fehlt auch nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller eine einfachere und effektivere Möglichkeit zur Realisierung seines Rechtsschutzes hat. Insbesondere stellt der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Bundesamt gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG in der seit dem 17.03.2016 geltenden Fassung keine solche Möglichkeit dar.
25So bereits VG Köln, Beschluss vom 19.05.2016 – 3 L 1060/16.A –, juris, Rn. 21 ff.; nunmehr auch VG Halle, Beschluss vom 03.06.2016 – 4 B 195/16 HAL –, juris; VG Oldenburg, Beschluss vom 22.06.2016 – 5 B 2876/16 –, juris, Rn. 21 ff.; A.A. VG Berlin, Beschluss vom 08.06.2016 – 23 L 331.16 A –, juris, Rn. 6 ff.; VG Halle, Beschluss vom 03.06.2016 – 1 B 138/16 HAL –, juris; VG Ansbach, Beschluss vom 29.04.2016 – AN 4 S 16.30410 –, juris, Rn. 13 ff.; VG Regensburg, Beschluss vom 18.04.2016 – RO 9 S 16.30620 –, juris, Rn. 11 ff.; VG Dresden, Beschluss vom 14.04.2016 – 4 L 212/16.A –, juris, Rn. 2 ff.
26Vorrangiges Rechtsschutzziel des Eilverfahrens ist es, den Antragsteller vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen aufgrund der ausgesprochenen Abschiebungsandrohung zu schützen. Dieses Ziel kann er zwar voraussichtlich auch mit dem genannten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens erreichen (dazu aa)); diese Vorgehensweise ist indes im Vergleich zu dem vorliegenden Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mit verfahrensmäßigen Nachteilen verbunden, die es insbesondere im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG verbieten, das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses zu verneinen (dazu bb)).
27aa) Der Antragsteller könnte mit einem entsprechenden Antrag beim Bundesamt die Wiederaufnahme seines Asylverfahrens nach § 33 Abs. 5 Satz 5 AsylG erreichen. Diese Möglichkeit räumt die Neufassung des § 33 AsylG ausdrücklich ein. Das Gesetz benennt in § 33 Abs. 5 Satz 6 abschließend die Gründe, in denen das Verfahren auf entsprechenden Antrag nicht wieder aufzunehmen ist. Dies ist nach der Vorschrift nur dann der Fall, wenn die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder das Asylverfahren bereits ein Mal nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war. Aus dem Normkontext sowie der Gesetzesbegründung,
28BT-Drucks. 18/7538, S. 17,
29ergibt sich, dass das Bundesamt verpflichtet ist, das Verfahren wiederaufzunehmen, wenn kein Fall des § 33 Abs. 5 Satz 6 AsylG vorliegt, und zwar unabhängig davon, ob die zur Verfahrenseinstellung führende Versäumung des Anhörungstermins (§ 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG) auf Umstände zurückzuführen war, auf die der Ausländer keinen Einfluss hatte.
30VG Regensburg, Beschluss vom 18.04.2016 – RO 9 S 16.30620 –, juris, Rn. 18; vgl. auch VG Ansbach, Beschluss vom 29.04.2016 – AN 4 S 16.30410 –, juris, Rn. 14.
31Da die Einstellung des Asylverfahrens des Antragstellers vorliegend noch nicht neun Monate zurückliegt und das Asylverfahren auch in der Vergangenheit nicht bereits nach § 33 Abs. 5 Satz 5 AsylG wieder aufgenommen worden war, müsste das Bundesamt auf einen entsprechenden Antrag die Prüfung des Asylbegehrens in dem Verfahrensabschnitt wieder aufnehmen, in dem sie eingestellt wurde.
32Im Falle einer Wiederaufnahme des nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG eingestellten Verfahrens tritt die – zunächst nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG erloschene – Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG wieder in Kraft (§ 67 Abs. 2 Nr. 1 AsylG) mit der Folge, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis zum Abschluss des Asylverfahrens des Antragstellers ausscheiden.
33bb) Es bringt für den Antragsteller aber erhebliche verfahrensmäßige Nachteile mit sich, wenn diesem das Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Antrag versagt und er stattdessen auf die Möglichkeit eines Antrags nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG verwiesen wird.
34Wie bereits dargelegt, besteht die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens nach Einstellung desselben wegen Nichtbetreibens nur ein Mal. Es soll ausweislich der Gesetzesbegründung die Möglichkeit der Heilung eines einmaligen Fehlverhaltens eingeräumt werden,
35BT-Drucks. 18/7538, S. 17.
