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| Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz wegen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für mehrere Windenergieanlagen. |
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| Der Antragsteller ist Eigentümer und teilweise auch Pächter von Grundstücken auf der Gemarkung S.-G., die eine etwa 30 ha große Waldlichtung südlich des auf Gemarkung H. liegenden Glaserkopfs bilden. Sein auf der Lichtung stehendes Wohnhaus (...) sowie weitere landwirtschaftlich genutzte Gebäude hat der Antragsteller mit seiner Ehefrau im Jahr 2009 ausgebaut. Die Eheleute betreiben dort eine Landwirtschaft, den „...“. Dazu gehört die Zucht von Islandpferden (zur Zeit etwa 40 Tiere unterschiedlichen Alters), von Limousin-Rindern und von Schafen; ferner bieten sie - baurechtlich noch nicht genehmigte - Ferienwohnungen sowie Yoga-Kurse an. |
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| Die Beigeladene ist eine GmbH, welche als Tochterunternehmen für ein großes Energieunternehmen Windkraftprojekte ausführt. |
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| Auf den Antrag der Beigeladenen vom 04.12.2015, zuletzt geändert am 01.08.2016, erteilte das Landratsamt Lörrach nach Beteiligung des Antragstellers unter dem 23.11.2016 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des „Windparks H.“, bestehend aus fünf Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von 137 m (Windenergieanlage 1) bzw. 149 m (Windenergieanlagen 2 bis 5) und (bei allen) einem Rotordurchmesser von 126 m, also Gesamthöhen von 200 m (Windenergieanlage 1) bzw. 212 m (Windenergieanlagen 2 bis 5). Laut Genehmigung betragen die Abstände der Windenergieanlagen 1 bis 3 zu dem Wohnhaus des Antragstellers 409 m (bzw. zu einem zum Wohnhaus gehörenden Freisitz 402 m), 746 m und 1101 m. Die weiteren Windenergieanlagen sind vom Wohnhaus des Antragstellers aus nicht sichtbar. Die Windenergieanlage 1 wird auf einer Höhe von 843,25 m ü. NN. nahe am Gipfel des Glaserkopfs errichtet; das südlich gelegene Wohnhaus des Antragstellers liegt auf 746 m ü. NN. |
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| In der Genehmigung wird zur Frage, ob die dem Anwesen des Antragstellers nächstgelegene Windenergieanlage 1 auf dieses optisch bedrängend wirken werde, ausgeführt: Der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Anlage betrage mit 409 m (etwas) mehr als das Doppelte der Höhe, so dass nach der von zahlreichen Oberverwaltungsgerichten übernommenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen nicht regelhaft eine optisch bedrängende Wirkung anzunehmen sei. Da der Abstand aber weniger als die dreifache Höhe der Anlage betrage, bedürfe es einer intensiven Prüfung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei sei zu berücksichtigen: Wer (privilegiert) im Außenbereich wohne, müsse mit weiteren im Außenbereich privilegierten Vorhaben rechnen. Von sehr hohen Anlagen gehe naturgemäß eine andere optische Einwirkung aus als von Anlagen mit deutlich geringerer Höhe. Zu berücksichtigen sei aber, dass die Anlage auf der Anhöhe stehe. So werde die Drehbewegung des Rotors weniger wahrgenommen, weil der Betroffene dafür in den Himmel starren müsse. Auch erscheine die Blickachse länger als die tatsächliche Entfernung in der Luftlinie. Innerhalb der Gebäude sei der Rotor der Windenergieanlage gar nicht zu sehen, nur ein Teil des Mastes. Zudem sei das Anwesen des Antragstellers nach Süden ausgerichtet. Die Anlage befinde sich in der weniger attraktiven nördlichen Richtung, in welche die Schlafräume des Anwesens wiesen. Wegen der vorherrschenden Windrichtungen West bzw. Nordost und weil Südwind nur zu etwa 5 % eines Jahres wehe, sei die Drehbewegung des Rotors die meiste Zeit (etwa zu 80 % des Jahres) vom Anwesen des Antragstellers kaum oder gar nicht zu sehen. Der Antragsteller könne die Wohn-/Essbereiche, die Terrasse und den Wintergarten nutzen, ohne dass die Anlage in den Blick gerate. Teilweise würde sie ohnehin durch Bäume an der Grundstücksgrenze verdeckt. Beim Freisitz, der hauptsächlich nach Süden ausgerichtet sei und bei weiteren Blickbeziehungen zur Windkraftanlage sei zudem architektonische Selbsthilfe möglich. Soweit Räume bisher nicht genehmigt als Ferienwohnung genutzt würden, sei von diesen aus die Windenergieanlage (nur) teilweise sichtbar. Die weiteren Windenergieanlagen befänden sich in einer so großen Entfernung, dass es auf sie nicht ankomme. Die Genehmigung wurde dem Antragsteller am 30.11.2016 zugestellt. In ihr hat das Landratsamt Lörrach die sofortige Vollziehung angeordnet. |
