Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 19. Sept. 2014 - 7 K 8148/13
Gericht
Tenor
Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 4. Oktober 2013 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Facharzt für Augenheilkunde und betreibt in L. eine augenärztliche Praxis mit Zweigpraxis als niedergelassener Vertragsarzt, der auch privatärztlich tätig ist. In der Praxis sind derzeit drei weitere Ärzte angestellt.
3In der Ausgabe einer Regionalzeitung vom 11. Oktober 2012 bewarb er seine Praxis mit der Bezeichnung „Augenzentrum T. “ und ließ mitteilen, dass dort das nahezu vollständige Spektrum der Augenheilkunde und Augenchirurgie angeboten werde. Die Ausstattung des Zentrums sei mit der von Universitätskliniken vergleichbar. Das OP-Zentrum strebe eine Kooperation mit den „Hausaugenärzten“ an. Denen die vor- und nachbetreuende Arbeit nach seinen Vorstellungen obliege.
4Mit Schreiben vom 8. November 2012 forderte die Beklagte den Kläger auf zu erläutern, um was für eine Einrichtung es sich bei dem „Augenzentrum T. “ handele. Er sei bislang bei der Beklagten nur als in Einzelpraxis niedergelassener Arzt registriert. Eine Tätigkeit als ärztlicher Leiter eines Augenzentrums habe er nicht angezeigt.
5Mit anwaltlicher Hilfe stellte der Kläger dar, dass er bis zum 31. März 2012 mit Frau D. in Berufsausübungsgemeinschaft tätig gewesen sei, seit dem 1. April 2012 führe er die Praxis als Alleininhaber fort. Gleichzeitig habe er die Praxis von Frau Dr. M. -B. übernommen, die als Zweigpraxis von Frau D. am Standort „Herrenweg“ in L. fortgeführt werde. Frau Dr. M. -B. arbeite an dem Standort „P.--wall “ als angestellte Ärztin weiter.Im Hinblick auf die Rechtslage führte er aus, dass sich eine Mehr-Personen-Gemeinschaftspraxis zu Recht als „Zentrum“ bezeichnen dürfe. Dies müsse auch im Fall der Einzelpraxis mit angestellten Ärzten gelten.
6Unter dem 2. Januar 2013 wies die Beklagte auf die Entscheidungen des VG Minden (7 K 2540/10) und des BGH (I ZR 104/10) hin. Danach dürfe eine Einzelpraxis nicht unter der Bezeichnung „Zentrum“ angekündigt werden. Der Begriff „Zentrum“ unterliege auch nicht einem Bedeutungswandel, wie dies auf die Bezeichnung „Center“ festzustellen sei.
7Mit Schreiben vom 14. Januar 2013 wies der Kläger noch auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 2012 (1BvR 1209/11) hin, wonach durch die Legaldefinition des medizinischen Versorgungszentrums in § 95 Abs. 1a SGB V Rückwirkungen auf das Verständnis des allgemeinen Begriffs „Zentrum“ haben könne. Deshalb sei neben der Tätigkeit zweier Ärzte eine darüberhinausgehende Größe, Bedeutung oder gar eine Mittelpunktfunktion der Einrichtung nicht erforderlich.
8Mit Schreiben vom 29. Januar 2013 wies die Beklagte darauf hin, dass eine Einzelpraxis mit angestellten Ärzten sich nicht als Zentrum ankündigen dürfe und forderte den Kläger auf schriftlich zu bestätigen, dass er sich nicht mehr als „Augenzentrum T. “ ankündigen werde.
9Dies verweigerte der Kläger mit Schriftsatz vom 19. Februar 2013. Hierzu führte er aus, dass er als Vertragsarzt mit einer vollen vertragsärztlichen Angestelltenstelle, einer weiteren vollen vertragsärztlichen Angestelltenstelle in der Zweigpraxis sowie mit weiteren in Teilzeit tätigen Ärztinnen und Ärzten aktiv sei. Es werde ausschließlich Augenheilkunde angeboten. Es gebe nahezu keine augenärztliche Leistung, die nicht angeboten werde. Dem entspreche das Raumangebot mit über 400qm mit der Möglichkeit zur Nutzung weiterer 80 qm im Bereich einer kooperativ, praxisgemeinschaftsähnlich genutzten Fläche. Darüber hinaus machte er noch detaillierte Angaben zum Behandlungsangebot. So biete er die gesamte konservative Augenheilkunde, ein Sehschulangebot durch eine angestellte Orthoptistin, Angiographie, Ultraschall, OCT, HRT, Endothelzellmessung, Pachymetrie, Scheimpflugkamera, IOL-Master, YAG-Laser, SLT-Laser, Katarakt-OP, IVOM, Lid-OP, Laser-OP, Glaukom-OP, sowie diverse kosmetische Eingriffe an.
10Mit Schreiben vom 4. April 2014 führte die Beklagte aus, dass die Bezeichnung „Augenzentrum T. “ irreführend im Sinne des § 27 Abs. 3 BO sei. Dies treffe auf die fragliche Bezeichnung zu, da sie die Erwartung erwecke, dass die Einzelpraxis besondere Bedeutung und über den Durchschnitt vergleichbarer Arztpraxen hinausgehende Kompetenz, Ausstattung und Erfahrung vorweisen könne. Eine besondere Bedeutung und Größe der Einzelpraxis könne auch nicht unter Berücksichtigung der Anstellung von zwei Vertragsärztinnen festgestellt werden. Der Kläger möge erwägen, ob die Bezeichnung Praxisklinik für ihn in Frage komme.
