Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 06. Mai 2014 - 3 K 356/13
Gericht
Tenor
Die dem Beigeladenen durch den Beklagten erteilte Genehmigung vom 4. Dezember 2012 zur Erweiterung und zum Betrieb einer Anlage zur Haltung und zur Aufzucht von Mastgeflügel (Masthähnchen) mit 121.900 Tierplätzen (davon 39.900 Tierplätze Bestand) sowie Lagerung von 9,6 t brennbaren Gasen (2,4 t Bestand) einschließlich der erforderlichen Nebeneinrichtungen in der Gestalt des Nachtragsbescheides vom 28. April 2014 wird aufgehoben.
Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte; hiervon ausgenommen sind ihre außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer und Bewohner des Anwesens I. 3 in X. , genannt O. . Das Umfeld der Hofstelle ist geprägt durch eine Reihe anderer Hofstellen und Tierhaltung. Auch der Kläger selbst betrieb auf seinem Hof früher Ackerbau und Tierhaltung. Heute hält er nur noch sechs Ponys bzw. Pferde.
3Der Beigeladene ist Eigentümer des Anwesens T. Straße 12 in L. . Er betreibt dort einen Masthähnchenstall in einer Größe von 39.900 Tierplätzen. Das Anwesen liegt ca. 200 m vom O. in (nord-)östlicher Richtung entfernt.
4Ca. 200 m vom O. entfernt liegt in nördlicher Richtung ein weiterer Hof (G. ), auf dem ebenfalls eine Hähnchenmastanlage in einer Größe von 39.900 Tierplätzen betrieben wird. Für diesen Betrieb erteilte der Beklagte mit Bescheid vom 2. September 2011 eine Genehmigung zur Erweiterung und zum Betrieb einer Anlage zur Haltung und zur Aufzucht von Mastgeflügel mit 124.200 Tierplätzen. Hiergegen hat der Kläger vor der erkennenden Kammer unter dem Aktenzeichen 3 K 5877/11 Klage erhoben.
5Mit Schreiben vom 24. April 2010 beantragte der Beigeladene eine (Erweiterungs-) Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Halten und zur Aufzucht von insgesamt 121.900 Mastgeflügelplätzen.
6Der Kläger erhob gegen den Antrag des Beigeladenen im Genehmigungsverfahren u. a. mit Schreiben vom 2. September 2010 Einwendungen. Er machte insbesondere geltend: Alle Immissionsuntersuchungen beschränkten sich auf eine isolierte Betrachtung des beantragten Vorhabens. Unberücksichtigt bleibe damit das Vorhaben „G. “ und der Umstand, dass sein – des Klägers – Anwesen durch beide Vorhaben „in die Zange genommen“ werde. Auch sei nicht sichergestellt, dass die beiden Vorhaben tatsächlich von verschiedenen Personen betrieben würden. Von jedem der Vorhaben gingen schädliche Umwelteinwirkungen aus, welche mit Gesundheitsgefahren für die Bewohner seines Anwesens sowie mit einem erheblichen Wertverlust des Eigentums einhergingen. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die zu erwartende Belastung durch Geruch und Bioaerosole. Auch sei mit unzumutbaren Lärmbelästigungen zu rechnen.
7Mit Bescheid vom 4. Dezember 2012 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Genehmigung zur Errichtung und Betrieb der beantragten Anlage. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass gemäß § 3 a und b UVPG und Ziffer 7.3.1 der Anlage 1 zum UVPG die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei und die Genehmigung eine Baugenehmigung nach § 63 BauO NRW sowie eine Befreiung gemäß § 67 BNatSchG einschließe.
