Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 13. März 2017 - 4 K 4916/16

published on 13/03/2017 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 13. März 2017 - 4 K 4916/16
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Gericht

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Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die vom Landratsamt Lörrach der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 23.11.2016 wird hinsichtlich der Windenergieanlage 1 wiederhergestellt.

Im Übrigen wird der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen je ein Viertel der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers. Der Antragsteller trägt die Hälfte der Gerichtskosten und jeweils die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und der Beigeladenen. Ihre außergerichtlichen Kosten im Übrigen behalten die Beteiligten jeweils auf sich.

Der Streitwert wird auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz wegen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für mehrere Windenergieanlagen.
Der Antragsteller ist Eigentümer und teilweise auch Pächter von Grundstücken auf der Gemarkung S.-G., die eine etwa 30 ha große Waldlichtung südlich des auf Gemarkung H. liegenden Glaserkopfs bilden. Sein auf der Lichtung stehendes Wohnhaus (...) sowie weitere landwirtschaftlich genutzte Gebäude hat der Antragsteller mit seiner Ehefrau im Jahr 2009 ausgebaut. Die Eheleute betreiben dort eine Landwirtschaft, den „...“. Dazu gehört die Zucht von Islandpferden (zur Zeit etwa 40 Tiere unterschiedlichen Alters), von Limousin-Rindern und von Schafen; ferner bieten sie - baurechtlich noch nicht genehmigte - Ferienwohnungen sowie Yoga-Kurse an.
Die Beigeladene ist eine GmbH, welche als Tochterunternehmen für ein großes Energieunternehmen Windkraftprojekte ausführt.
Auf den Antrag der Beigeladenen vom 04.12.2015, zuletzt geändert am 01.08.2016, erteilte das Landratsamt Lörrach nach Beteiligung des Antragstellers unter dem 23.11.2016 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des „Windparks H.“, bestehend aus fünf Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von 137 m (Windenergieanlage 1) bzw. 149 m (Windenergieanlagen 2 bis 5) und (bei allen) einem Rotordurchmesser von 126 m, also Gesamthöhen von 200 m (Windenergieanlage 1) bzw. 212 m (Windenergieanlagen 2 bis 5). Laut Genehmigung betragen die Abstände der Windenergieanlagen 1 bis 3 zu dem Wohnhaus des Antragstellers 409 m (bzw. zu einem zum Wohnhaus gehörenden Freisitz 402 m), 746 m und 1101 m. Die weiteren Windenergieanlagen sind vom Wohnhaus des Antragstellers aus nicht sichtbar. Die Windenergieanlage 1 wird auf einer Höhe von 843,25 m ü. NN. nahe am Gipfel des Glaserkopfs errichtet; das südlich gelegene Wohnhaus des Antragstellers liegt auf 746 m ü. NN.
