Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 20. Nov. 2012 - 3 K 708/11

bei uns veröffentlicht am20.11.2012

Tenor

Der Widerspruchsbescheid der Polizeidirektion XXX vom 22.03.2011 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, die dienstliche Beurteilung vom 05.03./09.03.2009 zu beseitigen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der XXX Kläger steht als Polizeihauptmeister (Besoldungsgruppe A 9) im Dienst des Beklagten. Er übt die Funktion eines Beamten der Verkehrserziehung aus.
In der dienstlichen Regelbeurteilung vom 05.03./09.03.2009 (Beurteilungszeitraum 01.03.2007 bis 28.02.2009) erzielte er ein Beurteilungsergebnis von 3,75, das sich aus der Leistungsbeurteilung (3,67) und der Befähigungsbeurteilung (3,60) zusammensetzt.
Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 09.03.2010 erhob er Widerspruch gegen die dienstliche Beurteilung. Zur Begründung führte er aus, er begehre die Anhebung einzelner Submerkmale sowie der Gesamtbeurteilung. Er leiste Dienst in der Verkehrserziehung der Polizeidirektion XXX. Diese Aufgabe sei ihm nach einer Wiedereingliederung nach schwerem Verkehrsunfall mit der Konsequenz einer Schwerbehinderung (GdB 70) zugeteilt worden. Das Team der Verkehrserziehung bestehe aus vier Beamten, die im Wechsel ihre Aufgaben wahrnähmen. Von April bis November bestehe die Hauptarbeit aus der Fahrradausbildung (4. Klasse) nebst Elternabenden, Betreuung von Kindergärten und Sonderveranstaltungen. Nach der ersten Hälfte des Sommerhalbjahres - von April bis zu den Sommerferien - werde sodann untereinander personell bzw. räumlich durchgewechselt. Die stationäre Verkehrserziehung (Übungsplatz in XXX) mit zwei Beamten betreue schwerpunktmäßig die XXX Schulen, während zeitgleich die weiteren zwei Beamten mit dem Lkw die Schulen im Landkreis auf speziellen Übungsplätzen und im realen Straßenverkehr die Fahrradausbildung betrieben. Im kollegialen Verbund herrsche ein kameradschaftlicher Umgang und es werde selbstverständlich gegenseitig Hilfe geleistet. In den Monaten Dezember bis einschließlich März unterrichteten die vier Kollegen mit einer Kasperle-Bühne Vorschüler sowie Grundschüler bis zur 2. Klasse zum Thema Straßenverkehr und Sozialverhalten. Der Kläger halte in dieser Zeit Vorträge zum Thema Alkohol und Geschwindigkeit in den Klassen 8 bis 13. Hinzu kämen Elternabende sowie Sonderveranstaltungen, z. B. „run + fun“ oder Faschingsumzüge. Er leiste unabhängig von seiner Schwerbehinderung auch am Abend und am Wochenende Dienst, um seine Kollegen zu entlasten. Seine Vorgesetzten, der OE-Leiter und der Leiter der Polizeidirektion, hätten im Beurteilungszeitraum persönlich seinen Tätigkeiten nicht beigewohnt. Visitationen seien nicht erfolgt. Damit habe der Dienstherr die ihm obliegende Beurteilungsermächtigung fehlerhaft ausgeübt. Es lägen formale Verstöße vor. Die Beurteilung weise keinen Beurteilungsberater aus. Sehe man von der Mitwirkung eines Beurteilungsberaters ab, sei besondere Sorgfalt auf die persönliche Kenntnisnahme der Dienstleistung des Beamten sowie sein hiermit zusammenhängendes Auftreten gegenüber Bürgern verschiedenster Altersgruppen durch den OE-Leiter zu legen. Dieser oder außerdem der PD-Leiter hätten zumindest stichpunktartig die verschiedenen Funktionen zur Kenntnis nehmen müssen. Bei Vortragstätigkeiten sei dies nur durch persönliche Teilnahme möglich. In der Beurteilung habe sich dies bei der Beurteilung des Sozialverhaltens ausgewirkt. Beim Submerkmal „Sozialverhalten nach innen“ habe er nur 3 Punkte erhalten, er begehre aber 4. Es gebe ein tadelloses Einvernehmen zwischen den Kollegen mit gegenseitigen Hilfeleistungen. Seine Kollegen, die er darauf angesprochen habe, hätten keine andere Meinung mitgeteilt. Der Leiter der Polizeidirektion T habe in einer Besprechung zur Beurteilung das Submerkmal nicht erläutert, vielmehr Unverständnis hinsichtlich des Wunsches nach Anhebung der Beurteilung gezeigt. Die Formulierung „Mir ist nicht ganz klar, wie sie ticken sind“ habe dessen Voreingenommenheit deutlich gemacht. Zu Unrecht habe er auch geäußert, dass ihm eine Anfechtung der Beurteilung beim letzten Mal nichts gebracht habe. Denn durch das Klageverfahren beim VG Freiburg (3 K 1137/06) habe eine Anhebung der Beurteilung erreicht werden können. Zuständigkeitshalber sei der Kläger an den Erstbeurteiler, OE-Leiter Schwanz, verwiesen worden. Dieser habe die Beurteilung nicht angemessen plausibilisiert. Es sei lediglich angemerkt worden, der Kläger lache bei Tischgesprächen zu laut. Es werde auf das von ihm gefertigte Gedächtnisprotokoll verwiesen. Angesichts seiner Leistungen während des Beurteilungszeitraums im Bereich der Verkehrserziehung sowie bei Tätigkeiten wie der Unfallaufnahme werde das Hinzufügen weiterer Beschreibungen seiner Leistungen für angemessen gehalten. Die Bewertung des Submerkmals „Sozialverhalten nach außen“ mit nur 3 Punkten könne er nicht nachvollziehen. Hier greife der Vorwurf, dass die Vorgesetzten sich hinsichtlich seiner Tätigkeiten mit Außenwirkung beim Bürger keine persönlichen Eindruck verschafft hätten. Berücksichtige man, dass er sowohl bei Leistungsgüte als auch Leistungsumfang mit 4 Punkten bewertet worden sei, sei eine schlechtere Bewertung bezüglich des Umgangs mit Bürgern nicht nachvollziehbar. Unter Berücksichtigung des besonderen Aufgabenbereichs sei eine Korrelation zwischen dem Submerkmal Leistungsgüte und dem Submerkmal „Sozialverhalten nach außen“ anzunehmen. Er begehre eine Bewertung mit 4 Punkten. Im Beurteilungszeitraum habe er verstärkt soziale Themen wie Komasaufen, Geschwindigkeit und Emotionen im Straßenverkehr flächendeckend im Landkreis angeboten und verschiedene Personengruppen hierüber unterrichtet und geschult. Die Resonanz auf die Vorträge sei hinsichtlich Inhalt und Stil durchweg positiv gewesen. Ihm sei stellvertretend für die Polizei Dank und Anerkennung ausgesprochen worden. Die positive Öffentlichkeitswirkung sei daher überdurchschnittlich in die Bewertung einzubinden. Auch in der Fahrradausbildung sei die Resonanz von Schülern, Eltern und Lehrern durchweg positiv. Dies zeige sich in Gesprächen, Briefen und von Kindern gemalten Bildern. Hinsichtlich des Umgangs mit Bürgern sei er auf das von ihm maßgeblich vorgenommene Herrichten von Kett-Cars anzuführen. Gegenüber Schülern sei er Vorbild und Respektsperson, aber auch Vertrauensperson. Auch insoweit seien einzelne Formulierungen hinzuzufügen. Die Vergabe von 3 Punkten hinsichtlich des Submerkmals „mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit“ sei nicht schlüssig. Da der überwiegende Teil seiner Tätigkeit im Außenbereich Vorträge, Gespräche und Diskussionen seien, seien die vergebenen 4 Punkte für Leistungsgüte und -umfang nur erreichbar, wenn sie von der mündlichen Ausdrucksfähigkeit getragen würden. Im Rahmen von Präsentationen gelte für die schriftliche Ausdrucksfähigkeit entsprechendes. Auch hier sei zu rügen, dass sich die Vorgesetzten keine persönliche Kenntnis von diesem Arbeitssektor verschafft hätten. Die lediglich durchschnittliche Bewertung sei deshalb zurückzuweisen, zumal keine Plausibilisierung erfolgt sei. Die positive Resonanz bei Lehrern rechtfertige die Vergabe von 4 Punkten. Ihm sei bestätigt worden, dass er den Empfängerkreis erreicht bzw. zum Nachdenken sowie Diskutieren gebracht habe. Die Vorgesetzten hätten sich diesbezüglich ein Bild machen müssen. Die Vergabe von 3 Punkten für das Submerkmal „Verhandlungs- und Vernehmungsgeschick“ entbehre einer Grundlage, da der Kläger keine Verhandlungen und Vernehmungen geführt habe. Die Formulierung unter „Förderungs- und Verwendungshinweise“, wonach er die in ihn gesetzten Erwartungen als Beamter des Verkehrserziehungsdienstes zur Zufriedenheit erfülle, sei nicht schlüssig. Nur der Ausdruck „volle Zufriedenheit“ erscheine als angemessen. Das Beurteilungsergebnis von 3,75 sei im Hinblick auf eine solche Formulierung schlüssig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2011 entschied der Leiter der Polizeidirektion XXX, das Submerkmal 1.3 in der Befähigungsbeurteilung „Verhandlungs- und Vernehmungsgeschick“ sei nicht zu bewerten. In Ziff. IV. der Regelbeurteilung werde die Formulierung unter „Förderungs- und Verwendungshinweise“ dahingehend geändert, dass der Kläger die in ihn gesetzten Erwartungen als Beamter des Verkehrserziehungsdienstes zur vollen Zufriedenheit erfülle. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, alle 4 Beamte des Verkehrserziehungsdienstes seien Polizeihauptmeister bzw. Polizeihauptmeister mit Amtszulage. Einem Beamten seien die Aufgaben eines Koordinators übertragen, eine Vorgesetztenfunktion übe er nicht aus. Die Beamten der Verkehrserziehung seien dem Leiter der Verkehrspolizei, EPHK S, unmittelbar unterstellt, der somit Beurteiler der Beamten sei. Ihm seien insgesamt 18 Beamte unterstellt, vier davon im Verkehrserziehungsdienst. Da es im Verkehrserziehungsdienst keinen Vorgesetzten gebe, fehle es an einem kundigen Vorgesetzten, den er bei der Erstellung der Beurteilungen des Klägers als Beurteilungsberater hätte hinzuziehen können. Da die Verkehrspolizei eine vergleichsweise kleine Organisationseinheit sei, kenne EPHK S den Kläger persönlich. Er habe sich deshalb während des Beurteilungszeitraums ein eigenes Bild von der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung verschaffen können. Er habe auch Rückmeldungen von Eltern und Lehrern erhalten, die ein Bild von den Leistungen und Befähigungen erlaubten. Sieben Submerkmale seien mit 4 Punkten und vier Submerkmale mit 3 Punkten bewertet worden. Lediglich bei den mit 3 Punkten bewerteten Merkmalen werde die Urteilsfähigkeit des Beurteilers angezweifelt, nicht aber bei der Mehrzahl der mit 4 Punkten bewerteten Merkmale. In der Konsequenz könne dem Beurteiler daher nicht vorgeworfen werden, keine persönliche Kenntnis über den Kläger zu haben. Vielmehr gehe es ihm darum, dass er mit der Bewertung einzelner Merkmale nicht einverstanden sei. Zu seinen Hauptaufgaben in der Verkehrserziehung gehörten die Radfahrausbildung in den Monaten April bis November und Präventionstätigkeiten in den Wintermonaten. Die Verkehrserziehung verfüge über eine Verkehrspuppenbühne. Die Radfahrausbildung erfolge mit jeweils zwei Beamten in einer stationären Jugendverkehrsschule in XXX und mittels einer mobilen Jugendverkehrsschule im Landkreis XXX. Nach den Sommerferien würden die Zweier-Teams durch Tauschen neugebildet, so dass jeder Beamte jeweils mit einem anderen Kollegen über einen gewissen Zeitraum seien Dienst verrichte. Lediglich in Einzelfällen würden die Beamten der Verkehrserziehung zu verkehrslenkenden Maßnahmen bei Großveranstaltungen herangezogen. Die Tätigkeit im Präventionsbereich führe der Kläger selbständig durch. Bei der Verkehrspuppenbühne wirke er nicht mit. An der Erstellung der Belegungspläne beteilige er sich nicht, da es ihm nach eigener Aussage schwerfalle, sich in die komplexe Thematik einzudenken. Die Bewertungen der im Widerspruch aufgegriffenen Submerkmale seien nochmals überprüft worden. Der Kläger empfinde zwischen sich und seinen Kollegen ein tadelloses Einvernehmen und sei der Meinung, Absprachen würden einhellig getroffen. Er bemühe sich, als freundlicher Kollege aufzutreten. Dies komme jedoch bei seinem Gegenüber sehr oft nicht in dieser Weise an. In Diskussionen im Kollegenkreis sei er nicht in der Lage, andere Meinungen zu akzeptieren, gegebenenfalls seinen Standpunkt zu korrigieren und Kompromisse zu schließen. Er beharre unnachgiebig auf seiner Meinung und bleibe jedweden Argumenten verschlossen. Er sei in keinster Weise kritikfähig und mische sich sehr oft ungebeten in Verhandlungen/Gespräche von Kollegen ein. Er vertrete dann seinen Standpunkt aggressiv und rechthaberisch. Wegen seines Verhaltens werde er teilweise von seinen Kollegen gemieden. EPHK S müsse immer wieder schlichtend eingreifen. Auch wegen der sich schwierig gestaltenden Zusammenarbeit mit dem Kläger sei das rollierende System in der Fahrradausbildung eingeführt worden. Er urteile über andere Menschen oft vorschnell und reagiere bei Meinungsverschiedenheiten mit abfälligen bis beleidigenden Bemerkungen. Er sehe in seiner selektiven Wahrnehmung das, was er sehen wolle. Zum Beispiel empfinde er sich als offen, hilfsbereit und engagiert gegenüber Kollegen, sehe ein optimales Miteinander und sei davon überzeugt, dass seine Kollegen diese Meinung teilten. Tatsächlich nähmen die Kollegen aber viel Rücksicht auf ihn. Die kollegiale Haltung im Verkehrserziehungsdienst sei hauptsächlich den anderen Beamten zuzuschreiben. Es werde nicht verkannt, dass er sich im Sozialverhalten nach innen bemühe, seine Bemühungen zeigten jedoch nicht den von ihm gesehenen Erfolg. Behinderungsbedingter längerer Zeitaufwand bei Aufbauarbeiten bei der Fahrradausbildung wirke sich in seiner Beurteilung nicht nachteilig aus. Die Bewertung des Merkmals „Sozialverhalten nach innen“ mit 3 Punkten sei wohlwollend, zutreffend und richtig. Die vom Kläger geforderten Beschreibungen bezüglich des Merkmals „Sozialverhalten nach außen im Umgang mit Bürgern“, welcher einer Bewertung mit 4 Punkten entsprächen, bildeten sein Verhalten in der Außenwirkung nicht zutreffend ab. Vielmehr sei festzustellen, dass sein Einfühlungsvermögen nicht besonders ausgeprägt sei. Sein dominantes Auftreten wirke bei Kindern oft einschüchternd und nicht vertrauenerweckend. Seine fehlende Kompromissbereitschaft und sein Beharren auf seinem Standpunkt seien nicht geeignet, Konfliktsituationen überzeugend zu lösen. Er könne sich nicht auf Gegenargumente einlassen, was einer sachlichen Haltung widerspreche. Seine pädagogischen Fähigkeiten seien nicht überdurchschnittlich ausgeprägt. Durch sein lautes Auftreten und das „in den Vordergrund Stellen“ seines eigenen Schicksals bewirke er besonders bei Kindern und Jugendlichen eine Verunsicherung. Im Innenverhältnis mangele es ihm an Eigenschaften wie Einfühlungsvermögen, Fähigkeit zur Konfliktlösung, Vertrauenswürdigkeit und Sachlichkeit. Fähigkeiten, die ihm nicht zu eigen seien, könnten auch nicht gegenüber dem Bürger zum Ausdruck kommen. Der Beurteiler sei während des Beurteilungszeitraums des Öfteren von Eltern, Lehrern und anderen in der Verkehrserziehung tätigen Personen angesprochen worden. Zwar sei das Engagement des Klägers anerkannt, jedoch gleichzeitig zum Ausdruck gebracht worden, dass die Art des Vortrags und der Umgang mit Kindern und Schülern sehr harsch und einschüchternd gewesen seien. Dass er seinerseits auf positive Resonanz aus der Lehrerschaft und eine von Kindern gefertigte Bildersammlung verweisen könne, sei zur Kenntnis genommen und bei der Beurteilung berücksichtigt worden. Dieser Personenkreis könne jedoch kein Urteil im Sinne der VwV-Beurteilung Pol abgeben. Die Bewertung sei anhand des Beurteilungsmaßstabes durch den Beurteiler vorzunehmen. Die in der Beurteilung gewählten Beschreibungen zum Submerkmal „Sozialverhalten nach außen“ träfen exakt zu. Der Kläger übertreffe die Anforderungen nicht, weshalb eine Anhebung der Bewertung auf 4 Punkte nicht möglich sei. Dass er bei „Leistungsgüte“ und „Leistungsumfang“ mit jeweils 4 Punkten bewertet worden sei, stehe dazu nicht im Widerspruch. Während diesbezüglich das Arbeitspensum und die inhaltliche Qualität bewertet würden, werde beim Submerkmal „Sozialverhalten nach außen“ das Auftreten in der Öffentlichkeit betrachtet. Die Bewertung des Submerkmals „mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit“ sei angemessen. Die Vorträge des Klägers seien von einem harten, dominanten Stil geprägt. Der oftmals zu laute Ton, gepaart mit extrem nahem Herantreten an das Gegenüber unter direktem Blickkontakt, sei geeignet, insbesondere jüngere Kinder einzuschüchtern und zu verängstigen. Ein besonderes Einfühlungsvermögen in der Wortwahl lasse er vermissen. Er vertrete die Ansicht, dass manche Kinder eine harte Gangart bräuchten. Die Schüler sollten aber zielgruppenspezifisch überzeugt und nicht eingeschüchtert werden. Er beharre jedoch auf seiner Methode. Bei der Erstellung von Power-Point-Präsentationen sei er auf die Hilfe von Kollegen angewiesen. Auf den von ihm vorgelegten Zeitungsartikel aus dem XXX vom 27.01.2010 werde nicht eingegangen, da der Beurteilungszeitraum nicht betroffen sei. Ob dies hinsichtlich des E-Mail-Verkehrs zwischen ihm und Herrn XXX der Fall sei, könne nicht festgestellt werden. Im Übrigen sei eine solche Rückkopplung bei konstruktiven polizeilichen Partnern durchaus nicht unüblich. Eine überdurchschnittliche Bewertung könne dies nicht begründen. Seine Schwerbehinderung sei beachtet worden. Vor der Erstellung der Beurteilung habe der Beurteiler mit dem Kläger ein Gespräch geführt, um sich über die behinderungsbedingten Auswirkungen kundig zu machen. Der Kläger habe angegeben, dass er im Vergleich zu Nichtbehinderten viel mehr Energie für seine Tätigkeit aufbringen müsse. Bei der Beurteilung seien eventuelle quantitative Minderungen der Leistungsfähigkeit nicht nachteilig berücksichtigt worden. Hinsichtlich der von ihm gerügten Submerkmale spiele die Behinderung keine Rolle. Die Vergleichsgruppe 2009 habe insgesamt 51 Polizeihauptmeister (mit Amtszulage) umfasst. Die Notenspreizung habe zwischen 3,25 und 5 Punkten gelegen. Im Vergleich mit den anderen Beamten seiner Vergleichsgruppe sei der Kläger richtig beurteilt worden. In dem Gespräch des Klägers am 08.05.2009 mit dem Leiter der Polizeidirektion XXX habe dieser gesagt, dass es ihm nicht klar sei, wie der Kläger ticke. Dies habe sich auf die Bewertungsvorgänge des Klägers bezogen, die sich für den Leiter der Polizeidirektion nicht in jeder Form hätten erschließen lassen. Weitere Aussagen des Klägers zur Frage des Führungsverhaltens, die in der von ihm gefertigten Gesprächsnotiz enthalten sei, beinhalteten deutliche Hinweise auf seine Grundhaltung. Im unmittelbaren Anschluss an das Gespräch habe der Kläger sich an EPHK S gewandt, der ihm die Bewertung der mit 3 Punkten versehenen Submerkmale eingehend begründet habe. Alle Erklärungen seien aber nicht auf das Gehör des Klägers gestoßen, weshalb sich der Beurteiler am Ende des Gesprächs zu einer unsachlichen Äußerung habe hinreißen lassen. Dies werde bedauert. Die Beurteilung sei aber auf sachlicher Basis erstellt worden. Der Leiter der Beurteilungskonferenz habe den Entwurf des Beurteilers unverändert übernommen. Durch die Nichtbewertung des Submerkmals Verhandlungs- und Vernehmungsgeschick ergebe sich als Durchschnitt aller Submerkmale 3,70. Das Gesamturteil mit 3,75 Punkten werde von der Bewertung der Submerkmale schlüssig getragen. Eine Anhebung auf 4 Punkte müsse daher abgelehnt werden.
Der Kläger hat am 20.04.2011 Klage erhoben. Zur Begründung führt er ergänzend aus, in der Beurteilung 2007 habe er das Gesamtergebnis 3,5 erhalten. Es seien formelle Mängel, falsche oder unvollständige tatsächliche Beurteilungsgrundlagen und Voreingenommenheit zu rügen. Die im Widerspruchsbescheid versuchte Plausibilisierung sei fehlerhaft. Es fehle an dem nach der VwV-Beurteilung Pol erforderlichen nächsten Vorgesetzten, der vorbereitend den Beurteiler mit einem Beurteilungsbeitrag versehe. Nicht erklärlich sei es zudem, dass nicht zumindest der nicht namentlich genannte Beamte mit der Funktion eines Koordinators der Verkehrserziehung herangezogen worden sei. Auch im Widerspruchsverfahren sei ein solcher Beitrag nicht eingeholt worden. Stattdessen seien allein die Meinungen des Beurteilungsberaters und des Leiters der Beurteilungskonferenz zugrundegelegt worden. Nachdem der Kläger Voreingenommenheit gerügt habe, wäre die Einholung der Meinung eines unabhängigen Kollegen geboten gewesen. Die negativen Ausführungen im Widerspruchsbescheid stünden im Widerspruch zur Beurteilung des Submerkmals „Leistungsgüte“ mit 4 Punkten. Das Wirken im Außenbereich stelle einen wesentlichen Teil seiner Dienstverrichtung dar. Nach dem Vortrag im Widerspruchsbescheid habe der „Außenbereich“ nachdrücklich auf Defizite verwiesen. Dies hätte dazu führen müssen, erst recht eine Überprüfung von Vorträgen oder Veranstaltungen des Kläger durchzuführen. Die Kritiker aus dem Bürgerbereich seien nicht konkretisiert worden. Er sei nicht auf Kritik hingewiesen worden, so dass keine Möglichkeit einer Reflexion und einer Verbesserung bestanden habe. Wenn er - wie im Widerspruchsbescheid beschrieben - derart negativ gewirkt habe, hätte man konstruktive Kritik leisten und ihm die Möglichkeit geben müssen, hierauf zu reagieren. Möglicherweise seien hinsichtlich des im Widerspruchsbescheid kritisierten harten, dominanten Stils Eindrücke aus dem internen Bereich mit dem externen vermischt worden. Beide Bereiche seien aber nicht vergleichbar. Es sei in Frage zu stellen, ob die Aussagen von Bürgern, auf denen die negativen Ausführungen im Widerspruchsbescheid beruhten, repräsentativ seien. Nach Auffassung des Klägers seien die von ihm angeführten positiven Äußerungen von Lehrern und Kindern repräsentativ. Der Beklagte nehme für sich in Anspruch, aus der Resonanz Einzelner beurteilungsrelevante Bewertungen zu erzielen, schlage dem Kläger aber entsprechendes ab.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, ihn unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 05.03./09.03.2009 hinsichtlich des Beurteilungszeitraums 01.03.2007 bis 28.02.2009 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu beurteilen, und den Widerspruchsbescheid der Polizeidirektion XXX vom 22.03.2011 aufzuheben, soweit er dieser Verurteilung entgegensteht,
hilfsweise die dienstliche Beurteilung vom 05.03./09.03.2009 aufzuheben,
weiter hilfsweise festzustellen, dass die dienstliche Beurteilung vom 05.03./09.03.2009 rechtswidrig gewesen ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Zur Begründung führt er ergänzend aus, es werde auf eine Stellungnahme der Polizeidirektion XXX vom 19.12.2011 verwiesen. Ein Beurteilungsberater habe nicht hinzugezogen werden müssen, da der Beurteiler der Beamten der Verkehrspolizei im mittleren Polizeivollzugsdienst der Leiter der Verkehrspolizei sei und er aufgrund der kleinen Organisationseinheit mit geringer Personalstärke und der sich daraus ergebenden Nähe zu den einzelnen Beamten sich ein umfassend eigenständiges Bild von den Beamten machen könne. Der Einholung einer weiteren Beurteilungsmeinung bzw. der persönlichen Meinung eines unabhängigen Kollegen in Form des Koordinators der Verkehrserziehung habe es daher im Vorfeld der Erstellung der Beurteilung nicht bedurft. Dennoch sei dies im Rahmen des Widerspruchsverfahrens veranlasst worden.
11 
Dem Gericht liegt die einschlägige Akte des Beklagten vor.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die Klage ist zulässig und begründet, soweit - mit dem ersten Hilfsantrag bei sachdienlicher Auslegung - die Verurteilung des Beklagten beantragt wird, die dienstliche Beurteilung vom 05.03./09.03.2009 aufzuheben bzw. zu beseitigen. Der Widerspruchsbescheid der Polizeidirektion XXX vom 22.03.2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er ist daher aufzuheben. Dies gilt zur Klarstellung auch, soweit im Widerspruchsbescheid unter Ziff. 1 dem Widerspruch teilweise stattgegeben wurde. Denn die darin getroffenen Regelungen gehen wegen der Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung bzw. Beseitigung der dienstlichen Beurteilung ins Leere. Der Kläger kann indessen nicht die Verurteilung des Beklagten beanspruchen, ihn hinsichtlich des Beurteilungszeitraums 01.03.2007 bis 28.02.2009 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu beurteilen.
13 
Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfang nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr anzuwendende Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.09.2010 - 4 S 1655/09 -, ; m.w.N.).
14 
Bei der Erstellung der Beurteilung ist der Dienstherr gehalten, einer dienstlichen Beurteilung einen vollständigen Sachverhalt zugrundezulegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102). Der Beurteiler muss sich die notwendigen Kenntnisse über die Leistungen des zu beurteilenden Beamten im Beurteilungszeitraum verschaffen. Das Urteil über Leistung, Befähigung und Eignung eines Beamten darf nicht auf eine nur partiell oder bruchstückhaft vorhandene Tatsachenkenntnis gestützt werden. Vielmehr muss die Ermittlung des Sachverhalts, auf den ein höchstpersönliches Werturteil gestützt werden soll, umfassend angelegt sein und darf zugängliche und greifbare Erkenntnisquellen nicht von vornherein aussparen (Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 15.09.2010 - 5 ME 181/10 -, juris, Rn. 10, m.z.w.N.). Die Abfassung einer dienstlichen Beurteilung setzt nicht voraus, dass der Beurteiler die Eignung und Leistung des Beurteilten aus eigener Anschauung während des gesamten Beurteilungszeitraumes kennt. Der beurteilende Beamte kann sich die notwendigen Kenntnisse verschaffen und sich hierzu u.a. auf Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beurteilten und vor allem auch auf Berichte von dritter Seite stützen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.09.2010, a.a.O., Rn. 27).
15 
Gemessen hieran ist die dienstliche Beurteilung vom 05.03./09.03.2009 fehlerhaft. Denn ihr fehlte die erforderliche Tatsachengrundlage. Der Kläger führte - wie sich aus dem Vermerk des Beurteilers EPHK S vom 07.12.2010 sowie der Stellungnahme des PHM F ergibt - im Beurteilungszeitraum in den (5) Wintermonaten im Wesentlichen Vortragsveranstaltungen bei verschiedenen Zielgruppen durch. In den übrigen (7) Monaten war er in die Radfahrausbildung eingebunden. Der Kläger bemängelt insbesondere, hinsichtlich seiner Vortragstätigkeit hätten keine Visitationen stattgefunden, der Beurteiler habe mithin nicht über die notwendige Erkenntnisgrundlage verfügt. Dem ist zu folgen. Unstreitig ist, dass weder der Beurteiler noch der Leiter der Beurteilungskonferenz jemals im Beurteilungszeitraum einem Vortrag des Klägers zugehört hat. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen (vgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Band 2 Rn. 298). Der Beurteiler hat sich die notwendigen Kenntnisse auch nicht im Einklang mit der hier maßgeblichen Verwaltungsvorschrift Beurteilung Polizeivollzugsdienst vom 22.10.2003 (VwV-Beurteilung Pol) auf andere - Weise verschafft. Soweit im Widerspruchsbescheid auf Rückmeldungen von Eltern und Lehrern verwiesen wurde, die ein Bild von den Leistungen und Befähigungen ermöglicht hätten, handelt es sich um in keiner Weise repräsentative Einschätzungen außenstehender Dritter, die die eigene Anschauung des Beurteilers nicht ersetzen können (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 03.09.2009 - 6 B 583/09 - juris). Im Übrigen ist nach Nr. 5.2.1 VwV-Beurteilung Pol vorgesehen, dass sich der Beurteiler ggf. die erforderlichen Kenntnisse über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung bei entsprechend kundigen anderen Vorgesetzten (Beurteilungsberater) des zu beurteilenden Polizeibeamten zu verschaffen hat (vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.07.2005 - 4 S 915/05 -, VBlBW 2006, 62). Dem Erfordernis, sich - soweit nötig - die erforderlichen Kenntnisse bei anderen Vorgesetzten zu verschaffen, entspricht der Beurteiler aber nicht, soweit seine Erkenntnisse allein auf Äußerungen (privater) Dritter beruhen. Soweit im Widerspruchsverfahren eine Stellungnahme des PHM F eingeholt wurde, konnte sich der Beurteiler damit schon deshalb nicht die erforderlichen Kenntnisse verschaffen, weil der Kläger im Beurteilungszeitraum die Vorträge sämtlich alleine durchgeführt hat. In der Stellungnahme des PHM F heißt es, im fraglichen Zeitraum habe niemand von den drei Kollegen beim Verkehrserziehungsdienst einem Beitrag des Klägers beigewohnt. Abgesehen davon handelt es sich bei PHM F nicht um einen Vorgesetzten des Klägers, sondern (nur) um einen Koordinator der Verkehrserziehung. Als Beurteilungsberater i. S. d. VwV-Beurteilung Pol konnte er mithin nicht hinzugezogen werden.
16 
Darüber hinaus hat sich der Beurteiler wohl auch hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers bei der Radfahrausbildung nicht die erforderliche Tatsachengrundlage verschafft. Zwar hätte insoweit der jeweilige Kollege, der mit dem Kläger gemeinsam an der Radfahrausbildung mitgewirkt hat, Auskunft zur Tätigkeit des Klägers geben können. Mangels Vorgesetzteneigenschaft war die Einholung eines Beurteilungsbeitrags bei diesem Kollegen aber - wie schon ausgeführt - nicht möglich. Der Beurteiler hätte sich zumindest stichprobenweise eigene Kenntnisse von der Tätigkeit des Klägers verschaffen müssen. Allem Anschein nach tut er dies inzwischen auch. In der mündlichen Verhandlung waren sich die Beteiligten darüber einig, dass entsprechende Visitationen durch den Beurteiler vor Erstellung der nachfolgenden Regelbeurteilung durchgeführt worden sind.
17 
Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger ohne die festgestellten Mängel ein besseres Gesamtergebnis in der Regelbeurteilung zum Stichtag 28.02.2009 bzw. ein besseres Ergebnis bei einzelnen Submerkmalen erreicht hätte. Dies dürfte jedenfalls deshalb anzunehmen sein, weil die Submerkmale „Sozialverhalten nach außen im Umgang mit Bürgern“ und „Mündliche und schriftliche Ausdruckfähigkeit“ nur mit drei Punkten bewertet wurden und vom Kläger geltend gemacht wird, dabei sei seine Vortragstätigkeit nicht auf ausreichender Tatsachengrundlage beurteilt worden.
18 
Das hiernach festzustellende Defizit hinsichtlich der der dienstlichen Beurteilung zugrunde gelegten Tatsachen kann allerdings nicht mehr ausgeglichen werden. Bezüglich des in Rede stehenden Beurteilungszeitraums können die Vorgesetzten des Klägers sich die erforderlichen Kenntnisse nicht mehr verschaffen. Der Beurteilungsfehler kann auch im Falle einer Neubeurteilung nicht mehr behoben werden. Soweit die Klage darauf gerichtet ist, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen, zielt sie auf etwas Unmögliches ab und ist daher abzuweisen. In einer solchen Situation bleibt nur die Möglichkeit, die dienstliche Beurteilung ersatzlos aufzuheben. Ein Rechtsschutzinteresse hieran kann dem Kläger nicht abgesprochen werden (vgl. VG Gießen, Urt. v. 27.08.2012 - 5 K 2068/11.GI - juris). Denn nur so kann der Gefahr begegnet werden, dass im Falle einer Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung älterer Beurteilungen maßgeblich auf die hier streitgegenständliche (fehlerhafte) Beurteilung abgehoben wird. Dass durch die ersatzlose Aufhebung der Beurteilung in der Beurteilungshistorie eine Lücke entsteht, muss zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes hingenommen werden.
19 
Auf die übrigen vom Kläger geltend gemachten Mängel hinsichtlich der streitgegenständlichen Beurteilung kommt es nach alledem nicht (mehr) an, da ohnehin keine (fehlerfreie) Regelbeurteilung zum Stichtag 28.02.2009 mehr erstellt werden kann.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
21 
Beschluss
22 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
23 
Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen.

