Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 20. Apr. 2011 - 4 K 1030/09

published on 20/04/2011 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 20. Apr. 2011 - 4 K 1030/09
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Verpflichtung, Abfallbehälter zur Entleerung zu einer von dem Beklagten festgelegten Sammelstelle zu bringen.
Mit Schreiben vom 14.04.2009 wandte der Kläger sich an den Beklagten und beschwerte sich darüber, dass der Abfall nicht an seinem Grundstück abgeholt werde, dass die Anwohner der Stichstraße, in der er wohne, vielmehr gehalten seien, die Abfallbehälter und die gelben Abfallsäcke bis zur Einmündung der Stichstraße in die H.-Straße zu bringen. Dieser Ort sei 40 m von seinem Haus entfernt. An dieser Stelle blockierten die Abfallbehälter den Gehweg und beeinträchtigten die Sicherheit des Fußgängerverkehrs. Außerdem bestehe die Gefahr, dass Unbefugte die Abfallbehälter befüllten, bevor er sie wieder zurückholen könne. Und schließlich bestehe die Gefahr, dass die Säcke von Fremden beschädigt würden und der Müll auf der Straße verteilt werde. Stattdessen könne das Müllfahrzeug problemlos rückwärts in die Stichstraße einfahren, so wie das an seinem bisherigen Wohnort in S., S. Straße …, praktiziert werde.
Bei einer Ortsbegehung am 15.04.2004 stellte ein Mitarbeiter des Beklagten laut einem Aktenvermerk fest: Die Stichstraße, in der der Kläger wohne, sei 48,5 m lang und durchgehend 3,26 m breit. Sie sei an der Einmündung, anders als auf Lageplänen eingezeichnet, nicht aufgeweitet. Der Wendeplatz am Ende der Stichstraße sei zu klein für das Wendemanöver eines Müllfahrzeugs. Bei dieser Ortsbegehung sei die Familie des Klägers davon in Kenntnis gesetzt worden, dass ihr Begehren abgelehnt werden müsse, weil es dem Müllfahrzeug nicht gefahrlos möglich sei, die Stichstraße zu befahren. Da die Familie des Klägers dies nicht akzeptiert habe, müsse eine schriftliche Anordnung eines Sammelplatzes erlassen werden.
Mit Bescheid vom 22.04.2008 erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger eine Verfügung, wonach die Anlieger der Stichstraße H.-Straße …, … und … der Gemeinde S. die Müllbehälter, die gelben Säcke, den Sperrmüll und die sonstigen Abfälle ab sofort zur Müllsammelstelle an der Einmündung H.-Straße bringen müssen. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Die Verbringung des Mülls an die jetzt festgelegte Sammelstelle sei von den bisherigen Anwohnern der Stichstraße schon immer freiwillig praktiziert worden. Erst der neu zugezogene Kläger bestehe auf Abholung des Abfalls an seiner Grundstücksgrenze. Die Grundstücke der Stichstraße könnten jedoch mit Entsorgungsfahrzeugen nicht angefahren werden, da die Straße zu eng und die Einfahrt in diese Straße wegen fehlender Aufweitung und wegen eines zu kleinen Wendeplatzes am Ende der Straße erschwert sei. Aus diesen Gründen stünden Sicherheitsvorschriften dem Befahren dieser Straße entgegen. Das Entsorgungsfahrzeug wäre dort gezwungen, rückwärts zu fahren, was zu gefährlich sei. Die Festlegung des Sammelplatzes habe den Zweck, durch das Rangieren der Entsorgungsfahrzeuge Sachbeschädigungen und vor allem Gefahren für Passanten, insbesondere für Kinder und die Mitarbeiter der Entsorgungsbetriebe, zu verhindern.
Am 11.05.2009 erhob der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch. Zur Begründung führte er aus: Entgegen der Behauptung der Beklagten sei das Rückwärtsfahren in der Stichstraße nicht verboten. In vielen Teilen der Gemeinde S. und den anderen Gemeinden im Gebiet des Beklagten würden Entsorgungsfahrzeuge durchaus in ähnlich engen Straßen ohne Wendemöglichkeit rückwärts fahren. Das geschehe zum Teil auf Strecken von mehr als 200 m Länge. Es sei durchaus verhältnismäßig, die Stichstraße zu befahren. Im Übrigen halte niemand die Müllwerker davon ab, zu Fuß zu laufen und die Tonnen bzw. die gelben Säcke abzuholen, auch in anderen Straßen der Gemeinde S. werde das so praktiziert. Auch sei es problemlos möglich, ein kleineres Fahrzeug mit zwei Mann Besatzung zu verwenden, wobei der zweite Mann dem rückwärts fahrenden Fahrzeug vorangehen könne. Die Behauptung, die Stichstraße sei an der Einmündung nicht aufgeweitet, sei unrichtig, wie sich aus dem amtlichen Lageplan ergebe. Die Anordnung zur Benutzung des Sammelplatzes sei auch gar nicht befolgbar. Denn es gebe keinen Sammelplatz, sondern nur einen Gehweg. Auch eine Markierung sei dort nicht angebracht. Das Zustellen der Gehwege mit Gegenständen sei nach der Straßenverkehrsordnung und der Abfallwirtschaftssatzung des Beklagten verboten. Durch das Abstellen der Tonnen auf dem Gehweg entstehe eine Gefährdung für Fußgänger, insbesondere Kinder. Denn sie müssten den Gehweg verlassen, um den dort aufgestellten Müllbehältern auszuweichen. In ihrer Straße gebe es Anwohner im Alter von mehr als 80 Jahren. Es sei nur eine Frage der Zeit, bis diese ihre Müllgefäße nicht mehr bis zur Einmündung bringen könnten. Zu der Gefahr des Vandalismus‘ an unbeaufsichtigt auf dem Gehweg stehenden Abfallbehältern und gelben Säcken habe der Beklagte keine Stellung genommen. Er müsse jede Verantwortung für eine aus der Anordnung des Beklagten resultierende Straßenverschmutzung ablehnen. In seiner Stichstraße wohnten nur wenige Kinder, die zu den Zeiten, in denen der Abfall abgeholt werde, regelmäßig nicht zu Hause seien. Deshalb seien die Gefahren durch Rückwärtsfahrten nur sehr gering.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.06.2009 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück. Ergänzend führte er aus: In der Stichstraße, in der der Kläger wohne, seien vier Haushalte mit jeweils vier Abfallbehältern betroffen. Die Behälter dieser Haushalte seien im Jahr 2008 durchschnittlich 23 Mal geleert worden. Der Müllbehälter jedes Haushalts werde danach etwa jede dritte Woche zur Abholung bereitgestellt. Es sei deshalb sehr unwahrscheinlich, dass alle Abfallbehälter gleichzeitig auf dem Gehweg an der Einmündung der Stichstraße in die H.-Straße bereit stünden. Fußgänger würden dort deshalb nicht mehr behindert oder gefährdet als bei einer Bereitstellung von Abfallbehältern eines Mehrfamilienhauses. Darüber hinaus dürften die Abfallbehälter frühestens am Vorabend des Abfuhrtags bereitgestellt werden. Die Behälter stünden somit nur stundenweise auf dem Gehweg. Außerdem seien die Behälter so bereitzustellen, dass keine Behinderung oder Gefährdung für Verkehrsteilnehmer entstehe. Die Gefahren von Vandalismus seien an der Müllsammelstelle nicht größer als an anderen Stellen. In der Rechtsprechung sei geklärt, dass von Abfallbesitzern, die in einer schwer zugänglichen Straße lebten, eine stärkere Mitwirkung bei der Bereitstellung von Abfallbehältern verlangt werden könne.