In der Genehmigung wird zur Frage, ob die dem Anwesen des Antragstellers nächstgelegene Windenergieanlage 1 auf dieses optisch bedrängend wirken werde, ausgeführt: Der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Anlage betrage mit 409 m (etwas) mehr als das Doppelte der Höhe, so dass nach der von zahlreichen Oberverwaltungsgerichten übernommenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen nicht regelhaft eine optisch bedrängende Wirkung anzunehmen sei. Da der Abstand aber weniger als die dreifache Höhe der Anlage betrage, bedürfe es einer intensiven Prüfung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei sei zu berücksichtigen: Wer (privilegiert) im Außenbereich wohne, müsse mit weiteren im Außenbereich privilegierten Vorhaben rechnen. Von sehr hohen Anlagen gehe naturgemäß eine andere optische Einwirkung aus als von Anlagen mit deutlich geringerer Höhe. Zu berücksichtigen sei aber, dass die Anlage auf der Anhöhe stehe. So werde die Drehbewegung des Rotors weniger wahrgenommen, weil der Betroffene dafür in den Himmel starren müsse. Auch erscheine die Blickachse länger als die tatsächliche Entfernung in der Luftlinie. Innerhalb der Gebäude sei der Rotor der Windenergieanlage gar nicht zu sehen, nur ein Teil des Mastes. Zudem sei das Anwesen des Antragstellers nach Süden ausgerichtet. Die Anlage befinde sich in der weniger attraktiven nördlichen Richtung, in welche die Schlafräume des Anwesens wiesen. Wegen der vorherrschenden Windrichtungen West bzw. Nordost und weil Südwind nur zu etwa 5 % eines Jahres wehe, sei die Drehbewegung des Rotors die meiste Zeit (etwa zu 80 % des Jahres) vom Anwesen des Antragstellers kaum oder gar nicht zu sehen. Der Antragsteller könne die Wohn-/Essbereiche, die Terrasse und den Wintergarten nutzen, ohne dass die Anlage in den Blick gerate. Teilweise würde sie ohnehin durch Bäume an der Grundstücksgrenze verdeckt. Beim Freisitz, der hauptsächlich nach Süden ausgerichtet sei und bei weiteren Blickbeziehungen zur Windkraftanlage sei zudem architektonische Selbsthilfe möglich. Soweit Räume bisher nicht genehmigt als Ferienwohnung genutzt würden, sei von diesen aus die Windenergieanlage (nur) teilweise sichtbar. Die weiteren Windenergieanlagen befänden sich in einer so großen Entfernung, dass es auf sie nicht ankomme. Die Genehmigung wurde dem Antragsteller am 30.11.2016 zugestellt. In ihr hat das Landratsamt Lörrach die sofortige Vollziehung angeordnet.
Der Antragsteller hat am 23.12.2016 Widerspruch eingelegt und vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Er trägt vor:
Das Vorhaben sei wegen seiner optisch bedrängenden Wirkung ihm gegenüber rücksichtslos. Die Windenergieanlage 1 sei für sein Anwesen allgegenwärtig und überrage es in unzumutbarer Weise. Sie throne geradezu darüber. Dass sein Anwesen ebenfalls im Außenbereich privilegiert sei, werde nicht berücksichtigt. Fehlerhaft halte das Landratsamt den Höhenunterschied von 97,25 m zwischen dem Wohnhaus und dem Standort der Windenergieanlage 1 sogar für vorteilhaft. Dabei sei die Höhe, in der die Drehbewegung des Rotors wahrzunehmen sei, von entscheidender Bedeutung. Es sei deshalb falsch, dass das Landratsamt bei der Anwendung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen nicht den Höhenunterschied zwischen dem Standort der Windenergieanlage und dem Anwesen des Antragstellers berücksichtige. Richtigerweise sei von einer Gesamthöhe der Windenergieanlage von 297,25 m auszugehen. Damit entspreche der Abstand, der im Übrigen tatsächlich nicht 409,35 m, sondern nur 404,17 m betrage, nur etwa dem 1,4 fachen der Höhe der Anlage, so dass nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen regelhaft von einer Unzumutbarkeit des Vorhabens auszugehen sei. Selbst wenn man den Höhenunterschied der Standorte nicht in diesem Sinne berücksichtige, sei die Abwägung des Landratsamts fehlerhaft. Man könne nicht davon ausgehen, dass sich die optisch bedrängende Wirkung mit zunehmender Höhe der Anlage für den Antragsteller verringere, weil man bei seinem Anwesen in den Himmel blicken müsse, um die Drehbewegung des Rotors überhaupt wahrzunehmen. Das zeige sich auch daran, dass die Beigeladene in Anschluss an eine Besprechung mit dem Landratsamt am 15.7.2016 die Nabenhöhe der Anlage auf 137 m gesenkt habe, offensichtlich deshalb, um zu erreichen, dass der Abstand die Schwelle der zweifachen Höhe der Anlage gerade überschreite. Nicht richtig sei auch, dass sein Interesse, bei Arbeiten im Freien nicht der optisch bedrängenden Wirkung der Anlage ausgesetzt zu sein, gleichsam von vornherein hinter die Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich zurücktreten müsse. Dabei werde nicht berücksichtigt, dass er (und seine Ehefrau) sich täglich mehrere Stunden auf den Freiflächen rund um den Hof aufhielten und sie sich dabei der optisch bedrängenden Wirkung der Anlage nicht entziehen könnten. Zu Unrecht würden auch Terrassen- und weitere Aufenthaltsflächen außer Betracht gelassen, bei denen teilweise der Abstand zur Anlage weniger als 400 m betrage. Zudem habe das Landratsamt die Belange der Beigeladenen zu hoch gewichtet. Insbesondere bestünden erhebliche Zweifel an einer ausreichenden Windhöffigkeit. Auch unterliege der Betrieb erheblichen Einschränkungen durch Abschaltzeiten, so dass insgesamt die Wirtschaftlichkeit der Anlage geringer sei als angenommen.