Gründe

 
12 
Die Klage ist zulässig und begründet, soweit - mit dem ersten Hilfsantrag bei sachdienlicher Auslegung - die Verurteilung des Beklagten beantragt wird, die dienstliche Beurteilung vom 05.03./09.03.2009 aufzuheben bzw. zu beseitigen. Der Widerspruchsbescheid der Polizeidirektion XXX vom 22.03.2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er ist daher aufzuheben. Dies gilt zur Klarstellung auch, soweit im Widerspruchsbescheid unter Ziff. 1 dem Widerspruch teilweise stattgegeben wurde. Denn die darin getroffenen Regelungen gehen wegen der Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung bzw. Beseitigung der dienstlichen Beurteilung ins Leere. Der Kläger kann indessen nicht die Verurteilung des Beklagten beanspruchen, ihn hinsichtlich des Beurteilungszeitraums 01.03.2007 bis 28.02.2009 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu beurteilen.
13 
Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfang nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr anzuwendende Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.09.2010 - 4 S 1655/09 -, ; m.w.N.).
14 
Bei der Erstellung der Beurteilung ist der Dienstherr gehalten, einer dienstlichen Beurteilung einen vollständigen Sachverhalt zugrundezulegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102). Der Beurteiler muss sich die notwendigen Kenntnisse über die Leistungen des zu beurteilenden Beamten im Beurteilungszeitraum verschaffen. Das Urteil über Leistung, Befähigung und Eignung eines Beamten darf nicht auf eine nur partiell oder bruchstückhaft vorhandene Tatsachenkenntnis gestützt werden. Vielmehr muss die Ermittlung des Sachverhalts, auf den ein höchstpersönliches Werturteil gestützt werden soll, umfassend angelegt sein und darf zugängliche und greifbare Erkenntnisquellen nicht von vornherein aussparen (Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 15.09.2010 - 5 ME 181/10 -, juris, Rn. 10, m.z.w.N.). Die Abfassung einer dienstlichen Beurteilung setzt nicht voraus, dass der Beurteiler die Eignung und Leistung des Beurteilten aus eigener Anschauung während des gesamten Beurteilungszeitraumes kennt. Der beurteilende Beamte kann sich die notwendigen Kenntnisse verschaffen und sich hierzu u.a. auf Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beurteilten und vor allem auch auf Berichte von dritter Seite stützen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.09.2010, a.a.O., Rn. 27).
15 
Gemessen hieran ist die dienstliche Beurteilung vom 05.03./09.03.2009 fehlerhaft. Denn ihr fehlte die erforderliche Tatsachengrundlage. Der Kläger führte - wie sich aus dem Vermerk des Beurteilers EPHK S vom 07.12.2010 sowie der Stellungnahme des PHM F ergibt - im Beurteilungszeitraum in den (5) Wintermonaten im Wesentlichen Vortragsveranstaltungen bei verschiedenen Zielgruppen durch. In den übrigen (7) Monaten war er in die Radfahrausbildung eingebunden. Der Kläger bemängelt insbesondere, hinsichtlich seiner Vortragstätigkeit hätten keine Visitationen stattgefunden, der Beurteiler habe mithin nicht über die notwendige Erkenntnisgrundlage verfügt. Dem ist zu folgen. Unstreitig ist, dass weder der Beurteiler noch der Leiter der Beurteilungskonferenz jemals im Beurteilungszeitraum einem Vortrag des Klägers zugehört hat. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen (vgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Band 2 Rn. 298). Der Beurteiler hat sich die notwendigen Kenntnisse auch nicht im Einklang mit der hier maßgeblichen Verwaltungsvorschrift Beurteilung Polizeivollzugsdienst vom 22.10.2003 (VwV-Beurteilung Pol) auf andere - Weise verschafft. Soweit im Widerspruchsbescheid auf Rückmeldungen von Eltern und Lehrern verwiesen wurde, die ein Bild von den Leistungen und Befähigungen ermöglicht hätten, handelt es sich um in keiner Weise repräsentative Einschätzungen außenstehender Dritter, die die eigene Anschauung des Beurteilers nicht ersetzen können (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 03.09.2009 - 6 B 583/09 - juris). Im Übrigen ist nach Nr. 5.2.1 VwV-Beurteilung Pol vorgesehen, dass sich der Beurteiler ggf. die erforderlichen Kenntnisse über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung bei entsprechend kundigen anderen Vorgesetzten (Beurteilungsberater) des zu beurteilenden Polizeibeamten zu verschaffen hat (vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.07.2005 - 4 S 915/05 -, VBlBW 2006, 62). Dem Erfordernis, sich - soweit nötig - die erforderlichen Kenntnisse bei anderen Vorgesetzten zu verschaffen, entspricht der Beurteiler aber nicht, soweit seine Erkenntnisse allein auf Äußerungen (privater) Dritter beruhen. Soweit im Widerspruchsverfahren eine Stellungnahme des PHM F eingeholt wurde, konnte sich der Beurteiler damit schon deshalb nicht die erforderlichen Kenntnisse verschaffen, weil der Kläger im Beurteilungszeitraum die Vorträge sämtlich alleine durchgeführt hat. In der Stellungnahme des PHM F heißt es, im fraglichen Zeitraum habe niemand von den drei Kollegen beim Verkehrserziehungsdienst einem Beitrag des Klägers beigewohnt. Abgesehen davon handelt es sich bei PHM F nicht um einen Vorgesetzten des Klägers, sondern (nur) um einen Koordinator der Verkehrserziehung. Als Beurteilungsberater i. S. d. VwV-Beurteilung Pol konnte er mithin nicht hinzugezogen werden.
16 
Darüber hinaus hat sich der Beurteiler wohl auch hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers bei der Radfahrausbildung nicht die erforderliche Tatsachengrundlage verschafft. Zwar hätte insoweit der jeweilige Kollege, der mit dem Kläger gemeinsam an der Radfahrausbildung mitgewirkt hat, Auskunft zur Tätigkeit des Klägers geben können. Mangels Vorgesetzteneigenschaft war die Einholung eines Beurteilungsbeitrags bei diesem Kollegen aber - wie schon ausgeführt - nicht möglich. Der Beurteiler hätte sich zumindest stichprobenweise eigene Kenntnisse von der Tätigkeit des Klägers verschaffen müssen. Allem Anschein nach tut er dies inzwischen auch. In der mündlichen Verhandlung waren sich die Beteiligten darüber einig, dass entsprechende Visitationen durch den Beurteiler vor Erstellung der nachfolgenden Regelbeurteilung durchgeführt worden sind.
17 
Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger ohne die festgestellten Mängel ein besseres Gesamtergebnis in der Regelbeurteilung zum Stichtag 28.02.2009 bzw. ein besseres Ergebnis bei einzelnen Submerkmalen erreicht hätte. Dies dürfte jedenfalls deshalb anzunehmen sein, weil die Submerkmale „Sozialverhalten nach außen im Umgang mit Bürgern“ und „Mündliche und schriftliche Ausdruckfähigkeit“ nur mit drei Punkten bewertet wurden und vom Kläger geltend gemacht wird, dabei sei seine Vortragstätigkeit nicht auf ausreichender Tatsachengrundlage beurteilt worden.
18 
Das hiernach festzustellende Defizit hinsichtlich der der dienstlichen Beurteilung zugrunde gelegten Tatsachen kann allerdings nicht mehr ausgeglichen werden. Bezüglich des in Rede stehenden Beurteilungszeitraums können die Vorgesetzten des Klägers sich die erforderlichen Kenntnisse nicht mehr verschaffen. Der Beurteilungsfehler kann auch im Falle einer Neubeurteilung nicht mehr behoben werden. Soweit die Klage darauf gerichtet ist, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen, zielt sie auf etwas Unmögliches ab und ist daher abzuweisen. In einer solchen Situation bleibt nur die Möglichkeit, die dienstliche Beurteilung ersatzlos aufzuheben. Ein Rechtsschutzinteresse hieran kann dem Kläger nicht abgesprochen werden (vgl. VG Gießen, Urt. v. 27.08.2012 - 5 K 2068/11.GI - juris). Denn nur so kann der Gefahr begegnet werden, dass im Falle einer Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung älterer Beurteilungen maßgeblich auf die hier streitgegenständliche (fehlerhafte) Beurteilung abgehoben wird. Dass durch die ersatzlose Aufhebung der Beurteilung in der Beurteilungshistorie eine Lücke entsteht, muss zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes hingenommen werden.
19 
Auf die übrigen vom Kläger geltend gemachten Mängel hinsichtlich der streitgegenständlichen Beurteilung kommt es nach alledem nicht (mehr) an, da ohnehin keine (fehlerfreie) Regelbeurteilung zum Stichtag 28.02.2009 mehr erstellt werden kann.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
21 
Beschluss
22 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
23 
Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 20. Nov. 2012 - 3 K 708/11

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 20. Nov. 2012 - 3 K 708/11

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 20. Nov. 2012 - 3 K 708/11 zitiert 4 §§.

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 20. Nov. 2012 - 3 K 708/11 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 20. Nov. 2012 - 3 K 708/11 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Sept. 2010 - 4 S 1655/09

bei uns veröffentlicht am 28.09.2010

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. September 2008 - 12 K 3172/07 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte bei der erneuten Beurteilung des Klägers die Rechtsauffassung des Sena

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Juli 2005 - 4 S 915/05

bei uns veröffentlicht am 12.07.2005

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 01. April 2005 - 3 K 240/05 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen K