Am 24.06.2009 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt der Kläger über sein bisheriges Vorbringen hinaus vor: An der Einmündung der Stichstraße in die H.-Straße befinde sich kein besonders ausgewiesener Sammelplatz für Müllbehälter, gelbe Säcke oder sonstige Abfälle. Die Stichstraße sei den Verkehrserfordernissen entsprechend an der Einmündung aufgeweitet. Im Einmündungsbereich ende der enge Gehweg entlang der H.-Straße. Unmittelbar hinter den Gehwegen schlössen sich Privatgärten an, die durch Einfriedigungen abgegrenzt seien. Ihm sei bekannt, dass in zahlreichen, ähnlich engen Stichstraßen mit Müllfahrzeugen rückwärts eingefahren werde. Es sei unter anderem auch in der Straße geschehen, in der er zuvor gewohnt habe. Jene Straße habe eine Länge von 150 m bis 200 m und verfüge ebenfalls am Ende nicht über eine Wendemöglichkeit. Dennoch fahre das Müllfahrzeug dort stets rückwärts ein und nehme den Müll, die gelben Säcke und dergleichen beim Ausfahren mit. Ihm sei bekannt, dass dem Überlassungspflichtigen in bestimmten Fällen ein größeres Maß an Mitwirkung bei der Befüllung seiner Überlassungspflichten aufgebürdet werden könne. Von ihm könne jedoch aus Gleichheitsgründen nicht mehr verlangt werden als von Anwohnern anderer vergleichbarer Straßen, in denen die Abfälle unmittelbar an den Grundstücksgrenzen abgeholt würden. Abgesehen davon sei der angefochtene Bescheid nicht hinreichend bestimmt. Eine „Müllsammelstelle an der Einmündung der H.-Straße“ gebe es nicht. Auch ein Sammelplatz existiere nicht. Aus dem angefochtenen Bescheid ergebe sich nicht, wo sich die Sammelstelle befinden solle. Es sei auch nicht möglich, die Abfallbehälter irgendwo im Einmündungsbereich der Stichstraße ohne Behinderung oder Gefährdung von Verkehrsteilnehmern und damit ohne Verstoß gegen rechtliche Vorschriften abzustellen. Es sei zu bedenken, dass sämtliche Abfallbehälter zur selben Zeit auf dem Gehweg bereitgestellt werden müssten. Dementsprechend seien die Bewohner an den beiden Eckgrundstücke an der Einmündung bereits mehrfach von Passanten angesprochen worden, die sich über die Behinderung durch die auf dem Gehweg stehenden Abfallbehälter beschwert hätten. Der angefochtene Bescheid sei sogar gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG nichtig, weil er von ihm etwas fordere, das rechtlich verboten sei. Denn eine Bereitstellung der Abfallbehälter auf dem Gehweg verstoße gegen § 8 Abs. 6 Satz 3 der Abfallwirtschaftssatzung der Beklagten. Wenn der Beklagte argumentiere, nach den Umständen sei den Betroffenen klar, wo sich die Müllsammelstelle befinde, gleichzeitig aber wortreich darlege, dass ein konkreter Müllsammelplatz nicht gewollt sei, da jeder Bewohner selbst am besten wisse, wo er die Müllgefäße abstellen solle, offenbare sich darin ein Widerspruch. Auch der Hinweis auf die Ortsbesichtigung am 15.04.2009 mache den angefochtenen Bescheid nicht bestimmt. Denn auch bei diesem Ortstermin sei eine Müllsammelstelle nicht festgelegt worden. Das habe vielmehr erst in einer Anordnung geschehen sollen. Soweit der Beklagte sich hinsichtlich eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung auf vertragliche Abmachungen zwischen ihm und einem Entsorgungsunternehmen berufe, könne ihn das nicht entlasten. Der Beklagte könne sich nicht zur Entledigung seiner Pflichten in das Privatrecht flüchten. Es sei auch fraglich, inwieweit die Unfallverhütungsvorschriften das Verhältnis zwischen ihm und dem Beklagten bestimmen könnten. Soweit der Beklagte sich auf § 16 Nr. 1 GVV berufe, betreffe das nur den jeweiligen Abholvorgang am Grundstück selbst und finde seine Rechtfertigung in der Gefährdung des zwischen dem Müllfahrzeug und dem Abfallbehälter stehenden Müllwerkers. Das bloße Rückwärtsfahren in einer Sackgasse sei hingegen nach § 7 GVV grundsätzlich zulässig. Andernfalls würde der Beklagte an anderen Stellen, an denen das Müllfahrzeug regelmäßig rückwärts fahre, gegen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen. Eine kurze Rückfahrt zu seinem Grundstück über etwas mehr als 40 m begegne auch keinen straßenverkehrsrechtlichen Bedenken. Im Übrigen sei er gern bereit, seine Garageneinfahrt für das Wendemanöver der Müllfahrzeuge zur Verfügung zu stellen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 22.04.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 05.06.2009 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung führt er aus: Angesichts der Breite der Müllfahrzeuge könne in einer Straße nur dann rückwärts gefahren werden, wenn diese Straße mindestens 3,50 m breit sei. Andernfalls werde die Sicherheit der Anlieger, der Passanten oder der Müllwerker gefährdet. Diese Gefahren seien angesichts des geringen Aufwands für den Kläger, die Abfallbehälter zur festgelegten Sammelstelle zu bringen, zumutbar. Die betreffende Stichstraße habe nur eine Breite von 3,26 m. Für die getroffene Entscheidung gebe es eine Ermächtigungsgrundlage in der Abfallwirtschaftssatzung und im Landesabfallgesetz. Der angefochtene Bescheid sei auch hinreichend bestimmt. Bei seinem Ortstermin habe der technische Betriebsleiter der Abfallwirtschaft die Situation mündlich dargelegt. Dabei sei auch über den Standort der Abfallbehälter gesprochen worden. Ein genauer Standort sei bewusst nicht festgelegt worden, um den Kläger und die anderen betroffenen Haushalte nicht zu sehr einzuengen. Bisher hätten die Anwohner der Stichstraße ihre Abfallbehälter problemlos an der Einmündung aufgestellt. In Wirklichkeit habe der Kläger anhand des angefochtenen Bescheids auch gewusst, was er zu tun habe. Dass er wisse, welche Örtlichkeit gemeint gewesen sei, ergebe sich auch daraus, dass er auf diese Örtlichkeit im einzelnen eingehe. Selbstverständlich dürften die Abfallbehälter nur so auf dem Gehweg abgestellt werden, dass dieser nicht völlig versperrt werde. Zur Not müssten die Abfallbehälter gestreckt über eine längere Strecke verteilt werden. Die Hervorhebung einer Müllsammelstelle in baulicher Form sei nicht erforderlich. Ein Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung sei nicht gegeben. Die Müllabholung im Landkreis werde von der Abfallwirtschaft des Beklagten nicht selbst durchgeführt, vielmehr habe er insoweit ein privates Unternehmen beauftragt. Diese Firma sei verpflichtet, die straßenverkehrsrechtlichen und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten. Ob diese Firma in einzelne Straßen tatsächlich rückwärts einfahre, obwohl dies nicht zulässig sei, könne er nicht beurteilen. Sobald ihm ein solcher Rechtsverstoß bekannt werde, fordere er die private Entsorgungsfirma zu einer Verhaltensänderung auf. Abgesehen davon habe der Kläger keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Die Forderung des Klägers, die Entsorgungsfirma müsse die Abfallbehälter mit der Hand abtransportieren, wenn sie die einzelnen Grundstücke nicht anfahren könne, bedeute einen unverhältnismäßig hohen Aufwand. Vielmehr sei es nach der Rechtsprechung zulässig und verhältnismäßig, auch den Anwohnern ein erhöhtes Maß an Mitwirkung abzuverlangen.