Neben der optisch bedrängenden Wirkung des Vorhabens sei auch erheblich, dass er sich wegen des mangelhaften Brandschutzes ängstigen müsse; wenn die Anlage in Brand gerate, bestehe die Gefahr, dass Teile der Anlage den Hang hinabrollten bzw. die Wiesen um sein Anwesen herum in Brand setzten. Entgegen der Empfehlung des Kreisbrandmeisters sei keine automatische Löschanlage vorgeschrieben worden.
Es bestünden erhebliche Zweifel, dass der maßgebliche Immissionsrichtwert für die Nacht von 45 dB(A) eingehalten würde. Das von der Beigeladenen vorgelegte Schallgutachten gehe von einem um 4,83 m (409 m statt 404,17 m) zu großen Abstand der Anlage von seinem Anwesen aus. Unzureichend sei die der Genehmigung beigefügte Anlage über die zur Vermeidung verschleißbedingter Lärmzunahme erforderliche regelmäßige Wartung der Windkraftanlage, da keine bestimmten Wartungsintervalle vorgeschrieben seien und auch nicht festgelegt werde, wann Verschleißteile auszutauschen seien. Der Beigeladenen würden auch keine Nachweise zur künftigen Einhaltung der Richtwerte aufgegeben. Er habe lange an Migräne gelitten und seine Maschinenbaufirma aufgegeben, um auf dem „...“ Ruhe zu finden. Im Jahr 2015 habe er wieder eine schwere Migräne-Attacke gehabt. Wegen des Lärms und des von dem Windpark ausgehenden Infraschalls sei zu befürchten, dass sich die Krankheit verschlimmere.
10 
Er befürchte, dass der vom Windpark ausgehende Lärm zu Verhaltensstörungen bei den von ihm gehaltenen Tiere führe. Das Vorhaben führe zu einer erheblichen Wertminderung des Anwesens.
11 
Die Auflagen zum Schutz der Vogelart Rotmilan seien unzureichend, so dass die Genehmigung gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot verstoße. Unter Umständen begründe das Vorkommen von Nestern der Art ein Dichtezentrum. Dies müsse noch einmal überprüft werden.
12 
Der Antragsteller beantragt,
13 
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die der Beigeladenen vom Landratsamt Lörrach am 23.11.2016 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung wiederherzustellen.
14 
Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen,
15 
den Antrag abzulehnen.
16 
Der Antragsgegner trägt vor:
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Insbesondere von der Windenergieanlage 1 gehe keine optisch bedrängende Wirkung für das Anwesen des Antragstellers aus. Der Abstand betrage nach den Angaben im von der Beigeladenen vorgelegten Schallgutachten 409 m und nicht nur 404,17 m. Aber auch wenn der niedrigere Wert zuträfe, ändere dies an der Beurteilung nichts, dass der Abstand das Zweifache der Höhe der Windkraftanlage überschreite und es deshalb auf eine Einzelfallprüfung ankomme. Zu der Höhe der Windkraftanlage sei der topographische Höhenunterschied der Standorte von Windkraftanlage und Wohnhaus des Antragstellers nicht hinzuzurechnen. Der topographische Höhenunterschied sei vielmehr ein Umstand, der erst bei der Einzelfallprüfung zu berücksichtigen sei. Dass die Windkraftanlage auf einer Anhöhe stehe, trage nicht zur Erhöhung der Bedrängung bei. Eher werde insoweit die Einwirkung auf das Anwesen des Antragstellers verringert, da der sich bewegende Rotor nur durch einen Blick nach oben wahrzunehmen sei. Der untere Teil des Mastes sei zudem von Wald verdeckt. Auch die weiteren Einwände des Antragstellers insoweit seien nicht begründet.
