Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 12. Feb. 2014 - 31 K 3347/13.O


Gericht
Tenor
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand
2Der 1975 geborene Beklagte legte im Jahre 2003 nach dem Studium der Geschichte und der Katholischen Theologie die Erste Staatsprüfung für die Lehrämter der Sekundarstufen I und II mit „gut“ ab. 2006 bestand er die Zweite Staatsprüfung ebenfalls mit „gut“. 2007 erhielt er die Missio canonica für den katholischen Religionsunterricht der Sekundarstufen I und II und wurde im gleichen Jahr - nachdem er zuvor schon im Angestelltenverhältnis als Lehrer tätig gewesen war - mit Wirkung vom 6. August unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat z.A. ernannt. Er wurde dem F-Gymnasium in E, wo er bereits während seines Referendariats tätig gewesen war, zur Dienstleistung zugewiesen. Mit dem Inkrafttreten des BeamtStG am 1. April 2009 erhielt er die Amtsbezeichnung Studienrat; er wurde in eine Planstelle der BesGr A13 eingewiesen. Am 2. November 2009 wurde er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.
3Der Beklagte, der von August 2000 bis August 2005 als Frater G der Ordensgemeinschaft der Q angehörte, ist ledig und kinderlos.
4Disziplinar- und strafrechtlich ist er nicht vorbelastet. Mehrere gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren wurden eingestellt. Dabei handelt es sich um die Verfahren 00 Js 0000/10 StA E sowie 000 Js 00/05, 000 Js 000/05, 000 Js 000/08, 000 Js 00/11 und 000 Js 000/12 StA E1 (Beiakten H. 9–10 und 19–20), wobei das zuletzt genannte die Fortsetzung des bei der StA E geführten Verfahrens war. Gegenstand der Verfahren waren Aktivitäten im Internet sowie Dateifunde auf Computern, die jeweils mit dem Beklagten in Verbindung gebracht worden waren.
5Mit Verfügung vom 9. November 2011 leitete die Bezirksregierung E1 gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein. Dabei nahm sie Bezug auf das damals noch laufende Ermittlungsverfahren 000 Js 00/11 StA E1 sowie deren abgeschlossenes Verfahren 000 Js 000/08. Dem Beklagten wurden sittliche Verfehlungen gegenüber Kindern durch Teilnahme an einem Internet-Chat sowie der Besitz und die Verbreitung kinderpornographischer Bilddateien zur Last gelegt.
6Das Disziplinarverfahren wurde mit Verfügung vom 29. Dezember 2011 ausgedehnt und gleichzeitig im Hinblick auf die noch anhängigen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen ausgesetzt. Zugleich wurden die Vorwürfe konkretisiert.
7Mit Verfügung vom 17. Januar 2012 wurde die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens angeordnet. Zugleich wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 25% seiner Dienstbezüge angeordnet.
8Unter dem 21. September 2012 legte die Ermittlungsführerin ein „Zwischenermittlungsergebnis nach § 21 LDG NRW“ vor.
9Mit Beschlüssen vom 28. September 2012 setzte die Disziplinarkammer die vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Dienstbezügen aus - 31 L 1205/12.O - und setzte dem Kläger eine sechsmonatige Frist zum Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens - 31 K 5139/12.O -.
10Nach Anhörung des Beklagten zum Ermittlungsergebnis (vom 4. Januar 2013) hat der Kläger am 25. März 2013 Disziplinarklage erhoben.
11Mit Beschluss vom 28. August 2013 - 3d B 1251/12.O - änderte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen den Beschluss der Disziplinarkammer vom 28. September 2012 - 31 L 1205/12.O - und wies den Antrag des Beklagten auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und Einbehaltung von Dienstbezügen zurück.
12Der Kläger legt dem Beklagten die Teilnahme an mehreren Internet-Chats mit im einzelnen aufgeführten anstößigen Inhalten sowie den Besitz von kinderpornographischen Bild- und Filmdateien zur Last. Er ist der Auffassung, dass der Beklagte hierdurch das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe und daher aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen sei.
13Im Einzelnen wirft der Kläger dem Beklagten vor:
14- 15
1. Einen am 23. Mai 2011 geführten Dialog im Chatsystem www.l.de unter dem Nicknamen „F“. Darin soll sich der Beklagte als „mehrere Jungs“ ausgegeben und angegeben haben, diese Gruppe wolle „ein Mädel in echt foltern“.
- 16
2. Die Teilnahme in demselben Chatsystem zu 10 im einzelnen aufgeführten Zeitpunkten zwischen dem 31. März 2011 und dem 23. Mai 2011, wobei sein jeweiliger Beitrag zu einem „Notruf“ der zwischen 14 und 20 Jahre alten Gesprächspartner geführt haben soll.
- 17
3. Einen von der Polizei auf 236 (im Beweismittelordner: 188) kleingedruckten Seiten protokollierten Chat mit dem anderweitig (nämlich im Verfahren 00 Js 0000/10 StA E) strafrechtlich verfolgten N M in der Zeit 28. Dezember 2008 bis 19. Februar 2009, wobei er die e-Mailadresse g@web.de benutzt haben soll.
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4. Die Verwendung mehrerer Nicknamen (von 78 dort von ihm verwendeten) in dem Chatraum „L“, die Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit am F-Gymnasium (F) aufweisen sollen. Zum Teil sollen diese Nicknamen die Buchstabenkombination „f“, zum Teil die Namen von Schülerinnen der Schule enthalten haben.
- 19
5. Der Besitz kinderpornographischer Bild- und Filmdateien, die zum Teil auf einem Computer gewesen sein sollen, den der Beklagte der Kirchengemeinde St. O zur Verfügung gestellt hat, zum Teil auf einem bei ihm sichergestellten Notebook der Marke Hewlett-Packard.
Der Kläger beantragt,
21den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
22Der Beklagte beantragt,
23die Disziplinarklage abzuweisen,
24hilfsweise, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme unterhalb der Höchstmaßnahme zu erkennen.
25Er rügt in mehreren Punkten eine Unvollständigkeit der Klageschrift sowie die fehlende Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten. Zudem sei er im Disziplinarverfahren zu wesentlichen Punkten nicht gehört worden.
26In der Sache macht der Beklagte geltend: Es beständen mehrere Beweiserhebungs- und Verwertungsverbote. Das Landeskriminalamt NRW habe sich illegal die IP-Adresse des bei „L“ chattenden Teilnehmers mit dem Nicknamen „F“ verschafft. Am 24. Mai 2011 sei ihm eine sog. Spontanäußerung entlockt worden, ohne ihn über seine Beschuldigteneigenschaft zu belehren. Weder sei erwiesen, dass er die Chats bei „L“ geführt habe, noch dass die Chatpartner Minderjährige gewesen seien. 84% der Nutzer dieser Chatplattform seien über 18 Jahre alt. Auch bei dem Chat mit M sei seine Beteiligung nicht erwiesen. Dass er dessen Chatpartner, der das Pseudonym „U X“ verwendet habe, gewesen sein soll, sei eine reine Mutmaßung. Bei dem Vorwurf zu 5. stehe schon nach den Beschlüssen im vorläufigen Rechtsschutz nur noch eine angebliche kinderpornographische Datei in Rede. Diese Datei sei ein Bild von schlechter Qualität; es lasse nicht zwangsläufig darauf schließen, dass die abgebildete Person unter 14 Jahre oder auch nur unter 18 Jahre alt sei. Zudem handele es sich um eine temporäre Internetdatei, wie aus dem Speicherpfad hervorgehe. Solche Dateien könnten ohne aktives Tun des Betrachters im Hintergrund in den Cache-Speicher gelangen.
27Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, auch der Verfahren 31 K 5139/12.O, 31 L 1205/12.O, 31 L 2339/12.O und 31 M 113/12, die Strafakten 00 Js 0000/10 und 00 Js 0000/10 StA E sowie 000 Js 00/05, 000 Js 000/05, 000 Js 000/08, 000 Js 00/11 und 000 Js 000/12 StA E1 und die beigezogenen Personalakten und Disziplinarvorgänge des Klägers Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe
29Die Klage hat Erfolg.
30I. Sie ist zulässig. Zwar bestehen wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens (§ 54 LDG NRW). Diese führen aber nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Wesentliche Mängel in dem bezeichneten Sinn liegen allein in der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Verfahrensgestaltung und den Zeitpunkt der Klageerhebung; diese Mängel bleiben im Ergebnis ohne Folgen. Im Übrigen liegen keine Mängel vor.
31Im Einzelnen:
321. Die dem Beklagten mit der Einleitungs- sowie der Ausdehnungsverfügung gemachten Vorwürfe sind hinreichend bestimmt. Der Umfang der disziplinaren Vorwürfe in der Klage geht inhaltlich nicht über diese Verfügungen hinaus. Soweit der Beklagte geltend macht, in der Klageschrift seien neue Vorwürfe erhoben worden, handelt es sich in Wahrheit um neue Ausführungen zur Würdigung der bereits gemachten Vorwürfe, insbesondere zum Chat mit M (S. 28 f. der Klageschrift). Dies ist auch den in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich erhobenen Rügen, die Beiziehung der strafrechtlichen Ermittlungsakte 00 Js 0000/10 StA E sowie den letzten Schriftsatz des Klägers (vom 10. Februar 2014) betreffend, entgegen zu halten.
332. Die Klageschrift ist auch nicht in wesentlicher Hinsicht unvollständig. Sie genügt den Anforderungen des § 52 Abs. 2 LDG NRW. Die von dem Beklagten vermissten Angaben (Schriftsatz vom 9. Mai 2013, S. 2–5 oben) betreffen Einzelheiten, die ohnehin aktenkundig sind und deshalb nicht eigens in der Klageschrift ausgebreitet werden mussten. Eine Unvollständigkeit besteht allerdings insofern, als die auf S. 22 oben der Klageschrift aufgeführten drei Accounts „J“ entgegen der dortigen Angabe nicht beigefügt sind. Die betreffenden Anlagen sind aber ebenfalls aktenkundig (L-Sache Bl. 620 ff.).
343. Die Bezirksregierung E1 hat keinen Beweisantrag des Beklagten übergangen (§ 24 Abs. 3 LDG NRW). In seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2013 ist ein solcher Beweisantrag nicht enthalten. Soweit dort im Anschluss an längere Ausführungen zu der sog. U1-Gruppe die Angabe
35„Beweis: Zeugenaussagen der o.g. einzuvernehmenden Personen“
36enthalten ist, wird nicht deutlich, welche Tatsache unter Beweis gestellt werden soll. Im Übrigen würde selbst eine fehlende Beweiserhebung nicht zur Unzulässigkeit der Klage führen, sondern dazu, dass die Disziplinarkammer den Beweis, soweit erforderlich, selbst zu erheben hätte (§ 57 Abs. 1 LDG NRW).
374. Der Beteiligung des Personalrats bedurfte es nicht. Sie findet nur auf Antrag statt. Diesen hat der Beklagte nicht gestellt, nachdem er rechtzeitig vorher von der beabsichtigten Disziplinarklage in Kenntnis gesetzt worden ist (§ 73 Nr. 6 LPVG NRW), nämlich mit der Übersendung des Ermittlungsergebnisses am 14. Januar 2013 (Beiakte H. 5 Bl. 89 u. 92).
385. Auch die Gleichstellungsbeauftragte (GleiB) war nicht zu beteiligen.
39a) Für Bundesbeamte ist in der Rechtsprechung geklärt, dass im Disziplinarverfahren eine Mitwirkung der GleiB nur dann stattfindet, wenn durch das konkrete Disziplinarverfahren die in § 19 Abs. 1 Satz 2 BGleiG genannten Gleichstellungsbelange betroffen sind, also die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie der Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
40Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 -, NVwZ-RR 2013, 693; OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2011 - 1 A 634/09 -, PersR 2011, 338; für das Wehrdisziplinarverfahren noch weitergehend BVerwG, Beschluss vom 30. November 2011 - 2 WRB 1.11 -: in keinem Fall Beteiligung, da ein solcher Grundrechtseingriff einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedurft hätte.
41Nichts anderes gilt im Ergebnis für Landesbeamte. Auch hier ist die Mitwirkung bei Maßnahmen nur vorgesehen, wenn diese „Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben oder haben können“ (§ 17 Abs. 1 LGG NRW). Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Formulierung „Auswirkungen haben können“ weiter geht als die Formulierung „betreffen“: Wenn schon die bloße Möglichkeit der beschriebenen Auswirkungen genügt, werden mehr Fälle erfasst, als wenn ein Betroffensein gefordert wird. Dieser nach dem Wortlaut bestehende Unterschied wird allerdings dadurch weitgehend aufgehoben, das nach dem BVerwG ein Betroffensein der Gleichstellungsbelange schon dann anzunehmen ist, wenn „Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Aufklärung und Ahndung von Dienstpflichtverletzungen, die unmittelbar nichts mit dem Zweck des BGleiG zu tun haben, die Ermittlungsmethoden oder die Sanktionen je nach Geschlecht oder nach anderen individuellen Verhältnissen, die die Aufgabentrias des § 19 Abs. 1 Satz 2 BGleiG berühren, wie zum Beispiel Familienstand oder Unterhaltspflichten, differieren“.
42So BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 a.a.O. (juris Rdnr. 20).
43Nur wenn derartige Anhaltspunkte bestehen, ergibt sich auch die Möglichkeit der Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann. Denn ein Disziplinarverfahren, das weder in seinem Gegenstand (dem in Rede stehenden Dienstvergehen) einen Bezug zu Gleichstellungsbelangen aufweist noch in seiner konkreten Handhabung Anhaltspunkte für die von dem BVerwG beschriebene Differenzierung bietet, kann solche Auswirkungen nicht haben.
