Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 13. März 2013 - 1 K 454/11

published on 13/03/2013 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 13. März 2013 - 1 K 454/11
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt seine Aufnahme in das beklagte Versorgungswerk.
Der am … 1949 geborene Kläger war vom 03.07.1978 bis zum 13.09.2009 als Richter bzw. Beamter im Dienst des Landes Baden-Württemberg tätig. Mit Wirkung vom 14.09.2009 wurde er vom Justizministerium Baden-Württemberg zum Notar zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit für den Amtsbezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe mit dem Amtssitz Freiburg im Breisgau bestellt. Mit Schreiben vom 04.10.2009 beantragte er seine Aufnahme in das beklagte Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg.
Mit Bescheid vom 30.11.2009 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits das 59. Lebensjahr vollendet habe und damit eine der rechtlichen Aufnahmevoraussetzungen nicht erfülle, wonach das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet sein dürfe.
Der Kläger erhob am 30.12.2009 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, § 17 der Satzung des Beklagten müsse so verstanden werden, dass bei der Frage, ob eine Nachversicherung möglich sei, auf den Beginn des Nachversicherungszeitraums und nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei er aber erst 28 Jahre alt gewesen. Vor allem aber sei die in § 9 Abs. 2 der Satzung und in § 6 Abs. 2 des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes vorgesehene Altersgrenze mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Zum einen liege ein Verstoß gegen Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vor, der eine Diskriminierung insbesondere wegen des Alters verbiete und dem unmittelbare Wirkung zukomme. Dieses Verbot sei umfassend, Ausnahmetatbestände seien nicht vorgesehen. Zudem sei das Verbot der Diskriminierung wegen Alters ein allgemeiner Grundsatz des Unionrechts, der damit unmittelbares Primärrecht der Union darstelle. Darüber hinaus falle die Angelegenheit unter den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Gleichbehandlungsrichtlinie). Auch nach dieser das Verbot der Altersdiskriminierung konkretisierenden Richtlinie sei der Ausschluss einer Mitgliedschaft im Versorgungswerk wegen des Alters untersagt. Schließlich liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor. Sinn der Regelungen solle offenbar sein, solche Personen von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk auszuschließen, die wegen ihres relativ hohen Alters im Vergleich zu den übrigen Mitgliedern nur für eine geringe Anzahl von Beitragsjahren Beiträge einzahlten, aber dennoch im Falle des Versorgungseintritts volle Versorgung genießen würden. Dieses Problem hätte gesetzgeberisch vordringlich dadurch gelöst werden müssen, dass für diesen Personenkreis möglicherweise Reduzierungen bei den Leistungen im Versorgungsfall hätten vorgesehen werden können. Ferner hätte das Problem auch durch eine gesetzliche Regelung vermieden werden können, nach der ein Anwärter ab einem bestimmten Alter nur dann zur Mitgliedschaft im Versorgungswerk zugelassen würde, wenn er eine bestimmte Mindestanzahl an Beitragsjahren einbezahle. Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass der Kläger für mehr als 31 Jahre seiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst nachzuversichern sei. Bei einer Aufnahme in das Versorgungswerk würde die Solidargemeinschaft der Mitglieder deshalb zunächst einen erheblichen Vorteil erlangen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz sei auch darin zu sehen, dass nicht unterschieden werde zwischen freiberuflichen Patentanwälten, Notaren zur hauptberuflichen Amtsausübung und verbeamteten Notaren, die - wie der Kläger - aus dem Dienst ausschieden und deshalb einen Anspruch auf Nachversicherung hätten. Die unterschiedslose Behandlung dieser Personenkreise erscheine willkürlich und damit nach Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig. Andererseits sei eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem darin zu sehen, dass Notare und Patentanwälte nach § 6 Abs. 1 des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes noch bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres Mitglied im Versorgungswerk werden konnten, wenn sie dies innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes beantragt hätten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Entscheidend sei, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung die Altersgrenze von 45 Jahren bereits überschritten habe. Den Antrag auf Nachversicherung nach § 17 der Satzung könnten nur Mitglieder des Versorgungswerks stellen, er setze also die Mitgliedschaft im Versorgungswerk voraus. Eine Mitgliedschaft des Klägers komme aber mangels Erfüllung der 45-Jahres-Grenze nicht in Betracht. Dem weiteren Vorbringen des Klägers im Hinblick auf einen möglichen Verstoß der einschlägigen Bestimmungen gegen höherrangiges Recht sei nicht nachzugehen. Es handele sich um zwingendes Recht, an das das Versorgungswerk gebunden sei.
Am 14.03.2011 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Dabei trägt er insbesondere vor, dass der Beklagte im Falle seiner Aufnahme in das Versorgungswerk einen Nachversicherungsbeitrag in Höhe von 359.394,29 EUR erhalten werde. In rechtlicher Hinsicht gehe es um die europarechtlich noch ungeklärte Frage, ob das in der Grundrechtscharta festgeschriebene Verbot der Diskriminierung wegen des Alters nur dann zu beachten sei, wenn Unionsrecht im engeren Sinne durchgeführt werde, oder ob es auch eine immanente mittelbare verbindliche Auswirkung habe, was zu befürworten sei. Außerdem sei auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz auf die Regelungen über die berufsständischen Versorgungswerke anzuwenden, da von dessen Anwendungsbereich lediglich die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, nicht aber die mit den staatlichen Systemen der sozialen Sicherheit gleichgestellten Systeme ausgeschlossen seien. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz sei auch darin zu sehen, dass sich der Beklagte in sogenannten Überleitungsabkommen verpflichtet habe, die Mitglieder der Rechtsanwaltsversorgungswerke anderer Bundesländer auf ihren Antrag ohne Berücksichtigung ihres Alters aufzunehmen, wobei die bei dem bisher zuständigen Versorgungswerk geleisteten Beiträge an das aufnehmende Versorgungswerk übergeleitet würden.