18 
Das Schallgutachten sei fehlerfrei. Ein etwa geringfügig kleinerer Abstand zwischen Windenergieanlage 1 und Wohnhaus des Antragstellers hätte auf das Ergebnis keinen Einfluss. Weitergehender Auflagen zum Schallschutz habe es nicht bedurft. Es bestehe eine ausreichende Windhöffigkeit. Ob dies auch bei der Windkraftanlage 5 der Fall sei, könne dahin stehen; denn die Beigeladene habe sich entschlossen, diese - aus aktuellen Investitionsüberlegungen - vorerst nicht zu bauen. Auf Belange des Artenschutzes könne sich der Antragsteller nicht berufen. Seine Behauptung, der Abstand zwischen Anlage und Wohnhaus sei unzutreffend, ändere an dem Inhalt der Genehmigung nichts; denn die Koordinaten des Standorts der Windkraftanlage seien darin festgelegt.
19 
Die Beigeladene schließt sich dem Vorbringen Antragsgegners an und trägt ergänzend vor: Auch wenn der Abstand von Windkraftanlage und Wohnhaus des Antragstellers unter 400 m läge, ließen die besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls das Vorhaben nicht als rücksichtslos erscheinen. Einwände gegen die Windhöffigkeit des Standorts könnten vom Antragsteller nicht geltend gemacht werden; sie beträfen lediglich die Wirtschaftlichkeit der Anlage.
II.
20 
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamt Lörrach vom 23.11.2016 insgesamt, also hinsichtlich aller fünf genehmigten Anlagen, wiederherzustellen, ist statthaft und jedenfalls hinsichtlich der dem Anwesen des Antragstellers nächstgelegenen Windenergieanlagen 1 und 2 auch sonst zulässig.
21 
Ob letzteres auch hinsichtlich der deutlich weiter entfernten Windkraftanlagen 3 bis 5 gilt, kann dahinstehen, da der Antrag insoweit eindeutig unbegründet ist. Insbesondere muss das Gericht deshalb nicht der Frage nachgehen, ob der Umstand, dass die Beigeladene von der Errichtung der Windkraftanlage 5 vorerst Abstand genommen hat, insoweit das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers am Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beseitigt.
22 
Der Antrag ist teilweise, hinsichtlich der Genehmigung der Windkraftanlage 1, begründet.
23 
Dies folgt allerdings noch nicht daraus, dass die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung auf S. 59 der Genehmigung unzureichend wäre; denn sie entspricht mit ihren Hinweisen auf die sonst der Beigeladenen entstehenden Schäden und auf das öffentliche Interesse an einem raschen Ausbau der durch erneuerbare Energien erzeugten Strommenge ersichtlich den Anforderungen von § 80 Abs. 3 VwGO.
24 
Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO von der Kammer vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden privaten Interessen der Beteiligten und des öffentlichen Interesses ergibt, dass das Interesse der Beigeladenen und auch das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der erteilten Genehmigung das Interesse des Antragstellers an einem Aufschub des Baus der Windkraftanlage 1 nicht überwiegen. Denn insoweit kommt ernstlich in Betracht, dass sein Widerspruch Erfolg hat. Hinsichtlich der weiteren Windkraftanlagen 2 bis 5 ist dies nicht der Fall.
