Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Juli 2016 - 13 K 65/16

published on 22/07/2016 00:00
Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Juli 2016 - 13 K 65/16
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
I. Vorausgegangene Verfahren
1. Verfahren 13 K 84/07
Der Kläger ist seit Jahren Halter des Fahrzeugs xx-xx xxx. Mit Bescheid vom 14. Juni 2006 wurde für dieses Fahrzeug ab dem 7. Juni 2006 Kraftfahrzeugsteuer i.H.v. jährlich 302 EUR festgesetzt. Hiergegen erhob der Kläger zum damaligen Zeitpunkt Einspruch, beantragte, die Kraftfahrzeugsteuer aus persönlichen Billigkeitsgründen zu erlassen, hilfsweise, die Steuer entsprechend der geringen Straßennutzungsmöglichkeit eines „Alg2-Empfängers“ abweichend festzusetzen und die abweichend festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer zu stunden, weiterhin die Kraftfahrzeugsteuer bis zum Abschluss diverser finanzgerichtlicher Verfahren zu stunden, hilfsweise hierzu die Kraftfahrzeugsteuer bis zu den ersten tragenden Einkünften zu stunden, hilfsweise Monatsraten festzusetzen, hilfsweise Quartalsraten festzusetzen, die Vollziehung auszusetzen sowie hilfsweise die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen. Mangels Entscheidung des damaligen Beklagten über den Einspruch sowie die Billigkeitsanträge erhob der Kläger Untätigkeitsanfechtungs- und Untätigkeitsverpflichtungsklage. Mit Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 16. Juli 2010 wurde die Klage abgewiesen; die Rechtmäßigkeit des Kraftfahrzeugsteuerbescheides wurde bestätigt. Auf das Verfahren 13 K 84/07 wird insoweit verwiesen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe beim Bundesfinanzhof für ein Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision wurde mit Beschluss vom 7. Oktober 2010 abgelehnt.
2. Außergerichtliches Verfahren zum Verfahren 13 K 3382/13
a. Antrag des Klägers auf Stundung und Aussetzung der Vollziehung
Mit Schreiben vom 11. Juni 2013 beantragte der Kläger Stundung - hilfsweise Aussetzung der Vollziehung - der Kraftfahrzeugsteuer bis zum Abschluss eines seit 12 Jahren andauernden Verfahrens wegen Sozialhilfe, da er mit der ausstehenden Sozialhilfe die Kraftfahrzeugsteuer bezahlen könne. Nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) dürfe er ein Fahrzeug halten. Eine Ansparung der Kraftfahrzeugsteuer während dieser langen Verfahrensdauer sei ihm nicht möglich, da sein Arbeitslosengeld II aufgrund seiner hyperlipidämiebedingter Ernährungsmehrkosten und seiner Kosten für seine Selbstvertretung in rechtlichen Angelegenheiten belastet sei.
b. Ablehnung Stundungsantrag zu a.
Mit Bescheid vom 14. Juni 2013 teilte das Finanzamt X dem Kläger mit, dass seinem Stundungsantrag nicht entsprochen werden könne, da die Kraftfahrzeugsteuer als Verkehrsteuer ohne Rücksicht auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Halters erhoben werde. Bei Nutzung müsse er, der Kläger, mit der Steuer - wie auch mit anderen anfallenden Kosten - rechnen. Die Fälligkeit der Steuer sei ferner absehbar, so dass es möglich sei, die erforderlichen Mittel hierfür bereitzustellen.
c. Einspruch zu b. und (erneuter) Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu b.
