Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 18. Juli 2018 - 1 K 2986/17

published on 18/07/2018 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 18. Juli 2018 - 1 K 2986/17
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Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, über die Bewilligung folgender Mittel aus zentralen Ressourcen erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden:

ergänzende Personalmittel im Umfang einer halben E 13-Stelle für fünf Jahre,

insgesamt 25.000 EUR einmalige Sachmittel, abrufbar in jährlichen Raten bei freier Verfügbarkeit im wissenschaftlichen Bereich, für einen Zeitraum von fünf Jahren,

50.000 EUR für Erneuerungen und Ergänzungen der IT-Ausstattung der Professur, abrufbar über einen Zeitraum von fünf Jahren,

die Finanzierung von Renovierungsarbeiten bis zu einem Umfang von 20.000 EUR für die von der Professur genutzten Räume.

Der Bescheid der Beklagten vom 29.04.2015 und deren Widerspruchsbescheid vom 03.04.2017 werden aufgehoben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt eine zusätzliche Ausstattung seines Lehrstuhls.
Der Kläger ist seit 2007 Inhaber einer W3 - Professur für ... bei der Beklagten.
Am 28.07.2009 teilte er dem Rektor der Beklagten mit, dass er einen Ruf auf eine W3 - Professur für ... an der ...-Universität ... in Verbindung mit der Leitung einer Arbeitsgruppe am ...-Institut der ...-Gesellschaft erhalten habe. In der Folgezeit kam es zu Bleibeverhandlungen zwischen den Beteiligten. Dabei reichte der Kläger im Oktober 2009 ein Konzeptpapier ein, in dem er folgende Forderungen stellte:
- Die dauerhafte Zuordnung einer weiteren Landesstelle (A 14Z), zweier Doktorandenstellen (E 13/2) und von Hilfskraftmitteln, sowie einer E 13/2 - Stelle für ein Jahr.
- Die Zuordnung einer vollen Sekretariatsstelle mit dem entsprechenden Qualifikationsprofil (Fremdsprachensekretariat, zwei Fremdsprachen).
- Die 100% Besetzung einer der theoretischen Physik zugewiesenen IT Stelle (E12), die derzeit nur zu 75% besetzt sei, sowie die Aufwertung dieser Stelle von E12 auf E13.
- Die dauerhafte Zusicherung des derzeitigen Raumbestandes (einschließlich Verfügungsräume und Bibliothek/Küche) im .... Obergeschoss des ... sowie die Zusage regelmäßiger Renovierungsmaßnahmen (etwa alle vier Jahre). Letztere bitte er auf den im .... OG gelegenen ... auszudehnen.
- Eine Zusage für die langfristige Sicherung des Bedarfs an Rechner- und EDV-Ausstattung i.H.v. 400.000,-- EUR, gestaffelt über 20 Jahre.
- Gäste- und Reisemittel i.H.v. 30.000,-- EUR pro Jahr.
10 
- Verbrauchsmittel i.H.v. 6.000,-- EUR pro Jahr.
11 
- Konkret formulierte, institutionelle Unterstützung der Beklagten durch ..., ..., ..., ... und Gästehaus der Universität bei der Etablierung einer internationalen Sommerschule auf höchstem Niveau in ....
12 
- Die Möglichkeit, binationale Promotionsabkommen sowie andere Vereinbarungen mit Partneruniversitäten der Zentralverwaltung in englischer Sprache vorlegen zu können.
13 
- Eine Widmung seiner Professur als Forschungsprofessur mit einem reduzierten Lehrdeputat von fünf Semesterwochenstunden (SWS).
14 
- Aktive Mitwirkung am ....
15 
Diesem Konzeptpapier fügte er je ein Schreiben der ...-Universität ... sowie des Max-... bei, aus denen sich die ihm dort angebotenen personellen und sachlichen Mittel ergaben.
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Am 09.12.2009 kam es zu einer Besprechung des Klägers mit dem Rektor der Beklagten sowie dem Dekan der XS Fakultät.
17 
Im Anschluss daran übersandte der Rektor der Beklagten unter dem 23.12.2009 dem Kläger das vorliegende, vom Rektorat am selben Tage beschlossene schriftliche Bleibeangebot:
18 
Stellen:
19 
Die Fakultät sagt zu, dass die Professur künftig nach Ablauf der als Erstausstattung im Rahmen der Berufungszusage erfolgten oder gegebenenfalls noch vorzunehmenden Stellenbesetzungen im Mittel unter Einbeziehung der Hilfskraftmittel über bis zu 3,0 Wissenschaftlerstellen (A 13 Z) aus dem Stellenpool des physikalischen Instituts zur befristeten Besetzung verfügen kann.
20 
Aus zentralen Ressourcen werden ergänzend Personalmittel für fünf Jahre im Umfang einer 0,5 E 13 Stelle und zusätzlich für eine 0,5 E 13 Stelle für ein Jahr bereitgestellt.“
21 
Danach erfolgten Zusagen hinsichtlich der Anhebung der Sekretariatsstelle (Fremdsprachensekretariat) sowie der Besetzung der Stelle für einen IT-Techniker. Weiter wurde ausgeführt:
22 
Laufende Sachmittel
23 
Unter Einbezug der von der Fakultät zugesagten 5.000,-- EUR p.a. werden Sachmittel i.H.v. 6.000,-- EUR p.a. bereitgestellt.
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Einmalige Mittel
25 
Der Professur werden insgesamt 25.000,-- EUR einmalige Sachmittel aus zentralen Ressourcen für einen Zeitraum von fünf Jahren, abrufbar in jährlichen Raten, bei freier Verfügbarkeit im wissenschaftlichen Bereich zugesagt.
26 
Bürogeräte / IT Ausstattung
27 
Für die erforderlichen Erneuerungen und Ergänzungen der IT Ausstattung werden der Professur aus zentralen Mitteln 50.000,-- EUR, abrufbar über einen Zeitraum von fünf Jahren, zur Verfügung gestellt. ...
28 
Räume/Renovierung/Mobiliar
29 
Der Professur werden als Kernzuweisung im ...haus ... die Räume ... bis ... und ... zur Nutzung zugesagt. Die Räume ... bis ... sind Verfügungsräume, die die Professur zur Zeit nutzt. Die Zuweisung von Verfügungsräumen erfolgt am ... Institut nach Bedarf.
30 
Die Finanzierung notwendiger Renovierungsarbeiten bis zu einem Umfang von 20.000,-- EUR wird zu Lasten zentraler Mittel zugesagt. ...“
31 
Dem derzeit nicht mehr streitigen Begehren des Klägers auf Umwidmung der Professur zu einer Forschungsprofessur mit reduziertem Lehrdeputat wurde nicht entsprochen. Weitere Punkte betreffen den nicht mehr streitigen Gebrauch der englischen Sprache sowie die internationale Sommerschule. Des Weiteren wurde dem Kläger ein Angebot hinsichtlich seiner ebenfalls derzeit nicht mehr streitigen Besoldung (Zulagen) gemacht.
32 
Mit Schreiben vom 31.12.2009 äußerte sich der Kläger zu den Punkten „Ausstattung/Stellen“ und „Besoldung“. Er bat um eine Klarstellung, dass die 3,0 Wissenschaftlerstellen nicht zu einer Reduzierung der der Professur zur Verfügung stehenden Hilfskraftmittel aus dem Stellenpool des Instituts führten. Ferner wurde um Präzisierung des Angebots hinsichtlich der qualitativen Anhebung der Sekretariatsstelle gebeten und darauf hingewiesen, dass auf die von ihm im Konzeptpapier angesprochene Aufwertung der IT-Stelle von E 12 auf E 13 nicht eingegangen worden sei.
33 
Mit als „Bleibeangebot“ bezeichnetem Schriftsatz vom 20.01.2010 bot der Rektor der Beklagten dem Kläger „Präzisierungen bzw. Nachbesserungen“ an. Dabei wird ausgeführt, die Fakultät habe zugesichert, dass sich die Erhöhung der Zuweisung von Wissenschaftlerstellen auf künftig bis zu drei Stellen bezüglich der Hilfskraftmittel für die Professur nicht nachteilig auswirke. Weitere Ausführungen betrafen das - hier nicht mehr streitige - Fremdsprachensekretariat sowie die Aufwertung der IT-Stelle, die abgelehnt wurde.
34 
Mit Schreiben vom 02.02.2010 erklärte der Kläger unter Bezugnahme auf „Ihr Bleibeangebot vom 20.01.2010“, er habe sich entschlossen, das verbesserte Angebot anzunehmen und seine Arbeit auf dieser Grundlage fortzusetzen. Dieses Schreiben ging am 03.02.2010 bei der Beklagten ein.
35 
Nachdem seitens der Verwaltung der Beklagten signalisiert worden war, dass eine Wiederzuweisung der Ressourcen in einem vereinfachten Verfahren beabsichtigt sei, sprach sich der Dekan der Fakultät ... und ... mit Schreiben vom 20.01.2015 für eine Wiederzuweisung von Ressourcen an den Kläger im Hinblick auf dessen herausragendes Engagement aus.
36 
Im Verfahren um die Wiederzuweisung der Ressourcen teilte der Kläger der Beklagten unter dem 19.03.2015 mit, diese müsse auch die im Bleibeangebot für fünf Jahre bereitgestellten Personal-, Sach- (einschließlich „einmalige Mittel“), Büro-, IT-, Mobiliar- und Renovierungsmittel einbeziehen.
37 
Am 29.04.2015 nahm das Rektorat der Beklagten das Prüfergebnis des Rektors, wonach ohne ausführliche inhaltliche Rektoratsbehandlung die bisher bereitgestellte personelle und sachliche Ausstattung in unveränderter Höhe wieder zugewiesen werden könne, zustimmend zur Kenntnis. Die Wiederzuweisung der bisher bereitgestellten personellen und sachlichen Ausstattung für weitere fünf Jahre wurde beschlossen. Dabei wurde festgehalten, dass die Zusage, ergänzend Personalmittel für fünf Jahre im Umfang einer 0,5 E 13-Stelle bereitzustellen, nicht der Wiederzuweisung unterliege und nach den zugesagten fünf Jahren ausgelaufen sei. Die Zusage von 50.000,-- EUR für die IT-Ausstattung, die Finanzierung notwendiger Renovierungsarbeiten zu Lasten zentraler Mittel bis zu einem Umfang von 20.000,-- EUR und die Sachmittel i.H.v. 25.000,-- EUR unter der Rubrik „einmalige Mittel“ seien Einmalzahlungen. Eventuell vorhandene Restmittel stünden im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben auch weiterhin zur Verfügung. Aus zentralen Mitteln könnten keine dauerhaften Zusagen erfolgen. Hinsichtlich zusätzlicher Forderungen sei auf den in 2015 aufzulegenden Strategiefonds zu verweisen. Insoweit sei es möglich, über die Fakultät einen gut begründeten Antrag zu stellen.
38 
Unter dem 29.04.2015 teilte der Rektor dem Kläger diesen Beschluss mit.
39 
Mit als „Remonstration“ bezeichneten Schriftsatz vom 03.07.2015 wandte sich der Kläger gegen den „fast vollständigen Wegfall der 2009 gemachten Zusagen aus zentralen Mitteln“. Nach dem damaligen Verhandlungsgeschehen - im Lichte des Angebots aus ... - habe er nach billigem Ermessen davon ausgehen müssen, dass die in dem Bleibeangebot aus zentralen Mitteln für fünf Jahre zugesicherten Sach- und Personalressourcen nach turnusgemäßer Leistungsüberprüfung gemäß § 48 Abs. 4 Landeshochschulgesetz (LHG) wieder zuweisbar seien. Das sei auch unabweisliche Voraussetzung für seine Bleibeentscheidung gewesen. Das Bleibeangebot 2009 habe die einzelnen Posten seines Konzeptpapiers mit teilweise identischer Wortwahl abgebildet, so dass er die nun getroffene, rückwirkend geltend gemachte Einschränkung, aus zentralen Mitteln könnten keine dauerhaften Zusagen erfolgen, weder nachvollziehen noch akzeptieren könne. Die Entscheidung treffe seine Ressourcenplanung empfindlich und beeinträchtige die Handlungsfähigkeit seiner Professur. Er frage sich, ob die Einschränkung als Sanktion einer als nicht ordnungsgemäß bewerteten Amtsführung zu verstehen sei. Er bitte um zeitnahe Überprüfung des Rektoratsbeschlusses vom 29.04.2015 und diesen ergänzende, zusätzliche Wiederzuweisung einer 0,5 E13-Stelle, von Sach- und EDV-Mitteln im Umfang von 25.000,-- EUR bzw. 50.000,-- EUR, sowie von 20.000,-- EUR zur Finanzierung notwendiger Renovierungsarbeiten an den seiner Professur zugewiesenen Räumen aus zentralen Mitteln.
