Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 02. Nov. 2010 - 2 K 138/10

published on 02/11/2010 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 02. Nov. 2010 - 2 K 138/10
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Bescheide des Landratsamts Ortenaukreis 24. Juli 2009 und 9. September 2009 wird wiederhergestellt.

Antragsgegner und Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Der Antragsteller wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Erweiterung der für ihre Feuerungsanlage zulässigen Brennstoffe um bestimmte Althölzer.
Der Beigeladenen wurde mit bestandskräftigem Bescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 22.12.2006 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Feuerungsanlage für den Einsatz (nur) von naturbelassenem Holz in E. erteilt.
Unter dem 7.3.2008 beantragte die Beigeladene beim Landratsamt Ortenaukreis die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Änderung des Brennstoffes auf die Verwendung auch von Altholz der Kategorie A I und A II nach Ziff. 8.2 a), b) Spalte 2 der 4. BImSchV. Der Antrag wurde mehrfach ergänzt, zuletzt am 9.6.2009 durch Vorlage eines aktualisierten Qualitätssicherungskonzepts.
Mit Bescheid vom 24.7.2009 erteilte das Landratsamt Ortenaukreis nach Durchführung einer standortbezogenen Umweltverträglichkeitsvorprüfung die beantragte Änderungsgenehmigung unter Beifügung von Inhalts- und Nebenbestimmungen. Unter Ziff. 3.1 der Nebenbestimmungen wurden Grenzwerte für staubförmige Emissionen im Abgas sowie für Emissionen an Kohlenmonoxid, Stickstoffmonoxid und -dioxid sowie an organischen Stoffen festgesetzt. Unter Ziff. 3.2 wurde festgesetzt, dass die Qualitätssicherung des Brennstoffes nach den Vorgaben im Qualitätssicherungskonzept der Fa. I. Dr. K.GmbH vom 5.6.2009 zu erfolgen hat.
Unter dem 3.8.2009 stellte die Beigeladene beim Landratsamt Ortenaukreis Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der Änderungsgenehmigung. Zur Begründung wurde auf den mit dem Einsatz von Althölzern verbundenen jährlichen Kostenvorteil von etwa 1,6 Mio. EUR verwiesen, auf den die Beigeladene zum Erhalt der Konkurrenzfähigkeit angewiesen sei.
Unter dem 24.8.2009 legte der Antragsteller Widerspruch gegen die Änderungsgenehmigung vom 24.7.2009 ein, den er insbesondere damit begründete, dass bei ihm und seiner Familie kurz nach Produktionsbeginn bei der Beigeladenen erhebliche gesundheitliche Probleme aufgetreten seien. In dem der Genehmigung zugrundeliegenden Konzept sei die Vermischung mit höher belasteten Materialien nicht ausgeschlossen. Bei besonderen Wetterlagen könne es punktuell zu erheblichen Belastungen und Gesundheitsgefährdungen kommen. Es sei zu bezweifeln, dass die Vorgaben des BImSchG bei dieser Anlagentechnik erfüllt seien.
Nachdem insbesondere das Qualitätssicherungskonzept der Fa. I. Dr. K.GmbH im Hinblick auf die Annahmegrenzwerte für Altholzanlieferungen überarbeitet worden war, erließ das Landratsamt Ortenaukreis unter dem 9.9.2009 einen Bescheid zur Konkretisierung der Änderungsgenehmigung vom 24.7.2009. Hierin wurden Anlage 4 des Qualitätssicherungskonzeptes der Firma I. Dr. K. GmbH durch die dem Bescheid beigefügte Neufassung ersetzt (Ziff. 1.1), die Anforderungen an die Deklarationsanalyse verschärft (Ziff. 1.2) sowie die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung vom 24.7.2009 einschließlich der mit diesem Bescheid verfügten Konkretisierungen angeordnet (Ziff. 2). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Annahmegrenzwerte bei den als Indikator für schwermetallhaltige Beschichtungen geltenden Parametern jeweils die Summe der Hintergrundbelastung und der durch allgemeine Bearbeitung entstehenden Belastung (gewisser Anteil an Nägeln, Anhaftungen oder Abspanungen von Verarbeitungs- und Schredderanlagen) nicht überschreiten dürften. Für die Holzschutzmittel PCB, PCP, Lindan und DDT gelte aufgrund ihrer Toxizität darüber hinaus das Emissionsminimierungsgebot nach TA-Luft. Diesem könne sowohl über den Output als auch über den Input Rechnung getragen werden. Da die Beigeladene keine Veränderung der Abgastechnologie vorgesehen habe und dieses bei den regelmäßig zu erwartenden unter der Nachweisgrenze liegenden Konzentrationen an organischen Holzschutzmitteln auch eine unverhältnismäßige Forderung darstellte, werde für alle relevanten organischen Holzschutzmittel die Nachweisgrenze gefordert. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruhe auf § 80 Abs. 2 Ziff. 4 VwGO. Bei der Abwägung der betroffenen Interessen komme das Landratsamt Ortenaukreis zu dem Ergebnis, dass das Interesse der Genehmigungsinhaberin an der sofortigen Vollziehung der Genehmigung zum Einsatz weiterer Brennstoffe gegenüber den Interessen des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung deutlich überwiege. Die Angaben über die durch den Einsatz der neu zugelassenen Brennstoffe zu erzielenden Einsparpotenziale von jährlich bis zu 1 Mio. EUR seien plausibel.
Unter dem 9.10.2009 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 9.9.2009 ein mit der Begründung, das Genehmigungsverfahren sei fehlerhaft, das Qualitätskonzept sei unzureichend, die Deklarationsanalyse sei unzulänglich und ungeeignet und die gesamten Bau- und Genehmigungsverfahren litten unter erheblichen Rechtsmängeln, die zur Nichtigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung führten.
Unter dem 28.1.2010 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gemäß §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO wiederherzustellen. Die Änderungsgenehmigung entbehre bereits einer rechtlichen Planungsgrundlage, da für das von der Beigeladenen bebaute Gebiet kein Bebauungsplan existiere; die Voraussetzungen von §§ 31, 33 BauGB lägen nicht vor. Über die vom Antragsteller eingereichte Petition sei noch nicht entschieden. Das Landratsamt sei an das informelle Stillhalteabkommen des Landes mit dem Petitionsausschuss gebunden, keine vorgreifenden Entscheidungen zu treffen. Eine Anordnung der Qualitätssicherung als Sicherheitskonzept sei weder geeignet noch zulässig. De facto würden Hölzer der Altholzverordnung zur Verbrennung genehmigt, die bis zu 2% höher belastetes Holz enthalten dürfen und damit als feste Abfälle unter Ziff. 8.1 4. BImSchV fielen. Schon im Gutachten Dr. Sch. würde die Filterung durch Polizeifilter für unabdingbar gehalten, um die TA Luft 5.2.2 einzuhalten; darauf sei die Anlage der Beigeladenen nicht eingerichtet. Das Qualitätssicherungskonzept könne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit schädliche Umwelteinwirkungen ausschließen. Bei 60.000 t p.a. geschreddertem Altholz sei eine sicht- und stichprobenartige Kontrolle nicht geeignet, das Verbrennen von unzulässig angeliefertem Material auszuschließen. Dies gelte umso mehr, als die konkrete Gefahr unzuverlässiger Lieferanten bestehe. Es sei davon auszugehen, dass in der Beschichtung und anderen Kunststoffteilen von Möbeln halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten seien; diese verunreinigten Hölzer dürften also nicht verwendet werden, sondern müssten von ihren Beschichtungen oder Verunreinigungen vor Zerkleinerung befreit werden, was von den Holzlieferanten in der Praxis indes nicht zu erwarten sei. In der Großdeponie Kahlenberg würden beispielsweise Hölzer der Klassen 1 - 3 in einem einzigen Container ungetrennt gesammelt. Die Vorgabe einer bestimmten Qualität sei im Einzelfall vielleicht möglich, nicht jedoch bei einer erforderlichen Brennstoffmenge von ca. 65.000 t p.a. Auch die Beigeladene trage vor, eine Vorabkontrolle in jedem Einzelfall sei nicht durchzuführen. Ferner sei das Stichprobenmanagement statistisch unsauber, da die Abfälle im Verhältnis 1:6 vermischt würden; die Grenzwerte müssten daher entsprechend niedriger gesetzt werden. Hätte der Gesetz- und Verordnungsgeber vorgesehen, schon durch den Input die mögliche Verbrennung von belastenden Materialien auszuschließen, hätte er diese Möglichkeit vorgesehen. Zum Schutz des Antragstellers seien Abgasmessungen zur Überprüfung der Einhaltung der Grenzwerte zu fordern. Die Prognosen von G und X seien nicht überprüft worden und seien überdies Auftragsgutachten. Die vom Landratsamt zugrunde gelegten Ausnahmegrenzwerte überschritten die Werte der DIN CEN/TS 14961 erheblich, etwa bei Quecksilber von 0,05 auf 0,4 mg/kg TS. Auch die Beigeladene verweise darauf, dass naturbelassenes Holz nicht frei von Schwermetallen sei. Dies gelte umso mehr für das für die Verbrennung vorgesehene heimische Holz, das durch zwei Weltkriege stark mit Metallverbindungen belastet sei.
10 
Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. Der mit Änderungsgenehmigung vom 24.7.2009 zugelassene Brennstoff stelle mit seinem expliziten Ausschluss von schwermetallhaltigen Beschichtungen einen eindeutigen Unterschied zu der Formulierung der Altholzkategorie A I und A II der Altholzverordnung dar, in der ein Fehlwurf von bis zu 2% zulässig sei. Nachdem Dr. Sch. aufgezeigt habe, dass auf einen zusätzlichen Gewebefilter in der Abluftreinigung nur verzichtet werden könne im Hinblick auf die Anforderungen der TA Luft, wenn die grundlegende gesetzliche Anforderung - kein Fehlwurf - eingehalten werden könne, und der Antragsteller die Erweiterung der Brennstoffarten ohne Änderung der vorhandenen Abgastechnologie beantragt habe, erfolge die Umsetzung der gutachterlichen Äußerung im Genehmigungsbescheid über eine Reglementierung des Inputs, d.h. über ein Qualitätssicherungskonzept hinsichtlich der zulässigen Brennstoffe. Dies sei ebenso zulässig wie eine Festlegung von Emissionsgrenzwerten. Basis hierfür sei die DIN CEN/TS 14961, in der die Belastung naturbelassener Hölzer und deren Rinde in ihrem natürlichen Streuungsbereich dargestellt seien. Für die Festlegung der zulässigen Quecksilberkonzentration auf 0,4 mg/kg TS sei das aktuelle Abfalldatenblatt des Landesumweltamtes NRW zu Hilfe genommen worden. Im Nachgang zu einer Sichtkontrolle im Eingang sei jede Lieferung repräsentativ gemäß LAGA PN 98 zu beproben. Die Festsetzung von Emissionsgrenzwerten basiere auf den Anforderungen der TA Luft, nämlich Ziff. 5.4.8.2 und 5.4.1.2.1. In Ziff. 5.2.7.1.1 TA Luft würden Grenzwerte für krebserzeugende Stoffe festgelegt. Nach der TA Luft seien die Grenzwerte von Ziff. 5.2.7.1.1 eingehalten, wenn der Massenstrom der Summe der Stoffe den angegebenen Massenstrom unterschreite. Eine Berechnung des zu erwartenden Massenstromes der Parameter As, Cd und Cr ergebe unter Berücksichtigung der Brennstoffeinsatzmenge, des Feuchtegehaltes des Einsatzstoffes, der Transferkoeffizienten für die Parameter sowie der Abscheidung nach Anhaftung an staubförmige Partikel einen Massenstrom von ca. 0,029 g/h, wodurch der Grenzwert von 0,15 g/h deutlich unterschritten sei. Benzoapyren könne in die Berechnung nicht mit aufgenommen werden. Hierfür sei als Grenzwert die Nachweisgrenze festgelegt worden. Es sei davon auszugehen, dass der Massenstrom an Stoffen der Klasse I der Nr. 5.2.7.1.1 durch Benzoapyren nicht wesentlich erhöht werde. Die im Qualitätssicherungskonzept festgelegten Annahmegrenzwerte seien im Verwaltungsvollzug auch Grundlage bei einer Brennstoffüberprüfung vor Ort. Den Werten der DIN CEN/TS 14961 seien die zulässigen Verunreinigungen hinzuaddiert worden, welche sich durch die abfallspezifischen Eigenschaften des zugelassenen Altholzes ergäben. Chrom im Altholz entstamme insbesondere aus Nägeln sowie Anhaftungen und Abspanungen. Für Quecksilber gebe es unterschiedliche Literaturwerte zur Hintergrundbelastung. Für Cadmium sei die Hintergrundbelastung als Grenzwert festgelegt worden. Der Verordnungsgeber habe in Nr. 8.2 a ) 4. BImSchV selbst vorausgesetzt, dass derartige Einsatzmaterialien frei von halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetallen am Markt vorhanden und verfügbar seien. Durch das Qualitätsmanagementsystem könne der nach Nr. 8.2 unzulässige Fehlwurf weitestgehend ausgeschlossen werden.
