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| Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, da die von der Beklagten zu treffende Ermessensentscheidung über die weitere Ausstattung des Lehrstuhls als Verwaltungsakt anzusehen ist, der insbesondere Außenwirkung hat. Die Entscheidung betrifft nicht nur die Erfüllung der Dienstpflichten des Klägers, sondern hat unmittelbare Auswirkungen auf seine Stellung als Träger des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG, dessen Verwirklichung vom Umfang der zugeteilten Ressourcen maßgeblich abhängt. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wann man von einer bloßen Binnenwirkung der Entscheidung ausginge, eine allgemeine Leistungsklage statthaft wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.04.1999 - 9 S 2653/98 - NVwZ-RR 1999, 378), vor deren Erhebung nach § 45 Abs. 1 LHG i.V.m. § 54 Abs. 2 BeamtStG ein Vorverfahren durchzuführen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.10.2008 - 9 S 1507/06 - Juris und Urteil vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -). |
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| Das somit in jedem Fall erforderliche Vorverfahren wurde hier durchgeführt. Wie die Beklagte in ihrer Klageerwiderung zutreffend ausführt, war die als Widerspruch auszulegende „Remonstration“ des Klägers fristgemäß erhoben worden. Der ablehnende Bescheid des Rektors vom 29.04.2015 war nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, so dass der Kläger gemäß §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres Widerspruch erheben konnte. Demgemäß hat die Beklagte einen Widerspruchsbescheid erlassen, in dem sie in der Sache entschieden hat. |
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| Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat nicht den von ihm vorrangig geltend gemachten Anspruch auf die begehrte weitere Ausstattung seines Lehrstuhls (1); er kann gemäß § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO lediglich beanspruchen, dass über hierüber eine Ermessensentscheidung ergeht (2), bei der die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten ist (3). |
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| a) Ein Anspruch auf die Gewährung der hier streitigen weiteren Ausstattung ergibt sich insbesondere nicht aus dem vom Kläger mit Schriftsatz vom 02.02.2010 akzeptierten „Bleibeangebot“ der Beklagten vom 23.12.2009, geändert am 20.01.2010. |
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| Grundsätzlich sind Ausstattungszusagen geeignet, Rechte des begünstigten Professors gegen die Hochschule, die ein solches „Bleibeangebot“ ausgesprochen hat, zu begründen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.10.2008, a.a.O.). |
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| Die Rechtsnatur eines solchen „Bleibeangebot“ ist streitig. Der hier einschlägige § 48 Abs. 5 S. 1 LHG i.d.F. vom 03.12.2008 lautet (ebenso wie die inhaltsgleiche Bestimmung des § 48 Abs. 4 S. 1 LHG in der derzeit geltenden Fassung), „die Hochschule darf Professoren Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereichs mit Personal- und Sachmitteln im Rahmen der vorhandenen Ausstattung machen.“ Diese Formulierung könnte dafür sprechen, dass es sich um eine Zusage i.S.d. § 38 LVwVfG (entsprechend) handelt (so: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.10.2008, a.a.O.; VG Karlsruhe, Urteil vom 30.10.2013 – 7 K 1099/12 – Juris; vgl. BayVGH, Beschluss vom 28.06.2017 - 3 ZB 15.249 – Juris Rn. 44). Demgegenüber wird teilweise auf die Formulierung im konkreten Fall abgestellt und bei „Annahme“ eines „Bleibeangebots“ von einem öffentlich-rechtlichen Vertrag ausgegangen (Sächs OVG, Urteil vom 06.09.2016 - 2 A 624/15 - Juris Rn. 18). Teilweise wird auch angenommen, da es sich um eine ausgehandelte Vereinbarung handle, liege immer ein öffentlich-rechtlicher Vertrag vor (Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 720). |
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| Das kann hier jedoch letztlich offenbleiben. In beiden Fällen ist das Landesverwaltungsverfahrensgesetz grundsätzlich anwendbar, da die Beklagte eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist (§ 8 Abs. 1 LHG), die der Aufsicht des Landes untersteht (§ 67 LHG) und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz insoweit keine Ausnahme vorsieht (vgl. § 2 LVwVfG); auch spezielle Regelungen im LHG sind insoweit nicht erfolgt. |