44Zu weitgehend daher Dienstgericht für Richter bei dem LG Düsseldorf, Urteile vom 5. April 2011 - DG - 4/2009 - und vom 24. Januar 2012 - DG - 1/2011 -, nach dem bei einer Disziplinarmaßnahme solche Auswirkungen immer eintreten können.
45Bei einer punktuellen Individualmaßnahme reicht es insbesondere nicht, dass andere derartige Maßnahmen in ihrer Vorbereitung gleichstellungsrelevante Aspekte berühren können. Abzustellen ist immer auf den konkreten Fall.
46Vgl. für eine Abmahnung: OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2012 - 1 A 2043/11 -, juris.
47Im Fall des Beklagten besteht keine Möglichkeit, dass sich das Disziplinarverfahren in dem beschriebenen Sinn auf die Gleichstellung von Frau und Mann auswirkt.
48Die ihm vorgeworfenen Handlungen - anstößige Beiträge zu Internet-Chats sowie Besitz von kinderpornographischen Bild- und Filmdateien - betreffen weder die Gleichstellung von Frau und Mann noch die (in § 17 Abs. 1 LGG NRW ohnehin, anders als im Bundesgesetz, nicht genannten) Gleichstellungsbelange der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie des Schutzes vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Ein Bezug zu sexueller Belästigung am Arbeitsplatz besteht nicht vor dem Hintergrund, dass dem Beklagten vorgeworfen wird, er habe in seine (in den Internet-Chats ausgelebten) Phantasien Schüler seiner Schule einbezogen. Schüler haben keinen „Arbeitsplatz“ im Sinne des LGG NRW. Sie besuchen die Schule nicht zum Zwecke der Erwerbstätigkeit, sondern zur Erlangung von Bildung und um ihrer Schulpflicht zu genügen.
49Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bezirksregierung E1 das Disziplinarverfahren anders geführt hätte, wenn eine Frau oder aber ein Mann mit einem anderen Familienstand oder anderen Unterhaltspflichten als der Beklagte betroffen gewesen wäre. Der Umstand allein, dass Täter von Kinderpornographie-Delikten und möglicherweise auch Teilnehmer an Internet-Chats mit sexuell anstößigem Inhalt typischerweise Männer sind, gibt derartige Anhaltspunkte nicht her.
50b) Selbst wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen annehmen würde, dass der Mitwirkungstatbestand der GleiB erfüllt ist, war diese nicht zu beteiligen. Denn eine solche Beteiligung setzt stets den Antrag des betroffenen Beamten voraus. Anderenfalls müsste er im Disziplinarverfahren ungefragt die Mitwirkung einer weiteren den Interessen der Dienststelle verpflichteten Person (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1 LGG NRW) hinnehmen, die Einblick in seine möglichen Dienstverfehlungen bekommt. Zu Recht hat das BVerwG darin einen Grundrechtseingriff gesehen, der ohne ausdrückliche Regelung nicht stattfinden darf.
51Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. November 2011 a.a.O.
52Dieser Grundrechtseingriff wäre im Falle eines männlichen Beamten wie dem Beklagten besonders gravierend, da die GleiB zwingend eine Frau ist (§ 15 Abs. 3 LGG NRW) und zu ihren Aufgaben die Frauenförderung gehört (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 LGG NRW). Wird sie an einem gegen einen männlichen Beamten wegen vorgeworfener sexueller Verfehlungen geführten Disziplinarverfahren beteiligt, so besteht vorderhand nicht die Erwartung, sie werde sich ausgerechnet für die Belange des beschuldigten Beamten einsetzen. Es wäre nachvollziehbar, wenn der betroffene Beamte eine solche Beteiligung nicht wünschen, sondern abwehren wollte.
53Danach darf die GleiB ohne ausdrücklichen Antrag des Beamten, mit dem sich dieser mit dem Grundrechtseingriff einverstanden zeigt, nicht tätig werden.
54Vgl. für den Vertrauensmann im Wehrdisziplinarverfahren: BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 1992- 2 WDB 20/91 -, NZWehrr 1992, 167 (juris Rdnr. 6).
55Der Beklagte hat aber einen solchen Antrag nicht gestellt.
566. Obwohl dem Beklagten alle Vorwürfe rechtzeitig eröffnet wurden und er Gelegenheit hatte, zu ihnen Stellung zu nehmen (oben 1.), ist doch in Einzelpunkten eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs erfolgt. Hierzu macht er zu Recht geltend, dass die Klageschrift über die abschließende Anhörung zum Ermittlungsergebnis (§ 31 LDG NRW) hinaus geht.
57a) Dies betrifft zum einen die Punkte, in denen der Kläger noch im Jahre 2013, also nach Erstellung des abschließenden Ermittlungsergebnisses vom 4. Januar 2013, Ermittlungen geführt hat.
58Das Ermittlungsergebnis ist dem Beklagten am 14. Januar 2013 bekannt gegeben worden (Beiakte H. 5 Bl. 92). Gleichwohl hat die Bezirksregierung E1 noch im Februar und März 2013 weitere Ermittlungen durchgeführt, wie sie selbst in der Klageschrift (S. 6) angibt. Für diese weiteren Ermittlungen ist ein Grund nicht ersichtlich, insbesondere hatte der Beklagte keinen dahingehenden Beweisantrag gestellt; seine Einwände gegen das Ermittlungsergebnis hat die Bezirksregierung E1 als unerheblich zurückgewiesen (Verfügung vom 21. März 2013). Wenn sie die weiteren Ermittlungen gleichwohl für geboten hielt und vornahm, hätte das Ergebnis dieser Ermittlungen dem Beklagten nochmals mit der Gelegenheit zur Anhörung mitgeteilt werden müssen.
59Vgl. für das Bundesrecht: Urban/Wittkowski, BDG, 2011, § 30 Rdnr. 5.
60Dies ist aber unterblieben. Vielmehr teilte die Bezirksregierung E1 die Ergebnisse der weiteren Ermittlungen dem Beklagten mit ihrer Verfügung vom 21. März 2013 lediglich formlos mit und wies ihn gleichzeitig darauf hin, dass sie „nunmehr Disziplinarklage erhoben habe“. Die Disziplinarklage wurde also erhoben, bevor der Beklagte zu dem Ergebnis der weiteren Ermittlungen Stellung nehmen konnte. Die weiteren Ermittlungen sind unter diesen Umständen nicht Bestandteil des Ermittlungsergebnisses nach § 31 LDG NRW geworden und durften folgerichtig in der Klageschrift nicht verwertet werden.
61Dies betrifft insbesondere die Beiziehung der Strafakte 00 Js 0000/10 StA E1, die nach der Darstellung des Klägers erst nach Mitteilung des Ermittlungsergebnisses erfolgt ist (Klageschrift S. 6). Der Inhalt dieser Strafakte hätte für die Klageschrift (S. 28 f.) davon ausgehend nicht ausgewertet werden dürfen.
62b) Zum anderen sind bei dem Vorwurf zu 3. mehrere Ausführungen enthalten, die über das Ermittlungsergebnis hinaus gehen.
63Im Ermittlungsergebnis heißt es: Am 19. Februar 2009 „soll“ M dem Beklagten ein Foto K-2.jpg gesandt haben (Beiakte H. 5 Bl. 74). Demgegenüber wird in der Klageschrift (S. 17) angegeben, an diesem Tag „hat er dem Beklagten ein Foto K-1.jpg und K-2.jpg gesandt“. Aus dem Verdacht ist eine Tatsache, aus einem Foto sind zwei geworden.
64In der Klageschrift ist weiter eine Würdigung auf der Grundlage der Strafakte 000 Js 00/11 StA E1 enthalten (S. 18 f.), die keinen Eingang in das Ermittlungsergebnis gefunden hatte.
65Schließlich heißt es, die Identität dreier namentlich bezeichneter Schülerinnen sei durch das Polizeipräsidium E1 ermittelt worden, wobei auf das Aufsuchen der Schule durch PHK T am 22. Februar 2010 Bezug genommen wird (S. 20). Auch diese Passage ist in dem Ermittlungsergebnis nicht enthalten.
66c) Bei den aufgezeigten Mängeln handelt es sich um solche des behördlichen Disziplinarverfahrens, indem versäumt wurde, den Beklagten zu den nach Vorlage des Ermittlungsergebnisses durchgeführten Ermittlungen rechtzeitig vor Einreichung der Klage anzuhören. Folge der Mängel ist die Befugnis des Gerichts, nach seinem Ermessen dem Kläger eine Frist zur Beseitigung zu setzen (§ 54 Abs. 3 LDG NRW). Von dieser Befugnis macht die Disziplinarkammer keinen Gebrauch.
67Sie lässt sich dabei von dem Beschleunigungsgedanken leiten (§ 4 Abs. 1 LDG NRW). Würde die Sache an den Kläger zum Zwecke der Beseitigung der Gehörsverstöße zurückgereicht, müsste die Bezirksregierung E ein neues Ermittlungsergebnis erarbeiten - das vermutlich im Wesentlichen mit der bereits vorliegenden Klageschrift identisch wäre -, dem Beklagten hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme geben und dann eine neue, möglicherweise überarbeitete Klageschrift einreichen. Mit einer solchen Vorgehensweise ginge viel Zeit verloren und wäre in der Sache nichts gewonnen, da der Beklagte im gerichtlichen Verfahren auch unmittelbar Stellung nehmen kann. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die aufgezeigten Punkte, in denen die Klageschrift über das Ermittlungsergebnis hinausgeht, nicht den Kern der disziplinaren Vorwürfe betreffen, sondern Fragen der Bewertung oder ein Detail des Sachverhalts (ein oder zwei Fotos „K“), das sich im Ergebnis nicht auswirkt.
68II. Die Klage ist auch begründet. Der Beklagte ist wegen eines einheitlichen Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 59 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 5, § 10 LDG NRW).
691. Der Beklagte hat durch Verstöße gegen die Wohlverhaltenspflicht ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen (für die Zeit vor dem 1. April 2009: §§ 57 Satz 3, 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a.F., ab dann: §§ 34 Satz 3, 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG).
701.1. In seinem außerdienstlichen Pflichtenkreis hat der Beamte im Rahmen seiner Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten Vorschriften zu beachten, die, wie z.B. die Strafgesetze, wichtigen Gemeinschaftsinteressen dienen.
71Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2007 - 21d A 497/07.BDG - m.w.Nachw.
72Hiergegen hat der Beklagte verstoßen; er hat eine Straftat begangen. Allerdings hat er sich allein nach § 185 StGB strafbar gemacht. Im Übrigen ist er straffrei.
73a) Die Strafbarkeit nach § 185 StGB begründet sich durch die Teilnahme des Beklagten an den Chats im Chatraum „L“ (Vorwurf zu 2.).
74In tatsächlicher Hinsicht hat die Disziplinarkammer keinen Zweifel, dass er die zehn ihm vorgeworfenen Chatbeiträge verfasst hat. Dies ergibt sich aus den dabei verwendeten Nicknamen, die sich auf den Beklagten zurückverfolgen ließen. Auch der Beklagte selbst hat die Teilnahme an den Chats lediglich für die Daten 3. April, 3. Mai und 8. Mai 2011 in Abrede gestellt (Einlassung in der Strafsache 000 Js 00/11 Bl. 126); diese werden ihm nicht (mehr) vorgeworfen. Zu den übrigen Beiträgen hat er darauf verwiesen, „dass diese stets hypothetische Fragen an die Chatpartner enthielten, welche zu keinem Zeitpunkt zur Ausführung gelangen sollten“. Er „wollte dabei sehen, wie weit die jeweiligen Chatpartner gehen würden“ (a.a.O.). Darin liegt das Geständnis, dass diese Chatbeiträge von ihm stammen.
75Die Disziplinarkammer sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abfrage zur IP-Adresse bei der Firma „L“ (Strafsache a.a.O. Bl. 6) gegen strafprozessuale Bestimmungen verstoßen haben könnte. Auf die Voraussetzungen des § 100g Abs. 1 StPO kommt es nicht an, da die Erhebung von Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1 TKG) nicht beim Telekommunikationsdiensteanbieter (§ 3 Nr. 6 TKG) und erst nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs erfolgt ist, § 100g Abs. 3 StPO. Infolgedessen war eine richterliche Anordnung gemäß § 100g Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 100b Abs. 1 StPO nicht erforderlich.
76Die zehn Äußerungen, die jeweils einen „Notruf“ des jeweiligen Chatpartners auslösten, sind zum Teil als Beleidigung auf sexueller Grundlage strafbar (§ 185 StGB).
77Zwar bildet § 185 StGB keinen „Auffangtatbestand“ für Fälle sexualbezogener Handlungen. Solche Handlungen können nicht allein schon deshalb als Beleidigung bestraft werden, weil sie der Tatbestandsverwirklichung eines Sittlichkeitsdelikts nahe kommen. Gleichwohl kann das Ansinnen eines unsittlichen Verhaltens eine nach der Vorschrift strafbare Ehrverletzung darstellen, wenn in ihm nach den gesamten Umständen eine herabsetzende Bewertung des Opfers zu sehen ist. Dies ist der Fall, wenn der Täter zu erkennen gibt, dass er die Betroffene als Person einschätzt, „mit der man so etwas ohne weiteres machen kann“.