11 
Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt, den Antrag abzulehnen. Wenn der Antragsteller das Fehlen einer planungsrechtlichen Grundlage geltend mache, übersehe er, dass die jetzige Änderungsgenehmigung auf einer bereits bestehenden und bestandskräftigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für das Heizwerk aufbaue, auf deren mögliche Rechtswidrigkeit es infolge ihrer Bestandskraft nicht ankomme. Es liege aufgrund der Änderung der zugelassenen Brennstoffe auch keine baurechtliche Nutzungsänderung vor. Im Übrigen wäre auch seine solche Nutzungsänderung bauplanungsrechtlich unbedenklich. Das Stillhalteabkommen spiele in einer „Dreiecksbeziehung“ wie hier keine Rolle, im Übrigen sei es ausdrücklich berücksichtigt worden. Was die Berufung von Dr. Sch. auf einen Gewebefilter angehe, so sei erstaunlich, dass dieser Gutachter in anderem Zusammenhang ausgeführt habe, bei reinen Heizwerken komme es zu Problemen durch beispielsweise sehr schnellen Lastwechsel, wodurch der Gewebefilter mal „in die Knie gehe“. Hinzu komme, dass Dr. Sch. selbst Anlagen mit Gewebefilter plane, wodurch wenig überraschend sei, dass er nunmehr die Vorzüge eines Gewebefilters in den Mittelpunkt stelle. Im Übrigen habe der Gutachter selbst eingeräumt, dass die von der Beigeladenen eingesetzte Filtertechnologie dem Stand der Technik entspreche. Dr. Sch. halte den Einsatz eines Gewebefilters auch nur dann für erforderlich, wenn es der Beigeladenen nicht gelinge, Schwermetalle aus der Einsatzfraktion im Heizwerk fernzuhalten. Es sei indes klargestellt, dass der Input von Schwermetallen ausdrücklich ausgeschlossen sei. Durch die Konkretisierung und Verschärfung der Eingangsgrenzwerte seien die Schwermetalle so weit abgesenkt, dass diese sich in einem Bereich befänden, der naturbelassenem Holz entspreche bzw. dem sehr nahe komme. Auch naturbelassenes Holz sei nicht völlig frei von Schwermetallen. Dass die Grenzwerte geringfügig über den Werten von naturbelassenem Holz lägen, liege daran, dass durch Abrieb in den Schreddermaschinen minimaler Schwermetalleintrag erfolge und außerdem auch naturbelassene Hölzer mechanisch vorbehandelt sein könnten. Es könne auch keine Rede davon sein, dass durch den Wortlaut der Änderungsgenehmigung 2% Althölzer mit höheren Belastungen zugelassen worden seien. Auch die Kritik am Kontrollszenario gehe ins Leere. Es sei dem Abfallrecht immanent, dass bei thermischer Verwertung eine Vorab-Kontrolle in jedem Einzelfall ausgeschlossen sei. In Anlagen, in denen der Input überhaupt nicht zu kontrollieren sei, werde dieser Tatsache durch entsprechend aufwändige Filtertechnologie Rechnung tragen, was enorm kostenträchtig und auch energetisch unbefriedigend sei. Bei allen anderen Anlagen, deren Schwerpunkt auf der Energiegewinnungsseite und nicht bei der Abfallverbrennung liege, werde das Problem durch intensive Kontrolle des Einsatzmaterials gelöst. Es finde eine Kombination von Vorortkontrollen und regelmäßiger Analytik Anwendung. Die vorliegenden Analysen belegten eindeutig, dass es die Beigeladene bei ihren Lieferanten erreicht habe, große Sorgfalt bei der Holzsortierung walten zu lassen. Die Frage, wie aus den Eingangsgrenzwerten auf die Einhaltung der Vorgaben der TA Luft geschlossen werden könne, sei Gegenstand umfangreicher Diskussionen im Vorfeld der Genehmigungserteilung gewesen. Der von der Beigeladenen beauftragte Sachverständige habe aus der Fachliteratur für den Brennstoff Holz und Altholz unterschiedliche Transferkoeffizienten in Abhängigkeit von der Feuerungstechnologie entnommen. Wende man diese Koeffizienten auf die in der TA Luft enthaltenen Parameter an, ergebe sich selbst dann, wenn jeweils der Maximalwert im Altholz für stoffliche Verwertung zugrunde gelegt werde, die sichere Einhaltung der Massekonzentrationen nach Nr. 5.2.2 und 5.2.7.1.1. TA Luft 2002. Die Schwierigkeit bei der Bestimmung von Grenzwerten als Annahmegrenzwerte für Altholz bestehe im Wesentlichen darin, dass selbst völlig naturbelassenes gewachsenes Holz völlig heterogene Werte aufweise. Deshalb sei es bei einzelnen Parametern völlig unrealistisch, ausschließlich auf die Werte der DIN CEN/TS 14961 zurückzugreifen. Im Einzelfall könne selbst ein völlig unbehandeltes Holz bereits deutlich über den in der DIN enthaltenen Werten liegen. Deshalb sei es erforderlich gewesen, in Einzelfällen die Maximalwerte oder sogar die Grenzwerte so anzulegen, dass der Betrieb nicht sogar beim Einsatz naturbelassener Hölzer permanent Gefahr laufe, sich außerhalb der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu bewegen. Dennoch sei immer noch sichergestellt, dass die Vorgaben der TA Luft sicher eingehalten würden. Hinzuweisen sei auch darauf, dass es nach Nr. 8.2 Sp. 2 a) 4. BImSchV nicht darauf ankomme, ob z.B. Lackierungen Schwermetalle aufwiesen. Es sei nur davon die Rede, dass Beschichtungen keine halogenartigen Verbindungen oder Schwermetalle enthielten; für Lackierungen existiere ein solcher Ausschluss nicht.
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Auf die Verwaltungsakten des Antragsgegners (4 Bd.), die dem Gericht vorgelegen haben, sowie auf die gewechselten Schriftsätze wird ergänzend verwiesen.
B.
I.
13 
Der Antrag ist auf Grundlage von § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO zulässig.
14 
Der Antragsteller ist insbesondere antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung), da er geltend machen kann, durch die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung in eigenen Rechten verletzt zu werden. Anknüpfungspunkt für eine mögliche Rechtsverletzung des Antragstellers ist in erster Linie die für Nachbarn Drittschutz vermittelnde Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, wonach genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Als Nachbarn einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage sind alle Personen, die sich auf Dauer im Einwirkungsbereich der Anlage aufhalten, oder Eigentümer von Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage anzusehen. Soweit es um die Belastung mit Luftschadstoffen geht, entspricht der Einwirkungsbereich der Anlage regelmäßig dem Beurteilungsgebiet nach Nr. 4.6.2.5 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 24. Juli 2002 (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft 2002 -); das ist die Fläche, die sich vollständig innerhalb eines Kreises um den Emissionsschwerpunkt mit einem Radius befindet, der dem 50-fachen der tatsächlichen Schornsteinhöhe entspricht (vgl. nur OVG NRW; Urt. v. 9.12.2009 - 8 D 12/08.AK -, in Juris; VGH Kassel, Urt. v. 7.5.2009 - 6 C 1142/07.T -, in Juris; OVG Potsdam, Beschl. v. 14.5.2007 - OVG 11 S 83.06 -, in Juris).
15 
Der Antragsteller wohnt in einem Abstand von etwa 600m zum Heizwerk der Beigeladenen und damit unproblematisch innerhalb des mit einem Radius von (40m x 50 =) 2000m anzusetzenden Einwirkungsbereichs der im Streit stehenden Feuerungsanlage. Daran gemessen ist nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen, dass der geplante Anlagenbetrieb am Grundstück des Antragstellers schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen wird.
II.
16 
Der Antrag des Antragstellers hat auch in der Sache Erfolg.
17 
1. Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung der angefochtenen Genehmigung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründet. § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO verlangt eine gesonderte schriftliche, auf den konkreten Einzelfall abstellende Begründung des besonderen, über das Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes selbst hinausgehenden öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes. Allerdings dürfen nicht allzu hohe Anforderungen an die Begründung gestellt werden; ausreichend ist, dass sich die Behörde erkennbar des Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst war. Ob die Begründung hingegen materiell-rechtlichen Anforderungen genügt, ist nicht Gegenstand der Prüfung der Voraussetzungen gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO.
18 
Die zur Begründung der Sofortvollzugsanordnung vom Antragsgegner im Bescheid vom 9.9.2009 angeführten Aspekte - insbesondere das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen am Einsatz der neuen Brennstoffe mit einem Einsparpotential von jährlich bis zu 1 Mio. EUR - tragen den gesetzlichen Anforderungen von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO noch in ausreichender Weise Rechnung und sind geeignet, das Vollzugsinteresse nachvollziehbar zu belegen.
19 
2. Bei der gebotenen Abwägung der beteiligten Interessen lässt sich ein Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses sowie des Vollzugsinteresses der Beigeladenen als Genehmigungsinhaberin gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht feststellen.
20 
Inhaltlicher Maßstab der gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO ist eine eigenständige umfassende Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse sowie das Interesse der durch den Verwaltungsakt begünstigten Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Diese Abwägung hat der Gesetzgeber zunächst dahin vorgenommen, dass Widerspruch und Klage im Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich aufschiebende Wirkung entfalten (§ 80 Abs. 1 VwGO), diese aber entfällt, wenn die Behörde - wie hier mit Bescheid vom 9.9.2010 - die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gesondert angeordnet hat.
21 
Das Gericht prüft mithin im Falle einer solchen Anordnung, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse bzw. das private Interesse der Adressatin an der sofortigen Vollziehung des sie begünstigenden Verwaltungsaktes höher gewichtet hat als das private Interesse des Drittbetroffenen, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von einer Vollziehung des Verwaltungsakts verschont zu bleiben. In diesem Zusammenhang sind zunächst die Erfolgsaussichten der Klage von Bedeutung, hier folglich die Frage, inwieweit die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung vom 24.7.2009 / 9.9.2009 den Antragsteller in nachbarschützenden - und damit auch seinem Schutz dienenden - Vorschriften des materiellen Rechts, die inhaltliche Anforderungen an das Vorhaben und seine Ausführung beschreiben, verletzt. Dem Antrag des Dritten auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs ist in der Regel stattzugeben, wenn die angefochtene Genehmigung offensichtlich seine Nachbarrechte verletzt, denn in diesem Fall kann ein überwiegendes Interesse des Genehmigungsinhabers oder ein Interesse der Öffentlichkeit an einer sofortigen Ausnutzung der Genehmigung nicht bestehen. Umgekehrt wird regelmäßig der Antrag abzulehnen sein, wenn die Genehmigung - mag sie auch rechtswidrig sein - den Nachbarn nicht in eigenen Rechten verletzt und das eingelegte Rechtsmittel daher in der Hauptsache wahrscheinlich erfolglos bleibt. Können die Erfolgsaussichten nicht verlässlich beurteilt werden, ist eine offene Abwägung der Interessen vorzunehmen, die für oder gegen eine sofortige Vollziehung der Genehmigung sprechen. Dabei ist zu beachten, dass sich bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung zwei Grundrechtsberechtigte gegenüberstehen und nicht stets auch öffentliche Interessen für den Vollzug des Verwaltungsakts streiten.
22 
a) Im vorliegenden Fall ist es nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offen zu beurteilen, ob die Anfechtungsklage des Antragstellers Erfolg haben wird.
