Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 29. Aug. 2007 - 1 K 316/07

published on 29/08/2007 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 29. Aug. 2007 - 1 K 316/07
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen eine Studiengebührenbescheid der Beklagten.
Sie ist ... Staatsangehörige und seit dem Sommersemester 2003 bei der Beklagten als Studierende eingeschrieben. In den ersten beiden Semestern studierte sie Deutsch als Fremdsprache. Ab dem Sommersemester 2004 bis einschließlich 2005/2006 studierte sie das Fach Volkswirtschaftslehre mit dem Ziel des Diplom-Abschlusses. Zum Sommersemester 2006 wechselte sie den Studiengang und ist seitdem im Magisterstudiengang für Sinologie und nordgermanische Philologie immatrikuliert.
Mit Bescheid vom 06.12.2006 verpflichtete die Beklagte die Klägerin für die weitere Dauer ihres Studiums beginnend ab dem Sommersemester 2007 eine Studiengebühr von jeweils 500,-- EUR pro Semester zu bezahlen. Dieser Studiengebührenbescheid wurde von der Beklagten auf §§ 3 Satz 1 und 5 Abs. 1 LHGebG gestützt.
Dagegen hat die Klägerin am 10.01.2007 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben.
Zur Begründung verweist sie auf Art. 7 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2005 (GBl. S. 794), wonach zum Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits immatrikulierte ausländische Studierende, die keinen Anspruch auf Darlehensgewährung nach § 7 LHGebG haben, ihr Studium innerhalb der Dauer der Regelstudienzeit zuzüglich weiterer vier Hochschulsemester abschließen können, ohne der Gebührenpflicht nach § 3 i.V.m. § 5 LHGebG zu unterliegen. Sie führt dazu aus, entgegen der Ansicht der Beklagten sei es für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift unschädlich, dass sie nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, nämlich im Sommersemester 2006 ihr Studienfach gewechselt habe, aktuell also in einem Studiengang studiere, in dem sie nicht schon bei Inkrafttreten des Gesetzes zugelassen gewesen sei. Nach dem Wortlaut der Vorschrift und nach ihrem Sinn und Zweck sei vielmehr allein entscheidend, dass sie als Studierende zu diesem Zeitpunkt, gleichgültig in welchem Studiengang, immatrikuliert gewesen sei und in ihrem Vertrauen darauf zu schützen sei, dass sie „ihr Studium“, also den generellen Vorgang des Tätigseins als Studierende noch gebührenfrei fortsetzen und innerhalb der Regelstudienzeit zuzüglich weiterer vier Semester gebührenfrei abschließen könne, wobei sich die Regelstudienzeit nach dem zum Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses Gesetzes belegten Studiengang bemesse. Denn das Gesetz spreche gerade nicht von einem Studiengang, sondern verwende den generellen und weiteren umfassenden Begriff des „Studiums“. Zudem ergebe sich aus dieser Auslegung kein Gebührennachteil zu Lasten der Beklagten, denn wenn sie ihr Studienfach nicht gewechselt hätte, dann hätte sie unstreitig innerhalb dieser Frist ihr Studium der Volkswirtschaftslehre auch gebührenfrei fortsetzen und beenden können.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 06.12.2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Sie ist der Auffassung, Art. 7 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes sei entgegen der Ansicht der Klägerin nicht auf diese anwendbar, da sie nicht ihr Studium der Volkswirtschaftslehre, das sie zum Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses Gesetzes betrieben habe, fortsetzen und abschließen wolle, sondern nach Inkrafttreten dieses Gesetzes diesen Studiengang abgebrochen und das Studium der Sinologie und der nordgermanischen Philologie erstmals neu begonnen habe. In einem solchen Fall greife aber der vom Gesetz beabsichtigte Vertrauensschutz nicht ein. Ausländische Studenten sollten nach dieser Vorschrift nur insoweit in ihrem Vertrauen darauf geschützt werden, dass sie, nachdem sie in einem bestimmten Studienfach ihr Studium begonnen hätten, dieses dann auch trotz der späteren Einführung der Gebührenpflicht innerhalb der Regelstudienzeit zuzüglich weiterer vier Semester weiterhin gebührenfrei fortsetzen und zum Abschluss bringen könnten. Studienfachwechsler hingegen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes nicht ihr Studium in dem bestimmten Studienfach fortsetzten, sondern erstmals und in Kenntnis der künftigen Gebührenpflicht ein neues Studium aufnähmen, seien insoweit nach Sinn und Zweck des Gesetzes nicht schutzwürdig.