11Mit Ordnungsverfügung vom 4. Oktober 2013 gab die Beklagte dem Kläger auf zu unterlassen, auf seinen Praxisschildern P.--wall und I.-----weg , auf seinen Briefköpfen, Stempeln, Visitenkarten und im sonstigen Schriftverkehr die Bezeichnung „Augenzentrum T. “ zu führen. Unter Fristsetzung bis zum 30. Oktober 2012 wurde ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500,- Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht. Die Ankündigung der Einzelpraxis mit zwei angestellten Vertragsärzten als „Augenzentrum T. “ verstoße gegen § 27 Abs. 3 BO. Hiernach sei berufswidrige Werbung untersagt. Berufswidrig sei insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung.Die Ankündigung der Einzelpraxis mit zwei Standorten und zwei angestellten Fachärzten sei irreführend, da sie geeignet sei, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise die irrige Vorstellung über das Angebot der Praxis hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerbsrelevanter Weise zu beeinflussen. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Werbeaussage irreführend ist, komme es nach der Rechtsprechung (Urteil des BGH vom 18.1.2012 – 1 ZR 104/10) maßgeblich darauf an, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung versteht. Hierbei ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die werbliche Darstellung vermittelt.Der Begriff „Zentrum“ werde im Grundsatz als Charakteristik für ein Unternehmen besonderer Bedeutung und Größe verstanden oder jedenfalls vom Verkehr auf einen entsprechenden Tatsachenkern zurückgeführt. Durch die Bezeichnung „Augenzentrum T. “ werde der Eindruck erweckt, dass die Einzelpraxis besondere Bedeutung vorweisen könne, die über den Durchschnitt vergleichbarer Arztpraxen hinausgehe hinsichtlich Kompetenz, Ausstattung und Erfahrung. Das hier vorgehaltene Leistungsspektrum rechtfertige diese Bezeichnung nicht. Auch die Anstellung zweier Vertragsärzte führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Anordnung der Unterlassung sei geeignet und erforderlich um den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen.
12Der Kläger hat am 21. Oktober 2013 Klage erhoben.Er macht geltend, die angebotenen Behandlungen gingen weit über die Leistungen einer durchschnittlichen Praxis für Augenheilkunde hinaus. Im Bereich der ambulanten Augenheilkunde sei eigentlich keine Leistung realistischer Weise denkbar, die abgesehen von LASIK und vitreoretinalen operativen Eingriffen, nicht angeboten würden.Auch teil-stationäre Behandlungen seien möglich. Durch einen Kooperationsvertrag zwischen ihm und der im gleichen Haus ansässigen N. -Klinik habe er die Möglichkeit, die von ihm operierten Patienten stationär zu betreuen. Das Haus biete auf 2.500 qm medizinische Dienstleistungen (Medi-Zentrum Hauptpost P.--wall ). Er nutze über 400 qm für Praxisräume, sowie eine weitere Fläche von 80 qm, die für eine kooperative, praxisgemeinschaftsähnliche Zusammenarbeit auch anderen Augenärzten zur Verfügung stehe.Wie die Rechtsprechung zeige, lege die Beklagte den Begriff des Zentrums zu eng aus. Es genüge die Tätigkeit zweier Ärzte. Deren zivilrechtliche Verbindung zur Berufsausübung sei nicht relevant.Die Beklagte habe nicht ermittelt, welche konkreten Umstände ein Werbeverbot begründen sollen, dies zeigt sich an den im Prozess angeregten Beweiserhebungen.Die Zwangsgeldandrohung sei wegen Unbestimmtheit rechtswidrig. Es sei nicht hinreichend klar, was ein Fall der Zuwiderhandlung darstelle.Seine besondere Kompetenz ergebe sich aus seinem beruflichen Lebenslauf und dem Leistungsangebot der Praxis, wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 38 – 41 der Gerichtsakte Bezug genommen.
13In der mündlichen Verhandlung führt er noch aus, dass die Praxis beabsichtige in Zukunft auch vitreoretinale operative Eingriffe durchzuführen. Mit der neu angestellten Ärztin Frau Dr. C. habe er eine Kollegin mit dem Ausbildungsschwerpunkt für netzhautspezifische Arbeiten gewinnen können. Nur den Bereich der LASIK werde in der Praxis auch in Zukunft nicht angeboten werden.In der Stadt L. , dem Standort seiner Praxis, gebe es nach seinen Informationen weitere fünf ärztliche Einrichtungen der Augenheilkunde, die mit dem Begriff „Zentrum“ angekündigt würden. Darunter befänden sich eine Einzelpraxis, eine Gemeinschaftspraxis, ein Zusammenschluss dreien Praxen, die I1. -Klinik und das vom W. -D1. Konzern betriebene Augenzentrum L. .Zur Veranschaulichung der tatsächlich durchgeführten Behandlungsarten legt der Kläger noch eine tabellarische Übersicht für die Jahre 2012 bis 2014 (bis zum 2. Quartal) vor, aus der sich die Anzahl der durchgeführten speziellen Diagnostik, laserchirurgischer und operativ-chirurgischer Eingriffe ergibt. Wegen der Einzelheiten wird hierauf Bezug genommen. Exemplarisch macht er in diesem Zusammenhang geltend, dass von den im Raum L. jährlich vorgenommenen ca. 3.000 Katarakt-Ops nahezu 1.000 durch ihn vorgenommen würden, ein weiteres Drittel entfiele auf die I1. -Klinik und ein weiteres Drittel verteile sich auf übrige Anbieter.