40 
Nach weiterem Schriftwechsel stellte der Kläger mit Schriftsatz vom 24.11.2016 klar, dass er Widerspruch gegen den Rektoratsbeschluss vom 29.04.2015 erhebe.
41 
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.04.2017 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Remonstration vom 03.07.2015 sei als Widerspruch gegen den Bescheid des Rektorats vom 29.04.2015 auszulegen. Da dieser keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten habe, habe der Kläger innerhalb eines Jahres fristgerecht Widerspruch erheben können. § 48 Abs. 4 LHG regle, dass Zusagen, welche die Universität Professorinnen und Professoren im Rahmen von Berufungs- und Bleibeverhandlungen über die personelle und sachliche Ausstattung ihres Aufgabenbereichs gebe, auf max. 5 Jahre zu befristen und von der Universität jeweils nach Ablauf von fünf weiteren Jahren zu überprüfen seien. Auf diese gesetzliche Vorgabe sei der Kläger sowohl im Berufungsangebot vom 27.03.2007 als auch im Bleibeangebot vom 23.12.2009 hingewiesen worden. Es werde in der Verwaltungspraxis generell zwischen einmalig und/oder befristet gewährten Ressourcen im Gegensatz zur laufenden Ausstattung unterschieden. Das Verfahren zur Wiederzuweisung von Ressourcen, das in fünfjährigem Rhythmus durchzuführen sei, beziehe sich lediglich auf die bestehende laufende Ausstattung. Einmalig und/oder befristet gewährte Ressourcen fielen nach Ablauf des Befristungszeitraums bzw. der einmaligen Inanspruchnahme weg. Es treffe objektiv nicht zu, dass alle im Bleibeangebot aufgeführten Positionen wieder zuweisbar seien. Die entsprechende Fehleinschätzung des Klägers könne nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Die Sachmittel i.H.v. 25.000,-- EUR seien ausdrücklich als einmalige Mittel zugewiesen worden. Die zugewiesenen Mittel von 50.000,-- EUR für die IT-Ausstattung sowie 20.000,-- EUR für Renovierungsarbeiten seien vom Kläger mittlerweile vollständig in Anspruch genommen worden.
42 
Der Kläger hat am 03.05.2017 Klage erhoben. Zur Begründung verweist er zunächst darauf, dass ihm im Rahmen der Berufungsverhandlungen an die ...-Universität ... Sach- und Investitionsmittel im Umfang von 400.000,-- EUR über den Zeitraum von fünf Jahren sowie vom ...-Institut Erstausstattungsmittel in Höhe von weiteren 200.000,-- EUR einmalig und 15.000,-- EUR jährlich angeboten worden seien. Er habe daher in seinem Positionspapier eine Zusage von 400.000,-- EUR, gestaffelt über 20 Jahre, gefordert. Im Rahmen der Verhandlungen am 09.12.2009 sei er darauf hingewiesen worden, dass eine Zusage von Sachmitteln über einen Zeitraum von 20 Jahren angesichts der Bestimmungen des § 48 LHG problematisch sei. Entsprechende Zusagen seien nach § 48 Abs. 5 LHG (heute: 48 Abs. 4 LHG) auf max. 5 Jahre zu befristen. Man sei daher übereingekommen, den Betrag der Sachmittel, die vom Kläger für 20 Jahre i.H.v. 400.000,-- EUR gefordert worden seien, in vier Teile zu je knapp 100.000,-- EUR für jeweils fünf Jahre zu teilen. Alle Beteiligten seien davon ausgegangen, dass dem Kläger jeweils ein Teil der vorgesehenen Sachmittel über je 95.000,-- EUR in den folgenden Fünfjahreszeiträumen gewährt werden solle. Diese Handlungsweise sei damals üblich gewesen. Aus einem Schreiben des Rektors an die Dekane vom 09.03.2015 ergebe sich, dass Altzusagen an Professoren und Professorinnen nach der bis Frühjahr 2015 geltenden Verwaltungspraxis keiner leistungsbezogenen Überprüfung im Einzelfall unterzogen worden seien. Das Bleibeangebot an den Kläger sei so formuliert gewesen, dass die laufenden Sachmittel von der Beklagten (zusätzlich zu den von der Fakultät zugesagten Mitteln) von 95.000,-- EUR für jeweils fünf Jahre gewährt würden, und zwar aufgeteilt auf 25.000,-- EUR einmalige Sachmittel aus zentralen Ressourcen, 50.000,-- EUR für die IT Ausstattung und 20.000,-- EUR für Räume/Renovierung/Mobiliar. Über die Sachmittel hinaus seien dem Kläger im Angebot aus ... erheblich mehr personelle Mittel zugesagt worden, als er bis dahin in ... zur Verfügung gehabt habe. Er habe daher in seinem Positionspapier um die Zuweisung weiterer Stellen gebeten. Auch diese Zusage habe im Hinblick auf § 48 Abs. 5 LHG zunächst auf fünf Jahre befristet werden müssen. Sie habe jedoch verlängert werden sollen, wenn die Voraussetzungen des § 48 LHG für eine Verlängerung vorlägen. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich aus den Zusagen im Rahmen der Bleibeverhandlungen aus dem Jahre 2009. Grundsätzlich bänden Bleibevereinbarungen, mit denen eine bestimmte Ausstattung zugesagt worden sei, beide Parteien. Eine einseitige Abweichung ohne besonderen Grund sei unzulässig. Eine gesetzliche Relativierung von Bleibevereinbarungen bedürfe hinreichender sachlicher Gründe, etwa einer Neuzuweisung nach Leistungskriterien. Das bedeute zwar, das Bleibevereinbarungen nicht jeder nachträglichen Änderung entzogen seien, eine solche Änderung dürfe jedoch nur erfolgen, wenn dafür rationale Verteilungskriterien von hinreichendem Gewicht angegeben würden. Der Vorbehalt hochschulinterner Verteilungsmaßgaben greife hier nicht, da die Beklagte sich nicht auf materielle Kriterien berufe, die eine Umverteilung rechtfertigten. Die Kürzung sei nicht an einer Evaluierung der Leistungen des Klägers festgemacht worden. Im Gegenteil habe die Stabsstelle Gremien und Berufungen noch im Dezember 2014 die Wiederzuweisung aller zugewiesener Ressourcen an den Kläger in Aussicht gestellt. Der eigentliche Zweck der Verweigerung bestehe, wie der Kläger annehme, darin, dass man auf Seiten der Beklagten mit den ursprünglich zugesagten, dann aber nicht wieder zugewiesenen Mitteln zwischenzeitlich Berufungszusagen an andere Professoren befriedigen wolle. Das sei aber kein hinreichender Rechtfertigungsgrund, die frühere Zusage zu brechen. Anderes folge nicht aus § 48 Abs. 4 LHG, der lediglich die früheren – impliziten oder teils in den Vereinbarungen ausgeführten – Vorbehalte nachzeichne.
43 
Der Kläger beantragt,
44 
die Beklagte zu verpflichten,
45 
dem Kläger aus zentralen Ressourcen ergänzend Personalmittel für fünf Jahre im Umfang einer halben E 13-Stelle bereitzustellen,
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der Professur insgesamt 25.000 EUR einmalige Sachmittel aus zentralen Ressourcen, abrufbar in jährlichen Raten bei freier Verfügbarkeit im wissenschaftlichen Bereich, für einen Zeitraum von fünf Jahren zuzusagen,
47 
für Erneuerungen und Ergänzungen der IT-Ausstattung der Professur aus zentralen Mitteln 50.000 EUR, abrufbar über einen Zeitraum von fünf Jahren, zur Verfügung zu stellen und
48 
die Finanzierung von Renovierungsarbeiten bis zu einem Umfang von 20.000 EUR für die von der Professur genutzten Räume zulasten zentraler Mittel zuzusagen,
49 
hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über die Bewilligung dieser Mittel erneut zu entscheiden und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten sowie
50 
den Bescheid der Beklagten vom 29.04.2015 und deren Widerspruchsbescheid vom 03.04.2017 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.
51 
Die Beklagte beantragt,
52 
die Klage abzuweisen.
53 
Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die im Widerspruchsbescheid ausgeführten Gesichtspunkte und führt ergänzend aus, § 48 Abs. 4 LHG regle, dass Zusagen, die im Rahmen von Berufungs- und Bleibeverhandlungen über die personelle und sachliche Ausstattung einer Professur gegeben würden, auf max. 5 Jahre zu befristen und nach Ablauf von weiteren fünf Jahren von der Universität zu überprüfen seien. Die Entscheidungszuständigkeit liege beim Rektorat, die Verhandlungen führe der Rektor. Nach § 38 Abs. 1 LVwVfG, der hier Anwendung finde, sei eine Zusage oder Zusicherung nur dann wirksam erteilt, wenn das Erfordernis der Schriftform erfüllt sei. Dies diene der Rechtssicherheit und sei essenziell für eine rechtswirksame Zusicherung. Diese Form sei für die vom Kläger behauptete Zusage nicht erfüllt. Auch sei weder eine Zusage oder Zusicherung in irgendeiner anderen Form erteilt worden, die Anlass zum rechtlichen Verständnis des Klägers geben oder die rechtlichen Erfordernisse an eine wirksame Zusicherung erfüllen könne. Rechtlich verbindlich sei allein das vom Kläger angenommene Bleibeangebot in der Fassung vom 02.02.2010, das die begehrten weiteren Mittelzuweisungen nicht enthalte. Es sei dort im Gegenteil deutlich gemacht worden, dass die hier streitigen Mittel befristet oder aber einmalig zugewiesen würden. Ein weiterer Anspruch bestehe nicht. Diese Ausführungen gälten auch dann, wenn man in der Bleibezusage ein Angebot zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages sehe. Das Erfordernis der Schriftform ergebe sich dann aus § 57 LVwVfG. Einmalig und/oder befristet zugesagte Ressourcen fielen grundsätzlich nach Ablauf des Befristungszeitraums oder nach der einmaligen Inanspruchnahme weg. Ein Anspruch auf Wiederzuweisung dieser Ressourcen bestehe nicht. Zusagen des damaligen geschäftsführenden Institutsdirektors wären, soweit sie sich auf zentrale Ressourcen der Beklagten bezögen, nicht bindend, da nur das Rektorat insoweit verbindliche Zusagen erteilen könne. Mündliche Absprachen, die zudem bestritten würden, seien jedenfalls nicht in das schriftliche Bleibeangebot eingeflossen. Weder im Protokoll über die Bleibeverhandlungen vom 09.12.2009 noch im Bleibeangebot vom 23.12.2009 gebe es Hinweise für die Annahme, dass Haushaltsmittel „jeweils (also mehrfach) fünf Jahre“ gewährt werden sollten. Die Sachmittel i.H.v. 25.000 EUR seien unter der Überschrift „einmalige Mittel“ gesagt worden. Auch für die IT-Ausstattung und die Mittel für die Renovierungsarbeiten sei klar und unmissverständlich festgelegt, dass diese zum einen befristet, zum anderen für die einmalige Renovierung zur Verfügung stünden. Das Bleibeangebot der Beklagten habe dem Angebot der ...-Universität weder entsprechen können noch wollen. Das sei von Anfang an deutlich gewesen. Für Bleibeverhandlungen an der Heimatuniversität habe das externe Berufungsangebot keine bindende Wirkung. Dasselbe gelte für das Positionspapier des Klägers. Diese Unterlagen würden zur Kenntnis genommen, um ein angemessenes, den finanziellen Möglichkeiten der Beklagten entsprechendes Angebot zu unterbreiten. Soweit sich der Kläger auf ein Rundschreiben des Rektors an die Dekane vom 09.03.2015 berufe, betreffe dieses Sachverhalte, die auf den Kläger nicht anzuwenden seien. In diesen sog. Altfällen sei zu keiner Zeit – weder in Berufungs- noch in Bleibeverhandlungen – eine Befristung der zugesagten Ausstattung mitgeteilt worden. Das Rundschreiben habe darüber informiert, dass an der Verwaltungspraxis, nach der unbefristete Altzusagen keiner leistungsbezogenen Überprüfung unterzogen würden, nicht mehr festgehalten werden könne. Die betroffenen Professoren und Professorinnen seien namentlich benannt worden; der Kläger habe nicht dazu gehört. In seinem Falle habe das Verfahren nach den geltenden Regeln des § 48 Abs. 4 LHG stattgefunden. Die laufende Ausstattung sei überprüft und vollumfänglich wieder zugewiesen worden, während befristet oder einmalig zugewiesene Ressourcen weggefallen seien.
