Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 06. Mai 2014 - 3 K 8583/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger betreibt auf seinem Betriebsgelände P. 86 in L. eine Biogasanlage mit Blockheizkraftwerk. Am 29. März 2011 beantragte er diesbezüglich bei der Bezirksregierung E. die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Die Bezirksregierung erließ (ebenfalls antragsgemäß) am 18. August 2011 zunächst gemäß § 8a BImSchG einen Zulassungsbescheid hinsichtlich des vorzeitigen Beginns der „Errichtung“ der Biogasanlage. Die Zulassung schloss auch Maßnahmen ein, „die notwendig sind, um die Betriebstüchtigkeit der im Rahmen dieses Antrags wesentlich geänderten Anlage bzw. Anlagenteile zu prüfen“. Mit Genehmigungsbescheid vom 26. Juli 2012 genehmigte die Bezirksregierung gemäß § 4 BImSchG die „Errichtung und Betrieb“ der Biogasanlage inklusive Blockheizkraftwerk auf Grundlage der von dem Kläger vorgelegten Antragsunterlagen. Ausweislich eines Bestätigungsschreibens der Stadtwerke L. vom 15. Februar 2012 war die Einspeisung mittels Biomasse erzeugter Energie in das Netz schon zum 16. Dezember 2011 erfolgt; für den Zeitraum vom 16. bis zum 31. Dezember 2011 erfolgte bereits seitens der Stadtwerke ausweislich einer Einzelaufstellung „Einspeisung Netz“ vom 9. Februar 2012 eine Abrechnung und Gutschrift hinsichtlich der tatsächlichen Einspeisung von Strom durch den Kläger.
3Am 23. Januar 2013 beantragte dieser bei der Bezirksregierung E. die Erteilung einer Bescheinigung nach § 66 Abs. 1 EEG 2012 i. V. m. § 27 Abs. 5 EEG 2009 als Voraussetzung für die anschließende Auszahlung des sogenannten Formaldehydbonus durch die Stadtwerke. Denn die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem EEG lägen vor. Gleichzeitig überreichte der Kläger einen Bericht des TÜV-Süd vom 13. Dezember 2012 über die Durchführung von Emissionsmessungen (vom 29. November 2012) u. a. bezüglich Formaldehyd.
4Die Bezirksregierung E. lehnte mit Bescheid vom 11. Oktober 2013 die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung ab. Sie vertrat im Wesentlichen die Ansicht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, weil die maßgebliche Inbetriebnahme der Biogasanlage erst im Jahr 2012 erfolgt sei.
5Der Kläger hat hiergegen am 8. November 2013 Klage erhoben. Am 17. Januar 2014 hat er die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes begehrt (3 L 94/14). Das Gericht hat mit Beschluss vom 21. Januar 2014 den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass ein Anordnungsanspruch nicht gegeben sei, weil von einer Inbetriebnahme der Anlage erst nach ihrer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit Bescheid vom 26. Juli 2012 ausgegangen werden könne. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 10. Februar 2014 unter Hinweis darauf, dass ein Anordnungsgrund nicht gegeben sei, zurückgewiesen (11 B 137/14).
6Im Rahmen des Klageverfahrens verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er stellt im Wesentlichen vorrangig unter Hinweis auf die Vorschriften des EEG und den Zulassungsbescheid vom 18. August 2011 auf das tatsächliche Einspeisen von Strom bereits ab Dezember 2011 ab. Damit habe er die Anlage in Betrieb genommen, was nach dem allein maßgebenden Inbetriebnahmebegriff von § 3 EEG (2009) die alleinige gesetzliche Voraussetzung sei. Das EEG stelle gerade nicht (zusätzlich) auf das Vorhandensein auch einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ab.
7Der Kläger beantragt,
8den Ablehnungsbescheid der Bezirksregierung E. vom 11. Oktober 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm – dem Kläger – die beantragte Bescheinigung gemäß § 66 Abs. 1 EEG 2012 i. V. m. § 27 Abs. 5 EEG 2009 zu erteilen.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Er bestreitet das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers.
12Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand und insbesondere zu den Ansichten der Beteiligten hinsichtlich der anwendbaren EEG-Vorschriften wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der entsprechenden Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten diesbezüglich schriftsätzlich ihr Einverständnis erklärt haben.
15Die zulässige Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO ist unbegründet.
16Der angefochtene Ablehnungsbescheid der Bezirksregierung E. vom 11. Oktober 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat auch nach einer erneuten umfassenden Überprüfung der Sach- und Rechtslage in diesem Hauptsacheverfahren insbesondere unter Berücksichtigung seines Beschwerdevorbringens und seiner aktuellen weiteren Ausführungen im Klageverfahren keinen Anspruch auf die begehrte Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 66 Abs. 1 EEG 2012 i. V. m. § 27 Abs. 5 Satz 1 EEG 2009 bzw. nach § 66 Abs. 6 EEG 2012 als Voraussetzung der Erlangung einer sogenannten Formaldehydzulage (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Gericht verbleibt damit bei seiner bereits in dem Beschluss vom 21. Januar 2014 in dem Verfahren 3 L 94/14 geäußerten Rechtsauffassung, der das Oberverwaltungsgericht in seiner Beschwerdeentscheidung in der Sache auch nicht entgegen getreten ist.
17Es kann dahinstehen, ob § 66 Abs. 6 EEG 2012 tatsächlich als lex specialis gegenüber § 66 Abs. 1 EEG 2012 anzusehen ist, da die Klage nach keiner der beiden genannten Vorschriften Erfolg hat.
18Die Anwendung des § 66 Abs. 6 EEG scheitert bereits daran, dass die Anlage des Klägers zum einen keinen Strom aus fester Biomasse erzeugt (Abs. 6 Nr. 1), zum anderen die Anlage erst durch Genehmigungsbescheid vom 26. Juli 2012 nach dem BImSchG genehmigt wurde und damit nicht vor dem 1. Januar 2012 (Abs. 6 Nr. 4). Die Anwendung des § 66 Abs. 1 EEG 2012 scheidet aus, weil die Anlage nicht vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden ist.
19Der maßgebliche Inbetriebnahmebegriff nach § 3 Nr. 5 EEG 2009 setzt zwar nach seinem Wortlaut (nur) die erstmalige Inbetriebsetzung des Generators nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft voraus. Dies bedeutet nach übereinstimmender Auffassung zunächst die Herstellung der objektiv-technischen Betriebsbereitschaft und die anschließende Inbetriebsetzung des Generators durch den Anlagenbetreiber mit der Folge, dass die Anlage Strom erzeugen und in das Netz einspeisen kann bzw. dies tatsächlich erfolgt. Vor diesem Hintergrund wird auch ein Probebetrieb als tatbestandsmäßig erachtet.
20Vgl. Frenz / Müggenborg, EEG, Kommentar, 3. Auflage 2013, § 3 Rn. 87.
21Ferner wird vertreten, dass es auf das Vorhandensein einer immissionsschutzrechtlichen (Änderungs‑)Genehmigung nicht ankomme, weil das immissionsschutzrechtliche Genehmigungserfordernis der Gefahrenabwehr und -vorsorge diene und damit ein anderes gesetzgeberisches Ziel verfolge.
22Vgl. Frenz / Müggenborg, a. a. O., § 3 Rn. 70, unter Verweis auf ein entsprechendes Votum 2009/26 der Clearingstelle EEG vom 13. April 2010, Rn. 22, www.clearingstelle-eeg.de/votv/2009/26; Altrock / Oschmann, EEG, Kommentar, 4. Auflage 2013, § 3 Rn. 117 (ohne Begründung).