78Vgl. BGH, Urteil vom 19. September 1991 - 1 StR 509/91 -, NStZ 1992, 33; zusammenfassend auch LG Freiburg, Beschluss vom 3. September 2002 - 5 Qs 69/02 -, NJW 2002, 3645; ferner Hilgendorf, in: LK, 11. Aufl. (Stand: März 2005), § 185 Rdnrn. 28 ff.; Lenckner/Eisele, in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010, § 185 Rdnr. 4.
79Diese Umstände liegen bei dem Beklagten vor, wenn er nach abwehrender Antwort seines Chatpartners insistierte und sein Ansinnen erneut und zwar ausdrücklich als „ernstgemeint“ vortrug. Von den in der Disziplinarklage aufgeführten Fällen trifft dies auf den Fall 2.9 zu. Dort gab die als 16jährig angegebene Chatpartnerin mit dem Nicknahmen „M K1 xD“ durch die Antwort „jaa ne is klah“ zu erkennen, dass sie auf das (vermeintliche) Angebot (nämlich „für son paar Sachen ziemlich gut“ bezahlt zu werden) nicht eingehen wolle. Daraufhin schrieb der Beklagte ihr, dass er es ernst meine. Die Chatpartnerin sah sich daraufhin zu dem Hinweis veranlasst, dass sie keine Schlampe sei. Mit dem zweimal und zwar beim zweiten Mal nach ablehnender Antwort geäußerten Angebot des „Kaufs“ sexueller Dienste hat der Beklagte zu erkennen gegeben, dass er die Chatpartnerin als Person einschätzte, „mit der man so etwas ohne weiteres machen kann“, und damit ihre Beleidigung zumindest billigend in Kauf genommen. Die Antwort des Mädchens, das sich als „Schlampe“ behandelt sah, zeigt, dass der tatbestandliche Erfolg auch eingetreten ist.
80Die neun anderen Fälle weisen die für eine Strafbarkeit nach § 185 StGB erforderlichen Umstände demgegenüber nicht auf. In den Fällen 2.1, 2.4, 2.5, 2.6, 2.7 und 2.8 hat der Beklagte keine Antwort der jeweiligen Chatpartnerin erhalten. Das geäußerte Ansinnen erlaubt unter diesen Umständen nicht den Schluss, dass der Beklagte die ihm offenbar unbekannten Gesprächspartnerinnen überhaupt in irgend einer Weise bewertete. Die Einlassung, er habe nur einmal sehen wollen, wie weit er gehen könne, kann ihm nicht widerlegt werden. In dem Fall 2.2 war der Chatpartner, dem vorgeschlagen wurde, „ein teenie girl leiden zu lassen“, offenbar einverstanden, sich über dieses Ansinnen auszutauschen („na klar wirst du es auch real machen“, „cool wie sieht sie denn aus“) oder gab dies zumindest vor. In dem Fall 2.3 wies die als 20jährig angegebene Nutzerin das Ansinnen entrüstet von sich („boah halt deine fresse“), ohne dass der Beklagte darauf „nachgefasst“ hätte. Schließlich weist auch der zu Fall 2.10 wiedergegebene Chatverkehr nach seinen Umständen nicht die herabsetzende Tendenz auf. Die Antwort der Nutzerin („Versuch es doch selber bei ihm“) konnte als schlagfertige, ironisch-humorvolle Erwiderung verstanden werden; in der gleichen Weise („brauch ... ne vertretung“) hat der Beklagte geantwortet, ohne dass darin eine negative, ehrverletzende Bewertung seiner Chatpartnerin gesehen werden müsste.
81Die Bedenken, die die Staatsanwaltschaft E1 davon abhielten, wegen Beleidigung Anklage zu erheben (000 Js 00/11 StA E1 Bl. 163), sieht die Disziplinarkammer durch die Zeugenaussage des L-Geschäftsführers (Disziplinarvorgang Bl. 616 ff.) als überholt an. Entgegen der damaligen Einschätzung der Staatsanwaltschaft kann dem Beklagten nicht zugute gehalten werden, dass er „jedenfalls unwiderlegbar davon ausgehen musste, dass der Personenkreis, der sich im Cybersexchannel aufhält, durchaus mit entsprechenden Anfragen rechnen konnte und ggf. auch wollte“ und dass er „von der Minderjährigeneigenschaft der sich im Chat aufhaltenden Personen“ nicht ausgehen musste. Schon die Charakterisierung des Chatraums „L“, der nach der Zeugenaussage ausdrücklich auch für Kinder und Jugendliche eröffnet ist und umfangreiche Jugendschutzvorkehrungen hat, als „Cybersexchannel“ lässt sich nicht aufrecht erhalten. Es ist auch nicht richtig, dass der Beklagte das Alter seiner Chatpartner nicht einschätzen konnte; denn nach der Zeugenaussage steht fest, dass dieses erstens während des Chats deutlich sichtbar angezeigt wird und zweitens jederzeit im Nutzerprofil abgerufen werden kann. Zwar ist einzuräumen, dass Überprüfungen des Nutzeralters nicht stattfinden, so dass die Altersangabe auch ein Phantasieprodukt des jeweiligen Nutzers sein kann. Der Beklagte musste aber naturgemäß jedenfalls mit der Möglichkeit rechnen, dass das Alter zutreffend angegeben war. Er hat dies nicht nur billigend in Kauf genommen, sondern sich durch die Ausgestaltung des Chats sogar geradezu auf die Altersangabe eingelassen, indem er gezielt als junge Frauen oder Mädchen ausgewiesene Nutzer mit dem Anliegen eines Geschlechtsverkehrs gegen Bezahlung ansprach.
82Zweifel an der Schuldfähigkeit (§ 20 StGB) des Beklagten hat die Disziplinarkammer nicht (mehr), zumal dieser selbst nicht geltend gemacht hat, schuldunfähig zu sein. Insoweit kann auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in dem Beschluss vom 28. August 2013 (EA S. 21 f.) Bezug genommen werden.
83Ihre (vorläufige) Beurteilung in dem Beschluss vom 28. September 2012, dem Beklagten werde voraussichtlich kein strafrechtlicher Vorwurf zu machen sein, hält die Disziplinarkammer daher nach nochmaliger Überprüfung nicht aufrecht.
84b) Eine Strafbarkeit durch die virtuelle Verbrechensverabredung in demselben Chatraum (Vorwurf zu 1.) ist dagegen nicht eingetreten.
85Eine Beleidigung (§ 185 StGB) scheidet insoweit aus, da der Gesprächspartner mit dem Nicknamen „a“ mit dem Gesprächsinhalt einverstanden war oder jedenfalls vorgab es zu sein („Ich mag es usw.“).
86Eine Strafbarkeit wegen Verbrechensverabredung (§§ 211, 212, 30 StGB) scheitert daran, dass die in Aussicht genommene Folter eines „Mädels“ „in echt“ offenbar nicht wirklich beabsichtigt war und zugunsten des Beklagten jedenfalls angenommen werden muss, dass sie es nicht war.
87c) Auch durch den „M-Chat“ (Vorwurf zu 3.) hat sich der Beklagte nicht strafbar gemacht.
88Er stellt ebenfalls keine Beleidigung dar. M war mit dem Inhalt des Chats einverstanden und hat sich aus freien Stücken gleichrangig mit dem Beklagten beteiligt. Seine Beleidigung war weder beabsichtigt noch ist sie eingetreten. Hinsichtlich der Verbrechensverabredung gilt Entsprechendes wie beim Vorwurf zu 2.
89Der Beklagte ist auch nicht wegen des Chats als kinderpornographischer Schrift strafbar (§ 184b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 4 StGB).
90Allerdings hält die Disziplinarkammer ihre Ansicht (Beschluss vom 28. September 2012), dass bei nur einem Adressaten mangels Verbreitungsabsicht keine „Schrift“ vorliegen könne, nicht aufrecht. Diese Bedenken sind durch einen neueren Beschluss des Bundesgerichtshofs überholt.
91Vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2013 - 1 StR 8/13 -, BGHSt 58, 197 (juris Rdnr. 13).
92Aus dem Beschluss ergibt sich indessen zugleich, dass es deshalb an einer Verwirklichung des Tatbestandes (im Sinne der Absätze 2 und 4) fehlt, da eine Schrift, die kinderpornographische Sachverhalte allein mit Worten beschreibt, kein „tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen“ wiedergibt.
93Vgl. BGH a.a.O. (juris Rdnrn. 15–28).
94Eine Strafbarkeit nach Abs. 1 Nr. 3 wegen des Herstellens solcher Schriften (oder Beihilfe hierzu, § 27 StGB) scheidet aus, weil es an dem mit den Worten „um zu“ bezeichneten subjektiven Merkmal (Absicht der Verwendung usw.) fehlt.
95Im Übrigen steht der Strafbarkeit zusätzlich entgegen, dass dem Beklagten nicht nachgewiesen werden kann, dass er den erforderlichen (§ 15 StGB) Vorsatz hinsichtlich des Merkmales „Schrift“ hatte. Denn zur (kinderpornographischen) „Schrift“ wurde der Chat erst durch die Zusammenstellung der einzelnen Chatbeiträge in dem von M auf seinem Rechner hergestellten Protokoll des Chatdialogs. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte mit einer solchen Protokollierung rechnete und diese (mindestens) billigend in Kauf nahm.
96d) Auch der Besitz kinderpornographischen Bildmaterials (Vorwurf zu 5.) kann dem Beklagten nicht als Straftat (§ 184b Abs. 4 Satz 2 StGB) zur Last gelegt werden.
97Bei dem der Kirchengemeinde St. O überlassenen Computer steht nicht fest, dass der Beklagte die darauf befindlichen Dateien zu einem Zeitpunkt wissentlich (§ 15 StGB) in Besitz hatte, zu dem er bereits Beamter war. Dies hat die Disziplinarkammer bereits in ihrem Beschluss in der Sache 31 L 1205/12.O ausgeführt; das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat sich diesen Ausführungen angeschlossen (Beschluss vom 28. August 2013 - 3d B 1251/12.O -, EA S. 8). Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten zweiten Beweisantrag, demzufolge sich aus dem seinerzeit geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren 000 Js 000/08 StA E1 kein dienstlicher Bezug zu dem Disziplinarverfahren herstellen lässt, war daher nicht weiter nachzugehen. Die unter Beweis gestellten Tatsachen konnten als wahr unterstellt werden (vgl. § 244 Abs. 3 StPO).
98Hinsichtlich der auf seinem Notebook HP vorhandenen Bild- und Videodateien kommt allein das sog. „Bild 1“ in Betracht, da zu „Bild 2“ das Speicherdatum nicht bekannt ist und die Filmdateien nicht mehr rekonstruierbar waren. Auch insoweit kann auf die im vorläufigen Rechtsschutz ergangenen Beschlüsse verwiesen werden.
99Zu dem „Bild 1“ teilt die Disziplinarkammer nicht die - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ohnehin nur im Sinne einer „überwiegenden Wahrscheinlichkeit“ geäußerte - Ansicht des OVG NRW, durch dessen Besitz habe sich der Beklagte gemäß § 184b StGB strafbar gemacht.
100Schon objektiv ist die auf dem sehr kleinen Bild dargestellte Person nicht ohne weiteres als Kind, also Person unter vierzehn Jahren (§ 176 Abs. 1 StGB), einzustufen. Die insoweit von dem Kläger sowie dem OVG NRW ins Feld geführten Gesichtspunkte - gänzlich fehlende Schambehaarung, Gestalt des Geschlechtsteils, „Babyspeck“ auf den Oberschenkeln, Größenverhältnis des linken Oberschenkels zu dem in der Kniekehle abgebildeten Daumen - mögen zwar dafür sprechen, dass es sich um eine sehr junge Person handelt, lassen es aber nicht ausgeschlossen erscheinen, dass diese das 14. Lebensjahr bereits vollendet hat. Indessen kann dies letztlich auf sich beruhen.
101Die Strafbarkeit des Beklagten würde nämlich voraussetzen, dass dieser Vorsatz hinsichtlich aller Merkmale des objektiven Tatbestandes hatte (§ 15 StGB), also auch hinsichtlich des Alters der abgebildeten Person. Da sich eine Vorstellung bezüglich des Alters, wie die Ausführungen des OVG NRW zeigen, nur bei sehr eingehender Betrachtung des Bildes einstellen kann und nicht bekannt ist, ob und ggf. wann der Beklagte sich einer solchen Betrachtung hingegeben hat, ist ihm ein Vorsatz in diesem Punkt nicht nachzuweisen. Nach dem Dafürhalten der Disziplinarkammer müssen hier vielmehr dieselben Überlegungen Platz greifen, die schon das Amtsgericht E1-I davon abgehalten haben, in der Sache 000 Js 00/11 den von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafbefehl zu erlassen. Das Amtsgericht hat angesichts der geringen Auflösung der dort in Rede stehenden fünf sog. Thumbnails sogar verneint, dass sich sicher feststellen lasse, die abgebildeten Personen seien Jugendliche, also noch nicht 18 Jahre alt; zumindest seien sie ohne Einholung eines Altersbestimmungsgutachtens nicht sicher als solche erkennbar. Unter diesen Umständen lasse sich ein Vorsatz des Beklagten hinsichtlich des Alters nicht beweisen (Beschluss vom 5. April 2012, bestätigt durch Beschluss des LG E1 vom 11. Juli 2012).
102Legt die Disziplinarkammer dem Beklagten (jedenfalls) keinen Vorsatz hinsichtlich des Besitzes der (möglicherweise) kinderpornographischen Bilddatei zur Last, so brauchte dem in der mündlichen Verhandlung gestellten fünften (und letzten) Beweisantrag, der darauf abzielt, diese Datei sei als temporäre Datei (sog. „thumbnail“) ohne gezieltes Herunterladen auf dessen Rechner gelangt, nicht entsprochen werden. Die unter Beweis gestellte Tatsache konnte als wahr unterstellt werden.