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| Der Antragsteller hat am 23.12.2016 Widerspruch eingelegt und vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Er trägt vor: |
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| Das Vorhaben sei wegen seiner optisch bedrängenden Wirkung ihm gegenüber rücksichtslos. Die Windenergieanlage 1 sei für sein Anwesen allgegenwärtig und überrage es in unzumutbarer Weise. Sie throne geradezu darüber. Dass sein Anwesen ebenfalls im Außenbereich privilegiert sei, werde nicht berücksichtigt. Fehlerhaft halte das Landratsamt den Höhenunterschied von 97,25 m zwischen dem Wohnhaus und dem Standort der Windenergieanlage 1 sogar für vorteilhaft. Dabei sei die Höhe, in der die Drehbewegung des Rotors wahrzunehmen sei, von entscheidender Bedeutung. Es sei deshalb falsch, dass das Landratsamt bei der Anwendung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen nicht den Höhenunterschied zwischen dem Standort der Windenergieanlage und dem Anwesen des Antragstellers berücksichtige. Richtigerweise sei von einer Gesamthöhe der Windenergieanlage von 297,25 m auszugehen. Damit entspreche der Abstand, der im Übrigen tatsächlich nicht 409,35 m, sondern nur 404,17 m betrage, nur etwa dem 1,4 fachen der Höhe der Anlage, so dass nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen regelhaft von einer Unzumutbarkeit des Vorhabens auszugehen sei. Selbst wenn man den Höhenunterschied der Standorte nicht in diesem Sinne berücksichtige, sei die Abwägung des Landratsamts fehlerhaft. Man könne nicht davon ausgehen, dass sich die optisch bedrängende Wirkung mit zunehmender Höhe der Anlage für den Antragsteller verringere, weil man bei seinem Anwesen in den Himmel blicken müsse, um die Drehbewegung des Rotors überhaupt wahrzunehmen. Das zeige sich auch daran, dass die Beigeladene in Anschluss an eine Besprechung mit dem Landratsamt am 15.7.2016 die Nabenhöhe der Anlage auf 137 m gesenkt habe, offensichtlich deshalb, um zu erreichen, dass der Abstand die Schwelle der zweifachen Höhe der Anlage gerade überschreite. Nicht richtig sei auch, dass sein Interesse, bei Arbeiten im Freien nicht der optisch bedrängenden Wirkung der Anlage ausgesetzt zu sein, gleichsam von vornherein hinter die Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich zurücktreten müsse. Dabei werde nicht berücksichtigt, dass er (und seine Ehefrau) sich täglich mehrere Stunden auf den Freiflächen rund um den Hof aufhielten und sie sich dabei der optisch bedrängenden Wirkung der Anlage nicht entziehen könnten. Zu Unrecht würden auch Terrassen- und weitere Aufenthaltsflächen außer Betracht gelassen, bei denen teilweise der Abstand zur Anlage weniger als 400 m betrage. Zudem habe das Landratsamt die Belange der Beigeladenen zu hoch gewichtet. Insbesondere bestünden erhebliche Zweifel an einer ausreichenden Windhöffigkeit. Auch unterliege der Betrieb erheblichen Einschränkungen durch Abschaltzeiten, so dass insgesamt die Wirtschaftlichkeit der Anlage geringer sei als angenommen. |
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| Neben der optisch bedrängenden Wirkung des Vorhabens sei auch erheblich, dass er sich wegen des mangelhaften Brandschutzes ängstigen müsse; wenn die Anlage in Brand gerate, bestehe die Gefahr, dass Teile der Anlage den Hang hinabrollten bzw. die Wiesen um sein Anwesen herum in Brand setzten. Entgegen der Empfehlung des Kreisbrandmeisters sei keine automatische Löschanlage vorgeschrieben worden. |
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| Es bestünden erhebliche Zweifel, dass der maßgebliche Immissionsrichtwert für die Nacht von 45 dB(A) eingehalten würde. Das von der Beigeladenen vorgelegte Schallgutachten gehe von einem um 4,83 m (409 m statt 404,17 m) zu großen Abstand der Anlage von seinem Anwesen aus. Unzureichend sei die der Genehmigung beigefügte Anlage über die zur Vermeidung verschleißbedingter Lärmzunahme erforderliche regelmäßige Wartung der Windkraftanlage, da keine bestimmten Wartungsintervalle vorgeschrieben seien und auch nicht festgelegt werde, wann Verschleißteile auszutauschen seien. Der Beigeladenen würden auch keine Nachweise zur künftigen Einhaltung der Richtwerte aufgegeben. Er habe lange an Migräne gelitten und seine Maschinenbaufirma aufgegeben, um auf dem „...“ Ruhe zu finden. Im Jahr 2015 habe er wieder eine schwere Migräne-Attacke gehabt. Wegen des Lärms und des von dem Windpark ausgehenden Infraschalls sei zu befürchten, dass sich die Krankheit verschlimmere. |
