| |
| Die Anfechtungsklage ist zulässig, aber nicht begründet. |
|
| Die Verfügung des beklagten Landkreises vom 23.10.2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.12.2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass beim Kläger ein Hinderungsgrund nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a, Satz 2 LKrO besteht (Ziffer 1.). Auch ist § 24 LKrO mit der grundgesetzlichen Ermächtigungsnorm des Art. 137 Abs. 1 GG vereinbar (Ziffer 2.). |
|
| 1. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a LKrO besagt, dass Arbeitnehmer des Landkreises nicht Kreisräte sein können. Gem. § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO findet Satz 1 auf die Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten, keine Anwendung. |
|
| Der Kläger ist als Pförtner im ... Klinikum in ..., einem Eigenbetrieb des Beklagten, aufgrund eines Dienstvertrages nach §§ 611 ff. BGB beschäftigt und steht in einem gewissen Grad in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Landkreis (vgl. VGH Bad.-WÜrtt. Beschluss vom 19.03.2013 - 1 S 75/13 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.04.1982 - 1 S 1485/81 -, VBlBW 1983, 80; Beschluss vom 07.05.1996 - 1 S 2988/95 -, juris). Damit ist er im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a LKrO Arbeitnehmer des Landkreises. |
|
| Entgegen der Auffassung des Klägers ist er nicht dem Personenkreis des § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO zuzurechnen. Denn die ihm obliegenden Arbeiten sind nicht überwiegend körperlicher Art, vgl. § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO. Die Abgrenzung zwischen den Arbeitnehmern, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten, und den übrigen Arbeitnehmern ist nach den herkömmlichen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts und des Arbeitsrechts - wie sie im Bereich der Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten entwickelt wurden - vorzunehmen. Überwiegend mechanische und manuelle Tätigkeiten werden danach den Arbeitern zugeordnet. Büromäßig oder kaufmännisch - auch ohne Vorbildung - zu erledigende Arbeiten, sind Kriterien, die für geistige Tätigkeiten sprechen, und die daher den Angestellten ausmachen (vgl. Faiß, Landkreisordnung für Baden-Württemberg, Stand April 2012, § 24 Ziffer1; vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.04.1982, a,a.O. und Beschluss vom 07.05.1996, a.a.O., zu § 24 LKrO a.F. bzw. § 29 GemO a.F.). |
|
| Diesen Maßgaben zufolge liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers nicht im Bereich der körperlichen Arbeit. Der Kläger ist unter anderem zuständig für die Telefonvermittlung des ganzen Klinikums, er ist Anlauf- und Auskunftsstelle für Besucher und Patienten, er ist zuständig für die Führung des Kassenbuchs der Pforte, er erledigt die Telefonabrechnungen der Patienten und verwaltet bzw. gibt die Rufempfänger aus. Angesichts des starken Publikumsverkehrs im Klinikum sind außerdem besondere Kenntnisse der Zuständigkeiten innerhalb (und gegebenenfalls auch außerhalb) der Beschäftigungsstelle erforderlich. Dies alles sind geistige - büromäßige - Tätigkeiten, die nach der Verkehrsanschauung nichts mit dem „einfachen“ Pförtner „an der Schranke“ gemein haben. Demgegenüber ist eine überwiegend körperliche Arbeit nicht etwa schon deshalb anzunehmen sein, weil der Kläger außerdem für die Verteilung und das (Vor)Sortieren von Briefen und Zeitungen zuständig ist und im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Entgegennahme und dem Versand von Paketen diese auch heben und tragen muss (vgl. bereits VG Freiburg, Beschluss vom 17.12.2012 - 2 K 2299/12 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.03.2012 - 1 S 75/13 -, juris). Auch wenn geistige Arbeit oft mit manuellen Tätigkeiten einhergeht, kann daraus allein nicht der Schluss gezogen werden, es liege eine körperliche Arbeit vor. Dies gilt vorliegend gerade für die Bedienung des Telefons bzw. der technischen Anlagen (u.a. Telefonanlage). Die vom Kläger vorgenommene isolierte Betrachtung einzelner vorgeschalteter Hilfstätigkeiten zur Erledigung der eigentlichen Aufgabe „Telefonvermittlung“ ist