Referenzen

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. September 2008 - 12 K 3172/07 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte bei der erneuten Beurteilung des Klägers die Rechtsauffassung des Senats zugrunde zu legen hat.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10% über dem aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrag abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 10% über dem zu vollstreckenden Betrag leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Änderung einer Regelbeurteilung.
Der 1956 geborene Kläger ist Beamter der Beklagten und als Zollinspektor (BesGr A 9 g) beim Hauptzollamt Stuttgart beschäftigt. Er wurde mit Wirkung zum 01.08.2003 zur Einführung in den Praxisaufstieg des gehobenen Zolldienstes zugelassen. Am 25.08.2005 wurde er zum Zollinspektor ernannt und rückwirkend zum 01.08.2005 in eine Planstelle eingewiesen. Er ist als Sachbearbeiter im Sachgebiet „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ (FKS) eingesetzt.
Vor seiner Ernennung zum Zollinspektor war der Kläger als Zollbetriebsinspektor (BesGr A 9 m+z) beschäftigt und wurde zuletzt mit Regelbeurteilung vom 17.03.2003 für den Zeitraum vom 02.10.2000 bis zum 15.11.2002 beurteilt. Seine - hier angegriffene - Regelbeurteilung vom 15.08.2006, ihm bekanntgegeben am 17.01.2007, umfasst den Beurteilungszeitraum vom 01.08.2005 bis zum 28.02.2006. Als „bisherige hauptsächliche dienstliche Verwendung“ ist seine Tätigkeit als Sachbearbeiter im Sachgebiet FKS beim Hauptzollamt Stuttgart in der Zeit vom 01.08.2005 bis zum 28.02.2006 angegeben. Er erhielt die Gesamtwertung „entspricht voll den Anforderungen“. Die Beurteilung wurde durch die Vorsteherin des Hauptzollamts Stuttgart, Regierungsdirektorin K., erstellt. Berichterstatter war Zolloberamtsrat (ZOAR) S., der vom 01.02.2005 bis zum 31.12.2008 Vertreter des Sachgebietsleiters FKS war. Die Stelle des Sachgebietsleiters war vom 01.01.2004 bis zum 31.03.2006 nicht besetzt.
Mit Schreiben vom 07.02.2007 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Beurteilung. Der Beurteilungszeitraum sei falsch gewählt, weil im Zeitraum vom 01.08.2003 bis zum 01.08.2005 keine Beurteilung stattgefunden habe. Insoweit sei nun eine Beurteilungslücke entstanden. Die herangezogenen Beurteiler seien nicht in der Lage gewesen, seine Leistungen entsprechend sachgerecht zu bewerten, da ihn diese nicht persönlich kennen würden und nicht mit ihm zusammen gearbeitet hätten. Im Gegensatz dazu seien Vorgesetzte, mit denen er zusammengearbeitet habe, nicht herangezogen worden. Die Endbeurteilung „entspricht voll den Anforderungen“ entspreche nicht seinen Leistungen. Diese seien besser zu bewerten, was er bereits moniert habe. Dabei sei ihm mitgeteilt worden, dass eine bessere Beurteilung nicht möglich sei. Des Weiteren habe die Bekanntgabe entgegen den Beurteilungsrichtlinien nicht innerhalb von sechs Monaten stattgefunden.
In ihrer Stellungnahme vom 20.03.2007 zum Widerspruch führte die Beurteilerin unter anderem aus, dass der Beurteilungszeitraum entsprechend einer Weisung des Bundesministeriums für Finanzen bei Praxisaufsteigern im Zeitpunkt der Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 g, hier also am 01.08.2005, beginne. Der Einwand des Klägers, weder sie noch der Berichterstatter seien in der Lage gewesen, ihn sachgerecht und objektiv zu bewerten, da sie ihn nicht persönlich gekannt und nicht mit ihm zusammengearbeitet hätten, treffe nicht zu. Er übersehe, dass das Urteil des beurteilenden Dienstvorgesetzen nicht zwingend auf eigenen Erkenntnissen beruhen müsse, sondern sich auch auf Berichte Dritter stützen könne. Als Vorsteherin des Hauptzollamts sei sie in der Lage, die Fähigkeiten, Kenntnisse und Leistungen aller zum Stichtag 28.02.2006 zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 9 g im Bezirk des Hauptzollamts Stuttgart sachgerecht und objektiv zu beurteilen. Durch den Vortrag des ZOAR S., der als Vertreter des Sachgebietsleiters FKS an der Gremiumsbesprechung am 30.03.2006 teilgenommen habe, habe sie ihre selbst gewonnen Eindrücke über das Eignungs- und Leistungsbild des Klägers vervollständigen können. ZOAR S. wiederum sei in vollem Umfang über die Fähigkeiten, Kenntnisse und Leistungen des Klägers informiert gewesen. Die entsprechenden Erkenntnisse beruhten zum einen auf eigenen Eindrücken - er sei seit 01.01.2004 Vertreter des Leiters des Sachgebiets FKS - und zum anderen auf Erfahrungsberichten der übrigen Arbeitsgebietsleiter, ZOAR Kö. und Zollamtsrat (ZAR) Ke. ZOAR Kö. sei seit 01.01.2004 Leiter des Arbeitsgebiets Prävention, bis 31.12.2003 sei er Sachgebietsleiter des Klägers gewesen. ZAR Ke. sei während des Beurteilungszeitraums als kommissarischer Leiter des Arbeitsgebiets Prüfungen und Ermittlungen Dienstvorgesetzter des Klägers gewesen. Unstrittig sei eine Regelbeurteilung nach Nr. 32 BRZV - sofern nicht besondere Gründe vorlägen - spätestens sechs Monat nach der Gremiumsbesprechung bekanntzugeben. Die Aushändigung der Beurteilung sei hier erst am 17.01.2007 erfolgt. Die Besprechung der Beurteilung, die unter dem 24.08.2006 ausgefertigt worden sei, habe sich immer wieder verzögert, weil entweder der Berichterstatter, ZOAR S., der als weiterer Gesprächspartner vorgesehene ZOAR Kö. oder sie selbst verhindert gewesen seien. Mehrfach sei ein Bekanntgabetermin auch verschoben worden, weil der Kläger als Mitglied einer Ermittlungsgruppe in der in Rede stehenden Zeit überwiegend Dienst außerhalb des Hauptzollamts Stuttgart verrichtet habe. Er sei folglich für die verspätete Aushändigung zumindest mitverantwortlich gewesen. Weshalb die verspätete Bekanntgabe zur Aufhebung der Beurteilung führen solle, bleibe unklar.
Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 02.04.2007 zurück: Die Beurteilung und die daraus resultierende Gesamtwertung sei rechtmäßig auf der Grundlage der BRZV durch die Beurteilerin erstellt worden. Durch Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 23.01.2006 sei der Stichtag für die Regelbeurteilung u.a. der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 9 g auf den 28.02.2006 festgesetzt worden. Die beanstandete Beurteilung sei das Ergebnis der beim Hauptzollamt Stuttgart am 30.03.2006 durchgeführten Gremiumsbesprechung, bei der u.a. entsprechend den rechtlichen Vorgaben Eignung, Kenntnisse und Leistung sämtlicher der Besoldungsgruppe A 9 g angehörenden Beamtinnen und Beamten des Geschäftsbereichs des Hauptzollamts Stuttgart ausführlich erörtert und miteinander verglichen worden seien. Dort seien die Fähigkeiten, Fachkenntnisse und dienstlichen Leistungen des Klägers der zuständigen Beurteilerin sachlich und objektiv vorgetragen worden. Im Vergleich zu den Leistungen der übrigen Beamtinnen und Beamten der gleichen Besoldungsgruppe habe dies zu der zuerkannten Gesamtwertung geführt. Die vom Kläger im mittleren Dienst erbrachten Leistungen seit der letzten Regelbeurteilung zum Stichtag 15.11.2002 bis zum Zeitpunkt des Laufbahnwechsels würden sich in der streitgegenständlichen Beurteilung nur insoweit niederschlagen, als dass die Erfahrungen und Fähigkeiten, die er aus dem mittleren Dienst mitbringe, berücksichtigt worden seien. Die Zeit vor dem 01.08.2005 sei aber nicht zu beurteilen. Er sei seit dem Zeitpunkt des Laufbahnwechsels an den an einen Beamten des gehobenen Dienstes zu stellenden Anforderungen zu beurteilen. Diese in der Rechtsprechung anerkannte Einschränkung des Grundsatzes eines durchgängigen Beurteilungszeitraums sei hinzunehmen, da es sich bei den Zeiträumen vor und nach dem Laufbahnwechsel um Zeiten laufbahnrechtlich bedingter, verschiedener Anforderungen und Maßstäbe handele. Es sei der Beurteilerin und dem Berichterstatter freigestellt, auf welche Art und Weise sie sich ein Bild über die Eignung und fachliche Leistung des zu beurteilenden Beschäftigten verschafften. Neben der Möglichkeit, sich vom unmittelbaren Vorgesetzen informieren zu lassen, bestehe auch die Möglichkeit, andere Erkenntnisquellen zu nutzen. Die Beurteilerin habe durch den Vortrag des ZOAR S., der als Vertreter des Sachgebietsleiters FKS an der Gremiumsbesprechung vom 30.03.2006 teilgenommen habe, ihre selbst gewonnenen Eindrücke über das Eignungs- und Leistungsbild des Klägers vervollständigen können. ZOAR S. wiederum sei in vollem Umfang über die Fähigkeiten, Kenntnisse und Leistungen des Klägers informiert gewesen. Die entsprechenden Erkenntnisse hätten zum einen auf eigenen Eindrücken, zum anderen auf Berichten des zuständigen Arbeitsgebietsleiters beruht. Die Annahme des Klägers, seine Leistungen rechtfertigten eine bessere Gesamtwertung als „entspricht voll den Anforderungen“, unterliege seiner subjektiven Wertung. Es stehe allein dem beurteilenden Dienstvorgesetzten zu, auf der Grundlage der vergleichenden Wertung in der Gremiumsbesprechung den Beurteilungsmaßstab zu ermitteln und danach die Fähigkeiten, Kenntnisse und Leistungen der einzelnen Beamten einzuordnen und abschließend zu bewerten. Dem Kläger fehle der hierzu erforderliche Überblick. Sein Einwand, ihm sei mitgeteilt worden, eine bessere Beurteilung sei nicht möglich gewesen, sei aus dem Sinnzusammenhang gerissen. Die Äußerung habe sich auf den bei Beurteilungen zu ziehenden wertenden Vergleich unter den zu beurteilenden Beschäftigten bezogen. Die Überschreitung der in Nr. 32 BRZV genannten Frist führe nicht zur Unwirksamkeit der vorgenommenen Maßnahme. Die Bekanntgabefrist binde die Beurteilerin nicht, sie könne aus besonderen Gründen überschritten werden. Die verzögerte Bekanntgabe resultiere aus der außergewöhnlich hohen Arbeitsbelastung beim Hauptzollamt Stuttgart als auch aus dem mehrmals verschobenen Bekanntgabetermin. Sie stelle mithin keinen formellen Fehler dar.
Mit seiner am 26.04.2007 beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhobenen Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 15.08.2006 und zur erneuten Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts begehrt. Er hat im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Erstmals hat er gerügt, dass seine Tätigkeit als Lehrbeauftragter im Bereich Vernehmungslehre, der er seit 1999 nachgehe, keine Berücksichtigung gefunden habe. Die Beklagte hat dazu unter anderem vorgetragen, dass die Tätigkeit des Klägers als nebenamtlich Lehrender im Bereich Vernehmungslehre selbstverständlich bei der Feststellung des Beurteilungsergebnisses berücksichtigt worden sei. Einer ausdrücklichen Erwähnung der Tätigkeit habe es nicht bedurft, da nur Angaben zur hauptsächlichen dienstlichen Verwendung aufzunehmen seien.
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 17.09.2008 - 12 K 3172/07 - unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 02.04.2007 verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 15.08.2006 aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien dienstliche Beurteilungen nur beschränkt überprüfbar. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle habe sich wegen des dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsspielraums darauf zu beschränken, ob dieser den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen könne, verkannt habe oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen habe. Die angefochtene Regelbeurteilung vom 15.08.2006 sei unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften erstellt worden und verletze den Kläger daher in seinem Anspruch auf Gleichbehandlung. Aus der Regelung zur Bestimmung des Zeitpunkts für die Regelbeurteilung (Nr. 17) und aus der Vorgabe in Nr. 18 BRZV, wonach die Beamten in dem Amt zu beurteilen seien, das sie am Beurteilungsstichtag innehätten, ergebe sich, dass der zwischen den einzelnen Stichtagen liegende Zeitraum grundsätzlich der Beurteilungszeitraum sei, einer besonderen Hervorhebung in den Beurteilungsrichtlinien bedürfe es nicht. Höchstmögliche Vergleichbarkeit der Beurteilungen werde grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht. Die Vergleichbarkeit der Leistungen innerhalb einer Vergleichsgruppe sei schon dann nicht mehr gegeben, weil ein Beamter während des Beurteilungszeitraums befördert worden sei und somit verschiedenwertige Ämter inne gehabt habe. Der Aussagewert der Beurteilung hinsichtlich der Vergleichbarkeit mit Beurteilungen anderer Beamter sei jedenfalls dann gewährleistet, wenn er am Maßstab des von ihm im Zeitpunkt des Beurteilungsstichtags innegehabten statusrechtlichen Amts beurteilt werde und aus der Beurteilung deutlich hervorgehe, dass der Beamte während des Beurteilungszeitraums befördert worden sei. Diesen Vorgaben werde die Regelbeurteilung des Klägers vom 15.08.2006 nicht gerecht. Sie weise vielmehr eine Beurteilungslücke von mehr als zweieinhalb Jahren auf. Dies sei auch nicht durch zwingende Gründe, wie beispielsweise einen Wechsel des Dienstherrn, verursacht. Vorliegend sei nur ein Zeitraum vom sieben Monaten des gesamten, 39,5 Monate umfassenden Beurteilungszeitraums erfasst worden. Die Beklagte hätte den gesamten Zeitraum seit der letzten Regelbeurteilung in den Blick nehmen und den Kläger am Maßstab des innegehabten Statusamts beurteilen müssen. Der Umstand, dass er sich ab dem 01.08.2003 bis zum 31.07.2005 in der Einweisungszeit für den gehobenen Dienst befunden habe, ändere nichts an der Verpflichtung der Beklagten, auch diesen Zeitraum in die Betrachtung mit einzubeziehen. Im Übrigen habe der Kläger während der gesamten Einweisungszeit bereits Aufgaben des Beförderungsamts innegehabt. Dass er in dieser Zeit auch Lehrgänge besucht habe, stehe einer Berücksichtigung nicht entgegen. - Die angegriffene Beurteilung sei auch unter Verstoß gegen Nr. 2 BRZV zustande gekommen. Es sei zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Berichterstatter keinen persönlichen Kontakt jedenfalls mit dem Kläger gehabt habe. Damit habe er der Beurteilerin keinen geeigneten Eindruck von der Befähigung und fachlichen Leistung des Klägers vermitteln können. Nach Nr. 2 Satz 2 BRZV müssten Beurteiler und Berichterstatter, um ein fachgerechtes Urteil abgeben zu können, sich ständig darum bemühen, einen umfassenden, möglichst auch persönlichen Eindruck von ihren Mitarbeitern zu gewinnen. Nach Nr. 2 Satz 3 und 4 lasse sich der Beurteiler durch Berichterstatter unterrichten und beraten. Diese hielten Kontakt zu dem Beamten und dessen Vorgesetzen, um sich einen den gesamten Beurteilungszeitraum abdeckenden Eindruck von der Befähigung und fachlichen Leistung des zu beurteilenden Beamten zu verschaffen. Danach könne dahinstehen, ob der Berichterstatter vor der Gremiumssitzung Kontakt zu dem Vorgesetzten, ZAR Ke., gehabt habe. Jedenfalls habe der Berichterstatter sich, was auch die Beklagte nicht behaupte, keinen persönlichen Eindruck vom Kläger und seinen Leistungen gemacht. Dies wäre im Übrigen nicht nur vor der Gremiumssitzung, sondern während des gesamten Beurteilungszeitraums erforderlich gewesen. Nichts anderes gelte hinsichtlich des Kontakts zum Vorgesetzen des Klägers, dies umso mehr, als der Berichterstatter nach dem Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung einem gänzlich anderem Aufgabengebiet als der Kläger angehört habe. - Die vom Kläger während des maßgeblichen Zeitraums ausgeübte Lehrtätigkeit am Bildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung sei von der Beklagten gleichfalls in die Beurteilung aufzunehmen. In der Aufgabenbeschreibung seien zwar grundsätzlich nur die Tätigkeiten aufzunehmen, die der Beamte während des Beurteilungszeitraums im Hauptamt versehen habe, nicht jedoch Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst, die er auf Verlangen des Dienstherrn übernommen habe. Sie seien jedoch zu nennen, falls der Dienstherr sie in die Bewertung mit einbeziehe. Vorliegend habe die Beklagte vorgetragen, dass die nebenamtliche Tätigkeit des Klägers als Lehrbeauftragter im Bereich Vernehmungslehre berücksichtigt worden sei. Daher hätte diese zusätzliche Aufgabe jedenfalls in der Aufgabenbeschreibung der dienstlichen Beurteilung erwähnt werden müssen. - Hingegen führe der Verstoß gegen die Bekanntgabefrist nicht zur materiellen Fehlerhaftigkeit der Beurteilung. Die Berufung der Beklagten auf die Arbeitsbelastung und die mehrmalige Verschiebung des Bekanntgabetermins dürften zwar keinen besonderen Grund im Sinne von Nr. 32 BRZV darstellen. Allerdings hätten Verfahrensverstöße gegen Bestimmungen aus Verwaltungsvorschriften regelmäßig nur verwaltungsinterne Bedeutungen, ihnen fehle der normative Charakter. - Das weitere Vorbringen des Klägers, seine Beurteilung sei auch durch sachfremde Erwägungen insoweit getragen, als die Beklagte sich an einer Richtlinie orientiert habe, die bessere Beurteilungen für Zollbeamte untersage, habe er nicht weiter belegen können. Unbeachtlich sei auch der Einwand, die vorgenommene Bewertung entspreche nicht den tatsächlichen Leistungen.
Mit ihrer durch Senatsbeschluss vom 23.07.2009 - 4 S 2969/08 - zugelassenen Berufung macht die Beklagte unter anderem geltend, dass das Verwaltungsgericht in der Annahme fehl gehe, der Kläger sei für den gesamten Beurteilungszeitraum vom 16.11.2002 bis zum 27.02.2006 zu beurteilen. Er sei zum 01.08.2003 als Zollbetriebsinspektor (BesGr A 9 m) zum Praxisaufstieg nach den §§ 33, 33b BLV in den gehobenen Dienst zugelassen worden. Nach Abschluss des Aufstiegsverfahrens sei er mit Wirkung vom 25.08.2005 zum Zollinspektor ernannt und rückwirkend zum 01.08.2005 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 eingewiesen worden. Nach Nr. 18 BRZV seien Beamte in dem Amt zu beurteilen, das sie am Beurteilungsstichtag innehätten. Am Stichtag der Regelbeurteilung (28.02.2006) sei der Kläger nach dem Laufbahnwechsel vom mittleren in den gehobenen Zolldienst als Zollinspektor im gehobenen Dienst zu beurteilen. Nach der einschlägigen Rechtsprechung beginne im Falle eines Laufbahnwechsels der Beurteilungszeitraum erst mit Zuerkennung der Laufbahnbefähigung. Der Laufbahnwechsel sei nämlich ein besonderer Umstand, der unvermeidbar zu einer Einschränkung des Grundsatzes führe, dass der Beurteilungszeitraum die Zeit zwischen zwei Beurteilungsstichtagen abdecken müsse. Demzufolge sei der Kläger lediglich für den Zeitraum vom 01.08.2005 bis zum 28.02.2006 beurteilt worden. Es liege im Rahmen des nach den BRZV festgelegten Beurteilungsmaßstabs, dass der Kläger ab dem Zeitpunkt des Laufbahnwechsels nach den an einen Beamten des gehobenen Dienstes (Zollinspektor) zu stellenden Anforderungen zu beurteilen gewesen sei und die zuvor im mittleren Dienst erbrachten Leistungen sich nicht direkt in der Beurteilung niederschlagen würden. Sie habe den Beurteilungszeitraum auch bei anderen Aufstiegsbeamten entsprechend gewählt. Beim Hauptzollamt habe dies im erheblichen Zeitraum Zollinspektor H. betroffen. - Das Verwaltungsgericht irre im Übrigen bei seiner Annahme, die angegriffene Beurteilung sei unter Verstoß gegen Nr. 2 BRZV zustande gekommen. Es habe zu Unrecht unterstellt, dass der Berichterstatter keine eigenen unmittelbaren Wahrnehmungen von den dienstlichen Leistungen des Klägers gehabt habe. Aus der Stellungnahme der Vorsteherin des Hauptzollamts Stuttgart vom 20.03.2007 gehe das Gegenteil hervor. - Ebenfalls zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass die bis Ende 2005 ausgeübte Lehrtätigkeit des Klägers in die dienstliche Beurteilung hätte aufgenommen werden müssen. In die Aufgabenbeschreibung seien grundsätzlich nur Tätigkeiten aufzunehmen, die der Beamte während des Beurteilungszeitraums im Hauptamt versehen habe. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst, die er auf Verlangen seines Dienstherrn übernommen habe, könnten vermerkt werden, falls sie der Beurteiler in seine wertenden Erwägungen zu Einzelmerkmalen oder zum Gesamturteil einbeziehe, seien sie zu nennen. Die hier maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien enthielten keine Regelung zur Aufnahme von Vertretungs- oder Nebentätigkeiten. Allerdings weise die Überschrift von Abschnitt II in dem als Anlage 1 beigefügten Beurteilungsvordruck eine Aussage auf. Danach sollten Angaben über die bisherige hauptsächliche dienstliche Verwendung aufgenommen werden. Ersichtlich solle nicht die gesamte Breite der dienstlichen Verwendungen einschließlich der Vertretungstätigkeiten von kürzerer Dauer aufgenommen werden, sondern eben nur Angaben über die hauptsächliche dienstliche Verwendung. Unter Abzug der Wochenenden hätten die Lehrtätigkeiten des Klägers im vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Beurteilungszeitraum vom 15.11.2002 bis zum 27.02.2006 in jedem Jahr weniger als zehn Tage umfasst. Das bedeute, dass die von ihm innerhalb des Beurteilungszeitraums wahrgenommenen Lehrauftragstätigkeiten nicht in den Beurteilungstext aufzunehmen seien. Diese Verständnis der maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien entspreche der Beurteilungspraxis im Bereich der Zollverwaltung. Das Fehlen von Tatsachen im „Tatbestand“ einer dienstlichen Beurteilung führe ohnedies nicht zu dem Schluss, der Dienstherr habe diese Umstände bei der Beurteilung unberücksichtigt gelassen, obwohl er sie hätte berücksichtigen müssen. Das sei hier unstrittig der Fall gewesen.
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Die Beklagte beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. September 2008 - 12 K 3172/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Er verteidigt das angegriffene Urteil und führt unter anderem aus, dass der Grundsatz eines durchgängigen Beurteilungszeitraums durch die Nichtberücksichtigung des Zeitraums 16.11.2002 bis 31.07.2005 verletzt werde. Gerade in diesem Beurteilungszeitraum habe ab dem 01.08.2003 die für seine Laufbahn wichtige Zulassung zur Einführung in den Praxisaufstieg stattgefunden, was in der Beurteilung hätte vermerkt werden müssen. Durch die zweieinhalbjährige Lücke werde beim Betrachter der Eindruck erweckt, dass aus von ihm zu vertretenden Umständen (Beurlaubung, Krankheit oder ähnliches) das Dienstverhältnis zum Ruhen gekommen sei. Um diesem schlechten Eindruck entgegenzuwirken, hätte die Beklagte zumindest vermerken müssen, weshalb dieser Zeitraum keine Berücksichtigung gefunden habe. Zwar enthielten die Beurteilungsrichtlinien keine Regelung, wie bei Beurteilungslücken zu verfahren sei. Daraus folge aber nicht, dass grundsätzlich Beurteilungslücken hinzunehmen seien. Soweit Nr. 17 BRZV bestimme, dass der Zeitpunkt für die Regelbeurteilung von der Beklagten festgesetzt werde, sei dies im Zuge der Gleichbehandlung so zu verstehen, dass für alle Beamten der Stichtag gleich festzusetzen sei und damit die Beurteilungszeiträume gleich lang sein müssten. Kollegen, die auch Aufstiegsbeamte seien, seien durchgehend beurteilt worden, insbesondere Zollinspektor H. vom Hauptzollamt Stuttgart, Herr K., Hauptstelle Ulm, und Herr F., Zollfahndung Hannover. Beurteilungszeiträume vor dem Aufstieg in die gehobene Beamtenlaufbahn seien in die Beurteilung mit eingeflossen. Dem stehe Nr. 18 BRZV nicht entgegen, wonach die Beamten in dem Amt zu beurteilen seien, das sie am Beurteilungsstichtag innehätten. Einschränkungen des Grundsatzes der lückenlosen Beurteilung seien nur dann hinzunehmen, wenn sie unvermeidlich seien. Verfahre man wie die Beklagte, sei der Willkür Tür und Tor geöffnet. Es sei nicht ausgeschlossen, dass ohne Beurteilungslücke seine Beurteilung weitaus besser ausgefallen wäre. - Das Verwaltungsgericht gehe auch zu Recht von einem Verstoß gegen Nr. 2 BRZV aus. Der Berichterstatter habe keine eigenen unmittelbaren Wahrnehmungen von seinen dienstlichen Leistungen gehabt. Es bleibe nach wie vor bestritten, dass die Beklagte den direkten Vorgesetzten des Klägers, Herrn Ke., angehört oder sonst irgendwie beteiligt habe. Es bleibe auch bestritten, dass der Berichterstatter, Herr S., in vollem Umfang über seine Fähigkeiten, Kenntnisse und Leistungen informiert gewesen sei, da er die Leistungen gar nicht gekannt habe, so dass aufgrund dessen seine Wahrnehmungen auch nicht auf eigenen Eindrücken beruhten. Selbst unterstellt, Berichterstatter S. habe sich anlässlich einer Gremiumssitzung über seine Leistungen informiert, sei dies nicht ausreichend, um Nr. 2 BRZV gerecht zu werden. Die ergänzende Unterrichtung der Beurteilerin durch den Berichterstatter nach Anlage 4 der BRZV ersetze nicht die unmittelbare Wahrnehmung. Aus dem Schreiben der Beurteilerin vom 20.03.2007 ergebe sich lediglich, dass sie ihre Eindrücke lediglich durch den Vortrag des ZOAR S. habe vervollständigen können. Weshalb eine Anfrage beim direkten Vorgesetzen, Herrn Ke., unterblieben sei, werde nicht ersichtlich. Herr S. habe keinerlei direkte Wahrnehmung bezüglich des Klägers. Die Endbeurteilerin habe daher ihre Eindrücke lediglich aufgrund der mittelbaren Wahrnehmung des Herrn S. vervollständigen können, was dem Grundsatz einer sachgerechten Beurteilung und dem Unmittelbarkeitsgrundsatz widerspreche. - Dass sich der Berichterstatter S. kein umfassendes Bild von seinen Leistungen habe machen können, zeige sich auch daran, dass die Lehrtätigkeit, die er bis Ende 2005 ausgeübt habe, nicht mit aufgenommen worden sei. Die Beklagte irre, wenn sie behaupte, sie sei nicht verpflichtet, diese Tätigkeit gesondert zu erwähnen. Das Unterlassen verstoße gegen Nr. 1 BRZV, wonach die Beurteilung sich insbesondere erstrecken solle auf allgemeine geistige Veranlagung, Charakter, Bildungsstand, Arbeitsleistung, soziales Verhalten und Belastbarkeit, soweit sie für die dienstliche Verwendung bedeutsam seien. Eine Lehrtätigkeit habe einen unmittelbaren Bezug zur Dienstleistung und sei daher bedeutsam. Sie lasse Rückschlüsse auf die allgemeine geistige Veranlagung, den Charakter, den Bildungsstand sowie auf die Belastbarkeit des Lehrtätigen zu. Insbesondere habe dies unter Nr. 4 „Zusammenfassende Wertung der Leistungen und Eignung“ mit aufgenommen werden müssen. Es sei nicht auszuschließen, dass seine Beurteilung besser ausgefallen wäre, soweit die Lehrtätigkeit mit aufgenommen worden wäre. Lehrtätigkeiten würden nur besonders fähigen Beamten übertragen. Die Anforderungen an einen Lehrauftrag seien deutlich höher als im üblichen Beamtendienst, da der Beamte über eine ausgezeichnete Sachkunde verfügen müsse. Von einer untergeordneten Tätigkeit könne nicht gesprochen werden. Die zeitliche Komponente sei nicht allein geeignet, die Wichtigkeit der Mitaufnahme der Lehraufträge in der Beurteilung zu begründen. Im Übrigen verweist der Kläger auf seinen erstinstanzlichen Vortrag.
15 
Der Senat hat Beweis zu den Umständen der Ermittlung der für die Beurteilung des Klägers zum Stichtag 28.02.2006 relevanten Tatsachen, insbesondere zu seinen Kontakten zu ZOAR Ke., im Vorfeld der Gremiumsbesprechung durch Einvernahme von ZOAR S. als Zeugen erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
16 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Akten der Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Bescheidungsklage im Ergebnis zur Recht stattgegeben. Denn die dienstliche (Regel-)Beurteilung des Klägers vom 15.08.2006 ist rechtsfehlerhaft. Die Zurückweisung der Berufung erfolgt allerdings mit der Maßgabe, dass die Beklagte bei der erneuten Beurteilung des Klägers die Rechtsauffassung des Senats - anstelle derjenigen des Verwaltungsgerichts - zugrunde zu legen hat (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO analog).
18 
1. Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfang nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr anzuwendende Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (BVerwG, Beschluss vom 18.06.2009 - 2 B 64.08 -, NVwZ 2009, 1314, und Urteile vom 21.03.2007 - 2 C 2.06 -, IÖD 2007, 206 und vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356.; Beschlüsse des Senats vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585, vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, Juris, und vom 04.06.2009 - 4 S 213/09 -, NVwZ-RR 2009, 967).
19 
2. Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die Beurteilung des Klägers vom 15.08.2006 als fehlerhaft. Zwar hat die Beklagte den Beurteilungszeitraum entgegen der Auffassung des Klägers und des Verwaltungsgerichts zutreffend gewählt (a)). Jedoch hat der Berichterstatter ZOAR S. im Vorfeld der Gremiumsbesprechung vom 30.03.2006 zur Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 VwGO) die notwendigen Tatsachen zur Beurteilung von Leistung, Eignung und Befähigung des Klägers unter Verstoß gegen Nr. 2 der Richtlinien für die Beurteilung der Beamten und Beamtinnen der Zollverwaltung, der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, des Zollkriminalamtes und der Bundesvermögensverwaltung - Beurteilungsrichtlinien - BRZV - vom 15.07.1997 in der Fassung vom 12.09.2000 nicht hinreichend ermittelt und konnte somit weder den Kläger in der Gremiumsbesprechung in geeigneter und gebotener Weise vorstellen noch die Beurteilung des Klägers nach Nr. 14 der Anlage 4 der BRZV fehlerfrei vorbereiten (b)).
20 
a) Zu Recht hat die Beklagte den Kläger nur für den Zeitraum vom 01.08.2005 bis zum 28.02.2006 beurteilt.
21 
aa) Beurteilungen sind gemäß § 40 Bundeslaufbahnverordnung - BLV - in der hier noch anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 02.07.2002 (BGBl. I S. 2459) und gemäß Nr. 8 BRZV mindestens alle fünf Jahre (Regelbeurteilungen) zu erstellen. Der Zeitpunkt für die Regelbeurteilung (Beurteilungsstichtag) wird nach Nr. 17 BRZV vom Bundesministerium der Finanzen festgesetzt. Dieses hat als Stichtag für die Regelbeurteilung unter anderem der Beamten der Besoldungsgruppe A 9 g mit Erlass vom 23.01.2006 den 28.02.2006 festgelegt. Beurteilungszeitraum ist grundsätzlich der zwischen den einzelnen Stichtagen liegende Zeitraum, ohne dass dies in den Beurteilungsrichtlinien gesondert hervorgehoben würde oder werden müsste (BVerwG, Urteile vom 26.08.1993 - 2 C 37.91 -, DVBl 1994, 112, und vom 07.06.1984 - 2 C 52.82 -, ZBR 1985, 53). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist es jedoch nicht zu beanstanden, dass bei der Beurteilung des Klägers nur der Zeitraum seit seinem mit der Ernennung zum Zollinspektor zum 01.08.2005 verbundenen Wechsel der Laufbahn vom mittleren in den gehobenen Dienst der Beklagten - und nicht seit der vorangegangenen Regelbeurteilung zum Stichtag 15.11.2002 - bis zum Beurteilungsstichtag zugrunde gelegt worden ist.
22 
Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben (Art. 33 Abs. 4 GG) durch Beamte bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung auch dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung voranzukommen. Ihr kommt die entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen „Klärung einer Wettbewerbssituation“ zu. Dies verlangt größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten (BVerwG, Urteil vom 26.08.1993, a.a.O., und Beschluss vom 31.01.1994 - 2 B 5.94 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16). Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen und zu einer objektiven und gerechten Bewertung des einzelnen Beamten führen (BVerwG, Beschluss vom 03.10.1979 - 2 B 24.78 -, Buchholz 237.1 Art. 12 BayBG Nr. 2). Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabs ist unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfüllen kann, einen Vergleich der Beamten untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 - 2 C 41.00 -, NVwZ-RR 2002, 201).
23 
Um das in der Regelbeurteilung zu zeichnende Bild hinsichtlich der Vergleichbarkeit der zum gleichen Zeitpunkt beurteilten Beamten zu gewährleisten, muss soweit wie möglich gleichmäßig verfahren werden (BVerwG, Urteil vom 18.07.2001, a.a.O.). Bei der Festlegung, welchen Zeitraum die Regelbeurteilung erfasst, ist vorrangig zu berücksichtigen, dass die Regelbeurteilung ihr Ziel nur dann optimal erreichen kann, wenn die für die Vergleichbarkeit maßgeblichen äußeren Kriterien so weit wie irgend möglich eingehalten werden. Höchstmögliche Vergleichbarkeit wird grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht (BVerwG, Urteile vom 07.06.1984 und vom 26.08.1993, jeweils a.a.O. und m.w.N.). Der gemeinsame Stichtag dient vorrangig dazu, durch Fixierung auf einen bestimmten Zeitpunkt Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit herzustellen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungszeitraums soll gewährleisten, dass die Beurteilung für alle Beamten gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfasst (BVerwG, Urteile vom 18.07.2001 und vom 07.06.1984, jeweils a.a.O.). Einschränkungen dieses Grundsatzes, die sich hinsichtlich des Stichtags beispielsweise aus der großen Zahl der zu beurteilenden Beamten und hinsichtlich des Beurteilungszeitraums aus besonderen äußeren Umständen ergeben können, sind nur hinzunehmen, soweit sie auf zwingenden Gründen beruhen (BVerwG, Urteil vom 18.07.2001, a.a.O.).
24 
