Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 25. Aug. 2016 - 7 K 2476/16

published on 25/08/2016 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 25. Aug. 2016 - 7 K 2476/16
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Kostenübernahme für eine technische Arbeitshilfe.
Er ist selbständiger Physiotherapeut und blind. Mit Bescheid des Versorgungsamtes R. vom 09.11.1989 wurde die Schwerbehinderteneigenschaft und ein Grad der Behinderung von 100 Prozent festgestellt. Nachdem ihm in der Vergangenheit verschiedene Leistungen vom Integrationsamt des Beklagten bewilligt worden waren, beantragte er am 23.02.2016 erneut eine begleitende Hilfe nach SGB IX. Er bat um Übernahme der Kosten in Höhe von 199,92 EUR für das Update einer Software („Jaws 17“), die digitale Inhalte in gesprochene Sprache umwandelt bzw. über eine Braillezeile ausgibt. Dieses Update sei erforderlich geworden, weil die Vorgängerversion mit dem neuen Windows-Betriebssystem nicht mehr kompatibel sei.
Das Integrationsamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 24.02.2016 ab. Zwar könnten nach § 102 Abs. 3 SGB IX i. V. m. §§ 21, 18 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabenverordnung (im Folgenden: SchwbAV) Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben auch zum Erhalt einer selbständigen beruflichen Existenz aus Mitteln der Ausgleichabgabe erbracht werden. Gemäß der internen Geschäftsanweisung würden behinderungsbedingte Mehraufwendungen auch im Regelfall übernommen. Nur bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen, wenn das Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung um mehr als das Anderthalbfache übersteige, werde dem schwerbehinderten Menschen ein Eigenanteil von fünf Prozent des betrieblichen Ertrags des Vorjahres zugemutet. Die Beitragsbemessungsgrenze habe im Jahr 2015 bei 49.500 EUR gelegen. Der Kläger habe nach seinen eigenen Angaben im Vorjahr einen Gewinn von 104.232,87 EUR erwirtschaftet. Zahlen für 2015 lägen noch nicht vor, weshalb die letzten verfügbaren Zahlen zu Grunde gelegt würden. Demnach verfüge der Kläger über besonders günstige Einkommensverhältnisse, weshalb es ihm zumutbar sei, die Kosten von 199,92 EUR selbst zu tragen.
Am 13.03.2016 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Er verwies darauf, dass in der Vergangenheit Leistungen mit Blick auf die fragliche Software übernommen worden seien. Die Gewährung von Leistungen dürfe nicht einkommensabhängig erfolgen, da es sonst zwei Klassen von schwerbehinderten Menschen gebe: Solche, die wenig arbeiteten und verdienten und daher eigentlich keine Hilfsmittel benötigten, und solche, die mehr arbeiteten und mehr verdienten, dann aber ihre Hilfsmittel selbst bezahlen müssten. Überdies sei ein sehender Kollege ihm gegenüber im Vorteil, da er keine Hilfsmittel für seine Arbeit benötige. Dies verstoße gegen § 7 Abs. 1 und 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes.
Den Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss des Beklagten mit Bescheid vom 30.06.2016 zurück. Darin wird die Begründung des Ausgangsbescheids vertieft und ergänzend darauf hingewiesen, dass eine Benachteiligung gegenüber schwerbehinderten Menschen mit geringem Verdienst nicht vorliege, da die Ausgleichsabgabe vornehmlich denjenigen zu Gute kommen solle, die ohne Kostenübernahme wegen ihrer finanziellen Situation in ihrer beruflichen Existenz gefährdet würden. Eine unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber Nichtschwerbehinderten bestehe deshalb nicht, weil der Kläger in seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nicht benachteiligt werde. Im Übrigen sei es nicht Aufgabe des Schwerbehindertenrechts, dem schwerbehinderten Menschen in jeder Lebenslage umfassende Hilfen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile zu leisten. Vielmehr sei zu berücksichtigen, in welchem Umfang bereits Fördermaßnahmen erbracht worden seien. Dabei müsse beachtet werden, dass die zur Verfügung stehenden Mittel begrenzt seien.
Der Kläger hat am 26.07.2016 Klage erhoben. Er vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und macht insbesondere geltend, er habe einen Anspruch darauf, ohne Rücksicht auf sein Einkommen so gestellt zu werden, wie ein Nichtschwerbehinderter. Anspruchsbegründend sei § 19 SchwbAV, der keine Einschränkungen enthalte. Auf eine interne Geschäftsanweisung des Beklagten könne es daher nicht ankommen.
Der Kläger hat schriftsätzlich (sachdienlich) beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 24.02.2016 und seines Widerspruchsbescheides vom 30.06.2016 zu verpflichten, ihm antragsgemäß die Übernahme der Kosten für das Software Update „Jaws 17“ in Höhe von 199,92 EUR zu bewilligen.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend ausgeführt, die beantragte Leistung stehe im Ermessen des Integrationsamtes. In Ermangelung bundesweiter Regelungen zur Auslegung und Anwendung von § 102 Abs. 3 SGB IX i. V. m. §§ 17 ff. SchwbAV seien interne Bearbeitungsgrundsätze in Gestalt einer Geschäftsanweisung aufgestellt worden. Danach würden Leistungen dann abweichend vom Regelfall nur unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts gewährt, wenn der schwerbehinderte Mensch über besonders günstige Einkommensverhältnisse verfüge. An diese Vorgaben habe sich das Integrationsamt vorliegend gehalten. Daher sei der Antrag des Klägers ermessensfehlerfrei abgelehnt worden.
12 
Der Kammer liegen die Verwaltungsakten des Beklagten (ein Band) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter an Stelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO).
14 
1. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Gewährung der beantragten Leistung noch – hilfsweise – auf ermessensfehlerfrei Neubescheidung seines Antrags. Der Bescheid des Beklagten vom 24.02.2016 und sein Widerspruchsbescheid vom 30.06.2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
15 
Die Bescheide sind formell rechtmäßig und auch in materieller Hinsicht rechtlich nicht zu beanstanden. Die Entscheidung des Beklagten, dem Kläger die begehrte Leistung nicht zu gewähren, leidet weder an einem Ermessensfehler (a), noch ist mit ihr eine ungerechtfertigte Benachteiligung des Klägers im Verhältnis zu nicht schwerbehinderten Menschen oder zu weniger einkommensstarken schwerbehinderten Menschen verbunden (b).
16 
a) Grundlage für die begehrte Leistung einer begleitenden Hilfe im Arbeitsleben zur Erhaltung einer selbständigen Existenz ist § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c) SGB IX i. V. m. §§ 21, 18, 19 SchwbAV. Gemäß § 21 Abs. 4 SchwbAV sind die Vorschriften der §§ 17 bis 20 und 22 bis 27 SchwbAV zugunsten von Selbständigen entsprechend anzuwenden. Dies bedeutet, dass die Voraussetzungen unter denen eine begleitende Hilfe im Arbeitsleben bezuschusst werden kann, sich nicht allein aus den Vorschriften ergeben, die sich mit den einzelnen Leistungsarten beschäftigen (hier: § 19 SchwbAV), sondern dass die „vor die Klammer gezogenen“, für alle Leistungsarten geltenden Vorschriften der §§ 17, 18 SchwbAV ebenfalls zu beachten sind.
17 
Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Leistung ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten. Allerdings bestehen mit Rücksicht auf die außergewöhnlich gute Einkommenssituation des Klägers (Jahreseinkommen von über 100.000 EUR) bereits Zweifel daran, ob durch die relativ geringfügige Zahlung von knapp 200 EUR seine Teilhabe am Arbeitsleben ermöglicht, erleichtert oder gesichert wird, wie es von § 18 Abs. 2 Nr. 1 SchwbAV gefordert wird oder ob die Leistung für die Eingliederung des Klägers im Erwerbsleben nicht schlicht irrelevant ist. Darüber hinaus erscheint es erwägenswert, Satz 1 dieser Vorschrift wortlautgetreu – und damit entgegen der von der wohl herrschenden Auffassung (VG Stade, Urt. v. 25.06.2003 - 4 A 1687/01 -, juris, Rn. 25 m. w. N.; Cramer, Schwerbehindertengesetz, 5. Aufl. 1998, § 18 SchwbAV Rn. 6) präferierten historischen Interpretation (vgl. BR-Drs. 482/87, S. 61) – dahingehend auszulegen, dass zwar im Regelfall und damit anders als bei den „sonstigen Fällen“ nach Satz 2 Leistungen bei behinderungsbedingtem Mehrbedarf ohne Rücksicht auf die Einkommensverhältnisse geleistet werden (dürfen), dass diese jedoch im Einzelfall, wenn nämlich eine Eigenbeteiligung wegen außergewöhnlich hoher Einkünfte und vergleichsweise geringen Belastungen ohne Weiteres zumutbar erscheint, ausnahmsweise bereits nach den tatbestandlichen Voraussetzungen nicht gewährt werden dürfen (so im Ergebnis auch Neumann/Pahlen, Schwerbehindertengesetz, 9. Aufl. 1999, § 18 SchwbAV Rn. 3). Die Fragen können jedoch auf sich beruhen, weil jedenfalls die Ablehnung der Leistung ermessensfehlerfrei erfolgt ist.
