Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 28. Sept. 2007 - A 1 K 867/06

published on 28/09/2007 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 28. Sept. 2007 - A 1 K 867/06
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Tenor

A 1 K 867/06

Nr. 3 und - soweit darin die Abschiebung des Klägers in die Demokratische Republik Kongo angedroht wird - auch die Nr. 4 des Bundesamtsbescheids vom 4.5.2000 werden aufgehoben. Die Beklagte - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - wird verpflichtet zugunsten des Klägers festzustellen, dass betreffend die Demokratische Republik Kongo ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger 3/4 und die Beklagte 1/4.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein am 24.2.1975 geborener Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, stellte am 30.12.1999 einen Asylfolgeantrag. Sein erstes Asylverfahren, zwecks dessen Durchführung er im Februar 1996 nach Deutschland eingereist war, blieb erfolglos; das die Asylklage abweisende Urteil des VG Karlsruhe vom 25.3.1998 (A 9 K 11094/96) war mit Zustellung des die Berufungszulassung ablehnenden Beschlusses des VGH Baden-Württemberg vom 29.6.1999 (A 13 S 1104/98) rechtskräftig geworden. Zur Begründung seines neuerlichen Asylbegehrens machte der Kläger geltend, er sei seit 2.5.1999 Gründungsmitglied des FDC und dort verantwortlich für Öffentlichkeitsarbeit. Ebenfalls seit diesem Zeitpunkt werde die regimekritische Zeitung „Eveil“ von ihm herausgegeben.
Mit Bescheid des Bundesamts vom 4.5.2000, zugestellt am 24.5.2000, wurde der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Schließlich wurde dem Kläger die Abschiebung in sein Heimatland angedroht.
Der Kläger hat am 30.5.2000 Klage erhoben. Das Verfahren hat zunächst förmlich vom 13.9.2000 bis zum 17.8.2004 beruht. Nachdem der Kläger auf eine gerichtliche Betreibensaufforderung vom 17.1.2006 nicht reagiert hatte, stellte das erkennende Gericht unter Annahme der Klagerücknahmefiktion des § 81 AsylVfG das Verfahren am 22.2.2006 ein. Am 22.12.2006 erhob der Kläger „Gegenvorstellung“, bereits am 17.3.2006 hatte er zuvor einen Folgeantrag beim Bundesamt gestellt, auf den hin dieses unter dem 3.5.2007 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt hatte. Nachdem das Gericht mitgeteilt hatte, dass die Voraussetzungen für die Klagerücknahmefiktion nicht vorgelegen hätten, hob das Bundesamt den Bescheid vom 3.5.2007 unter dem 14.5.2007 auf. Im Rahmen des fortgeführten Ursprungsprozesses beantragt der Kläger,
den Bescheid des Bundesamts vom 4.5.2000 aufzuheben und die Beklagte - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen;
hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass betreffend die Demokratische Republik Kongo Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Dem Gericht liegen die Bundesamtsakten beider Asylverfahren des Klägers vor. Auf den Inhalt dieser Akten wird ergänzend ebenso verwiesen, wie auf die wechselseitigen Schriftsätze und die den Beteiligten vorab übermittelte Erkenntnismittelliste. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Wegen Einzelheiten seiner Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
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Beim Kläger liegen zwar zur Überzeugung des Gerichts aufgrund seiner exilpolitischen Betätigung (subjektive) Nachfluchtgründe vor. Allerdings hat er diese jenseits der maßgeblichen Dreimonatsfrist des § 51 Abs.3 VwVfG vorgebracht (zur Geltung der §§ 71 AsylVfG, 51 VwVfG für jeden einzelnen Wiederaufgreifensgrund: BVerwG, Urt. v. 10.2.1998 - 9 C 28/97 -, NVwZ 1998, 861). Seine exilpublizistische Tätigkeit für die Zeitschrift „Eveil“ hat er erst am 30.12.1999 geltend gemacht, obwohl sein erstes Asylverfahren bereits seit Juni 1999 (Zustellung des VGH-Beschlusses an den Kläger) unanfechtbar abgeschlossen war. Ungeachtet des § 28 Abs. 2 AsylVfG ist hierdurch die Einräumung einer Rechtsposition nach Art. 16 a Abs. 1 GG und nach § 60 Abs. 1 AufenthG unmöglich geworden, weil diese Schutzgewährungen Element des Asylfolgeantrags und mithin abschließend in §§ 71 Abs. 1 AsylVfG, 51 Abs. 1 bis Abs. 3 VwVfG geregelt sind. Darauf, dass das Bundesamt in seinem Bescheid vom 4.5.2000 ausweislich der „Tenorierung“ und Begründung ein weiteres Asylverfahren durchgeführt und anschließend (negativ) in der Sache entschieden hat, kommt es nicht an. Maßgeblich für die Frage der Verfahrensrelevanz (Beachtlichkeit) eines Folgeantrags ist insoweit allein die durch das Gericht erkannte Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (ausführlich dazu: VG Freiburg, Beschluss vom 15.8.2003 - A 1 K 11051/03 - VENSA).
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Dem Kläger ist jedoch Abschiebungsschutz zu gewähren. Zu seinen Gunsten ist nämlich die Anwendung des mit dem Hilfsantrag zur Entscheidung gestellten (zum Rangverhältnis der Streitgegenstände vgl. zum alten Recht: BVerwG, Urt. v. 26.6.2002 - 1 C 17/01 - InfAuslR 2003, 74 = NVwZ 2003, 356) § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht gehindert gewesen. Jenseits des § 71 AsylVfG, welcher nur den Asylantrag im Sinne von § 13 AsylVfG betrifft, kann sich nämlich aus §§ 51 Abs. 5, 48, 49 VwVfG und einer in deren Rahmen i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 GG gebotenen Ermessensreduzierung auf Null ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des abgeschlossenen früheren Verwaltungsverfahrens, eine Aufhebung des unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakts und eine neue - jetzt günstige - Sachentscheidung zum Vorliegen von Abschiebungshindernissen dann ergeben, wenn diese tatsächlich vorliegen. Auf den Zeitpunkt der Geltendmachung kommt es wegen des materiellen Schutzgehalts der Grundrechte nicht an (BVerwG, Urt. v. 20.10.2004 - 1 C 15/03 - InfAuslR 2005, 120; Urt. v. 21.3.2000 - 9 C 41/99 -, NVwZ 2000, 940; Urt. v. 7.9.1999 - 1 C 6.99 -, InfAuslR 2000, 16; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 4.1.2000 - A 14 S 786/99 -, VBlBW 2000, 368; vgl. nunmehr auch BVerfG, Beschl. v. 21.6.2000 - 2 BvR 1989/97 -, DVBl. 2000, 179). Das gilt auch für die Fälle, in denen einer erneuten asyl- bzw. flüchtlingsrechtlichen - d.h. Art. 16a Abs. 1 GG und § 60 Abs. 1 AufenthG betreffenden - Sachentscheidung des Bundesamts Hindernisse entgegenstehen, die sich aus der Anwendung der - formal bzw. normspezifisch präkludierend wirkenden - Absätze 2 und 3 des § 51 VwVfG ergeben (a.A. möglicherweise VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.7.1999 - A 9 S 96/99). In Verbindung mit der Pflicht, auch im Asylfolgeverfahren in der Sache durchzuentscheiden (grundlegend: BVerwG, Urt. v. 10.2.1998, a.a.O.; bestätigt im Urt. v. 20.10.2004, a.a.O.), hat das Verwaltungsgericht einen asylrechtlich verfahrensirrelevanten bzw. unbeachtlichen Asylvortrag gleichwohl unter dem Gesichtspunkt eines Abschiebungshindernisses zu würdigen (vgl. allgemein zur materiellen Doppelrelevanz eines Sachverhalts unter den Gesichtspunkten „Asyl“ und „Abschiebungshindernis“: BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9/95 -, DVBl. 1996, 203). Eine solche abschließende gerichtliche Prüfung gelangt vorliegend zu dem Ergebnis, dass wegen konkreter Gefahr für Leib, Gesundheit, Freiheit und Leben des Klägers dem Bundesamt keine andere Ermessensentscheidung als diejenige der Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses eingeräumt ist.
