Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 26. Jan. 2006 - 1 K 137/06

published on 26/01/2006 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 26. Jan. 2006 - 1 K 137/06
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag ist zulässig und richtet sich nach §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers, gegen die dem Beigeladenen von der Stadt... unter dem 24.08.2005 erteilten Baugenehmigung sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 06.12.2005. Der Klage kommt kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, § 212a Abs. 1 BauGB).
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Nach der im summarischen Verfahren gewonnen Überzeugung der Kammer überwiegen das öffentliche Interesse und das private Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung das private Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug der angefochtenen Baugenehmigung verschont zu bleiben. Denn es muss derzeit mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die angefochtene Baugenehmigung nicht gegen von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften i.S.v. § 58 Abs. 1 S. 1 LBO verstößt, die zumindest auch dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt sind. Die Klage wird deshalb aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben.
1. Die Ausführungen des Antragstellers zur Frage eines „Einfügens“ des Vorhabens der Beigeladenen im so genannten Blockinnenbereich seiner näheren Umgebung gem. § 34 Abs. 1 BauGB beschäftigen sich im wesentlichen mit objektiv-rechtlichen städtebaulichen Fragen, ohne darzulegen, in welchen seinem Schutz dienenden Rechten der Antragsteller hierdurch verletzt sein soll. Eine Beachtung des objektiven Baurechts kann der Antragsteller aber nicht verlangen. Er ist darauf beschränkt, eine Verletzung auch seinem Schutz als Nachbarn dienender Rechtsnormen geltend zu machen. Dem maßgeblichen objektiv-rechtlichen Rücksichtnahmegebot, das Bestandteil des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB ist, kommt aber eine solche drittschützende Wirkung nur ausnahmsweise zu. Eine solche Ausnahme liegt nur vor, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122; zuletzt VGH Bad.-Württ., Urt. vom 2.12.2005, 3 S 151/04; aus der Literatur: Söfker, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB-Kommentar, § 34 Rdnr. 141 mit Nachweisen; eine weitergehende nachbarschützende Wirkung ohne Beschränkung auf das Rücksichtnahmegebot wird z.B. vertreten von Dürr, Kohlhammer-Kommentar zum BauGB, § 34 Rdnr. 154 und KommJur 2005, 201 [203 f., 209]; Wahl, JuS 1984, 577 [584 ff.]). Dies schließt eine erfolgreiche Berufung auf die Einhaltung tatsächlicher Baugrenzen oder Baulinien aus. Ob Baugrenzen oder Baulinien nachbarschützend sind oder ausschließlich städtebauliche Aussagen treffen, beurteilt sich nach ihrer Zweckbestimmung (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl. 2002, § 23 Rdnr. 6). Eine solche Zweckbestimmung lässt sich aber nur im Falle der förmlichen Festsetzung von Baugrenzen oder Baulinien in einem Bebauungsplan nachvollziehen. Im Fall einer faktischen Baugrenze oder Baulinie ist hierfür kein Raum, weil es an einer für die drittschützende Wirkung maßgeblichen planerischen Entscheidung der Gemeinde zum nachbarschaftlichen Austauschverhältnis fehlt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.11.1994, 8 S 2937/94; OVG Bautzen, Beschl. v. 20.10.2005, 1 BS 251/05 - Juris; grundlegend BVerwG, Urt. vom 23.08.1996 - 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364 [376]). Dies hat seinen rechtfertigenden Grund darin, dass § 34 Abs. 1 BauGB eine Planersatzvorschrift ist, deren Zulässigkeitsmaßstab notwendigerweise weniger scharf ist als der eines Bebauungsplanes, weil er sich an der Umgebungsbebauung orientiert. Das hat zur Folge, dass im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB ein Vorhaben zulässig sein kann, dessen Verwirklichung durch einen Bebauungsplan ausgeschlossen werden könnte. Der aus § 34 Abs. 1 BauGB folgende Nachbarschutz ist also weniger weit gehend als derjenige eines Bebauungsplanes (vgl. BVerwG, Beschl. vom 19.10.1995, 4 B 215.95, NVwZ 1996, 888). Da das BVerwG bezüglich der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche auch im Planbereich keinen Drittschutz kraft Bundesrechts sieht (BVerwG, Beschl. vom 23.06.1995, 4 B 52.95, NVwZ 1996, 170; Beschl. vom 19.10.1995, 4 B 215.95, NVwZ 1996, 888), ist für Drittschutz bezüglich der „Stellung des Baukörpers im Raum“ im Rahmen von § 34 Abs. 1 BauGB auch kein Raum.