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| Er befürchte, dass der vom Windpark ausgehende Lärm zu Verhaltensstörungen bei den von ihm gehaltenen Tiere führe. Das Vorhaben führe zu einer erheblichen Wertminderung des Anwesens. |
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| Die Auflagen zum Schutz der Vogelart Rotmilan seien unzureichend, so dass die Genehmigung gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot verstoße. Unter Umständen begründe das Vorkommen von Nestern der Art ein Dichtezentrum. Dies müsse noch einmal überprüft werden. |
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| Der Antragsteller beantragt, |
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| die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die der Beigeladenen vom Landratsamt Lörrach am 23.11.2016 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung wiederherzustellen. |
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| Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen, |
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| Der Antragsgegner trägt vor: |
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| Insbesondere von der Windenergieanlage 1 gehe keine optisch bedrängende Wirkung für das Anwesen des Antragstellers aus. Der Abstand betrage nach den Angaben im von der Beigeladenen vorgelegten Schallgutachten 409 m und nicht nur 404,17 m. Aber auch wenn der niedrigere Wert zuträfe, ändere dies an der Beurteilung nichts, dass der Abstand das Zweifache der Höhe der Windkraftanlage überschreite und es deshalb auf eine Einzelfallprüfung ankomme. Zu der Höhe der Windkraftanlage sei der topographische Höhenunterschied der Standorte von Windkraftanlage und Wohnhaus des Antragstellers nicht hinzuzurechnen. Der topographische Höhenunterschied sei vielmehr ein Umstand, der erst bei der Einzelfallprüfung zu berücksichtigen sei. Dass die Windkraftanlage auf einer Anhöhe stehe, trage nicht zur Erhöhung der Bedrängung bei. Eher werde insoweit die Einwirkung auf das Anwesen des Antragstellers verringert, da der sich bewegende Rotor nur durch einen Blick nach oben wahrzunehmen sei. Der untere Teil des Mastes sei zudem von Wald verdeckt. Auch die weiteren Einwände des Antragstellers insoweit seien nicht begründet. |
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| Das Schallgutachten sei fehlerfrei. Ein etwa geringfügig kleinerer Abstand zwischen Windenergieanlage 1 und Wohnhaus des Antragstellers hätte auf das Ergebnis keinen Einfluss. Weitergehender Auflagen zum Schallschutz habe es nicht bedurft. Es bestehe eine ausreichende Windhöffigkeit. Ob dies auch bei der Windkraftanlage 5 der Fall sei, könne dahin stehen; denn die Beigeladene habe sich entschlossen, diese - aus aktuellen Investitionsüberlegungen - vorerst nicht zu bauen. Auf Belange des Artenschutzes könne sich der Antragsteller nicht berufen. Seine Behauptung, der Abstand zwischen Anlage und Wohnhaus sei unzutreffend, ändere an dem Inhalt der Genehmigung nichts; denn die Koordinaten des Standorts der Windkraftanlage seien darin festgelegt. |
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| Die Beigeladene schließt sich dem Vorbringen Antragsgegners an und trägt ergänzend vor: Auch wenn der Abstand von Windkraftanlage und Wohnhaus des Antragstellers unter 400 m läge, ließen die besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls das Vorhaben nicht als rücksichtslos erscheinen. Einwände gegen die Windhöffigkeit des Standorts könnten vom Antragsteller nicht geltend gemacht werden; sie beträfen lediglich die Wirtschaftlichkeit der Anlage. |
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| Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamt Lörrach vom 23.11.2016 insgesamt, also hinsichtlich aller fünf genehmigten Anlagen, wiederherzustellen, ist statthaft und jedenfalls hinsichtlich der dem Anwesen des Antragstellers nächstgelegenen Windenergieanlagen 1 und 2 auch sonst zulässig. |
