Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 24. Juli 2015 - 7 K 5877/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00.00.1982 in B. geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und begehrt die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis.
3Er reiste am 19. Mai 2008 mit einem bis zum 18. Juni 2008 geltenden Schengen-Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 19. Juni 2008 sprach er bei der Ausländerbehörde der Beklagten vor und reichte ein ärztliches Attest vom selben Tage ein, wonach er akut erkrankt sei und voraussichtlich weitere zehn Tage ärztlich behandelt werden müsse. Das Visum wurde daraufhin nach Abgabe einer Verpflichtungserklärung eines Freundes bis zum 16. August 2008 verlängert. Am 27. August 2008 sprach der Kläger erneut unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, in der ihm eine Posttraumatische Belastungsstörung nach Folter in der Türkei attestiert wurde, bei der Ausländerbehörde der Beklagten vor und beantragte die Erteilung einer Duldung zum Zwecke der Behandlung in Deutschland. Die Beklagte erteilte ihm daraufhin am 20. November 2008 eine bis zum 1. Dezember 2008 geltende Duldung gemäß § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG, die mehrfach verlängert wurde, zuletzt bis zum 4. Mai 2009.
4Der Kläger heiratete am 00.00.2009 die deutsche Staatsangehörige U. T. U1. und beantragte am 5. Februar 2009 eine hierauf gestützte Aufenthaltserlaubnis, welche die Beklagte am 12. März 2009 gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG erteilte und in der Folge mehrfach verlängerte, zuletzt am 29. Juni 2011 bis zum 28. Juni 2014. Eine Erwerbstätigkeit war ihm hiernach gestattet.
5Ausweislich einer Bescheinigung der deutschen Rentenversicherung über den Versicherungsverlauf des Klägers vom 10. Februar 2014 war dieser seit dem 6. April 2009 arbeitslos. Er bezog durchgängig bis zum 31. März 2014 Arbeitslosengeld II. Vom 1. April 2014 bis zum 2. Oktober 2014 erhielt er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II in Höhe von monatlich 699,29 €.
6Am 7. September 2011 zog der Kläger aus der Ehewohnung aus und wurde am 16. August 2012 von seiner Ehefrau U. T. U1. geschieden.
7Er heiratete am 4. Januar 2013 die nachzugswillige F. E. , der aber ein Visum nicht erteilt wurde. Am 28. Juni 2014 beantragte er die Verlängerung der ihm gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis und legte der Beklagten diverse Unterlagen vor, unter anderem einen am 4. Juni 2014 mit der T1. GmbH geschlossenen Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit als Koch ab dem 1. Oktober 2014 mit einer Bruttovergütung von 1.300 € monatlich.
8Nach Anhörung lehnte die Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 14. August 2014 den Antrag vom 28. Juni 2014 auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und forderte den Kläger zur Ausreise innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Verfügung auf; für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist drohte er ihm die Abschiebung aus dem Gebiet der Bundesrepublik in die Türkei oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist, an. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, die Aufenthaltserlaubnis könne nicht mehr auf § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG gestützt werden, weil er seit dem 7. September 2011 mit seiner Ehefrau U. T. U1. nicht mehr in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammen lebe. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß § 31 AufenthG komme ebenfalls nicht in Betracht, weil die Vorschrift voraussetze, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe, während dies im vorliegenden Fall lediglich etwa zwei Jahre und sechs Monate der Fall gewesen sei. Eine besondere Härte, die gemäß § 31 Abs. 2 AufenthG zu einem Absehen von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der Lebensgemeinschaft führe, könne nicht festgestellt werden. Ansprüche aus dem Beschluss 1/80 des Assoziationsrates über die Entwicklung der Assoziation zwischen der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (ARB 1/80) könne der Kläger nicht herleiten, da er die dortigen Voraussetzungen nicht erfülle. Auch greife die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht unverhältnismäßig in Art. 8 EMRK ein, da der Kläger wieder in wirtschaftlicher noch in sonstiger Hinsicht im Bundesgebiet verwurzelt sei.
9Hiergegen hat der Kläger am 8. September 2014 die vorliegende Klage erhoben und gleichzeitig um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (7 L 2087/14).