23Das Gericht vermag dieser Auffassung indes (weiterhin) nicht zu folgen. Der Betrieb einer nach dem BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage, hier die dauerhafte tatsächliche Einspeisung von Strom in das Stromnetz ausweislich der Angaben des Klägers und der Bescheinigungen der Stadtwerke L. vom 9. und 15. Februar 2012 bereits ab dem 16. Dezember 2011, darf naturgemäß erst mit wirksamer Bekanntgabe der entsprechenden Betriebsgenehmigung (hier durch den Genehmigungsbescheid zur Errichtung und Betrieb vom 26. Juli 2012) aufgenommen werden.
24Der Zulassungsbescheid vom 18. August 2011 gemäß § 8a Abs. 1 BImSchG erlaubte dem Kläger ausweislich seines mit dem Gesetzeswortlaut übereinstimmenden Tenors allein den vorzeitigen Beginn der „Errichtung“ seiner Biogasanlage, nicht aber ihren Betrieb. Die (dauerhafte) Inbetriebnahme mit der (dauernden) Einspeisung von Strom in das Stromnetz bereits ab Dezember 2011 war erkennbar auch keine zugelassene notwendige Maßnahme, um die Betriebstüchtigkeit der Anlage zu prüfen.
25Der vom Kläger bereits am 16. Dezember 2011 aufgenommene Betrieb erweist sich damit als rechtlich illegal. Der Betriebsaufnahme kommt insbesondere keine legalisierende Wirkung zu, ohne dass es weiterer Ausführungen bedarf. Damit vermag sie auch keine Grundlage für die Gewährung einer (rechtmäßigen) Zulage nach dem EEG zu begründen. Es gilt der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, die aus nachvollziehbaren Gründen bestimmte Anlagen einer Genehmigungspflicht unterwirft und wonach eine solche Anlage eben erst nach der Erteilung der förmlichen Legalität in Betrieb genommen werden darf, insbesondere im streng formalisierten, auf den Schutz von Menschen und Umwelt gerichteten Immissionsschutzrecht.
26Die Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht erfolgt. Das Gericht verneint eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Es liegt ein Einzelfall vor, dessen Entscheidung nicht aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegt. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt erkennbar nicht vor.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
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(1) In einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung soll die Genehmigungsbehörde auf Antrag vorläufig zulassen, dass bereits vor Erteilung der Genehmigung mit der Errichtung einschließlich der Maßnahmen, die zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit der Anlage erforderlich sind, begonnen wird, wenn
- 1.
mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers gerechnet werden kann, - 2.
ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an dem vorzeitigen Beginn besteht und - 3.
der Antragsteller sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Errichtung der Anlage verursachten Schäden zu ersetzen und, wenn das Vorhaben nicht genehmigt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.
(2) Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden. Sie kann mit Auflagen verbunden oder unter dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden. Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Pflichten des Antragstellers zu sichern.
(3) In einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach § 16 Absatz 1 kann die Genehmigungsbehörde unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen auch den Betrieb der Anlage vorläufig zulassen, wenn die Änderung der Erfüllung einer sich aus diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflicht dient.
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.
(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) In einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung soll die Genehmigungsbehörde auf Antrag vorläufig zulassen, dass bereits vor Erteilung der Genehmigung mit der Errichtung einschließlich der Maßnahmen, die zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit der Anlage erforderlich sind, begonnen wird, wenn
- 1.
mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers gerechnet werden kann, - 2.
ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an dem vorzeitigen Beginn besteht und - 3.
der Antragsteller sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Errichtung der Anlage verursachten Schäden zu ersetzen und, wenn das Vorhaben nicht genehmigt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.
(2) Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden. Sie kann mit Auflagen verbunden oder unter dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden. Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Pflichten des Antragstellers zu sichern.
(3) In einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach § 16 Absatz 1 kann die Genehmigungsbehörde unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen auch den Betrieb der Anlage vorläufig zulassen, wenn die Änderung der Erfüllung einer sich aus diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflicht dient.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.