Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 20. Nov. 2009 - 4 K 2096/09

published on 20/11/2009 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 20. Nov. 2009 - 4 K 2096/09
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Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller zu gestatten, aus den bei der Antragsgegnerin geführten Akten über die Prüfung des Antragstellers zum "Geprüften Industriemeister - Fachrichtung Metall" Fotokopien zu fertigen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
1. Der sachdienlich im Sinne der Beschlussformel auszulegende Antrag des Antragstellers ist zulässig.
1.1 Die darin liegende Vorwegnahme der Hauptsache ( zur bedenkenswerten Kritik an dieser Rechtsfigur vgl. Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Okt. 2008, Bd. II, § 123 RdNrn. 88 ff. und 141 ff. m.w.N. ) ist aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes und zur Gewährleistung der materiellen grundrechtlich geschützten Rechtsposition des Antragstellers ( siehe unten ), deren Verwirklichung keinen Aufschub bis zur Klärung in einem (neben dem Verfahren über den Widerspruch gegen die Prüfungsentscheidung) weiteren Hauptsacheverfahren erlaubt, hinzunehmen ( siehe Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 123 RdNrn. 13 ff. m.w.N.; vgl. speziell zum Prüfungsrecht: Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2 Prüfungsrecht, 4. Aufl. 2004, RdNrn. 273 und 875 ).
1.2 Auch § 44a Satz 1 VwGO, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können, steht der begehrten einstweiligen Anordnung hier nicht entgegen. Diese Vorschrift bedarf gerade im Recht der berufsbezogenen Prüfungsverfahren mit Blick auf die Art. 12 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG der verfassungskonformen Auslegung. Denn der Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung von Verfahrenshandlungen darf für den Rechtsuchenden nicht zu unzumutbaren Nachteilen führen, die in einem späteren Prozess nicht mehr vollständig zu beseitigen sind ( BVerfG, Beschluss vom 24.10.1990, NJW 1991, 415; Bonk/Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 29 RdNr. 86; Geiger, in Eyermann: VwGO, 12. Aufl. 2006, § 44a RdNr. 16; speziell zum Prüfungsrecht: Niehues, a.a.O., RdNrn. 794, 875; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, RdNrn. 417 f; jew. m.w.N.. ) Dem steht - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - auch der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17.02.2000 - 2 B 10209/00 - nicht entgegen. Dort wird zwar der Ausschluss eines Rechtsbehelfs gegen eine behördliche Entscheidung, die Anfertigung von Fotokopien aus Prüfungsakten zu untersagen, im konkreten Fall mit § 44a Satz 1 VwGO begründet. Doch betraf diese Entscheidung einen Einzelfall. Dass § 44a Satz 1 VwGO auch nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz grundsätzlich einer Auslegung im Licht höherrangigen Rechts zugänglich ist, ergibt sich aus der ergänzenden Bemerkung in dem genannten Beschluss, wonach etwas anderes dann gelten könne, wenn mit der Verzögerung ein materieller Rechtsverlust verbunden wäre, was (in dem vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu entscheidenden Fall) aber nicht ersichtlich sei.
Im Fall des Antragstellers spricht Überwiegendes dafür, dass das von der Antragsgegnerin ausgesprochene Verbot der Anfertigung von Fotokopien aus der Prüfungsakte für den Antragsteller einen unzumutbaren Nachteil bedeutet, der in einem späteren Prozess möglicherweise nicht mehr oder nur noch unter Inkaufnahme nicht unerheblicher Nachteile zu beseitigen wäre. Das ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur Begründetheit des Antrags.
2. Der Antrag ist auch begründet. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch (2.1) als auch einen Anordnungsgrund (2.2) glaubhaft gemacht ( § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO ).