8In dem Bescheid heißt es zur Begründung unter dem Punkt VI. auszugsweise:
9„ 2. (...)Der landwirtschaftliche Betrieb erfüllt entsprechend der Stellungnahme vom 15.07.2010 der Landwirtschaftskammer NRW nicht die Voraussetzungen des § 201 Baugesetzbuches (BauGB), da die Tierhaltung nicht auf überwiegend eigener Futtergrundlage betrieben werden kann.Das Vorhaben war damit planungsrechtlich nach § 35 (1) Nr. 4 BauGB zu beurteilen und ist im Außenbereich zulässig. (…)Gemäß § 5 (1) BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.Als Nachweis wird auf das Gutachten G-1276-04 vom 11.06.2012 des Ingenieurbüros Richters und Hüls (in Bezug auf Geruchsimmissionen …) verwiesen.(…)Es wird zudem darauf verwiesen, dass die Abluftreinigungstechnik „Aerocleaner“ der Firma Hölscher & Leuschner zum Einsatz kommt. Die Abluftreinigungstechnik geht über den momentanen Stand der Technik hinaus (…)“
10In dem der Genehmigung zu Grunde liegenden Gutachten des Sachverständigenbüros Richters und Hüls vom 11. Juni 2012 heißt es zum Ergebnis der Ausbreitungsberechnung hinsichtlich des Geruchs:
11„An den im Außenbereich gelegenen Häusern, die sich im Umkreis von 600 m um die geplanten Ställe der Hofstelle T1. befinden, wird im Planzustand in der Gesamtbelastung ein maximaler J. von 0,19 erreicht.Durch diese Ergebnisse wird nachgewiesen, dass der J. der Geruchsimmissionsrichtlinie für Wohnhäuser im Außenbereich (IW = 0,25) eingehalten wird.“
12Weiterhin befindet sich im Gutachten der Hinweis, dass die vorgeschriebene Abluftreinigungsanlage „Aerocleaner“ bei der Hähnchenmast mindestens 40 % der Geruchsemissionen mindere, was bei der Berechnung berücksichtigt worden sei.
13Am 16. Januar 2013 hat der Kläger gegen die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung Klage erhoben.
14Auf den entsprechenden Antrag des Klägers hat die erkennende Kammer mit Beschluss vom 7. Mai 2013 - 3 L 169/13 - die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage wiederhergestellt.
15Mit Nachtragsbescheid vom 28. April 2014 ergänzte der Beklagte den Genehmigungsbescheid vom 4. Dezember 2012 im Wesentlichen dahingehend, dass er für den Betreib der neuhinzutretenden Stallungen den Einsatz der Abluftreinigungsanlage „Aerocleaner“ vorschreibt. Dabei wird angeordnet, dass der „Aerocleaner“ in allen Stallungen dauerhaft mindestens eine Geruchsreduzierung von 40 % erzielen muss. Weiterhin enthält der Bescheid eine Prüfung „der speziellen Randbedingungen des Einzelfalles“ im Sinne der Auslegungshinweise der GIRL. Diese Prüfung enthält zum Hof des Klägers die Feststellung:
16„Bei dem O. handelt es sich um einen ehemaligen landwirtschaftlichen Betrieb mit Tierhaltung. Derzeit wird auf der Hofstelle noch Pferde- und Hühnerhaltung als Hobbylandwirtschaft betrieben. (…)Die spezielle Prüfung des Einzelfalles hat insgesamt ergeben, dass es sich bei allen Immissionsorten um landwirtschaftliche Hofstellen im Außenbereich handelt. (…) Die sonstigen Immissionsorte stellen ebenfalls landwirtschaftliche Hofstellen dar, welche jedoch nicht mehr im Vollerwerb sondern teilweise noch als Landwirtschaft mit Hobbytierhaltung betrieben werden.Aufgrund dieser Fakten sowie der Empfehlungen des LANUV, kommt die spezielle Prüfung des Einzelfalles zu dem Ergebnis, dass eine Überschreitung von 0,15 für Dorfgebiete zulässig ist, da alle Immissionsorte einen für den Außenbereich typischen landwirtschaftlichen Bezug haben. Ein J. von 0,25 kann somit für alle Immissionsorte als zulässig angesehen werden.“
17Der Kläger macht zur Begründung seiner Klage geltend:
18Die Genehmigung vom 4. Dezember 2012 sei fehlerhaft. Insbesondere seien die mit dem Vorhaben verbundenen Geruchsimmissionen für ihn unzumutbar. Das zu Grunde gelegte Geruchsgutachten enthalte gravierende Mängel. So werde nicht erläutert, auf welche Weise der Gutachter die Werte für die Eigenimmission ermittle und welche tatsächlichen Grundlagen er dabei berücksichtige. Ohne jede nähere Begründung unterstelle der Gutachter einen Schwellenwert von IW = 0,25. Auch die Annahme, dass die vorgeschriebene Abluftreinigungsanlage mindestens 40 % der Geruchsimmissionen mindere, werde vom Gutachter ungeprüft übernommen.