14Der Kläger beantragt,
15die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 4. Oktober 2013 aufzuheben.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen,
18und bezieht sich zur Begründung auf die Gründe der angefochtenen Ordnungsverfügung. Die angefochtene Maßnahme stütze sich auf § 6 Abs. 1 Nr. 6 HeilBerG NRW, wonach der Beklagten die Befugnis für Maßnahmen zur Beseitigung berufsrechtswidriger Zustände zustehe. Der Verstoß des Klägers gegen die Berufsordnung ergebe sich aus § 27 Abs. 3 Berufsordnung (BO), wonach berufswidrige Werbung durch Kammermitglieder weder veranlasst noch geduldet werden dürfe.Nach ihrer Auffassung gehe das Leistungsspektrum des Klägers nicht über das Spektrum einer vergleichbaren augenärztlichen Facharztpraxis in L. und Umgebung hinaus. Dies ergebe sich weder aus dem Kooperationsvertrag mit der N. Klinik noch aus der flächenmäßigen Größe der Praxis. Sie rege an, hierüber Beweis zu erheben durch Sachverständigengutachten.Ferner sei der Begriff des „Zentrums“ nicht in einer Weise im allgemeinen Sprachgebrauch geöffnet, nur weil es eine spezialgesetzliche Regelung zum Medizinischen Versorgungszentrum gebe.Der Bedeutungsgehalt des Begriffes könne nicht nur kontextabhängig sondern auch regional unterschiedlich sein. So müsse daher überprüft werden, ob sich andere vergleichbare Arztpraxen in L. und Umgebung mit dem gleichen Leistungsangebot ebenfalls als Zentrum ankündigen oder ob sich der Kläger zu Unrecht in der Region seiner Niederlassung mit der Bezeichnung besonders hervorhebt. Es sei zu bedenken, dass die Existenz einer größeren Anzahl von Arztpraxen innerhalb desselben Gebietes, die sich alle als Zentrum bezeichnen und damit für sich eine Mittelpunktfunktion beanspruchen, Konsequenzen für das Verständnis des Begriffs durch die Bevölkerung haben könnte. Es werde angeregt hierüber Beweis zu erheben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Die zulässige Klage ist auch begründet.
22Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 4. Oktober 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Die Beklagte kann die streitgegenständliche Ordnungsverfügung, mit der sie dem Kläger aufgibt, die Bezeichnung seiner Praxis als „Augenzentrum T. “ zu unterlassen und für den Fall der Zuwiderhandlung Zwangsgelder androht, nicht auf die allein als Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommenden Vorschriften der § 6 Abs. 1 Nr. 6 Heilberufsgesetz
23(HeilBerG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2000, GV.NRW S. 403, ber. S. 650, zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndG. Vom 30. April 2013, GV.NRW S. 202;
24in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Berufsordnung (BO)
25für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 14.11.1998 in der Fassung vom 19.11.2012 (MBl. NRW. 2012. S. 216; in Kraft getreten am 13.03.2013).
26stützen.
27Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Heilberufsgesetz NRW hat die Beklagte für die Erhaltung eines hochstehenden Berufsstandes zu sorgen und die Erfüllung der Berufspflichten der Kammerangehörigen zu überwachen sowie die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung berufswidriger Zustände zu treffen, insbesondere kann sie hierzu auch belastende Verwaltungsakte erlassen. Nach § 27 Abs. 3 BO ist berufswidrige Werbung Ärztinnen und Ärzten untersagt. Ärztinnen/Ärzte dürfen eine solche Werbung weder veranlassen noch dulden. Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung.
28Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind derartige Werbeverbote für Ärzte grundsätzlich gerechtfertigt, sie dürfen aber nicht in unverhältnismäßiger Weise in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) eingreifen. So ist dem Arzt nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung verboten. Für interessengerechte und sachangemessene Informationen, die keinen Irrtum erregen, muss im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleiben.
29Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.08.2003 - 1 BvR 1003/02 - juris.
30Dementsprechend ist anerkannt, dass das Schutzgut der Volksgesundheit es rechtfertigt, den Ärzten Werbebeschränkungen aufzuerlegen. Mit ihnen kann der gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufes vorgebeugt und eine Verfälschung des ärztlichen Berufsbildes verhindert werden. Berufswidrig ist insbesondere solche Werbung, die zu Irrtümern und damit zu einer Verunsicherung der Kranken führen würde, weil sie das Vertrauen in den Arztberuf untergraben und langfristig negative Rückwirkungen auf die medizinische Versorgung der Bevölkerung haben könnte.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 3 C 4/09 -; OVG NRW, Beschluss vom 03.09.2008 ‑ 6 t E 429/08.T.
32Daher darf einem Arzt die Verwendung einer bestimmten Bezeichnung zur Beschreibung seiner beruflichen Tätigkeit nur verboten werden, wenn die Benutzung der Formulierung im konkreten Fall irreführend oder sachlich unangemessen ist, etwa weil sie das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient gefährdet.
33BVerfG, Beschlüsse vom 14. Juli 2011 - 1 BvR 407/11 -, juris Rn. 21, und vom 7. März 2012, ‑ 1 BvR 1209/11 -, juris Rn. 21; BerufsG für Heilberufe beim VG Potsdam, Urteil vom 24. Februar 2014, - VG 19 K 2123/11.T -, in MedR 2014, 689ff zur Bezeichnung einer Einzelpraxis als „Ärzteforum“.
34Die Vorschrift des § 27 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Berufsordnung der Beklagten in der Rechtsform der Satzung, auf Grundlage des § 32 Nr. 9 HeilBerG erlassen, begegnet vor diesem Hintergrund keinen Bedenken gegen ihre Gültigkeit.
35Die Ankündigung seiner Praxis als „Augenzentrum T. “ seitens des Klägers erfüllt indes nicht den Tatbestand der irreführenden Werbung, was hier allein zur Begründung der verfügten Rechtsfolge in Betracht kam.
36Eine Werbung ist irreführend, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über das Angebot hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Werbeaussage irreführend ist, kommt es maßgeblich darauf an, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung versteht. Es ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die werbliche Darstellung vermittelt.
37BGH, Urteil vom 18. Januar 2012, - I ZR 104/10 -, juris Rn. 11ff zu § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG
38Die Beklagte führt zur Begründung ihrer Ordnungsverfügung aus, die von der Ankündigung des Klägers angesprochenen Verkehrskreise würden auf Grund der Bezeichnung „Augenzentrum T. “ davon ausgehen, dass die Einzelpraxis eine besondere Bedeutung vorweisen könne, die über den Durchschnitt vergleichbarer Arztpraxen hinausgehe im Hinblick auf Kompetenz, Ausstattung und Erfahrung. Das vom Kläger vorgehaltene Leistungsspektrum rechtfertige nicht die Ankündigung unter der Bezeichnung „Augenzentrum T. “. Auch die Tatsache, dass er zwei angestellte Vertragsärztinnen beschäftige, begründe nicht die besondere Bedeutung und Größe der Einzelpraxis, die über das Leistungsangebot vergleichbarer Facharztpraxen hinausgehe.