2.1 Der Anordnungsanspruch auf Fertigung von Fotokopien aus Verfahrensakten ergibt sich hier für den Antragsteller aus § 29 Abs. 3 LVwVfG. Danach erfolgt die Akteneinsicht grundsätzlich bei der Behörde, die die Akten führt. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann die Behörde aber Ausnahmen hiervon gestatten. Dazu gehört auch die Entscheidung über die Übersendung der Akten in die Kanzlei eines bevollmächtigten Rechtsanwalts oder über die Zulassung der Fertigung von Abschriften oder Ablichtungen aus den Akten ( Niehues, a.a.O., RdNr. 271; im Erg. ebenso Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 29 RdNr. 42, und Bonk/Kallerhoff, a.a.O., § 29 RdNrn. 84 f., die jedoch insoweit keine konkrete Vorschrift als Rechtsgrundlage nennen ). Diese Entscheidung steht im Ermessen der Behörde, das aber nach allgemeiner Auffassung bei Vorliegen der Voraussetzungen für das Bestehen eines Akteneinsichtsrechts nach § 29 Abs. 1 LVwVfG, wie das hier - unstreitig - der Fall ist, aufgrund des Grundsatzes des fairen, bürgerfreundlichen Verfahrens regelmäßig zu Gunsten des (betreffenden) Verfahrensbeteiligten auf Null reduziert sein wird. Nur bei Vorliegen eines besonderen Interesses der Behörde - in Betracht kommt insoweit zum Beispiel die berechtigte Sorge um eine ordnungsgemäße Durchführung des Verwaltungsverfahrens bei (Weiter-)Verbreitung des Akteninhalts -, das das gegenläufige Interesse des Verfahrensbeteiligten an der Fertigung von Fotokopien überwiegt, wird eine Ablehnung der Fertigung von Abschriften oder Ablichtungen gerechtfertigt sein (vgl. Kallerhoff/Bonk, a.a.O., RdNr. 85 m.w.N.; Kopp/Ramsauer, a.a.O., RdNr. 42 ).
Als gegen die Gestattung der Fertigung von Fotokopien gerichtete Interessen führt die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall aus, dass die Prüfungsakten immer auch einen Inhalt haben könnten, der urheberrechtlich geschützt sei und Persönlichkeitsrechte Dritter betreffen könne, und dass die Funktionsfähigkeit der Aus- und Weiterbildung gefährdet sei, wenn gestellte Prüfungsaufgaben und Fragestellungen, die ggf. auch in künftigen Prüfungen verwendet werden sollen, in Originalfassung auch über das Internet verbreitet würden.
Soweit die Antragsgegnerin sich auf mögliche Urheber- und/oder Persönlichkeitsrechte Dritter beruft, können diese Gesichtspunkte allenfalls dann Berücksichtigung finden, wenn solche Rechte in dem konkreten Verfahren tatsächlich betroffen sind. Eine abstrakt-generelle Berufung, wie sie der Entscheidung der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall erkennbar zugrunde liegt, auf solche möglicherweise entgegen stehenden Rechte in allen Prüfungsfällen unabhängig davon, ob solche Rechte im konkreten Fall tatsächlich berührt sind, ist nicht geeignet, eine dem jeweiligen Einzelfall gerecht werdende Ermessensentscheidung zu tragen.
Soweit die Antragsgegnerin sich darauf beruft, die Funktionsfähigkeit der Aus- und Weiterbildung sei gefährdet, wenn gestellte Prüfungsaufgaben und Fragestellungen, die ggf. auch in künftigen Prüfungen verwendet werden sollen, in Originalfassung (auch über das Internet) verbreitet würden, sind diese so begründeten Ermessenserwägungen zum einen zumindest unvollständig; zum anderen hat die Antragsgegnerin verkannt, dass die Interessen des Antragstellers an der Fertigung von Fotokopien aus seiner Prüfungsakte schwerer wiegen als die zuvor genannten Interessen der Antragsgegnerin.