10 
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger form- und fristgerecht Einspruch, beantragte Aussetzung der Vollziehung, hilfsweise die abweichende Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer auf 50% und monatliche Zahlweise. Der Besitz eines Pkw sei nach Sozialgesetzbuch ausdrücklich gestattet; aufgrund der geringen Höhe des Arbeitslosengeldes II könne dieser jedoch nicht realisiert werden, was einem Verbot der Nutzung eines Kraftfahrzeugs gleichkomme. Von einem „Alg2-Abhängigen“ könne nicht der gleiche Betrag verlangt werden wie von Durchschnittsverdienern oder Reichen, da diese die Straßen auch deutlich mehr nutzten. Die Steuer sei daher auf ein angemessenes Verhältnis in Bezug auf die Straßennutzung herabzusetzen. Ferner seien alle übrigen anfallenden Kosten deutlich geringer, die Kraftfahrzeugsteuer sei das teuerste von allem. Aufgrund eines Schufa-Eintrags sei ihm keine Kreditaufnahme möglich. Es sei außerdem unbillig, von ihm eine Vorleistung für ein ganzes Jahr zu verlangen. Die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln sei nur tagsüber und nicht in alle Richtungen vertretbar. Die Bundesregierung sei ferner nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) ermächtigt, Ausnahmen von der Besteuerung zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen durch Rechtsverordnung zuzulassen. Falls eine solche Verordnung nicht existiere, stelle dies ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 106 Abs. 3 Nr. 2 und Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) dar.
11 
d. Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung zu a. und c.
12 
Mit Bescheid vom 21. Juni 2013 lehnte das Finanzamt X die beantragte Aussetzung der Vollziehung ab, da die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes nach summarischer Prüfung nicht ernstlich zweifelhaft sei.
13 
e. Einspruch gegen d)
14 
Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger form- und fristgerecht Einspruch ein und bat um Entscheidung über seine Hilfsanträge auf abweichende Festsetzung und monatliche Zahlungsweise. Der Bescheid enthalte hinsichtlich der Aussetzung der Vollziehung keine ausreichende Begründung. Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 (ohne Rechtsmittelbelehrung) teilte das Finanzamt X mit, dass eine abweichende Festsetzung aufgrund der seitens des Klägers geschilderten Gründe nicht in Betracht komme. Eine Zahlung in sechs Raten könne gewährt werden; falls dies gewünscht sei, werde aufgrund bereits überschrittener Fälligkeit um baldige Nachricht gebeten. Eine Antwort des Klägers bezüglich dieser angebotenen Ratenzahlung erfolgte nicht.
15 
f. Weiterer Antrag des Klägers
16 
Mit Schreiben vom 2. Juli 2013 beantragte er die „behördliche Feststellung der Erstattungspflicht von auf Energiesteuer erhobener Mehrwertsteuer“ und Verrechnung mit der erhobenen Kraftfahrzeugsteuer. Die auf die Energiesteuer erhobene „Mehrwertsteuer“ sei verfassungswidrig, weshalb sie zurückzuerstatten sei.
17 
g. Ablehnung Antrag zu f.
18 
Mit Schreiben vom 15. Juli 2013 (ohne Rechtsmittelbelehrung) teilte das Finanzamt X dem Kläger mit, dass die gewünschte behördliche Feststellung der Erstattungspflicht mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich sei und mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 226 der Abgabenordnung (AO) eine Aufrechnung nicht möglich sei. Hinsichtlich der bereits angebotenen Ratenzahlung wurde erneut um Kontaktaufnahme gebeten. Eine Reaktion des Klägers bezüglich dieser angebotenen Ratenzahlung erfolgte weiterhin nicht.
19 
Mit Schreiben vom 30. Juli 2013 teilte der Kläger mit, dass vor einer Vollstreckung über seinen Stundungsantrag sowie seinen Antrag auf abweichende Festsetzung der Steuer zu entscheiden sei.
20 
3. Verfahren 13 V 2816/13
21 
Nachdem am 7. August 2013 eine Vollstreckungsankündigung an den Kläger versandt wurde, stellte dieser mit am 20. August 2013 bei Gericht eingegangenem Schreiben einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf einstweilige Anordnung der Einstellung der Zwangsvollstreckung, soweit mehr als 50% der für den Zeitraum 7. Juni 2013 bis 6. Juni 2014 fälligen Steuer und mehr als eine quartalsmäßige Vorleistung verlangt werde. Der Kläger hat hierbei im Wesentlichen seinen Vortrag aus den früheren Schreiben wiederholt und ferner zunächst darauf hingewiesen, dass eine Einspruchsentscheidung bezüglich der Stundungsablehnung bislang nicht ergangen sei; über seine Hilfsanträge bezüglich einer abweichenden Festsetzung der Steuer und bezüglich der Erstattung der auf Energiesteuer erhobenen Umsatzsteuer und die damit zusammenhängende Verrechnungsstundung sei nicht durch rechtsmittelfähige Bescheide entschieden.