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Dem Kläger drohen zur Überzeugung des Gerichts im Fall einer heutigen Rückkehr wegen seines exilpolitischen Engagements unter den Schutzbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK (bzw. Art. 15 b RiL 2004/83/EG) fallende Menschenrechtsverletzungen. Abschiebungsschutz nach diesen Vorschriften kann beanspruchen, wem im Zielland der Abschiebung landesweit - also ohne zumutbare inländische Fluchtalternative - die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung droht. Da Art. 3 EMRK ebenso wie das Asylrecht nicht vor den allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen und anderen bewaffneten Konflikten schützt, setzt der Begriff der Behandlung ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraus. Relevant im Sinne dieser Vorschrift sind deshalb grundsätzlich nur Misshandlungen durch staatliche Organe. Der Begriff der Gefahr in dieser Vorschrift ist kein anderer als der in der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ des asylrechtlichen Prognosemaßstabs mit der Konsequenz einer erforderlichen einzelfallbezogenen, individuell bestimmten Gefährdungssituation angelegte Gefährdungsbegriff. Die besondere Schwere des Eingriffs ist auch bei § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG im Rahmen der gebotenen qualifizierenden Betrachtungsweise und nach Maßgabe des genannten Maßstabs im Sinne einer Gewichtung, Abwägung und zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts zu berücksichtigen (vgl. zu § 53 AuslG: BVerwG, Urt. v. 2.9.1997 - 9 C 40/96 -, DVBl. 1998, 271 [unter Auseinandersetzung mit den Urteilen des EGMR vom 29.4.1997, InfAuslR 1997, 333 und vom 2.5.1997, InfAuslR 1997, 381]).
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Diese Voraussetzungen sind beim Kläger erfüllt. Betreffend die Frage relevanter Gefährdungslagen wegen exilpolitischer Betätigung macht sich das Gericht zunächst die - materiell auch auf Art. 3 EMRK übertragbaren - Ausführungen der obergerichtlichen Rechtsprechung (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.7.2003 - A 6 S 971/01 und Urt. v. 13.11.2002 - A 6 S 967/01; OVG Münster, Urt. v. 18.4.2002 - 4 A 3113/95.A) zu eigen. Kongolesen sind danach nicht allein schon wegen exilpolitischer Betätigung in Deutschland generell gefährdet. Exilpolitische Betätigungen kongolesischer Staatsbürger sind für das Kabila-Regime aber dann von Interesse ist, wenn sie als Ausdruck einer ernst zu nehmenden Gegnerschaft gewertet werden können. Das setzt zum einen voraus, dass der jeweilige kongolesische Staatsbürger eine „exponierte“ Tätigkeit entfaltet, die von einer breiten Öffentlichkeit in Deutschland wahrgenommen werden kann und bei der er selbst „eigenes Gesicht“ gewinnt. Nach ihrem Inhalt muss es sich um Aktivitäten handeln, die das Kabila-Regime in einer Weise diskreditieren, dass die bilateralen Beziehungen zwischen dem Gastland und der DR Kongo mit Folgen für die vom Regime angestrebte Verbesserung der internationalen Kooperation belastet werden können. Erst dann kann auch davon ausgegangen werden, dass kongolesische Stellen die exilpolitischen Aktivitäten des Betreffenden wahr- und ernstnehmen (vgl. dazu, dass nicht schon die exilpolitische Tätigkeit an sich, sondern die Kenntnis des Verfolgerstaats von dieser maßgebliches Prognosekriterium ist: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.10.1997 - A 12 S 2595/96).
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Die konkrete Rückkehrgefährdung des Klägers ergibt sich vorliegend zur Überzeugung des Gerichts aus seiner nachhaltigen Mitwirkung an der exilpolitischen Zeitschrift „Eveil“. Seit Gründung dieser Zeitschrift im Mai 1999 wirkt er als Herausgeber - stets namentlich im Impressum genannt - an der Entstehung dieser durchweg regimekritischen und in wechselnder Auflagenstärke von bis zu 2000 Exemplaren/Jahr sowohl in Europa (vgl. die im Impressum genannten Mitarbeiter in anderen Ländern) als auch im Kongo verbreiteten Schrift mit. Ferner veröffentlicht(e) er darin in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen (ebenfalls mit Namen versehene) eigene Beiträge. Auch wenn sich der Kläger durchaus weniger kundig gezeigt hat als die „Eveil“-Vorsitzende M. (vgl. Entscheidung vom 17.3.2006 in deren Asylverfahren A 1 K 10785/03) und der Generalbevollmächtigte M. (vgl. Entscheidung vom 10.3.2006 in dessen Asylverfahren A 1 K 10786/03), so hat das Gericht keinen Zweifel an der Echtheit seines Engagements. Denn als Herausgeber obliegt ihm die Gewährleistung eher organisatorischer, gleichwohl jedoch nicht weniger wichtiger Aktivitäten wie Sammeln von Material, Sichtung eingereichter Beiträge der „Mitglieder“ (das sind die Verfasser von Artikeln) und schließlich die Aufbereitung, bevor die Herstellung des Printmediums durch die Druckerei erfolgt.
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Der Kläger ist schließlich vor allem auch enger Mitarbeiter und Vertrauensperson des Gründers, Herausgebers und Chefredakteurs der „Eveil“, Herrn P.. Damit gilt letztlich aber auch für den Kläger, was das Gericht für die Flüchtlingsanerkennung nach § 51 Abs. 1 AuslG des Herrn P. festgestellt hat (vgl. Urteil vom 26.7.1999 - A 1 K 10175/96 - EAS.14/15). Das Gericht geht deshalb davon aus, dass diese vielschichtigen, umfangreichen langjährigen exilpolitischen/-publizistischen Tätigkeiten des Klägers für das Kabila-Regime von Repressionsinteresse und ferner von erheblichem Ausforschungsinteresse betreffend die offensichtlich einflussreiche und jetzt fast 12 Jahre im Exil lebende Person des P. sind. Kehrte der Kläger in den Kongo zurück, wäre er „Informant“ erster Wahl betreffend Struktur, Arbeitsweise, Finanzierung und personelle Zusammensetzung eines wichtigen Teilbereichs der kongolesischen Opposition in Europa. Personen wie er stellen für den kongolesischen Staat auch und gerade im Ausland eine politische Herausforderung bzw. Bedrohung dar. Aufgrund ihrer lebendigen Aktivitäten sind sie in der Lage, die zahlreichen politischen und humanitären Missstände anzuprangern, ohne dass das Regime unmittelbar eingreifen könnte. Auch wenn Erkenntnisse über Beobachtungs- und Ausforschungstätigkeiten durch Informanten in Europa nicht bestehen - typischerweise ist hier die asylrechtliche Verfolgungsprognose in besonderem Maße auf Vermutungen angewiesen -, stellt das Vorhandensein einer relevanten Anzahl von Exilkongolesen in Europa - dort speziell in Belgien, Frankreich, Großbritannien und Deutschland - ein gewichtiges Indiz für (auch) geheimdienstartige Ausforschungsbestrebungen der Machthaber und mithin eine überaus sichere Wahrnehmung der Aktivitäten des Klägers dar. In der Zeit der nunmehr über 10-jährigen Kabila-Herrschaft (erst Vater, dann Sohn) sind zweifellos Informationswege zwischen für die Sicherheit zuständigen staatlichen Stellen in der DR Kongo und dem Ausland aufgebaut worden. Das Gericht erachtet es deshalb für unzweifelhaft, dass die vorliegend betroffene kongolesische Auslandsopposition im Blickfeld der Machthaber in Kinshasa steht. Auf der Grundlage der zur innenpolitischen Lage vorhandenen Erkenntnisquellen muss damit aber davon ausgegangen werden, dass auf eine exiloppositionelle Betätigung vom kongolesischen Staat, erhält er Kenntnis davon, nicht anders reagiert wird, als auf oppositionelle Tätigkeiten im Inland. Gerade diese aber werden immer wieder mit menschrechtswidriger Repression beantwortet.