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| Sowohl wenn man von einer Zusage gemäß § 38 LVwVfG ausgeht als auch bei der Annahme, es liege ein öffentlich-rechtlicher Vertrag vor, ist die Wahrung der Schriftform Voraussetzung für die Wirksamkeit und damit die Verbindlichkeit der seitens der Beklagten eingegangenen Verpflichtung. Falls man von einer Zusicherung ausgeht, folgt das aus 38 Abs. 1 S. 1 LVwVfG und im Falle eines öffentlich-rechtlichen Vertrages aus § 57 LVwVfG. |
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| Sollte man von einem öffentlich-rechtlichen Vertrag ausgehen, wäre es im Ergebnis unschädlich, dass die schriftlichen Erklärungen des Klägers und der Beklagten sich nicht auf derselben Urkunde befinden. Der Grundsatz der Urkundeneinheit (§§ 62 S. 2 LVwVfG, 126 Abs. 2 BGB) gilt nicht ausnahmslos. Formvorschriften sind kein Selbstzweck und deshalb unter Berücksichtigung ihres Sinngehalts auszulegen und anzuwenden (BVerwG, Urteil vom 19.05.2005 - 3 A 3.04 - NVwZ 2005, 1083 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2015 - 4 B 28.14 - Juris). Das dürfte im Hinblick auf die Warn- und Schutzfunktion der Schriftform insbesondere in einem Fall wie dem vorliegenden gelten, in dem lediglich einseitig, nämlich durch die Beklagte, Verpflichtungen übernommen worden sind (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018 § 57 Rn. 18f; vgl. auch: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 57 Rn. 9a m.w.N.). Dementsprechend hat auch das sächsische Oberverwaltungsgericht eine einheitliche Vertragsurkunde bei einer als öffentlich-rechtlicher Vertrag angesehenen Berufungsvereinbarung für entbehrlich gehalten (Sächs OVG, Urteil vom 06.09.2016 - 2 A 624/15 - Juris Rn. 18; a.A. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.10.2008, a.a.O.). |
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| Dem Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags stünden ferner keine Rechtsvorschriften entgegen (vgl. § 54 S. 1 LVwVfG), da § 48 Abs. 5 S. 1 LHG a.F. ausdrücklich vorsieht, dass Zusagen über die Ausstattung des Aufgabenbereichs von Professorinnen oder Professoren erfolgen können. Hierin liegt eine Ermächtigung an die Hochschulen, die Ausstattung der Lehrstühle im Einvernehmen mit den Professorinnen und Professoren einvernehmlich zu gestalten. |
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| Ob es zur Unwirksamkeit einer Zusage bzw. eines öffentlich-rechtlichen Vertrages führt, wenn der in § 48 Abs. 5 S. 1 LHG enthaltene Vorbehalt nicht beachtet wird, wonach Zusagen nur im Rahmen der vorhandenen Ausstattung gemacht werden dürften, kann hier ebenfalls offenbleiben. Denn dieser Vorbehalt bedeutet keine Beschränkung auf die dem Lehrstuhl bislang bereits zur Verfügung stehende Ausstattung, sondern ist auf die der Hochschule insgesamt zur Verfügung stehende Ausstattung zu beziehen. Der mit der Regelung intendierte Schutzzweck, die Hochschule vor nicht erfüllbaren Mehrfachverpflichtungen hinsichtlich derselben Ausstattung und vor Überschreitungen ihres finanziellen Spielraums zu bewahren, lässt sich auch mit einer entsprechenden, mit dem Wortlaut ebenfalls vereinbaren Auslegung erreichen. Anderenfalls würde der Gestaltungsspielraum der Universität erheblich und in sachlich nicht erforderlichem Maße beschränkt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.10.2008, a.a.O.). |
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| Die Bindung der Ausstattungszusagen wird durch einen Vorbehalt staatlicher und hochschulinterner Maßgaben zur Verteilung von Stellen und Mitteln erheblich abgeschwächt (§ 48 Abs. 5 S. 2 LHG a.F.; entspricht § 48 Abs. 4 S. 2 LHG id.F. v. 2009). Dennoch besteht während der Dauer der Bindungswirkung ein erhöhter Vertrauensschutz. Daher ist die Hochschule an die Ausstattungszusage, auf die der Hochschullehrer seine berufliche Existenz aufbaut und sein Programm in Forschung und Lehre entwickelt, grundsätzlich gebunden. Der Bruch einer solchen Zusage ist nur zur Verwirklichung höherrangiger Interessen und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.10.2008, a.a.O.). |