22 
4. Einspruchsentscheidung zu Einsprüchen  2 c. und e.
23 
Mit Einspruchsentscheidungen, jeweils vom 3. September 2013, wies das Finanzamt X den Einspruch gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung sowie den Einspruch gegen die Ablehnung der Stundung als unbegründet zurück. Die Einspruchsentscheidung bezüglich der Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung begründete es damit, dass die Rechtmäßigkeit des Kraftfahrzeugsteuerbescheides bereits gerichtlich festgestellt sei, weshalb keine ernstlichen Zweifel bestünden. Die Einspruchsentscheidung bezüglich der Stundungsablehnung wurde damit begründet, dass ein sachlicher Stundungsgrund mangels eines ersichtlichen Gegenanspruchs nicht gegeben sei; ein noch nicht abgeschlossenes Klageverfahren stelle keinen sachlichen Stundungsgrund dar. Ferner sei der Kläger nicht stundungswürdig, da er sich aufgrund der jährlichen Fälligkeit auf den Zahlungstermin habe einstellen können. Im Übrigen sei eine Gefährdung des Steueranspruchs aufgrund der Einlassungen des Klägers nicht unwahrscheinlich. Sicherheitsleistungen seien keine angeboten worden. Insgesamt läge daher weder eine erhebliche Härte vor noch könne die Anspruchsgefährdung verneint werden, weshalb die Stundung abzulehnen sei.
24 
5. Verfahren 13 K 3382/13 (PKH für eine Klage gegen 4. und eine Unterlassungsklage wegen Nichtentscheidung über einen Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO zu 2 c. und g.)
25 
Mit weiterem Schreiben vom 7. Oktober 2013 beantragte der Kläger - form- und fristgerecht - Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Einspruchsentscheidung vom 3. September 2013 und wegen Nichtentscheidung über die beantragte abweichende Festsetzung und Nichtentscheidung über die Umsatzsteuer-Rückerstattung im Zusammenhang mit einer Verrechnungsstundung. Aufgrund der Vollstreckungsandrohung sei eine kürzere Sperrfrist als 6 Monate gegeben; es sei gemäß § 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) von einer Sperrfrist von 3 Monaten auszugehen. Hinsichtlich der Stundung bestünden zahlreiche Gegenansprüche, insbesondere ein Anspruch auf abweichende Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer auf 50%, ein Anspruch auf Rückerstattung von verfassungswidrig auf Energiesteuer erhobener Umsatzsteuer, ein Anspruch auf etliche tausend Euro Sozialhilfe, ein Anspruch auf einige tausend Euro Entschädigung für die unzumutbare Verfahrensdauer hinsichtlich des Verfahrens über Sozialhilfe und ein Anspruch auf viele hundert Euro an ausstehendem Ernährungsmehrbedarf wegen Ernährungsmehrkosten. Eine Stundung dürfe deshalb nicht verweigert werden.
26 
a. Entscheidung zu 2 c. und g.
27 
Im Rahmen des isolierten Prozesskostenhilfeverfahrens wurde über die Anträge auf abweichende Festsetzung der Steuer sowie Erstattung von Umsatzsteuer förmlich durch mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheiden vom 7. Januar 2014 entschieden. Für eine abweichende Festsetzung bestehe kein Raum, da die Kraftfahrzeugsteuer mit Zulassung des Fahrzeugs entstehe und unabhängig von dem Umfang der Nutzung zu bezahlen sei. Eine Rechtsgrundlage für die Erstattung der Umsatzsteuer existiere nicht, weshalb der Antrag auf Verrechnungsstundung ebenfalls abzulehnen sei. Gegen diese Bescheide legte der Kläger wiederum form- und fristgerecht am 10. Februar 2014 Einsprüche ein. Das Finanzamt habe sich mit seinen Einwendungen nicht hinreichend auseinandergesetzt, weshalb der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei. Im Übrigen habe die Behörde gegen die Vorschrift des § 119 Nr. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verstoßen. Auf höherrangiges Recht - die Verfassung - sei überhaupt nicht eingegangen worden.
