Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 21. März 2013 - 4 K 392/13

published on 21/03/2013 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 21. März 2013 - 4 K 392/13
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Tenor

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bewilligt und Rechtsanwältin T., F., beigeordnet.

Ratenzahlungen sind nicht zu leisten.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig, längstens bis zur Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers gegen den Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 17.12.2012, die Kosten der Betreuung und Beschulung des Antragstellers in der Sonderschule „Haus T.“ in F. zu übernehmen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

 
I.
Wegen der antragsgemäßen Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers sieht das Gericht gemäß den §§ 122 Abs. 2 Satz 1 und 166 VwGO in Verbindung § 127 Abs. 1 Satz 1 ZPO von einer Begründung ab.
II.
Der Antrag des Antragstellers, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form der Kostenübernahme für den Besuch der Sonderschule „Haus T.“ in F. zu bewilligen, ist nach § 123 VwGO zulässig und begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antragsteller hat hier den nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch ebenso wie einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Der Anordnungsanspruch ergibt sich mit der im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlichen Gewissheit aus § 35a Abs. 1 und Abs. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII.
Dass der Antragsteller die Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII für die Bewilligung von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche erfüllt, ist zwischen den Beteiligten - wohl zu Recht - nicht streitig. Er hat damit Anspruch auf die in § 35a Abs. 3 SGB VIII genannten Leistungen.
Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII sind Leistungen der Eingliederungshilfe „insbesondere Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt.“ Nach § 12 Nrn. 1 und 2 der Verordnung nach § 60 SGB XII (Eingliederungshilfe-Verordnung) - EinglHVO - umfasst die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII auch - 1. - heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern, sowie - 2. - Maßnahmen der Schulbildung zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen eine im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare Bildung zu ermöglichen. Durch die Verweisung auf diese Vorschriften in § 35a Abs. 3 SGB VIII gelten die für körperlich und geistig behinderte Kinder und Jugendliche erlassenen Regelungen auch für den Antragsteller als seelisch behinderten Jugendlichen.
Nach diesen Vorschriften hat der Antragsteller sehr wahrscheinlich einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin als Trägerin der Jugendhilfe auf die Bewilligung von Leistungen, die ihm den Schulbesuch im Rahmen der für ihn noch geltenden allgemeinen Schulpflicht ermöglichen. Der Antragsteller hat mit ausführlicher Darstellung seiner bisherigen „Schulkarriere“ unter Vorlage von Schreiben des Staatlichen Schulamts F. überzeugend dargelegt, dass es für ihn trotz der noch bestehenden allgemeinen Schulpflicht keine Möglichkeit (mehr) gibt, ihn in einer öffentlichen (Sonder-)Schule zu unterrichten. Diesem überzeugend begründeten Befund ist die Antragsgegnerin in keiner Weise entgegen getreten. Damit kann der Antragsteller seine Schulpflicht allein durch einen Besuch der Sonderschule im Haus T., einer Einrichtung in privater Trägerschaft, erfüllen. Dass ihm diese Möglichkeit des Schulbesuchs im Haus T. tatsächlich zur Verfügung steht, er sie insbesondere auch aufgrund der Besonderheiten seiner Persönlichkeit, die durch seine seelischen Beeinträchtigungen bedingt ist und die in der Vergangenheit zum Abbruch aller sonstigen Unterrichtsformen an staatlichen Schulen geführt hat, wahrnehmen kann, hat eine erfolgreich verlaufene probeweise Beschulung des Antragstellers im Haus T. gezeigt. Auch die Antragsgegnerin bestreitet dementsprechend nicht die Geeignetheit des Hauses T. als einzige Möglichkeit des Antragstellers zum Besuch einer Schule. Damit ist die Antragsgegnerin sehr wahrscheinlich zur Übernahme der Kosten für den Besuch der Sonderschule im Haus T. durch den Antragsteller verpflichtet.