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Die so begründeten Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin sind schon deshalb fehlerhaft, weil sie nicht erwogen hat, inwieweit ihre (oben genannten) Interessen nicht auf andere, die Interessen des Antragstellers stärker berücksichtigende Weise gewahrt werden können. Ein überzeugender Grund, weshalb es für die Antragsgegnerin nicht zum Beispiel in Betracht kam, dem Antragsteller nur Fotokopien auf seinerseits nicht kopierfähigem (z. B. dunkelrotem) Sicherheitspapier zu gestatten oder - wie es vom Gericht zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits vorgeschlagen wurde - dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers sich (als Rechtsanwalt und Organ der Rechtspflege) verpflichtet, die ihm aus den Prüfungsakten zur Verfügung gestellten bzw. von ihm selbst gefertigten Kopien keiner weiteren Person, auch nicht dem Antragsteller selbst, zu überlassen, von diesen Kopien keine weiteren Mehrfertigungen in analoger oder digitaler Form zu erstellen und die Kopien nach Abschluss des Verfahrens umgehend zu vernichten, ist nicht erkennbar. Dass sich auch unter solchen Umständen die Gefahr einer Verbreitung von Original-Prüfungsaufgaben realisieren würde, erscheint wenig wahrscheinlich.
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Aber auch unabhängig von den Überlegungen im vorstehenden Absatz wiegt das aus den Art. 12 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG folgende Interesse des Antragstellers an der Fertigung von Fotokopien aus seiner Prüfungsakte schwerer als die angeführten Interessen der Antragsgegnerin. Ein Prüfling, der eine Prüfung für rechtswidrig hält und sie deshalb anfechten will, muss seine Rügen gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung rechtzeitig und wirkungsvoll vorbringen sowie konkret, substantiiert, nachvollziehbar und zeitnah begründen ( Niehues, a.a.O., RdNrn. 756 ff., insbes. 758, 759, 762 ). Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage ist es des Weiteren geboten, ein Vorverfahren durchzuführen. Soweit sich die Einwendungen auf prüfungsspezifische Wertungen der Prüfer beziehen, gebietet Art. 12 Abs. 1 GG, dass ein Vorverfahren in der Form eines eigenständigen verwaltungsinternen Kontrollverfahrens bzw. Überdenkensverfahrens durchgeführt wird. Denn die gerichtliche Kontrolle trägt dem Grundrechtsschutz des Prüflings nicht hinreichend Rechnung, weil den Prüfern bei prüfungsspezifischen Wertungen ein "gerichtsfreier" Bewertungsspielraum verbleibt. Das Überdenkensverfahren stellt deshalb im Prüfungsrecht einen nach den Art. 12 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG unerlässlichen Ausgleich für die beschränkten Kontrollbefugnisse der Gerichte dar (Niehues, a.a.O., RdNrn. 759 ff. m.w.N., insbes. aus der Rspr. des BVerfG´s ). Damit kommt dem Vorverfahren gegenüber einem sich später evtl. anschließenden gerichtlichen Verfahren für den Grundrechtsschutz eine mindestens ebenso große Bedeutung zu. Das Verfahrensrecht kann deshalb in diesem Stadium nicht weniger Rechte gewähren als im Stadium des gerichtlichen Verfahrens, in dem ihm die vom Antragsteller reklamierten Verfahrensrechte ohne Weiteres zustünden ( siehe unten ). Ein Überdenkensverfahren findet aber (mit Aussicht auf Erfolg) nur insoweit statt, als der Prüfling konkrete und substantiierte Einwendungen erhoben hat. Solche Einwendungen gegen die Bewertung von Prüfungsleistungen kann der Prüfling regelmäßig nur vortragen, wenn er die ggf. mit Korrekturen vermerkten und Bewertungsbegründungen der Prüfer versehenen Prüfungsarbeiten und sonstigen -leistungen einer zeitlich und sachlich ausreichenden Überprüfung unterziehen kann. Das gilt insbesondere, wenn es darum geht, die fachliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit eigener Ausführungen durch Gegenüberstellung