Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 30. Apr. 2015 - 6 K 2894/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
21. Das Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG-NRW) vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. 2012, 17) verpflichtet öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in § 4 Abs. 2 Satz 1 TVgG-NRW, öffentliche Aufträge im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene nur an Unternehmen zu vergeben, die sich bei Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung der Leistung mindestens das in Nordrhein-Westfalen für diese Leistung in einem der einschlägigen und für repräsentativ erklärten Tarifverträge vorgesehene Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten zu zahlen und während der Ausführungslaufzeit Änderungen nachzuvollziehen. Fehlt eine solche Verpflichtungserklärung bei Angebotsabgabe und wird sie nicht spätestens nach Fristsetzung vom Bieter vorgelegt, so ist das Angebot nach § 8 Abs. 2 TVgG-NRW von der Wertung auszuschließen. Die Abgabe einer unwahren Verpflichtungserklärung sowie die Nichteinhaltung der eingegangen Verpflichtungen stellt nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 TVgG-NRW eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis 50.000,- Euro geahndet werden kann (§ 16 Abs. 2 TVgG-NRW).
3Welche Tarifverträge als repräsentativ anzusehen sind, hat gemäß §§ 4 Abs. 2 Satz 2, 21 Abs. 1 Nr. 1 TVgG-NRW das für Arbeit zuständige Ministerium (MAIS) durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Bei der Feststellung der Repräsentativität eines Tarifvertrages ist nach § 21 Abs. 2 TVgG-NRW auf die Bedeutung des Tarifvertrages für die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer abzustellen. Hierbei kann insbesondere auf die Zahl der von den jeweils tarifgebundenen Arbeitgebern unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Beschäftigten (Nr. 1) oder die Zahl der jeweils unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Mitglieder der Gewerkschaft, die den Tarifvertrag geschlossen hat (Nr. 2), Bezug genommen werden.
4Auf Grundlage von § 4 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 TVgG-NRW erklärte das MAIS durch die Verordnung zur Feststellung der Repräsentativität von Tarifverträgen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs (Repräsentative TarifverträgeVO – RepTVVO) vom 31. Oktober 2012 den Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) für den ÖPNV-Bereich Straße und 13 Tarifverträge im Bereich des Schienenverkehrs für repräsentativ.
52. Der Kläger ist ein Arbeitgeberverband mit Sitz in L. . Er vertritt nach eigenen Angaben bundesweit derzeit (Stand April 2015) die Interessen von 105 Mitgliedsunternehmen, die etwa 10.000 Arbeitnehmer beschäftigen. Zwei sind bundeseigene Unternehmen, 103 sind nicht bundeseigene Unternehmen. 26 Mitgliedsunternehmen betreiben Schienenpersonennahverkehr (SPNV mit der Bahn), 34 Mitgliedsunternehmen betreiben ÖPNV mit dem Bus, 19 Mitgliedsunternehmen sind Seilbahnen und sieben Mitgliedsunternehmen sind in den Bereichen Logistik, Spedition oder Eisenbahninfrastruktur tätig. Bundesweit sind 95 Mitgliedsunternehmen des Klägers von öffentlich-rechtlichen Körperschaften ganz oder überwiegend und zehn Mitgliedsunternehmen sind von privaten Personen bzw. Gesellschaften kontrolliert.
6Von den 105 Mitgliedsunternehmen sind siebzehn im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs mit dem Bus im überwiegend ländlichen Bereich in NRW tätig. Diese Unternehmen befinden sich jeweils zu 100 Prozent in öffentlicher Hand und beschäftigen insgesamt ca. 2600 Arbeitnehmer. Ein weiteres Mitgliedsunternehmen mit rund 190 Arbeitnehmern betreibt Schienenpersonennahverkehr in NRW. Die öffentliche Hand hält hieran Anteile in Höhe von 75 Prozent.
7Der Kläger hat mit der ver.di Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft und der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) einen bundesweiten Flächentarifvertrag, den sog. Eisenbahntarifvertrag (ETV) mit Stand 1. August 2014, abgeschlossen. Dieser Flächentarifvertrag findet auch Anwendung auf den ÖPNV mit Bus und Bahn in NRW. Für fünfzehn der achtzehn Mitgliedsunternehmen des Klägers, welche im Bereich des ÖPNV in NRW tätig sind, hat der Kläger darüber hinaus sog. firmenbezogene Verbandstarifverträge abgeschlossen. Diese sind teilweise inhaltlich an den Flächentarifvertrag (ETV) angelehnt, enthalten aber eine mehr oder weniger große Zahl von Modifikationen.
8Der Kläger hat am 6. März 2013 gegen die durch die RepTVVO getroffene Feststellung, welche Tarifverträge im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs repräsentativ im Sinne des § 4 Abs. 2 TVgG-NRW sind, Klage erhoben. Seine Klage begründet er im Wesentlichen wie folgt:
9Die Klage sei als Feststellungsklage im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Der Kläger begehre die Feststellung, dass ihn die aufgrund §§ 4 Abs. 2, 21 Abs. 1 TVgG-NRW erlassene RepTVVO in seinen Rechten verletze. Der Erlass der Verordnung begründe ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem beklagten Land als Normgeber, weil die Repräsentativentscheidung – welche ohne weiteren Vollzugsakt gegenüber dem Kläger Wirkung entfalte – diesen in seinen Rechten, insbesondere im Hinblick auf seine durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie verletze. Ungeachtet der Grundrechtsfähigkeit seiner Mitgliedsunternehmen könne sich der Kläger auf die Koalitionsfreiheit berufen, da er – ohne dass es eines Rückgriffs auf Art. 19 Abs. 3 GG bedürfe – seine Grundrechtsfähigkeit direkt und unmittelbar aus Art. 9 Abs. 3 GG ableite. Zu berücksichtigen sei zudem, dass der Kläger nicht nur Eigengesellschaften und gemischt-öffentliche Unternehmen zu seinen Mitgliedern zähle, sondern auch solche, die zu 100 Prozent in den Händen Privater stünden. Auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage des Grundrechtsschutzes von Privatrechtsgesellschaften in öffentlicher Hand spreche nicht gegen eine Grundrechtsberechtigung des Klägers. Der Kläger nehme bereits keine öffentlichen Aufgaben wahr. Seine Betätigung im Koalitions- und Tarifvertragssystem erfassten die Vorbehalte der Grundrechtsberechtigung von Privatunternehmen in öffentlicher Hand damit nicht. Schließlich seien insgesamt 45 Mitgliedsunternehmen des Klägers privatrechtlich organisierte Eisenbahnunternehmen, die trotz einer Beteiligung der öffentlichen Hand aufgrund Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG grundrechtsberechtigt seien.