28 
b. Umstellung des Antrags zu 5.
29 
Aufgrund der im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ergangenen Entscheidungen über die Anträge änderte der Kläger sein Begehren dahingehend, dass nunmehr über seine Einsprüche vom 10. Februar 2013 gegen die Ablehnung des Antrags auf abweichende Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer auf 50% sowie gegen die Ablehnung des Antrags auf Rückerstattung der verfassungswidrig auf Energiesteuer erhobenen Umsatzsteuer nicht entschieden worden sei. In Fällen von sozialleistungsabhängigkeitsbedingter Finanzschwäche sei von einer dreimonatigen Sperrfrist auszugehen.
30 
6. Entscheidungen des Senats zu 3. und 5.
31 
Die Prozesskostenhilfeanträge zu Ziffer 3. und 5. wurden mit Beschlüssen des Senats vom 4. August 2014 abgelehnt.
32 
7. Verfahren 13 K 2841/14, 13 K 2843/14, 13 K 2845/14, 13 K 2846/14
33 
Gegen die Beschlüsse des Senats zu Ziffer 6 erhob der Kläger jeweils Gegenvorstellung und Gehörsrüge gemäß § 133a FGO, welche durch Beschlüsse des Senats vom 21. Oktober 2015 zurückgewiesen wurden.
34 
8.  Verfahren 13 K 1750/15 und 13 K 1757/15
35 
Mit Schreiben vom 24. Juni 2015 beantragte der Kläger Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Einspruchsentscheidung vom 21. Mai 2015 des Hauptzollamts Y gegen die Ablehnung eines Antrags auf
  a)   
abweichende Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer auf 50% aus persönlichen Billigkeitsgründen und
  b)   
 Verrechnungsstundung der Kraftfahrzeugsteuer mit einem angenommenen Rückerstattungsanspruch von auf Energiesteuer erhobener Mehrwertsteuer.
36 
Daneben beantragte der Kläger Prozesskostenhilfe für „einen beabsichtigten Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung der 50% der Kfz-Steuer übersteigenden Beträge bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den PKH-f.Klage-Antrag und über die Klage und über einen u.U. notwendig werdenden PKH-f.NZB-Antrag.“
37 
Zur Begründung bezieht er sich auf seine Schriftsätze im Einspruchsverfahren sowie in den PKH-Antragsverfahren 13 V 2816/13, 13 K 3382/13. Daneben trägt er vor, dass § 7 Kraftfahrzeugsteuerdurchführungsverordnung (KraftStDV) Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen vorsehe.
38 
Mit weiterem Schriftsatz vom 8. November 2015 (eingegangen bei Gericht ebenfalls am 25. August 2014) stellte der Kläger ein Ablehnungsgesuch gegen die Senatsmitglieder [ … ] wegen der Besorgnis der Befangenheit. Zur Begründung trug er vor, die Senatsmitglieder hätten in dem Verfahren 13 K 2845/13 ihn vor Verwerfung seiner Gehörsrüge nicht darüber informiert, dass seine Gehörsrüge beim Finanzgericht verfristet eingegangen sei. Die Senatsmitglieder seien deswegen „böswillig“.
39 
Mit Beschlüssen des Senat vom 23. November 2015 wurden die Anträge auf Prozesskostenhilfe mangels Aussicht auf Erfolg abgelehnt und die Ablehnungsanträge wegen Befangenheit wegen Rechtsmissbräuchlichkeit als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen.