54 
Die einschlägigen Akten der Beklagten (ein Heft) liegen vor und waren Gegenstand der Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
55 
Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, da die von der Beklagten zu treffende Ermessensentscheidung über die weitere Ausstattung des Lehrstuhls als Verwaltungsakt anzusehen ist, der insbesondere Außenwirkung hat. Die Entscheidung betrifft nicht nur die Erfüllung der Dienstpflichten des Klägers, sondern hat unmittelbare Auswirkungen auf seine Stellung als Träger des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG, dessen Verwirklichung vom Umfang der zugeteilten Ressourcen maßgeblich abhängt. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wann man von einer bloßen Binnenwirkung der Entscheidung ausginge, eine allgemeine Leistungsklage statthaft wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.04.1999 - 9 S 2653/98 - NVwZ-RR 1999, 378), vor deren Erhebung nach § 45 Abs. 1 LHG i.V.m. § 54 Abs. 2 BeamtStG ein Vorverfahren durchzuführen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.10.2008 - 9 S 1507/06 - Juris und Urteil vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -).
56 
Das somit in jedem Fall erforderliche Vorverfahren wurde hier durchgeführt. Wie die Beklagte in ihrer Klageerwiderung zutreffend ausführt, war die als Widerspruch auszulegende „Remonstration“ des Klägers fristgemäß erhoben worden. Der ablehnende Bescheid des Rektors vom 29.04.2015 war nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, so dass der Kläger gemäß §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres Widerspruch erheben konnte. Demgemäß hat die Beklagte einen Widerspruchsbescheid erlassen, in dem sie in der Sache entschieden hat.
57 
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat nicht den von ihm vorrangig geltend gemachten Anspruch auf die begehrte weitere Ausstattung seines Lehrstuhls (1); er kann gemäß § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO lediglich beanspruchen, dass über hierüber eine Ermessensentscheidung ergeht (2), bei der die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten ist (3).
(1)
58 
a) Ein Anspruch auf die Gewährung der hier streitigen weiteren Ausstattung ergibt sich insbesondere nicht aus dem vom Kläger mit Schriftsatz vom 02.02.2010 akzeptierten „Bleibeangebot“ der Beklagten vom 23.12.2009, geändert am 20.01.2010.
59 
Grundsätzlich sind Ausstattungszusagen geeignet, Rechte des begünstigten Professors gegen die Hochschule, die ein solches „Bleibeangebot“ ausgesprochen hat, zu begründen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.10.2008, a.a.O.).
60 
Die Rechtsnatur eines solchen „Bleibeangebot“ ist streitig. Der hier einschlägige § 48 Abs. 5 S. 1 LHG i.d.F. vom 03.12.2008 lautet (ebenso wie die inhaltsgleiche Bestimmung des § 48 Abs. 4 S. 1 LHG in der derzeit geltenden Fassung), „die Hochschule darf Professoren Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereichs mit Personal- und Sachmitteln im Rahmen der vorhandenen Ausstattung machen.“ Diese Formulierung könnte dafür sprechen, dass es sich um eine Zusage i.S.d. § 38 LVwVfG (entsprechend) handelt (so: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.10.2008, a.a.O.; VG Karlsruhe, Urteil vom 30.10.2013 – 7 K 1099/12 – Juris; vgl. BayVGH, Beschluss vom 28.06.2017 - 3 ZB 15.249 – Juris Rn. 44). Demgegenüber wird teilweise auf die Formulierung im konkreten Fall abgestellt und bei „Annahme“ eines „Bleibeangebots“ von einem öffentlich-rechtlichen Vertrag ausgegangen (Sächs OVG, Urteil vom 06.09.2016 - 2 A 624/15 - Juris Rn. 18). Teilweise wird auch angenommen, da es sich um eine ausgehandelte Vereinbarung handle, liege immer ein öffentlich-rechtlicher Vertrag vor (Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 720).
61 
Das kann hier jedoch letztlich offenbleiben. In beiden Fällen ist das Landesverwaltungsverfahrensgesetz grundsätzlich anwendbar, da die Beklagte eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist (§ 8 Abs. 1 LHG), die der Aufsicht des Landes untersteht (§ 67 LHG) und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz insoweit keine Ausnahme vorsieht (vgl. § 2 LVwVfG); auch spezielle Regelungen im LHG sind insoweit nicht erfolgt.
62 
Sowohl wenn man von einer Zusage gemäß § 38 LVwVfG ausgeht als auch bei der Annahme, es liege ein öffentlich-rechtlicher Vertrag vor, ist die Wahrung der Schriftform Voraussetzung für die Wirksamkeit und damit die Verbindlichkeit der seitens der Beklagten eingegangenen Verpflichtung. Falls man von einer Zusicherung ausgeht, folgt das aus 38 Abs. 1 S. 1 LVwVfG und im Falle eines öffentlich-rechtlichen Vertrages aus § 57 LVwVfG.
63 
Sollte man von einem öffentlich-rechtlichen Vertrag ausgehen, wäre es im Ergebnis unschädlich, dass die schriftlichen Erklärungen des Klägers und der Beklagten sich nicht auf derselben Urkunde befinden. Der Grundsatz der Urkundeneinheit (§§ 62 S. 2 LVwVfG, 126 Abs. 2 BGB) gilt nicht ausnahmslos. Formvorschriften sind kein Selbstzweck und deshalb unter Berücksichtigung ihres Sinngehalts auszulegen und anzuwenden (BVerwG, Urteil vom 19.05.2005 - 3 A 3.04 - NVwZ 2005, 1083 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2015 - 4 B 28.14 - Juris). Das dürfte im Hinblick auf die Warn- und Schutzfunktion der Schriftform insbesondere in einem Fall wie dem vorliegenden gelten, in dem lediglich einseitig, nämlich durch die Beklagte, Verpflichtungen übernommen worden sind (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018 § 57 Rn. 18f; vgl. auch: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 57 Rn. 9a m.w.N.). Dementsprechend hat auch das sächsische Oberverwaltungsgericht eine einheitliche Vertragsurkunde bei einer als öffentlich-rechtlicher Vertrag angesehenen Berufungsvereinbarung für entbehrlich gehalten (Sächs OVG, Urteil vom 06.09.2016 - 2 A 624/15 - Juris Rn. 18; a.A. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.10.2008, a.a.O.).
64 
Dem Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags stünden ferner keine Rechtsvorschriften entgegen (vgl. § 54 S. 1 LVwVfG), da § 48 Abs. 5 S. 1 LHG a.F. ausdrücklich vorsieht, dass Zusagen über die Ausstattung des Aufgabenbereichs von Professorinnen oder Professoren erfolgen können. Hierin liegt eine Ermächtigung an die Hochschulen, die Ausstattung der Lehrstühle im Einvernehmen mit den Professorinnen und Professoren einvernehmlich zu gestalten.
65 
Ob es zur Unwirksamkeit einer Zusage bzw. eines öffentlich-rechtlichen Vertrages führt, wenn der in § 48 Abs. 5 S. 1 LHG enthaltene Vorbehalt nicht beachtet wird, wonach Zusagen nur im Rahmen der vorhandenen Ausstattung gemacht werden dürften, kann hier ebenfalls offenbleiben. Denn dieser Vorbehalt bedeutet keine Beschränkung auf die dem Lehrstuhl bislang bereits zur Verfügung stehende Ausstattung, sondern ist auf die der Hochschule insgesamt zur Verfügung stehende Ausstattung zu beziehen. Der mit der Regelung intendierte Schutzzweck, die Hochschule vor nicht erfüllbaren Mehrfachverpflichtungen hinsichtlich derselben Ausstattung und vor Überschreitungen ihres finanziellen Spielraums zu bewahren, lässt sich auch mit einer entsprechenden, mit dem Wortlaut ebenfalls vereinbaren Auslegung erreichen. Anderenfalls würde der Gestaltungsspielraum der Universität erheblich und in sachlich nicht erforderlichem Maße beschränkt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.10.2008, a.a.O.).
66 
Die Bindung der Ausstattungszusagen wird durch einen Vorbehalt staatlicher und hochschulinterner Maßgaben zur Verteilung von Stellen und Mitteln erheblich abgeschwächt (§ 48 Abs. 5 S. 2 LHG a.F.; entspricht § 48 Abs. 4 S. 2 LHG id.F. v. 2009). Dennoch besteht während der Dauer der Bindungswirkung ein erhöhter Vertrauensschutz. Daher ist die Hochschule an die Ausstattungszusage, auf die der Hochschullehrer seine berufliche Existenz aufbaut und sein Programm in Forschung und Lehre entwickelt, grundsätzlich gebunden. Der Bruch einer solchen Zusage ist nur zur Verwirklichung höherrangiger Interessen und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.10.2008, a.a.O.).
67 
Hier ist jedoch die Laufzeit der Ausstattungszusage verstrichen. Die Auslegung des unter dem 23.12.2009 ergangenen „Bleibeangebots“, das im Hinblick auf die hier streitige Ausstattung keine Modifikation durch die nachfolgende Klarstellung vom 20.01.2010 erfahren hat, ergibt, dass Ansprüche des Klägers nur für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Abschluss der Vereinbarung bzw. Wirksamwerden der Zusage begründet werden sollten.
68 
Erklärungen im öffentlichen Recht sind entsprechend den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden allgemeinen Grundsätzen (§§ 133, 157 BGB) auszulegen. Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften; nach § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Danach kommt es neben dem Wortlaut und dem daraus zu entnehmenden objektiv erklärten Willen der Vertragschließenden auf den mit dem Rechtsgeschäft verfolgten Zweck der Regelung, die beiderseitige Interessenlage und die Begleitumstände der Vereinbarung an (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.07.2017 - 5 S 1867/15 - NVwZ-RR 2017, 957).
69 
Im „Bleibeangebot“ vom 23.12.2009 wird einleitend ausgeführt, folgende Ressourcen könnten „gemäß § 48 Abs. 5 LHG zugesagt werden“. § 48 Abs. 5 S. 3 LHG in der seinerzeit geltenden Fassung lautet: „Zusagen über die personelle und sachliche Ausstattung der Aufgabenbereiche von Professoren sind im Rahmen von Berufungs- und Bleibeverhandlungen auf maximal 5 Jahre zu befristen und von der Hochschule jeweils nach Ablauf von fünf weiteren Jahren im Hinblick auf die Maßgaben von § 13 Abs. 2 zu überprüfen.“ Dass eine entsprechende Befristung Gegenstand der Bleibezusage bzw. -vereinbarung war, bestreitet der Kläger selbst nicht. Er könnte sich auch nicht darauf berufen, dass eine längere Laufzeit beabsichtigt war, da dies eindeutig gegen die gesetzlichen Vorgaben verstoßen hätte. Er trägt selbst vor, dass man ihn bei den Verhandlungen auf diese Vorgaben aufmerksam gemacht habe.
70 
Auch die weiteren, die hier streitige Ausstattung betreffenden Formulierungen im „Bleibeangebot“ lassen eindeutig erkennen, dass eine unbefristete Gewährung bzw. eine Verstetigung der Ressourcen nicht zugesagt wurde.
71 
So lautet das Bleibeangebot hinsichtlich der streitigen 0,5 E 13 Stelle: „Aus zentralen Ressourcen werden ergänzend Personalmittel für fünf Jahre im Umfang einer 0,5 E 13 Stelle ... bereitgestellt.“ Die Zusage wird damit eindeutig auf fünf Jahre befristet.