bb) Einen solchen zwingenden Grund stellt der Laufbahnwechsel des Klägers dar. Die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabs wird in den anzuwendenden Beurteilungsrichtlinien unter anderem durch die Vorgabe in Nr. 18 BRZV sichergestellt, wonach die Beamten in dem (Status-)Amt, das sie zum Beurteilungsstichtag innehaben, zu beurteilen sind. Die Leistungen, Kenntnisse und Fähigkeiten des zu beurteilenden Beamten sind für die Beurteilung an den Anforderungen dieses Amts zu messen. Damit ist sichergestellt, dass ein Vergleich der Beamten untereinander - gerade im Hinblick auf mögliche Konkurrenzsituationen - zuverlässig ermöglicht wird. Die Bewertung von Leistungen in einem dem mittleren Dienst zugeordneten Amt an den Maßstäben eines dem gehobenen Dienst zugeordneten Amts ist sinnvoll nicht möglich. Die Anforderungen unterscheiden sich jedenfalls bei der angezeigten abstrakt-generellen Betrachtung in grundlegender Weise, insbesondere was die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit oder die Vorbild- und Führungsfunktion des handelnden Beamten betrifft. So hat auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 2 A 5.89 -, Juris) es bei einem innerhalb des Beurteilungszeitraums eintretenden Laufbahnwechsel ohne weiteres für zulässig erachtet, einer Regelbeurteilung nur den (verkürzten) Zeitraum seit dem Laufbahnwechsel zugrunde zu legen. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob die Beklagte bei anderen Aufstiegsbeamten einen anderen Beurteilungszeitraum zugrunde gelegt hat, wie der Kläger dies behauptet hat. Hinsichtlich der Beurteilungen im Zuständigkeitsbereich des Hauptzollamts Stuttgart ist diese Behauptung durch Vorlage der Beurteilungen der Zollinspektoren H. und K. im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Übrigen auch widerlegt.
25 
Der vom Kläger gehegten Befürchtung, dass durch die Beurteilungslücke beim Betrachter der Eindruck erweckt werde, das Dienstverhältnis sei aus von ihm zu vertretenden Umständen zum Ruhen gekommen, wird im Übrigen durch die Angabe des Einweisungsdatums in der Beurteilung mit „01. August 2003 / 01. August 2005“ die Grundlage entzogen. Diese Angabe in Verbindung mit dem Umstand, dass der zum Zeitpunkt der Beurteilung 50 Jahre alter Kläger im Eingangsamt des gehobenen Dienstes beurteilt worden ist, lässt für den interessierten Betrachter losgelöst von der weiteren Dokumentation in der Personalakte erkennen, dass es sich bei dem Kläger um einen „Aufstiegsbeamten“ handelt.
26 
b) Die notwendige Tatsachengrundlage für die Beurteilung des Klägers ist jedoch unter Verstoß gegen in Nr. 2 BRZV konkretisierte allgemeine Grundsätze des Beurteilungswesens nicht hinreichend ermittelt worden, was zur Fehlerhaftigkeit der Beurteilung führt.
27 
Die Abfassung einer dienstlichen Beurteilung setzt nicht voraus, dass der Beurteiler die Eignung und Leistung des Beurteilten aus eigener Anschauung während des gesamten Beurteilungszeitraumes kennt. Der beurteilende Beamte kann sich die notwendigen Kenntnisse verschaffen und sich hierzu u.a. auf Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beurteilten und vor allem auch auf Berichte von dritter Seite stützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.1979 - 2 C 4.78 -, DÖV 1979, 791; Beschlüsse des Senats vom 04.06.2009, a.a.O., vom 25.09.2006 - 4 S 2087/03 -, Juris, und vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, a.a.O.). Die Beurteilungsrichtlinien der Beklagten konkretisieren diese Grundsätze. So enthält Nr. 2 BRZV zunächst den Hinweis, dass die Beurteilung zu den wichtigsten und verantwortungsvollsten Aufgaben der damit betrauten Beamten (Beurteiler/Berichterstatter) gehört (Satz 1). Weiter ist geregelt, dass sich die mit der Beurteilung betrauten Beamten, um ein sachgerechtes Urteil abgeben zu können, ständig darum bemühen müssen, einen umfassenden, möglichst auch persönlichen Eindruck von ihren Mitarbeitern zu gewinnen (Satz 2). Ergänzend lässt sich der Beurteiler durch Berichterstatter gemäß Anlagen 4 und 6 unterrichten und beraten (Satz 3). Diese halten Kontakt mit dem Beamten und dessen Vorgesetzten, um sich einen den gesamten Beurteilungszeitraum abdeckenden Eindruck von der Befähigung und der fachlichen Leistung der zu beurteilenden Beamten zu verschaffen (Satz 4). Danach ist es nicht zwingend erforderlich, dass die Beurteilerin einen persönlichen Eindruck vom Kläger hatte. Dies zeigt bereits der Wortlaut der Regelung, wonach dies nur als wünschenswert („möglichst“) angesehen wird. Auch ist nur davon die Rede, dass sich die mit der Beurteilung betrauten Beamten um einen persönlichen Eindruck zu „bemühen“ haben.
28 
Die notwendigen Erkenntnisse für die Beurteilung der Befähigung und der fachlichen Leistung des Beamten verschaffen sich die mit seiner Beurteilung betrauten Beamten - wie bereits erwähnt - dadurch, dass der Berichterstatter zu diesem Zweck mit dem Beamten und dessen Vorgesetzten Kontakt hält und den Beurteiler hierüber unterrichtet. Aus der Formulierung in Nr. 2 Satz 3 BRZV, wonach sich der Beurteiler durch Berichterstatter „ergänzend“ gemäß Anlagen 4 und 6 unterrichten und beraten lässt, ergibt sich nicht, dass die Beratung und Unterrichtung durch den Berichterstatter von nachrangiger Bedeutung wäre und der Beurteiler sein Urteil in erster Linie aus eigener Kenntnis abzugeben hätte. Denn nach Satz 1 ist neben dem Beurteiler auch der Berichterstatter mit der Beurteilung betraut. Beide haben ein sachgerechtes Urteil abzugeben, wobei der Berichterstatter gemäß Nr. 14 der Anlage 4 der BRZV die Beurteilung für den Beurteiler vorbereitet und insoweit auch eine abweichende Auffassung vertreten kann (Nr. 15 und 16 der Anlage 4 der BRZV). Die in Nr. 2 Satz 3 BRZV in Bezug genommenen Anlagen 4 und 6 regeln die näheren Einzelheiten der Gremiumsbesprechung. Diese soll dem Beurteiler nach Nr. 22 BRZV eine möglichst umfassende Grundlage für die Beurteilung verschaffen. Nach Nr. 23 BRZV sind in der Besprechung Leistung und Eignung der zu beurteilenden Beamten einer Besoldungsgruppe aller Laufbahnen zu erörtern und zu vergleichen. Auf der Grundlage der vergleichenden Wertung in der Gremiumsbesprechung bestimmt der Beurteiler nach Nr. 24 BRZV die Gesamtwertung und den Vorschlag für die weitere Verwendung. Hieran wird deutlich, dass die Gremiumsbesprechung, an der gemäß Nr. 4b der Anlage 4 der BRZV neben dem Beurteiler und den Berichterstattern, soweit betroffen, auch andere beteiligt und zu der nach Nr. 5 der Anlage 4 der BRZV erforderlichenfalls weitere Teilnehmer hinzuziehen sind, für die Erstellung der Beurteilung nicht von bloß ergänzender, sondern von zentraler Bedeutung ist. Insoweit konkretisieren die Regelungen in Nr. 22 ff BRZV die in Nr. 2 BRZV enthaltenen allgemeinen Grundsätze.
29 
Die danach geschuldete Erkenntnisgrundlage betreffend die Befähigung und die fachliche Leistung des Klägers war bei der Beurteilerin nicht in ausreichend gesichertem Maß vorhanden gewesen, da der Berichterstatter, ZOAR S., ihr diese mangels eigener hinreichender Erkenntnisgrundlage nicht hat vermitteln können. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 28.08.2009, gestützt auf die Stellungnahme der Beurteilerin vom 20.03.2007, beruhten die beurteilungsrelevanten Kenntnisse des Berichterstatters nicht auf dessen eigenen Eindrücken. Seine Befragung als Zeuge hat vielmehr ergeben, dass er keine persönlichen Eindrücke von der Arbeit des Klägers gehabt hat, da er nicht in dessen Arbeitsgebiet Prüfungen und Ermittlungen, sondern im Arbeitsgebiet Ahndung tätig gewesen ist.
30 
Er hat sich eine eigene Erkenntnisgrundlage auch nicht hinreichend durch den nach Nr. 2 Satz 4 BRZV geforderten Kontakt mit dem unmittelbaren Fachvorgesetzten, ZAR Ke., verschafft. Wie der Berichterstatter den Kontakt zum Fachvorgesetzten des zu Beurteilenden im Einzelnen gestaltet, bleibt ihm zwar im Wesentlichen überlassen (vgl. Senatsurteil vom 29.09.2009 - 4 S 2305/08 -). Jedoch muss er dabei sicherstellen, dass dem Fachvorgesetzten der Zweck des Kontakts - Verschaffung eines den gesamten Beurteilungszeitraums abdeckenden Eindrucks von der Befähigung und der fachlichen Leistung des zu beurteilenden Beamten - hinreichend deutlich wird und dass er die für die Gremiumsbesprechung und die sich daran anschließende Vorbereitung der Beurteilung notwendigen Tatsachen und ggf. auch Werturteile und deren Grundlagen mitgeteilt bekommt. Dazu hat die vom Zeugen ZOAR S. als „allgemeine Besprechung“ charakterisierte Beurteilungsbesprechung mit den Arbeitsgebietsleitern nicht ausgereicht. Dies gilt hier jedenfalls deshalb, weil nach den glaubhaften Einlassungen des Zeugen das Beurteilungsschema (Anlage 1 der BRZV) nicht als Grundlage der Beurteilungsbesprechung gedient, sondern ZAR. Ke. als unmittelbarer Vorgesetzter mündlich und nur allgemein über die fachlichen Fähigkeiten und die personalen Grundfähigkeiten des Beamten als den beiden „Grundelementen“ berichtet hat. Dieser Kontakt hat damit nicht den Anforderungen aus Nr. 2 Satz 4 BRZV entsprochen. Insbesondere die unter III. im Beurteilungsbogen aufgeführten so genannten Einzelwertungen (1. Allgemeine geistige Veranlagung, 2. Organisatorische und praktische Befähigung, 3. Fähigkeit zum freien Vortrag und zur Leitung von Verhandlungen, 4. Schriftliche Ausdrucks- und Darstellungsweise, 5. Auftreten, Umgangsformen, 6. Verkehr mit dem Publikum, 7. Bewährung als Vorgesetzter) können von einem Berichterstatter im Einzelnen dann nicht sachgerecht und differenziert für die Gremiumsbesprechung oder später für die Beurteilung vorbereitet werden, wenn er mit dem unmittelbaren Fachvorgesetzten nicht konkret über die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden in Austausch getreten ist und er auch im Übrigen keine eigene unmittelbare Kenntnis von ihnen hat. Sie führen nämlich nach der den BRZV zugrunde liegenden Konzeption zusammen mit der „zusammenfassenden Wertung der Leistung und Eignung“ (IV.) zu der Gesamtwertung (V.). Damit beruht jedenfalls ein Teil der Beurteilung auf einer - durch den Berichterstatter vermittel- ten - unzureichenden Erkenntnisgrundlage. Darin liegt zugleich ein Verstoß gegen den in Nr. 2 Satz 4 BRZV lediglich konkretisierten allgemeinen beurteilungsrechtlichen Grundsatz der Vollständigkeit der Tatsachengrundlage (vgl. dazu Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, RdNr. 284 ff.). Denn auch dieser fordert von einem Beurteiler oder seinem Berichterstatter, der keinen ausreichenden persönlichen Eindruck von den Leistungen und der Befähigung des zu beurteilenden Beamten hat, im Vorfeld der Beurteilung jedenfalls einen hinreichenden Kontakt zum unmittelbaren Fachvorgesetzten herzustellen, über den die Tatsachengrundlage für alle zur Beurteilung anstehenden Leistungs-, Eignungs- und Befähigungskriterien zu ermitteln ist. Das aufgezeigte Defizit schlägt zwingend auf die Gesamtwertung durch und führt zur Fehlerhaftigkeit der gesamten Beurteilung.
31 
Danach kann hier offen bleiben, ob die durch den Kontakt des Berichterstatters mit dem Fachvorgesetzten geschaffene Erkenntnisgrundlage die über die Einzelwertungen unter III. hinausgehende zusammenfassende Wertung der Leistung und Eignung, wie sie im Beurteilungsbogen unter IV. verlangt wird, tragen kann. Dies konnte anhand der Zeugenvernehmung von ZOAR S. nicht ermittelt werden, da er nicht mehr genau hat angeben können, wie intensiv der mündliche Bericht von ZAR Ke. in der die Gremiumsbesprechung vorbereitenden Beurteilungsbesprechung gewesen ist.
32 
Ebenso kann offen bleiben, welche Anforderungen aus Nr. 2 Satz 4 BRZV folgen, wonach der Berichterstatter auch mit dem zu beurteilenden Beamten Kontakt zu halten hat, und was gegebenenfalls die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die Regelung sein könnte.
33 
Schließlich kann offen bleiben, ob gegen die in Nr. 32 Satz 1 BRZV geregelte Bekanntgabefrist von sechs Monaten nach der Gremiumsbesprechung verstoßen worden ist, weil für deren Überschreitung möglicherweise keine besonderen Gründe im Sinne der Bestimmung vorgelegen haben könnten, und welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen die Bekanntgabefrist hätte. Der Senat tendiert zwar mit dem Verwaltungsgericht dahin, dass aus einem möglichen Verstoß nicht die Fehlerhaftigkeit der Beurteilung folgt. Das Bundesarbeitsgericht, das diese Bestimmung aus den BRZV aufgrund einer Dienstvereinbarung zur Beurteilung der Angestellten in der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein zwischen dem Bundesminister der Finanzen und dem Hauptpersonalrat beim Bundesministerium für Finanzen auszulegen und anzuwenden hatte, hat jedoch aus einem Verstoß gegen sie auf die Rechtswidrigkeit der Beurteilung geschlossen (BAG, Urteil vom 30.11.2008 - 9 AZR 865/07 -, BAGE 128, 299).
34 
3. Bei der erneuten Beurteilung des Klägers für den Zeitraum vom 01.08.2005 bis zum 28.02.2006 wird die Beklagte entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seine Tätigkeit als Lehrbeauftragter nicht ausdrücklich erwähnen müssen. Anderes würde nur dann gelten, wenn die Leistung, Eignung und Befähigung des Klägers als Lehrkraft Teil der Beurteilung wäre. Dies war nach den Angaben der Beklagten bisher nicht der Fall. Vielmehr wurde allein der Umstand, dass er einen Lehrauftrag hatte - und nicht, wie er ihn erfüllt hat -, bei der Beurteilung berücksichtigt. Eine andere Vorgehensweise liegt im Übrigen auch fern und erschiene rechtlich bedenklich, weil der sich auf zehn Tage (einschließlich des Wochenendes) erstreckende Lehrauftrag, den der Kläger innerhalb des relevanten Beurteilungszeitraums wahrgenommen hat, nur eine untergeordnete Bedeutung mit Blick auf die gesamte zu beurteilende Tätigkeit gehabt hat und bei seiner inhaltlichen Berücksichtigung ein unzutreffendes Bild vom Kläger und seinen Leistungen gezeichnet werden könnte.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
36 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
37 
Beschluss vom 28. September 2010
38 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
39 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Bescheidungsklage im Ergebnis zur Recht stattgegeben. Denn die dienstliche (Regel-)Beurteilung des Klägers vom 15.08.2006 ist rechtsfehlerhaft. Die Zurückweisung der Berufung erfolgt allerdings mit der Maßgabe, dass die Beklagte bei der erneuten Beurteilung des Klägers die Rechtsauffassung des Senats - anstelle derjenigen des Verwaltungsgerichts - zugrunde zu legen hat (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO analog).
18 
1. Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfang nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr anzuwendende Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (BVerwG, Beschluss vom 18.06.2009 - 2 B 64.08 -, NVwZ 2009, 1314, und Urteile vom 21.03.2007 - 2 C 2.06 -, IÖD 2007, 206 und vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356.; Beschlüsse des Senats vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585, vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, Juris, und vom 04.06.2009 - 4 S 213/09 -, NVwZ-RR 2009, 967).
19 
2. Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die Beurteilung des Klägers vom 15.08.2006 als fehlerhaft. Zwar hat die Beklagte den Beurteilungszeitraum entgegen der Auffassung des Klägers und des Verwaltungsgerichts zutreffend gewählt (a)). Jedoch hat der Berichterstatter ZOAR S. im Vorfeld der Gremiumsbesprechung vom 30.03.2006 zur Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 VwGO) die notwendigen Tatsachen zur Beurteilung von Leistung, Eignung und Befähigung des Klägers unter Verstoß gegen Nr. 2 der Richtlinien für die Beurteilung der Beamten und Beamtinnen der Zollverwaltung, der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, des Zollkriminalamtes und der Bundesvermögensverwaltung - Beurteilungsrichtlinien - BRZV - vom 15.07.1997 in der Fassung vom 12.09.2000 nicht hinreichend ermittelt und konnte somit weder den Kläger in der Gremiumsbesprechung in geeigneter und gebotener Weise vorstellen noch die Beurteilung des Klägers nach Nr. 14 der Anlage 4 der BRZV fehlerfrei vorbereiten (b)).
20 
a) Zu Recht hat die Beklagte den Kläger nur für den Zeitraum vom 01.08.2005 bis zum 28.02.2006 beurteilt.
21 
aa) Beurteilungen sind gemäß § 40 Bundeslaufbahnverordnung - BLV - in der hier noch anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 02.07.2002 (BGBl. I S. 2459) und gemäß Nr. 8 BRZV mindestens alle fünf Jahre (Regelbeurteilungen) zu erstellen. Der Zeitpunkt für die Regelbeurteilung (Beurteilungsstichtag) wird nach Nr. 17 BRZV vom Bundesministerium der Finanzen festgesetzt. Dieses hat als Stichtag für die Regelbeurteilung unter anderem der Beamten der Besoldungsgruppe A 9 g mit Erlass vom 23.01.2006 den 28.02.2006 festgelegt. Beurteilungszeitraum ist grundsätzlich der zwischen den einzelnen Stichtagen liegende Zeitraum, ohne dass dies in den Beurteilungsrichtlinien gesondert hervorgehoben würde oder werden müsste (BVerwG, Urteile vom 26.08.1993 - 2 C 37.91 -, DVBl 1994, 112, und vom 07.06.1984 - 2 C 52.82 -, ZBR 1985, 53). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist es jedoch nicht zu beanstanden, dass bei der Beurteilung des Klägers nur der Zeitraum seit seinem mit der Ernennung zum Zollinspektor zum 01.08.2005 verbundenen Wechsel der Laufbahn vom mittleren in den gehobenen Dienst der Beklagten - und nicht seit der vorangegangenen Regelbeurteilung zum Stichtag 15.11.2002 - bis zum Beurteilungsstichtag zugrunde gelegt worden ist.
22 
Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben (Art. 33 Abs. 4 GG) durch Beamte bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung auch dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung voranzukommen. Ihr kommt die entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen „Klärung einer Wettbewerbssituation“ zu. Dies verlangt größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten (BVerwG, Urteil vom 26.08.1993, a.a.O., und Beschluss vom 31.01.1994 - 2 B 5.94 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16). Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen und zu einer objektiven und gerechten Bewertung des einzelnen Beamten führen (BVerwG, Beschluss vom 03.10.1979 - 2 B 24.78 -, Buchholz 237.1 Art. 12 BayBG Nr. 2). Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabs ist unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfüllen kann, einen Vergleich der Beamten untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 - 2 C 41.00 -, NVwZ-RR 2002, 201).
23 
Um das in der Regelbeurteilung zu zeichnende Bild hinsichtlich der Vergleichbarkeit der zum gleichen Zeitpunkt beurteilten Beamten zu gewährleisten, muss soweit wie möglich gleichmäßig verfahren werden (BVerwG, Urteil vom 18.07.2001, a.a.O.). Bei der Festlegung, welchen Zeitraum die Regelbeurteilung erfasst, ist vorrangig zu berücksichtigen, dass die Regelbeurteilung ihr Ziel nur dann optimal erreichen kann, wenn die für die Vergleichbarkeit maßgeblichen äußeren Kriterien so weit wie irgend möglich eingehalten werden. Höchstmögliche Vergleichbarkeit wird grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht (BVerwG, Urteile vom 07.06.1984 und vom 26.08.1993, jeweils a.a.O. und m.w.N.). Der gemeinsame Stichtag dient vorrangig dazu, durch Fixierung auf einen bestimmten Zeitpunkt Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit herzustellen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungszeitraums soll gewährleisten, dass die Beurteilung für alle Beamten gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfasst (BVerwG, Urteile vom 18.07.2001 und vom 07.06.1984, jeweils a.a.O.). Einschränkungen dieses Grundsatzes, die sich hinsichtlich des Stichtags beispielsweise aus der großen Zahl der zu beurteilenden Beamten und hinsichtlich des Beurteilungszeitraums aus besonderen äußeren Umständen ergeben können, sind nur hinzunehmen, soweit sie auf zwingenden Gründen beruhen (BVerwG, Urteil vom 18.07.2001, a.a.O.).
24 
bb) Einen solchen zwingenden Grund stellt der Laufbahnwechsel des Klägers dar. Die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabs wird in den anzuwendenden Beurteilungsrichtlinien unter anderem durch die Vorgabe in Nr. 18 BRZV sichergestellt, wonach die Beamten in dem (Status-)Amt, das sie zum Beurteilungsstichtag innehaben, zu beurteilen sind. Die Leistungen, Kenntnisse und Fähigkeiten des zu beurteilenden Beamten sind für die Beurteilung an den Anforderungen dieses Amts zu messen. Damit ist sichergestellt, dass ein Vergleich der Beamten untereinander - gerade im Hinblick auf mögliche Konkurrenzsituationen - zuverlässig ermöglicht wird. Die Bewertung von Leistungen in einem dem mittleren Dienst zugeordneten Amt an den Maßstäben eines dem gehobenen Dienst zugeordneten Amts ist sinnvoll nicht möglich. Die Anforderungen unterscheiden sich jedenfalls bei der angezeigten abstrakt-generellen Betrachtung in grundlegender Weise, insbesondere was die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit oder die Vorbild- und Führungsfunktion des handelnden Beamten betrifft. So hat auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 2 A 5.89 -, Juris) es bei einem innerhalb des Beurteilungszeitraums eintretenden Laufbahnwechsel ohne weiteres für zulässig erachtet, einer Regelbeurteilung nur den (verkürzten) Zeitraum seit dem Laufbahnwechsel zugrunde zu legen. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob die Beklagte bei anderen Aufstiegsbeamten einen anderen Beurteilungszeitraum zugrunde gelegt hat, wie der Kläger dies behauptet hat. Hinsichtlich der Beurteilungen im Zuständigkeitsbereich des Hauptzollamts Stuttgart ist diese Behauptung durch Vorlage der Beurteilungen der Zollinspektoren H. und K. im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Übrigen auch widerlegt.
25 
Der vom Kläger gehegten Befürchtung, dass durch die Beurteilungslücke beim Betrachter der Eindruck erweckt werde, das Dienstverhältnis sei aus von ihm zu vertretenden Umständen zum Ruhen gekommen, wird im Übrigen durch die Angabe des Einweisungsdatums in der Beurteilung mit „01. August 2003 / 01. August 2005“ die Grundlage entzogen. Diese Angabe in Verbindung mit dem Umstand, dass der zum Zeitpunkt der Beurteilung 50 Jahre alter Kläger im Eingangsamt des gehobenen Dienstes beurteilt worden ist, lässt für den interessierten Betrachter losgelöst von der weiteren Dokumentation in der Personalakte erkennen, dass es sich bei dem Kläger um einen „Aufstiegsbeamten“ handelt.
26 
b) Die notwendige Tatsachengrundlage für die Beurteilung des Klägers ist jedoch unter Verstoß gegen in Nr. 2 BRZV konkretisierte allgemeine Grundsätze des Beurteilungswesens nicht hinreichend ermittelt worden, was zur Fehlerhaftigkeit der Beurteilung führt.
27 
Die Abfassung einer dienstlichen Beurteilung setzt nicht voraus, dass der Beurteiler die Eignung und Leistung des Beurteilten aus eigener Anschauung während des gesamten Beurteilungszeitraumes kennt. Der beurteilende Beamte kann sich die notwendigen Kenntnisse verschaffen und sich hierzu u.a. auf Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beurteilten und vor allem auch auf Berichte von dritter Seite stützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.1979 - 2 C 4.78 -, DÖV 1979, 791; Beschlüsse des Senats vom 04.06.2009, a.a.O., vom 25.09.2006 - 4 S 2087/03 -, Juris, und vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, a.a.O.). Die Beurteilungsrichtlinien der Beklagten konkretisieren diese Grundsätze. So enthält Nr. 2 BRZV zunächst den Hinweis, dass die Beurteilung zu den wichtigsten und verantwortungsvollsten Aufgaben der damit betrauten Beamten (Beurteiler/Berichterstatter) gehört (Satz 1). Weiter ist geregelt, dass sich die mit der Beurteilung betrauten Beamten, um ein sachgerechtes Urteil abgeben zu können, ständig darum bemühen müssen, einen umfassenden, möglichst auch persönlichen Eindruck von ihren Mitarbeitern zu gewinnen (Satz 2). Ergänzend lässt sich der Beurteiler durch Berichterstatter gemäß Anlagen 4 und 6 unterrichten und beraten (Satz 3). Diese halten Kontakt mit dem Beamten und dessen Vorgesetzten, um sich einen den gesamten Beurteilungszeitraum abdeckenden Eindruck von der Befähigung und der fachlichen Leistung der zu beurteilenden Beamten zu verschaffen (Satz 4). Danach ist es nicht zwingend erforderlich, dass die Beurteilerin einen persönlichen Eindruck vom Kläger hatte. Dies zeigt bereits der Wortlaut der Regelung, wonach dies nur als wünschenswert („möglichst“) angesehen wird. Auch ist nur davon die Rede, dass sich die mit der Beurteilung betrauten Beamten um einen persönlichen Eindruck zu „bemühen“ haben.
28 
Die notwendigen Erkenntnisse für die Beurteilung der Befähigung und der fachlichen Leistung des Beamten verschaffen sich die mit seiner Beurteilung betrauten Beamten - wie bereits erwähnt - dadurch, dass der Berichterstatter zu diesem Zweck mit dem Beamten und dessen Vorgesetzten Kontakt hält und den Beurteiler hierüber unterrichtet. Aus der Formulierung in Nr. 2 Satz 3 BRZV, wonach sich der Beurteiler durch Berichterstatter „ergänzend“ gemäß Anlagen 4 und 6 unterrichten und beraten lässt, ergibt sich nicht, dass die Beratung und Unterrichtung durch den Berichterstatter von nachrangiger Bedeutung wäre und der Beurteiler sein Urteil in erster Linie aus eigener Kenntnis abzugeben hätte. Denn nach Satz 1 ist neben dem Beurteiler auch der Berichterstatter mit der Beurteilung betraut. Beide haben ein sachgerechtes Urteil abzugeben, wobei der Berichterstatter gemäß Nr. 14 der Anlage 4 der BRZV die Beurteilung für den Beurteiler vorbereitet und insoweit auch eine abweichende Auffassung vertreten kann (Nr. 15 und 16 der Anlage 4 der BRZV). Die in Nr. 2 Satz 3 BRZV in Bezug genommenen Anlagen 4 und 6 regeln die näheren Einzelheiten der Gremiumsbesprechung. Diese soll dem Beurteiler nach Nr. 22 BRZV eine möglichst umfassende Grundlage für die Beurteilung verschaffen. Nach Nr. 23 BRZV sind in der Besprechung Leistung und Eignung der zu beurteilenden Beamten einer Besoldungsgruppe aller Laufbahnen zu erörtern und zu vergleichen. Auf der Grundlage der vergleichenden Wertung in der Gremiumsbesprechung bestimmt der Beurteiler nach Nr. 24 BRZV die Gesamtwertung und den Vorschlag für die weitere Verwendung. Hieran wird deutlich, dass die Gremiumsbesprechung, an der gemäß Nr. 4b der Anlage 4 der BRZV neben dem Beurteiler und den Berichterstattern, soweit betroffen, auch andere beteiligt und zu der nach Nr. 5 der Anlage 4 der BRZV erforderlichenfalls weitere Teilnehmer hinzuziehen sind, für die Erstellung der Beurteilung nicht von bloß ergänzender, sondern von zentraler Bedeutung ist. Insoweit konkretisieren die Regelungen in Nr. 22 ff BRZV die in Nr. 2 BRZV enthaltenen allgemeinen Grundsätze.
29 
Die danach geschuldete Erkenntnisgrundlage betreffend die Befähigung und die fachliche Leistung des Klägers war bei der Beurteilerin nicht in ausreichend gesichertem Maß vorhanden gewesen, da der Berichterstatter, ZOAR S., ihr diese mangels eigener hinreichender Erkenntnisgrundlage nicht hat vermitteln können. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 28.08.2009, gestützt auf die Stellungnahme der Beurteilerin vom 20.03.2007, beruhten die beurteilungsrelevanten Kenntnisse des Berichterstatters nicht auf dessen eigenen Eindrücken. Seine Befragung als Zeuge hat vielmehr ergeben, dass er keine persönlichen Eindrücke von der Arbeit des Klägers gehabt hat, da er nicht in dessen Arbeitsgebiet Prüfungen und Ermittlungen, sondern im Arbeitsgebiet Ahndung tätig gewesen ist.
30 
Er hat sich eine eigene Erkenntnisgrundlage auch nicht hinreichend durch den nach Nr. 2 Satz 4 BRZV geforderten Kontakt mit dem unmittelbaren Fachvorgesetzten, ZAR Ke., verschafft. Wie der Berichterstatter den Kontakt zum Fachvorgesetzten des zu Beurteilenden im Einzelnen gestaltet, bleibt ihm zwar im Wesentlichen überlassen (vgl. Senatsurteil vom 29.09.2009 - 4 S 2305/08 -). Jedoch muss er dabei sicherstellen, dass dem Fachvorgesetzten der Zweck des Kontakts - Verschaffung eines den gesamten Beurteilungszeitraums abdeckenden Eindrucks von der Befähigung und der fachlichen Leistung des zu beurteilenden Beamten - hinreichend deutlich wird und dass er die für die Gremiumsbesprechung und die sich daran anschließende Vorbereitung der Beurteilung notwendigen Tatsachen und ggf. auch Werturteile und deren Grundlagen mitgeteilt bekommt. Dazu hat die vom Zeugen ZOAR S. als „allgemeine Besprechung“ charakterisierte Beurteilungsbesprechung mit den Arbeitsgebietsleitern nicht ausgereicht. Dies gilt hier jedenfalls deshalb, weil nach den glaubhaften Einlassungen des Zeugen das Beurteilungsschema (Anlage 1 der BRZV) nicht als Grundlage der Beurteilungsbesprechung gedient, sondern ZAR. Ke. als unmittelbarer Vorgesetzter mündlich und nur allgemein über die fachlichen Fähigkeiten und die personalen Grundfähigkeiten des Beamten als den beiden „Grundelementen“ berichtet hat. Dieser Kontakt hat damit nicht den Anforderungen aus Nr. 2 Satz 4 BRZV entsprochen. Insbesondere die unter III. im Beurteilungsbogen aufgeführten so genannten Einzelwertungen (1. Allgemeine geistige Veranlagung, 2. Organisatorische und praktische Befähigung, 3. Fähigkeit zum freien Vortrag und zur Leitung von Verhandlungen, 4. Schriftliche Ausdrucks- und Darstellungsweise, 5. Auftreten, Umgangsformen, 6. Verkehr mit dem Publikum, 7. Bewährung als Vorgesetzter) können von einem Berichterstatter im Einzelnen dann nicht sachgerecht und differenziert für die Gremiumsbesprechung oder später für die Beurteilung vorbereitet werden, wenn er mit dem unmittelbaren Fachvorgesetzten nicht konkret über die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden in Austausch getreten ist und er auch im Übrigen keine eigene unmittelbare Kenntnis von ihnen hat. Sie führen nämlich nach der den BRZV zugrunde liegenden Konzeption zusammen mit der „zusammenfassenden Wertung der Leistung und Eignung“ (IV.) zu der Gesamtwertung (V.). Damit beruht jedenfalls ein Teil der Beurteilung auf einer - durch den Berichterstatter vermittel- ten - unzureichenden Erkenntnisgrundlage. Darin liegt zugleich ein Verstoß gegen den in Nr. 2 Satz 4 BRZV lediglich konkretisierten allgemeinen beurteilungsrechtlichen Grundsatz der Vollständigkeit der Tatsachengrundlage (vgl. dazu Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, RdNr. 284 ff.). Denn auch dieser fordert von einem Beurteiler oder seinem Berichterstatter, der keinen ausreichenden persönlichen Eindruck von den Leistungen und der Befähigung des zu beurteilenden Beamten hat, im Vorfeld der Beurteilung jedenfalls einen hinreichenden Kontakt zum unmittelbaren Fachvorgesetzten herzustellen, über den die Tatsachengrundlage für alle zur Beurteilung anstehenden Leistungs-, Eignungs- und Befähigungskriterien zu ermitteln ist. Das aufgezeigte Defizit schlägt zwingend auf die Gesamtwertung durch und führt zur Fehlerhaftigkeit der gesamten Beurteilung.
31 
Danach kann hier offen bleiben, ob die durch den Kontakt des Berichterstatters mit dem Fachvorgesetzten geschaffene Erkenntnisgrundlage die über die Einzelwertungen unter III. hinausgehende zusammenfassende Wertung der Leistung und Eignung, wie sie im Beurteilungsbogen unter IV. verlangt wird, tragen kann. Dies konnte anhand der Zeugenvernehmung von ZOAR S. nicht ermittelt werden, da er nicht mehr genau hat angeben können, wie intensiv der mündliche Bericht von ZAR Ke. in der die Gremiumsbesprechung vorbereitenden Beurteilungsbesprechung gewesen ist.
32 
Ebenso kann offen bleiben, welche Anforderungen aus Nr. 2 Satz 4 BRZV folgen, wonach der Berichterstatter auch mit dem zu beurteilenden Beamten Kontakt zu halten hat, und was gegebenenfalls die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die Regelung sein könnte.
33 
Schließlich kann offen bleiben, ob gegen die in Nr. 32 Satz 1 BRZV geregelte Bekanntgabefrist von sechs Monaten nach der Gremiumsbesprechung verstoßen worden ist, weil für deren Überschreitung möglicherweise keine besonderen Gründe im Sinne der Bestimmung vorgelegen haben könnten, und welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen die Bekanntgabefrist hätte. Der Senat tendiert zwar mit dem Verwaltungsgericht dahin, dass aus einem möglichen Verstoß nicht die Fehlerhaftigkeit der Beurteilung folgt. Das Bundesarbeitsgericht, das diese Bestimmung aus den BRZV aufgrund einer Dienstvereinbarung zur Beurteilung der Angestellten in der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein zwischen dem Bundesminister der Finanzen und dem Hauptpersonalrat beim Bundesministerium für Finanzen auszulegen und anzuwenden hatte, hat jedoch aus einem Verstoß gegen sie auf die Rechtswidrigkeit der Beurteilung geschlossen (BAG, Urteil vom 30.11.2008 - 9 AZR 865/07 -, BAGE 128, 299).
34 
3. Bei der erneuten Beurteilung des Klägers für den Zeitraum vom 01.08.2005 bis zum 28.02.2006 wird die Beklagte entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seine Tätigkeit als Lehrbeauftragter nicht ausdrücklich erwähnen müssen. Anderes würde nur dann gelten, wenn die Leistung, Eignung und Befähigung des Klägers als Lehrkraft Teil der Beurteilung wäre. Dies war nach den Angaben der Beklagten bisher nicht der Fall. Vielmehr wurde allein der Umstand, dass er einen Lehrauftrag hatte - und nicht, wie er ihn erfüllt hat -, bei der Beurteilung berücksichtigt. Eine andere Vorgehensweise liegt im Übrigen auch fern und erschiene rechtlich bedenklich, weil der sich auf zehn Tage (einschließlich des Wochenendes) erstreckende Lehrauftrag, den der Kläger innerhalb des relevanten Beurteilungszeitraums wahrgenommen hat, nur eine untergeordnete Bedeutung mit Blick auf die gesamte zu beurteilende Tätigkeit gehabt hat und bei seiner inhaltlichen Berücksichtigung ein unzutreffendes Bild vom Kläger und seinen Leistungen gezeichnet werden könnte.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