40 
II. Weitere Verfahren vor dem Finanzgericht und anderen Gerichten
41 
Neben vorgenannten Verfahren führt bzw. führte der Kläger vor dem Finanzgericht und anderen Gerichten unter anderem folgende Verfahren:
42 
[ …… ]
43 
20 weitere Verfahren vor dem Finanzgericht FG Baden-Württemberg,
44 
160 Verfahren vor dem Sozialgericht X,
45 
170 Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Y,
46 
8 Verfahren vor dem Landgericht Z (seit 2014),
47 
36 Verfahren vor dem Amtsgericht K und
48 
52 Verfahren vor dem Landgericht K.
49 
Die Verfahren verliefen, soweit ersichtlich, allesamt im Kern erfolglos und enthielten, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer betrafen, mit leichten Variationen in der Begründung und des Streitzeitraumes letztlich dasselbe Klagebegehren. Daneben erhob der Kläger in diesen Verfahren zahlreiche unzulässige oder unbegründete
50 
· Befangenheitsanträge gegen den Senat,
51 
· Anschuldigungen der Rechtsbeugung durch den Senat,
52 
· Gehörsrügen und Gegenvorstellungen, die unter demselben Aktenzeichen wie die Hauptsache geführt wurden,
53 
· Dienstaufsichtsbeschwerden,
54 
· Anträge auf Protokoll- oder Tatbestandsberichtigung,
55 
· Anträge auf Terminverlegung auf einen späteren Termin als 12.00 Uhr, da er einen abweichenden Schlafrhythmus hätte und bis 12.30 Uhr schliefe und
56 
· Anträge auf Nachweise und Zusendung von Fundstellen.
57 
Soweit ersichtlich verliefen auch die [ … ]  Verfahren ebenfalls weitestgehend erfolglos. Gleiches gilt für die in diesen Verfahren erhobenen Gegendarstellungen, Gehörsrügen und Rechtsmittel vor dem Oberlandesgericht Z, dem Landessozialgericht Baden-Württemberg und dem Verwaltungsgerichtshof X.
III.
58 
Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2015 hat der Kläger nunmehr Klage erhoben, mit der er sein zuvor unter Az. 13 K 1750/15 als isoliertes Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe verfolgtes Interesse weiter verfolgt (vgl. oben I Nr. 8).
59 
Der Schriftsatz hat erneut ein Ablehnungsgesuch gegen den Senat wegen der Besorgnis der Befangenheit enthalten, welches mit Beschluss des Senats vom 21. März 2016 als rechtsmissbräuchlich und offensichtlich unzulässig zurückgewiesen worden ist.
60 
Ebenso hat der Kläger in der Klageschrift erneut Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf „einstweilige Anordnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung des 50 % der Kfz-Steuer übersteigenden Kfz-Steuer-Anteils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über hiesige Klage und über einen PKH-f. NZB-Antrag beim BFH“ beantragt. Es handelt sich insoweit um denselben Antrag, der bereits im Verfahren 13 V 1757/15 (vgl. oben I. 8.) durch den Senat mit Beschluss vom 23. November 2015 abgelehnt wurde. Diese Verfahren hat der Senat mit Beschluss vom 20. Juli 2016 13 V 2191/16 abgetrennt und den Antrag als unzulässig abgelehnt.
61 
Der Berichterstatter hat den Kläger mit Schreiben vom 29. März 2016 - zugestellt am 2. April 2016 - auf die durchgreifenden Bedenken gegen dessen Prozessfähigkeit und deren prozessuale Folgen hingewiesen. Es ist ferner Gelegenheit zur Stellungnahmen bezüglich eines erforderlichen psychologischen Gutachtens gegeben worden. Dieses Schreiben ist unbeantwortet geblieben.
62 
Mit Schreiben vom 4. April 2016 hat der Kläger einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt, welcher durch den Senat mit Beschluss vom 13. April 2016 aufgrund der nicht festgestellten Prozessfähigkeit des Klägers abgelehnt worden ist. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof ist mit Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 2. Juni 2016 II S 12/16 als unbegründet abgelehnt worden.
63 
In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht erschienen. Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2015 hat er sinngemäß beantragt,
die Einspruchsentscheidung des Hauptzollamts Y vom 21. Mai 2015 dahingehend abzuändern, dass dieses verpflichtet wird, nunmehr seine Kraftfahrzeugsteuer aus Billigkeitsgründen auf nur 50 % festzusetzen.
64 
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
65 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Akten mit den Aktenzeichen 13 V 1757/15, 13 K 1750/15, 13 K 2841/14, 13 K 2843/14, 13 K 2845/14, 13 K 2846/14, 13 K 3382/13, 13 V 2816/13 und 13 K 84/07 sind zum Verfahren beigezogen worden und sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.