23 
aa) Zu Unrecht macht der Antragsteller zunächst geltend, die Änderungsgenehmigung vom 24.7.2009 i.d.F. des Bescheids vom 9.9.2009 entbehre der erforderlichen bauplanungsrechtlichen Grundlage und sei deshalb nichtig.
24 
Zwar besteht für das Gebiet bislang kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan. Hier angefochten ist jedoch lediglich eine immissionsschutzrechtliche, auf §§ 16, 19 BImSchG gestützte Änderungsgenehmigung betreffend ein seinerzeit auf Grundlage einer bestandskräftigen Genehmigung vom 22.12.2006 errichtetes Heizwerk. Ob diese zugrundeliegende bau- und immissionsschutzrechtliche Genehmigung ihrerseits mangels Vorliegen eines Bebauungsplans rechtswidrig ist, kann dahinstehen, da jedenfalls für ihre Nichtigkeit gemäß § 44 LVwVfG keinerlei Anhaltspunkte bestehen.
25 
Der Antragsgegner hat die hier angegriffene Genehmigung auch zurecht rein auf der Grundlage des Bundesimmissionsschutzgesetzes erteilt und - jedenfalls was die hier streitgegenständliche Änderung der Brennstoffarten betrifft - nicht etwa, wie der Antragsteller schreibt, „Baugenehmigungen im Ausnahmewege“ nach §§ 31, 33 BauGB erteilt. Denn die beantragte Änderungsgenehmigung betrifft einen rein immissionsschutzrechtlich relevanten Sachverhalt - im Wesentlichen die Erhöhung einiger Schadstoffwerte infolge der Erweiterung der zugelassenen Brennstoffarten - ohne Änderung spezifisch baurechtlicher Anforderungen; ein bodenrechtlicher Bezug allein durch Erweiterung der zugelassenen Brennstoffe ist nicht erkennbar.
26 
Ob sich der Antragsteller als Nachbar mit Erfolg auf die Wahl der falschen Rechtsgrundlage berufen könnte, kann daher dahinstehen.
27 
bb) Dahinstehen kann ferner, inwieweit sich der Antragsteller mit Erfolg darauf berufen könnte, dass, wie er geltend macht, über eine auch von ihm unterzeichnete Petition vom 20.6.2007 an den Landtag von Baden-Württemberg noch nicht entschieden worden sei, so dass der Antragsgegner an das informelle Stillhalteabkommen des Landes mit dem Petitionsausschuss gebunden sei, keine vorgreifende Entscheidungen in einer dem Ausschuss vorliegenden Angelegenheit zu treffen. Denn selbst wenn man davon ausgehen wollte, der Antragsteller habe ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung des Stillhalteabkommens, steht dieses der getroffenen Entscheidung vorliegend bereits deshalb nicht entgegen, weil der Landtag mitgeteilt hat, dass keine Bedenken gegen die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung bestehen (vgl. e-Mail v. 24.7.2009, VA Bd. 2 S. 87).
28 
cc) Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 24.7.2009/9.9.2009 ist auch im Übrigen formell ordnungsgemäß.
29 
(I) Der Antragsgegner hat vor Erteilung der Änderungsgenehmigung vom 24.7.2009 zurecht ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren auf Grundlage §§ 16 Abs. 1 S. 1, 19 BImSchG i.V.m. Ziff. 8.2 4. BImSchV durchgeführt.
30 
Der Argumentation des Antragstellers, die zur Verbrennung zugelassenen Hölzer seien solche im Sinne von § 2 Nr. 4 b) der Altholzverordnung, dürften daher bis zu 2 % höher belastetes Holz enthalten und fielen daher als Abfallbeseitigungsanlage unter Ziff. 8.1 4. BImSchV mit der Folge, dass die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens gemäß § 19 BImSchG, § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 4. BImSchG nicht in Betracht komme, es vielmehr der Durchführung eines UVP-Verfahrens sowie der Berücksichtigung der 17. BImSchV bedurft hätte, folgt die Kammer nicht.
31 
Richtig ist zwar, dass sich aus § 7 Abs. 2 S. 1 Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (v. 15.8.2002, i.d.F. v. 20.10.2006 - AltholzVO -) ergibt, dass ein Anteil von Altholz höherer Altholzkategorien von weniger als 2% unschädlich ist mit der Folge, dass Altholz auch dann noch der Kategorie A II - verleimtes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel - zugerechnet wird, wenn es bis zu 2 % mit Altholz mit halogenorganischen Verbindungen (Altholzkategorie A III) durchsetzt ist. Richtig ist auch, dass Anlagen zur Erzeugung von Strom nur dann unter Ziff. 8.2 4. BImSchV fallen und damit einem vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG zugänglich sind, wenn Holz eingesetzt wird, das keine Holzschutzmittel oder Beschichtungen mit halogenartigen Verbindungen oder Schwermetallen enthält.
32 
Unzutreffend ist jedoch die Annahme des Antragstellers, der Antragsgegner habe der Beigeladenen einschränkungslos - unter Einbeziehung von § 7 Altholz-VO - die Verwendung von Altholz der Kategorie A II i.S.d. Altholz-VO genehmigt. So entspricht bereits der Wortlaut von Ziff. 1.1, Spiegelstrich 2 der Änderungsgenehmigung vom 24.7.2009 im Wesentlichen der entsprechenden Regelung in Ziff. 8.2 a) und b) 4. BImSchV und nicht derjenigen in § 2 b) Altholz-VO. Auch wurde im Verfahren von Antragsgegnerseite immer wieder klar gestellt, dass die dauerhafte Einhaltung von Ziff. 8.2 4. BImSchV sicherzustellen ist und sich die Definition des Brennstoffes nach der 4. BImSchV richtet und nicht nach der Altholzverordnung, so dass ein Fremdstoffanteil von bis zu 2% unzulässig ist (vgl. etwa Schreiben LRA Ortenaukreis an German Pellets GmbH v. 25.3.2008). Auch das Landratsamt ging folglich immer von einer gegenüber der Altholz-VO eingeschränkten, an Ziff. 8.2 a) und b) 4. BImSchV orientierten Erlaubnis aus. Eine andere Sichtweise des Landratsamts ergibt sich insoweit entgegen der Annahme des Antragstellers auch nicht aus dem Umstand, dass der Beigeladenen in Ziff. 4.9 der Genehmigung vom 24.7.2009 die Errichtung eines Brennstoffbunkers zur Auflage gemacht wurde, wie er in § 3 17. BImSchV für die dort genannten Anlagen verpflichtend ist. Der Brennstoffbunker war vielmehr bereits Gegenstand der Genehmigungsentscheidung vom 22.12.2006; die (erneut) erfolgte Anordnung einer Errichtung erging damit unabhängig von einer möglichen Qualifizierung der Feuerungsanlage als einer der 17. BImSchV unterfallenden Abfallbeseitigungsanlage.
33 
Vor diesem Hintergrund spricht alles für die Annahme, dass durch die vom Antragsgegner erteilte Änderungsgenehmigung vom 24.7.2009 nur solche Hölzer für den Einsatz im Heizkraftwerk zugelassen sind, die den Anforderungen von Ziff. 8.2 4. BImSchV entsprechen.
34 
Handelt es sich beim Heizkraftwerk um eine Anlage nach Ziff. 8.2 2. Spalte 4. BImSchV, richtet sich das Genehmigungsverfahren nach §§ 16 Abs. 1 S. 1, 19 BImSchG; eines förmlichen Genehmigungsverfahrens i.S.d. § 10 BImSchG bedurfte es nicht, und auch die 17. BImSchV - Verordnung über die Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen - findet folglich nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 17. BImSchV keine Anwendung.
35 
Weil somit kein Verfahrensfehler vorliegt, kann dahinstehen, ob die Wahl des falschen - vereinfachten - Verfahrens dritt- bzw. nachbarschützend gewesen wäre, weil der Antragsteller hätte geltend machten können, die Nichtbeachtung bestimmter Verfahrensvorschriften habe sich auf seine materiell-rechtliche Rechtsposition ausgewirkt (vgl. dazu OVG NRW. Beschl. v. 4.11.1999 - 7 B 1339/99 -, m.w.N., in Juris; BVerwG 7. Senat, Urt. v. 5.10.1990 - 7 C 55/89, 7 C 56/89 -, in Juris).
36 
(II) Keinen Erfolg hat der Antragsteller schließlich mit dem Einwand, vor Erlass der geänderten Anforderungen im Bescheid vom 9.9.2009 hätte ein eigenes Änderungsgenehmigungsverfahrens durchgeführt werden müssen.
37 
Zwar mag ein betroffener Dritter einen Anspruch darauf haben, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Änderungsverfahren nach § 16 BImSchG anstelle eines Verfahrens nach § 17 Abs. 1 BImSchG durchgeführt wird. Eines Änderungsgenehmigungsverfahrens nach § 16 BImSchG hätte es indes nur dann bedurft, wenn durch die im Bescheid vom 9.9.2009 enthaltenen Änderungen nachteilige Auswirkungen i.S.d. § 16 Abs. 1 S. 1 BImSchG hätten hervorgerufen werden können. Dies ist jedoch ersichtlich nicht der Fall. Denn die so genannte „Konkretisierung“ der Genehmigung vom 24.7.2009 enthält lediglich strengere Grenzwerte etwa in Bezug auf Fluor, Blei oder Cadmium. Ferner wird entgegen den Ausführungen des Antragstellers durch Bescheid vom 9.9.2009 kein neuartiges Qualitätssicherungskonzept etabliert: Bereits in dem dem Bescheid vom 24.7.2009 zugrunde liegenden Qualitätssicherungskonzept Dr. K. vom 5.6.2009 wurde vor der ersten Lieferung eine Deklarationsanalyse verlangt (S. 5); die Anforderungen daran wurden mit Bescheid vom 9.9.2009 lediglich insoweit verschärft, als die Probenahme durch das die Analyse durchführende Labor (und nicht von Mitarbeitern der Beigeladenen) erfolgen und die Analyse anschließend der Genehmigungsbehörde vorgelegt werden muss. Dass durch diese Änderungen keine über die ursprüngliche Genehmigung vom 24.7.2009 hinaus gehenden nachteiligen Auswirkungen hervorgerufen werden können, liegt auf der Hand. Der Sache nach handelt es sich hierbei daher tatsächlich um nachträgliche Anordnungen i.S.d. § 17 Abs. 1 BImSchG.
38 
dd) Offen ist bei summarischer Prüfung, ob die angefochtene Änderungsgenehmigung vom 24.7.2009 i.d.F. v. 9.9.2009 materiellrechtliche Vorschriften des Immissionsschutzrechts verletzt, die auch dem Schutz des Antragstellers als Drittem zu dienen bestimmt sind.
39 
Nach §§ 16,19 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist die Genehmigung zur Änderung der nach § 4 BImSchG i.V.m. Ziff. 8.2 Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV genehmigungsbedürftigen Anlage der Beigeladenen zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
40 
Es ist nach summarischer Prüfung jedoch als offen zu beurteilen, ob durch die Genehmigung sichergestellt i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist, dass sich die aus § 5 Abs. 1 S. Nr. 1, Nr. 2 BImSchG ergebenden Betreiberpflichten erfüllt werden.
41 
(I) Es ist bereits als offen zu beurteilen, ob bei einem der Genehmigung entsprechenden Einsatz von Altholz i.S.d. Ziff. 8.2 4. BImSchV, welches die in der aktualisierten Anlage 4 (vgl. Ziff. 1.1 der Änderungsgenehmigung vom 9.9.2009) festgesetzten Grenzwerte einhält und bei dessen Verbrennung die in Ziff. 3.1 der Änderungsgenehmigung vom 24.7.2009 genannten Emissionswerte eingehalten sind, die aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BImSchG Verpflichtungen vollumfänglich eingehalten werden mit der Folge, dass jedenfalls der Gegenstand der Genehmigung als solcher unter Aspekten des Drittschutzes nicht zu beanstanden wäre.
42 
(1) So ist bei summarischer Prüfung insbesondere nicht sicher zu beurteilen, ob der Antragsteller durch einen der Genehmigung entsprechenden Einsatz von Altholz in seinen Rechten aus § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG verletzt wird.
43 
§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG normiert einen Schutzgrundsatz; eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn - zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt (vgl. § 1 Abs. 2 BImSchG) - sichergestellt ist, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.
44 
Die - den Antragsteller als Nachbar i.S.d. Immissionsschutzrechts drittschützende - Pflicht zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG wird durch die auf der Grundlage des § 48 BImSchG nach Anhörung der beteiligten Kreise erlassene Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 24. Juli 2002 (TA Luft 2002) konkretisiert. Die dort festgelegten generellen, dem gleichmäßigen und berechenbaren Gesetzesvollzug dienenden Standards verkörpern entsprechend der Art ihres Zustandekommens in hohem Maße wissenschaftlich-technischen Sachverstand und eine allgemeine Folgenbewertung; sie sind daher nicht nur für die Behörden im Genehmigungsverfahren, sondern auch für die Gerichte im Rechtsschutzverfahren als sog. normenkonkretisierende Verwaltungsvorschriften bindend (BVerwG, Beschl. v. 10.1.1995 - 7 B 112.94 -, in Juris; Beschl. v. 30.8.1996 - 7 VR 2/96 -, in Juris; vgl. auch Jarass, BImSchG, § 48 RN. 42 ff., m.w.N.). Solche Standards sind insbesondere die dort unter Abschnitt 4 genannten Immissionswerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit, zum Schutz vor erheblichen Belästigungen oder Nachteilen und zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Deposition. Sind für luftverunreinigende Stoffe Immissionswerte festgelegt, ist bei deren Einhaltung davon auszugehen, dass schädliche Umwelteinwirkungen nicht hervorgerufen werden.