39Dies trägt die Subsumtion der Ankündigung (Werbung) mit der Bezeichnung „Augenzentrum T. “ als irreführend nicht. Denn zum Einen enthält diese Bezeichnung schon keine konkrete Tatsachenbehauptung oder ein Versprechen (I.), selbst wenn man ihr eine Aussage über ein über den Standard einer Augenarztpraxis hinausgehendes Leistungsangebot beimisst, wäre dies im Falle des Klägers nicht irreführend (II.)
40I. Eine konkrete Tatsachenbehauptung oder ein konkretes Versprechen, das gemessen an den tatsächlichen Verhältnissen der Praxis des Klägers, sich als irreführend erweisen könnte, enthält die Bezeichnung „Augenzentrum“ schon nicht.
41Vgl. hierzu LG Erfurt, Urteil vom 22. April 2008, - 1 HK O 221/07 -, juris, wonach die Bezeichnung „Rheumazentrum“ vom angesprochenen Verkehrskreis nicht als Angebot einer quantitativ und qualitativ deutlich überdurchschnittlichen Versorgung verstanden wird und somit auch zu keiner Irreführung führt. (Orientierungssatz 1.).
42Dabei ist der Beklagten durchaus zuzugestehen, dass die Bezeichnung „Augenzentrum“ in der Vorstellung der angesprochenen Verkehrskreise, zu denen sich auch der brillenpflichtige Einzelrichter zählt, die Erwartung erweckt werden kann, ein „Mehr“ an Augenheilkunde geboten zu bekommen, als der durchschnittliche Facharzt für Augenheilkunde erfahrungsgemäß anbietet.
43Vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2012, - I ZR 104/10 -, juris zum Begriff des „Neurologisch/Vaskulären Zentrum“, der Begriff weise im Grundsatz nach wie vor auf eine besondere Bedeutung und Größe des Unternehmens hin oder werde jedenfalls vom Verkehr auf einen solchen Tatsachenkern zurückgeführt. (Leitsatz).
44Der Begriff des „Augenzentrums“ ist indes nicht legal definiert oder mit einer sonst feststehenden Bedeutung versehen. In der freien Enzyklopädie „wikipedia“
45http://de.wikipedia.org/w/index.php?search=Augenzentrum&title=Spezial%3ASuche&go=Artikel
46findet sich kein entsprechender Eintrag. Reduziert auf den Begriff „Zentrum“ findet sich in weiteren Wörterbüchern die Rückführung auf die Bedeutung „Mittelpunkt“ mit dem Zusatz, dass diese Bedeutung meist übertragen gebraucht wird, im Sinne von „innerster Bezirk; Brennpunkt; Innenstadt“.
47Vgl. Duden, Das Herkunftswörterbuch, Etymologie der deutschen Sprache, 4. Aufl., Mannh.; Duden, Das große Fremdwörterbuch, 2. Aufl. Mannh.; Brockhaus, Enzyklopädie, Bd. 30; Deutsches Wörterbuch von Jacob und Wilhelm Grimm, Bd 31 1984 München; jeweils zum Begriff „Zentrum“.
48Von daher ließe sich dem Begriff „Augenzentrum“ entnehmen, die so bezeichnete Praxis liege in der Innenstadt oder einem sonstigen geographischen Mittelpunkt. Dass dies nicht recht weiterführt, leuchtet unmittelbar ein. Denn auch in einem Großstadtvorort oder in Klein-Kleckersdorf lässt sich ein beliebiger Standort zum Mittelpunkt erklären, wenn man die Peripherie darum herum entsprechend definiert.Überträgt man diese geographische Bedeutung auf den inhaltlichen Aspekt und leitet von der ursprünglichen Mittelpunktbedeutung her - etwa mit der in diesem Zusammenhang durchaus einschlägigen Linsenoptik - auf eine Bündelungsmetapher über, so ließe sich dem Begriff „Augenzentrum“ etwa das Versprechen entnehmen, dass die unterschiedlichsten augenärztlichen Leistungen hier gebündelt und angeboten würden. Allerdings fehlt auch dieser Begriffsauffüllung die nötige Schärfe, um hier einer Subsumtion zugänglich zu sein. Denn ob diese Vielfalt nun jede diagnostische Raffinesse und jede erdenkliche Therapieform enthalten muss, ist damit nicht geklärt. Reichte eine praktizierte Augenheilkunde, die über die rein konservative Behandlung (akuter Art - Fremdkörperentfernung - oder chronischer Art - bei Diabetikern und grünem Star -, nebst Brillenwertbestimmung und Brillenverordnung sowie Sehschule) nicht hinausgeht? Oder wäre jedenfalls auch operative Behandlung (laser und/oder chirurgisch) mit entsprechender bildgebender Diagnostik zu fordern, um das Bündel wirklich voll zu bekommen? Ließe sich etwa umgekehrt das „Augenzentrum“ nicht in Abgrenzung zu einem „Mehr“ an Leistungsangebot gegenüber dem „Haus-Augenarzt“, sondern im Vergleich und dem „Weniger“ zu den Fähigkeiten und dem Leistungsangebot einer Uni-Augenklinik etwa auf einer Skala von 1 (Hausaugenarzt) - 10 (Uni-Augenklinik) verorten und ab welcher Marke (ab größer/gleich 5?) wäre dann das „Augenzentrum“ anzusiedeln? Und welchen Einfluss hat das regionale Umfeld auf das Begriffsverständnis von „Augenzentrum“, wenn die Landbevölkerung zum Beispiel im Radius von 30km Entfernung nur ein Augenzentrum zur Verfügung hat, während sich dem Großstadtbewohner ein Dutzend „Augenzentren“ andienen?
49Vgl. hierzu etwa die Kritik des BVerfG, Beschluss vom 7. März 2012, - 1 BvR 1209/11 -, juris Rn. 28ff zum Begriff des „Zentrum für Zahnmedizin“.