Entscheidungsgründe

 
66 
Die Klage ist mangels feststellbarer Prozessfähigkeit des Klägers unzulässig.
67 
Die Prozessfähigkeit der Beteiligten ist durch den Senat von Amts wegen zu prüfen. Eine Sachentscheidung für oder gegen den Kläger kann nicht ergehen, wenn erhebliche Bedenken gegen die Prozessfähigkeit eines der Beteiligten bestehen und sich nicht feststellen lässt, dass dieser Beteiligte prozessfähig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteil vom 11. Dezember 2001, VI R 19/01, BFH/NV 2002, 651; BVerwG, Beschluss vom 07. November 1986 – 5 B 58/86, 5 B 59/86, 5 B 60/86, 5 B 61/86, 5 B 62/86 –, juris; BGH, Urteil vom 23. Februar 1990 – V ZR 188/88 –, BGHZ 110, 294). Klagen und Anträge, die eine Prozesshandlung darstellen, sind in einem solchen Fall vielmehr als unzulässig abzuweisen.
68 
Der Senat hat aufgrund der Vielzahl der bisherigen Prozessaktivitäten des Klägers durchgreifende Bedenken gegen die Prozessfähigkeit des Klägers. Gegen die Prozessfähigkeit spricht nicht nur das bisherige Prozessverhalten mit einer kaum zu überschauenden Flut an Klagen und Anträgen vor vielen deutschen Gerichten, sondern auch die Art und Weise, wie er die Verfahren führt:
69 
1. Der Kläger splittet seine Prozessführung in eine Vielzahl von Einzelhandlungen auf, die nicht auf Herbeiführung einer zeitnahen Sachentscheidung, sondern auf eine maximale Beschäftigung der Behörden und Gerichte ausgerichtet sind. So führte der Kläger vor der streitgegenständlichen Klage bereits zahlreiche – erfolglose – Einspruchs- und Antragsverfahren auf Prozesskostenhilfe wegen Stundung, Untätigkeit (bereits 3 Monate nach Antragsstellung bzw. Einlegung des Rechtsmittels), Aussetzung der Vollziehung, einstweilige Anordnung der Zwangsvollstreckung und Prozesskostenhilfe in der Hauptsache. In diesen Verfahren erhob der Kläger zudem regelmäßig Anhörungsrüge, Gegendarstellung, Befangenheitsanträge gegen den gesamten Senat sowie den Vorwurf der Rechtsbeugung (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 7. August 2015, 26 K 4946/15, juris).
70 
2. Gehörsrüge und Gegenvorstellung wurden selbst in den Verfahren wegen Untätigkeit, die prozessual wegen Handelns der Behörde bereits überholt waren, noch erhoben.
71 
3. Der Kläger erhebt regelmäßig nicht zielgerichtete, unzulässige oder unbegründete Anträge wie „Berichtigung“ des Aktenzeichens, Terminsverlegung aufgrund vorgeblichem geändertem Schlafrhythmus und ähnlichem (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 7. August 2015, 26 K 4946/15, juris).
72 
4. Der Kläger hat inzwischen offenkundig jeden Überblick über seine Verfahren verloren, was gegen die Prozessfähigkeit des Klägers spricht (vgl. Hessischer VGH, Entscheidung vom 1. Juni 1967 V OE 13/67, juris). So stellte er im hiesigen Klageverfahren erneut denselben Antrag auf Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung, den der Senat nur wenige Wochen zuvor bereits mit Beschluss vom 23. November 2015 13 V 1757/15 abgelehnt hatte. Daneben zeigt auch der in diesem Verfahren gestellte Antrag auf „Berichtigung des Aktenzeichens“, dass der Kläger die Aktenzeichen aufgrund der Vielzahl der von ihm parallel in nahezu gleicher Sache geführten Verfahren nicht mehr zuordnen und unterscheiden kann.
73 
Letztlich spricht auch die Aggressivität, mit der er seine Verfahren führt, gegen die Prozessfähigkeit des Klägers.