Im Hinblick auf die von ihm behauptete Unvereinbarkeit der einschlägigen Regelungen mit europäischem Gemeinschaftsrecht hat der Kläger angeregt, das Verfahren auszusetzen und diese Frage dem Europäischen Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorzulegen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 30.11.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.02.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger auf dessen Antrag vom 04.10.2009 in das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg aufzunehmen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verteidigt die angegriffenen Bescheide. Die gesetzlich und durch die Satzung vorgesehene Altersgrenze verstoße weder gegen Europarecht noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz der Verfassung. Art. 21 der Grundrechtscharta scheide als Prüfungsmaßstab aus, da mit den fraglichen Bestimmungen des nationalen Rechts kein Recht der Union durchgeführt werde. Ebenso wenig seien nach der Rechtsprechung das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz oder die Gleichbehandlungsrichtlinie auf die berufsständischen Versorgungswerke anzuwenden. Bei dem Versorgungswerk des Beklagten handele es sich nicht um ein betriebliches, sondern um ein einem staatlichen System gleichgestelltes System der sozialen Sicherheit. Die 45-Jahres-Grenze stelle auch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dar, da hierfür vernünftige Gründe vorlägen. Der Gesetzgeber sei berechtigt, die Abgrenzung der Mitglieder so vorzunehmen, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich sei. Dabei habe er insbesondere darauf zu achten, dass das Versorgungswerk nicht durch eine zu hohe Anzahl von älteren Mitgliedern belastet werde, die alsbald nur Leistungen in Anspruch nähmen, ohne noch durch die Entrichtung von Beiträgen zur Leistungsfähigkeit des Versorgungswerks beizutragen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass das Versorgungswerk nicht nur Altersrente, sondern etwa auch Rente wegen Berufsunfähigkeit gewähre und das Risiko, berufsunfähig zu werden, gerade bei steigendem Lebensalter zunehme.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die dem Gericht vorliegenden Akten des Beklagten (ein Heft) sowie auf die Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen. Der Inhalt dieser Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 30.11.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.02.2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufnahme in das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
15 
Die Voraussetzungen für eine Aufnahme des Klägers auf Antrag nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG) vom 10.12.1984 (GBl. S. 671) sowie nach § 9 Abs. 2 der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (RAVwS) sind im vorliegenden Fall nicht gegeben, da der am 04.11.1949 geborene Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung das 45. Lebensjahr bereits überschritten hatte. Entgegen der vom Kläger im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren geäußerten Auffassung folgt eine abweichende Beurteilung auch nicht aus der Regelung über die Nachversicherung in § 17 RAVwS. Diese Bestimmung setzt eine Mitgliedschaft des Nachzuversichernden voraus, normiert aber seinerseits keinen von den in §§ 5, 9 RAVwS geregelten Voraussetzungen für die Mitgliedschaft unabhängigen Aufnahmetatbestand. Dies ergibt sich schon aus der systematischen Stellung von § 17 RAVwS in Abschnitt III „Beiträge und Nachversicherung“, wohingegen die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft kraft Gesetzes nach § 5 RAVwS und für eine Mitgliedschaft auf Antrag nach § 9 RAVwS im Abschnitt II „Mitgliedschaft“ geregelt sind. Vor allem aber folgt es daraus, dass die hier in Rede stehende Altersgrenze von 45 Jahren bei Antragstellung dem Versorgungswerk bereits in § 6 Abs. 2 RAVG gesetzlich vorgegeben ist, die Satzung jedoch gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 RAVG nur Regelungen treffen darf, soweit die Verhältnisse des Versorgungswerks nicht durch dieses Gesetz geregelt sind.
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Die in § 6 Abs. 2 RAVG bzw. § 9 Abs. 2 RAVwS normierte Altersgrenze stellt auch keine Verletzung höherrangigen Rechts dar.
17 
Sie verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.10.1998 - 1 BvR 2349/96 -, BVerfGE 99, 129). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Die Abstufung der Anforderungen folgt aus Wortlaut und Sinn des Art. 3 Abs. 1 GG sowie aus seinem Zusammenhang mit anderen Verfassungsnormen. Da der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung. Diese Bindung ist umso enger, je mehr sich die personenbezogenen Merkmale den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten annähern und je größer deshalb die Gefahr ist, dass eine an sie anknüpfende Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt. Bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt das Maß der Bindung davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.10.1980 - 1 BvL 50/79 u.a. -, BVerfGE 55, 72, 88 f.).
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Nach diesen Maßstäben handelt es sich vorliegend um eine lediglich verhaltensbezogene Unterscheidung. Die Betroffenen sind in der Lage, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen die Möglichkeit zur Aufnahme in das Versorgungswerk mittels der dargestellten einschlägigen Bestimmungen differenziert wird. Sie bestimmen nämlich insbesondere den Zeitpunkt, zu dem sie den Antrag auf Aufnahme in das Versorgungswerk stellen. Hinzu kommt, dass es sich bei der Mitgliedschaft im Versorgungswerk zumindest auch um eine die Mitglieder begünstigende Regelung handelt. Folglich kommt hier dem Gesetzgeber ein weitreichender Gestaltungsspielraum zu, die gerichtliche Kontrolldichte ist dementsprechend auf den Maßstab des Willkürverbots zurückgenommen.