25 
Es spricht Einiges dafür, dass die gemäß § 6 Abs. 1 und 2 BImSchG erteilte Genehmigung hinsichtlich der Windenergieanlage 1 rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt, weil sie gegen das - sich hier aus § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB ergebende - bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstößt.
26 
Dieses Gebot schützt bei Windenergieanlagen u.a. auch davor, dass von diesen eine optisch bedrängende Wirkung auf benachbarte Grundstücke ausgeht. Davon gehen die Beteiligten im Grundsatz auch übereinstimmend aus. Dafür sind folgende Überlegungen maßgeblich, welche in der Genehmigung zusammenfassend und zutreffend wiedergegeben werden (vgl. OVG NW, Urteil vom 09.08.2006 - 8 A 3726/05 - DVBl 2006, 1532):
27 
„Für die Frage, ob eine Windkraftanlage im Einzelfall unzumutbar bedrängend wirkt, sind allerdings weitere und andere Kriterien maßgebend. Die Baukörperwirkung einer Windkraftanlage unterscheidet sich von derjenigen klassischer Bauwerke, wie etwa Gebäuden, die durch ihre Baukörpermasse eine erdrückende Wirkung auf die Umgebung ausüben können. Eine Windkraftanlage vermittelt in der Regel nicht, wie ein Gebäude mit großer Höhe und Breite, das Gefühl des Eingemauertseins. Der Baukörper einer Windkraftanlage wirkt weniger durch die Baumasse des Turms der Anlage als vielmehr durch die Höhe der Anlage insgesamt und die Rotorbewegung. Der in der Höhe wahrzunehmenden Drehbewegung des Rotors kommt dabei eine entscheidende Bedeutung zu.
28 
Zum einen lenkt der Rotor durch die Bewegung den Blick auf sich und schafft eine Art "Unruheelement". Ein bewegtes Objekt erregt die Aufmerksamkeit in höherem Maße als ein statisches; eine Bewegung wird selbst dann noch registriert, wenn sie sich nicht direkt in der Blickrichtung des Betroffenen, sondern seitwärts von dieser befindet. Eine nur durch Phasen relativer Windstille unterbrochene ständige, nach Windstärke in der Umdrehungsgeschwindigkeit differierende Bewegung im Blickfeld oder am Rande des Blickfeldes kann schon nach kurzer Zeit, erst recht auf Dauer unerträglich werden. Ein sich bewegendes Objekt zieht den Blick nahezu zwangsläufig auf sich. Es kann Irritationen hervorrufen und die Konzentration auf andere Tätigkeiten wegen der steten, kaum vermeidbaren Ablenkung erschweren.
29 
Zum anderen vergrößert die Drehbewegung des Rotors die Windkraftanlage in ihren optischen Dimensionen deutlich und bestimmt sie. Die Fläche, die der Rotor bestreicht, hat in der Regel gebäudegleiche Abmessungen. Die optischen Auswirkungen einer Windkraftanlage sind um so größer, je höher die Anlage ist und je höher deshalb der Rotor angebracht ist.
30 
Die Einzelfallabwägung, ob eine solche Anlage bedrängend auf die Umgebung wirkt, hat sich daher in einem ersten Schritt an der Höhe der Anlage zu orientieren. Eine starre - nach Metern bemessene - Abstandsregelung kann dem allerdings nicht hinreichend Rechnung tragen, da die Gesamthöhe moderner Windkraftanlagen sehr unterschiedlich ist. Von sehr hohen Anlagen geht naturgemäß eine andere optische Einwirkung aus als von Anlagen, die eine deutlich geringere Höhe aufweisen. Eine starre Abstandsregelung würde überdies der nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB gebotenen Berücksichtigung aller Einzelfallumstände nicht gerecht.
31 
Bei der Einzelfallbewertung ist deshalb ferner auf den Rotordurchmesser abzustellen. Je größer der Rotordurchmesser und damit auch die durch die Drehbewegung der Rotorblätter abgedeckte Fläche ist, desto größer ist auch die von der Anlage ausgehende optische Einwirkung.