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| Hier ist jedoch die Laufzeit der Ausstattungszusage verstrichen. Die Auslegung des unter dem 23.12.2009 ergangenen „Bleibeangebots“, das im Hinblick auf die hier streitige Ausstattung keine Modifikation durch die nachfolgende Klarstellung vom 20.01.2010 erfahren hat, ergibt, dass Ansprüche des Klägers nur für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Abschluss der Vereinbarung bzw. Wirksamwerden der Zusage begründet werden sollten. |
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| Erklärungen im öffentlichen Recht sind entsprechend den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden allgemeinen Grundsätzen (§§ 133, 157 BGB) auszulegen. Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften; nach § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Danach kommt es neben dem Wortlaut und dem daraus zu entnehmenden objektiv erklärten Willen der Vertragschließenden auf den mit dem Rechtsgeschäft verfolgten Zweck der Regelung, die beiderseitige Interessenlage und die Begleitumstände der Vereinbarung an (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.07.2017 - 5 S 1867/15 - NVwZ-RR 2017, 957). |
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| Im „Bleibeangebot“ vom 23.12.2009 wird einleitend ausgeführt, folgende Ressourcen könnten „gemäß § 48 Abs. 5 LHG zugesagt werden“. § 48 Abs. 5 S. 3 LHG in der seinerzeit geltenden Fassung lautet: „Zusagen über die personelle und sachliche Ausstattung der Aufgabenbereiche von Professoren sind im Rahmen von Berufungs- und Bleibeverhandlungen auf maximal 5 Jahre zu befristen und von der Hochschule jeweils nach Ablauf von fünf weiteren Jahren im Hinblick auf die Maßgaben von § 13 Abs. 2 zu überprüfen.“ Dass eine entsprechende Befristung Gegenstand der Bleibezusage bzw. -vereinbarung war, bestreitet der Kläger selbst nicht. Er könnte sich auch nicht darauf berufen, dass eine längere Laufzeit beabsichtigt war, da dies eindeutig gegen die gesetzlichen Vorgaben verstoßen hätte. Er trägt selbst vor, dass man ihn bei den Verhandlungen auf diese Vorgaben aufmerksam gemacht habe. |
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| Auch die weiteren, die hier streitige Ausstattung betreffenden Formulierungen im „Bleibeangebot“ lassen eindeutig erkennen, dass eine unbefristete Gewährung bzw. eine Verstetigung der Ressourcen nicht zugesagt wurde. |
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| So lautet das Bleibeangebot hinsichtlich der streitigen 0,5 E 13 Stelle: „Aus zentralen Ressourcen werden ergänzend Personalmittel für fünf Jahre im Umfang einer 0,5 E 13 Stelle ... bereitgestellt.“ Die Zusage wird damit eindeutig auf fünf Jahre befristet. |
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| Hinsichtlich der Sachmittel zur freien Verfügbarkeit im wissenschaftlichen Bereich (25.000,-- EUR) ist zunächst darauf zu verweisen, dass insoweit die Überschrift „einmalige Mittel“ lautet. Des Weiteren werden diese im folgenden Text erneut als „einmaliges Sachmittel“ bezeichneten Ressourcen „für einen Zeitraum von fünf Jahren, abrufbar in jährlichen Raten“ zugesagt. |
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| Auch hinsichtlich der IT Ausstattung werden 50.000,-- EUR „abrufbar über einen Zeitraum von fünf Jahren“ in Aussicht gestellt. |
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| Hinsichtlich der Renovierung der Räume beinhaltet das Bleibeangebot zwar keine über den einleitenden Hinweis auf § 48 Abs. 5 LHG a.F. hinausgehende, ausdrückliche Befristung auf fünf Jahre. Bereits dieser, sämtlichen Zusagen vorangestellte Hinweis auf die rechtlich gebotene Befristung der Bleibezusagen bringt jedoch die Befristung auch dieser Zusage hinreichend klar zum Ausdruck. Ergänzend handelt es sich bei Renovierungsarbeiten - anders als bei Schönheitsreparaturen - um Aufwendungen, die typischerweise nicht alle fünf Jahre in gleicher Höhe anfallen. |
