Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 22. Mai 2014 - A 4 K 1156/14

published on 22/05/2014 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 22. Mai 2014 - A 4 K 1156/14
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Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zu einem Drittel.

Gründe

Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 AsylVfG durch den Berichterstatter als Einzelrichter.
Die Anträge der Antragsteller sind gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 07.05.2014 erhobenen Klagen - A 4 K 1155/14 - der Antragsteller gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - vom 28.04.2014. Mit diesem Bescheid wurden die Anträge der Antragsteller auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet abgelehnt, ferner wurde es abgelehnt, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen, und es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und schließlich wurde den Antragstellern - im Fall der nicht fristgemäßen freiwilligen Ausreise - die Abschiebung in die Republik Kosovo angedroht. Diese Anträge sind nach den §§ 36 Abs. 3 AsylVfG, 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet.
Hat das Bundesamt - wie hier - festgestellt, dass der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Anerkennung als Asylberechtigter offensichtlich unbegründet sind, so darf das Gericht die Aussetzung der Abschiebung nur anordnen, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamts bestehen (Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG). Anknüpfungspunkt der gerichtlichen Prüfung muss die Frage sein, ob das Bundesamt das Begehren des Asylbewerbers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Anerkennung als Asylberechtigter zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, ohne dass deshalb der Ablehnungsbescheid selbst Verfahrensgegenstand wird. Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung sehr wahrscheinlich nicht standhält (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Urteil vom 14.05.1996, NVwZ 1996, 678, 680; vgl. auch Huber, NVwZ 1997, 1080), oder wenn die Klage auch im Hinblick auf die Zuerkennung von subsidiärem Schutz und die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht völlig aussichtslos ist und sich dies auf die Zielstaatsbestimmung in der Abschiebungsandrohung auswirken könnte (vgl. §§ 34 Abs. 1 AsylVfG und 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG).
Solche ernstlichen Rechtmäßigkeitszweifel liegen hier nicht vor, vielmehr können die Asylanträge der Antragsteller, bei denen es sich um albanische Volkszugehörige und damit um Angehörige der Bevölkerungsmehrheit im Kosovo handelt, offensichtlich in keiner Hinsicht, das heißt unter keinem in Betracht kommenden Gesichtspunkt, begründet sein. Zur Begründung verweist das Gericht zunächst auf die ausführliche und zutreffende Begründung im angegriffenen Bescheid des Bundesamts (§ 77 Abs. 2 AsylVfG analog), die die dort (unter den Nummern 1 bis 4) getroffenen Entscheidungen tragen.
Hinzu kommt aber noch ein weiterer schwerwiegender Grund für die fehlenden Erfolgsaussichten der Asylanträge der Antragsteller. Dieser ergibt sich daraus, dass die Antragsteller nach ihren eigenen Angaben vor ihrer Einreise nach Deutschland bereits in der Schweiz ein Asylverfahren mit negativem Ausgang durchlaufen haben. So hat der Antragsteller Ziff. 1 laut dem Protokoll gegenüber dem Bundesamt u. a. angegeben: „Insgesamt waren wir drei Monate in der Schweiz. Unser Asylantrag wurde abgelehnt. Dann sind wir nach Deutschland weitergereist. Am 23.09.2013 sind wir in Deutschland angekommen. Und am 24.09.2013 haben wir uns in Deutschland als Asylbewerber gemeldet.“
Bei dieser Sachlage fehlt es bereits an den Voraussetzungen für die Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland. Nach § 71a Abs. 1 AsylVfG ist, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG), für den die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) gestellt hat, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.
Nach dieser Vorschrift ist ein Asylverfahren für die Antragsteller nicht durchzuführen. Denn die Schweiz ist nach der Anlage I zu § 26a Abs. 2 AsylVfG ein sicherer Drittstaat und außerdem liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens offensichtlich nicht vor. Denn seit dem negativen Abschluss des Asylverfahrens der Antragsteller in der Schweiz hat sich weder die Sach- oder Rechtslage zugunsten der Antragsteller geändert noch liegen neue, für die Antragsteller günstige Beweismittel vor noch sind Wiederaufnahmegründe entsprechen § 580 ZPO gegeben. Jedenfalls haben die Antragsteller selbst solche Wiederaufnahmegründe nicht geltend gemacht. Schon aus diesem Grund kommt für die Antragsteller weder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch die Anerkennung als Asylberechtigte noch die Zuerkennung subsidiären Schutzes in Betracht. Denn der Asylantrag im Sinne der §§ 13 Abs. 2, 71 Abs. 1 und 71a Abs. 1 AsylVfG umfasst sowohl die Anerkennung als Asylberechtigter als auch die Zuerkennung internationalen Schutzes, also die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der §§ 3 ff. AsylVfG und subsidiären Schutzes im Sinne von § 4 AsylVfG.