11 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung, nach dem sich die Beteiligten übereinstimmend mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 u. 3 und 101 Abs. 2 VwGO).
13 
Die als Anfechtungsklage ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässige Klage (§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 11 LHGebG) ist unbegründet. Der angefochtene Gebührenbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat diesen Gebührenbescheid rechtsfehlerfrei entsprechend den Bestimmungen des Landeshochschulgebührengesetzes (LHGebG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2005 - GBl. S. 794, ber.GBl. 2006, S. 15) erlassen.
14 
Die Vorschriften der §§ 3 ff. LHGebG, welche die Beklagte dem angegriffenen Bescheid zugrundegelegt hat, sind mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. dazu das Grundsatzurteil der Kammer vom 20.06.2007 - 1 K 2324/06 -). Entgegen der Ansicht der Klägerin greift in ihrem Fall auch nicht Art. 7 Abs. 2 S. 3 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2005 und die darin unter bestimmten Umständen geregelte Ausnahme ausländischer Studierender von der Gebührenpflicht.
15 
Diese Ausnahmevorschrift zugunsten ausländischer Studierender erfasst nämlich schon ihrem Wortlaut nach und auch ihrem Sinn und Zweck nach nicht den Fall eines ausländischen Studierenden, der sein zum Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses Gesetzes belegtes Studienfach nicht mehr mit dem Ziel eines Abschlusses in diesem Studiengang fortsetzt - und es deshalb aus Gründen des Vertrauensschutzes nach dem Willen des Gesetzgebers trotz der späteren generellen Einführung der Gebührenpflicht zum Sommersemester 2007 (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze) auch weiterhin gebührenfrei innerhalb der für diesen Studiengang geltenden Regelstudienzeit zuzüglich weiterer vier Semester fortsetzen und abschließen können soll - sondern der - wie hier die Klägerin - sein Studium in diesem Studiengang abgebrochen und nun nach einem Studiengangwechsel nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals ein Studium in einem anderen neuen Studiengang begonnen hat. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Begriff des „Studiums“, wie er in Art. 7 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes verwendet wird, nicht mit dem ganz generellen Begriff des „Studiums“ im weiten Wortsinn der unabhängig von einem konkret belegten Studienfach erfolgenden Tätigkeit des Studierens identisch. Das ergibt sich aus dem Kontext der Norm, die darauf abstellt, dass das Studium „innerhalb der Dauer der Regelstudienzeit“ vom ausländischen Studierenden „abzuschließen“ ist. Durch diese beiden Zusätze wird der Begriff des Studiums der Sache nach auf den engeren Begriff des Studiengangs reduziert. Dass der Gesetzgeber hier nicht ausdrücklich den Begriff „Studiengang“ verwendet hat, ist unschädlich, denn die Legaldefinition des Studiengangs in § 30 Abs. 1 Satz 1 LHG zeigt, dass ein durch Studien- und Prüfungsordnungen geregeltes, auf einen bestimmten Hochschulabschluss ausgerichtetes Studium einen Studiengang darstellt. Diese Studien- und Prüfungsordnungen haben außerdem nach § 29 Abs. 4 S. 1 LHG Studienzeiten vorzusehen, in denen ein Hochschul“abschluss“ erworben werden kann (Regelstudienzeit). Wie sich aus § 30 Abs. 2 Satz 1 LHG ferner ergibt, umfasst ein durch die Studien- und Prüfungsordnung definierter Studiengang das Studium mindestens eines zulässigen „Studienfachs“ oder aber mehrerer zulässiger Studienfächer, die dann jeweils einen Teilstudiengang bilden. „Abschluss“ und „Regelstudienzeit“ sind also stets auf einen bestimmten Studiengang in einem konkreten Studienfach bezogene Begriffe. Ein Studium wird also in diesem Sinne vom ausländischen Studierenden abgeschlossen, wenn er innerhalb der nach der für das konkret von ihm belegte Studienfach geltenden Studien- und Prüfungsordnung vorgesehenen Regelstudienzeit zuzüglich weiterer vier Hochschulsemester seinen Hochschulabschluss erwirbt. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass Art. 7 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes mit „Studium“ nicht ungeachtet des jeweils belegten Studienfaches einen generellen Vorgang des Studierens meint, sondern auf einen konkreten Studiengang in einem bestimmten Studienfach abhebt, in dem der ausländische Student zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes studiert und in dem er sein Studium gebührenfrei fortsetzen und abschließen können soll. Gegenteiliges folgt entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aus dem Begriff der „Immatrikulation“. Sie weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Immatrikulation nach der Legaldefinition des § 60 Abs. 1 Satz 1 LHG ganz allgemein die Einschreibung als Studierender bedeutet, welche die Mitgliedschaft an der Hochschule begründet. Allerdings erfolgt eine Immatrikulation nicht losgelöst von einem bestimmten Studiengang. Vielmehr setzt sie in zulassungsbeschränkten Studiengängen eine gesonderte Zulassung zu diesem Studiengang voraus. In Studiengängen ohne Zulassungsbeschränkung schließt die Immatrikulation die Zulassung zu diesem Studiengang ein (vgl. § 60 Abs. 1 S. 3 u. S. 4 LHG).
16 
Dass der Gesetzgeber nicht lediglich auf den Umstand der Immatrikulation zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, sondern auf die Immatrikulation einschließlich der Zulassung zu einem bestimmten Studiengang abstellt, folgt schließlich auch daraus, dass anderenfalls mangels eines konkret zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens belegten Studienganges sich die vom Gesetzgeber als Anknüpfungspunkt für das zeitliche Höchstmaß der gewährten Ausnahme von der Gebührenpflicht zugrundegelegte Regelstudienzeit gar nicht bestimmen ließe, die nur in Abhängigkeit von der für den Studiengang vorgesehenen Prüfungsordnung ermittelbar ist (§ 29 Abs. 4 Satz 1 LHG).
17 
Vor allem aber hat der Gesetzgeber mit der Ausnahmevorschrift des Art. 7 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung des LHGebG eindeutig nicht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der generellen Gebührenpflicht, also auf das Sommersemester 2007 und die zu diesem Zeitpunkt gegebene Studiensituation des ausländischen Studierenden abgestellt, sondern auf dessen Immatrikulation und damit Zulassung zu einem bestimmten Studiengang und die sich für diesen Studiengang aus der zugehörigen Prüfungsordnung ergebende Regelstudienzeit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes. Das Studium, das der ausländische Studierende zu diesem Zeitpunkt in dem konkreten Studienfach betreibt, soll er unberührt vom späteren Inkrafttreten der Gebührenpflichtigkeit des Studiums gebührenfrei fortsetzen und abschließen können. Insoweit soll der besonderen Situation von ausländischen Studierenden Rechnung getragen werden, die durch die Verlegung ihres Wohnsitzes zwecks Aufnahme eines gebührenfreien Studiums in Deutschland bereits eine erhebliche wirtschaftliche Disposition getroffen haben und obendrein dann, wenn sie im laufenden Studium aufgrund einer nachträglichen Gesetzesänderung auf einmal mit einer Gebührenpflicht konfrontiert würden, mangels eines ihnen als ausländischen Studierenden nicht zustehenden Darlehensanspruchs auch nicht darauf verwiesen werden können, sie könnten der Gebührenpflicht durch Aufnahme eines Darlehens ohne weiteres nachkommen (vgl. zum insoweit fehlenden Vertrauensschutz deutscher Studierender gegenüber der sie in einem bereits begonnenen laufenden Studium durch die nachträgliche Einführung der Gebührenpflicht treffenden Belastungen das Grundsatzurteil der Kammer vom 20.06.2007 - 1 K 2324/06 -juris-, Urteilsabdruck S. 47 bis 49, II Ziff. 6). Nur das Vertrauen, in dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes belegten Studienfach gebührenfrei weiter studieren zu können und dies auch nach der späteren Einführung der Gebührenpflicht zum Sommersemester 2002 noch gebührenfrei tun zu können, wollte der Gesetzgeber mit dieser Regelung schützen. Darauf deuten auch die von der Klägerin zitierten Materialien aus dem Gesetzgebungsverfahren.