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| Für den Zeitraum nach Ablauf dieser fünf Jahre lässt sich dem „Bleibeangebot“ nichts entnehmen. Soweit Geldbeträge für bestimmte Zwecke zur Verfügung gestellt wurden, wurden konkrete Beträge genannt. Der Kläger macht nicht geltend, diese Beträge nicht in Anspruch genommen zu haben, sondern begehrt die erneute Zuweisung von Beträgen in gleicher Höhe für wiederum fünf Jahre. Ein solcher Anspruch könnte nur dann auf das „Bleibeangebot“ vom 23.12.2009 gestützt werden, wenn die wiederholte Bewilligung der sachlichen Mittel in gleicher Höhe für jeweils weitere fünf Jahre zugesagt worden wäre. Dafür findet sich jedoch weder ein Anhaltspunkt im Wortlaut des „Bleibeangebots“ noch wäre das mit den dem Kläger bekannten rechtlichen Vorgaben zu vereinbaren. |
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| Soweit der Kläger geltend macht, das „Bleibeangebot“ der Beklagten müsse im Lichte des ihm seinerzeit von der ...-Universität ... sowie dem ...-Institut unterbreiteten Angebots gesehen werden, das er der Beklagten zur Kenntnis gegeben habe, führt das zu keiner anderen Beurteilung. Selbst wenn man ihm die Möglichkeit der Gewährung weiterer Mittel für die Zukunft in Aussicht gestellt hätte, was die Beklagte bestreitet, so wäre das nicht Gegenstand des „Bleibeangebots“ vom 23.12.2009 geworden. Unabhängig davon hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger mit seinem Positionspapier, dem die Angebote der ...-Universität ... und des ...-Instituts beigefügt waren, seine am Beginn von Verhandlungen stehenden (Maximal)forderungen unterbreitet hat. Das Ergebnis der Verhandlungen kann nicht im Lichte dieser am Beginn der Verhandlungen stehenden Forderungen ausgelegt werden. |
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| Letztlich trägt der Kläger selbst nicht vor, dass die von ihm nunmehr begehrten sächlichen und personellen Mittel bereits Gegenstand der Bleibezusage bzw. -vereinbarung vom 23.12.2009 waren. Er beruft sich vielmehr auf Nebenabsprachen, mit denen ihm eine künftige weitere Gewährung der Mittel in Aussicht gestellt worden sei. Dies wird von der Beklagten bestritten. Selbst dann, wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, eine entsprechende Vereinbarung sei getroffen worden bzw. der Rektor der Beklagten habe eine Weitergewährung verbindlich in Aussicht gestellt, wäre die Schriftform des § 38 Abs. 1 LVwVfG bzw. § 57 LVwVfG nicht gewahrt worden. Eine solche - mündliche - Zusage bzw. Vereinbarung ist daher keine geeignete Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren. |
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| b) Das Landeshochschulgesetz begründet keinen gesetzlichen Anspruch auf eine bestimmte Ausstattung eines Lehrstuhls. Zwar ist die Forschung eine der Aufgaben der Hochschulen (§ 2 Abs. 1 LHG; §§ 40 ff LHG), und sie gehört zu den Dienstaufgaben der Hochschullehrer (§ 46 Abs. 1 LHG). Dennoch findet sich im Landeshochschulgesetz keine Bestimmung über die Ausstattung der Lehrstühle, wenn man von § 48 Abs. 4 LHG absieht, der aber lediglich zu Ausstattungszusagen ermächtigt, ohne insoweit inhaltliche Vorgaben zu machen. |
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| c) Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf die Bewilligung der begehrten Sach-und Personalmittel kann auch nicht aus der durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG gewährleisteten Wissenschaftsfreiheit abgeleitet werden. Zwar ist der Kläger Träger dieses Grundrechts (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 - Juris; Bethge in Sachs, GG, 7. Aufl. 2014 Art. 5 Rn. 207; Fehling in Bonner Kommentar, Art. 5 Abs. 3 Rn. 108, 109; Pernice in Dreier, Kommentar zum GG, Art. 5 III Rn. 34) und die Beklagte - auch - Adressatin (Bethge, a.a.O. Rn. 207; Scholz in Maunz/Dürig/Herzog, GG Art. 5 Abs. III Rn. 218). Insoweit kann auch auf § 4 Abs. 1 HRG verwiesen werden, wonach das Land und die Hochschulen sicherzustellen haben, dass die Mitglieder der Hochschule die durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte wahrnehmen können. |
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| Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG ist nicht nur ein Abwehrrecht gegen Eingriffe des Staates. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist zugleich eine wertentscheidende Grundsatznorm, aus der dem einzelnen Grundrechtsträger ein Recht auf solche staatlichen Maßnahmen auch organisatorischer Art erwächst, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraumes unerlässlich sind, weil sie ihm freie wissenschaftliche Betätigung überhaupt erst ermöglichen (vgl. BVerfG, Urteile vom 29.05.1973 - 1 BvR 424/17, 1 BvR 325/72 - BVerfGE 35, 79 und vom 08.02.1977 - 1 BvR 79/70, 1 BvR 278/70, 1 BvR 282/70 -, BVerfGE 43, 242; OVG NRW, Beschluss vom 10.06.2010 - 15 B 2574/06 - NVwZ-RR 2010, 844) |