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Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
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Beschluss vom 28. September 2010
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Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
39 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 01. April 2005 - 3 K 240/05 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, da sie innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 VwGO beim Verwaltungsgericht eingelegt und innerhalb der - nicht verlängerbaren - Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden ist und sich unter Darlegung der Beschwerdegründe entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hinreichend mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die vorgesehene Beförderung des Beigeladenen zum Ersten Polizeihauptkommissar zu vollziehen, zu Recht abgelehnt. Denn der Antragsteller hat einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung durch den Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.
Ein Beamter, der seine Beförderung anstrebt, hat Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über eine Beförderung zu Gebote stehende Auswahlermessen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausübt (Bewerberanspruch). Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 11 Abs. 1 LBG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das ggf. von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001, BVerwGE 115, 58). Bei der Auswahl verfügt der Dienstherr für die Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung über eine Beurteilungsermächtigung, in Anbetracht derer sich eine gerichtliche Kontrolle darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. Gelangt er bei der Beurteilung zu dem Ergebnis, dass mehrere Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für das Beförderungsamt im Wesentlichen gleich geeignet sind, so kann er die Auswahl nach weiteren sachgerechten Kriterien treffen; hierbei steht ihm ein weites Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlkriteriums zu (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 905/03 -, NVwZ-RR 2004, 120 m.w.N.).
Mit dem Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass der Beigeladene dem Antragsteller schon deshalb bei der Besetzung der ausgeschriebenen Stellen vorgezogen werden kann, weil er nach der Regelbeurteilung 2004 nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung deutlich besser beurteilt worden ist als der Antragsteller; beiden ist die Gesamtbewertung „übertrifft die Anforderungen“ zuerkannt worden, dem Beigeladenen allerdings mit 4,00 Punkten, also dem Mittelwert, und dem Antragsteller mit 3,50 Punkten, also dem untersten Wert der von 3,50 bis 4,49 Punkte reichenden Beurteilungsstufe.
Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kommt dienstlichen Beurteilungen von Beamten insbesondere im Rahmen von Auswahlverfahren, die Personalentscheidungen vorbereiten, zur Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes entscheidende Bedeutung zu. Die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachliche Leistung und die Befähigung müssen sonach eine wesentliche Grundlage für die Feststellung der Eignung der Bewerber im Rahmen von am Leistungsgrundsatz orientierten Personalentscheidungen bilden und sind in einem Auswahlverfahren maßgeblich in den Blick zu nehmen (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschluss vom 19.05.1999 - 4 S 1138/99 -, VBlBW 1999, 305 m.w.N.). Mängel einer im Zusammenhang mit einer Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilung können bewirken, dass auch die Auswahlentscheidung rechtswidrig ist. Mit Blick darauf, dass in Stellenbesetzungsverfahren effektiver Rechtsschutz letztlich nur im Wege vorläufigen Rechtsschutzes erlangt werden kann, weil Beförderung und Besetzung der Stelle nicht mehr rückgängig gemacht werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, BVerwGE 118, 370; Beschluss vom 20.01.2004, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23), ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Auswahl schon ausreichend, dass ein gegen die dienstliche Beurteilung gerichteter Rechtsbehelf aussichtsreich ist und die Auswahl des betreffenden Bewerbers nach rechtsfehlerfreier Beurteilung möglich erscheint (BVerfG, Beschlüsse vom 24.09.2002, NVwZ 2003, 200 und vom 29.07.2003 NVwZ 2004, 95; BVerwG, a.a.O.). Die Auffassung, dass sich die Überprüfung von dienstlichen Beurteilungen in einem gerichtlichen Eilverfahren zur Sicherung des Bewerberanspruchs in einem Auswahlverfahren auf offensichtliche Fehler zu beschränken hat und von der das Verwaltungsgericht noch ausgegangen ist (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 19.12.1997 - 4 S 2593/97 -, VBlBW 1998, 267 = NVwZ-RR 2000, 37), hat der Senat aufgegeben (vgl. Beschluss vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -; Beschluss vom 07.06.2005 - 4 S 838/05 -).
Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfange nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung ebenfalls im oben (S. 3) dargelegten Sinne zu beschränken. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den im Gesetz und ggf. in einer Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen im Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, NVwZ 2003, 1398; Urteil des Senats vom 26.04.1994 - 4 S 465/92 -, IÖD 1994, 194).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze dürften die Auswahlentscheidung und die ihr zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung vom 02./05.11.2004 rechtlich nicht zu beanstanden sein.
Dem auf die Behauptung gestützten Begehren des Antragstellers, der Antragsgegner habe das durch die Stellenausschreibung vom 15.12.2003 eröffnete Stellenbesetzungsverfahren nicht ohne Auswahlentscheidung beenden dürfen, ist nicht zu folgen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hingewiesen, dass der Dienstherr befugt ist, ein Auswahlverfahren zur Besetzung einer Beförderungsstelle aus sachlichen Gründen jederzeit zu beenden. Der Bewerberanspruch auf Einhaltung der beamtenrechtlichen Vorschriften, nach denen sich die Beförderung richtet, besteht allerdings nur dann, wenn überhaupt eine Ernennung vorgenommen wird. Die Beendigung dagegen berührt grundsätzlich nicht einmal die Rechtsstellung von Bewerbern, denn bei ihr handelt es sich um eine aus dem Organisationsrecht des Dienstherrn erwachsende verwaltungspolitische Entscheidung. Das für die Beendigung des Verfahrens maßgebliche organisations- und verwaltungspolitische Ermessen ist weit und unterliegt anderen Anforderungen als das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen (BVerwG, Urteil vom 22.07.1999, Buchholz 237.2 § 12 BlnLBG Nr. 3 m.w.N.).
Dass die Entscheidung des Antragsgegners zur Beendigung des Verfahrens den Antragsteller entgegen dem genannten Grundsatz in seinen Rechten verletzt, hat er auch mit der Beschwerde nicht geltend gemacht, weshalb sein Anordnungsanspruch schon deshalb nicht glaubhaft gemacht ist. Abgesehen davon ist eine Verletzung seiner Rechte nicht ersichtlich. Sie kommt ausnahmsweise in Fällen in Betracht, in denen der Dienstherr das Verfahren manipuliert hat, um einen bestimmten Bewerber willkürlich auszuschließen (BVerwG, a.a.O.). Hierfür bestehen aber keinerlei Anhaltspunkte. Die den Vorwurf der Beschwerde tragenden Ausführungen, die Beendigungsentscheidung sei fehlerhaft, sachfremd und willkürlich, geben für eine gezielte Manipulation zu Lasten des Antragstellers nichts her. Der Vorwurf ist zudem unbegründet. Dem Protokoll der vom Antragsteller ins Feld geführten Polizeichefbesprechung vom 02./03.2004 ist zu entnehmen, dass sie im hier interessierenden Zusammenhang einer Lösung der Problematik galt, was im Übergang von den Beurteilungsrichtlinien des Innenministeriums - BRL-Pol - vom 23.12.1988 (Az.: 3-6721/86 -, GABl. 1989 S. 17) zu der von ihm erlassenen neuen, am 01.01.2004 in Kraft gesetzten Verwaltungsvorschrift Beurteilung Polizeivollzugsdienst - VwV-Beurteilung Pol - vom 22.10.2003 (Az.: 3-0300.4/21 -, GABl. S. 650) mit laufenden Stellenbesetzungsverfahren geschehen sollte, nachdem die VwV-Beurteilung Pol insoweit keine Übergangsregelung trifft. Diesem Protokoll ist schon nicht zu entnehmen, dass die getroffene Abrede, begonnene Verfahren auf der Grundlage bestehender aktueller Beurteilungen nach den BRL-Pol zu Ende zu führen, für die Teilnehmer verpflichtend sein sollte, vielmehr deutet die Verwendung des Begriffs „können“ im Zusammenhang mit der Behandlung laufender Verfahren auf eine Absprache hin, jeder Behördenleiter solle nach Ermessen verfahren, jedenfalls schließt die Wortwahl ein derartiges Verständnis nicht aus. Sehr fraglich ist darüber hinaus, ob sich Beförderungsbewerber überhaupt auf diese Absprache berufen können. Zur Selbstbindung über den Gleichhandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) führt grundsätzlich nur eine von Trägern öffentlicher Verwaltung auch tatsächlich geübte Verwaltungspraxis. Dass sich aufgrund der Absprache bereits eine Anwendungspraxis herausgebildet hätte, hat der Antragsteller jedoch schon nicht vorgetragen; nach Aktenlage dürfte es sich im Gegenteil bei der hier umstrittenen Beendigung des Bewerbungsverfahrens um den ersten und wohl auch einzigen einschlägigen Fall bei der Dienststelle des Antragstellers gehandelt haben. Die Rechtsprechung löst die Problematik des „ersten Falles“ mit dem Gedanken der „antizipierten Verwaltungspraxis“, die durch vorherige Bekanntgabe an die Betroffenen zur Ermessensbindung im Hinblick auf die künftig zu erwartenden Anwendungsfälle führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.03.1977, BVerwGE 52, 193; Urteil vom 07.05.1981, Buchholz 232 § 25 BBG Nr. 1; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.1995 - 9 S 20/94 -). Eine solche Bekanntgabe der Absprache hat offenbar innerhalb der Dienststelle des Antragstellers nicht stattgefunden, vielmehr hat der Dienststellenleiter dem Antragsteller mit Schreiben vom 17.02.2004 mitgeteilt, das eingeleitete Bewerbungsverfahren zu beenden, um es später wieder aufzunehmen. Der Dienststellenleiter wird auch zu Unrecht dem Vorwurf ausgesetzt, er habe dabei nach Belieben, also willkürlich gehandelt. Nach der Bewerberübersicht (VG-Akte S. 295) hatten nicht weniger als 24 Bewerber bei ihrer letzten Anlassbeurteilung die Note 1,25 erhalten, d.h. im oberen Bereich der Höchstnote; dies rechtfertigte die Beendigung des Verfahrens unter dem verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG), weil es anders als seine Durchführung die Möglichkeit offen hielt, über die Beförderung nach Leistungsmerkmalen und nicht maßgeblich nach Hilfskriterien zu entscheiden. Der Dienststellenleiter hat sich dadurch, dass er einerseits zunächst die Beendigung des Verfahrens mit der leistungsgerechten Vergabe der Beförderungsstelle aufgrund der neuen Beurteilungsvorschrift verteidigt und andererseits die sodann nach dieser Vorschrift getroffene Auswahl auch mit leistungsunabhängigen Kriterien begründet hat, auch nicht widersprüchlich verhalten. Denn zum einen war bei Abfassung des Schreibens vom 17.02.2004 nicht sicher, ob die neue Beurteilungsvorschrift die in sie gesetzten Erwartungen tatsächlich erfüllen würde, und zum anderen berücksichtigt der Antragsteller nicht, dass sich trotz der nach Durchführung des Ausleseverfahrens erreichten, ausweislich der Bewerberübersicht gegenüber den früheren Anlassbeurteilungen erheblich aussagekräftigeren Spreizung des Notenbildes immer noch mehrere Bewerber mit annähernd gleicher Spitzenbewertung herausgeschält haben, so dass die Aussage in der Mitteilung an den Antragsteller vom 27.01.2005 (s. Personalakte A Bd. II S. 282), die Auswahl unter ihnen sei auch unter Berücksichtigung anderer als leistungsabhängiger Gesichtspunkte erfolgt, plausibel ist.
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Der Antragsgegner musste über die Bewerbung des Antragstellers auch nicht auf der Grundlage seiner bisherigen Beurteilungen, insbesondere also der Anlassbeurteilung vom 26.06./07.07.2003 entscheiden, sondern er hat zu Recht eine aktuelle Beurteilung abgegeben und diese zur Grundlage der Beförderungsentscheidung gemacht. Da er nach den vorstehenden Ausführungen zur Beendigung des Bewerbungsverfahrens berechtigt war, das auf den nach den BRL-Pol angefertigten Anlassbeurteilungen aufgebaut hätte, hatte er sich nunmehr nach der seit 01.01.2004 geltenden VwV-Beurteilung Pol zu richten. Denn allein entscheidend ist, welches Beurteilungssystem im Zeitpunkt der Beurteilung gilt. Nur nach diesem System ist die Beurteilung für den gesamten Beurteilungszeitraum zu erstellen (BVerwG, Urteil vom 02.03.2000, NVwZ-RR 2000, 621 und Beschluss vom 14.02.1990, BVerwGE 86, 240; Urteil des Senats vom 11.01.2005 - 4 S 1605/03 -). Hiervon ausgehend fehlt es von vornherein an einer Vergleichbarkeit der Beurteilung vom 26.06./07.07.2003 mit den Beurteilungen der Mitbewerber, da jene aufgrund der BRL-Pol und diese aufgrund der VwV-Beurteilung Pol erstellt worden sind, die wesentlich unterschiedliche Bewertungssysteme aufweisen. Auf die dem Antragsteller früher zuerkannte Note kommt es deshalb nicht an (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.11.1997, DVBl. 1998, 638; Beschluss des Senats vom 05.11.2004 - 4 S 2323/04 -). Überhaupt ist der Dienstherr befugt, nach seinem Ermessen die Beurteilungsmaßstäbe für die Zukunft zu ändern. Deshalb kann sogar der Aussagegehalt von (unveränderten) Noten für verschiedene Beurteilungszeiträume unterschiedlich sein. Ausschlaggebend ist die gleichmäßige Anwendung des jeweils anzuwendenden Maßstabes auf alle - erstmals oder wiederholt - zu Beurteilenden; auch wer früher bereits eine höhere Note erhalten hatte, ist für den neuen Beurteilungszeitraum an den neuen Maßstäben zu messen, sodass er möglicherweise bei gleich gebliebener Leistung eine niedrigere Gesamtnote erhält. Unter diesen Voraussetzungen bleibt auch bei veränderten Maßstäben der sachgerechte Vergleich der Beamten untereinander unberührt (BVerwG, Urteil vom 26.06.1980, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 18).
11 
Vor diesem Hintergrund konnte der Antragsteller überhaupt nur unter der Voraussetzung am Auswahlverfahren beteiligt werden, dass eine nach den Maßstäben der VwV-Beurteilung Pol erstellte Beurteilung vorlag. Ob der Dienstherr diese als Anlass- oder als Regelbeurteilung bezeichnen musste, ist ein Streit um Worte; sollte der im Beurteilungsvordruck verwendete Begriff der Regelbeurteilung falsch sein, wäre dieser Fehler eine unschädliche Falschbezeichnung. Zudem wäre er durch den nachfolgenden Bescheid vom 21.01.2005 (VG-Akte S. 219), mit dem der Dienststellenleiter den Antrag auf Änderung der Beurteilung abgelehnt hat, korrigiert, denn dort heißt es nur noch „(Anlass-) Beurteilung“. Materiellrechtlich handelt es sich jedenfalls um eine Anlassbeurteilung (oder Bedarfsbeurteilung); sie unterscheidet sich von der Regelbeurteilung dadurch, dass sie nicht in regelmäßigen Abständen, sondern aus besonderen Anlässen erstellt wird (vgl. zum Begriff §§ 115 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBG, 1 Abs. 2 und 6 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung der Landesregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten vom 06.06.1983, GBl. S. 209, mit späteren Änderungen - BeurtVO -; ferner Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, September 2004, RdNr. 224). Dies folgt aus Nr. 2.3, 1. Spiegelstrich VwV-Beurteilung Pol, wonach Polizeibeamte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und zu denen der am 13.12.1948 geborene Antragsteller schon beim Inkrafttreten der VwV-Beurteilung Pol gehörte, grundsätzlich von der Beurteilung nach Nr. 2.1 VwV-Beurteilung Pol ausgenommen sind; aufgrund dieser Regelung ist er nicht nach Nr. 2.2 VwV-Beurteilung Pol zum Stichtag, sondern erst nach Eingang und damit aus Anlass seiner Bewerbung vom 17.09.2004 (Personalakte A II S. 280) beurteilt worden.
12 
Dem Antragsteller kann nicht in der Rechtsauffassung gefolgt werden, die Erstellung von Anlassbeurteilungen sei durch den Erlass der VwV-Beurteilung Pol und ihrer sich aus der LT-Drs. 13/3887 S. 4 ergebenden Interpretation durch den Innenminister ausnahmslos ausgeschlossen worden. Abgesehen davon, dass er sich nach dem Vorstehenden widersprüchlich verhält, wenn er sich für ein nach dem neuen Beurteilungssystem durchzuführendes Auswahlverfahren bewirbt und zugleich dieses System ablehnt, entspricht die Auffassung auch nicht der Rechtslage. § 115 Abs. 1 Satz 1 LBG regelt, dass Eignung, Befähigung und fachlich Leistung der Beamten in regelmäßigen Zeitabständen beurteilt werden; in Satz 2 ist vorgesehen, dass durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt werden kann, dass sie außerdem anlässlich bestimmter Personalmaßnahmen beurteilt werden. Dementsprechend regelt § 6 Abs. 2 Satz 2 BeurtVO, dass Polizeibeamte außer in regelmäßigen Zeitabständen auch vor Entscheidungen über eine Versetzung, Beförderung oder Übertragung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amtes sowie bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Bedürfnisses dienstlich beurteilt werden können, er stellt also im Gegensatz zu sonstigen Beamten, für die § 1 Abs. 2 BeurtVO in Fällen, in denen sie an der letzten Regelbeurteilung nicht teilgenommen haben, zwingend Anlassbeurteilungen vorschreibt, Anlassbeurteilungen in das Ermessen des Dienstherrn (Beschluss des Senats vom 02.12.1994 - 4 S 2152/94 -, IÖD 1995, 134). Wie dieses Ermessen durch die personalverwaltenden Polizeidienststellen auszuüben ist, gibt nunmehr die VwV-Beurteilung Pol zentral vor, um eine einheitliche Handhabung des Ermessens in einer Vielzahl von Fällen durch nachgeordnete Dienststellen zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu gewährleisten (vgl. Beschluss des Senats, a.a.O.). Sie kennt nur noch Regelbeurteilungen, aber keine Anlassbeurteilungen mehr. Soweit sie in Nr. 2.3 für bestimmte Fallgruppen „grundsätzlich“ Ausnahmen „von der Beurteilung nach Nr. 2.1“ vorsieht, wird nicht hinreichend klar, in welchen Fällen diese Gegenausnahmen von der stichtagsgebundenen Regelbeurteilungspflicht gegeben sein und welche Folgen sie haben sollen; insbesondere ist auch offen gelassen, wie bei den nicht mehr regelbeurteilten lebensälteren Polizeibeamten zu verfahren ist. Diese Lücke kann nicht durch Auslegung geschlossen werden, denn Verwaltungsvorschriften unterliegen nicht wie Rechtsnormen einer eigenständigen richterlichen Auslegung. Entscheidend ist vielmehr, besonders in Fällen, in denen der Wortlaut einer Verwaltungsvorschrift unklar und darum auslegungsbedürftig ist, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.01.1996, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 101; st. Rspr.). Ob sich in den hier angesprochenen Fällen bereits eine Anwendungspraxis herausgebildet hat, ist nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand unbekannt; dass bereits der vorliegende Fall eine solche Praxis nach sich gezogen hätte, ist wenig wahrscheinlich. Auch die vom Antragsteller herangezogene Äußerung des Innenministers ist nicht in seinem Sinne einschlägig, weil sie sich lediglich auf die Vor- und Nachteile der beiden Beurteilungssysteme, aber nicht speziell auf die Problematik der nicht regelbeurteilten lebensälteren Beamten bezieht. Nähme man bei dieser Sach- und Rechtslage allerdings mit dem Antragsteller die Rechtswidrigkeit der ihm erteilten Anlassbeurteilung an, hätte dies zur Konsequenz, dass in Stellenbesetzungsverfahren mit Teilnahme von nicht mehr regelbeurteilten lebensälteren Polizeibeamten der Dienstherr nicht mehr imstande wäre, den Vergleich, wie erforderlich, nach dem aktuellen Leistungs- und Befähigungsstand sämtlicher Bewerber vorzunehmen (so zutreffend Schnellenbach, a.a.O. RdNr. 246). Eine solche Folge würde aber dem Gebot der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 11 LBG zuwiderlaufen und zugleich den korrespondierenden Bewerberanspruch der lebensälteren Bewerber verletzen. In einem solchen Fall können Verwaltungsvorschriften keine Bindungswirkung entfalten, denn es versteht sich angesichts der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) von selbst, dass sie nur dann angewandt werden dürfen, wenn sie der Rechtsordnung voll und ganz entsprechen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, BVerwGE 118, 379). Dies rechtfertigt den Schluss, dass die Erteilung der Beurteilung des Antragstellers ohne Bindung an die VwV-Beurteilung Pol, soweit sie nur Regelbeurteilungen vorsieht, unmittelbar auf die Ermächtigung in § 115 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 LBG i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 2 BeurtVO, aus dem gegebenen Anlass nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln, gestützt werden durfte. Nach Lage der Dinge kam danach allein die Erteilung der Anlassbeurteilung nach den Regelungen der VwV-Beurteilung Pol in Betracht.
13 
Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe des Antragstellers gegen die Beurteilungskompetenz des Beurteilers Polizeidirektor Z. Der Dienstherr darf bei der Bestimmung, durch wen er die Aufgabe der dienstlichen Beurteilung wahrnimmt, im Interesse des beurteilten Beamten nur sachgerecht vorgehen. Er muss den sachlichen Zusammenhang dieser Aufgabe mit der Dienst- und Fachaufsicht beachten, wobei die persönliche Befähigung, dienstliche Beurteilungen zu erstellen, nicht aus dem Status, sondern aus den Kenntnissen des mit der Aufgabe Betrauten folgt; darüber hinaus gibt es kein Erfordernis einer speziellen Sachkunde für die Erstellung von Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 27.10.1988, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 12 m.w.N.; Beschluss vom 20.08.2004 - 2 B 64.04 -, Juris). Diesen Anforderungen wird durch die VwV-Beurteilung Pol genügt; dass sie im Fall des Antragstellers nicht eingehalten sind, ist nicht geltend gemacht und nicht ersichtlich. Hinzuweisen ist insbesondere darauf, dass die Beurteiler u.a. funktionsbezogen und nach dem Prinzip der Beurteilungsnähe bestimmt werden und die dem Personalrat bei der Auswahl eingeräumte Mitbestimmung deren Richtigkeit und Zweckmäßigkeit zusätzlich absichert (Nr. 5.1 VwV-Beurteilung Pol), dass der zu Beurteilende dem Beurteiler seit mindestens sechs Monaten bekannt sein muss, Letzterer sich gegebenenfalls die erforderlichen Kenntnisse bei entsprechend kundigen anderen Vorgesetzten als Beurteilungsberater zu verschaffen hat (Nr. 5.2.1 VwV-Beurteilung Pol) und die Beurteilungen noch einer abschließenden Kontrolle durch die Beurteilungskonferenz und deren Leiter unterzogen werden (Nr. 5.3.1 und Nr. 5.3.2 VwV-Beurteilung Pol). Der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers, der in der Beurteilung als Beurteilungsberater angegebene Kriminaloberrat B. habe ihm mitgeteilt, an der Beurteilung nicht mitgewirkt zu haben, stehen die vom beschließenden Senat eingeholten, gegenteiligen dienstlichen Erklärungen der Herren Z. und B. gegenüber, so dass die behauptete Tatsache nicht i.S.v. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht ist (vgl. zur Beweiswürdigung der Versicherung an Eides im Rahmen der Glaubhaftmachung Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 123 RdNr. 96). Es sei ferner darauf hingewiesen, dass Nr. 5.2.1 VwV-Beurteilung Pol keinen förmlichen Beurteilungsbeitrag fordert; Informationen, die der Beurteiler beim Beurteilungsberater einholt, können daher mündlich erfolgen, und es ist unerheblich, ob sie schriftlich oder gedanklich festgehalten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.1999, Buchholz 236.11 § 1a SLV Nr. 7). Nicht glaubhaft gemacht ist auch, dass Beurteiler und Beurteilungsberater nur ungenügende Kenntnisse von der Hotline-Tätigkeit des Antragstellers, die nach seinen Angaben etwa 60% seiner Arbeitszeit in Anspruch nimmt, hatten und haben konnten. Zum einen wird damit mittelbar eingeräumt, dass dieser Einwand für den verbleibenden, nicht unbedeutenden Aufgabenbereich nicht zutrifft; in dieser Hinsicht hat der Antragsgegner plausibel vorgetragen, Herr Z. habe regelmäßige Unterrichtsbesuche beim Antragsteller durchgeführt, was von besonderer Bedeutung für die Beurteilung sei, weil nur für die Dozentenfunktion, nicht aber für das Sachgebiet Hotline eine nach A 13 bewertete Stelle vorgesehen sei. Zum anderen können von Beurteilern keine optimalen Kenntnisse der zu beurteilenden Beamten, sondern nur solche verlangt werden, die ihnen nach den gegebenen Verhältnissen möglich sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.12.1986 - 1 WB 13.86 -, Juris). Dem dürfte durch die Bestimmung von Herrn Z. als Beurteiler und die Heranziehung von Herrn B. als Beurteilungsberater Genüge getan sein, denn Herr Z. ist Leiter des Fachbereichs, dem der Antragsteller angehört, und Herr B. sein Stellvertreter. Der Fachbereich hat einen noch überschaubaren Personalbestand, der nach Mitteilung des Antragsgegners 4 Beamte des höheren Dienstes einschließlich der Leitung und 17 des gehobenen Dienstes umfasst. Dass der Beurteilung so mangelhafte Kenntnisse der Hotline-Tätigkeit zugrunde liegen sollen, dass sie für eine sachgerechte Bewertung nicht mehr ausreichen, erscheint daher ebenso wenig überzeugend wie die Meinung, solche Kenntnisse ließen sich nur durch persönliche Besuche in deren Räumen und bzw. oder EDV-Abrufe gewinnen lassen. Diese Würdigung des Beschwerdevorbringens wird durch den Umstand betätigt, dass darin keine vorzugswürdigen Alternativen aufgezeigt werden; solche sind auch nicht erkennbar.
14 
Der Antragsteller dringt ferner nicht mit der Rüge durch, die Beurteilung sei nicht ordnungsmäßig mit ihm besprochen worden, wie es in § 115 Abs. 2 Satz 1 LBG und Nr. 6.1 VwV-Beurteilung Pol vorgeschrieben sei. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, die ihrerseits der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgt, dass selbst ein Verstoß gegen die gesetzliche Verpflichtung zur Besprechung die Beurteilung nicht rechtswidrig macht und einen Anspruch auf erneute Beurteilung nicht auszulösen vermag. Die Vorschrift beruht auf Zweckmäßigkeitserwägungen und soll im Interesse vollständiger, zutreffender und sachgerechter Beurteilung aller Beamten - hauptsächlich im öffentlichen Interesse an der Richtigkeit der dienstlichen Beurteilungen im Hinblick auf das Leistungsprinzip - eine zeitlich möglichst nahe, in der Form nicht strengen und starren Anfechtungsfristen unterworfene Gelegenheit bieten, etwaige Unstimmigkeiten zwischen dem Beamten und dem Beurteiler sowohl in Bezug auf die Beurteilungsnote als auch hinsichtlich anderer Einzelbewertungen oder bestimmter Formulierungen auszuräumen (BVerwG, Urteil v. 21.10.1976, BVerwGE 51, 205). Die Vorschrift will also aus Zweckmäßigkeitserwägungen vornehmlich im öffentlichen Interesse vermeiden, dass sachlich unzutreffende Beurteilungen zur Personalakte gelangen, sie will aber nicht umgekehrt sachlich richtige Beurteilungen bei ihrer Nichtbeachtung zu rechtswidrigen mit der Folge machen, dass der Betroffene allein deshalb einen Anspruch auf eine erneute Beurteilung geltend machen kann (Urteil des Senats vom 09.07.1996 - 4 S 1882/94 -, Juris). Nichts anderes gilt, wenn die Besprechung selbstbindenden Verwaltungsvorschriften nicht genügt (Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 470 m. w. N. aus der obergerichtl. Rspr.), auch nicht wegen der Verpflichtung, keinen Beamten im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz schlechter zu behandeln als der praktizierten Verwaltungsvorschrift entspricht, denn dadurch wird der am öffentlichen Interesse orientierte Zweck des Besprechungsgebots nicht beeinflusst. Dass dessen Nichteinhaltung einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 98 LBG) bedeuten und - unter weiteren Voraussetzungen - eine Schadensersatzpflicht auslösen kann (Schnellenbach, a.a.O.), ist im vorliegenden Rechtsstreit unerheblich. Dass soll allerdings nicht bedeuten, dass der beschließende Senat zu der Auffassung neigen würde, Herr Z. habe seine diesbezügliche Verpflichtung verletzt. Es erscheint als ein bemerkenswerter Vorgang, dass der Antragsteller in dieses Gespräch mit einem 17-seitigen Fragenkatalog gegangen ist, aus dessen Inhalt sich ergibt, dass er von seinem Vorgesetzten in einer an ein Verhör erinnernden Weise eine Fülle von Informationen, darunter selbst solche unbedeutender Art, verlangt sowie zu den Submerkmalen teils mit vielen Einzelheiten begründete Selbsteinschätzungen vorgegeben und von Herrn Z. jeweils die Angabe von konkreten Feststellungen gefordert hat, die seinen eigenen, überaus positiven „Ergebnissen“ widersprechen. Dies ist nicht der Sinn des Beurteilungsgesprächs nach Nr. 6.1 VwV-Beurteilung Pol, in dessen Rahmen der Beurteiler auf Wunsch des Beurteilten lediglich „Überlegungen“ zu den Bewertungen mitzuteilen hat. Das Verhalten des Antragstellers zeigt eine grundsätzliche Verkennung der dem Beurteiler zustehenden Beurteilungsermächtigung sowie des Grundsatzes, dass die seiner dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen nur insoweit einer konkreten Darlegung bedürfen, als er historische Einzelvorgänge aus dem gesamten Verhalten des Beamten ausdrücklich in der dienstlichen Beurteilung erwähnt oder sie bzw. einzelne in ihr enthaltene wertende Schlussfolgerungen - nach dem Gehalt der jeweiligen Aussage oder äußerlich erkennbar - auf bestimmte Tatsachen, insbesondere auf konkrete aus dem Gesamtverhalten im Beurteilungszeitraum herausgelöste Einzelvorkommnisse stützt; dagegen ist hinsichtlich der (reinen) Werturteile nicht die Darlegung und der Beweis der zugrunde liegenden unbestimmten Fülle von Einzeltatsachen (Vorkommnisse, Verhaltensweisen) erforderlich, sondern solche Werturteile sind lediglich insoweit plausibel und nachvollziehbar zu machen, dass sie im Rahmen der vorstehend dargelegten Prüfungsmaßstäbe nachgeprüft werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.1980, BVerwGE 60, 245). Dass Herr Z. während des Gesprächs deutlich gemacht hat, er stütze seine Beurteilung auf den vom Antragsteller gewonnenen Gesamteindruck, hat dieser eingeräumt; es dürfte schwerlich zu beanstanden sein, dass er sich auf die weitergehenden Forderungen nicht eingelassen hat. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, dass die Beurteilung ausnahmsweise dadurch rechtswidrig geworden sein könnte, dass Herr Z. im Verlauf des Beurteilungsgesprächs durch sein Verhalten die Beurteilung zum Nachteil des Antragstellers beeinflusst, d.h. die Berücksichtigung dessen berechtigter Änderungs- und Aufhebungsanträge zu behindern oder zu vereiteln gesucht hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.1998, BVerwGE 106, 318).
15 
Nach dem Vorstehenden bleiben auch die gegen die inhaltliche Richtigkeit der dienstlichen Beurteilung als eines persönlichkeitsbedingten Werturteils, das sich einer Nachvollziehbarkeit oder gar Ersetzbarkeit durch Dritte entzieht, im Einzelnen erhobenen Rügen erfolglos. Soweit der Antragsteller beanstandet, dass die Submerkmale nach Nr. 3.2.2 VwV-Beurteilung Pol „Verhandlungs- und Vernehmungsgeschick“ (Ziff. 3.) sowie „Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit“ (Ziff. 4.) nicht hätten beurteilt werden dürften, weil sie vornehmlich oder allein im operativen Einsatz bzw. beim polizeilichen Einschreiten zum Tragen kämen und daher nicht zu seinen Tätigkeitsfeldern im Beurteilungszeitraum gehörten, berücksichtigt er zum einen nicht, dass die Beurteilung entsprechend Nr. 3.1 VwV-Beurteilung Pol unter I. auch die Art seiner Tätigkeiten nennt und schon dadurch die relative Bedeutung der Bewertungen aller Merkmale und Submerkmale deutlich wird. Ferner kann dem Beschreibungskatalog (Anlage 2 zur VwV-Beurteilung Pol) entgegen seinem Vorbringen nicht entnommen werden, dass nur solche Eigenschaften bewertbar sein sollen, die allein unter Einsatzbedingungen hervortreten können. Schließlich macht die Nichtbenotung der „Besonderen Fachkenntnisse und Fähigkeiten“ die Beurteilung nicht rechtswidrig, denn ihre Benotung ist nach Nr. 3.2.3 VwV-Beurteilung Pol schon nicht vorgesehen, sondern nur ihre Darstellung, und diese auch nur, wenn sie für die dienstliche Verwendung und berufliche Entwicklung von Bedeutung sein können, was der Antragsteller nicht dargelegt hat.
16 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragssteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser keinen Antrag gestellt und daher auch kein Kostenrisiko übernommen hat.
17 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 sowie 52 Abs. 1 und 2 GKG. Wegen der besonderen Bedeutung des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in Fällen der vorliegenden Art hält der Senat in ständiger Praxis die Festsetzung des ungekürzten Auffangstreitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für angemessen.