1031.2. Der Beklagte hat zudem durch den Internet-Chat mit dem strafrechtlich gesondert verfolgten N M (Vorwurf zu 3.) trotz fehlender Strafbarkeit (oben 1.1.c) eine weitere Dienstpflichtverletzung begangen.
104Ein nicht strafbares und auch zivilrechtlich nicht sittenwidriges außerdienstliches Verhalten eines Beamten kann disziplinarrechtlich relevant sein, wenn es trotz der eingetretenen Liberalisierung der Anschauungen auf sittlichem Gebiet in weiten Teilen der Bevölkerung weiterhin als anstößig und nicht ehrenhaft angesehen wird.
105Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 2007 - 21d 4658/06.O - (zur Prostitution).
106Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
107Die Disziplinarkammer hat keinen Zweifel daran, dass das Protokoll dieses Chats (Beweismittelordner, Beiakte H. 8, Vorwurf 3 unter Punkt 9) echt und der dort mit der Mailadresse [email protected] geführte Chatpartner der Beklagte ist. Zur Begründung kann auf die eingehenden Ausführungen des OVG NRW im Beschluss vom 28. August 2013 (EA S. 9–14) Bezug genommen werden, denen die Disziplinarkammer folgt. Das OVG hat die Identität des Beklagten mit dem Nutzer „[email protected]“ in erster Linie aus den in dem Chat übersandten Bilddateien „K-1.jpg“ und „K-2.jpg“ geschlossen und ergänzend weitere Indizien benannt. Diese Gesichtspunkte hat der Beklagte im Klageverfahren nicht auszuräumen vermocht. Soweit er auf widersprüchliche Datumsangaben im Chatprotokoll und bei den versandten Bildern abstellt, entlastet ihn dies nicht. Es ist gerichtsbekannt, dass Datumszuschreibungen oft automatisiert von den beteiligten Geräten vorgenommen werden und sich nicht notwendig auf das Datum beziehen müssen, an dem der Dateiaustausch oder der Chat stattfindet. Zudem stimmt die in dem jeweiligen Gerät vorgenommene Datumseinstellung nicht notwendig mit dem wirklichen Datum überein.
108Aus dem Beschluss des OVG ergibt sich zudem, dass es auf die Frage, wann der Beklagte auf „facebook“ Freundschaft mit der Zeugin H geschlossen hat, nicht entscheidend ankommt. Die insoweit in der mündlichen Verhandlung mit dem dritten und vierten Beweisantrag unter Beweis gestellten Tatsachen konnten als wahr unterstellt werden. Anzumerken ist hierzu lediglich noch, dass sich aus diesen Tatsachen mitnichten die in den Beweisanträgen nahegelegte Folgerung ergibt, der Beklagte könne nicht schon im Jahre 2008 Fotos der Zeugin besessen haben. Da die Zeugin H unstreitig bereits im Schuljahr 2006/2007 seine Schülerin war, kann er diese Fotos beispielsweise auch schon damals unmittelbar von ihr ausgehändigt oder (etwa per e-Mail) zugesandt bekommen haben.
109Da die Beteiligung des Beklagten an dem Chat zur Überzeugung der Kammer bereits aufgrund der angeführten sachlichen Beweismittel feststeht, kann dahinstehen, ob wegen der Aussage des Beklagten am 24. Mai 2011 ein Beweisverwertungsverbot besteht. Insoweit ist lediglich darauf hinzuweisen, dass es zwar Anhaltspunkte dafür gibt, dass KHK S1 bereits zum Zeitpunkt der Befragung des Beklagten gewusst haben könnte, dass dieser als Beschuldigter in Frage kam, und ihn daher als Beschuldigten mit entsprechender Belehrung (§§ 163a Abs. 4 Satz 2, 136 Abs. 1 StPO) hätte vernehmen müssen. Denn die sog. utrace-Auskunft, nach der die Benutzerkennung dem Beklagten zuzuordnen war, lag beim PP E bereits am Morgen des 24. Mai 2011 vor, während der Beklagte erst um die Mittagszeit angetroffen wurde. Ein etwaiges Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der an dem Tag gemachten Aussage würde aber keine „Fernwirkung“ in dem Sinn nach sich ziehen, dass außer der Aussage selbst auch die ausgehend von der Aussage erlangten Beweismittel nicht verwertet werden könnten. Eine derart weitgehende Fernwirkung, die zur Lahmlegung des Ermittlungsverfahrens führen würde, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht anerkannt.
110Vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 24. August 1983 - 3 StR 136/83 -, BGHSt 32, 68.
111Hinsichtlich des Inhalts des Chats kann auf die Zusammenfassung in der Klageschrift verwiesen werden, die sich nach eingehender Sichtung des vollständigen Chatprotokolls (188 Seiten im Beweismittelordner) durch die Disziplinarkammer als zutreffend darstellt. In dem Chat werden verschiedene sexuelle sowie sadistische Handlungen an Mädchen geschildert, deren Ausführung sich die beiden Teilnehmer - der Beklagte und M - berühmen. Auszugehen ist dabei davon, dass es sich durchweg um Phantasieprodukte dieser beiden Teilnehmer, also um „virtuelle“ Handlungen, handelte, die in der Wirklichkeit nicht stattgefunden haben. Virtuell in diesem Sinne wurden Mädchen zum Zwecke der Folter ausgesucht, in das Vereinsheim eines Sportvereins gelockt, dort gefoltert - z.B. durch Einführung einer Sektflasche in die Scheide oder Fixierung einer solchen Flasche zwischen den Beinen mit anschließender Auslösung des Korkens - oder vergewaltigt und in zwei Fällen („K1“, „T1“) auch getötet. Dabei bekundeten die beiden Chatpartner wiederholt ihre Freude an den Geschehnissen („geil“, „grins“, „hehe“, „LOL“ usw. oder durch den Gebrauch von sog. Emoticons wie :) usw.). Zum Objekt dieser Phantasien gemacht wurden Schülerinnen der Schule des Beklagten, des F-Gymnasiums (F), die zum Teil auch von ihm unterrichtet worden waren. Der Beklagte schlug sie M - ohne dass er sich diesem ausdrücklich als Lehrer der Schule zu erkennen gab - anhand des Webauftritts seiner Schule sowie in seinem Besitz befindlicher weiterer Bilder vor und machte sie auch namhaft, wobei er M etliche Bilder während des Chats übersandte. In gleicher Weise betroffen waren von ihm im Schuljahr 2006/2007 unterrichtete Schülerinnen der N-Realschule in C („W“, „J1“). Zu der virtuellen Folter kam es nur, wenn sich der Beklagte und M jeweils darauf verständigt hatten, dass es sich um ein nach ihren Maßstäben („süß“, „Titten“ usw.) lohnendes Opfer handelte. Die zu dem Beklagten in das „Vereinsheim“ gelockten virtuellen Opfer setzten zum Teil auch „eigene“ Chatbeiträge an M ab, die naturgemäß in Wahrheit ebenfalls von dem Beklagten verfasst sind.
112Ergänzend zu der Zusammenfassung in der Klageschrift ist noch hervorzuheben, dass nach dem Chatprotokoll ein Mädchen („W“) gezwungen wird, der Prostitution nachzugehen, um innerhalb von sechs Monaten einen Betrag von 10.000,- Euro (evtl. abzüglich bereits auf dem Sparbuch vorhandener 5.000,- Euro) zu verdienen; nur so dürfe sie ihre „klit“ (= Klitoris) behalten (Abdruck S. 84–91).
113Das Führen eines derartigen Internet-Chats ist in hohem Maße sittlich anstößig, und zwar ohne dass es darauf ankommt, ob mit einem solchen Chat die Gefahr heraufbeschworen wird, dass ein Teilnehmer - etwa M - derartige Handlungen in der Wirklichkeit vornimmt. Schon dass Mädchen überhaupt zum Gegenstand von schriftlich ausformulierten Gewalt- und Sexphantasien gemacht werden, ist zu missbilligen. Dies gilt ganz besonders, wenn es sich um wirklich existierende, konkret mit Namen bezeichnete und durch Betrachtung oder Übersendung von Bildmaterial anschaulich gemachte Personen handelt. Es ist nach dem Dafürhalten der Disziplinarkammer eindeutig, dass ein solcher Chat auch bei aller Liberalisierung der Anschauungen auf sittlichem Gebiet in weiten Teilen der Bevölkerung weiterhin auf entschiedene, moralisch begründete Ablehnung stoßen wird, und zwar auch dann, wenn die durch die weitgehende Anonymität des Internet bewirkte Enthemmung und die Begrenzung des Chats auf lediglich zwei Teilnehmer in Rechnung gestellt wird. Insoweit befindet sich die Disziplinarkammer in Übereinstimmung mit dem Beschluss des OVG NRW vom 28. August 2013, auf den verwiesen wird (EA S. 14–15).
114Zutreffend hebt das OVG NRW in diesem Zusammenhang hervor, dass das sittlich anstößige Verhalten des Beklagten gerade seinen Dienstpflichten als Lehrer in hohem Maße zuwiderläuft. Denn zu diesen gehört die Sorge um das geistige und körperliche Wohl seiner Schüler. Der Beklagte hätte sich vergegenwärtigen müssen, dass sein Chatpartner, über dessen Person er keinerlei Kenntnisse hatte, möglicherweise die von ihm bezeichneten Schülerinnen auch real aufsuchen und drangsalieren könnte. Selbst nur eine geringfügige Wahrscheinlichkeit eines solchen Handelns hätte für ihn unter allen Umständen Grund genug sein müssen, von dem Chat Abstand zu nehmen (EA S. 15–16).
115Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beklagten hat die Disziplinarkammer auch insoweit nicht.
1161.3. Demgegenüber hat die Teilnahme des Beklagten an dem Chatraum „L“ (Vorwürfe zu 1., 2. und 4.), soweit sie über die strafbare Beleidigung (oben 1.1.a) hinausgeht, nur geringes oder gar kein disziplinares Gewicht, so dass dem nicht weiter nachzugehen ist. Dies gilt auch für die Verwendung von Nicknamen mit der Abkürzung „F“ oder Namen von Schülerinnen. Dem Beklagten kann nicht nachgewiesen werden, dass er damit rechnete oder auch nur rechnen musste, dass die Nutzer eine Verbindung zu dem F-Gymnasium in E herstellen würden.
1171.4. Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG (vor dem 1. April 2009: § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a.F.) sind bei den beiden aufgezeigten Dienstpflichtverletzungen gegeben. Für den vorliegenden Verstoß gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG; vor dem 1. April 2009: § 57 Satz 3 LBG NRW a.F.) ist ausschlaggebend, ob die Beeinträchtigung des berufserforderlichen Vertrauens konkret möglich ist. Das wiederum ist der Fall, wenn das vorgeworfene Verhalten Rückschlüsse darauf zulässt, dass der Beamte die ihm im Rahmen seines konkret-funktionellen Amtes obliegenden Dienstpflichten nicht oder unzureichend erfüllen wird. Je näher der Bezug seines außerdienstlichen Fehlverhaltens zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, die Achtung und/oder das Vertrauen zu beeinträchtigen, die sein Beruf erfordert. Besteht zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und den mit dem konkret-funktionellen Amt einhergehenden Aufgaben kein oder nur ein loser Zusammenhang, ist dieses nicht zur Beeinträchtigung geeignet. Besteht dagegen eine enge Verbindung, z.B. indem ein mit der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten betrauter Polizeibeamter selbst eine Straftat begeht, ist von einer solchen Beeinträchtigung auszugehen.
118Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2001 - 1 D 20.00 -, BVerwGE 114, 212.
119Bei dem Beklagten ist ein Zusammenhang mit seinem konkret-funktionellen Amt als Lehrer gegeben. Dies liegt angesichts des Bezuges der Verstöße auf Kinder und Jugendliche (Gewaltphantasien im Internet-Chat bezogen auf Schüler, sexuelle Beleidigung eines als 16jähriges Mädchen ausgewiesenen Chatraum-Nutzers), auf der Hand.
1202. Das Dienstvergehen des Beklagten führt zur Verhängung der Höchstmaßnahme.
1212.1. Die Disziplinarkammer lässt es offen, ob sie dem rechtlichen Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts für die disziplinare Ahndung außerdienstlicher Verfehlungen folgt.
122So schon Urteile vom 25. Mai 2011 - 31 K 7448/04.O -, und vom 27. Juni 2012 - 31 K 1391/12.O -.
123Nach diesem Ansatz ist die disziplinare Maßnahme an der Höhe der gesetzlichen Strafandrohung auszurichten.
124Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 und 13.10 -, NVwZ 2011, 299 ff.
125Im Einzelnen hat das BVerwG für den Besitz kinderpornographischer Schriften danach folgende Leitlinien aufgestellt:
126Bei dem Strafrahmen des § 184 Abs. 5 StGB a.F. (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe) soll Orientierungsrahmen für die Disziplinarmaßnahme gegen Lehrer die Zurückstufung sein.
127BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, Rdnr. 23 (juris).
128Gleiches soll bei dem Strafrahmen der Neufassung dieses Delikts in § 184b Abs. 4 StGB (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe) gelten, wenn es sich nicht um einen Lehrer handelt.
129BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 -, Rdnr. 26 (juris).