10Das Gericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 18. Dezember 2014 abgelehnt und dazu ausgeführt, die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG lägen nicht vor, weil die eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers nichts mindestens drei Jahre im Bundesgebiet bestanden habe. Die bis zum 30. Juni 2011 geltende Normfassung, wonach eine eheliche Lebensgemeinschaft von zwei Jahren für die Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis ausreichte, sei nicht heranzuziehen. Zwar sehe Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (nachfolgend: ARB 1/80) vor, dass die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen dürften. Der Kläger könne sich aber auf diese Vorschrift nicht berufen, da er bei Ablauf der Geltungsdauer der zuvor erteilten Aufenthaltserlaubnis am 28. Juni 2014 kein Arbeitnehmer im Sinne der vorgenannten Vorschrift gewesen sei. Zwar habe er einen Arbeitsvertrag vorgelegt, wonach er ab dem 1. Oktober 2014 als Koch eingestellt werde, doch komme es hier auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Ablaufes der zuvor erteilten Aufenthaltserlaubnis an. Zu diesem Zeitpunkt sei er kein Arbeitnehmer im Sinne des Art. 13 ARB 1/80 gewesen, so dass die Stillhalteklausel dieser Vorschrift für ihn nicht gelte.
11Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses hat der Kläger einen Abänderungsantrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO gestellt (7 L 1540/15) mit der Begründung, die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung widerspreche der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 9. Dezember 2010 Toprak C.300/09 und Oguz C.301/09) zur Anwendung der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80. Maßgeblich sei hiernach, dass der betreffende türkische Arbeitnehmer die Berechtigung habe, auf dem Arbeitsmarkt eines EU-Landes einer Beschäftigung nachzugehen. Da der Kläger am 28. Juni 2014 über eine solche Berechtigung verfügt und eine Arbeitsstelle gesucht habe – er sei bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet gewesen und habe Arbeitslosengeld II bezogen –, könne er sich auf Art. 13 ARB 1/80 berufen mit der Folge, dass § 31 AufenthG in der alten Fassung mit der Frist des zweijährigen ehelichen Zusammenlebens gelte. Dem Abänderungsantrag war ein Arbeitsvertrag vom 13. April 2015 zwischen dem Kläger und der E1. Dienstleistungen GmbH über eine befristete Tätigkeit als Gebäudereiniger für die Zeit vom 14. April 2015 bis zum 13. April 2016 beigefügt. Das erkennende Gericht hat den Antrag mit Beschluss vom 27. April 2015 mit der Begründung abgelehnt, es würden lediglich abweichende Rechtsauffassungen geltend gemacht, nicht hingegen nachträglich veränderte Umstände.
12Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
13die Beklagte unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 14. August 2014 zu verpflichten, die ihm bis zum 28. Juni 2014 erteilte Aufenthaltserlaubnis zu verlängern,
14hilfsweise, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen,
15äußerst hilfsweise, über seinen Antrag auf Verlängerung/Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie macht im Wesentlichen geltend, der Kläger könne sich nicht auf das Verschlechterungsverbot des Art. 13 ARB 1/80 berufen. Aus den Entscheidungen des EuGH lasse sich entnehmen, dass es sich bei den betroffenen Personen, anders als beim Kläger, um Arbeitnehmer gehandelt habe. Im Streit habe dort lediglich gestanden, ob es sich um solche Arbeitnehmer handeln müsse, die bereits die Anspruchsvoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erfüllen und aus diesem Grund in den Arbeitsmarkt integriert seien. Dass es sich unabhängig davon im maßgeblichen Zeitpunkt überhaupt um Arbeitnehmer handeln müsse, stehe hingegen nicht in Frage.
19Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
20Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Die Entscheidung konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen.
23Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Die ablehnende Ordnungsverfügung vom 14. August 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.
24Er hat keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG. Wegen der Einzelheiten wird auf die angegriffene Ordnungsverfügung vom 14. August 2014 sowie den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 18. Dezember 2014 im Verfahren 7 L 2087/14 verwiesen.
25Ergänzend weist das Gericht auf Folgendes hin:
26§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG ist vorliegend in seiner aktuellen Fassung anzuwenden, die voraussetzt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat, während die eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers im Bundesgebiet rechtmäßig lediglich etwa zwei Jahre und sechs Monate gedauert hat. Auf die bis zum 30. Juni 2011 geltende Normfassung, wonach lediglich eine eheliche Lebensgemeinschaft von zwei Jahren für die Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis erforderlich war, kann der Kläger nicht zurückgreifen. Insbesondere kann er sich nicht auf Art. 13 ARB 1/80 stützen, der für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, neue Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt verbietet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Gerichts vom 18. Dezember 2014 Bezug genommen.
27Die Ausführungen des Klägers im anwaltlichen Schriftsatz vom 25. April 2015 im Verfahren vor 7 L 1540/15 ändern daran nichts. Insbesondere stehen dem die Urteile des Europäischen Gerichtshofes vom 9. Dezember 2010
28EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 C‑300/09 (Toprak) und C‑301/09 (Oguz), juris,
29und vom 17. September 2009
30EuGH, Urteil vom 17. September 2009 – C-242/06 (Sahin), juris,
31nicht entgegen, weil der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Auslaufens der alten Aufenthaltserlaubnis am 28. Juni 2014 kein Arbeitnehmer war. Aus den zitierten Entscheidungen ergibt sich zwar, dass die Anwendbarkeit der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 nicht voraussetzt, dass der betreffende Arbeitnehmer bereits in den Arbeitsmarkt im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 integriert war. Vielmehr soll er auch für diejenigen türkischen Staatsangehörigen gelten, die noch keine Rechte in Bezug auf Beschäftigung und entsprechend auf Aufenthalt nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 genießen, weil sie die dortigen speziellen Voraussetzungen, zu denen eine Mindestzeit (ein, drei bzw. vier Jahre) ordnungsgemäßer Beschäftigung zählt, (noch) nicht erfüllen.