45 
(a) Relevant in diesem Zusammenhang sind vorliegend in erster Linie die von der Feuerungsanlage ausgehenden Stickstoffdioxid- und Schwebstaubimmissionen sowie der Staubniederschlag.
46 
(aa) Für diese Stickstoffdioxid- und Schwebstaubimmissionen ist in Ziff. 4.2.1 Tabelle 1 TA Luft 2002 jeweils als Grenzwert eine Konzentration von 40 µg/m³ als Gesamtbelastung im Jahresmittel festgelegt; für den Staubniederschlag ist der Immissionswert durch Ziff. 4.3.1 Tabelle 2 TA Luft 2002 auf 350 mg/(m² x d) festgesetzt. Nur diese Schadstoffe sind ausweislich der Stellungnahme der Firma X vom 19.2.2009 für die Beurteilung der Verbrennung von Althölzern bis zur Kategorie A II von Bedeutung, sofern schwermetallhaltige Beschichtungen der Hölzer ausgeschlossen werden (S. 22 des Gutachtens). Die in der Stellungnahme von X dargestellten maximalen NO 2 -Jahresmittelwerte liegen mit Werten zwischen 2,8 µg/m³ und 10,3 µg/m³ für alle Immissionsbereiche deutlich unter dem in der TA Luft 2002 festgesetzten Immissionsgrenzwert von 40 µg/m³; noch deutlicher ist dies bei den Immissionsbeiträgen an Schwebstaub der Fall (höchster Wert 6,0 µg/m³ bei zulässigen 40 µg/m³). Auch die maximalen Jahresmittelwerte des Staubniederschlags betragen selbst in dem am meisten belasteten Immissionsbereich 4 nur 11,3 mg/(m² x d) und damit etwa 1/30 des zulässigen Höchstwertes von 350 mg/(m² x d).
47 
(bb) Dass die Stellungnahme von X, die für den Bereich des Stickstoffdioxid-Ausstoßes durch das Gutachten von GICON vom 22.4.2008 bestätigt wird, inhaltlich falsch oder wissenschaftlich unhaltbar wäre, hat der Antragsteller nicht substantiiert dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich.
48 
Soweit der Antragsteller anführt, das Gutachten berücksichtige die häufigen Inversionswetterlagen nicht, ist dies nicht richtig. Vielmehr hat das vom Deutschen Wetterdienst erstellte, der Stellungnahme von X zugrunde liegende Gutachten zur Ermittlung einer repräsentativen Ausbreitungsklassenzeitreihe, referiert in der Stellungnahme, ergeben, dass die stabilen Ausbreitungsklassen I und II, die eine (sehr) stabile atmosphärische Schichtung mit (ausgeprägter) Inversion beschreiben, am Standort des Vorhabens mit einer Häufigkeit von etwa 40 % vorkommen [Gutachten S. 23, 25, VA Bd. 1 S. 203, 207]. Dass dies der Sache nach unzutreffend sein sollte, hat der Antragsteller nicht dargetan.
49 
Auch der Verweis des Antragstellers darauf, das Gutachten sei fälschlich von der tatsächlichen - dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 22.12.2006 entsprechenden - Schornsteinhöhe von 40 m ausgegangen und nicht von der sich aus Ziff. 5.5 TA Luft 2002 rechnerisch ergebenden (Mindest-)Höhe, kann keine Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens begründen. Abgesehen davon, dass der Antragsteller schon nicht aufzeigt, inwieweit die seinerzeit für den Einsatz von naturbelassenem Holz in der Feuerungsanlage genehmigte Schornsteinhöhe von 40 m nunmehr nicht den Vorgaben von Ziff. 5.5 TA Luft 2002 entsprechen sollte, stellt Ziff. 5.5 Anforderungen an die Ableithöhe von Abgasen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen auf und bezieht sich damit in erster Linie auf Anforderungen an zu errichtende Anlagen. Besteht dagegen bereits ein Schornstein, ist für die Frage, ob die einschlägigen Immissionsgrenzwerte auch bei geändertem Betrieb der Anlage eingehalten werden, die tatsächliche Schornsteinhöhe zugrunde zu legen, um ein realistisches Abbild der tatsächlichen Immissionsverhältnisse zu erhalten.
50 
Schließlich vermag auch der Verweis des Antragstellers darauf, es handele sich um Auftragsgutachten, die der Gefahr der Einseitigkeit unterlägen, durchgreifende Zweifel an der fachlichen Richtigkeit der Ergebnisse nicht zu begründen.
51 
Die ausweislich der Stellungnahme von X für den Betrieb des Heizwerks in dem durch Änderungsgenehmigung vom 24.7.2009 / 9.9.2009 zugelassenen Umfang (neben naturbelassenem Holz nur Altholz i.S.v. Ziff. 8.2 4. BImSchV) unter den in Ziff. 4 TA Luft 2002 genannten Schadstoffen allein relevanten Stoffe Stickstoffdioxid und Staub halten die Grenzwerte nach dem oben Gesagten ein, so dass sichergestellt ist, dass die Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, auf deren Einhaltung sich der Antragsteller berufen kann, jedenfalls insoweit eingehalten sind.
52 
(b) Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass die Stellungnahme von X (auf S. 11, 13) ausdrücklich davon ausgeht, die Genehmigung sehe - in Übereinstimmung mit Ziff. 8.2 b) 4. BImSchV in seiner bis Oktober 2007 geltenden Fassung - den generellen Ausschluss von Schwermetallen in Beschichtungen vor. Auch das Gutachten Dr. Sch. geht davon aus (auf S. 5), Ziff. 8.2 4. BImSchV schließe die Anwesenheit von Schwermetallen im Brennstoff Holz aus. Nur diese - völlige - Schwermetallfreiheit unterstellt, gelangen die Gutachter zu dem Ergebnis, dass die Grenzwerte der TA Luft vollumfänglich einzuhalten seien.
53 
(aa) Der Wortlaut der Änderungsgenehmigung vom 24.7.2009 orientiert sich indes an Ziff. 8.2 b) 4. BImSchV in der seit dem 30.10.2007 geltenden Fassung, wo für die dort geregelten Althölzer (Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtes Holz) nur noch verlangt wird, dass Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen enthalten, während die Schwermetallfreiheit der Beschichtungen nunmehr nur für die Ziff. 8.2. a) unterfallenden Hölzer vorausgesetzt wird.
54 
(bb) Hinzu kommt, dass sich die sachverständigen Stellungnahmen dahingehend verstehen lassen, dass sie nicht nur - worauf der Wortlaut von Ziff. 8.2. 4. BImSchV und infolgedessen auch der Tenor des Änderungsbescheides vom 24.7.2009 hindeuten - von schwermetallfreien Beschichtungen ausgehen, sondern vielmehr insgesamt schwermetallhaltige Behandlungen des Holzes (etwa auch durch Lacke) ausschließen.
55 
(cc) Ob bei Genehmigung von Althölzern, die generell Schwermetalle in Lacken enthalten dürfen und darüber hinaus, soweit es sich um Sperrholz, Spanplatten etc. handelt, auch in ihrer Beschichtung Schwermetalle enthalten dürfen, die Grenzwerte insbesondere von Ziff. 4.2.1 und 4.5.1 TA Luft 2002 eingehalten wären, lässt sich den vorliegenden Stellungnahmen nicht entnehmen und ist daher als offen zu beurteilen.
56 
Dies gilt insbesondere für Quecksilber. Insoweit ist der Grenzwert in der Änderungsgenehmigung vom 9.9.2009 auf 0,4 mg/kg TS festgesetzt worden. Bei Zugrundelegung des von der Beigeladenen mitgeteilten Transferkoeffizienten für Quecksilber ergibt sich eine maximal zulässige Quecksilberkonzentration im Abgas von 0,048 mg/Nm³. Die 17. BImSchV enthält für Quecksilber einen Emissionsgrenzwert von 0,03 mg/m³. Auch wenn die 17. BImSchV, wie bereits erörtert, vorliegend nicht anwendbar ist, ist dieser Umstand dennoch nicht ohne Relevanz. Denn im Gutachten der X wird darauf hingewiesen, dass ausweislich orientierender Ausbreitungsrechnungen für die Verbrennung von Altholz der Kategorien A III und A IV die Immissionsgrenzwerte von luftgetragenen Schadstoffen und Schadstoffdepositionen für einige Schwermetallkomponenten wie Quecksilber so weit ausgeschöpft werden, dass eine deutliche Herabsetzung der Emissionen gegenüber den in der 17. BImSchV aufgeführten Grenzwerten erforderlich ist, um zu einer Genehmigungsfähigkeit der Anlage zu gelangen (vgl. S. 38 der Stellungnahme). Insoweit besteht Anlass jedenfalls für eine Überprüfung, inwieweit bei einem Grenzwert von 0,4 mg/kg TS für Quecksilber etwa der Immissionsgrenzwert für Schadstoffdepositionen gemäß Ziff. 4.5.1 TA Luft 2002 einzuhalten ist. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass die in Ziff. 5.2.2 TA Luft 2002 festgelegte Emissionsbegrenzung für Quecksilber vorliegend gemäß Ziff. 5.4.1.2.1 keine Anwendung findet.
57 
(dd) Nun spricht nach Aktenlage einiges dafür, dass die Anforderungen an das in der Änderungsgenehmigung vom 24.7.2009 für die Verbrennung zugelassene Altholz nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten insoweit über Ziff. 8.2. 4. BImSchV hinausgehen, als jegliches Altholz - auch Spanplatten etc. i.S.v. Ziff. 8.2. b) 4. BImSchV - gänzlich - und nicht nur in der Beschichtung - frei von Schwermetallen sein muss. Für eine derartige, über den Wortlaut im Tenor des Bescheides vom 24.7.2009 hinausgehende Auslegung spricht nicht nur die Begründung des angefochtenen Bescheides, in der ausgeführt wird, es sei der Einsatz von (u.a.) Sperrholz, Spanplatten oder sonst verleimtem Holz nur zugelassen, soweit Beschichtungen keine Schwermetalle enthielten, und in der auf das Gutachten von Dr. Sch. verwiesen wird, demzufolge bei Anwesenheit von Schwermetallverbindungen im Holz die Einhaltung der Grenzwerte zumindest zeitweise nicht sichergestellt werden könne. Auch die Beigeladene versteht die Änderungsgenehmigung ausdrücklich so, dass „der Input von Schwermetallen aus Beschichtungen, die alleine in Nr. 8.2 der 4. BImSchV aufgeführt sind, aber auch sogar aller anderen Schwermetalle ausdrücklich ausgeschlossen ist“ (vgl. Schriftsatz vom 8.3.2010 S. 12).
58 
Da der Tenor der Änderungsgenehmigung vom 24.7.2009 jedoch auch eine andere, Schwermetallverbindungen im Holz gerade nicht ausschließende Interpretation zulässt, ist die Frage, inwieweit durch diese Änderungsgenehmigung Rechte des Nachbarn nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG verletzt werden, als offen anzusehen.
59 
(c) Soweit der Antragsteller einwendet, in der Praxis lasse sich eine Beimengung von höher belastetem Altholz gar nicht vermeiden, mit der Folge, dass die in Ziff. 4 TA Luft 2002 festgesetzten Grenzwerte bei tatsächlichem Betrieb zwangsläufig überschritten würden, kann er diesen Gesichtspunkt dagegen nicht mit Erfolg gegen den Genehmigungsgegenstand als solchen geltend machen. Denn dass der Änderungsbescheid vom 24.7.2009 / 9.9.2009 bereits nichtig i.S.v. § 44 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG wäre, weil objektiv niemand in der Lage wäre, nur Altholz i.S.v. Ziff. 8.2 4. BImSchV der Verbrennung zuzuführen, macht der Antragsteller bereits nicht geltend; für objektive Unmöglichkeit spricht auch im Übrigen nichts, da jedenfalls dann, wenn das Altholz vollständig einer Quelle entstammt, in der keine Holzschutzmittel, halogenorganischen Stoffe oder schwermetallhaltigen Beschichtungen zum Einsatz kommen, die Anforderungen der 4. BImSchV zweifellos eingehalten werden können.
60 
Vielmehr macht der Antragsteller der Sache nach geltend, die Einhaltung der Pflichten aus § 5 BImSchG würde durch die Genehmigung nicht sichergestellt i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (dazu unten unter (II)).
61 
(2) Dagegen spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller durch die der Änderungsgenehmigung vom 24.7.2009 / 9.9.2009 entsprechende Verbrennung von Althölzern keinen Schadstoffkonzentrationen ausgesetzt ist, die die in Abschnitt 5 TA Luft 2002 festgesetzten Grenzwerte überschreiten.
62 
(a) Zwar kann sich der Antragsteller als Nachbar wohl zulässig auf die in Ziff. 5.2.7 TA Luft 2002 enthaltenen Grenzwerte für bestimmte kanzerogene Stoffe berufen.