19 
Davon ausgehend ist die Altersgrenze von 45 Jahren - die sowohl nach §§ 5 Abs. 2 RAVG, 5 Abs. 2 RAVwS für die Pflichtmitglieder kraft Gesetzes als auch nach §§ 6 Abs. 2 RAVG, 9 Abs. 2 RAVwS für die Mitglieder auf Antrag gilt - durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt, die sich aus dem Interesse ergeben, die Funktions- und Leistungsfähigkeit der vom Beklagten zu gewährleistenden Altersversorgung sicherzustellen.
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Die Altersgrenze dient der Abgrenzung des Kreises der Mitglieder des Versorgungswerks. Der Gesetz- bzw. Satzungsgeber ist berechtigt, diese Abgrenzung so vorzunehmen, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluss v. 27.01.1987 - 9 S 2504/87 -, VBlBW 1987, 306). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Finanzierungssystem des Beklagten sich von dem der gesetzlichen Rentenversicherung unterscheidet und auf dem sogenannten „offenen Deckungsplanverfahren“ basiert. Zu den Eigentümlichkeiten dieses Versorgungskonzepts gehört, dass die Höhe der späteren Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente sich nach einem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten richtet, der für die Beitragszeit des jeweiligen Mitglieds linear ermittelt wird (§ 22 Abs. 4 RAVwS). Die Rentenhöhe wird mithin nicht dadurch beeinflusst, wie lange ein gezahlter Beitrag bis zum Eintritt des Versorgungsfalls dem Beklagten zur Verfügung stand. Der Zinsvorteil aus einer langen Verweildauer eines Beitrags kommt damit nicht dem jeweiligen Rechtsanwalt selbst, sondern mittels des jährlich neu festgesetzten Rentensteigerungsbetrages (§ 22 Abs. 2 RAVwS) allen Mitgliedern des Beklagten gleichermaßen zu. Dies führt dazu, dass Anwälte mit ihren in jüngeren Berufsjahren geleisteten Beiträgen überproportional, mit den in späteren Berufsjahren geleisteten Beiträgen hingegen nur unterdurchschnittlich zu den Versorgungsleistungen beitragen. Versicherungsmathematisch werden durch die Beiträge der jüngeren Mitglieder damit Gewinne erzielt, mit denen die Beitragsstabilität für ältere Teilnehmer gesichert werden kann; durch die Zinswirkung der geleisteten Versorgungsabgaben tragen die Beiträge der jüngeren Mitglieder diejenigen der älteren mit. Hieraus erklärt sich das Interesse des Beklagten, eine Teilnahme am Versorgungswerk, die erst in späteren Berufsjahren beginnt oder erheblich ausgeweitet wird, möglichst zu verhindern (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.01.2003 - 9 S 872/02 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.2009 - 9 S 526/08 -, juris, für das berufsständische Altersversorgungssystem für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in Baden-Württemberg). Zudem hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass er nicht nur Altersrente, sondern etwa auch Rente wegen Berufsunfähigkeit gewährt und das Risiko, berufsunfähig zu werden, gerade bei steigendem Lebensalter zunimmt, wobei in diesen Fällen keine Beitragszahlungen mehr geleistet werden.
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Diesen Besonderheiten trägt die Altersgrenze von 45 Jahren Rechnung. Sie soll einerseits Personen, die erst in mittleren Lebensjahren erstmals als Rechtsanwälte zugelassen werden oder sonst die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllen, noch den Zugang zum Versorgungswerk ermöglichen, andererseits aber ältere Rechtsanwälte, die das Versorgungswerk überproportional belasten würden, fernhalten. Dies ist unter dem Blickwinkel des allgemeinen Gleichheitssatzes unbedenklich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.01.2003, a. a. O.; VG Stuttgart, Urt. v. 09.02.2001 - 4 K 6265/00 -, juris; VG Karlsruhe, Urt. v. 26.06.2007 - 5 K 2394/05 -, juris, für das berufsständische Altersversorgungssystem für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in Baden-Württemberg). Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen. Jede gesetzliche Regelung des Versorgungsrechts muss generalisieren und enthält damit zwangsläufig auch gewisse individuelle Härten. Dementsprechend können zur Ausgestaltung auch Stichtagsregelungen verwendet werden, sofern sich die zeitliche Anknüpfung am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.2009, a. a. O.).
22 
Dem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, dass für die Personengruppe der ehemals beamteten Notare, die im Falle ihrer Aufnahme in das Versorgungswerk nachversichert werden können, eine Sonderregelung hätte getroffen werden müssen. Auch für diesen Personenkreis gilt, dass bei einer Aufnahme in das Versorgungswerk in höherem Lebensalter die geleisteten Beiträge (einschließlich etwaiger Nachversicherungsbeiträge) nur eine kurze Verweildauer beim Versorgungswerk haben, ehe der Versorgungsfall eintritt. Dies zeigt gerade der Fall des Klägers mit besonderer Deutlichkeit, der im Falle seiner Aufnahme in das Versorgungswerk bereits in knapp zwei Jahren Anspruch auf die reguläre Altersrente hätte, die wegen der erheblichen Nachversicherungsbeiträge vergleichsweise hoch ausfiele. Umgekehrt stünden dem Beklagten diese Nachversicherungsbeiträge bis dahin nur relativ kurze Zeit zur Verfügung, um daraus Zinsen für die Solidargemeinschaft zu erwirtschaften.