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| Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistet demnach nicht nur die Freiheit von staatlichen Geboten und Verboten, sondern verpflichtet den Staat auch zu Schutz und Förderung und gewährt dem in der Wissenschaft Tätigen Teilhabe an öffentlichen Ressourcen (OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2010, a.a.O.). |
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| Ob daraus ein subjektives Recht auf eine aufgabengerechte Grundausstattung hergeleitet werden kann, ist streitig. So wird teilweise angenommen, dass jedenfalls eine personelle und sächliche „Grund- oder Mindestausstattung“ verbürgt sei, die notwendig sei, um wissenschaftliche Forschung und Lehre überhaupt betreiben zu können (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.09.1997 - 1 BvR 406/96, 1 BvR 1214/97 - NVwZ-RR 1998, 175; OVG NRW, Beschluss vom 10.06.2010, a.a.O.; so im Ergebnis auch Pernice in Dreier, GG, 2. Aufl. 2004, Art. 5 III Rn. 54; Scholz in Maunz/Dürig/Herzog, GG Art. 5 Abs. III Rn. 177). Auch daraus wird jedoch kein Anspruch des Wissenschaftlers hergeleitet, so ausgestattet zu werden, wie er es unter wissenschaftlichen Gesichtspunkten für erforderlich hält (OVG NRW, Beschluss vom 10.06.2010 a.a.O., Juris Rn. 12, m.w.N.). Es gibt auch keinen Rechtssatz, dass der einmal gewährte Bestand aufrecht erhalten bleiben müsse (OVG NRW, Beschluss vom 10.06.2010 a.a.O., Juris Rn. 14; HessVGH, Beschluss vom 30.05.1997 - 6 TG 1447/97 - NVwZ-RR 1998, 180, Juris Rn. 89; vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 - Juris zu Organisationsentscheidung). |
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| Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24.04.1977 – VII C 49.74 – BVerwGE 52, 339) besteht lediglich ein Anspruch auf Teilhabe an den vom Gesetzgeber für Zwecke der Forschung zur Verfügung gestellten Mitteln. Dieses Teilhaberecht ist zu verstehen als ein Recht auf verhältnismäßige und am allgemeinen Gleichheitssatz orientierte Teilhabe an Leistungen und Einrichtungen, die vom Staat bereitgestellt sind. Das wird damit begründet, dass in weiten Bereichen der Wissenschaften, insbesondere den Naturwissenschaften, heute ohne eine geeignete Organisation und ohne entsprechende finanzielle Mittel, über die im Wesentlichen nur noch der Staat verfüge, keine unabhängige Forschung und wissenschaftliche Lehre mehr betrieben werden könne. Der Staat besitze hinsichtlich dieses Wissenschaftsbetriebs heute weithin ein faktisches Monopol. Von daher ergebe sich für den an der Hochschule in Forschung und Lehre Tätigen, und zwar nur für diesen, ein Recht auf Teilhabe an den staatlichen Leistungen (BVerwG, Urteil vom 24.04.1977, a.a.O.). |
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| Auch in der Kommentarliteratur wird vertreten, der Anspruch auf Mindestausstattung lasse sich nicht abstrakt beziffern, sondern hänge entscheidend auch davon ab, wie viel staatliche Mittel für das Hochschulwesen oder die Forschungseinrichtung insgesamt zur Verfügung stünden (Fehling in Bonner Kommentar zum GG, Art. 5 Abs. 3 Rn. 41). Im Übrigen erscheine eine Zurückführung der staatlichen Grundfinanzierung zu Gunsten einer Projektförderung durch staatlicherseits zur Verfügung gestellte Drittmittel umso eher verfassungsrechtlich hinnehmbar, wie durch Organisation und Verfahren sichergestellt sei, dass diese Drittmittel in wissenschaftlicher Selbstverwaltung und nach wissenschaftsadäquaten Maßstäben vergeben werden; dies sei namentlich bei der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) gewährleistet (Fehling in Bonner Kommentar zum GG, Art. 5 Abs. 3 Rn. 41). Ein originäres Leistungsrecht auf eine konkrete Grundausstattung widerspreche der demokratischen Entscheidungsprärogative des (Haushalts-)Gesetzgebers, der im Verteilungsstaat die politischen Prioritäten zu setzen habe (Fehling, a.a.O). |