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Der Kammer liegen die Akten des Beklagten über die vorgerichtliche Korrespondenz in diesem Verfahren (1 Heft) vor. Der Inhalt dieser Akten und der Gerichtsakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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1. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Der Kläger hat auch ein Rechtsschutzinteresse allein an einer Aufhebung der angefochtenen Bescheide ohne weitergehende (im Urteil auszusprechende) Verpflichtung des Beklagten, die Abfallbehälter des Klägers an seiner Grundstückgrenze abzuholen. Denn bei einer Aufhebung dieser Bescheide steht fest, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, seinen Abfall zum Zweck der Abholung an der Einmündung der Stichstraße in die H.-Straße bereitzustellen; für diesen Fall gilt die (Grund-)Regel nach den §§ 8 Abs. 6 und 14 Abs. 2 Satz 1 der Abfallwirtschaftssatzung des Beklagten, nach der die Abfallbehälter von den Verpflichteten am Tag der Abfuhr am Straßen- und Gehwegrand (vor ihren Grundstücken) bereitzustellen sind.
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2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 22.04.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 05.06.2009 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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2.1 Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Anordnung im Bescheid des Beklagten vom 22.04.2009, mit welcher dem Kläger aufgegeben worden ist, die Abfallbehälter (und andere Abfallbehältnisse) zur Müllsammelstelle an der Einmündung der Stichstraße in die H.-Straße zu bringen, nicht wegen inhaltlicher Unbestimmtheit und damit wegen Verstoßes gegen § 37 Abs. 1 LVwVfG rechtswidrig. Ein Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt (im Sinne von § 37 Abs. 1 LVwVfG), wenn der Adressat unter den gegebenen ihm bekannten Umständen erkennen kann, welches Verhalten von ihm verlangt wird bzw. was die Behörde mit dem Verwaltungsakt regeln will. Maßstab ist ein verständiger (Durchschnitts-)Bürger in der konkreten Situation des Adressaten (VG Freiburg, Urteil vom 10.06.2010 - 4 K 1195/08 -; vgl. u. a. auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 37 RdNrn. 5 ff. und 12). Hier war dem Kläger aufgrund des angefochtenen Bescheids, unabhängig vom genauen Wortlaut der darin ausgesprochenen Anordnung, klar, was er mit seinen Abfallbehältnissen zu tun hat, dass er diese nämlich auf dem Gehweg der H.-Straße an der Einmündung der Stichstraße, in der er wohnt, zur Abfuhr bereitzustellen hat. Spätestens durch den Widerspruchsbescheid vom 05.06.2009 war auch klar, dass es um den an dieser Stelle befindlichen Gehweg (und nicht etwa, wovon der Kläger auch selbst nie ausging, um die Fahrbahn) ging. Damit ist als Müllsammelstelle, das heißt als der Ort, an dem die Abfallbehältnisse des Klägers zu Entleerung bereitzustellen sind, in hinreichend bestimmter Weise der Gehweg auf der Südseite der H.-Straße links und rechts der Einmündung der Stichstraße gemeint, auch wenn der Wortlaut des angefochtenen Bescheids dies so nicht (ganz so klar) ausdrückt. Dass diese Stelle weder baulich hervorgehoben noch sonst markiert ist, ist unschädlich. Da der Beklagte kaum einschätzen kann, wieviel Fläche die von den Anwohnern der Stichstraße jeweils (vermutlich in unterschiedlicher Anzahl) bereitgestellten Abfallbehältnisse in Anspruch nehmen, wäre eine genaue Begrenzung der Aufstellfläche auch wenig sinnvoll. Für die Kammer kommt der so zu verstehende Inhalt bei Lektüre des angefochtenen Bescheids des Beklagten vom 22.04.2009 (spätestens) in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 05.06.2009 hinreichend klar zum Ausdruck. Das muss umso mehr für den Kläger gelten, mit dem ein Mitarbeiter des Beklagten die örtliche Situation zuvor an Ort und Stelle besprochen hatte.
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2.2 Der Bescheid des Beklagten vom 22.04.2009 ist auch materiell rechtmäßig. Er hat (als ein auf ein Verhalten in der Zukunft gerichteter [Dauer-]Verwaltungsakt) seine Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 4 der Abfallwirtschaftssatzung des Beklagten in der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Fassung vom 03.11.2010 - AWS - (zur hier maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1999, NVwZ 2000, 71). In dieser Vorschrift heißt es: „Sind Straßenteile, Straßenzüge und Wohnwege mit den Sammelfahrzeugen nicht befahrbar oder können Grundstücke nur mit unverhältnismäßigem Aufwand angefahren werden, so haben die Verpflichteten die Abfallbehälter an eine durch die Sammelfahrzeuge erreichbare Stelle zu bringen. Der Landkreis setzt die Stelle fest und informiert die betroffenen Haushalte und Unternehmen/Institutionen entsprechend.“ Diese satzungsrechtliche Vorschrift hat ihre gesetzliche Grundlage in § 10 Abs. 1 Satz 2 LAbfG. Danach regeln die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch Satzung u. a., in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind. Die Regelungen in den §§ 10 Abs. 1 Satz 2 LAbfG und 14 Abs. 4 AWS stehen nicht im Widerspruch zu Bundesrecht, insbesondere nicht zu dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und dem dort grundsätzlich geregelten (so genannten) Holsystem (vgl. hierzu u. a. BVerwG, Urteil vom 25.08.1999, a.a.O.; Bayer. VGH, Urteil vom 14.10.2003, BayVBl 2004, 466; VG München, Urteil vom 21.01.2010 - M 10 K 09/2244 -, juris; VG Münster, Urteil vom 04.02.2009 - 7 K 1621/08 -, juris).