50Vor diesem Hintergrund kann das Gericht dem Begriff des „Zentrums“ keine dem Bestimmtheitsgebot genügende inhaltliche Bedeutung entnehmen, aus der sich im Vergleich mit den Gegebenheiten der Praxis des Klägers deren Bezeichnung als „Augenzentrum T. “ als irreführend darstellte. Die rein geografische Bedeutung erfüllt die Praxis mit ihrer Hauptniederlassung am P.--wall in L. jedenfalls unproblematisch.
51Schließlich führt auch die von der Beklagten als maßgeblicher Aspekt bemühte Frage nach der personellen Ausstattung eines „Augenzentrums“ nicht weiter. Die Beklagte scheint davon auszugehen, dass der Begriff „Zentrum“ eine Gemeinschaftspraxis mit mindestens zwei niedergelassenen Ärzten verspreche. Dies folge auch aus der Legaldefinition des „Medizinischen Versorgungszentrums“ nach § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V.Der Wortlaut dieser Vorschrift stützt dieses Verständnis indes gerade nicht. Denn hiernach sind Medizinische Versorgungszentren fachübergreifend ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Die privatrechtliche Verbindung der in diesem Zentrum tätigen Ärzte ist damit gerade nicht die der Praxisgemeinschaft, in der die zusammengeschlossenen Ärzte auf gleicher Augenhöhe zusammenarbeiten. Vielmehr ist die Mitarbeit angestellter Ärzte ausdrücklich vorgesehen. Aber auch abgesehen von dieser Legaldefinition lässt sich für den unbefangenen Marktteilnehmer dem Begriff des Zentrums nicht das Versprechen der als Praxisgemeinschaft dort tätigen Ärzte entnehmen. Die privatrechtliche Verbindung der dort tätigen Ärzte dürfte insoweit nicht von Belang sein. Eher noch könnte dem Begriff in inhaltlicher Hinsicht zu entnehmen sein, dass dort überhaupt mehrere Fachärzte tätig sind, von denen bestenfalls unterschiedliche fachliche Schwerpunkte abgedeckt sind.Auch einem solchen Verständnis des Begriffs Zentrum würde die Praxis des Klägers mit den weiteren drei angestellten Fachärzten unterschiedlicher Ausbildungsschwerpunkte voll gerecht.
52Vor diesem Hintergrund scheidet eine generalisierende Betrachtung eines etwaigen Verkehrsverständnisses des Begriffs „Zentrum“ aus, zumal ein Bedeutungswandel dieses Begriffs nicht nur - um im Bild zu bleiben - in Sicht ist, sondern sich stetig vollzieht. Eine abstrakte Umschreibung wäre nach dem Verständnis des Gerichts insoweit nur Augenwischerei.
53II. Letztlich kann die Frage nach dem Verkehrsverständnis des Begriffs „Augenzentrum“ hier offenbleiben, weil eine irreführende Werbung des Klägers für seine Praxis mit dieser Bezeichnung schon deshalb nicht festgestellt werden kann, weil die Praxis des Klägers tatsächlich ein deutliches „Mehr“ an Kompetenz und Leistungsangebot gegenüber dem durchschnittlichen Hausaugenarzt anbietet und dem einer Uni-Augenklinik zumindest nahekommt, wenn nicht teilweise übersteigt. Im Hinblick auf Lage und personelle Ausstattung ist insoweit auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen.Die Beklagte hat es weder in der angefochtenen Ordnungsverfügung noch mit ihrem Vorbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vermocht aufzuzeigen, welche weiteren Kompetenzen und Leistungsangebote sie in der Praxis des Klägers vermisst, um die Werbung mit der Bezeichnung „Augenzentrum“ als nicht mehr irreführend anzusehen. Die Beklagte hat sich mit den ausführlichen Darstellungen des Klägers zu seinem Leistungsangebot nicht ansatzweise auseinandergesetzt. Dass der Kläger mit den Leistungsangebot der gesamten konservativen Augenheilkunde, dem Sehschulangebot durch eine angestellte Orthoptistin, der Angiographie, dem Ultraschall, dem OCT, dem HRT, der Endothelzellmessung, der Pachymetrie, der Scheimpflugkamera, dem IOL-Master, dem YAG-Laser, dem SLT-Laser, der Katarakt-OP, der IVOM, der Lid-OP, dem Laser-OP, der Glaukom-OP, sowie diversen kosmetischen Eingriffen nahezu das gesamte augenheilkundliche Spektrum abdeckt, hat die Beklagte scheinbar nicht zur Kenntnis genommen. Der Kläger hat sein Leistungsangebot in der mündlichen Verhandlung auch plastisch und nachvollziehbar substantiiert dargestellt, sowie mit Zahlen zu tatsächlich vorgenommenen Eingriffen und Behandlungen exemplarisch belegt. Er hat dargelegt, dass er beabsichtige in Zukunft auch vitreoretinale operative Eingriffe durchzuführen und jüngst eine entsprechend qualifizierte Kollegin eingestellt hat.
54Das Gericht sieht sich nicht veranlasst, den Beweisanregungen der Beklagten in diesem Zusammenhang weiter nachzugehen. Wenn die Beklagte meint, es reiche aus pauschal zu behaupten, das Leistungsangebot der klägerischen Praxis gehe über das Spektrum einer augenfachärztlichen Praxis nicht hinaus und das Gericht möge hierzu durch Sachverständigengutachten Beweis erheben, unterliegt sie mehreren Missverständnissen. Zum Einen sind Beweisanträge, die „ins Blaue hinein“ gestellt werden schon unzulässig. Sie hätte insoweit schon im Einzelnen darlegen müssen, welche Leistungsangebote sie in seinem Katalog vermisst. Als Berufsvertretung der Ärztinnen und Ärzte in Nordrhein-Westfalen (§ 1 Satz 1 HeilBerG NRW) muss sie über ein Mindestmaß an Fachwissen verfügen, um hierzu vortragen zu können. Zum Anderen scheint der Beklagten nicht gegenwärtig zu sein, dass es ihre ureigenste Aufgabe ist, bei der Wahrnehmung quasi-ordnungsbehördlicher Aufgaben die Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlass belastender Verwaltungsakte, die in die Rechte der Betroffenen eingreifen, darzulegen und nachzuweisen.Die Beklagte hat darüber hinaus nicht dargelegt, worin das Leistungsangebot und die Kompetenz der unstreitig mindestens fünf weiteren Augenarztpraxen im Stadtgebiet von L. , die von ihr unbeanstandet die Bezeichnung „Augenzentrum“ verwenden, die der klägerischen Praxis in entscheidungserheblicher Weise übertreffen.