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Ob im Schreiben der kongolesischen Botschaft Stockholm vom 2.3.2000 an den (damaligen) kongolesischen Innenminister Kakudji - darin wird der Kläger namentlich neben 19 anderen Personen als Regierungsgegner bezeichnet - eine weitere Bestätigung für eine Gefährdung des Klägers liegt, konnte folglich dahinstehen. Mit Blick auf die Veröffentlichung dieses Schreibens in der „Eveil“ Nr. 8 (Januar bis März 2001) hätten zumindest Zweifel an der heutigen Relevanz (über 6 Jahre später) bestanden.
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Eine Auswertung der Erkenntnisquellen aus jüngster Zeit steht dieser Gefährdungseinschätzung zugunsten des Klägers nicht entgegen, sondern bestätigt diese letztlich. Zwar fehlen letztlich Referenzfälle für Übergriffe auf zurückkehrende Mitglieder bzw. Anhänger von Oppositionsparteien. Entsprechendes gilt für regimekritische Autoren. Eine tatsächliche Festnahme eines im November 2004 aus Europa zurückgekehrten Kongolesen am Flughafen Ndjili ist nicht belegbar, nachdem Ermittlungsergebnisse des Auswärtigen Amts dafür sprechen, dass diese Person im März 2005 - offenbar erneut, aber jetzt nicht aus Europa sondern - aus Äthiopien einreiste und mit falschen Dokumenten bei der Einreise fest gehalten wurde (AA, Lagebericht vom 14.5.2005). Das AA schätzt die Mitgliedschaft in einer Auslandorganisation der kongolesischen Opposition und die Teilnahme an Kundgebungen gegen die kongolesische Regierung nicht als gefährlich ein (Lageberichte vom 14.12.2005, vom 9.5.2005 und vom 28.5.2004). Wie das AA allerdings bei anderer Gelegenheit feststellt (Auskunft 7.12.2004 an VG Münster), ist es nicht auszuschließen, dass exilkongolesische Vereinigungen in der Bundesrepublik von den kongolesischen Behörden wahrgenommen werden. Im konkreten Fall einer „Exilregierung der Demokratischen Republik Kongo“ hätten Erkundigungen beim kongolesischen Innenministerium und bei verschiedenen kongolesischen Behörden allerdings keinen Hinweis dafür ergeben, dass die benannte Organisation von diesen Stellen „wahrgenommen bzw. ernst genommen“ werde. Was ein an den Staatspräsidenten Kabila gerichtetes kritisches Schreiben des betreffenden Klägers angehe, so würden in der kongolesischen Presse täglich Stellungnahmen veröffentlicht, die die aktuelle kongolesische Regierung sowie den Staatspräsidenten in ähnlicher bzw. in weit schärferer Weise kritisierten, ohne nach Kenntnis des AA nachteilige Folgen für die Verfasser zu haben (ebenso Auskunft 2.8.2004 an VG Aachen). In ständiger Auskunftspraxis des Jahres 2003 weist das AA daraufhin, in den letzten Wochen und Monaten seien zahlreiche hochrangige Oppositionelle unbehelligt in den Kongo zurückgekehrt. Das stehe im Zusammenhang mit dem Amnestiedekret Nr. 03/001 vom 15.4.2003 (in anderen Auskünften wie z. B. derjenigen vom 19.9.2003 an OVG Münster bezeichnet als Amnestiedekret „Nr. 003/001 vom 14.4.2003“), welches neben Kriegshandlungen auch politische und Meinungsdelikte in der Zeit zwischen 2.8.1998 und 4.4.2003 betreffe (Auskünfte 13.6.2003 an OVG Münster, 15.12.2003 an VG Frankfurt/Oder und 16.12.2003 an VG Regensburg). Nach Machtübernahme durch Joseph Kabila habe sich die Situation sogar für ehemalige Mobutu-Leute positiv geändert. Verwandte von Kengo wa Dondo (mehrfachen Premierminister unter Mobutu) lebten unbehelligt in Kinshasa. Die Mobutisten-Partei MPR sei offiziell zugelassen worden, das Führungspersonal dieser Partei habe ungehindert am innerkongolesischen Dialog in Sun City (25.2. bis 19.4.2002) teilnehmen können. Die Parteivorsitzende der MPR sei schließlich Kandidatin für den Posten des Vizepräsidenten der politischen Opposition. Sogar Mobutu-Offiziere seien durch Kabila an die Spitze der Armee ernannt worden und auch ehemalige Mitglieder des Sicherheitsdienstes SNIP hätten unbehelligt in den Kongo zurückkehren können (Auskunft 31.3.2003 an OVG Münster). Angesichts des Amnestiedekrets, welches Vertretern ehemaliger Rebellenorganisationen und anderen Oppositionellen ermöglichen sollte, an Verhandlungen für eine Übergangsregierung teilzunehmen, erachtet es das AA nicht für ersichtlich, dass die einfache Mitgliedschaft in Exilorganisationen zu einer Verdächtigung führen könne. Die kongolesische Regierung messe exilpolitischen Tätigkeiten in Deutschland anders als in Belgien und Frankreich keine Bedeutung zu, die kongolesische Botschaft in Deutschland überwache nach Einschätzung des AA exilpolitische Tätigkeiten nicht in nennenswerter Weise (Auskunft 9.9.2003 an VG Gelsenkirchen, Lagebericht vom 4.8.2003 und Auskunft 7.1.2003 an VG Oldenburg).