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Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 AWS sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Stichstraße, die von der H.straße, der H.-Straße in S., abzweigt und an deren Ende sich das Wohngrundstück des Klägers befindet, ist mit verhältnismäßigem Aufwand mit einem Müllfahrzeug nicht befahrbar. Die im Gebiet des Beklagten zum Einsatz kommenden Müllfahrzeuge haben nach unwidersprochenem Vortrag des Beklagten eine Breite von 2,50 m, mit den beidseitigen (großen) Außenspiegeln etwas mehr als 3 m. Die besagte Stichstraße hat nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten eine Breite von 3,26 m und eine Länge von der Einmündung bis zum Grundstück des Klägers von etwas weniger als 50 m. Der Fahrbahnrand ist beiderseits mit ca. 10 cm hohen Bordsteinen begrenzt. Aus den in den Akten befindlichen Lichtbildern ergibt sich, dass die angrenzenden Privatgrundstücke bis unmittelbar an den Rand dieser Stichstraße mit (zum Teil hohen) Zäunen und Hecken eingefriedet sind. Ferner befinden sich direkt neben der Straße einzelne Privatparkplätze, auf denen, wie auf einem Lichtbild erkennbar, gelegentlich Fahrzeuge bis unmittelbar an den Fahrbahnrand der Stichstraße abgestellt sind. Eine Möglichkeit, in der Stichstraße oder an dessen Ende ein Müllfahrzeug zu wenden, besteht nicht. Der als Teil der öffentlichen Straße vorhandene Wendehammer am Ende der Stichstraße ist für das Wendemanöver eines (großen) Müllfahrzeugs viel zu klein. Das bedeutet, dass die Müllfahrzeuge zum Erreichen des Grundstücks des Klägers die Stichstraße jedenfalls in einer Richtung, das heißt entweder bei der Hinfahrt oder bei der Rückfahrt, rückwärts befahren müssen. Das Angebot des Klägers, seine (befestigte) Garageneinfahrt als Wendefläche zur Verfügung zu stellen, ändert daran nichts. Denn nach den der Kammer vorliegenden Lichtbildern ist es höchst unwahrscheinlich, dass die vorhandene Fläche einschließlich der Garageneinfahrt auf dem Grundstück des Klägers für das Wendemanöver großer Müllfahrzeuge ausreicht (nach VG Münster, Urteil vom 04.02.2009, a.a.O., erfordert das einen Wendekreis mit einem Durchmesser von mehr als 20 m). Darauf kommt es aber im Ergebnis nicht an. Denn der Vertreter des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass die Fahrer der Abfallentsorgungsfahrzeuge gehalten seien, das Befahren privater Grundstücksflächen im Hinblick auf die von „40-Tonnern“ verursachten Verpressungen und hierauf beruhenden Schäden möglichst zu unterlassen. Diese Anweisung ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens vor allem an der Oberflächenbefestigung privater Flächen bei (regelmäßigem) Befahren dieser Flächen mit den großen und schweren Fahrzeugen außerordentlich hoch ist. Wenn es überhaupt eine Verpflichtung des öffentlichen Entsorgungsträgers zur Benutzung privater Flächen für das Befahren, insbesondere für Wendemanöver, von Abfallentsorgungsfahrzeugen geben kann, dann würde das zumindest voraussetzen, dass die betreffenden Grundstückeigentümer ihn und das Unternehmen, das die Abfallsammlung (im Auftrag des Beklagten) durchführt, zuvor von jeglicher Haftung für sämtliche Schäden freistellt, die durch ein solches Befahren entstehen können. Das ist hier nicht der Fall.
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Angesichts der besonderen örtlichen Gegebenheiten ist es den Fahrern der Müllfahrzeuge nicht zumutbar, die Stichstraße, an deren Ende der Kläger wohnt, rückwärts zu befahren. Denn ein solches Rückwärtsfahren dürfte im vorliegenden Fall schon aus rechtlichen Gründen unzulässig sein, weil das im konkreten Fall wohl gegen § 9 Abs. 5 StVO in Verbindung mit § 1 Abs. 2 StVO oder gegen Vorschriften über die Unfallverhütung bei der Müllbeseitigung verstößt (vgl. hierzu Bayer. VGH, Urteil vom 11.03.2005, BayVBl 2005, 501; VG München, Urteil vom 21.01.2010, a.a.O.; VG Münster, Urteil vom 04.02.2009, a.a.O.).
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Das kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls wäre es mit unverhältnismäßigem Aufwand, weil mit Gefahren für Personen und Sachen, verbunden, die Stichstraße rückwärts mit einem so großen Müllfahrzeug zu befahren. Der Regelung in § 14 Abs. 4 AWS liegt zulässigerweise das Prinzip einer sachgerechten Abwägung der aus dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz folgenden Holschuld der entsorgungspflichtigen Körperschaft einerseits und der aus der konkreten örtlichen Situation eines Grundstücks folgenden Mitwirkungspflichten eines Abfallerzeugers andererseits zugrunde (vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 25.08.1999, a.a.O.; Bayer. VGH, Urteil vom 11.03.2005, a.a.O.; Nieders. OVG, Beschluss vom 17.03.2004, NVwZ-RR 2004, 561). Eine solche Abwägung ergibt hier, dass es dem Kläger zuzumuten ist, seinen in Behältern und/oder Säcken gesammelten Abfall zur weniger als 50 m von seinem Grundstück entfernten Einmündung der Stichstraße in die H.-Straße zu bringen. Denn bei Rückwärtsfahrten eines Müllfahrzeugs in der Stichstraße, die nur wenige Zentimeter breiter ist als das Fahrzeug, wären Schäden an dem Fahrzeug selbst, an den (unmittelbar) angrenzenden Einfriedungen der Privatgrundstücke und an anderen parkenden Fahrzeugen praktisch vorprogrammiert. Selbst Unfälle mit Personen, insbesondere Kindern, die die akustischen Warnsignale (z. B. im Eifer des Spiels) nicht wahrnehmen und die von den das Müllfahrzeug einweisenden Mitarbeitern des Abfuhrunternehmens übersehen werden, wären gerade angesichts der beengten und unübersichtlichen Verhältnisse in der Stichstraße nicht ausgeschlossen. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass es hierbei nicht um ein einmaliges (ausnahmsweises) Befahren der Stichstraße geht, sondern dass regelmäßig, ggf. jede Woche, mehrere Müllfahrzeuge in diese Straße einfahren müssten. Auf der anderen Seite ist der Transport der Abfallbehälter auf ebener Strecke über die Entfernung von (weniger als) 50 m bis zu der Einmündung der Stichstraße für den Kläger zumutbar (ständige Rspr.; vgl. u. a. Bayer. VGH, Urteil vom 11.03.2005, a.a.O, und Beschluss vom 22.11.1999 - 20 CS 99/2493 -, juris; Nieders. OVG, Beschluss vom 17.03.2004, a.a.O.; OVG NW, Urteil vom 03.06.2002, NVwZ-RR 2003, 97; VG München, Urteil vom 21.01.2010, a.a.O.; VG Münster, Urteil vom 04.02.2009, a.a.O.; VG Aachen, Urteil vom 27.01.2006 - 7 K 1624/05 -, juris).
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Ob die im Haushalt des Klägers lebenden Personen (oder andere Bewohner der Stichstraße) individuell in der Lage sind, diesen Transport eigenhändig zu bewerkstelligen, ist ohne Bedeutung; notfalls sind die Betroffenen (wie bei der Erfüllung der Räum- und Streupflicht) gehalten, Hilfe durch Dritte - unter Umständen auch gegen Bezahlung - in Anspruch zu nehmen (so u. a. ausdrücklich auch VG München, Urteil vom 21.01.2010, a.a.O.).