18 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. September 2008 - 12 K 3172/07 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte bei der erneuten Beurteilung des Klägers die Rechtsauffassung des Senats zugrunde zu legen hat.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10% über dem aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrag abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 10% über dem zu vollstreckenden Betrag leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Änderung einer Regelbeurteilung.
Der 1956 geborene Kläger ist Beamter der Beklagten und als Zollinspektor (BesGr A 9 g) beim Hauptzollamt Stuttgart beschäftigt. Er wurde mit Wirkung zum 01.08.2003 zur Einführung in den Praxisaufstieg des gehobenen Zolldienstes zugelassen. Am 25.08.2005 wurde er zum Zollinspektor ernannt und rückwirkend zum 01.08.2005 in eine Planstelle eingewiesen. Er ist als Sachbearbeiter im Sachgebiet „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ (FKS) eingesetzt.
Vor seiner Ernennung zum Zollinspektor war der Kläger als Zollbetriebsinspektor (BesGr A 9 m+z) beschäftigt und wurde zuletzt mit Regelbeurteilung vom 17.03.2003 für den Zeitraum vom 02.10.2000 bis zum 15.11.2002 beurteilt. Seine - hier angegriffene - Regelbeurteilung vom 15.08.2006, ihm bekanntgegeben am 17.01.2007, umfasst den Beurteilungszeitraum vom 01.08.2005 bis zum 28.02.2006. Als „bisherige hauptsächliche dienstliche Verwendung“ ist seine Tätigkeit als Sachbearbeiter im Sachgebiet FKS beim Hauptzollamt Stuttgart in der Zeit vom 01.08.2005 bis zum 28.02.2006 angegeben. Er erhielt die Gesamtwertung „entspricht voll den Anforderungen“. Die Beurteilung wurde durch die Vorsteherin des Hauptzollamts Stuttgart, Regierungsdirektorin K., erstellt. Berichterstatter war Zolloberamtsrat (ZOAR) S., der vom 01.02.2005 bis zum 31.12.2008 Vertreter des Sachgebietsleiters FKS war. Die Stelle des Sachgebietsleiters war vom 01.01.2004 bis zum 31.03.2006 nicht besetzt.
Mit Schreiben vom 07.02.2007 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Beurteilung. Der Beurteilungszeitraum sei falsch gewählt, weil im Zeitraum vom 01.08.2003 bis zum 01.08.2005 keine Beurteilung stattgefunden habe. Insoweit sei nun eine Beurteilungslücke entstanden. Die herangezogenen Beurteiler seien nicht in der Lage gewesen, seine Leistungen entsprechend sachgerecht zu bewerten, da ihn diese nicht persönlich kennen würden und nicht mit ihm zusammen gearbeitet hätten. Im Gegensatz dazu seien Vorgesetzte, mit denen er zusammengearbeitet habe, nicht herangezogen worden. Die Endbeurteilung „entspricht voll den Anforderungen“ entspreche nicht seinen Leistungen. Diese seien besser zu bewerten, was er bereits moniert habe. Dabei sei ihm mitgeteilt worden, dass eine bessere Beurteilung nicht möglich sei. Des Weiteren habe die Bekanntgabe entgegen den Beurteilungsrichtlinien nicht innerhalb von sechs Monaten stattgefunden.
In ihrer Stellungnahme vom 20.03.2007 zum Widerspruch führte die Beurteilerin unter anderem aus, dass der Beurteilungszeitraum entsprechend einer Weisung des Bundesministeriums für Finanzen bei Praxisaufsteigern im Zeitpunkt der Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 g, hier also am 01.08.2005, beginne. Der Einwand des Klägers, weder sie noch der Berichterstatter seien in der Lage gewesen, ihn sachgerecht und objektiv zu bewerten, da sie ihn nicht persönlich gekannt und nicht mit ihm zusammengearbeitet hätten, treffe nicht zu. Er übersehe, dass das Urteil des beurteilenden Dienstvorgesetzen nicht zwingend auf eigenen Erkenntnissen beruhen müsse, sondern sich auch auf Berichte Dritter stützen könne. Als Vorsteherin des Hauptzollamts sei sie in der Lage, die Fähigkeiten, Kenntnisse und Leistungen aller zum Stichtag 28.02.2006 zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 9 g im Bezirk des Hauptzollamts Stuttgart sachgerecht und objektiv zu beurteilen. Durch den Vortrag des ZOAR S., der als Vertreter des Sachgebietsleiters FKS an der Gremiumsbesprechung am 30.03.2006 teilgenommen habe, habe sie ihre selbst gewonnen Eindrücke über das Eignungs- und Leistungsbild des Klägers vervollständigen können. ZOAR S. wiederum sei in vollem Umfang über die Fähigkeiten, Kenntnisse und Leistungen des Klägers informiert gewesen. Die entsprechenden Erkenntnisse beruhten zum einen auf eigenen Eindrücken - er sei seit 01.01.2004 Vertreter des Leiters des Sachgebiets FKS - und zum anderen auf Erfahrungsberichten der übrigen Arbeitsgebietsleiter, ZOAR Kö. und Zollamtsrat (ZAR) Ke. ZOAR Kö. sei seit 01.01.2004 Leiter des Arbeitsgebiets Prävention, bis 31.12.2003 sei er Sachgebietsleiter des Klägers gewesen. ZAR Ke. sei während des Beurteilungszeitraums als kommissarischer Leiter des Arbeitsgebiets Prüfungen und Ermittlungen Dienstvorgesetzter des Klägers gewesen. Unstrittig sei eine Regelbeurteilung nach Nr. 32 BRZV - sofern nicht besondere Gründe vorlägen - spätestens sechs Monat nach der Gremiumsbesprechung bekanntzugeben. Die Aushändigung der Beurteilung sei hier erst am 17.01.2007 erfolgt. Die Besprechung der Beurteilung, die unter dem 24.08.2006 ausgefertigt worden sei, habe sich immer wieder verzögert, weil entweder der Berichterstatter, ZOAR S., der als weiterer Gesprächspartner vorgesehene ZOAR Kö. oder sie selbst verhindert gewesen seien. Mehrfach sei ein Bekanntgabetermin auch verschoben worden, weil der Kläger als Mitglied einer Ermittlungsgruppe in der in Rede stehenden Zeit überwiegend Dienst außerhalb des Hauptzollamts Stuttgart verrichtet habe. Er sei folglich für die verspätete Aushändigung zumindest mitverantwortlich gewesen. Weshalb die verspätete Bekanntgabe zur Aufhebung der Beurteilung führen solle, bleibe unklar.
Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 02.04.2007 zurück: Die Beurteilung und die daraus resultierende Gesamtwertung sei rechtmäßig auf der Grundlage der BRZV durch die Beurteilerin erstellt worden. Durch Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 23.01.2006 sei der Stichtag für die Regelbeurteilung u.a. der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 9 g auf den 28.02.2006 festgesetzt worden. Die beanstandete Beurteilung sei das Ergebnis der beim Hauptzollamt Stuttgart am 30.03.2006 durchgeführten Gremiumsbesprechung, bei der u.a. entsprechend den rechtlichen Vorgaben Eignung, Kenntnisse und Leistung sämtlicher der Besoldungsgruppe A 9 g angehörenden Beamtinnen und Beamten des Geschäftsbereichs des Hauptzollamts Stuttgart ausführlich erörtert und miteinander verglichen worden seien. Dort seien die Fähigkeiten, Fachkenntnisse und dienstlichen Leistungen des Klägers der zuständigen Beurteilerin sachlich und objektiv vorgetragen worden. Im Vergleich zu den Leistungen der übrigen Beamtinnen und Beamten der gleichen Besoldungsgruppe habe dies zu der zuerkannten Gesamtwertung geführt. Die vom Kläger im mittleren Dienst erbrachten Leistungen seit der letzten Regelbeurteilung zum Stichtag 15.11.2002 bis zum Zeitpunkt des Laufbahnwechsels würden sich in der streitgegenständlichen Beurteilung nur insoweit niederschlagen, als dass die Erfahrungen und Fähigkeiten, die er aus dem mittleren Dienst mitbringe, berücksichtigt worden seien. Die Zeit vor dem 01.08.2005 sei aber nicht zu beurteilen. Er sei seit dem Zeitpunkt des Laufbahnwechsels an den an einen Beamten des gehobenen Dienstes zu stellenden Anforderungen zu beurteilen. Diese in der Rechtsprechung anerkannte Einschränkung des Grundsatzes eines durchgängigen Beurteilungszeitraums sei hinzunehmen, da es sich bei den Zeiträumen vor und nach dem Laufbahnwechsel um Zeiten laufbahnrechtlich bedingter, verschiedener Anforderungen und Maßstäbe handele. Es sei der Beurteilerin und dem Berichterstatter freigestellt, auf welche Art und Weise sie sich ein Bild über die Eignung und fachliche Leistung des zu beurteilenden Beschäftigten verschafften. Neben der Möglichkeit, sich vom unmittelbaren Vorgesetzen informieren zu lassen, bestehe auch die Möglichkeit, andere Erkenntnisquellen zu nutzen. Die Beurteilerin habe durch den Vortrag des ZOAR S., der als Vertreter des Sachgebietsleiters FKS an der Gremiumsbesprechung vom 30.03.2006 teilgenommen habe, ihre selbst gewonnenen Eindrücke über das Eignungs- und Leistungsbild des Klägers vervollständigen können. ZOAR S. wiederum sei in vollem Umfang über die Fähigkeiten, Kenntnisse und Leistungen des Klägers informiert gewesen. Die entsprechenden Erkenntnisse hätten zum einen auf eigenen Eindrücken, zum anderen auf Berichten des zuständigen Arbeitsgebietsleiters beruht. Die Annahme des Klägers, seine Leistungen rechtfertigten eine bessere Gesamtwertung als „entspricht voll den Anforderungen“, unterliege seiner subjektiven Wertung. Es stehe allein dem beurteilenden Dienstvorgesetzten zu, auf der Grundlage der vergleichenden Wertung in der Gremiumsbesprechung den Beurteilungsmaßstab zu ermitteln und danach die Fähigkeiten, Kenntnisse und Leistungen der einzelnen Beamten einzuordnen und abschließend zu bewerten. Dem Kläger fehle der hierzu erforderliche Überblick. Sein Einwand, ihm sei mitgeteilt worden, eine bessere Beurteilung sei nicht möglich gewesen, sei aus dem Sinnzusammenhang gerissen. Die Äußerung habe sich auf den bei Beurteilungen zu ziehenden wertenden Vergleich unter den zu beurteilenden Beschäftigten bezogen. Die Überschreitung der in Nr. 32 BRZV genannten Frist führe nicht zur Unwirksamkeit der vorgenommenen Maßnahme. Die Bekanntgabefrist binde die Beurteilerin nicht, sie könne aus besonderen Gründen überschritten werden. Die verzögerte Bekanntgabe resultiere aus der außergewöhnlich hohen Arbeitsbelastung beim Hauptzollamt Stuttgart als auch aus dem mehrmals verschobenen Bekanntgabetermin. Sie stelle mithin keinen formellen Fehler dar.
Mit seiner am 26.04.2007 beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhobenen Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 15.08.2006 und zur erneuten Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts begehrt. Er hat im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Erstmals hat er gerügt, dass seine Tätigkeit als Lehrbeauftragter im Bereich Vernehmungslehre, der er seit 1999 nachgehe, keine Berücksichtigung gefunden habe. Die Beklagte hat dazu unter anderem vorgetragen, dass die Tätigkeit des Klägers als nebenamtlich Lehrender im Bereich Vernehmungslehre selbstverständlich bei der Feststellung des Beurteilungsergebnisses berücksichtigt worden sei. Einer ausdrücklichen Erwähnung der Tätigkeit habe es nicht bedurft, da nur Angaben zur hauptsächlichen dienstlichen Verwendung aufzunehmen seien.
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 17.09.2008 - 12 K 3172/07 - unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 02.04.2007 verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 15.08.2006 aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien dienstliche Beurteilungen nur beschränkt überprüfbar. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle habe sich wegen des dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsspielraums darauf zu beschränken, ob dieser den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen könne, verkannt habe oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen habe. Die angefochtene Regelbeurteilung vom 15.08.2006 sei unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften erstellt worden und verletze den Kläger daher in seinem Anspruch auf Gleichbehandlung. Aus der Regelung zur Bestimmung des Zeitpunkts für die Regelbeurteilung (Nr. 17) und aus der Vorgabe in Nr. 18 BRZV, wonach die Beamten in dem Amt zu beurteilen seien, das sie am Beurteilungsstichtag innehätten, ergebe sich, dass der zwischen den einzelnen Stichtagen liegende Zeitraum grundsätzlich der Beurteilungszeitraum sei, einer besonderen Hervorhebung in den Beurteilungsrichtlinien bedürfe es nicht. Höchstmögliche Vergleichbarkeit der Beurteilungen werde grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht. Die Vergleichbarkeit der Leistungen innerhalb einer Vergleichsgruppe sei schon dann nicht mehr gegeben, weil ein Beamter während des Beurteilungszeitraums befördert worden sei und somit verschiedenwertige Ämter inne gehabt habe. Der Aussagewert der Beurteilung hinsichtlich der Vergleichbarkeit mit Beurteilungen anderer Beamter sei jedenfalls dann gewährleistet, wenn er am Maßstab des von ihm im Zeitpunkt des Beurteilungsstichtags innegehabten statusrechtlichen Amts beurteilt werde und aus der Beurteilung deutlich hervorgehe, dass der Beamte während des Beurteilungszeitraums befördert worden sei. Diesen Vorgaben werde die Regelbeurteilung des Klägers vom 15.08.2006 nicht gerecht. Sie weise vielmehr eine Beurteilungslücke von mehr als zweieinhalb Jahren auf. Dies sei auch nicht durch zwingende Gründe, wie beispielsweise einen Wechsel des Dienstherrn, verursacht. Vorliegend sei nur ein Zeitraum vom sieben Monaten des gesamten, 39,5 Monate umfassenden Beurteilungszeitraums erfasst worden. Die Beklagte hätte den gesamten Zeitraum seit der letzten Regelbeurteilung in den Blick nehmen und den Kläger am Maßstab des innegehabten Statusamts beurteilen müssen. Der Umstand, dass er sich ab dem 01.08.2003 bis zum 31.07.2005 in der Einweisungszeit für den gehobenen Dienst befunden habe, ändere nichts an der Verpflichtung der Beklagten, auch diesen Zeitraum in die Betrachtung mit einzubeziehen. Im Übrigen habe der Kläger während der gesamten Einweisungszeit bereits Aufgaben des Beförderungsamts innegehabt. Dass er in dieser Zeit auch Lehrgänge besucht habe, stehe einer Berücksichtigung nicht entgegen. - Die angegriffene Beurteilung sei auch unter Verstoß gegen Nr. 2 BRZV zustande gekommen. Es sei zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Berichterstatter keinen persönlichen Kontakt jedenfalls mit dem Kläger gehabt habe. Damit habe er der Beurteilerin keinen geeigneten Eindruck von der Befähigung und fachlichen Leistung des Klägers vermitteln können. Nach Nr. 2 Satz 2 BRZV müssten Beurteiler und Berichterstatter, um ein fachgerechtes Urteil abgeben zu können, sich ständig darum bemühen, einen umfassenden, möglichst auch persönlichen Eindruck von ihren Mitarbeitern zu gewinnen. Nach Nr. 2 Satz 3 und 4 lasse sich der Beurteiler durch Berichterstatter unterrichten und beraten. Diese hielten Kontakt zu dem Beamten und dessen Vorgesetzen, um sich einen den gesamten Beurteilungszeitraum abdeckenden Eindruck von der Befähigung und fachlichen Leistung des zu beurteilenden Beamten zu verschaffen. Danach könne dahinstehen, ob der Berichterstatter vor der Gremiumssitzung Kontakt zu dem Vorgesetzten, ZAR Ke., gehabt habe. Jedenfalls habe der Berichterstatter sich, was auch die Beklagte nicht behaupte, keinen persönlichen Eindruck vom Kläger und seinen Leistungen gemacht. Dies wäre im Übrigen nicht nur vor der Gremiumssitzung, sondern während des gesamten Beurteilungszeitraums erforderlich gewesen. Nichts anderes gelte hinsichtlich des Kontakts zum Vorgesetzen des Klägers, dies umso mehr, als der Berichterstatter nach dem Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung einem gänzlich anderem Aufgabengebiet als der Kläger angehört habe. - Die vom Kläger während des maßgeblichen Zeitraums ausgeübte Lehrtätigkeit am Bildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung sei von der Beklagten gleichfalls in die Beurteilung aufzunehmen. In der Aufgabenbeschreibung seien zwar grundsätzlich nur die Tätigkeiten aufzunehmen, die der Beamte während des Beurteilungszeitraums im Hauptamt versehen habe, nicht jedoch Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst, die er auf Verlangen des Dienstherrn übernommen habe. Sie seien jedoch zu nennen, falls der Dienstherr sie in die Bewertung mit einbeziehe. Vorliegend habe die Beklagte vorgetragen, dass die nebenamtliche Tätigkeit des Klägers als Lehrbeauftragter im Bereich Vernehmungslehre berücksichtigt worden sei. Daher hätte diese zusätzliche Aufgabe jedenfalls in der Aufgabenbeschreibung der dienstlichen Beurteilung erwähnt werden müssen. - Hingegen führe der Verstoß gegen die Bekanntgabefrist nicht zur materiellen Fehlerhaftigkeit der Beurteilung. Die Berufung der Beklagten auf die Arbeitsbelastung und die mehrmalige Verschiebung des Bekanntgabetermins dürften zwar keinen besonderen Grund im Sinne von Nr. 32 BRZV darstellen. Allerdings hätten Verfahrensverstöße gegen Bestimmungen aus Verwaltungsvorschriften regelmäßig nur verwaltungsinterne Bedeutungen, ihnen fehle der normative Charakter. - Das weitere Vorbringen des Klägers, seine Beurteilung sei auch durch sachfremde Erwägungen insoweit getragen, als die Beklagte sich an einer Richtlinie orientiert habe, die bessere Beurteilungen für Zollbeamte untersage, habe er nicht weiter belegen können. Unbeachtlich sei auch der Einwand, die vorgenommene Bewertung entspreche nicht den tatsächlichen Leistungen.
Mit ihrer durch Senatsbeschluss vom 23.07.2009 - 4 S 2969/08 - zugelassenen Berufung macht die Beklagte unter anderem geltend, dass das Verwaltungsgericht in der Annahme fehl gehe, der Kläger sei für den gesamten Beurteilungszeitraum vom 16.11.2002 bis zum 27.02.2006 zu beurteilen. Er sei zum 01.08.2003 als Zollbetriebsinspektor (BesGr A 9 m) zum Praxisaufstieg nach den §§ 33, 33b BLV in den gehobenen Dienst zugelassen worden. Nach Abschluss des Aufstiegsverfahrens sei er mit Wirkung vom 25.08.2005 zum Zollinspektor ernannt und rückwirkend zum 01.08.2005 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 eingewiesen worden. Nach Nr. 18 BRZV seien Beamte in dem Amt zu beurteilen, das sie am Beurteilungsstichtag innehätten. Am Stichtag der Regelbeurteilung (28.02.2006) sei der Kläger nach dem Laufbahnwechsel vom mittleren in den gehobenen Zolldienst als Zollinspektor im gehobenen Dienst zu beurteilen. Nach der einschlägigen Rechtsprechung beginne im Falle eines Laufbahnwechsels der Beurteilungszeitraum erst mit Zuerkennung der Laufbahnbefähigung. Der Laufbahnwechsel sei nämlich ein besonderer Umstand, der unvermeidbar zu einer Einschränkung des Grundsatzes führe, dass der Beurteilungszeitraum die Zeit zwischen zwei Beurteilungsstichtagen abdecken müsse. Demzufolge sei der Kläger lediglich für den Zeitraum vom 01.08.2005 bis zum 28.02.2006 beurteilt worden. Es liege im Rahmen des nach den BRZV festgelegten Beurteilungsmaßstabs, dass der Kläger ab dem Zeitpunkt des Laufbahnwechsels nach den an einen Beamten des gehobenen Dienstes (Zollinspektor) zu stellenden Anforderungen zu beurteilen gewesen sei und die zuvor im mittleren Dienst erbrachten Leistungen sich nicht direkt in der Beurteilung niederschlagen würden. Sie habe den Beurteilungszeitraum auch bei anderen Aufstiegsbeamten entsprechend gewählt. Beim Hauptzollamt habe dies im erheblichen Zeitraum Zollinspektor H. betroffen. - Das Verwaltungsgericht irre im Übrigen bei seiner Annahme, die angegriffene Beurteilung sei unter Verstoß gegen Nr. 2 BRZV zustande gekommen. Es habe zu Unrecht unterstellt, dass der Berichterstatter keine eigenen unmittelbaren Wahrnehmungen von den dienstlichen Leistungen des Klägers gehabt habe. Aus der Stellungnahme der Vorsteherin des Hauptzollamts Stuttgart vom 20.03.2007 gehe das Gegenteil hervor. - Ebenfalls zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass die bis Ende 2005 ausgeübte Lehrtätigkeit des Klägers in die dienstliche Beurteilung hätte aufgenommen werden müssen. In die Aufgabenbeschreibung seien grundsätzlich nur Tätigkeiten aufzunehmen, die der Beamte während des Beurteilungszeitraums im Hauptamt versehen habe. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst, die er auf Verlangen seines Dienstherrn übernommen habe, könnten vermerkt werden, falls sie der Beurteiler in seine wertenden Erwägungen zu Einzelmerkmalen oder zum Gesamturteil einbeziehe, seien sie zu nennen. Die hier maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien enthielten keine Regelung zur Aufnahme von Vertretungs- oder Nebentätigkeiten. Allerdings weise die Überschrift von Abschnitt II in dem als Anlage 1 beigefügten Beurteilungsvordruck eine Aussage auf. Danach sollten Angaben über die bisherige hauptsächliche dienstliche Verwendung aufgenommen werden. Ersichtlich solle nicht die gesamte Breite der dienstlichen Verwendungen einschließlich der Vertretungstätigkeiten von kürzerer Dauer aufgenommen werden, sondern eben nur Angaben über die hauptsächliche dienstliche Verwendung. Unter Abzug der Wochenenden hätten die Lehrtätigkeiten des Klägers im vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Beurteilungszeitraum vom 15.11.2002 bis zum 27.02.2006 in jedem Jahr weniger als zehn Tage umfasst. Das bedeute, dass die von ihm innerhalb des Beurteilungszeitraums wahrgenommenen Lehrauftragstätigkeiten nicht in den Beurteilungstext aufzunehmen seien. Diese Verständnis der maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien entspreche der Beurteilungspraxis im Bereich der Zollverwaltung. Das Fehlen von Tatsachen im „Tatbestand“ einer dienstlichen Beurteilung führe ohnedies nicht zu dem Schluss, der Dienstherr habe diese Umstände bei der Beurteilung unberücksichtigt gelassen, obwohl er sie hätte berücksichtigen müssen. Das sei hier unstrittig der Fall gewesen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. September 2008 - 12 K 3172/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Er verteidigt das angegriffene Urteil und führt unter anderem aus, dass der Grundsatz eines durchgängigen Beurteilungszeitraums durch die Nichtberücksichtigung des Zeitraums 16.11.2002 bis 31.07.2005 verletzt werde. Gerade in diesem Beurteilungszeitraum habe ab dem 01.08.2003 die für seine Laufbahn wichtige Zulassung zur Einführung in den Praxisaufstieg stattgefunden, was in der Beurteilung hätte vermerkt werden müssen. Durch die zweieinhalbjährige Lücke werde beim Betrachter der Eindruck erweckt, dass aus von ihm zu vertretenden Umständen (Beurlaubung, Krankheit oder ähnliches) das Dienstverhältnis zum Ruhen gekommen sei. Um diesem schlechten Eindruck entgegenzuwirken, hätte die Beklagte zumindest vermerken müssen, weshalb dieser Zeitraum keine Berücksichtigung gefunden habe. Zwar enthielten die Beurteilungsrichtlinien keine Regelung, wie bei Beurteilungslücken zu verfahren sei. Daraus folge aber nicht, dass grundsätzlich Beurteilungslücken hinzunehmen seien. Soweit Nr. 17 BRZV bestimme, dass der Zeitpunkt für die Regelbeurteilung von der Beklagten festgesetzt werde, sei dies im Zuge der Gleichbehandlung so zu verstehen, dass für alle Beamten der Stichtag gleich festzusetzen sei und damit die Beurteilungszeiträume gleich lang sein müssten. Kollegen, die auch Aufstiegsbeamte seien, seien durchgehend beurteilt worden, insbesondere Zollinspektor H. vom Hauptzollamt Stuttgart, Herr K., Hauptstelle Ulm, und Herr F., Zollfahndung Hannover. Beurteilungszeiträume vor dem Aufstieg in die gehobene Beamtenlaufbahn seien in die Beurteilung mit eingeflossen. Dem stehe Nr. 18 BRZV nicht entgegen, wonach die Beamten in dem Amt zu beurteilen seien, das sie am Beurteilungsstichtag innehätten. Einschränkungen des Grundsatzes der lückenlosen Beurteilung seien nur dann hinzunehmen, wenn sie unvermeidlich seien. Verfahre man wie die Beklagte, sei der Willkür Tür und Tor geöffnet. Es sei nicht ausgeschlossen, dass ohne Beurteilungslücke seine Beurteilung weitaus besser ausgefallen wäre. - Das Verwaltungsgericht gehe auch zu Recht von einem Verstoß gegen Nr. 2 BRZV aus. Der Berichterstatter habe keine eigenen unmittelbaren Wahrnehmungen von seinen dienstlichen Leistungen gehabt. Es bleibe nach wie vor bestritten, dass die Beklagte den direkten Vorgesetzten des Klägers, Herrn Ke., angehört oder sonst irgendwie beteiligt habe. Es bleibe auch bestritten, dass der Berichterstatter, Herr S., in vollem Umfang über seine Fähigkeiten, Kenntnisse und Leistungen informiert gewesen sei, da er die Leistungen gar nicht gekannt habe, so dass aufgrund dessen seine Wahrnehmungen auch nicht auf eigenen Eindrücken beruhten. Selbst unterstellt, Berichterstatter S. habe sich anlässlich einer Gremiumssitzung über seine Leistungen informiert, sei dies nicht ausreichend, um Nr. 2 BRZV gerecht zu werden. Die ergänzende Unterrichtung der Beurteilerin durch den Berichterstatter nach Anlage 4 der BRZV ersetze nicht die unmittelbare Wahrnehmung. Aus dem Schreiben der Beurteilerin vom 20.03.2007 ergebe sich lediglich, dass sie ihre Eindrücke lediglich durch den Vortrag des ZOAR S. habe vervollständigen können. Weshalb eine Anfrage beim direkten Vorgesetzen, Herrn Ke., unterblieben sei, werde nicht ersichtlich. Herr S. habe keinerlei direkte Wahrnehmung bezüglich des Klägers. Die Endbeurteilerin habe daher ihre Eindrücke lediglich aufgrund der mittelbaren Wahrnehmung des Herrn S. vervollständigen können, was dem Grundsatz einer sachgerechten Beurteilung und dem Unmittelbarkeitsgrundsatz widerspreche. - Dass sich der Berichterstatter S. kein umfassendes Bild von seinen Leistungen habe machen können, zeige sich auch daran, dass die Lehrtätigkeit, die er bis Ende 2005 ausgeübt habe, nicht mit aufgenommen worden sei. Die Beklagte irre, wenn sie behaupte, sie sei nicht verpflichtet, diese Tätigkeit gesondert zu erwähnen. Das Unterlassen verstoße gegen Nr. 1 BRZV, wonach die Beurteilung sich insbesondere erstrecken solle auf allgemeine geistige Veranlagung, Charakter, Bildungsstand, Arbeitsleistung, soziales Verhalten und Belastbarkeit, soweit sie für die dienstliche Verwendung bedeutsam seien. Eine Lehrtätigkeit habe einen unmittelbaren Bezug zur Dienstleistung und sei daher bedeutsam. Sie lasse Rückschlüsse auf die allgemeine geistige Veranlagung, den Charakter, den Bildungsstand sowie auf die Belastbarkeit des Lehrtätigen zu. Insbesondere habe dies unter Nr. 4 „Zusammenfassende Wertung der Leistungen und Eignung“ mit aufgenommen werden müssen. Es sei nicht auszuschließen, dass seine Beurteilung besser ausgefallen wäre, soweit die Lehrtätigkeit mit aufgenommen worden wäre. Lehrtätigkeiten würden nur besonders fähigen Beamten übertragen. Die Anforderungen an einen Lehrauftrag seien deutlich höher als im üblichen Beamtendienst, da der Beamte über eine ausgezeichnete Sachkunde verfügen müsse. Von einer untergeordneten Tätigkeit könne nicht gesprochen werden. Die zeitliche Komponente sei nicht allein geeignet, die Wichtigkeit der Mitaufnahme der Lehraufträge in der Beurteilung zu begründen. Im Übrigen verweist der Kläger auf seinen erstinstanzlichen Vortrag.
15 
Der Senat hat Beweis zu den Umständen der Ermittlung der für die Beurteilung des Klägers zum Stichtag 28.02.2006 relevanten Tatsachen, insbesondere zu seinen Kontakten zu ZOAR Ke., im Vorfeld der Gremiumsbesprechung durch Einvernahme von ZOAR S. als Zeugen erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
16 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Akten der Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Bescheidungsklage im Ergebnis zur Recht stattgegeben. Denn die dienstliche (Regel-)Beurteilung des Klägers vom 15.08.2006 ist rechtsfehlerhaft. Die Zurückweisung der Berufung erfolgt allerdings mit der Maßgabe, dass die Beklagte bei der erneuten Beurteilung des Klägers die Rechtsauffassung des Senats - anstelle derjenigen des Verwaltungsgerichts - zugrunde zu legen hat (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO analog).
18 
1. Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfang nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr anzuwendende Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (BVerwG, Beschluss vom 18.06.2009 - 2 B 64.08 -, NVwZ 2009, 1314, und Urteile vom 21.03.2007 - 2 C 2.06 -, IÖD 2007, 206 und vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356.; Beschlüsse des Senats vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585, vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, Juris, und vom 04.06.2009 - 4 S 213/09 -, NVwZ-RR 2009, 967).
19 
2. Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die Beurteilung des Klägers vom 15.08.2006 als fehlerhaft. Zwar hat die Beklagte den Beurteilungszeitraum entgegen der Auffassung des Klägers und des Verwaltungsgerichts zutreffend gewählt (a)). Jedoch hat der Berichterstatter ZOAR S. im Vorfeld der Gremiumsbesprechung vom 30.03.2006 zur Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 VwGO) die notwendigen Tatsachen zur Beurteilung von Leistung, Eignung und Befähigung des Klägers unter Verstoß gegen Nr. 2 der Richtlinien für die Beurteilung der Beamten und Beamtinnen der Zollverwaltung, der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, des Zollkriminalamtes und der Bundesvermögensverwaltung - Beurteilungsrichtlinien - BRZV - vom 15.07.1997 in der Fassung vom 12.09.2000 nicht hinreichend ermittelt und konnte somit weder den Kläger in der Gremiumsbesprechung in geeigneter und gebotener Weise vorstellen noch die Beurteilung des Klägers nach Nr. 14 der Anlage 4 der BRZV fehlerfrei vorbereiten (b)).
20 
a) Zu Recht hat die Beklagte den Kläger nur für den Zeitraum vom 01.08.2005 bis zum 28.02.2006 beurteilt.
21 
aa) Beurteilungen sind gemäß § 40 Bundeslaufbahnverordnung - BLV - in der hier noch anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 02.07.2002 (BGBl. I S. 2459) und gemäß Nr. 8 BRZV mindestens alle fünf Jahre (Regelbeurteilungen) zu erstellen. Der Zeitpunkt für die Regelbeurteilung (Beurteilungsstichtag) wird nach Nr. 17 BRZV vom Bundesministerium der Finanzen festgesetzt. Dieses hat als Stichtag für die Regelbeurteilung unter anderem der Beamten der Besoldungsgruppe A 9 g mit Erlass vom 23.01.2006 den 28.02.2006 festgelegt. Beurteilungszeitraum ist grundsätzlich der zwischen den einzelnen Stichtagen liegende Zeitraum, ohne dass dies in den Beurteilungsrichtlinien gesondert hervorgehoben würde oder werden müsste (BVerwG, Urteile vom 26.08.1993 - 2 C 37.91 -, DVBl 1994, 112, und vom 07.06.1984 - 2 C 52.82 -, ZBR 1985, 53). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist es jedoch nicht zu beanstanden, dass bei der Beurteilung des Klägers nur der Zeitraum seit seinem mit der Ernennung zum Zollinspektor zum 01.08.2005 verbundenen Wechsel der Laufbahn vom mittleren in den gehobenen Dienst der Beklagten - und nicht seit der vorangegangenen Regelbeurteilung zum Stichtag 15.11.2002 - bis zum Beurteilungsstichtag zugrunde gelegt worden ist.
22 
Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben (Art. 33 Abs. 4 GG) durch Beamte bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung auch dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung voranzukommen. Ihr kommt die entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen „Klärung einer Wettbewerbssituation“ zu. Dies verlangt größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten (BVerwG, Urteil vom 26.08.1993, a.a.O., und Beschluss vom 31.01.1994 - 2 B 5.94 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16). Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen und zu einer objektiven und gerechten Bewertung des einzelnen Beamten führen (BVerwG, Beschluss vom 03.10.1979 - 2 B 24.78 -, Buchholz 237.1 Art. 12 BayBG Nr. 2). Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabs ist unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfüllen kann, einen Vergleich der Beamten untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 - 2 C 41.00 -, NVwZ-RR 2002, 201).
23 
Um das in der Regelbeurteilung zu zeichnende Bild hinsichtlich der Vergleichbarkeit der zum gleichen Zeitpunkt beurteilten Beamten zu gewährleisten, muss soweit wie möglich gleichmäßig verfahren werden (BVerwG, Urteil vom 18.07.2001, a.a.O.). Bei der Festlegung, welchen Zeitraum die Regelbeurteilung erfasst, ist vorrangig zu berücksichtigen, dass die Regelbeurteilung ihr Ziel nur dann optimal erreichen kann, wenn die für die Vergleichbarkeit maßgeblichen äußeren Kriterien so weit wie irgend möglich eingehalten werden. Höchstmögliche Vergleichbarkeit wird grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht (BVerwG, Urteile vom 07.06.1984 und vom 26.08.1993, jeweils a.a.O. und m.w.N.). Der gemeinsame Stichtag dient vorrangig dazu, durch Fixierung auf einen bestimmten Zeitpunkt Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit herzustellen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungszeitraums soll gewährleisten, dass die Beurteilung für alle Beamten gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfasst (BVerwG, Urteile vom 18.07.2001 und vom 07.06.1984, jeweils a.a.O.). Einschränkungen dieses Grundsatzes, die sich hinsichtlich des Stichtags beispielsweise aus der großen Zahl der zu beurteilenden Beamten und hinsichtlich des Beurteilungszeitraums aus besonderen äußeren Umständen ergeben können, sind nur hinzunehmen, soweit sie auf zwingenden Gründen beruhen (BVerwG, Urteil vom 18.07.2001, a.a.O.).
24 
