Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 07. Aug. 2015 - 26 K 4946/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50,00 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Mutter des Klägers befand sich in der Zeit vom 21. Oktober 2012 bis 21. Dezember 2012 zur Behandlung im M. - Klinikum E. . In der hierüber gefertigten Verlaufsdokumentation ist für einzelne Tage vermerkt, dass der Kläger für seine Mutter bestimmtes Essen zu sich genommen hat.
3Am 6. Februar 2013 hat der Kläger beim Sozialgericht Köln Klage erhoben, mit der er –soweit ersichtlich- Löschung der einen Lebensmitteldiebstahl betreffenden Daten, hilfsweise deren Sperrrung begehrt.
4Mit Beschluss vom 15. Juli 2013 verwies sodann das Sozialgericht Düsseldorf nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Düsseldorf, wogegen der Kläger am 22. Juli 2013 Beschwerde einlegte und den entscheidenden Richter wegen „Irreführung“ ablehnte. - Das Befangenheitsgesuch wurde durch Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 1. Oktober 2013 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss legte der Kläger am 10. Oktober 2013 Beschwerde ein und lehnte zugleich den den Beschluss verfassenden Richter „wegen der Beschlussmängel“ ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers wies das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 28. April 2014 zurück. Die gegen diesen Beschluss mit der Begründung, es liege eine „ formelhafte Scheinbegründung“ vor, erhobene Gehörsrüge des Klägers verwarf das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 25. Juni 2014 als unzulässig.
5Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 15. Juli 2013 betreffend die Verweisung des Rechtsstreites an das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 16. September 2014 zurück. Gegen diesen am 12. November 2014 zugestellten Beschluss erhob der Kläger noch an diesem Tage Gehörsrüge und lehnte die entscheidenden Richter als befangen ab, weil eine verbotene formelhafte Scheinbegründung vorliege. In der Folgezeit rügte der Kläger sodann die Qualität der zu den Befangenheitsgesuchen abgegebenen dienstlichen Stellungnahmen der betroffenen Richter, verlangte eine Tatbestandsberichtigung (soweit ersichtlich betreffend den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2014) und rügte die Dauer des Verfahrens unter Hinweis auf dessen Eilbedürftigkeit.
6Mit Beschlüssen jeweils vom 20. April 2015 wies das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen die Befangenheitsgesuche des Klägers vom 12. November 2014 zurück. – Gegen diese Beschlüsse erhob der Kläger sodann am 5. Mai 2015 Gehörsrüge und lehnte die die Beschlüsse verfassenden Richter wegen „Tatbestandsverfälschung“ als befangen ab. – Die Anhörungsrüge verwarf das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 18. Mai 2015 als unzulässig, woraufhin der Kläger am 3. Juni 2015 Gegenvorstellung mit der Begründung erhob, es liege eine „verbotene Überraschung“ vor.
7Mit Beschluss vom 12. Juni 2015 verwarf schließlich das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen noch die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2014, mit dem die Beschwerde des Klägers gegen die Verweisung des Rechtsstreites an das Verwaltungsgericht Düsseldorf zurückgewiesen worden war.
8Am 15. Juli 2015 ist das Verfahren sodann aufgrund der erfolgten Verweisung beim Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängig geworden. Mit Beschluss der Kammer vom 20. Juli 2015 ist der Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter übertragen worden und es wurde Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. Auf den sodann am 28. Juli 2015 gestellten Befangenheitsantrag gegen den Einzelrichter wurde dem Kläger unter dem 28. Juli 2015 mitgeteilt, dass über diesen keine Entscheidung ergehen werde, da der Antrag querulatorischer Natur und damit unbeachtlich sei.
9Zum Termin zur mündlichen Verhandlung ist der ordnungsgemäß geladene Kläger –wie auch zu allen in der Vergangenheit in von ihm eingeleiteten Verfahren anberaumten Terminen- nicht erschienen.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die Angaben in der den Klinikaufenthalt der Mutter des Klägers betreffenden Verlaufsdokumentation zutreffend und darüber hinaus auch nicht ehrabschneidend seien.
13Wegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten und des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers verhandeln und entscheiden, da der Kläger mit der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
16Die Klage ist bereits unzulässig, da der Kläger nicht prozessfähig ist.
17Die Kammer hat hierzu in ihrem in dem Verfahren 26 K 4880/07 ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 22. Februar 2008 ausgeführt: „Gerichtlichen Rechtsschutz kann nur begehren, wer nach § 62 Abs. 1 VwGO fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen ist. Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sind grundsätzlich die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen prozessfähig. Die Prozessfähigkeit fehlt mithin demjenigen, der sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern der Zustand nicht seiner Natur nach ein vorübergehender ist (§ 104 Nr. 2 BGB). Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum gibt es nach § 104 Nr. 2 BGB eine partielle Geschäftsunfähigkeit und damit gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auch eine partielle, nur für bestimmte Bereiche zu bejahende Prozessunfähigkeit, wie z. B. bei krankhafter Querulanz. Eine solche krankhafte Querulanz liegt bei dem Kläger vor. Für eine über eine gesteigerte rechthaberische - sich (noch) im Rahmen der Gesundheit haltende - Verbohrtheit hinausgehende krankhafte Uneinsichtigkeit und Querulanz des Klägers sprechen die Vielzahl der von ihm in den zurückliegenden Jahren angestrengten gerichtlichen Verfahren und die Art und Weise seiner Prozessführung. Der Kläger hat in der Vergangenheit eine erhebliche Anzahl von Klagen vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben, die als unzulässig abgewiesen wurden (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 6. Juni 1989, 3 K 1487/86, vom 6. Juli 1999, 3 K 4083/98, vom 28. August 1990, 3 K 109/87 und vom 25. November 2004, 4 K 5310/04). Besondere Vorliebe bereiten ihm ersichtlich auch Wiederaufnahmen von bereits rechtskräftig abgelehnten Wiederaufnahmen (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 1999, Aktenzeichen 3 K 4083/98, und vorliegendes Verfahren). Die Art und Weise seiner Prozessführung ist ebenfalls querulatorisch. Der Kläger eröffnet in gerichtlichen Verfahren fortwährend Nebenstreitigkeiten unterschiedlichster Art, z.B. durch haltlose Protokoll- und Tatbestandsberichtigungsanträge, durch unsubstanziierte und kurzfristig eingereichte, jedoch zur vollen Überzeugung der Kammer „von langer Hand geplante“ Terminsverlegungsanträge sowie durch offensichtlich haltlose Richterablehnungen (vgl. die diesem Verfahren vorangegangenen Verfahren und zum Beispiel auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Oktober 1997, 4 A 4111/96). Auch das vorliegende Verfahren beginnt er ohne jeden erkennbaren Anlass wiederum mit einer Richterablehnung.
18Diese Verhaltensweisen lassen auf eine geradezu krankhafte Uneinsichtigkeit des Klägers schließen, verbunden mit dem ebenfalls krankhaft ausgeprägten Bedürfnis, sich in Angelegenheiten einzumischen, die ihn im Ansatz nichts angehen (vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 25. November 2004, 4 K 5310/04). Die Art und Weise der Prozessführung des Klägers und die von ihm materiell verfolgten Anliegen, die überwiegend überhaupt nicht seine sind bzw. von ihm auch nach Erledigung in nicht nachvollziehbarer Weise weiter verfolgt werden, belegen evident, dass es ihm nicht um die Sache, sondern um die Auseinandersetzung an sich geht. Der Kläger führt Prozesse nicht, um (berechtigte oder unberechtigte) Anliegen zu verwirklichen, sondern allein und ausschließlich um ihrer selbst Willen. Prozesse sind für ihn nicht notwendiges Übel, um ein dahinter stehendes wirtschaftliches oder ideelles Interesse zu verwirklichen. Der Kläger führt sie vielmehr erkennbar allein aus Freude am Prozess und der ihm dadurch eröffneten Möglichkeit zur Selbstdarstellung. Ursache dessen ist zur vollen Überzeugung der Kammer eine krankhafte Störung von solchem Gewicht und von solcher Dauerhaftigkeit, die eine mindestens bedingte Prozessunfähigkeit zur Folge hat.