22 
Für die Beurteilung der Frage, ob der Träger der Abfallentsorgung verpflichtet ist, die Abfallbehältnisse an den jeweiligen Grundstücksgrenzen abzuholen oder ob es für die Anwohner einer Straße unzumutbar ist, ihre Abfallbehältnisse an eine Müllsammelstelle zu bringen, kommt es auf die konkreten tatsächlichen Gegebenheiten im Einzelfall an. In keinem Fall ist der Beklagte, um den Kläger von seinen Mitwirkungspflichten zu entlasten, verpflichtet, auf eigene Kosten die örtliche Zufahrtsituation so zu verändern, dass die Zufahrt zum Grundstück des Klägers mit einem Müllfahrzeug gefahrlos möglich wird, und zum Beispiel einen geeigneten Wendeplatz zu schaffen (vgl. OVG NW, Beschluss vom 31.03.2008 - 14 A 1356/06 -, juris), oder dafür zu sorgen, dass das von ihm beauftragte Abfuhrunternehmen sich ein kleineres und wendigeres Müllfahrzeug anschafft und zum Einsatz bringt (vgl. Bayer. VGH, Urteil vom 14.10.2003, BayVBl 2004, 466). Das gilt jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine Abwägung der gegenseitigen Interessen ergibt, dass der Transport der Abfallbehälter an die festgelegte Sammelstelle dem betreffenden Grundstückseigentümer ohne Weiteres zumutbar ist. Angesichts dieses für den Kläger „überschaubaren“ und zumutbaren Transports seiner (wenigen) Abfallbehälter und/oder -säcke zu der festgelegten Sammelstelle maximal einmal pro Woche, kann der Kläger auch nicht verlangen, dass die Mitarbeiter des Abfuhrunternehmens diese Tätigkeit für ihn übernehmen. Ohne dass es hier darauf ankommt, ob dieses Verlangen gegen arbeitsrechtliche und/oder Unfallverhütungsvorschriften verstößt, wäre es jedenfalls eine unverhältnismäßige Mehrbelastung für die Mitarbeiter des Abfuhrunternehmens, wenn sie an allen Stellen, an denen die Zufahrt zu einem Grundstück mit dem Müllfahrzeug nicht möglich ist, jeweils die Distanzen selbst zu Fuß überwinden und die jeweiligen Abfallbehälter und -säcke zum Müllfahrzeug (hin und wieder zurück) transportieren müssten. Dabei ist auch zu bedenken, dass alle Vorschläge des Klägers zu seiner Entlastung und ggf. auch zur Entlastung anderer Abfallerzeuger in vergleichbarer Lage den Aufwand der Abfallsammlung generell erhöhen und damit zu einer Gebührenerhöhung beitragen würden.
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Auch die Behauptung des Klägers, in anderen Straßen im Gebiet des Beklagten werde der Abfall mit Müllfahrzeugen an den Grundstücken der Anwohner abgeholt, obwohl das Müllfahrzeug dort größere Strecken rückwärts fahren müsse, als das in der Stichstraße, in der er jetzt wohne, erforderlich wäre, vermag keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Müllabholung an der Grenze des Grundstücks des Klägers zu begründen. Einen solchen aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gleichbehandlungsanspruch gibt es schon deshalb nicht, weil die oben beschriebene Abwägung nur unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten örtlichen Verhältnisse vorzunehmen ist und es praktisch kaum zwei Situation geben wird, in den die örtlichen Gegebenheiten in den wesentlichen Punkten (Fahrbahnbreite, Länge der Straße, Anzahl der betroffenen Haushalte, Art und Enge der Bebauung/Einfriedung entlang der Straße usw.) miteinander vergleichbar sind (im Erg. ebenso, einen Gleichbehandlungsanspruch in Fällen wie hier grundsätzlich verneinend VG Aachen, Urteil vom 27.01.2006, a.a.O.). Falls man, wofür Überwiegendes spricht, das Rückwärtsfahren in der hier maßgeblichen Stichstraße bereits aus rechtlichen Gründen (u. a. aufgrund von § 9 Abs. 5 StVO) für verboten hält (siehe oben), ergäbe sich das Fehlen eines Gleichbehandlungsanspruchs schon aus dem allgemein anerkannten Grundsatz, dass es keine Gleichbehandlung im Unrecht gibt. Soweit der Kläger zur Begründung eines Anspruchs auf Gleichbehandlung auf die S.straße in S., in der er früher gewohnt habe, verweist, liegt jedenfalls eine Vergleichbarkeit mit der Situation am jetzigen Wohnort des Klägers nicht vor. Die S.straße ist, wie sich aus Luftbildern ergibt, die der Kammer vorliegen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, übersichtlicher, breiter und viel länger als die Stichstraße, in der der Kläger jetzt wohnt. Angesichts dessen kann es hier dahingestellt bleiben, ob der Umstand, dass das von dem Beklagten mit der Abfallsammlung beauftragte private Fuhrunternehmen entgegen Anweisungen des Beklagten in einzelnen Straßen Rückwärtsfahrten vornimmt, Ansprüche von Anwohnern anderer Straßen begründen kann, dass bei ihnen gleichfalls rückwärts gefahren wird.
24 
Die vom Beklagten im Bescheid vom 22.04.2009 getroffene Anordnung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Örtlichkeiten an der Einmündung der Stichstraße in die H.-Straße, einer der Wohnerschließung dienenden Gemeindestraße, das Abstellen von (mehreren) Abfallbehältern bzw. -säcken nicht zuließen. Der Gehweg der H.-Straße weist nach den in den Akten befindlichen Lichtbildern und vor allem nach einem vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbild an dieser Stelle eine übliche Breite (von mehr als 1 m) auf. Das Abstellen von Abfallbehältern und -säcken ist, wenn darauf geachtet wird, dass diese Behältnisse - ggf. auf einer längeren Strecke - ordnungsgemäß nebeneinander und nicht voreinander abgestellt werden, dort möglich, ohne dass dies den Fußgängerverkehr in einer Weise behindern oder gar gefährden würde, dass dadurch der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 8 Abs. 6 Satz 3 und 30 Abs. 1 Nr. 3 AWS erfüllt oder eine Vorschrift des Straßenverkehrsrechts verletzt wäre. Bei ordnungsgemäßem Abstellen bilden die Abfallbehältnisse auf diesem Gehweg, wie sich aus dem von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbild zur Überzeugung der Kammer ergeben hat, auch für Passanten im Rollstuhl, mit Rollator oder mit Kinderwagen keine nennenswerten Hindernisse. Hinzu kommt, dass der Beklagte zu Recht darauf hinweist, dass die Abfallbehältnisse ohnehin frühestens am Vorabend des Abfuhrtags bereit gestellt werden dürfen (vgl. §§ 8 Abs. 6 Satz 1 und14 Abs. 2 Satz 1 AWS) und nach allgemeinen (straßenrechtlichen) Grundsätzen alsbald nach der Abfuhr wieder aus dem öffentlichen Straßenraum entfernt werden müssen. Falls die auf den angrenzenden Privatgrundstücken angepflanzten Hecken in den Gehweg hineinwachsen und ihn so (zusätzlich) einengen sollten, was nach den vorliegenden Lichtbildern offenbar vorkommt, wäre es Aufgabe der betreffenden Grundstückseigentümer, die Hecken entsprechend zurückzuschneiden. Hiernach scheidet auch ein vom Prozessbevollmächtigten des Klägers geltend gemachter Verstoß der im angefochtenen Bescheid erlassenen Anordnung gegen § 44 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG (Abverlangen einer rechtswidrigen Handlung) aus.
