Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 09. Jan. 2007 - 2 K 2451/06

published on 09/01/2007 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 09. Jan. 2007 - 2 K 2451/06
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Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig weiterhin die Teilnahme an der „Abiturklasse“ zu gestatten und ihn nicht von der Teilnahme an der Abiturprüfung 2007 abzumelden.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Für den Antrag des Antragstellers, der bei sachdienlicher Auslegung darauf gerichtet ist, die Antragsgegnerin - die Freie Waldorfschule ... - im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, ihm vorläufig weiterhin die Teilnahme an der „Abiturklasse“ zu gestatten und ihn nicht von der Teilnahme an der Abiturprüfung 2007 abzumelden, ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, obwohl es sich bei der Antragsgegnerin um eine Privatschule handelt. Soweit es um Fragen der Versetzung - damit ist die Herabstufung von der „Abiturklasse“ in den „Mittlere-Reife-Kurs“ vergleichbar - oder der Anmeldung zum Abitur geht, handelt sie aufgrund öffentlich-rechtlicher Befugnisse (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.10.1990, NVwZ-RR 1991, 330; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 40 Rn. 18). Die hier umstrittenen Fragen richten sich nicht lediglich nach dem zwischen den Beteiligten abgeschlossenen Schulvertrag. Denn bei der Entscheidung über die Herabstufung von der „Abiturklasse“ in den „Mittlere-Reife-Kurs“ und die Abmeldung von der Abiturprüfung trifft die Antragsgegnerin Regelungen, die sich unmittelbar auf die Erfüllung des allgemeinen Bildungsanspruchs des Antragstellers aus Art. 7 Abs. 1 GG auswirken, und nimmt insoweit als Beliehene hoheitliche Aufgaben wahr (vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht Bd. 1 Schulrecht, 3. Aufl. 2000 Rn. 627 und Bd. 2 Prüfungsrecht, 4. Aufl. 2004 Rn. 786). Insbesondere eine gegen den Willen des Antragstellers vorgenommene Abmeldung von der Teilnahme an der Abiturprüfung 2007 bedarf daher wohl einer öffentlich-rechtlichen Ermächtigung.
Der Antrag ist zulässig und begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), dass einerseits ein Anspruch glaubhaft gemacht wird, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch), und dass andererseits die Gründe glaubhaft gemacht werden, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund). Die hier begehrte Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist mit anderen Worten dann zu erlassen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Schule ernsthafte Bedenken bestehen und die begehrte vorläufige Maßnahme dringlich ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
1. Ein Anordnungsgrund ist gegeben, denn ohne eine vorläufige Regelung wäre der Antragsteller faktisch rechtsschutzlos gestellt. Ein Zuwarten bis zur Entscheidung in einem eventuellen Hauptsacheverfahren wäre ihm unzumutbar, da er in diesem Fall den Anschluss an den Leistungsstand der „Abiturklasse“ verlieren würde. Dadurch sowie durch die unmittelbar bevorstehende Abmeldung würde das Absolvieren der Abiturprüfung für Waldorfschüler im Jahr 2007 vereitelt.
2. Der Antragsteller hat auch glaubhaft gemacht, dass er voraussichtlich einen Anspruch auf die Aufrechterhaltung seiner Anmeldung zum Abitur (a) und den weiteren Besuch der „Abiturklasse“ (b) hat.
a) Die unmittelbar bevorstehende Abmeldung des Antragstellers von der Abiturprüfung 2007 würde den Antragsteller voraussichtlich in seinen Rechten verletzen, da sie als hoheitlicher Akt wohl einer öffentlich-rechtlichen Ermächtigung bedarf, die hier nicht existiert, jedenfalls aber in der Sache nicht gegeben wäre.
Nach § 2 Abs. 1, 1. Halbs. der Verordnung des Kultusministeriums über die Abiturprüfung für Schüler an Freien Waldorfschulen vom 13.3.2002 (GBl. S. 105) meldet die Schule dem „Oberschulamt“ - mittlerweile ist Regierungspräsidium Freiburg zuständig - bis zum 15. Oktober die Schüler, die voraussichtlich an der Abiturprüfung teilnehmen werden. Nach dem zweiten Halbsatz dieser Vorschrift kann die Schule einzelne Schüler bis zum 1. Februar des folgenden Jahres wieder abmelden. Für die eigentliche Zulassung ist - wohl entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - nicht die Schule, sondern das „Oberschulamt“ zuständig (§ 2 Abs. 3 der Verordnung des Kultusministeriums über die Abiturprüfung für Schüler an Freien Waldorfschulen). Soweit dies aus der Antragsschrift, der nur wenige Zeilen umfassenden Antragserwiderung und den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen hervorgeht, ist der Antragsteller von der Antragsgegnerin zur Teilnahme an der Abiturprüfung angemeldet worden. Allerdings beabsichtigt die Antragsgegnerin wohl, ihn gemäß § 2 Abs. 1, 2. Halbs. der Verordnung des Kultusministeriums über die Abiturprüfung für Schüler an Freien Waldorfschulen alsbald abzumelden. Dies wäre indes mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig.