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| Ob letzteres auch hinsichtlich der deutlich weiter entfernten Windkraftanlagen 3 bis 5 gilt, kann dahinstehen, da der Antrag insoweit eindeutig unbegründet ist. Insbesondere muss das Gericht deshalb nicht der Frage nachgehen, ob der Umstand, dass die Beigeladene von der Errichtung der Windkraftanlage 5 vorerst Abstand genommen hat, insoweit das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers am Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beseitigt. |
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| Der Antrag ist teilweise, hinsichtlich der Genehmigung der Windkraftanlage 1, begründet. |
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| Dies folgt allerdings noch nicht daraus, dass die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung auf S. 59 der Genehmigung unzureichend wäre; denn sie entspricht mit ihren Hinweisen auf die sonst der Beigeladenen entstehenden Schäden und auf das öffentliche Interesse an einem raschen Ausbau der durch erneuerbare Energien erzeugten Strommenge ersichtlich den Anforderungen von § 80 Abs. 3 VwGO. |
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| Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO von der Kammer vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden privaten Interessen der Beteiligten und des öffentlichen Interesses ergibt, dass das Interesse der Beigeladenen und auch das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der erteilten Genehmigung das Interesse des Antragstellers an einem Aufschub des Baus der Windkraftanlage 1 nicht überwiegen. Denn insoweit kommt ernstlich in Betracht, dass sein Widerspruch Erfolg hat. Hinsichtlich der weiteren Windkraftanlagen 2 bis 5 ist dies nicht der Fall. |
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| Es spricht Einiges dafür, dass die gemäß § 6 Abs. 1 und 2 BImSchG erteilte Genehmigung hinsichtlich der Windenergieanlage 1 rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt, weil sie gegen das - sich hier aus § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB ergebende - bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstößt. |
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| Dieses Gebot schützt bei Windenergieanlagen u.a. auch davor, dass von diesen eine optisch bedrängende Wirkung auf benachbarte Grundstücke ausgeht. Davon gehen die Beteiligten im Grundsatz auch übereinstimmend aus. Dafür sind folgende Überlegungen maßgeblich, welche in der Genehmigung zusammenfassend und zutreffend wiedergegeben werden (vgl. OVG NW, Urteil vom 09.08.2006 - 8 A 3726/05 - DVBl 2006, 1532): |
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| „Für die Frage, ob eine Windkraftanlage im Einzelfall unzumutbar bedrängend wirkt, sind allerdings weitere und andere Kriterien maßgebend. Die Baukörperwirkung einer Windkraftanlage unterscheidet sich von derjenigen klassischer Bauwerke, wie etwa Gebäuden, die durch ihre Baukörpermasse eine erdrückende Wirkung auf die Umgebung ausüben können. Eine Windkraftanlage vermittelt in der Regel nicht, wie ein Gebäude mit großer Höhe und Breite, das Gefühl des Eingemauertseins. Der Baukörper einer Windkraftanlage wirkt weniger durch die Baumasse des Turms der Anlage als vielmehr durch die Höhe der Anlage insgesamt und die Rotorbewegung. Der in der Höhe wahrzunehmenden Drehbewegung des Rotors kommt dabei eine entscheidende Bedeutung zu. |
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| Zum einen lenkt der Rotor durch die Bewegung den Blick auf sich und schafft eine Art "Unruheelement". Ein bewegtes Objekt erregt die Aufmerksamkeit in höherem Maße als ein statisches; eine Bewegung wird selbst dann noch registriert, wenn sie sich nicht direkt in der Blickrichtung des Betroffenen, sondern seitwärts von dieser befindet. Eine nur durch Phasen relativer Windstille unterbrochene ständige, nach Windstärke in der Umdrehungsgeschwindigkeit differierende Bewegung im Blickfeld oder am Rande des Blickfeldes kann schon nach kurzer Zeit, erst recht auf Dauer unerträglich werden. Ein sich bewegendes Objekt zieht den Blick nahezu zwangsläufig auf sich. Es kann Irritationen hervorrufen und die Konzentration auf andere Tätigkeiten wegen der steten, kaum vermeidbaren Ablenkung erschweren. |