130Demgegenüber hat das BVerwG „klargestellt“, dass bei einem Lehrer unter Geltung der erhöhten Strafdrohung angesichts seiner Dienstpflichten der Orientierungsrahmen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist.
131BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, Rdnr. 24 (juris).
132Der Strafrahmen des § 185 StGB, wenn die Beleidigung nicht mittels einer Tätlichkeit begangen wird (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe), stimmt mit der alten Fassung des Delikts Besitz kinderpornographischer Schriften (§ 184 Abs. 5 StGB a.F.) überein. Demnach wäre also bei dem Beklagten für die Maßnahmebemessung - unabhängig von der Lehrereigenschaft - im Ausgangspunkt von der Zurückstufung auszugehen.
133Die Disziplinarkammer lässt es offen, ob sie dem aufgezeigten rechtlichen Ansatz des BVerwG folgt. Gegen diesen Ansatz ließe sich einwenden, dass Strafrecht und Disziplinarrecht verschiedene Zielrichtungen haben. Während die Kriminalstrafe dazu dient, der Begehung weiterer Straftaten entgegen zu wirken sowie dem Täter die Fähigkeit und den Willen zu verantwortlicher Lebensführung zu vermitteln und zu helfen, etwaige soziale Anpassungsschwierigkeiten, die mit der Tat zusammenhängen, zu überwinden, ist die disziplinarrechtliche Ahndung darauf ausgerichtet, einen geordneten und integeren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.
134Vgl. BayVGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - 16a D 05.981 -, juris, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2004 - 2 WD 15.03 -, DokBer B 2004, 278.
135Davon ausgehend erscheint es denkbar, dass disziplinarrechtlich auch dann einschneidende Sanktionen - bis hin zur Höchstmaßnahme - geboten sein könnten, wenn es strafrechtlich bei einer vergleichsweise geringen Strafe sein Bewenden hat. Speziell bei der Strafandrohung für den Besitz von Kinderpornographie ist zu bedenken, dass sie sich nicht etwa wegen des Ranges der betroffenen Rechtsgüter in einen unteren Rahmen bewegt. Die Würde der misshandelten Kinder ist als erstrangiges Rechtsgut anzusehen. Die niedrige Strafandrohung ist vielmehr Folge der rechtlichen Konstruktion als abstraktes Gefährdungsdelikt, die eine Bestrafung auch dann vorsieht, wenn es durch die Tat nicht konkret zu einer (weiteren) Rechtsgutverletzung kommt.
136Auch das Bundesverwaltungsgericht selbst hat in einer jüngeren Entscheidung betont, die Bemessung der Disziplinarmaßnahme sei wegen der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht nicht „schematisch“ nach der strafrechtlichen Würdigung der Pflichtverletzung vorzunehmen.
137Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 2013 - 2 WD 28.12 -, juris.
138Nach dem Dafürhalten der Disziplinarkammer kann der gesetzliche Strafrahmen jedenfalls dann nicht Richtschnur für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme sein, wenn das Verhalten des Beamten, obwohl es außerdienstlich stattgefunden hat, doch einen engen Bezug zu seiner dienstlichen Tätigkeit aufweist. Denn in einem solchen Fall wird der Unwertgehalt seines Dienstvergehens mit der Strafandrohung des StGB nicht ausreichend erfasst. Die angesprochene „Klarstellung“ zeigt, dass das BVerwG in solchen Fällen selbst von seinem rechtlichen Ansatz ein Stück weit abrückt, um der Besonderheit der dienstlichen Stellung des Beamten Rechnung zu tragen.
1392.2. Ausgehend hiervon sieht sich die Disziplinarkammer nicht gehindert, zum Ausgangspunkt ihrer disziplinaren Würdigung die Teilnahme des Beklagten an dem sog. M-Chat zu machen, obwohl diese nicht unter Strafe steht und somit dem Strafgesetz keine Anhaltspunkte für die disziplinare Maßnahmebemessung entnommen werden können.
140Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Maßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung.
141Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. September 2004 - 1 D 18.03 - und 23. Februar 2005 - 1 D 1.04 -, NVwZ-RR 2006, 45 ff.
142Das ist hier der Chat des Beklagten mit M. Die punktuelle Beleidigung eines 16jährigen Mädchens durch das (trotz gegenteiligen Bekundens wohl nicht ernstgemeinte) Angebot der Bezahlung sexueller Handlungen hat nämlich ein vergleichsweise geringes Gewicht und würde für sich genommen nicht einmal die nach dem rechtlichen Ansatz des BVerwG in Aussicht zu nehmende Zurückstufung, sondern nur eine geringere Disziplinarmaßnahme rechtfertigen. Der Chat mit M, in dem auf breiten Raum (188 Seiten) übelste sexuelle und sadistische Phantasien ausgelebt wurden - wenn auch nur virtuell -, stellt sich trotz nicht gegebener Strafbarkeit als weitaus gravierendere Dienstpflichtverletzung dar und hat daher den Schwerpunkt der Zumessungserwägungen zu bilden.
1432.3. Die Disziplinarkammer sieht die Beiträge des Beklagten zu dem Chat mit M von ihrem Unwertgehalt auf einer Stufe mit dem Besitz kinderpornographischer Schriften.
144Bei beiden Handlungen besteht Übereinstimmung darin, dass sie sich auf die Misshandlung Minderjähriger beziehen. Objektiv geht die Herstellung kinderpornographischer Schriften allerdings über einen Internet-Chat wie den von dem Beklagten geführten hinaus, da es bei dieser Produktion tatsächlich zu Misshandlungen kommt, während diese bei dem Chat nur imaginiert werden. Demgegenüber besteht subjektiv ein deutlicher Überschuss bei der Teilnahme an dem Chat, bei dem der Beklagte sich selbst in allen Einzelheiten die Misshandlungen ausdachte und virtuell vornahm, während der Besitzer von Kinderpornographie die fertigen „Schriften“ (§ 11 Abs. 3 StGB) lediglich konsumiert. Zudem ist zu berücksichtigen, dass auch der Kinderpornographie-Besitzer die Misshandlungen nicht etwa selbst vornimmt. Die Strafandrohung und die Verhängung der Höchstmaßnahme bei Lehrern rechtfertigen sich aus dem Charakter des Delikts als abstraktem Gefährdungsdelikt. Eine ähnliche Ausrichtung der Zumessung hat auch hier zu gelten: Die Produktion von Internet-Chats wie die von dem Beklagten geführten muss im Interesse des Schutzes der Kinder und Jugendlichen, die bei einer Verbreitung derartiger Praktiken durchaus auch realen Gefahren ausgesetzt werden können, unterbunden werden.
1452.4. Ist demnach Ausgangspunkt der disziplinaren Zumessungserwägungen auch für den hier in Frage stehenden Chat die Höchstmaßnahme, so besteht im Falle des Beklagten nach dessen Persönlichkeitsbild und den weiteren zu berücksichtigenden Umständen des Einzelfalles (§ 13 Abs. 2 LDG NRW) kein Anlass, diese Maßnahme nicht zu verhängen. Der Beklagte hat durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn nach dem gebotenen objektiven Maßstab endgültig verloren (§ 13 Abs. 3 LDG NRW). Wer in der Weise, wie es der Beklagte getan hat, Gefallen an der - wenn auch nur vorgestellten - sexuellen Drangsalierung, Vergewaltigung, Folter und Tötung von Schülerinnen findet, ist als Lehrer schlechterdings untragbar. Bei dem Beklagten kommt die strafbare Beleidigung in dem sog. L-Chat noch erschwerend hinzu. Die weiteren im Vorstehenden nicht als Dienstvergehen gewürdigten Vorwürfe (insbesondere zu 1.) runden sein Persönlichkeitsbild zusätzlich zu seinen Lasten ab. Das in der mündlichen Verhandlung nochmals unter Vorlage von Unterlagen dokumentierte dienstliche Engagement des Beklagten - das für jeden Beamten ohnehin eine Selbstverständlichkeit sein sollte - und die im Dienst gezeigten Leistungen können unter diesen Umständen nicht zu einer anderen Bewertung führen. Nicht ausschlaggebend ist auch, dass es - wie in der mündlichen Verhandlung von den Prozessbevollmächtigten des Beklagten herausgestellt - bisher anscheinend keine elterlichen Initiativen gegeben hat, mit denen im Hinblick auf die gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfen dessen Fernhaltung aus dem Schuldienst verlangt worden wäre. Das Ausbleiben derartiger Anliegen erklärt sich ohne weiteres daraus, dass der Beklagte aufgrund seiner vorläufigen Dienstenthebung derzeit nicht an einer Schule tätig ist und daher den betroffenen Schülern und ihren Eltern nicht präsent ist.
1462.5. Mit der Forderung der Höchstmaßnahme hat sich der Kläger nicht in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten begeben.
147Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme kann von Bedeutung sein, dass der Dienstvorgesetzte trotz des ihm bekannten Verdachts eines Dienstvergehens entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW längere Zeit untätig bleibt, obwohl der Beamte weitere Pflichtenverstöße begeht. Ein solches Untätigbleiben verkennt die Zielsetzung des behördlichen Disziplinarverfahrens. Dieses dient für sich genommen der Wahrung des Übermaßverbots gegenüber dem Beamten sowie der Sicherung der Funktionsfähigkeit und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Seine Einleitung soll weiteren Pflichtenverstößen vorbeugen, wenn aufgrund des ersten Pflichtenverstoßes des Beamten nur eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme in Betracht kommt. Der Beamte soll so früh als möglich an seine Dienstpflichten erinnert und zu deren Erfüllung angehalten werden. Der Dienstvorgesetzte darf nicht zuwarten, bis die Pflichtenverstöße ein gravierendes Ausmaß angenommen haben, das die Erhebung einer Disziplinarklage gemäß § 35 LDG NRW rechtfertigen kann. Danach kann sich eine erhebliche Verzögerung der Verfahrenseinleitung vor allem dann mildernd auf die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme auswirken, wenn der Beamte das beanstandete dienstliche Verhalten bei rechtzeitiger Pflichtenmahnung durch den Dienstvorgesetzten, etwa durch die Verfahrenseinleitung mit dem Ziel des Erlasses einer Disziplinarverfügung, voraussichtlich geändert oder unterlassen hätte. Insbesondere darf ihn der Dienstvorgesetzte nicht längere Zeit darüber im Unklaren lassen, dass er eine bestimmte Verhaltensweise als disziplinarrechtlich relevant ansieht.
148Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. November 2008 - 2 B 63.08 -, NVwZ 2009, 399, 402 (zum Bundesrecht); Urteil der Disziplinarkammer vom 3. April 2013 - 31 K 2995/12.O -.
149Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben. Es mag sein - wie mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten ersten Beweisantrag unter Beweis gestellt -, dass bei der Ernennung des Beklagten auf Lebenszeit bei der Bezirksregierung E1 bereits Erkenntnisse zu dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren 000 Js 000/08 StA E1 vorlagen. Gegenstand dieses Ermittlungsverfahrens war aber allein der Verdacht des Besitzes und der Verbreitung kinderpornographischer Bild- und Filmdateien. Insoweit ist dem Beklagten kein oder allenfalls ein ganz marginaler Vorwurf zu machen (oben 1.1.d), so dass dieses Verfahren - das am 13. August 2010 dann auch mangels öffentlichen Interesses eingestellt wurde - seiner Ernennung auf Lebenszeit nicht entgegen stand. Die erst später bekanntgewordenen Vorgänge, vor allem der sog. M-Chat, hatten ein gänzlich anderes Gewicht. Die unter Beweis gestellten Tatsachen konnten daher auch insoweit als wahr unterstellt werden.
150Hinsichtlich des Unterhaltsbeitrages hat es mit der gesetzlichen Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW sein Bewenden.
151Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

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(1) In jeder Dienststelle mit in der Regel mindestens 100 Beschäftigten wird eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Dies gilt auch für oberste Bundesbehörden mit in der Regel weniger als 100 Beschäftigten.
(2) Die Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich können abweichend von Absatz 1 Satz 1 weniger Gleichstellungsbeauftragte wählen lassen, sofern sichergestellt ist, dass die Beschäftigten des gesamten Geschäftsbereichs angemessen durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden.
(3) Gewählt werden
- 1.
in den Dienststellen mit mindestens 100 und höchstens 1 499 Beschäftigten sowie in Dienststellen mit weniger als 100 Beschäftigten, die eine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen, eine Stellvertreterin, - 2.
in den Dienststellen mit mindestens 1 500 und höchstens 1 999 Beschäftigten zwei Stellvertreterinnen, - 3.
in den Dienststellen mit höchstens 1 999 Beschäftigten und einem großen Zuständigkeits- oder komplexen Aufgabenbereich zwei oder drei Stellvertreterinnen, - 4.
in den Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich, die von der Ausnahmeregelung nach Absatz 2 Gebrauch machen, sowie in Verwaltungen, zu denen Dienststellen mit weniger als 100 Beschäftigten gehören, die keine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen, - a)
bei insgesamt höchstens 1 499 Beschäftigten in allen Dienststellen, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, eine Stellvertreterin, - b)
bei insgesamt mindestens 1 500 und höchstens 1 999 Beschäftigten in allen Dienststellen, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, zwei Stellvertreterinnen, - c)
bei insgesamt mindestens 2 000 Beschäftigten in allen Dienststellen, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, drei Stellvertreterinnen und
- 5.
in den Dienststellen mit mindestens 2 000 Beschäftigten drei Stellvertreterinnen.