32Vgl. EuGH, Urteil vom 9.12.2010, a.a.O., Rn. 45 und Urteil vom 17.9.2009, a.a.O, Rn. 50 und 51.
33Dessen ungeachtet müssen sie Arbeitnehmer im Sinne des Art. 13 ARB 1/80 sein. So beginnt der Leitsatz des Urteils vom 9. Dezember 2010 mit dem Satz „In Bezug auf türkische Arbeitnehmer, die in einem Mitgliedstaat gearbeitet haben, in dem … (ARB 1/80) in Kraft getreten ist, ist Art. 13 dieses Beschlusses folgendermaßen auszulegen:“. Dementsprechend haben beide Kläger dieses Verfahrens zuvor in den Niederlanden gearbeitet. Dass es auf diesen Umstand ankam, zeigen die weiteren Formulierungen „Die niederländische Regierung bestreitet zwar nicht, dass Herr Topag und Herr Oguz in den Niederlanden gearbeitet haben, hält dies aber für unerheblich …“ (Urteil vom 9. Dezember 2010, Rn. 37) bzw. „Es hat zwar festgestellt, dass der Betroffene … im niederländischen Hoheitsgebiet … bis zu diesem Zeitpunkt nach innerstaatlichem Recht auch rechtmäßig beschäftigt war. Trotzdem fragt sich das vorlegende Gericht, ob sich Herr Sahin im weiteren Verlauf noch auf Art. 13 des Beschlusses stützen kann, …“ (Urteil vom 17. September 2009, Rn. 49) (Unterstreichungen durch das Gericht). Dieser Sichtweise entspricht im Übrigen auch die Systematik des ARB 1/80. Türkische Staatsangehörige genießen nicht Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft, wie der EuGH in ständiger Rechtsprechung feststellt. Sie müssen sich daher nach dem System des Beschlusses die privilegierte Rechtsstellung, die dieser Beschluss gewährt, erst dadurch verdienen, dass sie als Arbeitnehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat tätig waren.
34So Forsthoff, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Loseblattsammlung, Stand Oktober 2009, Band II EUV/EGV, EGV Art. 39 Rn. 103 m.w.N.
35Dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Auslaufens der alten Aufenthaltserlaubnis am 28. Juni 2014 der Beklagten bereits einen Arbeitsvertrag vom 4. Juni 2014 vorgelegt hatte, wonach er ab dem 1. Oktober 2014 eine Tätigkeit als Koch aufnehmen wollte, macht ihn noch nicht zum Arbeitnehmer.
36Arbeitnehmer im Sinne des Gemeinschaftsrechts und auch im Sinne des ARB 1/80 ist jemand, der während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält.
37Forsthoff, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Loseblattsammlung, Stand Januar 2015, Band I EUV/AEUV, AEUV Art. 45 Rn. 68 m.w.N., Rn. 102; so auch in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Loseblattsammlung, Stand Oktober 2009, Band II EUV/EGV, EGV Art. 39 Rn. 95 m.w.N.
38Maßgeblich ist somit nicht die beabsichtigte, sondern die tatsächlich ausgeübte Arbeitnehmertätigkeit. Hieran fehlte es aber beim Kläger im Juni 2014. Er war seit seiner Einreise im Mai 2008 bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der alten Aufenthaltserlaubnis am 28. Juni 2014, mithin in einer Zeitspanne von mehr als sechs Jahren, nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Das folgt aus der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Rentenbescheinigung und der dort dokumentierten Auskunft des zuständigen Jobcenters.
39Auf die Frage, ob die Arbeitssuche des Klägers möglicherweise nur vorgeschützt war, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, und welche Folgen das hinsichtlich der begehrten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hat, kommt es somit nicht an.
40Hierzu Forsthoff, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Loseblattsammlung, Stand Januar 2015, Band I EUV/AEUV, AEUV Art. 45 Rn. 108;
41für ein verfahrensangepasstes Vorschützen der Tätigkeit als Koch spricht hier immerhin der lange Abstand zwischen dem Vertragsschluss am 4. Juni 2014 und dem vereinbarten Beginn der Beschäftigung am 1. Oktober 2014 sowie das Fehlen von Verdienstbescheinigungen über die Tätigkeit als Koch seit dem 15. Oktober 2014.