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| Zum anderen vergrößert die Drehbewegung des Rotors die Windkraftanlage in ihren optischen Dimensionen deutlich und bestimmt sie. Die Fläche, die der Rotor bestreicht, hat in der Regel gebäudegleiche Abmessungen. Die optischen Auswirkungen einer Windkraftanlage sind um so größer, je höher die Anlage ist und je höher deshalb der Rotor angebracht ist. |
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| Die Einzelfallabwägung, ob eine solche Anlage bedrängend auf die Umgebung wirkt, hat sich daher in einem ersten Schritt an der Höhe der Anlage zu orientieren. Eine starre - nach Metern bemessene - Abstandsregelung kann dem allerdings nicht hinreichend Rechnung tragen, da die Gesamthöhe moderner Windkraftanlagen sehr unterschiedlich ist. Von sehr hohen Anlagen geht naturgemäß eine andere optische Einwirkung aus als von Anlagen, die eine deutlich geringere Höhe aufweisen. Eine starre Abstandsregelung würde überdies der nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB gebotenen Berücksichtigung aller Einzelfallumstände nicht gerecht. |
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| Bei der Einzelfallbewertung ist deshalb ferner auf den Rotordurchmesser abzustellen. Je größer der Rotordurchmesser und damit auch die durch die Drehbewegung der Rotorblätter abgedeckte Fläche ist, desto größer ist auch die von der Anlage ausgehende optische Einwirkung. |
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| Darüber hinaus sind die örtlichen Verhältnisse in die Einzelfallbewertung einzustellen. So ist u.a. die Lage bestimmter Räumlichkeiten und deren Fenster sowie von Terrassen u.ä. zur Windkraftanlage von Bedeutung. |
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| In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch zu berücksichtigen, ob von dem Wohngrundstück aus eine hinreichende Abschirmung zur Anlage besteht oder in zumutbarer Weise hergestellt werden kann. |
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| Relevant ist im Weiteren der Blickwinkel auf die Anlage, da es für die Erheblichkeit der optischen Beeinträchtigung einen Unterschied macht, ob die Anlage in der Hauptblickrichtung eines Wohnhauses liegt oder sich seitwärts von dieser befindet. |
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| Auch die Hauptwindrichtung kann von Bedeutung sein. Denn von der mit der Windrichtung wechselnden Stellung des Rotors hängt es ab, wie häufig in welcher Größe die vom Rotor bestrichene Fläche von einem Wohnhaus aus wahrgenommen wird. |
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| Von Belang kann im Weiteren die topographische Situation sein. So kann etwa von einer auf einem Hügel gelegenen Windkraftanlage eine andere Wirkung als von einer auf tiefer liegendem Gelände errichteten Anlage ausgehen. Auch können Waldgebiete oder Gebäude einen zumindest partiellen Sichtschutz bieten. |
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| Einfluss auf das Maß der optischen Beeinträchtigung können auch schon vorhandene Windkraftanlagen haben. Denn einer Einzelanlage kann in diesem Zusammenhang je nach der Situation im Einzelfall ein stärkeres Gewicht zukommen als einer Anlage, die sich in eine schon vorhandene (optische) Vorbelastung einfügt und deshalb keine besondere zusätzliche Belastung für die Wohnnutzung darstellt. Je nach Fallkonstellation kann aber auch erst die hinzutretende Anlage in der Zusammenschau mit den bereits vorhandenen Anlagen zu einer unzumutbaren optisch bedrängenden Wirkung führen. |
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| Auch die planungsrechtliche Lage des Wohnhauses ist zu berücksichtigen. Wer im Außenbereich wohnt, muss grundsätzlich mit der Errichtung von in diesem Bereich privilegierten Windkraftanlagen - auch mehrerer - und ihren optischen Auswirkungen rechnen. |
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| Der Schutzanspruch entfällt zwar nicht im Außenbereich, jedoch vermindert er sich dahin, dass dem Betroffenen eher Maßnahmen zumutbar sind, durch die er den Wirkungen der Windkraftanlage ausweicht oder sich vor ihnen schützt. |