(4) Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und der jeweiligen Zahl an Stellvertreterinnen findet in getrennten Wahlgängen nach Maßgabe der allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze statt. Wahlberechtigt und wählbar sind die weiblichen Beschäftigten der Dienststelle. Die Wiederwahl ist zulässig. Die weiblichen Beschäftigten einer Dienststelle ohne eigene Gleichstellungsbeauftragte sind bei der nächsthöheren Dienststelle wahlberechtigt.
(5) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Wahl nach den Absätzen 1 bis 4.
(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, daß das nach den Vorschriften dieses Gesetzes enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn das Grundstück nicht mehr für Aufgaben im Sinne des § 1 benötigt wird oder mit der Ausführung des Vorhabens, dessentwegen das Grundstück enteignet wurde, nicht binnen zweier Jahre, nachdem der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist, begonnen wurde. Dieses gilt sinngemäß zugunsten des Eigentümers eines Grundstückes, an dem nach § 12 Abs. 1 ein Recht begründet worden ist.
(2) Das Verlangen auf Rückenteignung ist binnen eines Jahres, nachdem die das Grundstück verwaltende Stelle dem früheren Eigentümer von den Tatsachen, die den Anspruch begründen, Kenntnis gegeben hat, spätestens binnen dreißig Jahren, nachdem der Enteignungsbeschluß, Teil A, unanfechtbar geworden ist, bei der Enteignungsbehörde zu stellen. § 203 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt sinngemäß.
(3) Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteignung ablehnen, wenn das Grundstück erheblich verändert oder ganz oder überwiegend Entschädigung in Land gewährt worden ist.
(4) Für die Rückenteignung sind die Vorschriften der §§ 17 bis 24, 28, 29, 31 bis 37 und 44 bis 55 sinngemäß anzuwenden.
(5) Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzes erloschen oder entzogen worden ist, kann unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen verlangen, daß ein gleiches Recht an dem früher belasteten Grundstück zu seinen Gunsten durch Enteignung wieder begründet wird. Für Rechte, die durch Enteignung des früher belasteten Grundstücks erloschen sind, gilt dies nur, wenn der frühere Eigentümer oder sein Rechtsnachfolger das Grundstück zurückerhält. Die Vorschriften über die Rückenteignung gelten sinngemäß.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer
- 1.
eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat oder - 2.
eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat,
(2) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine der in Satz 2 bezeichneten besonders schweren Straftaten begangen hat oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, eine solche Straftat zu begehen versucht hat, und wiegt die Tat auch im Einzelfall besonders schwer, dürfen die nach § 176 des Telekommunikationsgesetzes gespeicherten Verkehrsdaten erhoben werden, soweit die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Besonders schwere Straftaten im Sinne des Satzes 1 sind:
- 1.
aus dem Strafgesetzbuch: - a)
Straftaten des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 81, 82, 89a, nach den §§ 94, 95 Absatz 3 und § 96 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 97b, sowie nach den §§ 97a, 98 Absatz 1 Satz 2, § 99 Absatz 2 und den §§ 100, 100a Absatz 4, - b)
besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs nach § 125a sowie Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet in den Fällen des § 127 Absatz 3 und 4, - c)
Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3 sowie Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Absatz 1, 2, 4, 5 Satz 1 erste Alternative, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, - d)
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176, 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177, - e)
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte in den Fällen des § 184b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 sowie des § 184c Absatz 2, - f)
Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212, - g)
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 234, 234a Absatz 1, 2, §§ 239a, 239b und Zwangsprostitution und Zwangsarbeit nach § 232a Absatz 3, 4 oder 5 zweiter Halbsatz, § 232b Absatz 3 oder 4 in Verbindung mit § 232a Absatz 4 oder 5 zweiter Halbsatz und Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung nach § 233a Absatz 3 oder 4 zweiter Halbsatz, - h)
Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung nach § 244 Absatz 4, schwerer Bandendiebstahl nach § 244a Absatz 1, schwerer Raub nach § 250 Absatz 1 oder Absatz 2, Raub mit Todesfolge nach § 251, räuberische Erpressung nach § 255 und besonders schwerer Fall einer Erpressung nach § 253 unter den in § 253 Absatz 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen, gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach § 260a Absatz 1, besonders schwerer Fall der Geldwäsche nach § 261 unter den in § 261 Absatz 5 Satz 2 genannten Voraussetzungen, wenn die Vortat eine der in den Nummern 1 bis 8 genannten besonders schweren Straftaten ist, - i)
gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 307 Absatz 1 bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 3, des § 309 Absatz 1 bis 4, des § 310 Absatz 1, der §§ 313, 314, 315 Absatz 3, des § 315b Absatz 3 sowie der §§ 316a und 316c,
- 2.
aus dem Aufenthaltsgesetz: - a)
Einschleusen von Ausländern nach § 96 Absatz 2, - b)
Einschleusen mit Todesfolge oder gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
- 3.
aus dem Außenwirtschaftsgesetz: Straftaten nach § 17 Absatz 1 bis 3 und § 18 Absatz 7 und 8, - 4.
aus dem Betäubungsmittelgesetz: - a)
besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 6, 10, 11 oder 13, Absatz 3 unter der in § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzung, - b)
eine Straftat nach den §§ 29a, 30 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, § 30a,
- 5.
aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz: eine Straftat nach § 19 Absatz 1 unter den in § 19 Absatz 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen, - 6.
aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen: - a)
eine Straftat nach § 19 Absatz 2 oder § 20 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21, - b)
besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 22a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2,
- 7.
aus dem Völkerstrafgesetzbuch: - a)
Völkermord nach § 6, - b)
Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7, - c)
Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12, - d)
Verbrechen der Aggression nach § 13,
- 8.
aus dem Waffengesetz: - a)
besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 51 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, - b)
besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 5.
(3) Die Erhebung aller in einer Funkzelle angefallenen Verkehrsdaten (Funkzellenabfrage) ist nur zulässig,
- 1.
wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt sind, - 2.
soweit die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht und - 3.
soweit die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(4) Die Erhebung von Verkehrsdaten nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2, die sich gegen eine der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Personen richtet und die voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die diese das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwendet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und der Löschung der Aufzeichnungen ist aktenkundig zu machen. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine Ermittlungsmaßnahme, die sich nicht gegen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannte Person richtet, von dieser Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte. § 160a Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Erfolgt die Erhebung von Verkehrsdaten nicht beim Erbringer von Telekommunikationsdiensten, bestimmt sie sich nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Der Diensteanbieter darf folgende Verkehrsdaten erheben, soweit dies für die in diesem Abschnitt genannten Zwecke erforderlich ist:
- 1.
die Nummer oder Kennung der beteiligten Anschlüsse oder der Endeinrichtung, personenbezogene Berechtigungskennungen, bei Verwendung von Kundenkarten auch die Kartennummer, bei mobilen Anschlüssen auch die Standortdaten, - 2.
den Beginn und das Ende der jeweiligen Verbindung nach Datum und Uhrzeit und, soweit die Entgelte davon abhängen, die übermittelten Datenmengen, - 3.
den vom Nutzer in Anspruch genommenen Telekommunikationsdienst, - 4.
die Endpunkte von festgeschalteten Verbindungen, ihren Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit und, soweit die Entgelte davon abhängen, die übermittelten Datenmengen, - 5.
sonstige zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation sowie zur Entgeltabrechnung notwendige Verkehrsdaten.
(2) Eine über Absatz 1 hinausgehende Erhebung oder Verwendung der Verkehrsdaten ist unzulässig.
(3) Der Diensteanbieter darf teilnehmerbezogene Verkehrsdaten, die vom Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes verwendet werden, zum Zwecke der Vermarktung von Telekommunikationsdiensten, zur bedarfsgerechten Gestaltung von Telekommunikationsdiensten oder zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen im dazu erforderlichen Maß und im dazu erforderlichen Zeitraum nur verwenden, sofern der Betroffene in diese Verwendung eingewilligt hat. Die Daten der Angerufenen sind unverzüglich zu anonymisieren. Eine zielnummernbezogene Verwendung der Verkehrsdaten durch den Diensteanbieter zu den in Satz 1 genannten Zwecken ist nur mit Einwilligung der Angerufenen zulässig. Hierbei sind die Daten der Anrufenden unverzüglich zu anonymisieren.
(4) Bei der Einholung der Einwilligung ist dem Teilnehmer mitzuteilen, welche Datenarten für die in Absatz 3 Satz 1 genannten Zwecke verarbeitet werden sollen und wie lange sie gespeichert werden sollen. Außerdem ist der Teilnehmer darauf hinzuweisen, dass er die Einwilligung jederzeit widerrufen kann.
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
- 1.
"Anruf" eine über einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Sprachkommunikation ermöglicht; - 2.
„Anwendungs-Programmierschnittstelle“ die Software-Schnittstelle zwischen Anwendungen, die von Sendeanstalten oder Diensteanbietern zur Verfügung gestellt werden, und den Anschlüssen in den erweiterten digitalen Fernsehempfangsgeräten für digitale Fernseh- und Rundfunkdienste; - 2a.
"Auskunftsdienste" bundesweit jederzeit telefonisch erreichbare Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs 118, die ausschließlich der neutralen Weitergabe von Rufnummer, Name, Anschrift sowie zusätzlichen Angaben von Telekommunikationsnutzern dienen. Die Weitervermittlung zu einem erfragten Teilnehmer oder Dienst kann Bestandteil des Auskunftsdienstes sein; - 2b.
„Baudenkmäler“ nach Landesrecht geschützte Gebäude oder Gebäudemehrheiten; - 3.
"Bestandsdaten" Daten eines Teilnehmers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden; - 4.
"beträchtliche Marktmacht" eines oder mehrerer Unternehmen gegeben, wenn die Voraussetzungen nach § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4 vorliegen; - 4a.
„Betreiberauswahl“ der Zugang eines Teilnehmers zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten im Einzelwahlverfahren durch Wählen einer Kennzahl; - 4b.
„Betreibervorauswahl“ der Zugang eines Teilnehmers zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten durch festgelegte Vorauswahl, wobei der Teilnehmer unterschiedliche Voreinstellungen für Orts- und Fernverbindungen vornehmen kann und bei jedem Anruf die festgelegte Vorauswahl durch Wählen einer Betreiberkennzahl übergehen kann; - 5.
"Dienst mit Zusatznutzen" jeder Dienst, der die Erhebung und Verwendung von Verkehrsdaten oder Standortdaten in einem Maße erfordert, das über das für die Übermittlung einer Nachricht oder die Entgeltabrechnung dieses Vorganges erforderliche Maß hinausgeht; - 6.
"Diensteanbieter" jeder, der ganz oder teilweise geschäftsmäßig - a)
Telekommunikationsdienste erbringt oder - b)
an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt;
- 7.
"digitales Fernsehempfangsgerät" ein Fernsehgerät mit integriertem digitalem Decoder oder ein an ein Fernsehgerät anschließbarer digitaler Decoder zur Nutzung digital übertragener Fernsehsignale, die mit Zusatzsignalen, einschließlich einer Zugangsberechtigung, angereichert sein können; - 7a.
„digitales Hochgeschwindigkeitsnetz“ ein Telekommunikationsnetz, das die Möglichkeit bietet, Datendienste mit Geschwindigkeiten von mindestens 50 Megabit pro Sekunde bereitzustellen; - 7b.
„Einzelrichtlinien“ - a)
die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37) geändert worden ist; - b)
die Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37) geändert worden ist; - c)
die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist; - d)
die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist, und - e)
die Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (Kostensenkungsrichtlinie) (ABl. L 155 vom 23.5.2014, S. 1);
- 8.
„Endnutzer“ ein Nutzer, der weder öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt noch öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt; - 8a.
"entgeltfreie Telefondienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)800, bei deren Inanspruchnahme der Anrufende kein Entgelt zu entrichten hat; - 8b.
„Service-Dienste” Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)180, die bundesweit zu einem einheitlichen Entgelt zu erreichen sind; - 9.
"Frequenznutzung" jede gewollte Aussendung oder Abstrahlung elektromagnetischer Wellen zwischen 9 kHz und 3 000 GHz zur Nutzung durch Funkdienste und andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen; - 9a.
„Frequenzzuweisung“ die Benennung eines bestimmten Frequenzbereichs für die Nutzung durch einen oder mehrere Funkdienste oder durch andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen, falls erforderlich mit weiteren Festlegungen; - 9b.
„gemeinsamer Zugang zum Teilnehmeranschluss“ die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt in der Weise, dass die Nutzung eines bestimmten Teils der Kapazität der Netzinfrastruktur, wie etwa eines Teils der Frequenz oder Gleichwertiges, ermöglicht wird; - 9c.
„GEREK“ das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation; - 9d.
„Gerät“ eine Funkanlage, eine Telekommunikationsendeinrichtung oder eine Kombination von beiden; - 10.
"geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten" das nachhaltige Angebot von Telekommunikation für Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht; - 10a.
(weggefallen) - 11.
"Kundenkarten" Karten, mit deren Hilfe Telekommunikationsverbindungen hergestellt und personenbezogene Daten erhoben werden können; - 11a.
"Kurzwahl-Datendienste" Kurzwahldienste, die der Übermittlung von nichtsprachgestützten Inhalten mittels Telekommunikation dienen und die keine Telemedien sind; - 11b.
"Kurzwahldienste" Dienste, die die Merkmale eines Premium-Dienstes haben, jedoch eine spezielle Nummernart mit kurzen Nummern nutzen; - 11c.
"Kurzwahl-Sprachdienste" Kurzwahldienste, bei denen die Kommunikation sprachgestützt erfolgt; - 11d.