72 
Hinsichtlich der Sachmittel zur freien Verfügbarkeit im wissenschaftlichen Bereich (25.000,-- EUR) ist zunächst darauf zu verweisen, dass insoweit die Überschrift „einmalige Mittel“ lautet. Des Weiteren werden diese im folgenden Text erneut als „einmaliges Sachmittel“ bezeichneten Ressourcen „für einen Zeitraum von fünf Jahren, abrufbar in jährlichen Raten“ zugesagt.
73 
Auch hinsichtlich der IT Ausstattung werden 50.000,-- EUR „abrufbar über einen Zeitraum von fünf Jahren“ in Aussicht gestellt.
74 
Hinsichtlich der Renovierung der Räume beinhaltet das Bleibeangebot zwar keine über den einleitenden Hinweis auf § 48 Abs. 5 LHG a.F. hinausgehende, ausdrückliche Befristung auf fünf Jahre. Bereits dieser, sämtlichen Zusagen vorangestellte Hinweis auf die rechtlich gebotene Befristung der Bleibezusagen bringt jedoch die Befristung auch dieser Zusage hinreichend klar zum Ausdruck. Ergänzend handelt es sich bei Renovierungsarbeiten - anders als bei Schönheitsreparaturen - um Aufwendungen, die typischerweise nicht alle fünf Jahre in gleicher Höhe anfallen.
75 
Für den Zeitraum nach Ablauf dieser fünf Jahre lässt sich dem „Bleibeangebot“ nichts entnehmen. Soweit Geldbeträge für bestimmte Zwecke zur Verfügung gestellt wurden, wurden konkrete Beträge genannt. Der Kläger macht nicht geltend, diese Beträge nicht in Anspruch genommen zu haben, sondern begehrt die erneute Zuweisung von Beträgen in gleicher Höhe für wiederum fünf Jahre. Ein solcher Anspruch könnte nur dann auf das „Bleibeangebot“ vom 23.12.2009 gestützt werden, wenn die wiederholte Bewilligung der sachlichen Mittel in gleicher Höhe für jeweils weitere fünf Jahre zugesagt worden wäre. Dafür findet sich jedoch weder ein Anhaltspunkt im Wortlaut des „Bleibeangebots“ noch wäre das mit den dem Kläger bekannten rechtlichen Vorgaben zu vereinbaren.
76 
Soweit der Kläger geltend macht, das „Bleibeangebot“ der Beklagten müsse im Lichte des ihm seinerzeit von der ...-Universität ... sowie dem ...-Institut unterbreiteten Angebots gesehen werden, das er der Beklagten zur Kenntnis gegeben habe, führt das zu keiner anderen Beurteilung. Selbst wenn man ihm die Möglichkeit der Gewährung weiterer Mittel für die Zukunft in Aussicht gestellt hätte, was die Beklagte bestreitet, so wäre das nicht Gegenstand des „Bleibeangebots“ vom 23.12.2009 geworden. Unabhängig davon hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger mit seinem Positionspapier, dem die Angebote der ...-Universität ... und des ...-Instituts beigefügt waren, seine am Beginn von Verhandlungen stehenden (Maximal)forderungen unterbreitet hat. Das Ergebnis der Verhandlungen kann nicht im Lichte dieser am Beginn der Verhandlungen stehenden Forderungen ausgelegt werden.
77 
Letztlich trägt der Kläger selbst nicht vor, dass die von ihm nunmehr begehrten sächlichen und personellen Mittel bereits Gegenstand der Bleibezusage bzw. -vereinbarung vom 23.12.2009 waren. Er beruft sich vielmehr auf Nebenabsprachen, mit denen ihm eine künftige weitere Gewährung der Mittel in Aussicht gestellt worden sei. Dies wird von der Beklagten bestritten. Selbst dann, wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, eine entsprechende Vereinbarung sei getroffen worden bzw. der Rektor der Beklagten habe eine Weitergewährung verbindlich in Aussicht gestellt, wäre die Schriftform des § 38 Abs. 1 LVwVfG bzw. § 57 LVwVfG nicht gewahrt worden. Eine solche - mündliche - Zusage bzw. Vereinbarung ist daher keine geeignete Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren.
78 
b) Das Landeshochschulgesetz begründet keinen gesetzlichen Anspruch auf eine bestimmte Ausstattung eines Lehrstuhls. Zwar ist die Forschung eine der Aufgaben der Hochschulen (§ 2 Abs. 1 LHG; §§ 40 ff LHG), und sie gehört zu den Dienstaufgaben der Hochschullehrer (§ 46 Abs. 1 LHG). Dennoch findet sich im Landeshochschulgesetz keine Bestimmung über die Ausstattung der Lehrstühle, wenn man von § 48 Abs. 4 LHG absieht, der aber lediglich zu Ausstattungszusagen ermächtigt, ohne insoweit inhaltliche Vorgaben zu machen.
79 
c) Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf die Bewilligung der begehrten Sach-und Personalmittel kann auch nicht aus der durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG gewährleisteten Wissenschaftsfreiheit abgeleitet werden. Zwar ist der Kläger Träger dieses Grundrechts (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 - Juris; Bethge in Sachs, GG, 7. Aufl. 2014 Art. 5 Rn. 207; Fehling in Bonner Kommentar, Art. 5 Abs. 3 Rn. 108, 109; Pernice in Dreier, Kommentar zum GG, Art. 5 III Rn. 34) und die Beklagte - auch - Adressatin (Bethge, a.a.O. Rn. 207; Scholz in Maunz/Dürig/Herzog, GG Art. 5 Abs. III Rn. 218). Insoweit kann auch auf § 4 Abs. 1 HRG verwiesen werden, wonach das Land und die Hochschulen sicherzustellen haben, dass die Mitglieder der Hochschule die durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte wahrnehmen können.
80 
Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG ist nicht nur ein Abwehrrecht gegen Eingriffe des Staates. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist zugleich eine wertentscheidende Grundsatznorm, aus der dem einzelnen Grundrechtsträger ein Recht auf solche staatlichen Maßnahmen auch organisatorischer Art erwächst, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraumes unerlässlich sind, weil sie ihm freie wissenschaftliche Betätigung überhaupt erst ermöglichen (vgl. BVerfG, Urteile vom 29.05.1973 - 1 BvR 424/17, 1 BvR 325/72 - BVerfGE 35, 79 und vom 08.02.1977 - 1 BvR 79/70, 1 BvR 278/70, 1 BvR 282/70 -, BVerfGE 43, 242; OVG NRW, Beschluss vom 10.06.2010 - 15 B 2574/06 - NVwZ-RR 2010, 844)
81 
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistet demnach nicht nur die Freiheit von staatlichen Geboten und Verboten, sondern verpflichtet den Staat auch zu Schutz und Förderung und gewährt dem in der Wissenschaft Tätigen Teilhabe an öffentlichen Ressourcen (OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2010, a.a.O.).
82 
Ob daraus ein subjektives Recht auf eine aufgabengerechte Grundausstattung hergeleitet werden kann, ist streitig. So wird teilweise angenommen, dass jedenfalls eine personelle und sächliche „Grund- oder Mindestausstattung“ verbürgt sei, die notwendig sei, um wissenschaftliche Forschung und Lehre überhaupt betreiben zu können (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.09.1997 - 1 BvR 406/96, 1 BvR 1214/97 - NVwZ-RR 1998, 175; OVG NRW, Beschluss vom 10.06.2010, a.a.O.; so im Ergebnis auch Pernice in Dreier, GG, 2. Aufl. 2004, Art. 5 III Rn. 54; Scholz in Maunz/Dürig/Herzog, GG Art. 5 Abs. III Rn. 177). Auch daraus wird jedoch kein Anspruch des Wissenschaftlers hergeleitet, so ausgestattet zu werden, wie er es unter wissenschaftlichen Gesichtspunkten für erforderlich hält (OVG NRW, Beschluss vom 10.06.2010 a.a.O., Juris Rn. 12, m.w.N.). Es gibt auch keinen Rechtssatz, dass der einmal gewährte Bestand aufrecht erhalten bleiben müsse (OVG NRW, Beschluss vom 10.06.2010 a.a.O., Juris Rn. 14; HessVGH, Beschluss vom 30.05.1997 - 6 TG 1447/97 - NVwZ-RR 1998, 180, Juris Rn. 89; vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 - Juris zu Organisationsentscheidung).
83 
Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24.04.1977 – VII C 49.74 – BVerwGE 52, 339) besteht lediglich ein Anspruch auf Teilhabe an den vom Gesetzgeber für Zwecke der Forschung zur Verfügung gestellten Mitteln. Dieses Teilhaberecht ist zu verstehen als ein Recht auf verhältnismäßige und am allgemeinen Gleichheitssatz orientierte Teilhabe an Leistungen und Einrichtungen, die vom Staat bereitgestellt sind. Das wird damit begründet, dass in weiten Bereichen der Wissenschaften, insbesondere den Naturwissenschaften, heute ohne eine geeignete Organisation und ohne entsprechende finanzielle Mittel, über die im Wesentlichen nur noch der Staat verfüge, keine unabhängige Forschung und wissenschaftliche Lehre mehr betrieben werden könne. Der Staat besitze hinsichtlich dieses Wissenschaftsbetriebs heute weithin ein faktisches Monopol. Von daher ergebe sich für den an der Hochschule in Forschung und Lehre Tätigen, und zwar nur für diesen, ein Recht auf Teilhabe an den staatlichen Leistungen (BVerwG, Urteil vom 24.04.1977, a.a.O.).
84 
Auch in der Kommentarliteratur wird vertreten, der Anspruch auf Mindestausstattung lasse sich nicht abstrakt beziffern, sondern hänge entscheidend auch davon ab, wie viel staatliche Mittel für das Hochschulwesen oder die Forschungseinrichtung insgesamt zur Verfügung stünden (Fehling in Bonner Kommentar zum GG, Art. 5 Abs. 3 Rn. 41). Im Übrigen erscheine eine Zurückführung der staatlichen Grundfinanzierung zu Gunsten einer Projektförderung durch staatlicherseits zur Verfügung gestellte Drittmittel umso eher verfassungsrechtlich hinnehmbar, wie durch Organisation und Verfahren sichergestellt sei, dass diese Drittmittel in wissenschaftlicher Selbstverwaltung und nach wissenschaftsadäquaten Maßstäben vergeben werden; dies sei namentlich bei der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) gewährleistet (Fehling in Bonner Kommentar zum GG, Art. 5 Abs. 3 Rn. 41). Ein originäres Leistungsrecht auf eine konkrete Grundausstattung widerspreche der demokratischen Entscheidungsprärogative des (Haushalts-)Gesetzgebers, der im Verteilungsstaat die politischen Prioritäten zu setzen habe (Fehling, a.a.O).
85 
Die Frage, ob aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG ein konkreter Leistungsanspruch abgeleitet werden kann oder ob lediglich ein Anspruch auf willkürfreie Teilhabe besteht, kann hier letztlich offenbleiben. Selbst wenn man die Möglichkeit eines konkreten Leistungsanspruchs im Einzelfall zur Sicherstellung einer Grund- bzw. Mindestausstattung unterstellt, könnte der Kläger nicht die Bewilligung der von ihm konkret begehrten Personal- und Sachmittel beanspruchen. Es ist nicht ersichtlich, dass die dem Kläger derzeit unabhängig von den hier streitgegenständlichen Ressourcen zugewiesenen Mittel das (als objektivierbar unterstellte) Mindestmaß unterschreiten. Der Kläger verfügt insbesondere weiterhin über drei Wissenschaftlerstellen aus dem Stellenpool des physikalischen Instituts. Auch die IT-Technikerstelle sowie die Sekretariatsstelle bleiben ihm erhalten. Der Kläger macht selbst nicht geltend, ohne die von ihm nunmehr eingeklagten Mittel keine Wissenschaft mehr betreiben zu können.
2.
86 
Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Bewilligung der von ihm begehrten weiteren Personal- und Sachmittel. Dieser Anspruch folgt aus § 48 Abs. 4 S. 3 LHG. Diese Bestimmung sieht nicht nur vor, dass Zusagen über die personelle und sachliche Ausstattung im Rahmen von Berufungs- und Bleibeverhandlungen auf maximal 5 Jahre zu befristen sind, sondern auch, dass sie von der Hochschule jeweils nach Ablauf von fünf weiteren Jahren im Hinblick auf die Maßgaben von § 13 Abs. 2 LHG zu überprüfen sind.