63 
(aa) Die Emissionswerte in Nr. 5 der TA Luft 2002 enthalten ausweislich ihrer Überschrift „Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen“; sie sind daher ausdrücklich dem immissionschutzrechtlichen Vorsorgegrundsatz nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BImSchG zugeordnet. Mit einer Verletzung der Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG kann jedoch eine Rechtsverletzung Dritter grundsätzlich nicht begründet werden. Der Vorsorgegrundsatz nämlich dient in erster Linie nicht der Begünstigung eines individualisierbaren Personenkreises, sondern dem Interesse der Allgemeinheit daran, potentiell schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden, indem ihnen generell und auch dort vorgebeugt wird, wo sie keinem bestimmten Emittenten zuzuordnen sind (BVerwG, Urt. v. 11.12.2003 - 7 C 19/02 -, in Juris; Beschl. v. 9.4.2008 - 7 B 2/08 -, in Juris; OVG NRW, Urt. v. 9.12.2009 - 8 D 12/08.AK -, in Juris; OVG Potsdam, Beschl. v. 14.5.2007 - OVG 11 S 83.06 -, in Juris). § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BImSchG kommt nach ständiger Rechtsprechung daher prinzipiell keine drittschützende Wirkung zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.1.2009 - 7 B 47/08 -, in Juris; Beschl. v. 9.4.2008 - 7 B 2/08 -, in Juris; BVerwG, Urt. v. 11.12.2003 - 7 C 19.02 -, in Juris).
64 
Demzufolge wird auch den Emissionswerten in Nr. 5 TA Luft 2002 drittschützende Wirkung grundsätzlich abgesprochen (OVG Thüringen, Urt. v. 16.3.2010 - 1 O 656/07 -, in Juris; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 23.8.2006 - 7 ME 116/05 -, in Juris; VGH Kassel, Urt .v. 7.8.2007 - 2 A 690/06 -, in Juris). Dies hat jedenfalls dann zu gelten, wenn in Rechtsverordnungen der Bundesregierung für potentiell gesundheitsgefährdende Stoffe Immissionswerte i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG festgelegt worden sind (vgl. OVG NRW, Urt. v. 9.12.2009 - 8 D 12/08.AK -, in Juris; VGH Kassel, Urt. v. 7.8.2007 - 2 A 690/06 -, in Juris); nur diese Immissionswerte, nicht jedoch parallel dazu bestehende Vorsorgegrenzwerte, vermitteln in diesen Fällen Drittschutz.
65 
(bb) Fraglich ist jedoch, ob Drittbetroffenen auch bei Fehlen von Immissionswerten i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG die Berufung auf die Einhaltung dieser Vorsorgewerte versagt bleibt mit der Folge, dass sie auf die nachbarschützende Vorschrift der Ziff. 4.8 TA Luft 2002 zu verweisen sind, wonach (nur) bei hinreichenden Anhaltspunkten für schädliche Umwelteinwirkungen eine Sonderfallprüfung durchzuführen ist (so OVG Thüringen, Urt. v. 16.3.2010 - 1 O 656/07 -, in Juris; Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. 2, 3.2 TA Luft Nr. 5.2.7 4. Rn. 1).
66 
(aaa) Dahinstehen kann dies vorliegend, soweit in Ziff. 5.4.8.2 i.V.m. 5.4.1.2.1 TA Luft 2002 Grenzwerte festgesetzt wurden, die speziell für Anlagen i.S.d. Ziff. 8.2 4. BImSchV gelten, nämlich Grenzwerte betreffend staubförmige Emissionen (20 mg/m³), Emissionen an Kohlenstoffmonoxid (0,15 g/m³) und Emissionen an organischen Stoffen (10 mg/m³). Denn diese Grenzwerte wurden ebenso wie der sich aus Ziff. 5.4.8.2 ergebende Wert für Emissionen an Stickstoffmonoxid und -dioxid von 0,40 g/m³ als Auflage Ziff. 3.1 in den Genehmigungsbescheid vom 24.7.2009 übernommen. Dafür, dass diese Werte, die durch regelmäßige Abgasmessungen überprüft werden (vgl. Ziff. 4.6 der Änderungsgenehmigung vom 24.7.2009), in der Praxis nicht eingehalten werden können, gibt es keine Anhaltspunkte.
67 
(bbb) Auch soweit sich der Antragsteller im Verwaltungsverfahren wiederholt auf die weiteren in Ziff. 5.2 TA Luft enthaltenen Grenzwerte etwa für staubförmige oder gasförmige anorganische sowie nicht staubförmige organische Stoffe (Ziff. 5.2.2, 5.2.4, 5.2.5) berufen hat, kann die Frage eines möglichen Drittschutzes dahinstehen. Denn diese Grenzwerte finden auf die hier in Rede stehende Anlage nach Ziff. 8.2 4. BImSchV gemäß Ziff. 5.4.8.2 i.V.m. 5.4.1.2.1 TA Luft 2002 keine Anwendung.
68 
(ccc) Die Frage drittschützender Wirkung von Vorsorgeregelungen in der TA Luft 2002 stellt sich jedoch im Zusammenhang mit den in Ziff. 5.2.7. TA Luft 2002 festgesetzten, für alle Anlagen gleichermaßen geltenden Vorsorgewerten in Form von Massenkonzentrationen bzw. Massenströmen im Abgas für bestimmte krebserregende Stoffe.
69 
Die Kammer geht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren davon aus, dass dann, wenn für diese kanzerogenen Stoffe Grenzwerte i.R.d. Abschnitts 4 TA Luft 2002 fehlen, die insoweit bestehenden Emissionsgrenzwerte als drittschützend anzusehen sind. Insbesondere für kanzerogene Stoffe ist die Wissenschaft nämlich nur selten in der Lage, exakte Schwellenwerte zur Ermittlung der Immissionsbelastung anzugeben. In diesem Fall ist es naheliegend, davon auszugehen, dass Drittbetroffene als Ersatz für fehlende Schutzwerte in Form von Immissionsgrenzwerten die Einhaltung der jeweiligen emissionsbegrenzenden Vorschrift verlangen können. Denn in diesem Falle dienen die Minimierungsgebote nicht nur der allgemeinen Verbesserung der Umweltverhältnisse, sondern auch dem Schutz eines individualisierbaren Personenkreises im Einwirkungsbereich der Anlage (dazu Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. 1, § 5 BImSchG Rn. 117 ff., m.w.N.; vgl. auch OVG NRW, Urt. v. 9.12.2009 - 8 D 12/08.AK -, in Juris; Jarass, BImSchG, § 5 Rn. 122; so auch BVerwG, Urt. v. 11.12.2003 - 7 C 19/02 -, in Juris, allerdings zur TA Luft 1986, in der die Emissionsgrenzwerte für krebserzeugende Stoffe „zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen“ (Ziff. 2.2.1.5 TA Luft 1986) und nicht als Vorsorgewerte festgesetzt waren, vgl. dazu OVG Thüringen, Urt. v. 16.3.2010 - 1 O 656/07 -, in Juris; offengelassen von OVG Niedersachsen, Beschl. v. 23.8.2006 - 7 ME 116/05 -, in Juris; OVG Potsdam, Beschl. v. 14.5.2007 - OVG 11 S 83.06 -, in Juris).
70 
(b) Die Einhaltung der in Ziff. 5.2.7.1.1 TA Luft 2002 genannten Grenzwerte dürfte durch die hier im Streit stehende Erweiterung der Brennstoffarten um Altholz der Klassen A I und A II bei Einhaltung der in Anlage 4 zur Änderungsgenehmigung am 9.9.2009 festgesetzten Annahmegrenzwerte für Altholz auch dann gewährleistet sein, wenn - hierauf kommt es aus immissionsschutzrechtlicher Sicht an (vgl. OVG Saarlouis, Urt. v. 16.9.2005 - 3 M 2/04 -, m.w.N., in Juris) - die in Anlage 4 aufgeführten Grenzwerte jeweils voll ausgeschöpft werden.
71 
Antragsgegner und Beigeladene führen insoweit aus, dass die Einhaltung der Werte für die in Ziff. 5.2.7.1.1 Klasse I TA Luft 2002 genannten Stoffe (Arsen, Benzo(-a-)pyren , Cadmium und Chrom) bereits durch die für die Altholzanlieferungen bestehenden Annahmegrenzwerte sichergestellt sei; diese seien so niedrig festgesetzt, dass sich Maximalkonzentrationen im Abgas ergäben, die deutlich unter den nach TA Luft zulässigen Massekonzentrationen lägen. Insoweit verweist die Beigeladene auf Transferkoeffizienten, die aus der Fachliteratur entnommen worden seien und ergäben, dass selbst bei gleichzeitigem Vorliegen der maximal zulässigen Konzentrationen von Arsen, Cadmium und Chrom im Altholz die zulässige maximale Massenkonzentration von 0,05 mg/Nm³ nicht überschritten würde.
72 
Wie der Antragsteller bemängelt, werden die Transferkoeffizienten vom Beigeladenen in den Raum gestellt, ohne den Sachverständigen namentlich zu benennen. Die wissenschaftliche Belastbarkeit der genannten Zahlen lässt sich daher bei summarischer Prüfung nur schwer überprüfen.
73 
Weiter enthalten die Transferkoeffizienten den in Ziff. 5.2.7.1.1 Klasse I TA Luft 2002 genannten Stoff Benzo(-a-)pyren nicht; für ihn gilt in der Genehmigung vom 9.9.2009 als Grenzwert die Nachweisgrenze. Der Antragsgegner führt insoweit aus, dass Benzo(-a-)pyren bei einer normalen Verbrennung zu einem größeren Teil in Kohlenmonoxid, Kohlendioxid, reizende Dämpfe und Gase zersetze, so dass davon auszugehen, sei, dass der Grenzwert der Ziff. 5.2.7.1.1 TA Luft 2002 dauerhaft sicher eingehalten werden könne.
74 
Abgesehen von diesen offenen und im Rahmen der Hauptsache zu klärenden Fragen im Hinblick auf die - von Antragstellerseite nur pauschal in Frage gestellten, jedoch nicht substantiiert angegriffenen - Transferkoeffizienten und die Belastung durch Benzo(-a-)pyren bestehen bei summarischer Prüfung keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die in der Anlage 4 zum Qualitätssicherungskonzept festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten werden könnten, falls das laut Genehmigung allein zum Verbrennen zugelassene Holz i.S.d. Ziff. 8.2 4. BImSchV eingesetzt wird.
75 
Der Antragsteller kann sich für seine gegenteilige Auffassung nicht mit Erfolg auf das Gutachten von Dr. W. Sch. (v. 16.12.2008) berufen. Dieser hatte in seinem Gutachten vielmehr ausgeführt, dass durch die Verwendung von Altholz der Klassen A I und A II die Grenzwerte der TA Luft eingehalten würden, sofern der Brennstoff Holz keine Schwermetalle enthalte; sofern die Lackierung bzw. Beschichtung Schwermetalle enthalte, könnten die Grenzwerte der Ziff. 5.2.2 TA Luft 2002 zumindest zeitweise nicht eingehalten werden und es bedürfe eines filternden Abscheiders. Dies steht der Annahme, bei - genehmigungskonformem - schwermetallfreiem Altholz könnten die Grenzwerte der TA Luft eingehalten werden, nicht entgegen.
76 
(II) Allerdings wendet der Antragsteller ein, in der Praxis würde sich eine Beimengung von höher belastetem Altholz gar nicht vermeiden lassen, mit der Folge, dass die in Abschnitten 4 und 5 TA Luft 2002 festgesetzten Grenzwerte in der Praxis überschritten würden.
77 
(1) Richtig ist insoweit, dass der Gutachter Dr. Sch. in seinem Gutachten (auf S. 5) festgestellt hat, beschichtetes bzw. lackiertes Altholz enthalte durch die Zusammensetzung der Beschichtung oder des Lackes „in der Regel“ Schwermetalle. Diese These ist jedoch wissenschaftlich nicht untermauert und wird in der Stellungnahme von X nicht aufgegriffen. Dennoch ist auch gerichtsbekannt, dass gerade ältere Beschichtungen / Lackierungen nicht selten Schwermetalle enthalten, dem Thema Schwermetalle, wie es auch der Antragsgegner sieht, daher besondere Beachtung zu schenken ist.
78 
Richtig ist auch, dass die mit dem Genehmigungsantrag befassten Gutachter übereinstimmend davon ausgehen, dass bei einer Verbrennung von Altholz, das halogenorganische Zusätze oder schwermetallhaltige Beschichtungen enthält, in relevantem Maße Schwermetalle, Dioxine und Furane entstünden, die durch die derzeit eingesetzte Abgastechnologie nicht hinreichend ausgefiltert würden, so dass die insoweit geltenden Grenzwerte, wie sie mit drittschützender Wirkung in Ziff. 4 der TA Luft 2002 etwa für Benzol oder diverse Schwermetalle und in Ziff. 5.2.7 für krebserzeugende Stoffe festgesetzt sind, nicht sicher eingehalten werden könnten (vgl. Stellungnahme X S. 38; Gutachten Dr. Sch., S. 5).
79 
(2) In diesem Zusammenhang wäre es selbst in dem Fall, dass bei einer im Rahmen der Genehmigung vom 24.7.2009/9.9.2009 erfolgenden Verbrennung von Altholz - was derzeit als offen zu beurteilen ist - die einschlägigen Grenzwerte in Abschnitten 4 und 5 TA Luft 2002 sicher eingehalten würden, nicht ausreichend, darauf hinzuweisen, dass nach dem Genehmigungsinhalt eine Verletzung des Antragstellers in drittschützenden Rechten gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 BImSchG ausgeschlossen sei. Denn § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG fordert nicht nur eine Festlegung der Betreibergrundpflichten nach § 5 BImSchG im Genehmigungsbescheid, sondern auch, dass die Erfüllung dieser Pflichten „sichergestellt“ sein muss. Auf Grundlage etwa der technischen Gestaltung der Anlage oder des Betriebskonzepts muss eindeutig und ohne verbleibenden ernsthaften Zweifel davon auszugehen sein, dass der Betreiber seine Pflichten erfüllen wird (vgl. Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. 1, § 6 BImSchG Rn. 19; Jarass, BImSchG, § 6 Rn. 14).
