Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 21. Juli 2016 - 26 K 741/15

ECLI: ECLI:DE:VGD:2016:0721.26K741.15.00
published on 21/07/2016 00:00
Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 21. Juli 2016 - 26 K 741/15
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Tenor

Das beklagte Land wird verpflichtet, dem Kläger für die Zeiträume 20. Dezember 2008 bis 30. Juni 2014 und 19. November 2014 bis 31. Juli 2015 eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppen A12 und A13 nach der für ihn jeweils maßgeblichen Stufe zu zahlen, allerdings

    für den Teilmonat 20. bis 31. Dezember 2008 nur in anteiliger Höhe von 131,61/173,

    für den Monat Januar 2009 nur in anteiliger Höhe von 93,49/209,

    für den Monat Februar 2009 nur in anteiliger Höhe von 103,49/202,

    für den Monat März 2009 nur in anteiliger Höhe von 103,52/218,

    für den Monat April 2009 nur in anteiliger Höhe von 98,99/218,

    für den Monat Mai 2009 nur in anteiliger Höhe von 108,99/222,

    für den Monat Juni 2009 nur in anteiliger Höhe von 143,49/225,

    für den Monat Juli 2009 nur in anteiliger Höhe von 152,99/233,

    für den Monat August 2009 nur in anteiliger Höhe von 134,99/235,

    für den Monat September 2009 nur in anteiliger Höhe von 141,99/232,

    für den Monat Oktober 2009 nur in anteiliger Höhe von 163,99/236,

    für den Monat November 2009 nur in anteiliger Höhe von 172,49/237,

    für den Monat Dezember 2009 nur in anteiliger Höhe von 184,99/243,

    für den Monat Januar 2010 nur in anteiliger Höhe von 156,08/245,

    für den Monat Februar 2010 nur in anteiliger Höhe von 158,12/224,

    für den Monat März 2010 nur in anteiliger Höhe von 155,77/228,

    für den Monat April 2010 nur in anteiliger Höhe von 151,27/224,

    für den Monat Mai 2010 nur in anteiliger Höhe von 157,54/223,

    für den Monat Juni 2010 nur in anteiliger Höhe von 135,79/227,

    für den Monat Juli 2010 nur in anteiliger Höhe von 118,12/237,

    für den Monat August 2010 nur in anteiliger Höhe von 125,03/230,

    für den Monat September 2010 nur in anteiliger Höhe von 148,53/228,

    für den Monat Oktober 2010 nur in anteiliger Höhe von 132,14/231,

    für den Monat November 2010 nur in anteiliger Höhe von 140,14/231,

    für den Monat Dezember 2010 nur in anteiliger Höhe von 145,50/234,

    für den Monat Januar 2011 nur in anteiliger Höhe von 143,19/237,

    für den Monat Februar 2011 nur in anteiliger Höhe von 142,69/236,

    für den Monat März 2011 nur in anteiliger Höhe von 154,79/238,

    für den Monat April 2011 nur in anteiliger Höhe von 121,29/234,

    für den Monat Mai 2011 nur in anteiliger Höhe von 131,68/235,

    für den Monat Juni 2011 nur in anteiliger Höhe von 142,68/234,

    für den Monat Juli 2011 nur in anteiliger Höhe von 137,68/229,

    für den Monat August 2011 nur in anteiliger Höhe von 144,18/230,

    für den Monat September 2011 nur in anteiliger Höhe von 147,70/236,

    für den Monat Oktober 2011 nur in anteiliger Höhe von 144,92/231,

    für den Monat November 2011 nur in anteiliger Höhe von 146,92/228,

    für den Monat Dezember 2011 nur in anteiliger Höhe von 151,92/224,

    für den Monat Januar 2012 nur in anteiliger Höhe von 149,01/211,

    für den Monat Februar 2012 nur in anteiliger Höhe von 140,84/215,

    für den Monat März 2012 nur in anteiliger Höhe von 150,06/222,

    für den Monat April 2012 nur in anteiliger Höhe von 122,94/219,

    für den Monat Mai 2012 nur in anteiliger Höhe von 130,58/213,

    für den Monat Juni 2012 nur in anteiliger Höhe von 138,58/208,

    für den Monat Juli 2012 nur in anteiliger Höhe von 117,58/203,

    für den Monat August 2012 nur in anteiliger Höhe von 136,19/197,

    für den Monat September 2012 nur in anteiliger Höhe von 142,80/195,

    für den Monat Oktober 2012 nur in anteiliger Höhe von 129,19/196,

    für den Monat November 2012 nur in anteiliger Höhe von 169,19/196,

    für den Monat Dezember 2012 nur in anteiliger Höhe von 157,02/188,

    für den Monat Januar 2013 nur in anteiliger Höhe von 152,19/186,

    für den Monat Februar 2013 nur in anteiliger Höhe von 163,19/183,

    für den Monat April 2013 nur in anteiliger Höhe von 174,28/179 und

    für den Monat Juli 2013 nur in anteiliger Höhe von 176,92/177

des vollen Zulagenbetrages für den jeweiligen Monat bzw. Teilmonat, für die übrigen Teilzeiträume – 1. bis 31. März 2013, 1. Mai bis 30. Juni 2013, 1. August 2013 bis 30. Juni 2014 und 19. November 2014 bis 31. Juli 2015 – hingegen in Höhe des vollen Zulagenbetrages für den jeweiligen Monat bzw. Teilmonat. Das beklagte Land wird ferner verurteilt, dem Kläger Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, und zwar für den Zeitraum 20. Dezember 2008 bis 30. November 2014 ab Rechtshängigkeit und für den Zeitraum 1. Dezember 2014 bis 31. Juli 2015 ab Beginn des jeweils 3. Monats nach Ablauf des jeweiligen Zahlungsmonats.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ¼ und das beklagte Land zu ¾.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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published on 10/12/2015 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt eine Zulage für die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben. 2
published on 25/09/2014 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt eine Zulage für die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben. 2
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Anderes bestimmt ist.

(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.