87 
Die Formulierung „nach Ablauf von fünf weiteren Jahren“ ist dabei nicht so auszulegen, dass eine Überprüfung erst fünf Jahre nach Ablauf des Befristungszeitraums zu erfolgen hat. Eine solche Auslegung ergäbe offensichtlich keinen Sinn, da das dazu führen würde, dass eine Wiederzuweisung erst nach einem Karenzzeitraum von fünf Jahren nach Ablauf der Befristung der Berufungs- bzw. Bleibezusage möglich wäre. Es ist daher davon auszugehen, dass das Wort „weiteren“ auf einem redaktionellen Versehen beruht und keine eigenständige Bedeutung hat. Dementsprechend wird in der Gesetzesbegründung zum Landeshochschulgesetz in der Fassung vom 01.01.2005 (LT-Drucksache 13/3640, S. 219) ausgeführt, die Regelung in Absatz 5 entspreche weitgehend dem bisherigen Recht von § 66 Abs. 8 UG; als Unterschied wird (abgesehen vom hier nicht einschlägigen S. 4) lediglich ausgeführt, die Befristung habe generell auf fünf Jahre zu erfolgen. Demgegenüber sah § 66 Abs. 8 S. 2 UG nur in der Regel eine Befristung auf fünf Jahre vor. Hinsichtlich der weiteren Überprüfung bestimmte § 66 Abs. 8 S. 2 UG, dass diese regelmäßig zu erfolgen habe. Der Gesetzesbegründung zu § 48 Abs. 5 LHG, mit der - abgesehen von hier nicht einschlägigen Abweichungen - auf die frühere Rechtslage verwiesen wurde, kann somit entnommen werden, dass jedenfalls keine Karenzzeit zwischen dem Auslaufen der Befristung und der Überprüfung vorgesehen war.
88 
Diese Überprüfung im Hinblick auf die Wiederzuweisung der Mittel hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfolgen. Zwar könnte der Wortlaut der Bestimmung „sind zu überprüfen“ für eine gebundene Entscheidung sprechen. Gebunden sind die Hochschulen jedoch nur insoweit, als eine Überprüfung als solche zwingend vorgeschrieben ist. Das Gesetz macht demgegenüber keine Vorgaben zum Ergebnis der Überprüfung. § 48 Abs. 4 S. 3 LHG bestimmt lediglich, dass die Überprüfung an den Maßstäben des § 13 Abs. 2 LHG zu erfolgen hat. Nach dieser - die Finanzierung der Hochschulen selbst betreffenden - Bestimmung soll sich die staatliche Finanzierung der Hochschulen an deren Aufgaben, den in Hochschulverträgen vereinbarten Zielen und den erbrachten Leistungen einschließlich der Fortschritte bei der Chancengleichheit der Geschlechter orientieren (vgl. Sandberger, Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2015, § 13 Rn. 2). Damit sind lediglich sehr weite Maßstäbe vorgegeben, an denen sich eine Ermessensentscheidung zu orientieren hat.
89 
Auch die obergerichtliche Rechtsprechung geht bei vergleichbaren Regelungen von einem Ermessensspielraum aus. So hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen (Urteil vom 06.09.2016 - 2 A 624/15 - Juris und Beschluss vom 24.02.2016 – 2 B 374/15 – Juris) aus § 60 Abs. 7 S. 3 Sächs LHG, wonach in der Vergangenheit unbefristet erteilte Berufungszusagenzu überprüfen und nach S. 1 zu befristen sind, geschlossen, dass die Hochschule neben der Befristungsentscheidung eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Fortbestand der Berufungszusage einschließlich deren Inhalt und Umfang zu treffen hat. Auch nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestand nach Ablauf der in § 39 Abs. 10 i.d.F. v. 11.05.2007 vorgeschriebenen Befristung einer Ausstattungszusage ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die weitere Ausstattung (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.10.2008 - 5 B 06.08 - Juris Rn. 38).
90 
Der betroffene Lehrstuhlinhaber hat ein subjektives Recht auf fehlerfreie Betätigung dieses Ermessens. Davon sind das Oberverwaltungsgericht Sachsen sowie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in den oben zitierten Entscheidungen ohne nähere Begründung ausgegangen. Ein der Pflicht der Hochschule zur ermessensfehlerfreien Entscheidung darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die zugesagten Ressourcen weiter bewilligt werden, korrespondierender Anspruch des durch die Zusage begünstigten Lehrstuhlinhabers folgt daraus, dass die Ausstattung des Lehrstuhls unmittelbare Auswirkungen auf die Wahrnehmung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 GG hat. Die Befugnis des einzelnen Grundrechtsträgers, gegenüber der öffentlichen Gewalt die Beachtung der wertentscheidenden Grundsatznorm durchsetzen zu können, gehört zum Inhalt des Individualgrundrechts, dessen Wirkungskraft dadurch verstärkt wird (BVerfG, Urteil vom 29.05.1973, a.a.O.). In diesem Zusammenhang kann auch auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 22.04.1977 (a.a.O.) verwiesen werden, wonach aus Art. 5 Abs. 3 GG ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf angemessene Berücksichtigung bei der Verteilung der vorhandenen Mittel anzuerkennen ist. Art. 5 Abs. 3 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz gebietet, dass die Hochschullehrer möglichst gleichmäßig - d.h. unter Berücksichtigung der besonderen Situation ihres Aufgabenbereichs bzw. ihres Faches angemessen im Verhältnis zu den jeweils anderen Hochschullehrern - bei der Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel berücksichtigt werden. Dabei verlangt das Teilhaberecht keine ausschließliche Orientierung am Bedarf des einzelnen Hochschullehrers (BVerwG, Urteil vom 22.04.1977, a.a.O.). Letztlich geht es um eine ermessenfehlerfreie Verteilung der Ressourcen.
91 
Dieser Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Wiederzuweisung der seinem Lehrstuhl für fünf Jahre zur Verfügung gestellten Mittel ist bislang nicht erfüllt worden. Die Beklagte hat eine solche Ermessensentscheidung bislang noch nicht getroffen. In dem insofern maßgeblichen Widerspruchsbescheid vom 03.04.2017 wird lediglich ausgeführt, einmalig und/oder befristet gewährte Ressourcen würden nach Ablauf des Befristungszeitraums oder nach der einmaligen Inanspruchnahme wegfallen. Es bestehe kein Anspruch auf Zuweisung dieser Ausstattung. Eine solche sei auch vor dem Hintergrund des der Beklagten zur Verfügung stehenden Budgets nicht möglich. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Beklagte davon ausging, es sei ausgeschlossen, die hier streitigen Mittel dem Lehrstuhl des Klägers erneut zuzuweisen. Die Beklagte hat sich somit für gebunden gehalten und keine Ermessensentscheidung getroffen. Soweit sich die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung darauf berufen hat, eine Ermessensentscheidung sei bereits bei der Entscheidung über das Bleibeangebot erfolgt, so lässt das offensichtlich die Pflicht der Beklagten unberührt, bei der Überprüfung nach Ablauf der Bindungsfrist von 5 Jahren ermessensfehlerfrei über die Weiterbewilligung der Ressourcen zu entscheiden.
3.
92 
Rechtlicher Ausgangspunkt für die Ermessensentscheidung über die erneute Zuweisung der Mittel sind zunächst die in § 13 Abs. 2 S. 1 und 2 LHG genannten weiten Maßstäbe. Bei der nunmehr zu treffenden Ermessensentscheidung wird die Beklagte neben den ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen sowie den Interessen der anderen Professorinnen und Professoren an einer Teilhabe an diesen Ressourcen auch die Belange des Klägers zu berücksichtigen haben. Dabei gebietet es Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG i.V.m. dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nicht, jedem Lehrstuhlinhaber den rechnerisch gleichen Anteil an den Ressourcen zuzuweisen. Vielmehr ist die besondere Situation des Aufgabenbereichs bzw. des vertretenen Faches, hier der theoretischen Physik, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.04.1977, a.a.O.). Auch wenn die Beklagte nicht verpflichtet ist, jeder Professorin bzw. jedem Professor das an Ressourcen zu bewilligen, was sie bzw. er selbst für erforderlich hält, so ist das Interesse an der Aufrechterhaltung der bislang zur Verfügung gestellten Mittel im Rahmen dieser Ermessensentscheidung zu würdigen. Dabei dürfte es zulässig und im Hinblick auf den Verweis auf § 13 Abs. 2 S. 1 LHG geboten sein, die bisherigen Leistungen des Betreffenden, wie sie sich beispielsweise bei einer Evaluation darstellen, in den Blick zu nehmen.
93 
Demgegenüber dürfte es rechtlichen Bedenken begegnen, die Belange von Professorinnen und Professoren, deren Berufungs- bzw. Bleibeverhandlungen mittlerweile mehr als fünf Jahre zurückliegen, bereits aus diesem Grunde geringer zu gewichten als die derjenigen, die derzeit Berufungs- bzw. Bleibeverhandlungen führen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass bei Berufungs- bzw. Bleibeverhandlungen auch das Interesse der Beklagten am Verbleib bzw. der Gewinnung leistungsfähiger Lehrstuhlinhaber ins Gewicht fällt. Es darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch am Verbleib und der Tätigkeit von Professorinnen und Professoren, mit denen bereits vor mehr als fünf Jahren eine Berufungs- bzw. Bleibevereinbarung getroffen wurde, ein vergleichbar gewichtiges Interesse der Beklagten bestehen kann.
94 
Das der Beklagten eingeräumte Ermessen ist nicht bereits dadurch im Sinne des Vertrauensschutzes gebunden, dass im Rahmen von Bleibeverhandlungen zusätzliche Ressourcen zugesagt und dementsprechend bewilligt worden sind. Anderenfalls würde der Zweck des § 48 Abs. 4 S. 3 LHG, die Universitäten vor übermäßigen Bindungen im Rahmen von Bleibevereinbarungen zu schützen (vgl. LT-Drucksache 13/3640, S. 219), durch den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ausgehebelt. Dennoch darf nicht gänzlich außer Betracht bleiben, dass die im Rahmen von Berufungs- und Bleibeverhandlungen gegebenen Zusagen die Standortentscheidung qualifizierter Professoren maßgeblich beeinflussen. Diese Standortentscheidung wirkt über die Bindungsfrist von fünf Jahren hinaus, zumal qualifizierte Professorinnen und Professoren nicht darauf verwiesen werden können, sich in regelmäßigen Abständen auf Professuren an anderen Hochschulen zu bewerben, um auf diese Weise ggf. erneut Bleibeverhandlungen führen zu können. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung für das Gericht nachvollziehbar und überzeugend darauf hingewiesen, dass die Ablehnung eines Rufs bekannt wird und die Chancen, erneut einen Ruf zu erhalten, mindert.
95 
Das Ermessen der Beklagten ist hier auch nicht durch eine anderweitige Verwaltungspraxis i.V.m. Art. 3 GG gebunden. Das von Klägervertreter zitierte Schreiben der Beklagten vom 09.03.2015 betraf frühere, noch unbefristete Ausstattungszusagen. Diese Fälle sind mit dem des Klägers, dessen Bleibezusage/ -vereinbarung von Anfang an befristet war, nicht zu vergleichen. Eine Verwaltungspraxis für die unbefristeten Altfälle hat daher keine Bindungswirkung über Art. 3 Abs. 1 GG für den Fall des Klägers.
96 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
97 
Die Berufung ist gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Gründe