19Der Kläger beantragt,
20die dem Beigeladenen durch den Beklagten erteilte Genehmigung vom 4. Dezember 2012 zur Erweiterung und zum Betrieb einer Anlage zur Haltung und zur Aufzucht von Mastgeflügel (Masthähnchen) mit 121.900 Tierplätzen (davon 39.900 Tierplätze Bestand) sowie Lagerung von 9,6 t brennbaren Gasen (2,4 t Bestand) einschließlich der erforderlichen Nebeneinrichtungen in der Gestalt des Nachtragsbescheides vom 28. April 2014 aufzuheben.
21Der Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Er beruft sich im Wesentlichen auf die Begründung des ursprünglich angefochtenen Bescheides und des Nachtragsbescheides.
24Der Beigeladene beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Er vertieft sein Vorbringen aus dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und bezieht sich auf das im Verfahren 3 K 5877/11 eingeholte Gutachten des LANUV NRW vom 4. Februar 2014.
27Die Kammer hat das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren 3 K 5877/11 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten des Klage- und des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe:
30Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet.
31Der Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 4. Dezember 2012 in der Gestalt des Nachtragsbescheides vom 28. April 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger als von dem Vorhaben des Beigeladenen in seiner materiellen Rechtsposition betroffenen Grundstücksnachbarn dadurch in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
32Die Anlage des Beigeladenen ist bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Genehmigungsbescheides nicht gemäß der §§ 4, 6 BImSchG genehmigungsfähig, denn sie verursacht unzulässig hohe Geruchsimmissionen zum Nachteil des Klägers; die gleichwohl erteilte Genehmigung beachtet nicht hinreichend die Vorgaben der nordrhein-westfälischen Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 einschließlich der Begründung und Auslegungshinweise.
33In der vorliegenden Situation des Nachbarstreits hat das Gericht nicht zu entscheiden, ob die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung in jeder Hinsicht rechtmäßig erteilt wurde. Ein nachbarliches Abwehrrecht des Klägers gegen das genehmigte Vorhaben besteht vielmehr nur dann, wenn die genehmigte Anlage gerade gegen solche Vorschriften verstößt, die für ihn Wirkung entfalten.
34Vorliegend steht dem Kläger ein Abwehrrecht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG zu.
35Danach sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Bei der Beurteilung, ob Geruchsbelastungen erheblich im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind, kann – bis zum Erlass bundesrechtlicher Vorschriften – auf die GIRL in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 zurückgegriffen werden. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Geruchsimmissions-Richtlinie bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden kann; sie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben.
36Vgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 3. August 2012 - 8 B 290/12 -, juris, Rn. 13 f. m. w. N.
37Nach Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL gilt für Wohn-/Mischgebiete ein J. von 0,10 (10 % der Jahresgeruchsstunden) und für Gewerbe-/Industriegebiete ein J. von 0,15 (15 % der Jahresgeruchsstunden). Für Dorfgebiete gilt ebenfalls ein J. von 0,15; einen J. für den Außenbereich regelt die GIRL nicht ausdrücklich. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL ist erläuternd ausgeführt, dass das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden sei. Vor diesem Hintergrund sei es möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen.