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Zu einer Relativierung der bislang in der Rechtsprechung entwickelten Gefährdungseinschätzung bei besonders aktiven Oppositionspolitikern können diese Erkenntnisse hingegen nicht führen. So liegen andererseits dem Bundesnachrichtendienst nämlich durchaus Hinweise vor, dass der militärische Geheimdienst DEMIAP seine Überwachungstätigkeit auf Aktivitäten Intellektueller und ehemaliger Offiziere insbesondere in den Ländern Belgien, USA, Frankreich und Deutschland konzentriert (Auskunft 9.11.2004 an VG Münster). Ferner ergibt sich mittelbar aus der Auskunft des AA vom 7.12.2004 an das VG Münster, dass Auslandsaktivitäten der Opposition durchaus wahrgenommen werden, sonst könnte dort nicht die Rede von einem „Ernst-nehmen“ durch kongolesische Stellen sein. Nicht zu verkennen ist in diesem Zusammenhang schließlich, dass das Kabila-Regime bzw. seine Vollzugs- und Sicherheitsorgane immer wieder gewaltsam und unberechenbar auf regimekritische und öffentlichkeitswirksame Äußerungen aus Kreisen der Opposition, Presse und Menschenrechtsorganisationen im eigenen Land reagieren (vgl. aus jüngster Zeit, jeweils mit Referenzfällen: 20. Bericht des UN-Generalsekretärs vom 28.12.2005 zur UN-Mission im Kongo [MONUC], Seite 11; Länderbericht des britischen Innenministeriums vom Oktober 2005 Ziffer 6.15 ff.; Amnesty International, Jahresberichte 2005 und 2004 sowie Auskünfte vom 4.6.2004 an VG München und 2.9.2003 an VG Lüneburg; UNHCR, Erwägungen zum Schutz von Asylbewerbern und Flüchtlingen aus der DR Kongo, Oktober 2003, Rnrn. 301-313 = Seite 82-84). Im Zusammenhang mit der Einleitung der Übergangsphase weist ferner der UNHCR in seiner Stellungnahme vom 9.11.2003 an das VG München (betreffend eine Einschätzung der Gefährdungslage bei (exil)politisch tätigen Asylbewerbern aus der DR Kongo) darauf hin, dass die zivilen Oppositionsparteien UDPS und PALU angesichts ihrer Ablehnungshaltung gegenüber der Übergangsregierung nunmehr verstärkt als destabilisierender Faktor eingeschätzt würden. Die Behörden in Kinshasa reagierten deshalb sehr empfindlich auf Aktivitäten dieser Parteien. Entsprechendes müsse für die Einschätzung exilpolitischer Aktivitäten gelten, wobei hier nicht so sehr die (formale) Funktion der betreffenden Personen innerhalb der Parteistruktur, sondern ihre (faktische) Aktivität und öffentlichkeitswirksame Betätigung ausschlaggebend sei, wenn es darum gehe, ob sie zur Kenntnis der kongolesischen Auslandsdienste und ins Visier der kongolesischen Behörden gelange. In seinem umfangreichen Bericht vom Oktober 2003 (Erwägungen zum Schutz von Asylbewerbern und Flüchtlingen, a.a.O., Rnr. 314 = Seite 84/85) stellt der UNHCR fest, dass solche bekannt gewordenen Exilpolitiker bei Rückkehr genau befragt würden; das dann bestehende Gefährdungsrisiko für die Person hänge davon ab, durch welche Stelle die Befragung erfolge und welche Schutzmöglichkeiten die Familie dieser Person in Form von Beziehungen zu den Behörden habe. Es spricht vor diesem Hintergrund nichts dafür, oppositionelle und regimekritische Aktivitäten im Ausland würden als bedeutungslos erachtet und bei Rückkehr entsprechend herausragender Aktivisten ungeahndet gelassen. Das gilt umso mehr, als der Flughafen Kinshasa ein geeignetes „Nadelöhr“ für das Herausfiltern unliebsamer Personen ist.
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An dieser zuletzt für den Zeitpunkt Mitte 2006 aufgestellten Gefährdungsprognose für zurückkehrende herausgehobene Exilpolitiker bzw. Exilpublizisten hält das Gericht auch etwas mehr als ein Jahr später fest. Zwar haben Ende 2006 durch die Vereinten Nationen begleitete demokratische Wahlen im Kongo stattgefunden. Um ein fassbares Geschehen, welches eine Zäsur hin zur Entstehung eines nunmehr für den Kläger sicheren Ortes der Rückkehr begründet hätte, handelt es sich dabei jedoch nicht. Ebensowenig wie ein lediglich gerade erreichter „Stand der Dinge" innerhalb eines ständig wechselnden Geschehens ohne weiteres zu Gunsten eines Asylsuchenden einen objektiven Nachfluchttatbestand begründen kann (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 13.5.1993 - 9 C 59/92 - InfAuslR 1993, 354), muss sich ein bis vor Kurzem beachtlich wahrscheinlich gefährdeter Rückkehrer Prozesse und Abläufe innerhalb länger dauernder Entwicklungen gefährdungsmindernd entgegenhalten lassen, wenn diese nicht eindeutig eine völlig neue Tendenz zur (positiven) Veränderung des Geschehens anzeigen. Eine solche positive Veränderungen kann bislang Kongo jedoch nicht festgestellt werden, betrachtet man nur unmittelbar vor sowie nach den Wahlen vom 15.11.2006 erfolgten Menschenrechtsverletzungen (vgl. ausführlich Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 4.8.2006 an VG München sowie Amnesty International, Auskunft vom 3.4.2007 an VG Kassel).
20 
Das Gericht schließt sich letztlich der zutreffenden Zusammenfassung bzw. Bewertung an, die das German Institute of Global and Area Studies (Leibniz-Institut für Globale und Regionale Studien - vormals Deutsches Übersee-Institut) in seiner Auskunft vom 9.3.2007 an das VG Kassel formuliert hat. Es darf danach „… nicht außer Acht bleiben, dass die DR Kongo und vormals Zaire in den fast fünf Jahrzehnten seit der Unabhängigkeit noch nie eine Entwicklung genommen haben, die langfristig zu staatlicher Konsolidierung und politischer Stabilität geführt hätte. Vielmehr gibt es seit Jahrzehnten einen Wechsel zwischen labilen, oberflächlich bisweilen stabil wirkenden Entwicklungsphasen und Phasen völliger Instabilität - wie jene Zeit nach dem Ende der Mobutu-Herrschaft, in der durch Kriegswirren der staatliche Bestand, die nationale Einheit und die territoriale Integrität der DR Kongo auf dem Spiel standen. Die grundsätzlich nie behobene Fragilität dieses Staates hatte zur Folge, dass in Zaire und später der DR Kongo Rechtsstaatlichkeit und Demokratie keine Chance hatten, sondern politische Systeme der Korruption und Repression gediehen. Diese strukturelle Schwäche wird derzeit durch eine Phase politischer Stabilisierung überdeckt, die durch die Wahlen von 2006, die Regierungsbildung 2007 und die damit einhergehende weitgehende Wiederherstellung staatlicher Strukturen gekennzeichnet ist. Diese Entwicklung wird begleitet von einem politischen Pluralismus, den die derzeitige Regierung und Präsident Kabila nur auf dem Hintergrund einer zumindest scheinbaren Stabilisierung zulassen können. Sie betreiben damit gleichzeitig Imagepflege gegenüber dem Ausland, insbesondere den internationalen Gebern, die eine politische Öffnung zur Bedingung für ihre Unterstützung machen. Die bisherige Geschichte der DR Kongo zeigt jedoch, dass eine solche Phase rasch bis manchmal sogar abrupt zu Ende gehen kann. Das Land ist politisch keinesfalls stabil und auch nicht rasch tragfähig stabil zu machen, weil seine weltmarktabhängige, vom Krieg zerrüttete Wirtschaft strukturell zu heterogen und zu schwach ist, um eine solche politische Stabilität zu stützen. Als Stabilität verhindernde Faktoren kommen die außergewöhnlich große ethnische Heterogenität, die gewaltige Unterschiedlichkeit der Kulturen in den diversen, z. T. weit voneinander entfernten kongolesischen Landesteilen sowie nicht zuletzt die Fortdauer gewaltsamer Konflikte vor allem in östlichen Landesteilen hinzu. Durch diese Schwächen und Risiken kann sich auch das Verhalten der Regierung und der Staatsorgane gegenüber Oppositionellen wieder in Richtung verstärkter Repression ändern, falls dies den Regierenden in Kinshasa unter dem Gesichtspunkt, dass Machterhalt die erste aller Prioritäten bleibt, geboten erscheint. Angesichts der immer wieder von unliebsamen Überraschungen geprägten Geschichte des Landes ist diese Perspektive alles andere als eine von Pessimismus geprägte Utopie …“.