55Vor dem Hintergrund der Rechtswidrigkeit der Unterlassungsverfügung können auch die Regelungen zur Zwangsvollstreckung keinen Bestand haben.
56Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708, 711 ZPO.
57Beschluss:
58Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
59Gründe:
60Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.
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Annotations
(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Der ärztliche Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszentrum selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein; er ist in medizinischen Fragen weisungsfrei. Sind in einem medizinischen Versorgungszentrum Angehörige unterschiedlicher Berufsgruppen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, tätig, ist auch eine kooperative Leitung möglich. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz).
(1a) Medizinische Versorgungszentren können von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3, von anerkannten Praxisnetzen nach § 87b Absatz 2 Satz 3, von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder von Kommunen gegründet werden. Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 sind jedoch nur zur Gründung fachbezogener medizinischer Versorgungszentren berechtigt; ein Fachbezug besteht auch für die mit Dialyseleistungen zusammenhängenden ärztlichen Leistungen im Rahmen einer umfassenden Versorgung der Dialysepatienten. Die Gründung eines medizinischen Versorgungszentrums ist nur in der Rechtsform der Personengesellschaft, der eingetragenen Genossenschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich rechtlichen Rechtsform möglich. Die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die am 1. Januar 2012 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von der Trägerschaft und der Rechtsform des medizinischen Versorgungszentrums unverändert fort; die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 gegründet wurden und am 10. Mai 2019 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von ihrem Versorgungsangebot unverändert fort. Für die Gründung von medizinischen Versorgungszentren durch Kommunen findet § 105 Absatz 5 Satz 1 bis 4 keine Anwendung.
(1b) Ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum kann von einem Krankenhaus nur gegründet werden, soweit der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in dem Planungsbereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, in dem die Gründung des zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums beabsichtigt ist, 10 Prozent nicht überschreitet. In Planungsbereichen, in denen der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um bis zu 50 Prozent unterschritten ist, umfasst die Gründungsbefugnis des Krankenhauses für zahnärztliche medizinische Versorgungszentren mindestens fünf Vertragszahnarztsitze oder Anstellungen. Abweichend von Satz 1 kann ein Krankenhaus ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum unter den folgenden Voraussetzungen gründen:
- 1.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 50 Prozent unterschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 20 Prozent nicht überschreitet, - 2.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 10 Prozent überschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 5 Prozent nicht überschreitet.
(2) Um die Zulassung als Vertragsarzt kann sich jeder Arzt bewerben, der seine Eintragung in ein Arzt- oder Zahnarztregister (Arztregister) nachweist. Die Arztregister werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen für jeden Zulassungsbezirk geführt. Die Eintragung in ein Arztregister erfolgt auf Antrag
- 1.
nach Erfüllung der Voraussetzungen nach § 95a für Vertragsärzte und nach § 95c für Psychotherapeuten, - 2.
nach Ableistung einer zweijährigen Vorbereitungszeit für Vertragszahnärzte.
(2a) (weggefallen)
(3) Die Zulassung bewirkt, daß der Vertragsarzt Mitglied der für seinen Kassenarztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung wird und zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung folgenden Versorgungsauftrages berechtigt und verpflichtet ist. Die Zulassung des medizinischen Versorgungszentrums bewirkt, dass die in dem Versorgungszentrum angestellten Ärzte Mitglieder der für den Vertragsarztsitz des Versorgungszentrums zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung sind und dass das zugelassene medizinische Versorgungszentrum insoweit zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind verbindlich. Die Einhaltung der sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden Versorgungsaufträge sind von der Kassenärztlichen Vereinigung bundeseinheitlich, insbesondere anhand der abgerechneten Fälle und anhand der Gebührenordnungspositionen mit den Angaben für den zur ärztlichen Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand nach § 87 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz, zu prüfen. Die Ergebnisse sowie eine Übersicht über die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen sind den Landes- und Zulassungsausschüssen sowie der für die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde jeweils zum 30. Juni des Jahres zu übermitteln.
(4) Die Ermächtigung bewirkt, daß der ermächtigte Arzt oder die ermächtigte Einrichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind für sie verbindlich. Die Absätze 5 bis 7, § 75 Abs. 2 und § 81 Abs. 5 gelten entsprechend.
(5) Die Zulassung ruht auf Beschluß des Zulassungsausschusses, wenn der Vertragsarzt seine Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht ausübt, ihre Aufnahme aber in angemessener Frist zu erwarten ist, oder auf Antrag eines Vertragsarztes, der in den hauptamtlichen Vorstand nach § 79 Abs. 1 gewählt worden ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann bei vollem Versorgungsauftrag das Ruhen der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung beschlossen werden; bei einem drei Viertel Versorgungsauftrag kann das Ruhen eines Viertels der Zulassung beschlossen werden.
(6) Die Zulassung ist zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Der Zulassungsausschuss kann in diesen Fällen statt einer vollständigen auch die Entziehung derHälfteoder eines Viertels der Zulassung beschließen. Einem medizinischen Versorgungszentrum ist die Zulassung auch dann zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1a Satz 1 bis 3 länger als sechs Monate nicht mehr vorliegen. Die Gründereigenschaft nach Absatz 1a Satz 1 bleibt auch für die angestellten Ärzte bestehen, die auf ihre Zulassung zugunsten der Anstellung in einem medizinischen Versorgungszentrum verzichtet haben, solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind und Gesellschafter des medizinischen Versorgungszentrums sind. Die Gründungsvoraussetzung nach Absatz 1a Satz 1 liegt weiterhin vor, sofern angestellte Ärzte die Gesellschafteranteile der Ärzte nach Absatz 1a Satz 1 oder der Ärzte nach Satz 4 übernehmen und solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind; die Übernahme von Gesellschafteranteilen durch angestellte Ärzte ist jederzeit möglich. Medizinischen Versorgungszentren, die unter den in Absatz 1a Satz 4 erster Halbsatz geregelten Bestandsschutz fallen, ist die Zulassung zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1 Satz 6 zweiter Halbsatz in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung seit mehr als sechs Monaten nicht mehr vorliegen oder das medizinische Versorgungszentrum gegenüber dem Zulassungsausschuss nicht bis zum 30. Juni 2012 nachweist, dass die ärztliche Leitung den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 entspricht.