"Massenverkehrs-Dienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)137, die charakterisiert sind durch ein hohes Verkehrsaufkommen in einem oder mehreren kurzen Zeitintervallen mit kurzer Belegungsdauer zu einem Ziel mit begrenzter Abfragekapazität; - 12.
"nachhaltig wettbewerbsorientierter Markt" ein Markt, auf dem der Wettbewerb so abgesichert ist, dass er ohne sektorspezifische Regulierung besteht; - 12a.
„Netzabschlusspunkt“ der physische Punkt, an dem einem Teilnehmer der Zugang zu einem Telekommunikationsnetz bereitgestellt wird; in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegebestimmung erfolgt, wird der Netzabschlusspunkt anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet, die mit der Nummer oder dem Namen eines Teilnehmers verknüpft sein kann; - 12b.
"Neuartige Dienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)12, bei denen Nummern für einen Zweck verwendet werden, für den kein anderer Rufnummernraum zur Verfügung steht; - 13.
"Nummern" Zeichenfolgen, die in Telekommunikationsnetzen Zwecken der Adressierung dienen; - 13a.
"Nummernart" die Gesamtheit aller Nummern eines Nummernraums für einen bestimmten Dienst oder eine bestimmte technische Adressierung; - 13b.
"Nummernbereich" eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums; - 13c.
"Nummernraum" die Gesamtheit aller Nummern, die für eine bestimmte Art der Adressierung verwendet werden; - 13d.
"Nummernteilbereich" eine Teilmenge eines Nummernbereichs; - 14.
„Nutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke in Anspruch nimmt oder beantragt, ohne notwendigerweise Teilnehmer zu sein; - 15.
"öffentliches Münz- und Kartentelefon" ein der Allgemeinheit zur Verfügung stehendes Telefon, für dessen Nutzung als Zahlungsmittel unter anderem Münzen, Kredit- und Abbuchungskarten oder Guthabenkarten, auch solche mit Einwahlcode, verwendet werden können; - 16.
"öffentliches Telefonnetz" ein Telekommunikationsnetz, das zur Bereitstellung des öffentlich zugänglichen Telefondienstes genutzt wird und darüber hinaus weitere Dienste wie Telefax- oder Datenfernübertragung und einen funktionalen Internetzugang ermöglicht; - 16a.
„öffentliches Telekommunikationsnetz“ ein Telekommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste dient, die die Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglichen; - 16b.
„öffentliche Versorgungsnetze“ entstehende, betriebene oder stillgelegte physische Infrastrukturen für die öffentliche Bereitstellung von - a)
Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdiensten für - aa)
Telekommunikation, - bb)
Gas, - cc)
Elektrizität, einschließlich der Elektrizität für die öffentliche Straßenbeleuchtung, - dd)
Fernwärme oder - ee)
Wasser, ausgenommen Trinkwasser im Sinne des § 3 Nummer 1 der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die durch Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist; zu den öffentlichen Versorgungsnetzen zählen auch physische Infrastrukturen zur Abwasserbehandlung und -entsorgung sowie die Kanalisationssysteme;
- b)
Verkehrsdiensten; zu diesen Infrastrukturen gehören insbesondere Schienenwege, Straßen, Wasserstraßen, Brücken, Häfen und Flugplätze;
- 17.
„öffentlich zugänglicher Telefondienst“ ein der Öffentlichkeit zur Verfügung stehender Dienst, der direkt oder indirekt über eine oder mehrere Nummern eines nationalen oder internationalen Telefonnummernplans oder eines anderen Adressierungsschemas das Führen folgender Gespräche ermöglicht: - a)
aus- und eingehende Inlandsgespräche oder - b)
aus- und eingehende Inlands- und Auslandsgespräche;
- 17a.
„öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste“ der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende Telekommunikationsdienste; - 17b.
„passive Netzinfrastrukturen“ Komponenten eines Netzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen sollen, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden; hierzu zählen zum Beispiel Fernleitungen, Leer- und Leitungsrohre, Kabelkanäle, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude und Gebäudeeingänge, Antennenanlagen und Trägerstrukturen wie Türme, Ampeln und Straßenlaternen, Masten und Pfähle; Kabel, einschließlich unbeschalteter Glasfaserkabel, sind keine passiven Netzinfrastrukturen; - 17c.
"Premium-Dienste" Dienste, insbesondere der Rufnummernbereiche (0)190 und (0)900, bei denen über die Telekommunikationsdienstleistung hinaus eine weitere Dienstleistung erbracht wird, die gegenüber dem Anrufer gemeinsam mit der Telekommunikationsdienstleistung abgerechnet wird und die nicht einer anderen Nummernart zuzurechnen ist; - 18.
"Rufnummer" eine Nummer, durch deren Wahl im öffentlich zugänglichen Telefondienst eine Verbindung zu einem bestimmten Ziel aufgebaut werden kann; - 18a.
"Rufnummernbereich" eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums für das öffentliche Telefonnetz; - 18b.
„Schnittstelle“ ein Netzabschlusspunkt, das heißt, der physische Anschlusspunkt, über den der Benutzer Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen erhält; - 19.
"Standortdaten" Daten, die in einem Telekommunikationsnetz oder von einem Telekommunikationsdienst erhoben oder verwendet werden und die den Standort des Endgeräts eines Endnutzers eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes angeben; - 19a.
„Teilabschnitt“ eine Teilkomponente des Teilnehmeranschlusses, die den Netzabschlusspunkt am Standort des Teilnehmers mit einem Konzentrationspunkt oder einem festgelegten zwischengeschalteten Zugangspunkt des öffentlichen Festnetzes verbindet; - 20.
"Teilnehmer" jede natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten einen Vertrag über die Erbringung derartiger Dienste geschlossen hat; - 21.
"Teilnehmeranschluss" die physische Verbindung, mit dem der Netzabschlusspunkt in den Räumlichkeiten des Teilnehmers mit den Hauptverteilerknoten oder mit einer gleichwertigen Einrichtung in festen öffentlichen Telefonnetzen verbunden wird; - 22.
"Telekommunikation" der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen; - 23.
"Telekommunikationsanlagen" technische Einrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können; - 24.
"Telekommunikationsdienste" in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen; - 24a.
„Telekommunikationsendeinrichtung“ eine direkt oder indirekt an die Schnittstelle eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossene Einrichtung zum Aussenden, Verarbeiten oder Empfangen von Nachrichten; sowohl bei direkten als auch bei indirekten Anschlüssen kann die Verbindung über elektrisch leitenden Draht, über optische Faser oder elektromagnetisch hergestellt werden; bei einem indirekten Anschluss ist zwischen der Telekommunikationsendeinrichtung und der Schnittstelle des öffentlichen Netzes ein Gerät geschaltet; - 25.
"telekommunikationsgestützte Dienste" Dienste, die keinen räumlich und zeitlich trennbaren Leistungsfluss auslösen, sondern bei denen die Inhaltsleistung noch während der Telekommunikationsverbindung erfüllt wird; - 26.
„Telekommunikationslinien“ unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen, einschließlich ihrer zugehörigen Schalt- und Verzweigungseinrichtungen, Masten und Unterstützungen, Kabelschächte und Kabelkanalrohre, sowie weitere technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind; - 27.
"Telekommunikationsnetz" die Gesamtheit von Übertragungssystemen und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitigen Ressourcen, einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische und andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetzen, festen, leitungs- und paketvermittelten Netzen, einschließlich des Internets, und mobilen terrestrischen Netzen, Stromleitungssystemen, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netzen für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetzen, unabhängig von der Art der übertragenen Information; - 27a.
„Überbau“ die nachträgliche Dopplung von Telekommunikationsinfrastrukturen durch parallele Errichtung, soweit damit dasselbe Versorgungsgebiet erschlossen werden soll; - 28.
"Übertragungsweg" Telekommunikationsanlagen in Form von Kabel- oder Funkverbindungen mit ihren übertragungstechnischen Einrichtungen als Punkt-zu-Punkt- oder Punkt-zu-Mehrpunktverbindungen mit einem bestimmten Informationsdurchsatzvermögen (Bandbreite oder Bitrate) einschließlich ihrer Abschlusseinrichtungen; - 28a.
„umfangreiche Renovierungen“ Tief- oder Hochbauarbeiten am Standort des Endnutzers, die strukturelle Veränderungen an den gesamten gebäudeinternen passiven Netzinfrastrukturen oder einem wesentlichen Teil davon umfassen; - 29.
"Unternehmen" das Unternehmen selbst oder mit ihm im Sinne des § 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verbundene Unternehmen; - 30.
"Verkehrsdaten" Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden; - 30a.
„Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Datensicherheit, die zum Verlust, zur unrechtmäßigen Löschung, Veränderung, Speicherung, Weitergabe oder sonstigen unrechtmäßigen Verwendung personenbezogener Daten führt, die übertragen, gespeichert oder auf andere Weise im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste verarbeitet werden sowie der unrechtmäßige Zugang zu diesen; - 30b.
„vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss“ die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt in der Weise, dass die Nutzung der gesamten Kapazität der Netzinfrastruktur ermöglicht wird; - 30c.
„Warteschleife“ jede vom Nutzer eines Telekommunikationsdienstes eingesetzte Vorrichtung oder Geschäftspraxis, über die Anrufe entgegengenommen oder aufrechterhalten werden, ohne dass das Anliegen des Anrufers bearbeitet wird. Dies umfasst die Zeitspanne ab Rufaufbau vom Anschluss des Anrufers bis zu dem Zeitpunkt, an dem mit der Bearbeitung des Anliegens des Anrufers begonnen wird, gleichgültig ob dies über einen automatisierten Dialog oder durch eine persönliche Bearbeitung erfolgt. Ein automatisierter Dialog beginnt, sobald automatisiert Informationen abgefragt werden, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind. Eine persönliche Bearbeitung des Anliegens beginnt, sobald eine natürliche Person den Anruf entgegennimmt und bearbeitet. Hierzu zählt auch die Abfrage von Informationen, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind. Als Warteschleife ist ferner die Zeitspanne anzusehen, die anlässlich einer Weiterleitung zwischen Beendigung der vorhergehenden Bearbeitung des Anliegens und der weiteren Bearbeitung vergeht, ohne dass der Anruf technisch unterbrochen wird. Keine Warteschleife sind automatische Bandansagen, wenn die Dienstleistung für den Anrufer vor Herstellung der Verbindung erkennbar ausschließlich in einer Bandansage besteht; - 31.
"wirksamer Wettbewerb" die Abwesenheit von beträchtlicher Marktmacht im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4; - 32.
„Zugang“ die Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zum Zwecke der Erbringung von Telekommunikationsdiensten, auch bei deren Verwendung zur Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft oder Rundfunkinhaltediensten. Dies umfasst unter anderem Folgendes: - a)
Zugang zu Netzkomponenten, einschließlich nicht aktiver Netzkomponenten, und zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann. Dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen, einschließlich des Zugangs zur Anschaltung und Ermöglichung des Anbieterwechsels des Teilnehmers und zu hierfür notwendigen Informationen und Daten und zur Entstörung; - b)
Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren und Masten; - c)
Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung; - d)
Zugang zu informationstechnischen Systemen oder Datenbanken für Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Abrechnung; - e)
Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten; - f)
Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen, insbesondere, um Roaming zu ermöglichen; - g)
Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste und - h)
Zugang zu Diensten für virtuelle Netze;
- 33.
"Zugangsberechtigungssysteme" technische Verfahren oder Vorrichtungen, welche die erlaubte Nutzung geschützter Rundfunkprogramme von einem Abonnement oder einer individuellen Erlaubnis abhängig machen; - 33a.
„Zugangspunkt zu passiven gebäudeinternen Netzkomponenten“ ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, der für Eigentümer und Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze zugänglich ist und den Anschluss an die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen passiven Netzinfrastrukturen ermöglicht; - 33b.
„zugehörige Dienste“ diejenigen mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen Dienste, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind. Darunter fallen unter anderem Systeme zur Nummernumsetzung oder Systeme, die eine gleichwertige Funktion bieten, Zugangsberechtigungssysteme und elektronische Programmführer sowie andere Dienste wie Dienste im Zusammenhang mit Identität, Standort und Präsenz des Nutzers; - 33c.
„zugehörige Einrichtungen“ diejenigen mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen zugehörigen Dienste, physischen Infrastrukturen und sonstigen Einrichtungen und Komponenten, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind. Darunter fallen unter anderem Gebäude, Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Masten, Einstiegsschächte und Verteilerkästen; - 34.
"Zusammenschaltung" derjenige Zugang, der die physische und logische Verbindung öffentlicher Telekommunikationsnetze herstellt, um Nutzern eines Unternehmens die Kommunikation mit Nutzern desselben oder eines anderen Unternehmens oder die Inanspruchnahme von Diensten eines anderen Unternehmens zu ermöglichen; Dienste können von den beteiligten Parteien erbracht werden oder von anderen Parteien, die Zugang zum Netz haben. Zusammenschaltung ist ein Sonderfall des Zugangs und wird zwischen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze hergestellt.