18 
Diese Materialien und insbesondere der Gesetzeswortlaut hingegen enthalten keinerlei Anhaltspunkt für die von der Klägerin vertretene Auslegung der Vorschrift dahingehend, es solle auch ein Vertrauen eines ausländischen Studierenden darauf gestützt werden, er könne sein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes betriebenes Studium in dem konkreten Studienfach durch Abbruch dieses Studiums nicht weiter fortzusetzen, gleichwohl aber dann einen anderen Studiengang neu beginnen und in diesem dann gebührenfrei auch nach Einführung der Gebührenpflicht weiter studieren. Hätte der Gesetzgeber auch ein solches Vertrauen schützen wollen, so hätte er eindeutig eine andere Regelung treffen müssen, als er sie in Art. 7 Abs. 2 Satz 3 LHG getroffen hat. Hätte der Gesetzgeber nämlich, so wie dies die Klägerin vertritt, ausländischen, zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Gesetzes immatrikulierten Studierenden ganz generell im Sinne eines „Bildungsguthabens“ einen Anspruch auf ein gebührenfreies Studieren im Umfang der Regelstudienzeit des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens belegten Studienganges zuzüglich weiterer vier Semester durch eine entsprechende Ausnahme von der Gebührenpflicht ungeachtet der Frage gewähren wollen, ob es sich bei dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebührenpflicht bei dem vom ausländischen Studierenden belegten Studiengang noch um denselben Studiengang handelt, so hätte er dies eindeutig zum Ausdruck bringen müssen. Die von ihm hingegen vorliegend gewählte Formulierung deckt mit ihrem Wortlaut als Grenze jeder Interpretation eine solche Auslegung hingegen nicht mehr, da sie eindeutig allein auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes abstellt und klar durch den Begriff des Abschließens des zu diesem Zeitpunkt belegten Studienganges nur dessen gebührenfreier Fortsetzung privilegieren will, hingegen diese Privilegierung nicht auch einem diesen Studiengang gar nicht fortsetzenden, sondern abbrechenden und auf einen neuen Studiengang durch Studienfachwechsel umschwenkenden Studierenden zu Gute kommen lassen will.
19 
Zu Recht verweist hier die Beklagte darauf, dass die Norm darauf abzielt, ein zügiges Beendenkönnen eines begonnenen Studiums eines (in einem bestimmten Studiengang zugelassenen) ausländischen Studierenden zu ermöglichen. Hingegen finden sich keine Anhaltspunkte dafür, der Gesetzgeber habe auch ein Vertrauen auf die Möglichkeit eines beliebigen Wechselns des Studienfaches schützen wollen. Ganz generell ist die Erwartung eines Studenten, das von ihm gewählte Studienfach werde sich auch weiterhin als das für ihn geeignete Studienfach erweisen, nicht schutzwürdig. Schon deshalb sind beispielsweise auch nach dem BAföG Weiterförderungen nach Studienfachwechsel nur unter engen Bedingungen möglich. Der Gesetzgeber will deshalb ausländische Studierende mit der Übergangsregelung des Art. 7 Abs. 2 S. 3 nur davor schützen, dass sie ihr Studium infolge einer Gebührenpflicht ohne Darlehensanspruch aufgeben und abbrechen müssen, nicht hingegen davor, dass sie ihr Studium aus anderen, gar selbst zu vertretenden Gründen, abbrechen bzw. abbrechen müssen.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
21 
Die Zulassung der Berufung findet ihre Grundlage in § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, da die Frage der Auslegung und Anwendung des Art. 7 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes soweit ersichtlich eine bislang nicht geklärte Rechtsfrage darstellt, deren Beantwortung auch für eine größere Zahl von ausländischen Studierenden Bedeutung haben kann, die sich in Folge eines Studienfachwechsels nach Inkrafttreten des Gesetzes in der gleichen Lage wie die Klägerin befinden oder künftig noch in eine solche Lage geraten können, wenn sie ihr Studienfach wechseln.