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| Unter Berücksichtigung insbesondere der vorstehenden Kriterien lassen sich für die Ergebnisse der Einzelfallprüfungen grobe Anhaltswerte prognostizieren: Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + ø Rotordurchmesser) der geplanten Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt. |
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| Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Ein Wohnhaus wird bei einem solchen Abstand in der Regel optisch von der Anlage überlagert und vereinnahmt. Auch tritt die Anlage in einem solchen Fall durch den verkürzten Abstand und den damit vergrößerten Betrachtungswinkel derart unausweichlich in das Sichtfeld, dass die Wohnnutzung überwiegend in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. |
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| Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls. |
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| Diese Anhaltswerte dienen lediglich der ungefähren Orientierung bei der Abwägung der gegenseitigen Interessen, entbinden aber nicht von einer Einzelfallwürdigung bei Abständen, die unterhalb der zweifachen und oberhalb der dreifachen Anlagenhöhe liegen.“ |
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| Dieser Rechtsprechung, welche mit den zuletzt angeführten Vermutungsregeln (im Sinne grober Anhaltswerte) die im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme erforderliche Abwägung der Umstände des Einzelfalls strukturiert, sind zahlreiche Oberverwaltungsgerichte gefolgt. Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ist in seiner neueren Rechtsprechung von ihr ausgegangen (VGH-Bad.-Württ., Beschluss vom 05.04.2016 - 3 S 373/16 - juris, Rdnr. 19 ff.; ebenso schon die erkennende Kammer in ihrem Beschluss vom 05.02.2016 - 4 K 2679/15 - juris; vgl. zuvor noch VGH-Bad.-Württ., Beschluss vom 03.04.2006 - 5 S 2620/05 - VBlBW 2007, 313). Das Bundesverwaltungsgericht hat die vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 09.08.2006 vorgenommene Einzelfallwürdigung - auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zur störenden Wirkung insbesondere der Drehbewegung des Rotors einer Windkraftanlage - nicht beanstandet (BVerwG, Beschluss vom 11.12.2006 - 4 B 72.06 - NVwZ 2007, 336). In einer weiteren Entscheidung hat es die Bedeutung der Vermutungsregeln eher abgeschwächt und vornehmlich auf die Notwendigkeit einer Einzelfallwürdigung abgestellt (BVerwG, Beschluss vom 23.12.2010 - 4 B 36.10 - juris). |
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| Die Kammer hält die genannten Vermutungsregeln jedenfalls für eine erste, summarische Beurteilung weiterhin - im Sinne eines groben Anhalts - für brauchbar. Sie bedürfen jedoch der Überprüfung, soweit es um die neue Generation von Windenergieanlagen geht, welche - wie hier - eine Gesamthöhe von 200 m erreichen oder gar überschreiten. Dass diese Überprüfung bislang nicht erfolgt ist, lässt sie nicht entbehrlich erscheinen. Denn die bereits vorliegenden Entscheidungen zur optischen Bedrängnis durch Windenergieanlagen mit einer Höhe von 200 m oder mehr befassten sich mit Fällen, bei denen der Abstand zwischen Windenergienanlage und Wohngebäuden weitaus größer war als die zweifache Höhe (vgl. etwa VGH-Bad.-Württ., Beschluss vom 05.04.2016 a.a.O.). |
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| In der Entscheidung aus dem Jahr 2006 hatte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen noch Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von 70,5 m, einem Rotordurchmesser von 58 m und somit einer Gesamthöhe von 128,5 m zu beurteilen. Das Oberverwaltungsgericht hatte maßgeblich darauf abgestellt, dass der Rotor der Anlage, welche nur knapp mehr als die zweifache Höhe von dem Wohnhaus des dortigen Klägers entfernt war, eine Fläche von „immerhin“ 2.640 qm bestreichen würde (Rdnr. 98) und war zum Ergebnis gekommen, dass dies aufgrund einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls dem Eigentümer des knapp 210 m entfernten Wohnhauses nicht zuzumuten sei. |