38Zur Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit bedarf es grundsätzlich (vorbehaltlich hier nicht vorliegender Ausnahmen) einer „auf der sicheren Seite“ liegenden Prognose, bei der aus der Vor- und der Zusatzbelastung im Wege einer Ausbreitungsrechnung die voraussichtliche Gesamtbelastung ermittelt wird.
39Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2012, a. a. O., Rn. 17 f. m. w. N.
40Eine solche Prognose, die unzumutbare Geruchsbelästigungen des Klägers verlässlich ausschließt, liegt nicht vor.
41Der angegriffenen Genehmigungsentscheidung liegt das Gutachten des Sachverständigenbüros S. und I1. vom 11. Juni 2012 (G-1276-04) zu Grunde. Danach wird an den im Außenbereich gelegenen Häusern, die sich im Umkreis von 600 m um die geplanten Ställe der Hofstelle des Beigeladenen befinden, im Planzustand selbst bei Berücksichtigung des Einsatzes der Abluftreinigungsanlage „Aerocleaner“ mit einem Grad der Minderung der Geruchsemissionen um 40 % in der Gesamtbelastung ein maximaler J. von 0,19 erreicht. Damit wäre der nach Nr. 3.1 der GIRL maßgebliche Wert von 0,15 überschritten.
42Nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL ist es zwar im Außenbereich unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalles möglich, bei der Geruchsbeurteilung eine Überschreitung des Wertes von 0,15 auf bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche zu tolerieren. Bei den von der genehmigten Anlage ausgehenden Geruchsimmissionen würde es sich aber nicht um landwirtschaftliche Gerüche handeln. Ausweislich der Feststellungen in der angegriffenen Genehmigung erfüllt der Betrieb des Beigeladenen nicht die Voraussetzungen des § 201 BauGB, da die Tierhaltung nicht überwiegend auf eigener Futtergrundlage betrieben werden kann und ist deshalb nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB beurteilt worden. Die Gerüche einer gewerblichen Tierhaltung sind aber fachlich nicht wie Gerüche eines landwirtschaftlichen Betriebes zu behandeln.
43Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, juris, Ls. 4 und Rn. 42 sowie Beschluss der Kammer vom 7. Mai 2013 (im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) - 3 L 169/13 -, juris, Rn. 32 f.
44Die Kammer vermag der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht nicht zu folgen, zu den landwirtschaftlichen Gerüchen im Sinne der GIRL zählten alle Gerüche aus Tierhaltung, unabhängig davon, ob diese einen landwirtschaftlichen oder gewerblichen Zuschnitt hätten, da sich der Geruch eines einzelnen Tieres nicht danach unterscheide, ob es in einem landwirtschaftlichem oder gewerblichen Betrieb gehalten werde.
45Zwar ist es richtig, dass nach der GIRL im Ansatz alle Tiergerüche in die Betrachtung einzubeziehen sind. Dies gilt für Gerüche aus landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben ebenso wie für Gerüche aus einer Hobbytierhaltung. Daraus folgt aber gerade nicht, dass bei der Frage, welche Gerüche von Tieren Dritten zumutbar sind, dann keine Unterscheidung erfolgt. Vielmehr privilegieren die Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 der GIRL nur landwirtschaftliche Gerüche und damit auch nur Gerüche aus landwirtschaftlicher Tierhaltung für den Außenbereich dahingehend, dass eine Überschreitung des Wertes von 0,15 auf bis zu 0,25 unter speziellen Umständen zu tolerieren ist. Insoweit drängt sich eine Parallele zu der bauplanungsrechtlichen Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB geradezu auf. Beiden Regelungen ist der Grundgedanke gemein, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb in besonderer Weise auf seinen Standort im Außenbereich angewiesen ist und die heutzutage im Außenbereich anzutreffende Kulturlandschaft maßgeblich von der Landwirtschaft geschaffen und geprägt wird.