Gründe

 
12 
Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung, nach dem sich die Beteiligten übereinstimmend mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 u. 3 und 101 Abs. 2 VwGO).
13 
Die als Anfechtungsklage ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässige Klage (§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 11 LHGebG) ist unbegründet. Der angefochtene Gebührenbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat diesen Gebührenbescheid rechtsfehlerfrei entsprechend den Bestimmungen des Landeshochschulgebührengesetzes (LHGebG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2005 - GBl. S. 794, ber.GBl. 2006, S. 15) erlassen.
14 
Die Vorschriften der §§ 3 ff. LHGebG, welche die Beklagte dem angegriffenen Bescheid zugrundegelegt hat, sind mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. dazu das Grundsatzurteil der Kammer vom 20.06.2007 - 1 K 2324/06 -). Entgegen der Ansicht der Klägerin greift in ihrem Fall auch nicht Art. 7 Abs. 2 S. 3 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2005 und die darin unter bestimmten Umständen geregelte Ausnahme ausländischer Studierender von der Gebührenpflicht.
15 
Diese Ausnahmevorschrift zugunsten ausländischer Studierender erfasst nämlich schon ihrem Wortlaut nach und auch ihrem Sinn und Zweck nach nicht den Fall eines ausländischen Studierenden, der sein zum Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses Gesetzes belegtes Studienfach nicht mehr mit dem Ziel eines Abschlusses in diesem Studiengang fortsetzt - und es deshalb aus Gründen des Vertrauensschutzes nach dem Willen des Gesetzgebers trotz der späteren generellen Einführung der Gebührenpflicht zum Sommersemester 2007 (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze) auch weiterhin gebührenfrei innerhalb der für diesen Studiengang geltenden Regelstudienzeit zuzüglich weiterer vier Semester fortsetzen und abschließen können soll - sondern der - wie hier die Klägerin - sein Studium in diesem Studiengang abgebrochen und nun nach einem Studiengangwechsel nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals ein Studium in einem anderen neuen Studiengang begonnen hat. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Begriff des „Studiums“, wie er in Art. 7 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes verwendet wird, nicht mit dem ganz generellen Begriff des „Studiums“ im weiten Wortsinn der unabhängig von einem konkret belegten Studienfach erfolgenden Tätigkeit des Studierens identisch. Das ergibt sich aus dem Kontext der Norm, die darauf abstellt, dass das Studium „innerhalb der Dauer der Regelstudienzeit“ vom ausländischen Studierenden „abzuschließen“ ist. Durch diese beiden Zusätze wird der Begriff des Studiums der Sache nach auf den engeren Begriff des Studiengangs reduziert. Dass der Gesetzgeber hier nicht ausdrücklich den Begriff „Studiengang“ verwendet hat, ist unschädlich, denn die Legaldefinition des Studiengangs in § 30 Abs. 1 Satz 1 LHG zeigt, dass ein durch Studien- und Prüfungsordnungen geregeltes, auf einen bestimmten Hochschulabschluss ausgerichtetes Studium einen Studiengang darstellt. Diese Studien- und Prüfungsordnungen haben außerdem nach § 29 Abs. 4 S. 1 LHG Studienzeiten vorzusehen, in denen ein Hochschul“abschluss“ erworben werden kann (Regelstudienzeit). Wie sich aus § 30 Abs. 2 Satz 1 LHG ferner ergibt, umfasst ein durch die Studien- und Prüfungsordnung definierter Studiengang das Studium mindestens eines zulässigen „Studienfachs“ oder aber mehrerer zulässiger Studienfächer, die dann jeweils einen Teilstudiengang bilden. „Abschluss“ und „Regelstudienzeit“ sind also stets auf einen bestimmten Studiengang in einem konkreten Studienfach bezogene Begriffe. Ein Studium wird also in diesem Sinne vom ausländischen Studierenden abgeschlossen, wenn er innerhalb der nach der für das konkret von ihm belegte Studienfach geltenden Studien- und Prüfungsordnung vorgesehenen Regelstudienzeit zuzüglich weiterer vier Hochschulsemester seinen Hochschulabschluss erwirbt. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass Art. 7 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes mit „Studium“ nicht ungeachtet des jeweils belegten Studienfaches einen generellen Vorgang des Studierens meint, sondern auf einen konkreten Studiengang in einem bestimmten Studienfach abhebt, in dem der ausländische Student zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes studiert und in dem er sein Studium gebührenfrei fortsetzen und abschließen können soll. Gegenteiliges folgt entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aus dem Begriff der „Immatrikulation“. Sie weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Immatrikulation nach der Legaldefinition des § 60 Abs. 1 Satz 1 LHG ganz allgemein die Einschreibung als Studierender bedeutet, welche die Mitgliedschaft an der Hochschule begründet. Allerdings erfolgt eine Immatrikulation nicht losgelöst von einem bestimmten Studiengang. Vielmehr setzt sie in zulassungsbeschränkten Studiengängen eine gesonderte Zulassung zu diesem Studiengang voraus. In Studiengängen ohne Zulassungsbeschränkung schließt die Immatrikulation die Zulassung zu diesem Studiengang ein (vgl. § 60 Abs. 1 S. 3 u. S. 4 LHG).