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| Die Frage, ob aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG ein konkreter Leistungsanspruch abgeleitet werden kann oder ob lediglich ein Anspruch auf willkürfreie Teilhabe besteht, kann hier letztlich offenbleiben. Selbst wenn man die Möglichkeit eines konkreten Leistungsanspruchs im Einzelfall zur Sicherstellung einer Grund- bzw. Mindestausstattung unterstellt, könnte der Kläger nicht die Bewilligung der von ihm konkret begehrten Personal- und Sachmittel beanspruchen. Es ist nicht ersichtlich, dass die dem Kläger derzeit unabhängig von den hier streitgegenständlichen Ressourcen zugewiesenen Mittel das (als objektivierbar unterstellte) Mindestmaß unterschreiten. Der Kläger verfügt insbesondere weiterhin über drei Wissenschaftlerstellen aus dem Stellenpool des physikalischen Instituts. Auch die IT-Technikerstelle sowie die Sekretariatsstelle bleiben ihm erhalten. Der Kläger macht selbst nicht geltend, ohne die von ihm nunmehr eingeklagten Mittel keine Wissenschaft mehr betreiben zu können. |
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| Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Bewilligung der von ihm begehrten weiteren Personal- und Sachmittel. Dieser Anspruch folgt aus § 48 Abs. 4 S. 3 LHG. Diese Bestimmung sieht nicht nur vor, dass Zusagen über die personelle und sachliche Ausstattung im Rahmen von Berufungs- und Bleibeverhandlungen auf maximal 5 Jahre zu befristen sind, sondern auch, dass sie von der Hochschule jeweils nach Ablauf von fünf weiteren Jahren im Hinblick auf die Maßgaben von § 13 Abs. 2 LHG zu überprüfen sind. |
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| Die Formulierung „nach Ablauf von fünf weiteren Jahren“ ist dabei nicht so auszulegen, dass eine Überprüfung erst fünf Jahre nach Ablauf des Befristungszeitraums zu erfolgen hat. Eine solche Auslegung ergäbe offensichtlich keinen Sinn, da das dazu führen würde, dass eine Wiederzuweisung erst nach einem Karenzzeitraum von fünf Jahren nach Ablauf der Befristung der Berufungs- bzw. Bleibezusage möglich wäre. Es ist daher davon auszugehen, dass das Wort „weiteren“ auf einem redaktionellen Versehen beruht und keine eigenständige Bedeutung hat. Dementsprechend wird in der Gesetzesbegründung zum Landeshochschulgesetz in der Fassung vom 01.01.2005 (LT-Drucksache 13/3640, S. 219) ausgeführt, die Regelung in Absatz 5 entspreche weitgehend dem bisherigen Recht von § 66 Abs. 8 UG; als Unterschied wird (abgesehen vom hier nicht einschlägigen S. 4) lediglich ausgeführt, die Befristung habe generell auf fünf Jahre zu erfolgen. Demgegenüber sah § 66 Abs. 8 S. 2 UG nur in der Regel eine Befristung auf fünf Jahre vor. Hinsichtlich der weiteren Überprüfung bestimmte § 66 Abs. 8 S. 2 UG, dass diese regelmäßig zu erfolgen habe. Der Gesetzesbegründung zu § 48 Abs. 5 LHG, mit der - abgesehen von hier nicht einschlägigen Abweichungen - auf die frühere Rechtslage verwiesen wurde, kann somit entnommen werden, dass jedenfalls keine Karenzzeit zwischen dem Auslaufen der Befristung und der Überprüfung vorgesehen war. |
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| Diese Überprüfung im Hinblick auf die Wiederzuweisung der Mittel hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfolgen. Zwar könnte der Wortlaut der Bestimmung „sind zu überprüfen“ für eine gebundene Entscheidung sprechen. Gebunden sind die Hochschulen jedoch nur insoweit, als eine Überprüfung als solche zwingend vorgeschrieben ist. Das Gesetz macht demgegenüber keine Vorgaben zum Ergebnis der Überprüfung. § 48 Abs. 4 S. 3 LHG bestimmt lediglich, dass die Überprüfung an den Maßstäben des § 13 Abs. 2 LHG zu erfolgen hat. Nach dieser - die Finanzierung der Hochschulen selbst betreffenden - Bestimmung soll sich die staatliche Finanzierung der Hochschulen an deren Aufgaben, den in Hochschulverträgen vereinbarten Zielen und den erbrachten Leistungen einschließlich der Fortschritte bei der Chancengleichheit der Geschlechter orientieren (vgl. Sandberger, Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2015, § 13 Rn. 2). Damit sind lediglich sehr weite Maßstäbe vorgegeben, an denen sich eine Ermessensentscheidung zu orientieren hat. |