32 
Darüber hinaus sind die örtlichen Verhältnisse in die Einzelfallbewertung einzustellen. So ist u.a. die Lage bestimmter Räumlichkeiten und deren Fenster sowie von Terrassen u.ä. zur Windkraftanlage von Bedeutung.
33 
In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch zu berücksichtigen, ob von dem Wohngrundstück aus eine hinreichende Abschirmung zur Anlage besteht oder in zumutbarer Weise hergestellt werden kann.
34 
Relevant ist im Weiteren der Blickwinkel auf die Anlage, da es für die Erheblichkeit der optischen Beeinträchtigung einen Unterschied macht, ob die Anlage in der Hauptblickrichtung eines Wohnhauses liegt oder sich seitwärts von dieser befindet.
35 
Auch die Hauptwindrichtung kann von Bedeutung sein. Denn von der mit der Windrichtung wechselnden Stellung des Rotors hängt es ab, wie häufig in welcher Größe die vom Rotor bestrichene Fläche von einem Wohnhaus aus wahrgenommen wird.
36 
Von Belang kann im Weiteren die topographische Situation sein. So kann etwa von einer auf einem Hügel gelegenen Windkraftanlage eine andere Wirkung als von einer auf tiefer liegendem Gelände errichteten Anlage ausgehen. Auch können Waldgebiete oder Gebäude einen zumindest partiellen Sichtschutz bieten.
37 
Einfluss auf das Maß der optischen Beeinträchtigung können auch schon vorhandene Windkraftanlagen haben. Denn einer Einzelanlage kann in diesem Zusammenhang je nach der Situation im Einzelfall ein stärkeres Gewicht zukommen als einer Anlage, die sich in eine schon vorhandene (optische) Vorbelastung einfügt und deshalb keine besondere zusätzliche Belastung für die Wohnnutzung darstellt. Je nach Fallkonstellation kann aber auch erst die hinzutretende Anlage in der Zusammenschau mit den bereits vorhandenen Anlagen zu einer unzumutbaren optisch bedrängenden Wirkung führen.
38 
Auch die planungsrechtliche Lage des Wohnhauses ist zu berücksichtigen. Wer im Außenbereich wohnt, muss grundsätzlich mit der Errichtung von in diesem Bereich privilegierten Windkraftanlagen - auch mehrerer - und ihren optischen Auswirkungen rechnen.
39 
Der Schutzanspruch entfällt zwar nicht im Außenbereich, jedoch vermindert er sich dahin, dass dem Betroffenen eher Maßnahmen zumutbar sind, durch die er den Wirkungen der Windkraftanlage ausweicht oder sich vor ihnen schützt.
40 
Unter Berücksichtigung insbesondere der vorstehenden Kriterien lassen sich für die Ergebnisse der Einzelfallprüfungen grobe Anhaltswerte prognostizieren: Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + ø Rotordurchmesser) der geplanten Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt.
41 
Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Ein Wohnhaus wird bei einem solchen Abstand in der Regel optisch von der Anlage überlagert und vereinnahmt. Auch tritt die Anlage in einem solchen Fall durch den verkürzten Abstand und den damit vergrößerten Betrachtungswinkel derart unausweichlich in das Sichtfeld, dass die Wohnnutzung überwiegend in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird.
42 
Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls.