Zur Begründung ihrer Ablehnung der Übernahme der Kosten dieses Schulbesuchs beruft sich die Antragsgegnerin allein auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R - (juris). Die Berufung auf dieses Urteil geht aber, wie die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers überzeugend ausgeführt hat, wohl aus mehreren Gründen fehl.
Zum einen unterscheidet sich der vorliegende Fall des Antragstellers von dem Fall, der dem genannten Urteil des Bundessozialgerichts zugrunde lag, darin, dass es für den Antragsteller nach unbestrittener Aktenlage keine andere Möglichkeit des Besuchs einer Schule als den Besuch der Privatschule im Haus T. (mehr) gibt, während es in dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall eine Alternative in Form einer staatlichen Schule gab. Der Kläger in dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall entschied sich für die Privatschule allein aus pädagogischen Gründen, das heißt, weil er bzw. seine Sorgeberechtigten den waldorfpädagogischen Ansatz der Privatschule bevorzugten. Im Fall des Antragstellers gibt es eine solche Auswahlmöglichkeit nicht, vielmehr gibt es für den Antragsteller nur die Alternative, entweder die Sonderschule im Haus T. oder bis zum Ende der Schulpflicht überhaupt keine Schule mehr zu besuchen. Ob für den Antragsteller tatsächlich die reale Möglichkeit einer Hausbeschulung durch eine amtliche Lehrkraft besteht, ist offen, wird aber jedenfalls wohl derzeit nicht praktiziert. Abgesehen davon ist es höchst fraglich und bedürfte näherer Begründung durch sozialpädagogisch gebildete Fachkräfte, ob eine solche in isolierter (häuslicher) Umgebung durchgeführte Beschulung eine zur Eingliederung des Antragstellers ins soziale Leben geeignete Maßnahme darstellt.
Zum anderen überbewertet die Antragsgegnerin die Ausführungen des Bundessozialgerichts in dem genannten Urteil zum Ausschluss von Schulgeld aus dem Leistungskatalog der Eingliederungshilfe. Das Bundessozialgericht hat dort zwar dem 2. Halbsatz von § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII, wonach die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht unberührt bleiben, entnommen, dass die schulrechtlichen Verpflichtungen neben den sozialhilferechtlichen stehen und dass der Staat mit der Einrichtung der öffentlichen Schulen seinem Bildungs- und Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG nachkomme und dass es deshalb keinen Rechtsanspruch gegen den Sozialhilfeträger auf Übernahme von Aufnahmebeiträgen und monatliches Schulgeld für den Besuch einer privaten Grundschule als Sozialhilfeleistung zur Deckung eines im Grundschulalter angemessenen Bildungsbedarfs gebe (vgl. BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R - juris RdNr. 16). Diese Aussage betrifft aber nur die Schulbildung selbst, also den Kernbereich der pädagogischen Arbeit, zu dem alle schulischen Maßnahmen gehören, die dazu dienen, die staatlichen Lernziele zu erreichen, in erster Linie also der (unentgeltliche) Unterricht, der die für einen erfolgreichen Schulabschluss notwendigen Kenntnisse vermitteln soll. Nicht ausgeschlossen ist demgegenüber das (nachrangige) Eintreten der Sozialhilfe für Bedarfe, die nicht in der Deckung des unmittelbaren Ausbildungsbedarfs im Rahmen der Schulpflicht bestehen, sondern damit lediglich - mehr oder weniger eng - zusammenhängen, etwa wie bei der Bereitstellung eines Integrationshelfers für behinderte Kinder an Regelschulen (siehe BSG, Urteil vom 15.11.2012, a.a.O., juris RdNrn. 15 und 16 a. E.; siehe auch BSG, Urteil vom 22.03.2012, NVwZ-RR 2012, 968). Diese Rechtsprechung ist nicht neu, sie liegt vielmehr auf einer Linie mit der seit Jahrzehnten praktizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die das Bundessozialgerichts in dem genannten Urteil mehrfach ausdrücklich Bezug nimmt (vgl. hierzu insbes. BVerwG, Urteil vom 13.08.1992, NVwZ 1993, 691). Danach ist es seit Langem anerkannt, dass für die Übernahme von Schulgeld grundsätzlich kein Raum ist, dass aber Ausnahmen dann anzunehmen sind, wenn der Besuch einer öffentlichen Grundschule aus objektiven Gründen (z. B. wegen ihrer räumlichen Entfernung vom Wohnort) oder aus schwerwiegenden subjektiven (persönlichen) Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei rein pädagogische Gesichtspunkte die Anerkennung einer solchen Ausnahme nicht rechtfertigen (siehe BVerwG, Urteil vom 13.08.1992, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 02.09.2003 - 5 B 259.02 -, juris, sowie Urteil vom 22.05.1975, FEVS 23, 403). Soweit die mit dem Besuch einer Schule verbundenen Kosten Leistungen betreffen, die über die (bloße) Vermittlung von Lernstoff und das damit zwangsläufig verbundene Maß an Betreuung hinausgehen und „ein besonderes Maß physischen und psychischen Rüstzeugs“ zu Verfügung stellen, das für eine wenigstens zeitweise Integration eines behinderten Schülers in die Schule erforderlich ist, steht der durch die Lernmittelfreiheit gedeckte Schulbedarf der Kostentragung durch den Sozialleistungsträger nicht entgegen (so u. a. BVerwG, Urteil vom 22.05.1975, a.a.O.; vgl. auch LSG Berl.-Brandenb., Beschluss vom 09.01.20013 - L 23 SO 296/12 B ER -, juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 21.02.2013 - 12 CE 12.2136 -, juris).