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| Auch die obergerichtliche Rechtsprechung geht bei vergleichbaren Regelungen von einem Ermessensspielraum aus. So hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen (Urteil vom 06.09.2016 - 2 A 624/15 - Juris und Beschluss vom 24.02.2016 – 2 B 374/15 – Juris) aus § 60 Abs. 7 S. 3 Sächs LHG, wonach in der Vergangenheit unbefristet erteilte Berufungszusagenzu überprüfen und nach S. 1 zu befristen sind, geschlossen, dass die Hochschule neben der Befristungsentscheidung eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Fortbestand der Berufungszusage einschließlich deren Inhalt und Umfang zu treffen hat. Auch nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestand nach Ablauf der in § 39 Abs. 10 i.d.F. v. 11.05.2007 vorgeschriebenen Befristung einer Ausstattungszusage ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die weitere Ausstattung (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.10.2008 - 5 B 06.08 - Juris Rn. 38). |
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| Der betroffene Lehrstuhlinhaber hat ein subjektives Recht auf fehlerfreie Betätigung dieses Ermessens. Davon sind das Oberverwaltungsgericht Sachsen sowie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in den oben zitierten Entscheidungen ohne nähere Begründung ausgegangen. Ein der Pflicht der Hochschule zur ermessensfehlerfreien Entscheidung darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die zugesagten Ressourcen weiter bewilligt werden, korrespondierender Anspruch des durch die Zusage begünstigten Lehrstuhlinhabers folgt daraus, dass die Ausstattung des Lehrstuhls unmittelbare Auswirkungen auf die Wahrnehmung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 GG hat. Die Befugnis des einzelnen Grundrechtsträgers, gegenüber der öffentlichen Gewalt die Beachtung der wertentscheidenden Grundsatznorm durchsetzen zu können, gehört zum Inhalt des Individualgrundrechts, dessen Wirkungskraft dadurch verstärkt wird (BVerfG, Urteil vom 29.05.1973, a.a.O.). In diesem Zusammenhang kann auch auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 22.04.1977 (a.a.O.) verwiesen werden, wonach aus Art. 5 Abs. 3 GG ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf angemessene Berücksichtigung bei der Verteilung der vorhandenen Mittel anzuerkennen ist. Art. 5 Abs. 3 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz gebietet, dass die Hochschullehrer möglichst gleichmäßig - d.h. unter Berücksichtigung der besonderen Situation ihres Aufgabenbereichs bzw. ihres Faches angemessen im Verhältnis zu den jeweils anderen Hochschullehrern - bei der Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel berücksichtigt werden. Dabei verlangt das Teilhaberecht keine ausschließliche Orientierung am Bedarf des einzelnen Hochschullehrers (BVerwG, Urteil vom 22.04.1977, a.a.O.). Letztlich geht es um eine ermessenfehlerfreie Verteilung der Ressourcen. |
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| Dieser Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Wiederzuweisung der seinem Lehrstuhl für fünf Jahre zur Verfügung gestellten Mittel ist bislang nicht erfüllt worden. Die Beklagte hat eine solche Ermessensentscheidung bislang noch nicht getroffen. In dem insofern maßgeblichen Widerspruchsbescheid vom 03.04.2017 wird lediglich ausgeführt, einmalig und/oder befristet gewährte Ressourcen würden nach Ablauf des Befristungszeitraums oder nach der einmaligen Inanspruchnahme wegfallen. Es bestehe kein Anspruch auf Zuweisung dieser Ausstattung. Eine solche sei auch vor dem Hintergrund des der Beklagten zur Verfügung stehenden Budgets nicht möglich. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Beklagte davon ausging, es sei ausgeschlossen, die hier streitigen Mittel dem Lehrstuhl des Klägers erneut zuzuweisen. Die Beklagte hat sich somit für gebunden gehalten und keine Ermessensentscheidung getroffen. Soweit sich die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung darauf berufen hat, eine Ermessensentscheidung sei bereits bei der Entscheidung über das Bleibeangebot erfolgt, so lässt das offensichtlich die Pflicht der Beklagten unberührt, bei der Überprüfung nach Ablauf der Bindungsfrist von 5 Jahren ermessensfehlerfrei über die Weiterbewilligung der Ressourcen zu entscheiden. |