(7) Die Zulassung endet, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit in einem von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereich nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung aufgenommen wird, mit dem Tod, mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, mit dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des Berechtigten aus dem Bezirk seines Kassenarztsitzes. Die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums endet mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, der Auflösung, dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des zugelassenen medizinischen Versorgungszentrums aus dem Bezirk des Vertragsarztsitzes.
(8) (weggefallen)
(9) Der Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, anstellen, sofern für die Arztgruppe, der der anzustellende Arzt angehört, keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind und der Anstellung keine Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen; hiervon abweichend ist eine Anstellungsgenehmigung trotz einer angeordneten Zulassungsbeschränkung zu erteilen, wenn mit der Anstellung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Sind Zulassungsbeschränkungen angeordnet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen des § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erfüllt sein müssen. Das Nähere zu der Anstellung von Ärzten bei Vertragsärzten bestimmen die Zulassungsverordnungen. Absatz 5 gilt entsprechend.
(9a) Der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die von einer Hochschule mindestens halbtags als angestellte oder beamtete Hochschullehrer für Allgemeinmedizin oder als deren wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigt werden und in das Arztregister eingetragen sind, unabhängig von Zulassungsbeschränkungen anstellen. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades in einem Planungsbereich sind diese angestellten Ärzte nicht mitzurechnen.
(9b) Eine genehmigte Anstellung nach Absatz 9 Satz 1 ist auf Antrag des anstellenden Vertragsarztes vom Zulassungsausschuss in eine Zulassung umzuwandeln, sofern der Umfang der Tätigkeit des angestellten Arztes einem ganzen, einem halben oder einem drei Viertel Versorgungsauftrag entspricht; beantragt der anstellende Vertragsarzt nicht zugleich bei der Kassenärztlichen Vereinigung die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 3a, wird der bisher angestellte Arzt Inhaber der Zulassung.
(10) (weggefallen)
(11) (weggefallen)
(11a) (weggefallen)
(11b) (weggefallen)
(12) (weggefallen)
(13) In Zulassungssachen der Psychotherapeuten und der überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte (§ 101 Abs. 3 Satz 1) treten abweichend von § 96 Abs. 2 Satz 1 und § 97 Abs. 2 Satz 1 an die Stelle der Vertreter der Ärzte Vertreter der Psychotherapeuten und der Ärzte in gleicher Zahl; unter den Vertretern der Psychotherapeuten muß mindestens ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder ein Psychotherapeut mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen sein. Für die erstmalige Besetzung der Zulassungsausschüsse und der Berufungsausschüsse nach Satz 1 werden die Vertreter der Psychotherapeuten von der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Vorschlag der für die beruflichen Interessen maßgeblichen Organisationen der Psychotherapeuten auf Landesebene berufen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Der ärztliche Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszentrum selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein; er ist in medizinischen Fragen weisungsfrei. Sind in einem medizinischen Versorgungszentrum Angehörige unterschiedlicher Berufsgruppen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, tätig, ist auch eine kooperative Leitung möglich. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz).
(1a) Medizinische Versorgungszentren können von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3, von anerkannten Praxisnetzen nach § 87b Absatz 2 Satz 3, von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder von Kommunen gegründet werden. Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 sind jedoch nur zur Gründung fachbezogener medizinischer Versorgungszentren berechtigt; ein Fachbezug besteht auch für die mit Dialyseleistungen zusammenhängenden ärztlichen Leistungen im Rahmen einer umfassenden Versorgung der Dialysepatienten. Die Gründung eines medizinischen Versorgungszentrums ist nur in der Rechtsform der Personengesellschaft, der eingetragenen Genossenschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich rechtlichen Rechtsform möglich. Die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die am 1. Januar 2012 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von der Trägerschaft und der Rechtsform des medizinischen Versorgungszentrums unverändert fort; die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 gegründet wurden und am 10. Mai 2019 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von ihrem Versorgungsangebot unverändert fort. Für die Gründung von medizinischen Versorgungszentren durch Kommunen findet § 105 Absatz 5 Satz 1 bis 4 keine Anwendung.
(1b) Ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum kann von einem Krankenhaus nur gegründet werden, soweit der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in dem Planungsbereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, in dem die Gründung des zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums beabsichtigt ist, 10 Prozent nicht überschreitet. In Planungsbereichen, in denen der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um bis zu 50 Prozent unterschritten ist, umfasst die Gründungsbefugnis des Krankenhauses für zahnärztliche medizinische Versorgungszentren mindestens fünf Vertragszahnarztsitze oder Anstellungen. Abweichend von Satz 1 kann ein Krankenhaus ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum unter den folgenden Voraussetzungen gründen:
- 1.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 50 Prozent unterschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 20 Prozent nicht überschreitet, - 2.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 10 Prozent überschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 5 Prozent nicht überschreitet.
(2) Um die Zulassung als Vertragsarzt kann sich jeder Arzt bewerben, der seine Eintragung in ein Arzt- oder Zahnarztregister (Arztregister) nachweist. Die Arztregister werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen für jeden Zulassungsbezirk geführt. Die Eintragung in ein Arztregister erfolgt auf Antrag
- 1.
nach Erfüllung der Voraussetzungen nach § 95a für Vertragsärzte und nach § 95c für Psychotherapeuten, - 2.
nach Ableistung einer zweijährigen Vorbereitungszeit für Vertragszahnärzte.