23 
Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist auch nicht darin zu sehen, dass freiberufliche Notare und Patentanwälte nach §§ 6 Abs. 1 RAVG, 9 Abs. 1 RAVwS noch bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres Mitglied im Versorgungwerk werden konnten, wenn sie dies innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes am 01.01.1985 beantragt haben. Denn dieser Personenkreis hatte vor Inkrafttreten des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes gar nicht die Möglichkeit, dem Versorgungswerk beizutreten. Bei den genannten Vorschriften geht es um Regelungen für den „Gründungsbestand“ bei Errichtung des Versorgungswerks. Der Anfangsbestand eines Versorgungswerks unterscheidet sich aber so wesentlich von dem späteren Mitgliederbestand, dass Sonderregelungen, die das Vertrauen dieser Personengruppe in höherem Maße schützen, als das Vertrauen später eintretender Mitglieder, grundsätzlich nicht gleichheitswidrig sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.05.1993 - 1 B 95/92 - u. Beschl. v. 22.08.1996 - 1 B 150/96 -, jew. juris).
24 
Das Vorbringen des Klägers, nach den vom Beklagten geschlossenen Überleitungsabkommen mit den Versorgungswerken anderer Bundesländer könnten deren Mitglieder unabhängig vom jeweiligen Alter zum Beklagten wechseln und ihre bei dem bisher zuständigen Versorgungswerk geleisteten Beiträge überleiten lassen, hat sich nicht bewahrheitet. Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung mehrere dieser Überleitungsabkommen vorgelegt, die für die Überleitung sämtlich voraussetzen, dass das Mitglied eines der vertragsschließenden Versorgungswerke vor Vollendung des 45. Lebensjahres Mitglied in dem anderen Versorgungswerk wird. Wie der Vertreter des Beklagten weiter in der mündlichen Verhandlung versichert hat, sehen sämtliche vom Beklagten geschlossene Überleitungsabkommen die Altersgrenze von 45 Jahren vor. Von daher fehlt es schon an der vom Kläger gesehenen Ungleichbehandlung.
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Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, dass die mit der Altersgrenze verfolgten Zwecke einer Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Beklagten möglicherweise auch auf anderem Wege hätten erreicht werden können. Diese Frage unterfällt dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Das Gericht hat unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG - wie ausgeführt - nur zu überprüfen, ob die von diesem gewählte Regelung willkürlich ist. Dies ist nach alledem nicht der Fall.
26 
Auch ein Verstoß gegen europäisches Recht ist nicht ersichtlich. Der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang zunächst zu Unrecht auf das in Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) ergebende Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters. Nach Auffassung des Gerichts ist bereits der Anwendungsbereich der GRCh im vorliegenden Fall nicht eröffnet.
27 
Die Charta der Grundrechte gilt gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips; für die Mitgliedstaaten gilt sie ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Beim Rechtsanwaltsversorgungsgesetz und der Satzung des Beklagten handelt es sich jedoch um rein nationale Regelungen, die keine unionsrechtlichen Vorgaben umsetzen. Vielmehr müssen die sozialpolitisch wesentlichen Entscheidungen in eigener Verantwortung der deutschen Gesetzgebungsorgane getroffen werden. Namentlich die Existenzsicherung des Einzelnen muss weiterhin primäre Aufgabe der Mitgliedstaaten bleiben, da seit jeher Entscheidungen über die sozialstaatliche Gestaltung von Lebensverhältnissen als besonders sensibel für die demokratische Selbstgestaltungsfähigkeit eines Verfassungsstaates gelten (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.06.2009 - 2 BvE 2/08 -, BVerfGE 123, 267). Dies gilt nicht nur für das Sozialversicherungsrecht im engeren Sinne, sondern auch für den hier gegebenen Bereich der Altersversorgung für Angehörige freier Berufe, da es sich bei deren Versorgungswerke um ein dem staatlichen System der sozialen Sicherheit gleichgestelltes System handelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.2009, a. a. O.). Insbesondere stellen die hier zu beurteilenden Bestimmungen - wie noch auszuführen sein wird - keine Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG dar. Von daher fehlt es hier an einer Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh. Art. 51 Abs. 2 GRCh stellt ausdrücklich fest, dass die Charta den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus ausdehnt und weder neue Zuständigkeiten begründet noch bestehende Zuständigkeiten ändert. Schon für die Rechtslage vor Inkrafttreten der Charta hat der Europäische Gerichtshof aber entschieden, dass das Gemeinschaftsrecht kein Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters enthält, dessen Schutz die Gerichte der Mitgliedstaaten zu gewährleisten hätten, wenn die möglicherweise diskriminierende Behandlung keinen gemeinschaftsrechtlichen Bezug aufweist (vgl. EuGH, Urt. v. 23.09.2008 - C-427/06 - „Bartsch“, NJW 2008, 3417).
28 
Unabhängig davon verstößt eine Ungleichbehandlung wegen eines der Merkmale im Sinne des Art. 21 Abs. 1 GRCh nicht notwendig gegen diese Vorschrift. Eine unzulässige Diskriminierung liegt nur vor, wenn es für die Ungleichbehandlung keinen ausreichenden Grund gibt. An einer Verletzung fehlt es dagegen, wenn für die Ungleichbehandlung eine objektive und angemessene Rechtfertigung besteht (vgl. Jarass, GRCh, 2010, Art. 21 RdNr. 24 m. w. N.). Der ausreichende Grund für die Ungleichbehandlung ist hier aber - wie ausgeführt - in dem Interesse an der Stabilität des berufsständischen Versorgungssystems zu sehen.