Aus den zuvor genannten Gründen kann es somit dahingestellt bleiben, ob die Antragsteller in ihren Befragungen gegenüber dem Bundesamt überhaupt glaubhaft Gründe für eine Verfolgung ihrer Person in ihrer Heimat vorgetragen haben. Zumindest soweit der Antragsteller Ziff. 1 von erneuten Schüssen auf ihn und seine Frau, die Antragstellerin Ziff. 2, im Jahr 2012 berichtet hat, hat das Gericht erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vortrags. Denn die Antragstellerin Ziff. 2 hat in ihren Befragungen davon nichts berichtet, was wenig nachvollziehbar ist, wenn, wie der Antragsteller Ziff. 1 geschildert hat, auch sie Ziel eines solchen Anschlags und dieser Vorfall Anlass für die Ausreise aus der Heimat gewesen sein soll. Auch ergibt sich aus den Angaben der Antragsteller kein plausibler Grund für einen solchen Vorfall, nachdem sie ansonsten seit 2004 insoweit unbehelligt in ihrer Heimat hätten leben können. Das kann letztlich jedoch ebenso offen bleiben wie die weiteren Überlegungen, ob in solchen Schüssen überhaupt eine Verfolgung aus den in § 3b AsylVfG genannten Gründen liegt und ob es den Antragstellern unter Berücksichtigung von § 3e AsylVfG nicht zumutbar gewesen wäre, sich den angeblichen konkreten Anschlägen auf sie durch einen Umzug in einen anderen Teil der Republik Kosovo zu entziehen.
Damit kann für die Antragsteller nur noch ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG in Betracht kommen. Jedoch fehlt es im vorliegenden Fall bei allen drei Antragstellern an jeglichen Anhaltspunkten für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit der Europäischen Menschenrechtskonvention. Das gilt für die Antragsteller Ziff. 2 und 3 zusätzlich auch im Hinblick auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, so dass die von ihnen gestellten Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten unbegründet sind.
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Wenn überhaupt, dann kommt nach der gegebenen Sachlage allenfalls für den Antragsteller Ziff. 1 das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AsylVfG in Betracht. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60 Abs. 7 AufenthG erfasst nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat der Abschiebung, hier Sri Lanka, begründet sind (so gen. zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote), während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, als so gen. inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse nur von der Ausländerbehörde berücksichtigt werden können (ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. BVerwG, Urteile vom 17.10.2006, NVwZ 2007, 712, vom 29.10.2002 - 1 C 1.02 -, EzAR 043 Nr. 56, vom 29.07.1999 - 9 C 2.99 - und vom 25.11.1997, NVwZ 1998, 524). Die Annahme einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden "konkreten" Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche, nicht eine bloß theoretische Gefährdungssituation voraus (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.03.2006 - A 6 S 1027/05 - und Beschluss vom 08.08.2007, NVwZ 2008, 447, jew. m.w.N.). Es ist anerkannt, dass auch die drohende Verschlimmerung einer Krankheit wegen ihrer nur unzureichenden medizinischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen kann. Von einer Verschlimmerung ist auszugehen, wenn eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands droht; konkret ist diese Gefahr, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr in den Heimatstaat eintreten würde (u. a. BVerwG, Urteile vom 17.10.2006, NVwZ 2007, 712, vom 25.11.1997, NVwZ 1998, 524, und vom 29.07.1999, NVwZ 2000, 206; VG Freiburg, Beschluss vom 11.01.2008 - A 3 K 2714/07 - m.w.N.). Unter den Begriff der Leibesgefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG fallen anerkanntermaßen sowohl (rein) somatische als auch psychische bzw. psycho-somatische Erkrankungen (VG Freiburg, Urteile vom 20.10.2011 - 4 K 822/10 - und vom 29.06.2011 - A 4 K 412/10 -, juris, m.w.N.), darunter auch die Gefahr einer erneuten Traumatisierung (vgl. dazu VG Freiburg, Urteil vom 02.12.2004 - A 4 K 12264/02 -, m.w.N.; Treiber, Fallgruppen traumatisierter Flüchtlinge im Asylverfahren, in: Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Hrsg.), Traumatisierte Flüchtlinge, 2. Aufl. 2001, S. 15 ff., 30 f.; siehe zum Ganzen VG Freiburg, Urteil vom 16.04.2013 - A 4 K 2344/11 -, m.w.N.). Von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlimmerung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustands kann nicht gesprochen werden, wenn lediglich eine Heilung eines Krankheitszustands des Ausländers im Abschiebungszielland nicht zu erwarten ist. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll dem Ausländer nämlich nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen und medizinischen Versorgungsnetzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ist dementsprechend auch nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (Schlesw.-Holst. OVG, Urteil vom 24.03.2005 - 1 LB 45/03 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 17.09.2004 - 13 A 3598/04.A -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 20.12.2013 - 7a K 5347/12.A - und vom 19.0.9.2012 - 7a K 1331/11.A -, juris, jew. m.w.N.; VG Augsburg, Urteil vom 31.10.2013 - Au 7 K 13.30263 -, juris; VG Göttingen, Urteil vom 10.09.2013 - 2 A 192/11 -, juris, m.w.N.).
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Diese (strengen) Anforderungen an das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen bei dem Antragsteller Ziff. 1 nicht vor. Zwar hat er im Jahr 2004 ganz offensichtlich schlimme Verletzungen erlitten, als er von Unbekannten im Rahmen einer bewaffneter Auseinandersetzung zwischen verschiedenen Volksgruppen in seiner Heimatstadt angeschossen wurde. In der Folgezeit hat er jedoch in seiner Heimat die erforderliche medizinische Behandlung erhalten, indem er dort mehrfach operiert wurde. Allerdings führte diese Behandlung bedauerlicherweise nicht zu einer vollständigen Heilung. Der Antragsteller Ziff. 1 leidet seitdem (bis heute) an zahlreichen körperlichen und seelischen Folgewirkungen dieser früheren Verletzungen und Operationen. Das ist jedoch unabhängig von seinem Aufenthaltsort. Im Fall einer Rückkehr in den Kosovo wären die Beschwerden nicht wesentlich anders als hier in Deutschland. Auch in seinem Heimatland hat der Antragsteller Ziff. 1 Medikamente gegen seine psychischen Beschwerden bekommen und zwar in Form von Mirtazapin genau dasselbe Medikament, das er laut dem Attest der Dr. C. vom 08.02.2014 auch hier in Deutschland erhält. Eine psychotherapeutische Gesprächstherapie erhält er weder gegenwärtig hier in Deutschland noch hat er sie in seiner Heimat erhalten. Zwar benötige er nach dem genannten Attest eine spezifische Psychotherapie. Doch hätte eine solche Therapie, von der im Übrigen höchst ungewiss ist, ob er sie auch in Deutschland tatsächlich jemals bekäme, allein den Zweck, den gesundheitlichen Zustand des Antragstellers Ziff. 1 zu verbessern. Vor der enttäuschten Erwartung einer möglichen Verbesserung des Gesundheitszustands bzw. einer Heilung bietet § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG jedoch keinen Schutz (siehe oben).
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Hiernach begegnet auch die auf die §§ 34 und 36 AsylVfG (i.V.m. § 71a Abs. 4 AsylVfG) gestützte Abschiebungsandrohung keinen rechtlichen Bedenken. Das Bundesamt muss sie erlassen, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm nicht die Eigenschaft eines Flüchtlings zuerkannt wird und er keine Aufenthaltsgenehmigung besitzt. Das ist hier der Fall.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1 und 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Verfahren nach Asylverfahrensgesetz nicht erhoben (§ 83b AsylVfG).
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Aufenthaltsgesetz - AufenthG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

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published on 21/03/2006 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Januar 2005 - A 10 K 10359/04 - geändert. Die Klagen werden insgesamt abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.