21 
Die Abschiebungsandrohung ist mit Blick auf die Zielstaatswahl teilrechtswidrig und insoweit aufzuheben. Liegen nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Abschiebung in einen bestimmten Zielstaat vor, führt dies dann zur Teilrechtswidrigkeit einer diesen Zielstaat benennenden Abschiebungsandrohung des Bundesamtes, wenn „nicht in diesen Staat abgeschoben werden darf" (§ 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Das ist bezüglich § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dann der Fall, wenn - wie hier - nach der Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ein „zwingendes Abschiebungshindernis" vorliegt, weil sich aus Art. 2 GG ergibt, dass die Ausländerbehörde von der nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur im Regelfall („soll") gebotenen Aussetzung der Abschiebung auch nicht im Ausnahmefall absehen darf (VG Freiburg, Urt. v. 15.6.2005 - A 1 K 11832/03 - VENSA; vgl. entsprechend zu § 53 Abs. 6 AuslG: BVerwG, Urt. v. 22.12.1997 - 1 C 14.96 - InfAuslR 1998, 217).
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 83 b AsylVfG.

Gründe

 
Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
10 
Beim Kläger liegen zwar zur Überzeugung des Gerichts aufgrund seiner exilpolitischen Betätigung (subjektive) Nachfluchtgründe vor. Allerdings hat er diese jenseits der maßgeblichen Dreimonatsfrist des § 51 Abs.3 VwVfG vorgebracht (zur Geltung der §§ 71 AsylVfG, 51 VwVfG für jeden einzelnen Wiederaufgreifensgrund: BVerwG, Urt. v. 10.2.1998 - 9 C 28/97 -, NVwZ 1998, 861). Seine exilpublizistische Tätigkeit für die Zeitschrift „Eveil“ hat er erst am 30.12.1999 geltend gemacht, obwohl sein erstes Asylverfahren bereits seit Juni 1999 (Zustellung des VGH-Beschlusses an den Kläger) unanfechtbar abgeschlossen war. Ungeachtet des § 28 Abs. 2 AsylVfG ist hierdurch die Einräumung einer Rechtsposition nach Art. 16 a Abs. 1 GG und nach § 60 Abs. 1 AufenthG unmöglich geworden, weil diese Schutzgewährungen Element des Asylfolgeantrags und mithin abschließend in §§ 71 Abs. 1 AsylVfG, 51 Abs. 1 bis Abs. 3 VwVfG geregelt sind. Darauf, dass das Bundesamt in seinem Bescheid vom 4.5.2000 ausweislich der „Tenorierung“ und Begründung ein weiteres Asylverfahren durchgeführt und anschließend (negativ) in der Sache entschieden hat, kommt es nicht an. Maßgeblich für die Frage der Verfahrensrelevanz (Beachtlichkeit) eines Folgeantrags ist insoweit allein die durch das Gericht erkannte Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (ausführlich dazu: VG Freiburg, Beschluss vom 15.8.2003 - A 1 K 11051/03 - VENSA).
11 
Dem Kläger ist jedoch Abschiebungsschutz zu gewähren. Zu seinen Gunsten ist nämlich die Anwendung des mit dem Hilfsantrag zur Entscheidung gestellten (zum Rangverhältnis der Streitgegenstände vgl. zum alten Recht: BVerwG, Urt. v. 26.6.2002 - 1 C 17/01 - InfAuslR 2003, 74 = NVwZ 2003, 356) § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht gehindert gewesen. Jenseits des § 71 AsylVfG, welcher nur den Asylantrag im Sinne von § 13 AsylVfG betrifft, kann sich nämlich aus §§ 51 Abs. 5, 48, 49 VwVfG und einer in deren Rahmen i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 GG gebotenen Ermessensreduzierung auf Null ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des abgeschlossenen früheren Verwaltungsverfahrens, eine Aufhebung des unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakts und eine neue - jetzt günstige - Sachentscheidung zum Vorliegen von Abschiebungshindernissen dann ergeben, wenn diese tatsächlich vorliegen. Auf den Zeitpunkt der Geltendmachung kommt es wegen des materiellen Schutzgehalts der Grundrechte nicht an (BVerwG, Urt. v. 20.10.2004 - 1 C 15/03 - InfAuslR 2005, 120; Urt. v. 21.3.2000 - 9 C 41/99 -, NVwZ 2000, 940; Urt. v. 7.9.1999 - 1 C 6.99 -, InfAuslR 2000, 16; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 4.1.2000 - A 14 S 786/99 -, VBlBW 2000, 368; vgl. nunmehr auch BVerfG, Beschl. v. 21.6.2000 - 2 BvR 1989/97 -, DVBl. 2000, 179). Das gilt auch für die Fälle, in denen einer erneuten asyl- bzw. flüchtlingsrechtlichen - d.h. Art. 16a Abs. 1 GG und § 60 Abs. 1 AufenthG betreffenden - Sachentscheidung des Bundesamts Hindernisse entgegenstehen, die sich aus der Anwendung der - formal bzw. normspezifisch präkludierend wirkenden - Absätze 2 und 3 des § 51 VwVfG ergeben (a.A. möglicherweise VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.7.1999 - A 9 S 96/99). In Verbindung mit der Pflicht, auch im Asylfolgeverfahren in der Sache durchzuentscheiden (grundlegend: BVerwG, Urt. v. 10.2.1998, a.a.O.; bestätigt im Urt. v. 20.10.2004, a.a.O.), hat das Verwaltungsgericht einen asylrechtlich verfahrensirrelevanten bzw. unbeachtlichen Asylvortrag gleichwohl unter dem Gesichtspunkt eines Abschiebungshindernisses zu würdigen (vgl. allgemein zur materiellen Doppelrelevanz eines Sachverhalts unter den Gesichtspunkten „Asyl“ und „Abschiebungshindernis“: BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9/95 -, DVBl. 1996, 203). Eine solche abschließende gerichtliche Prüfung gelangt vorliegend zu dem Ergebnis, dass wegen konkreter Gefahr für Leib, Gesundheit, Freiheit und Leben des Klägers dem Bundesamt keine andere Ermessensentscheidung als diejenige der Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses eingeräumt ist.
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Dem Kläger drohen zur Überzeugung des Gerichts im Fall einer heutigen Rückkehr wegen seines exilpolitischen Engagements unter den Schutzbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK (bzw. Art. 15 b RiL 2004/83/EG) fallende Menschenrechtsverletzungen. Abschiebungsschutz nach diesen Vorschriften kann beanspruchen, wem im Zielland der Abschiebung landesweit - also ohne zumutbare inländische Fluchtalternative - die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung droht. Da Art. 3 EMRK ebenso wie das Asylrecht nicht vor den allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen und anderen bewaffneten Konflikten schützt, setzt der Begriff der Behandlung ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraus. Relevant im Sinne dieser Vorschrift sind deshalb grundsätzlich nur Misshandlungen durch staatliche Organe. Der Begriff der Gefahr in dieser Vorschrift ist kein anderer als der in der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ des asylrechtlichen Prognosemaßstabs mit der Konsequenz einer erforderlichen einzelfallbezogenen, individuell bestimmten Gefährdungssituation angelegte Gefährdungsbegriff. Die besondere Schwere des Eingriffs ist auch bei § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG im Rahmen der gebotenen qualifizierenden Betrachtungsweise und nach Maßgabe des genannten Maßstabs im Sinne einer Gewichtung, Abwägung und zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts zu berücksichtigen (vgl. zu § 53 AuslG: BVerwG, Urt. v. 2.9.1997 - 9 C 40/96 -, DVBl. 1998, 271 [unter Auseinandersetzung mit den Urteilen des EGMR vom 29.4.1997, InfAuslR 1997, 333 und vom 2.5.1997, InfAuslR 1997, 381]).