29 
Der geltend gemachte Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl.EG L 303, S. 16) ist nicht gegeben. Diese Richtlinie findet auf den Beklagten keine Anwendung. Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte ist ein staatliches System der sozialen Sicherheit, das nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie von deren Geltungsbereich ausgenommen ist. Diese Bestimmung wird präzisiert durch den Erwägungsgrund 13. Danach findet die Richtlinie keine Anwendung auf Sozialversicherungs- und Sozialschutzsysteme, deren Leistungen nicht einem Arbeitsentgelt in dem Sinne gleichgestellt werden, der diesem Begriff für die Anwendung des Art. 141 EG gegeben wurde. Die Leistungen des Beklagten stellten jedoch kein Arbeitsentgelt in diesem Sinne dar. Sie werden den Mitgliedern des Beklagten nach Maßgabe der Satzung erbracht, wobei auch die Versorgungsabgaben von den Kammermitgliedern entrichtet werden und Arbeitgeberbeiträge nicht vorgesehen sind. Die Leistungen des Versorgungswerks sind daher kein nachgezogenes Entgelt für die Arbeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2007 - 6 C 27/06 -, BVerwGE 129, für ein ärztliches Versorgungswerk; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.2009, a. a. O.).
30 
Entsprechendes gilt für die Verbürgungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897 - AGG -), mit dem der Bundesgesetzgeber die Richtlinie 2000/78/EG umgesetzt hat. Es sprechen bereits gewichtige Gründe dafür, dass der Bundesgesetzgeber keine Gesetzgebungsbefugnis dazu hat, Bestimmungen mit Auswirkung auf die landesrechtlich normierten Leistungen eines Versorgungswerks der Angehörigen eines freien Berufes zu erlassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2007, a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.2009, a. a. O.). Jedenfalls erstreckt sich das AGG vom sachlichen Anwendungsbereich her auch nicht auf die Alterssicherungssysteme. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG spricht insoweit davon, dass unterschiedliche Behandlungen wegen des Alters „insbesondere“ die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft einschließen können. Wenn dies aber schon bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit möglich ist, deren Leistungen jedenfalls eine gewisse Nähe zum Arbeitsentgelt aufweisen, muss dies erst recht bei Systemen der sozialen Sicherung gelten, bei denen diese Nähe - wie im vorliegenden Fall - fehlt. Es liegt auf der Hand, dass im Regelungsbereich der Alterssicherung Bezugnahmen auf das Alter sachgerecht sind und daher nicht einer generellen Rechtfertigungslast unterliegen (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.2009, a. a. O.).
31 
Im Übrigen stehen die vom Kläger angegriffenen Bestimmungen aber auch inhaltlich im Einklang mit den Rechtsvorgaben zur Verhütung einer Diskriminierung wegen des Alters. Denn Altersdifferenzierungen unterliegen keinem strikten Verbot, sondern sind gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG und § 10 Satz 1 AGG zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind. Diese sachliche Rechtfertigung ist angesichts des bereits Ausgeführten aber gegeben und zur Vermeidung übermäßiger Versorgungslasten auch nicht unverhältnismäßig (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.2009, a. a. O., m. w. N.).
32 
Dass Art. 21 GRCh und die Richtlinie 2000/78/EG den vom Kläger angegriffenen Bestimmungen des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes und der Satzung des Beklagten nicht entgegenstehen, unterliegt danach keinem vernünftigen Zweifel, der die angeregte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gebieten könnte.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keinen Anlass, das Urteil wegen der Kosten nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
34 
Beschluss
35 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf5.000,-- EUR festgesetzt.
36 
Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen.

Gründe

 
14 
Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 30.11.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.02.2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufnahme in das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
15 
Die Voraussetzungen für eine Aufnahme des Klägers auf Antrag nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG) vom 10.12.1984 (GBl. S. 671) sowie nach § 9 Abs. 2 der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (RAVwS) sind im vorliegenden Fall nicht gegeben, da der am 04.11.1949 geborene Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung das 45. Lebensjahr bereits überschritten hatte. Entgegen der vom Kläger im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren geäußerten Auffassung folgt eine abweichende Beurteilung auch nicht aus der Regelung über die Nachversicherung in § 17 RAVwS. Diese Bestimmung setzt eine Mitgliedschaft des Nachzuversichernden voraus, normiert aber seinerseits keinen von den in §§ 5, 9 RAVwS geregelten Voraussetzungen für die Mitgliedschaft unabhängigen Aufnahmetatbestand. Dies ergibt sich schon aus der systematischen Stellung von § 17 RAVwS in Abschnitt III „Beiträge und Nachversicherung“, wohingegen die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft kraft Gesetzes nach § 5 RAVwS und für eine Mitgliedschaft auf Antrag nach § 9 RAVwS im Abschnitt II „Mitgliedschaft“ geregelt sind. Vor allem aber folgt es daraus, dass die hier in Rede stehende Altersgrenze von 45 Jahren bei Antragstellung dem Versorgungswerk bereits in § 6 Abs. 2 RAVG gesetzlich vorgegeben ist, die Satzung jedoch gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 RAVG nur Regelungen treffen darf, soweit die Verhältnisse des Versorgungswerks nicht durch dieses Gesetz geregelt sind.
16 
Die in § 6 Abs. 2 RAVG bzw. § 9 Abs. 2 RAVwS normierte Altersgrenze stellt auch keine Verletzung höherrangigen Rechts dar.