mit anderen ernsthaft vertretenen Meinungen zu belegen ( BVerwG, Urteil vom 24.02.1993, NVwZ 1993, 681; OVG NW, Urteil vom 23.01.1995, NVwZ 1995, 800 ). Kann sich der Prüfling bei der Einsicht in seine Prüfungsakten allenfalls Notizen machen und wird ihm die Anfertigung von Kopien verwehrt, so wird ihm die Durchführung eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens und damit die Gewährung effektiven Rechtsschutzes unverhältnismäßig erschwert. Andererseits besteht regelmäßig kein anzuerkennendes Bedürfnis dafür, Ablichtungen oder Abschriften von Prüfungsarbeiten zu verweigern, da diese Arbeiten nach Abschluss der Bewertung keiner Geheimhaltung mehr unterliegen. Deshalb unterliegen die Prüfungsarbeiten in anhängigen Gerichtsverfahren der Verpflichtung zur Aktenvorlage nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO, was zur Folge hat, dass der Prüfling (spätestens) im gerichtlichen Verfahren gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 VwGO Anspruch auf Anfertigung von Ablichtungen auf seine Kosten hat. Dies bedeutet, dass der Schutz des Inhalts von Prüfungsakten vor einer unerwünschter Verbreitung ohnehin lückenhaft ist. Die Praxis der Antragsgegnerin hätte zur Folge, dass der Prüfling in jedem Fall erst Klage erheben muss, um eine Ablichtung seiner Prüfungsarbeit zu erhalten und seine Einwände formulieren zu können. Dies widerspräche aber der Zielsetzung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, vor der Befassung der Verwaltungsgerichte ein Überdenkensverfahren als verwaltungsinternes Kontrollverfahren durchzuführen ( so - weitgehend wörtlich - Bayer. VGH, Urteil vom 30.04.1998 - 7 B 97.2986 -, m.w.N., in einem Fall, in dem die Verweigerung von Fotokopien aus Prüfungsakten sogar durch eine Rechtsverordnung gedeckt war; im Erg. ebenso FG Hamburg, Urteil vom 15.12.2001 - V 12/02 -; vgl. auch Niehues, a.a.O., RdNrn. 264 f. sowie RdNrn. 267 und 272 f. zu dem regelmäßig hinter die grundrechtlich geschützten Interessen eines Prüflings zurückstehenden Interesse an einer Geheimhaltung des Inhalts von Prüfungsakten; Zimmerlinger/Brehm, a.a.O., RdNrn. 411, 417 f. und 420; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 29 RdNrn. 37 f.; Bonk/Kallerhoff, a.a.O., § 29 RdNr. 75 ).
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2.2 Der Anordnungsgrund ergibt sich für den Antragsteller aus der auch zeitlichen Dringlichkeit eines wirksamen Vorbringens von Einwendungen gegen die von ihm als rechtswidrig angesehene Bewertung seiner Prüfungsleistung(en). Aus den vorstehenden Ausführungen zum Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ergibt sich, dass der Antragsteller für eine erfolgversprechende Anfechtung des negativen Prüfungsbescheids bereits im Widerspruchs- bzw. Vorverfahren auf einen effektiven Zugriff auf die einschlägigen Prüfungsakten angewiesen ist und zu diesem Zweck die Möglichkeit haben muss, Ablichtungen aus dieser Akte zu fertigen. Er kann damit nicht auf die Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen die Prüfungsentscheidung oder auf ein Hauptsacheverfahren über die Durchsetzung seines Rechts auf Fertigung von Fotokopien aus der Prüfungsakte verwiesen werden. Denn gerade im Prüfungsrecht kann Zeitverlust einen unwiederbringlichen Rechtsverlust bedeuten ( vgl. Niehues, a.a.O., RdNr. 273 ).
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 und 52 Abs. 2 GKG.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 24/07/2017 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3750,- EUR festgesetzt. Gründe I
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Annotations

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.

(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann der nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 6 bevollmächtigten Person die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.