 
55 
Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, da die von der Beklagten zu treffende Ermessensentscheidung über die weitere Ausstattung des Lehrstuhls als Verwaltungsakt anzusehen ist, der insbesondere Außenwirkung hat. Die Entscheidung betrifft nicht nur die Erfüllung der Dienstpflichten des Klägers, sondern hat unmittelbare Auswirkungen auf seine Stellung als Träger des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG, dessen Verwirklichung vom Umfang der zugeteilten Ressourcen maßgeblich abhängt. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wann man von einer bloßen Binnenwirkung der Entscheidung ausginge, eine allgemeine Leistungsklage statthaft wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.04.1999 - 9 S 2653/98 - NVwZ-RR 1999, 378), vor deren Erhebung nach § 45 Abs. 1 LHG i.V.m. § 54 Abs. 2 BeamtStG ein Vorverfahren durchzuführen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.10.2008 - 9 S 1507/06 - Juris und Urteil vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -).
56 
Das somit in jedem Fall erforderliche Vorverfahren wurde hier durchgeführt. Wie die Beklagte in ihrer Klageerwiderung zutreffend ausführt, war die als Widerspruch auszulegende „Remonstration“ des Klägers fristgemäß erhoben worden. Der ablehnende Bescheid des Rektors vom 29.04.2015 war nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, so dass der Kläger gemäß §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres Widerspruch erheben konnte. Demgemäß hat die Beklagte einen Widerspruchsbescheid erlassen, in dem sie in der Sache entschieden hat.
57 
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat nicht den von ihm vorrangig geltend gemachten Anspruch auf die begehrte weitere Ausstattung seines Lehrstuhls (1); er kann gemäß § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO lediglich beanspruchen, dass über hierüber eine Ermessensentscheidung ergeht (2), bei der die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten ist (3).
(1)
58 
a) Ein Anspruch auf die Gewährung der hier streitigen weiteren Ausstattung ergibt sich insbesondere nicht aus dem vom Kläger mit Schriftsatz vom 02.02.2010 akzeptierten „Bleibeangebot“ der Beklagten vom 23.12.2009, geändert am 20.01.2010.
59 
Grundsätzlich sind Ausstattungszusagen geeignet, Rechte des begünstigten Professors gegen die Hochschule, die ein solches „Bleibeangebot“ ausgesprochen hat, zu begründen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.10.2008, a.a.O.).
60 
Die Rechtsnatur eines solchen „Bleibeangebot“ ist streitig. Der hier einschlägige § 48 Abs. 5 S. 1 LHG i.d.F. vom 03.12.2008 lautet (ebenso wie die inhaltsgleiche Bestimmung des § 48 Abs. 4 S. 1 LHG in der derzeit geltenden Fassung), „die Hochschule darf Professoren Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereichs mit Personal- und Sachmitteln im Rahmen der vorhandenen Ausstattung machen.“ Diese Formulierung könnte dafür sprechen, dass es sich um eine Zusage i.S.d. § 38 LVwVfG (entsprechend) handelt (so: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.10.2008, a.a.O.; VG Karlsruhe, Urteil vom 30.10.2013 – 7 K 1099/12 – Juris; vgl. BayVGH, Beschluss vom 28.06.2017 - 3 ZB 15.249 – Juris Rn. 44). Demgegenüber wird teilweise auf die Formulierung im konkreten Fall abgestellt und bei „Annahme“ eines „Bleibeangebots“ von einem öffentlich-rechtlichen Vertrag ausgegangen (Sächs OVG, Urteil vom 06.09.2016 - 2 A 624/15 - Juris Rn. 18). Teilweise wird auch angenommen, da es sich um eine ausgehandelte Vereinbarung handle, liege immer ein öffentlich-rechtlicher Vertrag vor (Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 720).
61 
Das kann hier jedoch letztlich offenbleiben. In beiden Fällen ist das Landesverwaltungsverfahrensgesetz grundsätzlich anwendbar, da die Beklagte eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist (§ 8 Abs. 1 LHG), die der Aufsicht des Landes untersteht (§ 67 LHG) und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz insoweit keine Ausnahme vorsieht (vgl. § 2 LVwVfG); auch spezielle Regelungen im LHG sind insoweit nicht erfolgt.
62 
Sowohl wenn man von einer Zusage gemäß § 38 LVwVfG ausgeht als auch bei der Annahme, es liege ein öffentlich-rechtlicher Vertrag vor, ist die Wahrung der Schriftform Voraussetzung für die Wirksamkeit und damit die Verbindlichkeit der seitens der Beklagten eingegangenen Verpflichtung. Falls man von einer Zusicherung ausgeht, folgt das aus 38 Abs. 1 S. 1 LVwVfG und im Falle eines öffentlich-rechtlichen Vertrages aus § 57 LVwVfG.
63 
Sollte man von einem öffentlich-rechtlichen Vertrag ausgehen, wäre es im Ergebnis unschädlich, dass die schriftlichen Erklärungen des Klägers und der Beklagten sich nicht auf derselben Urkunde befinden. Der Grundsatz der Urkundeneinheit (§§ 62 S. 2 LVwVfG, 126 Abs. 2 BGB) gilt nicht ausnahmslos. Formvorschriften sind kein Selbstzweck und deshalb unter Berücksichtigung ihres Sinngehalts auszulegen und anzuwenden (BVerwG, Urteil vom 19.05.2005 - 3 A 3.04 - NVwZ 2005, 1083 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2015 - 4 B 28.14 - Juris). Das dürfte im Hinblick auf die Warn- und Schutzfunktion der Schriftform insbesondere in einem Fall wie dem vorliegenden gelten, in dem lediglich einseitig, nämlich durch die Beklagte, Verpflichtungen übernommen worden sind (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018 § 57 Rn. 18f; vgl. auch: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 57 Rn. 9a m.w.N.). Dementsprechend hat auch das sächsische Oberverwaltungsgericht eine einheitliche Vertragsurkunde bei einer als öffentlich-rechtlicher Vertrag angesehenen Berufungsvereinbarung für entbehrlich gehalten (Sächs OVG, Urteil vom 06.09.2016 - 2 A 624/15 - Juris Rn. 18; a.A. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.10.2008, a.a.O.).
64 
Dem Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags stünden ferner keine Rechtsvorschriften entgegen (vgl. § 54 S. 1 LVwVfG), da § 48 Abs. 5 S. 1 LHG a.F. ausdrücklich vorsieht, dass Zusagen über die Ausstattung des Aufgabenbereichs von Professorinnen oder Professoren erfolgen können. Hierin liegt eine Ermächtigung an die Hochschulen, die Ausstattung der Lehrstühle im Einvernehmen mit den Professorinnen und Professoren einvernehmlich zu gestalten.
65 
Ob es zur Unwirksamkeit einer Zusage bzw. eines öffentlich-rechtlichen Vertrages führt, wenn der in § 48 Abs. 5 S. 1 LHG enthaltene Vorbehalt nicht beachtet wird, wonach Zusagen nur im Rahmen der vorhandenen Ausstattung gemacht werden dürften, kann hier ebenfalls offenbleiben. Denn dieser Vorbehalt bedeutet keine Beschränkung auf die dem Lehrstuhl bislang bereits zur Verfügung stehende Ausstattung, sondern ist auf die der Hochschule insgesamt zur Verfügung stehende Ausstattung zu beziehen. Der mit der Regelung intendierte Schutzzweck, die Hochschule vor nicht erfüllbaren Mehrfachverpflichtungen hinsichtlich derselben Ausstattung und vor Überschreitungen ihres finanziellen Spielraums zu bewahren, lässt sich auch mit einer entsprechenden, mit dem Wortlaut ebenfalls vereinbaren Auslegung erreichen. Anderenfalls würde der Gestaltungsspielraum der Universität erheblich und in sachlich nicht erforderlichem Maße beschränkt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.10.2008, a.a.O.).
66 
Die Bindung der Ausstattungszusagen wird durch einen Vorbehalt staatlicher und hochschulinterner Maßgaben zur Verteilung von Stellen und Mitteln erheblich abgeschwächt (§ 48 Abs. 5 S. 2 LHG a.F.; entspricht § 48 Abs. 4 S. 2 LHG id.F. v. 2009). Dennoch besteht während der Dauer der Bindungswirkung ein erhöhter Vertrauensschutz. Daher ist die Hochschule an die Ausstattungszusage, auf die der Hochschullehrer seine berufliche Existenz aufbaut und sein Programm in Forschung und Lehre entwickelt, grundsätzlich gebunden. Der Bruch einer solchen Zusage ist nur zur Verwirklichung höherrangiger Interessen und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.10.2008, a.a.O.).
67 
Hier ist jedoch die Laufzeit der Ausstattungszusage verstrichen. Die Auslegung des unter dem 23.12.2009 ergangenen „Bleibeangebots“, das im Hinblick auf die hier streitige Ausstattung keine Modifikation durch die nachfolgende Klarstellung vom 20.01.2010 erfahren hat, ergibt, dass Ansprüche des Klägers nur für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Abschluss der Vereinbarung bzw. Wirksamwerden der Zusage begründet werden sollten.
68 
Erklärungen im öffentlichen Recht sind entsprechend den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden allgemeinen Grundsätzen (§§ 133, 157 BGB) auszulegen. Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften; nach § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Danach kommt es neben dem Wortlaut und dem daraus zu entnehmenden objektiv erklärten Willen der Vertragschließenden auf den mit dem Rechtsgeschäft verfolgten Zweck der Regelung, die beiderseitige Interessenlage und die Begleitumstände der Vereinbarung an (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.07.2017 - 5 S 1867/15 - NVwZ-RR 2017, 957).
69 
Im „Bleibeangebot“ vom 23.12.2009 wird einleitend ausgeführt, folgende Ressourcen könnten „gemäß § 48 Abs. 5 LHG zugesagt werden“. § 48 Abs. 5 S. 3 LHG in der seinerzeit geltenden Fassung lautet: „Zusagen über die personelle und sachliche Ausstattung der Aufgabenbereiche von Professoren sind im Rahmen von Berufungs- und Bleibeverhandlungen auf maximal 5 Jahre zu befristen und von der Hochschule jeweils nach Ablauf von fünf weiteren Jahren im Hinblick auf die Maßgaben von § 13 Abs. 2 zu überprüfen.“ Dass eine entsprechende Befristung Gegenstand der Bleibezusage bzw. -vereinbarung war, bestreitet der Kläger selbst nicht. Er könnte sich auch nicht darauf berufen, dass eine längere Laufzeit beabsichtigt war, da dies eindeutig gegen die gesetzlichen Vorgaben verstoßen hätte. Er trägt selbst vor, dass man ihn bei den Verhandlungen auf diese Vorgaben aufmerksam gemacht habe.
70 
Auch die weiteren, die hier streitige Ausstattung betreffenden Formulierungen im „Bleibeangebot“ lassen eindeutig erkennen, dass eine unbefristete Gewährung bzw. eine Verstetigung der Ressourcen nicht zugesagt wurde.
71 
So lautet das Bleibeangebot hinsichtlich der streitigen 0,5 E 13 Stelle: „Aus zentralen Ressourcen werden ergänzend Personalmittel für fünf Jahre im Umfang einer 0,5 E 13 Stelle ... bereitgestellt.“ Die Zusage wird damit eindeutig auf fünf Jahre befristet.
72 
Hinsichtlich der Sachmittel zur freien Verfügbarkeit im wissenschaftlichen Bereich (25.000,-- EUR) ist zunächst darauf zu verweisen, dass insoweit die Überschrift „einmalige Mittel“ lautet. Des Weiteren werden diese im folgenden Text erneut als „einmaliges Sachmittel“ bezeichneten Ressourcen „für einen Zeitraum von fünf Jahren, abrufbar in jährlichen Raten“ zugesagt.
73 
Auch hinsichtlich der IT Ausstattung werden 50.000,-- EUR „abrufbar über einen Zeitraum von fünf Jahren“ in Aussicht gestellt.
74 
Hinsichtlich der Renovierung der Räume beinhaltet das Bleibeangebot zwar keine über den einleitenden Hinweis auf § 48 Abs. 5 LHG a.F. hinausgehende, ausdrückliche Befristung auf fünf Jahre. Bereits dieser, sämtlichen Zusagen vorangestellte Hinweis auf die rechtlich gebotene Befristung der Bleibezusagen bringt jedoch die Befristung auch dieser Zusage hinreichend klar zum Ausdruck. Ergänzend handelt es sich bei Renovierungsarbeiten - anders als bei Schönheitsreparaturen - um Aufwendungen, die typischerweise nicht alle fünf Jahre in gleicher Höhe anfallen.
75 
Für den Zeitraum nach Ablauf dieser fünf Jahre lässt sich dem „Bleibeangebot“ nichts entnehmen. Soweit Geldbeträge für bestimmte Zwecke zur Verfügung gestellt wurden, wurden konkrete Beträge genannt. Der Kläger macht nicht geltend, diese Beträge nicht in Anspruch genommen zu haben, sondern begehrt die erneute Zuweisung von Beträgen in gleicher Höhe für wiederum fünf Jahre. Ein solcher Anspruch könnte nur dann auf das „Bleibeangebot“ vom 23.12.2009 gestützt werden, wenn die wiederholte Bewilligung der sachlichen Mittel in gleicher Höhe für jeweils weitere fünf Jahre zugesagt worden wäre. Dafür findet sich jedoch weder ein Anhaltspunkt im Wortlaut des „Bleibeangebots“ noch wäre das mit den dem Kläger bekannten rechtlichen Vorgaben zu vereinbaren.
76 
Soweit der Kläger geltend macht, das „Bleibeangebot“ der Beklagten müsse im Lichte des ihm seinerzeit von der ...-Universität ... sowie dem ...-Institut unterbreiteten Angebots gesehen werden, das er der Beklagten zur Kenntnis gegeben habe, führt das zu keiner anderen Beurteilung. Selbst wenn man ihm die Möglichkeit der Gewährung weiterer Mittel für die Zukunft in Aussicht gestellt hätte, was die Beklagte bestreitet, so wäre das nicht Gegenstand des „Bleibeangebots“ vom 23.12.2009 geworden. Unabhängig davon hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger mit seinem Positionspapier, dem die Angebote der ...-Universität ... und des ...-Instituts beigefügt waren, seine am Beginn von Verhandlungen stehenden (Maximal)forderungen unterbreitet hat. Das Ergebnis der Verhandlungen kann nicht im Lichte dieser am Beginn der Verhandlungen stehenden Forderungen ausgelegt werden.
77 
Letztlich trägt der Kläger selbst nicht vor, dass die von ihm nunmehr begehrten sächlichen und personellen Mittel bereits Gegenstand der Bleibezusage bzw. -vereinbarung vom 23.12.2009 waren. Er beruft sich vielmehr auf Nebenabsprachen, mit denen ihm eine künftige weitere Gewährung der Mittel in Aussicht gestellt worden sei. Dies wird von der Beklagten bestritten. Selbst dann, wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, eine entsprechende Vereinbarung sei getroffen worden bzw. der Rektor der Beklagten habe eine Weitergewährung verbindlich in Aussicht gestellt, wäre die Schriftform des § 38 Abs. 1 LVwVfG bzw. § 57 LVwVfG nicht gewahrt worden. Eine solche - mündliche - Zusage bzw. Vereinbarung ist daher keine geeignete Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren.
78 
b) Das Landeshochschulgesetz begründet keinen gesetzlichen Anspruch auf eine bestimmte Ausstattung eines Lehrstuhls. Zwar ist die Forschung eine der Aufgaben der Hochschulen (§ 2 Abs. 1 LHG; §§ 40 ff LHG), und sie gehört zu den Dienstaufgaben der Hochschullehrer (§ 46 Abs. 1 LHG). Dennoch findet sich im Landeshochschulgesetz keine Bestimmung über die Ausstattung der Lehrstühle, wenn man von § 48 Abs. 4 LHG absieht, der aber lediglich zu Ausstattungszusagen ermächtigt, ohne insoweit inhaltliche Vorgaben zu machen.
79 
c) Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf die Bewilligung der begehrten Sach-und Personalmittel kann auch nicht aus der durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG gewährleisteten Wissenschaftsfreiheit abgeleitet werden. Zwar ist der Kläger Träger dieses Grundrechts (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 - Juris; Bethge in Sachs, GG, 7. Aufl. 2014 Art. 5 Rn. 207; Fehling in Bonner Kommentar, Art. 5 Abs. 3 Rn. 108, 109; Pernice in Dreier, Kommentar zum GG, Art. 5 III Rn. 34) und die Beklagte - auch - Adressatin (Bethge, a.a.O. Rn. 207; Scholz in Maunz/Dürig/Herzog, GG Art. 5 Abs. III Rn. 218). Insoweit kann auch auf § 4 Abs. 1 HRG verwiesen werden, wonach das Land und die Hochschulen sicherzustellen haben, dass die Mitglieder der Hochschule die durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte wahrnehmen können.
80 
Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG ist nicht nur ein Abwehrrecht gegen Eingriffe des Staates. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist zugleich eine wertentscheidende Grundsatznorm, aus der dem einzelnen Grundrechtsträger ein Recht auf solche staatlichen Maßnahmen auch organisatorischer Art erwächst, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraumes unerlässlich sind, weil sie ihm freie wissenschaftliche Betätigung überhaupt erst ermöglichen (vgl. BVerfG, Urteile vom 29.05.1973 - 1 BvR 424/17, 1 BvR 325/72 - BVerfGE 35, 79 und vom 08.02.1977 - 1 BvR 79/70, 1 BvR 278/70, 1 BvR 282/70 -, BVerfGE 43, 242; OVG NRW, Beschluss vom 10.06.2010 - 15 B 2574/06 - NVwZ-RR 2010, 844)