17 
Sie verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.10.1998 - 1 BvR 2349/96 -, BVerfGE 99, 129). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Die Abstufung der Anforderungen folgt aus Wortlaut und Sinn des Art. 3 Abs. 1 GG sowie aus seinem Zusammenhang mit anderen Verfassungsnormen. Da der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung. Diese Bindung ist umso enger, je mehr sich die personenbezogenen Merkmale den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten annähern und je größer deshalb die Gefahr ist, dass eine an sie anknüpfende Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt. Bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt das Maß der Bindung davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.10.1980 - 1 BvL 50/79 u.a. -, BVerfGE 55, 72, 88 f.).
18 
Nach diesen Maßstäben handelt es sich vorliegend um eine lediglich verhaltensbezogene Unterscheidung. Die Betroffenen sind in der Lage, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen die Möglichkeit zur Aufnahme in das Versorgungswerk mittels der dargestellten einschlägigen Bestimmungen differenziert wird. Sie bestimmen nämlich insbesondere den Zeitpunkt, zu dem sie den Antrag auf Aufnahme in das Versorgungswerk stellen. Hinzu kommt, dass es sich bei der Mitgliedschaft im Versorgungswerk zumindest auch um eine die Mitglieder begünstigende Regelung handelt. Folglich kommt hier dem Gesetzgeber ein weitreichender Gestaltungsspielraum zu, die gerichtliche Kontrolldichte ist dementsprechend auf den Maßstab des Willkürverbots zurückgenommen.
19 
Davon ausgehend ist die Altersgrenze von 45 Jahren - die sowohl nach §§ 5 Abs. 2 RAVG, 5 Abs. 2 RAVwS für die Pflichtmitglieder kraft Gesetzes als auch nach §§ 6 Abs. 2 RAVG, 9 Abs. 2 RAVwS für die Mitglieder auf Antrag gilt - durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt, die sich aus dem Interesse ergeben, die Funktions- und Leistungsfähigkeit der vom Beklagten zu gewährleistenden Altersversorgung sicherzustellen.
20 
Die Altersgrenze dient der Abgrenzung des Kreises der Mitglieder des Versorgungswerks. Der Gesetz- bzw. Satzungsgeber ist berechtigt, diese Abgrenzung so vorzunehmen, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluss v. 27.01.1987 - 9 S 2504/87 -, VBlBW 1987, 306). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Finanzierungssystem des Beklagten sich von dem der gesetzlichen Rentenversicherung unterscheidet und auf dem sogenannten „offenen Deckungsplanverfahren“ basiert. Zu den Eigentümlichkeiten dieses Versorgungskonzepts gehört, dass die Höhe der späteren Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente sich nach einem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten richtet, der für die Beitragszeit des jeweiligen Mitglieds linear ermittelt wird (§ 22 Abs. 4 RAVwS). Die Rentenhöhe wird mithin nicht dadurch beeinflusst, wie lange ein gezahlter Beitrag bis zum Eintritt des Versorgungsfalls dem Beklagten zur Verfügung stand. Der Zinsvorteil aus einer langen Verweildauer eines Beitrags kommt damit nicht dem jeweiligen Rechtsanwalt selbst, sondern mittels des jährlich neu festgesetzten Rentensteigerungsbetrages (§ 22 Abs. 2 RAVwS) allen Mitgliedern des Beklagten gleichermaßen zu. Dies führt dazu, dass Anwälte mit ihren in jüngeren Berufsjahren geleisteten Beiträgen überproportional, mit den in späteren Berufsjahren geleisteten Beiträgen hingegen nur unterdurchschnittlich zu den Versorgungsleistungen beitragen. Versicherungsmathematisch werden durch die Beiträge der jüngeren Mitglieder damit Gewinne erzielt, mit denen die Beitragsstabilität für ältere Teilnehmer gesichert werden kann; durch die Zinswirkung der geleisteten Versorgungsabgaben tragen die Beiträge der jüngeren Mitglieder diejenigen der älteren mit. Hieraus erklärt sich das Interesse des Beklagten, eine Teilnahme am Versorgungswerk, die erst in späteren Berufsjahren beginnt oder erheblich ausgeweitet wird, möglichst zu verhindern (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.01.2003 - 9 S 872/02 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.2009 - 9 S 526/08 -, juris, für das berufsständische Altersversorgungssystem für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in Baden-Württemberg). Zudem hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass er nicht nur Altersrente, sondern etwa auch Rente wegen Berufsunfähigkeit gewährt und das Risiko, berufsunfähig zu werden, gerade bei steigendem Lebensalter zunimmt, wobei in diesen Fällen keine Beitragszahlungen mehr geleistet werden.
21 
Diesen Besonderheiten trägt die Altersgrenze von 45 Jahren Rechnung. Sie soll einerseits Personen, die erst in mittleren Lebensjahren erstmals als Rechtsanwälte zugelassen werden oder sonst die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllen, noch den Zugang zum Versorgungswerk ermöglichen, andererseits aber ältere Rechtsanwälte, die das Versorgungswerk überproportional belasten würden, fernhalten. Dies ist unter dem Blickwinkel des allgemeinen Gleichheitssatzes unbedenklich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.01.2003, a. a. O.; VG Stuttgart, Urt. v. 09.02.2001 - 4 K 6265/00 -, juris; VG Karlsruhe, Urt. v. 26.06.2007 - 5 K 2394/05 -, juris, für das berufsständische Altersversorgungssystem für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in Baden-Württemberg). Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen. Jede gesetzliche Regelung des Versorgungsrechts muss generalisieren und enthält damit zwangsläufig auch gewisse individuelle Härten. Dementsprechend können zur Ausgestaltung auch Stichtagsregelungen verwendet werden, sofern sich die zeitliche Anknüpfung am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.2009, a. a. O.).