42Im Übrigen kann sich der Kläger für die von ihm gewünschte Anwendung der bis 2011 geltenden früheren Fassung des § 31 AufenthG auch nicht auf Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation (BGBl 1972 II S. 385 - Zusatzprotokoll) stützen. Zwar sieht diese Regelung – ähnlich wie Art. 13 ARB 1/80 – vor, dass die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei keine neuen Beschränkungen für den Zugang einführen dürfen. Ihr Anwendungsbereich ist jedoch beschränkt auf solche Ausländer, die von der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 ff. AEUV und vom freien Dienstleistungsverkehr nach Art. 56 AEUV Gebrauch machen. Dies ist jedoch beim Kläger nicht der Fall. Insbesondere beabsichtigt er nicht die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen im Sinne des Art. 49 Abs. 2 AEUV. Für den Bereich der vom Kläger allein geltend gemachten Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV ist daher nicht Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, sondern Art. 13 ARB 1/80 einschlägig.
43Ein Anspruch auf Verlängerung der bis zum 28. Juni 2014 erteilten Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des hier allein in Betracht kommenden § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG scheitert somit am Vorliegen einer mindestens dreijährigen, rechtmäßig im Bundesgebiet bestandenen ehelichen Lebensgemeinschaft.
44Auch die mit Schriftsatz vom 8. September 2014 gestellten Hilfsanträge bleiben ohne Erfolg.
45Soweit der Kläger die (Neu-)Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis anstrebt, kann dies nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht werden, weil der Kläger im Verwaltungsverfahren ausschließlich die Verlängerung der gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG erteilten und bis zum 28. Juni 2014 geltenden Aufenthaltserlaubnis beantragt hatte.
46Vgl. zum sog. Trennungsprinzip BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2009 – 1 C 11/08 –, BVerwGE 134, 124, und vom 11. Januar 2011 – 1 C 22/09 –, BVerwGE 138, 336.
47Insbesondere hat die Beklagte mit der angegriffenen Ordnungsverfügung die Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 18 AufenthG weder im Hinblick auf die vom Kläger seinerzeit angestrebte Tätigkeit als Koch noch im Hinblick auf die derzeit ausgeübte Tätigkeit als Gebäudereiniger geprüft und schon gar nicht abgelehnt.
48Soweit der Kläger beantragt hat, das Gericht möge über seinen Antrag auf Verlängerung/Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheiden, dringt er ebenfalls nicht durch. Bei der gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG beantragten Verlängerung handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, die zudem mangels Vorliegens der Voraussetzungen – s.o. – zu Lasten des Klägers ergehen musste. Für einen Bescheidungsantrag gemäß § 113 Abs. 5 VwGO besteht insoweit kein Raum. Eine weitere Verlängerung gemäß § 31 Abs. 4 S. 2 AufenthG stünde zwar im Ermessen der Beklagten, so dass im Grundsatz ein Bescheidungsantrag gestellt werden könnte, doch kommt eine solche – weitere – Verlängerung nicht in Betracht, wenn es bereits, wie hier, an der ersten Verlängerung gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG fehlt.
49Nach alledem hat die Klage insgesamt keinen Erfolg.
50Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708, 711 ZPO.
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(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
- 1.
Ehegatten eines Deutschen, - 2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen, - 3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.
(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.
(5) (weggefallen)
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn
- 1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder - 2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.
(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn
- 1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder - 2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.
(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn
- 1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder - 2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.
(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
- 1.
Ehegatten eines Deutschen, - 2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen, - 3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.
(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.
(5) (weggefallen)
(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten für ausländische Fachkräfte dienen der Sicherung der Fachkräftebasis und der Stärkung der sozialen Sicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die nachhaltige Integration von Fachkräften in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt setzt voraus, dass
- 1.
ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt, - 2.
die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat; dies gilt nicht, wenn durch Gesetz, zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch die Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist; in diesem Fall kann die Erteilung des Aufenthaltstitels auch versagt werden, wenn einer der Tatbestände des § 40 Absatz 2 oder 3 vorliegt, - 3.
eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder zugesagt ist, soweit diese erforderlich ist, - 4.
die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde oder ein anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegt, soweit dies eine Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, und - 5.
in den Fällen der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a oder § 18b Absatz 1 nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausländers die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung des Ausländers besteht, abgesehen werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der
- 1.
eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder - 2.
einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).
(4) Aufenthaltstitel für Fachkräfte gemäß den §§ 18a und 18b werden für die Dauer von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, für diesen kürzeren Zeitraum erteilt. Die Blaue Karte EU wird für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich dreier Monate ausgestellt oder verlängert, wenn die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre beträgt.
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn
- 1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder - 2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.
(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn
- 1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder - 2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.
(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.