2. Im Übrigen würde entgegen der Auffassung des Antragstellers in der näheren Umgebung des Bauvorhabens i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB auch keine faktische Baugrenze vorhanden sein, welche der Erteilung einer Baugenehmigung - objektivrechtlich - entgegenstünde. Ein Bauvorhaben fügt sich in die Umgebungsbebauung im Hinblick auf seine überbaubare Grundstücksfläche und damit auf seinen Standort innerhalb der vorhandenen Bebauung dann ein, wenn und soweit rückwärtige Grundstücksflächen der maßgeblichen Umgebung eine entsprechende Bebauung aufweisen. Welche Umgebung im Einzelfall „maßgeblich“ ist, hängt von der mit dem Bauvorhaben auf die Nachbarschaft verbundenen Ausstrahlungswirkung ab (vgl. BVerwG, Urt. vom 03.04.1981 - 4 C 61.78 -, BVerwGE 62, 151), so dass für die Blockinnenbebauung durch ein Wohngebäude entweder eine Betrachtung im maßgeblichen Straßengeviert (Quartier) oder eine Betrachtung von der Erschließungsseite aus in Betracht gezogen werden kann. Letztlich ist dies aber eine Frage der konkreten Umstände des Einzelfalles und - soweit entscheidungserheblich - ggf. durch einen Augenschein zu klären. Die Kammer muss dies für das vorläufige Rechtsschutzverfahren aber nicht abschließend klären, weil nach beiden in Betracht kommenden Sichtweisen eine Bebaubarkeit des rückwärtigen Bereiches des Flst. Nr. .../... zulässig erscheint:
In dem Straßengeviert ...-, ...-, ...- und ...straße liegt auf dem Grundstück des Antragstellers eine Garagenanlage, die den Blockinnenbereich durch ihre Größe maßgeblich mit prägt und die deshalb nicht als untergeordnete oder lediglich vereinzelte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.11.1997, 4 B 172.97, NVwZ-RR 1998, 539) Garagen- oder Nebengebäudebebauung anzusehen ist, neben der nur weitere untergeordnete Nebenanlagen zulässig wären (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 28.09.1988, 4 B 175.88, NVwZ 1989, 354). Denn auf dem Grundstück des Antragstellers wurden entlang der Grundstücksgrenze zwischen 1964 und 2002 insgesamt 15 Garagen - teilweise unter Befreiung von nachbarschützenden Vorschriften - genehmigt, die mehr als den im Anwesen ...straße ... vorhandenen Stellplatzbedarf abbilden und damit einem - der Hauptnutzung untergeordneten - Nebengebäude im Sinne der genannten Rechtsprechung nicht vergleichbar sind. Die Grundfläche der Garagenanlage auf den Flurst. Nrn. .../... und ... stellt die größte überbaute Fläche im Quartier dar, die zudem die Nutzungsmöglichkeiten der Nachbargrundstücke und insbesondere des gesamten rückwärtigen Bereiches im Quartier durch ihre mehr als 70m lange und das natürliche Gelände um rund 3m überragende Grenzbebauung prägt. Schließlich könnte auch unter dem Gesichtspunkt des § 12 Abs. 2 BauNVO fraglich sein, ob diese - allerdings bestandskräftig genehmigten - Garagen in einem ansonsten homogenen Innenbereich nach § 34 Abs. 2 BauGB bei einem Neuantrag zulässig wären (vgl. Beschl. d. Kammer v. 19.12.2005, 1 K 1761/05; BVerwG, Urt. v. 16.09.1993, 4 C 28.91, BVerwGE 94, 151). Die Nutzung des Blockinnenbereichs ist ferner durch eine Werkstatt auf dem Flurstück 7223/4 sowie das 2004 genehmigte Wohngebäude an der Ecke ...straße/...straße vorgeprägt.
Soweit die rückwärtige Überbaubarkeit nach der tatsächlichen Bebauung entlang der Erschließungsstraße ...straße beurteilt würde, so wäre eine Bebauung des rückwärtigen Bereiches auf dem benachbarten Grundstück Flst. Nr. .../... (Wohngebäude), dem Flst. Nr. .../... (Wohngebäude) sowie auf dem Flst.Nr. .../... (Werkstatt) vorhanden, und zwar mit vergleichbarer Bautiefe wie das geplante Vorhaben.
Die vorhandene Überbauung des Bereiches hinter den straßenseitig gelegenen Wohngebäuden ist damit nach jeder Betrachtungsweise nicht nur vereinzelt und prägt den Blockinnenbereich mit, so dass das Bauvorhaben des Beigeladenen auf dem Flurstück Nr. .../... nach Überzeugung der Kammer mit hoher Wahrscheinlichkeit auch objektiv-rechtlich nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig ist.