22 
Dem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, dass für die Personengruppe der ehemals beamteten Notare, die im Falle ihrer Aufnahme in das Versorgungswerk nachversichert werden können, eine Sonderregelung hätte getroffen werden müssen. Auch für diesen Personenkreis gilt, dass bei einer Aufnahme in das Versorgungswerk in höherem Lebensalter die geleisteten Beiträge (einschließlich etwaiger Nachversicherungsbeiträge) nur eine kurze Verweildauer beim Versorgungswerk haben, ehe der Versorgungsfall eintritt. Dies zeigt gerade der Fall des Klägers mit besonderer Deutlichkeit, der im Falle seiner Aufnahme in das Versorgungswerk bereits in knapp zwei Jahren Anspruch auf die reguläre Altersrente hätte, die wegen der erheblichen Nachversicherungsbeiträge vergleichsweise hoch ausfiele. Umgekehrt stünden dem Beklagten diese Nachversicherungsbeiträge bis dahin nur relativ kurze Zeit zur Verfügung, um daraus Zinsen für die Solidargemeinschaft zu erwirtschaften.
23 
Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist auch nicht darin zu sehen, dass freiberufliche Notare und Patentanwälte nach §§ 6 Abs. 1 RAVG, 9 Abs. 1 RAVwS noch bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres Mitglied im Versorgungwerk werden konnten, wenn sie dies innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes am 01.01.1985 beantragt haben. Denn dieser Personenkreis hatte vor Inkrafttreten des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes gar nicht die Möglichkeit, dem Versorgungswerk beizutreten. Bei den genannten Vorschriften geht es um Regelungen für den „Gründungsbestand“ bei Errichtung des Versorgungswerks. Der Anfangsbestand eines Versorgungswerks unterscheidet sich aber so wesentlich von dem späteren Mitgliederbestand, dass Sonderregelungen, die das Vertrauen dieser Personengruppe in höherem Maße schützen, als das Vertrauen später eintretender Mitglieder, grundsätzlich nicht gleichheitswidrig sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.05.1993 - 1 B 95/92 - u. Beschl. v. 22.08.1996 - 1 B 150/96 -, jew. juris).
24 
Das Vorbringen des Klägers, nach den vom Beklagten geschlossenen Überleitungsabkommen mit den Versorgungswerken anderer Bundesländer könnten deren Mitglieder unabhängig vom jeweiligen Alter zum Beklagten wechseln und ihre bei dem bisher zuständigen Versorgungswerk geleisteten Beiträge überleiten lassen, hat sich nicht bewahrheitet. Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung mehrere dieser Überleitungsabkommen vorgelegt, die für die Überleitung sämtlich voraussetzen, dass das Mitglied eines der vertragsschließenden Versorgungswerke vor Vollendung des 45. Lebensjahres Mitglied in dem anderen Versorgungswerk wird. Wie der Vertreter des Beklagten weiter in der mündlichen Verhandlung versichert hat, sehen sämtliche vom Beklagten geschlossene Überleitungsabkommen die Altersgrenze von 45 Jahren vor. Von daher fehlt es schon an der vom Kläger gesehenen Ungleichbehandlung.
25 
Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, dass die mit der Altersgrenze verfolgten Zwecke einer Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Beklagten möglicherweise auch auf anderem Wege hätten erreicht werden können. Diese Frage unterfällt dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Das Gericht hat unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG - wie ausgeführt - nur zu überprüfen, ob die von diesem gewählte Regelung willkürlich ist. Dies ist nach alledem nicht der Fall.
26 
Auch ein Verstoß gegen europäisches Recht ist nicht ersichtlich. Der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang zunächst zu Unrecht auf das in Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) ergebende Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters. Nach Auffassung des Gerichts ist bereits der Anwendungsbereich der GRCh im vorliegenden Fall nicht eröffnet.
27 
Die Charta der Grundrechte gilt gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips; für die Mitgliedstaaten gilt sie ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Beim Rechtsanwaltsversorgungsgesetz und der Satzung des Beklagten handelt es sich jedoch um rein nationale Regelungen, die keine unionsrechtlichen Vorgaben umsetzen. Vielmehr müssen die sozialpolitisch wesentlichen Entscheidungen in eigener Verantwortung der deutschen Gesetzgebungsorgane getroffen werden. Namentlich die Existenzsicherung des Einzelnen muss weiterhin primäre Aufgabe der Mitgliedstaaten bleiben, da seit jeher Entscheidungen über die sozialstaatliche Gestaltung von Lebensverhältnissen als besonders sensibel für die demokratische Selbstgestaltungsfähigkeit eines Verfassungsstaates gelten (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.06.2009 - 2 BvE 2/08 -, BVerfGE 123, 267). Dies gilt nicht nur für das Sozialversicherungsrecht im engeren Sinne, sondern auch für den hier gegebenen Bereich der Altersversorgung für Angehörige freier Berufe, da es sich bei deren Versorgungswerke um ein dem staatlichen System der sozialen Sicherheit gleichgestelltes System handelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.2009, a. a. O.). Insbesondere stellen die hier zu beurteilenden Bestimmungen - wie noch auszuführen sein wird - keine Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG dar. Von daher fehlt es hier an einer Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh. Art. 51 Abs. 2 GRCh stellt ausdrücklich fest, dass die Charta den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus ausdehnt und weder neue Zuständigkeiten begründet noch bestehende Zuständigkeiten ändert. Schon für die Rechtslage vor Inkrafttreten der Charta hat der Europäische Gerichtshof aber entschieden, dass das Gemeinschaftsrecht kein Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters enthält, dessen Schutz die Gerichte der Mitgliedstaaten zu gewährleisten hätten, wenn die möglicherweise diskriminierende Behandlung keinen gemeinschaftsrechtlichen Bezug aufweist (vgl. EuGH, Urt. v. 23.09.2008 - C-427/06 - „Bartsch“, NJW 2008, 3417).