43 
Diese Anhaltswerte dienen lediglich der ungefähren Orientierung bei der Abwägung der gegenseitigen Interessen, entbinden aber nicht von einer Einzelfallwürdigung bei Abständen, die unterhalb der zweifachen und oberhalb der dreifachen Anlagenhöhe liegen.“
44 
Dieser Rechtsprechung, welche mit den zuletzt angeführten Vermutungsregeln (im Sinne grober Anhaltswerte) die im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme erforderliche Abwägung der Umstände des Einzelfalls strukturiert, sind zahlreiche Oberverwaltungsgerichte gefolgt. Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ist in seiner neueren Rechtsprechung von ihr ausgegangen (VGH-Bad.-Württ., Beschluss vom 05.04.2016 - 3 S 373/16 - juris, Rdnr. 19 ff.; ebenso schon die erkennende Kammer in ihrem Beschluss vom 05.02.2016 - 4 K 2679/15 - juris; vgl. zuvor noch VGH-Bad.-Württ., Beschluss vom 03.04.2006 - 5 S 2620/05 - VBlBW 2007, 313). Das Bundesverwaltungsgericht hat die vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 09.08.2006 vorgenommene Einzelfallwürdigung - auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zur störenden Wirkung insbesondere der Drehbewegung des Rotors einer Windkraftanlage - nicht beanstandet (BVerwG, Beschluss vom 11.12.2006 - 4 B 72.06 - NVwZ 2007, 336). In einer weiteren Entscheidung hat es die Bedeutung der Vermutungsregeln eher abgeschwächt und vornehmlich auf die Notwendigkeit einer Einzelfallwürdigung abgestellt (BVerwG, Beschluss vom 23.12.2010 - 4 B 36.10 - juris).
45 
Die Kammer hält die genannten Vermutungsregeln jedenfalls für eine erste, summarische Beurteilung weiterhin - im Sinne eines groben Anhalts - für brauchbar. Sie bedürfen jedoch der Überprüfung, soweit es um die neue Generation von Windenergieanlagen geht, welche - wie hier - eine Gesamthöhe von 200 m erreichen oder gar überschreiten. Dass diese Überprüfung bislang nicht erfolgt ist, lässt sie nicht entbehrlich erscheinen. Denn die bereits vorliegenden Entscheidungen zur optischen Bedrängnis durch Windenergieanlagen mit einer Höhe von 200 m oder mehr befassten sich mit Fällen, bei denen der Abstand zwischen Windenergienanlage und Wohngebäuden weitaus größer war als die zweifache Höhe (vgl. etwa VGH-Bad.-Württ., Beschluss vom 05.04.2016 a.a.O.).
46 
In der Entscheidung aus dem Jahr 2006 hatte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen noch Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von 70,5 m, einem Rotordurchmesser von 58 m und somit einer Gesamthöhe von 128,5 m zu beurteilen. Das Oberverwaltungsgericht hatte maßgeblich darauf abgestellt, dass der Rotor der Anlage, welche nur knapp mehr als die zweifache Höhe von dem Wohnhaus des dortigen Klägers entfernt war, eine Fläche von „immerhin“ 2.640 qm bestreichen würde (Rdnr. 98) und war zum Ergebnis gekommen, dass dies aufgrund einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls dem Eigentümer des knapp 210 m entfernten Wohnhauses nicht zuzumuten sei.
47 
Bei der hier im Streit stehenden Windkraftanlage 1 überstreicht der Rotor mit einem Durchmesser von 126 m jedoch eine sehr viel größere Kreisfläche von ca. 12.500 qm. Während die Gesamthöhe linear zunimmt, wächst die eigentliche Störquelle, die vom Rotor bestrichene Fläche, im Quadrat (des Radius). Dies spricht dafür, für Windenergieanlagen der neuen Generation die Vermutung einer regelhaften Unzumutbarkeit schon bei einem Abstand von deutlich mehr als der zweifachen Höhe der Anlage eingreifen zu lassen.
48 
Spricht danach Einiges dafür, dass die Schwelle für die Einzelfallprüfung hier höher liegen muss und von dem Vorhaben unterschritten wird, schließt dies allerdings nicht aus, dass nach den Umständen des Einzelfalls von der Anlage doch keine rücksichtslose optische Bedrängnis des Anwesens des Antragstellers ausgeht.
49 
Gemindert ist die Schutzwürdigkeit des Anwesens des Antragstellers sicherlich deshalb, weil sein Anwesen im Wesentlichen nach Süden ausgerichtet ist, während die Windkraftanlage im Norden stünde. Erheblich ist auch, dass wegen der Hauptwindrichtung West die vom Anwesen aus sichtbare, vom Rotor überstrichene Fläche vergleichsweise selten voll sichtbar sein dürfte. Auch erscheint in einem gewissen Umfang architektonische Hilfe möglich und zumutbar.