bb) Einen solchen zwingenden Grund stellt der Laufbahnwechsel des Klägers dar. Die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabs wird in den anzuwendenden Beurteilungsrichtlinien unter anderem durch die Vorgabe in Nr. 18 BRZV sichergestellt, wonach die Beamten in dem (Status-)Amt, das sie zum Beurteilungsstichtag innehaben, zu beurteilen sind. Die Leistungen, Kenntnisse und Fähigkeiten des zu beurteilenden Beamten sind für die Beurteilung an den Anforderungen dieses Amts zu messen. Damit ist sichergestellt, dass ein Vergleich der Beamten untereinander - gerade im Hinblick auf mögliche Konkurrenzsituationen - zuverlässig ermöglicht wird. Die Bewertung von Leistungen in einem dem mittleren Dienst zugeordneten Amt an den Maßstäben eines dem gehobenen Dienst zugeordneten Amts ist sinnvoll nicht möglich. Die Anforderungen unterscheiden sich jedenfalls bei der angezeigten abstrakt-generellen Betrachtung in grundlegender Weise, insbesondere was die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit oder die Vorbild- und Führungsfunktion des handelnden Beamten betrifft. So hat auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 2 A 5.89 -, Juris) es bei einem innerhalb des Beurteilungszeitraums eintretenden Laufbahnwechsel ohne weiteres für zulässig erachtet, einer Regelbeurteilung nur den (verkürzten) Zeitraum seit dem Laufbahnwechsel zugrunde zu legen. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob die Beklagte bei anderen Aufstiegsbeamten einen anderen Beurteilungszeitraum zugrunde gelegt hat, wie der Kläger dies behauptet hat. Hinsichtlich der Beurteilungen im Zuständigkeitsbereich des Hauptzollamts Stuttgart ist diese Behauptung durch Vorlage der Beurteilungen der Zollinspektoren H. und K. im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Übrigen auch widerlegt.
25 
Der vom Kläger gehegten Befürchtung, dass durch die Beurteilungslücke beim Betrachter der Eindruck erweckt werde, das Dienstverhältnis sei aus von ihm zu vertretenden Umständen zum Ruhen gekommen, wird im Übrigen durch die Angabe des Einweisungsdatums in der Beurteilung mit „01. August 2003 / 01. August 2005“ die Grundlage entzogen. Diese Angabe in Verbindung mit dem Umstand, dass der zum Zeitpunkt der Beurteilung 50 Jahre alter Kläger im Eingangsamt des gehobenen Dienstes beurteilt worden ist, lässt für den interessierten Betrachter losgelöst von der weiteren Dokumentation in der Personalakte erkennen, dass es sich bei dem Kläger um einen „Aufstiegsbeamten“ handelt.
26 
b) Die notwendige Tatsachengrundlage für die Beurteilung des Klägers ist jedoch unter Verstoß gegen in Nr. 2 BRZV konkretisierte allgemeine Grundsätze des Beurteilungswesens nicht hinreichend ermittelt worden, was zur Fehlerhaftigkeit der Beurteilung führt.
27 
Die Abfassung einer dienstlichen Beurteilung setzt nicht voraus, dass der Beurteiler die Eignung und Leistung des Beurteilten aus eigener Anschauung während des gesamten Beurteilungszeitraumes kennt. Der beurteilende Beamte kann sich die notwendigen Kenntnisse verschaffen und sich hierzu u.a. auf Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beurteilten und vor allem auch auf Berichte von dritter Seite stützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.1979 - 2 C 4.78 -, DÖV 1979, 791; Beschlüsse des Senats vom 04.06.2009, a.a.O., vom 25.09.2006 - 4 S 2087/03 -, Juris, und vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, a.a.O.). Die Beurteilungsrichtlinien der Beklagten konkretisieren diese Grundsätze. So enthält Nr. 2 BRZV zunächst den Hinweis, dass die Beurteilung zu den wichtigsten und verantwortungsvollsten Aufgaben der damit betrauten Beamten (Beurteiler/Berichterstatter) gehört (Satz 1). Weiter ist geregelt, dass sich die mit der Beurteilung betrauten Beamten, um ein sachgerechtes Urteil abgeben zu können, ständig darum bemühen müssen, einen umfassenden, möglichst auch persönlichen Eindruck von ihren Mitarbeitern zu gewinnen (Satz 2). Ergänzend lässt sich der Beurteiler durch Berichterstatter gemäß Anlagen 4 und 6 unterrichten und beraten (Satz 3). Diese halten Kontakt mit dem Beamten und dessen Vorgesetzten, um sich einen den gesamten Beurteilungszeitraum abdeckenden Eindruck von der Befähigung und der fachlichen Leistung der zu beurteilenden Beamten zu verschaffen (Satz 4). Danach ist es nicht zwingend erforderlich, dass die Beurteilerin einen persönlichen Eindruck vom Kläger hatte. Dies zeigt bereits der Wortlaut der Regelung, wonach dies nur als wünschenswert („möglichst“) angesehen wird. Auch ist nur davon die Rede, dass sich die mit der Beurteilung betrauten Beamten um einen persönlichen Eindruck zu „bemühen“ haben.
28 
Die notwendigen Erkenntnisse für die Beurteilung der Befähigung und der fachlichen Leistung des Beamten verschaffen sich die mit seiner Beurteilung betrauten Beamten - wie bereits erwähnt - dadurch, dass der Berichterstatter zu diesem Zweck mit dem Beamten und dessen Vorgesetzten Kontakt hält und den Beurteiler hierüber unterrichtet. Aus der Formulierung in Nr. 2 Satz 3 BRZV, wonach sich der Beurteiler durch Berichterstatter „ergänzend“ gemäß Anlagen 4 und 6 unterrichten und beraten lässt, ergibt sich nicht, dass die Beratung und Unterrichtung durch den Berichterstatter von nachrangiger Bedeutung wäre und der Beurteiler sein Urteil in erster Linie aus eigener Kenntnis abzugeben hätte. Denn nach Satz 1 ist neben dem Beurteiler auch der Berichterstatter mit der Beurteilung betraut. Beide haben ein sachgerechtes Urteil abzugeben, wobei der Berichterstatter gemäß Nr. 14 der Anlage 4 der BRZV die Beurteilung für den Beurteiler vorbereitet und insoweit auch eine abweichende Auffassung vertreten kann (Nr. 15 und 16 der Anlage 4 der BRZV). Die in Nr. 2 Satz 3 BRZV in Bezug genommenen Anlagen 4 und 6 regeln die näheren Einzelheiten der Gremiumsbesprechung. Diese soll dem Beurteiler nach Nr. 22 BRZV eine möglichst umfassende Grundlage für die Beurteilung verschaffen. Nach Nr. 23 BRZV sind in der Besprechung Leistung und Eignung der zu beurteilenden Beamten einer Besoldungsgruppe aller Laufbahnen zu erörtern und zu vergleichen. Auf der Grundlage der vergleichenden Wertung in der Gremiumsbesprechung bestimmt der Beurteiler nach Nr. 24 BRZV die Gesamtwertung und den Vorschlag für die weitere Verwendung. Hieran wird deutlich, dass die Gremiumsbesprechung, an der gemäß Nr. 4b der Anlage 4 der BRZV neben dem Beurteiler und den Berichterstattern, soweit betroffen, auch andere beteiligt und zu der nach Nr. 5 der Anlage 4 der BRZV erforderlichenfalls weitere Teilnehmer hinzuziehen sind, für die Erstellung der Beurteilung nicht von bloß ergänzender, sondern von zentraler Bedeutung ist. Insoweit konkretisieren die Regelungen in Nr. 22 ff BRZV die in Nr. 2 BRZV enthaltenen allgemeinen Grundsätze.
29 
Die danach geschuldete Erkenntnisgrundlage betreffend die Befähigung und die fachliche Leistung des Klägers war bei der Beurteilerin nicht in ausreichend gesichertem Maß vorhanden gewesen, da der Berichterstatter, ZOAR S., ihr diese mangels eigener hinreichender Erkenntnisgrundlage nicht hat vermitteln können. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 28.08.2009, gestützt auf die Stellungnahme der Beurteilerin vom 20.03.2007, beruhten die beurteilungsrelevanten Kenntnisse des Berichterstatters nicht auf dessen eigenen Eindrücken. Seine Befragung als Zeuge hat vielmehr ergeben, dass er keine persönlichen Eindrücke von der Arbeit des Klägers gehabt hat, da er nicht in dessen Arbeitsgebiet Prüfungen und Ermittlungen, sondern im Arbeitsgebiet Ahndung tätig gewesen ist.
30 
Er hat sich eine eigene Erkenntnisgrundlage auch nicht hinreichend durch den nach Nr. 2 Satz 4 BRZV geforderten Kontakt mit dem unmittelbaren Fachvorgesetzten, ZAR Ke., verschafft. Wie der Berichterstatter den Kontakt zum Fachvorgesetzten des zu Beurteilenden im Einzelnen gestaltet, bleibt ihm zwar im Wesentlichen überlassen (vgl. Senatsurteil vom 29.09.2009 - 4 S 2305/08 -). Jedoch muss er dabei sicherstellen, dass dem Fachvorgesetzten der Zweck des Kontakts - Verschaffung eines den gesamten Beurteilungszeitraums abdeckenden Eindrucks von der Befähigung und der fachlichen Leistung des zu beurteilenden Beamten - hinreichend deutlich wird und dass er die für die Gremiumsbesprechung und die sich daran anschließende Vorbereitung der Beurteilung notwendigen Tatsachen und ggf. auch Werturteile und deren Grundlagen mitgeteilt bekommt. Dazu hat die vom Zeugen ZOAR S. als „allgemeine Besprechung“ charakterisierte Beurteilungsbesprechung mit den Arbeitsgebietsleitern nicht ausgereicht. Dies gilt hier jedenfalls deshalb, weil nach den glaubhaften Einlassungen des Zeugen das Beurteilungsschema (Anlage 1 der BRZV) nicht als Grundlage der Beurteilungsbesprechung gedient, sondern ZAR. Ke. als unmittelbarer Vorgesetzter mündlich und nur allgemein über die fachlichen Fähigkeiten und die personalen Grundfähigkeiten des Beamten als den beiden „Grundelementen“ berichtet hat. Dieser Kontakt hat damit nicht den Anforderungen aus Nr. 2 Satz 4 BRZV entsprochen. Insbesondere die unter III. im Beurteilungsbogen aufgeführten so genannten Einzelwertungen (1. Allgemeine geistige Veranlagung, 2. Organisatorische und praktische Befähigung, 3. Fähigkeit zum freien Vortrag und zur Leitung von Verhandlungen, 4. Schriftliche Ausdrucks- und Darstellungsweise, 5. Auftreten, Umgangsformen, 6. Verkehr mit dem Publikum, 7. Bewährung als Vorgesetzter) können von einem Berichterstatter im Einzelnen dann nicht sachgerecht und differenziert für die Gremiumsbesprechung oder später für die Beurteilung vorbereitet werden, wenn er mit dem unmittelbaren Fachvorgesetzten nicht konkret über die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden in Austausch getreten ist und er auch im Übrigen keine eigene unmittelbare Kenntnis von ihnen hat. Sie führen nämlich nach der den BRZV zugrunde liegenden Konzeption zusammen mit der „zusammenfassenden Wertung der Leistung und Eignung“ (IV.) zu der Gesamtwertung (V.). Damit beruht jedenfalls ein Teil der Beurteilung auf einer - durch den Berichterstatter vermittel- ten - unzureichenden Erkenntnisgrundlage. Darin liegt zugleich ein Verstoß gegen den in Nr. 2 Satz 4 BRZV lediglich konkretisierten allgemeinen beurteilungsrechtlichen Grundsatz der Vollständigkeit der Tatsachengrundlage (vgl. dazu Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, RdNr. 284 ff.). Denn auch dieser fordert von einem Beurteiler oder seinem Berichterstatter, der keinen ausreichenden persönlichen Eindruck von den Leistungen und der Befähigung des zu beurteilenden Beamten hat, im Vorfeld der Beurteilung jedenfalls einen hinreichenden Kontakt zum unmittelbaren Fachvorgesetzten herzustellen, über den die Tatsachengrundlage für alle zur Beurteilung anstehenden Leistungs-, Eignungs- und Befähigungskriterien zu ermitteln ist. Das aufgezeigte Defizit schlägt zwingend auf die Gesamtwertung durch und führt zur Fehlerhaftigkeit der gesamten Beurteilung.
31 
Danach kann hier offen bleiben, ob die durch den Kontakt des Berichterstatters mit dem Fachvorgesetzten geschaffene Erkenntnisgrundlage die über die Einzelwertungen unter III. hinausgehende zusammenfassende Wertung der Leistung und Eignung, wie sie im Beurteilungsbogen unter IV. verlangt wird, tragen kann. Dies konnte anhand der Zeugenvernehmung von ZOAR S. nicht ermittelt werden, da er nicht mehr genau hat angeben können, wie intensiv der mündliche Bericht von ZAR Ke. in der die Gremiumsbesprechung vorbereitenden Beurteilungsbesprechung gewesen ist.
32 
Ebenso kann offen bleiben, welche Anforderungen aus Nr. 2 Satz 4 BRZV folgen, wonach der Berichterstatter auch mit dem zu beurteilenden Beamten Kontakt zu halten hat, und was gegebenenfalls die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die Regelung sein könnte.
33 
Schließlich kann offen bleiben, ob gegen die in Nr. 32 Satz 1 BRZV geregelte Bekanntgabefrist von sechs Monaten nach der Gremiumsbesprechung verstoßen worden ist, weil für deren Überschreitung möglicherweise keine besonderen Gründe im Sinne der Bestimmung vorgelegen haben könnten, und welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen die Bekanntgabefrist hätte. Der Senat tendiert zwar mit dem Verwaltungsgericht dahin, dass aus einem möglichen Verstoß nicht die Fehlerhaftigkeit der Beurteilung folgt. Das Bundesarbeitsgericht, das diese Bestimmung aus den BRZV aufgrund einer Dienstvereinbarung zur Beurteilung der Angestellten in der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein zwischen dem Bundesminister der Finanzen und dem Hauptpersonalrat beim Bundesministerium für Finanzen auszulegen und anzuwenden hatte, hat jedoch aus einem Verstoß gegen sie auf die Rechtswidrigkeit der Beurteilung geschlossen (BAG, Urteil vom 30.11.2008 - 9 AZR 865/07 -, BAGE 128, 299).
34 
3. Bei der erneuten Beurteilung des Klägers für den Zeitraum vom 01.08.2005 bis zum 28.02.2006 wird die Beklagte entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seine Tätigkeit als Lehrbeauftragter nicht ausdrücklich erwähnen müssen. Anderes würde nur dann gelten, wenn die Leistung, Eignung und Befähigung des Klägers als Lehrkraft Teil der Beurteilung wäre. Dies war nach den Angaben der Beklagten bisher nicht der Fall. Vielmehr wurde allein der Umstand, dass er einen Lehrauftrag hatte - und nicht, wie er ihn erfüllt hat -, bei der Beurteilung berücksichtigt. Eine andere Vorgehensweise liegt im Übrigen auch fern und erschiene rechtlich bedenklich, weil der sich auf zehn Tage (einschließlich des Wochenendes) erstreckende Lehrauftrag, den der Kläger innerhalb des relevanten Beurteilungszeitraums wahrgenommen hat, nur eine untergeordnete Bedeutung mit Blick auf die gesamte zu beurteilende Tätigkeit gehabt hat und bei seiner inhaltlichen Berücksichtigung ein unzutreffendes Bild vom Kläger und seinen Leistungen gezeichnet werden könnte.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
36 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
37 
Beschluss vom 28. September 2010
38 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
39 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Bescheidungsklage im Ergebnis zur Recht stattgegeben. Denn die dienstliche (Regel-)Beurteilung des Klägers vom 15.08.2006 ist rechtsfehlerhaft. Die Zurückweisung der Berufung erfolgt allerdings mit der Maßgabe, dass die Beklagte bei der erneuten Beurteilung des Klägers die Rechtsauffassung des Senats - anstelle derjenigen des Verwaltungsgerichts - zugrunde zu legen hat (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO analog).
18 
1. Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfang nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr anzuwendende Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (BVerwG, Beschluss vom 18.06.2009 - 2 B 64.08 -, NVwZ 2009, 1314, und Urteile vom 21.03.2007 - 2 C 2.06 -, IÖD 2007, 206 und vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356.; Beschlüsse des Senats vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585, vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, Juris, und vom 04.06.2009 - 4 S 213/09 -, NVwZ-RR 2009, 967).
19 
2. Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die Beurteilung des Klägers vom 15.08.2006 als fehlerhaft. Zwar hat die Beklagte den Beurteilungszeitraum entgegen der Auffassung des Klägers und des Verwaltungsgerichts zutreffend gewählt (a)). Jedoch hat der Berichterstatter ZOAR S. im Vorfeld der Gremiumsbesprechung vom 30.03.2006 zur Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 VwGO) die notwendigen Tatsachen zur Beurteilung von Leistung, Eignung und Befähigung des Klägers unter Verstoß gegen Nr. 2 der Richtlinien für die Beurteilung der Beamten und Beamtinnen der Zollverwaltung, der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, des Zollkriminalamtes und der Bundesvermögensverwaltung - Beurteilungsrichtlinien - BRZV - vom 15.07.1997 in der Fassung vom 12.09.2000 nicht hinreichend ermittelt und konnte somit weder den Kläger in der Gremiumsbesprechung in geeigneter und gebotener Weise vorstellen noch die Beurteilung des Klägers nach Nr. 14 der Anlage 4 der BRZV fehlerfrei vorbereiten (b)).
20 
a) Zu Recht hat die Beklagte den Kläger nur für den Zeitraum vom 01.08.2005 bis zum 28.02.2006 beurteilt.
21 
aa) Beurteilungen sind gemäß § 40 Bundeslaufbahnverordnung - BLV - in der hier noch anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 02.07.2002 (BGBl. I S. 2459) und gemäß Nr. 8 BRZV mindestens alle fünf Jahre (Regelbeurteilungen) zu erstellen. Der Zeitpunkt für die Regelbeurteilung (Beurteilungsstichtag) wird nach Nr. 17 BRZV vom Bundesministerium der Finanzen festgesetzt. Dieses hat als Stichtag für die Regelbeurteilung unter anderem der Beamten der Besoldungsgruppe A 9 g mit Erlass vom 23.01.2006 den 28.02.2006 festgelegt. Beurteilungszeitraum ist grundsätzlich der zwischen den einzelnen Stichtagen liegende Zeitraum, ohne dass dies in den Beurteilungsrichtlinien gesondert hervorgehoben würde oder werden müsste (BVerwG, Urteile vom 26.08.1993 - 2 C 37.91 -, DVBl 1994, 112, und vom 07.06.1984 - 2 C 52.82 -, ZBR 1985, 53). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist es jedoch nicht zu beanstanden, dass bei der Beurteilung des Klägers nur der Zeitraum seit seinem mit der Ernennung zum Zollinspektor zum 01.08.2005 verbundenen Wechsel der Laufbahn vom mittleren in den gehobenen Dienst der Beklagten - und nicht seit der vorangegangenen Regelbeurteilung zum Stichtag 15.11.2002 - bis zum Beurteilungsstichtag zugrunde gelegt worden ist.
22 
Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben (Art. 33 Abs. 4 GG) durch Beamte bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung auch dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung voranzukommen. Ihr kommt die entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen „Klärung einer Wettbewerbssituation“ zu. Dies verlangt größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten (BVerwG, Urteil vom 26.08.1993, a.a.O., und Beschluss vom 31.01.1994 - 2 B 5.94 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16). Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen und zu einer objektiven und gerechten Bewertung des einzelnen Beamten führen (BVerwG, Beschluss vom 03.10.1979 - 2 B 24.78 -, Buchholz 237.1 Art. 12 BayBG Nr. 2). Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabs ist unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfüllen kann, einen Vergleich der Beamten untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 - 2 C 41.00 -, NVwZ-RR 2002, 201).
23 
Um das in der Regelbeurteilung zu zeichnende Bild hinsichtlich der Vergleichbarkeit der zum gleichen Zeitpunkt beurteilten Beamten zu gewährleisten, muss soweit wie möglich gleichmäßig verfahren werden (BVerwG, Urteil vom 18.07.2001, a.a.O.). Bei der Festlegung, welchen Zeitraum die Regelbeurteilung erfasst, ist vorrangig zu berücksichtigen, dass die Regelbeurteilung ihr Ziel nur dann optimal erreichen kann, wenn die für die Vergleichbarkeit maßgeblichen äußeren Kriterien so weit wie irgend möglich eingehalten werden. Höchstmögliche Vergleichbarkeit wird grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht (BVerwG, Urteile vom 07.06.1984 und vom 26.08.1993, jeweils a.a.O. und m.w.N.). Der gemeinsame Stichtag dient vorrangig dazu, durch Fixierung auf einen bestimmten Zeitpunkt Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit herzustellen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungszeitraums soll gewährleisten, dass die Beurteilung für alle Beamten gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfasst (BVerwG, Urteile vom 18.07.2001 und vom 07.06.1984, jeweils a.a.O.). Einschränkungen dieses Grundsatzes, die sich hinsichtlich des Stichtags beispielsweise aus der großen Zahl der zu beurteilenden Beamten und hinsichtlich des Beurteilungszeitraums aus besonderen äußeren Umständen ergeben können, sind nur hinzunehmen, soweit sie auf zwingenden Gründen beruhen (BVerwG, Urteil vom 18.07.2001, a.a.O.).
24 
bb) Einen solchen zwingenden Grund stellt der Laufbahnwechsel des Klägers dar. Die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabs wird in den anzuwendenden Beurteilungsrichtlinien unter anderem durch die Vorgabe in Nr. 18 BRZV sichergestellt, wonach die Beamten in dem (Status-)Amt, das sie zum Beurteilungsstichtag innehaben, zu beurteilen sind. Die Leistungen, Kenntnisse und Fähigkeiten des zu beurteilenden Beamten sind für die Beurteilung an den Anforderungen dieses Amts zu messen. Damit ist sichergestellt, dass ein Vergleich der Beamten untereinander - gerade im Hinblick auf mögliche Konkurrenzsituationen - zuverlässig ermöglicht wird. Die Bewertung von Leistungen in einem dem mittleren Dienst zugeordneten Amt an den Maßstäben eines dem gehobenen Dienst zugeordneten Amts ist sinnvoll nicht möglich. Die Anforderungen unterscheiden sich jedenfalls bei der angezeigten abstrakt-generellen Betrachtung in grundlegender Weise, insbesondere was die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit oder die Vorbild- und Führungsfunktion des handelnden Beamten betrifft. So hat auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 2 A 5.89 -, Juris) es bei einem innerhalb des Beurteilungszeitraums eintretenden Laufbahnwechsel ohne weiteres für zulässig erachtet, einer Regelbeurteilung nur den (verkürzten) Zeitraum seit dem Laufbahnwechsel zugrunde zu legen. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob die Beklagte bei anderen Aufstiegsbeamten einen anderen Beurteilungszeitraum zugrunde gelegt hat, wie der Kläger dies behauptet hat. Hinsichtlich der Beurteilungen im Zuständigkeitsbereich des Hauptzollamts Stuttgart ist diese Behauptung durch Vorlage der Beurteilungen der Zollinspektoren H. und K. im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Übrigen auch widerlegt.
25 
Der vom Kläger gehegten Befürchtung, dass durch die Beurteilungslücke beim Betrachter der Eindruck erweckt werde, das Dienstverhältnis sei aus von ihm zu vertretenden Umständen zum Ruhen gekommen, wird im Übrigen durch die Angabe des Einweisungsdatums in der Beurteilung mit „01. August 2003 / 01. August 2005“ die Grundlage entzogen. Diese Angabe in Verbindung mit dem Umstand, dass der zum Zeitpunkt der Beurteilung 50 Jahre alter Kläger im Eingangsamt des gehobenen Dienstes beurteilt worden ist, lässt für den interessierten Betrachter losgelöst von der weiteren Dokumentation in der Personalakte erkennen, dass es sich bei dem Kläger um einen „Aufstiegsbeamten“ handelt.
26 
b) Die notwendige Tatsachengrundlage für die Beurteilung des Klägers ist jedoch unter Verstoß gegen in Nr. 2 BRZV konkretisierte allgemeine Grundsätze des Beurteilungswesens nicht hinreichend ermittelt worden, was zur Fehlerhaftigkeit der Beurteilung führt.
27 
Die Abfassung einer dienstlichen Beurteilung setzt nicht voraus, dass der Beurteiler die Eignung und Leistung des Beurteilten aus eigener Anschauung während des gesamten Beurteilungszeitraumes kennt. Der beurteilende Beamte kann sich die notwendigen Kenntnisse verschaffen und sich hierzu u.a. auf Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beurteilten und vor allem auch auf Berichte von dritter Seite stützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.1979 - 2 C 4.78 -, DÖV 1979, 791; Beschlüsse des Senats vom 04.06.2009, a.a.O., vom 25.09.2006 - 4 S 2087/03 -, Juris, und vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, a.a.O.). Die Beurteilungsrichtlinien der Beklagten konkretisieren diese Grundsätze. So enthält Nr. 2 BRZV zunächst den Hinweis, dass die Beurteilung zu den wichtigsten und verantwortungsvollsten Aufgaben der damit betrauten Beamten (Beurteiler/Berichterstatter) gehört (Satz 1). Weiter ist geregelt, dass sich die mit der Beurteilung betrauten Beamten, um ein sachgerechtes Urteil abgeben zu können, ständig darum bemühen müssen, einen umfassenden, möglichst auch persönlichen Eindruck von ihren Mitarbeitern zu gewinnen (Satz 2). Ergänzend lässt sich der Beurteiler durch Berichterstatter gemäß Anlagen 4 und 6 unterrichten und beraten (Satz 3). Diese halten Kontakt mit dem Beamten und dessen Vorgesetzten, um sich einen den gesamten Beurteilungszeitraum abdeckenden Eindruck von der Befähigung und der fachlichen Leistung der zu beurteilenden Beamten zu verschaffen (Satz 4). Danach ist es nicht zwingend erforderlich, dass die Beurteilerin einen persönlichen Eindruck vom Kläger hatte. Dies zeigt bereits der Wortlaut der Regelung, wonach dies nur als wünschenswert („möglichst“) angesehen wird. Auch ist nur davon die Rede, dass sich die mit der Beurteilung betrauten Beamten um einen persönlichen Eindruck zu „bemühen“ haben.
28 
Die notwendigen Erkenntnisse für die Beurteilung der Befähigung und der fachlichen Leistung des Beamten verschaffen sich die mit seiner Beurteilung betrauten Beamten - wie bereits erwähnt - dadurch, dass der Berichterstatter zu diesem Zweck mit dem Beamten und dessen Vorgesetzten Kontakt hält und den Beurteiler hierüber unterrichtet. Aus der Formulierung in Nr. 2 Satz 3 BRZV, wonach sich der Beurteiler durch Berichterstatter „ergänzend“ gemäß Anlagen 4 und 6 unterrichten und beraten lässt, ergibt sich nicht, dass die Beratung und Unterrichtung durch den Berichterstatter von nachrangiger Bedeutung wäre und der Beurteiler sein Urteil in erster Linie aus eigener Kenntnis abzugeben hätte. Denn nach Satz 1 ist neben dem Beurteiler auch der Berichterstatter mit der Beurteilung betraut. Beide haben ein sachgerechtes Urteil abzugeben, wobei der Berichterstatter gemäß Nr. 14 der Anlage 4 der BRZV die Beurteilung für den Beurteiler vorbereitet und insoweit auch eine abweichende Auffassung vertreten kann (Nr. 15 und 16 der Anlage 4 der BRZV). Die in Nr. 2 Satz 3 BRZV in Bezug genommenen Anlagen 4 und 6 regeln die näheren Einzelheiten der Gremiumsbesprechung. Diese soll dem Beurteiler nach Nr. 22 BRZV eine möglichst umfassende Grundlage für die Beurteilung verschaffen. Nach Nr. 23 BRZV sind in der Besprechung Leistung und Eignung der zu beurteilenden Beamten einer Besoldungsgruppe aller Laufbahnen zu erörtern und zu vergleichen. Auf der Grundlage der vergleichenden Wertung in der Gremiumsbesprechung bestimmt der Beurteiler nach Nr. 24 BRZV die Gesamtwertung und den Vorschlag für die weitere Verwendung. Hieran wird deutlich, dass die Gremiumsbesprechung, an der gemäß Nr. 4b der Anlage 4 der BRZV neben dem Beurteiler und den Berichterstattern, soweit betroffen, auch andere beteiligt und zu der nach Nr. 5 der Anlage 4 der BRZV erforderlichenfalls weitere Teilnehmer hinzuziehen sind, für die Erstellung der Beurteilung nicht von bloß ergänzender, sondern von zentraler Bedeutung ist. Insoweit konkretisieren die Regelungen in Nr. 22 ff BRZV die in Nr. 2 BRZV enthaltenen allgemeinen Grundsätze.
29 
Die danach geschuldete Erkenntnisgrundlage betreffend die Befähigung und die fachliche Leistung des Klägers war bei der Beurteilerin nicht in ausreichend gesichertem Maß vorhanden gewesen, da der Berichterstatter, ZOAR S., ihr diese mangels eigener hinreichender Erkenntnisgrundlage nicht hat vermitteln können. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 28.08.2009, gestützt auf die Stellungnahme der Beurteilerin vom 20.03.2007, beruhten die beurteilungsrelevanten Kenntnisse des Berichterstatters nicht auf dessen eigenen Eindrücken. Seine Befragung als Zeuge hat vielmehr ergeben, dass er keine persönlichen Eindrücke von der Arbeit des Klägers gehabt hat, da er nicht in dessen Arbeitsgebiet Prüfungen und Ermittlungen, sondern im Arbeitsgebiet Ahndung tätig gewesen ist.
30 
Er hat sich eine eigene Erkenntnisgrundlage auch nicht hinreichend durch den nach Nr. 2 Satz 4 BRZV geforderten Kontakt mit dem unmittelbaren Fachvorgesetzten, ZAR Ke., verschafft. Wie der Berichterstatter den Kontakt zum Fachvorgesetzten des zu Beurteilenden im Einzelnen gestaltet, bleibt ihm zwar im Wesentlichen überlassen (vgl. Senatsurteil vom 29.09.2009 - 4 S 2305/08 -). Jedoch muss er dabei sicherstellen, dass dem Fachvorgesetzten der Zweck des Kontakts - Verschaffung eines den gesamten Beurteilungszeitraums abdeckenden Eindrucks von der Befähigung und der fachlichen Leistung des zu beurteilenden Beamten - hinreichend deutlich wird und dass er die für die Gremiumsbesprechung und die sich daran anschließende Vorbereitung der Beurteilung notwendigen Tatsachen und ggf. auch Werturteile und deren Grundlagen mitgeteilt bekommt. Dazu hat die vom Zeugen ZOAR S. als „allgemeine Besprechung“ charakterisierte Beurteilungsbesprechung mit den Arbeitsgebietsleitern nicht ausgereicht. Dies gilt hier jedenfalls deshalb, weil nach den glaubhaften Einlassungen des Zeugen das Beurteilungsschema (Anlage 1 der BRZV) nicht als Grundlage der Beurteilungsbesprechung gedient, sondern ZAR. Ke. als unmittelbarer Vorgesetzter mündlich und nur allgemein über die fachlichen Fähigkeiten und die personalen Grundfähigkeiten des Beamten als den beiden „Grundelementen“ berichtet hat. Dieser Kontakt hat damit nicht den Anforderungen aus Nr. 2 Satz 4 BRZV entsprochen. Insbesondere die unter III. im Beurteilungsbogen aufgeführten so genannten Einzelwertungen (1. Allgemeine geistige Veranlagung, 2. Organisatorische und praktische Befähigung, 3. Fähigkeit zum freien Vortrag und zur Leitung von Verhandlungen, 4. Schriftliche Ausdrucks- und Darstellungsweise, 5. Auftreten, Umgangsformen, 6. Verkehr mit dem Publikum, 7. Bewährung als Vorgesetzter) können von einem Berichterstatter im Einzelnen dann nicht sachgerecht und differenziert für die Gremiumsbesprechung oder später für die Beurteilung vorbereitet werden, wenn er mit dem unmittelbaren Fachvorgesetzten nicht konkret über die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden in Austausch getreten ist und er auch im Übrigen keine eigene unmittelbare Kenntnis von ihnen hat. Sie führen nämlich nach der den BRZV zugrunde liegenden Konzeption zusammen mit der „zusammenfassenden Wertung der Leistung und Eignung“ (IV.) zu der Gesamtwertung (V.). Damit beruht jedenfalls ein Teil der Beurteilung auf einer - durch den Berichterstatter vermittel- ten - unzureichenden Erkenntnisgrundlage. Darin liegt zugleich ein Verstoß gegen den in Nr. 2 Satz 4 BRZV lediglich konkretisierten allgemeinen beurteilungsrechtlichen Grundsatz der Vollständigkeit der Tatsachengrundlage (vgl. dazu Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, RdNr. 284 ff.). Denn auch dieser fordert von einem Beurteiler oder seinem Berichterstatter, der keinen ausreichenden persönlichen Eindruck von den Leistungen und der Befähigung des zu beurteilenden Beamten hat, im Vorfeld der Beurteilung jedenfalls einen hinreichenden Kontakt zum unmittelbaren Fachvorgesetzten herzustellen, über den die Tatsachengrundlage für alle zur Beurteilung anstehenden Leistungs-, Eignungs- und Befähigungskriterien zu ermitteln ist. Das aufgezeigte Defizit schlägt zwingend auf die Gesamtwertung durch und führt zur Fehlerhaftigkeit der gesamten Beurteilung.
31 
Danach kann hier offen bleiben, ob die durch den Kontakt des Berichterstatters mit dem Fachvorgesetzten geschaffene Erkenntnisgrundlage die über die Einzelwertungen unter III. hinausgehende zusammenfassende Wertung der Leistung und Eignung, wie sie im Beurteilungsbogen unter IV. verlangt wird, tragen kann. Dies konnte anhand der Zeugenvernehmung von ZOAR S. nicht ermittelt werden, da er nicht mehr genau hat angeben können, wie intensiv der mündliche Bericht von ZAR Ke. in der die Gremiumsbesprechung vorbereitenden Beurteilungsbesprechung gewesen ist.
32 
Ebenso kann offen bleiben, welche Anforderungen aus Nr. 2 Satz 4 BRZV folgen, wonach der Berichterstatter auch mit dem zu beurteilenden Beamten Kontakt zu halten hat, und was gegebenenfalls die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die Regelung sein könnte.
33 
Schließlich kann offen bleiben, ob gegen die in Nr. 32 Satz 1 BRZV geregelte Bekanntgabefrist von sechs Monaten nach der Gremiumsbesprechung verstoßen worden ist, weil für deren Überschreitung möglicherweise keine besonderen Gründe im Sinne der Bestimmung vorgelegen haben könnten, und welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen die Bekanntgabefrist hätte. Der Senat tendiert zwar mit dem Verwaltungsgericht dahin, dass aus einem möglichen Verstoß nicht die Fehlerhaftigkeit der Beurteilung folgt. Das Bundesarbeitsgericht, das diese Bestimmung aus den BRZV aufgrund einer Dienstvereinbarung zur Beurteilung der Angestellten in der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein zwischen dem Bundesminister der Finanzen und dem Hauptpersonalrat beim Bundesministerium für Finanzen auszulegen und anzuwenden hatte, hat jedoch aus einem Verstoß gegen sie auf die Rechtswidrigkeit der Beurteilung geschlossen (BAG, Urteil vom 30.11.2008 - 9 AZR 865/07 -, BAGE 128, 299).
34 
3. Bei der erneuten Beurteilung des Klägers für den Zeitraum vom 01.08.2005 bis zum 28.02.2006 wird die Beklagte entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seine Tätigkeit als Lehrbeauftragter nicht ausdrücklich erwähnen müssen. Anderes würde nur dann gelten, wenn die Leistung, Eignung und Befähigung des Klägers als Lehrkraft Teil der Beurteilung wäre. Dies war nach den Angaben der Beklagten bisher nicht der Fall. Vielmehr wurde allein der Umstand, dass er einen Lehrauftrag hatte - und nicht, wie er ihn erfüllt hat -, bei der Beurteilung berücksichtigt. Eine andere Vorgehensweise liegt im Übrigen auch fern und erschiene rechtlich bedenklich, weil der sich auf zehn Tage (einschließlich des Wochenendes) erstreckende Lehrauftrag, den der Kläger innerhalb des relevanten Beurteilungszeitraums wahrgenommen hat, nur eine untergeordnete Bedeutung mit Blick auf die gesamte zu beurteilende Tätigkeit gehabt hat und bei seiner inhaltlichen Berücksichtigung ein unzutreffendes Bild vom Kläger und seinen Leistungen gezeichnet werden könnte.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