10 
Nach diesen Grundsätzen können die vom Träger des Hauses T. geforderten Unkosten bzw. Vergütungen für eine Aufnahme und Betreuung des Antragstellers in dieser Einrichtung sehr wahrscheinlich nicht in dem im Urteil des Bundessozialgerichts vom 15.11.2012 (a.a.O.) genannten Sinn als Schulgeld bezeichnet und danach aus dem Leistungskatalog der Eingliederungshilfe ausgeschlossen werden. Die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat in ihrer Antragsbegründung die Behauptung aufgestellt, die Kosten für die Schulbildung (im engeren Sinne) selbst würden beim Haus T. vom Land Baden-Württemberg getragen. Diese Behauptung erscheint plausibel und die Antragsgegnerin hat ihr nicht widersprochen. Für die Richtigkeit dieser Behauptung spricht auch die zwischen dem Träger des Hauses T., der Antragsgegnerin und dem Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg geschlossene Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII, wonach für ein „Tagesstrukturierendes Angebot für Menschen mit Behinderungen in der (Sonder-)Schule“ eine Vergütung mit einem Tagessatz von (insges.) 13,22 EUR ganztags bzw. 6,63 EUR vereinbart worden ist. Dabei handelt es sich um genau die Leistung und die Beträge, für die der Antragsteller eine Kostenübernahme begehrt. Dass die Antragsgegnerin und der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg mit dieser Vereinbarung Kosten für Leistungen übernehmen wollten, die nicht in ihre Zuständigkeitsbereiche der Sozial- oder Jugendhilfe fallen, sondern Aufgabe der staatlichen Schulverwaltung sind, wäre zum einen wohl mit § 75 SGB XII nicht zu vereinbaren und hält die Kammer auch aus wirtschaftlichen Gründen für wenig wahrscheinlich.
11 
Der Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass der Antragsteller ohne Bewilligung der Kostenübernahme für den Besuch der Schule im Haus T. vom Schulbesuch ausgeschlossen ist, da seine Eltern selbst Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen und deshalb wirtschaftlich nicht in der Lage sind, die Kosten auch nur vorübergehend zu übernehmen. Mit jedem Tag, an dem keine Zusage einer Kostendeckung für die Aufnahme in das Haus T. vorliegt, verliert der Antragstelle einen Tag des Schulbesuchs, der für seine Eingliederung in das gesellschaftliche Leben von großer Bedeutung ist.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).
13 
Der Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist für die Beteiligten unanfechtbar (§§ 166 VwGO, 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 15/11/2012 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. November 2010 wird zurückgewiesen.
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published on 18/03/2016 00:00

Tenor Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom aa.bb.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom cc.dd.2014 rechtswidrig waren.Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten
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Annotations

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.

(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.

(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit

1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist,
2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt,
3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten,
4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
Die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 4 und 6 sowie die Vorschriften zum Inhalt der Vereinbarung (§ 76), zur Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung (§ 77a), zur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§ 78), zur Kürzung der Vergütung (§ 79) und zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung (§ 79a) gelten entsprechend.

(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.