10Die Klage sei begründet. Die aufgrund §§ 4 Abs. 2, 21 Abs. 1 TVgG-NRW erlassene RepTVVO verletze den Kläger in seinen Rechten aus Art. 9 Abs. 3 GG. Die §§ 4 Abs. 2, 21 Abs. 1 TVgG-NRW stellten bereits keine formell und materiell verfassungskonforme Verordnungsermächtigung dar. Das beklagte Land verfüge nicht über die Kompetenz zum Erlass einer Tariftreuregelung, wie sie in §§ 4 Abs. 2, 21 Abs. 1 und 2 TVgG-NRW Ausdruck gefunden habe. Die Regelung der Tariftreue sowie die damit verbundene Verordnungsermächtigung seien ferner zu unbestimmt und genügten nicht den Vorgaben des Art. 20 Abs. 3 GG sowie des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Regelung verstoße darüber hinaus gegen Art. 31 GG i.V.m. § 2 Abs. 1 TVG und §§ 2a Abs. 1 Nr. 4, 97 ArbGG sowie gegen Art. 31 GG i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG, weil sie sich über die Wirkung der Rechtsnormen von Tarifverträgen hinwegsetze und mit der Einführung des Merkmals der Repräsentativität über die Tariffähigkeit von Koalitionen bestimme. Insbesondere aber begründe die Regelung einen verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit des Klägers, der in seiner Betätigungsfreiheit, vor allem mit Blick auf das Ausverhandeln der Vergütung, erheblich beeinträchtigt und in seinem Bestand gefährdet werde. Die aufgrund §§ 4 Abs. 2, 21 Abs. 1 TVgG-NRW erlassene Rechtsverordnung vertiefe diese Grundrechtsverletzung. Aufgrund der lediglich auf Zahlen beruhenden Auswahlentscheidung, welcher Tarifvertrag repräsentativ sei, erfolge eine ungerechtfertigte Bevorzugung großer Koalitionen. Das beklagte Land habe sich ausschließlich von den Arbeitnehmerzahlen bei der Feststellung des repräsentativen Tarifvertrags leiten lassen und andere Aspekte, etwa ob bestimmte Tarifverträge in einem regionalen Bereich innerhalb von NRW oder innerhalb eines abgrenzbaren Bereichs des ÖPNV in NRW besondere Bedeutung aufweisen, gänzlich außen vor gelassen. Gerade aber im ländlichen Bereich sei die Bedeutung der klägerischen Tarifverträge besonders groß. Dass eine derartige Bevorzugung größerer Koalitionen wegen der Beseitigung eines Missstandes erforderlich sein könnte, sei nicht ersichtlich. Der mit dem Tariftreuegesetz verfolgte Schutz vor Niedriglöhnen werde bereits mit dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns verfolgt. Schließlich sei die Tariftreueregelung auch mit unionsrechtlichen Vorgaben unvereinbar. Dies folge zum einen aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, welcher mit Urteil vom 18. September 2014 – C-549/13 – die Unvereinbarkeit des § 4 Abs. 3 TVgG-NRW mit Unionsrecht festgestellt habe. Aus der Unanwendbarkeit des § 4 Abs. 3 TVgG-NRW folge auch die Unanwendbarkeit des § 4 Abs. 2 TVgG, da die Regelungen in einem untrennbaren Zusammenhang stünden. Darüber hinaus verstoße § 4 Abs. 2 TVgG-NRW gegen die Niederlassungsfreiheit.
11Die Kläger beantragt,
12festzustellen, dass die aufgrund des § 4 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 TVgG NRW vom 10. Januar 2012 erlassene Verordnung zur Feststellung der Repräsentativität von Tarifverträgen im Bereich des öffentlichen Nahverkehrs (RepTVVO) vom 31. Oktober 2012 den Kläger in seinem subjektiv-öffentlichen Recht aus Art. 9 Abs. 3 GG verletzt und nichtig ist.
13Das beklagte Land beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung trägt es im Wesentlichen vor, dass die Klage bereits unzulässig sei, da die RepTVVO weder einen Verwaltungsakt darstelle, dessen Nichtigkeit nach § 43 VwGO festgestellt werden könne, noch sei durch die RepTVVO ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem beklagten Land begründet worden. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet, denn die RepTVVO verletze den Kläger nicht in seinen subjektiven Rechten. Sie beruhe auf einer verfassungsgemäßen, hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage, zu deren Erlass das beklagte Land sich auf seine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70, 72, 74 Abs. 1 Nr. 11 GG berufen könne. Die Regelung verstoße nicht gegen Art. 31 GG. Insbesondere bleibe § 2a Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 97 ArbGG unberührt, wonach die Tariffähigkeit von Koalitionen in einem besonderen Verfahren vor den Arbeitsgerichten überprüft wird. Denn weder die Tariffähigkeit noch die koalitionsmäßige Betätigung werde durch das Repräsentativitätserfordernis eingeschränkt. Auch stehe die Tariftreueregelung nicht im Konflikt mit den gesetzlichen Regelungen zur normativen Geltung tarifvertraglicher Regelungen nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG.
16§§ 4 Abs. 2, 21 Abs. 1 TVgG-NRW verstoße nicht gegen Art. 9 Abs. 3 GG. Es läge bereits kein Eingriff in den Schutzbereich vor. Ein etwaiger Eingriff wäre aufgrund der mit dem Gesetz verfolgten Ziele – Schutz der Arbeitgeber vor einem über die Lohnkosten finanzierten Verdrängungswettbewerb, Schutz der Arbeitnehmer vor Lohn- und Sozialdumping, Schutz der Sozialversicherung vor den Kosten für Transferleistungen und Schutz des Tarifsystems vor einer lohnkostenmotivierten Verdrängung von Tarifverträgen – aber jedenfalls gerechtfertigt. Schließlich sei die Tariftreueregelung mit Unionsrecht vereinbar. Ein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 ff. AEUV komme bereits nicht in Betracht, weil die Tariftreueregelung auf die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Bereich des ÖPNV begrenzt sei, für welchen gem. Art. 58 Abs. 1 AEUV die spezielleren Regelungen über den Verkehr in Art. 90 ff. AEUV Anwendung fänden. Auch die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV werde nicht beeinträchtigt. Erwägungsgrund 17 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gestatte vielmehr ausdrücklich, dass die für die Vergabeentscheidung zuständigen Behörden die Bieter zur Einhaltung von Mindestarbeitsbedingungen sowie zur Einhaltung sozialer Normen zur Verhinderung des Risikos von Sozialdumping verpflichten können. Entsprechendes folge auch aus Art. 4 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.
17Entscheidungsgründe:
18Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig.
191. Zwar ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Streitgegenständlich ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger durch die vom MAIS durch Verordnung festgestellte Repräsentativität des TV-N NW in seinen subjektiven Rechten aus Art. 9 Abs. 3 GG verletzt wird. Die damit einhergehende Kontrolle der getroffenen Maßnahme der Exekutive, welche auf öffentlich-rechtlichen Normen beruht und einen Gegenstand des öffentlichen Rechts betrifft – den Erlass einer Verordnung als Akt der Rechtsetzung als staatlichen Hoheitsakt –, stellt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit dar.
