Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 13. Nov. 2018 - 22 L 2604/18
Gericht
Tenor
Der Eilantrag wird abgelehnt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 31. August sinngemäß gestellte Antrag,
3den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine Duldung zu erteilen,
4hat keinen Erfolg.
5Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zu erlassen, wenn der jeweilige Antragsteller eine besondere Eilbedürftigkeit, mithin das Drohen von unzumutbaren Nachteilen ohne die begehrte Entscheidung des Gerichts (Anordnungsgrund) und den geltend gemachten materiellen Anspruch (Anordnungsanspruch) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 3, 294 ZPO).
61.
7Hier ist schon ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, weil die besondere Eilbedürftigkeit in Gestalt des Drohens unzumutbarer Nachteile im Hinblick auf das Begehren nicht ersichtlich ist.
8Mit der begehrten Erteilung einer Duldung durch den Antragsgegner will der Antragsteller letztlich einen Aufenthalt im Gebiet des S. -Kreis O. in Abweichung von der bisher geltenden Wohnsitzauflage für das Stadtgebiet der Stadt F. in den ihm erteilten Duldungen erstreiten. Als Grund für die begehrte Anordnung ist seinem – inhaltlich extrem kurz gehaltenen – Antrag vom 31. August 2018 sinngemäß die Herstellung der Lebensgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen minderjährigen Kindern zu entnehmen. Insofern kann man zu seinen Gunsten nur unterstellen, dass er sich auf die Nachteile für diese Lebensgemeinschaft bezieht, die unter dem Schutz von Art. 6 GG stehen kann, unter dessen Berücksichtigung es bei sehr jungen minderjährigen Kindern nach den Umständen des Einzelfalls gegebenenfalls nicht zumutbar sein kann, den Ausgang eines regelmäßig einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmenden Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Seinem dem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners zu entnehmenden, schon Mitte des Jahres 2017 bei der Ausländerbehörde der Stadt F. gestellten Antrag auf Streichung der Wohnsitzauflage sowie den hier im Verfahren vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass es ihm dabei auf die Herstellung der Lebensgemeinschaft mit Frau M. T. , geb. 0.0.1989, und dem gemeinsamen Kind A. T. , geb. 0.0. 2016, in N. , sowie eventuell einem weiteren Kind mit nicht klar bezeichnetem Namen (eventuell B. T. , vgl. Bl. 30 der Gerichtsakte) ankam. Seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 31. August 2018 hat der Antragsteller unter der Adresse Am T1. 3 in 00000 N. gestellt, was darauf schließen lässt, dass er unter dieser Adresse die Lebensgemeinschaft mit den genannten Personen herzustellen wünschte und hierfür die Duldung unter Streichung der bisherigen Wohnsitzauflage für das Stadtgebiet F. von der Ausländerbehörde des Antragsgegners begehrte. Neben den Personenstandsurkunden, denen zu entnehmen ist, dass der Antragsteller und Frau M. T. die Eltern des am 0.0. 2016 in O. geborenen Kindes B1. A. T. sind, hat der Antragsteller nichts zur Glaubhaftmachung der Lebensgemeinschaft mit der Lebensgefährtin und dem Kind bzw. den Kindern vorgelegt, insbesondere keine eidesstattlichen Versicherungen, Erklärungen oder auch nur substantiierten Vortrag.
9Auf den Schriftsatz des Antragsgegners vom 19. Dezember 2018, mit dem mitgeteilt wurde, dass Frau M. T. , die zwischenzeitlich nach unbekannt abgemeldet war, nunmehr rückwirkend zum 1. Oktober 2017 unter der Adresse C.------weg 3 in 00000 N. angemeldet wurde, reagierte der Antragsteller trotz der verschiedenen Anschriften nicht. Auch in Bezug auf den Schriftsatz des Antragsgegners vom 8. Oktober 2018 erfolgte trotz ins Einzelne gehender Aufforderung durch das Gericht keine diese neuen Umstände ausreichend erklärende Stellungnahme des Antragstellers. Die Ausländerbehörde des Antragsgegners hatte insofern nämlich mitgeteilt, dass der Antragsteller dort angegeben habe, sich von der Lebensgefährtin M. T. , C.------weg 3 in N. , getrennt zu haben und nunmehr wieder mit seiner Ehefrau J. T. , wohnhaft Am T1. 3 in N. , zusammenzuleben. Melderechtlich soll der Antragsteller nach Angabe des Antragsgegners schon seit 1. August 2018 zu Frau J. T. unter der Anschrift Am T1. 3 in N. gezogen sein.
10Die daraufhin erfolgte Stellungnahme des Antragstellers vom 29. Oktober 2018 führt insofern keine hinreichende Klärung herbei. Es bleibt offen, zu welcher dieser Frauen der Antragsteller ziehen will, bei welcher Frau er anscheinend zeitweilig seit Anfang August bis Ende September 2018 einen Wohnsitz in N. begründet hatte, mit welchen Kindern er in diesem Zeitraum eine wohnliche Gemeinschaft unterhielt und gegebenenfalls auf welche Weise er mit seinen minderjährigen Kindern A. und B. (?) eine familiäre Lebensgemeinschaft zu gestalten beabsichtigte. In Anbetracht dieser derzeit unauflösbaren Unklarheiten sind drohende unzumutbare Nachteile für verfassungsrechtlich geschützte etwaige Lebensgemeinschaften, die einen Anordnungsgrund begründen könnten, nicht glaubhaft gemacht.