16 
Dass der Gesetzgeber nicht lediglich auf den Umstand der Immatrikulation zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, sondern auf die Immatrikulation einschließlich der Zulassung zu einem bestimmten Studiengang abstellt, folgt schließlich auch daraus, dass anderenfalls mangels eines konkret zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens belegten Studienganges sich die vom Gesetzgeber als Anknüpfungspunkt für das zeitliche Höchstmaß der gewährten Ausnahme von der Gebührenpflicht zugrundegelegte Regelstudienzeit gar nicht bestimmen ließe, die nur in Abhängigkeit von der für den Studiengang vorgesehenen Prüfungsordnung ermittelbar ist (§ 29 Abs. 4 Satz 1 LHG).
17 
Vor allem aber hat der Gesetzgeber mit der Ausnahmevorschrift des Art. 7 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung des LHGebG eindeutig nicht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der generellen Gebührenpflicht, also auf das Sommersemester 2007 und die zu diesem Zeitpunkt gegebene Studiensituation des ausländischen Studierenden abgestellt, sondern auf dessen Immatrikulation und damit Zulassung zu einem bestimmten Studiengang und die sich für diesen Studiengang aus der zugehörigen Prüfungsordnung ergebende Regelstudienzeit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes. Das Studium, das der ausländische Studierende zu diesem Zeitpunkt in dem konkreten Studienfach betreibt, soll er unberührt vom späteren Inkrafttreten der Gebührenpflichtigkeit des Studiums gebührenfrei fortsetzen und abschließen können. Insoweit soll der besonderen Situation von ausländischen Studierenden Rechnung getragen werden, die durch die Verlegung ihres Wohnsitzes zwecks Aufnahme eines gebührenfreien Studiums in Deutschland bereits eine erhebliche wirtschaftliche Disposition getroffen haben und obendrein dann, wenn sie im laufenden Studium aufgrund einer nachträglichen Gesetzesänderung auf einmal mit einer Gebührenpflicht konfrontiert würden, mangels eines ihnen als ausländischen Studierenden nicht zustehenden Darlehensanspruchs auch nicht darauf verwiesen werden können, sie könnten der Gebührenpflicht durch Aufnahme eines Darlehens ohne weiteres nachkommen (vgl. zum insoweit fehlenden Vertrauensschutz deutscher Studierender gegenüber der sie in einem bereits begonnenen laufenden Studium durch die nachträgliche Einführung der Gebührenpflicht treffenden Belastungen das Grundsatzurteil der Kammer vom 20.06.2007 - 1 K 2324/06 -juris-, Urteilsabdruck S. 47 bis 49, II Ziff. 6). Nur das Vertrauen, in dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes belegten Studienfach gebührenfrei weiter studieren zu können und dies auch nach der späteren Einführung der Gebührenpflicht zum Sommersemester 2002 noch gebührenfrei tun zu können, wollte der Gesetzgeber mit dieser Regelung schützen. Darauf deuten auch die von der Klägerin zitierten Materialien aus dem Gesetzgebungsverfahren.