36Wenn die erstmalige Einstellung des Verfahrens nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG aber zu Unrecht erfolgt – weil die Voraussetzungen gar nicht vorlagen – und der Asylbewerber oder die Asylbewerberin diese Entscheidung im Eilverfahren gerichtlich nicht angreifen kann, sondern gezwungen ist, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen, so geht er bzw. sie dieser Möglichkeit der Heilung für die Zukunft verlustig. Wenn die Wiederaufnahme des Verfahrens notwendigerweise mit der vollständigen Aufhebung des zunächst ergangenen Einstellungsbescheides verbunden ist,
37so VG Regensburg, Beschluss vom 18.04.2016 – RO 9 S 16.30620 –, juris, Rn. 18,
38bleibt auch für eine Anfechtungsklage gegen diesen in der Hauptsache kein Raum mehr. Eine gerichtliche Überprüfung, ob die (erste) Einstellung rechtmäßig ergangen ist, fände dann überhaupt nicht statt. Verhält sich die Asylbewerberin oder der Asylbewerber im weiteren Verlauf seines bzw. ihres Asylverfahrens (nochmals) in einer Weise, die die Einstellung des Verfahrens nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtfertigt, so wäre das Bundesamt nach dem Wortlaut des § 33 Abs. 5 Satz 6 AsylG wohl bei einem erneuten Antrag auf Wiederaufnahme berechtigt, diesen abzulehnen – und zwar unabhängig von der Rechtmäßigkeit der beiden Einstellungsentscheidungen. Eine gegen den erneuten Einstellungsbeschluss gerichtete Klage bzw. ein Antrag auf Eilrechtsschutz wäre aber ebenso ohne Aussicht auf Erfolg, wenn die zweite Einstellungsentscheidung rechtmäßig ist.
39Dem Asylbewerber bzw. der Asylbewerberin würde auf diese Weise mithin die – vom Gesetz ausdrücklich eingeräumte – Möglichkeit genommen, eine auf ein einmaliges Fehlverhalten hin ergangene rechtmäßige Einstellungsentscheidung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG aus der Welt zu schaffen, weil er gezwungen ist, den entsprechenden Antrag für eine ggf. rechtswidrig ergangene Einstellungsverfügung zu verbrauchen. Dies begegnet auch unter Gleichheitsaspekten erheblichen Bedenken.
40Zwar ließen sich diese verfahrensmäßigen Nachteile beheben, wenn man für die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Bundesamt im Wege der ergänzenden Auslegung § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG so verstünde, dass der erstmaligen Wiederaufnahme des Verfahrens eine rechtmäßige Einstellungsentscheidung vorangegangen sein muss. Damit erfolgte eine zeitliche Verlagerung der Überprüfung der ersten Verfahrenseinstellung. Zum einen erscheint aber bereits zweifelhaft, ob eine solche Auslegung nicht die Grenzen des Wortlauts der Norm überschreitet. Damit ginge zudem eine Privilegierung derjenigen Asylbewerber_innen einher, die nach der ersten Verfahrenseinstellung davon absehen, um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen und sich stattdessen für den leichteren Weg des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens entscheiden. Diesen bliebe es dann unbenommen, sich nach der zweiten Verfahrenseinstellung auf die Rechtswidrigkeit des ersten Einstellungsbeschlusses zu berufen, was aus prozessualer Sicht ineffektiv und systemwidrig wäre. Zum anderen ist völlig unklar, ob die zum jetzigen Zeitpunkt noch neue Fassung des § 33 AsylG von den Gerichten wie beschrieben ausgelegt wird.
41II. Der Antrag ist auch begründet.
42Das Interesse des Antragstellers, vorläufig von den Wirkungen des kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Bescheids verschont zu bleiben, überwiegt das entgegenstehende öffentliche Interesse, weil bei der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage Überwiegendes dafür spricht, dass der angegriffene Bescheid rechtswidrig ist und deshalb im Klageverfahren keinen Bestand haben wird.
43Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG gilt der Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer oder die Ausländerin das Verfahren nicht betreibt. Das Nichtbetreiben wird gem. § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Var. 2 AsylG gesetzlich vermutet, wenn die Ausländerin bzw. der Ausländer einer Aufforderung zur Anhörung nach § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Diese Vermutung gilt nach Satz 2 der Vorschrift aber dann nicht, wenn unverzüglich nachgewiesen wird, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die der Asylbewerber oder die Asylbewerberin keinen Einfluss hatte. Gemäß § 33 Abs. 4 AsylG sind die Betroffenen auf diese Rechtsfolge schriftlich und gegen Empfangsbekenntnis hinzuweisen.