80 
Die Einhaltung der Grenzwerte nach Abschnitten 4 und 5 TA Luft 2002 soll vorliegend (nur) durch strikte Qualitätsanforderungen an das eingesetzte Altholz - nämlich Einsatz nur von Holz ohne bei Betrieb auf Grundlage der jetzigen Abgasreinigungstechnologie problematische Stoffe (Holzschutzmittel, halogenorganische Verbindungen, Schwermetalle), das bestimmte Grenzwerte einhält - gewährleistet werden.
81 
(a) Dieses Vorgehen begegnet dem Grunde nach keinen Bedenken.
82 
Der Antragsteller hält das Vorgehen des Antragsgegners - reine „Input-Kontrolle“ des Brennmaterials - für unzulässig. Das Konzept einer reinen Inputkontrolle umgehe die klaren gesetzlichen Regelungen und verletzte allein deshalb die Rechte des Antragstellers; es bedürfe ausweislich des BImSchG vielmehr einer Output-Kontrolle im Sinne einer entsprechenden Filtertechnologie.
83 
Dem kann so nicht gefolgt werden. Zwar ist es richtig, dass die von der TA Luft 2002 zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen gestellten Anforderungen an die Anlage deren Emissionen / Immissionen auf Nachbargrundstücke betreffen, insoweit deren „Output“. Die TA Luft 2002 legt dagegen ebenso wenig wie das BImSchG fest, auf welche Weise dieser „Output“ zu erreichen ist. Dies kann vielmehr gleichwertig durch Anforderungen an die Anlagenerrichtung bzw. den Produktionsvorgang (z.B. Einbau eines Staubfilters), den Einsatz bestimmter schadstoffarmer Produktionsmittel oder - wie hier - durch den Einsatz bestimmter Energieträger erreicht werden (vgl. auch Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. 1, § 5 BImSchG Rn. 105). Dass die unterschiedlichen Maßnahmen zur Emissionsminderung gleichrangig nebeneinander stehen, ergibt sich auch aus Regelungen der TA Luft 2002 selbst (z.B. Ziff. 4.2.3 Abs. 2 a); vgl. auch 5.3.3.1 Abs. 4 S. 2, wonach durch Prüfungen der Zusammensetzung von Brenn- und Einsatzstoffen ggf. auf die bei Überschreitung bestimmter Massenstromschwellen grundsätzlich erforderlichen kontinuierlichen Messungen zur Überwachung der Emissionen verzichtet werden kann). Das vom Antragsgegner verfolgte Konzept, über eine Kontrolle der eingesetzten Brennstoffe anstelle entsprechender Abgastechnologie die Einhaltung der Werte der TA Luft 2002 garantieren zu wollen, ist daher dem Grunde nach nicht zu beanstanden.
84 
Auch soweit das Vorbringen des Antragstellers dahingehend zu verstehen sein sollte, dass etwa für die in Ziff. 5.2.7 genannten kanzerogenen Stoffe Emissionsgrenzwerte und das Erfordernis regelmäßiger Abgaskontrollen hätten in die Änderungsgenehmigung aufgenommen werden müssen, dürfte der Antragsteller damit keinen Erfolg haben. Nach Ziff. 5.1.2 Abs. 1 TA Luft 2002 sollen die den Vorschriften der Nummer 5 entsprechenden Anforderungen im Genehmigungsbescheid für jede Emissionsquelle und jeden luftverunreinigenden Stoff bzw. Stoffgruppe festgelegt werden, soweit die Stoffe oder Stoffgruppen in relevantem Umfang im Rohgas enthalten sind. In relevantem Umfang im Rohgas enthalten sind Stoffe, wenn aufgrund der Rohgaszusammensetzung die Überschreitung einer in Nummer 5 festgelegten Anforderung nicht ausgeschlossen werden kann (Ziff. 5.1.2 Abs. 1 S. 3 TA Luft 2002). Nur für diese Stoffe, für die nach Ziff. 5.1.2 TA Luft 2002 Emissionsbegrenzungen festzulegen sind, sollen erstmalige sowie wiederkehrende Messungen festgesetzt werden (Ziff. 5.3.2.1 TA Luft 2002).
85 
Maßgeblich für die Frage, ob Stoffe in relevantem Umfang im Rohgas enthalten sind, kann nur der ordnungsgemäße Betrieb der Anlage gemäß Genehmigungsbescheid (allerdings ohne Berücksichtigung vorgesehener Abgasreinigungsanlagen), wenn auch bei maximal zulässigem Betrieb und unter Ausnutzung der maximal zulässigen Schadstoffkonzentration, sein. Sofern sichergestellt ist, dass das Heizwerk der Beigeladenen nur mit Altholz beschickt wird, das sämtlichen Anforderungen im Genehmigungsbescheid vom 24.7.2009 / 9.9.2009 genügt, spricht nach summarischer Prüfung, insbesondere unter Zugrundelegung der von der Beigeladenen vorgelegten Transferkoeffizienten, Überwiegendes dafür, dass die in Abschnitt 5 festgesetzten, hier relevanten Grenzwerte überschritten werden.
86 
(b) Die Einhaltung der Grenzwerte der TA Luft 2002 durch entsprechende Auswahl des eingesetzten Holzes ist jedoch nur dann sichergestellt i.S.d. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG, wenn durch ein geeignetes Eingangskontrollsystem gewährleistet ist, dass tatsächlich nur die in der - möglicherweise um Schwermetallfreiheit zu ergänzenden - Genehmigung aufgeführten Hölzer der Verbrennung zugeführt werden.
87 
(aa) Insoweit besteht unter mehreren Gesichtspunkten besonderer Anlass, ein hinreichend engmaschiges und intensives Kontrollsystem zu fordern, um sicherzustellen, dass durch die Verbrennung von Altholz die Anforderungen von Abschnitten 4 und 5 TA Luft 2002 zuverlässig eingehalten werden:
88 
Zunächst ist es - was auch die Beigeladene einräumt - selbst einem Sachverständigen nicht möglich, das bei ihr angelieferte, zerschredderte Altholz durch Sichtkontrolle auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Altholzkategorie zu überprüfen.
89 
Ferner besteht die - auch von der Beigeladenen zugestandene - Möglichkeit von (unbeabsichtigten) Fehlwürfen. Dies gilt umso mehr, als es sich bei den Zulieferern in erster Linie um Entsorgungsbetriebe (Containerdienst F.) handelt, die das Altholz ihrerseits von einer unbestimmten Zahl unterschiedlichster privater und gewerblicher Zulieferer erhalten, so dass - auch bei ordnungsgemäßem Geschäftsablauf und unterstellt, es erfolge eine grundsätzlich getrennte Annahme der Althölzer entsprechend den verschiedenen Altholzkategorien - die Beimengung höher belasteter Hölzer in der Praxis nicht auszuschließen ist.
90 
Besonders problematisch erscheint in diesem Zusammenhang schließlich, dass die Altholzverordnung nicht nur insoweit über Ziff. 8.2. 4. BImSchV hinausgeht, als sie einen Fehlwurf mit bis zu 2% höher belastetem Holz für unschädlich hält; allein dieser Gesichtspunkt, dem durch den laut Qualitätssicherungskonzept erforderlichen Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Anlieferer Rechnung getragen wurde, war in der Vergangenheit zwischen den Beteiligten diskutiert worden. Entscheidend dürfte vielmehr sein, dass nach der Altholzverordnung unter die Altholzkategorie A II verleimtes, gestrichenes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz „ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel“ fällt; dass die Beschichtung auch frei von Schwermetallen sein muss, lässt sich der Altholzverordnung nicht entnehmen. Ziff. 8.2. a) 4. BImSchV verlangt dagegen auch in seiner neuen Fassung, dass das dieser Regelung unterfallende Holz nicht nur frei von Holzschutzmitteln und halogenorganischen Verbindungen (also organischen Stoffen mit mindestens einem Halogenatom - Chlor, Brom, Iod, Fluor -) ist, sondern darüber hinaus keine Schwermetalle - also etwa Quecksilber, Eisen, Kupfer, Blei, Zink, Zinn, Nickel, Cadmium oder Chrom - enthält. Dies bedeutet, dass selbst sortenreines Altholz der Kategorien A I und A II zulässigerweise schwermetallhaltige Beschichtungen enthalten kann. Auch das zerschredderte Altholz eines Anlieferers, der die Vorgaben der Altholz-VO vollumfänglich befolgt und sich darüber hinaus, dem Qualitätssicherungskonzept der I. Dr. K. entsprechend (S. 5), einzelvertraglich zum Ausschluss von höher belastetem Altholz nach § 7 Altholz-VO verpflichtet hat, enthält damit möglicherweise Altholz mit schwermetallhaltiger Beschichtung. Damit die Beigeladene die Vorgaben der Änderungsgenehmigung zuverlässig einhalten kann, müsste der Anlieferer des Altholzes vor Zerschredderung mithin das ihm angelieferte Altholz nicht nur auf seine Zugehörigkeit zur Altholzklasse A I und A II hin überprüfen - wozu er gegenüber der Beigeladenen einzelvertraglich verpflichtet ist -, sondern darüber hinaus solche Holzabfälle aussortieren, die - obgleich A II-Altholz - der Beigeladenen nicht angeliefert werden dürfen, weil sie schwermetallhaltige Beschichtungen enthalten. Ob dies in der Praxis generell lückenlos zu bewerkstelligen ist, muss bezweifelt werden; jedenfalls besteht - unabhängig davon, ob dies tatsächlich machbar wäre - nach dem Inhalt der Änderungsgenehmigung gegenwärtig keine entsprechende Verpflichtung der Beigeladenen, die Altholzanlieferer ihrerseits zu entsprechenden weitergehenden Sortierungen zu verpflichten.
91 
Das Erfordernis engmaschiger effektiver Eingangskontrollen gilt ungeachtet des Umstands, dass den wenigen Analyseberichten dreier Altholzlieferanten (VA Bd. 4 S. 1 ff., 469 ff.) wohl keine Überschreitungen kritischer Grenzwerte zu entnehmen sind, die überprüften Parameter sich vielmehr innerhalb der „typischen Wertebereiche“, wie sie die DIN CEN/TS 14961 etwa für Arsen, Cadmium, Chrom, Kupfer, Blei oder Quecksilber bei erntefrischem holzartigen Material oder jedenfalls bei erntefrischem Rindenmaterial (das besonders hohe Werte etwa für Schwermetalle enthält) festlegt, bewegten. Nicht nur entsprechen die von der Beigeladenen vorgelegten Analyseberichte nach Auffassung des Antragsgegners aufgrund des Fehlens einer schlüssigen Dokumentation zur Probenahme und Analytik nicht den fachtechnischen Anforderungen und sind daher nur eingeschränkt verwertbar; auch handelt es sich dabei nur um wenige und daher für die Gesamtlage nicht aussagekräftige Stichproben.
92 
(bb) Nach derzeitiger Sachlage ist bei summarischer Prüfung ernstlich zweifelhaft, ob das von I. Dr. K. unter dem 5.6.2009 erstellte Qualitätssicherungskonzept, dessen Durchführung der Beigeladenen zur Auflage gemacht wurde (Nebenbestimmung 3.2 der Genehmigung vom 24.7.2009, ergänzt durch Genehmigung vom 9.9.2009) und durch das die Einhaltung der Verpflichtungen des Altholzaufbereiters gewährleistet werden soll, geeignet ist sicherzustellen, dass das Heizwerk die Anforderungen von § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BImSchG i.V.m. TA Luft 2002 einhält.
93 
Dies gilt auch dann, wenn unterstellt wird, dass das grundsätzliche Vorgehen einer Eingangskontrolle, deren Ergebnisse jeweils erst nach dem Verfeuern des beprobten Altholzes vorliegen, rechtlich zulässig ist, weil eine Zurückstellung der gesamten Lieferung bis zum Ergebnis der Analyse für die Beigeladene aufgrund des großen Durchsatzes an Brennstoffen mit unverhältnismäßigem logistischem und finanziellem Aufwand verbunden wäre.
94 
Insbesondere bestehen nämlich Bedenken, ob das hier vorgesehene Eingangskontrollsystem engmaschig und zuverlässig genug ist, um zu gewährleisten, dass tatsächlich nur das in der Genehmigung vom 24.7.2009 / 9.9.2009 für den Einsatz in der Feuerungsanlage genehmigte Altholz in die Verbrennung gelangt. Dies gilt auch dann, wenn davon ausgegangen wird, dass bei Einhaltung der Grenzwerte aus Anlage 4 des Qualitätssicherungskonzeptes tatsächlich gewährleistet ist, dass die entsprechend untersuchte Altholzcharge den Anforderungen von Ziff. 8.2. 4. BImSchV entspricht, mithin bei ihrer Verbrennung die in Abschnitten 4 und 5 TA Luft 2002 genannten einschlägigen Grenzwerte nicht überschritten werden.
95 
(aaa) Das Qualitätssicherungskonzept umfasst zum einen eine Qualitätsüberwachung beim Altholzaufbereiter, die in unregelmäßigen Abständen unangekündigt erfolgt und sich nicht nur auf die vom Antragsteller bemängelte organoleptische Begutachtung beschränkt, sondern eine Überprüfung der Dokumentation und Entnahme von Proben mit anschließender Analytik beinhaltet (vgl. Ziff. 3.2 des Qualitätssicherungskonzepts). Zum anderen ist der Beigeladenen eine Beprobung jeder Altholzlieferung zur Auflage gemacht worden.