74 
Da der Senat keine Anhaltspunkte für die Prozessfähigkeit des Klägers hat und mangels diesbezüglicher Mitwirkungsbereitschaft des Klägers diese auch nicht positiv feststellen kann, muss der Senat aufgrund der Vielzahl der beim Kläger offen zu Tage scheinenden Symptome von einer krankhaften Form der Querulanz und mithin Prozessunfähigkeit ausgehen (vgl. Urbaniok, FOTRES [2007] S. 370f.; BVerwG, Beschluss vom 7. November 1986 5 B 58/86, 5 B 59/86, 5 B 60/86, 5 B 61/86, 5 B 62/86, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. August 2015 26 K 4946/15, juris; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom 1. Juni 1967 V OE 13/67, NJW 1968, 70).

Gründe

 
66 
Die Klage ist mangels feststellbarer Prozessfähigkeit des Klägers unzulässig.
67 
Die Prozessfähigkeit der Beteiligten ist durch den Senat von Amts wegen zu prüfen. Eine Sachentscheidung für oder gegen den Kläger kann nicht ergehen, wenn erhebliche Bedenken gegen die Prozessfähigkeit eines der Beteiligten bestehen und sich nicht feststellen lässt, dass dieser Beteiligte prozessfähig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteil vom 11. Dezember 2001, VI R 19/01, BFH/NV 2002, 651; BVerwG, Beschluss vom 07. November 1986 – 5 B 58/86, 5 B 59/86, 5 B 60/86, 5 B 61/86, 5 B 62/86 –, juris; BGH, Urteil vom 23. Februar 1990 – V ZR 188/88 –, BGHZ 110, 294). Klagen und Anträge, die eine Prozesshandlung darstellen, sind in einem solchen Fall vielmehr als unzulässig abzuweisen.
68 
Der Senat hat aufgrund der Vielzahl der bisherigen Prozessaktivitäten des Klägers durchgreifende Bedenken gegen die Prozessfähigkeit des Klägers. Gegen die Prozessfähigkeit spricht nicht nur das bisherige Prozessverhalten mit einer kaum zu überschauenden Flut an Klagen und Anträgen vor vielen deutschen Gerichten, sondern auch die Art und Weise, wie er die Verfahren führt:
69 
1. Der Kläger splittet seine Prozessführung in eine Vielzahl von Einzelhandlungen auf, die nicht auf Herbeiführung einer zeitnahen Sachentscheidung, sondern auf eine maximale Beschäftigung der Behörden und Gerichte ausgerichtet sind. So führte der Kläger vor der streitgegenständlichen Klage bereits zahlreiche – erfolglose – Einspruchs- und Antragsverfahren auf Prozesskostenhilfe wegen Stundung, Untätigkeit (bereits 3 Monate nach Antragsstellung bzw. Einlegung des Rechtsmittels), Aussetzung der Vollziehung, einstweilige Anordnung der Zwangsvollstreckung und Prozesskostenhilfe in der Hauptsache. In diesen Verfahren erhob der Kläger zudem regelmäßig Anhörungsrüge, Gegendarstellung, Befangenheitsanträge gegen den gesamten Senat sowie den Vorwurf der Rechtsbeugung (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 7. August 2015, 26 K 4946/15, juris).
70 
2. Gehörsrüge und Gegenvorstellung wurden selbst in den Verfahren wegen Untätigkeit, die prozessual wegen Handelns der Behörde bereits überholt waren, noch erhoben.
71 
3. Der Kläger erhebt regelmäßig nicht zielgerichtete, unzulässige oder unbegründete Anträge wie „Berichtigung“ des Aktenzeichens, Terminsverlegung aufgrund vorgeblichem geändertem Schlafrhythmus und ähnlichem (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 7. August 2015, 26 K 4946/15, juris).