44Es kann vorliegend offen bleiben, ob der Tatbestand einer gesetzlichen Regelvermutung für das Nichtbetreiben nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Var. 2 AsylG erfüllt war, insbesondere, ob der Antragsteller die erfolglose Zustellung der Ladung zum Anhörungstermin nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG gegen sich gelten lassen muss. Es fehlt nämlich jedenfalls an der Belehrung des Antragstellers über die mögliche Rechtsfolge der Verfahrenseinstellung bei Nichtbetreiben des Verfahrens (§ 33 Abs. 4 AsylG). Der Antragsteller war sowohl in der Ladung zum Termin für die persönliche Anhörung als auch im Rahmen der späteren Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme nicht über die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung bei Nichtbetreiben belehrt worden (was seinen Grund darin hat, dass bei Abfassung dieser Schreiben die neue Fassung des § 33 AsylG mit den erweiterten Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung bei Nichtbetreiben noch gar nicht in Kraft getreten war). Das Bundesamt hatte ihn lediglich darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung nach Aktenlage möglich sei, bei der auch seine Nichtmitwirkung berücksichtigt werden könne. Dies ist keine ausreichende Belehrung im Sinne des § 33 Abs. 4 AsylG, der ausdrücklich eine Belehrung über die eintretenden Rechtsfolgen, mithin die Rücknahmefiktion, verlangt.
45Die unterbliebene Belehrung führt auch zur Rechtswidrigkeit der Einstellung des Asylverfahrens nach §§ 32, 33 AsylG. Vor der seit dem 17.03.2016 geltenden Neufassung des § 33 AsylG war eine Verfahrenseinstellung wegen Nichtbetreibens an die Voraussetzung einer Betreibensaufforderung geknüpft. Für den Erlass einer solchen Betreibensaufforderung im Sinne des § 33 AsylG a.F. galten wegen der damit verbundenen weit reichenden Konsequenzen strenge Voraussetzungen: So musste stets ein bestimmter Anlass gegeben sein, der geeignet war, Zweifel in das Bestehen oder Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses zu setzen. Die Aufforderung musste zudem zwingend eine Belehrung über die bei Nichterfüllung der Aufforderung eintretenden Rechtsfolgen enthalten.
46Siehe dazu BVerwG, Urteil vom 05.09.2013 – 10 C 1/13 –, juris.
47Für die Verfahrenseinstellung nach §§ 32, 33 AsylG n.F. kann – schon wegen der damit verbundenen weit reichenden Konsequenzen – hinsichtlich der Belehrungspflicht nichts anderes gelten. Zwar besteht nunmehr – im Gegensatz zur alten Rechtslage – die Möglichkeit des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG. Dieser ist jedoch an die bereits beschriebenen Voraussetzungen des § 33 Abs. 5 Satz 6 AsylG geknüpft. Im Übrigen sind die Möglichkeiten des Bundesamtes zur Verfahrenseinstellung durch die neue Gesetzesfassung erweitert worden, weil es nunmehr keiner Betreibensaufforderung mehr bedarf, sondern das Nichtbetreiben bei Verletzung bestimmter Mitwirkungspflichten von Gesetzes wegen vermutet wird und ohne weiteres die Verfahrenseinstellung ermöglicht. In dieser Situation muss das Belehrungserfordernis des § 33 Abs. 4 AsylG als zwingendes Rechtmäßigkeitserfordernis verstanden werden, um eine zu starke Einschränkung der Verfahrensrechte der Asylbewerber_innen zu vermeiden. Dafür spricht zudem der Wortlaut des § 33 Abs. 4 AsylG, der nicht nur die Belehrung an sich verlangt, sondern darüber hinaus festschreibt, dass der Hinweis schriftlich und gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen hat. Dieses Erfordernis, das Beweiszwecken dient, wäre obsolet, hielte man die Verfahrenseinstellung auch ohne vorherige Belehrung für rechtmäßig.
48Die Notwendigkeit einer entsprechenden Belehrung für die Rechtmäßigkeit des Einstellungsbescheides ebenfalls bejahend VG Halle, Beschluss vom 03.06.2016 – 4 B 195/16 HAL –, juris; vgl. auch VG Oldenburg, Beschluss vom 22.06.2016 – 5 B 2876/16 –, juris, Rn. 20.