96 
(bbb) In wieweit diese Beprobung der Altholzlieferungen wissenschaftlichen Standards genügt, ist anhand der „Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall“ (LAGA PN 98; bekannt gemacht durch Ministerium für Umwelt und Verkehr Bad.-Württ. am 17.12.2003 - 25-8905.30/29 -) zu beurteilen, deren Vorgaben auch das Qualitätssicherungskonzept heranzieht. Die in der LAGA-Richtlinie niedergelegten Regelungen sind zwar keine normkonkretisierenden, Verwaltung wie Gerichte bindenden Verwaltungsvorschriften; es handelt sich hierbei aber jedenfalls um Empfehlungen eines sachkundigen Gremiums, die die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben und daher zur Beurteilung der dort geregelten Sachverhalte herangezogen werden können (vgl. VG Hannover, Urt. v. 18.11.2009 - 11 A 4612/07 -, in Juris, m.w.N.; OVG Magdeburg, Beschl. v. 12.3.2009 - 2 L 104/08 -, in Juris; VG Düsseldorf, Urt. v. 24.8.2004 - 17 K 4572/03 -, in Juris [jew. betreffend LAGA-Mitteilung 20]).
97 
Die Richtlinie LAGA PN 98 verfolgt das Konzept, bei heterogenen Abfallmengen und der daraus resultierenden inhomogenen Verteilung möglicher Schadstoffe durch Entnahme von gleichmäßig über die Abfallmenge verteilte Einzelproben, Vereinigung der Proben zu einer Mischprobe, Homogenisierung der Mischprobe durch intensives Vermischen und Verjüngung der Probe zum Erhalt der Laborprobe mathematisch abgesichert Messergebnisse zu erhalten, die für die gesamte angelieferte Abfallmenge repräsentativ sind.
98 
Im Ansatz folgt das Qualitätssicherungskonzept den Vorgaben der Richtlinie. Dass das Vorgehen der Beigeladenen bei der einzelnen Beprobung einer Altholzanlieferung, wie der Antragsteller vorträgt, wissenschaftlich unhaltbar wäre und eine Farce darstellte, ist daher nicht zutreffend.
99 
Auch stimmt die Kammer nicht der Auffassung des Antragstellers zu, wonach es nicht möglich wäre, im Falle der Grenzwertüberschreitung einer Probe den jeweiligen Lieferanten zu identifizieren. Denn es werden ausweislich des Qualitätssicherungskonzepts jeweils nur die von einem Lieferanten gezogenen Proben vermischt und verjüngt, so dass eine Rückverfolgung ohne Weiteres möglich ist.
100 
(ccc) Problematisch in diesem Zusammenhang ist jedoch, dass sich das Qualitätssicherungskonzept mit insgesamt 16 Einzelproben pro Lieferung (90 m³) an der in der LAGA-Richtlinie vorgesehenen Mindestanzahl an Einzelproben (vgl. Ziff. 6.4) orientiert. Die LAGA-Richtlinie geht selbst davon aus, dass je nach Zielsetzung, stofflicher Inhomogenität des Materials und Anforderungen an die Verlässlichkeit der stofflichen Aussage auch die Entnahme einer größeren Anzahl von Einzelproben je Mischprobe erforderlich werden kann (vgl. Ziff. 1, Ziff. 6.4., Anhang G). Gerade unter Berücksichtigung des Umstands, dass durch die Beprobung Althölzer unterschiedlichster Herkunft und stofflicher Zusammensetzung begutachtet werden, die bereits für sich ausgesprochen heterogen belastet sind, im Hinblick darauf, dass insoweit nicht nur mögliche Fehlwürfe, sondern auch Holzabfälle mit schwermetallhaltiger Beschichtung erfasst werden müssen, und unter Berücksichtigung des Umstands, dass es vorliegend um den Ausschluss von bedenklichen Konzentrationen erheblich gesundheitsgefährdender, etwa kanzerogener Stoffe geht, bestehen Zweifel daran, ob die Beschränkung auf die in der LAGA-Richtlinie vorgesehene Mindestanzahl an Einzelproben hier ausreichend ist, um hinreichend genaue und für die Gesamtabfallmenge repräsentative Schadstoffwerte ermitteln zu können. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der Eingangskontrolle des für die Verbrennung vorgesehenen Materials um die einzige Kontrolle handelt, durch die die Einhaltung der Vorschriften der TA Luft 2002 gewährleistet werden soll.
101 
(ddd) Hinzu kommt, dass nach dem Qualitätssicherungskonzept nicht jede aus einer Altholzanlieferung gewonnene Mischprobe einer Laboranalyse zugeführt werden soll. Vielmehr wird am Monatsende aus je 10 Mischproben (nur) eine Probe zufällig ausgewählt, und aus den so ausgewählten Proben wird wiederum durch Homogenisierung und Verjüngung eine Mischprobe erstellt. Das bedeutet, dass von 10 Altholzanlieferungen 9 gänzlich unkontrolliert bleiben. Bei einer Überprüfung von nur 10% des angelieferten Altholzes kann aber entgegen der Ausführung der Beigeladenen nicht davon die Rede sein, dass nach dem Qualitätssicherungskonzept eine „intensive Kontrolle des Einsatzmaterials“ durchgeführt werde, die ein „nahezu lückenloses Bild über die eingesetzten Materialien“ ermögliche. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine stichprobenartige Kontrolle, die als solche - insbesondere vor dem Hintergrund der weniger strengen Regelungen in der Altholz-VO - nicht die Einhaltung der Grenzwerte im angelieferten Altholzmaterial generell sicherstellen kann.
102 
Zwar lässt sich dem Begriff der Sicherstellung in § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nicht entnehmen, durch eine Eingangskontrolle müsse jedes erdenkliche Risiko eines Verstoßes ausgeschlossen werden; vielmehr genügt es, wenn solche Risiken mit hinreichender, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sind (BVerwG, Urt. v. 17.2.1978 - 1 C 102.76 -, in Juris).
103 
Offen ist jedoch, ob hinreichende Risiken von Überschreitungen der nach Abschnitten 4 und 5 TA Luft 2002 einschlägigen Emissions- und Immissionsgrenzwerte bei alleiniger Überprüfung von 10% der Altholzanlieferungen ohne ergänzende Maßnahmen wie etwa regelmäßige Emissionsmessungen der einschlägigen Substanzen (Schwermetalle, Holzschutzmittel, halogenorganische Substanzen etc.) vorliegend mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Altholzlieferungen, jedenfalls soweit sie von Entsorgungsbetrieben kommen, nicht aus hinreichend transparenten und, was die möglichen Belastungen mit Schadstoffen wie Schwermetallen betrifft, berechenbaren Quellen stammen. Anders als in Fällen, in denen bei einer Firma infolge immer wiederkehrender Arbeitsprozesse unter Einsatz gleichbleibender chemischer Substanzen auch die Abfallprodukte typischerweise stets in ähnlichem Umfang chemisch belastet sind mit der Folge, dass nach erstmaliger Feststellung der Schadstoffbelastung gelegentliche stichprobenartige Kontrollen ausreichen können, um Risiken in vernünftigem Maße auszuschließen (dazu vgl. etwa VG Freiburg, Urt. v. 18.7.2006 - 1 K 2374/04 -, in Juris), haben vorliegend auch die Anlieferer nur begrenzten Einfluss auf die stoffliche Zusammensetzung des von ihnen zerschredderten Altholzes. Auch wenn die Möglichkeiten von bewusstem Fehlgebrauch und Missbrauch unberücksichtigt bleiben, besteht infolge von unbeabsichtigten Fehlwürfen und falscher Zuordnung oder infolge von hohem Anteil an (nach A II zulässigem) Holz mit schwermetallhaltigen Beschichtungen ein nicht nur unerhebliches Risiko für die Anlieferung von Chargen, die die Anforderungen von Ziff. 8.2 4. BImSchV nicht vollständig einhalten.
104 
Zwar verweist die Beigeladene darauf, dass beabsichtigt sei, Verträge mit Zulieferern, denen ein mehrfacher Verstoß gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen vorgeworfen werden kann, zu kündigen. Dies erweist sich jedoch nach derzeitiger Sachlage möglicherweise als ein stumpfes Schwert. Zum einen wäre bei Anlieferung von Hölzern mit schwermetallhaltiger Beschichtung den Anlieferern, wie bereits erläutert, derzeit kein Vorwurf zu machen. Es ist auch nicht auszuschließen, dass sich die Anlieferer ihrerseits freizeichnen durch entsprechende Vereinbarungen mit ihren (gewerblichen) Anbietern. Und schließlich dürfte bei einer Kontrolle von nur 10% des angelieferten Altholzes und einer - unterstellt - gelegentlichen Grenzwertüberschreitung nicht unerhebliche Zeit vergehen, bis ein Ausschluss des Anlieferers möglich und die Gefahr umweltgefährdender Emissionen i.S. von Abschnitten 4 und 5 TA Luft 2002 insoweit beseitigt ist.
105 
Ob das Qualitätssicherungssystem in der derzeit vorgesehenen Form geeignet ist sicherzustellen, dass die Feuerungsanlage bei Verbrennung von Altholz die in Abschnitt 4 TA Luft 2002 festgesetzten Immissions- und Depositionsgrenzwerte sowie die Emissionsgrenzwerte von Ziff. 5.4.1.2.1, Ziff. 5.2.7 TA Luft 2002 einhält, oder ob insoweit engmaschigere, ggf. auch auf intensiverer Beprobung beruhende Kontrollen erforderlich sind, ggf. ergänzt durch regelmäßige Abgasuntersuchungen, bleibt der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten.
106 
b) Bei der im Hinblick auf die offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorzunehmenden Abwägung der beteiligten Interessen kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die Interessen des Antragstellers daran, bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren von den durch die Verbrennung von Altholz durch die Beigeladene entstehenden zusätzlichen Immissionen verschont zu bleiben, die gegenläufigen Interessen der Beigeladenen an einer sofortigen Ausnutzung der Änderungsgenehmigung vom 24.7.2009 / 9.9.2009 überwiegen. Zwar ist auf Seiten der Beigeladenen das nicht unerhebliche wirtschaftliche Interesse an der sofortigen Ausnutzung der Änderungsgenehmigung in Rechnung zu stellen; in den Schriftsätzen ist von Einsparungen durch Einsatz von Altholz gegenüber unbehandeltem Holz in einer Größenordnung von über 1 Mio. EUR / Jahr die Rede. Andererseits besteht für das Gericht im Hinblick darauf, dass bereits Zweifel daran bestehen, ob der Genehmigungsgegenstand vollumfänglich Nachbarrechten genügt, jedenfalls aber das Qualitätssicherungskonzept gegenwärtig die Rechte des Antragstellers nicht ausreichend zu wahren vermag, eine hinreichend konkrete Gefahr, dass der Antragsteller durch den Betrieb des Heizwerkes in seiner durch Bescheide vom 24.7.2009/ 9.9.2009 genehmigten Form schwermetallhaltigen, mitunter kanzerogenen Immissionen in potentiell gesundheitsschädlichem Umfang ausgesetzt sein wird. In diesem Zusammenhang darf auch nicht außer Acht bleiben, dass für den Antragsteller hier - anderes als etwa bei der Überschreitung von Lärmgrenzwerten - kaum eine Möglichkeit besteht, im akuten Fall Grenzwertüberschreitungen festzustellen und der Beigeladenen nachzuweisen und so ggf. ein Einschreiten der Behörde zu erreichen; insoweit ist er in besonderem Maße darauf angewiesen, dass seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit bereits durch eine entsprechende Gestaltung der Genehmigung, etwa durch ein wirksames Qualitätssicherungskonzept, Rechnung getragen wird. Dies gilt umso mehr, als es der Beigeladenen technisch möglich wäre, durch Einsatz entsprechender Filtertechnologie Gesundheitsgefahren für die Nachbarschaft zu minimieren.
107 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 159 S. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit i.S.d. § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen (teilweise) dem Antragsgegner aufzuerlegen; denn die Beigeladene ist mit dem von ihr gestellten Antrag unterlegen (vgl. dazu Sodan/Ziekow, VwGO, § 162 Rn. 130 ff.).
108 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Nach Nr. 19.2, 2.2.2 des Streitwertkatalogs (NVwZ 2004, 1327) beträgt der Streitwert für sonstige Beeinträchtigungen drittbetroffener Privater 15.000 EUR. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens ist der danach maßgebliche Betrag zu halbieren.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 16/09/2005 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Satz 1 gilt für Abfallentsorgungsanlagen entsprechend.