(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer
- 1.
eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat oder - 2.
eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat,
(2) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine der in Satz 2 bezeichneten besonders schweren Straftaten begangen hat oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, eine solche Straftat zu begehen versucht hat, und wiegt die Tat auch im Einzelfall besonders schwer, dürfen die nach § 176 des Telekommunikationsgesetzes gespeicherten Verkehrsdaten erhoben werden, soweit die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Besonders schwere Straftaten im Sinne des Satzes 1 sind:
- 1.
aus dem Strafgesetzbuch: - a)
Straftaten des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 81, 82, 89a, nach den §§ 94, 95 Absatz 3 und § 96 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 97b, sowie nach den §§ 97a, 98 Absatz 1 Satz 2, § 99 Absatz 2 und den §§ 100, 100a Absatz 4, - b)
besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs nach § 125a sowie Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet in den Fällen des § 127 Absatz 3 und 4, - c)
Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3 sowie Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Absatz 1, 2, 4, 5 Satz 1 erste Alternative, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, - d)
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176, 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177, - e)
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte in den Fällen des § 184b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 sowie des § 184c Absatz 2, - f)
Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212, - g)
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 234, 234a Absatz 1, 2, §§ 239a, 239b und Zwangsprostitution und Zwangsarbeit nach § 232a Absatz 3, 4 oder 5 zweiter Halbsatz, § 232b Absatz 3 oder 4 in Verbindung mit § 232a Absatz 4 oder 5 zweiter Halbsatz und Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung nach § 233a Absatz 3 oder 4 zweiter Halbsatz, - h)
Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung nach § 244 Absatz 4, schwerer Bandendiebstahl nach § 244a Absatz 1, schwerer Raub nach § 250 Absatz 1 oder Absatz 2, Raub mit Todesfolge nach § 251, räuberische Erpressung nach § 255 und besonders schwerer Fall einer Erpressung nach § 253 unter den in § 253 Absatz 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen, gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach § 260a Absatz 1, besonders schwerer Fall der Geldwäsche nach § 261 unter den in § 261 Absatz 5 Satz 2 genannten Voraussetzungen, wenn die Vortat eine der in den Nummern 1 bis 8 genannten besonders schweren Straftaten ist, - i)
gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 307 Absatz 1 bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 3, des § 309 Absatz 1 bis 4, des § 310 Absatz 1, der §§ 313, 314, 315 Absatz 3, des § 315b Absatz 3 sowie der §§ 316a und 316c,
- 2.
aus dem Aufenthaltsgesetz: - a)
Einschleusen von Ausländern nach § 96 Absatz 2, - b)
Einschleusen mit Todesfolge oder gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
- 3.
aus dem Außenwirtschaftsgesetz: Straftaten nach § 17 Absatz 1 bis 3 und § 18 Absatz 7 und 8, - 4.
aus dem Betäubungsmittelgesetz: - a)
besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 6, 10, 11 oder 13, Absatz 3 unter der in § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzung, - b)
eine Straftat nach den §§ 29a, 30 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, § 30a,
- 5.
aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz: eine Straftat nach § 19 Absatz 1 unter den in § 19 Absatz 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen, - 6.
aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen: - a)
eine Straftat nach § 19 Absatz 2 oder § 20 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21, - b)
besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 22a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2,
- 7.
aus dem Völkerstrafgesetzbuch: - a)
Völkermord nach § 6, - b)
Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7, - c)
Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12, - d)
Verbrechen der Aggression nach § 13,
- 8.
aus dem Waffengesetz: - a)
besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 51 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, - b)
besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 5.
(3) Die Erhebung aller in einer Funkzelle angefallenen Verkehrsdaten (Funkzellenabfrage) ist nur zulässig,
- 1.
wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt sind, - 2.
soweit die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht und - 3.
soweit die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(4) Die Erhebung von Verkehrsdaten nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2, die sich gegen eine der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Personen richtet und die voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die diese das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwendet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und der Löschung der Aufzeichnungen ist aktenkundig zu machen. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine Ermittlungsmaßnahme, die sich nicht gegen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannte Person richtet, von dieser Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte. § 160a Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Erfolgt die Erhebung von Verkehrsdaten nicht beim Erbringer von Telekommunikationsdiensten, bestimmt sie sich nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Auch ohne Wissen des Betroffenen darf mit technischen Mitteln in ein von dem Betroffenen genutztes informationstechnisches System eingegriffen und dürfen Daten daraus erhoben werden (Online-Durchsuchung), wenn
- 1.
bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete besonders schwere Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat, - 2.
die Tat auch im Einzelfall besonders schwer wiegt und - 3.
die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.
(2) Besonders schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 sind:
- 1.
aus dem Strafgesetzbuch: - a)
Straftaten des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 81, 82, 89a, 89c Absatz 1 bis 4, nach den §§ 94, 95 Absatz 3 und § 96 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 97b, sowie nach den §§ 97a, 98 Absatz 1 Satz 2, § 99 Absatz 2 und den §§ 100, 100a Absatz 4, - b)
Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet in den Fällen des § 127 Absatz 3 und 4, sofern der Zweck der Handelsplattform im Internet darauf ausgerichtet ist, in den Buchstaben a und c bis o sowie in den Nummern 2 bis 10 genannte besonders schwere Straftaten zu ermöglichen oder zu fördern, - c)
Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3 und Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Absatz 1, 2, 4, 5 Satz 1 erste Alternative, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, - d)
Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Absatz 3 und § 152b Absatz 1 bis 4, - e)
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 176 Absatz 1 und der §§ 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177, - f)
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte in den Fällen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, - g)
Mord und Totschlag nach den §§ 211, 212, - h)
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 2 und 3, des § 232a Absatz 1, 3, 4 und 5 zweiter Halbsatz, des § 232b Absatz 1 und 3 sowie Absatz 4, dieser in Verbindung mit § 232a Absatz 4 und 5 zweiter Halbsatz, des § 233 Absatz 2, des § 233a Absatz 1, 3 und 4 zweiter Halbsatz, der §§ 234 und 234a Absatz 1 und 2 sowie der §§ 239a und 239b, - i)
Bandendiebstahl nach § 244 Absatz 1 Nummer 2 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a, - j)
schwerer Raub und Raub mit Todesfolge nach § 250 Absatz 1 oder Absatz 2, § 251, - k)
räuberische Erpressung nach § 255 und besonders schwerer Fall einer Erpressung nach § 253 unter den in § 253 Absatz 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen, - l)
gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260, 260a, - m)
besonders schwerer Fall der Geldwäsche nach § 261 unter den in § 261 Absatz 5 Satz 2 genannten Voraussetzungen, wenn die Vortat eine der in den Nummern 1 bis 7 genannten besonders schweren Straftaten ist, - n)
Computerbetrug in den Fällen des § 263a Absatz 2 in Verbindung mit § 263 Absatz 5, - o)
besonders schwerer Fall der Bestechlichkeit und Bestechung nach § 335 Absatz 1 unter den in § 335 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen,
- 2.
aus dem Asylgesetz: - a)
Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Absatz 3, - b)
gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a Absatz 1,
- 3.
aus dem Aufenthaltsgesetz: - a)
Einschleusen von Ausländern nach § 96 Absatz 2, - b)
Einschleusen mit Todesfolge oder gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
- 4.
aus dem Außenwirtschaftsgesetz: - a)
Straftaten nach § 17 Absatz 1, 2 und 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 6 oder 7, - b)
Straftaten nach § 18 Absatz 7 und 8, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 10,
- 5.
aus dem Betäubungsmittelgesetz: - a)
besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 6, 10, 11 oder 13, Absatz 3 unter der in § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzung, - b)
eine Straftat nach den §§ 29a, 30 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, § 30a,
- 6.
aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen: - a)
eine Straftat nach § 19 Absatz 2 oder § 20 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21, - b)
besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 22a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2,
- 7.
aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz: Straftaten nach § 19 Absatz 3, - 8.
aus dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz: Straftaten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1, - 9.
aus dem Völkerstrafgesetzbuch: - a)
Völkermord nach § 6, - b)
Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7, - c)
Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12, - d)
Verbrechen der Aggression nach § 13,
- 10.
aus dem Waffengesetz: - a)
besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 51 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, - b)
besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 5.
(3) Die Maßnahme darf sich nur gegen den Beschuldigten richten. Ein Eingriff in informationstechnische Systeme anderer Personen ist nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass
- 1.
der in der Anordnung nach § 100e Absatz 3 bezeichnete Beschuldigte informationstechnische Systeme der anderen Person benutzt, und - 2.
die Durchführung des Eingriffs in informationstechnische Systeme des Beschuldigten allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten führen wird.
(4) § 100a Absatz 5 und 6 gilt mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 entsprechend.
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1.
einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat: - a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind), - b)
die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder - c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
- 2.
es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen, - 3.
einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder - 4.
einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.
(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.
(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:
- 1.
staatlichen Aufgaben, - 2.
Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder - 3.
dienstlichen oder beruflichen Pflichten.
(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn
- 1.
die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und - 2.
die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1.
einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat: - a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind), - b)
die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder - c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
- 2.
es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen, - 3.
einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder - 4.
einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.
(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.
(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:
- 1.
staatlichen Aufgaben, - 2.
Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder - 3.
dienstlichen oder beruflichen Pflichten.
(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn
- 1.
die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und - 2.
die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.
Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn
- 1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, - 2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, - 3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist, - 4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist, - 5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder - 6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.
(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.
(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.
(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1.
einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat: - a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind), - b)
die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder - c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
- 2.
es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen, - 3.
einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder - 4.
einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.
(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.
(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:
- 1.
staatlichen Aufgaben, - 2.
Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder - 3.
dienstlichen oder beruflichen Pflichten.
(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn
- 1.
die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und - 2.
die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, - 2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, - 3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.
Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.
(1) Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, daß das Verfahren zur Einstellung führt. In einfachen Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern.
(2) Beantragt der Beschuldigte zu seiner Entlastung die Aufnahme von Beweisen, so sind sie zu erheben, wenn sie von Bedeutung sind.
(3) Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Die §§ 133 bis 136a und 168c Abs. 1 und 5 gelten entsprechend. Über die Rechtmäßigkeit der Vorführung entscheidet auf Antrag des Beschuldigten das nach § 162 zuständige Gericht. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.
(4) Bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Im übrigen sind bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes § 136 Absatz 1 Satz 2 bis 6, Absatz 2 bis 5 und § 136a anzuwenden. § 168c Absatz 1 und 5 gilt für den Verteidiger entsprechend.
(5) Die §§ 186 und 187 Absatz 1 bis 3 sowie § 189 Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, daß das nach den Vorschriften dieses Gesetzes enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn das Grundstück nicht mehr für Aufgaben im Sinne des § 1 benötigt wird oder mit der Ausführung des Vorhabens, dessentwegen das Grundstück enteignet wurde, nicht binnen zweier Jahre, nachdem der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist, begonnen wurde. Dieses gilt sinngemäß zugunsten des Eigentümers eines Grundstückes, an dem nach § 12 Abs. 1 ein Recht begründet worden ist.
(2) Das Verlangen auf Rückenteignung ist binnen eines Jahres, nachdem die das Grundstück verwaltende Stelle dem früheren Eigentümer von den Tatsachen, die den Anspruch begründen, Kenntnis gegeben hat, spätestens binnen dreißig Jahren, nachdem der Enteignungsbeschluß, Teil A, unanfechtbar geworden ist, bei der Enteignungsbehörde zu stellen. § 203 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt sinngemäß.
(3) Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteignung ablehnen, wenn das Grundstück erheblich verändert oder ganz oder überwiegend Entschädigung in Land gewährt worden ist.
(4) Für die Rückenteignung sind die Vorschriften der §§ 17 bis 24, 28, 29, 31 bis 37 und 44 bis 55 sinngemäß anzuwenden.
(5) Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzes erloschen oder entzogen worden ist, kann unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen verlangen, daß ein gleiches Recht an dem früher belasteten Grundstück zu seinen Gunsten durch Enteignung wieder begründet wird. Für Rechte, die durch Enteignung des früher belasteten Grundstücks erloschen sind, gilt dies nur, wenn der frühere Eigentümer oder sein Rechtsnachfolger das Grundstück zurückerhält. Die Vorschriften über die Rückenteignung gelten sinngemäß.
(1) Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3)
- 1.
einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht, - 2.
an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht, - 3.
im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt, - 3a.
im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt, - 4.
im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt, - 5.
öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt, - 6.
an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein, - 7.
in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird, - 8.
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um diesen im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder - 9.
auszuführen unternimmt, um diesen im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
(2) Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.
(3) bis (7) (weggefallen)
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1.
einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat: - a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind), - b)
die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder - c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
- 2.
es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen, - 3.
einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder - 4.
einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.
(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.
(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:
- 1.
staatlichen Aufgaben, - 2.
Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder - 3.
dienstlichen oder beruflichen Pflichten.
(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn
- 1.
die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und - 2.
die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3)
- 1.
einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht, - 2.
an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht, - 3.
im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt, - 3a.
im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt, - 4.
im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt, - 5.
öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt, - 6.
an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein, - 7.
in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird, - 8.
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um diesen im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder - 9.
auszuführen unternimmt, um diesen im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
(2) Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.
(3) bis (7) (weggefallen)
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
Angehöriger: wer zu den folgenden Personen gehört: - a)
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist, - b)
Pflegeeltern und Pflegekinder;
- 2.
Amtsträger: wer nach deutschem Recht - a)
Beamter oder Richter ist, - b)
in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder - c)
sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
- 2a.
Europäischer Amtsträger: wer - a)
Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist, - b)
Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist oder - c)
mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist;
- 3.
Richter: wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist; - 4.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter: wer, ohne Amtsträger zu sein, - a)
bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder - b)
bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,
beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist; - 5.
rechtswidrige Tat: nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht; - 6.
Unternehmen einer Tat: deren Versuch und deren Vollendung; - 7.
Behörde: auch ein Gericht; - 8.
Maßnahme: jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung; - 9.
Entgelt: jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.
(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.
(3) Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.