49Sollte tatsächlich – wie laut
50VG Regensburg, Beschluss vom 18.04.2016 – RO 9 S 16.30620 –, juris, Rn. 9,
51vom Bundesamt geltend gemacht – eine Dienstanweisung des Inhalts bestehen, dass eine fehlende Belehrung nach § 33 Abs. 4 AsylG einer Rücknahmefiktion nicht entgegenstehe, so ändert diese aus Sicht des Gerichts rechtswidrige Weisungslage am vorstehenden Ergebnis aus den dargelegten Gründen nichts.
52Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:
- 1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2, - 2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.
(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.
(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn
- 1.
ein anderer Staat - a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder - b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
- 2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat, - 3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird, - 4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder - 5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.
(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.
(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.
(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.
(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er
- 1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist, - 2.
untergetaucht ist oder - 3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.
(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.
(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn
- 1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder - 2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.
(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.
(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.
(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.
(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 10 K 2533/16.A gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Mai 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden trägt die Antragsgegnerin.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen,
4ist gemäß §§ 122, 88 VwGO unter Berücksichtigung seines eindeutigen Rechtsschutzziels dahingehend auszulegen, dass er beantragt,
5die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 10 K 2533/16.A gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Mai 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
6hilfsweise
7im Wege der einstweiligen Anordnung das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache auf weniger als 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen.
8Dass der Antragsteller anwaltlich vertreten ist, steht einer Auslegung seines Antrags nicht entgegen.
9Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 23. Oktober 2007 - 2 BvR 542/07 -, NVwZ 2008, 417 (juris Rn. 16 f.), sowie vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 1493/11 -, NVwZ 2016, 238, Rn. 32 ff.
10Der so verstandene Antrag hat mit dem Hauptantrag Erfolg, so dass eine Entscheidung über den Hilfsantrag entfällt.
11I. Die Entscheidung ergeht durch die Kammer. Der Einzelrichter hat dieser die Sache mit Beschluss vom heutigen Tage gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 Alt. 1 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung übertragen.
12II. Der Antrag ist mit dem Hauptantrag zulässig. Mit dem Hauptantrag ist der Antrag, soweit er sich gegen die unter Ziffer 3 des Bescheids vom 6. Mai 2016 verfügte Abschiebungsandrohung richtet (hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Bescheids droht keine Vollziehung) als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO) seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Klage statthaft. Dieser Klage kommt gemäß §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 75 Abs. 1, 38 Abs. 2 AsylG keine aufschiebende Wirkung zu, weil das Bundesamt das Asylverfahren des Antragstellers gestützt auf § 32 Satz 1 und § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG eingestellt hat. Eine Frist für die Stellung des Antrags gibt das Asylgesetz anders als in §§ 34a Abs. 2 Satz 1 und § 36 Abs. 3 Satz 1 nicht vor. Für den Antrag besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis.
131. Das Rechtsschutzbedürfnis entfiele, wenn der Bescheid vom 6. Mai 2016 bestandskräftig geworden wäre. Dies ist indes nicht der Fall, weil der Antragsteller gegen diesen Bescheid innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AslyG) Klage erhoben hat. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs des Bundesamts ist der Bescheid am 12. Mai 2016 zur Post gegeben worden. Die Klage ist bereits am 25. Mai 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangen.
14Die auf eine Woche verkürzte Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG gilt im vorliegenden Fall nicht. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nicht innerhalb einer Woche zu stellen, weil es für die Einstellung des Verfahrens - wie bereits dargelegt - an einer §§ 34a Abs. 2 Satz 1 und § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG entsprechenden Regelung fehlt.
152. Die dem Antragsteller gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG eröffnete Möglichkeit, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen, lässt das Rechtsschutzbedürfnis ebenfalls nicht entfallen.
16Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 29. April 2016 - 8 L 226/16.A -, juris Rn. 9; VG Halle, Beschluss vom 3. Juni 2016 - 4 B 195/16 -, Abdruck S. 3; VG Oldenburg, Beschluss vom 22. Juni 2016 - 5 B 2876/16 -, juris Rn. 21 ff.; VG Köln, Beschluss vom 12. Juli 2016 - 3 L 1544/16.A -, nrwe Rn. 24 ff.; a.A. VG Dresden, Beschlüsse vom 14. April 2016 - 4 L 212/16.A -, juris Rn. 1 ff., und vom 5. Juli 2016 - 2 L 468/16.A -, juris Rn. 10 ff.; VG Regensburg, Beschluss vom 18. April 2016 - RO 9 S 16.30620 -, juris Rn. 11 ff.; VG Ansbach, Beschluss vom 3. Juni 2016 - AN 4 S 16.30588 -, juris Rn. 13 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 23 L 331/16.A -, juris Rn. 4 ff.; VG Stade, Beschluss vom 5. Juli 2016 - 1 B 1195/16 -, juris Rn. 9 ff.
17Der vorliegende Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist darauf gerichtet, den Antragsteller vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu schützen, die aufgrund der mit einer einwöchigen Ausreisefrist verbundenen Abschiebungsandrohung gemäß §§ 75 Abs. 1, 38 Abs. 2 AsylG bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens möglich sind. Die Stellung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens bietet dem Antragsteller keine gleichwertige Möglichkeit, dieses Ziel zu erreichen.
18Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 29. April 2016 - 8 L 226/16.A -, juris Rn.9.
19Durch die Stellung eines solchen Antrags wird die Abschiebungsandrohung weder gegenstandslos
20- a.A. VG Dresden, Beschluss vom 14. April 2016 - 4 L 212/16.A -, juris Rn. 3 -
21noch suspendiert. Der Bescheid vom 6. Mai 2016 wird erst dadurch gegenstandslos, dass das Bundesamt entscheidet, das Verfahren wieder aufzunehmen (vgl. § 33 Abs. 5 Satz 6 AsylG), und die Prüfung des Asylantrags im Anschluss an diese Entscheidung
22- a.A. VG Berlin, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 23 L 331/16.A -, juris Rn. 7 -
23in dem Verfahrensabschnitt fortführt, in dem das Verfahren eingestellt wurde (vgl. § 33 Abs. 5 Satz 5 AsylG). Bis zu diesem Zeitpunkt, der angesichts der allseits bekannten Überlastung des Bundesamts derzeit nicht absehbar ist, ist der Antragsteller rechtlich nicht vor einer Abschiebung geschützt. Eine Norm, die vergleichbar mit § 34a Abs. 2 Satz 2 oder § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG bestimmt, dass die Abschiebung bei rechtzeitiger Stellung des Wiederaufnahmeantrags nicht zulässig ist, enthält das Asylgesetz nicht.
24Eine Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG steht einer Abschiebung des Antragstellers vor einer Entscheidung des Bundesamts über seinen Wiederaufnahmeantrag ebenfalls nicht entgegen. Die gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG aufgrund der Stellung eines Asylgesuchs zunächst erworbene Aufenthaltsgestattung ist gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 3 AsylG mit der Einstellung des Verfahrens erloschen und lebt gemäß § 67 Abs. 2 Nr. 1 AsylG erst mit der Wiederaufnahme des Verfahrens wieder auf.
25So auch VG Regensburg, Beschluss vom 18. April 2016 - RO 9 S 16.30620 -, juris Rn. 19; VG Ansbach, Beschluss vom 3. Juni 2016 - AN 4 S 16.30588 -, juris Rn. 16; VG Berlin, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 23 L 331/16.A -, juris Rn. 8.
26Aus den Gesetzgebungsmaterialien folgt nichts anderes. Aus diesen ist schon nicht ersichtlich, dass sich der Gesetzgeber mit der hier erörterten Problematik überhaupt auseinandergesetzt hat.
27Vgl. BT-Drucks. 18/7538, S. 16 f.
28Dementsprechend kann entgegen der Auffassung des VG Dresden
29- vgl. Beschluss vom 14. April 2016 - 4 L 212/16.A -, juris Rn. 3 -
30aus dem Fehlen einer Regelung über die Vollziehbarkeit der Abschiebung für die nicht von § 33 Abs. 5 Satz 6 und Abs. 6 AsylG erfassten Fälle nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, in diesen Fällen sei ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung unzulässig.
31III. Der Antrag ist mit dem Hauptantrag auch begründet, weil die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausgeht.
321. Für die vorzunehmende Interessenabwägung gelten die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO anwendbaren allgemeinen Grundsätze. Dementsprechend ist das Interesse des Antragstellers an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die streitgegenständliche Abschiebungsandrohung gegen das öffentliche Interesse an deren alsbaldiger Vollziehung abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage maßgeblich zu berücksichtigen.