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Die Gefahr der Beschädigung von Abfallbehältnissen und des unbefugten Befüllens der Behälter mit fremdem Abfall ist an der festgelegten Sammelstelle grundsätzlich nicht größer, als das üblicherweise bei der Bereitstellung von Abfallbehältnissen im öffentlichen Straßenraum der Fall ist. Dieser Gesichtspunkt kann der im angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 22.04.2009 erlassenen Anordnung deshalb nicht entgegenstehen.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht hat keinen Anlass, diese nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
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Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Gründe

 
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1. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Der Kläger hat auch ein Rechtsschutzinteresse allein an einer Aufhebung der angefochtenen Bescheide ohne weitergehende (im Urteil auszusprechende) Verpflichtung des Beklagten, die Abfallbehälter des Klägers an seiner Grundstückgrenze abzuholen. Denn bei einer Aufhebung dieser Bescheide steht fest, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, seinen Abfall zum Zweck der Abholung an der Einmündung der Stichstraße in die H.-Straße bereitzustellen; für diesen Fall gilt die (Grund-)Regel nach den §§ 8 Abs. 6 und 14 Abs. 2 Satz 1 der Abfallwirtschaftssatzung des Beklagten, nach der die Abfallbehälter von den Verpflichteten am Tag der Abfuhr am Straßen- und Gehwegrand (vor ihren Grundstücken) bereitzustellen sind.
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2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 22.04.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 05.06.2009 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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2.1 Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Anordnung im Bescheid des Beklagten vom 22.04.2009, mit welcher dem Kläger aufgegeben worden ist, die Abfallbehälter (und andere Abfallbehältnisse) zur Müllsammelstelle an der Einmündung der Stichstraße in die H.-Straße zu bringen, nicht wegen inhaltlicher Unbestimmtheit und damit wegen Verstoßes gegen § 37 Abs. 1 LVwVfG rechtswidrig. Ein Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt (im Sinne von § 37 Abs. 1 LVwVfG), wenn der Adressat unter den gegebenen ihm bekannten Umständen erkennen kann, welches Verhalten von ihm verlangt wird bzw. was die Behörde mit dem Verwaltungsakt regeln will. Maßstab ist ein verständiger (Durchschnitts-)Bürger in der konkreten Situation des Adressaten (VG Freiburg, Urteil vom 10.06.2010 - 4 K 1195/08 -; vgl. u. a. auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 37 RdNrn. 5 ff. und 12). Hier war dem Kläger aufgrund des angefochtenen Bescheids, unabhängig vom genauen Wortlaut der darin ausgesprochenen Anordnung, klar, was er mit seinen Abfallbehältnissen zu tun hat, dass er diese nämlich auf dem Gehweg der H.-Straße an der Einmündung der Stichstraße, in der er wohnt, zur Abfuhr bereitzustellen hat. Spätestens durch den Widerspruchsbescheid vom 05.06.2009 war auch klar, dass es um den an dieser Stelle befindlichen Gehweg (und nicht etwa, wovon der Kläger auch selbst nie ausging, um die Fahrbahn) ging. Damit ist als Müllsammelstelle, das heißt als der Ort, an dem die Abfallbehältnisse des Klägers zu Entleerung bereitzustellen sind, in hinreichend bestimmter Weise der Gehweg auf der Südseite der H.-Straße links und rechts der Einmündung der Stichstraße gemeint, auch wenn der Wortlaut des angefochtenen Bescheids dies so nicht (ganz so klar) ausdrückt. Dass diese Stelle weder baulich hervorgehoben noch sonst markiert ist, ist unschädlich. Da der Beklagte kaum einschätzen kann, wieviel Fläche die von den Anwohnern der Stichstraße jeweils (vermutlich in unterschiedlicher Anzahl) bereitgestellten Abfallbehältnisse in Anspruch nehmen, wäre eine genaue Begrenzung der Aufstellfläche auch wenig sinnvoll. Für die Kammer kommt der so zu verstehende Inhalt bei Lektüre des angefochtenen Bescheids des Beklagten vom 22.04.2009 (spätestens) in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 05.06.2009 hinreichend klar zum Ausdruck. Das muss umso mehr für den Kläger gelten, mit dem ein Mitarbeiter des Beklagten die örtliche Situation zuvor an Ort und Stelle besprochen hatte.
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2.2 Der Bescheid des Beklagten vom 22.04.2009 ist auch materiell rechtmäßig. Er hat (als ein auf ein Verhalten in der Zukunft gerichteter [Dauer-]Verwaltungsakt) seine Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 4 der Abfallwirtschaftssatzung des Beklagten in der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Fassung vom 03.11.2010 - AWS - (zur hier maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1999, NVwZ 2000, 71). In dieser Vorschrift heißt es: „Sind Straßenteile, Straßenzüge und Wohnwege mit den Sammelfahrzeugen nicht befahrbar oder können Grundstücke nur mit unverhältnismäßigem Aufwand angefahren werden, so haben die Verpflichteten die Abfallbehälter an eine durch die Sammelfahrzeuge erreichbare Stelle zu bringen. Der Landkreis setzt die Stelle fest und informiert die betroffenen Haushalte und Unternehmen/Institutionen entsprechend.“ Diese satzungsrechtliche Vorschrift hat ihre gesetzliche Grundlage in § 10 Abs. 1 Satz 2 LAbfG. Danach regeln die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch Satzung u. a., in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind. Die Regelungen in den §§ 10 Abs. 1 Satz 2 LAbfG und 14 Abs. 4 AWS stehen nicht im Widerspruch zu Bundesrecht, insbesondere nicht zu dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und dem dort grundsätzlich geregelten (so genannten) Holsystem (vgl. hierzu u. a. BVerwG, Urteil vom 25.08.1999, a.a.O.; Bayer. VGH, Urteil vom 14.10.2003, BayVBl 2004, 466; VG München, Urteil vom 21.01.2010 - M 10 K 09/2244 -, juris; VG Münster, Urteil vom 04.02.2009 - 7 K 1621/08 -, juris).