(2a) (weggefallen)
(3) Die Zulassung bewirkt, daß der Vertragsarzt Mitglied der für seinen Kassenarztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung wird und zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung folgenden Versorgungsauftrages berechtigt und verpflichtet ist. Die Zulassung des medizinischen Versorgungszentrums bewirkt, dass die in dem Versorgungszentrum angestellten Ärzte Mitglieder der für den Vertragsarztsitz des Versorgungszentrums zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung sind und dass das zugelassene medizinische Versorgungszentrum insoweit zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind verbindlich. Die Einhaltung der sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden Versorgungsaufträge sind von der Kassenärztlichen Vereinigung bundeseinheitlich, insbesondere anhand der abgerechneten Fälle und anhand der Gebührenordnungspositionen mit den Angaben für den zur ärztlichen Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand nach § 87 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz, zu prüfen. Die Ergebnisse sowie eine Übersicht über die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen sind den Landes- und Zulassungsausschüssen sowie der für die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde jeweils zum 30. Juni des Jahres zu übermitteln.
(4) Die Ermächtigung bewirkt, daß der ermächtigte Arzt oder die ermächtigte Einrichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind für sie verbindlich. Die Absätze 5 bis 7, § 75 Abs. 2 und § 81 Abs. 5 gelten entsprechend.
(5) Die Zulassung ruht auf Beschluß des Zulassungsausschusses, wenn der Vertragsarzt seine Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht ausübt, ihre Aufnahme aber in angemessener Frist zu erwarten ist, oder auf Antrag eines Vertragsarztes, der in den hauptamtlichen Vorstand nach § 79 Abs. 1 gewählt worden ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann bei vollem Versorgungsauftrag das Ruhen der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung beschlossen werden; bei einem drei Viertel Versorgungsauftrag kann das Ruhen eines Viertels der Zulassung beschlossen werden.
(6) Die Zulassung ist zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Der Zulassungsausschuss kann in diesen Fällen statt einer vollständigen auch die Entziehung derHälfteoder eines Viertels der Zulassung beschließen. Einem medizinischen Versorgungszentrum ist die Zulassung auch dann zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1a Satz 1 bis 3 länger als sechs Monate nicht mehr vorliegen. Die Gründereigenschaft nach Absatz 1a Satz 1 bleibt auch für die angestellten Ärzte bestehen, die auf ihre Zulassung zugunsten der Anstellung in einem medizinischen Versorgungszentrum verzichtet haben, solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind und Gesellschafter des medizinischen Versorgungszentrums sind. Die Gründungsvoraussetzung nach Absatz 1a Satz 1 liegt weiterhin vor, sofern angestellte Ärzte die Gesellschafteranteile der Ärzte nach Absatz 1a Satz 1 oder der Ärzte nach Satz 4 übernehmen und solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind; die Übernahme von Gesellschafteranteilen durch angestellte Ärzte ist jederzeit möglich. Medizinischen Versorgungszentren, die unter den in Absatz 1a Satz 4 erster Halbsatz geregelten Bestandsschutz fallen, ist die Zulassung zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1 Satz 6 zweiter Halbsatz in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung seit mehr als sechs Monaten nicht mehr vorliegen oder das medizinische Versorgungszentrum gegenüber dem Zulassungsausschuss nicht bis zum 30. Juni 2012 nachweist, dass die ärztliche Leitung den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 entspricht.
(7) Die Zulassung endet, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit in einem von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereich nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung aufgenommen wird, mit dem Tod, mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, mit dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des Berechtigten aus dem Bezirk seines Kassenarztsitzes. Die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums endet mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, der Auflösung, dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des zugelassenen medizinischen Versorgungszentrums aus dem Bezirk des Vertragsarztsitzes.
(8) (weggefallen)
(9) Der Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, anstellen, sofern für die Arztgruppe, der der anzustellende Arzt angehört, keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind und der Anstellung keine Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen; hiervon abweichend ist eine Anstellungsgenehmigung trotz einer angeordneten Zulassungsbeschränkung zu erteilen, wenn mit der Anstellung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Sind Zulassungsbeschränkungen angeordnet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen des § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erfüllt sein müssen. Das Nähere zu der Anstellung von Ärzten bei Vertragsärzten bestimmen die Zulassungsverordnungen. Absatz 5 gilt entsprechend.
(9a) Der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die von einer Hochschule mindestens halbtags als angestellte oder beamtete Hochschullehrer für Allgemeinmedizin oder als deren wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigt werden und in das Arztregister eingetragen sind, unabhängig von Zulassungsbeschränkungen anstellen. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades in einem Planungsbereich sind diese angestellten Ärzte nicht mitzurechnen.
(9b) Eine genehmigte Anstellung nach Absatz 9 Satz 1 ist auf Antrag des anstellenden Vertragsarztes vom Zulassungsausschuss in eine Zulassung umzuwandeln, sofern der Umfang der Tätigkeit des angestellten Arztes einem ganzen, einem halben oder einem drei Viertel Versorgungsauftrag entspricht; beantragt der anstellende Vertragsarzt nicht zugleich bei der Kassenärztlichen Vereinigung die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 3a, wird der bisher angestellte Arzt Inhaber der Zulassung.
(10) (weggefallen)
(11) (weggefallen)
(11a) (weggefallen)
(11b) (weggefallen)
(12) (weggefallen)
(13) In Zulassungssachen der Psychotherapeuten und der überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte (§ 101 Abs. 3 Satz 1) treten abweichend von § 96 Abs. 2 Satz 1 und § 97 Abs. 2 Satz 1 an die Stelle der Vertreter der Ärzte Vertreter der Psychotherapeuten und der Ärzte in gleicher Zahl; unter den Vertretern der Psychotherapeuten muß mindestens ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder ein Psychotherapeut mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen sein. Für die erstmalige Besetzung der Zulassungsausschüsse und der Berufungsausschüsse nach Satz 1 werden die Vertreter der Psychotherapeuten von der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Vorschlag der für die beruflichen Interessen maßgeblichen Organisationen der Psychotherapeuten auf Landesebene berufen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.