(2) In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 Absatz 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Absatz 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden.

(3) Die Genehmigung ist auf Antrag des Trägers des Vorhabens abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.

(4) Die Genehmigung einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, kann nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden, wenn durch deren störfallrelevante Errichtung und Betrieb der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten unterschritten wird oder durch deren störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. In diesen Fällen ist das Verfahren nach § 10 mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 anzuwenden. § 10 Absatz 3 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Personen Einwendungen erheben können, deren Belange berührt sind oder Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Bei störfallrelevanten Änderungen ist § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Satz 1 gilt für Abfallentsorgungsanlagen entsprechend.

(2) In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 Absatz 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Absatz 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden.

(3) Die Genehmigung ist auf Antrag des Trägers des Vorhabens abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.

(4) Die Genehmigung einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, kann nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden, wenn durch deren störfallrelevante Errichtung und Betrieb der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten unterschritten wird oder durch deren störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. In diesen Fällen ist das Verfahren nach § 10 mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 anzuwenden. § 10 Absatz 3 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Personen Einwendungen erheben können, deren Belange berührt sind oder Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Bei störfallrelevanten Änderungen ist § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.

(1) Soweit die Zulässigkeit des Einsatzes von Altholz in einer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigten Anlage auf bestimmte Altholzkategorien beschränkt ist, hat der Betreiber der Altholzbehandlungsanlage das vorgebrochene Altholz in Chargen von jeweils nicht mehr als 500 Tonnen jedes nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 für einen bestimmten Verwertungsweg zugeordneten Altholzes auf dessen ordnungsgemäße Zuordnung zu untersuchen. Die Untersuchung ist gemäß Anhang V durchzuführen.

(2) Die beprobte Charge darf nachfolgend der weiteren energetischen Verwertung nur zugeführt werden, wenn der Anteil von Altholz höherer Altholzkategorien insgesamt 2 Prozent je entnommener Altholzprobe nicht überschreitet. Ergibt die Untersuchung einen Anteil von Altholz höherer Altholzkategorien von insgesamt mehr als 2 Prozent je entnommener Altholzprobe, so findet § 3 Abs. 3 entsprechende Anwendung, soweit nicht eine erneute Zuordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 durchgeführt wird. § 6 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) Soweit Altholz in Anlagen energetisch verwertet werden soll, die keiner Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen, darf die beprobte Charge abweichend von Absatz 2 nur dann nachfolgend der weiteren energetischen Verwertung zugeführt werden, wenn kein Altholz höherer Kategorien enthalten ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) In Anlagen, mit deren Abgas oder Flammen Futter in unmittelbarer Berührung getrocknet wird, ist der Einsatz von Altholz auf die Altholzkategorie A I beschränkt.

(5) Weitergehende Anforderungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und der darauf beruhenden Regelungen bleiben unberührt.

(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Satz 1 gilt für Abfallentsorgungsanlagen entsprechend.

(2) In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 Absatz 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Absatz 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden.

(3) Die Genehmigung ist auf Antrag des Trägers des Vorhabens abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.

(4) Die Genehmigung einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, kann nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden, wenn durch deren störfallrelevante Errichtung und Betrieb der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten unterschritten wird oder durch deren störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. In diesen Fällen ist das Verfahren nach § 10 mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 anzuwenden. § 10 Absatz 3 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Personen Einwendungen erheben können, deren Belange berührt sind oder Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Bei störfallrelevanten Änderungen ist § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.

(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.

(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.

(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist

1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;
2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen;
3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;
4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.

(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:

1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind.
3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.

(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.

(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:

1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie
2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Absatz 8 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.

(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.

(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.

(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.

(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.

(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.

(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.

(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.

(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.

(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.

(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.

(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.

(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.

(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.

(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.

(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

(2) Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch

der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie
dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) (weggefallen)

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.