81 
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistet demnach nicht nur die Freiheit von staatlichen Geboten und Verboten, sondern verpflichtet den Staat auch zu Schutz und Förderung und gewährt dem in der Wissenschaft Tätigen Teilhabe an öffentlichen Ressourcen (OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2010, a.a.O.).
82 
Ob daraus ein subjektives Recht auf eine aufgabengerechte Grundausstattung hergeleitet werden kann, ist streitig. So wird teilweise angenommen, dass jedenfalls eine personelle und sächliche „Grund- oder Mindestausstattung“ verbürgt sei, die notwendig sei, um wissenschaftliche Forschung und Lehre überhaupt betreiben zu können (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.09.1997 - 1 BvR 406/96, 1 BvR 1214/97 - NVwZ-RR 1998, 175; OVG NRW, Beschluss vom 10.06.2010, a.a.O.; so im Ergebnis auch Pernice in Dreier, GG, 2. Aufl. 2004, Art. 5 III Rn. 54; Scholz in Maunz/Dürig/Herzog, GG Art. 5 Abs. III Rn. 177). Auch daraus wird jedoch kein Anspruch des Wissenschaftlers hergeleitet, so ausgestattet zu werden, wie er es unter wissenschaftlichen Gesichtspunkten für erforderlich hält (OVG NRW, Beschluss vom 10.06.2010 a.a.O., Juris Rn. 12, m.w.N.). Es gibt auch keinen Rechtssatz, dass der einmal gewährte Bestand aufrecht erhalten bleiben müsse (OVG NRW, Beschluss vom 10.06.2010 a.a.O., Juris Rn. 14; HessVGH, Beschluss vom 30.05.1997 - 6 TG 1447/97 - NVwZ-RR 1998, 180, Juris Rn. 89; vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 - Juris zu Organisationsentscheidung).
83 
Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24.04.1977 – VII C 49.74 – BVerwGE 52, 339) besteht lediglich ein Anspruch auf Teilhabe an den vom Gesetzgeber für Zwecke der Forschung zur Verfügung gestellten Mitteln. Dieses Teilhaberecht ist zu verstehen als ein Recht auf verhältnismäßige und am allgemeinen Gleichheitssatz orientierte Teilhabe an Leistungen und Einrichtungen, die vom Staat bereitgestellt sind. Das wird damit begründet, dass in weiten Bereichen der Wissenschaften, insbesondere den Naturwissenschaften, heute ohne eine geeignete Organisation und ohne entsprechende finanzielle Mittel, über die im Wesentlichen nur noch der Staat verfüge, keine unabhängige Forschung und wissenschaftliche Lehre mehr betrieben werden könne. Der Staat besitze hinsichtlich dieses Wissenschaftsbetriebs heute weithin ein faktisches Monopol. Von daher ergebe sich für den an der Hochschule in Forschung und Lehre Tätigen, und zwar nur für diesen, ein Recht auf Teilhabe an den staatlichen Leistungen (BVerwG, Urteil vom 24.04.1977, a.a.O.).
84 
Auch in der Kommentarliteratur wird vertreten, der Anspruch auf Mindestausstattung lasse sich nicht abstrakt beziffern, sondern hänge entscheidend auch davon ab, wie viel staatliche Mittel für das Hochschulwesen oder die Forschungseinrichtung insgesamt zur Verfügung stünden (Fehling in Bonner Kommentar zum GG, Art. 5 Abs. 3 Rn. 41). Im Übrigen erscheine eine Zurückführung der staatlichen Grundfinanzierung zu Gunsten einer Projektförderung durch staatlicherseits zur Verfügung gestellte Drittmittel umso eher verfassungsrechtlich hinnehmbar, wie durch Organisation und Verfahren sichergestellt sei, dass diese Drittmittel in wissenschaftlicher Selbstverwaltung und nach wissenschaftsadäquaten Maßstäben vergeben werden; dies sei namentlich bei der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) gewährleistet (Fehling in Bonner Kommentar zum GG, Art. 5 Abs. 3 Rn. 41). Ein originäres Leistungsrecht auf eine konkrete Grundausstattung widerspreche der demokratischen Entscheidungsprärogative des (Haushalts-)Gesetzgebers, der im Verteilungsstaat die politischen Prioritäten zu setzen habe (Fehling, a.a.O).
85 
Die Frage, ob aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG ein konkreter Leistungsanspruch abgeleitet werden kann oder ob lediglich ein Anspruch auf willkürfreie Teilhabe besteht, kann hier letztlich offenbleiben. Selbst wenn man die Möglichkeit eines konkreten Leistungsanspruchs im Einzelfall zur Sicherstellung einer Grund- bzw. Mindestausstattung unterstellt, könnte der Kläger nicht die Bewilligung der von ihm konkret begehrten Personal- und Sachmittel beanspruchen. Es ist nicht ersichtlich, dass die dem Kläger derzeit unabhängig von den hier streitgegenständlichen Ressourcen zugewiesenen Mittel das (als objektivierbar unterstellte) Mindestmaß unterschreiten. Der Kläger verfügt insbesondere weiterhin über drei Wissenschaftlerstellen aus dem Stellenpool des physikalischen Instituts. Auch die IT-Technikerstelle sowie die Sekretariatsstelle bleiben ihm erhalten. Der Kläger macht selbst nicht geltend, ohne die von ihm nunmehr eingeklagten Mittel keine Wissenschaft mehr betreiben zu können.
2.
86 
Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Bewilligung der von ihm begehrten weiteren Personal- und Sachmittel. Dieser Anspruch folgt aus § 48 Abs. 4 S. 3 LHG. Diese Bestimmung sieht nicht nur vor, dass Zusagen über die personelle und sachliche Ausstattung im Rahmen von Berufungs- und Bleibeverhandlungen auf maximal 5 Jahre zu befristen sind, sondern auch, dass sie von der Hochschule jeweils nach Ablauf von fünf weiteren Jahren im Hinblick auf die Maßgaben von § 13 Abs. 2 LHG zu überprüfen sind.
87 
Die Formulierung „nach Ablauf von fünf weiteren Jahren“ ist dabei nicht so auszulegen, dass eine Überprüfung erst fünf Jahre nach Ablauf des Befristungszeitraums zu erfolgen hat. Eine solche Auslegung ergäbe offensichtlich keinen Sinn, da das dazu führen würde, dass eine Wiederzuweisung erst nach einem Karenzzeitraum von fünf Jahren nach Ablauf der Befristung der Berufungs- bzw. Bleibezusage möglich wäre. Es ist daher davon auszugehen, dass das Wort „weiteren“ auf einem redaktionellen Versehen beruht und keine eigenständige Bedeutung hat. Dementsprechend wird in der Gesetzesbegründung zum Landeshochschulgesetz in der Fassung vom 01.01.2005 (LT-Drucksache 13/3640, S. 219) ausgeführt, die Regelung in Absatz 5 entspreche weitgehend dem bisherigen Recht von § 66 Abs. 8 UG; als Unterschied wird (abgesehen vom hier nicht einschlägigen S. 4) lediglich ausgeführt, die Befristung habe generell auf fünf Jahre zu erfolgen. Demgegenüber sah § 66 Abs. 8 S. 2 UG nur in der Regel eine Befristung auf fünf Jahre vor. Hinsichtlich der weiteren Überprüfung bestimmte § 66 Abs. 8 S. 2 UG, dass diese regelmäßig zu erfolgen habe. Der Gesetzesbegründung zu § 48 Abs. 5 LHG, mit der - abgesehen von hier nicht einschlägigen Abweichungen - auf die frühere Rechtslage verwiesen wurde, kann somit entnommen werden, dass jedenfalls keine Karenzzeit zwischen dem Auslaufen der Befristung und der Überprüfung vorgesehen war.
88 
Diese Überprüfung im Hinblick auf die Wiederzuweisung der Mittel hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfolgen. Zwar könnte der Wortlaut der Bestimmung „sind zu überprüfen“ für eine gebundene Entscheidung sprechen. Gebunden sind die Hochschulen jedoch nur insoweit, als eine Überprüfung als solche zwingend vorgeschrieben ist. Das Gesetz macht demgegenüber keine Vorgaben zum Ergebnis der Überprüfung. § 48 Abs. 4 S. 3 LHG bestimmt lediglich, dass die Überprüfung an den Maßstäben des § 13 Abs. 2 LHG zu erfolgen hat. Nach dieser - die Finanzierung der Hochschulen selbst betreffenden - Bestimmung soll sich die staatliche Finanzierung der Hochschulen an deren Aufgaben, den in Hochschulverträgen vereinbarten Zielen und den erbrachten Leistungen einschließlich der Fortschritte bei der Chancengleichheit der Geschlechter orientieren (vgl. Sandberger, Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2015, § 13 Rn. 2). Damit sind lediglich sehr weite Maßstäbe vorgegeben, an denen sich eine Ermessensentscheidung zu orientieren hat.
89 
Auch die obergerichtliche Rechtsprechung geht bei vergleichbaren Regelungen von einem Ermessensspielraum aus. So hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen (Urteil vom 06.09.2016 - 2 A 624/15 - Juris und Beschluss vom 24.02.2016 – 2 B 374/15 – Juris) aus § 60 Abs. 7 S. 3 Sächs LHG, wonach in der Vergangenheit unbefristet erteilte Berufungszusagenzu überprüfen und nach S. 1 zu befristen sind, geschlossen, dass die Hochschule neben der Befristungsentscheidung eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Fortbestand der Berufungszusage einschließlich deren Inhalt und Umfang zu treffen hat. Auch nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestand nach Ablauf der in § 39 Abs. 10 i.d.F. v. 11.05.2007 vorgeschriebenen Befristung einer Ausstattungszusage ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die weitere Ausstattung (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.10.2008 - 5 B 06.08 - Juris Rn. 38).
90 
Der betroffene Lehrstuhlinhaber hat ein subjektives Recht auf fehlerfreie Betätigung dieses Ermessens. Davon sind das Oberverwaltungsgericht Sachsen sowie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in den oben zitierten Entscheidungen ohne nähere Begründung ausgegangen. Ein der Pflicht der Hochschule zur ermessensfehlerfreien Entscheidung darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die zugesagten Ressourcen weiter bewilligt werden, korrespondierender Anspruch des durch die Zusage begünstigten Lehrstuhlinhabers folgt daraus, dass die Ausstattung des Lehrstuhls unmittelbare Auswirkungen auf die Wahrnehmung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 GG hat. Die Befugnis des einzelnen Grundrechtsträgers, gegenüber der öffentlichen Gewalt die Beachtung der wertentscheidenden Grundsatznorm durchsetzen zu können, gehört zum Inhalt des Individualgrundrechts, dessen Wirkungskraft dadurch verstärkt wird (BVerfG, Urteil vom 29.05.1973, a.a.O.). In diesem Zusammenhang kann auch auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 22.04.1977 (a.a.O.) verwiesen werden, wonach aus Art. 5 Abs. 3 GG ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf angemessene Berücksichtigung bei der Verteilung der vorhandenen Mittel anzuerkennen ist. Art. 5 Abs. 3 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz gebietet, dass die Hochschullehrer möglichst gleichmäßig - d.h. unter Berücksichtigung der besonderen Situation ihres Aufgabenbereichs bzw. ihres Faches angemessen im Verhältnis zu den jeweils anderen Hochschullehrern - bei der Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel berücksichtigt werden. Dabei verlangt das Teilhaberecht keine ausschließliche Orientierung am Bedarf des einzelnen Hochschullehrers (BVerwG, Urteil vom 22.04.1977, a.a.O.). Letztlich geht es um eine ermessenfehlerfreie Verteilung der Ressourcen.
91 
Dieser Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Wiederzuweisung der seinem Lehrstuhl für fünf Jahre zur Verfügung gestellten Mittel ist bislang nicht erfüllt worden. Die Beklagte hat eine solche Ermessensentscheidung bislang noch nicht getroffen. In dem insofern maßgeblichen Widerspruchsbescheid vom 03.04.2017 wird lediglich ausgeführt, einmalig und/oder befristet gewährte Ressourcen würden nach Ablauf des Befristungszeitraums oder nach der einmaligen Inanspruchnahme wegfallen. Es bestehe kein Anspruch auf Zuweisung dieser Ausstattung. Eine solche sei auch vor dem Hintergrund des der Beklagten zur Verfügung stehenden Budgets nicht möglich. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Beklagte davon ausging, es sei ausgeschlossen, die hier streitigen Mittel dem Lehrstuhl des Klägers erneut zuzuweisen. Die Beklagte hat sich somit für gebunden gehalten und keine Ermessensentscheidung getroffen. Soweit sich die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung darauf berufen hat, eine Ermessensentscheidung sei bereits bei der Entscheidung über das Bleibeangebot erfolgt, so lässt das offensichtlich die Pflicht der Beklagten unberührt, bei der Überprüfung nach Ablauf der Bindungsfrist von 5 Jahren ermessensfehlerfrei über die Weiterbewilligung der Ressourcen zu entscheiden.
3.
92 
Rechtlicher Ausgangspunkt für die Ermessensentscheidung über die erneute Zuweisung der Mittel sind zunächst die in § 13 Abs. 2 S. 1 und 2 LHG genannten weiten Maßstäbe. Bei der nunmehr zu treffenden Ermessensentscheidung wird die Beklagte neben den ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen sowie den Interessen der anderen Professorinnen und Professoren an einer Teilhabe an diesen Ressourcen auch die Belange des Klägers zu berücksichtigen haben. Dabei gebietet es Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG i.V.m. dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nicht, jedem Lehrstuhlinhaber den rechnerisch gleichen Anteil an den Ressourcen zuzuweisen. Vielmehr ist die besondere Situation des Aufgabenbereichs bzw. des vertretenen Faches, hier der theoretischen Physik, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.04.1977, a.a.O.). Auch wenn die Beklagte nicht verpflichtet ist, jeder Professorin bzw. jedem Professor das an Ressourcen zu bewilligen, was sie bzw. er selbst für erforderlich hält, so ist das Interesse an der Aufrechterhaltung der bislang zur Verfügung gestellten Mittel im Rahmen dieser Ermessensentscheidung zu würdigen. Dabei dürfte es zulässig und im Hinblick auf den Verweis auf § 13 Abs. 2 S. 1 LHG geboten sein, die bisherigen Leistungen des Betreffenden, wie sie sich beispielsweise bei einer Evaluation darstellen, in den Blick zu nehmen.
93 
Demgegenüber dürfte es rechtlichen Bedenken begegnen, die Belange von Professorinnen und Professoren, deren Berufungs- bzw. Bleibeverhandlungen mittlerweile mehr als fünf Jahre zurückliegen, bereits aus diesem Grunde geringer zu gewichten als die derjenigen, die derzeit Berufungs- bzw. Bleibeverhandlungen führen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass bei Berufungs- bzw. Bleibeverhandlungen auch das Interesse der Beklagten am Verbleib bzw. der Gewinnung leistungsfähiger Lehrstuhlinhaber ins Gewicht fällt. Es darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch am Verbleib und der Tätigkeit von Professorinnen und Professoren, mit denen bereits vor mehr als fünf Jahren eine Berufungs- bzw. Bleibevereinbarung getroffen wurde, ein vergleichbar gewichtiges Interesse der Beklagten bestehen kann.
94 
Das der Beklagten eingeräumte Ermessen ist nicht bereits dadurch im Sinne des Vertrauensschutzes gebunden, dass im Rahmen von Bleibeverhandlungen zusätzliche Ressourcen zugesagt und dementsprechend bewilligt worden sind. Anderenfalls würde der Zweck des § 48 Abs. 4 S. 3 LHG, die Universitäten vor übermäßigen Bindungen im Rahmen von Bleibevereinbarungen zu schützen (vgl. LT-Drucksache 13/3640, S. 219), durch den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ausgehebelt. Dennoch darf nicht gänzlich außer Betracht bleiben, dass die im Rahmen von Berufungs- und Bleibeverhandlungen gegebenen Zusagen die Standortentscheidung qualifizierter Professoren maßgeblich beeinflussen. Diese Standortentscheidung wirkt über die Bindungsfrist von fünf Jahren hinaus, zumal qualifizierte Professorinnen und Professoren nicht darauf verwiesen werden können, sich in regelmäßigen Abständen auf Professuren an anderen Hochschulen zu bewerben, um auf diese Weise ggf. erneut Bleibeverhandlungen führen zu können. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung für das Gericht nachvollziehbar und überzeugend darauf hingewiesen, dass die Ablehnung eines Rufs bekannt wird und die Chancen, erneut einen Ruf zu erhalten, mindert.
95 
Das Ermessen der Beklagten ist hier auch nicht durch eine anderweitige Verwaltungspraxis i.V.m. Art. 3 GG gebunden. Das von Klägervertreter zitierte Schreiben der Beklagten vom 09.03.2015 betraf frühere, noch unbefristete Ausstattungszusagen. Diese Fälle sind mit dem des Klägers, dessen Bleibezusage/ -vereinbarung von Anfang an befristet war, nicht zu vergleichen. Eine Verwaltungspraxis für die unbefristeten Altfälle hat daher keine Bindungswirkung über Art. 3 Abs. 1 GG für den Fall des Klägers.
96 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
97 
Die Berufung ist gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 28/06/2017 00:00