18 
Diese Materialien und insbesondere der Gesetzeswortlaut hingegen enthalten keinerlei Anhaltspunkt für die von der Klägerin vertretene Auslegung der Vorschrift dahingehend, es solle auch ein Vertrauen eines ausländischen Studierenden darauf gestützt werden, er könne sein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes betriebenes Studium in dem konkreten Studienfach durch Abbruch dieses Studiums nicht weiter fortzusetzen, gleichwohl aber dann einen anderen Studiengang neu beginnen und in diesem dann gebührenfrei auch nach Einführung der Gebührenpflicht weiter studieren. Hätte der Gesetzgeber auch ein solches Vertrauen schützen wollen, so hätte er eindeutig eine andere Regelung treffen müssen, als er sie in Art. 7 Abs. 2 Satz 3 LHG getroffen hat. Hätte der Gesetzgeber nämlich, so wie dies die Klägerin vertritt, ausländischen, zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Gesetzes immatrikulierten Studierenden ganz generell im Sinne eines „Bildungsguthabens“ einen Anspruch auf ein gebührenfreies Studieren im Umfang der Regelstudienzeit des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens belegten Studienganges zuzüglich weiterer vier Semester durch eine entsprechende Ausnahme von der Gebührenpflicht ungeachtet der Frage gewähren wollen, ob es sich bei dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebührenpflicht bei dem vom ausländischen Studierenden belegten Studiengang noch um denselben Studiengang handelt, so hätte er dies eindeutig zum Ausdruck bringen müssen. Die von ihm hingegen vorliegend gewählte Formulierung deckt mit ihrem Wortlaut als Grenze jeder Interpretation eine solche Auslegung hingegen nicht mehr, da sie eindeutig allein auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes abstellt und klar durch den Begriff des Abschließens des zu diesem Zeitpunkt belegten Studienganges nur dessen gebührenfreier Fortsetzung privilegieren will, hingegen diese Privilegierung nicht auch einem diesen Studiengang gar nicht fortsetzenden, sondern abbrechenden und auf einen neuen Studiengang durch Studienfachwechsel umschwenkenden Studierenden zu Gute kommen lassen will.
19 
Zu Recht verweist hier die Beklagte darauf, dass die Norm darauf abzielt, ein zügiges Beendenkönnen eines begonnenen Studiums eines (in einem bestimmten Studiengang zugelassenen) ausländischen Studierenden zu ermöglichen. Hingegen finden sich keine Anhaltspunkte dafür, der Gesetzgeber habe auch ein Vertrauen auf die Möglichkeit eines beliebigen Wechselns des Studienfaches schützen wollen. Ganz generell ist die Erwartung eines Studenten, das von ihm gewählte Studienfach werde sich auch weiterhin als das für ihn geeignete Studienfach erweisen, nicht schutzwürdig. Schon deshalb sind beispielsweise auch nach dem BAföG Weiterförderungen nach Studienfachwechsel nur unter engen Bedingungen möglich. Der Gesetzgeber will deshalb ausländische Studierende mit der Übergangsregelung des Art. 7 Abs. 2 S. 3 nur davor schützen, dass sie ihr Studium infolge einer Gebührenpflicht ohne Darlehensanspruch aufgeben und abbrechen müssen, nicht hingegen davor, dass sie ihr Studium aus anderen, gar selbst zu vertretenden Gründen, abbrechen bzw. abbrechen müssen.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
21 
Die Zulassung der Berufung findet ihre Grundlage in § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, da die Frage der Auslegung und Anwendung des Art. 7 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes soweit ersichtlich eine bislang nicht geklärte Rechtsfrage darstellt, deren Beantwortung auch für eine größere Zahl von ausländischen Studierenden Bedeutung haben kann, die sich in Folge eines Studienfachwechsels nach Inkrafttreten des Gesetzes in der gleichen Lage wie die Klägerin befinden oder künftig noch in eine solche Lage geraten können, wenn sie ihr Studienfach wechseln.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 20/06/2007 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Die Klägerin wendet s
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Annotations

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.