20Die Streitigkeit ist nicht verfassungsrechtlicher Art. Eine Streitigkeit ist verfassungsrechtlicher Art, wenn zum einen das Rechtsverhältnis staatsverfassungsrechtlicher Natur ist und zum anderen Verfassungsrechtssubjekte Streitbeteiligte sind (sog. doppelte Verfassungsunmittelbarkeit). Dies ist hier nicht der Fall. Dies gilt ungeachtet dessen, dass der Kläger eine Verletzung von Grundrechten durch staatliche Rechtsetzung geltend macht. Denn die gerichtliche Kontrolle der Exekutive, auch soweit sie rechtsetzend tätig wird, ist Aufgabe der Verwaltungsgerichte.
21Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 1988 – 7 C 115/86 –, juris Rn. 14 (= BVerwGE 80, 355-373), vom 28. Januar 2010 – 8 C 19/09 –, juris Rn. 30 (= BVerwGE 136, 54-74), und vom 15. September 2014 – 8 B 30/14 –, juris Rn. 5 (= NVwZ-RR 2015, 69-70).
22Schließlich fehlt es auch an einem Streit zwischen Verfassungsorganen oder am Verfassungsleben unmittelbar Beteiligten.
232. Die Feststellungsklage ist aber nach § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO unstatthaft. Es liegt kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO vor. Darunter sind diejenigen rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von natürlichen oder juristischen Personen untereinander oder einer Rechtsbeziehung zwischen einer Person und einem Dritten in Bezug auf eine Sache ergeben. Das Rechtsverhältnis ist gekennzeichnet durch subjektive Rechte und ihnen korrespondierende Pflichten.
24Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Januar 1992 – 3 C 50.89 – juris Rn. 29 f. (= BVerwGE 89, 327-334), vom 26. Januar 1996 – 8 C 19.94 – juris Rn. 10 (= BVerwGE 100, 262-275), vom 20. November 2003 – 3 C 44.02 –, juris Rn. 18 (= NVwZ-RR 2004, 253-256); und vom 28. Januar 2010 – 8 C 19.09 –, juris Rn. 24 (= BVerwGE 136, 54-74); Sodan, in: ders./Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung. Großkommentar, 4. Aufl. 2014, § 43 Rn. 7 f., jeweils m.w.N.
25Voraussetzung ist ein konkreter und überschaubarer Sachverhalt als Bezugsgegenstand des Feststellungsbegehrens. Ein derartiger Sachverhalt zeichnet sich dadurch aus, dass Rechtsfragen hinsichtlich eines Einzelfalls relevant werden und in Bezug auf diesen Fall entschieden werden können.
26Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Oktober 1971 – 6 C 57.66 –, juris Rn. 26 (= BVerwGE 38, 346-358), und vom 28. Januar 2010 – 8 C 19.09 –, juris Rn. 24; Beschluss vom 12. November 1987 – 3 B 20.87 –, juris Rn. 4 (= Buchholz 310 § 43 VwGO Nr 97); Sodan, in: ders./Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung. Großkommentar, 4. Aufl. 2014, § 43 Rn. 43 ff. m.w.N.
27An einem konkreten Sachverhalt fehlt es regelmäßig, wenn nur abstrakte Rechtsfragen wie die Gültigkeit einer Norm zur Entscheidung gestellt werden.
28Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2010 – 8 C 19.09 –, juris Rn. 24 (= BVerwGE 136, 54-74).
29Die Gültigkeit von parlamentsgesetzlichen und untergesetzlichen Normen kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aber mit der allgemeinen Feststellungsklage inzident überprüft werden, sofern es für den Ausgang des Rechtsstreits von Relevanz ist; die Klärung der Gültigkeit einer Rechtsnorm darf also nicht nur der Beantwortung einer bloßen Rechtsfrage aufgrund eines nur erdachten oder eines ungewissen künftigen Sachverhalts dienen, sondern der Durchsetzung von konkreten Rechten der Beteiligten.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 – 8 C 19.09 –, juris Rn. 25 (= BVerwGE 136, 54-74) m.w.N.
31Das feststellungsfähige Rechtsverhältnis kann auch darin begründet sein, dass die umstrittene Norm den Kläger zwar nicht unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, mittelbar aber zu einer Grundrechtsbeeinträchtigung des Klägers führt.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 – 8 C 19.09 –, juris Rn. 47 (= BVerwGE 136, 54-74).
33Dem steht § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, der Normenkontrollen von untergesetzlichem Landesrecht regelt, nicht entgegen. Denn Gegenstand einer Feststellungsklage ist nicht unmittelbar die gesetzliche Norm, sondern es sind die von deren Gültigkeit abhängigen subjektiven Rechte und Pflichten.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 – 8 C 19.09 –, juris Rn. 25 (= BVerwGE 136, 54-74); Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 27. Ergänzungslieferung 2015, § 43 Rn. 25; Gisbert, in: Posser/Wolff, BeckOK, Stand 1. Juli 2013, § 47 Rn. 8; Möstl, in: ebda., § 43 Rn. 11, 30.
35Abgesehen davon hat NRW von der Möglichkeit, eine untergesetzliche Normenkontrolle zuzulassen, keinen Gebrauch gemacht.
36Im Regelfall eröffnet sich ein Rechtsverhältnis zwischen Normadressat und Normanwender, wobei als Normanwender der Rechtsträger der Vollzugsbehörde zu verstehen ist. Dies gilt grundsätzlich auch für sog. self-executing-Normen, d.h. solche, aus denen sich ohne verwaltungsmäßige Umsetzung bereits Rechte und Pflichten ergeben, soweit dort noch Verwaltungsvollzug möglich ist.
37Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. August 2007 – 7 C 13.06 –, juris Rn. 22 (= NVwZ 2007, 1311, 1313-11314), und vom 28. Januar 2010 – 8 C 19.09 –, juris Rn. 29 (= BVerwGE 136, 54-74); Sodan, in: ders./Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung. Großkommentar, 4. Aufl. 2014, § 43 Rn. 58 ff.
38Darüber hinaus kann eine allgemeine Feststellungsklage auch gegen den Normgeber in Betracht kommen, wenn mangels administrativen Vollzugs kein konkretes Rechtsverhältnis zwischen Normanwender und Normadressat begründet, die Rechtsbeeinträchtigung bereits unmittelbar durch die Norm bewirkt wird und effektiver Rechtsschutz nur im Rechtsverhältnis zwischen Normgeber und Normadressat gewährt werden kann.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 – 8 C 19.09 –, juris Rn. 30 (= BVerwGE 136, 54-74); Krumm, DVBl 2011, 1008 (1010 ff.); Sodan, in: ders./Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung. Großkommentar, 4. Aufl. 2014, § 43 Rn. 58c; Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 27. Ergänzungslieferung 2015, Rn. 25 f.; Möstl, in: Posser/Wolff, BeckOK, Stand 1. Juli 2013, § 43 Rn. 30.