3. Schließlich ist die Kammer aber auch der Auffassung, dass selbst wenn man zugunsten des Antragstellers mit verschiedenen Stimmen in der Literatur (Nachweise bei Dürr, a.a.O.; ferner Koch/Hendler, Baurecht, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht, 4. Aufl. 2004, § 28 Rn. 15 ff.) eine Ausweitung des Nachbarschutzes im Rahmen des § 34 BauGB vornehmen wollte, schutzwürdige Belange des Antragstellers im konkreten Fall nicht beeinträchtigt sind. Das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis ist nämlich geprägt von wechselseitiger Rücksichtnahme im Rahmen des Austauschverhältnisses der Eigentümer untereinander. Indem der Antragsteller - als bislang einziger Eigentümer des Quartiers - den rückwärtigen Bereich seines Grundstücks Flst.-Nr. .../... mit einer großen Garagenanlage bebaut hat (Grenzbebauung mit mehr als 70 m Länge; Nutzungen, die nicht der Hauptnutzung des Grundstückes untergeordnet sind, sondern über das Grundstück des Ast. hinauswirken, z.B. durch Lärmbeeinträchtigungen von zu- und abfahrenden Fahrzeugen sowie Öffnen und Schließen von Garagentoren), fordert er selbst von der Nachbarschaft bereits ein erhöhtes Maß an Rücksichtnahme. Seine eigene Garagenanlage führt bereits dazu, dass die vom Antragsteller behauptete „Ruhezone“ des rückwärtigen Bereiches in ihrer Qualität und Quantität stark gemindert wird. Dies bedeutet aber, dass der von seiner Nachbarschaft Rücksicht einfordernde Antragsteller seinen Nachbarn seinerseits ein erhöhtes Maß an Rücksichtnahme entgegenzubringen und die grundsätzlich zulässige bauliche Ausnutzung des Nachbargrundstückes hinzunehmen hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 2.12.2005, 3 S 151/04, UA S. 10). Das nachbarschaftliche Verhältnis ist keine Einbahnstraße, sondern ein gegenseitiges Austauschverhältnis (BVerwG, Urt. vom 23.08.1996 - 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364 [376]). Für die Kammer sind auch keine weitergehenden Gesichtspunkte erkennbar, weshalb ein Bauvorhaben, das bauordnungsrechtlich einen ausreichenden Abstand zum Grundstück des Antragstellers hält und das eine grundsätzlich in der Nachbarschaft zulässige Nutzung vorsieht, sich gegenüber der Nutzung auf dem gesamten Grundstück des Antragstellers (Wohngebäude und umfangreiche Garagennutzung) als eine das nachbarschaftliche Austauschverhältnis störende Nutzung darstellen sollte.
4. Auch im Hinblick auf die weiteren Tatbestandsmerkmale in § 34 Abs. 1 BauGB lassen sich keine Hinweise dafür finden, dass nachbarschützende Aspekte verletzt sein können. So fügt sich die Art der beabsichtigten Nutzung (Wohnanlage) ohne Weiteres in die in der Umgebung vorhandene Wohnbebauung ein, auch das Maß der beabsichtigten Nutzung fügt sich in die Umgebungsbebauung ein. Denn sowohl die überbaute Fläche hat auf den Nachbargrundstücken (Flst.-Nr. .../... des Antragstellers und Flst.-Nr. .../...) ein Vorbild und auch die geplante Bauhöhe von knapp 12 m dürfte den in der Umgebung vorhandenen Rahmen nicht sprengen, denn auch das Haus des Antragstellers ist viergeschossig mit Satteldach ausgebildet (zur Firsthöhe als maßgeblicher Größe vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.03.1999, 3 S 201/99, VBlBW 1999, 375). Im Übrigen würde eine Überschreitung des Maßes der Nutzung wiederum keine Verletzung nachbarschützender Rechte darstellen (vgl. Dürr, KommJur 2005, 201 [206 - zum Bebauungsplan]; Söfker, a.a.O.; Hofherr, Berliner Ktr. zum BauGB, 3. Aufl. 2005, § 34 Rn. 89). Denn Anhaltspunkte dafür, dass das Bauvorhaben auf das Wohngebäude des Antragstellers, welches rund 35 m entfernt liegt, eine erdrückende Wirkung hat (vgl. BVerwG, Urt. vom 13.03.1981 - 4 C 1.78, BauR 1981, 354; VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 25.02.1992 - 3 S 309/92 -, VBlBW 1992, 345), sind weder vorgetragen noch sonst irgendwie ersichtlich.
10 
5. Das Bauvorhaben verstößt auch nicht gegen nachbarschützende Normen des Bauordnungsrechts (vgl. hierzu Dürr, KommJur 2005, 201 [210 f.]). Es hält zum Grundstück des Antragstellers einen Abstand von ca. 5 m und damit mehr als die nach § 5 Abs. 7 S. 3, Abs. 8 LBO erforderliche Abstandstiefe ein. Denn das Bauvorhaben genießt das so genannte Schmalseitenprivileg nach § 5 Abs. 8 LBO, da die dem Grundstück des Antragstellers zugewandte Seite lediglich 12,98 m breit ist. Demzufolge ist eine Abstandsfläche von 0,4 m einzuhalten, bei dem 11,34 m hohen Gebäude mithin 4,54 m (soweit man zugunsten des Antragstellers auf die Firsthöhe von 11,97 m abstellen würde, ergäbe sich auch lediglich eine erforderliche Abstandsfläche einer Tiefe von 4,78 m). Anhaltspunkte dafür, dass die an der ...straße gelegene Tiefgaragenzufahrt nachbarschützende Belange des Klägers i.S.d. § 37 LBO beeinträchtigten, bestehen nicht.
11 
6. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt und somit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass der Antragsteller auch ihre außergerichtlichen Kosten trägt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und Nr. 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004. In Anbetracht dessen, dass es vorliegend um einstweiligen Rechtsschutz geht, hat die Kammer den Streitwert halbiert.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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published on 25/07/2012 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser auf sich behält.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1 Der Kläger wendet sich gegen die
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Annotations

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.