18 
Leistungen an schwerbehinderte Menschen für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben zur Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz stehen gemäß § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c) SGB IX – anders als diejenigen nach § 102 Abs. 3a und 4 SGB IX – im (pflichtgemäßen) Ermessen des Integrationsamts. Auch nach der SchwbAV ist der Charakter einer Ermessensleistung nicht zweifelhaft, weil sowohl in § 18 Abs. 2 SchwbAV als auch in § 19 SchwbAV davon die Rede ist, dass Leistungen erbracht bzw. übernommen werden können.
19 
Gemäß § 114 Satz 1 VwGO ist das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Ausübung eines behördlichen Ermessensspielraums auf die Prüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Ein solcher Ermessensfehler ist vorliegend nicht ersichtlich.
20 
Der Beklagte hat (im Widerspruchsbescheid) seine Entscheidung nachvollziehbar auf die Erwägung gestützt, die Mittel aus der Schwerbehindertenausgleichsabgabe vorrangig denjenigen schwerbehinderten Menschen zu Gute kommen zu lassen, für die die Aufbringung der Mittel für eine behinderungsbedingte Arbeitshilfe zu einer deutlichen finanziellen Belastung führen und ihre beruflichen Existenz gefährden würde. Dass der Beklagte damit auf die finanzielle Belastbarkeit des Klägers mit Blick auf das Verhältnis des fraglichen Bedarfs zu seinem (bereits sehr hohen) Einkommen abgestellt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es entspricht – im Gegenteil – gerade dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Ermächtigung. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein zutreffend ausgeführt (Urt. v. 18.02.2016 - 3 LB 17/15 -, juris, Rn. 27 ff.):
21 
Sowohl die Normen des SGB IX als auch die Normen der SchwbAV verfolgen den Sinn und Zweck der Eingliederung des schwerbehinderten Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Im Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (SchwbBAG) vom 18. Mai 2000, Drucksache 298/00, S. 28) heißt es:
22 
"Menschen mit Behinderungen sind in besonderem Maße auf den Schutz und die Solidarität der Gesellschaft angewiesen. Ihre Eingliederung in Arbeit und Ausbildung ist wesentlicher Ausdruck und gleichzeitig Voraussetzung für eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Angesichts der seit Jahren überdurchschnittlich hohen Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen ist die sich aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG ergebende Verpflichtung für Politik und Gesellschaft, sich aktiv um die Integration von Menschen mit Behinderungen in den Beruf zu bemühen, noch nicht ausreichend eingelöst. Mit einem 'Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter' soll die Chancengleichheit schwerbehinderter Menschen im Arbeits- und Berufsleben verbessert und die Arbeitslosigkeit schnellstmöglich und nachhaltig abgebaut werden".
23 
Hieraus ergibt sich, dass primärer Sinn und Zweck des SGB IX die Sicherung und Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist. Zugleich soll durch die Einführung umfassender Maßnahmen die Chancengleichheit schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben erreicht werden. In § 18 Abs. 2 Nr. 1 SchwbAV heißt es, dass Leistungen an schwerbehinderte Menschen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben erbracht werden können, wenn die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt und durch die Leistungen ermöglicht, erleichtert oder gesichert werden kann. Auch aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben – wie etwa eine Arbeitsassistenz – an schwerbehinderte Menschen erbracht werden können, wenn die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt hierdurch ermöglicht, erleichtert oder gesichert wird.
24 
Und weiter (Rn. 30):
25 
Wenn Sinn und Zweck der Vorschriften ist, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben zu fördern, so kann dies primär nur für solche schwerbehinderten Menschen gelten, die zuvor gar nicht oder nur teilweise eingegliedert sind oder deren Eingliederung nur mit der Hilfe einer Arbeitsassistenz erhalten werden kann.
26 
Daraus folgt, dass das Integrationsamt bei der Entscheidung, wie es die begrenzten finanziellen Mittel der Ausgleichabgabe verwendet, auch berücksichtigen kann, ob der Antragsteller bereits im Erwerbsleben eingegliedert ist, in welchem Maße diese Eingliederung durch die Gewährung der Leistung gesichert oder erleichtert wird und ob andere schwerbehinderte Menschen vorrangig auf eine Unterstützung angewiesen sind. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass das Schwerbehindertenrecht nicht die Aufgabe hat, dem schwerbehinderten Menschen einen umfassenden Ausgleich seiner behinderungsbedingten Nachteile sicherzustellen (vgl. VG Stade, Urt. v. 12.12.1997 - 1 A 753/97 -; VG Halle, Urt. v. 29.11.2001 - 4 A 496/99 -, jeweils juris [nur LS]).
27 
Vor diesem Hintergrund handelt der Beklagte nicht ermessensfehlerhaft, wenn er von einer Gewährung der Leistungen absieht, falls der schwerbehindert Mensch über ein das Anderthalbfache der Beitragsbemessungsgrenze übersteigende, also sehr hohes Einkommen verfügt und der behinderungsbedingte Mehrbedarf im Jahr den Betrag von fünf Prozent des Einkommens nicht überschreitet. In diesem Fall wird die Eingliederung – wenn überhaupt (s. o.) – nur noch in geringem Maße erleichtert, während anderen schwerbehinderte Menschen durch eine Leistungen überhaupt erst die Chance auf Eingliederung eröffnet wird. Auf die Einkommensverhältnisse abzustellen, steht auch nicht in Widerspruch zur Regelung des § 18 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 SchwbAV. Denn diese Vorschrift bezieht sich allein auf solche Leistungen, die nicht einen behinderungsbedingten Mehrbedarf ausgleichen sollen. Nur bei diesen muss das Integrationsamt die Leistung verweigern, wenn (und nur insoweit) es dem schwerbehinderten Menschen aufgrund seiner Einkommensverhältnisse angesonnen werden kann, die Aufwendung selbst zu tragen. Dieses Kriterium ist weitaus strenger als die vom Beklagten für die Gewährung von Leistungen im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 SchwbAV angelegten Maßstäbe. Behinderungsbedingter Mehrbedarf wird nach der Verwaltungspraxis des Beklagten hingegen im Regelfall, das heißt auch bei durchaus auskömmlichen Einkommensverhältnissen, ohne Eigenbeteiligung gewährt. Erst wenn das Einkommen außergewöhnlich gut sind, kommt es zu einer Leistungseinschränkung. Damit wird der in § 18 Abs. 2 Nr. 2 SchwbAV zum Ausdruck kommenden Differenzierung zwischen beiden Leistungsarten hinreichend Rechnung getragen.
28 
b) Die Entscheidung des Beklagten verstößt auch nicht gegen Art. 3 des Grundgesetzes oder § 7 des Behindertengleichstellungsgesetzes. Diesbezüglich wird auf die zutreffenden und ausführlichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist anzumerken, dass auch aus diesen Vorschriften der vom Kläger der Sache nach behauptete Rechtssatz des Inhalts, behinderungsbedingte Erwerbsnachteile seien ausnahmslos, das heißt auch bei schwerbehinderten Menschen, die – auch im Verhältnis zur Mehrzahl der nichtbehinderten Menschen – außergewöhnlich gut verdienen, auszugleichen, nicht hergeleitet werden kann.
29 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 VwGO nicht erhoben.
30 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Gründe