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| Bei der hier im Streit stehenden Windkraftanlage 1 überstreicht der Rotor mit einem Durchmesser von 126 m jedoch eine sehr viel größere Kreisfläche von ca. 12.500 qm. Während die Gesamthöhe linear zunimmt, wächst die eigentliche Störquelle, die vom Rotor bestrichene Fläche, im Quadrat (des Radius). Dies spricht dafür, für Windenergieanlagen der neuen Generation die Vermutung einer regelhaften Unzumutbarkeit schon bei einem Abstand von deutlich mehr als der zweifachen Höhe der Anlage eingreifen zu lassen. |
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| Spricht danach Einiges dafür, dass die Schwelle für die Einzelfallprüfung hier höher liegen muss und von dem Vorhaben unterschritten wird, schließt dies allerdings nicht aus, dass nach den Umständen des Einzelfalls von der Anlage doch keine rücksichtslose optische Bedrängnis des Anwesens des Antragstellers ausgeht. |
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| Gemindert ist die Schutzwürdigkeit des Anwesens des Antragstellers sicherlich deshalb, weil sein Anwesen im Wesentlichen nach Süden ausgerichtet ist, während die Windkraftanlage im Norden stünde. Erheblich ist auch, dass wegen der Hauptwindrichtung West die vom Anwesen aus sichtbare, vom Rotor überstrichene Fläche vergleichsweise selten voll sichtbar sein dürfte. Auch erscheint in einem gewissen Umfang architektonische Hilfe möglich und zumutbar. |
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| Ob allerdings der Umstand, dass das Anwesen des Antragstellers im Außenbereich liegt, seine Schutzwürdigkeit erheblich mindert, erscheint der Kammer der Überprüfung bedürftig. Dieser Umstand wird zwar in zahlreichen einschlägigen gerichtlichen Entscheidungen regelmäßig betont. Allzu große Bedeutung dürfte ihm aber nicht zukommen. Denn wegen der im Außenbereich ebenfalls privilegierten Wohnnutzung muss auch diese einen qualifizierten Schutz - auch vor optisch bedrängender Wirkung - haben, wenn auch nicht ganz in dem Umfang, wie er (reinen oder allgemeinen) Wohngebieten zu Gute kommt (ähnlich wie dies immissionsschutzrechtlich der Fall ist). |
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| Zweifelhaft ist auch, ob das Landratsamt dem Umstand, dass die Anlage topographisch bedingt fast 100 m höher steht, zu Recht die Wirkung beigemessen hat, dass dies die von der Anlage ausgehende optische Bedrängnis sogar mindere (vgl. demgegenüber, allerdings für einen Fall, bei dem die Abstände von Windenergieanlagen zur Wohnnutzung ohnehin vergleichsweise groß waren, VGH-Bad.-Württ., Beschluss 05.04.2016 - a.a.O., Rdnr. 22). |
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| Unabhängig hiervon wird es zur Einschätzung der von der Anlage ausgehenden optischen Bedrängnis auch einer besseren Visualisierung bedürfen. Die vom Vorhabenträger vorgelegte Visualisierung (VA Band VII, S. 91) zeigt nicht das volle Ausmaß der optischen Bedrängnis, weil die beiden vom Anwesen des Antragstellers aus sichtbaren Anlagen 1 und 2 nur von der Seite gezeigt werden. Die vom Vorhabenträger in das Internet eingestellten Visualisierungen des „Windparks H.“ (https://www.enbw.com/unternehmen/konzern/energieerzeugung/erneuerbare-energien/windkraft-an-land/windpark-H./) helfen insoweit nicht weiter. |
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| Nicht zuletzt der Umstand, dass in der veröffentlichten Rechtsprechung noch kein Fall entschieden worden ist, bei dem der Abstand einer Windkraftanlage der neuen Generation ganz nah an der zweifachen Gesamthöhe der Windkraftanlage lag, spricht dafür, diese Beurteilung - wie die Beurteilung der weiteren vom Antragsteller aufgeworfenen Fragen - dem Hauptsacheverfahren zu überlassen. |
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| Für die Windkraftanlagen 2 bis 5 gilt dies nicht. Insoweit ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung im Widerspruchsverfahren Bestand haben wird. Soweit diese Anlagen überhaupt vom Anwesen des Antragstellers aus sichtbar sind, kann von ihnen weder eine optische Bedrängnis noch ein die maßgeblichen Richtwerte überschreitender Lärm ausgehen. Auch die weiteren Einwände sind insoweit ersichtlich unbegründet. Auf die behauptete Unwirtschaftlichkeit der Anlagen (nicht ausreichende Windhöffigkeit, artenschutzrechtlich bedingte Abschaltzeiten) und auf Verstöße gegen das Artenschutzrecht kann sich der Antragsteller ohnehin nicht berufen, weil insoweit eigene Rechte nicht betroffen sind. |
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