11Isoliert auf die Erteilung einer Duldung – entsprechend dem Wortlaut seines Antrages – besteht schon deshalb kein Anordnungsgrund in Gestalt besonderer Dringlichkeit, weil er soweit ersichtlich nach der Wiederanmeldung in F. unter der Adresse T2.-----weg 107, 00000 F. , dort anscheinend eine Duldung erhalten hat bzw. eine solche unproblematisch erhalten könnte.
122.
13Zudem ist auch ein Anordnungsanspruch gegen den Antragsgegner auf Erteilung einer Duldung nicht glaubhaft gemacht.
14Der Antragsgegner ist für die Erteilung einer Duldung an den Antragsteller schon nicht die örtlich zuständige Ausländerbehörde und deshalb nicht passivlegitimiert.
15Zuständig für die Erteilung der begehrten Duldung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG ist nach der gesetzlichen Regelung vielmehr die Ausländerbehörde der Stadt F. , jedenfalls nicht der Antragsgegner.
16Der Antragsgegner ist nicht die örtlich zuständige Ausländerbehörde für die begehrte Erteilung einer Duldung. Diese Zuständigkeit richtet sich nach § 12 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO) vom 4. April 2017 (GV. NRW. 2017, 389, berichtigt durch GV. NRW. 2017 S. 594). Nach § 12Abs. 1 ZustAVO ist örtlich zuständig die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich die ausländische Person gewöhnlich aufhält oder, soweit kein gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet auf Grund eines Auslandsaufenthalts besteht, sich aufzuhalten beabsichtigt (Satz 1). Ist der Aufenthalt räumlich beschränkt, ist die Ausländerbehörde des Bezirks zuständig, in dem die Ausländerin oder der Ausländer zu wohnen hat (Satz 2).
17Diese Vorschrift gilt nicht nur bei „räumlichen Beschränkungen“ sondern auch bei Wohnsitzauflagen gemäß § 61 Abs. 1d Aufenthaltsgesetz.
18Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2017 – 18 B 543/17 –, nicht veröffentlicht, unter Verweis auf BayVGH, Beschluss vom 2. November 2016 – 10 ZB 16.1134 -, juris Rn. 8; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Februar 2018 – 8 K 11203/17 –, n.v.
19Nach § 12 Abs. 1 ZustAVO ist die Ausländerbehörde der Stadt F. für die Erteilung einer Duldung an den Antragsteller zuständig, weil der Antragsteller zuvor und soweit ersichtlich auch aktuell zur Wohnsitznahme im Stadtgebiet F. verpflichtet war bzw. ist.
20Der vollziehbar ausreisepflichtige Antragsteller, dessen Lebensunterhalt trotz entgegenstehenden Bekundungen derzeit – soweit bekannt – nicht gesichert ist, unterliegt der gesetzlichen Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d Aufenthaltsgesetz. Er ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen. Gemäß § 61 Abs. 1d S. 2 Aufenthaltsgesetz ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat. Zum Zeitpunkt der letzten Entscheidung (vor der Stellung dieses Antrages am 31. August 2018 bzw. aktuell erneut nach Wiederanmeldung in F. ) über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) war bzw. ist seiner Duldung die Auflage „Wohnsitznahme nur im Stadtgebiet F. erlaubt“ beigefügt.
21Nach § 61 Abs. 1d S. 3 Aufenthaltsgesetz kann die Ausländerbehörde die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Die vom Antragsteller letztlich auf dieser Grundlage beantragte Streichung der Wohnsitzauflage mit dem Ziel des Zuzugs zu seinen Kindern und der Lebensgefährtin nach N. ist trotz der Bemühungen der Ausländerbehörde F. an der insofern ablehnenden Haltung der Ausländerbehörde des Antragsgegners gescheitert. Damit blieb die Stadt F. bis heute die für die Erteilung einer Duldung an den Antragsteller örtlich zuständige Ausländerbehörde.
22Sollte der Antragsteller in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit (mit Arbeitserlaubnis) zu sichern, ist die Wohnsitzauflage schon von Gesetzes wegen aufzuheben, § 61 Abs. 1d S. 1 AufenthG. Unabhängig hiervon kann er bei der Stadt F. weiter das Begehren nach Streichung der Wohnsitzauflage im Hinblick auf familiäre Lebensgemeinschaft (mit wem auch immer) auf der Grundlage des § 61 Abs. 1d S. 3 AufenthG verfolgen und insofern auch gegebenenfalls verwaltungsgerichtlichen (Eil-) Rechtsschutzgegenüber der Stadt F. als nach den obigen Ausführungen örtlich zuständige Ausländerbehörde suchen; in einem solchen Verfahren wäre gegebenenfalls der Antragsgegner beizuladen.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.
24Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG erfolgt und entspricht wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz einem Viertel des Auffangwertes (die Hälfte des in einem auf die Erteilung einer Duldung gerichteten Hauptsacheverfahren anzusetzenden halben Auffangwertes).
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.
(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.
(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.
(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn
- 1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist, - 2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder - 3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.
(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.
(1e) Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden.
(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.
(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.