“ – In dem weiteren Urteil VG Düsseldorf 26 K 3278/13 vom 17. Mai 2013 ist sodann ausgeführt: „Diese Ausführungen beanspruchen auch vorliegend Geltung, obwohl der Kläger im Kern das Besuchsrecht bei seiner Mutter im Seniorenheim thematisiert und damit einen Fragenkreis, der ihn selbst betrifft. Denn an der Art und Weise seiner Prozessführung, die u. a. durch die Übersendung einer Vielzahl von Schriftsätzen mit oft kaum leserlichem Text und nur schwer und manchmal auch gänzlich nicht erschließbarem Inhalt gekennzeichnet ist, hat sich bis heute nichts geändert. Dies gilt auch für seinen ausgeprägten Hang zu Richterablehnungen, für die es ihm schon ausreicht, dass ihm missfallende Rechtsansichten geäußert werden. Das OVG NRW hat den Kläger bereits in seinem vorstehend erwähnten Urteil vom 29. Oktober 1997 betreffend ein in jenem Verfahren gegen die Berufsrichter des Senats gerichtetes Ablehnungsgesuch, das vom Senat als solches von querulatorischer Natur und deshalb rechtsmissbräuchlich und unbeachtlich angesehen wurde, darauf hingewiesen, dass er sich damit wird abfinden müssen, dass „Richter in richterlicher Unabhängigkeit nach Recht und Gesetz urteilen und nicht nach dem, was der Kläger dafür hält.“ Zu einer solchen Einsicht ist der Kläger aber weder gegenüber einem Gericht fähig noch ist er sonst in der Lage, seinen Vorstellungen entgegenstehenden Anregungen und Weisungen Dritter gegenüber aufgeschlossen zu sein.“
19Dass all diese Wertungen auch gegenwärtig noch zutreffen, macht auch das vorliegende Verfahren mehr als deutlich. Der Kläger hat es geschafft, das vorliegende Verfahren ungeachtet der von ihm mehrfach geltend gemachten Eilbedürftigkeit mehr als zwei Jahre allein mit offensichtlich neben der Sache liegenden Rügen von Verfahrens- und Rechtsanwendungsfehlern, die er wiederrum mit unzutreffenden Verweisen auf obergerichtliche Rechtsprechung angereichert hat, vor einer Entscheidung und damit einem Abschluss „zu bewahren“. Gerichtliche Verfahren haben aber den Zweck, ernsthaft um Rechtsschutz nachsuchenden Personen eben diesen Rechtsschutz zukommen zu lassen; keinesfalls dienen sie dazu, einer krankhaft streitsüchtigen Person einen (verbalen) Kampfplatz zur Verfügung zu stellen, auf dem diese unter Ausnutzung nach der Prozessordnung bestehender rechtlicher Möglichkeiten nach ihrem Gutdünken und zeitlich unbegrenzt Richter/innen nach Art von Marionetten steuert.
20Die auch vorliegend vom Kläger ausgesprochene Ablehnung ist unbeachtlich und war daher nicht förmlich zu bescheiden, da dieser aufgrund seiner Prozessunfähigkeit die Klage nicht wirksam erhoben hat.
21Eine Betreuung war für den Kläger nicht zu bestellen, weil er weder eine Belastung abwehrt –der fragliche Inhalt der Verlaufsdokumentation ist vom Kläger nicht in Abrede gestellt worden und enthält im Übrigen auch keine Beschwer im Sinne einer Rechtsverletzung- noch krankheitsbedingte Hilfe begehrt, sondern seinen Rechtskreis außerhalb seiner Erkrankung zu erweitern sucht.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckung aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind
- 1.
die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen, - 2.
die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind.
(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.
(3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.
(4) §§ 53 bis 58 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
Geschäftsunfähig ist:
- 1.
wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, - 2.
wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind
- 1.
die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen, - 2.
die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind.
(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.
(3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.
(4) §§ 53 bis 58 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.