 
13 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter an Stelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO).
14 
1. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Gewährung der beantragten Leistung noch – hilfsweise – auf ermessensfehlerfrei Neubescheidung seines Antrags. Der Bescheid des Beklagten vom 24.02.2016 und sein Widerspruchsbescheid vom 30.06.2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
15 
Die Bescheide sind formell rechtmäßig und auch in materieller Hinsicht rechtlich nicht zu beanstanden. Die Entscheidung des Beklagten, dem Kläger die begehrte Leistung nicht zu gewähren, leidet weder an einem Ermessensfehler (a), noch ist mit ihr eine ungerechtfertigte Benachteiligung des Klägers im Verhältnis zu nicht schwerbehinderten Menschen oder zu weniger einkommensstarken schwerbehinderten Menschen verbunden (b).
16 
a) Grundlage für die begehrte Leistung einer begleitenden Hilfe im Arbeitsleben zur Erhaltung einer selbständigen Existenz ist § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c) SGB IX i. V. m. §§ 21, 18, 19 SchwbAV. Gemäß § 21 Abs. 4 SchwbAV sind die Vorschriften der §§ 17 bis 20 und 22 bis 27 SchwbAV zugunsten von Selbständigen entsprechend anzuwenden. Dies bedeutet, dass die Voraussetzungen unter denen eine begleitende Hilfe im Arbeitsleben bezuschusst werden kann, sich nicht allein aus den Vorschriften ergeben, die sich mit den einzelnen Leistungsarten beschäftigen (hier: § 19 SchwbAV), sondern dass die „vor die Klammer gezogenen“, für alle Leistungsarten geltenden Vorschriften der §§ 17, 18 SchwbAV ebenfalls zu beachten sind.
17 
Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Leistung ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten. Allerdings bestehen mit Rücksicht auf die außergewöhnlich gute Einkommenssituation des Klägers (Jahreseinkommen von über 100.000 EUR) bereits Zweifel daran, ob durch die relativ geringfügige Zahlung von knapp 200 EUR seine Teilhabe am Arbeitsleben ermöglicht, erleichtert oder gesichert wird, wie es von § 18 Abs. 2 Nr. 1 SchwbAV gefordert wird oder ob die Leistung für die Eingliederung des Klägers im Erwerbsleben nicht schlicht irrelevant ist. Darüber hinaus erscheint es erwägenswert, Satz 1 dieser Vorschrift wortlautgetreu – und damit entgegen der von der wohl herrschenden Auffassung (VG Stade, Urt. v. 25.06.2003 - 4 A 1687/01 -, juris, Rn. 25 m. w. N.; Cramer, Schwerbehindertengesetz, 5. Aufl. 1998, § 18 SchwbAV Rn. 6) präferierten historischen Interpretation (vgl. BR-Drs. 482/87, S. 61) – dahingehend auszulegen, dass zwar im Regelfall und damit anders als bei den „sonstigen Fällen“ nach Satz 2 Leistungen bei behinderungsbedingtem Mehrbedarf ohne Rücksicht auf die Einkommensverhältnisse geleistet werden (dürfen), dass diese jedoch im Einzelfall, wenn nämlich eine Eigenbeteiligung wegen außergewöhnlich hoher Einkünfte und vergleichsweise geringen Belastungen ohne Weiteres zumutbar erscheint, ausnahmsweise bereits nach den tatbestandlichen Voraussetzungen nicht gewährt werden dürfen (so im Ergebnis auch Neumann/Pahlen, Schwerbehindertengesetz, 9. Aufl. 1999, § 18 SchwbAV Rn. 3). Die Fragen können jedoch auf sich beruhen, weil jedenfalls die Ablehnung der Leistung ermessensfehlerfrei erfolgt ist.
18 
Leistungen an schwerbehinderte Menschen für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben zur Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz stehen gemäß § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c) SGB IX – anders als diejenigen nach § 102 Abs. 3a und 4 SGB IX – im (pflichtgemäßen) Ermessen des Integrationsamts. Auch nach der SchwbAV ist der Charakter einer Ermessensleistung nicht zweifelhaft, weil sowohl in § 18 Abs. 2 SchwbAV als auch in § 19 SchwbAV davon die Rede ist, dass Leistungen erbracht bzw. übernommen werden können.
19 
Gemäß § 114 Satz 1 VwGO ist das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Ausübung eines behördlichen Ermessensspielraums auf die Prüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Ein solcher Ermessensfehler ist vorliegend nicht ersichtlich.
20 
Der Beklagte hat (im Widerspruchsbescheid) seine Entscheidung nachvollziehbar auf die Erwägung gestützt, die Mittel aus der Schwerbehindertenausgleichsabgabe vorrangig denjenigen schwerbehinderten Menschen zu Gute kommen zu lassen, für die die Aufbringung der Mittel für eine behinderungsbedingte Arbeitshilfe zu einer deutlichen finanziellen Belastung führen und ihre beruflichen Existenz gefährden würde. Dass der Beklagte damit auf die finanzielle Belastbarkeit des Klägers mit Blick auf das Verhältnis des fraglichen Bedarfs zu seinem (bereits sehr hohen) Einkommen abgestellt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es entspricht – im Gegenteil – gerade dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Ermächtigung. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein zutreffend ausgeführt (Urt. v. 18.02.2016 - 3 LB 17/15 -, juris, Rn. 27 ff.):
21 
Sowohl die Normen des SGB IX als auch die Normen der SchwbAV verfolgen den Sinn und Zweck der Eingliederung des schwerbehinderten Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Im Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (SchwbBAG) vom 18. Mai 2000, Drucksache 298/00, S. 28) heißt es:
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"Menschen mit Behinderungen sind in besonderem Maße auf den Schutz und die Solidarität der Gesellschaft angewiesen. Ihre Eingliederung in Arbeit und Ausbildung ist wesentlicher Ausdruck und gleichzeitig Voraussetzung für eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Angesichts der seit Jahren überdurchschnittlich hohen Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen ist die sich aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG ergebende Verpflichtung für Politik und Gesellschaft, sich aktiv um die Integration von Menschen mit Behinderungen in den Beruf zu bemühen, noch nicht ausreichend eingelöst. Mit einem 'Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter' soll die Chancengleichheit schwerbehinderter Menschen im Arbeits- und Berufsleben verbessert und die Arbeitslosigkeit schnellstmöglich und nachhaltig abgebaut werden".
23 
Hieraus ergibt sich, dass primärer Sinn und Zweck des SGB IX die Sicherung und Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist. Zugleich soll durch die Einführung umfassender Maßnahmen die Chancengleichheit schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben erreicht werden. In § 18 Abs. 2 Nr. 1 SchwbAV heißt es, dass Leistungen an schwerbehinderte Menschen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben erbracht werden können, wenn die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt und durch die Leistungen ermöglicht, erleichtert oder gesichert werden kann. Auch aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben – wie etwa eine Arbeitsassistenz – an schwerbehinderte Menschen erbracht werden können, wenn die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt hierdurch ermöglicht, erleichtert oder gesichert wird.
24 
Und weiter (Rn. 30):
25 
Wenn Sinn und Zweck der Vorschriften ist, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben zu fördern, so kann dies primär nur für solche schwerbehinderten Menschen gelten, die zuvor gar nicht oder nur teilweise eingegliedert sind oder deren Eingliederung nur mit der Hilfe einer Arbeitsassistenz erhalten werden kann.
26 
Daraus folgt, dass das Integrationsamt bei der Entscheidung, wie es die begrenzten finanziellen Mittel der Ausgleichabgabe verwendet, auch berücksichtigen kann, ob der Antragsteller bereits im Erwerbsleben eingegliedert ist, in welchem Maße diese Eingliederung durch die Gewährung der Leistung gesichert oder erleichtert wird und ob andere schwerbehinderte Menschen vorrangig auf eine Unterstützung angewiesen sind. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass das Schwerbehindertenrecht nicht die Aufgabe hat, dem schwerbehinderten Menschen einen umfassenden Ausgleich seiner behinderungsbedingten Nachteile sicherzustellen (vgl. VG Stade, Urt. v. 12.12.1997 - 1 A 753/97 -; VG Halle, Urt. v. 29.11.2001 - 4 A 496/99 -, jeweils juris [nur LS]).
27 
Vor diesem Hintergrund handelt der Beklagte nicht ermessensfehlerhaft, wenn er von einer Gewährung der Leistungen absieht, falls der schwerbehindert Mensch über ein das Anderthalbfache der Beitragsbemessungsgrenze übersteigende, also sehr hohes Einkommen verfügt und der behinderungsbedingte Mehrbedarf im Jahr den Betrag von fünf Prozent des Einkommens nicht überschreitet. In diesem Fall wird die Eingliederung – wenn überhaupt (s. o.) – nur noch in geringem Maße erleichtert, während anderen schwerbehinderte Menschen durch eine Leistungen überhaupt erst die Chance auf Eingliederung eröffnet wird. Auf die Einkommensverhältnisse abzustellen, steht auch nicht in Widerspruch zur Regelung des § 18 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 SchwbAV. Denn diese Vorschrift bezieht sich allein auf solche Leistungen, die nicht einen behinderungsbedingten Mehrbedarf ausgleichen sollen. Nur bei diesen muss das Integrationsamt die Leistung verweigern, wenn (und nur insoweit) es dem schwerbehinderten Menschen aufgrund seiner Einkommensverhältnisse angesonnen werden kann, die Aufwendung selbst zu tragen. Dieses Kriterium ist weitaus strenger als die vom Beklagten für die Gewährung von Leistungen im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 SchwbAV angelegten Maßstäbe. Behinderungsbedingter Mehrbedarf wird nach der Verwaltungspraxis des Beklagten hingegen im Regelfall, das heißt auch bei durchaus auskömmlichen Einkommensverhältnissen, ohne Eigenbeteiligung gewährt. Erst wenn das Einkommen außergewöhnlich gut sind, kommt es zu einer Leistungseinschränkung. Damit wird der in § 18 Abs. 2 Nr. 2 SchwbAV zum Ausdruck kommenden Differenzierung zwischen beiden Leistungsarten hinreichend Rechnung getragen.
28 
b) Die Entscheidung des Beklagten verstößt auch nicht gegen Art. 3 des Grundgesetzes oder § 7 des Behindertengleichstellungsgesetzes. Diesbezüglich wird auf die zutreffenden und ausführlichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist anzumerken, dass auch aus diesen Vorschriften der vom Kläger der Sache nach behauptete Rechtssatz des Inhalts, behinderungsbedingte Erwerbsnachteile seien ausnahmslos, das heißt auch bei schwerbehinderten Menschen, die – auch im Verhältnis zur Mehrzahl der nichtbehinderten Menschen – außergewöhnlich gut verdienen, auszugleichen, nicht hergeleitet werden kann.
29 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 VwGO nicht erhoben.
30 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 18/02/2016 00:00