40Dies zugrunde gelegt liegt kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO vor. Ungeachtet der Frage, ob bereits unmittelbar durch die aufgrund § 4 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 TVgG NRW erlassene RepTVVO subjektive Rechte einer Koalition beeinträchtigt werden, kann jedenfalls der Kläger nicht geltend machen, durch die mit der RepTVVO getroffenen Feststellung der Repräsentativität des TV-N NW in seinem Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG beeinträchtigt zu sein. Er ist insoweit nicht grundrechtsberechtigt.
41Art. 9 Abs. 3 GG schützt – ohne dass es eines Rückgriffs auf Art. 19 Abs. 3 GG bedürfte – als sog. Doppelgrundrecht nicht nur das individuelle Recht, zur Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, sondern auch das Freiheitsrecht der Koalitionen selbst (kollektive Koalitionsfreiheit).
42Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. Juni 1991 – 1 BvR 779/85 –, juris Rn. 33 (= BVerfGE 84, 212-232), vom 10. September 2004 – 1 BvR 1191/03 –, juris Rn. 13, und vom 11. Juli 2006 – 1 BvL 4/00 –, BVerfGE 116, 202-228 (juris Rn. 70); Bauer, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz. Kommentar, Band I, 3. Aufl. 2013, Art. 9 Rn. 69 ff. A.A., derzufolge allein Art. 19 Abs. 3 GG die Frage der Grundrechtsberechtigung von Koalitionen regelt: Dreier, in: ders. (Hrsg.), Grundgesetz. Kommentar, Band I, 3. Aufl. 2013, Art. 19 III Rn. 90 m.w.N. aus der Literatur.
43Die individual- und kollektivrechtliche Dimension des Doppelgrundrechts stehen damit zwar in keinem Rang- oder Ableitungsverhältnis; sie sind aber doch notwendig aufeinander bezogen. Die Kammer kann der Ansicht des Klägers nicht folgen, dass die Begründungsbedürftigkeit der Grundrechtsträgerschaft einer Koalition, insbesondere wenn sie juristische Personen des öffentlichen Rechts bzw. die öffentliche Hand in privatrechtsförmiger Organisationsform zu ihren Mitgliedern zählt, von vornherein entbehrlich wäre. Dass der Schutzbereich auch die kollektive Koalitionsfreiheit umfasst, lässt ebenso wenig zwingende Rückschlüsse auf die Grundrechtsfähigkeit einer Koalition zu, wie von der Tariffähigkeit einer Koalition ohne Weiteres auf ihre Grundrechtssubjektivität geschlossen werden kann.
44Zur differenzierten Behandlung von Tariffähigkeit und Grundrechtsfähigkeit siehe bereits BVerfG, Entscheidung vom 19. Oktober 1966 – 1 BvL 24/65 –, BVerfGE 20, 312; Berlit, Koalitionsfreiheit und öffentlicher Dienst. Bemerkungen zur Grundrechtsfähigkeit der öffentlichen Arbeitgeber und ihrer Koalitionen, in: ZTR 1994, 143 (152).
45Ausgangspunkt ist, dass auf juristische Personen des öffentlichen Rechts Grundrechte prinzipiell unanwendbar sind, weil diese nicht Träger, sondern Adressaten der Grundrechte sind (Art. 1 Abs. 3 GG).
46Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 – 2 BvR 1187/80 –, juris Rn. 66 ff. (= BVerfGE 61, 82-118).
47Dies gilt für den Bereich, in dem juristische Personen des öffentlichen Rechts öffentliche Aufgaben wahrnehmen,
48st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Mai 1967 – 1 BvR 578/63 –, juris Rn. 23 ff. (= BVerfGE 21, 362), vom 7. Juni 1977 – 1 BvR 108/73, 1 BvR 41 BvR 424/73, 1 BvR 21 BvR 226/74 –, juris Rn. 46 (= BVerfGE 45, 63-81), vom 8. Juli 1982 – 2 BvR 1187/80 –, juris Rn. 58 (= BVerfGE 61, 82-118), und vom 31. Oktober 1984 – 1 BvR 35/82, 1 BvR 31 BvR 356/82, 1 BvR 71 BvR 794/82 –, juris Rn. 37 (= BVerfGE 68, 193-226),
49ebenso wie für die Tätigkeit außerhalb des Bereichs der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, wenn sich die juristische Person des öffentlichen Rechts hierbei in keiner „grundrechtstypischen Gefährdungslage“ befindet.
50Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Juli 1982 – 2 BvR 1187/80 –, juris Rn. 66 (= BVerfGE 61, 82-118), vom 23. Juli 2002 – 2 BvR 403/02 –, juris (= DVBl 2002, 1404-1406): jeweils zur Berufung auf die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG außerhalb der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben.
51Gleiches gilt, wenn ein Verwaltungsträger in privatrechtlicher Rechtsform handelt. So sind sog. Eigengesellschaften, bei denen die öffentliche Hand alle Anteile des von ihr gegründeten oder übernommenen Unternehmens selbst hält, ebenso wie gemischtöffentliche Unternehmen, an denen verschiedene Träger öffentlicher Verwaltung beteiligt sind, grundsätzlich nicht grundrechtsberechtigt. Der bloße Rechtsformwechsel würde andernfalls zu einer Selbstverleihung der Grundrechtsberechtigung führen.
52Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Mai 1967 – 1 BvR 578/63 –, juris Rn. 19 ff. (= BVerfGE 21, 362), und vom 7. Juni 1977 – 1 BvR 108/73, 1 BvR 41 BvR 424/73, 1 BvR 21 BvR 226/74 –, juris Rn. 50 (= BVerfGE 45, 63-81); Dreier, in: ders. (Hrsg.), Grundgesetz. Kommentar, Band I, 3. Aufl. 2013, Art. 19 III Rn. 72.
53Sind neben kommunalen oder staatlichen Verwaltungsträgern auch Privatpersonen (natürliche oder juristische) an den Unternehmen beteiligt (sog. gemischtwirtschaftliche Unternehmen), hängt die Grundrechtsberechtigung entscheidend davon ab, ob eine Mehrheitsbeteiligung des Staates vorliegt oder eine Beherrschung des Unternehmens durch die öffentliche Hand anzunehmen ist.
54Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Mai 1989 – 1 BvR 705/88 –, juris (= NJW 1990, 1783 – sog. HEW-Beschluss – 72 % in öffentlicher Hand); Fortführung dieser Judikatur durch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. Mai 2009 – 1 BvR 1731/05 –, juris (= JZ 2009, 1069-1071 – 75,2 % in öffentlicher Hand); zur Grundrechtsbindung: BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 – 1 BvR 699/06 –, juris Rn. 52 f. (= BVerfGE 128, 226-278 – ca. 52 % in öffentlicher Hand); zum Diskussionsstand Dreier, in: ders. (Hrsg.), Grundgesetz. Kommentar, Band I, 3. Aufl. 2013, Art. 19 III Rn. 73 ff.
55Denn soweit die öffentliche Hand die juristische Person des Privatrechts weiterhin beherrscht, sie also dem bestimmenden Einfluss eines Hoheitsträgers unterliegt, trifft auch auf sie die für Eigengesellschaften der öffentlichen Hand geltende Erwägung zu, dass ein Hoheitsträger nicht durch die Gründung einer juristischen Person des Privatrechts die eigene Grundrechtsbindung abstreifen und mittelbar eine eigene Grundrechtsfähigkeit erwerben darf.
56Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. Mai 2009 – 1 BvR 1731/05 –, juris Rn. 17 m.w.N. (= JZ 2009, 1069-1071); Dreier, in: ders. (Hrsg.), Grundgesetz. Kommentar, Band I, 3. Aufl. 2013, Art. 19 III Rn. 72.
57Die Frage der Grundrechtsberechtigung einer Koalition aus Art. 9 Abs. 3 GG ist anhand dieser Maßstäbe zu beantworten. Stehen hinter der Koalition überwiegend juristische Personen des öffentlichen Rechts bzw. die öffentliche Hand in privatrechtsförmiger Organisationsform in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber, kann sie den Schutz der Koalitionsfreiheit nicht beanspruchen. Dies folgt zwingend daraus, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts auch in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber nicht Träger der Koalitionsfreiheit sein können.
58Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 1993 – 1 BvR 1213/85 –, BVerfGE 88, 103-117. Hier hat das BVerfG den öffentlichen Arbeitgebern – ungeachtet ihrer Tariffähigkeit – weder ausdrücklich noch implizit den Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG zugebilligt. Siehe hierzu auch Berlit, Koalitionsfreiheit und öffentlicher Dienst. Bemerkungen zur Grundrechtsfähigkeit der öffentlichen Arbeitgeber und ihrer Koalitionen, in: ZTR 1994, 143 (146); a.A. F. Depenheuer, Die Grundrechtsfähigkeit von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und ihrer Arbeitgebervereinigungen, ZTR 1993, 364 (367).
59Folglich kann der privatrechtsförmig handelnde Staat die ihm fehlende Grundrechtsfähigkeit auch nicht durch einen tarifgemeinschaftlichen Zusammenschluss erwirken. Dann aber kann auch die Koalition selbst nicht aus Art. 9 Abs. 3 GG grundrechtsberechtigt sein.
60Vgl. Berlit, Koalitionsfreiheit und öffentlicher Dienst. Bemerkungen zur Grundrechtsfähigkeit der öffentlichen Arbeitgeber und ihrer Koalitionen, in: ZTR 1994, 143 (148); Höfling, in: Sachs, Grundgesetz. Kommentar, 6. Aufl. 2011, Art. 9 Rn. 114; Kemper, in: Mangoldt/Klein/Stark (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz, Band 1, 2005, Art. 9 Abs. 3 Rn. 171; Dreier, in: ders. (Hrsg.), Grundgesetz. Kommentar, Band I, 3. Aufl. 2013, Art. 19 III Rn. 66; Park, Verfassungs-, zivil- und arbeitsrechtliche Stellung der Arbeitgeberverbände, 1997, S. 73; a.A. F. Depenheuer, Die Grundrechtsfähigkeit von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und ihrer Arbeitgebervereinigungen, in: ZTR 1993, 364-367; Löwisch/Rieble, in: Richardi/Wlotzke/Wißmann/Oetker (Hrgs.), Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Band 2, 3. Aufl. 2009, § 155 Rn. 40;
61Auch wenn eine als Verein im Sinne des § 21 BGB organisierte Koalition nicht staatlich beherrschte – also grundrechtsfähige – Unternehmen zu seinen Mitgliedern zählt, begründet das für sich genommen die Grundrechtsfähigkeit der Koalition nicht. Ebenso wenig wie eine private Minderheitsbeteiligung an einem mehrheitlich von der öffentlichen Hand beherrschten Privatrechtssubjekt die Grundrechtsfähigkeit verschaffen kann, vermögen private Mitglieder einer mehrheitlich von Eigengesellschaften und gemischtwirtschaftlichen Unternehmen beherrschten Vereinigung Grundrechtsfähigkeit zu vermitteln. Die für gemischtwirtschaftliche Unternehmen entwickelten Grundsätze sind insoweit übertragbar. Wie die Gesellschafter- bzw. Hauptversammlung bei Kapitalgesellschaften (vgl. § 48 GmbHG, § 118 AktG) bestimmt auch die Mitgliederversammlung (§ 32 BGB) eines Vereins im Sinne des § 21 BGB – welcher die Grundform der korporativen Zusammenschlüsse darstellt –,
62vgl. Heider, Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 3. Aufl. 2008, § 1 Rn. 15; Hüffer, Aktiengesetz, 11. Aufl. 2014, § 1 Rn. 2 f. m.w.N.,
63maßgeblich über die Körperschaftsangelegenheiten. So sind es die staatlich beherrschten Mitgliedsunternehmen, welche aufgrund ihrer Mehrheit in der Mitgliederversammlung (§ 32 Abs. 1 Satz 3 BGB) die Willensbildung der Koalition steuern und die Tätigkeit des Verbandes im Interesse der hinter ihnen stehenden öffentlichen Hand leiten. Insofern besteht eine augenfällige Parallelität zu gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, bei denen die öffentliche Hand Hauptanteilseigner ist.
64Die Rechte der nicht staatlich beherrschten Unternehmen erfahren hierdurch auch keine ungerechtfertigte Einbuße. Ob diese Mitglied in einem mehrheitlich von staatlich beherrschten Mitgliedsunternehmen dominierten Verband werden oder nicht, liegt in ihrer freien Entscheidung. Auch wenn sich die Mehrheitsverhältnisse erst nachträglich ändern, steht es ihnen frei, hierauf zu reagieren. Ohnehin unberührt bleibt ihre eigene individuelle Rechtsstellung als Grundrechtsträger gegenüber der öffentlichen Gewalt. Auch insofern besteht ein Gleichklag mit der Rechtstellung der privaten Gesellschafter eines gemischtwirtschaftlichen Unternehmens.
65Dies zugrunde gelegt, kann sich der Kläger nicht auf die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit berufen, soweit er geltend macht, auf dem Gebiet des ÖPNV in NRW in seiner Tätigkeit als Arbeitgeberverband durch die aufgrund §§ 4, 21 TVgG-NRW erlassene RepTVVO beeinträchtigt zu sein.
66Der Kläger ist ein in das Vereinsregister eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB. Nach den dargelegten Grundsätzen ist 95 seiner 105 Mitgliedsunternehmen die Grundrechtsfähigkeit nicht zuzuerkennen. Denn diese werden von öffentlich-rechtlichen Körperschaften ganz oder überwiegend beherrscht. Auf dem Gebiet des ÖPNV in NRW vertritt er derzeit sogar ausschließlich die Interessen von sechs Eigengesellschaften der öffentlichen Hand, elf gemischtöffentlichen Unternehmen und einem gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, an welchem die öffentliche Hand mit 75 Prozent und damit beherrschend beteiligt ist. In ihrer Eigenschaft als Verkehrsunternehmen nehmen die Mitgliedsunternehmen Aufgaben des öffentlichen Personennahverkehrs und damit eine öffentliche Aufgabe wahr.