dabei nicht geeignet, seine Tätigkeit insgesamt als überwiegend körperliche Arbeit einzustufen (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 17.12.2012, a.a.O. und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.03.2013, a.a.O.), zumal er auch im Klageverfahren keine durchgreifenden Gesichtspunkte dargelegt hat, aus welchen Umständen die aufgeführten Arbeiten des Beförderns von Briefen und Hebens von Paketen oder das (An)heben des Telefonhörers den Schwerpunkt seiner Tätigkeit ausmachende Arbeiten sind. Dies gilt auch, soweit er unter Berufung auf einen von ihm vorgelegten Test von der Bundesanstalt für Arbeitsmedizin vorträgt, dass er bei seiner Tätigkeit körperlich beansprucht werde. Der entsprechende Test ist für die Beantwortung der Frage, ob eine Person überwiegend körperliche oder geistige Tätigkeiten verrichtet, ungeeignet. Er zielt vielmehr arbeitsmedizinisch darauf ab, die Belastung des Muskel-Skelett-Systems mit Blick auf Fehlhaltungen (beispielsweise am Schreibtisch) oder Falschbelastungen (beispielsweise bei der Computerarbeit) zu untersuchen, um aus arbeitsmedizinischer Sicht Verbesserungen vorzunehmen. Eine arbeitsrechtliche Qualifizierung der übertragenen Aufgaben als überwiegend körperlich oder geistig erfolgt damit nicht. |
|
| 2. Die auf der grundgesetzlichen Ermächtigungsnorm des Art. 137 Abs. 1 GG (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.05.1996 - 1 S 2988/95 -, juris zur Verfassungsmäßigkeit des § 24 LKrO a.F. mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77 -, juris) beruhende Beschränkung des passiven Wahlrechts in § 24 LKrO steht mit dieser in Einklang. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, soweit § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO auf das Kriterium der körperlichen Arbeit abstellt und dadurch im Hinblick auf die begrenzte Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG, die Inkompatibilitätsregelungen für Arbeiter nicht zulässt, die herkömmliche - typisierende - Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten im öffentlichen Dienstrecht nachzeichnet (vgl. LT-Drucks. 14/4002, S. 49, 64). |
|
| Art. 137 Abs. 1 GG bestimmt, dass die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden gesetzlich beschränkt werden kann.Sinn und Zweck von Art. 137 GG ist es, die Trennung zwischen Exekutive und Legislative zu verwirklichen und aufrechtzuerhalten und damit zu verhindern, dass durch Personalunion die Kontrolleure der Verwaltung sich selbst kontrollieren, insofern sie zugleich Aufgaben und Verantwortung innerhalb der Verwaltung wahrnehmen (BVerfG, Beschluss vom 21.01.1975 - 2 BvR 193/74 -, juris). So soll der Gefahr von Entscheidungskonflikten und Verfilzungen entgegengewirkt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21.01.1975, a.a.O. und vom 05.06.1998 - 2 BvL 2/97 - BVerfGE 98, 145; BVerwG, Beschluss vom 26.08.2004 - 2 B 31.04 - Buchholz 11 Art. 137 GG Nr. 2; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.03.2013 - 1 S 75/13 -, juris). |
|
| Bei der Bestimmung der von der Inkompatibilität betroffenen beruflichen Stellungen ist dem Gesetzgeber ein Einschätzungsspielraum zuzugestehen. Insbesondere kann er die Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG durch generalisierende Tatbestände ausschöpfen, die an die Wahrscheinlichkeit einer Konfliktlage anknüpfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.06.1998, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 06.10.1981 - 2 BvR 384/81 - BVerfGE 58, 177; BVerwG, Urt. v. 29.07.2002 - 8 C 22.01 - BVerwGE 117, 11). Angesichts der Schwierigkeiten, eine genaue Grenze festzulegen zwischen solchen Funktionsträgern, deren Tätigkeit sie in den bezeichneten Interessenkonflikt bringen kann, und solchen, deren Tätigkeit sie nicht diesem Konflikt aussetzt, ist es dem Gesetzgeber dabei sogar überlassen, in seiner Regelung bis an die äußerste Grenze der Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG zu gehen (so BVerfG, Urteil vom 05.11.1975, a.a.O.). Der Gesetzgeber hat mithin einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn er von der ihm durch Art. 137 Abs. 1 GG eingeräumten Ermächtigung nicht durch eine diese ausschöpfende Inkompatibilitätsregelung Gebrauch macht, stattdessen differenzierend vorgeht und bestimmte Personengruppen von der Unvereinbarkeit von "Amt" und Mandat ausnimmt. Gleichwohl darf er dabei aber keine willkürlichen oder systemwidrigen Unterscheidungen treffen (vgl. StGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.07.1981 - GR 2/80 - VBlBW 1981, 348; OVG Berlin, Urt. v. 18.11.2003 - 4 B 7.03 - juris; insgesamt: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.03.2013, a.a.O.). |