Tenor Tatbestand I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der
published on 21/10/2008 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 21. März 2006 - 1 K 1797/04 - geändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die durch Beschluss des Rektorats vom 14. November 2003 gekürzte M
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Annotations

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Das Land und die Hochschulen haben sicherzustellen, daß die Mitglieder der Hochschule die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte wahrnehmen können.

(2) Die Freiheit der Forschung (Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes) umfaßt insbesondere die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Forschungsbetriebes, die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben und auf die Bildung von Forschungsschwerpunkten beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten für künstlerische Entwicklungsvorhaben und für die Kunstausübung entsprechend.

(3) Die Freiheit der Lehre (Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes) umfaßt, unbeschadet des Artikels 5 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes, im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrmeinungen. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebes und auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.

(4) Die Freiheit des Studiums umfaßt, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studiengangs Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher und künstlerischer Meinungen. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen des Studiums sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Das Land und die Hochschulen haben sicherzustellen, daß die Mitglieder der Hochschule die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte wahrnehmen können.

(2) Die Freiheit der Forschung (Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes) umfaßt insbesondere die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Forschungsbetriebes, die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben und auf die Bildung von Forschungsschwerpunkten beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten für künstlerische Entwicklungsvorhaben und für die Kunstausübung entsprechend.

(3) Die Freiheit der Lehre (Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes) umfaßt, unbeschadet des Artikels 5 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes, im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrmeinungen. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebes und auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.

(4) Die Freiheit des Studiums umfaßt, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studiengangs Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher und künstlerischer Meinungen. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen des Studiums sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.