67Die Mitgliedsunternehmen bilden auch keinen Ausnahmefall, in dem auch einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Grundrechtsfähigkeit zuzuerkennen ist.
68Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 1967 – 1 BvR 578/63 –, juris Rn. 32 f. (= BVerfGE 21, 362); Entscheidung vom 27. Juli 1971 – 2 BvF 1/68, 2 BvR 72 BvR 702/68 –, juris Rn. 22 (BVerfGE 31, 314).
69Die im Bereich des ÖPNV in NRW tätigen Mitgliedsunternehmen sind unmittelbar keinem durch die Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet. Das setzte voraus, dass es sich – wie bei den Kirchen, Universitäten und Rundfunkanstalten – um juristische Personen handelte, die den Bürgern zur Verwirklichung ihrer individuellen Grundrechte dienen und als eigenständige, vom Staat unabhängige oder jedenfalls distanzierte Einrichtungen Bestand haben. Davon kann bei den betroffenen Mitgliedsunternehmen des Klägers aber keine Rede sein.
70Entgegen der Ansicht des Klägers folgt anderes auch nicht aus Art. 87e Abs. 3 GG. Danach werden Eisenbahnen des Bundes als Wirtschaftsunternehmen in privat-rechtlicher Form geführt. Die Regelung soll die kommerzielle Ausrichtung der bundeseigenen Eisenbahnen absichern und ihnen ein Bereich unternehmerischer Selbstbestimmung einräumen.
71Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2011 – 2 BvE 3/08 –, juris Rn. 29 (= BVerfGE 129, 356-376).
72Ob Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG über die verfassungsrechtliche Vorgabe eines privatwirtschaftlichen Funktions- und Organisationskonzepts hinaus Grundrechtsfähigkeit verleiht, oder es auch im Anwendungsbereich des Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG bei dem dargelegten Grundsatz, dass bei Verwendung von zivilrechtlichen Handlungsformen die öffentliche Hand die Grundrechtsberechtigung nicht erlangen kann, verbleibt,
73die Grundrechtsfähigkeit verneinend: OVG NRW, Urteile vom 18. Februar 2013 – 13 A 474/11 –, juris Rn. 56, und vom 8. April 2014 – 13 A 1054/13 –, juris Rn. 40; BayVGH, Beschluss vom 24. Juli 2008 – 22 ZB 07.1938 – juris Rn. 5 (NVwZ-RR 2009, 16-19); Kramer, Anmerkung zum Urteil des BVerwG vom 18. 5. 2010 – 3 C 21.09 –, DVBl. 2010, 1052 (1052); bislang offen gelassen: BVerwG, Urteile vom 18. Mai 2010 – 3 C 21.09 – juris (= BVerwGE 137, 58-74); 7. Dezember 2011 – 6 C 39.10 –, juris Rn. 12 (= BVerwGE 141, 143), und vom 29. September 2011 – 6 C 17.10 –, juris Rn. 20 (= BVerwGE 140, 359); Beschluss vom 8. Januar 2015 – 6 B 36/14 –, juris Rn. 15 (= N&R 2015, 117-120); a.A. Uerpmann-Wittzack, in: v. Münch/Kunig (Hrsg.), Grundgesetz. Kommentar, 6. Aufl. 2012, Art. 87e Rn. 13; Windthorst, in: Sachs (Hrsg.), Grundgesetz. Kommentar, 5. Aufl. 2009, Art. 87e Rn. 49,
74bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Denn selbst wenn Eisenbahnen des Bundes nach 87e Abs. 3 Satz 1 GG Grundrechtsfähigkeit zukommen würde, würde dies an der fehlenden Grundrechtsfähigkeit des Klägers nichts ändern.
75Der Kläger trägt vor, dass 45 Mitgliedsunternehmen privatrechtlich organisierte Eisenbahnunternehmen (26 im Bereich SPNV und 19 im Bereich Güterverkehr) seien. Auf sie findet Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG aber keine Anwendung. Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG erfasst ausschließlich Eisenbahnen des Bundes. Ob es sich um Eisenbahnen des Bundes handelt, hängt wie bei Art. 73 Nr. 6a GG von den Eigentumsverhältnissen ab. Infolge der Privatisierung der Bundeseisenbahnen kommt es darauf an, dass der Bund über die Mehrheit der Anteile an den Eisenbahnunternehmen verfügt.
76Vgl. Gersdorf, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz. Kommentar, 5. Aufl. 2005, Art. 87e Rn.14; Windthorst, in: Sachs, Grundgesetz. Kommentar, 6. Aufl. 2011, Art. 87e Rn. 15.; Wieland, in: Dreier (Hrsg), Grundgesetz. Kommentar, Band III, 2. Aufl. 2008, Art. 87e Rn. 21.
77Dies ist bei den im Bereich Schienenverkehr tätigen Mitgliedsunternehmen nicht der Fall, an denen der Bund – soweit ersichtlich – nicht jeweils über die Mehrheit der Anteile verfügt. Selbst wenn für die vom Kläger benannten zwei bundeseigenen Mitgliedsunternehmen der Anwendungsbereich des Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG eröffnet sein sollte und diesen hiernach – entgegen der obergerichtlichen Rechtsprechung – Grundrechtsfähigkeit zukommen würde, führte dies nicht zur Grundrechtsfähigkeit des Klägers. Denn der, nach den dargelegten Grundsätzen für die Beurteilung der Grundrechtsfähigkeit des Klägers maßgebliche, beherrschende Anteil der Mitgliedsunternehmen (dann 93 von 105 Mitgliedsunternehmen/ca. 88 Prozent) wäre weiterhin nicht grundrechtsfähig. Keines der ggf. unter den Anwendungsbereich des Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG fallenden Unternehmen ist darüber hinaus im Bereich ÖPNV in NRW tätig.
78Schließlich vermag auch die von dem Kläger zur Begründung der Grundrechtsfähigkeit seiner Mitgliedsunternehmen herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Grundrechtsfähigkeit der Deutschen Telekom AG zu keinem anderen Ergebnis führen.
79Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2001 – 6 C 6/00 –, BVerwGE 114, 160-195.
80Das Bundesverwaltungsgericht hat die Grundrechtsfähigkeit der Deutschen Telekom AG wegen ihrer ausschließlich privatwirtschaftlichen Tätigkeit und Aufgabenstellung (Art. 87 f Abs. 2 Satz 1 GG) angenommen. Unerheblich sei insoweit, dass die Deutsche Telekom AG aus dem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen Deutsche Bundespost bzw. dem öffentlich-rechtlichen Teilsondervermögen Deutsche Bundespost TELEKOM hervorgegangen sei und bis zur Entscheidung trotz der Veräußerung von Aktien an private Investoren mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehe.
81BVerwG, Urteil vom 25. April 2001 – 6 C 6/00 –, juris Rn. 65 (= BVerwGE 114, 160-195).
82Hintergrund dieser Rechtsprechung ist, dass die Einflussnahme des Bundes bereits 1994 im Rahmen der Errichtung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost gesetzlich erheblich eingegrenzt worden ist. Diese Einschränkung wurde auch nach der Privatisierung fortgesetzt.