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Diese Voraussetzungen sind beim Kläger erfüllt. Betreffend die Frage relevanter Gefährdungslagen wegen exilpolitischer Betätigung macht sich das Gericht zunächst die - materiell auch auf Art. 3 EMRK übertragbaren - Ausführungen der obergerichtlichen Rechtsprechung (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.7.2003 - A 6 S 971/01 und Urt. v. 13.11.2002 - A 6 S 967/01; OVG Münster, Urt. v. 18.4.2002 - 4 A 3113/95.A) zu eigen. Kongolesen sind danach nicht allein schon wegen exilpolitischer Betätigung in Deutschland generell gefährdet. Exilpolitische Betätigungen kongolesischer Staatsbürger sind für das Kabila-Regime aber dann von Interesse ist, wenn sie als Ausdruck einer ernst zu nehmenden Gegnerschaft gewertet werden können. Das setzt zum einen voraus, dass der jeweilige kongolesische Staatsbürger eine „exponierte“ Tätigkeit entfaltet, die von einer breiten Öffentlichkeit in Deutschland wahrgenommen werden kann und bei der er selbst „eigenes Gesicht“ gewinnt. Nach ihrem Inhalt muss es sich um Aktivitäten handeln, die das Kabila-Regime in einer Weise diskreditieren, dass die bilateralen Beziehungen zwischen dem Gastland und der DR Kongo mit Folgen für die vom Regime angestrebte Verbesserung der internationalen Kooperation belastet werden können. Erst dann kann auch davon ausgegangen werden, dass kongolesische Stellen die exilpolitischen Aktivitäten des Betreffenden wahr- und ernstnehmen (vgl. dazu, dass nicht schon die exilpolitische Tätigkeit an sich, sondern die Kenntnis des Verfolgerstaats von dieser maßgebliches Prognosekriterium ist: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.10.1997 - A 12 S 2595/96).
14 
Die konkrete Rückkehrgefährdung des Klägers ergibt sich vorliegend zur Überzeugung des Gerichts aus seiner nachhaltigen Mitwirkung an der exilpolitischen Zeitschrift „Eveil“. Seit Gründung dieser Zeitschrift im Mai 1999 wirkt er als Herausgeber - stets namentlich im Impressum genannt - an der Entstehung dieser durchweg regimekritischen und in wechselnder Auflagenstärke von bis zu 2000 Exemplaren/Jahr sowohl in Europa (vgl. die im Impressum genannten Mitarbeiter in anderen Ländern) als auch im Kongo verbreiteten Schrift mit. Ferner veröffentlicht(e) er darin in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen (ebenfalls mit Namen versehene) eigene Beiträge. Auch wenn sich der Kläger durchaus weniger kundig gezeigt hat als die „Eveil“-Vorsitzende M. (vgl. Entscheidung vom 17.3.2006 in deren Asylverfahren A 1 K 10785/03) und der Generalbevollmächtigte M. (vgl. Entscheidung vom 10.3.2006 in dessen Asylverfahren A 1 K 10786/03), so hat das Gericht keinen Zweifel an der Echtheit seines Engagements. Denn als Herausgeber obliegt ihm die Gewährleistung eher organisatorischer, gleichwohl jedoch nicht weniger wichtiger Aktivitäten wie Sammeln von Material, Sichtung eingereichter Beiträge der „Mitglieder“ (das sind die Verfasser von Artikeln) und schließlich die Aufbereitung, bevor die Herstellung des Printmediums durch die Druckerei erfolgt.
15 
Der Kläger ist schließlich vor allem auch enger Mitarbeiter und Vertrauensperson des Gründers, Herausgebers und Chefredakteurs der „Eveil“, Herrn P.. Damit gilt letztlich aber auch für den Kläger, was das Gericht für die Flüchtlingsanerkennung nach § 51 Abs. 1 AuslG des Herrn P. festgestellt hat (vgl. Urteil vom 26.7.1999 - A 1 K 10175/96 - EAS.14/15). Das Gericht geht deshalb davon aus, dass diese vielschichtigen, umfangreichen langjährigen exilpolitischen/-publizistischen Tätigkeiten des Klägers für das Kabila-Regime von Repressionsinteresse und ferner von erheblichem Ausforschungsinteresse betreffend die offensichtlich einflussreiche und jetzt fast 12 Jahre im Exil lebende Person des P. sind. Kehrte der Kläger in den Kongo zurück, wäre er „Informant“ erster Wahl betreffend Struktur, Arbeitsweise, Finanzierung und personelle Zusammensetzung eines wichtigen Teilbereichs der kongolesischen Opposition in Europa. Personen wie er stellen für den kongolesischen Staat auch und gerade im Ausland eine politische Herausforderung bzw. Bedrohung dar. Aufgrund ihrer lebendigen Aktivitäten sind sie in der Lage, die zahlreichen politischen und humanitären Missstände anzuprangern, ohne dass das Regime unmittelbar eingreifen könnte. Auch wenn Erkenntnisse über Beobachtungs- und Ausforschungstätigkeiten durch Informanten in Europa nicht bestehen - typischerweise ist hier die asylrechtliche Verfolgungsprognose in besonderem Maße auf Vermutungen angewiesen -, stellt das Vorhandensein einer relevanten Anzahl von Exilkongolesen in Europa - dort speziell in Belgien, Frankreich, Großbritannien und Deutschland - ein gewichtiges Indiz für (auch) geheimdienstartige Ausforschungsbestrebungen der Machthaber und mithin eine überaus sichere Wahrnehmung der Aktivitäten des Klägers dar. In der Zeit der nunmehr über 10-jährigen Kabila-Herrschaft (erst Vater, dann Sohn) sind zweifellos Informationswege zwischen für die Sicherheit zuständigen staatlichen Stellen in der DR Kongo und dem Ausland aufgebaut worden. Das Gericht erachtet es deshalb für unzweifelhaft, dass die vorliegend betroffene kongolesische Auslandsopposition im Blickfeld der Machthaber in Kinshasa steht. Auf der Grundlage der zur innenpolitischen Lage vorhandenen Erkenntnisquellen muss damit aber davon ausgegangen werden, dass auf eine exiloppositionelle Betätigung vom kongolesischen Staat, erhält er Kenntnis davon, nicht anders reagiert wird, als auf oppositionelle Tätigkeiten im Inland. Gerade diese aber werden immer wieder mit menschrechtswidriger Repression beantwortet.
16 
Ob im Schreiben der kongolesischen Botschaft Stockholm vom 2.3.2000 an den (damaligen) kongolesischen Innenminister Kakudji - darin wird der Kläger namentlich neben 19 anderen Personen als Regierungsgegner bezeichnet - eine weitere Bestätigung für eine Gefährdung des Klägers liegt, konnte folglich dahinstehen. Mit Blick auf die Veröffentlichung dieses Schreibens in der „Eveil“ Nr. 8 (Januar bis März 2001) hätten zumindest Zweifel an der heutigen Relevanz (über 6 Jahre später) bestanden.