Tenor Die Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 11.6.2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Koste
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Annotations

(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
4.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe.

(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gehen den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 vor.

(1) Ein Träger öffentlicher Gewalt darf Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligen. Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Menschen mit und ohne Behinderungen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch Menschen mit Behinderungen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden. Eine Benachteiligung liegt auch bei einer Belästigung im Sinne des § 3 Absatz 3 und 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung vor, mit der Maßgabe, dass § 3 Absatz 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nicht auf den Anwendungsbereich des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes begrenzt ist. Bei einem Verstoß gegen eine Verpflichtung zur Herstellung von Barrierefreiheit wird das Vorliegen einer Benachteiligung widerleglich vermutet.

(2) Die Versagung angemessener Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen ist eine Benachteiligung im Sinne dieses Gesetzes. Angemessene Vorkehrungen sind Maßnahmen, die im Einzelfall geeignet und erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass ein Mensch mit Behinderung gleichberechtigt mit anderen alle Rechte genießen und ausüben kann, und sie die Träger öffentlicher Gewalt nicht unverhältnismäßig oder unbillig belasten.

(3) In Bereichen bestehender Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen gegenüber Menschen ohne Behinderungen sind besondere Maßnahmen zum Abbau und zur Beseitigung dieser Benachteiligungen zulässig. Bei der Anwendung von Gesetzen zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist den besonderen Belangen von Frauen mit Behinderungen Rechnung zu tragen.

(4) Besondere Benachteiligungsverbote zu Gunsten von Menschen mit Behinderungen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Neunten Buch Sozialgesetzbuch, bleiben unberührt.

Für die Beschaffung technischer Arbeitshilfen, ihre Wartung, Instandsetzung und die Ausbildung des schwerbehinderten Menschen im Gebrauch können die Kosten bis zur vollen Höhe übernommen werden. Gleiches gilt für die Ersatzbeschaffung und die Beschaffung zur Anpassung an die technische Weiterentwicklung.

(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
4.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe.

(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gehen den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 vor.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Schwerbehinderte Menschen können Darlehen oder Zinszuschüsse zur Gründung und zur Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz erhalten, wenn

1.
sie die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit erfüllen,
2.
sie ihren Lebensunterhalt durch die Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer im wesentlichen sicherstellen können und
3.
die Tätigkeit unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts zweckmäßig ist.

(2) Darlehen sollen mit jährlich 10 vom Hundert getilgt werden. Von der Tilgung kann im Jahr der Auszahlung und dem darauffolgenden Kalenderjahr abgesehen werden. Satz 2 gilt, wenn Darlehen verzinslich gegeben werden, für die Verzinsung.

(3) Sonstige Leistungen zur Deckung von Kosten des laufenden Betriebs können nicht erbracht werden.

(4) Die §§ 17 bis 20 und die §§ 22 bis § 27 sind zugunsten von schwerbehinderten Menschen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben oder aufzunehmen beabsichtigen, entsprechend anzuwenden.

(1) Leistungen nach § 17 Abs. 1 bis 1b dürfen nur erbracht werden, soweit Leistungen für denselben Zweck nicht von einem Rehabilitationsträger, vom Arbeitgeber oder von anderer Seite zu erbringen sind oder, auch wenn auf sie ein Rechtsanspruch nicht besteht, erbracht werden. Der Nachrang der Träger der Sozialhilfe gemäß § 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und das Verbot der Aufstockung von Leistungen der Rehabilitationsträger durch Leistungen der Integrationsämter (§ 185 Absatz 6 Satz 2 letzter Halbsatz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) und die Möglichkeit der Integrationsämter, Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben vorläufig zu erbringen (§ 185 Absatz 7 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch), bleiben unberührt.

(2) Leistungen an schwerbehinderte Menschen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben können erbracht werden,

1.
wenn die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt und durch die Leistungen ermöglicht, erleichtert oder gesichert werden kann und
2.
wenn es dem schwerbehinderten Menschen wegen des behinderungsbedingten Bedarfs nicht zuzumuten ist, die erforderlichen Mittel selbst aufzubringen. In den übrigen Fällen sind seine Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen können als einmalige oder laufende Leistungen erbracht werden. Laufende Leistungen können in der Regel nur befristet erbracht werden. Leistungen können wiederholt erbracht werden.

Für die Beschaffung technischer Arbeitshilfen, ihre Wartung, Instandsetzung und die Ausbildung des schwerbehinderten Menschen im Gebrauch können die Kosten bis zur vollen Höhe übernommen werden. Gleiches gilt für die Ersatzbeschaffung und die Beschaffung zur Anpassung an die technische Weiterentwicklung.

(1) Schwerbehinderte Menschen können Darlehen oder Zinszuschüsse zur Gründung und zur Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz erhalten, wenn

1.
sie die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit erfüllen,
2.
sie ihren Lebensunterhalt durch die Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer im wesentlichen sicherstellen können und
3.
die Tätigkeit unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts zweckmäßig ist.

(2) Darlehen sollen mit jährlich 10 vom Hundert getilgt werden. Von der Tilgung kann im Jahr der Auszahlung und dem darauffolgenden Kalenderjahr abgesehen werden. Satz 2 gilt, wenn Darlehen verzinslich gegeben werden, für die Verzinsung.

(3) Sonstige Leistungen zur Deckung von Kosten des laufenden Betriebs können nicht erbracht werden.

(4) Die §§ 17 bis 20 und die §§ 22 bis § 27 sind zugunsten von schwerbehinderten Menschen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben oder aufzunehmen beabsichtigen, entsprechend anzuwenden.

Für die Beschaffung technischer Arbeitshilfen, ihre Wartung, Instandsetzung und die Ausbildung des schwerbehinderten Menschen im Gebrauch können die Kosten bis zur vollen Höhe übernommen werden. Gleiches gilt für die Ersatzbeschaffung und die Beschaffung zur Anpassung an die technische Weiterentwicklung.

(1) Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben können erbracht werden

1.
an schwerbehinderte Menschen
a)
für technische Arbeitshilfen (§ 19),
b)
zum Erreichen des Arbeitsplatzes (§ 20),
c)
zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz (§ 21),
d)
zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung (§ 22),
e)
(weggefallen)
f)
zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (§ 24) und
g)
in besonderen Lebenslagen (§ 25),
2.
an Arbeitgeber
a)
zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen (§ 26),
b)
für Zuschüsse zu den Gebühren bei der Berufsausbildung besonders betroffener schwerbehinderter Jugendlicher und junger Erwachsener (§ 26a),
c)
für Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener (§ 26 b),
d)
für Prämien zur Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (§ 26c) und
e)
bei außergewöhnlichen Belastungen (§ 27),
3.
an Träger von Integrationsfachdiensten zu den Kosten ihrer Inanspruchnahme (§ 27a) einschließlich freier gemeinnütziger Einrichtungen und Organisationen zu den Kosten einer psychosozialen Betreuung schwerbehinderter Menschen (§ 28) sowie an Träger von Inklusionsbetrieben (§ 28a),
4.
zur Durchführung von Aufklärungs-, Schulungs- und Bildungsmaßnahmen (§ 29).
Daneben können solche Leistungen unter besonderen Umständen an Träger sonstiger Maßnahmen erbracht werden, die dazu dienen und geeignet sind, die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Aufnahme, Ausübung oder Sicherung einer möglichst dauerhaften Beschäftigung) zu ermöglichen, zu erleichtern oder zu sichern.