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Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 AWS sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Stichstraße, die von der H.straße, der H.-Straße in S., abzweigt und an deren Ende sich das Wohngrundstück des Klägers befindet, ist mit verhältnismäßigem Aufwand mit einem Müllfahrzeug nicht befahrbar. Die im Gebiet des Beklagten zum Einsatz kommenden Müllfahrzeuge haben nach unwidersprochenem Vortrag des Beklagten eine Breite von 2,50 m, mit den beidseitigen (großen) Außenspiegeln etwas mehr als 3 m. Die besagte Stichstraße hat nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten eine Breite von 3,26 m und eine Länge von der Einmündung bis zum Grundstück des Klägers von etwas weniger als 50 m. Der Fahrbahnrand ist beiderseits mit ca. 10 cm hohen Bordsteinen begrenzt. Aus den in den Akten befindlichen Lichtbildern ergibt sich, dass die angrenzenden Privatgrundstücke bis unmittelbar an den Rand dieser Stichstraße mit (zum Teil hohen) Zäunen und Hecken eingefriedet sind. Ferner befinden sich direkt neben der Straße einzelne Privatparkplätze, auf denen, wie auf einem Lichtbild erkennbar, gelegentlich Fahrzeuge bis unmittelbar an den Fahrbahnrand der Stichstraße abgestellt sind. Eine Möglichkeit, in der Stichstraße oder an dessen Ende ein Müllfahrzeug zu wenden, besteht nicht. Der als Teil der öffentlichen Straße vorhandene Wendehammer am Ende der Stichstraße ist für das Wendemanöver eines (großen) Müllfahrzeugs viel zu klein. Das bedeutet, dass die Müllfahrzeuge zum Erreichen des Grundstücks des Klägers die Stichstraße jedenfalls in einer Richtung, das heißt entweder bei der Hinfahrt oder bei der Rückfahrt, rückwärts befahren müssen. Das Angebot des Klägers, seine (befestigte) Garageneinfahrt als Wendefläche zur Verfügung zu stellen, ändert daran nichts. Denn nach den der Kammer vorliegenden Lichtbildern ist es höchst unwahrscheinlich, dass die vorhandene Fläche einschließlich der Garageneinfahrt auf dem Grundstück des Klägers für das Wendemanöver großer Müllfahrzeuge ausreicht (nach VG Münster, Urteil vom 04.02.2009, a.a.O., erfordert das einen Wendekreis mit einem Durchmesser von mehr als 20 m). Darauf kommt es aber im Ergebnis nicht an. Denn der Vertreter des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass die Fahrer der Abfallentsorgungsfahrzeuge gehalten seien, das Befahren privater Grundstücksflächen im Hinblick auf die von „40-Tonnern“ verursachten Verpressungen und hierauf beruhenden Schäden möglichst zu unterlassen. Diese Anweisung ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens vor allem an der Oberflächenbefestigung privater Flächen bei (regelmäßigem) Befahren dieser Flächen mit den großen und schweren Fahrzeugen außerordentlich hoch ist. Wenn es überhaupt eine Verpflichtung des öffentlichen Entsorgungsträgers zur Benutzung privater Flächen für das Befahren, insbesondere für Wendemanöver, von Abfallentsorgungsfahrzeugen geben kann, dann würde das zumindest voraussetzen, dass die betreffenden Grundstückeigentümer ihn und das Unternehmen, das die Abfallsammlung (im Auftrag des Beklagten) durchführt, zuvor von jeglicher Haftung für sämtliche Schäden freistellt, die durch ein solches Befahren entstehen können. Das ist hier nicht der Fall.
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Angesichts der besonderen örtlichen Gegebenheiten ist es den Fahrern der Müllfahrzeuge nicht zumutbar, die Stichstraße, an deren Ende der Kläger wohnt, rückwärts zu befahren. Denn ein solches Rückwärtsfahren dürfte im vorliegenden Fall schon aus rechtlichen Gründen unzulässig sein, weil das im konkreten Fall wohl gegen § 9 Abs. 5 StVO in Verbindung mit § 1 Abs. 2 StVO oder gegen Vorschriften über die Unfallverhütung bei der Müllbeseitigung verstößt (vgl. hierzu Bayer. VGH, Urteil vom 11.03.2005, BayVBl 2005, 501; VG München, Urteil vom 21.01.2010, a.a.O.; VG Münster, Urteil vom 04.02.2009, a.a.O.).
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Das kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls wäre es mit unverhältnismäßigem Aufwand, weil mit Gefahren für Personen und Sachen, verbunden, die Stichstraße rückwärts mit einem so großen Müllfahrzeug zu befahren. Der Regelung in § 14 Abs. 4 AWS liegt zulässigerweise das Prinzip einer sachgerechten Abwägung der aus dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz folgenden Holschuld der entsorgungspflichtigen Körperschaft einerseits und der aus der konkreten örtlichen Situation eines Grundstücks folgenden Mitwirkungspflichten eines Abfallerzeugers andererseits zugrunde (vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 25.08.1999, a.a.O.; Bayer. VGH, Urteil vom 11.03.2005, a.a.O.; Nieders. OVG, Beschluss vom 17.03.2004, NVwZ-RR 2004, 561). Eine solche Abwägung ergibt hier, dass es dem Kläger zuzumuten ist, seinen in Behältern und/oder Säcken gesammelten Abfall zur weniger als 50 m von seinem Grundstück entfernten Einmündung der Stichstraße in die H.-Straße zu bringen. Denn bei Rückwärtsfahrten eines Müllfahrzeugs in der Stichstraße, die nur wenige Zentimeter breiter ist als das Fahrzeug, wären Schäden an dem Fahrzeug selbst, an den (unmittelbar) angrenzenden Einfriedungen der Privatgrundstücke und an anderen parkenden Fahrzeugen praktisch vorprogrammiert. Selbst Unfälle mit Personen, insbesondere Kindern, die die akustischen Warnsignale (z. B. im Eifer des Spiels) nicht wahrnehmen und die von den das Müllfahrzeug einweisenden Mitarbeitern des Abfuhrunternehmens übersehen werden, wären gerade angesichts der beengten und unübersichtlichen Verhältnisse in der Stichstraße nicht ausgeschlossen. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass es hierbei nicht um ein einmaliges (ausnahmsweises) Befahren der Stichstraße geht, sondern dass regelmäßig, ggf. jede Woche, mehrere Müllfahrzeuge in diese Straße einfahren müssten. Auf der anderen Seite ist der Transport der Abfallbehälter auf ebener Strecke über die Entfernung von (weniger als) 50 m bis zu der Einmündung der Stichstraße für den Kläger zumutbar (ständige Rspr.; vgl. u. a. Bayer. VGH, Urteil vom 11.03.2005, a.a.O, und Beschluss vom 22.11.1999 - 20 CS 99/2493 -, juris; Nieders. OVG, Beschluss vom 17.03.2004, a.a.O.; OVG NW, Urteil vom 03.06.2002, NVwZ-RR 2003, 97; VG München, Urteil vom 21.01.2010, a.a.O.; VG Münster, Urteil vom 04.02.2009, a.a.O.; VG Aachen, Urteil vom 27.01.2006 - 7 K 1624/05 -, juris).
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Ob die im Haushalt des Klägers lebenden Personen (oder andere Bewohner der Stichstraße) individuell in der Lage sind, diesen Transport eigenhändig zu bewerkstelligen, ist ohne Bedeutung; notfalls sind die Betroffenen (wie bei der Erfüllung der Räum- und Streupflicht) gehalten, Hilfe durch Dritte - unter Umständen auch gegen Bezahlung - in Anspruch zu nehmen (so u. a. ausdrücklich auch VG München, Urteil vom 21.01.2010, a.a.O.).