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Eine Auswertung der Erkenntnisquellen aus jüngster Zeit steht dieser Gefährdungseinschätzung zugunsten des Klägers nicht entgegen, sondern bestätigt diese letztlich. Zwar fehlen letztlich Referenzfälle für Übergriffe auf zurückkehrende Mitglieder bzw. Anhänger von Oppositionsparteien. Entsprechendes gilt für regimekritische Autoren. Eine tatsächliche Festnahme eines im November 2004 aus Europa zurückgekehrten Kongolesen am Flughafen Ndjili ist nicht belegbar, nachdem Ermittlungsergebnisse des Auswärtigen Amts dafür sprechen, dass diese Person im März 2005 - offenbar erneut, aber jetzt nicht aus Europa sondern - aus Äthiopien einreiste und mit falschen Dokumenten bei der Einreise fest gehalten wurde (AA, Lagebericht vom 14.5.2005). Das AA schätzt die Mitgliedschaft in einer Auslandorganisation der kongolesischen Opposition und die Teilnahme an Kundgebungen gegen die kongolesische Regierung nicht als gefährlich ein (Lageberichte vom 14.12.2005, vom 9.5.2005 und vom 28.5.2004). Wie das AA allerdings bei anderer Gelegenheit feststellt (Auskunft 7.12.2004 an VG Münster), ist es nicht auszuschließen, dass exilkongolesische Vereinigungen in der Bundesrepublik von den kongolesischen Behörden wahrgenommen werden. Im konkreten Fall einer „Exilregierung der Demokratischen Republik Kongo“ hätten Erkundigungen beim kongolesischen Innenministerium und bei verschiedenen kongolesischen Behörden allerdings keinen Hinweis dafür ergeben, dass die benannte Organisation von diesen Stellen „wahrgenommen bzw. ernst genommen“ werde. Was ein an den Staatspräsidenten Kabila gerichtetes kritisches Schreiben des betreffenden Klägers angehe, so würden in der kongolesischen Presse täglich Stellungnahmen veröffentlicht, die die aktuelle kongolesische Regierung sowie den Staatspräsidenten in ähnlicher bzw. in weit schärferer Weise kritisierten, ohne nach Kenntnis des AA nachteilige Folgen für die Verfasser zu haben (ebenso Auskunft 2.8.2004 an VG Aachen). In ständiger Auskunftspraxis des Jahres 2003 weist das AA daraufhin, in den letzten Wochen und Monaten seien zahlreiche hochrangige Oppositionelle unbehelligt in den Kongo zurückgekehrt. Das stehe im Zusammenhang mit dem Amnestiedekret Nr. 03/001 vom 15.4.2003 (in anderen Auskünften wie z. B. derjenigen vom 19.9.2003 an OVG Münster bezeichnet als Amnestiedekret „Nr. 003/001 vom 14.4.2003“), welches neben Kriegshandlungen auch politische und Meinungsdelikte in der Zeit zwischen 2.8.1998 und 4.4.2003 betreffe (Auskünfte 13.6.2003 an OVG Münster, 15.12.2003 an VG Frankfurt/Oder und 16.12.2003 an VG Regensburg). Nach Machtübernahme durch Joseph Kabila habe sich die Situation sogar für ehemalige Mobutu-Leute positiv geändert. Verwandte von Kengo wa Dondo (mehrfachen Premierminister unter Mobutu) lebten unbehelligt in Kinshasa. Die Mobutisten-Partei MPR sei offiziell zugelassen worden, das Führungspersonal dieser Partei habe ungehindert am innerkongolesischen Dialog in Sun City (25.2. bis 19.4.2002) teilnehmen können. Die Parteivorsitzende der MPR sei schließlich Kandidatin für den Posten des Vizepräsidenten der politischen Opposition. Sogar Mobutu-Offiziere seien durch Kabila an die Spitze der Armee ernannt worden und auch ehemalige Mitglieder des Sicherheitsdienstes SNIP hätten unbehelligt in den Kongo zurückkehren können (Auskunft 31.3.2003 an OVG Münster). Angesichts des Amnestiedekrets, welches Vertretern ehemaliger Rebellenorganisationen und anderen Oppositionellen ermöglichen sollte, an Verhandlungen für eine Übergangsregierung teilzunehmen, erachtet es das AA nicht für ersichtlich, dass die einfache Mitgliedschaft in Exilorganisationen zu einer Verdächtigung führen könne. Die kongolesische Regierung messe exilpolitischen Tätigkeiten in Deutschland anders als in Belgien und Frankreich keine Bedeutung zu, die kongolesische Botschaft in Deutschland überwache nach Einschätzung des AA exilpolitische Tätigkeiten nicht in nennenswerter Weise (Auskunft 9.9.2003 an VG Gelsenkirchen, Lagebericht vom 4.8.2003 und Auskunft 7.1.2003 an VG Oldenburg).
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Zu einer Relativierung der bislang in der Rechtsprechung entwickelten Gefährdungseinschätzung bei besonders aktiven Oppositionspolitikern können diese Erkenntnisse hingegen nicht führen. So liegen andererseits dem Bundesnachrichtendienst nämlich durchaus Hinweise vor, dass der militärische Geheimdienst DEMIAP seine Überwachungstätigkeit auf Aktivitäten Intellektueller und ehemaliger Offiziere insbesondere in den Ländern Belgien, USA, Frankreich und Deutschland konzentriert (Auskunft 9.11.2004 an VG Münster). Ferner ergibt sich mittelbar aus der Auskunft des AA vom 7.12.2004 an das VG Münster, dass Auslandsaktivitäten der Opposition durchaus wahrgenommen werden, sonst könnte dort nicht die Rede von einem „Ernst-nehmen“ durch kongolesische Stellen sein. Nicht zu verkennen ist in diesem Zusammenhang schließlich, dass das Kabila-Regime bzw. seine Vollzugs- und Sicherheitsorgane immer wieder gewaltsam und unberechenbar auf regimekritische und öffentlichkeitswirksame Äußerungen aus Kreisen der Opposition, Presse und Menschenrechtsorganisationen im eigenen Land reagieren (vgl. aus jüngster Zeit, jeweils mit Referenzfällen: 20. Bericht des UN-Generalsekretärs vom 28.12.2005 zur UN-Mission im Kongo [MONUC], Seite 11; Länderbericht des britischen Innenministeriums vom Oktober 2005 Ziffer 6.15 ff.; Amnesty International, Jahresberichte 2005 und 2004 sowie Auskünfte vom 4.6.2004 an VG München und 2.9.2003 an VG Lüneburg; UNHCR, Erwägungen zum Schutz von Asylbewerbern und Flüchtlingen aus der DR Kongo, Oktober 2003, Rnrn. 301-313 = Seite 82-84). Im Zusammenhang mit der Einleitung der Übergangsphase weist ferner der UNHCR in seiner Stellungnahme vom 9.11.2003 an das VG München (betreffend eine Einschätzung der Gefährdungslage bei (exil)politisch tätigen Asylbewerbern aus der DR Kongo) darauf hin, dass die zivilen Oppositionsparteien UDPS und PALU angesichts ihrer Ablehnungshaltung gegenüber der Übergangsregierung nunmehr verstärkt als destabilisierender Faktor eingeschätzt würden. Die Behörden in Kinshasa reagierten deshalb sehr empfindlich auf Aktivitäten dieser Parteien. Entsprechendes müsse für die Einschätzung exilpolitischer Aktivitäten gelten, wobei hier nicht so sehr die (formale) Funktion der betreffenden Personen innerhalb der Parteistruktur, sondern ihre (faktische) Aktivität und öffentlichkeitswirksame Betätigung ausschlaggebend sei, wenn es darum gehe, ob sie zur Kenntnis der kongolesischen Auslandsdienste und ins Visier der kongolesischen Behörden gelange. In seinem umfangreichen Bericht vom Oktober 2003 (Erwägungen zum Schutz von Asylbewerbern und Flüchtlingen, a.a.O., Rnr. 314 = Seite 84/85) stellt der UNHCR fest, dass solche bekannt gewordenen Exilpolitiker bei Rückkehr genau befragt würden; das dann bestehende Gefährdungsrisiko für die Person hänge davon ab, durch welche Stelle die Befragung erfolge und welche Schutzmöglichkeiten die Familie dieser Person in Form von Beziehungen zu den Behörden habe. Es spricht vor diesem Hintergrund nichts dafür, oppositionelle und regimekritische Aktivitäten im Ausland würden als bedeutungslos erachtet und bei Rückkehr entsprechend herausragender Aktivisten ungeahndet gelassen. Das gilt umso mehr, als der Flughafen Kinshasa ein geeignetes „Nadelöhr“ für das Herausfiltern unliebsamer Personen ist.