33Vgl. VG Halle, Beschluss vom 3. Juni 2016 - 4 B 195/16.A -, Abdruck S. 3; VG Köln, Beschluss vom 12. Juli 2016 - 3 L 1544/16.A -, nrwe Rn. 42.
34Dagegen setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage entgegen der Auffassung des VG Oldenburg
35- vgl. Beschluss vom 22. Juni 2016 - 5 B 2876/16 -, juris Rn. 15 -
36anders als in Fällen der Unbeachtlichkeit oder der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG) nicht voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen. Im Gegensatz zu § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG enthält § 38 Abs. 2 AsylG keine entsprechende Regelung.
372. Bei Anlegung dieses Maßstabs geht die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers aus. Denn nach derzeitigem Sach- und Streitstand erweist sich die auf §§ 34 Abs. 1 AsylG, 59 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung als rechtswidrig, so dass das Interesse des Antragstellers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet und damit an einer Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Abschiebungsandrohung überwiegt.
38Gemäß § 34 Abs. 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, ihm nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt oder subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Vor-aussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
39Nach derzeitigem Sach- und Streitstand kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Antragsteller weder Asyl noch Flüchtlings- oder subsidiärer Schutz zu gewähren ist und keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Denn das Bundesamt hat das Asylverfahren des Antragstellers zu Unrecht gestützt auf § 32 Abs. 1 Satz 1 und § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG eingestellt. § 32 Abs. 1 Satz 1 AsylG bestimmt, dass im Falle der Antragsrücknahme festzustellen ist, dass das Asylverfahren eingestellt ist. Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG gilt ein Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG begründet die Vermutung, dass der Ausländer das Asylverfahren nicht betreibt, wenn er einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Zwar ist der Antragsteller, der nicht substantiiert in Abrede gestellt hat, die Ladung zum Anhörungstermin am 31. März 2016 erhalten zu haben, nicht zu diesem Termin erschienen. Jedoch sieht § 33 Abs. 4 AsylG vor, dass der Ausländer auf die nach § 33 Abs. 1 AsylG eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbekenntnis hinzuweisen ist. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
40Das Bundesamt hat den Kläger sowohl in der dem Antragsteller am 12. November 2015 ausgehändigten Belehrung als auch in der Ladung vom 17. März 2016 und in dem weiteren Schreiben vom 31. März 2016 darauf hingewiesen, dass das Bundesamt über den Asylantrag ohne persönliche Anhörung nach Aktenlage entscheidet, wenn der Antragsteller den Anhörungstermin nicht wahrnimmt. Dies entspricht nicht den Vorgaben des § 33 Abs. 4 AsylG. Danach ist der Ausländer darauf hinzuweisen, dass sein Asylantrag als zurückgenommen gilt, wenn er den Anhörungstermin nicht wahrnimmt. Darüber hinaus gebietet es der Grundsatz des fairen Verfahrens, den Ausländer auch darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt im Falle der Einstellung seines Asylverfahrens gemäß § 32 AsylG ohne weitere Anhörung nach Aktenlage über das Vorliegen von Abschiebungsverboten entscheidet.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 10 C 1.13 -, BVerwGE 147, 329, Rn. 31.
42Ein solcher Hinweis ist an den Antragsteller nicht ergangen. Dieses Versäumnis führt zur Rechtswidrigkeit des Einstellungsbescheids einschließlich der Abschiebungsandrohung
43- vgl. VG Köln, Beschluss vom 12. Juli 2016 - 3 L 1544/16.A -, nrwe Rn. 45 ff. -; s.a. VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Januar 2014 - 6 K 6472/13.A -, juris Rn. 17 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 23. Oktober 2014 - Au 7 K 13.30352 -, juris Rn. 24 ff.
44und verletzt den Antragsteller, da § 33 Abs. 4 AsylG seinem Schutz dient, in seinen Rechten.
45Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
46Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn
- 1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, - 2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, - 2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, - 3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und - 4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.
(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er
- 1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist, - 2.
untergetaucht ist oder - 3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.
(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.
(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn
- 1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder - 2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.
(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.
(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.
(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.
(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.
(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.
(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.
(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.
(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.
(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er
- 1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist, - 2.
untergetaucht ist oder - 3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.
(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.
(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn
- 1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder - 2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.
(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er
- 1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist, - 2.
untergetaucht ist oder - 3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.
(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.
(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn
- 1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder - 2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.