36 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
37 
Beschluss vom 28. September 2010
38 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
39 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 01. April 2005 - 3 K 240/05 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, da sie innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 VwGO beim Verwaltungsgericht eingelegt und innerhalb der - nicht verlängerbaren - Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden ist und sich unter Darlegung der Beschwerdegründe entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hinreichend mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die vorgesehene Beförderung des Beigeladenen zum Ersten Polizeihauptkommissar zu vollziehen, zu Recht abgelehnt. Denn der Antragsteller hat einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung durch den Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.
Ein Beamter, der seine Beförderung anstrebt, hat Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über eine Beförderung zu Gebote stehende Auswahlermessen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausübt (Bewerberanspruch). Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 11 Abs. 1 LBG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das ggf. von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001, BVerwGE 115, 58). Bei der Auswahl verfügt der Dienstherr für die Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung über eine Beurteilungsermächtigung, in Anbetracht derer sich eine gerichtliche Kontrolle darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. Gelangt er bei der Beurteilung zu dem Ergebnis, dass mehrere Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für das Beförderungsamt im Wesentlichen gleich geeignet sind, so kann er die Auswahl nach weiteren sachgerechten Kriterien treffen; hierbei steht ihm ein weites Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlkriteriums zu (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 905/03 -, NVwZ-RR 2004, 120 m.w.N.).
Mit dem Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass der Beigeladene dem Antragsteller schon deshalb bei der Besetzung der ausgeschriebenen Stellen vorgezogen werden kann, weil er nach der Regelbeurteilung 2004 nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung deutlich besser beurteilt worden ist als der Antragsteller; beiden ist die Gesamtbewertung „übertrifft die Anforderungen“ zuerkannt worden, dem Beigeladenen allerdings mit 4,00 Punkten, also dem Mittelwert, und dem Antragsteller mit 3,50 Punkten, also dem untersten Wert der von 3,50 bis 4,49 Punkte reichenden Beurteilungsstufe.
Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kommt dienstlichen Beurteilungen von Beamten insbesondere im Rahmen von Auswahlverfahren, die Personalentscheidungen vorbereiten, zur Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes entscheidende Bedeutung zu. Die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachliche Leistung und die Befähigung müssen sonach eine wesentliche Grundlage für die Feststellung der Eignung der Bewerber im Rahmen von am Leistungsgrundsatz orientierten Personalentscheidungen bilden und sind in einem Auswahlverfahren maßgeblich in den Blick zu nehmen (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschluss vom 19.05.1999 - 4 S 1138/99 -, VBlBW 1999, 305 m.w.N.). Mängel einer im Zusammenhang mit einer Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilung können bewirken, dass auch die Auswahlentscheidung rechtswidrig ist. Mit Blick darauf, dass in Stellenbesetzungsverfahren effektiver Rechtsschutz letztlich nur im Wege vorläufigen Rechtsschutzes erlangt werden kann, weil Beförderung und Besetzung der Stelle nicht mehr rückgängig gemacht werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, BVerwGE 118, 370; Beschluss vom 20.01.2004, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23), ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Auswahl schon ausreichend, dass ein gegen die dienstliche Beurteilung gerichteter Rechtsbehelf aussichtsreich ist und die Auswahl des betreffenden Bewerbers nach rechtsfehlerfreier Beurteilung möglich erscheint (BVerfG, Beschlüsse vom 24.09.2002, NVwZ 2003, 200 und vom 29.07.2003 NVwZ 2004, 95; BVerwG, a.a.O.). Die Auffassung, dass sich die Überprüfung von dienstlichen Beurteilungen in einem gerichtlichen Eilverfahren zur Sicherung des Bewerberanspruchs in einem Auswahlverfahren auf offensichtliche Fehler zu beschränken hat und von der das Verwaltungsgericht noch ausgegangen ist (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 19.12.1997 - 4 S 2593/97 -, VBlBW 1998, 267 = NVwZ-RR 2000, 37), hat der Senat aufgegeben (vgl. Beschluss vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -; Beschluss vom 07.06.2005 - 4 S 838/05 -).
Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfange nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung ebenfalls im oben (S. 3) dargelegten Sinne zu beschränken. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den im Gesetz und ggf. in einer Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen im Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, NVwZ 2003, 1398; Urteil des Senats vom 26.04.1994 - 4 S 465/92 -, IÖD 1994, 194).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze dürften die Auswahlentscheidung und die ihr zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung vom 02./05.11.2004 rechtlich nicht zu beanstanden sein.
Dem auf die Behauptung gestützten Begehren des Antragstellers, der Antragsgegner habe das durch die Stellenausschreibung vom 15.12.2003 eröffnete Stellenbesetzungsverfahren nicht ohne Auswahlentscheidung beenden dürfen, ist nicht zu folgen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hingewiesen, dass der Dienstherr befugt ist, ein Auswahlverfahren zur Besetzung einer Beförderungsstelle aus sachlichen Gründen jederzeit zu beenden. Der Bewerberanspruch auf Einhaltung der beamtenrechtlichen Vorschriften, nach denen sich die Beförderung richtet, besteht allerdings nur dann, wenn überhaupt eine Ernennung vorgenommen wird. Die Beendigung dagegen berührt grundsätzlich nicht einmal die Rechtsstellung von Bewerbern, denn bei ihr handelt es sich um eine aus dem Organisationsrecht des Dienstherrn erwachsende verwaltungspolitische Entscheidung. Das für die Beendigung des Verfahrens maßgebliche organisations- und verwaltungspolitische Ermessen ist weit und unterliegt anderen Anforderungen als das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen (BVerwG, Urteil vom 22.07.1999, Buchholz 237.2 § 12 BlnLBG Nr. 3 m.w.N.).
Dass die Entscheidung des Antragsgegners zur Beendigung des Verfahrens den Antragsteller entgegen dem genannten Grundsatz in seinen Rechten verletzt, hat er auch mit der Beschwerde nicht geltend gemacht, weshalb sein Anordnungsanspruch schon deshalb nicht glaubhaft gemacht ist. Abgesehen davon ist eine Verletzung seiner Rechte nicht ersichtlich. Sie kommt ausnahmsweise in Fällen in Betracht, in denen der Dienstherr das Verfahren manipuliert hat, um einen bestimmten Bewerber willkürlich auszuschließen (BVerwG, a.a.O.). Hierfür bestehen aber keinerlei Anhaltspunkte. Die den Vorwurf der Beschwerde tragenden Ausführungen, die Beendigungsentscheidung sei fehlerhaft, sachfremd und willkürlich, geben für eine gezielte Manipulation zu Lasten des Antragstellers nichts her. Der Vorwurf ist zudem unbegründet. Dem Protokoll der vom Antragsteller ins Feld geführten Polizeichefbesprechung vom 02./03.2004 ist zu entnehmen, dass sie im hier interessierenden Zusammenhang einer Lösung der Problematik galt, was im Übergang von den Beurteilungsrichtlinien des Innenministeriums - BRL-Pol - vom 23.12.1988 (Az.: 3-6721/86 -, GABl. 1989 S. 17) zu der von ihm erlassenen neuen, am 01.01.2004 in Kraft gesetzten Verwaltungsvorschrift Beurteilung Polizeivollzugsdienst - VwV-Beurteilung Pol - vom 22.10.2003 (Az.: 3-0300.4/21 -, GABl. S. 650) mit laufenden Stellenbesetzungsverfahren geschehen sollte, nachdem die VwV-Beurteilung Pol insoweit keine Übergangsregelung trifft. Diesem Protokoll ist schon nicht zu entnehmen, dass die getroffene Abrede, begonnene Verfahren auf der Grundlage bestehender aktueller Beurteilungen nach den BRL-Pol zu Ende zu führen, für die Teilnehmer verpflichtend sein sollte, vielmehr deutet die Verwendung des Begriffs „können“ im Zusammenhang mit der Behandlung laufender Verfahren auf eine Absprache hin, jeder Behördenleiter solle nach Ermessen verfahren, jedenfalls schließt die Wortwahl ein derartiges Verständnis nicht aus. Sehr fraglich ist darüber hinaus, ob sich Beförderungsbewerber überhaupt auf diese Absprache berufen können. Zur Selbstbindung über den Gleichhandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) führt grundsätzlich nur eine von Trägern öffentlicher Verwaltung auch tatsächlich geübte Verwaltungspraxis. Dass sich aufgrund der Absprache bereits eine Anwendungspraxis herausgebildet hätte, hat der Antragsteller jedoch schon nicht vorgetragen; nach Aktenlage dürfte es sich im Gegenteil bei der hier umstrittenen Beendigung des Bewerbungsverfahrens um den ersten und wohl auch einzigen einschlägigen Fall bei der Dienststelle des Antragstellers gehandelt haben. Die Rechtsprechung löst die Problematik des „ersten Falles“ mit dem Gedanken der „antizipierten Verwaltungspraxis“, die durch vorherige Bekanntgabe an die Betroffenen zur Ermessensbindung im Hinblick auf die künftig zu erwartenden Anwendungsfälle führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.03.1977, BVerwGE 52, 193; Urteil vom 07.05.1981, Buchholz 232 § 25 BBG Nr. 1; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.1995 - 9 S 20/94 -). Eine solche Bekanntgabe der Absprache hat offenbar innerhalb der Dienststelle des Antragstellers nicht stattgefunden, vielmehr hat der Dienststellenleiter dem Antragsteller mit Schreiben vom 17.02.2004 mitgeteilt, das eingeleitete Bewerbungsverfahren zu beenden, um es später wieder aufzunehmen. Der Dienststellenleiter wird auch zu Unrecht dem Vorwurf ausgesetzt, er habe dabei nach Belieben, also willkürlich gehandelt. Nach der Bewerberübersicht (VG-Akte S. 295) hatten nicht weniger als 24 Bewerber bei ihrer letzten Anlassbeurteilung die Note 1,25 erhalten, d.h. im oberen Bereich der Höchstnote; dies rechtfertigte die Beendigung des Verfahrens unter dem verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG), weil es anders als seine Durchführung die Möglichkeit offen hielt, über die Beförderung nach Leistungsmerkmalen und nicht maßgeblich nach Hilfskriterien zu entscheiden. Der Dienststellenleiter hat sich dadurch, dass er einerseits zunächst die Beendigung des Verfahrens mit der leistungsgerechten Vergabe der Beförderungsstelle aufgrund der neuen Beurteilungsvorschrift verteidigt und andererseits die sodann nach dieser Vorschrift getroffene Auswahl auch mit leistungsunabhängigen Kriterien begründet hat, auch nicht widersprüchlich verhalten. Denn zum einen war bei Abfassung des Schreibens vom 17.02.2004 nicht sicher, ob die neue Beurteilungsvorschrift die in sie gesetzten Erwartungen tatsächlich erfüllen würde, und zum anderen berücksichtigt der Antragsteller nicht, dass sich trotz der nach Durchführung des Ausleseverfahrens erreichten, ausweislich der Bewerberübersicht gegenüber den früheren Anlassbeurteilungen erheblich aussagekräftigeren Spreizung des Notenbildes immer noch mehrere Bewerber mit annähernd gleicher Spitzenbewertung herausgeschält haben, so dass die Aussage in der Mitteilung an den Antragsteller vom 27.01.2005 (s. Personalakte A Bd. II S. 282), die Auswahl unter ihnen sei auch unter Berücksichtigung anderer als leistungsabhängiger Gesichtspunkte erfolgt, plausibel ist.
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Der Antragsgegner musste über die Bewerbung des Antragstellers auch nicht auf der Grundlage seiner bisherigen Beurteilungen, insbesondere also der Anlassbeurteilung vom 26.06./07.07.2003 entscheiden, sondern er hat zu Recht eine aktuelle Beurteilung abgegeben und diese zur Grundlage der Beförderungsentscheidung gemacht. Da er nach den vorstehenden Ausführungen zur Beendigung des Bewerbungsverfahrens berechtigt war, das auf den nach den BRL-Pol angefertigten Anlassbeurteilungen aufgebaut hätte, hatte er sich nunmehr nach der seit 01.01.2004 geltenden VwV-Beurteilung Pol zu richten. Denn allein entscheidend ist, welches Beurteilungssystem im Zeitpunkt der Beurteilung gilt. Nur nach diesem System ist die Beurteilung für den gesamten Beurteilungszeitraum zu erstellen (BVerwG, Urteil vom 02.03.2000, NVwZ-RR 2000, 621 und Beschluss vom 14.02.1990, BVerwGE 86, 240; Urteil des Senats vom 11.01.2005 - 4 S 1605/03 -). Hiervon ausgehend fehlt es von vornherein an einer Vergleichbarkeit der Beurteilung vom 26.06./07.07.2003 mit den Beurteilungen der Mitbewerber, da jene aufgrund der BRL-Pol und diese aufgrund der VwV-Beurteilung Pol erstellt worden sind, die wesentlich unterschiedliche Bewertungssysteme aufweisen. Auf die dem Antragsteller früher zuerkannte Note kommt es deshalb nicht an (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.11.1997, DVBl. 1998, 638; Beschluss des Senats vom 05.11.2004 - 4 S 2323/04 -). Überhaupt ist der Dienstherr befugt, nach seinem Ermessen die Beurteilungsmaßstäbe für die Zukunft zu ändern. Deshalb kann sogar der Aussagegehalt von (unveränderten) Noten für verschiedene Beurteilungszeiträume unterschiedlich sein. Ausschlaggebend ist die gleichmäßige Anwendung des jeweils anzuwendenden Maßstabes auf alle - erstmals oder wiederholt - zu Beurteilenden; auch wer früher bereits eine höhere Note erhalten hatte, ist für den neuen Beurteilungszeitraum an den neuen Maßstäben zu messen, sodass er möglicherweise bei gleich gebliebener Leistung eine niedrigere Gesamtnote erhält. Unter diesen Voraussetzungen bleibt auch bei veränderten Maßstäben der sachgerechte Vergleich der Beamten untereinander unberührt (BVerwG, Urteil vom 26.06.1980, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 18).
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Vor diesem Hintergrund konnte der Antragsteller überhaupt nur unter der Voraussetzung am Auswahlverfahren beteiligt werden, dass eine nach den Maßstäben der VwV-Beurteilung Pol erstellte Beurteilung vorlag. Ob der Dienstherr diese als Anlass- oder als Regelbeurteilung bezeichnen musste, ist ein Streit um Worte; sollte der im Beurteilungsvordruck verwendete Begriff der Regelbeurteilung falsch sein, wäre dieser Fehler eine unschädliche Falschbezeichnung. Zudem wäre er durch den nachfolgenden Bescheid vom 21.01.2005 (VG-Akte S. 219), mit dem der Dienststellenleiter den Antrag auf Änderung der Beurteilung abgelehnt hat, korrigiert, denn dort heißt es nur noch „(Anlass-) Beurteilung“. Materiellrechtlich handelt es sich jedenfalls um eine Anlassbeurteilung (oder Bedarfsbeurteilung); sie unterscheidet sich von der Regelbeurteilung dadurch, dass sie nicht in regelmäßigen Abständen, sondern aus besonderen Anlässen erstellt wird (vgl. zum Begriff §§ 115 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBG, 1 Abs. 2 und 6 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung der Landesregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten vom 06.06.1983, GBl. S. 209, mit späteren Änderungen - BeurtVO -; ferner Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, September 2004, RdNr. 224). Dies folgt aus Nr. 2.3, 1. Spiegelstrich VwV-Beurteilung Pol, wonach Polizeibeamte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und zu denen der am 13.12.1948 geborene Antragsteller schon beim Inkrafttreten der VwV-Beurteilung Pol gehörte, grundsätzlich von der Beurteilung nach Nr. 2.1 VwV-Beurteilung Pol ausgenommen sind; aufgrund dieser Regelung ist er nicht nach Nr. 2.2 VwV-Beurteilung Pol zum Stichtag, sondern erst nach Eingang und damit aus Anlass seiner Bewerbung vom 17.09.2004 (Personalakte A II S. 280) beurteilt worden.
12 
Dem Antragsteller kann nicht in der Rechtsauffassung gefolgt werden, die Erstellung von Anlassbeurteilungen sei durch den Erlass der VwV-Beurteilung Pol und ihrer sich aus der LT-Drs. 13/3887 S. 4 ergebenden Interpretation durch den Innenminister ausnahmslos ausgeschlossen worden. Abgesehen davon, dass er sich nach dem Vorstehenden widersprüchlich verhält, wenn er sich für ein nach dem neuen Beurteilungssystem durchzuführendes Auswahlverfahren bewirbt und zugleich dieses System ablehnt, entspricht die Auffassung auch nicht der Rechtslage. § 115 Abs. 1 Satz 1 LBG regelt, dass Eignung, Befähigung und fachlich Leistung der Beamten in regelmäßigen Zeitabständen beurteilt werden; in Satz 2 ist vorgesehen, dass durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt werden kann, dass sie außerdem anlässlich bestimmter Personalmaßnahmen beurteilt werden. Dementsprechend regelt § 6 Abs. 2 Satz 2 BeurtVO, dass Polizeibeamte außer in regelmäßigen Zeitabständen auch vor Entscheidungen über eine Versetzung, Beförderung oder Übertragung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amtes sowie bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Bedürfnisses dienstlich beurteilt werden können, er stellt also im Gegensatz zu sonstigen Beamten, für die § 1 Abs. 2 BeurtVO in Fällen, in denen sie an der letzten Regelbeurteilung nicht teilgenommen haben, zwingend Anlassbeurteilungen vorschreibt, Anlassbeurteilungen in das Ermessen des Dienstherrn (Beschluss des Senats vom 02.12.1994 - 4 S 2152/94 -, IÖD 1995, 134). Wie dieses Ermessen durch die personalverwaltenden Polizeidienststellen auszuüben ist, gibt nunmehr die VwV-Beurteilung Pol zentral vor, um eine einheitliche Handhabung des Ermessens in einer Vielzahl von Fällen durch nachgeordnete Dienststellen zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu gewährleisten (vgl. Beschluss des Senats, a.a.O.). Sie kennt nur noch Regelbeurteilungen, aber keine Anlassbeurteilungen mehr. Soweit sie in Nr. 2.3 für bestimmte Fallgruppen „grundsätzlich“ Ausnahmen „von der Beurteilung nach Nr. 2.1“ vorsieht, wird nicht hinreichend klar, in welchen Fällen diese Gegenausnahmen von der stichtagsgebundenen Regelbeurteilungspflicht gegeben sein und welche Folgen sie haben sollen; insbesondere ist auch offen gelassen, wie bei den nicht mehr regelbeurteilten lebensälteren Polizeibeamten zu verfahren ist. Diese Lücke kann nicht durch Auslegung geschlossen werden, denn Verwaltungsvorschriften unterliegen nicht wie Rechtsnormen einer eigenständigen richterlichen Auslegung. Entscheidend ist vielmehr, besonders in Fällen, in denen der Wortlaut einer Verwaltungsvorschrift unklar und darum auslegungsbedürftig ist, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.01.1996, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 101; st. Rspr.). Ob sich in den hier angesprochenen Fällen bereits eine Anwendungspraxis herausgebildet hat, ist nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand unbekannt; dass bereits der vorliegende Fall eine solche Praxis nach sich gezogen hätte, ist wenig wahrscheinlich. Auch die vom Antragsteller herangezogene Äußerung des Innenministers ist nicht in seinem Sinne einschlägig, weil sie sich lediglich auf die Vor- und Nachteile der beiden Beurteilungssysteme, aber nicht speziell auf die Problematik der nicht regelbeurteilten lebensälteren Beamten bezieht. Nähme man bei dieser Sach- und Rechtslage allerdings mit dem Antragsteller die Rechtswidrigkeit der ihm erteilten Anlassbeurteilung an, hätte dies zur Konsequenz, dass in Stellenbesetzungsverfahren mit Teilnahme von nicht mehr regelbeurteilten lebensälteren Polizeibeamten der Dienstherr nicht mehr imstande wäre, den Vergleich, wie erforderlich, nach dem aktuellen Leistungs- und Befähigungsstand sämtlicher Bewerber vorzunehmen (so zutreffend Schnellenbach, a.a.O. RdNr. 246). Eine solche Folge würde aber dem Gebot der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 11 LBG zuwiderlaufen und zugleich den korrespondierenden Bewerberanspruch der lebensälteren Bewerber verletzen. In einem solchen Fall können Verwaltungsvorschriften keine Bindungswirkung entfalten, denn es versteht sich angesichts der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) von selbst, dass sie nur dann angewandt werden dürfen, wenn sie der Rechtsordnung voll und ganz entsprechen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, BVerwGE 118, 379). Dies rechtfertigt den Schluss, dass die Erteilung der Beurteilung des Antragstellers ohne Bindung an die VwV-Beurteilung Pol, soweit sie nur Regelbeurteilungen vorsieht, unmittelbar auf die Ermächtigung in § 115 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 LBG i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 2 BeurtVO, aus dem gegebenen Anlass nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln, gestützt werden durfte. Nach Lage der Dinge kam danach allein die Erteilung der Anlassbeurteilung nach den Regelungen der VwV-Beurteilung Pol in Betracht.
13 
Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe des Antragstellers gegen die Beurteilungskompetenz des Beurteilers Polizeidirektor Z. Der Dienstherr darf bei der Bestimmung, durch wen er die Aufgabe der dienstlichen Beurteilung wahrnimmt, im Interesse des beurteilten Beamten nur sachgerecht vorgehen. Er muss den sachlichen Zusammenhang dieser Aufgabe mit der Dienst- und Fachaufsicht beachten, wobei die persönliche Befähigung, dienstliche Beurteilungen zu erstellen, nicht aus dem Status, sondern aus den Kenntnissen des mit der Aufgabe Betrauten folgt; darüber hinaus gibt es kein Erfordernis einer speziellen Sachkunde für die Erstellung von Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 27.10.1988, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 12 m.w.N.; Beschluss vom 20.08.2004 - 2 B 64.04 -, Juris). Diesen Anforderungen wird durch die VwV-Beurteilung Pol genügt; dass sie im Fall des Antragstellers nicht eingehalten sind, ist nicht geltend gemacht und nicht ersichtlich. Hinzuweisen ist insbesondere darauf, dass die Beurteiler u.a. funktionsbezogen und nach dem Prinzip der Beurteilungsnähe bestimmt werden und die dem Personalrat bei der Auswahl eingeräumte Mitbestimmung deren Richtigkeit und Zweckmäßigkeit zusätzlich absichert (Nr. 5.1 VwV-Beurteilung Pol), dass der zu Beurteilende dem Beurteiler seit mindestens sechs Monaten bekannt sein muss, Letzterer sich gegebenenfalls die erforderlichen Kenntnisse bei entsprechend kundigen anderen Vorgesetzten als Beurteilungsberater zu verschaffen hat (Nr. 5.2.1 VwV-Beurteilung Pol) und die Beurteilungen noch einer abschließenden Kontrolle durch die Beurteilungskonferenz und deren Leiter unterzogen werden (Nr. 5.3.1 und Nr. 5.3.2 VwV-Beurteilung Pol). Der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers, der in der Beurteilung als Beurteilungsberater angegebene Kriminaloberrat B. habe ihm mitgeteilt, an der Beurteilung nicht mitgewirkt zu haben, stehen die vom beschließenden Senat eingeholten, gegenteiligen dienstlichen Erklärungen der Herren Z. und B. gegenüber, so dass die behauptete Tatsache nicht i.S.v. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht ist (vgl. zur Beweiswürdigung der Versicherung an Eides im Rahmen der Glaubhaftmachung Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 123 RdNr. 96). Es sei ferner darauf hingewiesen, dass Nr. 5.2.1 VwV-Beurteilung Pol keinen förmlichen Beurteilungsbeitrag fordert; Informationen, die der Beurteiler beim Beurteilungsberater einholt, können daher mündlich erfolgen, und es ist unerheblich, ob sie schriftlich oder gedanklich festgehalten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.1999, Buchholz 236.11 § 1a SLV Nr. 7). Nicht glaubhaft gemacht ist auch, dass Beurteiler und Beurteilungsberater nur ungenügende Kenntnisse von der Hotline-Tätigkeit des Antragstellers, die nach seinen Angaben etwa 60% seiner Arbeitszeit in Anspruch nimmt, hatten und haben konnten. Zum einen wird damit mittelbar eingeräumt, dass dieser Einwand für den verbleibenden, nicht unbedeutenden Aufgabenbereich nicht zutrifft; in dieser Hinsicht hat der Antragsgegner plausibel vorgetragen, Herr Z. habe regelmäßige Unterrichtsbesuche beim Antragsteller durchgeführt, was von besonderer Bedeutung für die Beurteilung sei, weil nur für die Dozentenfunktion, nicht aber für das Sachgebiet Hotline eine nach A 13 bewertete Stelle vorgesehen sei. Zum anderen können von Beurteilern keine optimalen Kenntnisse der zu beurteilenden Beamten, sondern nur solche verlangt werden, die ihnen nach den gegebenen Verhältnissen möglich sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.12.1986 - 1 WB 13.86 -, Juris). Dem dürfte durch die Bestimmung von Herrn Z. als Beurteiler und die Heranziehung von Herrn B. als Beurteilungsberater Genüge getan sein, denn Herr Z. ist Leiter des Fachbereichs, dem der Antragsteller angehört, und Herr B. sein Stellvertreter. Der Fachbereich hat einen noch überschaubaren Personalbestand, der nach Mitteilung des Antragsgegners 4 Beamte des höheren Dienstes einschließlich der Leitung und 17 des gehobenen Dienstes umfasst. Dass der Beurteilung so mangelhafte Kenntnisse der Hotline-Tätigkeit zugrunde liegen sollen, dass sie für eine sachgerechte Bewertung nicht mehr ausreichen, erscheint daher ebenso wenig überzeugend wie die Meinung, solche Kenntnisse ließen sich nur durch persönliche Besuche in deren Räumen und bzw. oder EDV-Abrufe gewinnen lassen. Diese Würdigung des Beschwerdevorbringens wird durch den Umstand betätigt, dass darin keine vorzugswürdigen Alternativen aufgezeigt werden; solche sind auch nicht erkennbar.
14 
Der Antragsteller dringt ferner nicht mit der Rüge durch, die Beurteilung sei nicht ordnungsmäßig mit ihm besprochen worden, wie es in § 115 Abs. 2 Satz 1 LBG und Nr. 6.1 VwV-Beurteilung Pol vorgeschrieben sei. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, die ihrerseits der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgt, dass selbst ein Verstoß gegen die gesetzliche Verpflichtung zur Besprechung die Beurteilung nicht rechtswidrig macht und einen Anspruch auf erneute Beurteilung nicht auszulösen vermag. Die Vorschrift beruht auf Zweckmäßigkeitserwägungen und soll im Interesse vollständiger, zutreffender und sachgerechter Beurteilung aller Beamten - hauptsächlich im öffentlichen Interesse an der Richtigkeit der dienstlichen Beurteilungen im Hinblick auf das Leistungsprinzip - eine zeitlich möglichst nahe, in der Form nicht strengen und starren Anfechtungsfristen unterworfene Gelegenheit bieten, etwaige Unstimmigkeiten zwischen dem Beamten und dem Beurteiler sowohl in Bezug auf die Beurteilungsnote als auch hinsichtlich anderer Einzelbewertungen oder bestimmter Formulierungen auszuräumen (BVerwG, Urteil v. 21.10.1976, BVerwGE 51, 205). Die Vorschrift will also aus Zweckmäßigkeitserwägungen vornehmlich im öffentlichen Interesse vermeiden, dass sachlich unzutreffende Beurteilungen zur Personalakte gelangen, sie will aber nicht umgekehrt sachlich richtige Beurteilungen bei ihrer Nichtbeachtung zu rechtswidrigen mit der Folge machen, dass der Betroffene allein deshalb einen Anspruch auf eine erneute Beurteilung geltend machen kann (Urteil des Senats vom 09.07.1996 - 4 S 1882/94 -, Juris). Nichts anderes gilt, wenn die Besprechung selbstbindenden Verwaltungsvorschriften nicht genügt (Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 470 m. w. N. aus der obergerichtl. Rspr.), auch nicht wegen der Verpflichtung, keinen Beamten im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz schlechter zu behandeln als der praktizierten Verwaltungsvorschrift entspricht, denn dadurch wird der am öffentlichen Interesse orientierte Zweck des Besprechungsgebots nicht beeinflusst. Dass dessen Nichteinhaltung einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 98 LBG) bedeuten und - unter weiteren Voraussetzungen - eine Schadensersatzpflicht auslösen kann (Schnellenbach, a.a.O.), ist im vorliegenden Rechtsstreit unerheblich. Dass soll allerdings nicht bedeuten, dass der beschließende Senat zu der Auffassung neigen würde, Herr Z. habe seine diesbezügliche Verpflichtung verletzt. Es erscheint als ein bemerkenswerter Vorgang, dass der Antragsteller in dieses Gespräch mit einem 17-seitigen Fragenkatalog gegangen ist, aus dessen Inhalt sich ergibt, dass er von seinem Vorgesetzten in einer an ein Verhör erinnernden Weise eine Fülle von Informationen, darunter selbst solche unbedeutender Art, verlangt sowie zu den Submerkmalen teils mit vielen Einzelheiten begründete Selbsteinschätzungen vorgegeben und von Herrn Z. jeweils die Angabe von konkreten Feststellungen gefordert hat, die seinen eigenen, überaus positiven „Ergebnissen“ widersprechen. Dies ist nicht der Sinn des Beurteilungsgesprächs nach Nr. 6.1 VwV-Beurteilung Pol, in dessen Rahmen der Beurteiler auf Wunsch des Beurteilten lediglich „Überlegungen“ zu den Bewertungen mitzuteilen hat. Das Verhalten des Antragstellers zeigt eine grundsätzliche Verkennung der dem Beurteiler zustehenden Beurteilungsermächtigung sowie des Grundsatzes, dass die seiner dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen nur insoweit einer konkreten Darlegung bedürfen, als er historische Einzelvorgänge aus dem gesamten Verhalten des Beamten ausdrücklich in der dienstlichen Beurteilung erwähnt oder sie bzw. einzelne in ihr enthaltene wertende Schlussfolgerungen - nach dem Gehalt der jeweiligen Aussage oder äußerlich erkennbar - auf bestimmte Tatsachen, insbesondere auf konkrete aus dem Gesamtverhalten im Beurteilungszeitraum herausgelöste Einzelvorkommnisse stützt; dagegen ist hinsichtlich der (reinen) Werturteile nicht die Darlegung und der Beweis der zugrunde liegenden unbestimmten Fülle von Einzeltatsachen (Vorkommnisse, Verhaltensweisen) erforderlich, sondern solche Werturteile sind lediglich insoweit plausibel und nachvollziehbar zu machen, dass sie im Rahmen der vorstehend dargelegten Prüfungsmaßstäbe nachgeprüft werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.1980, BVerwGE 60, 245). Dass Herr Z. während des Gesprächs deutlich gemacht hat, er stütze seine Beurteilung auf den vom Antragsteller gewonnenen Gesamteindruck, hat dieser eingeräumt; es dürfte schwerlich zu beanstanden sein, dass er sich auf die weitergehenden Forderungen nicht eingelassen hat. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, dass die Beurteilung ausnahmsweise dadurch rechtswidrig geworden sein könnte, dass Herr Z. im Verlauf des Beurteilungsgesprächs durch sein Verhalten die Beurteilung zum Nachteil des Antragstellers beeinflusst, d.h. die Berücksichtigung dessen berechtigter Änderungs- und Aufhebungsanträge zu behindern oder zu vereiteln gesucht hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.1998, BVerwGE 106, 318).
15 
Nach dem Vorstehenden bleiben auch die gegen die inhaltliche Richtigkeit der dienstlichen Beurteilung als eines persönlichkeitsbedingten Werturteils, das sich einer Nachvollziehbarkeit oder gar Ersetzbarkeit durch Dritte entzieht, im Einzelnen erhobenen Rügen erfolglos. Soweit der Antragsteller beanstandet, dass die Submerkmale nach Nr. 3.2.2 VwV-Beurteilung Pol „Verhandlungs- und Vernehmungsgeschick“ (Ziff. 3.) sowie „Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit“ (Ziff. 4.) nicht hätten beurteilt werden dürften, weil sie vornehmlich oder allein im operativen Einsatz bzw. beim polizeilichen Einschreiten zum Tragen kämen und daher nicht zu seinen Tätigkeitsfeldern im Beurteilungszeitraum gehörten, berücksichtigt er zum einen nicht, dass die Beurteilung entsprechend Nr. 3.1 VwV-Beurteilung Pol unter I. auch die Art seiner Tätigkeiten nennt und schon dadurch die relative Bedeutung der Bewertungen aller Merkmale und Submerkmale deutlich wird. Ferner kann dem Beschreibungskatalog (Anlage 2 zur VwV-Beurteilung Pol) entgegen seinem Vorbringen nicht entnommen werden, dass nur solche Eigenschaften bewertbar sein sollen, die allein unter Einsatzbedingungen hervortreten können. Schließlich macht die Nichtbenotung der „Besonderen Fachkenntnisse und Fähigkeiten“ die Beurteilung nicht rechtswidrig, denn ihre Benotung ist nach Nr. 3.2.3 VwV-Beurteilung Pol schon nicht vorgesehen, sondern nur ihre Darstellung, und diese auch nur, wenn sie für die dienstliche Verwendung und berufliche Entwicklung von Bedeutung sein können, was der Antragsteller nicht dargelegt hat.
16 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragssteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser keinen Antrag gestellt und daher auch kein Kostenrisiko übernommen hat.
17 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 sowie 52 Abs. 1 und 2 GKG. Wegen der besonderen Bedeutung des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in Fällen der vorliegenden Art hält der Senat in ständiger Praxis die Festsetzung des ungekürzten Auffangstreitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für angemessen.
18 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.