83Siehe § 3 Abs. 4 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost vom 14. September 1994, BGBl. I S. 2325, und § 32 der Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost vom 14. September 1994, BGBl. I S. 2331; Wieland, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz. Kommentar, 2. Aufl. 2008, Art. 87f Rn. 23.
84Es fehlt damit an dem die Grundrechtsfähigkeit ausschließenden beherrschenden Einfluss des Bundes auf das Unternehmen Deutsche Telekom AG. Der Staat hat seinen Einflussbereich damit soweit aufgegeben, dass hinter der Unternehmenspolitik im Ganzen nicht mehr eine Umsetzung der Interessen des staatlichen Mehrheitsaktionärs gesehen werden kann.
85Siehe hierzu bereits ausführlich v. Arnauld, Grundrechtsfragen im Bereich von Postwesen und Telekommunikation, DÖV 1998, S. 437-451.
86Eine vergleichbare, verfassungsrechtlich speziell vorgezeichnete, und einfachgesetzlich ausgeformte Einschränkung der Beherrschungsmöglichkeit der die Mitgliedsunternehmen des Klägers beherrschenden öffentlichen Hand ist nicht gegeben. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Grundrechtsfähigkeit der Deutschen Telekom AG ist auf den Kläger bzw. dessen Mitgliedsunternehmen nicht übertragbar.
87Dass der Kläger bundesweit nicht ausschließlich Unternehmen mit beherrschendem Einfluss der öffentlichen Hand zu seinen Mitgliedern zählt und eine Mitgliedschaft grundsätzlich jeder natürlichen oder juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts offen steht (§ 3 Nr. 1 AGVDE-Satzung), vermag die Grundrechtsfähigkeit des Klägers nach den dargelegten Grundsätzen ebenfalls nicht zu begründen. Die Tätigkeit des Klägers wird angesichts der rund 90-prozentigen Mitgliedermehrheit von Eigengesellschaften und gemischtöffentlichen Unternehmen von der öffentlichen Hand geleitet und beherrscht. Es sind die staatlich beherrschten Mitgliedsunternehmen, welche aufgrund ihrer Mehrheit die Willensbildung des Klägers steuern (vgl. § 9 Nr. 6, § 10 AGVDE-Satzung).
88Abgesehen davon hat der Kläger nicht geltend gemacht, dass überhaupt eines seiner nicht öffentlich beherrschten Mitglieder in NRW seine Leistungen anbieten will, sodass er jedenfalls aufgrund des auf NRW begrenzten Anwendungsbereichs des TVgG-NRW im konkreten Fall keine Verletzung subjektiver Rechte geltend machen kann. Denn Voraussetzung der allgemeinen Feststellungsklage ist ein konkreter und überschaubarer Sachverhalt als Bezugsgegenstand des Feststellungsbegehrens. Maßgeblich für die Frage der möglichen subjektiven Rechtsverletzung ist danach allein die tatsächliche Tätigkeit des Klägers im Bereich des ÖPNV in NRW. Die bloß abstrakte Möglichkeit, dass private Mitgliedsunternehmen des Klägers in Zukunft auf dem Gebiet des ÖPNV in NRW tätig werden könnten, deren Interessen er bei der Verhandlung von Tarifverträgen vertreten würde, genügt nicht, um den Sachverhalt im Rahmen der Feststellungsklage zur Überprüfung zu stellen.
893. Dem Kläger fehlt darüber hinaus die entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung,
90st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juli 1973 – VII C 6.72 –, juris Rn. 18 (= BVerwGE 44, 1-11), und vom 3. November 1988 – 7 C 115/86 –, juris Rn. 19 (= BVerwGE 80, 355-373), Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung. Kommentar, 20. Aufl. 2014, § 42 Rn. 66,
91welche auch im Rahmen einer Feststellungsklage zur Vermeidung einer dem Verwaltungsprozess fremden Popular- und Interessentenklage eine notwendige Zulässigkeitsvoraussetzung darstellt,
92st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 – 2 C 32/94 –, juris (= BVerwGE 99, 64-69); ablehnend Sodan, in: ders./Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung. Großkommentar, 4. Aufl. 2014, § 43 Rn. 72,
93scheidet vorliegend mangels Grundrechtsfähigkeit des Klägers bezüglich Art. 9 Abs. 3 GG in jeglicher Hinsicht aus.
944. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
95Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 709 Satz 1 ZPO.
96Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
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(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
(1) Die Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Durch Bundesgesetz können Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung den Ländern als eigene Angelegenheit übertragen werden.
(2) Der Bund nimmt die über den Bereich der Eisenbahnen des Bundes hinausgehenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung wahr, die ihm durch Bundesgesetz übertragen werden.
(3) Eisenbahnen des Bundes werden als Wirtschaftsunternehmen in privat-rechtlicher Form geführt. Diese stehen im Eigentum des Bundes, soweit die Tätigkeit des Wirtschaftsunternehmens den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen umfaßt. Die Veräußerung von Anteilen des Bundes an den Unternehmen nach Satz 2 erfolgt auf Grund eines Gesetzes; die Mehrheit der Anteile an diesen Unternehmen verbleibt beim Bund. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
(4) Der Bund gewährleistet, daß dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie bei deren Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz, soweit diese nicht den Schienenpersonennahverkehr betreffen, Rechnung getragen wird. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
(5) Gesetze auf Grund der Absätze 1 bis 4 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, die die Auflösung, die Verschmelzung und die Aufspaltung von Eisenbahnunternehmen des Bundes, die Übertragung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes an Dritte sowie die Stillegung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes regeln oder Auswirkungen auf den Schienenpersonennahverkehr haben.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.
(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.
(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.
Bundesrecht bricht Landesrecht.
(1) Tarifvertragsparteien sind Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern.
(2) Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern (Spitzenorganisationen) können im Namen der ihnen angeschlossenen Verbände Tarifverträge abschließen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht haben.
(3) Spitzenorganisationen können selbst Parteien eines Tarifvertrags sein, wenn der Abschluß von Tarifverträgen zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 haften sowohl die Spitzenorganisationen wie die ihnen angeschlossenen Verbände für die Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen der Tarifvertragsparteien.
(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für
- 1.
Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 2.
Angelegenheiten aus dem Sprecherausschußgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 34 bis 36 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 3.
Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Drittelbeteiligungsgesetz, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist; - 3a.
Angelegenheiten aus den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, - 3b.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 43 bis 45 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 3c.
Angelegenheiten aus § 51 des Berufsbildungsgesetzes; - 3d.
Angelegenheiten aus § 10 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes; - 3e.
Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686) mit Ausnahme der §§ 45 und 46 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist; - 3f.
Angelegenheiten aus dem SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917) mit Ausnahme der §§ 47 und 48 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung zu entscheiden ist; - 3g.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 34 und 35 und nach den §§ 23 bis 28 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist; - 3h.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 38 und 39 und nach den §§ 25 bis 30 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Absatz 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist; - 4.
die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung; - 5.
die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und einer Rechtsverordnung nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes; - 6.
die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag.