19 
An dieser zuletzt für den Zeitpunkt Mitte 2006 aufgestellten Gefährdungsprognose für zurückkehrende herausgehobene Exilpolitiker bzw. Exilpublizisten hält das Gericht auch etwas mehr als ein Jahr später fest. Zwar haben Ende 2006 durch die Vereinten Nationen begleitete demokratische Wahlen im Kongo stattgefunden. Um ein fassbares Geschehen, welches eine Zäsur hin zur Entstehung eines nunmehr für den Kläger sicheren Ortes der Rückkehr begründet hätte, handelt es sich dabei jedoch nicht. Ebensowenig wie ein lediglich gerade erreichter „Stand der Dinge" innerhalb eines ständig wechselnden Geschehens ohne weiteres zu Gunsten eines Asylsuchenden einen objektiven Nachfluchttatbestand begründen kann (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 13.5.1993 - 9 C 59/92 - InfAuslR 1993, 354), muss sich ein bis vor Kurzem beachtlich wahrscheinlich gefährdeter Rückkehrer Prozesse und Abläufe innerhalb länger dauernder Entwicklungen gefährdungsmindernd entgegenhalten lassen, wenn diese nicht eindeutig eine völlig neue Tendenz zur (positiven) Veränderung des Geschehens anzeigen. Eine solche positive Veränderungen kann bislang Kongo jedoch nicht festgestellt werden, betrachtet man nur unmittelbar vor sowie nach den Wahlen vom 15.11.2006 erfolgten Menschenrechtsverletzungen (vgl. ausführlich Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 4.8.2006 an VG München sowie Amnesty International, Auskunft vom 3.4.2007 an VG Kassel).
20 
Das Gericht schließt sich letztlich der zutreffenden Zusammenfassung bzw. Bewertung an, die das German Institute of Global and Area Studies (Leibniz-Institut für Globale und Regionale Studien - vormals Deutsches Übersee-Institut) in seiner Auskunft vom 9.3.2007 an das VG Kassel formuliert hat. Es darf danach „… nicht außer Acht bleiben, dass die DR Kongo und vormals Zaire in den fast fünf Jahrzehnten seit der Unabhängigkeit noch nie eine Entwicklung genommen haben, die langfristig zu staatlicher Konsolidierung und politischer Stabilität geführt hätte. Vielmehr gibt es seit Jahrzehnten einen Wechsel zwischen labilen, oberflächlich bisweilen stabil wirkenden Entwicklungsphasen und Phasen völliger Instabilität - wie jene Zeit nach dem Ende der Mobutu-Herrschaft, in der durch Kriegswirren der staatliche Bestand, die nationale Einheit und die territoriale Integrität der DR Kongo auf dem Spiel standen. Die grundsätzlich nie behobene Fragilität dieses Staates hatte zur Folge, dass in Zaire und später der DR Kongo Rechtsstaatlichkeit und Demokratie keine Chance hatten, sondern politische Systeme der Korruption und Repression gediehen. Diese strukturelle Schwäche wird derzeit durch eine Phase politischer Stabilisierung überdeckt, die durch die Wahlen von 2006, die Regierungsbildung 2007 und die damit einhergehende weitgehende Wiederherstellung staatlicher Strukturen gekennzeichnet ist. Diese Entwicklung wird begleitet von einem politischen Pluralismus, den die derzeitige Regierung und Präsident Kabila nur auf dem Hintergrund einer zumindest scheinbaren Stabilisierung zulassen können. Sie betreiben damit gleichzeitig Imagepflege gegenüber dem Ausland, insbesondere den internationalen Gebern, die eine politische Öffnung zur Bedingung für ihre Unterstützung machen. Die bisherige Geschichte der DR Kongo zeigt jedoch, dass eine solche Phase rasch bis manchmal sogar abrupt zu Ende gehen kann. Das Land ist politisch keinesfalls stabil und auch nicht rasch tragfähig stabil zu machen, weil seine weltmarktabhängige, vom Krieg zerrüttete Wirtschaft strukturell zu heterogen und zu schwach ist, um eine solche politische Stabilität zu stützen. Als Stabilität verhindernde Faktoren kommen die außergewöhnlich große ethnische Heterogenität, die gewaltige Unterschiedlichkeit der Kulturen in den diversen, z. T. weit voneinander entfernten kongolesischen Landesteilen sowie nicht zuletzt die Fortdauer gewaltsamer Konflikte vor allem in östlichen Landesteilen hinzu. Durch diese Schwächen und Risiken kann sich auch das Verhalten der Regierung und der Staatsorgane gegenüber Oppositionellen wieder in Richtung verstärkter Repression ändern, falls dies den Regierenden in Kinshasa unter dem Gesichtspunkt, dass Machterhalt die erste aller Prioritäten bleibt, geboten erscheint. Angesichts der immer wieder von unliebsamen Überraschungen geprägten Geschichte des Landes ist diese Perspektive alles andere als eine von Pessimismus geprägte Utopie …“.
21 
Die Abschiebungsandrohung ist mit Blick auf die Zielstaatswahl teilrechtswidrig und insoweit aufzuheben. Liegen nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Abschiebung in einen bestimmten Zielstaat vor, führt dies dann zur Teilrechtswidrigkeit einer diesen Zielstaat benennenden Abschiebungsandrohung des Bundesamtes, wenn „nicht in diesen Staat abgeschoben werden darf" (§ 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Das ist bezüglich § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dann der Fall, wenn - wie hier - nach der Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ein „zwingendes Abschiebungshindernis" vorliegt, weil sich aus Art. 2 GG ergibt, dass die Ausländerbehörde von der nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur im Regelfall („soll") gebotenen Aussetzung der Abschiebung auch nicht im Ausnahmefall absehen darf (VG Freiburg, Urt. v. 15.6.2005 - A 1 K 11832/03 - VENSA; vgl. entsprechend zu § 53 Abs. 6 AuslG: BVerwG, Urt. v. 22.12.1997 - 1 C 14.96 - InfAuslR 1998, 217).
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver
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published on 28/09/2007 00:00

Tenor A 1 K 867/06 Nr. 3 und - soweit darin die Abschiebung des Klägers in die Demokratische Republik Kongo angedroht wird - auch die Nr. 4 des Bundesamtsbescheids vom 4.5.2000 werden aufgehoben. Die Beklagte - Bund
published on 15/06/2005 00:00

Tenor Die Ziff. 3 und - soweit damit die Abschiebung des Klägers nach Nigeria angedroht wird - auch die Ziff. 4 des Bescheids des Bundesamtes vom 15.12.2003 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass hinsichtlich eine
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published on 26/06/2008 00:00

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 27.09.2007 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand   1  Die Klägerin, eine togoische S
published on 28/09/2007 00:00

Tenor A 1 K 867/06 Nr. 3 und - soweit darin die Abschiebung des Klägers in die Demokratische Republik Kongo angedroht wird - auch die Nr. 4 des Bundesamtsbescheids vom 4.5.2000 werden aufgehoben. Die Beklagte - Bund
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.