46Vgl. dazu näher Urteil der Kammer vom 18. Juni 2013 - 3 K 1744/12 -, juris, Rn. 39 ff.
47Unabhängig vom bisher Festgestellten ist eine unzumutbare Geruchsbelästigung des Klägers aber auch deshalb nicht verlässlich ausgeschlossen, weil das Gericht selbst eine Überschreitung des Wertes von 0,25 nicht auszuschließen vermag.
48Nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 Punkt 4 der GIRL ist es zwar im Außenbereich unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls möglich, bei der Geruchsbeurteilung eine Überschreitung des Wertes von 0,15 auf bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche zu tolerieren. Bei diesem Wert (0,25) handelt es sich selbst aber um eine absolute Obergrenze, die nicht überschritten werden darf.
49Vgl. hierzu mit weiteren Hinweisen: Urteil der Kammer vom 24. April 2012 - 3 K 6274/09 -, juris, Ls. 1 und Rn. 85 ff.
50Die Kammer nimmt hier zur weiteren Begründung Bezug auf ihre Ausführungen im Urteil vom heutigen Tage im Verfahren 3 K 5877/11; dort heißt es:
51„Von einer solchen Überschreitung ist aber hier auszugehen.
52So kommt zwar das Ergänzungsgutachten des Ingenieurbüros S. und I1. vom 14. März 2012 zu dem Ergebnis, dass am Wohnhaus der Hofstelle des Klägers im Planzustand in der Gesamtbelastung ein maximaler J. für die Fremdbelastung von 0,17 erreicht werde. Bei näherer Betrachtung wird aber erkennbar, dass die Gutachter die Gesamtbelastung (IGb) am Wohnhaus des Klägers mit Werten bis zu 0,29 prognostizieren. Die im Ergebnis des Gutachtens festgestellte niedrigere Belastung kommt nur dadurch zu Stande, dass die Gutachter von der prognostizierten Gesamtbelastung die vom Kläger verursachte Eigenbelastung bis zu 0,12 in Abzug bringen. Ohne einen solchen Abzug wird der Grenzwert von 0,25 am Wohnhaus des Klägers dagegen deutlich überschritten.
53Ähnliche Ergebnisse liefert das Gutachten des LANUV NRW vom 4. Februar 2014. Danach ist am Wohnhaus des Klägers mit einer Gesamtbelastung von bis zu 23 % Jahresgeruchshäufigkeit zuzüglich einer Eigenbelastung von bis zu 7 % zu rechnen. Auch hier wird also bei der Gesamtbelastung am Wohnhaus des Klägers der Grenzwert von 0,25 deutlich überschritten, wenn man die Gesamtbelastung unter Einschluss der Eigenbelastung betrachtet.
54Beide genannten Gutachten kommen nur dadurch zu dem Ergebnis, dass der Grenzwert von 0,25 unterschritten wird, in dem sie die festgestellte Eigenbelastung von der Gesamtbelastung in Abzug bringen bzw. bei der Gesamtbelastung erst gar nicht einberechnen. Beides ist nach der GIRL nicht vorgesehen und damit sachlich falsch und führt als Folge davon zur materiellen Rechtswidrigkeit.
55Vgl. Urteil der Kammer vom 18. Juni 2013 - 3 K 5158/12 -, juris, Rn. 41 sowie Beschluss der Kammer vom 17. Juli 2013 - 3 L 818/13 -, juris, Rn. 25 f.