(1a) Schwerbehinderte Menschen haben im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz.

(1b) Schwerbehinderte Menschen haben im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Berufsbegleitung nach § 55 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Andere als die in Absatz 1 bis 1b genannten Leistungen, die der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben nicht oder nur mittelbar dienen, können nicht erbracht werden. Insbesondere können medizinische Maßnahmen sowie Urlaubs- und Freizeitmaßnahmen nicht gefördert werden.

(1) Leistungen nach § 17 Abs. 1 bis 1b dürfen nur erbracht werden, soweit Leistungen für denselben Zweck nicht von einem Rehabilitationsträger, vom Arbeitgeber oder von anderer Seite zu erbringen sind oder, auch wenn auf sie ein Rechtsanspruch nicht besteht, erbracht werden. Der Nachrang der Träger der Sozialhilfe gemäß § 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und das Verbot der Aufstockung von Leistungen der Rehabilitationsträger durch Leistungen der Integrationsämter (§ 185 Absatz 6 Satz 2 letzter Halbsatz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) und die Möglichkeit der Integrationsämter, Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben vorläufig zu erbringen (§ 185 Absatz 7 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch), bleiben unberührt.

(2) Leistungen an schwerbehinderte Menschen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben können erbracht werden,

1.
wenn die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt und durch die Leistungen ermöglicht, erleichtert oder gesichert werden kann und
2.
wenn es dem schwerbehinderten Menschen wegen des behinderungsbedingten Bedarfs nicht zuzumuten ist, die erforderlichen Mittel selbst aufzubringen. In den übrigen Fällen sind seine Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen können als einmalige oder laufende Leistungen erbracht werden. Laufende Leistungen können in der Regel nur befristet erbracht werden. Leistungen können wiederholt erbracht werden.

(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
4.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe.

(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gehen den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 vor.

(1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung

1.
die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
2.
Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,
3.
die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder
4.
die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(2) Die Leistungen zur Teilhabe werden zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele nach Maßgabe dieses Buches und der für die zuständigen Leistungsträger geltenden besonderen Vorschriften neben anderen Sozialleistungen erbracht. Die Leistungsträger erbringen die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalles so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden.

(3) Leistungen für Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder werden so geplant und gestaltet, dass nach Möglichkeit Kinder nicht von ihrem sozialen Umfeld getrennt und gemeinsam mit Kindern ohne Behinderungen betreut werden können. Dabei werden Kinder mit Behinderungen alters- und entwicklungsentsprechend an der Planung und Ausgestaltung der einzelnen Hilfen beteiligt und ihre Sorgeberechtigten intensiv in Planung und Gestaltung der Hilfen einbezogen.

(4) Leistungen für Mütter und Väter mit Behinderungen werden gewährt, um diese bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder zu unterstützen.

(1) Leistungen nach § 17 Abs. 1 bis 1b dürfen nur erbracht werden, soweit Leistungen für denselben Zweck nicht von einem Rehabilitationsträger, vom Arbeitgeber oder von anderer Seite zu erbringen sind oder, auch wenn auf sie ein Rechtsanspruch nicht besteht, erbracht werden. Der Nachrang der Träger der Sozialhilfe gemäß § 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und das Verbot der Aufstockung von Leistungen der Rehabilitationsträger durch Leistungen der Integrationsämter (§ 185 Absatz 6 Satz 2 letzter Halbsatz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) und die Möglichkeit der Integrationsämter, Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben vorläufig zu erbringen (§ 185 Absatz 7 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch), bleiben unberührt.

(2) Leistungen an schwerbehinderte Menschen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben können erbracht werden,

1.
wenn die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt und durch die Leistungen ermöglicht, erleichtert oder gesichert werden kann und
2.
wenn es dem schwerbehinderten Menschen wegen des behinderungsbedingten Bedarfs nicht zuzumuten ist, die erforderlichen Mittel selbst aufzubringen. In den übrigen Fällen sind seine Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen können als einmalige oder laufende Leistungen erbracht werden. Laufende Leistungen können in der Regel nur befristet erbracht werden. Leistungen können wiederholt erbracht werden.

Für die Beschaffung technischer Arbeitshilfen, ihre Wartung, Instandsetzung und die Ausbildung des schwerbehinderten Menschen im Gebrauch können die Kosten bis zur vollen Höhe übernommen werden. Gleiches gilt für die Ersatzbeschaffung und die Beschaffung zur Anpassung an die technische Weiterentwicklung.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Leistungen nach § 17 Abs. 1 bis 1b dürfen nur erbracht werden, soweit Leistungen für denselben Zweck nicht von einem Rehabilitationsträger, vom Arbeitgeber oder von anderer Seite zu erbringen sind oder, auch wenn auf sie ein Rechtsanspruch nicht besteht, erbracht werden. Der Nachrang der Träger der Sozialhilfe gemäß § 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und das Verbot der Aufstockung von Leistungen der Rehabilitationsträger durch Leistungen der Integrationsämter (§ 185 Absatz 6 Satz 2 letzter Halbsatz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) und die Möglichkeit der Integrationsämter, Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben vorläufig zu erbringen (§ 185 Absatz 7 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch), bleiben unberührt.

(2) Leistungen an schwerbehinderte Menschen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben können erbracht werden,

1.
wenn die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt und durch die Leistungen ermöglicht, erleichtert oder gesichert werden kann und
2.
wenn es dem schwerbehinderten Menschen wegen des behinderungsbedingten Bedarfs nicht zuzumuten ist, die erforderlichen Mittel selbst aufzubringen. In den übrigen Fällen sind seine Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen können als einmalige oder laufende Leistungen erbracht werden. Laufende Leistungen können in der Regel nur befristet erbracht werden. Leistungen können wiederholt erbracht werden.

(1) Ein Träger öffentlicher Gewalt darf Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligen. Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Menschen mit und ohne Behinderungen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch Menschen mit Behinderungen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden. Eine Benachteiligung liegt auch bei einer Belästigung im Sinne des § 3 Absatz 3 und 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung vor, mit der Maßgabe, dass § 3 Absatz 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nicht auf den Anwendungsbereich des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes begrenzt ist. Bei einem Verstoß gegen eine Verpflichtung zur Herstellung von Barrierefreiheit wird das Vorliegen einer Benachteiligung widerleglich vermutet.