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| Rechtlicher Ausgangspunkt für die Ermessensentscheidung über die erneute Zuweisung der Mittel sind zunächst die in § 13 Abs. 2 S. 1 und 2 LHG genannten weiten Maßstäbe. Bei der nunmehr zu treffenden Ermessensentscheidung wird die Beklagte neben den ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen sowie den Interessen der anderen Professorinnen und Professoren an einer Teilhabe an diesen Ressourcen auch die Belange des Klägers zu berücksichtigen haben. Dabei gebietet es Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG i.V.m. dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nicht, jedem Lehrstuhlinhaber den rechnerisch gleichen Anteil an den Ressourcen zuzuweisen. Vielmehr ist die besondere Situation des Aufgabenbereichs bzw. des vertretenen Faches, hier der theoretischen Physik, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.04.1977, a.a.O.). Auch wenn die Beklagte nicht verpflichtet ist, jeder Professorin bzw. jedem Professor das an Ressourcen zu bewilligen, was sie bzw. er selbst für erforderlich hält, so ist das Interesse an der Aufrechterhaltung der bislang zur Verfügung gestellten Mittel im Rahmen dieser Ermessensentscheidung zu würdigen. Dabei dürfte es zulässig und im Hinblick auf den Verweis auf § 13 Abs. 2 S. 1 LHG geboten sein, die bisherigen Leistungen des Betreffenden, wie sie sich beispielsweise bei einer Evaluation darstellen, in den Blick zu nehmen. |
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| Demgegenüber dürfte es rechtlichen Bedenken begegnen, die Belange von Professorinnen und Professoren, deren Berufungs- bzw. Bleibeverhandlungen mittlerweile mehr als fünf Jahre zurückliegen, bereits aus diesem Grunde geringer zu gewichten als die derjenigen, die derzeit Berufungs- bzw. Bleibeverhandlungen führen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass bei Berufungs- bzw. Bleibeverhandlungen auch das Interesse der Beklagten am Verbleib bzw. der Gewinnung leistungsfähiger Lehrstuhlinhaber ins Gewicht fällt. Es darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch am Verbleib und der Tätigkeit von Professorinnen und Professoren, mit denen bereits vor mehr als fünf Jahren eine Berufungs- bzw. Bleibevereinbarung getroffen wurde, ein vergleichbar gewichtiges Interesse der Beklagten bestehen kann. |
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| Das der Beklagten eingeräumte Ermessen ist nicht bereits dadurch im Sinne des Vertrauensschutzes gebunden, dass im Rahmen von Bleibeverhandlungen zusätzliche Ressourcen zugesagt und dementsprechend bewilligt worden sind. Anderenfalls würde der Zweck des § 48 Abs. 4 S. 3 LHG, die Universitäten vor übermäßigen Bindungen im Rahmen von Bleibevereinbarungen zu schützen (vgl. LT-Drucksache 13/3640, S. 219), durch den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ausgehebelt. Dennoch darf nicht gänzlich außer Betracht bleiben, dass die im Rahmen von Berufungs- und Bleibeverhandlungen gegebenen Zusagen die Standortentscheidung qualifizierter Professoren maßgeblich beeinflussen. Diese Standortentscheidung wirkt über die Bindungsfrist von fünf Jahren hinaus, zumal qualifizierte Professorinnen und Professoren nicht darauf verwiesen werden können, sich in regelmäßigen Abständen auf Professuren an anderen Hochschulen zu bewerben, um auf diese Weise ggf. erneut Bleibeverhandlungen führen zu können. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung für das Gericht nachvollziehbar und überzeugend darauf hingewiesen, dass die Ablehnung eines Rufs bekannt wird und die Chancen, erneut einen Ruf zu erhalten, mindert. |
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| Das Ermessen der Beklagten ist hier auch nicht durch eine anderweitige Verwaltungspraxis i.V.m. Art. 3 GG gebunden. Das von Klägervertreter zitierte Schreiben der Beklagten vom 09.03.2015 betraf frühere, noch unbefristete Ausstattungszusagen. Diese Fälle sind mit dem des Klägers, dessen Bleibezusage/ -vereinbarung von Anfang an befristet war, nicht zu vergleichen. Eine Verwaltungspraxis für die unbefristeten Altfälle hat daher keine Bindungswirkung über Art. 3 Abs. 1 GG für den Fall des Klägers. |
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