28 
Unabhängig davon verstößt eine Ungleichbehandlung wegen eines der Merkmale im Sinne des Art. 21 Abs. 1 GRCh nicht notwendig gegen diese Vorschrift. Eine unzulässige Diskriminierung liegt nur vor, wenn es für die Ungleichbehandlung keinen ausreichenden Grund gibt. An einer Verletzung fehlt es dagegen, wenn für die Ungleichbehandlung eine objektive und angemessene Rechtfertigung besteht (vgl. Jarass, GRCh, 2010, Art. 21 RdNr. 24 m. w. N.). Der ausreichende Grund für die Ungleichbehandlung ist hier aber - wie ausgeführt - in dem Interesse an der Stabilität des berufsständischen Versorgungssystems zu sehen.
29 
Der geltend gemachte Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl.EG L 303, S. 16) ist nicht gegeben. Diese Richtlinie findet auf den Beklagten keine Anwendung. Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte ist ein staatliches System der sozialen Sicherheit, das nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie von deren Geltungsbereich ausgenommen ist. Diese Bestimmung wird präzisiert durch den Erwägungsgrund 13. Danach findet die Richtlinie keine Anwendung auf Sozialversicherungs- und Sozialschutzsysteme, deren Leistungen nicht einem Arbeitsentgelt in dem Sinne gleichgestellt werden, der diesem Begriff für die Anwendung des Art. 141 EG gegeben wurde. Die Leistungen des Beklagten stellten jedoch kein Arbeitsentgelt in diesem Sinne dar. Sie werden den Mitgliedern des Beklagten nach Maßgabe der Satzung erbracht, wobei auch die Versorgungsabgaben von den Kammermitgliedern entrichtet werden und Arbeitgeberbeiträge nicht vorgesehen sind. Die Leistungen des Versorgungswerks sind daher kein nachgezogenes Entgelt für die Arbeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2007 - 6 C 27/06 -, BVerwGE 129, für ein ärztliches Versorgungswerk; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.2009, a. a. O.).
30 
Entsprechendes gilt für die Verbürgungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897 - AGG -), mit dem der Bundesgesetzgeber die Richtlinie 2000/78/EG umgesetzt hat. Es sprechen bereits gewichtige Gründe dafür, dass der Bundesgesetzgeber keine Gesetzgebungsbefugnis dazu hat, Bestimmungen mit Auswirkung auf die landesrechtlich normierten Leistungen eines Versorgungswerks der Angehörigen eines freien Berufes zu erlassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2007, a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.2009, a. a. O.). Jedenfalls erstreckt sich das AGG vom sachlichen Anwendungsbereich her auch nicht auf die Alterssicherungssysteme. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG spricht insoweit davon, dass unterschiedliche Behandlungen wegen des Alters „insbesondere“ die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft einschließen können. Wenn dies aber schon bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit möglich ist, deren Leistungen jedenfalls eine gewisse Nähe zum Arbeitsentgelt aufweisen, muss dies erst recht bei Systemen der sozialen Sicherung gelten, bei denen diese Nähe - wie im vorliegenden Fall - fehlt. Es liegt auf der Hand, dass im Regelungsbereich der Alterssicherung Bezugnahmen auf das Alter sachgerecht sind und daher nicht einer generellen Rechtfertigungslast unterliegen (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.2009, a. a. O.).
31 
Im Übrigen stehen die vom Kläger angegriffenen Bestimmungen aber auch inhaltlich im Einklang mit den Rechtsvorgaben zur Verhütung einer Diskriminierung wegen des Alters. Denn Altersdifferenzierungen unterliegen keinem strikten Verbot, sondern sind gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG und § 10 Satz 1 AGG zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind. Diese sachliche Rechtfertigung ist angesichts des bereits Ausgeführten aber gegeben und zur Vermeidung übermäßiger Versorgungslasten auch nicht unverhältnismäßig (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.2009, a. a. O., m. w. N.).
32 
Dass Art. 21 GRCh und die Richtlinie 2000/78/EG den vom Kläger angegriffenen Bestimmungen des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes und der Satzung des Beklagten nicht entgegenstehen, unterliegt danach keinem vernünftigen Zweifel, der die angeregte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gebieten könnte.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keinen Anlass, das Urteil wegen der Kosten nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
34 
Beschluss
35 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf5.000,-- EUR festgesetzt.
36 
Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 26/06/2007 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Die Klägerin begehrt die Aufnahme als Pflichtmitglied bei der Beklagten, der
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published on 07/07/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand 2Die Beteiligten streiten über die Voraussetzungen der Mitgliedschaft bei der Beklagten. 3Der Kläger, der am 00.00.0000 geboren ist, absolvierte in seiner ers
published on 20/03/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Beiträgen des bekl
published on 02/06/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1Tatbestand: 2Die am 00. Juni 1961 gebor
published on 14/02/2014 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 17. Mai 2013 wird die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen. Das Urteil ist wegen der Ko
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Annotations

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.