(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlußverfahren statt.
Bundesrecht bricht Landesrecht.
(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.
(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.
(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
- 1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine); - 2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes); - 3.
die Bodenverteilung; - 4.
die Raumordnung; - 5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen); - 6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse; - 7.
die Grundsteuer.
(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- 1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung; - 2.
das Personenstandswesen; - 3.
das Vereinsrecht; - 4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer; - 5.
(weggefallen) - 6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; - 7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht); - 8.
(weggefallen) - 9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; - 10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft; - 11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; - 12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung; - 13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; - 14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; - 15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; - 16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; - 17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz; - 18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht; - 19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte; - 19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze; - 20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; - 21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen; - 22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; - 23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; - 24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); - 25.
die Staatshaftung; - 26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen; - 27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; - 28.
das Jagdwesen; - 29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege; - 30.
die Bodenverteilung; - 31.
die Raumordnung; - 32.
den Wasserhaushalt; - 33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Bundesrecht bricht Landesrecht.
(1) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 wird das Verfahren auf Antrag einer räumlich und sachlich zuständigen Vereinigung von Arbeitnehmern oder von Arbeitgebern oder der obersten Arbeitsbehörde des Bundes oder der obersten Arbeitsbehörde eines Landes, auf dessen Gebiet sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt, eingeleitet.
(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 4 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Vereinigung, über deren Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit zu entscheiden ist, ihren Sitz hat.
(2a) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend.
(3) Der rechtskräftige Beschluss über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung wirkt für und gegen jedermann. Die Vorschrift des § 63 über die Übersendung von Urteilen gilt entsprechend für die rechtskräftigen Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4.
(4) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit darauf beruht, daß ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozeßordnung findet keine Anwendung.
(5) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Vereinigung tariffähig oder ob die Tarifzuständigkeit der Vereinigung gegeben ist, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlußverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 auszusetzen. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlußverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 antragsberechtigt.
(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.
(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.
(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.
(1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefaßt. Versammlungen können auch fernmündlich oder mittels Videokommunikation abgehalten werden, wenn sämtliche Gesellschafter sich damit in Textform einverstanden erklären.
(2) Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen sich einverstanden erklären.
(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft, so hat er unverzüglich nach der Beschlußfassung eine Niederschrift aufzunehmen und zu unterschreiben.
(1) Die Aktionäre üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft in der Hauptversammlung aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Satzung kann vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Bei elektronischer Ausübung des Stimmrechts ist dem Abgebenden der Zugang der elektronisch abgegebenen Stimme nach den Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 von der Gesellschaft elektronisch zu bestätigen. Sofern die Bestätigung einem Intermediär erteilt wird, hat dieser die Bestätigung unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln. § 67a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Die Satzung kann vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sollen an der Hauptversammlung teilnehmen. Die Satzung kann jedoch bestimmte Fälle vorsehen, in denen die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf.
(4) Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 Abs. 1 kann vorsehen oder den Vorstand oder den Versammlungsleiter dazu ermächtigen vorzusehen, die Bild- und Tonübertragung der Versammlung zuzulassen.
(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
(3) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.
Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.
(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
(3) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.
(1) Die Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Durch Bundesgesetz können Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung den Ländern als eigene Angelegenheit übertragen werden.
(2) Der Bund nimmt die über den Bereich der Eisenbahnen des Bundes hinausgehenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung wahr, die ihm durch Bundesgesetz übertragen werden.
(3) Eisenbahnen des Bundes werden als Wirtschaftsunternehmen in privat-rechtlicher Form geführt. Diese stehen im Eigentum des Bundes, soweit die Tätigkeit des Wirtschaftsunternehmens den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen umfaßt. Die Veräußerung von Anteilen des Bundes an den Unternehmen nach Satz 2 erfolgt auf Grund eines Gesetzes; die Mehrheit der Anteile an diesen Unternehmen verbleibt beim Bund. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
(4) Der Bund gewährleistet, daß dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie bei deren Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz, soweit diese nicht den Schienenpersonennahverkehr betreffen, Rechnung getragen wird. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
(5) Gesetze auf Grund der Absätze 1 bis 4 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, die die Auflösung, die Verschmelzung und die Aufspaltung von Eisenbahnunternehmen des Bundes, die Übertragung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes an Dritte sowie die Stillegung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes regeln oder Auswirkungen auf den Schienenpersonennahverkehr haben.
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
- 1.
die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung; - 2.
die Staatsangehörigkeit im Bunde; - 3.
die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung; - 4.
das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung; - 5.
die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes; - 5a.
den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland; - 6.
den Luftverkehr; - 6a.
den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege; - 7.
das Postwesen und die Telekommunikation; - 8.
die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen; - 9.
den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht; - 9a.
die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht; - 10.
die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder - a)
in der Kriminalpolizei, - b)
zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und - c)
zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;
- 11.
die Statistik für Bundeszwecke; - 12.
das Waffen- und das Sprengstoffrecht; - 13.
die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen; - 14.
die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Die Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Durch Bundesgesetz können Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung den Ländern als eigene Angelegenheit übertragen werden.
(2) Der Bund nimmt die über den Bereich der Eisenbahnen des Bundes hinausgehenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung wahr, die ihm durch Bundesgesetz übertragen werden.
(3) Eisenbahnen des Bundes werden als Wirtschaftsunternehmen in privat-rechtlicher Form geführt. Diese stehen im Eigentum des Bundes, soweit die Tätigkeit des Wirtschaftsunternehmens den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen umfaßt. Die Veräußerung von Anteilen des Bundes an den Unternehmen nach Satz 2 erfolgt auf Grund eines Gesetzes; die Mehrheit der Anteile an diesen Unternehmen verbleibt beim Bund. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
(4) Der Bund gewährleistet, daß dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie bei deren Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz, soweit diese nicht den Schienenpersonennahverkehr betreffen, Rechnung getragen wird. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
(5) Gesetze auf Grund der Absätze 1 bis 4 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, die die Auflösung, die Verschmelzung und die Aufspaltung von Eisenbahnunternehmen des Bundes, die Übertragung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes an Dritte sowie die Stillegung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes regeln oder Auswirkungen auf den Schienenpersonennahverkehr haben.
(1) Die Bundesanstalt hat die Aufgaben nach den Abschnitten 4, 5, 7 und 8.
(2) Postnachfolgeunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind die Postnachfolgeunternehmen im Sinne des § 38 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann der Bundesanstalt im Einvernehmen mit den Postnachfolgeunternehmen weitere Folgeaufgaben der Neuordnung des Postwesens in Bezug auf die Beschäftigten des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost übertragen.
(4) Über die in diesem Gesetz genannten Aufgaben hinaus darf die Bundesanstalt weder Rechte noch Einfluß in bezug auf die Postnachfolgeunternehmen ausüben.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.