72 
4. Der Kläger hat inzwischen offenkundig jeden Überblick über seine Verfahren verloren, was gegen die Prozessfähigkeit des Klägers spricht (vgl. Hessischer VGH, Entscheidung vom 1. Juni 1967 V OE 13/67, juris). So stellte er im hiesigen Klageverfahren erneut denselben Antrag auf Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung, den der Senat nur wenige Wochen zuvor bereits mit Beschluss vom 23. November 2015 13 V 1757/15 abgelehnt hatte. Daneben zeigt auch der in diesem Verfahren gestellte Antrag auf „Berichtigung des Aktenzeichens“, dass der Kläger die Aktenzeichen aufgrund der Vielzahl der von ihm parallel in nahezu gleicher Sache geführten Verfahren nicht mehr zuordnen und unterscheiden kann.
73 
Letztlich spricht auch die Aggressivität, mit der er seine Verfahren führt, gegen die Prozessfähigkeit des Klägers.
74 
Da der Senat keine Anhaltspunkte für die Prozessfähigkeit des Klägers hat und mangels diesbezüglicher Mitwirkungsbereitschaft des Klägers diese auch nicht positiv feststellen kann, muss der Senat aufgrund der Vielzahl der beim Kläger offen zu Tage scheinenden Symptome von einer krankhaften Form der Querulanz und mithin Prozessunfähigkeit ausgehen (vgl. Urbaniok, FOTRES [2007] S. 370f.; BVerwG, Beschluss vom 7. November 1986 5 B 58/86, 5 B 59/86, 5 B 60/86, 5 B 61/86, 5 B 62/86, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. August 2015 26 K 4946/15, juris; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom 1. Juni 1967 V OE 13/67, NJW 1968, 70).
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published on 07/08/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50,00 Euro abwenden, wenn nich
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published on 20/12/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu
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Annotations

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über

1.
die nähere Bestimmung der in diesem Gesetz verwendeten Begriffe,
2.
die Abgrenzung der Steuerpflicht sowie den Umfang der Ausnahmen von der Besteuerung und der Steuerermäßigungen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen erforderlich ist,
3.
die Zuständigkeit der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden und den Umfang der Besteuerungsgrundlagen,
4.
das Besteuerungsverfahren, insbesondere die Berechnung der Steuer und die Änderung von Steuerfestsetzungen, sowie die von den Steuerpflichtigen zu erfüllenden Pflichten und die Mitwirkungspflicht Dritter,
5.
Art und Zeit der Steuerentrichtung. Dabei darf abweichend von § 11 Abs. 1 und 2 bestimmt werden, dass die Steuer auch tageweise entrichtet werden darf, soweit hierdurch ein Fahrzeughalter mit mehreren Fahrzeugen für seine sämtlichen Fahrzeuge einen einheitlichen Fälligkeitstag erreichen will,
6.
die Erstattung der Steuer,
7.
die völlige oder teilweise Befreiung von der Steuer für das Halten von ausländischen Fahrzeugen, die vorübergehend im Inland benutzt werden. Voraussetzung ist, dass Gegenseitigkeit gewahrt ist und die Befreiung dazu dient, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, den grenzüberschreitenden Verkehr zu erleichtern oder die Wettbewerbsbedingungen für inländische Fahrzeuge zu verbessern,
8.
eine befristete oder unbefristete Erhöhung der nach § 9 Abs. 3 anzuwendenden Steuersätze für bestimmte ausländische Fahrzeuge, um diese Fahrzeuge einer Steuerbelastung zu unterwerfen, die der Belastung inländischer Fahrzeuge bei vorübergehendem Aufenthalt im Heimatstaat der ausländischen Fahrzeuge mit Abgaben entspricht, die für die Benutzung von Fahrzeugen, die Benutzung von öffentlichen Straßen oder das Halten zum Verkehr auf öffentlichen Straßen erhoben werden,
9.
eine besondere Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge, für die nach § 10 Abs. 2 eine um den Anhängerzuschlag erhöhte Steuer erhoben wird.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge bekannt zu machen. Dabei dürfen Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigt und die in der Durchführungsverordnung vorgesehenen Vordruckmuster geändert werden.

(1) Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis kann nicht aufgerechnet werden, wenn sie durch Verjährung oder Ablauf einer Ausschlussfrist erloschen sind.

(3) Die Steuerpflichtigen können gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

(4) Für die Aufrechnung gilt als Gläubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auch die Körperschaft, die die Steuer verwaltet.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 131 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.