(2) Die Versagung angemessener Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen ist eine Benachteiligung im Sinne dieses Gesetzes. Angemessene Vorkehrungen sind Maßnahmen, die im Einzelfall geeignet und erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass ein Mensch mit Behinderung gleichberechtigt mit anderen alle Rechte genießen und ausüben kann, und sie die Träger öffentlicher Gewalt nicht unverhältnismäßig oder unbillig belasten.

(3) In Bereichen bestehender Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen gegenüber Menschen ohne Behinderungen sind besondere Maßnahmen zum Abbau und zur Beseitigung dieser Benachteiligungen zulässig. Bei der Anwendung von Gesetzen zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist den besonderen Belangen von Frauen mit Behinderungen Rechnung zu tragen.

(4) Besondere Benachteiligungsverbote zu Gunsten von Menschen mit Behinderungen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Neunten Buch Sozialgesetzbuch, bleiben unberührt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Schwerbehinderte Menschen können Darlehen oder Zinszuschüsse zur Gründung und zur Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz erhalten, wenn

1.
sie die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit erfüllen,
2.
sie ihren Lebensunterhalt durch die Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer im wesentlichen sicherstellen können und
3.
die Tätigkeit unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts zweckmäßig ist.

(2) Darlehen sollen mit jährlich 10 vom Hundert getilgt werden. Von der Tilgung kann im Jahr der Auszahlung und dem darauffolgenden Kalenderjahr abgesehen werden. Satz 2 gilt, wenn Darlehen verzinslich gegeben werden, für die Verzinsung.

(3) Sonstige Leistungen zur Deckung von Kosten des laufenden Betriebs können nicht erbracht werden.

(4) Die §§ 17 bis 20 und die §§ 22 bis § 27 sind zugunsten von schwerbehinderten Menschen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben oder aufzunehmen beabsichtigen, entsprechend anzuwenden.

(1) Leistungen nach § 17 Abs. 1 bis 1b dürfen nur erbracht werden, soweit Leistungen für denselben Zweck nicht von einem Rehabilitationsträger, vom Arbeitgeber oder von anderer Seite zu erbringen sind oder, auch wenn auf sie ein Rechtsanspruch nicht besteht, erbracht werden. Der Nachrang der Träger der Sozialhilfe gemäß § 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und das Verbot der Aufstockung von Leistungen der Rehabilitationsträger durch Leistungen der Integrationsämter (§ 185 Absatz 6 Satz 2 letzter Halbsatz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) und die Möglichkeit der Integrationsämter, Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben vorläufig zu erbringen (§ 185 Absatz 7 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch), bleiben unberührt.

(2) Leistungen an schwerbehinderte Menschen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben können erbracht werden,

1.
wenn die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt und durch die Leistungen ermöglicht, erleichtert oder gesichert werden kann und
2.
wenn es dem schwerbehinderten Menschen wegen des behinderungsbedingten Bedarfs nicht zuzumuten ist, die erforderlichen Mittel selbst aufzubringen. In den übrigen Fällen sind seine Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen können als einmalige oder laufende Leistungen erbracht werden. Laufende Leistungen können in der Regel nur befristet erbracht werden. Leistungen können wiederholt erbracht werden.

Für die Beschaffung technischer Arbeitshilfen, ihre Wartung, Instandsetzung und die Ausbildung des schwerbehinderten Menschen im Gebrauch können die Kosten bis zur vollen Höhe übernommen werden. Gleiches gilt für die Ersatzbeschaffung und die Beschaffung zur Anpassung an die technische Weiterentwicklung.

(1) Schwerbehinderte Menschen können Darlehen oder Zinszuschüsse zur Gründung und zur Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz erhalten, wenn

1.
sie die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit erfüllen,
2.
sie ihren Lebensunterhalt durch die Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer im wesentlichen sicherstellen können und
3.
die Tätigkeit unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts zweckmäßig ist.

(2) Darlehen sollen mit jährlich 10 vom Hundert getilgt werden. Von der Tilgung kann im Jahr der Auszahlung und dem darauffolgenden Kalenderjahr abgesehen werden. Satz 2 gilt, wenn Darlehen verzinslich gegeben werden, für die Verzinsung.

(3) Sonstige Leistungen zur Deckung von Kosten des laufenden Betriebs können nicht erbracht werden.

(4) Die §§ 17 bis 20 und die §§ 22 bis § 27 sind zugunsten von schwerbehinderten Menschen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben oder aufzunehmen beabsichtigen, entsprechend anzuwenden.

Für die Beschaffung technischer Arbeitshilfen, ihre Wartung, Instandsetzung und die Ausbildung des schwerbehinderten Menschen im Gebrauch können die Kosten bis zur vollen Höhe übernommen werden. Gleiches gilt für die Ersatzbeschaffung und die Beschaffung zur Anpassung an die technische Weiterentwicklung.

(1) Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben können erbracht werden

1.
an schwerbehinderte Menschen
a)
für technische Arbeitshilfen (§ 19),
b)
zum Erreichen des Arbeitsplatzes (§ 20),
c)
zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz (§ 21),
d)
zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung (§ 22),
e)
(weggefallen)
f)
zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (§ 24) und
g)
in besonderen Lebenslagen (§ 25),
2.
an Arbeitgeber
a)
zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen (§ 26),
b)
für Zuschüsse zu den Gebühren bei der Berufsausbildung besonders betroffener schwerbehinderter Jugendlicher und junger Erwachsener (§ 26a),
c)
für Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener (§ 26 b),
d)
für Prämien zur Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (§ 26c) und
e)
bei außergewöhnlichen Belastungen (§ 27),
3.
an Träger von Integrationsfachdiensten zu den Kosten ihrer Inanspruchnahme (§ 27a) einschließlich freier gemeinnütziger Einrichtungen und Organisationen zu den Kosten einer psychosozialen Betreuung schwerbehinderter Menschen (§ 28) sowie an Träger von Inklusionsbetrieben (§ 28a),
4.
zur Durchführung von Aufklärungs-, Schulungs- und Bildungsmaßnahmen (§ 29).
Daneben können solche Leistungen unter besonderen Umständen an Träger sonstiger Maßnahmen erbracht werden, die dazu dienen und geeignet sind, die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Aufnahme, Ausübung oder Sicherung einer möglichst dauerhaften Beschäftigung) zu ermöglichen, zu erleichtern oder zu sichern.

(1a) Schwerbehinderte Menschen haben im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz.

(1b) Schwerbehinderte Menschen haben im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Berufsbegleitung nach § 55 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Andere als die in Absatz 1 bis 1b genannten Leistungen, die der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben nicht oder nur mittelbar dienen, können nicht erbracht werden. Insbesondere können medizinische Maßnahmen sowie Urlaubs- und Freizeitmaßnahmen nicht gefördert werden.