|
| Hinsichtlich der Auslegung des Begriffs des Angestellten des öffentlichen Dienstes im Sinne des Art. 137 Abs. 1 GG ist dabei zunächst festzuhalten, dass es keinen in allen Rechtsgebieten übereinstimmenden Begriff des Angestellten des öffentlichen Dienstes gibt (so BVerfG, Beschluss vom 21.01.1975 - 2 BvR 193/74 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77 -, juris). Für Art. 137 Abs. 1 GG ergibt sich die Bedeutung und Reichweite des Begriffs des Angestellten des öffentlichen Dienstes aus der ratio der Vorschrift (BVerfG, Beschluss vom 21.01.1975, a.a.O.). Welche Personen danach als Angestellte des öffentlichen Dienstes anzusehen sind, ist demnach nach herkömmlichen Gesichtspunkten unter besonderer Berücksichtigung der Zweckrichtung des Art. 137 Abs. 1 GG zu bestimmen. Hieraus folgt, dass die Zuordnung von allgemeinen, dem Angestelltenverhältnis immanenten, zugleich aber auch für den öffentlichen Dienst charakteristischen Merkmalen abhängt, und dass gerade diese Eigenart des Dienstverhältnisses im Hinblick auf die Verwirklichung des Verfassungsprinzips der Trennung der Gewalten die Möglichkeit einer Unvereinbarkeitsregelung fordert (BVerfG, Beschluss vom 04.04.1978, a.a.O.). |
|
| Zwar könnte aus dem Umstand, dass die im einfachen Recht und den tatsächlichen Verhältnissen vorhandene Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern, von der der Verfassungsgeber 1949 ausgegangen ist, seit geraumer Zeit erheblich an Bedeutung verloren hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.05.1990 - 1 BvL 2/83 - BVerfGE 82, 126, zu unterschiedlichen Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte), gefolgert werden, dass auch für die Auslegung des Art. 137 GG diese (frühere) Unterscheidung aufzugeben ist und dass der Kreis der Personen, für die nach Art. 137 Abs. 1 GG Inkompatibilitätsbestimmungen erlassen werden dürfen, an Hand der Wahrscheinlichkeit eines drohenden Interessenkonflikts zwischen Tätigkeit und Mandat zu bestimmen ist (so Masing, in: Dreier, Komm. z. GG, 2. Aufl., 2008, Art. 137 Rdnr. 11; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.03.2013, a.a.O.). So ist nämlich die Einordnung als Arbeiter oder Angestellter heute im Arbeitsrecht praktisch ohne Relevanz, zudem stellen die gestiegenen Anforderungen an Tätigkeiten von (vormals) Arbeitern in Frage, ob die körperliche oder geistige Prägung der Arbeit noch ein geeignetes Abgrenzungskriterium ist (vgl. nur Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 13. Aufl., § 611 BGB Rdnr. 104). Auch eine tarifrechtliche Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten nach Maßgabe ihres Beschäftigungsverhältnisses erfolgt mit dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 01.10.2005 nicht mehr (vgl. Masing, in: Dreier, GG, 2. Aufl., Bd. III, Art. 137 Rdnr. 11; eingehende Darstellung der Problematik: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.03.2013, a.a.O.). |
|
| Einer solchen Auslegung steht aber der Wortlaut des Art. 137 Abs. 1 GG, der ausdrücklich nur Angestellte des öffentlichen Dienstes erfasst, entgegen. Über diesen Wortlaut dergestalt hinwegzugehen, dass nicht die Einordnung einer Person als Angestellter des öffentlichen Dienstes, sondern der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Interessenkonfliktes darüber entscheidet, ob diese Person einer Inkompatibilitätsregelung unterworfen werden kann, ist auch mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu vereinbaren. Dieses führte in seinem Beschluss vom 04.04.1978 (a.a.O.) aus, dass in der Aufzählung des Art. 137 Abs. 1 GG die Arbeiter des öffentlichen Dienstes