aa) Anders als die Antragsgegnerin wohl meint, stellt § 2 Abs. 1, 2. Halbs. der Verordnung des Kultusministeriums über die Abiturprüfung für Schüler an Freien Waldorfschulen wohl schon keine Rechtsgrundlage dar, die es ihr erlauben würde, einen Schüler gegen seinen Willen wegen angeblich schlechter Leistungen wieder von der Abiturprüfung abzumelden. Die Vorschrift selbst enthält keine Regelung der Voraussetzungen einer solchen Abmeldung. Da es sich hierbei um einen Eingriff in den allgemeinen Bildungsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 GG handelt, wenn die Abmeldung gegen den Willen des Schülers vorgenommen werden soll, wäre hierfür aber eine Rechtsgrundlage erforderlich. Die erforderliche Ermächtigung kann auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang oder aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift im Wege der Auslegung herausgelesen werden. Vielmehr obliegt die Entscheidung über die Zulassung zur Abiturprüfung allein dem „Oberschulamt“ (§ 2 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Abiturprüfung für Schüler an Freien Waldorfschulen). Zu den Zulassungsvoraussetzungen gehören keine bestimmten Leistungsanforderungen. Dies ist auch sachgerecht, denn allein durch die Abiturprüfung selbst wird festgestellt, ob jemand die allgemeine Hochschulreife besitzt; eine Art Vorprüfung durch die anmeldende Waldorfschule ist nicht vorgesehen. Hätte der Verordnungsgeber die Anmeldung oder die Zulassung zur Prüfung an bestimmte Leistungsanforderungen knüpfen wollen, hätte er dies entsprechend regeln müssen. An einer solchen öffentlich-rechtlichen Regelung fehlt es aber soweit ersichtlich. Demzufolge ist die Zulassung allein an eher formale Kriterien wie den Besuch einer Jahrgangsstufe 13 einer Freien Waldorfschule (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Abiturprüfung für Schüler an Freien Waldorfschulen) geknüpft, nicht aber an einen bestimmten Leistungsstand. Allein der Wunsch einer Schule, dass die eigenen Schüler bei der Abiturprüfung möglichst gut abschneiden, kann daher eine Abmeldung von der Teilnahme an der Abiturprüfung gegen den Willen des betroffenen Schülers nicht rechtfertigen.
bb) Selbst wenn man in der Verwendung des Wortes „kann“ in § 2 Abs. 1, 2. Halbs. der Verordnung des Kultusministeriums über die Abiturprüfung für Schüler an Freien Waldorfschulen eine Ermächtigung sehen wollte, aus pädagogischen Gründen einzelne schwächere Schüler von der Teilnahme an der Abiturprüfung gegen ihren Willen wieder abzumelden, wäre hier die Abmeldung des Antragstellers von der Teilnahme an der Abiturprüfung 2007 voraussichtlich rechtswidrig.
Wie aus der Antragserwiderung der Antragsgegnerin hervorgeht, stützt sich diese darauf, dass der Antragsteller in vorbereitenden Übungsklausuren eine Mindestpunktzahl von 200 Punkten für eine Zulassung zum Abitur nicht erreicht und an einer maßgeblichen Klausur nicht teilgenommen habe. Unabhängig davon, dass nicht ersichtlich ist, woraus sich diese konkreten Voraussetzungen für die Anmeldung oder Zulassung zur Abiturprüfung ergeben könnten, müsste eine solche Vorprüfung durch die Schule, bei deren Misserfolg eine Abmeldung von der Teilnahme an der Abiturprüfung erfolgt, ihrerseits rechtstaatlichen Mindeststandards genügen. Denn durch die Abmeldung eines Schülers beeinträchtigt die Schule dessen Bildungschancen und verhindert, dass ein Schüler sein Abitur nach den sonst für Waldorfschüler geltenden Regelungen der Verordnung des Kultusministeriums über die Abiturprüfung für Schüler an Freien Waldorfschulen absolvieren kann.
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Soll das Ergebnis von oder die Teilnahme an Übungsklausuren zur Grundlage der An- oder Abmeldung zum Abitur gemacht werden, gehört es zu den rechtstaatlichen Mindestanforderungen an ein transparentes Prüfungsverfahren, dass dies dem Prüfling vorab mitgeteilt wird. Hier ist nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragstellers mündlich kein entsprechender Hinweis erfolgt. Aber auch aus dem ihm überreichten Merkblatt „Hinweise zum Abitur 2007“ ergibt sich nicht, dass die Teilnahme an Übungsklausuren verpflichtend war und deren Ergebnis Einfluss auf die Anmeldung zum Abitur haben kann. Insoweit heißt es lediglich:
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„Zur Feststellung des Leistungsstandes und zur kontinuierlichen Übung werden samstags Klausuren unter Originalbedingungen geschrieben (laut Plan), deren Ergebnisse zwar nicht in die Prüfungsleistung einfließen (für die meisten Abiturienten ein wesentlicher Vorteil, da die Ergebnisse sich steigern!), aber eine wichtige Übungsmöglichkeit darstellen und nicht versäumt werden sollten.“
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Nach dem Horizont eines verständigen Empfängers lässt sich aus diesen Hinweisen nicht ersehen, dass das Ergebnis dieser Klausuren Einfluss auf die Anmeldung zum Abitur haben könnte. Vielmehr lässt sich der Wortlaut der Hinweise nur so zu verstehen, dass es sich um (freiwillige) Übungsmöglichkeiten handelt, an denen aus pädagogischen Gründen teilgenommen werden sollte. Dass es sich hierbei nach dem Verständnis der Antragsgegnerin um eine Art Anmeldungs- oder Zulassungsvoraussetzung zum Abitur handeln soll, deren Nichtbestehen eine zwangsweise Abmeldung von der Prüfung zur Folge hat, wird hingegen nicht erwähnt.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG, wobei für dieses Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des Streitwerts einer entsprechenden Hauptsache angesetzt worden ist.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 26/03/2015 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. November 2013 - 4 K 2179/12 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.