(1) Leistungen nach § 17 Abs. 1 bis 1b dürfen nur erbracht werden, soweit Leistungen für denselben Zweck nicht von einem Rehabilitationsträger, vom Arbeitgeber oder von anderer Seite zu erbringen sind oder, auch wenn auf sie ein Rechtsanspruch nicht besteht, erbracht werden. Der Nachrang der Träger der Sozialhilfe gemäß § 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und das Verbot der Aufstockung von Leistungen der Rehabilitationsträger durch Leistungen der Integrationsämter (§ 185 Absatz 6 Satz 2 letzter Halbsatz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) und die Möglichkeit der Integrationsämter, Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben vorläufig zu erbringen (§ 185 Absatz 7 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch), bleiben unberührt.

(2) Leistungen an schwerbehinderte Menschen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben können erbracht werden,

1.
wenn die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt und durch die Leistungen ermöglicht, erleichtert oder gesichert werden kann und
2.
wenn es dem schwerbehinderten Menschen wegen des behinderungsbedingten Bedarfs nicht zuzumuten ist, die erforderlichen Mittel selbst aufzubringen. In den übrigen Fällen sind seine Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen können als einmalige oder laufende Leistungen erbracht werden. Laufende Leistungen können in der Regel nur befristet erbracht werden. Leistungen können wiederholt erbracht werden.

(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
4.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe.

(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gehen den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 vor.

(1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung

1.
die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
2.
Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,
3.
die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder
4.
die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(2) Die Leistungen zur Teilhabe werden zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele nach Maßgabe dieses Buches und der für die zuständigen Leistungsträger geltenden besonderen Vorschriften neben anderen Sozialleistungen erbracht. Die Leistungsträger erbringen die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalles so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden.

(3) Leistungen für Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder werden so geplant und gestaltet, dass nach Möglichkeit Kinder nicht von ihrem sozialen Umfeld getrennt und gemeinsam mit Kindern ohne Behinderungen betreut werden können. Dabei werden Kinder mit Behinderungen alters- und entwicklungsentsprechend an der Planung und Ausgestaltung der einzelnen Hilfen beteiligt und ihre Sorgeberechtigten intensiv in Planung und Gestaltung der Hilfen einbezogen.

(4) Leistungen für Mütter und Väter mit Behinderungen werden gewährt, um diese bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder zu unterstützen.

(1) Leistungen nach § 17 Abs. 1 bis 1b dürfen nur erbracht werden, soweit Leistungen für denselben Zweck nicht von einem Rehabilitationsträger, vom Arbeitgeber oder von anderer Seite zu erbringen sind oder, auch wenn auf sie ein Rechtsanspruch nicht besteht, erbracht werden. Der Nachrang der Träger der Sozialhilfe gemäß § 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und das Verbot der Aufstockung von Leistungen der Rehabilitationsträger durch Leistungen der Integrationsämter (§ 185 Absatz 6 Satz 2 letzter Halbsatz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) und die Möglichkeit der Integrationsämter, Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben vorläufig zu erbringen (§ 185 Absatz 7 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch), bleiben unberührt.

(2) Leistungen an schwerbehinderte Menschen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben können erbracht werden,

1.
wenn die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt und durch die Leistungen ermöglicht, erleichtert oder gesichert werden kann und
2.
wenn es dem schwerbehinderten Menschen wegen des behinderungsbedingten Bedarfs nicht zuzumuten ist, die erforderlichen Mittel selbst aufzubringen. In den übrigen Fällen sind seine Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen können als einmalige oder laufende Leistungen erbracht werden. Laufende Leistungen können in der Regel nur befristet erbracht werden. Leistungen können wiederholt erbracht werden.

Für die Beschaffung technischer Arbeitshilfen, ihre Wartung, Instandsetzung und die Ausbildung des schwerbehinderten Menschen im Gebrauch können die Kosten bis zur vollen Höhe übernommen werden. Gleiches gilt für die Ersatzbeschaffung und die Beschaffung zur Anpassung an die technische Weiterentwicklung.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Leistungen nach § 17 Abs. 1 bis 1b dürfen nur erbracht werden, soweit Leistungen für denselben Zweck nicht von einem Rehabilitationsträger, vom Arbeitgeber oder von anderer Seite zu erbringen sind oder, auch wenn auf sie ein Rechtsanspruch nicht besteht, erbracht werden. Der Nachrang der Träger der Sozialhilfe gemäß § 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und das Verbot der Aufstockung von Leistungen der Rehabilitationsträger durch Leistungen der Integrationsämter (§ 185 Absatz 6 Satz 2 letzter Halbsatz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) und die Möglichkeit der Integrationsämter, Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben vorläufig zu erbringen (§ 185 Absatz 7 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch), bleiben unberührt.

(2) Leistungen an schwerbehinderte Menschen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben können erbracht werden,

1.
wenn die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt und durch die Leistungen ermöglicht, erleichtert oder gesichert werden kann und
2.
wenn es dem schwerbehinderten Menschen wegen des behinderungsbedingten Bedarfs nicht zuzumuten ist, die erforderlichen Mittel selbst aufzubringen. In den übrigen Fällen sind seine Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen können als einmalige oder laufende Leistungen erbracht werden. Laufende Leistungen können in der Regel nur befristet erbracht werden. Leistungen können wiederholt erbracht werden.

(1) Ein Träger öffentlicher Gewalt darf Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligen. Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Menschen mit und ohne Behinderungen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch Menschen mit Behinderungen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden. Eine Benachteiligung liegt auch bei einer Belästigung im Sinne des § 3 Absatz 3 und 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung vor, mit der Maßgabe, dass § 3 Absatz 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nicht auf den Anwendungsbereich des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes begrenzt ist. Bei einem Verstoß gegen eine Verpflichtung zur Herstellung von Barrierefreiheit wird das Vorliegen einer Benachteiligung widerleglich vermutet.

(2) Die Versagung angemessener Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen ist eine Benachteiligung im Sinne dieses Gesetzes. Angemessene Vorkehrungen sind Maßnahmen, die im Einzelfall geeignet und erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass ein Mensch mit Behinderung gleichberechtigt mit anderen alle Rechte genießen und ausüben kann, und sie die Träger öffentlicher Gewalt nicht unverhältnismäßig oder unbillig belasten.

(3) In Bereichen bestehender Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen gegenüber Menschen ohne Behinderungen sind besondere Maßnahmen zum Abbau und zur Beseitigung dieser Benachteiligungen zulässig. Bei der Anwendung von Gesetzen zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist den besonderen Belangen von Frauen mit Behinderungen Rechnung zu tragen.

(4) Besondere Benachteiligungsverbote zu Gunsten von Menschen mit Behinderungen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Neunten Buch Sozialgesetzbuch, bleiben unberührt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.