fehlten, obgleich sich auch hier - besonders im gemeindlichen Bereich - häufig Fallgestaltungen ergeben würden, die an sich eine Beschränkung der Wählbarkeit als sachgerecht ausweisen würden. Jedoch habe der Verfassungsgeber bewusst zwischen Arbeitern und Angestellten differenziert und so zu erkennen gegeben, welche Gesichtspunkte innerhalb des öffentlichen Dienstes die Auslösung der Regelungsbefugnis rechtfertigen und in welchen Grenzen in Auslegung des Art. 137 Abs. 1 GG Angestellten, die durch ihr Dienstverhältnis in einer Beziehung zur öffentlichen Hand mit der dadurch erhöhten Gefahr von Interessenkonflikten stehen, eine Wählbarkeitsbeschränkung auferlegt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 04.04.1978, a.a.O.). An diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben kann aber die Aufgabe der Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten im einfachen Recht nichts ändern. Denn das einfache Gesetzesrecht kann zwar für die Auslegung einer Verfassungsbestimmung herangezogen werden und bestimmte Hinweise liefern, allerdings kann das Verfassungsrecht aus normhierarchischen Gründen nicht ausschließlich nach Maßgabe des einfachen Rechts interpretiert werden (v. Campenhausen/Unruh, in: v. Mangold/Klein/Starck, Komm. z. GG, 6. Aufl., 2010, Art. 137 Rdnr. 20). Schließlich geht auch das Bundesverfassungsgericht nicht davon aus, dass sämtliche Unterschiede zwischen den beiden Gruppen - Arbeiter und Angestellte - aufgehoben sind. Es hat lediglich festgestellt, dass diese Unterschiede nicht gewichtig genug seien, dass daran beispielsweise unterschiedliche Kündigungsfristen geknüpft werden könnten (v. Campenhausen/Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Stark, Komm. z. GG, 6. Aufl., 2010, Art. 137 Rdnr. 20). Auch die Kammer vermag nicht festzustellen, dass trotz einer Nivellierung der Unterschiede zwischen Angestellten im öffentlichen Dienst und herkömmlich weiter so genannten Arbeitern eine Unterscheidung nach körperlichen Merkmalen der Arbeitsleistung nicht mehr möglich ist und es einen „überwiegend körperlich arbeitenden“ Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst nicht mehr gibt. Der Austausch dieses mit Art. 137 Abs. 1 GG übereinstimmenden Abgrenzungsmerkmals gegen dasjenige eines Interessenkonfliktes führt hingegen zur Abkehr vor der jetzigen typisierenden Regelung und zu einer kaum praktikablen Einzelfallprüfung, die typisierenden Merkmalen nur schwer zugänglich ist. Die darin liegenden Unsicherheiten werden darüber hinaus noch dadurch verstärkt, dass auch die Kriterien für die Annahme einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit eines Interessenkonflikts nicht hinreichend bestimmt sind. |
|
| Aus diesen Erwägungen heraus, vor allem aber im Interesse der Normenklarheit, ist daher aus Sicht der Kammer im Rahmen des Art. 137 Abs. 1 GG - ungeachtet der Änderungen im einfachen Recht - an der herkömmlichen - typisierenden - Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten im öffentlichen Dienstrecht festzuhalten (so Butzer, in: Epping/Hillgruber, Komm. z. GG, 2009, Art. 137 Rdnr. 9; vgl. auch zum sog. „staatsrechtlichen Angestelltenbegriff“: Stober/Lackner, in: Bonner Komm. z. GG, Stand: 161. Ergänzungslieferung, Mai 2013, Art. 137 Rdnrn. 322 und 325; v. Campenhausen/Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Stark, Komm. z. GG, 6. Aufl., 2010, Art. 137 Rdnr. 20 f.). Durch die Ausnahmeregelung in § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO an Hand des Kriteriums der „Verrichtung überwiegend körperlicher Arbeit“ wird damit der von Verfassungs wegen zulässigen beschränkten Wählbarkeit von Angestellten, nicht aber der der Arbeiter, in nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen (vgl. auch Stober/Lackner, in: Bonner Komm. z. GG, Stand: 161. Ergänzungslieferung, Mai 2013, Art. 137 Rdnr. 325; ebenso v. Campenhausen/Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Stark, Komm. z. GG, 6. Aufl., 2010, Art. 137 Rdnr. 21). |
|
| Der Beklagte ist folglich zu Recht vom Vorliegen eines Hinderungsgrundes nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a LKrO ausgegangen. |
|
| |
| |