50 
Ob allerdings der Umstand, dass das Anwesen des Antragstellers im Außenbereich liegt, seine Schutzwürdigkeit erheblich mindert, erscheint der Kammer der Überprüfung bedürftig. Dieser Umstand wird zwar in zahlreichen einschlägigen gerichtlichen Entscheidungen regelmäßig betont. Allzu große Bedeutung dürfte ihm aber nicht zukommen. Denn wegen der im Außenbereich ebenfalls privilegierten Wohnnutzung muss auch diese einen qualifizierten Schutz - auch vor optisch bedrängender Wirkung - haben, wenn auch nicht ganz in dem Umfang, wie er (reinen oder allgemeinen) Wohngebieten zu Gute kommt (ähnlich wie dies immissionsschutzrechtlich der Fall ist).
51 
Zweifelhaft ist auch, ob das Landratsamt dem Umstand, dass die Anlage topographisch bedingt fast 100 m höher steht, zu Recht die Wirkung beigemessen hat, dass dies die von der Anlage ausgehende optische Bedrängnis sogar mindere (vgl. demgegenüber, allerdings für einen Fall, bei dem die Abstände von Windenergieanlagen zur Wohnnutzung ohnehin vergleichsweise groß waren, VGH-Bad.-Württ., Beschluss 05.04.2016 - a.a.O., Rdnr. 22).
52 
Unabhängig hiervon wird es zur Einschätzung der von der Anlage ausgehenden optischen Bedrängnis auch einer besseren Visualisierung bedürfen. Die vom Vorhabenträger vorgelegte Visualisierung (VA Band VII, S. 91) zeigt nicht das volle Ausmaß der optischen Bedrängnis, weil die beiden vom Anwesen des Antragstellers aus sichtbaren Anlagen 1 und 2 nur von der Seite gezeigt werden. Die vom Vorhabenträger in das Internet eingestellten Visualisierungen des „Windparks H.“ (https://www.enbw.com/unternehmen/konzern/energieerzeugung/erneuerbare-energien/windkraft-an-land/windpark-H./) helfen insoweit nicht weiter.
53 
Nicht zuletzt der Umstand, dass in der veröffentlichten Rechtsprechung noch kein Fall entschieden worden ist, bei dem der Abstand einer Windkraftanlage der neuen Generation ganz nah an der zweifachen Gesamthöhe der Windkraftanlage lag, spricht dafür, diese Beurteilung - wie die Beurteilung der weiteren vom Antragsteller aufgeworfenen Fragen - dem Hauptsacheverfahren zu überlassen.
54 
Für die Windkraftanlagen 2 bis 5 gilt dies nicht. Insoweit ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung im Widerspruchsverfahren Bestand haben wird. Soweit diese Anlagen überhaupt vom Anwesen des Antragstellers aus sichtbar sind, kann von ihnen weder eine optische Bedrängnis noch ein die maßgeblichen Richtwerte überschreitender Lärm ausgehen. Auch die weiteren Einwände sind insoweit ersichtlich unbegründet. Auf die behauptete Unwirtschaftlichkeit der Anlagen (nicht ausreichende Windhöffigkeit, artenschutzrechtlich bedingte Abschaltzeiten) und auf Verstöße gegen das Artenschutzrecht kann sich der Antragsteller ohnehin nicht berufen, weil insoweit eigene Rechte nicht betroffen sind.
55 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 155 Abs. 1 Satz 1 und § 161 Abs. 3 VwGO.
56 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 05/02/2016 00:00

Tenor Der Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.Der Streitwert wird auf 15.000,
published on 03/04/2006 00:00

Tenor Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. Oktober 2005 - 1 K 653/04 - werden zurückgewiesen. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens einsch
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.