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Für die Beurteilung der Frage, ob der Träger der Abfallentsorgung verpflichtet ist, die Abfallbehältnisse an den jeweiligen Grundstücksgrenzen abzuholen oder ob es für die Anwohner einer Straße unzumutbar ist, ihre Abfallbehältnisse an eine Müllsammelstelle zu bringen, kommt es auf die konkreten tatsächlichen Gegebenheiten im Einzelfall an. In keinem Fall ist der Beklagte, um den Kläger von seinen Mitwirkungspflichten zu entlasten, verpflichtet, auf eigene Kosten die örtliche Zufahrtsituation so zu verändern, dass die Zufahrt zum Grundstück des Klägers mit einem Müllfahrzeug gefahrlos möglich wird, und zum Beispiel einen geeigneten Wendeplatz zu schaffen (vgl. OVG NW, Beschluss vom 31.03.2008 - 14 A 1356/06 -, juris), oder dafür zu sorgen, dass das von ihm beauftragte Abfuhrunternehmen sich ein kleineres und wendigeres Müllfahrzeug anschafft und zum Einsatz bringt (vgl. Bayer. VGH, Urteil vom 14.10.2003, BayVBl 2004, 466). Das gilt jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine Abwägung der gegenseitigen Interessen ergibt, dass der Transport der Abfallbehälter an die festgelegte Sammelstelle dem betreffenden Grundstückseigentümer ohne Weiteres zumutbar ist. Angesichts dieses für den Kläger „überschaubaren“ und zumutbaren Transports seiner (wenigen) Abfallbehälter und/oder -säcke zu der festgelegten Sammelstelle maximal einmal pro Woche, kann der Kläger auch nicht verlangen, dass die Mitarbeiter des Abfuhrunternehmens diese Tätigkeit für ihn übernehmen. Ohne dass es hier darauf ankommt, ob dieses Verlangen gegen arbeitsrechtliche und/oder Unfallverhütungsvorschriften verstößt, wäre es jedenfalls eine unverhältnismäßige Mehrbelastung für die Mitarbeiter des Abfuhrunternehmens, wenn sie an allen Stellen, an denen die Zufahrt zu einem Grundstück mit dem Müllfahrzeug nicht möglich ist, jeweils die Distanzen selbst zu Fuß überwinden und die jeweiligen Abfallbehälter und -säcke zum Müllfahrzeug (hin und wieder zurück) transportieren müssten. Dabei ist auch zu bedenken, dass alle Vorschläge des Klägers zu seiner Entlastung und ggf. auch zur Entlastung anderer Abfallerzeuger in vergleichbarer Lage den Aufwand der Abfallsammlung generell erhöhen und damit zu einer Gebührenerhöhung beitragen würden.
23 
Auch die Behauptung des Klägers, in anderen Straßen im Gebiet des Beklagten werde der Abfall mit Müllfahrzeugen an den Grundstücken der Anwohner abgeholt, obwohl das Müllfahrzeug dort größere Strecken rückwärts fahren müsse, als das in der Stichstraße, in der er jetzt wohne, erforderlich wäre, vermag keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Müllabholung an der Grenze des Grundstücks des Klägers zu begründen. Einen solchen aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gleichbehandlungsanspruch gibt es schon deshalb nicht, weil die oben beschriebene Abwägung nur unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten örtlichen Verhältnisse vorzunehmen ist und es praktisch kaum zwei Situation geben wird, in den die örtlichen Gegebenheiten in den wesentlichen Punkten (Fahrbahnbreite, Länge der Straße, Anzahl der betroffenen Haushalte, Art und Enge der Bebauung/Einfriedung entlang der Straße usw.) miteinander vergleichbar sind (im Erg. ebenso, einen Gleichbehandlungsanspruch in Fällen wie hier grundsätzlich verneinend VG Aachen, Urteil vom 27.01.2006, a.a.O.). Falls man, wofür Überwiegendes spricht, das Rückwärtsfahren in der hier maßgeblichen Stichstraße bereits aus rechtlichen Gründen (u. a. aufgrund von § 9 Abs. 5 StVO) für verboten hält (siehe oben), ergäbe sich das Fehlen eines Gleichbehandlungsanspruchs schon aus dem allgemein anerkannten Grundsatz, dass es keine Gleichbehandlung im Unrecht gibt. Soweit der Kläger zur Begründung eines Anspruchs auf Gleichbehandlung auf die S.straße in S., in der er früher gewohnt habe, verweist, liegt jedenfalls eine Vergleichbarkeit mit der Situation am jetzigen Wohnort des Klägers nicht vor. Die S.straße ist, wie sich aus Luftbildern ergibt, die der Kammer vorliegen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, übersichtlicher, breiter und viel länger als die Stichstraße, in der der Kläger jetzt wohnt. Angesichts dessen kann es hier dahingestellt bleiben, ob der Umstand, dass das von dem Beklagten mit der Abfallsammlung beauftragte private Fuhrunternehmen entgegen Anweisungen des Beklagten in einzelnen Straßen Rückwärtsfahrten vornimmt, Ansprüche von Anwohnern anderer Straßen begründen kann, dass bei ihnen gleichfalls rückwärts gefahren wird.
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Die vom Beklagten im Bescheid vom 22.04.2009 getroffene Anordnung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Örtlichkeiten an der Einmündung der Stichstraße in die H.-Straße, einer der Wohnerschließung dienenden Gemeindestraße, das Abstellen von (mehreren) Abfallbehältern bzw. -säcken nicht zuließen. Der Gehweg der H.-Straße weist nach den in den Akten befindlichen Lichtbildern und vor allem nach einem vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbild an dieser Stelle eine übliche Breite (von mehr als 1 m) auf. Das Abstellen von Abfallbehältern und -säcken ist, wenn darauf geachtet wird, dass diese Behältnisse - ggf. auf einer längeren Strecke - ordnungsgemäß nebeneinander und nicht voreinander abgestellt werden, dort möglich, ohne dass dies den Fußgängerverkehr in einer Weise behindern oder gar gefährden würde, dass dadurch der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 8 Abs. 6 Satz 3 und 30 Abs. 1 Nr. 3 AWS erfüllt oder eine Vorschrift des Straßenverkehrsrechts verletzt wäre. Bei ordnungsgemäßem Abstellen bilden die Abfallbehältnisse auf diesem Gehweg, wie sich aus dem von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbild zur Überzeugung der Kammer ergeben hat, auch für Passanten im Rollstuhl, mit Rollator oder mit Kinderwagen keine nennenswerten Hindernisse. Hinzu kommt, dass der Beklagte zu Recht darauf hinweist, dass die Abfallbehältnisse ohnehin frühestens am Vorabend des Abfuhrtags bereit gestellt werden dürfen (vgl. §§ 8 Abs. 6 Satz 1 und14 Abs. 2 Satz 1 AWS) und nach allgemeinen (straßenrechtlichen) Grundsätzen alsbald nach der Abfuhr wieder aus dem öffentlichen Straßenraum entfernt werden müssen. Falls die auf den angrenzenden Privatgrundstücken angepflanzten Hecken in den Gehweg hineinwachsen und ihn so (zusätzlich) einengen sollten, was nach den vorliegenden Lichtbildern offenbar vorkommt, wäre es Aufgabe der betreffenden Grundstückseigentümer, die Hecken entsprechend zurückzuschneiden. Hiernach scheidet auch ein vom Prozessbevollmächtigten des Klägers geltend gemachter Verstoß der im angefochtenen Bescheid erlassenen Anordnung gegen § 44 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG (Abverlangen einer rechtswidrigen Handlung) aus.
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Die Gefahr der Beschädigung von Abfallbehältnissen und des unbefugten Befüllens der Behälter mit fremdem Abfall ist an der festgelegten Sammelstelle grundsätzlich nicht größer, als das üblicherweise bei der Bereitstellung von Abfallbehältnissen im öffentlichen Straßenraum der Fall ist. Dieser Gesichtspunkt kann der im angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 22.04.2009 erlassenen Anordnung deshalb nicht entgegenstehen.
26 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht hat keinen Anlass, diese nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
27 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 14/01/2015 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der
published on 04/11/2013 00:00

Tenor Der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften "Berg/Friedhof" der Gemeinde Bad Überkingen vom 10. Juni 2010 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugel
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.