56Schließlich steht auch das Gutachten des Ingenieurbüros S. und I1. vom 6. November 2012 der Einschätzung nicht entgegen, dass dem Kläger eine unzumutbare Geruchsbelästigung in Form der Überschreitung des Höchstwertes von 0,25 droht. Das Gutachten kommt zwar zu dem Ergebnis, dass im Umkreis von 600 m im Planzustand in der Gesamtbelastung ein maximaler J. von 0,19 erreicht werde. Hierzu kommt das Gutachten aber nur dadurch, dass es sowohl bei der Ermittlung der Vorbelastung (Hofstelle T1. ) als auch der Zusatzbelastung den Einsatz der Abluftreinigungsanlage „Aerocleaner“ der Firma I2. & M. (Agrartechnik) mit einer Minderung der Geruchsemissionen von 40 % berücksichtigt.
57Die Annahme, dass die Abluftreinigungsanlage „Aerocleaner“ zu einer Geruchsminderung von 40 % führt, beruht auf einer in tatsächlicher Hinsicht nicht hinreichend gesicherten Grundlage. Die Kammer hat dies bereits in ihrem Beschluss vom 7. Mai 2013 im Verfahren 3 L 169/13 festgestellt, welchem die parallele Genehmigung des Vorhabens T1. und das diesbezügliche Gutachten des Ingenieurbüros S. und I1. vom 11. Juni 2012, bei dem ebenfalls der Einsatz des „Aerocleaner“ mit einer Geruchsminderung von 40 % berücksichtigt wurde, zu Grunde lag. Die Kammer verbleibt auch unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus beiden Verfahren bei ihrer Einschätzung, dass für die Annahme einer Geruchsemissionsminderung von mindestens 40 % gesicherte Erkenntnisse nicht vorliegen.
58Diesbezüglich enthalten die Gutachten vom 11. Juni 2012 und vom 6. November 2012 keinerlei nähere Ausführungen oder weiterführende Nachweise. In den Gutachten wird schon nicht nachvollziehbar, wie, in welcher Form und bei welchem Schritt der Abzug der 40 % von der Geruchsbelastung vorgenommen wurde. Eine nähere Begründung für die behauptete Geruchsminderung oder gar ein ordnungsgemäßer Nachweis hierzu fehlen gänzlich. Dies gilt auch für die vorgelegten übrigen Verwaltungsvorgänge.
59Soweit der Beklagte sich auf die Gründe der (eine Nachbarklage gegen eine Mastanlage abweisenden) Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 19. November 2010 - 2 A 163/09 - beruft, überzeugt dies die Kammer ebenfalls nicht. Auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück enthält nicht die geforderten tatsächlichen Feststellungen. Sie stützt sich in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen auf einen Messbericht der A. -Ingenieurgesellschaft vom 31. Juli 2009. Dieser lag aber dem Beklagten bei seiner Entscheidung nicht vor und er liegt auch bis heute dem Gericht nicht vor. Zwar hat der Beigeladene zwischenzeitlich die Ablichtung eines Messberichts der A. -Ingenieurgesellschaft vorgelegt. Das Gericht vermag damit aber nichts anzufangen, da alle maßgeblichen Angaben auf der Ablichtung geschwärzt sind. Dies gilt selbst für das (in der mündlichen Verhandlung genannte) Datum des Berichts, so dass das Gericht auch nicht feststellen kann, ob es sich hierbei überhaupt um den in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück genannten Bericht handelt. Festzustellen ist allerdings jedenfalls, dass sich der von dem Beigeladenen vorgelegte Bericht überhaupt nicht auf die hier in Rede stehende Abluftreinigungsanlage „Aerocleaner“ bezieht.
60Soweit der Beklagte sich auf Angaben des Herstellers des „Aerocleaners“ stützt, hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 7. Mai 2013 ausgeführt:
61„Zum anderen bezieht sich der Antragsgegner in seinem Vermerk auf die Erwähnung einer (undatierten) schriftlichen Mitteilung der Firma I2. + M1. im Urteil des Verwaltungsgerichts, wonach bei Hähnchenmastanlagen Reduzierungsraten von 50 % bei Geruch realisierbar seien. Dabei verkennt er schon, dass die Mitteilung nur im Tatbestand des Urteils erwähnt wird und sich das niedersächsische Gericht diese Feststellung nicht zu eigen macht. Zudem widerspricht diese Angabe denen, welche die Firma I2. + M1. in ihrem Merkblatt „Zusammenfassung der Ergebnisse aus den Emissionsmessungen von Staub und Geruch im Rahmen der Diplomarbeit von Frau S1. an der Universität C. “ publiziert (…). Danach sei vielmehr aufgrund der stark schwankenden Messergebnisse zur Geruchstoffkonzentration die Minderungsleistung des Aerocleaners hinsichtlich Geruch weiter zu validieren. In Ergänzung würden derzeit Versuche bei erweiterter Funktionalität des Aerocleaners durchgeführt. Ziel sei es, die Behandlung der Stallluft derart vorzunehmen, dass die Messergebnisse zum Geruch weniger variierten.Unabhängig davon versteht es sich von selbst, dass die Frage der Wirksamkeit des Aerocleaners für das vorliegende Verfahren nicht alleine auf der Grundlage der Angaben des Herstellers entschieden werden kann; hierzu bedarf es vielmehr gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse von neutraler Seite.“
62Die Kammer sieht sich in ihrer Einschätzung auch durch den Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar 2013 – V 2 – (sog. Filtererlass) bestätigt. Darin wird hinreichend deutlich, welche Anforderungen an den Nachweis der ausreichenden Wirksamkeit einer Abluftreinigungsanlage im Allgemeinen zu stellen sind. Danach ist der Nachweis entweder über die Vorlage eines die Wirksamkeit der Anlage bestätigenden Sachverständigengutachtens oder eine entsprechenden Zertifizierung zu führen. Die Kammer sieht keine Veranlassung, im vorliegenden Fall hinter diesen Standard zurückzufallen.
63Ist die Wirksamkeit der Abluftreinigungsanlage in tatsächlicher Hinsicht unbewiesen, lässt sich dieses Manko nicht durch eine rechtliche Regelung im Genehmigungsbescheid ausgleichen. Soweit der Beklagte im Nachtragsbescheid vom 28. April 2014 anordnet, dass der „Aerocleaner“ in allen Stallungen dauerhaft mindestens eine Geruchsreduzierung von 40 % erzielen müsse, schließt dies eine unzumutbare Geruchsbelästigung des Klägers nicht aus. Eine andere Betrachtung würde verkennen, dass der Kläger einen Anspruch auf eine in tatsächlicher Hinsicht auf der sicheren Seite liegende Geruchsprognose hat. Die Genehmigungsbehörde kann diese nicht dadurch ersetzen, dass sie in dem Bescheid Auflagen stellt, deren tatsächliche Erfüllbarkeit sie nicht nachzuweisen vermag.“
64Die zitierten Ausführungen gelten auch für das vorliegende Verfahren. Zwar beziehen sich die im Verfahren 3 K 5877/11 vorgelegten oder eingeholten Geruchsgutachten auf die Geruchsimmissionen, die von der Hofstelle G. auf das Wohnhaus des Klägers einwirken. Bei der festgestellten Gesamtbelastung sind aber auch die von dem Beigeladenen auf das Wohnhaus des Klägers einwirkenden Geruchsimmissionen in derselben Weise berücksichtigt worden. Die von den Gutachtern festgestellte Gesamtbelastung, die zu erwarten wäre, wenn beide Vorhaben – das des Beigeladenen und das der Hofstelle G. – verwirklicht würden, ist deshalb für das Gericht sowohl im Verfahren 3 K 5877/11 als auch im vorliegenden Verfahren als entscheidungserheblich heranzuziehen.
65Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.
66Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
67Beschluss:
68Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
69Gründe:
70Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt; sie berücksichtigt die Nummern 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
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Annotations
(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
- 1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder - 2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.
(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.
(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- 1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und - 2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.
(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber
- 1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird, - 2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden, - 3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und - 4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
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von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
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einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
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der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
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die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
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die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.